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Download - Sozialversicherungsanstalt der Bauern

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unfallversicherung<br />

unser kind<br />

unser kind<br />

SOZIALVERSICHERUNGSANSTALT<br />

DER BAUERN<br />

Kolumnentitel<br />

1<br />

Bäuerliche<br />

Unfallversicherung im Überblick


02<br />

Impressum:<br />

Medieninhaber, Herausgeber und Verleger:<br />

<strong>Sozialversicherungsanstalt</strong> <strong>der</strong> <strong>Bauern</strong>;<br />

Redaktion: Dr. Georg Schwarz;<br />

Alle in 1030 Wien, Ghegastraße 1,<br />

Telefon (01) 797 06/2201 DW,<br />

E-mail: info@svb.at, DVR-Nr. 0024147.<br />

Hersteller: Eigendruck – SVD Büromanagement GmbH; Wien.<br />

Fotos: Paul-Georg Meister Pixelio.de (Titelseite)<br />

Nähere Informationen finden Sie unter www.svb.at<br />

Stand: Mai 2013<br />

Alle Angaben in dieser Broschüre erfolgen trotz sorgfältigster<br />

Bearbeitung ohne Gewähr; eine Haftung <strong>der</strong> Autoren bzw.<br />

des Herausgebers ist ausgeschlossen.


03<br />

Bäuerliche<br />

Unfallversicherung<br />

Information<br />

<strong>der</strong> <strong>Sozialversicherungsanstalt</strong><br />

<strong>der</strong> <strong>Bauern</strong>


04 Inhaltsverzeichnis<br />

INHALTSVERZEICHNIS<br />

Vorwort 06<br />

Bäuerliche Unfallversicherung im Spiegel <strong>der</strong> Zeit 08<br />

1. Wer ist unfallversichert? 10<br />

2. Die Versicherungsfälle im Überblick 12<br />

2.1. Was ist ein Unfall, was ein Arbeitsunfall? 12<br />

2.2. Was ist eine Berufskrankheit? 13<br />

3. Unfallgeschützte Tätigkeiten 13<br />

3.1. Der Arbeitsunfall 13<br />

3.2. Wegunfälle 15<br />

3.3. Wegebau 16<br />

3.4. Hauswirtschaftliche Tätigkeiten 16<br />

3.5. Landwirtschaftliche Bauarbeiten 16<br />

3.6. Ausgedingeverpflichtungen 16<br />

3.7. Tätigkeiten im Zusammenhang mit Arbeitsgeräten 17<br />

3.8. Nachbarschaftshilfe 17<br />

3.9. Land(forst)wirtschaftliches Nebengewerbe<br />

und sonstige Nebentätigkeiten 17<br />

3.10. Urlaub am <strong>Bauern</strong>hof 19<br />

3.11. Tätigkeiten für Agrargemeinschaften bzw.<br />

Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften 20<br />

3.12. Sicherung land(forst)wirtschaftlicher Erzeugnisse 21<br />

3.13. Inanspruchnahme von gesetzlichen beruflichen<br />

Interessenvertretungen o<strong>der</strong> Berufsvereinigungen 21<br />

3.14. Berufliche Schulungs- bzw. Fortbildungskurse 22<br />

3.15. Unfälle beim Dienst am Nächsten 22<br />

4. Die Berufskrankheit 23<br />

5. Unfallmeldung 24<br />

6. Sicherheitsberatung 25<br />

6.1. Aufgaben <strong>der</strong> Sicherheitsberatung 27<br />

6.2. Aktivitäten auf <strong>Bauern</strong>höfen 28


Inhaltsverzeichnis<br />

05<br />

6.3. Verleihung <strong>der</strong> Sicherheitsplakette 30<br />

6.4. Forschung 31<br />

6.5. Information und Bildung 32<br />

6.6. Kooperationen 33<br />

7. Heilbehandlung und Rehabilitation 34<br />

7.1. Die Unfallheilbehandlung und medizinische Rehabilitation 34<br />

7.2. Berufliche und soziale Rehabilitation 36<br />

8. Betriebshilfe 39<br />

8.1. Soziale Betriebshilfe 39<br />

8.2. Pauschale Betriebshilfe 42<br />

8.3. Rehabilitationsbetriebshilfe 42<br />

9. Rentenleistungen 43<br />

9.1. Betriebsrenten 43<br />

9.2. Rentenhöhe 44<br />

9.3. Vorläufige Betriebsrente – Dauerrente 46<br />

9.4. Gesamtrente bei mehreren Arbeitsunfällen o<strong>der</strong><br />

Berufskrankheiten 47<br />

9.5. Neufeststellung <strong>der</strong> Betriebsrenten 47<br />

9.6. Wegfall <strong>der</strong> Betriebsrente 48<br />

10. Versehrtengeld 49<br />

10.1 Das kleine Versehrtengeld 49<br />

10.2 Das große Versehrtengeld 50<br />

11. Pflegegeld 50<br />

12. Leistungen bei Todesfall 51<br />

12.1. Soforthilfe 51<br />

12.2. Bestattungskosten – Teilersatz 51<br />

12.3. Witwen-/ Witwerrente bzw. Rente für hinterbliebene<br />

eingetragene Partner/-innen 52<br />

12.4. Waisenrente 53<br />

12.5. Höchstausmaß <strong>der</strong> Hinterbliebenenrenten 53<br />

12.6. Anfall <strong>der</strong> Hinterbliebenenrenten 53<br />

13. Wo finden Sie Rat und Hilfe? 54


06<br />

Vorwort<br />

Liebe Leserinnen und Leser!<br />

Die <strong>Sozialversicherungsanstalt</strong> <strong>der</strong> <strong>Bauern</strong> deckt seit ihrer Gründung im<br />

Jahr 1974 alle drei Versicherungszweige für die bäuerlichen Familien<br />

unter einem Dach ab. Dadurch können wir unseren Versicherten eine<br />

umfassende sozialrechtliche Betreuung in allen Lebenslagen gewährleisten<br />

und die speziellen Bedürfnisse in allen Leistungsbereichen berücksichtigen.<br />

Ein wichtiger Bestandteil <strong>der</strong> bäuerlichen Sozialversicherung ist die Unfallversicherung.<br />

Die landwirtschaftliche Unfallversicherung, die 1929<br />

mit dem Landarbeiterversicherungsgesetz gegründet wurde, eröffnete<br />

als erster Versicherungszweig den Bäuerinnen und <strong>Bauern</strong> die Möglichkeit<br />

einer Einbeziehung in den Schutz <strong>der</strong> Unfallversicherung. Seit ihrem<br />

Bestehen hat dieser Bereich eine sehr dynamische und weit reichende<br />

Entwicklung erfahren. Eine <strong>der</strong> vordringlichsten Aufgaben <strong>der</strong> bäuerlichen<br />

Unfallversicherung ist nach wie vor, mit präventiven Maßnahmen Unfällen<br />

vorzubeugen. Durch Aufklärungsarbeit und umfassende Informationen hat<br />

die SVB in hohem Maß dazu beigetragen, dass sich die Zahl <strong>der</strong> Unfälle


07<br />

insgesamt massiv verringert hat. Ganz kann das aber nie gelingen. Wenn<br />

nun doch ein Unfall passiert, so sorgt die Unfallversicherung dafür, dass<br />

durch die Heilbehandlung nach Möglichkeit die Gesundheit wie<strong>der</strong>hergestellt<br />

werden kann und, wenn notwendig, in weiterer Folge durch eine<br />

Rente ein finanzieller Ausgleich für eine Einkommensmin<strong>der</strong>ung geleistet<br />

wird. Wesentlich dabei ist, dass <strong>der</strong> Versicherungsschutz nicht nur den<br />

Betriebsführer, son<strong>der</strong>n auch bestimmte mittätige Angehörige umfasst.<br />

Mit <strong>der</strong> Reform <strong>der</strong> bäuerlichen Unfallversicherung im Jahr 1999 gibt es<br />

ein neues, den Bedürfnissen des landwirtschaftlichen Betriebes angepasstes<br />

Leistungsrecht.<br />

In dieser Broschüre erfahren Sie alles über die Leistungen <strong>der</strong> bäuerlichen<br />

Unfallversicherung. Sollten Sie aber dennoch Fragen haben, stehen<br />

Ihnen die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter bei den Sprechtagen und in<br />

den Regionalbüros gerne zur Verfügung.<br />

Mit freundlichen Grüßen<br />

Ihre Obfrau<br />

Vizepräs. Theresia Meier


08 Bäuerliche Unfallversicherung im Spiegel <strong>der</strong> Zeit<br />

Bäuerliche Unfallversicherung<br />

im Spiegel <strong>der</strong> Zeit<br />

Im Jahre 1929 wurde den Bäuerinnen und <strong>Bauern</strong> mit dem Landarbeiterversicherungsgesetz<br />

erstmals die Möglichkeit einer gesetzlichen Unfallversicherung<br />

auf freiwilliger Basis eröffnet. Wenn auch anfangs nur die<br />

Bundeslän<strong>der</strong> Wien, Nie<strong>der</strong>österreich und Burgenland davon Gebrauch<br />

machten, bedeutete dieses Gesetz einen wesentlichen sozialen Fortschritt<br />

für den <strong>Bauern</strong>stand.<br />

In weiterer Folge entwickelte sich das Unfallversicherungsrecht – im Gegensatz<br />

zur Kranken- und Pensionsversicherung – nicht berufsbezogen.<br />

Es wurde – für nahezu alle Berufsgruppen gleich – im Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz<br />

(ASVG) verankert. Nur vereinzelt waren Son<strong>der</strong>bestimmungen<br />

für den bäuerlichen Arbeitsbereich (z.B. Nachbarschaftshilfe<br />

zwischen <strong>Bauern</strong>, Schutz des bäuerlichen Haushaltes) enthalten. Die in<br />

gleicher Weise für Dienstnehmer, Gewerbetreibende und <strong>Bauern</strong> geltenden<br />

Regeln führten zwangsläufig dort zu Problemen, wo die Beson<strong>der</strong>heiten<br />

des bäuerlichen Berufslebens nicht Berücksichtigung fanden.<br />

Mit <strong>der</strong> Neugestaltung des Unfallversicherungsrechtes für Versicherungsfälle<br />

ab dem 1.1.1999 im BSVG wird auf das bäuerliche Berufsbild Bedacht<br />

genommen und die Leistungen an die Bedürfnisse dieser Berufsgruppe<br />

angepasst.


Bäuerliche Unfallversicherung im Spiegel <strong>der</strong> Zeit<br />

09<br />

Auch das Konzept <strong>der</strong> bäuerlichen Unfallversicherung setzt in bewährter<br />

Weise auf die Vermin<strong>der</strong>ung von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten<br />

als nach wie vor vordringlichste Aufgabe einer bäuerlichen Unfallversicherung.<br />

Ganz kann das aber nie gelingen. Daher ist die nächst wichtige<br />

Aufgabe Unfallverletzungen und Berufskrankheiten so rasch und gut wie<br />

möglich auszuheilen und die Betroffenen primär in ihren Beruf als Bauer<br />

und damit in die Gesellschaft wie<strong>der</strong> einzuglie<strong>der</strong>n. Im ersten Jahr nach<br />

dem Unfall steht deshalb neben <strong>der</strong> Sicherung des Heilerfolges vor allem<br />

die wirtschaftliche Existenzsicherung des Betriebes im Vor<strong>der</strong>grund.<br />

Erst wenn danach noch Dauerfolgen bestehen, soll eine Betriebsrente zur<br />

weiteren wirtschaftlichen Absicherung <strong>der</strong> Betroffenen beitragen.


10 Wer ist unfallversichert?<br />

1. Wer ist unfallversichert?<br />

Die bäuerliche Unfallversicherung ist eine Betriebsversicherung. Der<br />

Strukturwandel lässt nämlich den Arbeitskräftebedarf aus dem Kreis<br />

<strong>der</strong> Familie noch bedeutsamer als in <strong>der</strong> Vergangenheit werden. Daher<br />

muss am bäuerlichen Betrieb häufig auf die in an<strong>der</strong>e Berufe abgewan<strong>der</strong>ten<br />

Kin<strong>der</strong> zurückgegriffen werden. Die bäuerliche Unfallversicherung<br />

berücksichtigt diese Notwendigkeit in einem größeren Kreis geschützter<br />

Angehöriger.<br />

In <strong>der</strong> bäuerlichen Unfallversicherung ist im Gegensatz zur Kranken- und<br />

Pensionsversicherung nicht für jeden Versicherten ein eigener Beitrag zu<br />

entrichten. Die Beitragsentrichtung erfolgt mit einem Betriebsbeitrag im<br />

Ausmaß von 1,9 % <strong>der</strong> jeweiligen Betriebsbeitragsgrundlage (Pauschalsystem<br />

vom Einheitswert o<strong>der</strong> auf Grund des Einkommensteuerbescheides<br />

= Option), unabhängig von <strong>der</strong> Anzahl <strong>der</strong> im und für den Betrieb<br />

mittätigen Familienangehörigen.<br />

Unter dem Schutz <strong>der</strong> bäuerlichen Unfallversicherung stehen:<br />

■■<br />

Der Betriebsführer/die Betriebsführerin (Einheitswert € 150,-<br />

o<strong>der</strong> mehr) und dessen im land(forst)wirtschaftlichen Betrieb mittätigen<br />

Angehörigen, und zwar<br />

■■<br />

<strong>der</strong> Ehegatte/die Ehegattin,<br />

■■<br />

<strong>der</strong> eingetragene Partner/die eingetragene Partnerin,<br />

■■<br />

Kin<strong>der</strong> des Betriebsführers/<strong>der</strong> Betriebsführerin, Wahl-, Stief- und<br />

Schwiegerkin<strong>der</strong> bzw. eingetragene Partner <strong>der</strong> Kin<strong>der</strong>, Enkel,<br />

■■<br />

Eltern, Groß-, Wahl-, Stief- und Schwiegereltern,<br />

■ ■ Geschwister, sofern sie nicht aufgrund <strong>der</strong> Mittätigkeit im bäuerlichen<br />

Betrieb bereits nach dem ASVG o<strong>der</strong> GSVG pflichtversichert<br />

sind.


Wer ist unfallversichert?<br />

11<br />

Ein Mittätigsein im Betrieb setzt eine zumindest über mehrere Arbeitstage<br />

in einem Wirtschaftsjahr beabsichtigte Arbeitsverrichtung im Betrieb<br />

voraus. Die Qualifikation einer hauptberuflichen Beschäftigung im Betrieb<br />

ist allerdings nicht gefor<strong>der</strong>t. Es ist auch nicht notwendig, dass <strong>der</strong> mittätige<br />

Angehörige im gemeinsamen Haushalt des Betriebsführers lebt<br />

(z.B. Sohn arbeitet in Linz als Mitarbeiter eines Sozialversicherungsträgers<br />

und hilft am Wochenende auf dem elterlichen Betrieb in Schärding<br />

aus). Unser junger Mann aus dem Beispiel ist, wenn er am elterlichen Hof<br />

hilft, zweimal unfallversichert. Einmal als Sozialversicherungsbediensteter<br />

nach dem ASVG und zum an<strong>der</strong>en als mitarbeitendes <strong>Bauern</strong>kind nach<br />

dem BSVG. Auf den ersten Blick erscheint dies unnötig, macht aber sehr<br />

wohl Sinn, da ein Unfallschutz auf Grund einer außerlandwirtschaftlichen<br />

Erwerbstätigkeit nur Unfälle im Zusammenhang mit dieser Tätigkeit, nicht<br />

aber im Zusammenhang mit <strong>der</strong> landwirtschaftlichen Tätigkeit schützt.<br />

Die bäuerliche Unfallversicherung schützt das mitarbeitende Kind bei seiner<br />

Arbeit im elterlichen Betrieb.<br />

Ferner sind in <strong>der</strong> Unfallversicherung pflichtversichert:<br />

■■<br />

Jagd- und Fischereipächter,<br />

■■<br />

Gesellschafter einer offenen Gesellschaft sowie persönlich haftende<br />

Gesellschafter einer Kommanditgesellschaft, sofern <strong>der</strong><br />

Unternehmensgegenstand <strong>der</strong> Gesellschaft die Führung eines<br />

land(forst)wirtschaftlichen Betriebes ist.<br />

Für Jagdpächter stehen geson<strong>der</strong>te Informationen in Form einer eigenen Broschüre zur Verfügung,<br />

die Sie gerne in Ihrem Regionalbüro o<strong>der</strong> auf unserer Homepage unter www.svb.at anfor<strong>der</strong>n können<br />

(Kontaktdaten finden Sie unter Punkt 13).


