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Sozialhilfevertrag mit dem überörtlichen Träger der Sozialhilfe

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9.1.<br />

4/10<br />

<strong><strong>Sozialhilfe</strong>vertrag</strong><br />

<strong>mit</strong> <strong>dem</strong> überörtl. <strong>Träger</strong> <strong>der</strong> <strong>Sozialhilfe</strong><br />

Information<br />

<strong>der</strong><br />

KVBB<br />

(2) Bestehen seitens des <strong>überörtlichen</strong> <strong>Träger</strong>s <strong>der</strong> <strong>Sozialhilfe</strong> aus<br />

beson<strong>der</strong>en Gründen Bedenken gegen die Beteiligung eines Arztes<br />

an diesem Vertrag o<strong>der</strong> wünscht er die Beendigung <strong>der</strong> Beteiligung<br />

eines Arztes, so hat er sich darüber <strong>mit</strong> <strong>der</strong> KVBB abzustimmen.<br />

Kommt eine Einigung nicht zustande, so entscheidet <strong>der</strong><br />

Schlichtungsausschuß (§ 12). Als beson<strong>der</strong>e Gründe kommen nur<br />

solche in Betracht, die die Entziehung <strong>der</strong> Zulassung nach <strong>der</strong><br />

Zulassungsverordnung - Ärzte begründen können.<br />

(3) Die Hilfeempfänger haben im Rahmen dieses Vertrages freie Wahl<br />

unter den an diesem Vertrag beteiligten Ärzten. Dem <strong>überörtlichen</strong><br />

<strong>Träger</strong> <strong>der</strong> <strong>Sozialhilfe</strong> ist es nicht gestattet, Empfehlungen von<br />

Ärzten i. S. des Abs. 1 auszusprechen.<br />

§ 3<br />

Anwendung des BMV-Ä<br />

Im Geltungsbereich dieses Vertrages finden die Bestimmungen des<br />

BMV-Ä sowie die zwischen <strong>der</strong> KVBB und <strong>der</strong> AOK für das Land<br />

Brandenburg getroffenen Vereinbarungen Anwendung, sofern in diesem<br />

Vertrag nichts Abweichendes vereinbart wird. Dies gilt insbeson<strong>der</strong>e für<br />

die Abrechnung von Maßnahmen <strong>der</strong> Früherkennung von Krankheiten<br />

(Gesundheitsuntersuchungen, Krebsfrüherkennung, Früherkennung von<br />

Krankheiten bei Kin<strong>der</strong>n).<br />

§ 4<br />

Ärztliche Leistungen<br />

(1) Die Ärzte sind verpflichtet, alle Hilfesuchenden, die einen von einer<br />

beauftragten Stelle des <strong>überörtlichen</strong> <strong>Träger</strong>s <strong>der</strong> <strong>Sozialhilfe</strong><br />

ausgestellten Behandlungsausweis (§ 6) vorlegen, im Krankheitsfalle<br />

zu behandeln.

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