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Bayerisches Staatsministerium <strong>de</strong>r<br />

Justiz und für Verbraucherschutz<br />

Bayerisches Staatsministerium <strong>de</strong>r<br />

Justiz und für Verbraucherschutz • 80097 München<br />

An die<br />

Präsi<strong>de</strong>ntin<br />

<strong>de</strong>s Bayerischen Landtags<br />

Frau Barbara Stamm<br />

Maximilianeum<br />

81627 München<br />

Sachbearbeiter<br />

Herr Grauel<br />

Telefon<br />

(089) 5597-2554<br />

Telefax<br />

(0180) 1000965-00082<br />

E-Mail<br />

Michael.Grauel@stmjv.bayern.<strong>de</strong><br />

Ihr Zeichen, Ihre Nachricht vom<br />

Drs.14724<br />

Bitte bei Antwort angeben<br />

Unser Zeichen, Unsere Nachricht vom<br />

Datum<br />

7036 E - II - 10879/12 25. Februar 2013<br />

Beschluss <strong>de</strong>s Bayerischen Landtags vom 14. November 2012, Drs. 16/14748<br />

Bericht über <strong>de</strong>n Umgang mit Steuerhinterziehung, Geldwäsche und sog.<br />

Schwarzgeld<br />

Mit<br />

3 Abdrucken dieses Schreibens<br />

Sehr geehrte Frau Präsi<strong>de</strong>ntin!<br />

Zum Umgang <strong>de</strong>r zuständigen bayerischen Behör<strong>de</strong>n mit Steuerhinterziehung,<br />

Geldwäsche und sog. Schwarzgeld erstatte ich im Einvernehmen mit <strong>de</strong>m<br />

Staatsministerium <strong>de</strong>r Finanzen und <strong>de</strong>m Staatsministerium <strong>de</strong>s Innern folgen<strong>de</strong>n<br />

schriftlichen Bericht:<br />

Hausanschrift<br />

Prielmayerstr. 7<br />

Justizpalast<br />

80335 München<br />

Haltestelle<br />

Karlsplatz (Stachus)<br />

S-Bahn, U-Bahn<br />

Trambahn<br />

Telefon<br />

(089) 5597-01<br />

(Vermittlung)<br />

Telefax<br />

5597-2322<br />

E-Mail:<br />

poststelle@stmjv.bayern.<strong>de</strong><br />

Internet:<br />

http://www.justiz.bayern.<strong>de</strong>


- 2 -<br />

Begriffs<strong>de</strong>finition<br />

1. "Schwarzgeld"<br />

Der Begriff "Schwarzgeld" ist ein umgangssprachliches Synonym für steuerpflichtige,<br />

aber unversteuerte Einnahmen.<br />

2. Steuerhinterziehung<br />

Steuerhinterziehung (§ 370 <strong>de</strong>r Abgabenordnung – AO) ist<br />

• die unrichtige o<strong>de</strong>r unvollständige Angabe über steuerlich erhebliche<br />

Tatsachen gegenüber <strong>de</strong>r zuständigen Behör<strong>de</strong>n o<strong>de</strong>r<br />

• die pflichtwidrige Belassung dieser Behör<strong>de</strong>n in Unkenntnis über steuerlich<br />

erhebliche Tatsachen o<strong>de</strong>r<br />

• die pflichtwidrige Unterlassung <strong>de</strong>r Verwendung von Steuerzeichen.<br />

Die Steuerhinterziehung ist in Deutschland eine Straftat, die nach § 370 AO<br />

mit einer Freiheitsstrafe von bis zu 5 Jahren o<strong>de</strong>r einer Geldstrafe geahn<strong>de</strong>t<br />

wird. Auch <strong>de</strong>r Versuch <strong>de</strong>r Steuerhinterziehung ist strafbar. In beson<strong>de</strong>rs<br />

schweren Fällen (§ 370 Abs. 3 AO) reicht <strong>de</strong>r Strafrahmen von 6 Monaten bis<br />

zu 10 Jahren Freiheitsstrafe. Zu unterschei<strong>de</strong>n ist die (vorsätzliche) Steuerhinterziehung<br />

von <strong>de</strong>r leichtfertigen (= grob fahrlässigen) Steuerverkürzung<br />

(§ 378 AO), die lediglich eine Ordnungswidrigkeit darstellt und <strong>de</strong>shalb von<br />

<strong>de</strong>n Finanzbehör<strong>de</strong>n verfolgt wer<strong>de</strong>n kann, aber nicht muss (Opportunitätsprinzip),<br />

während die Verfolgung von Steuerstraftaten zwingend vorgeschrieben<br />

ist (Legalitätsprinzip).<br />

3. Geldwäsche<br />

Unter Geldwäsche versteht man vereinfacht das Einbringen von - aus einer<br />

bestimmten rechtswidrigen Tat eines an<strong>de</strong>ren herrühren<strong>de</strong>n - Gegenstän<strong>de</strong>n<br />

in <strong>de</strong>n legalen Wirtschaftskreislauf unter Verschleierung <strong>de</strong>r illegalen Herkunft.<br />

Ziel <strong>de</strong>s Geldwäschers ist, die illegale Herkunft von Geldbeträgen und Gegenstän<strong>de</strong>n<br />

aus krimineller Tätigkeit eines an<strong>de</strong>ren zu verschleiern, diese<br />

<strong>de</strong>m Zugriff <strong>de</strong>r Strafverfolgungsbehör<strong>de</strong>n o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>r Steuerbehör<strong>de</strong>n zu ent-


- 3 -<br />

ziehen und durch möglichst unauffällige Geschäftstransaktionen, wie Kauf von<br />

Immobilien, Unternehmensbeteiligungen o<strong>de</strong>r Wertpapieren, in <strong>de</strong>n legalen<br />

Wirtschaftskreislauf einfließen zu lassen.<br />

Geldwäsche ist in Deutschland nach § 261 StGB strafbar. Der Strafrahmen<br />

beträgt 3 Monate bis 5 Jahre Freiheitsstrafe, in beson<strong>de</strong>rs schweren Fällen<br />

Freiheitsstrafe von 6 Monaten bis zu 10 Jahren. Auch <strong>de</strong>r Versuch und – wie<br />

bei allen vorsätzlich erfüllten Straftatbestän<strong>de</strong>n – die Beihilfe sind strafbar. Ein<br />

leichtfertiger Verstoß gegen das Strafgesetz wird mit Geldstrafe o<strong>de</strong>r Freiheitsstrafe<br />

bis zu 2 Jahren geahn<strong>de</strong>t.<br />

Frage 1:<br />

Wie wird mit Anzeigen o<strong>de</strong>r Hinweisen an<strong>de</strong>rer Art auf Delikte im genannten<br />

Bereich (Steuerhinterziehung, Geldwäsche und sogenanntem Schwarzgeld)<br />

umgegangen?<br />

1. Steuerhinterziehung<br />

Anzeigen o<strong>de</strong>r Hinweise von Privatpersonen (etwa durch Partner nach einer<br />

Trennung, entlassene Arbeitnehmer o<strong>de</strong>r Nachbarn) auf eine etwaige Steuerhinterziehung<br />

gehen in <strong>de</strong>r Regel direkt bei <strong>de</strong>n Ermittlungsbehör<strong>de</strong>n (Polizei,<br />

Staatsanwaltschaft o<strong>de</strong>r Finanzbehör<strong>de</strong>n) ein.<br />

Für das Steuerstrafverfahren gelten grundsätzlich die Allgemeinen Gesetze<br />

über das Strafverfahren (§ 385 Abs. 1 AO) - also insbeson<strong>de</strong>re die Strafprozessordnung.<br />

In <strong>de</strong>n §§ 385 - 408 AO wird jedoch ein modifiziertes (Steuer-)<br />

Strafverfahrensrecht geschaffen.<br />

Bei allgemeinen Straftaten hat die Staatsanwaltschaft grundsätzlich die Ermittlungs-<br />

und Anklagezuständigkeit. Sie ist „Herrin <strong>de</strong>s Ermittlungsverfahrens“.<br />

Nach <strong>de</strong>m in § 152 Abs. 2 StPO verankerten Legalitätsprinzip ist die Staatsanwaltschaft<br />

– vorbehaltlich abweichen<strong>de</strong>r gesetzlicher Regelung – verpflichtet,<br />

wegen aller verfolgbaren Straftaten einzuschreiten, sofern hierfür zureichen<strong>de</strong><br />

tatsächliche Anhaltspunkte vorliegen. Darüber hinaus ist die Staatsanwaltschaft<br />

allein für die Erhebung <strong>de</strong>r öffentlichen Klage zuständig (§ 152<br />

Abs. 1 StPO; Offizialprinzip).


- 4 -<br />

In Steuerstrafsachen wird diese allumfassen<strong>de</strong> Zuständigkeit modifiziert. Hier<br />

können unter gewissen Voraussetzungen die Finanzbehör<strong>de</strong>n (die für das<br />

Festsetzungsfinanzamt jeweils zuständige Bußgeld- und Strafsachenstelle<br />

(BuStra)) das Steuerstrafverfahren zum Teil selbständig führen. Sie haben<br />

dann eine „Doppelfunktion“: In<strong>de</strong>m sie zum einen die Besteuerungsgrundlagen<br />

zur Steuerfestsetzung ermitteln und zum an<strong>de</strong>ren die Ermittlungen <strong>de</strong>r<br />

Steuerstraftaten führen.<br />

Die Abgrenzung <strong>de</strong>r Befugnisse zwischen Staatsanwaltschaft und Finanzbehör<strong>de</strong>n<br />

im Ermittlungsverfahren wegen Steuerstraftaten wird in § 386 AO zusammenfassend<br />

geregelt.<br />

Die Finanzbehör<strong>de</strong> führt das Ermittlungsverfahren in <strong>de</strong>n Grenzen <strong>de</strong>s § 399<br />

Abs. 1 und <strong>de</strong>r §§ 400, 401 AO selbständig durch(§ 386 Abs. 2 AO = selbständige<br />

Ermittlungskompetenz),<br />

• wenn die Tat ausschließlich eine Steuerstraftat darstellt o<strong>de</strong>r<br />

• diese Tat zugleich an<strong>de</strong>re Strafgesetze verletzt und <strong>de</strong>ren Verletzung<br />

an<strong>de</strong>re öffentlich-rechtliche Abgaben betrifft.<br />

Die selbständige Ermittlungskompetenz <strong>de</strong>r Finanzbehör<strong>de</strong> en<strong>de</strong>t,<br />

• wenn gegen <strong>de</strong>n Beschuldigten wegen <strong>de</strong>r Tat ein Haftbefehl o<strong>de</strong>r Unterbringungsbefehl<br />

ergangen ist (§ 386 Abs. 3 AO),<br />

• wenn die Finanzbehör<strong>de</strong> die Strafsache an die Staatsanwaltschaft abgibt<br />

bzw. wie<strong>de</strong>r zurückgibt, was sie je<strong>de</strong>rzeit kann (§ 386 Abs. 4 S. 1<br />

AO) o<strong>de</strong>r<br />

• wenn die Staatsanwaltschaft die Strafsache (wie<strong>de</strong>r) an sich zieht, was<br />

sie ebenfalls je<strong>de</strong>rzeit kann (§ 386 Abs. 4 S. 2 AO = sog. Evokationsrecht).