12 Die Versicherungsfälle im Überblick<br />

2. Die Versicherungsfälle im Überblick<br />

Der Versicherungsschutz in <strong>der</strong> Unfallversicherung umfasst als Versicherungsfälle<br />

■■<br />

den Arbeitsunfall und<br />

■■<br />

die Berufskrankheit.<br />

Grundsätzlich können Leistungen aus <strong>der</strong> bäuerlichen Unfallversicherung<br />

dann erbracht werden, wenn einer dieser beiden Versicherungsfälle vorliegt.<br />

Dies ist insofern wichtig, als sich das Leistungsniveau <strong>der</strong> Unfallversicherung<br />

– gerade bei <strong>der</strong> Rehabilitation – beträchtlich von jenem <strong>der</strong><br />

Krankenversicherung unterscheidet.<br />

2. 1. Was ist ein Unfall, was ein Arbeitsunfall?<br />

Ein Unfall ist ein plötzliches, unerwartetes und unvorhersehbares Ereignis,<br />

das zeit lich und örtlich begrenzt und unabhängig vom Willen des Betroffenen<br />

eine Gesund heits schädigung o<strong>der</strong> den Tod verursacht.<br />

Nicht je<strong>der</strong> Unfall ist automatisch auch ein Arbeitsunfall. Dieser ist im<br />

Gesetz so definiert, dass er sich im örtlichen, zeitlichen und ursächlichen<br />

Zusammenhang mit <strong>der</strong> versicherten Erwerbstätigkeit ereignen muss.<br />

Dies muss von <strong>der</strong> SVB vor Anerkennung als Arbeitsunfall sorgfältig geprüft<br />

werden.<br />

Für bäuerliche Versicherte bedeutet dies, dass sich <strong>der</strong> Unfall bei einer<br />

Tätigkeit ereignen muss, die zum bäuerlichen Berufsfeld gehört, um als<br />

Arbeitsunfall zu gelten. Erfasst sind dabei alle Tätigkeiten zur Gewinnung<br />

land(forst) wirtschaftlicher Produkte, gleichgültig ob die Gewinnung für die<br />

Vermarktung o<strong>der</strong> für den eigenen Bedarf erfolgt. Auch „Geschäftsführungs<br />

tä tig keiten“ im Zusammenhang mit dem land(forst)wirtschaftlichen<br />

Betrieb sind ge schützt, also z.B. Bankwege, Aufsuchen eines Sprechtages<br />

in versicherungs- und bei tragsrechtlichen Angelegenheiten.


Unfallgeschützte Tätigkeiten<br />

13<br />

Ist einer dieser drei Bezugspunkte (örtlicher, zeitlicher, ursächlicher Zusammenhang)<br />

zur versicherten (bäuerlichen) Erwerbstätigkeit nicht gegeben,<br />

liegt auch kein Arbeitsunfall vor. Umgekehrt schließt selbst Eigenverschulden<br />

o<strong>der</strong> Verletzung eines Verbotes (z.B. überhöhte Geschwindigkeit)<br />

die Qualifikation als Arbeitsunfall nicht aus.<br />

2. 2. Was ist eine Berufskrankheit?<br />

Berufskrankheiten sind ganz bestimmte Krankheiten, die nachweisbar<br />

durch die versicherte Tätigkeit hervorgerufen wurden.<br />

Die in <strong>der</strong> Anlage 1 zum ASVG vollständig aufgezählten Krankheitsbil<strong>der</strong><br />

gelten unter den dort angeführten Voraussetzungen als Berufskrankheiten<br />

und damit als Versicherungsfälle, die vom Versicherungsschutz <strong>der</strong><br />

Unfallversicherung umfasst sind. Derzeit sind in <strong>der</strong> Anlage 1 zum ASVG<br />

53 Positionen aufgelistet.<br />

3. Unfallgeschützte Tätigkeiten<br />

Das Gesetz definiert nicht nur den Arbeitsunfall selbst, son<strong>der</strong>n auch weitere<br />

Tätigkeiten, die – wenn die Voraussetzungen vorliegen – als Arbeitsunfall<br />

gelten.<br />

3. 1. Der Arbeitsunfall<br />

Grundsätzliche Voraussetzung für die Anerkennung eines Unfalls als Arbeitsunfall<br />

ist, dass sich dieser Unfall in einem örtlichen, zeitlichen und<br />

ursächlichen Zu sammenhang mit <strong>der</strong> Tätigkeit als Betriebsführer eines<br />

land(forst) wirtschaftlichen Betriebes o<strong>der</strong> als mittätiger Angehöriger in<br />

einem solchen Betrieb ereignet.<br />

Diese generelle Bestimmung umfasst somit alle betrieblichen Tätigkeiten,<br />

die zum Berufsbild des selbstständigen <strong>Bauern</strong> ge hören, sofern sie nicht


14 Unfallgeschützte Tätigkeiten<br />

eine Dienstnehmereigenschaft begründen, eine Gewerbeberechtigung<br />

erfor<strong>der</strong>n o<strong>der</strong> zu einer Pflichtversicherung nach dem GSVG als „neuer<br />

Selbstständiger“ führen. Für die Beurteilung des Ver sicherungsschutzes<br />

stellt sich somit die Frage, ob eine Tätigkeit dem bäuerlichen Berufsbild<br />

zugeordnet werden und eine Zurechnung zum Betrieb erfolgen kann.<br />

Unter diese Betriebstätigkeiten fallen auch sämtliche Betriebswege innerhalb<br />

und außerhalb <strong>der</strong> Betriebsgrenzen, so z.B. zur Besorgung von<br />

Betriebsmitteln (z.B. Fahrt zum Lagerhaus) o<strong>der</strong> zur Vermarktung eigener<br />

Produkte (z.B. Fahrt zum Viehmarkt).<br />

Als geschützte Betriebstätigkeiten gelten auch alle Tätigkeiten, die mit <strong>der</strong><br />

Ge schäftsführung des land(forst)wirtschaftlichen Betriebes zusammenhängen,<br />

so z.B.<br />

■■<br />

Tätigkeiten im Zusammenhang mit dem Geldverkehr (z.B. Bankenweg);<br />

■■<br />

sozialversicherungs- o<strong>der</strong> steuerrechtliche Ange legenheiten<br />

(z.B. Aufsuchen eines Sprechtages in versicherungs- und beitragsrechtlichen<br />

o<strong>der</strong> sonstigen mit <strong>der</strong> Betriebsorganisation zusammenhängenden<br />

Angelegenheiten, Vorsprache beim Finanzamt<br />

in Grundsteuerangelegenheiten usw.);<br />

■■<br />

privatversicherungsrechtliche Angelegenheiten (z.B. betreffend<br />

Hagel-, Feuer-, Haftpflichtversicherungen).<br />

Hinweis<br />

Nicht geschützte Unfälle<br />

Es ist durchaus möglich, dass eine Verletzung während <strong>der</strong> Arbeit auftritt,<br />

dieses Ereignis jedoch nicht als Arbeitsunfall angesehen werden kann,<br />

weil <strong>der</strong> Grund für die Körperschädigung nicht in <strong>der</strong> geschützten Tätigkeit<br />

liegt:<br />

■■<br />

z.B.: Bandscheibenvorfall, Herzinfarkt, Sehnenriss, Leistenbruch<br />

durch Aufheben einer schweren Last; Grund ist nicht das einma-


Unfallgeschützte Tätigkeiten<br />

15<br />

lige Aufheben, son<strong>der</strong>n eine bereits bestehende Vorschädigung<br />

(angeborenes Leiden usw.).<br />

■■<br />

Lösung vom Betrieb (Umwege, Unterbrechung des Betriebsweges<br />

z.B. durch Verwandtenbesuche, aber auch Unfälle aufgrund<br />

Alkoholisierung).<br />

■■<br />

Tätigkeiten, die dem persönlichen Bereich zuzuordnen sind, „eigenwirtschaftliche<br />

Tätigkeiten“ wie z.B. Essen, Trinken, Schlafen,<br />

Körperpflege usw.<br />

■■<br />

alle Spiel-, Sport- und Freizeitunfälle stehen ebenfalls nicht unter<br />

dem Schutz <strong>der</strong> sozialen Unfallversicherung. Unfälle von Kleinkin<strong>der</strong>n,<br />

die aus Spieltrieb „mitarbeiten“ wollen, gelten im Regelfall<br />

ebenfalls nicht als Arbeitsunfälle.<br />

Selbstverständlich besteht aber in all diesen Fällen ein Versicherungsschutz<br />

aus <strong>der</strong> gesetzlichen Krankenversicherung.<br />

3. 2. Wegunfälle<br />

Die üblichen Wege im land(forst)wirtschaftlichen Betrieb sind so genannte<br />

Betriebswege, die bereits – wie vorher ausgeführt – im Rahmen <strong>der</strong><br />

Betriebs tätigkeit abgesichert sind. Darüber hinaus sind aber auch Wege<br />

geschützt, die als An- und Abreise zur bzw. von <strong>der</strong> Betriebsstätte (z.B.<br />

Jagdpächter auf dem Weg in sein Jagdrevier, um den Hochstand zu reparieren)<br />

zu sehen sind, also über den Begriff „Betriebsweg“ hinausgehen.<br />

Kürzester Weg<br />

Unfallgeschützt ist grundsätzlich nur <strong>der</strong> kürzeste Weg zwischen dem<br />

Ausgangs- und dem Endpunkt. Umwege aus privaten Gründen (z.B. Verwandtenbesuch)<br />

stehen nicht unter Versicherungsschutz. Muss jedoch<br />

ein Umweg aufgrund äußerer Umstände gemacht werden (z.B. Straßensperre),<br />

besteht <strong>der</strong> Unfallschutz weiter.<br />

Hinweis


16 Unfallgeschützte Tätigkeiten<br />

3. 3. Wegebau<br />

Unfälle bei Arbeiten im Zusammenhang mit dem betrieblichen und<br />

überbetrieblichen Wegebau, soweit dieser zur Erschließung land(forst)<br />

wirtschaftlicher Grund stücksflächen dient (Interessentenwege), gelten<br />

als Arbeitsunfälle. Dabei ist nicht die Mitarbeit am öffentlichen Wegenetz<br />

gemeint. Diese steht somit nicht unter dem Versicherungsschutz <strong>der</strong><br />

bäuerlichen Unfallversicherung.<br />

3. 4. Hauswirtschaftliche Tätigkeiten<br />

Alle mit <strong>der</strong> Haushaltsführung in einem bäuerlichen Haushalt zusammenhängenden<br />

Tätigkeiten genießen den Schutz <strong>der</strong> bäuerlichen Unfallversicherung,<br />

wenn <strong>der</strong> Haushalt wesentlich dem land(forst)wirtschaftlichen<br />

Betrieb dient. Bei Vollerwerbslandwirten ist diese Voraussetzung immer<br />

gegeben, in Nebenerwerbsbetrieben - insbeson<strong>der</strong>e bei kleineren Betrieben<br />

- wird <strong>der</strong> Haushalt häufig nicht dem land(forst)wirtschaftlichen Betrieb,<br />

son<strong>der</strong>n vielmehr <strong>der</strong> außerlandwirtschaftlichen Haupteinkommenstätigkeit<br />

zuzuordnen und damit nicht unfallversicherungsgeschützt sein.<br />

3. 5. Landwirtschaftliche Bauarbeiten<br />

Bei Arbeiten, die im Zusammenhang mit <strong>der</strong> Errichtung, dem Umbau und<br />

<strong>der</strong> Reparatur von Gebäuden, die dem land(forst)wirtschaftlichen Betrieb<br />

dienen, erfolgen, besteht Schutz in <strong>der</strong> bäuerlichen Unfallversicherung.<br />

3. 6. Ausgedingeverpflichtungen<br />

Unfallversicherungsschutz besteht auch bei Arbeiten, die im Zusammenhang<br />

mit <strong>der</strong> Erfüllung von im bäuerlichen Be reich üblichen Verpflichtungen<br />

aus Ausgedinge- bzw. Übergabeverträgen verrichtet werden. Erfasst<br />

sind z.B. Bautätigkeiten für Wohnräume o<strong>der</strong> auch hauswirtschaftliche<br />

Tätigkeiten im Zusammenhang mit <strong>der</strong> Unterbringung und Verköstigung


Unfallgeschützte Tätigkeiten<br />

17<br />

<strong>der</strong> Ausnehmer (auch z.B. Einkaufen betriebsfrem<strong>der</strong> Artikel, Brennholzmachen).<br />

Auch unter Versicherungsschutz fallen Tätigkeiten, die schon<br />

aufgrund familienrechtlicher Verpflichtungen erbracht werden, wie z.B.<br />

die Beför<strong>der</strong>ung von Auszüglern zum Arzt, zur Kirche, zu Besuchen o<strong>der</strong><br />

die Pflege erkrankter o<strong>der</strong> pflegebedürftiger Übergeber. Auch Vorbereitungstätigkeiten<br />

für eine Hofübergabe (z.B. Notartermin) unterliegen als<br />

betriebliche Tätigkeiten jedenfalls dem Unfallversicherungsschutz.<br />

3. 7. Tätigkeiten im Zusammenhang mit Arbeitsgeräten<br />

Die mit <strong>der</strong> Tätigkeit zusammenhängende Verwahrung, Beför<strong>der</strong>ung, Instandhaltung<br />

und Erneuerung des Arbeitsgerätes o<strong>der</strong> des Betriebsmittels<br />

steht unter Versicherungsschutz.<br />

3. 8. Nachbarschaftshilfe<br />

Tätigkeiten im Zusammenhang mit <strong>der</strong> bäuerlichen Nachbarschaftshilfe<br />

– diese ist nur zwischen zwei land(forst)wirtschaftlichen Betrieben möglich<br />

– sind unfallgeschützt. Beson<strong>der</strong>e Bedeutung hat <strong>der</strong> diesbezüglich<br />

bestehende Unfallversicherungsschutz bei Tätigkeiten im Rahmen <strong>der</strong><br />

„kollektiven“ bzw. „überbetrieblichen“ Nachbarschaftshilfe, die Mitglie<strong>der</strong><br />

eines Maschinen- und Betriebshilferinges einan<strong>der</strong> leisten.<br />

3. 9. Land(forst)wirtschaftliches Nebengewerbe und<br />

sonstige Nebentätigkeiten<br />

Der Unfallversicherungsschutz bezieht sich auch auf Tätigkeiten im Rahmen<br />

des land(forst)wirtschaftlichen Nebengewerbes und sonstigen bäuerlichen<br />

Nebentätigkeiten. Wesentliche Voraussetzung ist für alle Arten<br />

des bäuerlichen Nebengewerbes, dass diese Tätigkeiten dem land(forst)<br />

wirtschaftlichen Betrieb organisatorisch und wirtschaftlich untergeordnet<br />

sein müssen. Alle Tätigkeiten stehen nur dann unter dem bäuerlichen


18<br />

Unfallgeschützte Tätigkeiten<br />

Versicherungsschutz, wenn sie nicht den Bestimmungen <strong>der</strong> Gewerbeordnung<br />

unterliegen. In diesen Fällen ist primär die <strong>Sozialversicherungsanstalt</strong><br />

<strong>der</strong> gewerblichen Wirtschaft (SVA) und für die Unfallversicherung<br />

die Allgemeine Unfallversicherungsanstalt (AUVA) zuständig.<br />

Hinweis<br />

Achtung bei Schneeräumung!<br />

Ein Unfallversicherungsschutz aus <strong>der</strong> bäuerlichen Unfallversicherung<br />

besteht bei Tätigkeiten im Rahmen <strong>der</strong> als land(forst)wirtschaftliches<br />

Nebengewerbe ausgeübten Dienstleistungen für den Winterdienst nur<br />

für Verkehrsflächen, die hauptsächlich <strong>der</strong> Erschließung land(forst)wirtschaftlich<br />

genutzter Grundflächen dienen. Bundes- o<strong>der</strong> Landesstraßen<br />

bzw. Straßenzüge in Orten o<strong>der</strong> Parkplätze von Einkaufszentren usw. fallen<br />

nicht darunter.<br />

Die bedeutendsten Nebengewerbe sind die Be- und Verarbeitung überwiegend<br />

eigener Naturprodukte sowie diverse Dienstleistungen für an<strong>der</strong>e<br />

land(forst)wirtschaftliche Betriebe (z.B. Arbeiten mit dem Mähdrescher)<br />

o<strong>der</strong> für die öffentliche Hand (z.B. Mähen von Straßenrän<strong>der</strong>n, öffentlichen<br />

Grünflächen, Kompostieren, Winterdienst).<br />

Unter Nebentätigkeiten fallen auch:<br />

■■<br />

Kunsthandwerkliche Tätigkeiten<br />

––<br />

deutlich ländlich-bäuerliches Erscheinungsbild;<br />

––<br />

eng mit <strong>der</strong> bäuerlichen Erwerbsarbeit verbunden;<br />

––<br />

Ausübung mit Arbeitstechniken, wie sie in <strong>der</strong> bäuerlichen Berufswelt<br />

angewandt werden.<br />

Beispiele: Herrgottschnitzer, <strong>Bauern</strong>malerei.<br />

■■<br />

Verrichtungen einfachster Art und häusliche Nebenbeschäftigung<br />

––<br />

im Zusammen hang mit dem bäuerlichen Betrieb o<strong>der</strong><br />

––<br />

bei Arbeiten, die dem bäuerlichen Er scheinungsbild zuzuordnen sind.<br />

Beispiele: Reparatur eines Holzzaunes.


