PDF-Broschüre (593kb) - Babenhausen
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Haushaltssatzung<br />
Aufgrund der §§ 94 ff. der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung der<br />
Bekanntmachung vom 07.03.2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt geändert durch Gesetz<br />
vom 16.12.2011 (GVBl. I S. 786), hat die Stadtverordnetenversammlung am<br />
01.03.2012 folgende Haushaltssatzung beschlossen:<br />
§ 1<br />
Der Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2012 wird<br />
im Ergebnishaushalt<br />
im ordentlichen Ergebnis<br />
mit dem Gesamtbetrag der Erträge auf 20.684.722 €<br />
mit dem Gesamtbetrag der Aufwendungen auf 23.017.388 €<br />
im außerordentlichen Ergebnis<br />
mit dem Gesamtbetrag der Erträge auf 0 €<br />
mit dem Gesamtbetrag der Aufwendungen auf 0 €<br />
Kredite werden nicht veranschlagt.<br />
§ 2<br />
§ 3<br />
Der Gesamtbetrag von Verpflichtungsermächtigungen im Haushaltsjahr 2012 zur Leistung<br />
von Auszahlungen in künftigen Jahren für Investitionen und<br />
Investitionsförderungsmaßnahmen wird<br />
auf 756.100 € festgesetzt.<br />
Kassenkredite werden nicht veranschlagt.<br />
Die Steuersätze für die Gemeindesteuern werden für das Haushaltsjahr 2012 wie folgt<br />
festgesetzt:<br />
§ 4<br />
§ 5<br />
1. Grundsteuer<br />
a) für Land- und forstwirtschaftliche Betriebe (Grundsteuer A) auf 280 v.H.<br />
b) für Grundstücke (Grundsteuer B) auf 320 v.H.<br />
2. Gewerbesteuer auf 370 v.H.<br />
§ 6<br />
Mit einem Fehlbedarf von 2.332.666 €<br />
im Finanzhaushalt<br />
Mit dem Saldo aus den Einzahlungen und Auszahlungen aus<br />
laufender Verwaltungstätigkeit auf<br />
Und dem Gesamtbetrag<br />
12.164 €<br />
Eizahlungen aus Investitionstätigkeit auf 4.352.432 €<br />
Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf 4.001.000 €<br />
Einzahlung aus Finanzierungstätigkeit auf 0 €<br />
Es gilt der von der Stadtverordnetenversammlung als Teil des Haushaltsplans<br />
beschlossene Stellenplan.<br />
§ 7<br />
Überplanmäßige- und außerplanmäßige Aufwendungen und Auszahlungen gem. § 100<br />
HGO dürfen nur mit Zustimmung der Stadtverordnetenversammlung geleistet werden,<br />
davon ausgenommen sind gem. § 100 Abs. 1 Satz 3 HGO Aufwendungen und<br />
Auszahlungen, die nach Art und Umfang nicht erheblich sind. Darunter fallen alle überund<br />
außerplanmäßigen Aufwendungen und Auszahlungen, die auf Grund gesetzlicher,<br />
tariflicher oder bestehender vertraglicher Verpflichtungen zu leisten sind und alle<br />
sonstigen über- und außerplanmäßigen Aufwendungen und Auszahlungen bis zu 5.000<br />
€. Sie sind der Stadtverordnetenversammlung alsbald zur Kenntnis zu geben.<br />
Auszahlung aus Finanzierungstätigkeit auf 260.000 €<br />
Mit einem Finanzmittelüberschuss des Haushaltjahres von 103.596 €<br />
<strong>Babenhausen</strong>, den 02.03.2012<br />
Der Magistrat der Stadt<br />
festgesetzt.<br />
Bürgermeisterin