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b1_Anlage zum offenen Brief

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Die Mitglieder der LPGen als selbstständige<br />

Unternehmer<br />

Wie in Entschädigungsverfahren die öffentliche Sichtweise auf die DDR<br />

relativiert wird.<br />

Ämter zur Regelung offener Vermögensfragen identifizieren das freie<br />

Unternehmertum als Grundlage der Landwirtschaft in der DDR.<br />

1. Die Nullbescheidungspraxis in der Unternehmensrestitution<br />

2. Nullbescheide waren ein Massenphänomen<br />

3. Freies Unternehmertum als Grundlage der Landwirtschaft in<br />

der DDR<br />

4. Nackte Amtswillkür als Ultima Ratio<br />

5. <strong>Anlage</strong>n<br />

Die Empfehlung des LVA vom 19.09.2006 nach 10-jähriger<br />

Verfahrensdauer auf den Entschädigungsanspruch zu<br />

verzichten Seite 09<br />

Das Deckblatt eines typischen Nullbescheides 2007 Seite 11<br />

Der Bescheid vom 03.04.2012 in dem die LPG-Mitglieder<br />

als Unternehmer identifiziert werden Seite 12<br />

Der willkürliche Blanko-Bescheid vom 22.10.2012 Seite 19<br />

Der Widerspruch vom 22.11.2012 in dem der juristische<br />

Kernpunkt [<strong>zum</strong> wiederholten Male] dargelegt wird Seite 25<br />

Übernahme des Vorganges durch die Staatskanzlei Seite 32<br />

Die amtsmächtigen Ausblendungen des LVA vom 20.02.13 Seite 33<br />

Kommentar vom 26.03.2013 zur autokratischen<br />

Amtswillkür des LVA vom 20.02.13 Seite 34<br />

[Die <strong>Anlage</strong>n sind in zwei Punkten anonymisiert.]


Seite 2 von 37<br />

Die beiliegende Dokumente sind Bestandteil eines sogenannten<br />

„Entschädigungsverfahrens“ für ein ehemaliges bäuerliches Wohnhaus samt 464 qm-<br />

Grundstück.<br />

Die Verfahrenslaufzeit liegt jetzt bei einhundert-und-sechs-und-neunzig Monaten also bei<br />

über 16 Jahren.<br />

Am 14.01.2013 habe ich den Vorgang [mit 23 Seiten Anhang] gegenüber Frau Buschulte, als<br />

Büroleiterin des Herrn Staatsminister Robra, nachgewiesen.<br />

Mit Datum vom 17.01.2013 hat die Staatskanzlei ganz offiziell den Vorgang an sich gezogen.<br />

Das Resultat war ein weiterer autokratischer Akt der Amtswillkür am 20.02.2013 von Seiten<br />

des Landesverwaltungsamtes in Halle. Ich habe deshalb Herrn Staatsminister Robra mit dem<br />

<strong>offenen</strong> <strong>Brief</strong> vom 26.03.2013 empfohlen seine Arbeit als Staatsminister zu beenden und sein<br />

Amt als Chef der Staatskanzlei aufzugeben.<br />

Die beiliegenden Dokumente vom 19.09.2006 und vom 11.12.2007 sind Nachweise des<br />

formellen Ablaufes. Formfragen sind hier insbesondere die damals 10-jährige<br />

Verfahrenslaufzeit und der zielführende Hinweis auf eine Rücknahme des Entschädigungs-<br />

Anspruches.<br />

Im Dokument vom Sep. 2006 bittet die Sachbearbeiterin in 2006, nach 10 Jahren<br />

Verfahrenslaufzeit, um Verständnis für die lange Bearbeitungsdauer und gibt den<br />

sachdienlichen Hinweis, daß es dem Entschädigungsberechtigten aufgrund der<br />

Chancenlosigkeit seines Begehrens natürlich unbenommen ist seinen Anspruch auf<br />

Entschädigung zurückzunehmen [rote und blaue Markierungen, nachstehend auf Seite 10].<br />

Nullbescheide waren ein Massenphänomen.<br />

Das Dokument vom 19.09.2006 dient als Nachweis des grundsätzlichen Verfahrensablaufes.<br />

Die Sachbearbeiterin hatte mir gegenüber angemerkt daß sie tausende von Nullbescheiden<br />

verfügt hat. Dieses Faktum ist anhand der Bearbeitungsnummern nachweisbar, aber schon<br />

allein der Hinweis, daß die Entschädigung mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit<br />

0,00 Euro betragen wird, belegt ja ganz eindeutig die gängige Null-Bescheidungspraxis [blaue<br />

Markierung Seite 10].<br />

Im Deckblatt des Nullbescheides vom 11.12.2007 wird kurz veranschaulicht wie diese<br />

Verdikte ausgestaltet wurden. In diesem Bescheid ist nur ein einziger Satz interessant: „Dem<br />

Berechtigten steht ein Entschädigungsanspruch in Höhe von 0,00 Euro zu.“ [Seite 11]<br />

Am 25. April 2010 hat der damalige Ministerpräsident von Sachsen-Anhalt, [also des<br />

Bundeslandes in dem der behandelte Verwaltungs-Exzeß generiert wurde] in Kyritz ein<br />

Denkmal bezüglich „der Zwangskollektivierung im so genannten sozialistischen Frühling<br />

1960“ enthüllt.<br />

Also bezüglich ganz genau der Zwangskollektivierung, um die es im Fall meiner Eltern geht.


Seite 3 von 37<br />

Der damalige Ministerpräsident von Sachsen-Anhalt, der Herr Wolfgang Böhmer hat in<br />

Kyritz am 25.04.2010 wie folgt wörtlich Stellung bezogen:<br />

"Ziel der Zwangskollektivierung war, aus Besitzern Arbeitnehmer zu machen."<br />

Die nachgeordneten Ämter zur Regelung offener Vermögensfragen vertreten einen diametral<br />

entgegengesetzten Standpunkt und konterkarieren die Rechtsposition des eigenen<br />

Dienstherren; - und dies unter der unmittelbaren Aufsicht des Palais am Fürstenwall.<br />

1. Die Nullbescheidungspraxis in der Unternehmensrestitution<br />

Zunächst war der Verfahrensablauf auf die Rückgabe des landwirtschaftlichen Unternehmens<br />

ausgerichtet. Im konkreten Fall bezog sich dieser Anspruch auf die Entschädigung des<br />

bäuerlichen Wohnhauses samt Grundstück.<br />

Für Unternehmensrückgabe ist das Landesverwaltungsamt [LVA] in Halle zuständig.<br />

In Halle wurde also die Unternehmensentschädigung betrieben und hier ist der<br />