- 5 -<br />

Geht es hingegen nicht ausschließlich um eine Steuerstraftat, son<strong>de</strong>rn bil<strong>de</strong>n<br />

sie mit allgemeinen Delikten wie Untreue, Betrug, Urkun<strong>de</strong>nfälschung eine Tat<br />

im prozessualen Sinn (§ 264 StPO), besteht keine selbständige Ermittlungskompetenz<br />

(§ 386 Abs. 2 AO) mehr. Die allgemeine Ermittlungskompetenz<br />

gemäß § 386 Abs. 1 S. 1 AO bleibt bestehen.<br />

Das Verfahren im Einzelnen:<br />

a) Staatsanwaltschaft<br />

Gehen Hinweise bei <strong>de</strong>r Staatsanwaltschaft ein, führt diese das Verfahren<br />

nach strafprozessualen Grundsätzen und auf <strong>de</strong>r Grundlage strafprozessualer<br />

Befugnis- und Eingriffsnormen.<br />

Nach § 152 Abs. 2 StPO ist ein staatsanwaltschaftliches Ermittlungsverfahren<br />

nur dann einzuleiten, wenn zureichen<strong>de</strong> tatsächliche Anhaltspunkte für<br />

eine Straftat vorliegen (sog. Anfangsverdacht). Es müssen konkrete Tatsachen<br />

vorliegen, die es nach kriminalistischen Erfahrungen als möglich erscheinen<br />

lassen, dass eine verfolgbare Straftat vorliegt. Bloße Vermutungen<br />

genügen nicht, um jeman<strong>de</strong>m eine Tat zur Last zu legen (so etwa<br />

Meyer/Goßner, Strafprozessordnung, 55. Aufl., § 152 Rdnr. 4).<br />

Für die Einleitung eines Steuerstrafverfahrens überprüft die Staatsanwaltschaft<br />

die Hinweise zunächst auf ihre Stichhaltigkeit und Substanz. Bei <strong>de</strong>r<br />

Beurteilung, ob ein Anfangsverdacht in obigem Sinne vorliegt, berücksichtigt<br />

<strong>de</strong>r sachbearbeiten<strong>de</strong> Staatsanwalt die Gesamtumstän<strong>de</strong> <strong>de</strong>s jeweiligen<br />

Einzelfalles. Dabei spielt eine entschei<strong>de</strong>n<strong>de</strong> Rolle, wie konkret und<br />

wissensbasiert die Hinweise auf ein strafbares Verhalten sind, ferner die<br />

Grundlage <strong>de</strong>r Kenntnisse <strong>de</strong>s Anzeigeerstatters, seine mögliche Motivation,<br />

<strong>de</strong>r Hintergrund <strong>de</strong>r Anzeige und <strong>de</strong>ren Form. Unter Berücksichtigung<br />

dieser Aspekte ist je<strong>de</strong>r Einzelfall individuell zu prüfen und zu entschei<strong>de</strong>n.<br />

Schematische Betrachtungen verbieten sich. Zu beachten ist ferner, dass<br />

Sachverhalte we<strong>de</strong>r einseitig zu Lasten <strong>de</strong>s Angezeigten noch einseitig zu<br />

seinen Gunsten gewertet wer<strong>de</strong>n dürfen.<br />

Entschei<strong>de</strong>nd ist letztlich, dass konkrete Tatsachen mitgeteilt wer<strong>de</strong>n o<strong>de</strong>r<br />

ersichtlich sind, die auf konkrete (Steuer-)Straftaten einer bestimmten Per-


- 6 -<br />

son hin<strong>de</strong>uten. Es genügt nicht, dass Straftaten nur möglich o<strong>de</strong>r nicht<br />

auszuschließen sind. Nach gelten<strong>de</strong>r Rechtslage ermächtigt § 152 Abs. 2<br />

StPO die Staatsanwaltschaft nicht, bloßen Vermutungen nachzugehen;<br />

dies gilt hinsichtlich aller Straftaten.<br />

Es ist zu unterschei<strong>de</strong>n:<br />

aa) Bei ausreichen<strong>de</strong>r Substanz <strong>de</strong>r Anzeige leitet die Staatsanwaltschaft<br />

das (steuer-)strafrechtliche Ermittlungsverfahren ein.<br />

(1) Liegen die Voraussetzungen <strong>de</strong>s § 386 Abs. 2 AO vor, gibt die<br />

Staatsanwaltschaft <strong>de</strong>n Vorgang grundsätzlich an die zuständige<br />

Bußgeld- und Strafsachenstelle (BuStra) ab, damit sie das Ermittlungsverfahren<br />

selbständig durchführt. Die BuStra ist dabei<br />

an Weisungen <strong>de</strong>r Staatsanwaltschaft nicht gebun<strong>de</strong>n, son<strong>de</strong>rn<br />

han<strong>de</strong>lt in eigener Verantwortung: Sie kann Beschuldigte, Zeugen<br />

und Sachverständige vernehmen o<strong>de</strong>r vernehmen lassen.<br />

Die BuStra kann beim Amtsgericht aber auch richterliche Untersuchungshandlungen<br />

beantragen wie Durchsuchung (§§ 102,<br />

103 StPO), Beschlagnahme (§ 94 StPO) o<strong>de</strong>r Postbeschlagnahme<br />

(§ 99 StPO). Bei <strong>de</strong>n Ermittlungen bedient sich die<br />

BuStra <strong>de</strong>r Beamten <strong>de</strong>r Steuerfahndungsstelle.<br />

Nach Abschluss <strong>de</strong>r Ermittlungen kann (und muss, sofern ihre<br />

Ermittlungen genügen<strong>de</strong>n Anlass bieten) die BuStra gem.<br />

§§ 400,406 AO <strong>de</strong>n Erlass eines Strafbefehls beantragen, die<br />

Sache an die Staatsanwaltschaft abgeben (§ 386 Abs. 4<br />

S. 1 AO, insbeson<strong>de</strong>re wenn eine Anklage zu erheben ist) o<strong>de</strong>r<br />

das Verfahren einstellen (§ 398 AO, § 398a AO, §§ 153-154c,<br />

170 Abs. 2 StPO).<br />

(2) Liegen die Voraussetzungen für eine Abgabe an die BuStra nicht<br />

vor, ermittelt die Staatsanwaltschaft im steuerstrafrechtlichen<br />

Ermittlungsverfahren aufgrund <strong>de</strong>r strafprozessualen Befugnisund<br />

Eingriffsnormen. Aufgrund <strong>de</strong>r steuerrechtlichen Komplexität<br />

kann und muss die Staatsanwaltschaft bei ihren steuerstrafrecht-


- 7 -<br />

lichen Ermittlungen grundsätzlich auf die Ermittlungshilfe <strong>de</strong>r Finanzbehör<strong>de</strong>n<br />

(die örtlich zuständige Steuerfahndungsstelle) zurückgreifen,<br />

die über das erfor<strong>de</strong>rliche Steuerfachwissen verfügt<br />

und <strong>de</strong>ren Zuständigkeit auf <strong>de</strong>r Aufgabenzuweisung in § 386<br />

Abs. 1 S. 1 AO beruht.<br />

Nach Abschluss <strong>de</strong>r Ermittlungen kann - und muss, sofern ihre<br />

Ermittlungen genügen<strong>de</strong>n Anlass zur Erhebung <strong>de</strong>r öffentlichen<br />

Klage bieten - die Staatsanwaltschaft Anklage erheben bzw. einen<br />

Strafbefehl beantragen o<strong>de</strong>r ansonsten das Verfahren einstellen<br />

(§ 398 AO, §§ 153-154c, 170 Abs. 2 StPO):<br />

• Haben die Ermittlungen einen hinreichen<strong>de</strong>n Tatverdacht<br />

gegen <strong>de</strong>n Beschuldigten ergeben, erhebt <strong>de</strong>r Staatsanwalt<br />

Anklage.<br />

• Bei weniger schweren Steuerstraftaten kann <strong>de</strong>r Staatsanwalt<br />

statt<strong>de</strong>ssen auch einen Strafbefehl beantragen, mit <strong>de</strong>m<br />

das Gericht ohne mündliche Verhandlung eine Geldstrafe<br />

und/o<strong>de</strong>r eine Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr mit Bewährung<br />

verhängen kann.<br />

• Bei leichten Steuerstraftaten und geringer Schuld <strong>de</strong>s Täters<br />

kann die Staatsanwaltschaft das Verfahren einstellen und<br />

zwar<br />

− gemäß § 153 StPO o<strong>de</strong>r § 398 AO, wenn ein öffentliches<br />

Interesse an <strong>de</strong>r Strafverfolgung nicht besteht,<br />

bzw.<br />

− gemäß § 153a StPO gegen Auflagen und Weisungen -<br />

z.B. gegen Zahlung einer Geldauflage zugunsten einer<br />

gemeinnützigen Einrichtung -, wenn diese geeignet<br />

sind, das öffentliche Interesse an <strong>de</strong>r Strafverfolgung<br />

zu beseitigen (je nach Schwere <strong>de</strong>r Tat nur mit Zustimmung<br />

<strong>de</strong>s Gerichts).