Unfallgeschützte Tätigkeiten<br />

19<br />

■■<br />

bei Tätigkeiten im Rahmen <strong>der</strong> Qualitätssicherung<br />

––<br />

Der Schutz umfasst Tätigkeiten im Zusammenhang mit <strong>der</strong> Qualitätssicherung<br />

von land(forst)wirtschaftlicher Produktion sowie von Produkten,<br />

wie sie auch im eigenen Betrieb produziert werden.<br />

Beispiele: Beratungsauf gaben für an<strong>der</strong>e Betriebe, Überprü fungs- und<br />

Kontrollaufgaben im Rahmen von Erzeugergemeinschaften.<br />

3. 10. Urlaub am <strong>Bauern</strong>hof<br />

Erfolgt die Beherbergung von Gästen in einem Umfang, <strong>der</strong> eine gewerberechtliche<br />

Bewilligung nicht erfor<strong>der</strong>t, in zum Betriebskomplex gehörenden<br />

Räumlichkeiten und werden zur Verpflegung Erzeugnisse des<br />

land(forst)wirtschaftlichen Betriebes angeboten, besteht bei Tätigkeiten<br />

in diesem Zusammenhang Versicherungsschutz in <strong>der</strong> bäuerlichen Unfallversicherung.<br />

Geschützt sind insbeson<strong>der</strong>e Tätigkeiten im Zusammenhang mit<br />

■■<br />

<strong>der</strong> Unterbringung und Verpflegung (Verköstigung),<br />

■■<br />

<strong>der</strong> Pflege <strong>der</strong> Räumlich keiten,<br />

■■<br />

dem Service im Wohnbereich,<br />

■■<br />

baulichen Maßnahmen im Zusammen hang mit <strong>der</strong> Errichtung<br />

und Instandsetzung <strong>der</strong> für die Unterbringung vorge sehenen<br />

Räumlichkeiten,<br />

■ ■ <strong>der</strong> Gäste beherbergung zusammenhängenden Geschäftsführungstätigkeiten<br />

(z.B. Erfüllung <strong>der</strong> Meldepflichten, Meldungen<br />

an den Gästering und Werbemaßnahmen).


20<br />

Unfallgeschützte Tätigkeiten<br />

3. 11. Tätigkeiten für Agrargemeinschaften bzw. Erwerbs-<br />

und Wirtschaftsgenossenschaften<br />

Tätigkeiten für eine Agrargemeinschaft sind eine <strong>der</strong> ältesten Erscheinungsformen<br />

<strong>der</strong> bäuerlichen Erwerbsarbeit.<br />

Ist <strong>der</strong> Betriebsführer Mitglied <strong>der</strong> Agrargemeinschaft, stehen<br />

■■<br />

wirtschaftliche Tätigkeiten für die Gemeinschaft,<br />

■■<br />

Geschäftsführungs-, Verwaltungs- und Organisationstätigkeiten,<br />

■■<br />

eigenwirtschaftliche Tätigkeiten, die keine Bindung zum eigenen<br />

Betrieb haben (z.B. auch nicht land(forst)wirtschaftliches Nebengewerbe<br />

sind), son<strong>der</strong>n vornehmlich dem Erlös dienen (z.B.<br />

Waldausschlag zum Verkauf, aber nicht zur Nutz- o<strong>der</strong> Brennholzgewinnung<br />

für den eigenen Betrieb o<strong>der</strong> Haushalt)<br />

ebenfalls unter dem Schutz <strong>der</strong> bäuerlichen Unfallversicherung.<br />

Bei Tätigkeiten für eine Erwerbs- o<strong>der</strong> Wirtschaftsgenossenschaft besteht<br />

Unfallschutz, wenn <strong>der</strong> Betriebsführer an dieser beteiligt ist und im<br />

Rahmen <strong>der</strong> Genossenschaft eine Verarbeitung o<strong>der</strong> eine Vermarktung<br />

von Erzeugnissen des land(forst)wirt schaftlichen Betriebes erfolgt und die<br />

Ausübung <strong>der</strong> Tätigkeiten kein Dienstverhältnis begründet.<br />

Hinweis<br />

Geschützter Personenkreis<br />

Hinsichtlich <strong>der</strong> Tätigkeiten für Agrargemeinschaften bzw. Erwerbs- und<br />

Wirtschaftsgemeinschaften sind nicht nur <strong>der</strong> Betriebsführer, son<strong>der</strong>n<br />

auch die von ihm beauftragten mittätigen Angehörigen nach dem BSVG<br />

unfallversicherungsgeschützt (z.B. bei Betreuung und Wartung <strong>der</strong> Fütterungsmischanlage,<br />

<strong>der</strong> Hackschnitzelheizung, usw.), sofern die Satzung<br />

<strong>der</strong> Agrargemeinschaft dem Gemeinschafter ein Vertretungsrecht einräumt.


Unfallgeschützte Tätigkeiten<br />

21<br />

Zu beachten ist die Abgrenzung zum privaten Bereich. Tätigkeiten, die<br />

we<strong>der</strong> dem eigenen Betrieb zuzuordnen sind, noch als Tätigkeiten des<br />

Gemeinschafters gelten (z.B. Organisation <strong>der</strong> Ballveran staltung <strong>der</strong> Gemeinschaft),<br />

sind vom Versicherungsschutz <strong>der</strong> bäuerlichen Unfallversicherung<br />

nicht erfasst.<br />

3. 12. Sicherung land(forst)wirtschaftlicher Erzeugnisse<br />

Tätigkeiten, die vorübergehend aufgrund gesetzlicher Verpflichtung bzw.<br />

im Auftrag o<strong>der</strong> mit ausdrücklicher Zustimmung <strong>der</strong> zuständigen Verwaltungsbehörde<br />

(im Regelfall die Bezirksverwaltungs behörde) zur Sicherung,<br />

Überwachung, För<strong>der</strong>ung o<strong>der</strong> Erhaltung <strong>der</strong> land(forst)wirtschaftlichen<br />

Erzeugung o<strong>der</strong> <strong>der</strong> Erzeugnisse, Baulichkeiten o<strong>der</strong> sonstiger Betriebseinrichtungen<br />

ausgeübt werden, stehen ebenfalls unter dem Schutz<br />

<strong>der</strong> Unfallversicherung (z.B. verpflichtende Aufarbeitung von Windwurfschäden,<br />

um einen drohenden Borkenkäferbefall hintanzuhalten).<br />

Auf Basis eines Erlasses des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft,<br />

Umwelt und Wasserwirtschaft sind zur Unterstützung bei<br />

Tierimpfaktionen – soweit sie auf grund von Bestimmungen <strong>der</strong> Tierseuchengesetze<br />

durchgeführt werden – eingesetzte <strong>Bauern</strong> (Impfhelfer) als<br />

versicherungsgeschützt anzusehen, weil mit diesen Impf aktionen die Sicherung<br />

<strong>der</strong> land(forst) wirtschaftlichen Produktion bezweckt wird.<br />

3. 13. Inanspruchnahme von gesetzlichen beruflichen Interessenvertretungen<br />

o<strong>der</strong> Berufsvereinigungen<br />

Dazu gehören hier die Landwirtschafts- o<strong>der</strong> <strong>Bauern</strong>kammer (als ge setzliche<br />

berufliche Vertretungen) sowie alle berufsorientierten überbetrieblichen<br />

Vereinigungen, aber auch beruflich orientierte, politische Vereinigungen,<br />

wie <strong>Bauern</strong>bund, Arbeitsbauernbund, usw. Das Aufsuchen einer<br />

dieser Institutionen im Rahmen von Geschäftsführungstätigkeiten für den<br />

bäuerlichen Betrieb stehen unter dem Schutz <strong>der</strong> Unfallversicherung. Ge-


22<br />

Unfallgeschützte Tätigkeiten<br />

schützt ist auch die Ausübung des Wahlrechts zu diesen Interessenvertretungen.<br />

3. 14. Berufliche Schulungs- bzw. Fortbildungskurse<br />

Unter dem Schutz <strong>der</strong> gesetzlichen Unfallversicherung steht dabei nicht<br />

nur <strong>der</strong> Besuch beruflicher Fortbildungskurse, son<strong>der</strong>n auch die Teilnahme<br />

an diesbezüglichen Prüfungen (auch als Prüfer) sowie an Wettbewerbsveranstaltungen<br />

<strong>der</strong> Interessenvertretung (z.B. Wettpflügen).<br />

3. 15. Unfälle beim Dienst am Nächsten<br />

Auch für folgende Unfälle beim Dienst am Nächsten besteht ein<br />

Unfallversicherungs schutz:<br />

■■<br />

Rettung eines Menschen aus Lebensgefahr, Suche nach Vermissten,<br />

Her bei holen eines Arztes zu dringen<strong>der</strong> Hilfeleistung<br />

o<strong>der</strong> eines Geistlichen bei Lebens gefahr,<br />

■■<br />

Blutspenden,<br />

Hinweis<br />

■■<br />

als Mitglied <strong>der</strong> Freiwilligen Feuerwehr o<strong>der</strong> sonstiger Hilfsorganisationen<br />

(Wasserwehr, Rotes Kreuz, Bergrettungsdienst, usw.)<br />

bei Einsatz, Übung und Ausbildung. Auch freiwillige Helfer stehen<br />

im Einzelfall unter Versicherungsschutz.<br />

Solche Unfälle beim Dienst am Nächsten fallen nicht unter den Unfallversicherungsschutz<br />

nach dem BSVG, son<strong>der</strong>n unterliegen dem ASVG.


Die Berufskrankheit<br />

23<br />

4. Die Berufskrankheit<br />

Eine Erkrankung kann immer nur dann als Berufskrankheit qualifiziert<br />

werden, wenn sie berufsbedingt verursacht worden ist.<br />

Welche Krankheiten als Berufskrankheiten gelten, zählt eine Liste im<br />

ASVG (Anlage 1 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes) genau<br />

auf. Diese beinhaltet <strong>der</strong>zeit 53 Krankheitsbil<strong>der</strong>. Darüber hinaus besteht<br />

noch die Möglichkeit - sollte eine Krankheit in dieser Liste nicht enthalten<br />

sein - im Einzelfall eine solche als Berufskrankheit anzuerkennen, wenn<br />

diese durch die berufliche Verwendung schädigen<strong>der</strong> Stoffe o<strong>der</strong> Strahlen<br />

entstanden ist. Dazu braucht die SVB jedoch die Zustimmung des<br />

Gesundheitsministers.<br />

Liste <strong>der</strong> Berufskrankheiten<br />

In <strong>der</strong> Land- und Forstwirtschaft kommen als Berufskrankheiten beson<strong>der</strong>s<br />

solche vor, die von Tieren auf Menschen (z.B. FSME o<strong>der</strong> Borreliose)<br />

übertragen o<strong>der</strong> durch schädliche Stoffe (Dünge-, Spritzmittel) verursacht<br />

werden. Auch bestimmte Atemwegs- und Lungenerkrankungen, z.B.<br />

Asthma bronchiale und die Farmerlunge, gehören hier dazu.<br />

In manchen Fällen sind neben dem Bestehen <strong>der</strong> Krankheit noch weitere<br />

Voraussetzungen gefor<strong>der</strong>t. So setzt die Anerkennung von Asthma bronchiale<br />

als Berufskrankheit die erzwungene Aufgabe <strong>der</strong> gefährdenden<br />

Tätigkeiten voraus. Der Versicherungsfall kann daher nicht vor Aufgabe<br />

<strong>der</strong> schädigenden Erwerbsarbeit eintreten. Eine gänzliche Aufgabe <strong>der</strong><br />

schädigenden Tätigkeit bzw. <strong>der</strong> Mitarbeit im land(forst)wirtschaftlichen<br />

Betrieb ist nur dann erfor<strong>der</strong>lich, wenn sie wirtschaftlich zumutbar ist.<br />

An<strong>der</strong>nfalls ist die konsequente Verwendung von Schutzausrüstung <strong>der</strong><br />

Aufgabe <strong>der</strong> schädigenden Tätigkeit gleichzusetzen.


24<br />

Unfallmeldung<br />

Hinweis<br />

Zeckenschutzimpfaktion<br />

Im Zusammenhang mit <strong>der</strong> Berufskrankheit FSME hat die SVB von <strong>der</strong><br />

gesetzlichen Möglichkeit Gebrauch gemacht und bietet österreichweit<br />

kostenlose Zeckenschutzimpfaktionen als vorbeugende Maßnahme zur<br />

Abwendung <strong>der</strong> Ausbreitung dieser Berufskrankheit an. Diese Impfaktionen<br />

werden von den Versicherten sehr gut angenommen (Teilnehmer/<br />

innen im Jahr 2013: 44.922). Zudem gibt es die Möglichkeit eines Zuschusses<br />

zu individuell in Anspruch genommenen Zeckenschutzimpfungen.<br />

5. Unfallmeldung<br />

Kommt es zu einem Arbeitsunfall o<strong>der</strong> einer Berufskrankheit, muss die<br />

Unfallversicherung möglichst rasch davon erfahren. Denn nur dann kann<br />

sie ihre Aufgabe wirksam erfüllen. Das Gesetz schreibt daher eine Meldung<br />

binnen fünf Tagen vor.<br />

Zu melden ist je<strong>der</strong> Arbeitsunfall, durch den eine unfallversicherte Person<br />

getötet o<strong>der</strong> mehr als drei Tage ganz o<strong>der</strong> teilweise arbeitsunfähig geworden<br />

ist. Die Unfallmeldung hat <strong>der</strong> Betriebsführer, beziehungsweise wenn<br />

dieser verhin<strong>der</strong>t ist, ein naher Angehöriger, beim zuständigen Regionalbüro<br />

<strong>der</strong> SVB zu erstatten.<br />

Hinweis<br />

Formulare<br />

Die notwendigen Formulare und Vordrucke sind in den Regionalbüros <strong>der</strong><br />

SVB (Kontaktdaten finden Sie unter Punkt 13), in allen Gemeindeämtern<br />

erhältlich o<strong>der</strong> auch über das Internet (www.svb.at/formulare) online abrufbar.<br />

Eine Ausfüllhilfe finden Sie am Schluss dieser Broschüre (S.58).<br />

Für Berufskrankheiten gilt das Gleiche. Zudem ist <strong>der</strong> behandelnde Arzt<br />

verpflichtet, eine Berufskrankheit o<strong>der</strong> auch nur den Verdacht darauf <strong>der</strong><br />

SVB zu melden.


Sicherheitsberatung<br />

25<br />

Auch wenn nun verschiedene Personen zu Meldungen verpflichtet sind,<br />

ist es – um mögliche Nachteile zu vermeiden – trotzdem ratsam, in jedem<br />

Fall eine Unfallmeldung zu erstatten. Denn <strong>der</strong> Unfallversicherungsträger<br />

muss, um Handeln zu können, von einem möglichen Arbeitsunfall o<strong>der</strong><br />

einer Berufskrankheit Kenntnis erlangen. Leistungen fallen grundsätzlich<br />

mit Entstehen ihres Anspruches an. In <strong>der</strong> Unfallversicherung setzt dies<br />

voraus, dass die Einleitung des Verfahrens beim Unfallversicherungsträger<br />

innerhalb von zwei Jahren nach Eintritt des Versicherungsfalles erfolgt.<br />

Ist dies erst später <strong>der</strong> Fall, hat <strong>der</strong> Versicherte Nachteile in Kauf<br />

zu nehmen.<br />

6. Sicherheitsberatung<br />

Die Gesundheit des Menschen ist das wertvollste Gut. Unfälle und berufsbedingte<br />

Erkrankungen führen zu Schmerz und menschlichem Leid<br />

– oftmals auch für die ganze Familie. Das Leiden <strong>der</strong> Opfer von Arbeitsunfällen<br />

und Berufskrankheiten lässt sich nur schwer ausdrücken. Daher<br />

ist es notwendig, Maßnahmen zur präventiven Gestaltung von sicheren,<br />

gesunden und gesundheitsför<strong>der</strong>nden Arbeitsbedingungen zu setzen.<br />

Wir wissen auch, dass ein erheblicher Teil <strong>der</strong> Arbeitsunfälle und Berufserkrankungen<br />

bei entsprechendem richtigen Vorgehen nicht passieren<br />

würde. Wenn es daher gelänge, durch präventive Maßnahmen am<br />

Arbeitsplatz eine Reduzierung <strong>der</strong> Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten<br />

zu erreichen, würde das viel menschliches Leid und aus wirtschaftlicher<br />

Sicht Kosten und Leistungsausfälle verhin<strong>der</strong>n. Daher haben die Unfallversicherungen<br />

den gesetzlichen Auftrag zur Vorsorge für die Verhütung<br />

von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten bekommen. Die Unfallversicherungsträger<br />

– so auch die <strong>Sozialversicherungsanstalt</strong> <strong>der</strong> <strong>Bauern</strong> –<br />

haben zu diesem Zweck eine Sicherheitsberatung eingerichtet.<br />

Das land(forst)wirtschaftliche Unfallgeschehen war bis zum Jahr 1970<br />

von sehr hohen Unfallzahlen gekennzeichnet. Erst in den letzten 30 Jahren<br />

kam es zu einer sehr starken Abnahme <strong>der</strong> Unfallzahlen.