§6 Vermögensgesetz in Verbindung mit dem §9 VermG Dreh- und Angelpunkt.<br />

Halle hat meines Erachtens den §6 Abs. 6a Vermögensgesetz gebrochen und postuliert, daß<br />

nach Nicht-Inanspruchnahme der Ersatzgrundstücksregelung kein separater<br />

Entschädigungsanspruch besteht.<br />

Diese Sichtweise hatte nach dem 9.2.2005 [da war der §9 VermG weggefallen] die<br />

zielführende Konsequenz, daß der Entschädigungsbetrag regelmäßig 0,00 Euro BETRUG.<br />

„Dem Berechtigten steht ein Entschädigungsanspruch in Höhe von 0,00 Euro zu.“<br />

[Siehe die Seite 1 des Dokumentes vom 11. Dez. 2007; - nachstehend auf Seite 11]<br />

Die genauen juristischen Zusammenhänge um das Vermögensgesetz würden diesen Rahmen<br />

bei weitem sprengen.<br />

Ich habe in Halle deutlich gemacht, daß noch nicht mal die DDR so weit gegangen ist, die<br />

Wohnhäuser der Bauern entschädigungslos zu enteignen und habe im Zusammenhang mit der<br />

Unternehmensenteignung u.a. die Sozialversicherungspflicht meiner Eltern in der LPG<br />

nachgewiesen.<br />

Am 25. April 1960 verkündete Walter Ulbricht die Vollkollektivierung der Landwirtschaft.<br />

Die Flüchtlinge nach diesem Zeitpunkt waren alle zwingend kollektiviert.<br />

Im Mai 1960 sind meine Eltern in den Westen gegangen.<br />

400 000 landwirtschaftliche Familienbetriebe waren mit Abschluß der letzten Welle des<br />

„sozialistischen Frühlings“ bis April 1960 kollektiviert worden.<br />

Der Fakt ist bei Gedenkveranstaltungen natürlich präsent. Nur im Entschädigungsverfahren,<br />

da wird aus dieser Banalität die Erkenntnis einer 11-jährigen Recherche.<br />

Anhand des Rentenversicherungsbescheides meines Vaters mußte die Vollkollektivierung<br />

in Halle nachgewiesen werden!


Seite 4 von 37<br />

Halle hat an diesem Punkt<br />

auf Einzelrestitution umgestellt.<br />

Das ist schon die ganz große Ausnahme gewesen.<br />

Die Tatsache, daß nach über 11 Jahren Verfahrensdauer die Voll-Kollektivierung<br />

„festgestellt“ wurde; - diese Tatsache wird seitdem in jedem Dokument ganz groß rausgestrichen:<br />

„Nach abschließender Prüfung durch das Landesamt zur Regelung offener<br />

Vermögensfragen wurde festgestellt, daß kein landwirtschaftliches Unternehmen vorlag und<br />

eine erneute Bescheidung erfolgen mußte.“<br />

[Bescheid vom 22.10.2012 Seite 4 grüne Markierung; - nachstehend auf Seite 22]<br />

Bei diesem Punkt handelt es sich um keine Lappalie am Rande, weil ganz genau dem in<br />

Kyritz gedachten Personenkreis durch diese Art der Erkenntnis-Findung, zusammen mit der<br />

praktizierten Auslegung des Vermögensgesetzes, jedes Recht auf Entschädigung ganz<br />

grundsätzlich verwehrt wurde.<br />

2. Nullbescheide waren ein Massenphänomen<br />

Aus dem Schreiben des LVA vom 19.09.2006 geht ganz eindeutig hervor, daß Nullbescheide<br />

die Regel waren [nachstehend auf Seite 10].<br />

Die Sachbearbeiterin schreibt:<br />

„Somit ist nach der derzeit geltenden gesetzlichen Regelung damit zu rechnen, dass die<br />

Entschädigung für das landwirtschaftliche Unternehmen mit an Sicherheit grenzender<br />

Wahrscheinlichkeit 0,00 Euro betragen wird.“<br />

Es sei mir „unbenommen“ meinen „Antrag auf Entschädigung zurückzunehmen.“<br />

Die Sachbearbeiterin hat mir gegenüber am 14.12.2006 telefonisch auch ganz unzweideutig<br />

dargelegt, daß in der großen Mehrzahl Nullbescheide rausgegangen sind und<br />

mein Begehren auf Entschädigung chancenlos ist.<br />

Der Umfang dieser Bescheidungspraxis ist anhand der Bearbeitungsnummern ganz<br />

zweifelsfrei nachweisbar.<br />

Am 14.12.2006 hat mir die Sachbearbeiterin telefonisch mitgeteilt, daß sie bei den<br />

Bearbeitungsnummern am „Ende der 9.000er“ angekommen sei.<br />

Meine Bearbeitungsnummer war die 13.954.<br />

Ich hatte damals bemerkt: „16 Jahre haben Sie für 10.000 Anträge gebraucht. Also wird das<br />

Ganze ja wohl noch über 4 Jahre dauern.“ In vier Jahren sei sie schon in Rente. Sie „hofft“,<br />

dass sie im nächsten Jahr mit dem Bescheid fertig wird.<br />

Am 11. Dez. 2007 hatte sie dann meinen Nullbescheid fertig [nachstehend Seite 11].<br />

Allein diese Sachbearbeiterin hat also innerhalb von 12 Monaten [in 2007] ungefähr 4.000<br />

Bescheide erstellt, wovon <strong>zum</strong>indest ein großer Anteil Nullbescheide waren.


Seite 5 von 37<br />

Es ist mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, daß die weit<br />

überwiegende Mehrzahl Nullbescheide waren. Ich mußte den Eindruck gewinnen, daß sie<br />

praktisch durchgängig Nullbescheide verschickt.<br />

Eine einzige Sachbearbeiterin hat in diesem Zusammenhang ohne jeden Zweifel<br />

aber-tausende von Nullbescheiden verfügt.<br />

[Wenn sie 4.000 Anträge im Jahr 2007 bearbeitet hat, dann sind das ungefähr 20 pro Tag!]<br />

Am 29. Jan. 2008 ging das Verfahren dann von Halle zurück nach Stendal.<br />

Festzuhalten bleibt, daß die entschädigungslose Enteignung ein Massenphänomen gewesen ist.<br />

3. Freies Unternehmertum als Grundlage der Landwirtschaft in<br />

der DDR<br />

Auch die Umstellung auf Einzelrestitution bedeutet aber keineswegs, daß dem<br />

Entschädigungsberechtigten ein Entschädigungsbetrag überwiesen wird.<br />

Der Rechengang kann sich auch viele Jahre später in dem markanten Satz verwirklichen: Zur<br />

