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a. Anleihebedingungen - Finanzagentur GmbH

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H 4.1<br />

(oder gemäß deren Weisung) zwecks Übertragung an CBF-Kontoinhaber in<br />

der ihnen bei Geschäftsschluss zum jeweiligen Stichtag (Absatz 2) zustehenden<br />

Höhe.<br />

(b) Zahlungen der Emittentin von Kapital und Zinsen auf die Schuldverschreibungen<br />

an CBF (oder gemäß deren Weisung) befreien die Emittentin<br />

in Höhe der geleisteten Zahlungen von ihren entsprechenden Verbindlichkeiten<br />

aus den Schuldverschreibungen.<br />

(2) Stichtag.<br />

Der Stichtag (der “Stichtag”) für die Zwecke von Zahlungen von Kapital<br />

und Zinsen ist der Tag, nach dem sich auf grund der jeweils geltenden Regeln<br />

der CBF die Empfangsberechtigung der CBF-Kontoinhaber für Zahlungen<br />

auf bei der CBF verwahrte Schuldverschreibungen bestimmt, die<br />

auf United States Dollar lauten und in Dauerglobalurkunden verbrieft sind.<br />

(3) Zahlungstag und Fälligkeitstag.<br />

Im Sinne dieser Anleihe bedingungen ist “Zahlungstag” der Tag, an dem,<br />

gegebenenfalls aufgrund einer Anpassung gemäß Absatz (4), die Zahlung<br />

tat sächlich zu leisten ist, und “Fälligkeitstag” der vorgesehene Zahlungs -<br />

termin ohne Berücksichtigung einer solchen Anpassung.<br />

(4) Frankfurter und New Yorker Geschäftstag.<br />

Ist ein Fälligkeitstag für die Zahlung von Kapital oder Zinsen an CBF (oder<br />

gemäß deren Weisung) nicht ein Frankfurter Geschäftstag oder ein New<br />

Yorker Geschäftstag, so wird die betreffende Zahlung erst am nächsten<br />

Tag, der zugleich Frankfurter und New Yorker Geschäftstag ist, geleistet,<br />

ohne dass wegen dieser Zahlungsverzögerung zusätzliche Zinsen ge zahlt<br />

werden. Ein “Frankfurter Geschäftstag” ist jeder Tag (außer einem Samstag,<br />

Sonntag oder gesetzlichen Feiertag), an dem Kreditinstitute in Frankfurt<br />

am Main für den Ge schäftsverkehr geöffnet sind. Ein “New Yorker Geschäftstag”<br />

ist jeder Tag, an dem Banken in New York City nicht berechtigt<br />

sind, zu schließen.<br />

§ 6<br />

Steuern<br />

Sämtliche Zahlungen von Kapital und Zinsen auf die Schuldverschreibungen<br />

sind unter Abzug oder Einbehalt von gegenwärtigen oder zukünftigen<br />

Steuern oder sonstigen Abgaben zu leisten, sofern solche Abzüge oder<br />

Einbehalte gesetzlich vorgeschrieben sind.<br />

HB Sep 05<br />

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