Ausgabe 33 vom 12. August 2013 - Bezirksregierung Detmold
Ausgabe 33 vom 12. August 2013 - Bezirksregierung Detmold
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H 1290<br />
<strong>Bezirksregierung</strong> <strong>Detmold</strong><br />
Leopoldstraße 15 · 32756 <strong>Detmold</strong><br />
Postvertriebsstück Entgelt bezahlt<br />
Deutsche Post AG<br />
Amtsblatt<br />
für den Regierungsbezirk <strong>Detmold</strong><br />
198. Jahrg. Ausgegeben in <strong>Detmold</strong> am <strong>12.</strong> <strong>August</strong> <strong>2013</strong> Nr. <strong>33</strong><br />
Inhalt<br />
B. Verordnungen, Verfügungen und Bekanntmachungen der <strong>Bezirksregierung</strong><br />
228 Kommunalaufsicht; Öffentlich-rechtliche Vereinbarung zwischen dem Kreis<br />
Lippe und der Stadt Schieder-Schwalenberg über die Wahrnehmung der<br />
Aufgaben des telefonischen Bürgerservices, S. 245-247<br />
229 desgl. zwischen dem Kreis Lippe und verschiedenen Städten und Gemeinden<br />
im Kreis Lippe über die Wahrnehmung der Aufgaben einer gemeinsamen<br />
kommunalen Statistikstelle, S. 247-249<br />
230 Ordnungsbehördliche Verordnung zur Festsetzung des Überschwemmungsgebietes<br />
Schwarzwasserbach und Nebengewässer; Überschwemmungsgebietsverordnung<br />
„Schwarzwasserbach und Nebengewässer“, S. 249/250<br />
231 Ordnungsbehördliche Verordnung für das Naturschutzgebiet „Steinhorster<br />
Becken“ in der Stadt Delbrück, Kreis Paderborn , S. 250-253<br />
232 Ordnungsbehördliche Verordnung zur Festsetzung des Überschwemmungsgebietes<br />
Krollbach; Überschwemmungsgebietsverordnung „Krollbach“,<br />
S. 253/254<br />
2<strong>33</strong> Planfeststellung; Vollzug des Gesetzes über die Umweltverträglichkeits -<br />
prüfung (UVPG) – Feststellung der UVP-Pflicht –; Bekanntgabe gem. § 3a<br />
UVPG des Ergebnisses der Vorprüfung des Einzelfalls, S. 254<br />
234 Stiftungsaufsicht; Anerkennung der „Dr. Peter von Möller Familienstiftung“<br />
mit Sitz in Bielefeld, S. 254<br />
B. Verordnungen, Verfügungen und Bekanntmachungen<br />
der <strong>Bezirksregierung</strong><br />
228 Kommunalaufsicht;<br />
hier: Öffentlich-rechtliche Vereinbarung<br />
zwischen dem Kreis Lippe und<br />
der Stadt Schieder-Schwalenberg<br />
über die Wahrnehmung der Aufgaben<br />
des telefonischen Bürgerservices<br />
Öffentlich-rechtliche Vereinbarung<br />
zwischen dem Kreis Lippe,<br />
Felix-Fechenbach-Straße 5 in 32756 <strong>Detmold</strong>,<br />
vertreten durch den Landrat<br />
und der Stadt Schieder-Schwalenberg,<br />
Domäne 3 in 32816 Schieder-Schwalenberg,<br />
vertreten durch den Bürgermeister<br />
(im Folgenden: Vereinbarungspartner)<br />
zur Wahrnehmung der Aufgaben des telefonischen<br />
Bürgerservices der Stadt Schieder-Schwalenberg<br />
durch den Kreis Lippe<br />
Der Kreis Lippe und die Stadt Schieder-Schwalenberg<br />
schließen gemäß §§ 23 bis 26 des Gesetzes über kommunale<br />
Gemeinschaftsarbeit <strong>vom</strong> 1. Oktober 1979 (GV. NRW. S. 621),<br />