- 8 -<br />

• Reichen die Ermittlungsergebnisse hingegen für einen hinreichen<strong>de</strong>n<br />

Tatverdacht nicht aus, liegt eine strafbefreien<strong>de</strong><br />

Selbstanzeige vor, ist <strong>de</strong>r Beschuldigte mittlerweile verstorben,<br />

ist die Tat bereits verjährt o<strong>de</strong>r aus an<strong>de</strong>ren Grün<strong>de</strong>n<br />

eine Verfolgung nicht möglich, stellt <strong>de</strong>r Staatsanwalt das<br />

Ermittlungsverfahren ein (§ 170 Abs. 2 StPO).<br />

bb) Reicht das Vorbringen von Anfang an für einen strafrechtlichen Anfangsverdacht<br />

nicht aus, wird kein strafrechtliches Ermittlungsverfahren<br />

eingeleitet (§ 152 Abs. 2 StPO).<br />

Hat das Vorbringen zwar keine strafrechtliche, aber möglicherweise<br />

eine steuerrechtliche Relevanz, wird die Anzeige an die Finanzbehör<strong>de</strong>n<br />

weitergeleitet. Ausnahmen sind <strong>de</strong>nkbar, z.B. wenn <strong>de</strong>n Finanzbehör<strong>de</strong>n<br />

die Anzeige bereits vorliegt.<br />

b) Finanzbehör<strong>de</strong>n<br />

Gehen Anzeigen o<strong>de</strong>r Hinweise bei <strong>de</strong>n Finanzbehör<strong>de</strong>n ein, prüfen auch<br />

sie die Frage, ob <strong>de</strong>r Verdacht einer Steuerstraftat besteht und <strong>de</strong>shalb ein<br />

Steuerstrafverfahren einzuleiten ist (§ 397 AO, §§ 152 Abs. 2, 160 Abs. 1<br />

StPO). Bei <strong>de</strong>r Beurteilung, ob ein solcher Anfangsverdacht vorliegt, gelten<br />

die gleichen Grundsätze wie für die Staatsanwaltschaft.<br />

Dabei wird die Steuerfahndung im Rahmen ihrer Aufgabe nach § 208 Abs.<br />

1 Nr. 1 AO, Steuerstraftaten und Steuerordnungswidrigkeiten zu erforschen,<br />

tätig. Soweit erfor<strong>de</strong>rlich wer<strong>de</strong>n hierzu sogenannte Vorermittlungen<br />

durchgeführt (Nr. 13 AStBV (St)). Diese können je nach Art und Intensität<br />

<strong>de</strong>s angezeigten Sachverhalts unter an<strong>de</strong>rem folgen<strong>de</strong> Tätigkeiten umfassen:<br />

• Abfrage, ob <strong>de</strong>r Angezeigte steuerlich erfasst ist<br />

• Abgleich <strong>de</strong>r erklärten Besteuerungsgrundlagen mit <strong>de</strong>m angezeigten<br />

Sachverhalt<br />

• Einsicht in die Steuerakte<br />

• Abfrage weiterer Datenbanken


- 9 -<br />

• Durchführung von Internetrecherchen<br />

• Ortsbesichtigungen<br />

• Auskunftsersuchen an an<strong>de</strong>re Behör<strong>de</strong>n (z. B. Polizei, Zoll, Auslän<strong>de</strong>rbehör<strong>de</strong>)<br />

Bei im Durchschnitt ca. 90 % <strong>de</strong>r eingehen<strong>de</strong>n Anzeigen ergibt sich nach<br />

<strong>de</strong>n durchgeführten Ermittlungen kein Verdacht einer Steuerstraftat o<strong>de</strong>r<br />

Ordnungswidrigkeit. Ist dies <strong>de</strong>r Fall wird <strong>de</strong>r Vorgang entwe<strong>de</strong>r zu <strong>de</strong>n Akten<br />

gelegt o<strong>de</strong>r er kann, wenn sich Anhaltspunkte ergeben haben, zur weiteren<br />

Sachverhaltsaufklärung, z. B. <strong>de</strong>r Betriebsprüfung o<strong>de</strong>r einem an<strong>de</strong>ren<br />

Prüfungsdienst übergeben wer<strong>de</strong>n. Ferner kann die Anzeige in geeigneten<br />

Fällen als Kontrollmaterial <strong>de</strong>r Steuerakte beigefügt wer<strong>de</strong>n. Im Jahr<br />

2012 stammten 7,2 % <strong>de</strong>r abgeschlossenen Fälle aus bei <strong>de</strong>r Steuerfahndung<br />

eingegangenen Anzeigen.<br />

Im Weiteren gilt das oben (insbeson<strong>de</strong>re unter 1. a) aa) (1)) Gesagte.<br />

2. Geldwäsche<br />

a) Geldwäscheverdachtsmeldungen<br />

Durch das Geldwäschegesetz (GwG) wer<strong>de</strong>n u.a. Banken, Versicherungen,<br />

Rechtsanwälte, Notare, Wirtschaftsprüfer, Steuerberater, Immobilienmakler<br />

und Spielbanken (§ 2 GwG) zur aktiven Mithilfe bei <strong>de</strong>r Bekämpfung<br />

<strong>de</strong>r Geldwäsche verpflichtet. Nichtstaatliche Stellen wer<strong>de</strong>n vor allem<br />

mit I<strong>de</strong>ntifizierungs- und Dokumentationspflichten (§§ 3 bis 9 GwG) bei bestimmten<br />

Finanztransaktionen belegt, mit Anzeigepflichten bei Verdacht<br />

auf Geldwäsche (§ 11 GwG) sowie mit Organisationspflichten, z.B. die Benennung<br />

eines Geldwäschebeauftragten (§ 9 II Nr. 1 GwG).<br />

Liegen mel<strong>de</strong>pflichtige Tatsachen gemäß § 11 Absatz 1 GwG vor, haben<br />

Verpflichtete im Sinne <strong>de</strong>s § 2 GwG die verdächtige Transaktion <strong>de</strong>m Bun<strong>de</strong>skriminalamt<br />

– Zentralstelle für Verdachtsmeldungen – in Wiesba<strong>de</strong>n<br />

und <strong>de</strong>r zuständigen Strafverfolgungsbehör<strong>de</strong> zu mel<strong>de</strong>n.


- 10 -<br />

Die Zentralstelle für Verdachtsanzeigen beim Bun<strong>de</strong>skriminalamt hat u.a.<br />

die von <strong>de</strong>n Verpflichteten und <strong>de</strong>n Behör<strong>de</strong>n <strong>übermittelten</strong> Verdachtsanzeigen<br />

zu sammeln und auszuwerten, Abgleiche mit bei an<strong>de</strong>ren Stellen<br />

gespeicherten Daten zu veranlassen und die Strafverfolgungsbehör<strong>de</strong>n<br />

<strong>de</strong>s Bun<strong>de</strong>s und <strong>de</strong>r Län<strong>de</strong>r unverzüglich über Erkenntnisse zu unterrichten<br />

(§ 10 Abs. 1 GwG).<br />

aa) Zuständigkeiten im Freistaat Bayern:<br />

Den Begriff <strong>de</strong>r zuständigen Strafverfolgungsbehör<strong>de</strong> hat <strong>de</strong>r Gesetzgeber<br />

im GwG nicht <strong>de</strong>finiert. In <strong>de</strong>n einzelnen Bun<strong>de</strong>slän<strong>de</strong>rn<br />

bestehen unterschiedliche Zentralstellen <strong>de</strong>r Polizei und <strong>de</strong>r Staatsanwaltschaften.<br />

Das Bayerische Staatsministerium <strong>de</strong>r Justiz und für<br />

Verbraucherschutz hat mit JMS vom 27. September 1993, Gz.:4100-<br />

II-2130/90, die Generalstaatsanwaltschaften München, Nürnberg<br />

und Bamberg als zuständige bayerische Strafverfolgungsbehör<strong>de</strong>n<br />

gegenüber <strong>de</strong>n Verpflichteten benannt. Diese wur<strong>de</strong>n gebeten, die<br />

Transaktion in je<strong>de</strong>m Fall zugleich <strong>de</strong>m BLKA mitzuteilen.<br />

Zur Verbesserung <strong>de</strong>r Zusammenarbeit bei <strong>de</strong>r Bekämpfung <strong>de</strong>r<br />

Geldwäsche und <strong>de</strong>r damit in Zusammenhang stehen<strong>de</strong>n Straftaten<br />

wur<strong>de</strong> beim BLKA im September 1997 eine Gemeinsame Finanzermittlungsgruppe<br />

- GFG Bayern - eingerichtet. Die hierzu zwischen<br />

Polizei und Zoll getroffenen Vereinbarungen wur<strong>de</strong>n in <strong>de</strong>r „Richtlinie<br />

für die Zusammenarbeit zwischen Polizei und Zoll in Bayern bei<br />

<strong>de</strong>r Bekämpfung <strong>de</strong>r Geldwäsche“ vom 29. September 1997 fixiert.<br />

Die Sachleitungsbefugnis <strong>de</strong>r Staatsanwaltschaft gegenüber <strong>de</strong>n<br />

Polizei- und Zollbehör<strong>de</strong>n im Bereich <strong>de</strong>r Strafverfolgung bleibt von<br />

<strong>de</strong>n Vereinbarungen dieser Richtlinie unberührt.<br />

Die GFG Bayern ist <strong>de</strong>rzeit im BLKA Sachgebiet 626 angesie<strong>de</strong>lt<br />

und polizeiseitig aus Beamten dieses Sachgebietes gebil<strong>de</strong>t; die von<br />

Seiten <strong>de</strong>r Zollverwaltung beteiligten Zollfahndungsbeamten gehören<br />

<strong>de</strong>m Zollfahndungsamt München (ZFA München) an.


- 11 -<br />

bb) Clearingverfahren:<br />

Nach Eingang einer Verdachtsmeldung wird im Rahmen eines Clearingverfahrens<br />

geprüft, ob <strong>de</strong>r Verdacht einer Straftat (insbeson<strong>de</strong>re<br />

gem. § 261 StGB) vorliegt. Insoweit gelten die allgemeinen Grundsätze<br />

(§ 152 Abs. 2 StPO). Auf die Ausführungen unter Ziffer 1. wird<br />

verwiesen.<br />

Die GFG führt <strong>de</strong>mentsprechend eigenverantwortlich Ermittlungen<br />

durch, beispielsweise<br />

• Erkenntnisanfragen bei an<strong>de</strong>ren Polizeidienststellen,<br />

• Erkenntnisanfragen bei <strong>de</strong>n Finanzbehör<strong>de</strong>n, insbeson<strong>de</strong>re<br />

bei Steuerfahndungsstellen,<br />

• Erkenntnisanfragen bei ausländischen Behör<strong>de</strong>n (z.B. über<br />

Interpol) o<strong>de</strong>r<br />

• BaFin-Anfragen.<br />

Die Sachleitungsbefugnis haben die Generalstaatsanwaltschaften.<br />

Bankauskünfte wer<strong>de</strong>n beispielsweise von <strong>de</strong>n Generalstaatsanwaltschaften<br />

mit <strong>de</strong>r Maßgabe erholt, dass die Auskunft direkt gegenüber<br />

<strong>de</strong>m BLKA, SG 626, erteilt wird.<br />

Nach Abschluss <strong>de</strong>r Prüfung entschei<strong>de</strong>t die Generalstaatsanwaltschaft,<br />

ob das Verfahren eingestellt o<strong>de</strong>r zur weiteren Ermittlung an<br />

die zuständige Staatsanwaltschaft abgegeben wird, die das Verfahren<br />

als "normales" Ermittlungsverfahren weiterführt.<br />

Verfahren, in <strong>de</strong>nen ausschließlich wegen Straftaten nach<br />

§ 261 StGB ermittelt wird, wer<strong>de</strong>n <strong>de</strong>n hierfür zuständigen Dienststellen<br />

<strong>de</strong>r Polizeipräsidien und <strong>de</strong>m BLKA zugewiesen. Stehen außer<br />

<strong>de</strong>m Geldwäschevorwurf auch an<strong>de</strong>re Straftaten im Raum, richtet<br />

sich die Zuständigkeit <strong>de</strong>r Ermittlungsdienststelle nach allgemeinen<br />

