Ausgabe 08. November 2013 - KW 45 - Allensbach
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Seite 20 Freitag, den <strong>08.</strong> <strong>November</strong> <strong>2013</strong><br />
dürfen nicht losgelöst von der Wohnung gekündigt<br />
werden. Die Wohnungskündigung<br />
selbst ist nur erlaubt, wenn der Vermieter<br />
einen Kündigungsgrund hat, zum Beispiel<br />
bei Eigenbedarf oder wenn der Mieter Zahlungsrückstände<br />
hat aulaufen lassen.<br />
Von diesem Verbot der Teilkündigung gibt<br />
es aber eine wichtige Ausnahme: Der Vermieter<br />
darf „nicht zum Wohnen bestimmte<br />
Nebenräume“ einzeln kündigen. Gemeint<br />
sind mitvermietete Speicher- oder Kellerräume,<br />
Waschküchen, Abstellräume oder<br />
Teile eines Grundstücks, wie Stellplätze oder<br />
ein Garten. Allerdings ist dieses Recht an<br />
eine Voraussetzung gekoppelt: Der Vermieter<br />
will die Nebenräume oder Grundstücksteile<br />
dazu verwenden, Mietwohnungen zu<br />
schafen oder die Nebenräume den anderen<br />
oder neuen Mietern des Hauses anbieten. In<br />
der Teilkündigung muss der Vermieter seine<br />
Bauabsichten nachvollziehbar darlegen.<br />
Fragen zu diesen oder anderen Themen<br />
des Wohnungsmietrechts beantwortet der<br />
Deutsche Mieterbund Bodensee e.V., Zähringerplatz<br />
15, 78464 Konstanz. 07531/25913<br />
info@mieterbund-bodensee.de, www.mieterbund-bodensee.de.<br />
Twitter: http://www.<br />
twitter.com/mieter_bodensee. Die Rechtsberatung<br />
ist für Mitglieder kostenlos. Terminvereinbarung<br />
ist online möglich.