zuletzt geändert durch Gesetz <strong>vom</strong> <strong>12.</strong> Mai 2009 (GV. NRW.<br />
S. 298), folgende öffentlich-rechtliche Vereinbarung über die<br />
Wahrnehmung der Aufgaben des telefonischen Bürgerservices.<br />
Präambel<br />
Die Stadt Schieder-Schwalenberg wird die Aufgabe ihrer<br />
Telefonzentrale gegen Kostenerstattung durch den Kreis<br />
Lippe wahrnehmen lassen. Durch die Bündelung der Aufgaben<br />
eines solchen Telefonservices wollen die Vereinbarungspartner<br />
die synergetischen Vorteile nutzen, die sich aus dieser<br />
interkommunalen Zusammenarbeit ergeben können. Insbesondere<br />
erwarten die Vereinbarungspartner durch ihre Zusammenarbeit<br />
eine bessere telefonische Erreichbarkeit der<br />
Stadt Schieder-Schwalenberg, eine Optimierung des am Telefon<br />
zu leistenden Bürgerservices, eine telefonische Entlas -<br />
tung der Dienststellen der Stadt Schieder-Schwalenberg und<br />
eine Reduzierung des bisher insgesamt entstandenen wirt-<br />
schaftlichen Aufwands. Sie wollen damit einen konkreten Beitrag<br />
zum wirtschaftlichen Verwaltungshandeln und praktischen<br />
Bürokratieabbau leisten. Der Service kann für weitere<br />
Rufnummern der Stadt Schieder-Schwalenberg ausgebaut<br />
werden. Da der Kreis Lippe Teilnehmer der „einheitlichen Behördennummer<br />
115“ ist, kann bei Wunsch der Stadt Schieder-Schwalenberg<br />
auch eine Beauskunftung erfolgen.<br />
§ 1<br />
Gegenstand der Vereinbarung<br />
(1) Die Vereinbarungspartner sind sich darüber einig, dass<br />
der Kreis Lippe den telefonischen Bürgerservice (Telefonzentrale)<br />
der Stadt Schieder-Schwalenberg wahrnimmt. Die<br />
Wahrnehmung des telefonischen Bürgerservices der Stadt<br />
Schieder-Schwalenberg erfolgt in Form der mandatierenden<br />
öffentlich-rechtlichen Vereinbarung (§ 23 Abs. 1 Alternative 2,<br />
Abs. 2 Satz 2 GkG NRW).<br />
(2) Diese Aufgabe nehmen die Mitarbeiter des beim Kreis<br />
Lippe eingerichteten BürgerService wahr. Der BürgerService<br />
ist Teil der beim Kreis Lippe direkt dem Landrat unterstellten<br />
Organisationseinheit 9.5 Bürger- und Unternehmerservice<br />
(BUS).<br />
§ 2<br />
Umfang der Aufgabenwahrnehmung<br />
(1) Die Erledigung des telefonischen Bürgerservices der<br />
Stadt Schieder-Schwalenberg durch den Kreis Lippe umfasst:<br />
1. Die Vermittlung von Anrufen in die Verwaltung der Stadt<br />
Schieder-Schwalenberg (Kaltvermittlung)<br />
2. Das Verschicken von Telefonnotizen per E-Mail (Tickets)<br />
auf Wunsch und mit Einverständnis des Anrufers an die<br />
Stadt Schieder-Schwalenberg, wenn eine Weitervermittlung<br />
erfolglos blieb und noch Fragen des Anrufers offen<br />
sind oder eine Rückmeldung ausdrücklich gewünscht<br />
wird. Hierfür werden <strong>vom</strong> Anrufer dessen Kontaktdaten (E-<br />
Mail-Adresse und/oder Telefonnummer) erhoben. Adressiert<br />
werden diese E-Mails an die Funktionsadressen aus<br />
der 115-Kooperation. Der Anrufer erhält eine Reaktion der<br />
Stadt Schieder-Schwalenberg binnen 24 Stunden, spätes -<br />
tens am nächsten Werktag.
