Download - Sozialversicherungsanstalt der Bauern
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unfallversicherung<br />
unser kind<br />
unser kind<br />
SOZIALVERSICHERUNGSANSTALT<br />
DER BAUERN<br />
Kolumnentitel<br />
1<br />
Bäuerliche<br />
Unfallversicherung im Überblick
02<br />
Impressum:<br />
Medieninhaber, Herausgeber und Verleger:<br />
<strong>Sozialversicherungsanstalt</strong> <strong>der</strong> <strong>Bauern</strong>;<br />
Redaktion: Dr. Georg Schwarz;<br />
Alle in 1030 Wien, Ghegastraße 1,<br />
Telefon (01) 797 06/2201 DW,<br />
E-mail: info@svb.at, DVR-Nr. 0024147.<br />
Hersteller: Eigendruck – SVD Büromanagement GmbH; Wien.<br />
Fotos: Paul-Georg Meister Pixelio.de (Titelseite)<br />
Nähere Informationen finden Sie unter www.svb.at<br />
Stand: Mai 2013<br />
Alle Angaben in dieser Broschüre erfolgen trotz sorgfältigster<br />
Bearbeitung ohne Gewähr; eine Haftung <strong>der</strong> Autoren bzw.<br />
des Herausgebers ist ausgeschlossen.
03<br />
Bäuerliche<br />
Unfallversicherung<br />
Information<br />
<strong>der</strong> <strong>Sozialversicherungsanstalt</strong><br />
<strong>der</strong> <strong>Bauern</strong>
04 Inhaltsverzeichnis<br />
INHALTSVERZEICHNIS<br />
Vorwort 06<br />
Bäuerliche Unfallversicherung im Spiegel <strong>der</strong> Zeit 08<br />
1. Wer ist unfallversichert? 10<br />
2. Die Versicherungsfälle im Überblick 12<br />
2.1. Was ist ein Unfall, was ein Arbeitsunfall? 12<br />
2.2. Was ist eine Berufskrankheit? 13<br />
3. Unfallgeschützte Tätigkeiten 13<br />
3.1. Der Arbeitsunfall 13<br />
3.2. Wegunfälle 15<br />
3.3. Wegebau 16<br />
3.4. Hauswirtschaftliche Tätigkeiten 16<br />
3.5. Landwirtschaftliche Bauarbeiten 16<br />
3.6. Ausgedingeverpflichtungen 16<br />
3.7. Tätigkeiten im Zusammenhang mit Arbeitsgeräten 17<br />
3.8. Nachbarschaftshilfe 17<br />
3.9. Land(forst)wirtschaftliches Nebengewerbe<br />
und sonstige Nebentätigkeiten 17<br />
3.10. Urlaub am <strong>Bauern</strong>hof 19<br />
3.11. Tätigkeiten für Agrargemeinschaften bzw.<br />
Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften 20<br />
3.12. Sicherung land(forst)wirtschaftlicher Erzeugnisse 21<br />
3.13. Inanspruchnahme von gesetzlichen beruflichen<br />
Interessenvertretungen o<strong>der</strong> Berufsvereinigungen 21<br />
3.14. Berufliche Schulungs- bzw. Fortbildungskurse 22<br />
3.15. Unfälle beim Dienst am Nächsten 22<br />
4. Die Berufskrankheit 23<br />
5. Unfallmeldung 24<br />
6. Sicherheitsberatung 25<br />
6.1. Aufgaben <strong>der</strong> Sicherheitsberatung 27<br />
6.2. Aktivitäten auf <strong>Bauern</strong>höfen 28
Inhaltsverzeichnis<br />
05<br />
6.3. Verleihung <strong>der</strong> Sicherheitsplakette 30<br />
6.4. Forschung 31<br />
6.5. Information und Bildung 32<br />
6.6. Kooperationen 33<br />
7. Heilbehandlung und Rehabilitation 34<br />
7.1. Die Unfallheilbehandlung und medizinische Rehabilitation 34<br />
7.2. Berufliche und soziale Rehabilitation 36<br />
8. Betriebshilfe 39<br />
8.1. Soziale Betriebshilfe 39<br />
8.2. Pauschale Betriebshilfe 42<br />
8.3. Rehabilitationsbetriebshilfe 42<br />
9. Rentenleistungen 43<br />
9.1. Betriebsrenten 43<br />
9.2. Rentenhöhe 44<br />
9.3. Vorläufige Betriebsrente – Dauerrente 46<br />
9.4. Gesamtrente bei mehreren Arbeitsunfällen o<strong>der</strong><br />
Berufskrankheiten 47<br />
9.5. Neufeststellung <strong>der</strong> Betriebsrenten 47<br />
9.6. Wegfall <strong>der</strong> Betriebsrente 48<br />
10. Versehrtengeld 49<br />
10.1 Das kleine Versehrtengeld 49<br />
10.2 Das große Versehrtengeld 50<br />
11. Pflegegeld 50<br />
12. Leistungen bei Todesfall 51<br />
12.1. Soforthilfe 51<br />
12.2. Bestattungskosten – Teilersatz 51<br />
12.3. Witwen-/ Witwerrente bzw. Rente für hinterbliebene<br />
eingetragene Partner/-innen 52<br />
12.4. Waisenrente 53<br />
12.5. Höchstausmaß <strong>der</strong> Hinterbliebenenrenten 53<br />
12.6. Anfall <strong>der</strong> Hinterbliebenenrenten 53<br />
13. Wo finden Sie Rat und Hilfe? 54
06<br />
Vorwort<br />
Liebe Leserinnen und Leser!<br />
Die <strong>Sozialversicherungsanstalt</strong> <strong>der</strong> <strong>Bauern</strong> deckt seit ihrer Gründung im<br />
Jahr 1974 alle drei Versicherungszweige für die bäuerlichen Familien<br />
unter einem Dach ab. Dadurch können wir unseren Versicherten eine<br />
umfassende sozialrechtliche Betreuung in allen Lebenslagen gewährleisten<br />
und die speziellen Bedürfnisse in allen Leistungsbereichen berücksichtigen.<br />
Ein wichtiger Bestandteil <strong>der</strong> bäuerlichen Sozialversicherung ist die Unfallversicherung.<br />
Die landwirtschaftliche Unfallversicherung, die 1929<br />
mit dem Landarbeiterversicherungsgesetz gegründet wurde, eröffnete<br />
als erster Versicherungszweig den Bäuerinnen und <strong>Bauern</strong> die Möglichkeit<br />
einer Einbeziehung in den Schutz <strong>der</strong> Unfallversicherung. Seit ihrem<br />
Bestehen hat dieser Bereich eine sehr dynamische und weit reichende<br />
Entwicklung erfahren. Eine <strong>der</strong> vordringlichsten Aufgaben <strong>der</strong> bäuerlichen<br />
Unfallversicherung ist nach wie vor, mit präventiven Maßnahmen Unfällen<br />
vorzubeugen. Durch Aufklärungsarbeit und umfassende Informationen hat<br />
die SVB in hohem Maß dazu beigetragen, dass sich die Zahl <strong>der</strong> Unfälle
07<br />
insgesamt massiv verringert hat. Ganz kann das aber nie gelingen. Wenn<br />
nun doch ein Unfall passiert, so sorgt die Unfallversicherung dafür, dass<br />
durch die Heilbehandlung nach Möglichkeit die Gesundheit wie<strong>der</strong>hergestellt<br />
werden kann und, wenn notwendig, in weiterer Folge durch eine<br />
Rente ein finanzieller Ausgleich für eine Einkommensmin<strong>der</strong>ung geleistet<br />
wird. Wesentlich dabei ist, dass <strong>der</strong> Versicherungsschutz nicht nur den<br />
Betriebsführer, son<strong>der</strong>n auch bestimmte mittätige Angehörige umfasst.<br />
Mit <strong>der</strong> Reform <strong>der</strong> bäuerlichen Unfallversicherung im Jahr 1999 gibt es<br />
ein neues, den Bedürfnissen des landwirtschaftlichen Betriebes angepasstes<br />
Leistungsrecht.<br />
In dieser Broschüre erfahren Sie alles über die Leistungen <strong>der</strong> bäuerlichen<br />
Unfallversicherung. Sollten Sie aber dennoch Fragen haben, stehen<br />
Ihnen die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter bei den Sprechtagen und in<br />
den Regionalbüros gerne zur Verfügung.<br />
Mit freundlichen Grüßen<br />
Ihre Obfrau<br />
Vizepräs. Theresia Meier
08 Bäuerliche Unfallversicherung im Spiegel <strong>der</strong> Zeit<br />
Bäuerliche Unfallversicherung<br />
im Spiegel <strong>der</strong> Zeit<br />
Im Jahre 1929 wurde den Bäuerinnen und <strong>Bauern</strong> mit dem Landarbeiterversicherungsgesetz<br />
erstmals die Möglichkeit einer gesetzlichen Unfallversicherung<br />
auf freiwilliger Basis eröffnet. Wenn auch anfangs nur die<br />
Bundeslän<strong>der</strong> Wien, Nie<strong>der</strong>österreich und Burgenland davon Gebrauch<br />
machten, bedeutete dieses Gesetz einen wesentlichen sozialen Fortschritt<br />
für den <strong>Bauern</strong>stand.<br />
In weiterer Folge entwickelte sich das Unfallversicherungsrecht – im Gegensatz<br />
zur Kranken- und Pensionsversicherung – nicht berufsbezogen.<br />
Es wurde – für nahezu alle Berufsgruppen gleich – im Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz<br />
(ASVG) verankert. Nur vereinzelt waren Son<strong>der</strong>bestimmungen<br />
für den bäuerlichen Arbeitsbereich (z.B. Nachbarschaftshilfe<br />
zwischen <strong>Bauern</strong>, Schutz des bäuerlichen Haushaltes) enthalten. Die in<br />
gleicher Weise für Dienstnehmer, Gewerbetreibende und <strong>Bauern</strong> geltenden<br />
Regeln führten zwangsläufig dort zu Problemen, wo die Beson<strong>der</strong>heiten<br />
des bäuerlichen Berufslebens nicht Berücksichtigung fanden.<br />
Mit <strong>der</strong> Neugestaltung des Unfallversicherungsrechtes für Versicherungsfälle<br />
ab dem 1.1.1999 im BSVG wird auf das bäuerliche Berufsbild Bedacht<br />
genommen und die Leistungen an die Bedürfnisse dieser Berufsgruppe<br />
angepasst.
Bäuerliche Unfallversicherung im Spiegel <strong>der</strong> Zeit<br />
09<br />
Auch das Konzept <strong>der</strong> bäuerlichen Unfallversicherung setzt in bewährter<br />
Weise auf die Vermin<strong>der</strong>ung von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten<br />
als nach wie vor vordringlichste Aufgabe einer bäuerlichen Unfallversicherung.<br />
Ganz kann das aber nie gelingen. Daher ist die nächst wichtige<br />
Aufgabe Unfallverletzungen und Berufskrankheiten so rasch und gut wie<br />
möglich auszuheilen und die Betroffenen primär in ihren Beruf als Bauer<br />
und damit in die Gesellschaft wie<strong>der</strong> einzuglie<strong>der</strong>n. Im ersten Jahr nach<br />
dem Unfall steht deshalb neben <strong>der</strong> Sicherung des Heilerfolges vor allem<br />
die wirtschaftliche Existenzsicherung des Betriebes im Vor<strong>der</strong>grund.<br />
Erst wenn danach noch Dauerfolgen bestehen, soll eine Betriebsrente zur<br />
weiteren wirtschaftlichen Absicherung <strong>der</strong> Betroffenen beitragen.
10 Wer ist unfallversichert?<br />
1. Wer ist unfallversichert?<br />
Die bäuerliche Unfallversicherung ist eine Betriebsversicherung. Der<br />
Strukturwandel lässt nämlich den Arbeitskräftebedarf aus dem Kreis<br />
<strong>der</strong> Familie noch bedeutsamer als in <strong>der</strong> Vergangenheit werden. Daher<br />
muss am bäuerlichen Betrieb häufig auf die in an<strong>der</strong>e Berufe abgewan<strong>der</strong>ten<br />
Kin<strong>der</strong> zurückgegriffen werden. Die bäuerliche Unfallversicherung<br />
berücksichtigt diese Notwendigkeit in einem größeren Kreis geschützter<br />
Angehöriger.<br />
In <strong>der</strong> bäuerlichen Unfallversicherung ist im Gegensatz zur Kranken- und<br />
Pensionsversicherung nicht für jeden Versicherten ein eigener Beitrag zu<br />
entrichten. Die Beitragsentrichtung erfolgt mit einem Betriebsbeitrag im<br />
Ausmaß von 1,9 % <strong>der</strong> jeweiligen Betriebsbeitragsgrundlage (Pauschalsystem<br />
vom Einheitswert o<strong>der</strong> auf Grund des Einkommensteuerbescheides<br />
= Option), unabhängig von <strong>der</strong> Anzahl <strong>der</strong> im und für den Betrieb<br />
mittätigen Familienangehörigen.<br />
Unter dem Schutz <strong>der</strong> bäuerlichen Unfallversicherung stehen:<br />
■■<br />
Der Betriebsführer/die Betriebsführerin (Einheitswert € 150,-<br />
o<strong>der</strong> mehr) und dessen im land(forst)wirtschaftlichen Betrieb mittätigen<br />
Angehörigen, und zwar<br />
■■<br />
<strong>der</strong> Ehegatte/die Ehegattin,<br />
■■<br />
<strong>der</strong> eingetragene Partner/die eingetragene Partnerin,<br />
■■<br />
Kin<strong>der</strong> des Betriebsführers/<strong>der</strong> Betriebsführerin, Wahl-, Stief- und<br />
Schwiegerkin<strong>der</strong> bzw. eingetragene Partner <strong>der</strong> Kin<strong>der</strong>, Enkel,<br />
■■<br />
Eltern, Groß-, Wahl-, Stief- und Schwiegereltern,<br />
■ ■ Geschwister, sofern sie nicht aufgrund <strong>der</strong> Mittätigkeit im bäuerlichen<br />
Betrieb bereits nach dem ASVG o<strong>der</strong> GSVG pflichtversichert<br />
sind.
Wer ist unfallversichert?<br />
11<br />
Ein Mittätigsein im Betrieb setzt eine zumindest über mehrere Arbeitstage<br />
in einem Wirtschaftsjahr beabsichtigte Arbeitsverrichtung im Betrieb<br />
voraus. Die Qualifikation einer hauptberuflichen Beschäftigung im Betrieb<br />
ist allerdings nicht gefor<strong>der</strong>t. Es ist auch nicht notwendig, dass <strong>der</strong> mittätige<br />
Angehörige im gemeinsamen Haushalt des Betriebsführers lebt<br />
(z.B. Sohn arbeitet in Linz als Mitarbeiter eines Sozialversicherungsträgers<br />
und hilft am Wochenende auf dem elterlichen Betrieb in Schärding<br />
aus). Unser junger Mann aus dem Beispiel ist, wenn er am elterlichen Hof<br />
hilft, zweimal unfallversichert. Einmal als Sozialversicherungsbediensteter<br />
nach dem ASVG und zum an<strong>der</strong>en als mitarbeitendes <strong>Bauern</strong>kind nach<br />
dem BSVG. Auf den ersten Blick erscheint dies unnötig, macht aber sehr<br />
wohl Sinn, da ein Unfallschutz auf Grund einer außerlandwirtschaftlichen<br />
Erwerbstätigkeit nur Unfälle im Zusammenhang mit dieser Tätigkeit, nicht<br />
aber im Zusammenhang mit <strong>der</strong> landwirtschaftlichen Tätigkeit schützt.<br />
Die bäuerliche Unfallversicherung schützt das mitarbeitende Kind bei seiner<br />
Arbeit im elterlichen Betrieb.<br />
Ferner sind in <strong>der</strong> Unfallversicherung pflichtversichert:<br />
■■<br />
Jagd- und Fischereipächter,<br />
■■<br />
Gesellschafter einer offenen Gesellschaft sowie persönlich haftende<br />
Gesellschafter einer Kommanditgesellschaft, sofern <strong>der</strong><br />
Unternehmensgegenstand <strong>der</strong> Gesellschaft die Führung eines<br />
land(forst)wirtschaftlichen Betriebes ist.<br />
Für Jagdpächter stehen geson<strong>der</strong>te Informationen in Form einer eigenen Broschüre zur Verfügung,<br />
die Sie gerne in Ihrem Regionalbüro o<strong>der</strong> auf unserer Homepage unter www.svb.at anfor<strong>der</strong>n können<br />
(Kontaktdaten finden Sie unter Punkt 13).