Auszahlung an den Berechtigten kommen somit 0,00 Euro.<br />

[Bescheid vom 03.04.2012 rote Markierung - nachstehend auf Seite 18]<br />

Allerdings sind für solche Glanzleistungen im Verwaltungsverfahren auch umfassende<br />

Belehrungen durch Fachkompetenzen höchster Qualifikation erforderlich.<br />

Natürlich nur falls der Anspruchsberechtigte in der Lage ist Jahr um Jahr eine nicht<br />

abreißende Kette von Rechtsbrüchen nachzuweisen, deren Qualität sich aus der schieren<br />

Laufzeit von über 16 Jahren und der zigfachen Rotation zwischen den einzelnen Behörden<br />

erschließt.<br />

Wir kommen jetzt <strong>zum</strong> absolut unangefochtenen Höhepunkt in diesem wahrhaft gigantischen<br />

Verfahren:<br />

Der Chimäre des angeblichen steuerlichen Unternehmensfortbestandes auch nach der<br />

Kollektivierung in der DDR.<br />

Nur mit diesem wirklich genialen Konstrukt läßt sich nämlich mit volljuristischer<br />

Imaginationsgabe an den Haaren herbeiziehen, wie man ein Wohnhaus samt Grundstück als<br />

landwirtschaftliche Fläche einstuft und bewertet um den Entschädigungsbetrag weitestgehend<br />

gegen Null zu drücken; - und diesen Winkelzug gleichzeitig im Rechengang so versteckt, daß<br />

er praktisch nur noch von Volljuristen durchschaut werden kann.<br />

Es liegt also steuerlicher Unternehmensfortbestand vor, obwohl „nach abschließender Prüfung<br />

festgestellt wurde, daß kein landwirtschaftliches Unternehmen vorlag.“<br />

Na wenn das nicht endlich mal ein klares Wort ist.


Seite 6 von 37<br />

Derartige steuerrechtliche Erkenntnisse brauchen tatsächlich Jahrzehnte um zur vollen Blüte<br />

auszureifen.<br />

Im Bescheid vom 03.04.2012 führt das Amt zur Regelung offener Vermögensfragen<br />

[nachstehend auf Seite 14] aus:<br />

ZITAT<br />

„Das land- und forstwirtschaftliche Vermögen wird steuerlich nach dem Ertragswertverfahren<br />

bewertet. Damit stellen nur Maßnahmen mit einer Auswirkung auf die Ertragsfähigkeit des<br />

Betriebes tatsächliche Änderungen dar. Der land- und forstwirtschaftliche Betrieb bringt<br />

seinen Ertrag durch das Zusammenwirken seiner Bestandteile Boden, Gebäude und Inventar<br />

in einen Wirtschaftkreislauf. Der Bewirtschafter, hierbei muss es sich nicht um den<br />

Grundstückseigentümer handeln, hält den Kreislauf in Gang.<br />

Als Sonderfall gilt insoweit der LPG-Eintritt.<br />

Auch wenn aus Sicht eines Einzelbauern darin eine Stilllegung gesehen werden kann, führt<br />

das nicht <strong>zum</strong> Aufbrechen der Wirtschaftskreisläufe und somit<br />

zur Bildung von neuen wirtschaftlichen Einheiten.<br />

Auch in der LPG wurden ja mit den Bestandteilen landwirtschaftliche Erzeugnisse produziert.<br />

Aus der Entscheidungspraxis sind bisher auch keine Fälle bekannt, in denen allein wegen des<br />

LPG-Eintritts<br />

Einheitswerte fortgeschrieben worden sind.<br />

Damit stellt der LPG-Eintritt keine tatsächliche Änderung dar.<br />

Die Bewertung <strong>zum</strong> Schädigungszeitpunkt erfolgte somit als Landwirtschaft.“<br />

ZITAT ENDE<br />

Der Gedankengeber der Sachbearbeiterin wollte sagen daß …Einheitswerte nicht<br />

fortgeschrieben worden sind. Alles andere ist blanker Humbug; - regelrechter Blödsinn, wie<br />

ich in Stendal aktenkundig gemacht habe. Aber wenn geballte Amtsmacht in Anschlag<br />

kommt, sind derartige Verständnisleistungen nicht unbedingt erforderlich.<br />

Der bemerkenswerte Schöpfer dieser intellektuellen Glanzleistung [zwecks Begünstigung der<br />

fiskalischen Interessen des Bundes] ist vor allem ein großer Kenner von<br />

Wirtschaftskreisläufen:<br />

„Der Bewirtschafter hält den Kreislauf in Gang.“<br />

Hier spricht ein intimer Vertrauter landwirtschaftlicher Arbeitsbedingungen. Das ist keiner<br />

der sieben Gänge frisst und in seinem ganzen Leben nicht einen einzigen produktiven<br />

Handschlag zustande bringt.<br />

Die Landwirte in den LPGen waren in diesem phantastischen Weltbild [im steuerlichen Sinne]<br />

weiterhin freie Unternehmer und zwar<br />

über den gesamten Bestand der DDR hinweg.


Seite 7 von 37<br />

Es wurden bei der Kollektivierung<br />

keine neuen wirtschaftlichen Einheiten gebildet!<br />

„Auch in der LPG wurden ja mit den Bestandteilen landwirtschaftliche Erzeugnisse<br />

produziert.“<br />

Fein, daß in der LPG keine Bürokraten produziert wurden; - und auch keine Steuergesetze.<br />

Sonst wären die Menschen in der DDR am Ende noch verhungert. Aber dafür wären sie<br />

gebildet verhungert.<br />

Dieser geniale geschichtliche Rückblick auf die DDR bildet hier den rechtlichen Kernpunkt in<br />

der Entschädigungspraxis der Ämter zur Regelung offener Vermögensfragen. Damit wird die<br />

Einstufung des Wohnhauses als landwirtschaftliche Fläche begründet und der<br />

Entschädigungsbetrag nahezu gegen Null gedrückt.<br />

Da lacht das Herz des Finanzministers und diesen ausziselierten juristischen Schachzug habe<br />

ich auch voller Bewunderung als Rechtsgrundlage des Verfahrens anerkannt.<br />

Es ist nicht meine Aufgabe gewesen diese fiskalische Geschichts-Metaphysik juristisch zu<br />

überprüfen. Hier wäre die Landesregierung innerhalb der letzten Dekaden gefordert gewesen,<br />

ihre Rechtsauffassung den nachgeordneten Entscheidungsträgern auch mal nahezubringen.<br />

4. Nackte Amtswillkür als Ultima Ratio<br />

Die Ämter zur Regelung offener Vermögensfragen kehren ja immer ganz dick die<br />