246<br />
AMTSBLATT FÜR DEN REGIERUNGSBEZIRK DETMOLD<br />
3. Die Auskunft über die Durchwahlnummern der Sachbearbeiter<br />
der Stadt Schieder-Schwalenberg.<br />
4. Bei Wunsch kann eine abschließende Beauskunftung aller<br />
Produkte und Dienstleistungen der Stadt Schieder-Schwalenberg<br />
angestrebt werden, soweit diese Informationen zur<br />
Verfügung stehen. Hierdurch werden die Sachbearbeiterinnen<br />
und Sachbearbeiter der Verwaltung der Stadt Schieder-Schwalenberg<br />
entlastet.<br />
(2) Die Abwicklung der beim BürgerService eingehenden<br />
Anrufe aus der Stadt Schieder-Schwalenberg erfolgt<br />
1. unter Einsatz der im BürgerService eingesetzten Hard- und<br />
Softwareausstattung,<br />
2. nach dem gleichen qualitativen Standard wie beim Bürger-<br />
Service eingehender Anrufe unter den in § 3 genannten<br />
Bedingungen,<br />
3. unter Nutzung der auch für den BürgerService vorhandenen<br />
Funktionsbereiche (Infrastruktur, Wissen und Front-<br />
Office).<br />
§ 3<br />
Aufgaben des Kreises Lippe<br />
(1) Der Kreis Lippe stellt sicher, dass der BürgerService für<br />
die aus der Stadt Schieder-Schwalenberg eingehenden Anrufe<br />
von Montag bis Mittwoch in der Zeit von <strong>12.</strong>00 Uhr bis<br />
15.30 Uhr, Donnerstag von <strong>12.</strong>00 Uhr bis 17.00 Uhr (ausgenommen<br />
sind Feiertage) erreichbar ist.<br />
In der Zeit von 8.00 Uhr bis <strong>12.</strong>00 Uhr wird in der Regel auf<br />
eine Weiterleitung zum BürgerService des Kreises Lippe verzichtet.<br />
Außerhalb der Servicezeiten wird eine Bandansage geschaltet.<br />
Inhalte dieser Bandansagen erfolgen in Abstimmung<br />
mit der Stadt Schieder-Schwalenberg.<br />
(2) Der BürgerService beauskunftet Produkte und Dienstleistungen<br />
der Stadt Schieder-Schwalenberg auf Basis des<br />
Wissensmanagements gemäß § 4 Abs. 1 dieser Vereinbarung.<br />
(3) Die Begrüßung der Anrufer für die Stadt Schieder-<br />
Schwalenberg durch die Mitarbeiter des BürgerService sowie<br />
eventuelle Bandansagen erfolgen in Abstimmung mit der<br />
Stadt Schieder-Schwalenberg.<br />
(4) Der Kreis Lippe führt über seine Aufgabenerledigung<br />
anonymisierte Statistiken und stellt die Kennzahlen mindes -<br />
tens einmal im Quartal der Stadt Schieder-Schwalenberg zur<br />
Verfügung. Hierunter fallen insbesondere<br />
1. die absolute Zahl der eingegangenen Anrufe,<br />
2. die absolute Zahl der angenommenen Anrufe,<br />
3. die telefonische Erreichbarkeit des BürgerService für die<br />
Anrufe der Stadt Schieder-Schwalenberg und<br />
4. die Dauer der Gespräche.<br />
(5) Im Bedarfsfall führt der Kreis Lippe für die im Bürger-<br />
Service beschäftigten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter auf<br />
eigene Kosten die erforderlichen Schulungen zur Kommunikation<br />
sowie zur eigenen Software durch.<br />
§ 4<br />
Aufgaben der Stadt Schieder-Schwalenberg<br />
(1) Die Stadt Schieder-Schwalenberg stellt die für das Wissensmanagement<br />
erforderlichen Informationen zur Verfügung.<br />
Das Wissensmanagement besteht aus:<br />
1. einem elektronischen Telefonbuch der Stadtverwaltung<br />
Schieder-Schwalenberg,<br />
2. dem Internetangebot der Stadt Schieder-Schwalenberg,<br />
