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Braunschweigisches Jahrbuch 43.1962 - Digitale Bibliothek ...

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<strong>Digitale</strong> <strong>Bibliothek</strong> Braunschweig<br />

http://www.digibib.tu-bs.de/?docid=00042500<br />

drei Komplexe, die eine von einander unabhängige Auswertung gestatten,<br />

einzeln dargestellt. Die Reihenfolge ergibt sich jedoch aus der Notwendigkeit,<br />

den vorliegenden Text zu entlasten, also dem Leser zunächst die Prinzipien der<br />

Vermessung an die Hand zu geben, mit Hilfe derer die Auswertung des karto~<br />

graphisch fixierten Parzellengefüges - das zentrale Anliegen dieser Unter~<br />

suchung - leichter zu verstehen ist.<br />

1. Zum Willen des Gesetzgebers (Instruktionen): Die "Instruction für die<br />

Sulxlelegatos bey Fürstlicher General-Landes-Vermessungs-Commission" vom<br />

28. November 1755 (abgedruckt bei C. Gesenius 1803, Beilage 1) 2) war vor<br />

allem für H. Voges (1937) 20), J. H. Fr. von Schrader (1836) 18) und R. Lüderßen<br />

(1S81) 6) der Ansatzpunkt für die Kritik dieser großartig durchgeführten Ver~<br />

messung. Außer R. Lüderßen geben sie den Inhalt der Paragraphen ausführlich<br />

wieder; aber keiner würdigt die zwingende juristische Logik und den Aufbau der<br />

Instruktion, deren Paragraphen die im einzelnen auszuführenden Tätigkeiten<br />

nacheinander lückenlos aufzählen. Das Werk ist aus einem Guß, und es zeigt<br />

das klare Ziel: eine einheitliche Durchführung zu erreichen und die nur zu zweit<br />

in einer Gemeinde arbeitenden Vollzugsbeamten der Beeinflussung durch die<br />

Bauern zu entziehen.<br />

Ein grober Überblick mag zunächst den Aufbau dieser Instruktion beleuch~<br />

ten. § 1 nennt unter den Zwecken der Vermessung vor allem, "daß die Unter~<br />

tanen die zerstreut liegenden Äcker bei einander bekommen, daß dadurch und<br />

durch Bezeichnung der gradlinigen Grenzen den Prozessen wegen der Grenzen,<br />

des Abpflügens etc. abgeholfen" werde. §§ 2-13 regeln allgemeine Dinge, wie<br />

obrigkeitliche Anweisung zur Durchführung der Vermessung, Gestellung von<br />

Quartier und Feuerung seitens der Gemeinde, Botendienste, Verbot von Bestechung,<br />

laufende Kontrolle der Meßgeräte, ProtokoIlführung, Beschwerdeführung<br />

und in § 6 die Aufsichtspflicht des Subdelegaten über den ihm zugeordneten<br />

Vermessungsingenieur. Eine AnLage zu diesem Paragraphen regelt in 30<br />

weiteren Abschnitten alle Tätigkeiten der Vermessungsbeamten. §§ 14-42 befassen<br />

sich mit dem eigentlichen Problem dieser Untersuchung, der Vermessung<br />

und Verteilung des Ackerlandes, bis § 51 werden die Wiesen, Weiden, Änger<br />

und Koppelweiden abgehandelt; §§ 52-60 enthalten zusammen mit drei An~<br />

lagen genaue Anweisungen zur Anfertigung der Dorf-, Feld- und Wiesenbeschreibungen.<br />

Da die Vermessungsbeamten (jeweils ein Jurist und ein Vermessungsingenieur)<br />

die speziellen Verhältnisse der ihnen übertragenen Ortschaften nicht<br />

kannten, wurde zur Vorbereitung jeder Vermessung zunächst eine Gemeindeversammlung<br />

einberufen, um zwei der Feldmark kundige Geschworene auszuwählen<br />

(§ 14). Ihre Lokalkenntnis solIte den Beamten für die Zeit der Ver~<br />

messungsarbeiten zur Verfügung stehen.<br />

Zu Beginn der eigentlichen Vermessungsarbeiten mußten sich die Vermes~<br />

sungsbeamten mit der ganzen Gemeinde in die Feldmark begeben und hierbei<br />

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