Polizeivertrag - Kassenärztliche Vereinigung Brandenburg
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Information<br />
der<br />
KVBB<br />
29. Erg.-Lfg. - Stand: 01. Oktober 2002<br />
<strong>Polizeivertrag</strong><br />
9.6.<br />
⎯⎯⎯<br />
19/22<br />
(2) Eine Wiederholungskur wegen desselben Leidens wird gewährt,<br />
wenn durch sie eine endgültige oder langdauernde Wiederherstellung<br />
der Dienstfähigkeit zu erwarten ist.<br />
(3) Verhält sich der Polizeivollzugsbeamte nach Feststellung des<br />
Kurarztes nicht kurgemäß, kann die Bewilligung der Kur bis zu ihrem<br />
Abschluß vom Dienstvorgesetzten widerrufen werden. Heilkuren<br />
werden nicht bewilligt, wenn der Polizeivollzugsbeamte seine Entlassung<br />
beantragt hat, gegen ihn ein Verfahren auf Rücknahme der<br />
Ernennung, ein Disziplinarverfahren mit dem Ziele der Entfernung<br />
aus dem Dienst bei gleichzeitiger Dienstenthebung oder ein<br />
Verfahren mit der Folge des Verlustes der Beamtenrechte schwebt.<br />
§ 12<br />
Arznei-, Verband-, Heil- und Hilfsmittel,<br />
physikalische Behandlung<br />
(1) Die Polizeivollzugsbeamten haben Anspruch auf ärztlich verordnete<br />
Arznei-, Verband-, Heil- und Hilfsmittel. Hiervon ausgenommen sind<br />
wissenschaftlich nicht anerkannte Mittel, Mineralwässer, Stärkungsmittel,<br />
kosmetische Artikel und Präparate, die als eine besondere<br />
Zubereitungsform von Nahrungsmitteln anzusehen sind.<br />
(2) Aufwendungen für Beschaffung, Instandsetzung und Ersatz ärztlich<br />
verordneter Hilfsmittel, die der Polizeivollzugsbeamte aus dienstlichen<br />
Gründen oder wegen der Erfordernisse des täglichen Lebens<br />
benötigt, bedürfen der vorherigen Anerkennung durch den Polizeiarzt.<br />
Gegenstände, die allgemein zum täglichen Bedarf gehören,<br />
sind keine Hilfsmittel im Sinne dieser Verordnung. Bei orthopädischem<br />
Schuhwerk für Selbsteinkleider wird der Mehrbetrag gegenüber<br />
dem Preis für handelsübliches Schuhwerk ersetzt. Der Minister<br />
des Innern bestimmt unter Beachtung der Richtlinien des Bundesausschusses<br />
für Ärzte und Krankenkassen die Höhe der Kosten, die<br />
von der Heilfürsorge getragen werden.