Polizeivertrag - Kassenärztliche Vereinigung Brandenburg
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Information<br />
der<br />
KVBB<br />
29. Erg.-Lfg. - Stand: 01. Oktober 2002<br />
<strong>Polizeivertrag</strong><br />
9.6.<br />
⎯⎯⎯<br />
15/22<br />
(2) Die Polizeivollzugsbeamten, die zum Wohnen in Gemeinschaftsunterkünften<br />
verpflichtet sind oder sich in geschlossenen Einsätzen<br />
und Übungen befinden, werden vom Ärztlichen Dienst der Polizei<br />
betreut.<br />
(3) Die ärztliche Behandlung umfaßt die Tätigkeit des Arztes, die zur<br />
Behandlung von Krankheiten nach den Regeln der ärztlichen Kunst<br />
ausreichend und zweckmäßig ist.<br />
(4) Die Polizeivollzugsbeamten erhalten von ihrem Dienstvorgesetzten<br />
einen Behandlungsschein, der für ein Kalendervierteljahr gilt und vor<br />
der Behandlung dem Arzt ausgefüllt auszuhändigen ist.<br />
(5) Eine nach Art der Erkrankung notwendige weitere Behandlung wird<br />
auf Veranlassung des erstbehandelnden Arztes durch Ausstellung<br />
eines Überweisungsscheines gewährt.<br />
(6) In dringenden Fällen kann der Arzt auch ohne Behandlungs- oder<br />
Überweisungsschein in Anspruch genommen werden. Die Polizeivollzugsbeamten<br />
haben den Arzt darauf hinzuweisen, daß sie<br />
Anspruch auf Heilfürsorge nach dieser Verordnung haben. Der<br />
Behandlungs- oder Überweisungsschein ist unverzüglich<br />
nachzureichen.<br />
§ 5<br />
Zahnärztliche Behandlung<br />
(1) § 4 Abs. 1 und 6 gilt entsprechend.<br />
(2) Die zahnärztliche Behandlung umfaßt die Tätigkeit des Zahnarztes,<br />
die zur Verhütung, Früherkennung und Behandlung von Zahn-,<br />
Mund- und Kieferkrankheiten nach den Regeln der zahnärztlichen<br />
Kunst ausreichend und zweckmäßig ist.