Polizeivertrag - Kassenärztliche Vereinigung Brandenburg
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Information<br />
der<br />
KVBB<br />
29. Erg.-Lfg. - Stand: 01. Oktober 2002<br />
<strong>Polizeivertrag</strong><br />
9.6.<br />
⎯⎯⎯<br />
5/22<br />
(2) Die Anspruchsberechtigten haben die freie Wahl unter den nach<br />
Absatz 1 berechtigten Ärzten oder ärztlich geleiteten Einrichtungen.<br />
§ 4<br />
Behandlungsausweise<br />
(1) Der Anspruchsberechtigte hat dem Arzt vor Beginn der Behandlung<br />
einen Behandlungsausweis auszuhändigen; er ist in Ausnahmefällen<br />
unverzüglich - spätestens innerhalb von 10 Tagen - nachzureichen.<br />
(2) Der Behandlungsausweis ist auf ein Kalendervierteljahr befristet.<br />
Erstreckt sich die ärztliche Behandlung auf mehr als ein Kalendervierteljahr,<br />
so ist für jedes Quartal ein neuer Behandlungsausweis<br />
erforderlich.<br />
(3) Zur Durchführung der Untersuchung zur Früherkennung von<br />
Krebserkrankungen hat der Anspruchsberechtigte dem Arzt einen<br />
Berechtigungsschein auszuhändigen. Für Mutterschaftsvorsorgeleistungen<br />
ist der Mutterschaftsvorsorgeschein zu verwenden.<br />
(4) Leistungen im Rahmen des organisierten Notfalldienstes und bei<br />
Vertretung werden auf dem Notfall- und Vertreterschein abgerechnet<br />
(Vordruck 19).<br />
(5) Soweit nichts anderes vereinbart, hat die Abrechnung auf Vordrucken<br />
zur vertragsärztlichen Versorgung zu erfolgen, wobei als<br />
Kostenträger "Heilfürsorge Polizei Land <strong>Brandenburg</strong>" einzusetzen<br />
ist. Der Kostenträger verpflichtet sich, bei der Gestaltung der<br />
Vordrucke im Rahmen dieses Vertrages die zwischen den Bundesverbänden<br />
der Krankenkassen und der <strong>Kassenärztliche</strong>n Bundesvereinigung<br />
abgeschlossene Vordruckvereinbarung sowie die<br />
Erläuterungen zur Vordruckvereinbarung in ihrer jeweils gültigen<br />
Fassung zu beachten.<br />
Darüber hinaus finden die landesinternen Vordrucke Anwendung.<br />
Die Dienstunfähigkeit ist unter Verwendung des Vordruckes<br />
"Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung" zu bescheinigen.<br />
§ 5