Grundsätzen. Insofern können grundsätzlich alle Dienststellen <strong>de</strong>r<br />

bayerischen Strafverfolgungsbehör<strong>de</strong>n mit <strong>de</strong>r Verfolgung von Geldwäsche<strong>de</strong>likten<br />

betraut wer<strong>de</strong>n. Darüber hinaus kann auch eine Zu-


- 12 -<br />

ständigkeit für Bun<strong>de</strong>sbehör<strong>de</strong>n gegeben sein, etwa <strong>de</strong>s Zollfahndungsdienstes<br />

gem. § 1 Abs. 3c und 12a <strong>de</strong>s Zollverwaltungsgesetzes.<br />

Gem. § 10 GwG unterstützt das Bun<strong>de</strong>skriminalamt mit <strong>de</strong>r Zentralstelle<br />

für Verdachtsmeldungen die Polizei <strong>de</strong>s Bun<strong>de</strong>s und <strong>de</strong>r Län<strong>de</strong>r<br />

bei <strong>de</strong>r Verhütung und Verfolgung <strong>de</strong>r Geldwäsche und <strong>de</strong>r Terrorismusfinanzierung.<br />

Dies geschieht durch eine zentrale Sammlung<br />

<strong>de</strong>r Verdachtsmeldungen, <strong>de</strong>ren Auswertung und <strong>de</strong>m bun<strong>de</strong>sweiten<br />

Bereitstellen <strong>de</strong>r entsprechen<strong>de</strong>n Informationen und Erkenntnisse. Im<br />

Übrigen gelten bei <strong>de</strong>r Ermittlung und Erforschung von Geldwäschestraftaten<br />

die gleichen Grundsätze <strong>de</strong>r Zusammenarbeit wie bei an<strong>de</strong>ren<br />

Straftaten. Erfor<strong>de</strong>rliche Ermittlungen und Erkenntnisanfragen<br />

wer<strong>de</strong>n durch die Bun<strong>de</strong>slän<strong>de</strong>r in gegenseitiger Unterstützung<br />

durchgeführt. Probleme wer<strong>de</strong>n fallbezogen auf Ebene <strong>de</strong>r betroffenen<br />

Behör<strong>de</strong>n vor Ort gelöst.<br />

b) Sonstige Anzeigen und Hinweise<br />

Sonstige Anzeigen und Hinweise - insbeson<strong>de</strong>re von Privatpersonen -, die<br />

bei <strong>de</strong>r Staatsanwaltschaft, <strong>de</strong>r Polizei o<strong>de</strong>r bei sonstigen Behör<strong>de</strong>n eingehen,<br />

wer<strong>de</strong>n von <strong>de</strong>n Staatsanwaltschaften nach <strong>de</strong>n oben geschil<strong>de</strong>rten<br />

Gesichtspunkten auf einen Anfangsverdacht geprüft.<br />

Frage 2:<br />

Wird diesen auch nachgegangen, wenn sie anonym o<strong>de</strong>r in ungewöhnlicher<br />

Form erfolgen?<br />

Auch für die Behandlung von anonymen Anzeigen und Hinweisen gelten grundsätzlich<br />

die zu Frage 1 genannten Gesichtspunkte. Auch hier spielt die Konkretheit<br />

<strong>de</strong>r Hinweise auf ein bestimmtes strafrechtlich relevantes Verhalten eine entschei<strong>de</strong>n<strong>de</strong><br />

Rolle. Wird die Person <strong>de</strong>s Anzeigeerstatters nicht offengelegt, ist die Anzeige<br />

aber beson<strong>de</strong>rs sorgfältig auf Schlüssigkeit, Substanz und (möglichen)<br />

Wahrheitsgehalt zu prüfen: Denn es besteht die Gefahr, dass <strong>de</strong>r Hinweisgeber<br />

die Anonymität bewusst ausnutzen will, um einen Dritten zu Unrecht zu belasten<br />

und zu schädigen.


- 13 -<br />

Dass im Umgang mit anonymen Anzeigen beson<strong>de</strong>re Vorsicht geboten ist, zeigt<br />

auch Nr. 8 RiStBV – eine bun<strong>de</strong>sweite Verwaltungsvorschrift für die Staatsanwaltschaften.<br />

Dort heißt es: „Auch bei namenlosen Anzeigen prüft <strong>de</strong>r Staatsanwalt,<br />

ob ein Ermittlungsverfahren einzuleiten ist. Es kann sich empfehlen, <strong>de</strong>n Beschuldigten<br />

erst dann zu vernehmen, wenn <strong>de</strong>r Verdacht durch an<strong>de</strong>re Ermittlungen<br />

eine gewisse Bestätigung gefun<strong>de</strong>n hat.“<br />

Auch bei Anzeigen "in ungewöhnlicher Form" sind immer die Umstän<strong>de</strong> <strong>de</strong>s Einzelfalles<br />

maßgeblich. Schematische Betrachtungen sind nicht möglich. Generell<br />

sind in ihrer Form und ihrem Inhalt ungewöhnliche Anzeigen ebenfalls sorgfältig<br />

auf Schlüssigkeit, Substanz und (möglichen) Wahrheitsgehalt zu prüfen: Denn<br />

auch hier besteht die Gefahr, dass unschuldige Dritte zu Unrecht belastet und<br />

geschädigt wer<strong>de</strong>n könnten o<strong>de</strong>r sogar sollen. Grundsätzlich gelten die gleichen<br />

Kriterien wie bei allen Anzeigen.<br />

Frage 3:<br />

Hat <strong>de</strong>r Freistaat Bayern in <strong>de</strong>n letzten Jahren CDs mit Daten über Delikte im<br />

genannten Bereich gekauft o<strong>de</strong>r auf an<strong>de</strong>re Weise erhalten?<br />

Bayern hat bislang keine CDs mit Steuerdaten gekauft. Jedoch hat Bayern Informationen<br />

aus <strong>de</strong>n Ankäufen an<strong>de</strong>rer Bun<strong>de</strong>slän<strong>de</strong>r erhalten und diese steuer- und<br />

steuerstrafrechtlich ausgewertet.<br />

Frage 4:<br />

Gibt es für die Verfolgung dieser Delikte bestimmte Schwerpunktstaatsanwaltschaften<br />

o<strong>de</strong>r beson<strong>de</strong>re Zuständigkeitsregelungen, etwa spezialisierte<br />

Staatsanwältinnen und Staatsanwälte?<br />

1. Steuerhinterziehung<br />

In Bayern gibt es acht sog. Schwerpunktstaatsanwaltschaften für Wirtschaftsund<br />

Steuerstrafsachen (Augsburg, Hof, Landshut, München I, München II,<br />

Nürnberg-Fürth, Regensburg, Würzburg). Dort sind spezielle Abteilungen für<br />

Wirtschafts- und Steuerstrafsachen eingerichtet. Sie sind für die strafrechtli-


- 14 -<br />

chen Ermittlungen <strong>de</strong>r Fälle gem. § 74c GVG zuständig, zu <strong>de</strong>ren Bearbeitung<br />

eine vertiefte Kenntnis wirtschaftlicher Zusammenhänge erfor<strong>de</strong>rlich ist - wie<br />

etwa Steuer<strong>de</strong>likte. In <strong>de</strong>r Regel gibt es dort jeweils eine Wirtschaftsabteilung.<br />

Eine Ausnahme bil<strong>de</strong>t die Staatsanwaltschaft München I mit vier Wirtschaftsabteilungen,<br />

wobei Verfahren, die Steuer<strong>de</strong>likte erfassen, grundsätzlich in einer<br />

Abteilung konzentriert sind. Eine weitere Ausnahme ist die Staatsanwaltschaft<br />

Nürnberg-Fürth, die die entsprechen<strong>de</strong>n Delikte auf zwei Wirtschaftsabteilungen<br />

aufgeteilt hat.<br />

Mit dieser gesetzlichen Bün<strong>de</strong>lung <strong>de</strong>r Zuständigkeiten wird eine bessere<br />

Konzentration sowohl beim sachbearbeiten<strong>de</strong>n Staatsanwalt als auch beim<br />

Gericht erreicht und es wer<strong>de</strong>n mehrere Anklagen gegebenenfalls zu unterschiedlichen<br />

Gerichten bzw. Richtern vermie<strong>de</strong>n. Zugleich ist mit dieser Regelung<br />

gewährleistet, dass für Zoll und Steuerfahndung ein einheitlicher Ansprechpartner<br />

zur Verfügung steht und dass für die Spezialmaterie Expertenwissen<br />

gewährleistet ist<br />

Die Schwerpunktstaatsanwaltschaften sind in <strong>de</strong>r Regel mit einer überdurchschnittlich<br />

hohen Zahl von Gruppenleiterstellen besetzt, die nur an erfahrene<br />

Staatsanwältinnen und Staatsanwälte und regelmäßig für einen längeren Zeitraum<br />

vergeben wer<strong>de</strong>n. Bei <strong>de</strong>r Besetzung dieser Abteilungen wer<strong>de</strong>n gezielt<br />

auch Personen ausgewählt, die über Zusatzqualifikationen o<strong>de</strong>r beson<strong>de</strong>re<br />

Vorkenntnisse (z.B. Tätigkeit bei einer Rechtsanwaltskanzlei, die unternehmensinterne<br />

Prüfungen durchführt; vorherige Verwendung als Richter in einer<br />

Kammer für Wirtschaftsstrafsachen; Ausbildung als Bankkaufmann) verfügen.<br />

Aufgrund <strong>de</strong>r Spezialisierung besteht auch ein intensiverer Kontakt zu <strong>de</strong>n jeweils<br />

zuständigen Finanzbehör<strong>de</strong>n und Polizeidienststellen.<br />

2. Geldwäsche:<br />

Zur Zuständigkeit <strong>de</strong>r Generalstaatsanwaltschaften im Bereich <strong>de</strong>r Geldwäsche<br />

siehe oben unter Frage 1.


- 15 -<br />

Frage 5:<br />

Welchen Umfang haben diese Delikte und ihre Verfolgung (etwa im Hinblick<br />

auf Stun<strong>de</strong>nzahl <strong>de</strong>r Bearbeitung, Höhe <strong>de</strong>s Scha<strong>de</strong>ns, Zahl <strong>de</strong>r Delikte<br />

usw.)?<br />

1. Steuerstrafverfahren:<br />

a) Anzahl <strong>de</strong>r Delikte<br />

aa) Staatsanwaltschaften<br />

Bei <strong>de</strong>n Staatsanwaltschaften in Bayern waren im Jahr 2011 1740<br />

Ermittlungsverfahren in Steuerstrafsachen anhängig.<br />

Diese Zahlen bezeichnen allerdings nur diejenigen Verfahren, die<br />

ausschließlich bzw. vorrangig Steuerstrafsachen (Steuerhinterziehung,<br />

Schmuggel und Steuerhehlerei) zum Gegenstand haben.<br />

Hinzu kommen die Verfahren, in <strong>de</strong>nen an<strong>de</strong>re Tatvorwürfe (wie z.B.<br />

Untreue, Korruptions<strong>de</strong>likte, Schwarzarbeit) <strong>de</strong>n Schwerpunkt bil<strong>de</strong>n.<br />

Diese wer<strong>de</strong>n dann in <strong>de</strong>r Regel als Wirtschaftsstrafverfahren<br />

erfasst. Bei dieser Verfahrensgruppe lässt sich statistisch nicht<br />

nachvollziehen, wie viele von ihnen auch Steuerstrafverfahren enthalten.<br />

Weiter ist zu beachten, dass die genannte Zahl teili<strong>de</strong>ntisch sein<br />

dürfte mit <strong>de</strong>n im Folgen<strong>de</strong>n unter bb) genannten Zahlen <strong>de</strong>r Finanzbehör<strong>de</strong>n,<br />

da die Verfahren zu einem Teil zeitweise durch die<br />

Finanzbehör<strong>de</strong>n bearbeitet und dort statistisch erfasst, danach aber<br />

an die Staatsanwaltschaft abgegeben wer<strong>de</strong>n.<br />

bb) Bußgeld- und Strafsachenstellen, Steuerfahndung<br />

Bei <strong>de</strong>n Bußgeld- und Strafsachenstellen <strong>de</strong>r Finanzämter in Bayern<br />

sind im Jahr 2012 7.297 Fälle abgeschlossen wor<strong>de</strong>n. Am En<strong>de</strong> <strong>de</strong>s<br />

Jahres 2012 waren noch 10.076 Verfahren anhängig.