12 Die Versicherungsfälle im Überblick<br />
2. Die Versicherungsfälle im Überblick<br />
Der Versicherungsschutz in <strong>der</strong> Unfallversicherung umfasst als Versicherungsfälle<br />
■■<br />
den Arbeitsunfall und<br />
■■<br />
die Berufskrankheit.<br />
Grundsätzlich können Leistungen aus <strong>der</strong> bäuerlichen Unfallversicherung<br />
dann erbracht werden, wenn einer dieser beiden Versicherungsfälle vorliegt.<br />
Dies ist insofern wichtig, als sich das Leistungsniveau <strong>der</strong> Unfallversicherung<br />
– gerade bei <strong>der</strong> Rehabilitation – beträchtlich von jenem <strong>der</strong><br />
Krankenversicherung unterscheidet.<br />
2. 1. Was ist ein Unfall, was ein Arbeitsunfall?<br />
Ein Unfall ist ein plötzliches, unerwartetes und unvorhersehbares Ereignis,<br />
das zeit lich und örtlich begrenzt und unabhängig vom Willen des Betroffenen<br />
eine Gesund heits schädigung o<strong>der</strong> den Tod verursacht.<br />
Nicht je<strong>der</strong> Unfall ist automatisch auch ein Arbeitsunfall. Dieser ist im<br />
Gesetz so definiert, dass er sich im örtlichen, zeitlichen und ursächlichen<br />
Zusammenhang mit <strong>der</strong> versicherten Erwerbstätigkeit ereignen muss.<br />
Dies muss von <strong>der</strong> SVB vor Anerkennung als Arbeitsunfall sorgfältig geprüft<br />
werden.<br />
Für bäuerliche Versicherte bedeutet dies, dass sich <strong>der</strong> Unfall bei einer<br />
Tätigkeit ereignen muss, die zum bäuerlichen Berufsfeld gehört, um als<br />
Arbeitsunfall zu gelten. Erfasst sind dabei alle Tätigkeiten zur Gewinnung<br />
land(forst) wirtschaftlicher Produkte, gleichgültig ob die Gewinnung für die<br />
Vermarktung o<strong>der</strong> für den eigenen Bedarf erfolgt. Auch „Geschäftsführungs<br />
tä tig keiten“ im Zusammenhang mit dem land(forst)wirtschaftlichen<br />
Betrieb sind ge schützt, also z.B. Bankwege, Aufsuchen eines Sprechtages<br />
in versicherungs- und bei tragsrechtlichen Angelegenheiten.
Unfallgeschützte Tätigkeiten<br />
13<br />
Ist einer dieser drei Bezugspunkte (örtlicher, zeitlicher, ursächlicher Zusammenhang)<br />
zur versicherten (bäuerlichen) Erwerbstätigkeit nicht gegeben,<br />
liegt auch kein Arbeitsunfall vor. Umgekehrt schließt selbst Eigenverschulden<br />
o<strong>der</strong> Verletzung eines Verbotes (z.B. überhöhte Geschwindigkeit)<br />
die Qualifikation als Arbeitsunfall nicht aus.<br />
2. 2. Was ist eine Berufskrankheit?<br />
Berufskrankheiten sind ganz bestimmte Krankheiten, die nachweisbar<br />
durch die versicherte Tätigkeit hervorgerufen wurden.<br />
Die in <strong>der</strong> Anlage 1 zum ASVG vollständig aufgezählten Krankheitsbil<strong>der</strong><br />
gelten unter den dort angeführten Voraussetzungen als Berufskrankheiten<br />
und damit als Versicherungsfälle, die vom Versicherungsschutz <strong>der</strong><br />
Unfallversicherung umfasst sind. Derzeit sind in <strong>der</strong> Anlage 1 zum ASVG<br />
53 Positionen aufgelistet.<br />
3. Unfallgeschützte Tätigkeiten<br />
Das Gesetz definiert nicht nur den Arbeitsunfall selbst, son<strong>der</strong>n auch weitere<br />
Tätigkeiten, die – wenn die Voraussetzungen vorliegen – als Arbeitsunfall<br />
gelten.<br />
3. 1. Der Arbeitsunfall<br />
Grundsätzliche Voraussetzung für die Anerkennung eines Unfalls als Arbeitsunfall<br />
ist, dass sich dieser Unfall in einem örtlichen, zeitlichen und<br />
ursächlichen Zu sammenhang mit <strong>der</strong> Tätigkeit als Betriebsführer eines<br />
land(forst) wirtschaftlichen Betriebes o<strong>der</strong> als mittätiger Angehöriger in<br />
einem solchen Betrieb ereignet.<br />
Diese generelle Bestimmung umfasst somit alle betrieblichen Tätigkeiten,<br />
die zum Berufsbild des selbstständigen <strong>Bauern</strong> ge hören, sofern sie nicht
14 Unfallgeschützte Tätigkeiten<br />
eine Dienstnehmereigenschaft begründen, eine Gewerbeberechtigung<br />
erfor<strong>der</strong>n o<strong>der</strong> zu einer Pflichtversicherung nach dem GSVG als „neuer<br />
Selbstständiger“ führen. Für die Beurteilung des Ver sicherungsschutzes<br />
stellt sich somit die Frage, ob eine Tätigkeit dem bäuerlichen Berufsbild<br />
zugeordnet werden und eine Zurechnung zum Betrieb erfolgen kann.<br />
Unter diese Betriebstätigkeiten fallen auch sämtliche Betriebswege innerhalb<br />
und außerhalb <strong>der</strong> Betriebsgrenzen, so z.B. zur Besorgung von<br />
Betriebsmitteln (z.B. Fahrt zum Lagerhaus) o<strong>der</strong> zur Vermarktung eigener<br />
Produkte (z.B. Fahrt zum Viehmarkt).<br />
Als geschützte Betriebstätigkeiten gelten auch alle Tätigkeiten, die mit <strong>der</strong><br />
Ge schäftsführung des land(forst)wirtschaftlichen Betriebes zusammenhängen,<br />
so z.B.<br />
■■<br />
Tätigkeiten im Zusammenhang mit dem Geldverkehr (z.B. Bankenweg);<br />
■■<br />
sozialversicherungs- o<strong>der</strong> steuerrechtliche Ange legenheiten<br />
(z.B. Aufsuchen eines Sprechtages in versicherungs- und beitragsrechtlichen<br />
o<strong>der</strong> sonstigen mit <strong>der</strong> Betriebsorganisation zusammenhängenden<br />
Angelegenheiten, Vorsprache beim Finanzamt<br />
in Grundsteuerangelegenheiten usw.);<br />
■■<br />
privatversicherungsrechtliche Angelegenheiten (z.B. betreffend<br />
Hagel-, Feuer-, Haftpflichtversicherungen).<br />
Hinweis<br />
Nicht geschützte Unfälle<br />
Es ist durchaus möglich, dass eine Verletzung während <strong>der</strong> Arbeit auftritt,<br />
dieses Ereignis jedoch nicht als Arbeitsunfall angesehen werden kann,<br />
weil <strong>der</strong> Grund für die Körperschädigung nicht in <strong>der</strong> geschützten Tätigkeit<br />
liegt:<br />
■■<br />
z.B.: Bandscheibenvorfall, Herzinfarkt, Sehnenriss, Leistenbruch<br />
durch Aufheben einer schweren Last; Grund ist nicht das einma-
Unfallgeschützte Tätigkeiten<br />
15<br />
lige Aufheben, son<strong>der</strong>n eine bereits bestehende Vorschädigung<br />
(angeborenes Leiden usw.).<br />
■■<br />
Lösung vom Betrieb (Umwege, Unterbrechung des Betriebsweges<br />
z.B. durch Verwandtenbesuche, aber auch Unfälle aufgrund<br />
Alkoholisierung).<br />
■■<br />
Tätigkeiten, die dem persönlichen Bereich zuzuordnen sind, „eigenwirtschaftliche<br />
Tätigkeiten“ wie z.B. Essen, Trinken, Schlafen,<br />
Körperpflege usw.<br />
■■<br />
alle Spiel-, Sport- und Freizeitunfälle stehen ebenfalls nicht unter<br />
dem Schutz <strong>der</strong> sozialen Unfallversicherung. Unfälle von Kleinkin<strong>der</strong>n,<br />
die aus Spieltrieb „mitarbeiten“ wollen, gelten im Regelfall<br />
ebenfalls nicht als Arbeitsunfälle.<br />
Selbstverständlich besteht aber in all diesen Fällen ein Versicherungsschutz<br />
aus <strong>der</strong> gesetzlichen Krankenversicherung.<br />
3. 2. Wegunfälle<br />
Die üblichen Wege im land(forst)wirtschaftlichen Betrieb sind so genannte<br />
Betriebswege, die bereits – wie vorher ausgeführt – im Rahmen <strong>der</strong><br />
Betriebs tätigkeit abgesichert sind. Darüber hinaus sind aber auch Wege<br />
geschützt, die als An- und Abreise zur bzw. von <strong>der</strong> Betriebsstätte (z.B.<br />
Jagdpächter auf dem Weg in sein Jagdrevier, um den Hochstand zu reparieren)<br />
zu sehen sind, also über den Begriff „Betriebsweg“ hinausgehen.<br />
Kürzester Weg<br />
Unfallgeschützt ist grundsätzlich nur <strong>der</strong> kürzeste Weg zwischen dem<br />
Ausgangs- und dem Endpunkt. Umwege aus privaten Gründen (z.B. Verwandtenbesuch)<br />
stehen nicht unter Versicherungsschutz. Muss jedoch<br />
ein Umweg aufgrund äußerer Umstände gemacht werden (z.B. Straßensperre),<br />
besteht <strong>der</strong> Unfallschutz weiter.<br />
Hinweis
16 Unfallgeschützte Tätigkeiten<br />
3. 3. Wegebau<br />
Unfälle bei Arbeiten im Zusammenhang mit dem betrieblichen und<br />
überbetrieblichen Wegebau, soweit dieser zur Erschließung land(forst)<br />
wirtschaftlicher Grund stücksflächen dient (Interessentenwege), gelten<br />
als Arbeitsunfälle. Dabei ist nicht die Mitarbeit am öffentlichen Wegenetz<br />
gemeint. Diese steht somit nicht unter dem Versicherungsschutz <strong>der</strong><br />
bäuerlichen Unfallversicherung.<br />
3. 4. Hauswirtschaftliche Tätigkeiten<br />
Alle mit <strong>der</strong> Haushaltsführung in einem bäuerlichen Haushalt zusammenhängenden<br />
Tätigkeiten genießen den Schutz <strong>der</strong> bäuerlichen Unfallversicherung,<br />
wenn <strong>der</strong> Haushalt wesentlich dem land(forst)wirtschaftlichen<br />
Betrieb dient. Bei Vollerwerbslandwirten ist diese Voraussetzung immer<br />
gegeben, in Nebenerwerbsbetrieben - insbeson<strong>der</strong>e bei kleineren Betrieben<br />
- wird <strong>der</strong> Haushalt häufig nicht dem land(forst)wirtschaftlichen Betrieb,<br />
son<strong>der</strong>n vielmehr <strong>der</strong> außerlandwirtschaftlichen Haupteinkommenstätigkeit<br />
zuzuordnen und damit nicht unfallversicherungsgeschützt sein.<br />
3. 5. Landwirtschaftliche Bauarbeiten<br />
Bei Arbeiten, die im Zusammenhang mit <strong>der</strong> Errichtung, dem Umbau und<br />
<strong>der</strong> Reparatur von Gebäuden, die dem land(forst)wirtschaftlichen Betrieb<br />
dienen, erfolgen, besteht Schutz in <strong>der</strong> bäuerlichen Unfallversicherung.<br />
3. 6. Ausgedingeverpflichtungen<br />
Unfallversicherungsschutz besteht auch bei Arbeiten, die im Zusammenhang<br />
mit <strong>der</strong> Erfüllung von im bäuerlichen Be reich üblichen Verpflichtungen<br />
aus Ausgedinge- bzw. Übergabeverträgen verrichtet werden. Erfasst<br />
sind z.B. Bautätigkeiten für Wohnräume o<strong>der</strong> auch hauswirtschaftliche<br />
Tätigkeiten im Zusammenhang mit <strong>der</strong> Unterbringung und Verköstigung
Unfallgeschützte Tätigkeiten<br />
17<br />
<strong>der</strong> Ausnehmer (auch z.B. Einkaufen betriebsfrem<strong>der</strong> Artikel, Brennholzmachen).<br />
Auch unter Versicherungsschutz fallen Tätigkeiten, die schon<br />
aufgrund familienrechtlicher Verpflichtungen erbracht werden, wie z.B.<br />
die Beför<strong>der</strong>ung von Auszüglern zum Arzt, zur Kirche, zu Besuchen o<strong>der</strong><br />
die Pflege erkrankter o<strong>der</strong> pflegebedürftiger Übergeber. Auch Vorbereitungstätigkeiten<br />
für eine Hofübergabe (z.B. Notartermin) unterliegen als<br />
betriebliche Tätigkeiten jedenfalls dem Unfallversicherungsschutz.<br />
3. 7. Tätigkeiten im Zusammenhang mit Arbeitsgeräten<br />
Die mit <strong>der</strong> Tätigkeit zusammenhängende Verwahrung, Beför<strong>der</strong>ung, Instandhaltung<br />
und Erneuerung des Arbeitsgerätes o<strong>der</strong> des Betriebsmittels<br />
steht unter Versicherungsschutz.<br />
3. 8. Nachbarschaftshilfe<br />
Tätigkeiten im Zusammenhang mit <strong>der</strong> bäuerlichen Nachbarschaftshilfe<br />
– diese ist nur zwischen zwei land(forst)wirtschaftlichen Betrieben möglich<br />
– sind unfallgeschützt. Beson<strong>der</strong>e Bedeutung hat <strong>der</strong> diesbezüglich<br />
bestehende Unfallversicherungsschutz bei Tätigkeiten im Rahmen <strong>der</strong><br />
„kollektiven“ bzw. „überbetrieblichen“ Nachbarschaftshilfe, die Mitglie<strong>der</strong><br />
eines Maschinen- und Betriebshilferinges einan<strong>der</strong> leisten.<br />
3. 9. Land(forst)wirtschaftliches Nebengewerbe und<br />
sonstige Nebentätigkeiten<br />
Der Unfallversicherungsschutz bezieht sich auch auf Tätigkeiten im Rahmen<br />
des land(forst)wirtschaftlichen Nebengewerbes und sonstigen bäuerlichen<br />
Nebentätigkeiten. Wesentliche Voraussetzung ist für alle Arten<br />
des bäuerlichen Nebengewerbes, dass diese Tätigkeiten dem land(forst)<br />
wirtschaftlichen Betrieb organisatorisch und wirtschaftlich untergeordnet<br />
sein müssen. Alle Tätigkeiten stehen nur dann unter dem bäuerlichen
18<br />
Unfallgeschützte Tätigkeiten<br />
Versicherungsschutz, wenn sie nicht den Bestimmungen <strong>der</strong> Gewerbeordnung<br />
unterliegen. In diesen Fällen ist primär die <strong>Sozialversicherungsanstalt</strong><br />
<strong>der</strong> gewerblichen Wirtschaft (SVA) und für die Unfallversicherung<br />
die Allgemeine Unfallversicherungsanstalt (AUVA) zuständig.<br />
Hinweis<br />
Achtung bei Schneeräumung!<br />
Ein Unfallversicherungsschutz aus <strong>der</strong> bäuerlichen Unfallversicherung<br />
besteht bei Tätigkeiten im Rahmen <strong>der</strong> als land(forst)wirtschaftliches<br />
Nebengewerbe ausgeübten Dienstleistungen für den Winterdienst nur<br />
für Verkehrsflächen, die hauptsächlich <strong>der</strong> Erschließung land(forst)wirtschaftlich<br />
genutzter Grundflächen dienen. Bundes- o<strong>der</strong> Landesstraßen<br />
bzw. Straßenzüge in Orten o<strong>der</strong> Parkplätze von Einkaufszentren usw. fallen<br />
nicht darunter.<br />
Die bedeutendsten Nebengewerbe sind die Be- und Verarbeitung überwiegend<br />
eigener Naturprodukte sowie diverse Dienstleistungen für an<strong>der</strong>e<br />
land(forst)wirtschaftliche Betriebe (z.B. Arbeiten mit dem Mähdrescher)<br />
o<strong>der</strong> für die öffentliche Hand (z.B. Mähen von Straßenrän<strong>der</strong>n, öffentlichen<br />
Grünflächen, Kompostieren, Winterdienst).<br />
Unter Nebentätigkeiten fallen auch:<br />
■■<br />
Kunsthandwerkliche Tätigkeiten<br />
––<br />
deutlich ländlich-bäuerliches Erscheinungsbild;<br />
––<br />
eng mit <strong>der</strong> bäuerlichen Erwerbsarbeit verbunden;<br />
––<br />
Ausübung mit Arbeitstechniken, wie sie in <strong>der</strong> bäuerlichen Berufswelt<br />
angewandt werden.<br />
Beispiele: Herrgottschnitzer, <strong>Bauern</strong>malerei.<br />
■■<br />
Verrichtungen einfachster Art und häusliche Nebenbeschäftigung<br />
––<br />
im Zusammen hang mit dem bäuerlichen Betrieb o<strong>der</strong><br />
––<br />
bei Arbeiten, die dem bäuerlichen Er scheinungsbild zuzuordnen sind.<br />
Beispiele: Reparatur eines Holzzaunes.