Komplexität des Verfahrens raus.<br />

Wenn hochbezahlte Kapazitäten der juristischen Fakultät ihren Imaginationsspielraum [im<br />

fiskalischen Interesse] grenzenlos laufen lassen können, grenzt die Komplexität natürlich an<br />

reale Wissenschaft.<br />

Obwohl im vorliegenden Fall jetzt also explizit der Untergang des Unternehmens Grundlage<br />

des Verfahrens ist, bleibt der steuerliche Fortbestand des Unternehmens [in Bezug auf<br />

Wohnhaus und Hausgrundstück] weiterhin der rechtliche Kernpunkt des ganzen<br />

Rechenwerkes.<br />

Im vorliegenden Fall ist allerdings die Einstufung des Wohnhauses als Grundvermögen<br />

[durch die Ausfertigung einer dinglichen Nutzungsrechtsurkunde] innerhalb des Zeitraums<br />

zweier Hauptfeststellungen nach dem Schadenseintritt nachgewiesen.<br />

Auf meinen Nachweis des – im vorliegenden Fall – praktizierten Steuerrechts-Bruches hin,<br />

wurde dann endlich die alles entscheidende Grundlage dieses einhundert-und-vierundneunzig<br />

monatigen Verfahrens-Exzesses in Anschlag gebracht.<br />

Pure autokratische Willkür wird als Ultima Ratio durchexerziert.


Seite 8 von 37<br />

Eine schlicht anmaßende Behauptung: „Nach nochmaliger Prüfung ergeben sich keine neuen<br />

Erkenntnisse“ – ist als Machtwort Rechtsgrundlage genug um nach über 16 Jahren<br />

Verfahrenslaufzeit die eigenen Handlungsanweisungen vom Tisch zu wischen.<br />

Die Ämter zur Regelung offener Vermögensfragen [ÄRoV] in Magdeburg und Halle sind an<br />

diesem Punkt nicht in der Lage auch nur den billigsten Anschein ihrer formelhaften<br />

Schutzbehauptung zu wahren. Selbst auf den Ansatz einer juristischen Begründung mußte bei<br />

der Bescheidung und im Widerspruchsverfahren nämlich in Gänze verzichtet werden.<br />

[Bescheid vom 22.10.2012 Seite 4 und mein Widerspruch vom 22.11.12; - nachstehend auf<br />

Seite 22 rot eingerahmt & auf Seite 27 orangene Markierung]<br />

Ich werfe den ÄroV autokratische Amtswillkür reinsten Wassers vor; - und zwar unter der<br />

direkten Aufsicht der Staatskanzlei.<br />

Im Zusammenhang mit der letzten großen Kollektivierungswelle wurde in Kyritz von<br />

traumatischen Erfahrungen gesprochen.<br />

Aus diesem Anlaß muß ich darauf hinweisen, daß satte fünfstellige Rückforderungen nach der<br />

Restitution [im vorliegenden Fall mit 76% Zinsaufschlag auf die Hauptentschädigung], der<br />

Anblick des abzureißenden Hofes und das Spießrutenlaufen im Entschädigungsverfahren den<br />

rehabilitierten Flüchtlingen auch die Tränen in die Augen getrieben haben.<br />

Frau Poppe spricht am 25. April 2010 von schwerem Staatsverbrechen.<br />

DIESE EINSCHÄTZUNG wird von den Ämtern zu Regelung offener Vermögensfragen<br />

nachweislich nicht geteilt.<br />

Der focus rechnet am 05.04.2009 vor, daß sich die Bearbeitung der Entschädigungsansprüche<br />

noch 40 Jahre hinziehen wird.<br />

Die biologische Lösung ist eben auch eine Form der Entschädigung; - und die politisch<br />

Verantwortlichen können mit bestem Gewissen ganz kräftig das DDR-Mauerregime geißeln.<br />

Karl-G. Brandt<br />

den 26. März 2013


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Seite 25 von 37<br />

Einschreiben/Rückschein<br />

Karl-G. Brandt<br />

Clausthal-Zellerfeld<br />

Hüttenweg 21 den 22.11.2012<br />

38678 Clausthal-Zellerfeld<br />

Landkreis Stendal<br />

Rechts- und Kommunalaufsichtsamt<br />

Frau Martina Voigt<br />

Stellvertretende Leiterin der Kommunalaufsicht<br />

Hospitalstraße 1-2<br />

39576 Stendal<br />

Betreff: Widerspruch gegen den Bescheid vom 22.10.2012 (förmlich zugestellt am<br />

26.10.2012)<br />

Ihr Zeichen: 15363 E 01137 Pla (HV 417 alt)<br />

Begründung:<br />

Bruch des Steuerrechtes; hier: Reichsbewertungsgesetz vom 16.10.1934 (RGBl.I S. 1035)<br />

i.d.F. des Bewertungsgesetzes der DDR vom 18.9.1970 (Sonderdruck Nr. 674 des GBl.)<br />

Sehr geehrte Frau Voigt,<br />

Ihnen gegenüber, als gänzlich Unbeteiligte, muß ich zunächst meine Ausführungen vom<br />

17.10.2012 teilweise wiederholen, die von Frau Fürstenberg und Frau Plaethe in Gänze<br />

ausgeblendet wurden:<br />

Es handelt sich bei der Entschädigungsfrage ausschließlich um das Wohngebäude samt<br />

Grundstück.<br />

Der Wechsel vom land- und forstwirtschaftlichen Vermögen <strong>zum</strong> Grundvermögen hatte ohne<br />

jeden Zweifel <strong>zum</strong> Zeitpunkt der Schädigung bereits stattgefunden.<br />

Das Wohnhaus samt Grundstück war <strong>zum</strong> Schädigungszeitpunkt 1969 schon lange, lange,<br />

lange Jahre, an Außenstehende [außerhalb der LPG] vermietet.<br />

In vorliegenden Fall ist die steuerrechtliche Einstufung als Grundvermögen aber<br />

darüberhinaus<br />

innerhalb des Zeitraumes zweier Hauptfeststellungen nach dem Schädigungszeitpunkt<br />

nachgewiesen!!!