- 16 -<br />

Die Steuerfahndungsstellen bei <strong>de</strong>n bayerischen Finanzämtern führten<br />

im Kalen<strong>de</strong>rjahr 2012 im Auftrag <strong>de</strong>r Staatsanwaltschaften bzw.<br />

<strong>de</strong>r BuStra insgesamt 1.773 Prüfungen durch, erledigten 3.206<br />

Amts- / Rechtshilfeersuchen und leiteten 1.350 Strafverfahren ein.<br />

Die Prüfungen erbrachten ein bestandskräftiges Mehrergebnis an<br />

Abgabennachfor<strong>de</strong>rungen in Höhe von rund 260 Mio. Euro.<br />

cc) Strafverfolgungsstatistik 1 :<br />

In <strong>de</strong>n vergangenen fünf Jahren wur<strong>de</strong>n Steuerstrafverfahren von<br />

<strong>de</strong>n bayerischen Strafgerichten (Amts- und Landgerichte) wie folgt<br />

abgeschlossen:<br />

Jahr<br />

Abgeurteilt<br />

Verurteilt Eingestellt Freispruch<br />

2011 1.757 1.606 140 11<br />

2010 1.648 1.495 147 6<br />

2009 1.795 1.641 145 9<br />

2008 1.944 1.780 154 10<br />

2007 1.719 1.565 150 4<br />

Die Zahlen geben an, wie viele Verfahren in <strong>de</strong>m jeweiligen Jahr<br />

abgeschlossen wur<strong>de</strong>n. Die Verfahren wur<strong>de</strong>n – wie oben in 2. b)<br />

aa) <strong>de</strong>r Vorbemerkung geschil<strong>de</strong>rt – teilweise unmittelbar durch die<br />

Finanzbehör<strong>de</strong>n durch Antrag auf Erlass eines Strafbefehls zu Gericht<br />

gebracht, teilweise hat die Staatsanwaltschaft Anklage erhoben<br />

o<strong>de</strong>r einen Strafbefehl beantragt.<br />

Ein Vergleich mit <strong>de</strong>n für 2011 genannten Zahlen von Ermittlungsverfahren<br />

bei <strong>de</strong>n Staatsanwaltschaften sowie <strong>de</strong>n Buß- und Strafsachenstellen<br />

ist naturgemäß nicht möglich, weil die im Jahr 2011<br />

1 Quelle: Jährliche Berichte <strong>de</strong>s Bayerischen Lan<strong>de</strong>samts für Statistik und Datenverarbeitung „Abgeurteilte<br />

und Verurteilte in Bayern, Ergebnisse <strong>de</strong>r Strafverfolgungsstatistik“<br />

Grundlage <strong>de</strong>r Strafverfolgungsstatistik sind die Urteil <strong>de</strong>r Strafgerichte; die erfassten Personen<br />

(„Abgeurteilte“) sind aufgrund richterlicher Entscheidung verurteilt („Verurteilte“) wor<strong>de</strong>n o<strong>de</strong>r es<br />

wur<strong>de</strong> eine an<strong>de</strong>re Entscheidung, wie zum Beispiel Freispruch o<strong>de</strong>r Maßregeln <strong>de</strong>r Besserung und<br />

Sicherung getroffen, o<strong>de</strong>r das Verfahren wur<strong>de</strong> eingestellt.


- 17 -<br />

abgeurteilten Verfahren teilweise bereits in <strong>de</strong>n Vorjahren bei <strong>de</strong>n<br />

Ermittlungsbehör<strong>de</strong>n anhängig waren.<br />

b) Bearbeitungsdauer<br />

Eine pauschale Beantwortung dieser Frage ist nicht möglich. Maßgeblich<br />

sind immer die Umstän<strong>de</strong> <strong>de</strong>s Einzelfalles. Schematische Betrachtungen<br />

sind nicht möglich. Aufzeichnungen über die Bearbeitungsdauer <strong>de</strong>r Einzelfälle<br />

wer<strong>de</strong>n auch in Steuerstrafsachen nicht geführt.<br />

Die Bearbeitungsdauer eines Falles im Deliktsbereich <strong>de</strong>r Steuerhinterziehung<br />

hängt im Einzelfall von <strong>de</strong>r Substanz <strong>de</strong>r Vorwürfe, <strong>de</strong>r Komplexität<br />

<strong>de</strong>s Sachverhaltes und <strong>de</strong>r damit verbun<strong>de</strong>nen Ermittlungsmaßnahmen<br />

(z.B. Haftsache, Auslandsermittlungen, viele Beteiligte, Auswertung umfangreicher<br />

schriftlicher Unterlagen und Daten) ab. Je nach<strong>de</strong>m kann die<br />

Bearbeitung einen Zeitraum von Stun<strong>de</strong>n (bei Substanzlosigkeit), Tagen,<br />

Monaten o<strong>de</strong>r Jahren umfassen. Dies gilt für die Bereiche <strong>de</strong>r Justiz, <strong>de</strong>r<br />

Finanzbehör<strong>de</strong>n und <strong>de</strong>r Polizei in gleicher Weise.<br />

c) Eingesetztes Personal<br />

aa) Staatsanwaltschaften<br />

Im Jahr 2011 waren bei <strong>de</strong>n 22 Staatsanwaltschaften in Bayern insgesamt<br />

644 Staatsanwälte beschäftigt. Im Einzelnen obliegt es <strong>de</strong>m<br />

jeweiligen Behör<strong>de</strong>nleiter, das seiner Behör<strong>de</strong> zugewiesene Personal<br />

für die einzelnen Aufgaben einzuteilen. Die Personalzuweisung<br />

an die Staatsanwaltschaften erfolgt entsprechend <strong>de</strong>m Arbeitsanfall.<br />

Im Jahr 2011 waren bei <strong>de</strong>n acht sog. Schwerpunktstaatsanwaltschaften<br />

für Wirtschafts- und Steuerstrafsachen für die Bekämpfung<br />

von Steuerstrafsachen unter <strong>de</strong>r Leitung von elf Oberstaatsanwälten,<br />

die teilweise auch Sachbearbeiter waren, 19 Staatsanwälte als<br />

Gruppenleiter, 28 Staatsanwälte, sechs Wirtschaftsfachkräfte und<br />

fünf Buchhaltungsfachkräfte eingesetzt. Von <strong>de</strong>n genannten Kräften<br />

ist grundsätzlich keine ausschließlich mit <strong>de</strong>r Verfolgung von Steuerstrafsachen<br />

beschäftigt; die Verfolgung dieser Delikte ist ihnen


- 18 -<br />

vielmehr - in stark unterschiedlichem Verhältnis - neben <strong>de</strong>r Bearbeitung<br />

sonstiger Wirtschaftsstraftaten zugewiesen.<br />

bb) Bußgeld- und Strafsachenstellen, Steuerfahndung<br />

Zum 31.12.2012 waren 106 Sachbearbeiter (Ist-Stand) in <strong>de</strong>n bayerischen<br />

Bußgeld- und Strafsachenstellen bei <strong>de</strong>n Finanzämtern in<br />

Bayern tätig. Bayernweit waren zum 31.12.2012 insgesamt 336<br />

Fahndungsprüfer (Ist-Stand) tätig 2 .<br />

2. Geldwäscheverfahren<br />

a) Anzahl <strong>de</strong>r Delikte<br />

aa) Verdachtsmeldungen<br />

Beim Bayerischen Lan<strong>de</strong>skriminalamt (BLKA) gingen in <strong>de</strong>n Jahren<br />

2003 bis 2011 insgesamt folgen<strong>de</strong> Verdachtsmeldungen nach <strong>de</strong>m<br />

Geldwäschegesetz ein:<br />

Anzahl <strong>de</strong>r<br />

Verdachtsmeldungen<br />

Ermittlungen durch<br />

Fachdienststellen 3<br />

nach GwG und an<strong>de</strong>re<br />

Hinweise auf<br />

Geldwäsche<br />

2003 1.468 502<br />

2004 1.709 654<br />

2005 1.778 704<br />

2006 2.260 1.165<br />

2007 2.304 1.258<br />

2008 1.690 763<br />

2 Die Anzahl <strong>de</strong>r Beschäftigten bezieht sich auf <strong>de</strong>n jeweiligen Ist-Stand, d.h. auf das Personal nach<br />

Mitarbeiterkapazität (MAK).<br />

3 Diese Rubrik erfasst die Fälle, in <strong>de</strong>nen durch Fachdienststellen Ermittlungen bzgl. Geldwäsche<strong>de</strong>likten<br />

geführt wur<strong>de</strong>n. Fachdienststellen in diesem Sinne können die GFG, Finanzdienststellen, aber<br />

auch für allgemeine o<strong>de</strong>r Wirtschafts<strong>de</strong>likte zuständige Dienststellen sein. Die jeweils angegebene<br />

Zahl <strong>de</strong>r Fälle in dieser Spalte steht in keiner direkten Verbindung zu <strong>de</strong>r für das jeweils gleiche Jahr<br />

angegebenen Anzahl <strong>de</strong>r Verdachtsmeldungen und Hinweise, da sich die Ermittlungen über mehrere<br />

Jahre hinziehen können.