26 Sicherheitsberatung<br />

Entwicklung <strong>der</strong> Unfälle im bäuerlichen Bereich<br />

Dies ist neben <strong>der</strong> Verringerung <strong>der</strong> land(forst)wirtschaftlichen Bevölkerung<br />

und dem Fortschritt technischer Hilfsmittel sicherlich auch ein Erfolg<br />

<strong>der</strong> Aufklärungsarbeit <strong>der</strong> Sicherheitsberatung. Sie hat bei den meisten<br />

Betrieben ein Umdenken im Bereich <strong>der</strong> Arbeitssicherheit forciert bzw.<br />

überhaupt erst in die Wege geleitet.<br />

Unfälle sind nicht immer nur „Schicksal“. Oft sind es Leichtsinn, Unachtsamkeit<br />

o<strong>der</strong> auch die Überschätzung <strong>der</strong> eigenen Fähigkeiten o<strong>der</strong> <strong>der</strong><br />

maschinellen Möglichkeiten, die zu Unfällen führen. Hier setzt die Sicherheitsberatung<br />

auf Bewusstseinsbildung und hat – wie man sieht – auch<br />

Erfolg.<br />

Die anerkannten Berufskrankheiten nehmen entgegen dem Trend zu.<br />

Die angezeigten Berufskrankheiten spiegeln die Arbeitsbedingungen <strong>der</strong><br />

vergangenen Jahre wi<strong>der</strong>. Das Berufskrankheitengeschehen wird von<br />

wenigen Krankheiten dominiert: Asthma bronchiale, Farmerlunge, Lärmschwerhörigkeit,<br />

Borreliose und FSME.<br />

Bäuerliche Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten<br />

22.238<br />

gesamt<br />

19.049<br />

tödlich<br />

7.017<br />

6.688<br />

5.516<br />

167<br />

113 65 83<br />

60<br />

1980 1990 2000 2010 2011<br />

Anerkannte Versicherungsfälle


Sicherheitsberatung<br />

27<br />

6. 1. Aufgaben <strong>der</strong> Sicherheitsberatung<br />

Die Instrumentarien <strong>der</strong> Unfallverhütung und <strong>der</strong> Vorsorge für eine Erste<br />

Hilfe-Leistung umfassen:<br />

■■<br />

die Werbung für den Gedanken <strong>der</strong> Unfallverhütung mit<br />

––<br />

Plakaten<br />

––<br />

Beratungsfilmen<br />

––<br />

Fachartikeln<br />

––<br />

Sicherheitsplakette<br />

––<br />

Broschüren<br />

––<br />

Merkblättern<br />

■■<br />

die Beratung und Schulung <strong>der</strong> versicherten Personen sowie<br />

sonstiger an <strong>der</strong> Unfallverhütung interessierter Personen und<br />

Einrichtungen (Betriebsberatungen, Vorträge, Seminare);<br />

■■<br />

die Zusammenarbeit mit den land(forst)wirtschaftlichen Betrieben<br />

(aber auch Behörden, Anstalten, Einrichtungen, Hochschulen,<br />

Schulen und <strong>der</strong>gleichen) zum Zweck <strong>der</strong> Einhaltung <strong>der</strong><br />

Unfallverhütung dienenden Vorschriften und Anordnungen;<br />

■■<br />

die Forschung über die Ursachen von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten<br />

und ihre Auswertung für Zwecke <strong>der</strong> Verhütung<br />

(Unfallursachenerhebungen, Dokumentationen);<br />

■■<br />

die vorbeugende Betreuung <strong>der</strong> von Berufskrankheiten bedrohten<br />

Versicherten (z.B. FSME Impfaktion);<br />

■■<br />

die Zusammenarbeit mit Einrichtungen und Organisationen, zu<br />

<strong>der</strong>en Aufgabe <strong>der</strong> Transport von Verletzten (Erkrankten) gehört<br />

(Erste Hilfe-Kurse);<br />

■ ■ die Beratung über Angebote und Aufgaben <strong>der</strong> Arbeitsmedizin<br />

(z.B. Arbeitsmedizinische Wochen).


28 Sicherheitsberatung<br />

6. 2. Aktivitäten auf <strong>Bauern</strong>höfen<br />

Die wichtigste Aktivität <strong>der</strong> Sicherheitsberatung ist die Beratung <strong>der</strong> bäuerlichen<br />

Versicherten direkt am Hof. Gemeinsam mit dem Betriebsführer<br />

bzw. <strong>der</strong> Betriebsführerfamilie werden Gefahrenpotenziale am Betrieb<br />

aufgezeigt, ausgeschaltet und die Akzeptanz <strong>der</strong> getroffenen Maßnahmen<br />

erhöht. Durch das Veranschaulichen <strong>der</strong> Gefahren und <strong>der</strong>en Auswirkungen<br />

(Unfall) wird Handlungsbedarf beim Landwirt geweckt. Das Aufzeigen<br />

allein verhin<strong>der</strong>t zwar noch keine Unfälle, da neben dem Erkennen von<br />

Gefahrenstellen dem Landwirt auch das Know-how für <strong>der</strong>en Ausschaltung<br />

gegeben werden muss. Aufgezeigte Mängel werden zudem von <strong>der</strong><br />

Sicherheitsberatung schriftlich dokumentiert und sollen vom Betriebsführer<br />

innerhalb einer angemessenen Frist behoben werden.<br />

Nähere Informationen zu den nachfolgenden Punkten erhalten Sie bei <strong>der</strong><br />

Sicherheitsberatung Ihres Regionalbüros (Kontaktdaten finden Sie unter<br />

Punkt 13).<br />

Angefor<strong>der</strong>te Beratungen<br />

Die Selbstmeldungen betreffen die unterschiedlichen Aktionen, wie Evaluierungsberatungen,<br />

Sicherheitsplakette, Urlauberhöfe u.a., die von<br />

<strong>der</strong> Sicherheitsberatung angeboten werden. Aber es melden sich auch<br />

Betriebsführer, die den Sicherheitsstandard ihres Betriebes verbessern<br />

möchten.<br />

Unfallerhebung mit Betriebsberatung<br />

Unfälle werden mittels standardisiertem Fragebogen dokumentiert, wobei<br />

die erhobenen Daten die Grundlage für die weitere Unfallursachenforschung<br />

<strong>der</strong> Sicherheitsberatung <strong>der</strong> SVB bilden. Bei den gleichzeitig<br />

durchgeführten Betriebsberatungen stehen die Sicherheit bei den Baulichkeiten,<br />

den Maschinen, den elektrotechnischen Anlagen sowie die<br />

betriebliche Organisation und das Sicherheitsbewusstsein <strong>der</strong> am Betrieb<br />

arbeitenden Personen im Mittelpunkt.


Sicherheitsberatung<br />

29<br />

Kin<strong>der</strong>sicherheit am <strong>Bauern</strong>hof<br />

Hierbei werden Bäuerinnen anlässlich <strong>der</strong> ersten Zuerkennung von Kin<strong>der</strong>betreuungsgeld<br />

vor Ort beraten. Die Beratung zielt auf das gesamte<br />

Umfeld (Produktionsstätte, Wohnstätte und Spielplatz) des <strong>Bauern</strong>hofs<br />

speziell unter dem Blickwinkel „Sicherheit für die Kin<strong>der</strong>“ ab. Unterstützend<br />

gibt es dazu entsprechendes Informationsmaterial (Broschüren,<br />

Checklisten) sowie Hinweise auf spezielle Produkte (Herdschutzgitter,<br />

Steckdosenschutz etc.)<br />

Bäuerliche Tagesmütter<br />

Das EU-Projekt „Kin<strong>der</strong>betreuung am <strong>Bauern</strong>hof“, bei dem bäuerliche<br />

Tagesmütter und -väter Kin<strong>der</strong> im ländlichen Raum beaufsichtigen, bewirkt<br />

zusätzlich zum eigentlichen Zweck eine weitere Verbesserung <strong>der</strong><br />

Kin<strong>der</strong>sicherheit auf dem <strong>Bauern</strong>hof. Um nämlich die Tagesmütter und<br />

-väter auf Gefahren in ihrem Betrieb aufmerksam zu machen, wird eine<br />

sicherheitstechnische Betriebs- und Haushaltsberatung mit anschließen<strong>der</strong><br />

Nachberatung am Betrieb durchgeführt.<br />

Sicherer Facharbeiter-/Meisterbetrieb<br />

Im Rahmen <strong>der</strong> Berufsausbildung werden Projektaufgaben zum Thema<br />

Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz durchgeführt. Das Ziel dieser<br />

Projektaufgaben besteht darin, den Auszubildenden das praxisorientierte<br />

Know-how <strong>der</strong> Sicherheitsberatung bei einer Betriebsberatung am Hof,<br />

auf dem <strong>der</strong> Auszubildende tätig ist, zu vermitteln, woraus sich eine Verbesserung<br />

<strong>der</strong> Arbeitssicherheit auf den Betrieben ergibt.<br />

Urlaub am <strong>Bauern</strong>hof und Buschenschankbetriebe<br />

In Zusammenarbeit mit den Landesverbänden „Bäuerliche Gästeringe“<br />

und den Landwirtschaftskammern werden alle Urlauberhöfe auf allfällige<br />

Unfallgefahrenquellen hingewiesen und über die Mängelbeseitigung beraten.<br />

Speziell auf Betrieben mit Betriebsfremden (z.B. Urlaubern) kön-


SOZIALVERSICHERUNGSANSTALT<br />

DER BAUERN<br />

s i c h e r h e i t s b e r a t u n g<br />

30 Sicherheitsberatung<br />

nen akute Gefährdungen sogar zivil- o<strong>der</strong> unter Umständen strafrechtliche<br />

Konsequenzen auslösen.<br />

Schule am <strong>Bauern</strong>hof<br />

Die Initiative „Schule am <strong>Bauern</strong>hof“ möchte für Schulen den neuen Lernund<br />

Erlebnisort <strong>Bauern</strong>hof öffnen. Dabei erlangt <strong>der</strong> Sicherheitsgedanke<br />

einen neuen Stellenwert. Die Sicherheitsberatung hat sich an <strong>der</strong> Aktion<br />

„Schule am <strong>Bauern</strong>hof“ beteiligt, um den teilnehmenden Betrieben das<br />

notwendige Know-how zum Thema Sicherheit weitergeben zu können.<br />

Nachberatungen<br />

Damit die bei den Betriebsberatungen vorgeschlagenen sicherheitstechnischen<br />

Verbesserungsmaßnahmen auch umgesetzt werden, wird von<br />

<strong>der</strong> Sicherheitsberatung eine Nachberatung durchgeführt. Die Effizienz<br />

<strong>der</strong> Beratung wird damit gesteigert und ein erhöhtes Maß an Nachhaltigkeit<br />

erzielt.<br />

6. 3. Verleihung <strong>der</strong> Sicherheitsplakette<br />

19 12<br />

18 13<br />

17 14<br />

16 15<br />

Die <strong>Sozialversicherungsanstalt</strong> <strong>der</strong> <strong>Bauern</strong> verleiht<br />

seit dem Jahr 1976 sicherheitsbewussten Landwirten<br />

die Sicherheitsplakette. Um diese zu erhalten, ist<br />

eine vorhergehende Betriebsberatung durch die SVB erfor<strong>der</strong>lich. Dabei<br />

wird die positive Einstellung des Betriebsführers zu Arbeitssicherheit und<br />

Gesundheitsschutz festgestellt und <strong>der</strong> land(forst)wirtschaftliche Betrieb<br />

sicherheitstechnisch geprüft. Allfällige sicherheitstechnische Mängel<br />

müssen behoben werden und dies ist auch durch eine Nachberatung<br />

von Experten <strong>der</strong> Sicherheitsberatung zu bestätigen. Die Übergabe <strong>der</strong><br />

Sicherheitsplakette an die bäuerlichen Betriebe erfolgt in würdigem Rahmen<br />

durch die Vorsitzenden <strong>der</strong> regionalen Leistungsausschüsse <strong>der</strong> SVB<br />

in den einzelnen Bundeslän<strong>der</strong>n. Die bäuerlichen Familien erhalten neben<br />

<strong>der</strong> Sicherheitsplakette auch eine Anerkennungsurkunde.


Sicherheitsberatung<br />

31<br />

Periodische Beratung von Sicherheitsplakettenbetrieben<br />

Die Sicherheitsplakette wird den Betrieben, die das Anfor<strong>der</strong>ungsprofil<br />

erfüllen, für die Dauer von acht Jahren verliehen. Um den hohen sicherheitstechnischen<br />

Standard auch über diesen Zeitrahmen hinaus zu gewährleisten,<br />

werden diese Betriebe periodisch (alle acht Jahre) sicherheitstechnisch<br />

beraten. Eine Wie<strong>der</strong>verleihung <strong>der</strong> Sicherheitsplakette<br />

erfolgt nur, wenn das Anfor<strong>der</strong>ungsprofil erneut erfüllt wird und die allenfalls<br />

aufgezeigten Mängel behoben werden.<br />

Nähere Informationen erhalten Sie bei <strong>der</strong> Sicherheitsberatung Ihres Regionalbüros<br />

(Kontaktdaten finden Sie unter Punkt 10).<br />

6. 4. Forschung<br />

Um den Gefahren wirksam begegnen zu können, ist es unerlässlich, die<br />

Ursachen von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten möglichst genau<br />

zu kennen. Die Erkenntnisse aus <strong>der</strong> Unfallursachenforschung sind die<br />

Grundlage für alle weiteren Aktivitäten <strong>der</strong> Sicherheitsberatung, wodurch<br />

eine effiziente und aktuelle Präventionsarbeit erst ermöglicht wird. Die<br />

Ergebnisse werden in hausinternen Dokumentationen veröffentlicht. Zudem<br />

wird in Zusammenarbeit mit an<strong>der</strong>en Institutionen, wie <strong>der</strong> AUVA,<br />

dem Institut Sicher Leben o<strong>der</strong> <strong>der</strong> Universität für Bodenkultur nach den<br />

wirksamsten Methoden zur Unfallverhütung geforscht. Die Erkenntnisse<br />

sind in Diplomarbeiten, Dissertationen und Forschungsberichten veröffentlicht.<br />

Aufgrund <strong>der</strong> Daten aus <strong>der</strong> Forschung werden die Themen für Schwerpunktaktionen<br />

festgelegt, Werbe- und Informationsmaterialen, wie Filme,<br />

Merkblätter, Aufkleber, Power-Point-Präsentationen, Standsysteme, Motivationshilfen,<br />

etc. entwickelt und eingesetzt. Auch die Vortragstätigkeit<br />

mit den unterschiedlichsten Sicherheitsthemen und die PR-Aktivitäten<br />

in den Printmedien, im Rundfunk und im Internet werden aufgrund <strong>der</strong><br />

Erfahrungen aus <strong>der</strong> Praxis gestaltet. Die Erkenntnisse aus <strong>der</strong> Unfallur-


32 Sicherheitsberatung<br />

sachenforschung werden ebenso an die Maschinenhersteller bei Firmenberatungen<br />

weitergegeben.<br />

6. 5. Information und Bildung<br />

Das Ziel <strong>der</strong> Informations- und Bildungsmaßnahmen ist eine aktive Einflussnahme<br />

auf die Bereitschaft zur Gefahrenbeseitigung und damit eine<br />

Senkung des Unfallrisikos bei <strong>der</strong> Arbeit. Bei Vorträgen und Kursen werden<br />

von <strong>der</strong> Sicherheitsberatung relevante gesetzliche Bestimmungen<br />

und praktische Sicherheitstipps leicht verständlich und praxisnah vermittelt.<br />

■■<br />

In allen landwirtschaftlichen Berufs- und Fachschulen, Mittelschulen<br />

und auch an <strong>der</strong> Universität für Bodenkultur werden Unterrichtseinheiten<br />

abgehalten.<br />

■■<br />

Interessenten werden bei Traktor-, Meister-, Facharbeiter- und<br />

sonstigen Kursen informiert.<br />

■■<br />

In Zusammenarbeit mit Kur- und Erholungszentren, Maschinenringen,<br />

<strong>der</strong> Landwirtschaftskammer und an<strong>der</strong>en bäuerlichen<br />

Institutionen werden Vorträge über Arbeitssicherheit angeboten.<br />

■■<br />

Zur Unterstützung <strong>der</strong> land(forst)wirtschaftlichen Betriebe werden<br />

Seminare zu aktuellen Themen (Generatorseminar, Einschulung<br />

in die Gefahrenevaluierung, etc.) abgehalten.<br />

■■<br />

In den Wintermonaten finden in den jeweiligen Fahrsicherheitszentren<br />

Traktor-Fahrsicherheitskurse statt. Die Kurse beinhalten<br />

einen kurzen theoretischen Teil und einen umfangreichen<br />

Praxisteil auf <strong>der</strong> Teststrecke und im Gelände.<br />

Nähere Informationen erhalten Sie bei <strong>der</strong> Sicherheitsberatung Ihres Regionalbüros<br />

(Kontaktdaten finden Sie unter Punkt 10).