Seite 26 von 37<br />

Schädigungszeitpunkt war<br />

14.02.1969 [Übergang in VE].<br />

Die Einstufung als Grundeigentum ist spätestens mit der Veräußerung des Wohnhauses 1974<br />

durch den staatlichen Verwalter nachweisbar:<br />

„Mit Wirkung vom<br />

15.04.1974<br />

erhielt die Familie Xyz vom Rat des Kreises eine dingliche Nutzungsrechtsurkunde für Flur<br />

9, Flurstück 317/92 in Größe von 464 qm…“<br />

[Restitutionsbescheid vom 16.09.1996 - Seite 5 unten]<br />

ICH ZITIERE NUNMEHR DIE AUSFÜHRUNGSBESTIMMUNGEN DES BAROV:<br />

„Da das Entschädigungsgesetz bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage hilfsweise auf<br />

die steuerliche Einheitsbewertung zurückgreift, um dieses Problem anhand vorhandener<br />

Methoden mit einem vertretbaren Aufwand zu lösen, kommt es verschiedentlich zu der<br />

Erscheinung, dass ursprünglich im Interesse des Steuerzahlers liegende Beweismöglichkeiten<br />

hier zu Lasten des Entschädigungsberechtigten wirken und umgekehrt, dass ursprünglich<br />

im Interesse des Fiskus liegende Vorgriffe oder Pauschalierungen zu Gunsten des<br />

Entschädigungsberechtigten gehen.<br />

Ein solcher Fall besteht in der Berücksichtigung eines Wechsels vom land- und<br />

forstwirtschaftlichen Vermögen <strong>zum</strong> Grundvermögen, sofern nach der Lage und den<br />

sonstigen Verhältnissen des Grundstücks anzunehmen war, dass dieser Übergang in<br />

absehbarer Zeit (§ 51 Abs.1 BewG) stattfinden würde.<br />

Als Richtzahl werden hier<br />

6 Jahre<br />

angegeben, die dem Abstand zwischen zwei Hauptfeststellungen entsprechen.<br />

Die Regelung beabsichtigte eine möglichst frühzeitige Einstufung in die höhere<br />

Grundsteuer für Grundvermögen.<br />

Es ist heute nicht möglich, eine frühere Fassung des Bewertungsgesetzes,<br />

Reichsbewertungsgesetz vom 16.10.1934 (RGBl.I S. 1035) i.d.F. des Bewertungsgesetzes der DDR<br />

vom 18.9.1970 (Sonderdruck Nr. 674 des GBl.)


Seite 27 von 37<br />

wie sie hier mit dem § 3 Abs. 3 EntschG hilfsweise herangezogen wird, zu korrigieren.<br />

Bestimmte Folgen, die mit der Pauschalierung und der hilfsweisen Anwendung früherer<br />

Gesetze verbunden sind, können nicht ausgeschlossen werden.“<br />

ZITAT ENDE<br />

Schon Jahre vor dem Schädigungszeitpunkt 14.02.1969 war der Wechsel vom land- und<br />

forstwirtschaftlichen Vermögen <strong>zum</strong> Grundvermögen, nach der Lage und den sonstigen<br />

Verhältnissen des Grundstücks, in absehbarer Zeit anzunehmen und deshalb durchzuführen.<br />

Spätestens mit Datum vom 15.04.1974 ist die Einstufung als Grundvermögen von mir<br />

nachgewiesen.<br />

Diese Fakten werden unleugbar im Grundlagenbescheid vom 16.09.1996 aufgeführt und<br />

können der Sachbearbeiterin unmöglich entgangen sein.<br />

Es wäre die Aufgabe Ihres Hauses gewesen den genauen Übergang in die höhere<br />

Besteuerungsstufe beim Finanzamt nachzuvollziehen. Mir wird da nämlich jede Auskunft<br />

verweigert; - trotz nachgewiesenem, berechtigtem Interesse; - auch das ist in Ihrem Haus<br />

aktenkundig.<br />

Innerhalb einer Verfahrenslaufzeit von 16 Jahren ist es Ihrem Haus nicht gelungen auch nur<br />

ein einziges fiskalisches Dokument [aus der Rechtsträgerschaft des Kreises] beizubringen,<br />

daß die Schimäre des steuerlichen Unternehmensfortbestandes, bezogen auf das behandelte<br />

Wohnhaus samt Grundstück, stützen könnte.<br />

Der juristische Kernpunkt Ihres Zahlenwerkes grenzt an Demagogie. Eine volljuristische<br />

Kapazität des Steuerrechtes kann an dieser Stelle definitiv nicht amtsmächtig überfahren<br />

werden.<br />

Die Anmaßung vom 22.10.2012 [Seite 4], daß Ihr Haus angeblich die Rechtslage nochmals<br />

geprüft hätte wiese ich nachdrücklich zurück.<br />

Ihr Haus ist an diesem Punkt nicht in der Lage auch nur den billigsten Anschein dieser<br />

formelhaften Schutzbehauptung zu wahren. Selbst auf den Ansatz einer juristischen<br />

Begründung mußte die Leiterin der Kommunalaufsicht nämlich in Gänze verzichten.<br />

Kein Wort zu der Sechs-Jahres-Frist, nach dem Schädigungszeitpunkt, innerhalb derer die<br />

steuerliche Bewertung als Grundvermögen zweifelsfrei nachgewiesen ist.<br />

Der Übergang ist ohne jeden Zweifel sehr viel früher erfolgt, aber die Tatsache daß Ihr Haus<br />

bei nachgewiesenem Übergang innerhalb der obigen Sechs-Jahres-Frist vom BARoV<br />

angehalten ist den Vervielfältiger „sieben“ anzuwenden wird mit hartleibigster Obstruktion<br />

ausgeblendet.


Seite 28 von 37<br />

Frau Fürstenberg wurde von mir per Einschreiben/Rückschein vom 04.05.2012 von diesem<br />

Rechtszusammenhang in Kenntnis gesetzt. Der Leiterin der Kommunalaufsicht muß der<br />

rechtliche Hintergrund zwingend zugänglich sein. Statt die durch bestehende deutsche<br />

Gesetze verbürgten Rechte umzusetzen, wurde aber amtsmächtige Willkür reinsten Wassers<br />

umgesetzt.<br />

Frau Fürstenberg, als versierte Volljuristin wird sich, aus freier Kompetenz heraus, ganz<br />

bestimmt nicht eine solche Blöße geben. Dieses irrationale und beschämend unprofessionelle<br />

Procedere begründet den Verdacht, daß in dieser Frage ein rechtswidriges Weisungsregime im<br />

ARoV vorliegen könnte.<br />

Zur Ausübung der Sorgfaltspflicht im vorliegenden Verfahren<br />

Angesichts dieses Exzesses an Ausblendung und einer Bescheidungspraxis die selbst auf eine<br />

gesetzgeberische Fiktion [wie den vollen Schadensausgleich bei der Rückübertragung von<br />

Ruinen] verzichten kann, sei noch kurz angeschnitten, wie im vorliegenden Fall die<br />

Sorgfaltspflicht ausgeübt wurde.<br />

Am 03.04.12 hatte Frau Plaethe eine, frei erfundene, angebliche Forderung des Bundes über<br />