- 19 -<br />

2009 1.880 1.071<br />

2010 2.192 1.193<br />

2011 2.382 1.207<br />

Anmerkung: Die Zahlen zu <strong>de</strong>n weiteren Ermittlungen wur<strong>de</strong>n jeweils mit Stand 31.12. erhoben.<br />

Im Jahr 2011 wur<strong>de</strong>n 59 Hinweise auf Geldwäschehandlungen bearbeitet,<br />

die von in- und ausländischen Strafverfolgungsbehör<strong>de</strong>n<br />

sowie von sonstigen Behör<strong>de</strong>n, wie beispielsweise von Finanzbehör<strong>de</strong>n<br />

gem. § 31b AO, gemel<strong>de</strong>t wur<strong>de</strong>n. Darüber hinaus wur<strong>de</strong>n<br />

beim BLKA rund 538 Anfragen und Mitteilungen in- und ausländischer<br />

Strafverfolgungsbehör<strong>de</strong>n bearbeitet.<br />

Bei <strong>de</strong>n Generalstaatsanwaltschaften gingen im Jahr 2011 insgesamt<br />

2.278 Verfahren nach <strong>de</strong>m Geldwäschegesetz ein. Erledigt<br />

wur<strong>de</strong>n im gleichen Zeitraum 2.276 Verfahren.<br />

Zu betonen ist nochmals, dass eine Verdachtsmeldung nur dann zu<br />

einem strafrechtlichen Ermittlungsverfahren führt, wenn im Rahmen<br />

eines Clearingverfahrens festgestellt wird, dass ein Verdacht einer<br />

Straftat (insbeson<strong>de</strong>re gem. § 261 <strong>de</strong>s Strafgesetzbuchs) vorliegt<br />

(s.o. Antwort 2 a) zur Frage 1).<br />

bb) Ermittlungsverfahren<br />

Bei <strong>de</strong>n Staatsanwaltschaften in Bayern gingen im Jahr 2011 2.778<br />

Ermittlungsverfahren wegen Geldwäsche (ausschließlich o<strong>de</strong>r im<br />

Schwerpunkt) ein. Erledigt wur<strong>de</strong>n im gleichen Zeitraum 2.843 Verfahren.<br />

Bei <strong>de</strong>n Polizeidienststellen wur<strong>de</strong>n laut Polizeilicher Kriminalstatistik<br />

im Jahr 2011 insgesamt 1.119 Ermittlungsverfahren wegen <strong>de</strong>s<br />

Verdachts <strong>de</strong>r Geldwäsche nach § 261 StGB abgeschlossen. Die<br />

Aufklärungsquote bei diesen Delikten betrug 91,3 %.


- 20 -<br />

cc) Strafverfolgungsstatistik<br />

In <strong>de</strong>n vergangenen fünf Jahren wur<strong>de</strong>n Geldwäschestrafverfahren<br />

von <strong>de</strong>n bayerischen Strafgerichten (Amts- und Landgerichte) wie<br />

folgt abgeschlossen:<br />

Jahr<br />

Abgeurteilt<br />

Verurteilt Eingestellt Freispruch<br />

2011 200 169 23 8<br />

2010 147 134 13 0<br />

2009 68 4 53 12 4<br />

2008 135 5 107 25 0<br />

2007 133 115 17 1<br />

b) Bearbeitungsdauer<br />

Eine Aussage über <strong>de</strong>n zeitlichen Bearbeitungsaufwand von Ermittlungsverfahren<br />

bzw. von Verdachtsmeldungen nach <strong>de</strong>m Geldwäschegesetz<br />

kann pauschal nicht getroffen wer<strong>de</strong>n, da dieser von Fall zu Fall unterschiedlich<br />

ist. Auch ein Scha<strong>de</strong>n kann in diesem Deliktsbereich nicht beziffert<br />

wer<strong>de</strong>n. Zu Bearbeitungszeiten und Scha<strong>de</strong>nshöhe wer<strong>de</strong>n keine Statistiken<br />

geführt.<br />

c) Eingesetztes Personal<br />

Beim Sachgebiet 626 im BLKA sind aktuell 19 Polizeibeamte, fünf Tarifbeschäftigte<br />

<strong>de</strong>r Bayerischen Polizei, sieben Zollbeamte und drei Tarifbeschäftigte<br />

<strong>de</strong>s Zolls für die Bearbeitung <strong>de</strong>r Verdachtsmeldungen nach<br />

<strong>de</strong>m Geldwäschegesetz zuständig.<br />

Bei <strong>de</strong>r Generalstaatsanwaltschaft München bearbeiten fünf Oberstaatsanwälte,<br />

bei <strong>de</strong>r Generalstaatsanwaltschaften Nürnberg zwei Oberstaats-<br />

4 Hier entspricht die Zahl <strong>de</strong>r Aburteilungen nicht <strong>de</strong>r Summe <strong>de</strong>r Verurteilungen, Freisprüche und<br />

Einstellungen. Die Zahlen sind wie<strong>de</strong>rum <strong>de</strong>m Bericht <strong>de</strong>s Lan<strong>de</strong>samts für Statistik und Datenverarbeitung<br />

„Abgeurteilte und Verurteilte“ entnommen. Wie sich die Differenz erklären lässt, ist nicht<br />

ersichtlich.<br />

5 S. Fn. 4


- 21 -<br />

anwälte und bei <strong>de</strong>r Generalstaatsanwaltschaft Bamberg bearbeitet ein<br />

Oberstaatsanwalt Geldwäsche<strong>de</strong>likte im Clearingverfahren (s.o. Antwort 2<br />

a) zur Frage 1).<br />

Für das staatsanwaltschaftliche Ermittlungsverfahren wegen Geldwäsche<br />

gibt es grundsätzlich keine Spezialzuständigkeit. Diese Verfahren können<br />

bei allen 22 Staatsanwaltschaften geführt wer<strong>de</strong>n. Etwas an<strong>de</strong>res gilt,<br />

wenn durch die Tat nicht nur <strong>de</strong>r Tatbestand <strong>de</strong>r Geldwäsche verwirklicht<br />

ist, son<strong>de</strong>rn auch Straftatbestän<strong>de</strong>, für die beispielsweise § 74c <strong>de</strong>s Gerichtsverfassungsgesetzes<br />

(GVG) eine Spezialzuständigkeit vorsieht. In<br />

diesem Fall führen die Schwerpunktstaatsanwaltschaften für Wirtschaftsund<br />

Steuerstrafsachen die Ermittlungen. Eine weitere Beson<strong>de</strong>rheit besteht<br />

im Zuständigkeitsbereich <strong>de</strong>r Generalstaatsanwaltschaft Bamberg: Hier<br />

sind Ermittlungsverfahren aus Verdachtsmeldungen bei <strong>de</strong>r Generalstaatsanwaltschaft<br />

aufgrund einer Anordnung nach § 145 GVG bei <strong>de</strong>n Schwerpunktstaatsanwaltschaften<br />

Würzburg und Hof konzentriert.<br />

Frage 6:<br />

Entspricht es <strong>de</strong>r normalen Vorgehensweise, dass die am 25. September<br />

2003 und am 09. Dezember 2003 von Herrn M. übergebenen Informationen<br />

und Strafanzeigen nicht weiterverfolgt wur<strong>de</strong>n?<br />

Die zuständige Staatsanwaltschaft und die zuständige Finanzbehör<strong>de</strong> haben<br />

sich an <strong>de</strong>n üblichen Kriterien orientiert.<br />

1. Sachbehandlung durch die Staatsanwaltschaft Nürnberg-Fürth<br />

Die Originalakten <strong>de</strong>s Verfahrens, in <strong>de</strong>m Herr M. seinerzeit Anzeige wegen<br />

Steuerhinterziehung erstattet hatte, wur<strong>de</strong>n in Übereinstimmung mit <strong>de</strong>r "Verordnung<br />

über die Aufbewahrung von Schriftgut <strong>de</strong>r Gerichte, Staatsanwaltschaften<br />

und Justizbehör<strong>de</strong>n" nach <strong>de</strong>r Einstellung <strong>de</strong>s Verfahrens zunächst<br />

fünf Jahre lang aufbewahrt. Danach wur<strong>de</strong> die Akte ausgeschie<strong>de</strong>n und vernichtet<br />

(vgl. § 1 <strong>de</strong>r Verordnung in Verbindung mit Kennziffer 622d <strong>de</strong>r Anlage<br />

hierzu). Die Staatsanwaltschaft Nürnberg-Fürth hat zur Erledigung <strong>de</strong>r Landtagsbeschlüsse<br />

16/10732 2011 und 16/10779 vom 15. Dezember 2011 hierzu<br />

u.a. Kopien aus <strong>de</strong>m Verfahren 802 Js 4743/03 gegen Herrn M. gefertigt. Aus


- 22 -<br />

<strong>de</strong>n teilweise rekonstruierten Akten ergibt sich, dass die Staatsanwaltschaft<br />

damals geprüft hat, ob ein Anfangsverdacht i.S.v. § 152 Abs. 2 StPO vorliegt.<br />

Sie hat das in ihren Verfügungen:<br />

• vom 26. November 2003 (zu <strong>de</strong>r am 25. September 2003 durch Übergabe<br />

<strong>de</strong>r Unterlagen erstatteten Strafanzeige) bzw.<br />

• vom 09. Februar 2004 (zu <strong>de</strong>r Strafanzeige vom 09. Dezember 2003)<br />

verneint. Zur Begründung führte die Staatsanwaltschaft aus, dass ein Ermittlungsverfahren<br />

nur dann einzuleiten sei, wenn hierfür zureichen<strong>de</strong> tatsächliche<br />

Anhaltspunkte vorlägen. Solche seien <strong>de</strong>r Anzeige jedoch nicht zu entnehmen.<br />

In <strong>de</strong>r Begründung <strong>de</strong>r Abschlussverfügung vom 09. Februar 2004<br />

hat die Staatsanwaltschaft wörtlich ausgeführt:<br />

"dass ein Ermittlungsverfahren nur dann einzuleiten ist, wenn hierfür zureichen<strong>de</strong><br />

tatsächliche Anhaltspunkte vorliegen. Solche zureichen<strong>de</strong>n tatsächlichen<br />

Anhaltspunkte sind <strong>de</strong>r Anzeige nicht zu entnehmen. Der Anzeigeerstatter<br />

trägt nur pauschal <strong>de</strong>n Verdacht vor, dass Schwarzgeld in<br />

großem Umfang in die Schweiz verbracht wird. Aus diesen unkonkreten<br />

Angaben ergibt sich kein Prüfungsansatz, <strong>de</strong>r die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens<br />

rechtfertigen wür<strong>de</strong>."<br />

Die damalige Sachbehandlung <strong>de</strong>r Staatsanwaltschaft Nürnberg-Fürth war bereits<br />

Gegenstand <strong>de</strong>r Landtagseingabe <strong>de</strong>s Herrn M. vom 20. Dezember 2003<br />

sowie mehrerer Eingaben an das Bayerische Staatsministerium <strong>de</strong>r Justiz und<br />

für Verbraucherschutz. Das Justizministerium hat die Anzeigen sowie die<br />

Sachbehandlung durch die Staatsanwaltschaft Nürnberg-Fürth damals gewürdigt.<br />

Es fand sich kein Anlass zu dienstaufsichtlicher Beanstandung. Auch die<br />

Landtagseingabe wur<strong>de</strong> mit Beschluss <strong>de</strong>s Ausschusses für Verfassungs-,<br />

Rechts- und Parlamentsfragen in <strong>de</strong>r Sitzung vom 27. Mai 2004 beraten, teilweise<br />

ohne Sachbehandlung als unzulässig zurückgewiesen und im Übrigen<br />

aufgrund <strong>de</strong>r Erklärung <strong>de</strong>r Staatsregierung einstimmig als erledigt betrachtet.<br />