Sicherheitsberatung<br />

33<br />

6. 6. Kooperationen<br />

Arbeitsmedizin<br />

Die Arbeitsmedizin setzt sich mit <strong>der</strong> physischen und psychischen Beanspruchung<br />

des Menschen auseinan<strong>der</strong>, die sich aus <strong>der</strong> Belastung durch<br />

die Arbeit und die Arbeitsumwelt ergibt. Im Rahmen <strong>der</strong> Arbeitsmedizin<br />

werden Strategien entwickelt, wie Belastungen und Beanspruchungen<br />

nach Möglichkeit vermieden o<strong>der</strong> zumindest reduziert werden können.<br />

Spezielle Aufenthalte, wie die von <strong>der</strong> SVB veranstalteten Arbeitsmedizinischen<br />

Wochen, helfen Belastungen erkennen und vermeiden zu lernen.<br />

Nähere Informationen erhalten Sie bei <strong>der</strong> Sicherheitsberatung Ihres Regionalbüros<br />

(Kontaktdaten finden Sie unter Punkt 10).<br />

Erste Hilfe-Leistungen<br />

Da sich trotz aller Bemühungen Unfälle nie ganz verhin<strong>der</strong>n lassen, müssen<br />

wir uns auf den „Ernstfall“ einstellen. Darauf nämlich, einem Verunglückten<br />

Erste Hilfe zu leisten bis ein Arzt zur Stelle ist. Das Gesetz<br />

trägt <strong>der</strong> Unfallversicherung die Vorsorge für eine wirksame Erste Hilfe<br />

bei Arbeitsunfällen auf. Die Betonung liegt auf „wirksam“. Dazu sind<br />

aber bestimmte Kenntnisse des Helfers notwendig. Diese kann man in<br />

Erste Hilfe-Kursen (z.B. des Österreichischen Roten Kreuzes) erwerben.<br />

Die SVB zahlt daher an die kursveranstaltenden Rettungsorganisationen<br />

Kostenzuschüsse.


34 Heilbehandlung und Rehabilitation<br />

7. Heilbehandlung und Rehabilitation<br />

7. 1. Die Unfallheilbehandlung und medizinische<br />

Rehabilitation<br />

Bei <strong>der</strong> Unfallheilbehandlung handelt es sich – versicherungsrechtlich –<br />

nur um jene Behandlung nach Arbeitsunfällen o<strong>der</strong> bei Berufskrankheiten,<br />

<strong>der</strong>en Kosten die Unfallversicherung direkt übernimmt – das heißt, laut<br />

Gesetz zieht die Unfallversicherung diese Behandlung an sich. Die Unfallheilbehandlung<br />

selbst umfasst Anstaltspflege, ärztliche Hilfe, Heilmittel<br />

und Heilbehelfe, wenn dafür nicht die Krankenversicherung aufkommt,<br />

die eine „Vorleistungspflicht“ hat. Die Versorgung mit unfallbedingtem<br />

Zahnersatz gehört ebenso dazu.<br />

Die Unfallheilbehandlung hat den Zweck, mit allen geeigneten Mitteln die<br />

durch einen Arbeitsunfall o<strong>der</strong> eine Berufskrankheit verursachte Körperschädigung<br />

bzw. Gesundheitsstörung zu beseitigen o<strong>der</strong> zumindest zu<br />

bessern und eine Verschlimmerung zu verhüten. Unfallheilbehandlung<br />

wird daher so lange und so oft als nötig gewährt. Die medizinischen Maßnahmen<br />

<strong>der</strong> Rehabilitation sind <strong>der</strong> Unfallheilbehandlung gleich zu setzen.<br />

Die SVB führt gemeinsam mit privaten Betreibern fünf Rehabilitationszentren.<br />

Medizinische Rehabilitation erfolgt daher vorrangig in diesen fünf<br />

PPP-Einrichtungen.<br />

Zuerst zahlt die Krankenversicherung<br />

Den Betroffenen kommt es vor allem auf die rasche und richtige Behandlung<br />

an; welcher Zweig <strong>der</strong> gesetzlichen Sozialversicherung letztlich die<br />

Kosten dafür trägt, ist und soll für ihn auch nicht wichtig sein. Das Gesetz<br />

sieht daher vor, dass zuerst einmal die Krankenversicherung bei Arbeitsunfällen<br />

und Berufskrankheiten eine „Vorleistungspflicht“ hat. Das heißt,<br />

bei einem Vollerwerbsbauern übernimmt die <strong>Bauern</strong>-Krankenversicherung<br />

die Kosten für die Erstbehandlung. Für die stationäre Behandlung


Heilbehandlung und Rehabilitation<br />

35<br />

bei Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten braucht <strong>der</strong> Versehrte jedoch<br />

– im Gegensatz zu einem nicht mit einem Arbeitsunfall in Zusammenhang<br />

stehenden stationären Aufenthalt im Krankenhaus – keinen Kostenanteil<br />

nach dem Sozialversicherungsgesetz übernehmen. Allerdings<br />

ist <strong>der</strong> durch die Landesgesetze vorgesehene Verpflegskostenbeitrag für<br />

max. 28 Tage im Jahr an das Spital zu bezahlen. Für die ambulante Behandlung<br />

im Krankenhaus o<strong>der</strong> die Behandlung beim Hausarzt sowie für<br />

Fahrt- und Transportkosten ist auch bei einem Arbeitsunfall o<strong>der</strong> einer<br />

Berufskrankheit <strong>der</strong> entsprechende Kostenanteil selbst zu tragen.<br />

Bei einem Nebenerwerbsbauern trägt die Behandlungskosten ebenfalls<br />

seine Krankenversicherung. Welche, das kann <strong>der</strong> Versehrte im Leistungsfall<br />

selbst wählen. Nimmt er z.B. die Gebietskrankenkasse in Anspruch,<br />

ist diese zuständig, auch wenn sich <strong>der</strong> Arbeitsunfall am eigenen<br />

Hof, also in <strong>der</strong> Landwirtschaft, ereignet hat. Wählt <strong>der</strong> Versehrte die<br />

<strong>Bauern</strong>-Krankenversicherung ist eben diese für die Ersterbringung <strong>der</strong><br />

Leistung zuständig.<br />

Wann zahlt die Unfallversicherung?<br />

Grundsätzlich zahlt die Unfallversicherung immer dann, wenn kein Krankenversicherungsschutz<br />

besteht – was allerdings selten vorkommen wird<br />

– und <strong>der</strong> Auslöser für die Behandlung ein Arbeitsunfall o<strong>der</strong> eine Berufskrankheit<br />

war. Jedenfalls aber übernimmt die Unfallversicherung die<br />

Kosten zur Gänze, wenn sie die Behandlung an sich zieht o<strong>der</strong> Leistungen<br />

notwendig sind, die von <strong>der</strong> Krankenversicherung nicht bezahlt werden,<br />

wie beispielsweise unfallbedingte Hilfsmittel o<strong>der</strong> Rehabilitationsaufenthalte.<br />

Ebenso wird die Unfallversicherung bei bestimmten umfangreichen<br />

Nachbehandlungen die Behandlung an sich ziehen und die Kosten gleich<br />

selbst übernehmen o<strong>der</strong> die Behandlung in einer ihrer Rehabilitationszentren<br />

vornehmen. In solchen Fällen bezahlt die Unfallversicherung auch die<br />

Transportkosten.<br />

Mit <strong>der</strong> Vorleistung <strong>der</strong> Krankenversicherung ist sichergestellt, dass Versehrte,<br />

auch wenn sich erst im Zuge <strong>der</strong> Ermittlungen herausstellt, dass


36<br />

Heilbehandlung und Rehabilitation<br />

es sich um einen Arbeitsunfall bzw. eine Berufskrankheit handelt, jedenfalls<br />

von Beginn an bestmöglich versorgt werden.<br />

Hinweis<br />

Beson<strong>der</strong>e Unterstützung<br />

Für die Zeit einer Behandlung wegen eines Arbeitsunfalls o<strong>der</strong> einer Berufskrankheit<br />

kann die SVB eine beson<strong>der</strong>e Unterstützung gewähren, um<br />

für den Versehrten die Belastung durch allfällige Kostenbeteiligungen zu<br />

min<strong>der</strong>n. Bei einer solchen Leistung ist die Schwere <strong>der</strong> Verletzungsfolgen,<br />

die Behandlungsdauer, die Familienverhältnisse und die wirtschaftliche<br />

Lage des Versehrten heranzuziehen.<br />

7. 2. Berufliche und soziale Rehabilitation<br />

Die auf die bäuerliche Erwerbsarbeit ausgerichteten Rehabilitationsmaßnahmen<br />

stellen sicher, dass dem Versehrten sein Arbeitsplatz <strong>Bauern</strong>hof<br />

wenn möglich erhalten bleibt. Dazu ist es notwendig, die für das laufende<br />

Wirtschaftsjahr bereits getroffenen Weichen stellun gen abzusichern, um<br />

die wirtschaftlichen Erwartungen auch eintreten zu las sen.<br />

Rehabilitationsberatung - Hilfe zur Selbsthilfe<br />

Die Rehabilitationsberatung wurde ausdrücklich in das Gesetz aufgenommen.<br />

Die SVB als Unfallversicherungsträger erhält damit den Auftrag zur<br />

Sozialarbeit durch speziell ausgebildete Mitarbeiter. Die Rehabilitationsberater<br />

<strong>der</strong> SVB bieten Hilfe in drei Bereichen an:<br />

■■<br />

Betreuung des Versehrten noch während <strong>der</strong> Heilbehandlung:<br />

––<br />

umfassende Beratung über die versicherungsrechtlichen Ansprüche,<br />

insbeson<strong>der</strong>e über die erfor<strong>der</strong>lichen Schritte zur Fort führung des Betriebes,<br />

––<br />

Beratung und Organisation im Zusammenhang mit einem möglichst raschen<br />

Anschlussheilverfahren in einem Rehabilitationszentrum;


Heilbehandlung und Rehabilitation<br />

37<br />

■■<br />

Beratung und Unterstützung bei <strong>der</strong> Hilfsmittelversorgung:<br />

––<br />

während des stationären Aufenthaltes, um die notwendige Versorgung<br />

im häuslichen Bereich sicherzustellen,<br />

––<br />

in weiterer Folge durch Betreuung des Versehrten vor Ort und Beobachtung<br />

<strong>der</strong> Entwicklung <strong>der</strong> Unfallfolgen, um eine notwendig werdende<br />

Än<strong>der</strong>ung o<strong>der</strong> Ergänzung in <strong>der</strong> Hilfsmittelversorgung ehestmöglich zu<br />

veranlassen;<br />

■■<br />

zielorientierte Beratung im Zusammenhang mit notwendigen<br />

Maßnahmen <strong>der</strong> beruflichen o<strong>der</strong> sozialen Rehabilitation.<br />

Versehrter muss mitwirken<br />

Voraussetzung für alle Maßnahmen <strong>der</strong> Rehabilitation ist, dass <strong>der</strong> Versehrte<br />

an <strong>der</strong> Rehabilitation aktiv mitarbeitet.<br />

Hinweis<br />

7. 2.1. Berufliche Maßnahmen <strong>der</strong> Rehabilitation<br />

Durch gezielte berufliche Maßnahmen soll nach Möglichkeit <strong>der</strong> Versehrte<br />

in die Lage versetzt werden, die bisherige Tätigkeit weiter ausüben zu<br />

können. Einerseits kann dies durch vorübergehende Maßnahmen (z.B.<br />

erweiterte Betriebshilfe in Form <strong>der</strong> Rehabilitationsbetriebshilfe) erreicht<br />

werden, wenn die Behin<strong>der</strong>ung aufgrund des Arbeitsunfalles o<strong>der</strong> <strong>der</strong><br />

Berufskrankheit nur vorübergehend ist, an<strong>der</strong>erseits werden langfristige<br />

Maßnahmen notwendig sein, um dauernde Behin<strong>der</strong>ungen ausgleichen<br />

zu können.<br />

Im Vor<strong>der</strong>grund stehen Maßnahmen, die eine Fortsetzung <strong>der</strong> Erwerbstätigkeit<br />

ermöglichen sollen. So werden etwa Zuschüsse und zinsenfreie<br />

Darlehen zur Anschaffung von arbeitserleichternden Maschinen und Geräten<br />

(z.B. Heukran) bzw. zum Umbau o<strong>der</strong> Neubau des Wirtschaftsgebäudes<br />

o<strong>der</strong> Arbeitsplatzes (z.B. Melkstand) als Behin<strong>der</strong>ungsausgleich<br />

gewährt. Auch die Kostenübernahme behin<strong>der</strong>tengerechter Adaptierungen<br />

von Arbeitsgeräten und landwirtschaftlichen Maschinen (z.B. Umbau<br />

für Einarmbetrieb) ist möglich. Für die Dauer <strong>der</strong> Maßnahmen <strong>der</strong> beruf-


38<br />

Heilbehandlung und Rehabilitation<br />

Hinweis<br />

lichen Rehabilitation bei wesentlicher Beeinträchtigung des Versehrten<br />

gibt es im Rahmen <strong>der</strong> Rehabilitationsbetriebshilfe eine Kostenübernahme<br />

für Einsätze ab dem 7. Monat.<br />

Ist es dem Betroffenen aufgrund <strong>der</strong> Unfallfolgen nicht mehr möglich<br />

den bisherigen Beruf auszuüben, sind Maßnahmen vorgesehen, die es<br />

dem Versehrten ermöglichen, eine Betriebsumstellung vorzunehmen o<strong>der</strong><br />

schließlich einen neuen Beruf auszuüben. Unterstützungsmöglichkeiten<br />

sind im Zusammenhang mit einer notwendigen beruflichen Ausbildung<br />

o<strong>der</strong> zur Erlangung einer Arbeitsstelle vorgesehen.<br />

Maßnahmen <strong>der</strong> beruflichen Rehabilitation setzen vorangehende medizinische<br />

Maßnahmen <strong>der</strong> Rehabilitation voraus. Dies deshalb, da zuerst<br />

eine nach einheitlichen Kriterien erstellte Behin<strong>der</strong>ungsfeststellung durch<br />

Ärzte in den PPP-Einrichtungen sowie in den Regionalbüros erfolgen<br />

muss. Diese ist dann Voraussetzung für behin<strong>der</strong>ungsausgleichende<br />

Maßnahmen im Rahmen <strong>der</strong> beruflichen Rehabilitation aus <strong>der</strong> Unfallund<br />

Pensionsversicherung.<br />

Finanzielle Unterstützung durch Übergangsgeld<br />

Während <strong>der</strong> Dauer von Ausbildungs- und Umschulungsmaßnahmen<br />

im Rahmen einer beruflichen Rehabilitation erhält <strong>der</strong> Versicherte Übergangsgeld<br />

aus <strong>der</strong> Unfallversicherung.<br />

Das monatliche Übergangsgeld beträgt ein Zwölftel <strong>der</strong> 40 %igen Bemessungsgrundlage.<br />

Es wird für Ehegatten bzw. eingetragene Partner um<br />

10 % erhöht, für jeden weiteren unterhaltsberechtigten An ge hö rigen um<br />

5 %. Das Gesamtausmaß des jährlichen Übergangsgeldes darf die Bemessungsgrundlage<br />

nicht übersteigen. Bestimmte Einkünfte sind allerdings<br />

auf das Übergangsgeld an zu rechnen und zwar Geldleistungen aus<br />

<strong>der</strong> Unfallversicherung, ein allfäl liges Erwerbseinkommen, ein Arbeitslosengeld<br />

o<strong>der</strong> eine Beihilfe des Arbeitsmarkt ser vice sowie eine Erwerbsunfähigkeitspension.


