a. Anleihebedingungen - Finanzagentur GmbH
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H 4.1<br />
bigerversammlung als auch bei einer schriftlichen Abstimmung stimmberechtigt.<br />
4.9 Abstimmung.<br />
Alle Änderungsvorschläge werden den Gläubigern ausstehender Bundeswertpapiere<br />
auf einer Versammlung oder im Rahmen eines schriftlichen Verfahrens<br />
zur Abstimmung vorgelegt. Die Anzahl der Stimmen eines Gläubigers<br />
richtet sich nach dem Nennwert der von ihm gehaltenen ausstehenden Bundeswertpapiere.<br />
Für diese Zwecke wird bei einer emissionsübergreifenden<br />
Änderung,<br />
(a) die auf mehr als eine Währung lautende Bundeswertpapiere betrifft, der<br />
Nennwert jedes Bundeswertpapieres gemäß Abschnitt 2.6 (a) ermittelt;<br />
(b) die ein indexiertes Bundeswertpapier betrifft, der jeweilige Nennbetrag<br />
dieses indexierten Bundeswertpapieres gemäß Abschnitt 2.6 (b) ermittelt;<br />
(c) die ein Diskontpapier betrifft, das vorher nicht Bestandteil eines indexiertenBundeswertpapieres<br />
war, der jeweilige Nennwert dieses Diskontpapieres<br />
gemäß Abschnitt 2.6 (c) ermittelt;<br />
(d) die ein Diskontpapier betrifft, das vorher Bestandteil eines indexierten<br />
Bundeswertpapieres war, der jeweilige Nennwert dieses Diskontpapieres gemäß<br />
Abschnitt 2.6 (d) ermittelt.<br />
4.10 Bevollmächtigte.<br />
Jeder Gläubiger eines ausstehenden Bundeswertpapieres kann sich durch<br />
eine andere Person („Vertreter“) auf einer Gläubigerversammlung oder bei einer<br />
schriftlichen Abstimmung vertreten lassen. Die Vollmacht bedarf der<br />
Schriftform und muss dem Bundesministerium der Finanzen mindestens 48<br />
Stunden vor demTermin einer Gläubigerversammlung oder schriftlichen Abstimmung<br />
vorgelegt werden. Eine Vollmacht, die nicht in dem in der Bekanntmachung<br />
der Einberufung der Gläubigerversammlung bezeichneten Formular<br />
erteilt wurde, ist unwirksam.<br />
4.11 Rechtswirkung und Widerruf der Vollmacht.<br />
Ein nach den vorstehenden Bestimmungen bestellter Vertreter ist vorbehaltlich<br />
der Reglungen in Abschnitt 2.7 für die Zwecke der Teilnahme ander<br />
Versammlung bzw. an der schriftlichen Abstimmung als Gläubiger der ausstehenden<br />
Bundeswertpapiere anzusehen. Die von einem Vertreter abgegebenen<br />
Stimmen sind wirksam, auch wenn die Vollmacht zuvor widerrufen<br />
oder geändert wurde, sofern nicht das Bundesministerium der Finanzen<br />
mindestens 48 Stunden vor dem Termin der Gläubigerversammlung oder<br />
schriftlichen Abstimmung über den Widerruf oder die Änderung der Vollmacht<br />
unterrichtet wurde.<br />
4.12 Verbindliche Wirkung.<br />
Ein im Rahmen einer Versammlung oder im Wege schriftlicher Abstimmung<br />
gefasster Beschluss ist für alle Gläubiger verbindlich, unabhängig davon, ob<br />
HB Jan 13<br />
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