4.504,85 Euro gegen mich in ihrem Rechengang geltend gemacht [Seite 7].<br />

Mit Datum vom 08.09.2011 hatte ich Frau Plaethe telefonisch davon in Kenntnis gesetzt, daß<br />

das von ihr neu eingeführte Verrechnungsersuchen aus Braunschweig über 4.504,85 Euro<br />

willkürlich aus der Luft gegriffen, weil die nicht beschieden ist.<br />

In einem zweiten Telefonat am 08.09.2011 habe ich auf der Zustellung des<br />

Verrechnungsersuchens bestanden.<br />

Mit Telefonat vom 15.09.2011 habe ich Frau Plaethe dargelegt, daß kein Zinsbescheid<br />

erlassen wurde, wie das Verrechnungsersuchen vom 18. Aug. 2011 aus Braunschweig<br />

vorgaukelt und daß ein Zinsbescheid zwingend erforderlich ist um die darin aufgelistete<br />

Zinsforderung von 2.152,00 Euro zu generieren [siehe auch <strong>Anlage</strong> 05].<br />

Ich habe Frau Plaethe davon in Kenntnis gesetzt, daß einzig<br />

das Verrechnungsersuchen vom 12.11.2009 über 2.172,31 Euro Gültigkeit hat, das noch im<br />

Rücknahme-Bescheid der Frau Plaethe vom 14.03.2011 auf Seite 2 unter Punkt II im<br />

drittletzten Absatz angeführt wird.<br />

Frau Plaethe wußte aufgrund meines Anrufes vom 22.02.2012, daß es Braunschweig für<br />

überflüssig befunden hatte seinen Willkürakt dadurch nachzubessern, daß mir im Nachgang<br />

noch ein Zins-Bescheid zugestellt worden wäre.<br />

Alle diese Telefonate hat Frau Plaethe in ihrem Bescheid vom 03.04.2012 selber aktenkundig<br />

gemacht.


Seite 29 von 37<br />

Die wiederholte Einlassung im Bescheid vom 22.10.12, daß die Berücksichtigung des<br />

Verrechnungs-Ersuchens aus Braunschweig angeblich versehentlich vergessen wurde, weise<br />

ich deshalb in aller Form zurück.<br />

Die Sachbearbeiterin hatte ganz im Gegenteil ein ganz offen rechtsbrechendes, völlig<br />

willkürliches, Verrechnungs-Ersuchen in ihren Rechengang eingefügt, obwohl sie von mir<br />

darüber in Kenntnis gesetzt worden war, daß hier rechtsbrechendes Amtshandeln vorlag.<br />

Die Sachbearbeiterin hatte es nicht für nötig erachtet den halluzinierten [angeblichen<br />

beschiedenen] Anspruch des Bundes gegen mich über vorgeblich 4.504,85 Euro zu<br />

überprüfen.<br />

Sie hat es nicht für nötig erachtet diesen frei erfundenen, Bescheid [samt<br />

Bestandskraftanzeige] von der Schwesterbehörde einzufordern!!!! So wie es ihre Pflicht<br />

gewesen wäre.<br />

Statt dessen wurde offener Rechtsbruch betrieben und eine willkürliche Forderung des<br />

Bundes gegen mich über 4.504,85 Euro in den Rechengang eingeführt.<br />

Die Sachbearbeiterin hat schlußendlich in ihrem Bescheid vom 03.04.12 aktenkundig<br />

gemacht, daß ihre fast sieben-monatigen Recherchen bei der Schwesterbehörde nicht den<br />

Hauch einer Erkenntnis dieses Rechtsbruches hervorgebracht hatten. [Seite 3 Absatz 3]<br />

Erst aufgrund meiner Intervention hat Braunschweig revoziert und mir mit Schreiben vom<br />

11. Juni 2012 bestätigt, daß nur die beschiedenen 2.172,31 Euro zur Verrechnung kommen<br />

werden und nicht etwa die von Frau Pleathe in dem Bescheid vom 03.04.12 eingeführten<br />

4.504,85 Euro.<br />

Dieses Faktum konnte Ihr Haus unmöglich ignorieren.<br />

Angesichts eines derartigen Verständnisses von Sorgfaltspflicht ist es nicht verwunderlich,<br />

daß in 16 Jahren Verfahrenslaufzeit jedwede Recherche beim Finanzamt in Gänze ergebnislos<br />

verlaufen ist.<br />

Diese Art der Recherche weise ich als befangen zurück.<br />

Am Rande sei noch angemerkt, daß die Sachbearbeiterin in Gänze darauf verzichtet hat das<br />

Endresultat ihres Zahlenwerkes zu benennen.<br />

Bei einem Rechengang im Entschädigungsverfahren der über zig-Tausende und vier<br />

Währungen läuft, macht Ihr Haus [im Zusammenpiel mit Ihrer Schwesterbehörde] als<br />

Resultat eine Restforderung über 162,69 Euro gegen mich geltend.<br />

Dieses Resultat sagt restlos alles über das hier durchexerzierte Rechenwerk.


Seite 30 von 37<br />

Abschließend möchte ich Ihrem Haus noch den Hinweis geben, daß ich nunmehr ausgewählte<br />

Dokumente unter diesem Link<br />

http://home.wtnet.de/~msczepanski/Nullbescheidungspraxis%20von%201996%20-%202012.pdf<br />

ins Netz gestellt habe. Der Link führt direkt auf das Dokument.<br />

Da der Link in dieser Form natürlich nicht zielführend ist, sei angemerkt, daß Google<br />

unter dem Suchbegriff „Nullbescheidungspraxis“ die Zusammenstellung als einzigen Treffer<br />

auswirft.<br />

Dort findet sich das letzte von Ihrem Haus erstellte Zahlenwerk, also der Bescheid vom<br />

03.04.12 und die bemerkenswerte Empfehlung der Frau Liebsch [Halle] vom 19.09.2006 daß<br />

es mir aufgrund der Chancenlosigkeit meines Antrages auf Entschädigung unbenommen sei<br />

meinen Entschädigungsantrag zurückzuziehen.<br />

Ich habe auch schon mal öffentlich gemacht, daß es sich bei der, an dieser Stelle auftretenden,<br />

Nullbescheidungspraxis um ein Massenphänomen handelt<br />

und ich dieses Massenphänomen nachweisen kann.<br />

Ich habe in diesem Zusammenhang jetzt im Netz auch darauf hingewiesen, daß die Praxis<br />

Ihres Hauses in diametralem Widerspruch zu der Position des ehemaligen Ministerpräsidenten<br />

von Sachsen-Anhalt Wolfgang Börner steht.<br />

Diesbezüglich habe ich als Beispiel die Einweihung des Gedenksteins bezüglich „der<br />

