04.10.2013 Aufrufe

Polizeivertrag - Kassenärztliche Vereinigung Brandenburg

Polizeivertrag - Kassenärztliche Vereinigung Brandenburg

Polizeivertrag - Kassenärztliche Vereinigung Brandenburg

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

9.6.<br />

⎯⎯⎯<br />

8/22<br />

<strong>Polizeivertrag</strong><br />

§ 9<br />

Prüfungs- und Beschwerdeverfahren<br />

Information<br />

der<br />

KVBB<br />

(1) Eine Überprüfung der Honorarforderung sowie der Verordnungsweise<br />

des Arztes im Hinblick auf eine ausreichende, zweckmäßige<br />

und wirtschaftliche Behandlung der Anspruchsberechtigten kann<br />

das Ministerium des Innern oder eine von ihm bestimmte Stelle oder<br />

die KVBB jeweils binnen drei Monaten nach Eingang der<br />

Abrechnungsunterlagen bei dem von der KVBB errichteten<br />

Prüfungsausschuss beantragen. Die Prüfanträge sind zu begründen.<br />

Die Prüfung erfolgt in sinngemäßer Anwendung der für<br />

Vertragsärzte der KVBB geltenden Prüfvereinbarung, sofern dieser<br />

Vertrag nichts abweichendes bestimmt.<br />

(2) Gegen die Entscheidung des Prüfungsausschusses können<br />

innerhalb eines Monats nach Zustellung des Prüfbescheides sowohl<br />

der betroffene Vertragsarzt, das Ministerium des Innern oder eine<br />

von ihm bestimmte Stelle als auch die KVBB schriftlich Widerspruch<br />

beim Beschwerdeausschuss einlegen.<br />

(3) Der Prüfungsausschuss und der Beschwerdeausschuss bestehen<br />

jeweils aus zwei Vertretern der <strong>Kassenärztliche</strong>n <strong>Vereinigung</strong> und<br />

zwei vom Land benannten Ärzten. Den Vorsitz in den Ausschüssen<br />

führt, jährlich zum Jahresbeginn wechselnd, ein von der KVBB<br />

benanntes Mitglied bzw. ein vom Land benannter Arzt.<br />

Im Jahr des Inkrafttretens dieses Vertrages übernimmt den Vorsitz<br />

im Prüfungsausschuss ein Vertreter der KVBB und im Beschwerdeausschuss<br />

ein vom Land benanntes Ausschussmitglied.<br />

Die Ausschüsse sind nur beschlussfähig, wenn alle Mitglieder<br />

anwesend sind.<br />

(4) Für die Durchführung eines Prüfungs- und Beschwerdeverfahrens<br />

wird ein Kostenbeitrag in Höhe von 1 v. H. der im Einzelfall vom Arzt<br />

in Rechnung gestellten Honoraranforderung, mindestens jedoch<br />

15,30 €, gezahlt.<br />

§ 10

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!