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Anhang 1 - Gemeinde Merchweiler

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Abbildung 3-2: PV-FFA Abstandsregelungen<br />

Freiflächenanlagen müssen auf der Grundlage einer örtlichen Baugenehmigung gebaut<br />

werden. Aus diesem Grund ist zwingend ein Bebauungsplan erforderlich. Ohne diesen<br />

wäre ein Netzbetreiber nicht verpflichtet, die Einspeisevergütung für den Solarstrom zu<br />

zahlen.<br />

Neben rechtlichen Bestimmungen unterliegen Photovoltaik Freiflächenanlagen auch technischen<br />

Abstandsflächenregelungen.<br />

In nachfolgender Tabelle sind die bei dieser Analyse berücksichtigten Restriktionsflächen<br />

mit den zugehörigen Abstandsannahmen aufgeführt:<br />

Restriktionsflächen<br />

Tabelle 3-1: PV-FFA Abstände zu Restriktionsflächen<br />

Abstand (m)<br />

Bahn 20<br />

Baulich geprägte Flächen<br />

Industriefläche 20<br />

Wohnbaufläche 50<br />

Fl. gemischter Nutzung 50<br />

Fl. besonderer funktionaler Prägung 50<br />

Freizeitanlage 50<br />

Gewässer<br />

Flüsse, Seen 20<br />

Bach, Strom 5<br />

Siedlungsfreiflächen<br />

Sportanlage 50<br />

Friedhof 50<br />

Grünanlage 50<br />

Campingplatz 50<br />

Straßen<br />

Autobahn 40<br />

<strong>Gemeinde</strong>straße 15<br />

Bundes-, Kreis-, Landstraße 20<br />

Wald, Gehölz 30<br />

24 © IfaS 2013

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