Zwangskollektivierung im so genannten sozialistischen Frühling 1960“ am 25. April 2010 in<br />

Kyritz angeführt. Ich habe dargelegt wie ihr Haus das freie Unternehmertum als Grundlage<br />

der DDR-Landwirtschaft identifiziert, damit die Position der anwesenden politischen<br />

Vertreter konterkariert und die in der DDR-Landwirtschaft ehemals werktätigen Menschen<br />

geradezu verhöhnt.<br />

Ihr Haus untergräbt die Glaubwürdigkeit der Landesregierung!<br />

Mein [erster] Kommentar im Netz lautet wie folgt:<br />

Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hatte einem Ehepaar aus Dresden in 2007<br />

bei ihrer Auseinandersetzung mit Ämtern zur Regelung offener Vermögensfragen bestätigt,<br />

daß ihnen jede Chance auf ein rechtsstaatliches Verfahren verwehrt wurde.<br />

Sie "seien durch die vollständige Verweigerung ihrer durch bestehende deutsche Gesetze und<br />

bestehende höchstrichterliche Rechtsprechung verbürgten Rechte unter Verstoß gegen das<br />

Recht auf ein faires Verfahren massiv diskriminiert worden."


Seite 31 von 37<br />

Die Verantwortlichen werden einen diesbezüglichen Verdacht im vorliegenden Fall natürlich<br />

weit von sich weisen.<br />

In diesem Fall handelt es sich eben um kreative Geschichts-Aufarbeitung im Umfeld einer<br />

anspruchsvollen juristischen Materie.<br />

Die jetzt aktivierten Kausal-Ketten und die damit verbundenen Konsequenzen hatte ich<br />

bereits mit Einschreiben/Rückschein vom 04.05.2012 an Frau Fürstenberg dargelegt.<br />

Die Öffentlich-machung wurde von Ihrem Haus im vollen Wissen um die Konsequenzen ganz<br />

bewußt forciert.<br />

Im nächsten Zug werde ich unter anderem weitere Dokumente ins Netz stellen, und unter<br />

voller Namensnennung der Beteiligten dafür Sorge tragen daß dieser Vorgang künftig für<br />

jedermann problemlos [unter den beteiligten Namen] von Google ausgeworfen wird.<br />

Ob hier ein weitergehendes öffentliches Interesse besteht, wird sich bei Einbeziehung der<br />

involvierten Verbände und Verantwortungsträger dann ja zeigen.<br />

Niemals [in 45 Jahren!!!] seit mein Vater im März 1967 Antrag auf Lastenausgleich gestellt<br />

hat, ist ein solcher Tiefpunkt im Verfahren aufgetreten.<br />

Hochachtungsvoll<br />

gez. Karl-G. Brandt


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Seite 34 von 37<br />

Einschreiben<br />

Karl-G. Brandt 26.03.2013<br />

Hüttenweg 21<br />

38678 Clausthal-Zellerfeld<br />

Landesverwaltungsamt<br />

Frau Hintzen<br />

Postfach 20 02 56<br />

06003 Halle (Saale)<br />

Sehr geehrte Frau Hintzen!<br />

Am 20.02.2013 teilen Sie mir mit, daß Sie den nachstehend thematisierten 2012<br />

Verwaltungsvorgang nach Stendal zurückgegeben haben.<br />

statt<br />

In der Kopfzeile nehmen Sie dabei Bezug auf meinen Widerspruch vom 22.11.2013<br />

Ihr Bezug auf meinen Widerspruch ist hierbei allerdings in höchstem Maße sachfremd. Sie<br />

hatten es nämlich nicht nötig auch nur an einer einzigen Stelle auf diesen Widerspruch<br />

einzugehen.<br />

Die Tatsache, daß diesem Widerspruch von Stendal nicht abgeholfen werden konnte hat Sie<br />

nicht im allergeringsten Ansatz interessiert.<br />

Aus diesem Grunde seien zu Ihrem Exzeß an Ausblendung drei Punkte angemerkt.<br />

Erstens:<br />

Sie teilen mir mit, daß der mir „mit Bescheid vom 22.10.2012 mitgeteilte<br />

Entschädigungsbetrag fehlerhaft festgesetzt“ worden sei.<br />

Die von Ihnen unterstellte Festsetzung des Entschädigungs-ENDBETRAGES ist im Bescheid<br />

vom 22.10.2012 eben gerade nicht erfolgt. An keiner Stelle dieses Bescheides vom<br />

22.10.2012 wird ein ENDBETRAG beziffert, der zur Auszahlung kommen soll.<br />

Es wäre nach der Bestandskraft Aufgabe der Zahlstelle gewesen zu ergründen wohin wohl<br />

welche Gelder zu fließen haben.


Seite 35 von 37<br />

Im Widerspruch vom 22.11.2012 mußte ich mich gezwungenermaßen auf wilde<br />

Interpretationen verlegen, welcher ENDBETRAG wohl ausgezahlt werden soll und habe als<br />

mögliche Spekulation mal den Rückforderungsbetrag und das Verrechnungs-Ersuchen [die im<br />

Bescheid vom 22.10.2012 in unmittelbarem sachlichen Zusammenhang auf der Seite fünf<br />

aufgeführt werden] vom Entschädigungsbetrag - samt Zinsen - <strong>zum</strong> Abzug gebracht.<br />

Die Endsummenbildung ist im Bescheid vom 22.10.2012 schlichtweg unterblieben!!!!<br />

Auf Seite fünf unten wäre im Bescheid vom 22.10.2012 zwingend ein<br />

ENDBETRAG ZU BEZIFFERN GEWESEN DER ZUR AUSZAHLUNG KOMMEN SOLL.<br />

Wie soll der Zahlstelle der Abzug des Rückforderungsbescheides von der gekürzten<br />

Bemessungsgrundlage geläufig sein, wenn selbst Sie als Koryphäe der Singularrestitution an<br />

dieser Stelle passen müssen?????<br />

Dies erschließt sich nur über den Bescheid vom 03.04.2012, auf den Bezug genommen wird!<br />

Das Faktum, daß ein Blanko-Bescheid vorgelegt wurde, ist Ihnen als sach- und fachgerechter<br />

Verwaltungs-Spezialisten komplett entgangen, obwohl ich ganz genau diese Tatsache in<br />

meinem Widerspruch vom 22.11.2012 explizit benenne.<br />

Dies ist ein wirklich schlagender Beweis für die schöne Übersichtlichkeit des Rechenwerkes<br />

und die bemerkenswerte Sorgfalt mit der Sie auf meinen Widerspruch eingegangen sind.<br />

Zweites:<br />

Der alles entscheidende juristische Kernpunkt steht ganz dick als Betreff über dem<br />

Widerspruch vom 22.11.2012 oben drüber:<br />

Begründung:<br />

Bruch des Steuerrechtes; hier: Reichsbewertungsgesetz vom 16.10.1934 (RGBl.I S. 1035)<br />

i.d.F. des Bewertungsgesetzes der DDR vom 18.9.1970 (Sonderdruck Nr. 674 des GBl.)<br />

Es geht um den juristischen Kernpunkt des gesamten Verfahrens. Es geht um die Sechs-<br />

Jahres-Frist nach dem Schädigungszeitpunkt innerhalb derer der Übergang des behandelten<br />

Wohnhauses samt Grundstück in Grundeigentum [durch Ausfertigung einer dinglichen<br />

Nutzungsrechtsurkunde] zweifelsfrei nachgewiesen ist. Sie weigern sich den eigenen<br />

Grundlagenbescheid von 1996 zur Kenntnis zu nehmen.


