Polizeivertrag - Kassenärztliche Vereinigung Brandenburg
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9.6.<br />
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10/22<br />
<strong>Polizeivertrag</strong><br />
Information<br />
der<br />
KVBB<br />
(2) Nachträgliche Berichtigungsansprüche hat die vom Ministerium des<br />
Innern des Landes <strong>Brandenburg</strong> bestimmte Stelle jeweils innerhalb<br />
von drei Monaten nach Eingang der Abrechnungsunterlagen geltend<br />
zu machen. Berichtigungs- und Erstattungsanträge werden nicht<br />
gestellt, wenn sie unter der Geringfügigkeitsgrenze gemäß § 110<br />
SGB X je Arzt liegen. Über den Antrag entscheidet die KVBB durch<br />
Bescheid, der gegenüber dem Arzt und der vom Ministerium des<br />
Innern des Landes <strong>Brandenburg</strong> bestimmten Stelle ergeht.<br />
Vorherige einseitige Berichtigungen der Vergütung durch die vom<br />
Ministerium des Innern des Landes <strong>Brandenburg</strong> bestimmte Stelle<br />
sind nicht zulässig.<br />
(3) Die Antragstellung berechtigt bis zur rechtskräftigen Entscheidung<br />
über den Antrag nicht zur Aufrechnung oder Zurückbehaltung von<br />
Zahlungen. Eventuelle Honorarberichtigungen bzw. Regressbeträge<br />
sind mit der Vergütung zu verrechnen.<br />
Solange gemäß Absatz 2 eine Berichtigung der Abrechnung geltend<br />
gemacht oder gemäß § 9 eine Prüfung auf Wirtschaftlichkeit beantragt<br />
werden kann, gelten die Leistungen der vom Ministerium des<br />
Innern des Landes <strong>Brandenburg</strong> bestimmten Stelle als Vorauszahlung.<br />
§ 12<br />
Zahlung der Vergütung<br />
(1) Die Vergütung wird vierteljährlich, und zwar 10 Tage nach Eingang<br />
der Rechnung fällig.<br />
(2) Die vom Ministerium des Innern des Landes <strong>Brandenburg</strong> bestimmte<br />
Stelle leistet bis zum 17. jeden Monats eine Abschlagszahlung auf<br />
das Honorar für den laufenden Monat an die KVBB. Die monatliche<br />
Abschlagszahlung beträgt 25% der Honorarsumme des Vorjahresquartals.<br />
Für eine Übergangszeit, von bis zu einem Jahr nach<br />
Vertragsabschluss, dient für die zu zahlenden Abschläge das letzte<br />
Kalendervierteljahr als Bezugsbasis.