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Sozialhilfevertrag mit dem überörtlichen Träger der Sozialhilfe

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Information<br />

<strong>der</strong><br />

KVBB<br />

<strong><strong>Sozialhilfe</strong>vertrag</strong><br />

<strong>mit</strong> <strong>dem</strong> überörtl. <strong>Träger</strong> <strong>der</strong> <strong>Sozialhilfe</strong><br />

9.1.<br />

9/10<br />

§ 10<br />

Zahlungstermine<br />

(1) Der überörtliche <strong>Träger</strong> <strong>der</strong> <strong>Sozialhilfe</strong> o<strong>der</strong> die von ihm beauftragte<br />

Stelle leistet an die KVBB bis zum 10. jeden Monats für den<br />

abgelaufenen Monat eine Abschlagszahlung in Höhe von 30 vom<br />

Hun<strong>der</strong>t <strong>der</strong> Gesamtvergütung des gleichen Kalen<strong>der</strong>vierteljahres<br />

des Vorjahres. Die Anweisung <strong>der</strong> Restfor<strong>der</strong>ung erfolgt innerhalb<br />

von 3 Wochen nach Eingang <strong>der</strong> Vierteljahresabrechnung durch die<br />

vom <strong>überörtlichen</strong> <strong>Träger</strong> <strong>der</strong> <strong>Sozialhilfe</strong> bestimmte Stelle. Bei <strong>der</strong><br />

Berechnung <strong>der</strong> Abschlagszahlungen sind die vereinbarten<br />

Punktwertverän<strong>der</strong>ungen zu berücksichtigen. Überzahlungen<br />

werden bei <strong>der</strong> nächsten Zahlung verrechnet.<br />

(2) Bei Überschreitung <strong>der</strong> Zahlungstermine können Zinsen in Höhe des<br />

jeweils geltenden Diskontsatzes gefor<strong>der</strong>t werden.<br />

(3) Ergibt sich bei <strong>der</strong> Schlußabrechnung des Kalen<strong>der</strong>vierteljahres eine<br />

Überzahlung, so wird sie <strong>mit</strong> <strong>der</strong> nächsten Abschlagszahlung<br />

verrechnet. Eine spätere sachliche und rechnerische Prüfung bleibt<br />

vorbehalten.<br />

§ 11<br />

Pflichtverletzungen<br />

Erfüllt ein Arzt die ihm aus diesen Bestimmungen obliegenden Pflichten<br />

nicht o<strong>der</strong> nicht ordnungsgemäß, unterrichtet <strong>der</strong> überörtliche <strong>Träger</strong> <strong>der</strong><br />

<strong>Sozialhilfe</strong> die KVBB von <strong>dem</strong> Sachverhalt. Die KVBB teilt nach Prüfung<br />

<strong>der</strong> Angelegenheit ihre Auffassung und ggfs. die gegenüber <strong>dem</strong> Arzt<br />

getroffenen Maßnahmen <strong>mit</strong>.

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