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Sozialhilfevertrag mit dem überörtlichen Träger der Sozialhilfe

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Information<br />

<strong>der</strong><br />

KVBB<br />

<strong><strong>Sozialhilfe</strong>vertrag</strong><br />

<strong>mit</strong> <strong>dem</strong> überörtl. <strong>Träger</strong> <strong>der</strong> <strong>Sozialhilfe</strong><br />

9.1.<br />

3/10<br />

§ 1<br />

Sicherstellung <strong>der</strong> ärztlichen Versorgung<br />

(1) Zum Kreis <strong>der</strong> Hilfeempfänger gehören alle Personen, denen <strong>der</strong><br />

überörtliche <strong>Träger</strong> <strong>der</strong> <strong>Sozialhilfe</strong> ärztliche Behandlung gewähren<br />

muß.<br />

(2) Die KVBB übernimmt die Sicherstellung <strong>der</strong> ärztlichen Behandlung<br />

des in Absatz 1 genannten Personenkreises. Sie ist die allein<br />

berufene Vertretung <strong>der</strong> Ärzte bei <strong>der</strong> Regelung <strong>der</strong> ärztlichen<br />

Versorgung dieses Personenkreises.<br />

§ 2<br />

Beteiligte Ärzte<br />

(1) Berechtigt und verpflichtet aus diesem Vertrag sind<br />

die in selbständiger Praxis im Bereich <strong>der</strong> KVBB<br />

nie<strong>der</strong>gelassenen Kassenärzte.<br />

Berechtigt und verpflichtet aus diesem Vertrag sind auch<br />

die in Einrichtungen gemäß § 311 Abs. 2 SGB V (nachstehend<br />

Einrichtung genannt) tätigen Ärzte,<br />

die diesem Vertrag durch Abgabe folgen<strong>der</strong> schriftlicher<br />

Erklärung gegenüber <strong>der</strong> KVBB beitreten:<br />

"(Name des Arztes) ....................................<br />

in (Aufführung <strong>der</strong> Gesundheitseinrichtung), tritt <strong>dem</strong> zwischen<br />

<strong>der</strong> KVBB und ........................ abgeschlossenen Vertrag über die<br />

ärztliche Versorgung <strong>der</strong> zu betreuenden Personen bei und<br />

erkennt alle seine Bestimmungen und die Entscheidungen <strong>der</strong><br />

nach <strong>dem</strong> Vertrag zuständigen Stellen als für ihn verbindlich an,<br />

jedoch ohne Ausschluß des Rechtsweges."

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