Unfallgeschützte Tätigkeiten<br />
19<br />
■■<br />
bei Tätigkeiten im Rahmen <strong>der</strong> Qualitätssicherung<br />
––<br />
Der Schutz umfasst Tätigkeiten im Zusammenhang mit <strong>der</strong> Qualitätssicherung<br />
von land(forst)wirtschaftlicher Produktion sowie von Produkten,<br />
wie sie auch im eigenen Betrieb produziert werden.<br />
Beispiele: Beratungsauf gaben für an<strong>der</strong>e Betriebe, Überprü fungs- und<br />
Kontrollaufgaben im Rahmen von Erzeugergemeinschaften.<br />
3. 10. Urlaub am <strong>Bauern</strong>hof<br />
Erfolgt die Beherbergung von Gästen in einem Umfang, <strong>der</strong> eine gewerberechtliche<br />
Bewilligung nicht erfor<strong>der</strong>t, in zum Betriebskomplex gehörenden<br />
Räumlichkeiten und werden zur Verpflegung Erzeugnisse des<br />
land(forst)wirtschaftlichen Betriebes angeboten, besteht bei Tätigkeiten<br />
in diesem Zusammenhang Versicherungsschutz in <strong>der</strong> bäuerlichen Unfallversicherung.<br />
Geschützt sind insbeson<strong>der</strong>e Tätigkeiten im Zusammenhang mit<br />
■■<br />
<strong>der</strong> Unterbringung und Verpflegung (Verköstigung),<br />
■■<br />
<strong>der</strong> Pflege <strong>der</strong> Räumlich keiten,<br />
■■<br />
dem Service im Wohnbereich,<br />
■■<br />
baulichen Maßnahmen im Zusammen hang mit <strong>der</strong> Errichtung<br />
und Instandsetzung <strong>der</strong> für die Unterbringung vorge sehenen<br />
Räumlichkeiten,<br />
■ ■ <strong>der</strong> Gäste beherbergung zusammenhängenden Geschäftsführungstätigkeiten<br />
(z.B. Erfüllung <strong>der</strong> Meldepflichten, Meldungen<br />
an den Gästering und Werbemaßnahmen).
20<br />
Unfallgeschützte Tätigkeiten<br />
3. 11. Tätigkeiten für Agrargemeinschaften bzw. Erwerbs-<br />
und Wirtschaftsgenossenschaften<br />
Tätigkeiten für eine Agrargemeinschaft sind eine <strong>der</strong> ältesten Erscheinungsformen<br />
<strong>der</strong> bäuerlichen Erwerbsarbeit.<br />
Ist <strong>der</strong> Betriebsführer Mitglied <strong>der</strong> Agrargemeinschaft, stehen<br />
■■<br />
wirtschaftliche Tätigkeiten für die Gemeinschaft,<br />
■■<br />
Geschäftsführungs-, Verwaltungs- und Organisationstätigkeiten,<br />
■■<br />
eigenwirtschaftliche Tätigkeiten, die keine Bindung zum eigenen<br />
Betrieb haben (z.B. auch nicht land(forst)wirtschaftliches Nebengewerbe<br />
sind), son<strong>der</strong>n vornehmlich dem Erlös dienen (z.B.<br />
Waldausschlag zum Verkauf, aber nicht zur Nutz- o<strong>der</strong> Brennholzgewinnung<br />
für den eigenen Betrieb o<strong>der</strong> Haushalt)<br />
ebenfalls unter dem Schutz <strong>der</strong> bäuerlichen Unfallversicherung.<br />
Bei Tätigkeiten für eine Erwerbs- o<strong>der</strong> Wirtschaftsgenossenschaft besteht<br />
Unfallschutz, wenn <strong>der</strong> Betriebsführer an dieser beteiligt ist und im<br />
Rahmen <strong>der</strong> Genossenschaft eine Verarbeitung o<strong>der</strong> eine Vermarktung<br />
von Erzeugnissen des land(forst)wirt schaftlichen Betriebes erfolgt und die<br />
Ausübung <strong>der</strong> Tätigkeiten kein Dienstverhältnis begründet.<br />
Hinweis<br />
Geschützter Personenkreis<br />
Hinsichtlich <strong>der</strong> Tätigkeiten für Agrargemeinschaften bzw. Erwerbs- und<br />
Wirtschaftsgemeinschaften sind nicht nur <strong>der</strong> Betriebsführer, son<strong>der</strong>n<br />
auch die von ihm beauftragten mittätigen Angehörigen nach dem BSVG<br />
unfallversicherungsgeschützt (z.B. bei Betreuung und Wartung <strong>der</strong> Fütterungsmischanlage,<br />
<strong>der</strong> Hackschnitzelheizung, usw.), sofern die Satzung<br />
<strong>der</strong> Agrargemeinschaft dem Gemeinschafter ein Vertretungsrecht einräumt.
Unfallgeschützte Tätigkeiten<br />
21<br />
Zu beachten ist die Abgrenzung zum privaten Bereich. Tätigkeiten, die<br />
we<strong>der</strong> dem eigenen Betrieb zuzuordnen sind, noch als Tätigkeiten des<br />
Gemeinschafters gelten (z.B. Organisation <strong>der</strong> Ballveran staltung <strong>der</strong> Gemeinschaft),<br />
sind vom Versicherungsschutz <strong>der</strong> bäuerlichen Unfallversicherung<br />
nicht erfasst.<br />
3. 12. Sicherung land(forst)wirtschaftlicher Erzeugnisse<br />
Tätigkeiten, die vorübergehend aufgrund gesetzlicher Verpflichtung bzw.<br />
im Auftrag o<strong>der</strong> mit ausdrücklicher Zustimmung <strong>der</strong> zuständigen Verwaltungsbehörde<br />
(im Regelfall die Bezirksverwaltungs behörde) zur Sicherung,<br />
Überwachung, För<strong>der</strong>ung o<strong>der</strong> Erhaltung <strong>der</strong> land(forst)wirtschaftlichen<br />
Erzeugung o<strong>der</strong> <strong>der</strong> Erzeugnisse, Baulichkeiten o<strong>der</strong> sonstiger Betriebseinrichtungen<br />
ausgeübt werden, stehen ebenfalls unter dem Schutz<br />
<strong>der</strong> Unfallversicherung (z.B. verpflichtende Aufarbeitung von Windwurfschäden,<br />
um einen drohenden Borkenkäferbefall hintanzuhalten).<br />
Auf Basis eines Erlasses des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft,<br />
Umwelt und Wasserwirtschaft sind zur Unterstützung bei<br />
Tierimpfaktionen – soweit sie auf grund von Bestimmungen <strong>der</strong> Tierseuchengesetze<br />
durchgeführt werden – eingesetzte <strong>Bauern</strong> (Impfhelfer) als<br />
versicherungsgeschützt anzusehen, weil mit diesen Impf aktionen die Sicherung<br />
<strong>der</strong> land(forst) wirtschaftlichen Produktion bezweckt wird.<br />
3. 13. Inanspruchnahme von gesetzlichen beruflichen Interessenvertretungen<br />
o<strong>der</strong> Berufsvereinigungen<br />
Dazu gehören hier die Landwirtschafts- o<strong>der</strong> <strong>Bauern</strong>kammer (als ge setzliche<br />
berufliche Vertretungen) sowie alle berufsorientierten überbetrieblichen<br />
Vereinigungen, aber auch beruflich orientierte, politische Vereinigungen,<br />
wie <strong>Bauern</strong>bund, Arbeitsbauernbund, usw. Das Aufsuchen einer<br />
dieser Institutionen im Rahmen von Geschäftsführungstätigkeiten für den<br />
bäuerlichen Betrieb stehen unter dem Schutz <strong>der</strong> Unfallversicherung. Ge-
22<br />
Unfallgeschützte Tätigkeiten<br />
schützt ist auch die Ausübung des Wahlrechts zu diesen Interessenvertretungen.<br />
3. 14. Berufliche Schulungs- bzw. Fortbildungskurse<br />
Unter dem Schutz <strong>der</strong> gesetzlichen Unfallversicherung steht dabei nicht<br />
nur <strong>der</strong> Besuch beruflicher Fortbildungskurse, son<strong>der</strong>n auch die Teilnahme<br />
an diesbezüglichen Prüfungen (auch als Prüfer) sowie an Wettbewerbsveranstaltungen<br />
<strong>der</strong> Interessenvertretung (z.B. Wettpflügen).<br />
3. 15. Unfälle beim Dienst am Nächsten<br />
Auch für folgende Unfälle beim Dienst am Nächsten besteht ein<br />
Unfallversicherungs schutz:<br />
■■<br />
Rettung eines Menschen aus Lebensgefahr, Suche nach Vermissten,<br />
Her bei holen eines Arztes zu dringen<strong>der</strong> Hilfeleistung<br />
o<strong>der</strong> eines Geistlichen bei Lebens gefahr,<br />
■■<br />
Blutspenden,<br />
Hinweis<br />
■■<br />
als Mitglied <strong>der</strong> Freiwilligen Feuerwehr o<strong>der</strong> sonstiger Hilfsorganisationen<br />
(Wasserwehr, Rotes Kreuz, Bergrettungsdienst, usw.)<br />
bei Einsatz, Übung und Ausbildung. Auch freiwillige Helfer stehen<br />
im Einzelfall unter Versicherungsschutz.<br />
Solche Unfälle beim Dienst am Nächsten fallen nicht unter den Unfallversicherungsschutz<br />
nach dem BSVG, son<strong>der</strong>n unterliegen dem ASVG.
Die Berufskrankheit<br />
23<br />
4. Die Berufskrankheit<br />
Eine Erkrankung kann immer nur dann als Berufskrankheit qualifiziert<br />
werden, wenn sie berufsbedingt verursacht worden ist.<br />
Welche Krankheiten als Berufskrankheiten gelten, zählt eine Liste im<br />
ASVG (Anlage 1 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes) genau<br />
auf. Diese beinhaltet <strong>der</strong>zeit 53 Krankheitsbil<strong>der</strong>. Darüber hinaus besteht<br />
noch die Möglichkeit - sollte eine Krankheit in dieser Liste nicht enthalten<br />
sein - im Einzelfall eine solche als Berufskrankheit anzuerkennen, wenn<br />
diese durch die berufliche Verwendung schädigen<strong>der</strong> Stoffe o<strong>der</strong> Strahlen<br />
entstanden ist. Dazu braucht die SVB jedoch die Zustimmung des<br />
Gesundheitsministers.<br />
Liste <strong>der</strong> Berufskrankheiten<br />
In <strong>der</strong> Land- und Forstwirtschaft kommen als Berufskrankheiten beson<strong>der</strong>s<br />
solche vor, die von Tieren auf Menschen (z.B. FSME o<strong>der</strong> Borreliose)<br />
übertragen o<strong>der</strong> durch schädliche Stoffe (Dünge-, Spritzmittel) verursacht<br />
werden. Auch bestimmte Atemwegs- und Lungenerkrankungen, z.B.<br />
Asthma bronchiale und die Farmerlunge, gehören hier dazu.<br />
In manchen Fällen sind neben dem Bestehen <strong>der</strong> Krankheit noch weitere<br />
Voraussetzungen gefor<strong>der</strong>t. So setzt die Anerkennung von Asthma bronchiale<br />
als Berufskrankheit die erzwungene Aufgabe <strong>der</strong> gefährdenden<br />
Tätigkeiten voraus. Der Versicherungsfall kann daher nicht vor Aufgabe<br />
<strong>der</strong> schädigenden Erwerbsarbeit eintreten. Eine gänzliche Aufgabe <strong>der</strong><br />
schädigenden Tätigkeit bzw. <strong>der</strong> Mitarbeit im land(forst)wirtschaftlichen<br />
Betrieb ist nur dann erfor<strong>der</strong>lich, wenn sie wirtschaftlich zumutbar ist.<br />
An<strong>der</strong>nfalls ist die konsequente Verwendung von Schutzausrüstung <strong>der</strong><br />
Aufgabe <strong>der</strong> schädigenden Tätigkeit gleichzusetzen.
24<br />
Unfallmeldung<br />
Hinweis<br />
Zeckenschutzimpfaktion<br />
Im Zusammenhang mit <strong>der</strong> Berufskrankheit FSME hat die SVB von <strong>der</strong><br />
gesetzlichen Möglichkeit Gebrauch gemacht und bietet österreichweit<br />
kostenlose Zeckenschutzimpfaktionen als vorbeugende Maßnahme zur<br />
Abwendung <strong>der</strong> Ausbreitung dieser Berufskrankheit an. Diese Impfaktionen<br />
werden von den Versicherten sehr gut angenommen (Teilnehmer/<br />
innen im Jahr 2013: 44.922). Zudem gibt es die Möglichkeit eines Zuschusses<br />
zu individuell in Anspruch genommenen Zeckenschutzimpfungen.<br />
5. Unfallmeldung<br />
Kommt es zu einem Arbeitsunfall o<strong>der</strong> einer Berufskrankheit, muss die<br />
Unfallversicherung möglichst rasch davon erfahren. Denn nur dann kann<br />
sie ihre Aufgabe wirksam erfüllen. Das Gesetz schreibt daher eine Meldung<br />
binnen fünf Tagen vor.<br />
Zu melden ist je<strong>der</strong> Arbeitsunfall, durch den eine unfallversicherte Person<br />
getötet o<strong>der</strong> mehr als drei Tage ganz o<strong>der</strong> teilweise arbeitsunfähig geworden<br />
ist. Die Unfallmeldung hat <strong>der</strong> Betriebsführer, beziehungsweise wenn<br />
dieser verhin<strong>der</strong>t ist, ein naher Angehöriger, beim zuständigen Regionalbüro<br />
<strong>der</strong> SVB zu erstatten.<br />
Hinweis<br />
Formulare<br />
Die notwendigen Formulare und Vordrucke sind in den Regionalbüros <strong>der</strong><br />
SVB (Kontaktdaten finden Sie unter Punkt 13), in allen Gemeindeämtern<br />
erhältlich o<strong>der</strong> auch über das Internet (www.svb.at/formulare) online abrufbar.<br />
Eine Ausfüllhilfe finden Sie am Schluss dieser Broschüre (S.58).<br />
Für Berufskrankheiten gilt das Gleiche. Zudem ist <strong>der</strong> behandelnde Arzt<br />
verpflichtet, eine Berufskrankheit o<strong>der</strong> auch nur den Verdacht darauf <strong>der</strong><br />
SVB zu melden.
Sicherheitsberatung<br />
25<br />
Auch wenn nun verschiedene Personen zu Meldungen verpflichtet sind,<br />
ist es – um mögliche Nachteile zu vermeiden – trotzdem ratsam, in jedem<br />
Fall eine Unfallmeldung zu erstatten. Denn <strong>der</strong> Unfallversicherungsträger<br />
muss, um Handeln zu können, von einem möglichen Arbeitsunfall o<strong>der</strong><br />
einer Berufskrankheit Kenntnis erlangen. Leistungen fallen grundsätzlich<br />
mit Entstehen ihres Anspruches an. In <strong>der</strong> Unfallversicherung setzt dies<br />
voraus, dass die Einleitung des Verfahrens beim Unfallversicherungsträger<br />
innerhalb von zwei Jahren nach Eintritt des Versicherungsfalles erfolgt.<br />
Ist dies erst später <strong>der</strong> Fall, hat <strong>der</strong> Versicherte Nachteile in Kauf<br />
zu nehmen.<br />
6. Sicherheitsberatung<br />
Die Gesundheit des Menschen ist das wertvollste Gut. Unfälle und berufsbedingte<br />
Erkrankungen führen zu Schmerz und menschlichem Leid<br />
– oftmals auch für die ganze Familie. Das Leiden <strong>der</strong> Opfer von Arbeitsunfällen<br />
und Berufskrankheiten lässt sich nur schwer ausdrücken. Daher<br />
ist es notwendig, Maßnahmen zur präventiven Gestaltung von sicheren,<br />
gesunden und gesundheitsför<strong>der</strong>nden Arbeitsbedingungen zu setzen.<br />
Wir wissen auch, dass ein erheblicher Teil <strong>der</strong> Arbeitsunfälle und Berufserkrankungen<br />
bei entsprechendem richtigen Vorgehen nicht passieren<br />
würde. Wenn es daher gelänge, durch präventive Maßnahmen am<br />
Arbeitsplatz eine Reduzierung <strong>der</strong> Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten<br />
zu erreichen, würde das viel menschliches Leid und aus wirtschaftlicher<br />
Sicht Kosten und Leistungsausfälle verhin<strong>der</strong>n. Daher haben die Unfallversicherungen<br />
den gesetzlichen Auftrag zur Vorsorge für die Verhütung<br />
von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten bekommen. Die Unfallversicherungsträger<br />
– so auch die <strong>Sozialversicherungsanstalt</strong> <strong>der</strong> <strong>Bauern</strong> –<br />
haben zu diesem Zweck eine Sicherheitsberatung eingerichtet.<br />
Das land(forst)wirtschaftliche Unfallgeschehen war bis zum Jahr 1970<br />
von sehr hohen Unfallzahlen gekennzeichnet. Erst in den letzten 30 Jahren<br />
kam es zu einer sehr starken Abnahme <strong>der</strong> Unfallzahlen.
