Polizeivertrag - Kassenärztliche Vereinigung Brandenburg
Polizeivertrag - Kassenärztliche Vereinigung Brandenburg
Polizeivertrag - Kassenärztliche Vereinigung Brandenburg
Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.
YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.
9.6.<br />
⎯⎯⎯<br />
8/22<br />
<strong>Polizeivertrag</strong><br />
§ 9<br />
Prüfungs- und Beschwerdeverfahren<br />
Information<br />
der<br />
KVBB<br />
(1) Eine Überprüfung der Honorarforderung sowie der Verordnungsweise<br />
des Arztes im Hinblick auf eine ausreichende, zweckmäßige<br />
und wirtschaftliche Behandlung der Anspruchsberechtigten kann<br />
das Ministerium des Innern oder eine von ihm bestimmte Stelle oder<br />
die KVBB jeweils binnen drei Monaten nach Eingang der<br />
Abrechnungsunterlagen bei dem von der KVBB errichteten<br />
Prüfungsausschuss beantragen. Die Prüfanträge sind zu begründen.<br />
Die Prüfung erfolgt in sinngemäßer Anwendung der für<br />
Vertragsärzte der KVBB geltenden Prüfvereinbarung, sofern dieser<br />
Vertrag nichts abweichendes bestimmt.<br />
(2) Gegen die Entscheidung des Prüfungsausschusses können<br />
innerhalb eines Monats nach Zustellung des Prüfbescheides sowohl<br />
der betroffene Vertragsarzt, das Ministerium des Innern oder eine<br />
von ihm bestimmte Stelle als auch die KVBB schriftlich Widerspruch<br />
beim Beschwerdeausschuss einlegen.<br />
(3) Der Prüfungsausschuss und der Beschwerdeausschuss bestehen<br />
jeweils aus zwei Vertretern der <strong>Kassenärztliche</strong>n <strong>Vereinigung</strong> und<br />
zwei vom Land benannten Ärzten. Den Vorsitz in den Ausschüssen<br />
führt, jährlich zum Jahresbeginn wechselnd, ein von der KVBB<br />
benanntes Mitglied bzw. ein vom Land benannter Arzt.<br />
Im Jahr des Inkrafttretens dieses Vertrages übernimmt den Vorsitz<br />
im Prüfungsausschuss ein Vertreter der KVBB und im Beschwerdeausschuss<br />
ein vom Land benanntes Ausschussmitglied.<br />
Die Ausschüsse sind nur beschlussfähig, wenn alle Mitglieder<br />
anwesend sind.<br />
(4) Für die Durchführung eines Prüfungs- und Beschwerdeverfahrens<br />
wird ein Kostenbeitrag in Höhe von 1 v. H. der im Einzelfall vom Arzt<br />
in Rechnung gestellten Honoraranforderung, mindestens jedoch<br />
15,30 €, gezahlt.<br />
§ 10