Die Anzeige <strong>de</strong>s Herrn M. vom Dezember 2003 und die Abschlussverfügung<br />

<strong>de</strong>r Staatsanwaltschaft Nürnberg-Fürth vom Februar 2004 lagen im Volltext


- 23 -<br />

<strong>de</strong>m Rechtsausschuss bereits im Mai 2004 vor, als er über die Landtagseingabe<br />

<strong>de</strong>s Herrn M. entschie<strong>de</strong>n hat.<br />

Für die Praxis <strong>de</strong>s Justizministeriums gilt: Das Ministerium stellt seine Einschätzung<br />

aus gutem Grund nicht an die Stelle <strong>de</strong>r Einschätzung <strong>de</strong>r örtlich<br />

und sachlich zuständigen Staatsanwaltschaft. Erst wenn eine Entscheidung<br />

<strong>de</strong>r Staatsanwaltschaft fachlich nicht vertretbar ist, greift das Justizministerium<br />

ein. Das war nicht <strong>de</strong>r Fall.<br />

Der Generalstaatsanwalt in Nürnberg hat im Rechtsausschuss am 6. Dezember<br />

2012 zur Anzeige <strong>de</strong>s Herrn M. von En<strong>de</strong> 2003 und <strong>de</strong>r Frage <strong>de</strong>s Anfangsverdachts<br />

Stellung genommen. Dazu führt das Protokoll Folgen<strong>de</strong>s aus:<br />

"Diese Anzeige, die ihm mit <strong>de</strong>m Verteiler vorliege, habe zu Recht nicht zur<br />

Einleitung eines Ermittlungsverfahrens geführt, weil darin Pauschalbehauptungen<br />

ohne Nennung konkreter Tatsachen aufgestellt wor<strong>de</strong>n seien. Die<br />

Behauptung "meine Frau verschiebt Schwarzgeld" sei eine Pauschalbehauptung.<br />

Diese Behauptung müsse mit Fakten hinterlegt wer<strong>de</strong>n. Beispielsweise<br />

hätte Herr M. angeben müssen, dass er seine Frau beobachtet<br />

habe, wie sie mit einem Geldkoffer in die Schweiz gereist sei. Der Hinweis<br />

auf Kurierfahrten sei ebenfalls nur eine Pauschalbehauptung. Außer <strong>de</strong>m<br />

Deckkonto "Monster" sei in <strong>de</strong>r Strafanzeige keine einzige Kontonummer<br />

genannt wor<strong>de</strong>n. Außer <strong>de</strong>m Hinweis auf einen Teil von 400 Milliar<strong>de</strong>n<br />

Schweizer Franken wer<strong>de</strong> in <strong>de</strong>r Anzeige kein Geldbetrag genannt. Er,<br />

Nerlich, sei gerne bereit, mit <strong>de</strong>m Ausschuss Satz für Satz <strong>de</strong>r Anzeige<br />

durchzugehen, damit die Ausschussmitglie<strong>de</strong>r dann sagen könnten, ob<br />

diese Anzeige Anlass für Ermittlungen gegeben hätte. Beispielsweise behaupte<br />

Herr M., dass seine Frau einen Kun<strong>de</strong>n beerbt habe. Daraus ziehe<br />

er <strong>de</strong>n Schluss, dass sie ein Geldkonto in <strong>de</strong>r Schweiz geerbt habe. Für<br />

Herrn M. sei ein Konto in <strong>de</strong>r Schweiz automatisch ein Schwarzgeldkonto.<br />

Nach <strong>de</strong>m Steuerrecht seien aber nur Erträge, die nicht <strong>de</strong>klariert wür<strong>de</strong>n,<br />

steuerrechtlich relevant. Wenn ein Deutscher in <strong>de</strong>r Schweiz über ein Konto<br />

verfüge, müsse er <strong>de</strong>m <strong>de</strong>utschen Fiskus, soweit er in Deutschland veranlagt<br />

wer<strong>de</strong>, erklären, ob er aus diesem Konto Erträge erziele. Dies wer<strong>de</strong><br />

an keiner Stelle <strong>de</strong>r Anzeige <strong>de</strong>s Herrn M. behauptet. Herr M. sehe<br />

Schweizer Konten schlicht als Schwarzgeldkonten. Die Anzeige enthalte<br />

viele Namen. Die Aufzählung <strong>de</strong>r Namen sei mit "Zeugen- und Täterliste"


- 24 -<br />

betitelt. Herr M. differenziere aber nicht zwischen Zeugen und Tätern. Er<br />

sage auch nicht, was die Zeugen bekun<strong>de</strong>n könnten. Sie wür<strong>de</strong>n nur aufgeführt.<br />

Dies reiche für einen Anfangsverdacht nicht. Wenn jemand behaupte,<br />

sein Nachbar verhökere Diebesgut, ohne zu sagen, warum er wisse,<br />

dass es Diebesgut sei und welches Diebesgut es sei, dürfe die Staatsanwaltschaft<br />

nach <strong>de</strong>m Gesetz noch kein Ermittlungsverfahren einleiten.<br />

Zureichen<strong>de</strong> tatsächliche Anhaltspunkte müssten darauf bewertet wer<strong>de</strong>n,<br />

ob sie wirklich zureichend seien. Tatsächliche Anhaltspunkte müssten einigermaßen<br />

einer Prüfung zugänglich sein.<br />

Die Internetrecherchen, die Herr Dr. Strate angestellt habe, seien keine<br />

Ermittlungen. So etwas könne allenfalls als Vorermittlung bezeichnet wer<strong>de</strong>n.<br />

Ermittlungen und Vorermittlungen seien nicht das gleiche. Wenn er,<br />

Nerlich, auf eine Anzeige wie die <strong>de</strong>s Herrn M. Ermittlungen aufgenommen<br />

hätte, hätte er sich nicht zu wun<strong>de</strong>rn brauchen, wenn er mit je<strong>de</strong>m Anwalt<br />

in Deutschland eine ernsthafte Auseinan<strong>de</strong>rsetzung bekommen hätte. Die<br />

HypoVereinsbank habe zwar Untersuchungen aufgenommen, als die Vorwürfe<br />

M.s bekannt gewor<strong>de</strong>n seien. Sie habe es jedoch nicht für nötig<br />

gehalten, die Ergebnisse dieser Untersuchungen <strong>de</strong>r Staatsanwaltschaft<br />

mitzuteilen. Das Vorenthalten dieser Ergebnisse möge sicher kein Zufall<br />

gewesen sein."<br />

Die Staatsanwaltschaft Nürnberg-Fürth kann mangels Akten heute nicht mehr<br />

nachvollziehen, ob sie die Anzeige damals an die Finanzbehör<strong>de</strong>n weiter geleitet<br />

hat. We<strong>de</strong>r <strong>de</strong>r zuständige Abteilungsleiter noch die damals zuständige<br />

Staatsanwältin können sich heute noch daran erinnern - auch nicht an Gespräche<br />

mit <strong>de</strong>n Finanzbehör<strong>de</strong>n. Beim Finanzamt Nürnberg-Süd war je<strong>de</strong>nfalls<br />

kein entsprechen<strong>de</strong>r Eingang von <strong>de</strong>r Staatsanwaltschaft Nürnberg-Fürth<br />

zu verzeichnen. Herr M. hat seine Anzeige vom Dezember 2003 laut <strong>de</strong>m angefügten<br />

Verteiler allerdings auch an die Steuerfahndung Frankfurt, das Finanzamt<br />

für Fahndungen und Strafsachen Berlin und die Oberfinanzdirektion<br />

Düsseldorf geschickt. Es ist also durchaus <strong>de</strong>nkbar, dass die Staatsanwaltschaft<br />

angesichts dieses Verteilers von einer Beteiligung <strong>de</strong>r Finanzbehör<strong>de</strong>n<br />

ausging und auf eine zusätzliche eigene Weiterleitung verzichtet hat. Fakt ist<br />

in je<strong>de</strong>m Fall, dass die Anzeige von <strong>de</strong>n adressierten außerbayerischen Finanzbehör<strong>de</strong>n<br />

an die zuständigen bayerischen Finanzbehör<strong>de</strong>n weiter geleitet<br />

wur<strong>de</strong> (s.u. 2.).


- 25 -<br />

2. Sachbehandlung durch die Steuerverwaltung<br />

a) Finanzamt Nürnberg-Süd:<br />

Im Zeitraum vom 19. Dezember 2003 bis 27. Januar 2004 gingen bei <strong>de</strong>r<br />

Steuerfahndungsstelle <strong>de</strong>s Finanzamtes Nürnberg-Süd drei Anzeigen <strong>de</strong>s<br />

Herrn M. ein, die dieser an die OFD-Düsseldorf, die Steuerfahndung Berlin<br />

und die Steuerfahndung Frankfurt geschickt hatte. Von <strong>de</strong>r Staatsanwaltschaft<br />

Nürnberg-Fürth ging keine entsprechen<strong>de</strong> Mitteilung ein. Alle drei<br />

Anzeigen datierten vom 09. Dezember 2003 und waren inhaltlich i<strong>de</strong>ntisch.<br />

Der Vorgang ist nach <strong>de</strong>m üblichen Verfahren bearbeitet wor<strong>de</strong>n (s.o. zu<br />

Frage 1, 1b ); Vorfel<strong>de</strong>rmittlungen wur<strong>de</strong>n durchgeführt, um die Möglichkeit<br />

einer Steuerverkürzung zu prüfen. Nach Eingang <strong>de</strong>r ersten Anzeige wur<strong>de</strong><br />

am 05. Januar 2004 <strong>de</strong>r Vorgang <strong>de</strong>m zuständigen Fahndungsprüfer zur<br />

weiteren Bearbeitung zugeteilt. Der sachbearbeiten<strong>de</strong> Fahndungsprüfer<br />

begann die Bearbeitung <strong>de</strong>s Falles mit einer Steuernummernsuche und <strong>de</strong>r<br />

Ermittlung <strong>de</strong>r für das Ehepaar M. zuständigen Veranlagungsstelle im Finanzamt<br />

Nürnberg-Nord. Ferner ist abgeprüft wor<strong>de</strong>n, ob bereits Vorgänge<br />

zum Angezeigten o<strong>de</strong>r Anzeiger vorhan<strong>de</strong>n gewesen waren. Außer<strong>de</strong>m ist<br />

die Anzeige auch vom damaligen für Bankenverfahren zuständigen Sachgebietsleiter<br />

darauf geprüft wor<strong>de</strong>n, ob Erkenntnisse aus Bankenverfahren,<br />

vor allem auch im Zusammenhang mit <strong>de</strong>r HypoVereinsbank (etwa Hypo<br />

Capital Management) mit Bezug zu <strong>de</strong>n Angezeigten vorlagen.<br />

Nach<strong>de</strong>m Herr M. in seiner Anzeige angegeben hatte, dass er verschie<strong>de</strong>nen<br />

Richtern beim Amtsgericht Nürnberg und beim Landgericht Nürnberg-<br />

Fürth weitere Unterlagen habe zukommen lassen, versuchte <strong>de</strong>r Fahndungsprüfer<br />

dort telefonisch nachzufragen und sprach mit einer <strong>de</strong>r in <strong>de</strong>r<br />

Anzeige genannten Richterinnen. Diese erklärte, dass sie we<strong>de</strong>r zur Person<br />

Mollath noch zu <strong>de</strong>ssen Anzeige Angaben machen könne. Sie sagte<br />

<strong>de</strong>m Fahndungsprüfer jedoch zu, dass sie einen Ansprechpartner innerhalb<br />

<strong>de</strong>r Justiz ausfindig machen wer<strong>de</strong>. Daraufhin mel<strong>de</strong>te sich am<br />

11. Februar 2004 telefonisch Herr Vorsitzen<strong>de</strong>r Richter am Landgericht<br />

Brixner beim damaligen Fahndungsstellenleiter. Der genaue Inhalt dieses<br />

Gesprächs ist Gegenstand <strong>de</strong>r aktuellen Prüfung eines Wie<strong>de</strong>raufnahmeantrags<br />

durch die Staatsanwaltschaft Regensburg.


