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Polizeivertrag - Kassenärztliche Vereinigung Brandenburg

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Information<br />

der<br />

KVBB<br />

29. Erg.-Lfg. - Stand: 01. Oktober 2002<br />

<strong>Polizeivertrag</strong><br />

9.6.<br />

⎯⎯⎯<br />

19/22<br />

(2) Eine Wiederholungskur wegen desselben Leidens wird gewährt,<br />

wenn durch sie eine endgültige oder langdauernde Wiederherstellung<br />

der Dienstfähigkeit zu erwarten ist.<br />

(3) Verhält sich der Polizeivollzugsbeamte nach Feststellung des<br />

Kurarztes nicht kurgemäß, kann die Bewilligung der Kur bis zu ihrem<br />

Abschluß vom Dienstvorgesetzten widerrufen werden. Heilkuren<br />

werden nicht bewilligt, wenn der Polizeivollzugsbeamte seine Entlassung<br />

beantragt hat, gegen ihn ein Verfahren auf Rücknahme der<br />

Ernennung, ein Disziplinarverfahren mit dem Ziele der Entfernung<br />

aus dem Dienst bei gleichzeitiger Dienstenthebung oder ein<br />

Verfahren mit der Folge des Verlustes der Beamtenrechte schwebt.<br />

§ 12<br />

Arznei-, Verband-, Heil- und Hilfsmittel,<br />

physikalische Behandlung<br />

(1) Die Polizeivollzugsbeamten haben Anspruch auf ärztlich verordnete<br />

Arznei-, Verband-, Heil- und Hilfsmittel. Hiervon ausgenommen sind<br />

wissenschaftlich nicht anerkannte Mittel, Mineralwässer, Stärkungsmittel,<br />

kosmetische Artikel und Präparate, die als eine besondere<br />

Zubereitungsform von Nahrungsmitteln anzusehen sind.<br />

(2) Aufwendungen für Beschaffung, Instandsetzung und Ersatz ärztlich<br />

verordneter Hilfsmittel, die der Polizeivollzugsbeamte aus dienstlichen<br />

Gründen oder wegen der Erfordernisse des täglichen Lebens<br />

benötigt, bedürfen der vorherigen Anerkennung durch den Polizeiarzt.<br />

Gegenstände, die allgemein zum täglichen Bedarf gehören,<br />

sind keine Hilfsmittel im Sinne dieser Verordnung. Bei orthopädischem<br />

Schuhwerk für Selbsteinkleider wird der Mehrbetrag gegenüber<br />

dem Preis für handelsübliches Schuhwerk ersetzt. Der Minister<br />

des Innern bestimmt unter Beachtung der Richtlinien des Bundesausschusses<br />

für Ärzte und Krankenkassen die Höhe der Kosten, die<br />

von der Heilfürsorge getragen werden.

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