26 Sicherheitsberatung<br />
Entwicklung <strong>der</strong> Unfälle im bäuerlichen Bereich<br />
Dies ist neben <strong>der</strong> Verringerung <strong>der</strong> land(forst)wirtschaftlichen Bevölkerung<br />
und dem Fortschritt technischer Hilfsmittel sicherlich auch ein Erfolg<br />
<strong>der</strong> Aufklärungsarbeit <strong>der</strong> Sicherheitsberatung. Sie hat bei den meisten<br />
Betrieben ein Umdenken im Bereich <strong>der</strong> Arbeitssicherheit forciert bzw.<br />
überhaupt erst in die Wege geleitet.<br />
Unfälle sind nicht immer nur „Schicksal“. Oft sind es Leichtsinn, Unachtsamkeit<br />
o<strong>der</strong> auch die Überschätzung <strong>der</strong> eigenen Fähigkeiten o<strong>der</strong> <strong>der</strong><br />
maschinellen Möglichkeiten, die zu Unfällen führen. Hier setzt die Sicherheitsberatung<br />
auf Bewusstseinsbildung und hat – wie man sieht – auch<br />
Erfolg.<br />
Die anerkannten Berufskrankheiten nehmen entgegen dem Trend zu.<br />
Die angezeigten Berufskrankheiten spiegeln die Arbeitsbedingungen <strong>der</strong><br />
vergangenen Jahre wi<strong>der</strong>. Das Berufskrankheitengeschehen wird von<br />
wenigen Krankheiten dominiert: Asthma bronchiale, Farmerlunge, Lärmschwerhörigkeit,<br />
Borreliose und FSME.<br />
Bäuerliche Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten<br />
22.238<br />
gesamt<br />
19.049<br />
tödlich<br />
7.017<br />
6.688<br />
5.516<br />
167<br />
113 65 83<br />
60<br />
1980 1990 2000 2010 2011<br />
Anerkannte Versicherungsfälle
Sicherheitsberatung<br />
27<br />
6. 1. Aufgaben <strong>der</strong> Sicherheitsberatung<br />
Die Instrumentarien <strong>der</strong> Unfallverhütung und <strong>der</strong> Vorsorge für eine Erste<br />
Hilfe-Leistung umfassen:<br />
■■<br />
die Werbung für den Gedanken <strong>der</strong> Unfallverhütung mit<br />
––<br />
Plakaten<br />
––<br />
Beratungsfilmen<br />
––<br />
Fachartikeln<br />
––<br />
Sicherheitsplakette<br />
––<br />
Broschüren<br />
––<br />
Merkblättern<br />
■■<br />
die Beratung und Schulung <strong>der</strong> versicherten Personen sowie<br />
sonstiger an <strong>der</strong> Unfallverhütung interessierter Personen und<br />
Einrichtungen (Betriebsberatungen, Vorträge, Seminare);<br />
■■<br />
die Zusammenarbeit mit den land(forst)wirtschaftlichen Betrieben<br />
(aber auch Behörden, Anstalten, Einrichtungen, Hochschulen,<br />
Schulen und <strong>der</strong>gleichen) zum Zweck <strong>der</strong> Einhaltung <strong>der</strong><br />
Unfallverhütung dienenden Vorschriften und Anordnungen;<br />
■■<br />
die Forschung über die Ursachen von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten<br />
und ihre Auswertung für Zwecke <strong>der</strong> Verhütung<br />
(Unfallursachenerhebungen, Dokumentationen);<br />
■■<br />
die vorbeugende Betreuung <strong>der</strong> von Berufskrankheiten bedrohten<br />
Versicherten (z.B. FSME Impfaktion);<br />
■■<br />
die Zusammenarbeit mit Einrichtungen und Organisationen, zu<br />
<strong>der</strong>en Aufgabe <strong>der</strong> Transport von Verletzten (Erkrankten) gehört<br />
(Erste Hilfe-Kurse);<br />
■ ■ die Beratung über Angebote und Aufgaben <strong>der</strong> Arbeitsmedizin<br />
(z.B. Arbeitsmedizinische Wochen).
28 Sicherheitsberatung<br />
6. 2. Aktivitäten auf <strong>Bauern</strong>höfen<br />
Die wichtigste Aktivität <strong>der</strong> Sicherheitsberatung ist die Beratung <strong>der</strong> bäuerlichen<br />
Versicherten direkt am Hof. Gemeinsam mit dem Betriebsführer<br />
bzw. <strong>der</strong> Betriebsführerfamilie werden Gefahrenpotenziale am Betrieb<br />
aufgezeigt, ausgeschaltet und die Akzeptanz <strong>der</strong> getroffenen Maßnahmen<br />
erhöht. Durch das Veranschaulichen <strong>der</strong> Gefahren und <strong>der</strong>en Auswirkungen<br />
(Unfall) wird Handlungsbedarf beim Landwirt geweckt. Das Aufzeigen<br />
allein verhin<strong>der</strong>t zwar noch keine Unfälle, da neben dem Erkennen von<br />
Gefahrenstellen dem Landwirt auch das Know-how für <strong>der</strong>en Ausschaltung<br />
gegeben werden muss. Aufgezeigte Mängel werden zudem von <strong>der</strong><br />
Sicherheitsberatung schriftlich dokumentiert und sollen vom Betriebsführer<br />
innerhalb einer angemessenen Frist behoben werden.<br />
Nähere Informationen zu den nachfolgenden Punkten erhalten Sie bei <strong>der</strong><br />
Sicherheitsberatung Ihres Regionalbüros (Kontaktdaten finden Sie unter<br />
Punkt 13).<br />
Angefor<strong>der</strong>te Beratungen<br />
Die Selbstmeldungen betreffen die unterschiedlichen Aktionen, wie Evaluierungsberatungen,<br />
Sicherheitsplakette, Urlauberhöfe u.a., die von<br />
<strong>der</strong> Sicherheitsberatung angeboten werden. Aber es melden sich auch<br />
Betriebsführer, die den Sicherheitsstandard ihres Betriebes verbessern<br />
möchten.<br />
Unfallerhebung mit Betriebsberatung<br />
Unfälle werden mittels standardisiertem Fragebogen dokumentiert, wobei<br />
die erhobenen Daten die Grundlage für die weitere Unfallursachenforschung<br />
<strong>der</strong> Sicherheitsberatung <strong>der</strong> SVB bilden. Bei den gleichzeitig<br />
durchgeführten Betriebsberatungen stehen die Sicherheit bei den Baulichkeiten,<br />
den Maschinen, den elektrotechnischen Anlagen sowie die<br />
betriebliche Organisation und das Sicherheitsbewusstsein <strong>der</strong> am Betrieb<br />
arbeitenden Personen im Mittelpunkt.
Sicherheitsberatung<br />
29<br />
Kin<strong>der</strong>sicherheit am <strong>Bauern</strong>hof<br />
Hierbei werden Bäuerinnen anlässlich <strong>der</strong> ersten Zuerkennung von Kin<strong>der</strong>betreuungsgeld<br />
vor Ort beraten. Die Beratung zielt auf das gesamte<br />
Umfeld (Produktionsstätte, Wohnstätte und Spielplatz) des <strong>Bauern</strong>hofs<br />
speziell unter dem Blickwinkel „Sicherheit für die Kin<strong>der</strong>“ ab. Unterstützend<br />
gibt es dazu entsprechendes Informationsmaterial (Broschüren,<br />
Checklisten) sowie Hinweise auf spezielle Produkte (Herdschutzgitter,<br />
Steckdosenschutz etc.)<br />
Bäuerliche Tagesmütter<br />
Das EU-Projekt „Kin<strong>der</strong>betreuung am <strong>Bauern</strong>hof“, bei dem bäuerliche<br />
Tagesmütter und -väter Kin<strong>der</strong> im ländlichen Raum beaufsichtigen, bewirkt<br />
zusätzlich zum eigentlichen Zweck eine weitere Verbesserung <strong>der</strong><br />
Kin<strong>der</strong>sicherheit auf dem <strong>Bauern</strong>hof. Um nämlich die Tagesmütter und<br />
-väter auf Gefahren in ihrem Betrieb aufmerksam zu machen, wird eine<br />
sicherheitstechnische Betriebs- und Haushaltsberatung mit anschließen<strong>der</strong><br />
Nachberatung am Betrieb durchgeführt.<br />
Sicherer Facharbeiter-/Meisterbetrieb<br />
Im Rahmen <strong>der</strong> Berufsausbildung werden Projektaufgaben zum Thema<br />
Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz durchgeführt. Das Ziel dieser<br />
Projektaufgaben besteht darin, den Auszubildenden das praxisorientierte<br />
Know-how <strong>der</strong> Sicherheitsberatung bei einer Betriebsberatung am Hof,<br />
auf dem <strong>der</strong> Auszubildende tätig ist, zu vermitteln, woraus sich eine Verbesserung<br />
<strong>der</strong> Arbeitssicherheit auf den Betrieben ergibt.<br />
Urlaub am <strong>Bauern</strong>hof und Buschenschankbetriebe<br />
In Zusammenarbeit mit den Landesverbänden „Bäuerliche Gästeringe“<br />
und den Landwirtschaftskammern werden alle Urlauberhöfe auf allfällige<br />
Unfallgefahrenquellen hingewiesen und über die Mängelbeseitigung beraten.<br />
Speziell auf Betrieben mit Betriebsfremden (z.B. Urlaubern) kön-
SOZIALVERSICHERUNGSANSTALT<br />
DER BAUERN<br />
s i c h e r h e i t s b e r a t u n g<br />
30 Sicherheitsberatung<br />
nen akute Gefährdungen sogar zivil- o<strong>der</strong> unter Umständen strafrechtliche<br />
Konsequenzen auslösen.<br />
Schule am <strong>Bauern</strong>hof<br />
Die Initiative „Schule am <strong>Bauern</strong>hof“ möchte für Schulen den neuen Lernund<br />
Erlebnisort <strong>Bauern</strong>hof öffnen. Dabei erlangt <strong>der</strong> Sicherheitsgedanke<br />
einen neuen Stellenwert. Die Sicherheitsberatung hat sich an <strong>der</strong> Aktion<br />
„Schule am <strong>Bauern</strong>hof“ beteiligt, um den teilnehmenden Betrieben das<br />
notwendige Know-how zum Thema Sicherheit weitergeben zu können.<br />
Nachberatungen<br />
Damit die bei den Betriebsberatungen vorgeschlagenen sicherheitstechnischen<br />
Verbesserungsmaßnahmen auch umgesetzt werden, wird von<br />
<strong>der</strong> Sicherheitsberatung eine Nachberatung durchgeführt. Die Effizienz<br />
<strong>der</strong> Beratung wird damit gesteigert und ein erhöhtes Maß an Nachhaltigkeit<br />
erzielt.<br />
6. 3. Verleihung <strong>der</strong> Sicherheitsplakette<br />
19 12<br />
18 13<br />
17 14<br />
16 15<br />
Die <strong>Sozialversicherungsanstalt</strong> <strong>der</strong> <strong>Bauern</strong> verleiht<br />
seit dem Jahr 1976 sicherheitsbewussten Landwirten<br />
die Sicherheitsplakette. Um diese zu erhalten, ist<br />
eine vorhergehende Betriebsberatung durch die SVB erfor<strong>der</strong>lich. Dabei<br />
wird die positive Einstellung des Betriebsführers zu Arbeitssicherheit und<br />
Gesundheitsschutz festgestellt und <strong>der</strong> land(forst)wirtschaftliche Betrieb<br />
sicherheitstechnisch geprüft. Allfällige sicherheitstechnische Mängel<br />
müssen behoben werden und dies ist auch durch eine Nachberatung<br />
von Experten <strong>der</strong> Sicherheitsberatung zu bestätigen. Die Übergabe <strong>der</strong><br />
Sicherheitsplakette an die bäuerlichen Betriebe erfolgt in würdigem Rahmen<br />
durch die Vorsitzenden <strong>der</strong> regionalen Leistungsausschüsse <strong>der</strong> SVB<br />
in den einzelnen Bundeslän<strong>der</strong>n. Die bäuerlichen Familien erhalten neben<br />
<strong>der</strong> Sicherheitsplakette auch eine Anerkennungsurkunde.
Sicherheitsberatung<br />
31<br />
Periodische Beratung von Sicherheitsplakettenbetrieben<br />
Die Sicherheitsplakette wird den Betrieben, die das Anfor<strong>der</strong>ungsprofil<br />
erfüllen, für die Dauer von acht Jahren verliehen. Um den hohen sicherheitstechnischen<br />
Standard auch über diesen Zeitrahmen hinaus zu gewährleisten,<br />
werden diese Betriebe periodisch (alle acht Jahre) sicherheitstechnisch<br />
beraten. Eine Wie<strong>der</strong>verleihung <strong>der</strong> Sicherheitsplakette<br />
erfolgt nur, wenn das Anfor<strong>der</strong>ungsprofil erneut erfüllt wird und die allenfalls<br />
aufgezeigten Mängel behoben werden.<br />
Nähere Informationen erhalten Sie bei <strong>der</strong> Sicherheitsberatung Ihres Regionalbüros<br />
(Kontaktdaten finden Sie unter Punkt 10).<br />
6. 4. Forschung<br />
Um den Gefahren wirksam begegnen zu können, ist es unerlässlich, die<br />
Ursachen von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten möglichst genau<br />
zu kennen. Die Erkenntnisse aus <strong>der</strong> Unfallursachenforschung sind die<br />
Grundlage für alle weiteren Aktivitäten <strong>der</strong> Sicherheitsberatung, wodurch<br />
eine effiziente und aktuelle Präventionsarbeit erst ermöglicht wird. Die<br />
Ergebnisse werden in hausinternen Dokumentationen veröffentlicht. Zudem<br />
wird in Zusammenarbeit mit an<strong>der</strong>en Institutionen, wie <strong>der</strong> AUVA,<br />
dem Institut Sicher Leben o<strong>der</strong> <strong>der</strong> Universität für Bodenkultur nach den<br />
wirksamsten Methoden zur Unfallverhütung geforscht. Die Erkenntnisse<br />
sind in Diplomarbeiten, Dissertationen und Forschungsberichten veröffentlicht.<br />
Aufgrund <strong>der</strong> Daten aus <strong>der</strong> Forschung werden die Themen für Schwerpunktaktionen<br />
festgelegt, Werbe- und Informationsmaterialen, wie Filme,<br />
Merkblätter, Aufkleber, Power-Point-Präsentationen, Standsysteme, Motivationshilfen,<br />
etc. entwickelt und eingesetzt. Auch die Vortragstätigkeit<br />
mit den unterschiedlichsten Sicherheitsthemen und die PR-Aktivitäten<br />
in den Printmedien, im Rundfunk und im Internet werden aufgrund <strong>der</strong><br />
Erfahrungen aus <strong>der</strong> Praxis gestaltet. Die Erkenntnisse aus <strong>der</strong> Unfallur-
32 Sicherheitsberatung<br />
sachenforschung werden ebenso an die Maschinenhersteller bei Firmenberatungen<br />
weitergegeben.<br />
6. 5. Information und Bildung<br />
Das Ziel <strong>der</strong> Informations- und Bildungsmaßnahmen ist eine aktive Einflussnahme<br />
auf die Bereitschaft zur Gefahrenbeseitigung und damit eine<br />
Senkung des Unfallrisikos bei <strong>der</strong> Arbeit. Bei Vorträgen und Kursen werden<br />
von <strong>der</strong> Sicherheitsberatung relevante gesetzliche Bestimmungen<br />
und praktische Sicherheitstipps leicht verständlich und praxisnah vermittelt.<br />
■■<br />
In allen landwirtschaftlichen Berufs- und Fachschulen, Mittelschulen<br />
und auch an <strong>der</strong> Universität für Bodenkultur werden Unterrichtseinheiten<br />
abgehalten.<br />
■■<br />
Interessenten werden bei Traktor-, Meister-, Facharbeiter- und<br />
sonstigen Kursen informiert.<br />
■■<br />
In Zusammenarbeit mit Kur- und Erholungszentren, Maschinenringen,<br />
<strong>der</strong> Landwirtschaftskammer und an<strong>der</strong>en bäuerlichen<br />
Institutionen werden Vorträge über Arbeitssicherheit angeboten.<br />
■■<br />
Zur Unterstützung <strong>der</strong> land(forst)wirtschaftlichen Betriebe werden<br />
Seminare zu aktuellen Themen (Generatorseminar, Einschulung<br />
in die Gefahrenevaluierung, etc.) abgehalten.<br />
■■<br />
In den Wintermonaten finden in den jeweiligen Fahrsicherheitszentren<br />
Traktor-Fahrsicherheitskurse statt. Die Kurse beinhalten<br />
einen kurzen theoretischen Teil und einen umfangreichen<br />
Praxisteil auf <strong>der</strong> Teststrecke und im Gelände.<br />
Nähere Informationen erhalten Sie bei <strong>der</strong> Sicherheitsberatung Ihres Regionalbüros<br />
(Kontaktdaten finden Sie unter Punkt 10).
