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Ausgabe 08. November 2013 - KW 45 - Allensbach

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Seite 20 Freitag, den <strong>08.</strong> <strong>November</strong> <strong>2013</strong><br />

dürfen nicht losgelöst von der Wohnung gekündigt<br />

werden. Die Wohnungskündigung<br />

selbst ist nur erlaubt, wenn der Vermieter<br />

einen Kündigungsgrund hat, zum Beispiel<br />

bei Eigenbedarf oder wenn der Mieter Zahlungsrückstände<br />

hat aulaufen lassen.<br />

Von diesem Verbot der Teilkündigung gibt<br />

es aber eine wichtige Ausnahme: Der Vermieter<br />

darf „nicht zum Wohnen bestimmte<br />

Nebenräume“ einzeln kündigen. Gemeint<br />

sind mitvermietete Speicher- oder Kellerräume,<br />

Waschküchen, Abstellräume oder<br />

Teile eines Grundstücks, wie Stellplätze oder<br />

ein Garten. Allerdings ist dieses Recht an<br />

eine Voraussetzung gekoppelt: Der Vermieter<br />

will die Nebenräume oder Grundstücksteile<br />

dazu verwenden, Mietwohnungen zu<br />

schafen oder die Nebenräume den anderen<br />

oder neuen Mietern des Hauses anbieten. In<br />

der Teilkündigung muss der Vermieter seine<br />

Bauabsichten nachvollziehbar darlegen.<br />

Fragen zu diesen oder anderen Themen<br />

des Wohnungsmietrechts beantwortet der<br />

Deutsche Mieterbund Bodensee e.V., Zähringerplatz<br />

15, 78464 Konstanz. 07531/25913<br />

info@mieterbund-bodensee.de, www.mieterbund-bodensee.de.<br />

Twitter: http://www.<br />

twitter.com/mieter_bodensee. Die Rechtsberatung<br />

ist für Mitglieder kostenlos. Terminvereinbarung<br />

ist online möglich.

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