Betriebshilfe<br />

39<br />

7. 2.2. Soziale Maßnahmen <strong>der</strong> Rehabilitation<br />

Die sozialen Maßnahmen umfassen Leistungen, die über die Heilbehandlung<br />

und die beruflichen Rehabilitationsmaßnahmen hinaus geeignet<br />

sind, den Versehrten bis zu jenem Grad seiner Leistungsfähigkeit wie<strong>der</strong>herzustellen,<br />

<strong>der</strong> ihn in die Lage versetzt, im beruflichen und wirtschaftlichen<br />

Leben und in <strong>der</strong> Gemeinschaft einen ihm angemessenen Platz<br />

möglichst dauernd einnehmen zu können. Insbeson<strong>der</strong>e werden, z.B. Zuschüsse<br />

und zinsenfreie Darlehen zur behin<strong>der</strong>tengerechten Adaptierung<br />

von Wohnräumen (z.B. Umbau von Bad und WC) o<strong>der</strong> zum Ankauf bzw.<br />

zur Adaptierung eines behin<strong>der</strong>tengerechten PKWs gewährt.<br />

8. Betriebshilfe<br />

8. 1. Soziale Betriebshilfe<br />

Auf Grund <strong>der</strong> durch einen Arbeitsunfall o<strong>der</strong> eine Berufskrankheit herbeigeführten<br />

Arbeitsunfähigkeit können sich wirtschaftlich nachteilige<br />

Folgen für den land(forst)wirtschaftlichen Betrieb ergeben. Um solche zu<br />

verhin<strong>der</strong>n, hat die SVB für einen Teil <strong>der</strong> für den Einsatz von Ersatzarbeitskräften<br />

angefallenen Kosten (Zuschuss) vorzusorgen.<br />

Damit soll eine Entlastung des Versehrten und eine damit einhergehende<br />

Absicherung des Heilerfolges bewirkt werden. Der Zuschuss für Betriebshilfe<br />

beschränkt sich auf unaufschiebbare Betriebsarbeiten während<br />

einer durch einen Arbeitsunfall o<strong>der</strong> eine Berufskrankheit bedingten Arbeitsunfähigkeit.<br />

Das Ausmaß bestimmt sich nach den jeweils zwischen<br />

dem Maschinenring Österreich und <strong>der</strong> SVB vereinbarten Stundensätzen.


40 Betriebshilfe<br />

Wann besteht Anspruch auf Betriebshilfe?<br />

Es besteht Anspruch bei unfallbedingtem Ausfall:<br />

■■<br />

<strong>der</strong> Betriebsführerin/des Betriebsführers,<br />

■■<br />

des hauptberuflich beschäftigten Ehepartners bzw. eingetragenen<br />

Partners, Kindes/Schwiegerkindes bzw. eingetragenen Partner<br />

des Kindes, Übergebers,<br />

■■<br />

wenn im Betrieb keine geeigneten Arbeitskräfte vorhanden sind<br />

und es sich um unaufschiebbare Arbeiten handelt.<br />

Die Einsatzgründe<br />

■■<br />

bei einem Spitalsaufenthalt ab 2 Tagen<br />

■■<br />

mehr als zwei Wochen Arbeitsunfähigkeit<br />

■■<br />

bei jedem bewilligten Heilverfahren<br />

■■<br />

Tod eines Anspruchsberechtigten (auch während des Verlassenschaftsverfahrens)<br />

■■<br />

Behin<strong>der</strong>ung, die eine Hilfe zur Fortsetzung <strong>der</strong> Erwerbstätigkeit<br />

erfor<strong>der</strong>t (z.B. Farmerlunge)<br />

Für Betriebsführer mit Eigenpensionsbezug besteht ein eingeschränkter<br />

Leistungsanspruch.<br />

Dauer <strong>der</strong> Sozialen Betriebshilfe<br />

Die Leistung <strong>der</strong> Sozialen Betriebshilfe wird grundsätzlich längstens für<br />

sechs Monate gewährt, sofern die (gänzliche) Arbeitsunfähigkeit ärztlich<br />

bestätigt ist. Im Todesfall ist eine Leistung für zwei Jahre, jeweils maximal<br />

140 Tage, möglich. Im Falle <strong>der</strong> beruflichen Rehabilitation wird Betriebshilfe<br />

für die Zeitdauer des festgelegten Leistungsvolumens <strong>der</strong> Rehabilitationsmaßnahmen<br />

gewährt.


Betriebshilfe<br />

41<br />

Die Zuschusshöhe<br />

Die Abrechnung erfolgt nach Stundensätzen in den ersten 90 Einsatztagen<br />

für höchstens 8 Stunden pro Einsatztag zu je EUR 8,– pro Stunde.<br />

Danach werden nur mehr 6 Stunden pro Tag zu EUR 8,– pro Stunde<br />

vergütet, maximal 75 % <strong>der</strong> anerkannten Gesamtkosten.<br />

Für den Einsatz von Betriebshelfern hat die SVB einen Vertrag mit dem<br />

Bundesverband <strong>der</strong> Maschinenringe abgeschlossen. Diese organisieren<br />

den Einsatz und erledigen die Abrechnung sowie die Abwicklung mit <strong>der</strong><br />

SVB, und dies gleichgültig, ob die Leistung durch Mitglie<strong>der</strong> o<strong>der</strong> Nicht-<br />

Mitglie<strong>der</strong> des Ringes in Anspruch genommen wird.<br />

Ist es dem Maschinenring nicht möglich, eine Ersatzarbeitskraft bereitzustellen,<br />

kann auch <strong>der</strong> Versicherte selbst einen Helfer suchen und diesen<br />

auf Basis von Lohnarbeit einsetzen. Dabei ist allerdings eine Anmeldung<br />

des Helfers bei <strong>der</strong> zuständigen Gebietskrankenkasse als Dienstnehmer<br />

notwendig.<br />

Die Meldung für einen Betriebshilfeeinsatz hat bei <strong>der</strong> Geschäftsstelle<br />

des zuständigen Maschinenringes vor Einsatzbeginn zu erfolgen. Damit<br />

ist gewährleistet, dass <strong>der</strong> Maschinenring seinem vertraglichen Vermittlungsauftrag<br />

nachkommen kann.<br />

Rasche Meldung notwendig<br />

Wichtig ist, den Bedarf an Betriebshilfe in jedem Fall so rasch wie möglich<br />

beim Maschinenring zu melden, weil ein Anspruch auf Zuschuss erst ab<br />

dem Tag <strong>der</strong> Meldung besteht. Rückwirkende Meldungen können nicht<br />

akzeptiert werden. Nur so ist eine geordnete Abwicklung sicherzustellen<br />

und können Ungereimtheiten vermieden werden. Die SVB geht hier sehr<br />

strikt vor. Es werden lediglich Verzögerungen bei <strong>der</strong> Meldung, die durch<br />

ein Wochenende entstehen können, wenn niemand beim Maschinenring<br />

erreichbar ist, toleriert.<br />

Hinweis


42 Betriebshilfe<br />

8. 2. Pauschale Betriebshilfe<br />

Für den Fall, dass eine Einsatzvermittlung eines geeigneten Helfers über<br />

den Maschinenring nicht möglich ist und auch das Lohnarbeitsmodell<br />

keine Option darstellt, gibt es ab 2013 bei den Einsatzgründen Krankheit<br />

und (Arbeits-)Unfall in Verbindung mit einer Anstaltspflege die Möglichkeit<br />

einer pauschalen Abgeltung für Betriebshilfe für unaufschiebbare<br />

Betriebsarbeiten ohne Vorlage von Nachweisen zum Einsatz und Dauer<br />

<strong>der</strong> Arbeitsunfähigkeit.<br />

Voraussetzung ist eine zeitgerechte Einsatzmeldung und Antragsstellung<br />

bei <strong>der</strong> <strong>Sozialversicherungsanstalt</strong> <strong>der</strong> <strong>Bauern</strong>.<br />

Diese Geldleistung gebührt pauschal in <strong>der</strong> Höhe von täglich EUR 30,- ab<br />

dem 7. Tag <strong>der</strong> Arbeitsunfähigkeit, außer Sonn- und Feiertage, für einen<br />

Zeitraum, <strong>der</strong> infolge <strong>der</strong> vom Krankenhaus übermittelten Diagnose (ICD<br />

10 Code) in einem Katalog <strong>der</strong> SVB standardisiert festgelegt ist (mehr als<br />

14 Tage sind Voraussetzung!) und nicht im Gleichklang mit einer individuell<br />

vom behandelnden Arzt festgelegten Arbeitsunfähigkeit steht.<br />

Sollte im Einzelfall eine Einsatznotwenigkeit über den pauschal abgegoltenen<br />

Zeitraum erfor<strong>der</strong>lich sein, kann im Anschluss über Verlängerungsantrag<br />

und Vorlage einer Arbeitsunfähigkeitsbestätigung des behandelnden<br />

Arztes binnen 14 Tagen mit Zustimmung <strong>der</strong> SVB ein Wechsel zur<br />

herkömmlichen Sozialen Betriebshilfe erfolgen.<br />

8. 3. Rehabilitationsbetriebshilfe<br />

Reichen die sechs Monate <strong>der</strong> sozialen Betriebshilfe für einen Einsatzfall<br />

nicht aus, kann unter bestimmten Voraussetzungen von <strong>der</strong> SVB ab dem<br />

7. Einsatzmonat Rehabilitationsbetriebshilfe aus dem Titel <strong>der</strong> beruflichen<br />

Rehabilitation bewilligt werden. Betriebshilfeeinsätze sind für jene<br />

Arbeiten möglich, die <strong>der</strong> Versicherte vor Eintritt <strong>der</strong> Behin<strong>der</strong>ung selbst<br />

erledigt hat und aufgrund <strong>der</strong> Behin<strong>der</strong>ung jetzt nicht mehr durchführen<br />

kann. In diesem Fall ermittelt <strong>der</strong> Rehabilitationsberater <strong>der</strong> SVB das


Rentenleistungen<br />

43<br />

stundenmäßige Fremdhilfeerfor<strong>der</strong>nis pro Tätigkeit in einem bestimmten<br />

Zeitrahmen unter Berücksichtigung <strong>der</strong> Eigenleistungsfähigkeit des Antragstellers.<br />

Auskunft<br />

Zu allen Fragen zum Thema Betriebshilfe gibt es bei <strong>der</strong> SVB eine eigene<br />

Telefon-Hotline (01/79706-2440) – erreichbar aus ganz Österreich.<br />

Hinweis<br />

9. Rentenleistungen<br />

Zusätzlich zur medizinischen Versorgung gibt es aus <strong>der</strong> Unfallversicherung<br />

auch Geldleistungen, wenn die Erwerbsfähigkeit durch die Unfallfolgen<br />

o<strong>der</strong> eine Berufs krankheit gemin<strong>der</strong>t wurde. Schmerzen können<br />

damit zwar nicht gelin<strong>der</strong>t werden, eine Rente erleichtert aber immerhin<br />

die finanzielle Lage des Versehrten und seiner Familie.<br />

9. 1. Betriebsrenten<br />

Auch wenn das Wort Rente im Sprachgebrauch oftmals für alle Geldleistungen<br />

aus <strong>der</strong> Sozialversicherung verwendet wird, gilt es zwischen<br />

Unfall- und Pensionsversicherung zu unterscheiden.<br />

In <strong>der</strong> Unfallversicherung sprechen wir bei <strong>der</strong> monatlichen Geldleistung<br />

nach einem Arbeitsunfall o<strong>der</strong> einer Berufskrankheit von Renten. Im Gegensatz<br />

dazu ist die monatliche Zahlung aus <strong>der</strong> Pensionsversicherung<br />

die Pension.<br />

Im bäuerlichen Bereich wird die wichtigste Leistung aus <strong>der</strong> Unfallversicherung<br />

Betriebsrente genannt. Das kommt daher, da sich <strong>der</strong> Rentenanspruch<br />

auf aktive Bäuerinnen und <strong>Bauern</strong> sowie <strong>der</strong>en Angehörige<br />

konzentriert. Ziel <strong>der</strong> Betriebsrente ist, die Weiterführung des Betriebes<br />

zu erleichtern und einen Ersatz für einen lang andauernden Verlust des<br />

Betriebseinkommens zu bieten. Für Pensionisten besteht nur unter be-


44 Rentenleistungen<br />

stimmten Voraussetzungen (z.B. Arbeitsunfall als Jagd- o<strong>der</strong> Fischereipächter)<br />

ein Anspruch auf eine Betriebsrente.<br />

Voraussetzung für eine Betriebsrente ist, dass <strong>der</strong> Arbeitsunfall o<strong>der</strong> die<br />

Berufs krank heit nach einem Jahr noch eine Min<strong>der</strong>ung <strong>der</strong> Erwerbsfähigkeit<br />

von mindestens 20 % hinterlässt. Ob dies <strong>der</strong> Fall ist, wird aufgrund<br />

einer Untersuchung durch den Ärztlichen Dienst <strong>der</strong> SVB beurteilt. Die<br />

Feststellung <strong>der</strong> Min<strong>der</strong>ung <strong>der</strong> Erwerbsfähigkeit erfolgt abstrakt am allgemeinen<br />

Arbeitsmarkt.<br />

Kommen mehrere Versicherungsfälle zusammen, muss insgesamt eine<br />

Min<strong>der</strong>ung <strong>der</strong> Erwerbsfähigkeit von mindestens 20 % vorliegen. Bei<br />

Berufskrankheiten, die nicht in <strong>der</strong> gesetzlichen „Berufskrankheitenliste“<br />

stehen, ist eine Erwerbsmin<strong>der</strong>ung von mindestens 50 % notwendig.<br />

Die Betriebsrente fällt ein Jahr nach dem Tag an, <strong>der</strong> dem Eintritt des<br />

Versicherungsfalles folgt. Um diesen einjährigen Zeitraum bis zum Anfall<br />

<strong>der</strong> Betriebsrente zu überbrücken, wird in schwerwiegenden Fällen<br />

zum Ausgleich des Einkommensausfalles ein Ver sehr ten geld gewährt.<br />

Jugendliche erhalten die Rente allerdings frühestens ab Vollendung des<br />

15. Lebensjahres.<br />

Betriebsrenten werden vierzehnmal jährlich, monatlich im Nachhinein<br />

ausgezahlt. Das heißt, Ende April und Ende September gibt es eine Son<strong>der</strong>zahlung<br />

(= „doppelte Rente“). So wie bei den Pensionen erfolgt jedes<br />

Jahr auch eine Anpassung, also Erhöhung <strong>der</strong> Renten.<br />

9. 2. Rentenhöhe<br />

Wie hoch die monatliche Rente ist, hängt von <strong>der</strong> Bemessungsgrundlage,<br />

aber auch vom Grad <strong>der</strong> Min<strong>der</strong>ung <strong>der</strong> Erwerbsfähigkeit ab.<br />

9. 2.1. Was ist die Bemessungsgrundlage?<br />

Die Bemessungsgrundlage in <strong>der</strong> bäuerlichen Unfallversicherung ist ein<br />

gesetzlich festgelegter einheitlicher Betrag, <strong>der</strong> jährlich angepasst wird.


Rentenleistungen<br />

45<br />

Gesamtsolidarische Bemessungsgrundlage<br />

In den meisten Fällen kommt in <strong>der</strong> Unfallversicherung die gesamtsolidarische<br />

Bemessungsgrundlage zur Anwendung. Sie ist ein im Gesetz<br />

festgelegter Betrag. Im Jahr 2013 beträgt die Bemessungsgrundlage<br />

EUR 18.596,66. Das entspricht dem durchschnittlichen erzielbaren Jahreseinkommen<br />

für Landwirte unter Einschluss aller im Neben- und Zuerwerb<br />

erzielbaren Einkommen.<br />

Vergleichsbemessungsgrundlage<br />

Für einen Nebenerwerbslandwirt (mit unselbstständiger Beschäftigung<br />

nach dem ASVG), <strong>der</strong> einen Arbeitsunfall als Bauer erleidet, gilt die Günstigkeitsklausel.<br />

Da bei wird die gesamtsolidarische Bemessungsgrundlage<br />

nach dem BSVG (Bemessungsgrundlage als Bauer) mit <strong>der</strong> Bemessungsgrundlage<br />

nach dem ASVG (Bemessungsgrundlage nach Beitragsgrundlagen)<br />

verglichen. Für die Berechnung <strong>der</strong> Un fall rente wird dann jene<br />

Bemessungsgrundlage herangezogen, die höher – also günstiger für den<br />

Ver sehrten – ist.<br />

Bemessungsgrundlage für Pensionisten mit Rentenanspruch sowie<br />

Jagd- und Fischereipächter<br />

Für diese beiden Personengruppen kommt als Bemessungsgrundlage bei<br />

Schwerversehrtheit und für Witwen-/Witwerrenten bzw. Renten für hinterbliebene<br />

eingetragene Partner/-innen ein Betrag von EUR 11.814,29<br />

(Wert 2013) zur Anwendung.<br />

Für Leichtversehrte und Waisenrenten wird ein Beitrag von EUR 5.906,69<br />

(Wert 2013) als Bemessungsgrundlage herangezogen.<br />

Für Jagd- und Fischereipächter kommt diese Bemessungsgrundlage nur<br />

dann zur Anwendung, wenn sie aus dieser Tätigkeit nicht überwiegend<br />

den Lebensunterhalt bestreiten.