Sicherheitsberatung<br />
33<br />
6. 6. Kooperationen<br />
Arbeitsmedizin<br />
Die Arbeitsmedizin setzt sich mit <strong>der</strong> physischen und psychischen Beanspruchung<br />
des Menschen auseinan<strong>der</strong>, die sich aus <strong>der</strong> Belastung durch<br />
die Arbeit und die Arbeitsumwelt ergibt. Im Rahmen <strong>der</strong> Arbeitsmedizin<br />
werden Strategien entwickelt, wie Belastungen und Beanspruchungen<br />
nach Möglichkeit vermieden o<strong>der</strong> zumindest reduziert werden können.<br />
Spezielle Aufenthalte, wie die von <strong>der</strong> SVB veranstalteten Arbeitsmedizinischen<br />
Wochen, helfen Belastungen erkennen und vermeiden zu lernen.<br />
Nähere Informationen erhalten Sie bei <strong>der</strong> Sicherheitsberatung Ihres Regionalbüros<br />
(Kontaktdaten finden Sie unter Punkt 10).<br />
Erste Hilfe-Leistungen<br />
Da sich trotz aller Bemühungen Unfälle nie ganz verhin<strong>der</strong>n lassen, müssen<br />
wir uns auf den „Ernstfall“ einstellen. Darauf nämlich, einem Verunglückten<br />
Erste Hilfe zu leisten bis ein Arzt zur Stelle ist. Das Gesetz<br />
trägt <strong>der</strong> Unfallversicherung die Vorsorge für eine wirksame Erste Hilfe<br />
bei Arbeitsunfällen auf. Die Betonung liegt auf „wirksam“. Dazu sind<br />
aber bestimmte Kenntnisse des Helfers notwendig. Diese kann man in<br />
Erste Hilfe-Kursen (z.B. des Österreichischen Roten Kreuzes) erwerben.<br />
Die SVB zahlt daher an die kursveranstaltenden Rettungsorganisationen<br />
Kostenzuschüsse.
34 Heilbehandlung und Rehabilitation<br />
7. Heilbehandlung und Rehabilitation<br />
7. 1. Die Unfallheilbehandlung und medizinische<br />
Rehabilitation<br />
Bei <strong>der</strong> Unfallheilbehandlung handelt es sich – versicherungsrechtlich –<br />
nur um jene Behandlung nach Arbeitsunfällen o<strong>der</strong> bei Berufskrankheiten,<br />
<strong>der</strong>en Kosten die Unfallversicherung direkt übernimmt – das heißt, laut<br />
Gesetz zieht die Unfallversicherung diese Behandlung an sich. Die Unfallheilbehandlung<br />
selbst umfasst Anstaltspflege, ärztliche Hilfe, Heilmittel<br />
und Heilbehelfe, wenn dafür nicht die Krankenversicherung aufkommt,<br />
die eine „Vorleistungspflicht“ hat. Die Versorgung mit unfallbedingtem<br />
Zahnersatz gehört ebenso dazu.<br />
Die Unfallheilbehandlung hat den Zweck, mit allen geeigneten Mitteln die<br />
durch einen Arbeitsunfall o<strong>der</strong> eine Berufskrankheit verursachte Körperschädigung<br />
bzw. Gesundheitsstörung zu beseitigen o<strong>der</strong> zumindest zu<br />
bessern und eine Verschlimmerung zu verhüten. Unfallheilbehandlung<br />
wird daher so lange und so oft als nötig gewährt. Die medizinischen Maßnahmen<br />
<strong>der</strong> Rehabilitation sind <strong>der</strong> Unfallheilbehandlung gleich zu setzen.<br />
Die SVB führt gemeinsam mit privaten Betreibern fünf Rehabilitationszentren.<br />
Medizinische Rehabilitation erfolgt daher vorrangig in diesen fünf<br />
PPP-Einrichtungen.<br />
Zuerst zahlt die Krankenversicherung<br />
Den Betroffenen kommt es vor allem auf die rasche und richtige Behandlung<br />
an; welcher Zweig <strong>der</strong> gesetzlichen Sozialversicherung letztlich die<br />
Kosten dafür trägt, ist und soll für ihn auch nicht wichtig sein. Das Gesetz<br />
sieht daher vor, dass zuerst einmal die Krankenversicherung bei Arbeitsunfällen<br />
und Berufskrankheiten eine „Vorleistungspflicht“ hat. Das heißt,<br />
bei einem Vollerwerbsbauern übernimmt die <strong>Bauern</strong>-Krankenversicherung<br />
die Kosten für die Erstbehandlung. Für die stationäre Behandlung
Heilbehandlung und Rehabilitation<br />
35<br />
bei Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten braucht <strong>der</strong> Versehrte jedoch<br />
– im Gegensatz zu einem nicht mit einem Arbeitsunfall in Zusammenhang<br />
stehenden stationären Aufenthalt im Krankenhaus – keinen Kostenanteil<br />
nach dem Sozialversicherungsgesetz übernehmen. Allerdings<br />
ist <strong>der</strong> durch die Landesgesetze vorgesehene Verpflegskostenbeitrag für<br />
max. 28 Tage im Jahr an das Spital zu bezahlen. Für die ambulante Behandlung<br />
im Krankenhaus o<strong>der</strong> die Behandlung beim Hausarzt sowie für<br />
Fahrt- und Transportkosten ist auch bei einem Arbeitsunfall o<strong>der</strong> einer<br />
Berufskrankheit <strong>der</strong> entsprechende Kostenanteil selbst zu tragen.<br />
Bei einem Nebenerwerbsbauern trägt die Behandlungskosten ebenfalls<br />
seine Krankenversicherung. Welche, das kann <strong>der</strong> Versehrte im Leistungsfall<br />
selbst wählen. Nimmt er z.B. die Gebietskrankenkasse in Anspruch,<br />
ist diese zuständig, auch wenn sich <strong>der</strong> Arbeitsunfall am eigenen<br />
Hof, also in <strong>der</strong> Landwirtschaft, ereignet hat. Wählt <strong>der</strong> Versehrte die<br />
<strong>Bauern</strong>-Krankenversicherung ist eben diese für die Ersterbringung <strong>der</strong><br />
Leistung zuständig.<br />
Wann zahlt die Unfallversicherung?<br />
Grundsätzlich zahlt die Unfallversicherung immer dann, wenn kein Krankenversicherungsschutz<br />
besteht – was allerdings selten vorkommen wird<br />
– und <strong>der</strong> Auslöser für die Behandlung ein Arbeitsunfall o<strong>der</strong> eine Berufskrankheit<br />
war. Jedenfalls aber übernimmt die Unfallversicherung die<br />
Kosten zur Gänze, wenn sie die Behandlung an sich zieht o<strong>der</strong> Leistungen<br />
notwendig sind, die von <strong>der</strong> Krankenversicherung nicht bezahlt werden,<br />
wie beispielsweise unfallbedingte Hilfsmittel o<strong>der</strong> Rehabilitationsaufenthalte.<br />
Ebenso wird die Unfallversicherung bei bestimmten umfangreichen<br />
Nachbehandlungen die Behandlung an sich ziehen und die Kosten gleich<br />
selbst übernehmen o<strong>der</strong> die Behandlung in einer ihrer Rehabilitationszentren<br />
vornehmen. In solchen Fällen bezahlt die Unfallversicherung auch die<br />
Transportkosten.<br />
Mit <strong>der</strong> Vorleistung <strong>der</strong> Krankenversicherung ist sichergestellt, dass Versehrte,<br />
auch wenn sich erst im Zuge <strong>der</strong> Ermittlungen herausstellt, dass
36<br />
Heilbehandlung und Rehabilitation<br />
es sich um einen Arbeitsunfall bzw. eine Berufskrankheit handelt, jedenfalls<br />
von Beginn an bestmöglich versorgt werden.<br />
Hinweis<br />
Beson<strong>der</strong>e Unterstützung<br />
Für die Zeit einer Behandlung wegen eines Arbeitsunfalls o<strong>der</strong> einer Berufskrankheit<br />
kann die SVB eine beson<strong>der</strong>e Unterstützung gewähren, um<br />
für den Versehrten die Belastung durch allfällige Kostenbeteiligungen zu<br />
min<strong>der</strong>n. Bei einer solchen Leistung ist die Schwere <strong>der</strong> Verletzungsfolgen,<br />
die Behandlungsdauer, die Familienverhältnisse und die wirtschaftliche<br />
Lage des Versehrten heranzuziehen.<br />
7. 2. Berufliche und soziale Rehabilitation<br />
Die auf die bäuerliche Erwerbsarbeit ausgerichteten Rehabilitationsmaßnahmen<br />
stellen sicher, dass dem Versehrten sein Arbeitsplatz <strong>Bauern</strong>hof<br />
wenn möglich erhalten bleibt. Dazu ist es notwendig, die für das laufende<br />
Wirtschaftsjahr bereits getroffenen Weichen stellun gen abzusichern, um<br />
die wirtschaftlichen Erwartungen auch eintreten zu las sen.<br />
Rehabilitationsberatung - Hilfe zur Selbsthilfe<br />
Die Rehabilitationsberatung wurde ausdrücklich in das Gesetz aufgenommen.<br />
Die SVB als Unfallversicherungsträger erhält damit den Auftrag zur<br />
Sozialarbeit durch speziell ausgebildete Mitarbeiter. Die Rehabilitationsberater<br />
<strong>der</strong> SVB bieten Hilfe in drei Bereichen an:<br />
■■<br />
Betreuung des Versehrten noch während <strong>der</strong> Heilbehandlung:<br />
––<br />
umfassende Beratung über die versicherungsrechtlichen Ansprüche,<br />
insbeson<strong>der</strong>e über die erfor<strong>der</strong>lichen Schritte zur Fort führung des Betriebes,<br />
––<br />
Beratung und Organisation im Zusammenhang mit einem möglichst raschen<br />
Anschlussheilverfahren in einem Rehabilitationszentrum;
Heilbehandlung und Rehabilitation<br />
37<br />
■■<br />
Beratung und Unterstützung bei <strong>der</strong> Hilfsmittelversorgung:<br />
––<br />
während des stationären Aufenthaltes, um die notwendige Versorgung<br />
im häuslichen Bereich sicherzustellen,<br />
––<br />
in weiterer Folge durch Betreuung des Versehrten vor Ort und Beobachtung<br />
<strong>der</strong> Entwicklung <strong>der</strong> Unfallfolgen, um eine notwendig werdende<br />
Än<strong>der</strong>ung o<strong>der</strong> Ergänzung in <strong>der</strong> Hilfsmittelversorgung ehestmöglich zu<br />
veranlassen;<br />
■■<br />
zielorientierte Beratung im Zusammenhang mit notwendigen<br />
Maßnahmen <strong>der</strong> beruflichen o<strong>der</strong> sozialen Rehabilitation.<br />
Versehrter muss mitwirken<br />
Voraussetzung für alle Maßnahmen <strong>der</strong> Rehabilitation ist, dass <strong>der</strong> Versehrte<br />
an <strong>der</strong> Rehabilitation aktiv mitarbeitet.<br />
Hinweis<br />
7. 2.1. Berufliche Maßnahmen <strong>der</strong> Rehabilitation<br />
Durch gezielte berufliche Maßnahmen soll nach Möglichkeit <strong>der</strong> Versehrte<br />
in die Lage versetzt werden, die bisherige Tätigkeit weiter ausüben zu<br />
können. Einerseits kann dies durch vorübergehende Maßnahmen (z.B.<br />
erweiterte Betriebshilfe in Form <strong>der</strong> Rehabilitationsbetriebshilfe) erreicht<br />
werden, wenn die Behin<strong>der</strong>ung aufgrund des Arbeitsunfalles o<strong>der</strong> <strong>der</strong><br />
Berufskrankheit nur vorübergehend ist, an<strong>der</strong>erseits werden langfristige<br />
Maßnahmen notwendig sein, um dauernde Behin<strong>der</strong>ungen ausgleichen<br />
zu können.<br />
Im Vor<strong>der</strong>grund stehen Maßnahmen, die eine Fortsetzung <strong>der</strong> Erwerbstätigkeit<br />
ermöglichen sollen. So werden etwa Zuschüsse und zinsenfreie<br />
Darlehen zur Anschaffung von arbeitserleichternden Maschinen und Geräten<br />
(z.B. Heukran) bzw. zum Umbau o<strong>der</strong> Neubau des Wirtschaftsgebäudes<br />
o<strong>der</strong> Arbeitsplatzes (z.B. Melkstand) als Behin<strong>der</strong>ungsausgleich<br />
gewährt. Auch die Kostenübernahme behin<strong>der</strong>tengerechter Adaptierungen<br />
von Arbeitsgeräten und landwirtschaftlichen Maschinen (z.B. Umbau<br />
für Einarmbetrieb) ist möglich. Für die Dauer <strong>der</strong> Maßnahmen <strong>der</strong> beruf-
38<br />
Heilbehandlung und Rehabilitation<br />
Hinweis<br />
lichen Rehabilitation bei wesentlicher Beeinträchtigung des Versehrten<br />
gibt es im Rahmen <strong>der</strong> Rehabilitationsbetriebshilfe eine Kostenübernahme<br />
für Einsätze ab dem 7. Monat.<br />
Ist es dem Betroffenen aufgrund <strong>der</strong> Unfallfolgen nicht mehr möglich<br />
den bisherigen Beruf auszuüben, sind Maßnahmen vorgesehen, die es<br />
dem Versehrten ermöglichen, eine Betriebsumstellung vorzunehmen o<strong>der</strong><br />
schließlich einen neuen Beruf auszuüben. Unterstützungsmöglichkeiten<br />
sind im Zusammenhang mit einer notwendigen beruflichen Ausbildung<br />
o<strong>der</strong> zur Erlangung einer Arbeitsstelle vorgesehen.<br />
Maßnahmen <strong>der</strong> beruflichen Rehabilitation setzen vorangehende medizinische<br />
Maßnahmen <strong>der</strong> Rehabilitation voraus. Dies deshalb, da zuerst<br />
eine nach einheitlichen Kriterien erstellte Behin<strong>der</strong>ungsfeststellung durch<br />
Ärzte in den PPP-Einrichtungen sowie in den Regionalbüros erfolgen<br />
muss. Diese ist dann Voraussetzung für behin<strong>der</strong>ungsausgleichende<br />
Maßnahmen im Rahmen <strong>der</strong> beruflichen Rehabilitation aus <strong>der</strong> Unfallund<br />
Pensionsversicherung.<br />
Finanzielle Unterstützung durch Übergangsgeld<br />
Während <strong>der</strong> Dauer von Ausbildungs- und Umschulungsmaßnahmen<br />
im Rahmen einer beruflichen Rehabilitation erhält <strong>der</strong> Versicherte Übergangsgeld<br />
aus <strong>der</strong> Unfallversicherung.<br />
Das monatliche Übergangsgeld beträgt ein Zwölftel <strong>der</strong> 40 %igen Bemessungsgrundlage.<br />
Es wird für Ehegatten bzw. eingetragene Partner um<br />
10 % erhöht, für jeden weiteren unterhaltsberechtigten An ge hö rigen um<br />
5 %. Das Gesamtausmaß des jährlichen Übergangsgeldes darf die Bemessungsgrundlage<br />
nicht übersteigen. Bestimmte Einkünfte sind allerdings<br />
auf das Übergangsgeld an zu rechnen und zwar Geldleistungen aus<br />
<strong>der</strong> Unfallversicherung, ein allfäl liges Erwerbseinkommen, ein Arbeitslosengeld<br />
o<strong>der</strong> eine Beihilfe des Arbeitsmarkt ser vice sowie eine Erwerbsunfähigkeitspension.