3. Zusatzinformationen, die in der 115-Wissensdatenbank<br />
abgelegt werden und<br />
4. internen schriftlichen Anweisungen der Stadtverwaltung<br />
Schieder-Schwalenberg.<br />
(2) Die Stadt Schieder-Schwalenberg bereitet die TOP100-<br />
Leistungen in der 115-Wissensdatenbank entsprechend den<br />
definierten Mindestvoraussetzungen auf (Vgl. Bundesministerium<br />
des Inneren, Abschlussberichts zum Aufbau und Pilotbetrieb<br />
der einheitlichen Behördenrufnummer 115, Berlin<br />
2011, Punkt 5.3.1). Die Inhalte sind laufend zu aktualisieren,<br />
so dass jederzeit eine richtige Beantwortung möglich ist.<br />
(3) Die Stadt Schieder-Schwalenberg erteilt jedem Anrufer,<br />
für den nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 dieser Vereinbarung ein Ticket<br />
versandt wurde, eine Rückmeldung innerhalb einer Frist von<br />
maximal 24 Stunden, spätestens am nächsten Werktag.<br />
Diese Rückmeldung muss jedoch nicht zwingend fallabschließend<br />
sein. Dauerhafte Abweichungen hiervon teilt die Stadt<br />
Schieder-Schwalenberg dem BürgerService unverzüglich mit.<br />
(4) Für die Tickets nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 dieser Vereinbarung<br />
richtet die Stadt Schieder-Schwalenberg die Funktions-<br />
E-Mail-Adresse aus der 115-Kooperation ein, die laufend<br />
überwacht wird.<br />
(5) Die Stadt Schieder-Schwalenberg kann während der<br />
Servicezeiten nach § 3 Abs. 1 dieser Vereinbarung die bei ihr<br />
unter der Rufnummer 05274 982-0 eingehenden Anrufe an<br />
die Rufnummer 05231 62-3012050 des Kreises Lippe umleiten.<br />
Die Kosten hierfür trägt die Stadt Schieder-Schwalenberg.<br />
(5) Die Stadt Schieder-Schwalenberg benennt für die Zusammenarbeit<br />
mit dem Kreis Lippe einen zentralen Ansprechpartner<br />
und einen Vertreter.<br />
(6) Die Stadt Schieder-Schwalenberg kündigt dem Bürger-<br />
Service von ihr durchgeführte Sonderaktionen mit einer angemessenen<br />
Vorlaufzeit an. Sonderaktionen sind insbesondere<br />
mengenmäßig gebündelte Postsendungen an Bürgerinnen<br />
und Bürger, in denen ein Hinweis auf eine Rufnummer mit<br />
Auswirkungen auf den BürgerService angegeben ist oder<br />
ähnliche Aktionen, die <strong>vom</strong> Geschäft der laufenden Verwaltung<br />
abweichen.<br />
§ 5<br />
Technische Voraussetzungen<br />
(1) Die Übernahme der Anrufe geschieht, indem die eingehenden<br />
Anrufe der Stadt Schieder-Schwalenberg gemäß § 3<br />
Abs. 5 dieser Vereinbarung umgeleitet werden.<br />
(2) Die Vereinbarungspartner verpflichten sich, geplante<br />
Änderungen der technischen Infrastruktur mit einer angemessenen<br />
Vorlaufzeit von bekannt zu geben. Es ist gemeinsam<br />
sicherzustellen, dass die eingesetzte Technik in den Schnittstellen<br />
kompatibel bleibt. Die Durchführung der damit verbundenen<br />
Arbeiten erfolgt in enger Abstimmung mit dem jeweils<br />
anderen Kooperationspartner.<br />
(3) Die Stadt Schieder-Schwalenberg erhält die Rechte zur<br />
Nutzung und Weiterverarbeitung aller im BürgerService für die<br />
Stadt Schieder-Schwalenberg gespeicherten Daten. Die Stadt<br />
Schieder-Schwalenberg trägt die Kosten gewünschter Änderungen<br />
in Bezug auf die Art der Erfassung statistischer Merkmale,<br />