46 Rentenleistungen<br />

9. 2.2. Min<strong>der</strong>ung <strong>der</strong> Erwerbsfähigkeit<br />

Je schwerer die Folgen eines Arbeitsunfalles o<strong>der</strong> einer Berufskrankheit<br />

sind, desto höher ist die Min<strong>der</strong>ung <strong>der</strong> Erwerbsfähigkeit. Diese<br />

beeinflusst, wie bereits erwähnt, auch die Höhe <strong>der</strong> Betriebsrente. Wer<br />

völlig erwerbsunfähig wurde – die Min<strong>der</strong>ung <strong>der</strong> Er werbsfähigkeit beträgt<br />

also 100 % – erhält eine „Vollrente“. Diese beträgt 2/3 <strong>der</strong> Bemessungsgrundlage<br />

pro Jahr; monatlich wird je 1/14 davon ausbezahlt.<br />

Ist die Erwerbsfähigkeit hingegen nur teilweise gemin<strong>der</strong>t, gebührt eine<br />

„Teilrente“. Der Höhe nach entspricht sie dem Teil <strong>der</strong> Vollrente, <strong>der</strong> dem<br />

Grad <strong>der</strong> Min<strong>der</strong>ung <strong>der</strong> Erwerbsfähigkeit entspricht. Die Feststellung <strong>der</strong><br />

Min<strong>der</strong>ung <strong>der</strong> Erwerbsfähigkeit basiert auf <strong>der</strong> Einschätzung eines medizinischen<br />

Gutachters (Arzt aus dem Ärztlichen Dienst <strong>der</strong> SVB). Der Prozentsatz<br />

<strong>der</strong> Min<strong>der</strong>ung <strong>der</strong> Erwerbsfähigkeit ist abstrakt am allgemeinen<br />

Arbeitsmarkt zu beurteilen.<br />

9. 2.3. Schwerversehrte<br />

„Schwerversehrt“ sind Versehrte, die Anspruch auf eine Betriebsrente<br />

von min des tens 50 % haben o<strong>der</strong> auf mehrere Betriebs- bzw. Versehrtenrenten,<br />

<strong>der</strong>en Gesamtmin<strong>der</strong>ung <strong>der</strong> Erwerbsfähigkeit mindestens<br />

50 % erreicht.<br />

Wer schwerversehrt ist, erhält zusätzlich zur Betriebsrente eine Zusatzrente.<br />

Ab einer Min<strong>der</strong>ung <strong>der</strong> Erwerbsfähigkeit von 50 % beträgt die<br />

Zusatzrente 20 % <strong>der</strong> Betriebsrente. Ab einer Min<strong>der</strong>ung <strong>der</strong> Erwerbsfähigkeit<br />

von 70 % gebührt eine Zusatzrente in <strong>der</strong> Höhe von 50 % <strong>der</strong><br />

Betriebsrente.<br />

9. 3. Vorläufige Betriebsrente - Dauerrente<br />

Während <strong>der</strong> ersten zwei Jahre wird eine „vorläufige Betriebsrente“ gewährt,<br />

wenn die Folgen des Arbeitsunfalls o<strong>der</strong> <strong>der</strong> Berufskrankheit noch<br />

nicht abschließend beurteilt werden können. Wenn sich die Gesundheits-


Rentenleistungen<br />

47<br />

folgen än<strong>der</strong>n (also zum Beispiel bei einer Besserung), kann eine vorläufige<br />

Betriebsrente je<strong>der</strong>zeit herabgesetzt, erhöht, aber auch entzogen<br />

werden.<br />

Spätestens nach Ablauf von zwei Jahren nach Eintritt des Versicherungsfalles<br />

wird dann die Rente als „Dauerrente“ festgestellt. Sie kann dann<br />

grundsätzlich nur mehr in Jahresabständen herabgesetzt, erhöht o<strong>der</strong><br />

entzogen werden. Voraussetzung ist aber auch hier, dass sich die Verletzungsfolgen<br />

wesentlich geän<strong>der</strong>t haben: Darunter versteht man in <strong>der</strong><br />

Regel eine Än<strong>der</strong>ung in <strong>der</strong> Min <strong>der</strong>ung <strong>der</strong> Erwerbsfähigkeit von zumindest<br />

10 %.<br />

9. 4. Gesamtrente bei mehreren Arbeitsunfällen o<strong>der</strong> Berufskrankheiten<br />

Bei mehreren Arbeitsunfällen o<strong>der</strong> Berufskrankheiten nach dem BSVG<br />

wird spätestens nach zwei Jahren eine „Gesamtrente“ festgestellt. Das<br />

bedeutet, dass statt mehreren Renten nur noch eine Gesamtrente ausbezahlt<br />

wird. Diese berücksichtigt die Min<strong>der</strong>ung <strong>der</strong> Erwerbsfähigkeit in<br />

einer Gesamtschau. Sie basiert ebenfalls auf dem Ergebnis medizinischer<br />

Gutachten.<br />

9. 5. Neufeststellung <strong>der</strong> Betriebsrenten<br />

Wenn sich die Min<strong>der</strong>ung <strong>der</strong> Erwerbsfähigkeit um mindestens 10 %<br />

geän<strong>der</strong>t hat, hat die SVB die Betriebsrente neu festzustellen. Und zwar<br />

entwe<strong>der</strong> auf Antrag des Versehrten o<strong>der</strong> auch von Amts wegen (hier wird<br />

die SVB von sich aus tätig). Eine Neufeststellung erfolgt ebenso, wenn die<br />

Ände rung zwar weniger als 10 % ausmacht, aber dadurch ein Rentenanspruch<br />

entsteht, wegfällt o<strong>der</strong> die Grenze <strong>der</strong> Schwerversehrtheit berührt<br />

wird. Eine Dauerrente kann aber immer nur in Abständen von mindestens<br />

einem Jahr neu festgestellt werden. Eine vorläufige Rente hingegen kann<br />

je<strong>der</strong>zeit abgeän<strong>der</strong>t werden.


48 Rentenleistungen<br />

9. 6. Wegfall <strong>der</strong> Betriebsrente ...<br />

9. 6.1. ... bei Betriebsaufgabe<br />

Betriebsrenten fallen grundsätzlich mit dem Tag <strong>der</strong> Betriebsaufgabe,<br />

also mit dem Ende <strong>der</strong> Pflichtversicherung in <strong>der</strong> bäuerlichen Unfallversicherung<br />

weg.<br />

9. 6.2. ... bei Pensionsbezug<br />

Mit Pensionsanfall fällt die Betriebsrente grundsätzlich weg. Anstelle <strong>der</strong><br />

weggefallenen Dauerrente erhält <strong>der</strong> Versehrte eine verpflichtende Abfindung<br />

mit dem <strong>der</strong> Hälfte des Wertes <strong>der</strong> Betriebsrente entsprechenden<br />

Kapitals.<br />

Der Hintergrund dieser Regelung besteht darin, dass die Betriebsrente<br />

auch einen teilweisen Ersatz des Erwerbseinkommens darstellt. Diese<br />

Einkommensersatzfunktion <strong>der</strong> Betriebsrente wird aber mit dem Pensionsbeginn<br />

ohnehin zur Gänze von <strong>der</strong> Pension übernommen.<br />

■■<br />

Fällt eine Alterspension bzw. eine vorzeitige Alterspension nach<br />

dem ASVG, GSVG o<strong>der</strong> BSVG o<strong>der</strong> ein Ruhegenuss an, so fällt die<br />

Betriebsrente aus <strong>der</strong> bäuerlichen Unfallversicherung mit dem<br />

Anfall <strong>der</strong> Pension weg.<br />

■■<br />

Fällt eine Pension aus dem Versicherungsfall <strong>der</strong> gemin<strong>der</strong>ten<br />

Arbeitsfähigkeit nach dem ASVG o<strong>der</strong> Erwerbsunfähigkeit nach<br />

dem GSVG o<strong>der</strong> ein Ruhegenuss wegen Dienstunfähigkeit an,<br />

fällt die Betriebsrente aus <strong>der</strong> bäuerlichen Un fall ver siche rung<br />

mit dem Monatsersten nach Erreichen des Regelpensionsalters<br />

(Frauen: 60. Lebens jahr/Män ner: 65. Lebensjahr) weg.<br />

■ ■ Bei Anfall einer Erwerbsunfähigkeitspension nach dem BSVG<br />

fällt die Be triebs rente grundsätzlich mit dem Pensionsanfall weg.<br />

Ausnahme: Wenn <strong>der</strong> An spruch auf eine Erwerbsunfähigkeit-


Versehrtengeld<br />

49<br />

spension kausal durch den Arbeitsunfall o<strong>der</strong> die Berufskrankheit<br />

entstanden ist, wird die Betriebsrente bis zum Monatsersten<br />

nach Erreichen des Regel pen sions alters weitergewährt, wenn<br />

das nach dem Pensionsanfall verbleibende Ein kommen (mit Ausnahme<br />

von Unterhaltsansprüchen) den eineinhalbfachen Ausgleichszulagenrichtsatz<br />

nicht übersteigt. Spätestens mit dem Monatsersten<br />

nach Erreichen des Re gel pensionsalters – auf Antrag<br />

eventuell schon früher – fällt diese weitergewährte Betriebsrente<br />

jedenfalls weg.<br />

10. Versehrtengeld<br />

In dem einjährigen Zeitraum bis zum Anfall <strong>der</strong> Betriebsrente gebührt ein<br />

Ver sehrtengeld – als fallbezogene Überbrückungshilfe.<br />

Abhängig vom Ausmaß <strong>der</strong> erwarteten Min<strong>der</strong>ung <strong>der</strong> Erwerbsfähigkeit<br />

gebührt ein „kleines“ o<strong>der</strong> ein „großes“ Versehrtengeld.<br />

10. 1. Das kleine Versehrtengeld<br />

Das kleine Versehrtengeld gibt es für Versicherte nach einem Arbeitsunfall<br />

o<strong>der</strong> einer Berufskrankheit, wenn nach Ablauf eines Jahres noch<br />

eine Min<strong>der</strong>ung <strong>der</strong> Erwerbsfähigkeit von zumindest 30 % zu erwarten<br />

ist. Die Feststellung <strong>der</strong> Min<strong>der</strong>ung <strong>der</strong> Erwerbsfähigkeit basiert auf <strong>der</strong><br />

Einschätzung eines medizinischen Gutachters (Arzt aus dem ärztlichen<br />

Dienst <strong>der</strong> SVB). Der Betriebsführer eines land(forst)wirtschaftlichen Betriebes<br />

hat An spruch auf ein kleines Versehrtengeld unter <strong>der</strong> zusätzlichen<br />

Voraussetzung, dass <strong>der</strong> Arbeitsunfall o<strong>der</strong> die Berufskrankheit einen<br />

erheblichen kausalen Ein kommensentfall zur Folge hat, <strong>der</strong> durch die<br />

Leistungen <strong>der</strong> Unfallversicherung (z.B. Betriebshilfe) nicht kompensiert<br />

werden kann. An<strong>der</strong>e im Betrieb mittätige An gehörige, die einen Arbeitsunfall<br />

o<strong>der</strong> eine Berufskrankheit erleiden, erhalten ein kleines Versehrten-


50 Pflegegeld<br />

geld, solange sie keinen Anspruch auf Arbeitsverdienst o<strong>der</strong> auf Krankengeld<br />

haben bzw. keine Einkünfte aus <strong>der</strong> die Versicherung be gründenden<br />

Erwerbstätigkeit beziehen.<br />

Das kleine Versehrtengeld beträgt im Jahr 2013 täglich EUR 10,96 und<br />

wird maximal für ein Jahr, nämlich bis zum Anfall <strong>der</strong> Betriebsrente, gewährt.<br />

Allerdings wird ein noch zur Verfügung stehendes an<strong>der</strong>es Einkommen<br />

angerechnet. Auch <strong>der</strong> gleichzeitige Bezug von Krankengeld<br />

o<strong>der</strong> von Bezügen nach dem Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz<br />

(B-KUVG) vermin<strong>der</strong>t das kleine Versehrtengeld.<br />

10. 2. Das große Versehrtengeld<br />

Das große Versehrtengeld erhalten Versicherte, wenn zu erwarten ist,<br />

dass die Min <strong>der</strong>ung <strong>der</strong> Erwerbsfähigkeit ein Jahr nach dem Eintritt des<br />

Arbeitsunfalls o<strong>der</strong> <strong>der</strong> Berufskrankheit noch zumindest 50 % betragen<br />

wird. Die Feststellung <strong>der</strong> Min<strong>der</strong>ung <strong>der</strong> Erwerbsfähigkeit basiert auf <strong>der</strong><br />

Einschätzung eines medizinischen Gutachters (Arzt aus dem ärztlichen<br />

Dienst <strong>der</strong> SVB). Das große Ver sehr tengeld ist eine Einmalzahlung im<br />

Ausmaß von 60 % <strong>der</strong> Be messungsgrundlage. (Im Jahr 2013 beträgt<br />

das von <strong>der</strong> gesamtsolidarischen Bemessungsgrundlage in Höhe von<br />

EUR 18.596,66 ermittelte große Versehrtengeld EUR 11.158,00, im Falle<br />

des Heranziehens <strong>der</strong> Bemessungsgrundlage für Pensionisten mit Rentenanspruch<br />

sowie für Jagd- und Fischereipächter EUR 7.088,57.) Es<br />

gebührt stets in voller Höhe, das bedeutet, ein eventuelles weiteres Einkommen<br />

bleibt beim großen Versehrtengeld außer Betracht.<br />

11. Pflegegeld<br />

Versehrte mit einer Vollrente – also bei einer Min<strong>der</strong>ung <strong>der</strong> Erwerbsfähigkeit<br />

von 100 % – haben Anspruch auf Pflegegeld aus <strong>der</strong> Unfallversicherung,<br />

wenn sie wegen des Arbeitsunfalls o<strong>der</strong> <strong>der</strong> Berufskrankheit<br />

Betreuung und Hilfe im gefor<strong>der</strong>ten Stundenausmaß brauchen. Bei einer


Leistungen bei Todesfall<br />

51<br />

Verschlechterung des Gesundheitszustandes und einem damit einhergehenden<br />

höheren Pflegebedarf wird, unbeachtlich worauf dies zurückzuführen<br />

ist, das (erhöhte) Pflegegeld weiter von <strong>der</strong> Unfallversicherung ausbezahlt.<br />

Die Voraussetzungen für das Pflegegeld sind die gleichen wie in <strong>der</strong><br />

Pensionsversicherung. Nähere Informationen finden Sie im Internet unter<br />

www.svb.at/pflege sowie in unserer Broschüre „Daheim gepflegt“, die Sie<br />

kostenlos in Ihrem Regionalbüro (Kontaktdaten finden Sie unter Punkt 13)<br />

bestellen können.<br />

12. Leistungen bei Todesfall<br />

Wenn ein Arbeitsunfall o<strong>der</strong> eine Berufskrankheit tödlich verläuft, gewährt<br />

die SVB an die Hinterbliebenen verschiedene Leistungen, um zumindest<br />

wirtschaftliche Einschnitte zu mil<strong>der</strong>n. Bei allen Hinterbliebenenleistungen<br />

muss geprüft werden, ob <strong>der</strong> Versicherte an den Folgen des Arbeitsunfalls<br />

o<strong>der</strong> <strong>der</strong> Berufskrankheit verstorben ist. Nur dann sind Leistungen<br />

aus <strong>der</strong> bäuerlichen Unfallversicherung vorgesehen.<br />

12. 1. Soforthilfe<br />

Der Witwe/dem Witwer bzw. <strong>der</strong> hinterbliebenen eingetragenen Partnerin/<br />

dem hinterbliebenen eingetragenen Partner kann als Soforthilfe eine<br />

einmalige Unterstützung aus dem Unterstützungsfonds in Höhe von<br />

EUR 364,– und für jedes Kind EUR 146,– gewährt werden.<br />

12. 2. Bestattungskosten – Teilersatz<br />

Als Zuschuss zu den Bestattungskosten wird ein Betrag in Höhe von<br />

1/15 <strong>der</strong> ge samtsolidarischen Be mes sungsgrundlage (Wert 2013:<br />

EUR 1.239,78) gewährt. Die sen Zuschuss erhält jene Person, die die Bestat<br />

tungskosten tatsächlich getragen hat.


