Braunschweigisches Jahrbuch 43.1962 - Digitale Bibliothek ...
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<strong>Digitale</strong> <strong>Bibliothek</strong> Braunschweig<br />
http://www.digibib.tu-bs.de/?docid=00042500<br />
drei Komplexe, die eine von einander unabhängige Auswertung gestatten,<br />
einzeln dargestellt. Die Reihenfolge ergibt sich jedoch aus der Notwendigkeit,<br />
den vorliegenden Text zu entlasten, also dem Leser zunächst die Prinzipien der<br />
Vermessung an die Hand zu geben, mit Hilfe derer die Auswertung des karto~<br />
graphisch fixierten Parzellengefüges - das zentrale Anliegen dieser Unter~<br />
suchung - leichter zu verstehen ist.<br />
1. Zum Willen des Gesetzgebers (Instruktionen): Die "Instruction für die<br />
Sulxlelegatos bey Fürstlicher General-Landes-Vermessungs-Commission" vom<br />
28. November 1755 (abgedruckt bei C. Gesenius 1803, Beilage 1) 2) war vor<br />
allem für H. Voges (1937) 20), J. H. Fr. von Schrader (1836) 18) und R. Lüderßen<br />
(1S81) 6) der Ansatzpunkt für die Kritik dieser großartig durchgeführten Ver~<br />
messung. Außer R. Lüderßen geben sie den Inhalt der Paragraphen ausführlich<br />
wieder; aber keiner würdigt die zwingende juristische Logik und den Aufbau der<br />
Instruktion, deren Paragraphen die im einzelnen auszuführenden Tätigkeiten<br />
nacheinander lückenlos aufzählen. Das Werk ist aus einem Guß, und es zeigt<br />
das klare Ziel: eine einheitliche Durchführung zu erreichen und die nur zu zweit<br />
in einer Gemeinde arbeitenden Vollzugsbeamten der Beeinflussung durch die<br />
Bauern zu entziehen.<br />
Ein grober Überblick mag zunächst den Aufbau dieser Instruktion beleuch~<br />
ten. § 1 nennt unter den Zwecken der Vermessung vor allem, "daß die Unter~<br />
tanen die zerstreut liegenden Äcker bei einander bekommen, daß dadurch und<br />
durch Bezeichnung der gradlinigen Grenzen den Prozessen wegen der Grenzen,<br />
des Abpflügens etc. abgeholfen" werde. §§ 2-13 regeln allgemeine Dinge, wie<br />
obrigkeitliche Anweisung zur Durchführung der Vermessung, Gestellung von<br />
Quartier und Feuerung seitens der Gemeinde, Botendienste, Verbot von Bestechung,<br />
laufende Kontrolle der Meßgeräte, ProtokoIlführung, Beschwerdeführung<br />
und in § 6 die Aufsichtspflicht des Subdelegaten über den ihm zugeordneten<br />
Vermessungsingenieur. Eine AnLage zu diesem Paragraphen regelt in 30<br />
weiteren Abschnitten alle Tätigkeiten der Vermessungsbeamten. §§ 14-42 befassen<br />
sich mit dem eigentlichen Problem dieser Untersuchung, der Vermessung<br />
und Verteilung des Ackerlandes, bis § 51 werden die Wiesen, Weiden, Änger<br />
und Koppelweiden abgehandelt; §§ 52-60 enthalten zusammen mit drei An~<br />
lagen genaue Anweisungen zur Anfertigung der Dorf-, Feld- und Wiesenbeschreibungen.<br />
Da die Vermessungsbeamten (jeweils ein Jurist und ein Vermessungsingenieur)<br />
die speziellen Verhältnisse der ihnen übertragenen Ortschaften nicht<br />
kannten, wurde zur Vorbereitung jeder Vermessung zunächst eine Gemeindeversammlung<br />
einberufen, um zwei der Feldmark kundige Geschworene auszuwählen<br />
(§ 14). Ihre Lokalkenntnis solIte den Beamten für die Zeit der Ver~<br />
messungsarbeiten zur Verfügung stehen.<br />
Zu Beginn der eigentlichen Vermessungsarbeiten mußten sich die Vermes~<br />
sungsbeamten mit der ganzen Gemeinde in die Feldmark begeben und hierbei<br />
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