die eine Anpassung der Technik bedürfen. Sofern diese<br />
Änderungen auch für den Kreis Lippe vorteilhaft sind, tragen<br />
die Parteien diese Kosten je zur Hälfte.<br />
§ 6<br />
Kostenerstattung<br />
(1) Die Stadt Schieder-Schwalenberg zahlt für die Aufgabenwahrnehmung<br />
nach Maßgabe des § 2 an den Kreis Lippe<br />
einen Betrag von 1,04 € pro telefonierte Minute. Mit diesem<br />
Pauschalbetrag sind grundsätzlich sämtliche Personal- und<br />
Sachkosten des Kreises Lippe abgegolten.<br />
(2) Der Kreis Lippe stellt der Stadt Schieder-Schwalenberg<br />
die zu erstattenden Kosten jeweils zum 30. Mai und zum 30.<br />
November eines Kalenderjahres eine Rechnung. Dieser Rechnungsbetrag<br />
ist innerhalb von 4 Wochen nach Zugang der<br />
Rechnung fällig.<br />
(3) Nach Ablauf eines Jahres nach in Kraft treten dieser<br />
Vereinbarung überprüfen die Vereinbarungspartner das Verhältnis<br />
der Kostenerstattung zu den erbrachten Leistungen.<br />
Hierfür wird eine Nachkalkulation der Kosten im Verhältnis zu<br />
den Anruferzahlen und der Dauer der angenommenen Anrufe<br />
erstellt, um so eventuell entstehende Missverhältnisse anpassen<br />
zu können.<br />
(4) Die Vertragspartner sind sich bewusst, dass sich der<br />
Preis um das gesetzlich notwendige Maß erhöht, wenn die<br />
Rechtsprechung zur steuerlichen Behandlung interkommunaler<br />
Beistandsleistungen dies erfordert.
AMTSBLATT FÜR DEN REGIERUNGSBEZIRK DETMOLD<br />
247<br />
§ 7<br />
Verschwiegenheit und Datenschutz<br />
(1) Der BürgerService verarbeitet die erhobenen personenbezogenen<br />
Daten nur in dem für die Aufgabenerfüllung nach<br />
§ 2 dieser Vereinbarung erforderlichen Umfang. Die personenbezogenen<br />
Daten werden nicht an andere Dienststellen innerhalb<br />
der Kreisverwaltung weitergegeben.<br />
(2) Die im BürgerService mit der Aufgabenwahrnehmung<br />
nach Maßgabe des § 2 dieser Vereinbarung befassten Personen<br />
sind verpflichtet, über solche Angelegenheiten der Stadt<br />
Schieder-Schwalenberg die sie bei Ausübung ihrer Tätigkeit<br />
erfahren, gegenüber Dritten sowie den Organen und Dienststellen<br />
des Kreises Lippe Verschwiegenheit zu wahren. Sie<br />
werden auf die Einhaltung des Datengeheimnisses nach § 6<br />
DSG NRW hingewiesen.<br />
(3) Sollte sich der Aufgabenbereich dieser Vereinbarung erweitern,<br />
sind die datenschutzrechtlichen Regelungen erneut<br />
zu prüfen.<br />
(4) Die gespeicherten Daten sind zu löschen, wenn ihre<br />
Kenntnis nach Aufgabenerfüllung nicht mehr erforderlich ist.<br />
Nach Ablauf von 6 Monaten werden die personenbezogenen<br />
Daten aus den gespeicherten und abgeschlossenen Vorgängen<br />
gelöscht.<br />
§ 8<br />
Haftung<br />
(1) Bei der Entgegennahme von Gesprächen für die Stadt<br />
Schieder-Schwalenberg werden die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter<br />
des BürgerServices im Namen und im Auftrag der<br />
Stadt Schieder-Schwalenberg tätig. Werden durch Mitarbeiterinnen<br />
und Mitarbeiter des BürgerService Falschauskünfte<br />
erteilt oder datenschutzrechtliche Bestimmungen nicht eingehalten,<br />
die zu Schadensersatzansprüchen durch Dritte gegen<br />
die Stadt Schieder-Schwalenberg führen, so wird der Kreis<br />