52<br />

Leistungen bei Todesfall<br />

In Ausnahmefällen kann die SVB auch die Kosten <strong>der</strong> Über füh rung – also<br />

für einen Transport des Leichnams über mehr als ein Ge mein de ge biet<br />

– ganz o<strong>der</strong> teilweise übernehmen. Zu berücksichtigen sind dabei die<br />

Familien ver hältnisse und die finanzielle Lage <strong>der</strong> Hinterbliebenen.<br />

12. 3. Witwen-/ Witwerrente bzw. Rente für hinterbliebene<br />

eingetragene Partner/-innen<br />

Hinweis<br />

Eine Witwen-/Witwerrente bzw. Rente für hinterbliebene eingetragene<br />

Partner/-innen gebührt, wenn <strong>der</strong> Tod des Versicherten infolge eines Ar -<br />

beitsunfalls o<strong>der</strong> einer Berufskrankheit eingetreten ist. Sie beträgt 20 %<br />

<strong>der</strong> Be mes sungsgrundlage.<br />

Auch <strong>der</strong> geschiedene Ehepartner bzw. Partner einer aufgelösten eingetragenen<br />

Partnerschaft kann Anspruch auf eine Hinterbliebenenrente<br />

haben, vor allem wenn <strong>der</strong> Versicherte zum Zeitpunkt des Todes Unterhalt<br />

zu leisten hatte. Die Höhe dieser Rente wird nach beson<strong>der</strong>en gesetzlichen<br />

Bestimmungen berechnet.<br />

Grundsätzlich gebührt eine Witwen-/Witwerrente bzw. Rente für hinterbliebene<br />

eingetragene Partner/-innen bis zum Tod <strong>der</strong> Witwe/des Witwers<br />

bzw. <strong>der</strong> hinterbliebenen eingetragenen Partnerin/des hinterbliebenen<br />

eingetragenen Partners. Eine Ausnahme gibt es von diesem Grundsatz,<br />

wenn die Witwe/<strong>der</strong> Witwer wie<strong>der</strong> heiratet bzw. die hinterbliebene eingetragene<br />

Partnerin/<strong>der</strong> hinterbliebene eingetragene Partner eine neue<br />

Partnerschaft eingeht. In diesem Fall fällt die Rente weg. Anstelle <strong>der</strong><br />

wegge fal lenen Rente gebührt eine einmalige Abfertigung in Höhe <strong>der</strong><br />

35-fachen Monats rente (zweieinhalb Jahre). Wird nun auch diese Ehe<br />

bzw. eingetragene Partnerschaft aufgelöst, kann die Rente auf An trag<br />

wie<strong>der</strong> aufleben. Aufgrund <strong>der</strong> Abfertigung ist dies aber erst frühestens<br />

zwei einhalb Jahre nach dem ursprünglichen Wegfall möglich.


Leistungen bei Todesfall<br />

53<br />

12. 4. Waisenrente<br />

Eheliche, legitimierte und uneheliche Kin<strong>der</strong> sowie Wahl- und Stiefkin<strong>der</strong><br />

erhalten eine Waisenrente. Und zwar grundsätzlich bis zur Vollendung<br />

des 18. Le bens jahres; darüber hinaus nur auf Antrag, und zwar während<br />

einer Schul- o<strong>der</strong> Berufsausbildung bis längstens zum vollendeten 27.<br />

Lebensjahr o<strong>der</strong> bei Er werbs unfähigkeit des Kindes.<br />

Für ein einfach verwaistes Kind beträgt die Waisenrente 20 % <strong>der</strong> Bemes<br />

sungs grund lage. Doppelt verwaiste Kin<strong>der</strong> er halten 30 % <strong>der</strong> Bemessungsgrundlage.<br />

12. 5. Höchstausmaß <strong>der</strong> Hinterbliebenenrenten<br />

Alle Hinterbliebenenrenten zusammen – also Witwen-/Witwerrente bzw.<br />

Rente für hinterbliebene eingetragene Partner/-innen und Waisenrenten<br />

– dürfen 80 % <strong>der</strong> Bemessungsgrundlage nicht übersteigen. An<strong>der</strong>nfalls<br />

werden sie verhältnismäßig gekürzt. Hierbei ist eine Witwen-/Witwerrente<br />

bzw. Rente für hinterbliebene eingetragene Partner/-innen an den geschiedenen<br />

Partner nicht zu berücksichtigen.<br />

12. 6. Anfall <strong>der</strong> Hinterbliebenenrenten<br />

Hinterbliebenenrenten gebühren ab dem Todestag. War <strong>der</strong> Verstorbene<br />

bereits Rentenempfänger, fallen Hinterbliebenenrenten erst mit dem Tag<br />

an, <strong>der</strong> auf den Tod des Rentenempfängers folgt.


54 Kontakt<br />

13. Wo finden Sie Rat und Hilfe?<br />

Kontaktdaten <strong>der</strong> SVB-Regionalbüros<br />

Hauptstelle/Regionalbüro Nie<strong>der</strong>österreich/Wien<br />

1030 Wien, Ghegastraße 1<br />

Tel. 01/797 06<br />

Fax 01/797 06 - 1300<br />

E-Mail hauptstelle@svb.at<br />

Regionalbüro Burgenland<br />

7000 Eisenstadt, Krautgartenweg 4<br />

Tel. 02682/631 16<br />

Fax 02682/631 16 - 3300<br />

E-Mail rb.bgld@svb.at<br />

Regionalbüro Oberösterreich<br />

4020 Linz, Blumauerstraße 47<br />

Tel. 0732/76 33<br />

Fax 0732/76 33 - 4300<br />

E-Mail rb.ooe@svb.at<br />

Regionalbüro Salzburg<br />

5020 Salzburg, Rainerstraße 25<br />

Tel. 0662/87 45 91<br />

Fax 0662/87 45 91 - 5300<br />

E-Mail rb.sbg@svb.at


Kontakt<br />

55<br />

Regionalbüro Tirol<br />

6020 Innsbruck, Fritz-Konzert-Straße 5<br />

Tel. 0512/520 67<br />

Fax 0512/520 67 - 6300<br />

E-Mail rb.trl@svb.at<br />

Regionalbüro Vorarlberg<br />

6900 Bregenz, Montfortstraße 9<br />

Tel. 05574/49 24<br />

Fax 05574/49 24 - 7300<br />

E-Mail rb.vbg@svb.at<br />

Regionalbüro Steiermark<br />

8074 Raaba bei Graz, Dietrich-Keller-Straße 20<br />

Tel. 0316/343<br />

Fax 0316/343 - 8300<br />

E-Mail rb.stmk@svb.at<br />

Regionalbüro Kärnten<br />

9020 Klagenfurt am Wörthersee, Feldkirchner Straße 52<br />

Tel. 0463/58 45<br />

Fax 0463/58 45 - 9300<br />

E-Mail rb.ktn@svb.at<br />

Die SVB erreichen Sie auch unter <strong>der</strong> E-Mail-Adresse info@svb.at


56 Internet<br />

Weitere Informationen zur bäuerlichen Unfallversicherung finden Sie im<br />

Internet unter <strong>der</strong> Adresse www.svb.at/unfallversicherung.<br />

www.svb.at bietet einen umfassenden Überblick über das breite Spektrum<br />

des bäuerlichen Beitrags- und Leistungsrechts.


Internet<br />

57<br />

Weiters finden Sie<br />

■■<br />

Onlineformulare zur Unfallmeldung<br />

■■<br />

Informationen über die Rehabilitationsmaßnahmen<br />

■■<br />

Termine (z.B. Sprechtagstermine, Zeckenimpfaktionen, Erholungsaufenthalte)<br />

■■<br />

verschiedenste Services (z.B. Adressän<strong>der</strong>ung online, e-card-<br />

Bestellung)<br />

■■<br />

Kontaktdaten<br />

■■<br />

weiterführendes Informationsmaterial, wie z.B. Broschüren o<strong>der</strong><br />

Fol<strong>der</strong><br />

■■<br />

und vieles mehr<br />

www.svb.at – Klicken Sie vorbei, es lohnt sich!


58 Formular Unfallmeldung<br />

Unfalldatum<br />

Unfalltag (Montag, Dienstag, etc.)<br />

Unfallzeit (Uhrzeit)<br />

Daten des/<strong>der</strong> Versehrten (Verletzten) und seiner/ihrer Angehörigen<br />

2.4.2013<br />

DIENSTAG<br />

7:30<br />

Daten des Betriebes für den<br />

<strong>der</strong>/die Versehrte tätig war<br />

Familien – o<strong>der</strong> Nachname und Vorname des/<strong>der</strong> Versehrten (Verletzten)<br />

Frühere(r) Name(n)<br />

UNFALLMELDUNG<br />

Die Unfallsmeldung ist binnen fünf Tagen nach dem<br />

Unfallereignis <strong>der</strong> Anstalt zu übersenden.<br />

Unvollständige o<strong>der</strong> schlecht lesbare Angaben machen<br />

Rückfragen notwendig und verzögern dadurch den<br />

Abschluss des Verfahrens.<br />

Personenstand<br />

ledig<br />

verheiratet<br />

in eingetragener<br />

Partnerschaft lebend<br />

geschieden<br />

aufgelöste eingetragene<br />

Partnerschaft<br />

verwitwet<br />

hinterbliebene(r)<br />

eingetragene(r) Partner(in)<br />

Name des Ehepartners/<strong>der</strong> Ehepartnerin o<strong>der</strong> des eingetragenen Partners/<strong>der</strong> eingetragenen Partnerin<br />

Eingangsstempel<br />

V e r s i c h e r u n g s n u m m e r<br />

Geburtsdatum<br />

Tag Monat Jahr<br />

Verw.-Verhältnis zum/zur Betriebsführer/in<br />

Telefonnummer<br />

Versicherungsnummer o<strong>der</strong> Geburtsdatum<br />

Name und Geburtsdatum <strong>der</strong> Kin<strong>der</strong> unter 18 Jahre; Kin<strong>der</strong> über 18 Jahre sind nur dann einzutragen, wenn sie in Schul- o<strong>der</strong> Berufsausbildung stehen o<strong>der</strong><br />

erwerbsunfähig sind.<br />

Name<br />

Bei min<strong>der</strong>jährigen o<strong>der</strong> entmündigten Verletzten<br />

Nachname und Vorname sowie Anschrift des<br />

gesetzlichen Vertreters/<strong>der</strong> gesetzlichen Vertreterin<br />

(Vater, Mutter, Vormund, Sachwalter)<br />

Ausgeübte Berufe bzw.<br />

Beschäftigungen im<br />

Jahr vor dem Unfall<br />

Beruf<br />

Welcher K r a n k e n k a s s e<br />

gehörte <strong>der</strong>/die Versehrte zur Zeit des Unfalles an?<br />

Falls sich <strong>der</strong> Unfall nicht im eigenen Betrieb ereignet hat:<br />

Bewirtschaften <strong>der</strong>/die Versehrte, seine/ihre Eltern o<strong>der</strong> Kin<strong>der</strong><br />

einen eigenen Betrieb?<br />

Bezieht <strong>der</strong>/die Versehrte eine Geldleistung (Rente, Pension)<br />

nach dem ASVG, GSVG o<strong>der</strong> BSVG o<strong>der</strong> wurde ein<br />

diesbezüglicher Antrag gestellt?<br />

Bezieht <strong>der</strong>/die Versehrte ein Pflegegeld nach dem<br />

Bundespflegegeldgesetz (BPGG)?<br />

Bezieht <strong>der</strong>/die Versehrte eine Geldleistung nach dem Kriegsopferversorgungsgesetz<br />

(KOVG), Heeresversorgungsgesetz<br />

(HVG), Opferfürsorgegesetz (OFG) o<strong>der</strong> Bundesversorgungsgesetz<br />

<strong>der</strong> Bundesrepublik Deutschland?<br />

Bezieht <strong>der</strong> Ehegatte/die Ehegattin bzw. <strong>der</strong>/die eingetragene<br />

Partner/in eine Geldleistung (Rente, Pension) nach dem ASVG, GSVG<br />

o<strong>der</strong> BSVG o<strong>der</strong> wurde ein diesbezüglicher Antrag gestellt?<br />

Geburtsdatum<br />

Name und Anschrift des Arbeitgebers<br />

ja<br />

nein<br />

ja<br />

nein<br />

ja, Stufe________<br />

Name des Betriebsführers/<strong>der</strong> Betriebsführerin, in dessen/<strong>der</strong>en Betrieb sich <strong>der</strong> Unfall ereignete<br />

Anschrift/Postleitzahl<br />

ja<br />

nein<br />

ja<br />

nein<br />

ehelich, unehelich, Wahl-,<br />

Stief-, Pflegekind, Enkel<br />

Ausmaß in ha<br />

Name des Versicherungsträgers<br />

nein<br />

Name des Versicherungsträgers<br />

Hausname Gemeinde Bezirk<br />

Betriebsgröße in ha:<br />

Eigengrund<br />

MUSTERMANN MAX<br />

Wohnanschrift<br />

HAUPTSTRASSE 1<br />

Postleitzahl<br />

Postort<br />

2999 MUSTERORT<br />

MUSTERMANN MARIA<br />

davon verp.<br />

LANDWIRT<br />

Art des Betriebes<br />

(z.B. Landwirtschaft, Weinbau):<br />

an<strong>der</strong>e Betriebe des Betriebsführers/<br />

<strong>der</strong> Betriebsführerin (z.B. Gewerbe)<br />

1 2 3 0 0 1 0 1 6 2<br />

0999/252 158<br />

4321 020263<br />

Lebt das Kind mit dem/<strong>der</strong><br />

Versehrten ständig in Hausgemeinschaft?<br />

Prozentuelles Ausmaß <strong>der</strong><br />

Beschädigung nach dem<br />

KOVG, HVG, OFG o<strong>der</strong> nach<br />

einem Arbeitsunfall<br />

VSNR o<strong>der</strong> Geburtsdatum<br />

MUSTERMANN MAX 1230 010162<br />

Telefonnummer<br />

HAUPTSTRASSE 1, 2999 MUSTERORT<br />

MUSTERORT<br />

MISTELBACH<br />

45,00 LAND- UND<br />

gepachtet Fruchtgenuss<br />

FORSTWIRTSCHAFT<br />

x<br />

x<br />

x<br />

x<br />

Viehstand am Unfalltag:<br />

(Rin<strong>der</strong>, Schweine, etc.)<br />

30 RINDER<br />

%<br />

0-U-001 (08.2010) DVR: 0024147


Formular Unfallmeldung<br />

59<br />

Unfallort bzw. genaue Unfallstelle (Betriebsanschrift,<br />

Parzelle, Grundstücknummer)<br />

2999 MUSTERORT, HAUPTSTRASSE 1,<br />

STALLGEBÄUDE<br />

Bei welcher Tätigkeit ereignete sich <strong>der</strong> Unfall?<br />

(Bei Wegunfällen auch Angabe über Zeit, Ziel und<br />

Zweck des Weges.)<br />

BEIM MELKEN<br />

Angaben über den Unfall<br />

Für wen wurde diese Tätigkeit verrichtet?<br />

Wer erteilte dazu den Auftrag?<br />

Welche Tätigkeit wurde vor dem Unfall verrichtet?<br />

Welche Tätigkeit war unmittelbar nach dem Unfall<br />

beabsichtigt?<br />

Wodurch ereignete sich <strong>der</strong> Unfall? URSACHE?<br />

Wie ereignete sich <strong>der</strong> Unfall? HERGANG?<br />

FÜR DEN BETRIEB<br />

SELBST<br />

FÜTTERN DER TIERE<br />

FELDARBEIT<br />

KUHTRITT<br />

BEIM MELKEN DURCH KUHTRITT<br />

AN DER LINKEN HAND VERLETZT<br />

Wer hat den Unfall gesehen?<br />

(Name und Anschrift)<br />

Welche Polizeidienststelle<br />

hat Erhebungen durchgeführt?<br />

NIEMAND<br />

Falls Fremdverschulden anzunehmen ist:<br />

Name (Beruf) und Anschrift des Schädigers<br />

Name und Anschrift<br />

des<br />

Kraftfahrzeugbesitzers<br />

KFZ-Kennzeichen<br />

Bei Verkehrsunfällen: (Daten des Schädigers)<br />

Haftpflichtversicherung:<br />

Polizzen-Nummer<br />

Welche Körperteile sind verletzt? Vollständige und<br />

genaue Angaben (z.B. rechter Oberarm)<br />

LINKER UNTERARM<br />

Verletzungen und Behandlung<br />

Art <strong>der</strong> Verletzung (z.B. Knochenbruch, Quetschung,<br />

Prellung)<br />

des/<strong>der</strong> zuerst zugezogenen<br />

Arztes/Ärztin<br />

Name und Anschrift<br />

des/<strong>der</strong> jetzt behandelnden<br />

Arztes/Ärztin<br />

Wann hat <strong>der</strong>/die Versehrte nach dem Unfall die Arbeit<br />

wie<strong>der</strong> aufgenommen?<br />

KNOCHENBRUCH<br />

Name <strong>der</strong> Krankenanstalt (Klinik)<br />

ambulant<br />

stationär<br />

Aufnahmetag<br />

Bei tödlicher Verletzung:<br />

Todestag<br />

DR. HUBER, 2999 MUSTERORT, HAUPTPLATZ 2<br />

KRANKENHAUS MISTELBACH<br />

x<br />

2.4.2013<br />

Entlassungstag<br />

Unterschrift des/<strong>der</strong> Versehrten<br />

(Die Unterschrift kann unterbleiben, wenn dadurch eine Verzögerung <strong>der</strong><br />

Unfallsmeldung eintreten würde.)<br />

Max Mustermann<br />

Unterschrift des Betriebsführers/<strong>der</strong> Betriebsführerin od.<br />

dessen/<strong>der</strong>en Stellvertreters/Stellvertreterin<br />

MUSTERORT, 5.4.2013<br />

Ort/Datum<br />

Hinweis für aktive Bäuerinnen/<strong>Bauern</strong>: Diese Meldung führt zu keiner Betriebshilfeleistung. Wird unfallbedingt ein Betriebshilfeeinsatz<br />

erfor<strong>der</strong>lich, ist dafür ein eigener Antrag zu stellen.

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