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Polizeivertrag - Kassenärztliche Vereinigung Brandenburg

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9.6.<br />

⎯⎯⎯<br />

10/22<br />

<strong>Polizeivertrag</strong><br />

Information<br />

der<br />

KVBB<br />

(2) Nachträgliche Berichtigungsansprüche hat die vom Ministerium des<br />

Innern des Landes <strong>Brandenburg</strong> bestimmte Stelle jeweils innerhalb<br />

von drei Monaten nach Eingang der Abrechnungsunterlagen geltend<br />

zu machen. Berichtigungs- und Erstattungsanträge werden nicht<br />

gestellt, wenn sie unter der Geringfügigkeitsgrenze gemäß § 110<br />

SGB X je Arzt liegen. Über den Antrag entscheidet die KVBB durch<br />

Bescheid, der gegenüber dem Arzt und der vom Ministerium des<br />

Innern des Landes <strong>Brandenburg</strong> bestimmten Stelle ergeht.<br />

Vorherige einseitige Berichtigungen der Vergütung durch die vom<br />

Ministerium des Innern des Landes <strong>Brandenburg</strong> bestimmte Stelle<br />

sind nicht zulässig.<br />

(3) Die Antragstellung berechtigt bis zur rechtskräftigen Entscheidung<br />

über den Antrag nicht zur Aufrechnung oder Zurückbehaltung von<br />

Zahlungen. Eventuelle Honorarberichtigungen bzw. Regressbeträge<br />

sind mit der Vergütung zu verrechnen.<br />

Solange gemäß Absatz 2 eine Berichtigung der Abrechnung geltend<br />

gemacht oder gemäß § 9 eine Prüfung auf Wirtschaftlichkeit beantragt<br />

werden kann, gelten die Leistungen der vom Ministerium des<br />

Innern des Landes <strong>Brandenburg</strong> bestimmten Stelle als Vorauszahlung.<br />

§ 12<br />

Zahlung der Vergütung<br />

(1) Die Vergütung wird vierteljährlich, und zwar 10 Tage nach Eingang<br />

der Rechnung fällig.<br />

(2) Die vom Ministerium des Innern des Landes <strong>Brandenburg</strong> bestimmte<br />

Stelle leistet bis zum 17. jeden Monats eine Abschlagszahlung auf<br />

das Honorar für den laufenden Monat an die KVBB. Die monatliche<br />

Abschlagszahlung beträgt 25% der Honorarsumme des Vorjahresquartals.<br />

Für eine Übergangszeit, von bis zu einem Jahr nach<br />

Vertragsabschluss, dient für die zu zahlenden Abschläge das letzte<br />

Kalendervierteljahr als Bezugsbasis.

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