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PDF-Broschüre (593kb) - Babenhausen

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Haushaltssatzung<br />

Aufgrund der §§ 94 ff. der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung der<br />

Bekanntmachung vom 07.03.2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt geändert durch Gesetz<br />

vom 16.12.2011 (GVBl. I S. 786), hat die Stadtverordnetenversammlung am<br />

01.03.2012 folgende Haushaltssatzung beschlossen:<br />

§ 1<br />

Der Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2012 wird<br />

im Ergebnishaushalt<br />

im ordentlichen Ergebnis<br />

mit dem Gesamtbetrag der Erträge auf 20.684.722 €<br />

mit dem Gesamtbetrag der Aufwendungen auf 23.017.388 €<br />

im außerordentlichen Ergebnis<br />

mit dem Gesamtbetrag der Erträge auf 0 €<br />

mit dem Gesamtbetrag der Aufwendungen auf 0 €<br />

Kredite werden nicht veranschlagt.<br />

§ 2<br />

§ 3<br />

Der Gesamtbetrag von Verpflichtungsermächtigungen im Haushaltsjahr 2012 zur Leistung<br />

von Auszahlungen in künftigen Jahren für Investitionen und<br />

Investitionsförderungsmaßnahmen wird<br />

auf 756.100 € festgesetzt.<br />

Kassenkredite werden nicht veranschlagt.<br />

Die Steuersätze für die Gemeindesteuern werden für das Haushaltsjahr 2012 wie folgt<br />

festgesetzt:<br />

§ 4<br />

§ 5<br />

1. Grundsteuer<br />

a) für Land- und forstwirtschaftliche Betriebe (Grundsteuer A) auf 280 v.H.<br />

b) für Grundstücke (Grundsteuer B) auf 320 v.H.<br />

2. Gewerbesteuer auf 370 v.H.<br />

§ 6<br />

Mit einem Fehlbedarf von 2.332.666 €<br />

im Finanzhaushalt<br />

Mit dem Saldo aus den Einzahlungen und Auszahlungen aus<br />

laufender Verwaltungstätigkeit auf<br />

Und dem Gesamtbetrag<br />

12.164 €<br />

Eizahlungen aus Investitionstätigkeit auf 4.352.432 €<br />

Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf 4.001.000 €<br />

Einzahlung aus Finanzierungstätigkeit auf 0 €<br />

Es gilt der von der Stadtverordnetenversammlung als Teil des Haushaltsplans<br />

beschlossene Stellenplan.<br />

§ 7<br />

Überplanmäßige- und außerplanmäßige Aufwendungen und Auszahlungen gem. § 100<br />

HGO dürfen nur mit Zustimmung der Stadtverordnetenversammlung geleistet werden,<br />

davon ausgenommen sind gem. § 100 Abs. 1 Satz 3 HGO Aufwendungen und<br />

Auszahlungen, die nach Art und Umfang nicht erheblich sind. Darunter fallen alle überund<br />

außerplanmäßigen Aufwendungen und Auszahlungen, die auf Grund gesetzlicher,<br />

tariflicher oder bestehender vertraglicher Verpflichtungen zu leisten sind und alle<br />

sonstigen über- und außerplanmäßigen Aufwendungen und Auszahlungen bis zu 5.000<br />

€. Sie sind der Stadtverordnetenversammlung alsbald zur Kenntnis zu geben.<br />

Auszahlung aus Finanzierungstätigkeit auf 260.000 €<br />

Mit einem Finanzmittelüberschuss des Haushaltjahres von 103.596 €<br />

<strong>Babenhausen</strong>, den 02.03.2012<br />

Der Magistrat der Stadt<br />

festgesetzt.<br />

Bürgermeisterin

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