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Sozialhilfevertrag mit dem überörtlichen Träger der Sozialhilfe

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9.1.<br />

8/10<br />

<strong><strong>Sozialhilfe</strong>vertrag</strong><br />

<strong>mit</strong> <strong>dem</strong> überörtl. <strong>Träger</strong> <strong>der</strong> <strong>Sozialhilfe</strong><br />

Information<br />

<strong>der</strong><br />

KVBB<br />

§ 9<br />

Abrechnung<br />

(1) Die KVBB übersendet die Rechnungen an die von <strong>dem</strong> <strong>überörtlichen</strong><br />

<strong>Träger</strong> <strong>der</strong> <strong>Sozialhilfe</strong> benannte Stelle.<br />

(2) Die Begleichung <strong>der</strong> Rechnungen erfolgt vorbehaltlich evtl. noch<br />

vorzunehmen<strong>der</strong> Überprüfungen, jedoch vollständig auf den<br />

Rechnungsbetrag unter Berücksichtigung <strong>der</strong> Regelungen des § 10.<br />

Differenzbeträge zugunsten o<strong>der</strong> zu Lasten <strong>der</strong> KVBB werden,<br />

soweit rechtlich zulässig, bei <strong>der</strong> nächsten Abrechnung<br />

ausgeglichen.<br />

(3) Die Überweisung <strong>der</strong> Rechnungsbeträge erfolgt in einer Summe.<br />

(4) Vor <strong>der</strong> Erstellung <strong>der</strong> Gesamtrechnung und Einsendung <strong>der</strong><br />

Abrechnungsunterlagen an den <strong>überörtlichen</strong> <strong>Träger</strong> <strong>der</strong> <strong>Sozialhilfe</strong><br />

prüft die KVBB die von den Ärzten eingereichten Abrechnungen und<br />

berichtigt sie, soweit dies erfor<strong>der</strong>lich ist.<br />

Mit <strong>der</strong> Prüfung wird sowohl die sachlich/gebührenordnungsgemäße<br />

und rechnerische Richtigkeit als auch die Wirtschaftlichkeit und<br />

Notwendigkeit <strong>der</strong> erbrachten Leistungen festgestellt.<br />

(5) Für die Kosten <strong>der</strong> Prüfung trägt <strong>der</strong> überörtliche <strong>Träger</strong> <strong>der</strong><br />

<strong>Sozialhilfe</strong> 0,5 v. H. <strong>der</strong> nach den Teilen 1 und 2 des Einheitlichen<br />

Bewertungsmaßstabes für ärztliche Leistungen zu zahlenden<br />

Vergütung. Nachträgliche Berichtigungen kann <strong>der</strong> <strong>Träger</strong> <strong>der</strong><br />

<strong>überörtlichen</strong> <strong>Sozialhilfe</strong> innerhalb von sechs Monaten nach Eingang<br />

<strong>der</strong> Rechnungsunterlagen bei <strong>der</strong> KVBB geltend machen. Einseitige<br />

Absetzungen durch den <strong>überörtlichen</strong> <strong>Träger</strong> <strong>der</strong> <strong>Sozialhilfe</strong> sind<br />

nicht zulässig.

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