Betriebshilfe<br />
39<br />
7. 2.2. Soziale Maßnahmen <strong>der</strong> Rehabilitation<br />
Die sozialen Maßnahmen umfassen Leistungen, die über die Heilbehandlung<br />
und die beruflichen Rehabilitationsmaßnahmen hinaus geeignet<br />
sind, den Versehrten bis zu jenem Grad seiner Leistungsfähigkeit wie<strong>der</strong>herzustellen,<br />
<strong>der</strong> ihn in die Lage versetzt, im beruflichen und wirtschaftlichen<br />
Leben und in <strong>der</strong> Gemeinschaft einen ihm angemessenen Platz<br />
möglichst dauernd einnehmen zu können. Insbeson<strong>der</strong>e werden, z.B. Zuschüsse<br />
und zinsenfreie Darlehen zur behin<strong>der</strong>tengerechten Adaptierung<br />
von Wohnräumen (z.B. Umbau von Bad und WC) o<strong>der</strong> zum Ankauf bzw.<br />
zur Adaptierung eines behin<strong>der</strong>tengerechten PKWs gewährt.<br />
8. Betriebshilfe<br />
8. 1. Soziale Betriebshilfe<br />
Auf Grund <strong>der</strong> durch einen Arbeitsunfall o<strong>der</strong> eine Berufskrankheit herbeigeführten<br />
Arbeitsunfähigkeit können sich wirtschaftlich nachteilige<br />
Folgen für den land(forst)wirtschaftlichen Betrieb ergeben. Um solche zu<br />
verhin<strong>der</strong>n, hat die SVB für einen Teil <strong>der</strong> für den Einsatz von Ersatzarbeitskräften<br />
angefallenen Kosten (Zuschuss) vorzusorgen.<br />
Damit soll eine Entlastung des Versehrten und eine damit einhergehende<br />
Absicherung des Heilerfolges bewirkt werden. Der Zuschuss für Betriebshilfe<br />
beschränkt sich auf unaufschiebbare Betriebsarbeiten während<br />
einer durch einen Arbeitsunfall o<strong>der</strong> eine Berufskrankheit bedingten Arbeitsunfähigkeit.<br />
Das Ausmaß bestimmt sich nach den jeweils zwischen<br />
dem Maschinenring Österreich und <strong>der</strong> SVB vereinbarten Stundensätzen.
40 Betriebshilfe<br />
Wann besteht Anspruch auf Betriebshilfe?<br />
Es besteht Anspruch bei unfallbedingtem Ausfall:<br />
■■<br />
<strong>der</strong> Betriebsführerin/des Betriebsführers,<br />
■■<br />
des hauptberuflich beschäftigten Ehepartners bzw. eingetragenen<br />
Partners, Kindes/Schwiegerkindes bzw. eingetragenen Partner<br />
des Kindes, Übergebers,<br />
■■<br />
wenn im Betrieb keine geeigneten Arbeitskräfte vorhanden sind<br />
und es sich um unaufschiebbare Arbeiten handelt.<br />
Die Einsatzgründe<br />
■■<br />
bei einem Spitalsaufenthalt ab 2 Tagen<br />
■■<br />
mehr als zwei Wochen Arbeitsunfähigkeit<br />
■■<br />
bei jedem bewilligten Heilverfahren<br />
■■<br />
Tod eines Anspruchsberechtigten (auch während des Verlassenschaftsverfahrens)<br />
■■<br />
Behin<strong>der</strong>ung, die eine Hilfe zur Fortsetzung <strong>der</strong> Erwerbstätigkeit<br />
erfor<strong>der</strong>t (z.B. Farmerlunge)<br />
Für Betriebsführer mit Eigenpensionsbezug besteht ein eingeschränkter<br />
Leistungsanspruch.<br />
Dauer <strong>der</strong> Sozialen Betriebshilfe<br />
Die Leistung <strong>der</strong> Sozialen Betriebshilfe wird grundsätzlich längstens für<br />
sechs Monate gewährt, sofern die (gänzliche) Arbeitsunfähigkeit ärztlich<br />
bestätigt ist. Im Todesfall ist eine Leistung für zwei Jahre, jeweils maximal<br />
140 Tage, möglich. Im Falle <strong>der</strong> beruflichen Rehabilitation wird Betriebshilfe<br />
für die Zeitdauer des festgelegten Leistungsvolumens <strong>der</strong> Rehabilitationsmaßnahmen<br />
gewährt.
Betriebshilfe<br />
41<br />
Die Zuschusshöhe<br />
Die Abrechnung erfolgt nach Stundensätzen in den ersten 90 Einsatztagen<br />
für höchstens 8 Stunden pro Einsatztag zu je EUR 8,– pro Stunde.<br />
Danach werden nur mehr 6 Stunden pro Tag zu EUR 8,– pro Stunde<br />
vergütet, maximal 75 % <strong>der</strong> anerkannten Gesamtkosten.<br />
Für den Einsatz von Betriebshelfern hat die SVB einen Vertrag mit dem<br />
Bundesverband <strong>der</strong> Maschinenringe abgeschlossen. Diese organisieren<br />
den Einsatz und erledigen die Abrechnung sowie die Abwicklung mit <strong>der</strong><br />
SVB, und dies gleichgültig, ob die Leistung durch Mitglie<strong>der</strong> o<strong>der</strong> Nicht-<br />
Mitglie<strong>der</strong> des Ringes in Anspruch genommen wird.<br />
Ist es dem Maschinenring nicht möglich, eine Ersatzarbeitskraft bereitzustellen,<br />
kann auch <strong>der</strong> Versicherte selbst einen Helfer suchen und diesen<br />
auf Basis von Lohnarbeit einsetzen. Dabei ist allerdings eine Anmeldung<br />
des Helfers bei <strong>der</strong> zuständigen Gebietskrankenkasse als Dienstnehmer<br />
notwendig.<br />
Die Meldung für einen Betriebshilfeeinsatz hat bei <strong>der</strong> Geschäftsstelle<br />
des zuständigen Maschinenringes vor Einsatzbeginn zu erfolgen. Damit<br />
ist gewährleistet, dass <strong>der</strong> Maschinenring seinem vertraglichen Vermittlungsauftrag<br />
nachkommen kann.<br />
Rasche Meldung notwendig<br />
Wichtig ist, den Bedarf an Betriebshilfe in jedem Fall so rasch wie möglich<br />
beim Maschinenring zu melden, weil ein Anspruch auf Zuschuss erst ab<br />
dem Tag <strong>der</strong> Meldung besteht. Rückwirkende Meldungen können nicht<br />
akzeptiert werden. Nur so ist eine geordnete Abwicklung sicherzustellen<br />
und können Ungereimtheiten vermieden werden. Die SVB geht hier sehr<br />
strikt vor. Es werden lediglich Verzögerungen bei <strong>der</strong> Meldung, die durch<br />
ein Wochenende entstehen können, wenn niemand beim Maschinenring<br />
erreichbar ist, toleriert.<br />
Hinweis
42 Betriebshilfe<br />
8. 2. Pauschale Betriebshilfe<br />
Für den Fall, dass eine Einsatzvermittlung eines geeigneten Helfers über<br />
den Maschinenring nicht möglich ist und auch das Lohnarbeitsmodell<br />
keine Option darstellt, gibt es ab 2013 bei den Einsatzgründen Krankheit<br />
und (Arbeits-)Unfall in Verbindung mit einer Anstaltspflege die Möglichkeit<br />
einer pauschalen Abgeltung für Betriebshilfe für unaufschiebbare<br />
Betriebsarbeiten ohne Vorlage von Nachweisen zum Einsatz und Dauer<br />
<strong>der</strong> Arbeitsunfähigkeit.<br />
Voraussetzung ist eine zeitgerechte Einsatzmeldung und Antragsstellung<br />
bei <strong>der</strong> <strong>Sozialversicherungsanstalt</strong> <strong>der</strong> <strong>Bauern</strong>.<br />
Diese Geldleistung gebührt pauschal in <strong>der</strong> Höhe von täglich EUR 30,- ab<br />
dem 7. Tag <strong>der</strong> Arbeitsunfähigkeit, außer Sonn- und Feiertage, für einen<br />
Zeitraum, <strong>der</strong> infolge <strong>der</strong> vom Krankenhaus übermittelten Diagnose (ICD<br />
10 Code) in einem Katalog <strong>der</strong> SVB standardisiert festgelegt ist (mehr als<br />
14 Tage sind Voraussetzung!) und nicht im Gleichklang mit einer individuell<br />
vom behandelnden Arzt festgelegten Arbeitsunfähigkeit steht.<br />
Sollte im Einzelfall eine Einsatznotwenigkeit über den pauschal abgegoltenen<br />
Zeitraum erfor<strong>der</strong>lich sein, kann im Anschluss über Verlängerungsantrag<br />
und Vorlage einer Arbeitsunfähigkeitsbestätigung des behandelnden<br />
Arztes binnen 14 Tagen mit Zustimmung <strong>der</strong> SVB ein Wechsel zur<br />
herkömmlichen Sozialen Betriebshilfe erfolgen.<br />
8. 3. Rehabilitationsbetriebshilfe<br />
Reichen die sechs Monate <strong>der</strong> sozialen Betriebshilfe für einen Einsatzfall<br />
nicht aus, kann unter bestimmten Voraussetzungen von <strong>der</strong> SVB ab dem<br />
7. Einsatzmonat Rehabilitationsbetriebshilfe aus dem Titel <strong>der</strong> beruflichen<br />
Rehabilitation bewilligt werden. Betriebshilfeeinsätze sind für jene<br />
Arbeiten möglich, die <strong>der</strong> Versicherte vor Eintritt <strong>der</strong> Behin<strong>der</strong>ung selbst<br />
erledigt hat und aufgrund <strong>der</strong> Behin<strong>der</strong>ung jetzt nicht mehr durchführen<br />
kann. In diesem Fall ermittelt <strong>der</strong> Rehabilitationsberater <strong>der</strong> SVB das
Rentenleistungen<br />
43<br />
stundenmäßige Fremdhilfeerfor<strong>der</strong>nis pro Tätigkeit in einem bestimmten<br />
Zeitrahmen unter Berücksichtigung <strong>der</strong> Eigenleistungsfähigkeit des Antragstellers.<br />
Auskunft<br />
Zu allen Fragen zum Thema Betriebshilfe gibt es bei <strong>der</strong> SVB eine eigene<br />
Telefon-Hotline (01/79706-2440) – erreichbar aus ganz Österreich.<br />
Hinweis<br />
9. Rentenleistungen<br />
Zusätzlich zur medizinischen Versorgung gibt es aus <strong>der</strong> Unfallversicherung<br />
auch Geldleistungen, wenn die Erwerbsfähigkeit durch die Unfallfolgen<br />
o<strong>der</strong> eine Berufs krankheit gemin<strong>der</strong>t wurde. Schmerzen können<br />
damit zwar nicht gelin<strong>der</strong>t werden, eine Rente erleichtert aber immerhin<br />
die finanzielle Lage des Versehrten und seiner Familie.<br />
9. 1. Betriebsrenten<br />
Auch wenn das Wort Rente im Sprachgebrauch oftmals für alle Geldleistungen<br />
aus <strong>der</strong> Sozialversicherung verwendet wird, gilt es zwischen<br />
Unfall- und Pensionsversicherung zu unterscheiden.<br />
In <strong>der</strong> Unfallversicherung sprechen wir bei <strong>der</strong> monatlichen Geldleistung<br />
nach einem Arbeitsunfall o<strong>der</strong> einer Berufskrankheit von Renten. Im Gegensatz<br />
dazu ist die monatliche Zahlung aus <strong>der</strong> Pensionsversicherung<br />
die Pension.<br />
Im bäuerlichen Bereich wird die wichtigste Leistung aus <strong>der</strong> Unfallversicherung<br />
Betriebsrente genannt. Das kommt daher, da sich <strong>der</strong> Rentenanspruch<br />
auf aktive Bäuerinnen und <strong>Bauern</strong> sowie <strong>der</strong>en Angehörige<br />
konzentriert. Ziel <strong>der</strong> Betriebsrente ist, die Weiterführung des Betriebes<br />
zu erleichtern und einen Ersatz für einen lang andauernden Verlust des<br />
Betriebseinkommens zu bieten. Für Pensionisten besteht nur unter be-
44 Rentenleistungen<br />
stimmten Voraussetzungen (z.B. Arbeitsunfall als Jagd- o<strong>der</strong> Fischereipächter)<br />
ein Anspruch auf eine Betriebsrente.<br />
Voraussetzung für eine Betriebsrente ist, dass <strong>der</strong> Arbeitsunfall o<strong>der</strong> die<br />
Berufs krank heit nach einem Jahr noch eine Min<strong>der</strong>ung <strong>der</strong> Erwerbsfähigkeit<br />
von mindestens 20 % hinterlässt. Ob dies <strong>der</strong> Fall ist, wird aufgrund<br />
einer Untersuchung durch den Ärztlichen Dienst <strong>der</strong> SVB beurteilt. Die<br />
Feststellung <strong>der</strong> Min<strong>der</strong>ung <strong>der</strong> Erwerbsfähigkeit erfolgt abstrakt am allgemeinen<br />
Arbeitsmarkt.<br />
Kommen mehrere Versicherungsfälle zusammen, muss insgesamt eine<br />
Min<strong>der</strong>ung <strong>der</strong> Erwerbsfähigkeit von mindestens 20 % vorliegen. Bei<br />
Berufskrankheiten, die nicht in <strong>der</strong> gesetzlichen „Berufskrankheitenliste“<br />
stehen, ist eine Erwerbsmin<strong>der</strong>ung von mindestens 50 % notwendig.<br />
Die Betriebsrente fällt ein Jahr nach dem Tag an, <strong>der</strong> dem Eintritt des<br />
Versicherungsfalles folgt. Um diesen einjährigen Zeitraum bis zum Anfall<br />
<strong>der</strong> Betriebsrente zu überbrücken, wird in schwerwiegenden Fällen<br />
zum Ausgleich des Einkommensausfalles ein Ver sehr ten geld gewährt.<br />
Jugendliche erhalten die Rente allerdings frühestens ab Vollendung des<br />
15. Lebensjahres.<br />
Betriebsrenten werden vierzehnmal jährlich, monatlich im Nachhinein<br />
ausgezahlt. Das heißt, Ende April und Ende September gibt es eine Son<strong>der</strong>zahlung<br />
(= „doppelte Rente“). So wie bei den Pensionen erfolgt jedes<br />
Jahr auch eine Anpassung, also Erhöhung <strong>der</strong> Renten.<br />
9. 2. Rentenhöhe<br />
Wie hoch die monatliche Rente ist, hängt von <strong>der</strong> Bemessungsgrundlage,<br />
aber auch vom Grad <strong>der</strong> Min<strong>der</strong>ung <strong>der</strong> Erwerbsfähigkeit ab.<br />
9. 2.1. Was ist die Bemessungsgrundlage?<br />
Die Bemessungsgrundlage in <strong>der</strong> bäuerlichen Unfallversicherung ist ein<br />
gesetzlich festgelegter einheitlicher Betrag, <strong>der</strong> jährlich angepasst wird.
Rentenleistungen<br />
45<br />
Gesamtsolidarische Bemessungsgrundlage<br />
In den meisten Fällen kommt in <strong>der</strong> Unfallversicherung die gesamtsolidarische<br />
Bemessungsgrundlage zur Anwendung. Sie ist ein im Gesetz<br />
festgelegter Betrag. Im Jahr 2013 beträgt die Bemessungsgrundlage<br />
EUR 18.596,66. Das entspricht dem durchschnittlichen erzielbaren Jahreseinkommen<br />
für Landwirte unter Einschluss aller im Neben- und Zuerwerb<br />
erzielbaren Einkommen.<br />
Vergleichsbemessungsgrundlage<br />
Für einen Nebenerwerbslandwirt (mit unselbstständiger Beschäftigung<br />
nach dem ASVG), <strong>der</strong> einen Arbeitsunfall als Bauer erleidet, gilt die Günstigkeitsklausel.<br />
Da bei wird die gesamtsolidarische Bemessungsgrundlage<br />
nach dem BSVG (Bemessungsgrundlage als Bauer) mit <strong>der</strong> Bemessungsgrundlage<br />
nach dem ASVG (Bemessungsgrundlage nach Beitragsgrundlagen)<br />
verglichen. Für die Berechnung <strong>der</strong> Un fall rente wird dann jene<br />
Bemessungsgrundlage herangezogen, die höher – also günstiger für den<br />
Ver sehrten – ist.<br />
Bemessungsgrundlage für Pensionisten mit Rentenanspruch sowie<br />
Jagd- und Fischereipächter<br />
Für diese beiden Personengruppen kommt als Bemessungsgrundlage bei<br />
Schwerversehrtheit und für Witwen-/Witwerrenten bzw. Renten für hinterbliebene<br />
eingetragene Partner/-innen ein Betrag von EUR 11.814,29<br />
(Wert 2013) zur Anwendung.<br />
Für Leichtversehrte und Waisenrenten wird ein Beitrag von EUR 5.906,69<br />
(Wert 2013) als Bemessungsgrundlage herangezogen.<br />
Für Jagd- und Fischereipächter kommt diese Bemessungsgrundlage nur<br />
dann zur Anwendung, wenn sie aus dieser Tätigkeit nicht überwiegend<br />
den Lebensunterhalt bestreiten.
