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Polizeivertrag - Kassenärztliche Vereinigung Brandenburg

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Information<br />

der<br />

KVBB<br />

29. Erg.-Lfg. - Stand: 01. Oktober 2002<br />

<strong>Polizeivertrag</strong><br />

9.6.<br />

⎯⎯⎯<br />

5/22<br />

(2) Die Anspruchsberechtigten haben die freie Wahl unter den nach<br />

Absatz 1 berechtigten Ärzten oder ärztlich geleiteten Einrichtungen.<br />

§ 4<br />

Behandlungsausweise<br />

(1) Der Anspruchsberechtigte hat dem Arzt vor Beginn der Behandlung<br />

einen Behandlungsausweis auszuhändigen; er ist in Ausnahmefällen<br />

unverzüglich - spätestens innerhalb von 10 Tagen - nachzureichen.<br />

(2) Der Behandlungsausweis ist auf ein Kalendervierteljahr befristet.<br />

Erstreckt sich die ärztliche Behandlung auf mehr als ein Kalendervierteljahr,<br />

so ist für jedes Quartal ein neuer Behandlungsausweis<br />

erforderlich.<br />

(3) Zur Durchführung der Untersuchung zur Früherkennung von<br />

Krebserkrankungen hat der Anspruchsberechtigte dem Arzt einen<br />

Berechtigungsschein auszuhändigen. Für Mutterschaftsvorsorgeleistungen<br />

ist der Mutterschaftsvorsorgeschein zu verwenden.<br />

(4) Leistungen im Rahmen des organisierten Notfalldienstes und bei<br />

Vertretung werden auf dem Notfall- und Vertreterschein abgerechnet<br />

(Vordruck 19).<br />

(5) Soweit nichts anderes vereinbart, hat die Abrechnung auf Vordrucken<br />

zur vertragsärztlichen Versorgung zu erfolgen, wobei als<br />

Kostenträger "Heilfürsorge Polizei Land <strong>Brandenburg</strong>" einzusetzen<br />

ist. Der Kostenträger verpflichtet sich, bei der Gestaltung der<br />

Vordrucke im Rahmen dieses Vertrages die zwischen den Bundesverbänden<br />

der Krankenkassen und der <strong>Kassenärztliche</strong>n Bundesvereinigung<br />

abgeschlossene Vordruckvereinbarung sowie die<br />

Erläuterungen zur Vordruckvereinbarung in ihrer jeweils gültigen<br />

Fassung zu beachten.<br />

Darüber hinaus finden die landesinternen Vordrucke Anwendung.<br />

Die Dienstunfähigkeit ist unter Verwendung des Vordruckes<br />

"Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung" zu bescheinigen.<br />

§ 5

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