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a. Anleihebedingungen - Finanzagentur GmbH

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H 4.1<br />

bigerversammlung als auch bei einer schriftlichen Abstimmung stimmberechtigt.<br />

4.9 Abstimmung.<br />

Alle Änderungsvorschläge werden den Gläubigern ausstehender Bundeswertpapiere<br />

auf einer Versammlung oder im Rahmen eines schriftlichen Verfahrens<br />

zur Abstimmung vorgelegt. Die Anzahl der Stimmen eines Gläubigers<br />

richtet sich nach dem Nennwert der von ihm gehaltenen ausstehenden Bundeswertpapiere.<br />

Für diese Zwecke wird bei einer emissionsübergreifenden<br />

Änderung,<br />

(a) die auf mehr als eine Währung lautende Bundeswertpapiere betrifft, der<br />

Nennwert jedes Bundeswertpapieres gemäß Abschnitt 2.6 (a) ermittelt;<br />

(b) die ein indexiertes Bundeswertpapier betrifft, der jeweilige Nennbetrag<br />

dieses indexierten Bundeswertpapieres gemäß Abschnitt 2.6 (b) ermittelt;<br />

(c) die ein Diskontpapier betrifft, das vorher nicht Bestandteil eines indexiertenBundeswertpapieres<br />

war, der jeweilige Nennwert dieses Diskontpapieres<br />

gemäß Abschnitt 2.6 (c) ermittelt;<br />

(d) die ein Diskontpapier betrifft, das vorher Bestandteil eines indexierten<br />

Bundeswertpapieres war, der jeweilige Nennwert dieses Diskontpapieres gemäß<br />

Abschnitt 2.6 (d) ermittelt.<br />

4.10 Bevollmächtigte.<br />

Jeder Gläubiger eines ausstehenden Bundeswertpapieres kann sich durch<br />

eine andere Person („Vertreter“) auf einer Gläubigerversammlung oder bei einer<br />

schriftlichen Abstimmung vertreten lassen. Die Vollmacht bedarf der<br />

Schriftform und muss dem Bundesministerium der Finanzen mindestens 48<br />

Stunden vor demTermin einer Gläubigerversammlung oder schriftlichen Abstimmung<br />

vorgelegt werden. Eine Vollmacht, die nicht in dem in der Bekanntmachung<br />

der Einberufung der Gläubigerversammlung bezeichneten Formular<br />

erteilt wurde, ist unwirksam.<br />

4.11 Rechtswirkung und Widerruf der Vollmacht.<br />

Ein nach den vorstehenden Bestimmungen bestellter Vertreter ist vorbehaltlich<br />

der Reglungen in Abschnitt 2.7 für die Zwecke der Teilnahme ander<br />

Versammlung bzw. an der schriftlichen Abstimmung als Gläubiger der ausstehenden<br />

Bundeswertpapiere anzusehen. Die von einem Vertreter abgegebenen<br />

Stimmen sind wirksam, auch wenn die Vollmacht zuvor widerrufen<br />

oder geändert wurde, sofern nicht das Bundesministerium der Finanzen<br />

mindestens 48 Stunden vor dem Termin der Gläubigerversammlung oder<br />

schriftlichen Abstimmung über den Widerruf oder die Änderung der Vollmacht<br />

unterrichtet wurde.<br />

4.12 Verbindliche Wirkung.<br />

Ein im Rahmen einer Versammlung oder im Wege schriftlicher Abstimmung<br />

gefasster Beschluss ist für alle Gläubiger verbindlich, unabhängig davon, ob<br />

HB Jan 13<br />

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