46 Rentenleistungen<br />
9. 2.2. Min<strong>der</strong>ung <strong>der</strong> Erwerbsfähigkeit<br />
Je schwerer die Folgen eines Arbeitsunfalles o<strong>der</strong> einer Berufskrankheit<br />
sind, desto höher ist die Min<strong>der</strong>ung <strong>der</strong> Erwerbsfähigkeit. Diese<br />
beeinflusst, wie bereits erwähnt, auch die Höhe <strong>der</strong> Betriebsrente. Wer<br />
völlig erwerbsunfähig wurde – die Min<strong>der</strong>ung <strong>der</strong> Er werbsfähigkeit beträgt<br />
also 100 % – erhält eine „Vollrente“. Diese beträgt 2/3 <strong>der</strong> Bemessungsgrundlage<br />
pro Jahr; monatlich wird je 1/14 davon ausbezahlt.<br />
Ist die Erwerbsfähigkeit hingegen nur teilweise gemin<strong>der</strong>t, gebührt eine<br />
„Teilrente“. Der Höhe nach entspricht sie dem Teil <strong>der</strong> Vollrente, <strong>der</strong> dem<br />
Grad <strong>der</strong> Min<strong>der</strong>ung <strong>der</strong> Erwerbsfähigkeit entspricht. Die Feststellung <strong>der</strong><br />
Min<strong>der</strong>ung <strong>der</strong> Erwerbsfähigkeit basiert auf <strong>der</strong> Einschätzung eines medizinischen<br />
Gutachters (Arzt aus dem Ärztlichen Dienst <strong>der</strong> SVB). Der Prozentsatz<br />
<strong>der</strong> Min<strong>der</strong>ung <strong>der</strong> Erwerbsfähigkeit ist abstrakt am allgemeinen<br />
Arbeitsmarkt zu beurteilen.<br />
9. 2.3. Schwerversehrte<br />
„Schwerversehrt“ sind Versehrte, die Anspruch auf eine Betriebsrente<br />
von min des tens 50 % haben o<strong>der</strong> auf mehrere Betriebs- bzw. Versehrtenrenten,<br />
<strong>der</strong>en Gesamtmin<strong>der</strong>ung <strong>der</strong> Erwerbsfähigkeit mindestens<br />
50 % erreicht.<br />
Wer schwerversehrt ist, erhält zusätzlich zur Betriebsrente eine Zusatzrente.<br />
Ab einer Min<strong>der</strong>ung <strong>der</strong> Erwerbsfähigkeit von 50 % beträgt die<br />
Zusatzrente 20 % <strong>der</strong> Betriebsrente. Ab einer Min<strong>der</strong>ung <strong>der</strong> Erwerbsfähigkeit<br />
von 70 % gebührt eine Zusatzrente in <strong>der</strong> Höhe von 50 % <strong>der</strong><br />
Betriebsrente.<br />
9. 3. Vorläufige Betriebsrente - Dauerrente<br />
Während <strong>der</strong> ersten zwei Jahre wird eine „vorläufige Betriebsrente“ gewährt,<br />
wenn die Folgen des Arbeitsunfalls o<strong>der</strong> <strong>der</strong> Berufskrankheit noch<br />
nicht abschließend beurteilt werden können. Wenn sich die Gesundheits-
Rentenleistungen<br />
47<br />
folgen än<strong>der</strong>n (also zum Beispiel bei einer Besserung), kann eine vorläufige<br />
Betriebsrente je<strong>der</strong>zeit herabgesetzt, erhöht, aber auch entzogen<br />
werden.<br />
Spätestens nach Ablauf von zwei Jahren nach Eintritt des Versicherungsfalles<br />
wird dann die Rente als „Dauerrente“ festgestellt. Sie kann dann<br />
grundsätzlich nur mehr in Jahresabständen herabgesetzt, erhöht o<strong>der</strong><br />
entzogen werden. Voraussetzung ist aber auch hier, dass sich die Verletzungsfolgen<br />
wesentlich geän<strong>der</strong>t haben: Darunter versteht man in <strong>der</strong><br />
Regel eine Än<strong>der</strong>ung in <strong>der</strong> Min <strong>der</strong>ung <strong>der</strong> Erwerbsfähigkeit von zumindest<br />
10 %.<br />
9. 4. Gesamtrente bei mehreren Arbeitsunfällen o<strong>der</strong> Berufskrankheiten<br />
Bei mehreren Arbeitsunfällen o<strong>der</strong> Berufskrankheiten nach dem BSVG<br />
wird spätestens nach zwei Jahren eine „Gesamtrente“ festgestellt. Das<br />
bedeutet, dass statt mehreren Renten nur noch eine Gesamtrente ausbezahlt<br />
wird. Diese berücksichtigt die Min<strong>der</strong>ung <strong>der</strong> Erwerbsfähigkeit in<br />
einer Gesamtschau. Sie basiert ebenfalls auf dem Ergebnis medizinischer<br />
Gutachten.<br />
9. 5. Neufeststellung <strong>der</strong> Betriebsrenten<br />
Wenn sich die Min<strong>der</strong>ung <strong>der</strong> Erwerbsfähigkeit um mindestens 10 %<br />
geän<strong>der</strong>t hat, hat die SVB die Betriebsrente neu festzustellen. Und zwar<br />
entwe<strong>der</strong> auf Antrag des Versehrten o<strong>der</strong> auch von Amts wegen (hier wird<br />
die SVB von sich aus tätig). Eine Neufeststellung erfolgt ebenso, wenn die<br />
Ände rung zwar weniger als 10 % ausmacht, aber dadurch ein Rentenanspruch<br />
entsteht, wegfällt o<strong>der</strong> die Grenze <strong>der</strong> Schwerversehrtheit berührt<br />
wird. Eine Dauerrente kann aber immer nur in Abständen von mindestens<br />
einem Jahr neu festgestellt werden. Eine vorläufige Rente hingegen kann<br />
je<strong>der</strong>zeit abgeän<strong>der</strong>t werden.
48 Rentenleistungen<br />
9. 6. Wegfall <strong>der</strong> Betriebsrente ...<br />
9. 6.1. ... bei Betriebsaufgabe<br />
Betriebsrenten fallen grundsätzlich mit dem Tag <strong>der</strong> Betriebsaufgabe,<br />
also mit dem Ende <strong>der</strong> Pflichtversicherung in <strong>der</strong> bäuerlichen Unfallversicherung<br />
weg.<br />
9. 6.2. ... bei Pensionsbezug<br />
Mit Pensionsanfall fällt die Betriebsrente grundsätzlich weg. Anstelle <strong>der</strong><br />
weggefallenen Dauerrente erhält <strong>der</strong> Versehrte eine verpflichtende Abfindung<br />
mit dem <strong>der</strong> Hälfte des Wertes <strong>der</strong> Betriebsrente entsprechenden<br />
Kapitals.<br />
Der Hintergrund dieser Regelung besteht darin, dass die Betriebsrente<br />
auch einen teilweisen Ersatz des Erwerbseinkommens darstellt. Diese<br />
Einkommensersatzfunktion <strong>der</strong> Betriebsrente wird aber mit dem Pensionsbeginn<br />
ohnehin zur Gänze von <strong>der</strong> Pension übernommen.<br />
■■<br />
Fällt eine Alterspension bzw. eine vorzeitige Alterspension nach<br />
dem ASVG, GSVG o<strong>der</strong> BSVG o<strong>der</strong> ein Ruhegenuss an, so fällt die<br />
Betriebsrente aus <strong>der</strong> bäuerlichen Unfallversicherung mit dem<br />
Anfall <strong>der</strong> Pension weg.<br />
■■<br />
Fällt eine Pension aus dem Versicherungsfall <strong>der</strong> gemin<strong>der</strong>ten<br />
Arbeitsfähigkeit nach dem ASVG o<strong>der</strong> Erwerbsunfähigkeit nach<br />
dem GSVG o<strong>der</strong> ein Ruhegenuss wegen Dienstunfähigkeit an,<br />
fällt die Betriebsrente aus <strong>der</strong> bäuerlichen Un fall ver siche rung<br />
mit dem Monatsersten nach Erreichen des Regelpensionsalters<br />
(Frauen: 60. Lebens jahr/Män ner: 65. Lebensjahr) weg.<br />
■ ■ Bei Anfall einer Erwerbsunfähigkeitspension nach dem BSVG<br />
fällt die Be triebs rente grundsätzlich mit dem Pensionsanfall weg.<br />
Ausnahme: Wenn <strong>der</strong> An spruch auf eine Erwerbsunfähigkeit-
Versehrtengeld<br />
49<br />
spension kausal durch den Arbeitsunfall o<strong>der</strong> die Berufskrankheit<br />
entstanden ist, wird die Betriebsrente bis zum Monatsersten<br />
nach Erreichen des Regel pen sions alters weitergewährt, wenn<br />
das nach dem Pensionsanfall verbleibende Ein kommen (mit Ausnahme<br />
von Unterhaltsansprüchen) den eineinhalbfachen Ausgleichszulagenrichtsatz<br />
nicht übersteigt. Spätestens mit dem Monatsersten<br />
nach Erreichen des Re gel pensionsalters – auf Antrag<br />
eventuell schon früher – fällt diese weitergewährte Betriebsrente<br />
jedenfalls weg.<br />
10. Versehrtengeld<br />
In dem einjährigen Zeitraum bis zum Anfall <strong>der</strong> Betriebsrente gebührt ein<br />
Ver sehrtengeld – als fallbezogene Überbrückungshilfe.<br />
Abhängig vom Ausmaß <strong>der</strong> erwarteten Min<strong>der</strong>ung <strong>der</strong> Erwerbsfähigkeit<br />
gebührt ein „kleines“ o<strong>der</strong> ein „großes“ Versehrtengeld.<br />
10. 1. Das kleine Versehrtengeld<br />
Das kleine Versehrtengeld gibt es für Versicherte nach einem Arbeitsunfall<br />
o<strong>der</strong> einer Berufskrankheit, wenn nach Ablauf eines Jahres noch<br />
eine Min<strong>der</strong>ung <strong>der</strong> Erwerbsfähigkeit von zumindest 30 % zu erwarten<br />
ist. Die Feststellung <strong>der</strong> Min<strong>der</strong>ung <strong>der</strong> Erwerbsfähigkeit basiert auf <strong>der</strong><br />
Einschätzung eines medizinischen Gutachters (Arzt aus dem ärztlichen<br />
Dienst <strong>der</strong> SVB). Der Betriebsführer eines land(forst)wirtschaftlichen Betriebes<br />
hat An spruch auf ein kleines Versehrtengeld unter <strong>der</strong> zusätzlichen<br />
Voraussetzung, dass <strong>der</strong> Arbeitsunfall o<strong>der</strong> die Berufskrankheit einen<br />
erheblichen kausalen Ein kommensentfall zur Folge hat, <strong>der</strong> durch die<br />
Leistungen <strong>der</strong> Unfallversicherung (z.B. Betriebshilfe) nicht kompensiert<br />
werden kann. An<strong>der</strong>e im Betrieb mittätige An gehörige, die einen Arbeitsunfall<br />
o<strong>der</strong> eine Berufskrankheit erleiden, erhalten ein kleines Versehrten-
50 Pflegegeld<br />
geld, solange sie keinen Anspruch auf Arbeitsverdienst o<strong>der</strong> auf Krankengeld<br />
haben bzw. keine Einkünfte aus <strong>der</strong> die Versicherung be gründenden<br />
Erwerbstätigkeit beziehen.<br />
Das kleine Versehrtengeld beträgt im Jahr 2013 täglich EUR 10,96 und<br />
wird maximal für ein Jahr, nämlich bis zum Anfall <strong>der</strong> Betriebsrente, gewährt.<br />
Allerdings wird ein noch zur Verfügung stehendes an<strong>der</strong>es Einkommen<br />
angerechnet. Auch <strong>der</strong> gleichzeitige Bezug von Krankengeld<br />
o<strong>der</strong> von Bezügen nach dem Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz<br />
(B-KUVG) vermin<strong>der</strong>t das kleine Versehrtengeld.<br />
10. 2. Das große Versehrtengeld<br />
Das große Versehrtengeld erhalten Versicherte, wenn zu erwarten ist,<br />
dass die Min <strong>der</strong>ung <strong>der</strong> Erwerbsfähigkeit ein Jahr nach dem Eintritt des<br />
Arbeitsunfalls o<strong>der</strong> <strong>der</strong> Berufskrankheit noch zumindest 50 % betragen<br />
wird. Die Feststellung <strong>der</strong> Min<strong>der</strong>ung <strong>der</strong> Erwerbsfähigkeit basiert auf <strong>der</strong><br />
Einschätzung eines medizinischen Gutachters (Arzt aus dem ärztlichen<br />
Dienst <strong>der</strong> SVB). Das große Ver sehr tengeld ist eine Einmalzahlung im<br />
Ausmaß von 60 % <strong>der</strong> Be messungsgrundlage. (Im Jahr 2013 beträgt<br />
das von <strong>der</strong> gesamtsolidarischen Bemessungsgrundlage in Höhe von<br />
EUR 18.596,66 ermittelte große Versehrtengeld EUR 11.158,00, im Falle<br />
des Heranziehens <strong>der</strong> Bemessungsgrundlage für Pensionisten mit Rentenanspruch<br />
sowie für Jagd- und Fischereipächter EUR 7.088,57.) Es<br />
gebührt stets in voller Höhe, das bedeutet, ein eventuelles weiteres Einkommen<br />
bleibt beim großen Versehrtengeld außer Betracht.<br />
11. Pflegegeld<br />
Versehrte mit einer Vollrente – also bei einer Min<strong>der</strong>ung <strong>der</strong> Erwerbsfähigkeit<br />
von 100 % – haben Anspruch auf Pflegegeld aus <strong>der</strong> Unfallversicherung,<br />
wenn sie wegen des Arbeitsunfalls o<strong>der</strong> <strong>der</strong> Berufskrankheit<br />
Betreuung und Hilfe im gefor<strong>der</strong>ten Stundenausmaß brauchen. Bei einer
Leistungen bei Todesfall<br />
51<br />
Verschlechterung des Gesundheitszustandes und einem damit einhergehenden<br />
höheren Pflegebedarf wird, unbeachtlich worauf dies zurückzuführen<br />
ist, das (erhöhte) Pflegegeld weiter von <strong>der</strong> Unfallversicherung ausbezahlt.<br />
Die Voraussetzungen für das Pflegegeld sind die gleichen wie in <strong>der</strong><br />
Pensionsversicherung. Nähere Informationen finden Sie im Internet unter<br />
www.svb.at/pflege sowie in unserer Broschüre „Daheim gepflegt“, die Sie<br />
kostenlos in Ihrem Regionalbüro (Kontaktdaten finden Sie unter Punkt 13)<br />
bestellen können.<br />
12. Leistungen bei Todesfall<br />
Wenn ein Arbeitsunfall o<strong>der</strong> eine Berufskrankheit tödlich verläuft, gewährt<br />
die SVB an die Hinterbliebenen verschiedene Leistungen, um zumindest<br />
wirtschaftliche Einschnitte zu mil<strong>der</strong>n. Bei allen Hinterbliebenenleistungen<br />
muss geprüft werden, ob <strong>der</strong> Versicherte an den Folgen des Arbeitsunfalls<br />
o<strong>der</strong> <strong>der</strong> Berufskrankheit verstorben ist. Nur dann sind Leistungen<br />
aus <strong>der</strong> bäuerlichen Unfallversicherung vorgesehen.<br />
12. 1. Soforthilfe<br />
Der Witwe/dem Witwer bzw. <strong>der</strong> hinterbliebenen eingetragenen Partnerin/<br />
dem hinterbliebenen eingetragenen Partner kann als Soforthilfe eine<br />
einmalige Unterstützung aus dem Unterstützungsfonds in Höhe von<br />
EUR 364,– und für jedes Kind EUR 146,– gewährt werden.<br />
12. 2. Bestattungskosten – Teilersatz<br />
Als Zuschuss zu den Bestattungskosten wird ein Betrag in Höhe von<br />
1/15 <strong>der</strong> ge samtsolidarischen Be mes sungsgrundlage (Wert 2013:<br />
EUR 1.239,78) gewährt. Die sen Zuschuss erhält jene Person, die die Bestat<br />
tungskosten tatsächlich getragen hat.