- 26 -<br />

Der Fahndungsprüfer sowie <strong>de</strong>r vorgesetzte Sachgebietsleiter sind nach<br />

Überprüfung aller zur Verfügung stehen<strong>de</strong>n Unterlagen und unter Berücksichtigung<br />

<strong>de</strong>r Gesamtumstän<strong>de</strong> <strong>de</strong>s Falles übereinstimmend zu <strong>de</strong>r<br />

Rechtsauffassung gelangt, dass aufgrund <strong>de</strong>r Angaben in <strong>de</strong>r Anzeige kein<br />

Anfangsverdacht vorlag und weitere Ermittlungen nicht veranlasst seien.<br />

b) Finanzamt Bayreuth:<br />

Am 1. April sowie am 27. Juli 2010 gingen zwei weitere inhaltlich i<strong>de</strong>ntische<br />

und aus <strong>de</strong>m Jahr 2003 datierte Anzeigen von Herrn M. im Staatsministerium<br />

<strong>de</strong>r Finanzen ein. Die Anzeigen wur<strong>de</strong>n im allgemeinen Geschäftsgang<br />

an das Bayerische Lan<strong>de</strong>samt mit <strong>de</strong>r Bitte um weitere Veranlassung weitergeleitet.<br />

Auf Veranlassung <strong>de</strong>s Lan<strong>de</strong>samtes hat die Bußgeld- und<br />

Strafsachenstelle <strong>de</strong>s Finanzamtes Bayreuth die Anzeigen ebenfalls<br />

nochmals überprüft. Im Ergebnis konnte auch durch diese Überprüfung<br />

kein Verdacht einer Steuerstraftat o<strong>de</strong>r Ordnungswidrigkeit festgestellt wer<strong>de</strong>n.<br />

Das Finanzamt stellte fest, dass die Anzeige keinerlei konkrete Anhaltspunkte<br />

für steuerstrafrechtlich verwertbare Tatbestän<strong>de</strong> enthalte. Es wür<strong>de</strong>n<br />

darin nur die Kapitalverschiebungen von unversteuerten Vermögen<br />

aus Deutschland in die Schweiz thematisiert und mit Personen aus <strong>de</strong>m<br />

Umfeld <strong>de</strong>s Anzeigers o<strong>de</strong>r öffentlich bekannten Persönlichkeiten in Verbindung<br />

gebracht, ohne dass sich aus <strong>de</strong>n Einlassungen konkrete Informationen<br />

ergäben. Die Einleitung von Steuerstrafverfahren und die Vornahme<br />

strafprozessuale Maßnahmen seien we<strong>de</strong>r angemessen noch gerechtfertigt.<br />

Auch die angegebenen Beweismittel (Kontoauszüge Leu-Bank, handschriftliche<br />

Buchungsanweisungen) aus <strong>de</strong>m Jahr 2001 ließen keine Rückschlüsse<br />

auf die beteiligten Personen zu. Aus <strong>de</strong>r Anzeige seien keine<br />

verwertbaren Erkenntnisse zu gewinnen.<br />

Nach Feststellungen <strong>de</strong>s Bayerischen Lan<strong>de</strong>samtes für Steuern waren<br />

zwischen <strong>de</strong>n in <strong>de</strong>r Anzeige genannten Personen und <strong>de</strong>n beigefügten<br />

Kontounterlagen keine Verknüpfungen ersichtlich, aus <strong>de</strong>nen sich Ermittlungsansätze<br />

ergeben hätten können. Auf <strong>de</strong>n <strong>de</strong>r Anzeigen beigefügten<br />

Anlage- bzw. Vermögensverzeichnissen seien keine Namen vermerkt, so-


- 27 -<br />

wie aus <strong>de</strong>n handschriftlichen Überweisungsaufträgen keine bzw. keine leserlichen<br />

Klarnamen ersichtlich. Auch sonst hätte die Anzeige nur allgemeine<br />

Ausführungen zu Schwarzgeldverschiebungen ins Ausland erhalten.<br />

Frage 7:<br />

Ist durch diese Nichtbeachtung Verjährung einzelner o<strong>de</strong>r mehrerer Delikte<br />

eingetreten?<br />

Von einer Nichtbeachtung kann nicht ausgegangen wer<strong>de</strong>n.<br />

Frage 8:<br />

Falls ja, ist dadurch <strong>de</strong>m Freistaat Bayern ein Scha<strong>de</strong>n entstan<strong>de</strong>n und<br />

wenn, in welcher Höhe?<br />

Vergleiche hierzu die Antwort zu Frage 7.<br />

Frage 9:<br />

Seit wann lag <strong>de</strong>m Staatsministerium <strong>de</strong>r Justiz und für Verbraucherschutz<br />

bzw. o<strong>de</strong>r an<strong>de</strong>ren bayerischen staatlichen Behör<strong>de</strong>n, Dienststellen<br />

o<strong>de</strong>r Institutionen <strong>de</strong>r Prüfungsbericht <strong>de</strong>r internen Hypo-<br />

Vereinsbank-Revision vom 19. März 2003 vor bzw. seit wann war bekannt<br />

o<strong>de</strong>r konnte bekannt sein, dass es einen <strong>de</strong>rartigen Bericht gab o<strong>de</strong>r geben<br />

konnte?<br />

In einem Medienbericht vom 13. Dezember 2011 wur<strong>de</strong> erstmals eine Stellungnahme<br />

<strong>de</strong>r HypoVereinsbank wie<strong>de</strong>rgegeben, wonach sich auch die Ehefrau<br />

M.s im Zusammenhang mit Schweizer Bankgeschäften weisungswidrig<br />

verhalten habe.<br />

Die Staatsanwaltschaft Nürnberg-Fürth hat angesichts <strong>de</strong>r neuen Äußerung<br />

<strong>de</strong>r HypoVereinsbank die Sache nochmals geprüft und ist am 14. Dezember<br />

2011 an die HypoVereinsbank herangetreten und hat schriftlich um eine Stellungnahme<br />

gebeten. Nach<strong>de</strong>m sich daraufhin am 19. Dezember 2011eine<br />

Münchener Anwaltskanzlei als Vertreterin <strong>de</strong>r Bank anzeigt hatte, hat die


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Staatsanwaltschaft Nürnberg-Fürth am 20.Dezember 2011 <strong>de</strong>n Revisionsbericht<br />

angefor<strong>de</strong>rt.<br />

Die Staatsanwaltschaft hat <strong>de</strong>n Revisionsbericht <strong>de</strong>r HypoVereinsbank vom<br />

17. März 2003 am 29. Dezember 2011 erhalten. Sie hat <strong>de</strong>n Bericht umgehend<br />

ausgewertet und ihn mit Verfügung vom 5. Januar 2012 als Kontrollmitteilung<br />

<strong>de</strong>m Finanzamt Nürnberg-Süd - Bußgeld und Strafsachenstelle - zugeleitet<br />

mit <strong>de</strong>r Bitte in eigener Zuständigkeit zu überprüfen, ob sich aus <strong>de</strong>m<br />

Revisionsbericht <strong>de</strong>r HypoVereinsbank vom 17. März 2003 steuerliche Konsequenzen<br />

gegen einzelne Kun<strong>de</strong>n o<strong>de</strong>r ggf. Mitarbeiter <strong>de</strong>r HypoVereinsbank<br />

ergeben.<br />

Der Bericht ging am 12. Januar 2012 beim Finanzamt Nürnberg-Süd ein. Dem<br />

Finanzamt und daraufhin auch <strong>de</strong>n vorgesetzten Dienstbehör<strong>de</strong>n lag <strong>de</strong>r Revisionsbericht<br />

damit erstmals vor.<br />

Dem Bayerischen Staatsministerium <strong>de</strong>r Justiz und für Verbraucherschutz lag<br />

<strong>de</strong>r Revisionsbericht erstmals am 9. November 2012, <strong>de</strong>r Generalstaatsanwaltschaft<br />

in Nürnberg erstmals am 12. November 2012.<br />

Bis zu <strong>de</strong>n Presseveröffentlichungen im Jahr 2011 war <strong>de</strong>r Revisionsbericht<br />

we<strong>de</strong>r <strong>de</strong>r Polizeiabteilung <strong>de</strong>s Bayerischen Staatsministerium <strong>de</strong>s Innern<br />

noch nach <strong>de</strong>ren Mitteilung <strong>de</strong>n Präsidien <strong>de</strong>r Bayerischen Polizei und <strong>de</strong>m<br />

BLKA bekannt.<br />

In <strong>de</strong>m - in <strong>de</strong>r gerichtlichen Hauptverhandlung am 25. September 2003 übergebenen<br />

– 106-seitigen Schnellhefter fand sich ein Antwortschreiben <strong>de</strong>r HVB<br />

an Herrn M. vom 2. Januar 2003, das einen Hinweis darauf hätte geben können,<br />

dass in <strong>de</strong>r HypoVereinsbank eine Prüfung stattfin<strong>de</strong>t. Auch hierzu hat<br />

<strong>de</strong>r Generalstaatsanwalt in Nürnberg im Rechtsausschuss am 06. Dezember<br />

2012 ausdrücklich Stellung genommen. Das Protokoll führt dazu aus:<br />

"Daraus hätte die Staatsanwaltschaft <strong>de</strong>n Schluss ziehen können, dass bei<br />

<strong>de</strong>r Bank eine interne Überprüfung stattfin<strong>de</strong>. Dies hätte aber kein Anlass<br />

für Ermittlungen, son<strong>de</strong>rn nur ein Anlass für Vorermittlungen sein können.<br />

Da jedoch die HypoVereinsbank <strong>de</strong>n Revisionsbericht bis 2011 zurückgehalten<br />

habe, könne kaum angenommen wer<strong>de</strong>n, dass sie ihn zu einem


- 29 -<br />

früheren Zeitpunkt nur auf einfaches Anschreiben hin herausgegeben hätte."<br />

Mit vorzüglicher Hochachtung<br />

Dr. Beate Merk, MdL

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