Seite 36 von 37<br />

Zum von mir nachgewiesenen Bruch des Reichsbewertungsgesetzes haben auch Sie sich [wie<br />

alle Entscheidungsträger vor Ihnen] eisern ausgeschwiegen, obwohl der Vorgang aus exakt<br />

diesem Grund über den Tisch des Sekretariates von Herrn Staatsminister Rainer Robra<br />

gegangen ist.<br />

Im Endergebnis Ihrer Widerspruchs-Prüfung haben Sie das Reichbewertungsgesetz gebrochen<br />

und die Durchführungsbestimmungen des Bundesamtes zur Regelung offener<br />

Vermögensfragen willkürlich mißachtet.<br />

Sie waren gezwungen in Bezug auf die steuerliche Einstufung des behandelten Eigentums als<br />

Grundvermögen vollständig zu passen.<br />

Drittens:<br />

Der Vorgang wurde von der Staatskanzlei mit Schreiben vom 17.01.2013 an sich gezogen<br />

und der Staatskanzlei ist es nicht gelungen Ihnen nahe zu bringen, daß Sie im 196ten<br />

Bearbeitungsmonat jetzt mal den Telefonhörer <strong>zum</strong> BARoV abzunehmen haben, um in der<br />

virulenten Rechtsfrage Informationen aus Berlin einzuholen.<br />

Der Staatskanzlei ist es nicht gelungen Ihnen zu vermitteln, daß Sie nunmehr zwingend <strong>zum</strong><br />

entscheidenden juristischen Kernpunkt Stellung zu beziehen haben.<br />

Statt-dessen wird unter der direkten Aufsicht der Staatskanzlei der juristische Kernpunkt von<br />

Ihnen mit autokratischer Amtswillkür - ein weiteres Mal in diesem Verfahren - vom Tisch<br />

gewischt. Ohne auch nur im allergeringsten auf den Widerspruch vom 22.11.2012<br />

eingegangen zu sein, reichen Sie den Vorgang nach Stendal zurück.<br />

Ihre märchenhafte Inkompetenz wirft ein glänzendes Schlaglicht auf totales Versagen beim<br />

Aufbau und der Kontrolle des Verwaltungs-Rechtssystems in Sachsen-Anhalt.<br />

Ich habe im zeitgleichen <strong>offenen</strong> <strong>Brief</strong> Herrn Staatsminister Robra nunmehr den Rücktritt<br />

nahegelegt und darin namentlich auf Sie Bezug genommen.<br />

In Erwiderung Ihrer freundlichen Grüße im einhundert-und-sechs-und-neunzigsten<br />

Bearbeitungsmonat<br />

gez. Karl-G. Brandt


Seite 37 von 37<br />

P.S.<br />

Bezüglich Ihrer Imaginationsgabe beim Hilfswert sei noch nachgetragen, daß der Hilfswert<br />

keine Stell-Größe ist, die Sie beliebig nach Ihrem Gusto auf einen minimalen Bruchteil der<br />

ortsüblichen Besteuerungsgrundlage drücken können. Der Hilfswert findet als<br />

Ersatzeinheitswert sein Maß an der Besteuerungsgrundlage vergleichbarer Liegenschaften.<br />

Der ermittelte Hilfswert von 3.500 RM entspricht einem steuerlichen Einheitswert von<br />

3.500 DM und ist für das Wohnhaus mit 464 qm-Grundstück ganz bestimmt nicht zu hoch<br />

angesetzt.<br />

Der Übergang von Reichsmark zu DM wird an exakt dieser Stelle in Ihrem Rechengang<br />

vollzogen.<br />

Wenn jetzt die einzelnen Stellgrößen des Hilfswertes auseinander-genommen werden, dann<br />

ist bei der Neu-Festsetzung von Grundeigentum auszugehen.<br />

Ihre juristische Fiktion, daß das Wohnhaus samt Grundstück eine landwirtschaftliche Fläche<br />

wäre, greift in diesem Ausnahmefall nicht.<br />

Der Haus-Grundstücksfläche von 464 qm sind beim Neuaufbau des Rechenwerkes die<br />

bekannten Einheitswerte zugrunde zu legen und nicht die lächerlichen<br />

18,32 Reichsmark [!] für 464 qm Bauland<br />

in der bisherigen Hilfswertberechnung - als angebliche landwirtschaftliche Fläche.<br />

Die erneute Zerschlagung des Rechenwerkes ist keine Einbahnstraße, so wie Sie es im<br />

einhundert-und-sechs-und-neunzigsten Monat der Prüfung bildungsfernen Dummerchen zu<br />

suggerieren gedenken.<br />

Die Gebäude sind im Zeitraum zweier Hauptfeststellungen nach dem Schädigungszeitpunkt<br />

ohne jeden Zweifel steuerlich eingestuft worden. Mit der Ausfertigung der dinglichen<br />

Nutzungsrechtsurkunde am 15.04.1974 wurde auch ohne jeden Zweifel der Einheitswert<br />

festgestellt, nach dem diese Liegenschaft bis <strong>zum</strong> heutigen Tag besteuert wird.<br />

Ich lege aus diesem Anlaß nochmals das Schreiben des Finanzamtes vom 19.09.2006 bei, in<br />

dem mir die Mitteilung des Einheitswertes verweigert wird. Das Finanzamt geht davon aus,<br />

daß die zuständige Behörde den Einheitswert anfordern wird.<br />

Sie haben nach über 16 Jahren Bearbeitungszeit nicht zustande gebracht, was das Finanzamt<br />

in wenigen Tagen erledigt; - aber warum sollten Sie auch, wenn Ihnen das Palais am<br />

Fürstenwall die Freiheit einer Inkompetenz bis an die Grenze der Schamlosigkeit einräumt.

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