52<br />
Leistungen bei Todesfall<br />
In Ausnahmefällen kann die SVB auch die Kosten <strong>der</strong> Über füh rung – also<br />
für einen Transport des Leichnams über mehr als ein Ge mein de ge biet<br />
– ganz o<strong>der</strong> teilweise übernehmen. Zu berücksichtigen sind dabei die<br />
Familien ver hältnisse und die finanzielle Lage <strong>der</strong> Hinterbliebenen.<br />
12. 3. Witwen-/ Witwerrente bzw. Rente für hinterbliebene<br />
eingetragene Partner/-innen<br />
Hinweis<br />
Eine Witwen-/Witwerrente bzw. Rente für hinterbliebene eingetragene<br />
Partner/-innen gebührt, wenn <strong>der</strong> Tod des Versicherten infolge eines Ar -<br />
beitsunfalls o<strong>der</strong> einer Berufskrankheit eingetreten ist. Sie beträgt 20 %<br />
<strong>der</strong> Be mes sungsgrundlage.<br />
Auch <strong>der</strong> geschiedene Ehepartner bzw. Partner einer aufgelösten eingetragenen<br />
Partnerschaft kann Anspruch auf eine Hinterbliebenenrente<br />
haben, vor allem wenn <strong>der</strong> Versicherte zum Zeitpunkt des Todes Unterhalt<br />
zu leisten hatte. Die Höhe dieser Rente wird nach beson<strong>der</strong>en gesetzlichen<br />
Bestimmungen berechnet.<br />
Grundsätzlich gebührt eine Witwen-/Witwerrente bzw. Rente für hinterbliebene<br />
eingetragene Partner/-innen bis zum Tod <strong>der</strong> Witwe/des Witwers<br />
bzw. <strong>der</strong> hinterbliebenen eingetragenen Partnerin/des hinterbliebenen<br />
eingetragenen Partners. Eine Ausnahme gibt es von diesem Grundsatz,<br />
wenn die Witwe/<strong>der</strong> Witwer wie<strong>der</strong> heiratet bzw. die hinterbliebene eingetragene<br />
Partnerin/<strong>der</strong> hinterbliebene eingetragene Partner eine neue<br />
Partnerschaft eingeht. In diesem Fall fällt die Rente weg. Anstelle <strong>der</strong><br />
wegge fal lenen Rente gebührt eine einmalige Abfertigung in Höhe <strong>der</strong><br />
35-fachen Monats rente (zweieinhalb Jahre). Wird nun auch diese Ehe<br />
bzw. eingetragene Partnerschaft aufgelöst, kann die Rente auf An trag<br />
wie<strong>der</strong> aufleben. Aufgrund <strong>der</strong> Abfertigung ist dies aber erst frühestens<br />
zwei einhalb Jahre nach dem ursprünglichen Wegfall möglich.
Leistungen bei Todesfall<br />
53<br />
12. 4. Waisenrente<br />
Eheliche, legitimierte und uneheliche Kin<strong>der</strong> sowie Wahl- und Stiefkin<strong>der</strong><br />
erhalten eine Waisenrente. Und zwar grundsätzlich bis zur Vollendung<br />
des 18. Le bens jahres; darüber hinaus nur auf Antrag, und zwar während<br />
einer Schul- o<strong>der</strong> Berufsausbildung bis längstens zum vollendeten 27.<br />
Lebensjahr o<strong>der</strong> bei Er werbs unfähigkeit des Kindes.<br />
Für ein einfach verwaistes Kind beträgt die Waisenrente 20 % <strong>der</strong> Bemes<br />
sungs grund lage. Doppelt verwaiste Kin<strong>der</strong> er halten 30 % <strong>der</strong> Bemessungsgrundlage.<br />
12. 5. Höchstausmaß <strong>der</strong> Hinterbliebenenrenten<br />
Alle Hinterbliebenenrenten zusammen – also Witwen-/Witwerrente bzw.<br />
Rente für hinterbliebene eingetragene Partner/-innen und Waisenrenten<br />
– dürfen 80 % <strong>der</strong> Bemessungsgrundlage nicht übersteigen. An<strong>der</strong>nfalls<br />
werden sie verhältnismäßig gekürzt. Hierbei ist eine Witwen-/Witwerrente<br />
bzw. Rente für hinterbliebene eingetragene Partner/-innen an den geschiedenen<br />
Partner nicht zu berücksichtigen.<br />
12. 6. Anfall <strong>der</strong> Hinterbliebenenrenten<br />
Hinterbliebenenrenten gebühren ab dem Todestag. War <strong>der</strong> Verstorbene<br />
bereits Rentenempfänger, fallen Hinterbliebenenrenten erst mit dem Tag<br />
an, <strong>der</strong> auf den Tod des Rentenempfängers folgt.
54 Kontakt<br />
13. Wo finden Sie Rat und Hilfe?<br />
Kontaktdaten <strong>der</strong> SVB-Regionalbüros<br />
Hauptstelle/Regionalbüro Nie<strong>der</strong>österreich/Wien<br />
1030 Wien, Ghegastraße 1<br />
Tel. 01/797 06<br />
Fax 01/797 06 - 1300<br />
E-Mail hauptstelle@svb.at<br />
Regionalbüro Burgenland<br />
7000 Eisenstadt, Krautgartenweg 4<br />
Tel. 02682/631 16<br />
Fax 02682/631 16 - 3300<br />
E-Mail rb.bgld@svb.at<br />
Regionalbüro Oberösterreich<br />
4020 Linz, Blumauerstraße 47<br />
Tel. 0732/76 33<br />
Fax 0732/76 33 - 4300<br />
E-Mail rb.ooe@svb.at<br />
Regionalbüro Salzburg<br />
5020 Salzburg, Rainerstraße 25<br />
Tel. 0662/87 45 91<br />
Fax 0662/87 45 91 - 5300<br />
E-Mail rb.sbg@svb.at
Kontakt<br />
55<br />
Regionalbüro Tirol<br />
6020 Innsbruck, Fritz-Konzert-Straße 5<br />
Tel. 0512/520 67<br />
Fax 0512/520 67 - 6300<br />
E-Mail rb.trl@svb.at<br />
Regionalbüro Vorarlberg<br />
6900 Bregenz, Montfortstraße 9<br />
Tel. 05574/49 24<br />
Fax 05574/49 24 - 7300<br />
E-Mail rb.vbg@svb.at<br />
Regionalbüro Steiermark<br />
8074 Raaba bei Graz, Dietrich-Keller-Straße 20<br />
Tel. 0316/343<br />
Fax 0316/343 - 8300<br />
E-Mail rb.stmk@svb.at<br />
Regionalbüro Kärnten<br />
9020 Klagenfurt am Wörthersee, Feldkirchner Straße 52<br />
Tel. 0463/58 45<br />
Fax 0463/58 45 - 9300<br />
E-Mail rb.ktn@svb.at<br />
Die SVB erreichen Sie auch unter <strong>der</strong> E-Mail-Adresse info@svb.at
56 Internet<br />
Weitere Informationen zur bäuerlichen Unfallversicherung finden Sie im<br />
Internet unter <strong>der</strong> Adresse www.svb.at/unfallversicherung.<br />
www.svb.at bietet einen umfassenden Überblick über das breite Spektrum<br />
des bäuerlichen Beitrags- und Leistungsrechts.
Internet<br />
57<br />
Weiters finden Sie<br />
■■<br />
Onlineformulare zur Unfallmeldung<br />
■■<br />
Informationen über die Rehabilitationsmaßnahmen<br />
■■<br />
Termine (z.B. Sprechtagstermine, Zeckenimpfaktionen, Erholungsaufenthalte)<br />
■■<br />
verschiedenste Services (z.B. Adressän<strong>der</strong>ung online, e-card-<br />
Bestellung)<br />
■■<br />
Kontaktdaten<br />
■■<br />
weiterführendes Informationsmaterial, wie z.B. Broschüren o<strong>der</strong><br />
Fol<strong>der</strong><br />
■■<br />
und vieles mehr<br />
www.svb.at – Klicken Sie vorbei, es lohnt sich!
58 Formular Unfallmeldung<br />
Unfalldatum<br />
Unfalltag (Montag, Dienstag, etc.)<br />
Unfallzeit (Uhrzeit)<br />
Daten des/<strong>der</strong> Versehrten (Verletzten) und seiner/ihrer Angehörigen<br />
2.4.2013<br />
DIENSTAG<br />
7:30<br />
Daten des Betriebes für den<br />
<strong>der</strong>/die Versehrte tätig war<br />
Familien – o<strong>der</strong> Nachname und Vorname des/<strong>der</strong> Versehrten (Verletzten)<br />
Frühere(r) Name(n)<br />
UNFALLMELDUNG<br />
Die Unfallsmeldung ist binnen fünf Tagen nach dem<br />
Unfallereignis <strong>der</strong> Anstalt zu übersenden.<br />
Unvollständige o<strong>der</strong> schlecht lesbare Angaben machen<br />
Rückfragen notwendig und verzögern dadurch den<br />
Abschluss des Verfahrens.<br />
Personenstand<br />
ledig<br />
verheiratet<br />
in eingetragener<br />
Partnerschaft lebend<br />
geschieden<br />
aufgelöste eingetragene<br />
Partnerschaft<br />
verwitwet<br />
hinterbliebene(r)<br />
eingetragene(r) Partner(in)<br />
Name des Ehepartners/<strong>der</strong> Ehepartnerin o<strong>der</strong> des eingetragenen Partners/<strong>der</strong> eingetragenen Partnerin<br />
Eingangsstempel<br />
V e r s i c h e r u n g s n u m m e r<br />
Geburtsdatum<br />
Tag Monat Jahr<br />
Verw.-Verhältnis zum/zur Betriebsführer/in<br />
Telefonnummer<br />
Versicherungsnummer o<strong>der</strong> Geburtsdatum<br />
Name und Geburtsdatum <strong>der</strong> Kin<strong>der</strong> unter 18 Jahre; Kin<strong>der</strong> über 18 Jahre sind nur dann einzutragen, wenn sie in Schul- o<strong>der</strong> Berufsausbildung stehen o<strong>der</strong><br />
erwerbsunfähig sind.<br />
Name<br />
Bei min<strong>der</strong>jährigen o<strong>der</strong> entmündigten Verletzten<br />
Nachname und Vorname sowie Anschrift des<br />
gesetzlichen Vertreters/<strong>der</strong> gesetzlichen Vertreterin<br />
(Vater, Mutter, Vormund, Sachwalter)<br />
Ausgeübte Berufe bzw.<br />
Beschäftigungen im<br />
Jahr vor dem Unfall<br />
Beruf<br />
Welcher K r a n k e n k a s s e<br />
gehörte <strong>der</strong>/die Versehrte zur Zeit des Unfalles an?<br />
Falls sich <strong>der</strong> Unfall nicht im eigenen Betrieb ereignet hat:<br />
Bewirtschaften <strong>der</strong>/die Versehrte, seine/ihre Eltern o<strong>der</strong> Kin<strong>der</strong><br />
einen eigenen Betrieb?<br />
Bezieht <strong>der</strong>/die Versehrte eine Geldleistung (Rente, Pension)<br />
nach dem ASVG, GSVG o<strong>der</strong> BSVG o<strong>der</strong> wurde ein<br />
diesbezüglicher Antrag gestellt?<br />
Bezieht <strong>der</strong>/die Versehrte ein Pflegegeld nach dem<br />
Bundespflegegeldgesetz (BPGG)?<br />
Bezieht <strong>der</strong>/die Versehrte eine Geldleistung nach dem Kriegsopferversorgungsgesetz<br />
(KOVG), Heeresversorgungsgesetz<br />
(HVG), Opferfürsorgegesetz (OFG) o<strong>der</strong> Bundesversorgungsgesetz<br />
<strong>der</strong> Bundesrepublik Deutschland?<br />
Bezieht <strong>der</strong> Ehegatte/die Ehegattin bzw. <strong>der</strong>/die eingetragene<br />
Partner/in eine Geldleistung (Rente, Pension) nach dem ASVG, GSVG<br />
o<strong>der</strong> BSVG o<strong>der</strong> wurde ein diesbezüglicher Antrag gestellt?<br />
Geburtsdatum<br />
Name und Anschrift des Arbeitgebers<br />
ja<br />
nein<br />
ja<br />
nein<br />
ja, Stufe________<br />
Name des Betriebsführers/<strong>der</strong> Betriebsführerin, in dessen/<strong>der</strong>en Betrieb sich <strong>der</strong> Unfall ereignete<br />
Anschrift/Postleitzahl<br />
ja<br />
nein<br />
ja<br />
nein<br />
ehelich, unehelich, Wahl-,<br />
Stief-, Pflegekind, Enkel<br />
Ausmaß in ha<br />
Name des Versicherungsträgers<br />
nein<br />
Name des Versicherungsträgers<br />
Hausname Gemeinde Bezirk<br />
Betriebsgröße in ha:<br />
Eigengrund<br />
MUSTERMANN MAX<br />
Wohnanschrift<br />
HAUPTSTRASSE 1<br />
Postleitzahl<br />
Postort<br />
2999 MUSTERORT<br />
MUSTERMANN MARIA<br />
davon verp.<br />
LANDWIRT<br />
Art des Betriebes<br />
(z.B. Landwirtschaft, Weinbau):<br />
an<strong>der</strong>e Betriebe des Betriebsführers/<br />
<strong>der</strong> Betriebsführerin (z.B. Gewerbe)<br />
1 2 3 0 0 1 0 1 6 2<br />
0999/252 158<br />
4321 020263<br />
Lebt das Kind mit dem/<strong>der</strong><br />
Versehrten ständig in Hausgemeinschaft?<br />
Prozentuelles Ausmaß <strong>der</strong><br />
Beschädigung nach dem<br />
KOVG, HVG, OFG o<strong>der</strong> nach<br />
einem Arbeitsunfall<br />
VSNR o<strong>der</strong> Geburtsdatum<br />
MUSTERMANN MAX 1230 010162<br />
Telefonnummer<br />
HAUPTSTRASSE 1, 2999 MUSTERORT<br />
MUSTERORT<br />
MISTELBACH<br />
45,00 LAND- UND<br />
gepachtet Fruchtgenuss<br />
FORSTWIRTSCHAFT<br />
x<br />
x<br />
x<br />
x<br />
Viehstand am Unfalltag:<br />
(Rin<strong>der</strong>, Schweine, etc.)<br />
30 RINDER<br />
%<br />
0-U-001 (08.2010) DVR: 0024147
Formular Unfallmeldung<br />
59<br />
Unfallort bzw. genaue Unfallstelle (Betriebsanschrift,<br />
Parzelle, Grundstücknummer)<br />
2999 MUSTERORT, HAUPTSTRASSE 1,<br />
STALLGEBÄUDE<br />
Bei welcher Tätigkeit ereignete sich <strong>der</strong> Unfall?<br />
(Bei Wegunfällen auch Angabe über Zeit, Ziel und<br />
Zweck des Weges.)<br />
BEIM MELKEN<br />
Angaben über den Unfall<br />
Für wen wurde diese Tätigkeit verrichtet?<br />
Wer erteilte dazu den Auftrag?<br />
Welche Tätigkeit wurde vor dem Unfall verrichtet?<br />
Welche Tätigkeit war unmittelbar nach dem Unfall<br />
beabsichtigt?<br />
Wodurch ereignete sich <strong>der</strong> Unfall? URSACHE?<br />
Wie ereignete sich <strong>der</strong> Unfall? HERGANG?<br />
FÜR DEN BETRIEB<br />
SELBST<br />
FÜTTERN DER TIERE<br />
FELDARBEIT<br />
KUHTRITT<br />
BEIM MELKEN DURCH KUHTRITT<br />
AN DER LINKEN HAND VERLETZT<br />
Wer hat den Unfall gesehen?<br />
(Name und Anschrift)<br />
Welche Polizeidienststelle<br />
hat Erhebungen durchgeführt?<br />
NIEMAND<br />
Falls Fremdverschulden anzunehmen ist:<br />
Name (Beruf) und Anschrift des Schädigers<br />
Name und Anschrift<br />
des<br />
Kraftfahrzeugbesitzers<br />
KFZ-Kennzeichen<br />
Bei Verkehrsunfällen: (Daten des Schädigers)<br />
Haftpflichtversicherung:<br />
Polizzen-Nummer<br />
Welche Körperteile sind verletzt? Vollständige und<br />
genaue Angaben (z.B. rechter Oberarm)<br />
LINKER UNTERARM<br />
Verletzungen und Behandlung<br />
Art <strong>der</strong> Verletzung (z.B. Knochenbruch, Quetschung,<br />
Prellung)<br />
des/<strong>der</strong> zuerst zugezogenen<br />
Arztes/Ärztin<br />
Name und Anschrift<br />
des/<strong>der</strong> jetzt behandelnden<br />
Arztes/Ärztin<br />
Wann hat <strong>der</strong>/die Versehrte nach dem Unfall die Arbeit<br />
wie<strong>der</strong> aufgenommen?<br />
KNOCHENBRUCH<br />
Name <strong>der</strong> Krankenanstalt (Klinik)<br />
ambulant<br />
stationär<br />
Aufnahmetag<br />
Bei tödlicher Verletzung:<br />
Todestag<br />
DR. HUBER, 2999 MUSTERORT, HAUPTPLATZ 2<br />
KRANKENHAUS MISTELBACH<br />
x<br />
2.4.2013<br />
Entlassungstag<br />
Unterschrift des/<strong>der</strong> Versehrten<br />
(Die Unterschrift kann unterbleiben, wenn dadurch eine Verzögerung <strong>der</strong><br />
Unfallsmeldung eintreten würde.)<br />
Max Mustermann<br />
Unterschrift des Betriebsführers/<strong>der</strong> Betriebsführerin od.<br />
dessen/<strong>der</strong>en Stellvertreters/Stellvertreterin<br />
MUSTERORT, 5.4.2013<br />
Ort/Datum<br />
Hinweis für aktive Bäuerinnen/<strong>Bauern</strong>: Diese Meldung führt zu keiner Betriebshilfeleistung. Wird unfallbedingt ein Betriebshilfeeinsatz<br />
erfor<strong>der</strong>lich, ist dafür ein eigener Antrag zu stellen.