Sozialhilfevertrag mit dem überörtlichen Träger der Sozialhilfe
Sozialhilfevertrag mit dem überörtlichen Träger der Sozialhilfe
Sozialhilfevertrag mit dem überörtlichen Träger der Sozialhilfe
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9.1.<br />
8/10<br />
<strong><strong>Sozialhilfe</strong>vertrag</strong><br />
<strong>mit</strong> <strong>dem</strong> überörtl. <strong>Träger</strong> <strong>der</strong> <strong>Sozialhilfe</strong><br />
Information<br />
<strong>der</strong><br />
KVBB<br />
§ 9<br />
Abrechnung<br />
(1) Die KVBB übersendet die Rechnungen an die von <strong>dem</strong> <strong>überörtlichen</strong><br />
<strong>Träger</strong> <strong>der</strong> <strong>Sozialhilfe</strong> benannte Stelle.<br />
(2) Die Begleichung <strong>der</strong> Rechnungen erfolgt vorbehaltlich evtl. noch<br />
vorzunehmen<strong>der</strong> Überprüfungen, jedoch vollständig auf den<br />
Rechnungsbetrag unter Berücksichtigung <strong>der</strong> Regelungen des § 10.<br />
Differenzbeträge zugunsten o<strong>der</strong> zu Lasten <strong>der</strong> KVBB werden,<br />
soweit rechtlich zulässig, bei <strong>der</strong> nächsten Abrechnung<br />
ausgeglichen.<br />
(3) Die Überweisung <strong>der</strong> Rechnungsbeträge erfolgt in einer Summe.<br />
(4) Vor <strong>der</strong> Erstellung <strong>der</strong> Gesamtrechnung und Einsendung <strong>der</strong><br />
Abrechnungsunterlagen an den <strong>überörtlichen</strong> <strong>Träger</strong> <strong>der</strong> <strong>Sozialhilfe</strong><br />
prüft die KVBB die von den Ärzten eingereichten Abrechnungen und<br />
berichtigt sie, soweit dies erfor<strong>der</strong>lich ist.<br />
Mit <strong>der</strong> Prüfung wird sowohl die sachlich/gebührenordnungsgemäße<br />
und rechnerische Richtigkeit als auch die Wirtschaftlichkeit und<br />
Notwendigkeit <strong>der</strong> erbrachten Leistungen festgestellt.<br />
(5) Für die Kosten <strong>der</strong> Prüfung trägt <strong>der</strong> überörtliche <strong>Träger</strong> <strong>der</strong><br />
<strong>Sozialhilfe</strong> 0,5 v. H. <strong>der</strong> nach den Teilen 1 und 2 des Einheitlichen<br />
Bewertungsmaßstabes für ärztliche Leistungen zu zahlenden<br />
Vergütung. Nachträgliche Berichtigungen kann <strong>der</strong> <strong>Träger</strong> <strong>der</strong><br />
<strong>überörtlichen</strong> <strong>Sozialhilfe</strong> innerhalb von sechs Monaten nach Eingang<br />
<strong>der</strong> Rechnungsunterlagen bei <strong>der</strong> KVBB geltend machen. Einseitige<br />
Absetzungen durch den <strong>überörtlichen</strong> <strong>Träger</strong> <strong>der</strong> <strong>Sozialhilfe</strong> sind<br />
nicht zulässig.