Lippe von der Haftung freigestellt, sofern die Mitarbeiterinnen<br />
und Mitarbeiter des BürgerService nicht vorsätzlich oder grob<br />
fahrlässig gehandelt haben.<br />
(2) Ansonsten werden die Mitarbeiter des Kreises Lippe bei<br />
ihrer Aufgabenwahrnehmung für die Stadt Schieder-Schwalenberg<br />
versicherungsrechtlich den Mitarbeitern der Stadt<br />
Schieder-Schwalenberg gleichgestellt und genießen insoweit<br />
den Schutz der allgemeinen Haftpflichtversicherung der Stadt<br />
Schieder-Schwalenberg.<br />
(3) Der Kreis Lippe haftet nicht für Schäden, die aufgrund<br />
eines technisch bedingten und von ihr nicht zu vertretenden<br />
Mangels oder Ausfalls der technischen Einrichtungen verursacht<br />
worden sind. Der Kreis Lippe übernimmt auch keine<br />
Haftung für Schäden, die dadurch entstehen, dass die von<br />
der Stadt Schieder-Schwalenberg übermittelten Informationen<br />
falsch oder unvollständig waren.<br />
§ 9<br />
Geltungsdauer und Kündigung<br />
(1) Diese öffentlich-rechtliche Vereinbarung gilt zunächst<br />
bis zum 31. Dezember 2014 Die Geltungsdauer verlängert<br />
sich um jeweils ein Jahr, wenn die Vereinbarung nicht von einem<br />
der Vereinbarungspartner drei Monate vor Ablauf der<br />
Vertragsdauer schriftlich gekündigt wird.<br />
(2) Die Vereinbarung kann aus einem wichtigen Grund jederzeit<br />
schriftlich gekündigt werden. Ein wichtiger Grund liegt<br />
insbesondere dann vor, wenn einer der Vereinbarungspartner<br />
gegen diese Vereinbarung in erheblichem Maß oder wiederholt<br />
verstößt und dem anderen Partner ein Festhalten an dem<br />
Vertrag nicht mehr zumutbar ist. Ein wiederholter Verstoß liegt<br />
vor, wenn sich eine Zuwiderhandlung gegen den Vertrag trotz<br />
vorheriger schriftlicher Abmahnung in mindestens zwei Fällen<br />
ereignet.<br />
§ 10<br />
Salvatorische Klausel<br />
Sollte eine Bestimmung dieser öffentlich-rechtlichen Vereinbarung<br />
unwirksam sein oder werden, so berührt dies nicht die<br />
Wirksamkeit der übrigen in dieser Vereinbarung enthaltenen<br />
Regelungen. Sofern die unwirksame Bestimmung nicht ersatzlos<br />
fortfallen kann, ist sie durch eine solche zu ersetzen,<br />
die dem beabsichtigten Sinn und Zweck am nächsten<br />
kommt. Gleiches gilt, soweit die Vereinbarung lückenhaft sein<br />
sollte.<br />
§ 11<br />
Form und Ausfertigung<br />
(1) Änderungen und Ergänzungen dieser Vereinbarung bedürfen<br />
der Schriftform.<br />
(2) Diese Vereinbarung wird zweifach ausgefertigt. Jede<br />
Partei erhält eine Ausfertigung.<br />
§ 12<br />
In Kraft treten<br />
Diese öffentlich-rechtliche Vereinbarung tritt zum 1. Juli<br />
<strong>2013</strong>, frühestens am Tage nach der Bekanntmachung im<br />
Amtsblatt für den Regierungsbezirk <strong>Detmold</strong> in Kraft.<br />
<strong>Detmold</strong>, den 31. Juli <strong>2013</strong><br />
Friedel Heuwinkel<br />
Landrat<br />
Gert Klaus<br />
Bürgermeister<br />
Kreis Lippe<br />
Stadt Schieder-Schwalenberg<br />
Frank Schäfer<br />
Kreiskämmerer<br />
Jochen Heering<br />
Allgemeiner Vertreter<br />
des Bürgermeisters,<br />
Kämmerer<br />
Genehmigung und Bekanntmachung<br />
Die vorstehende öffentlich-rechtliche Vereinbarung <strong>vom</strong><br />
31. Juli <strong>2013</strong> zwischen dem Kreis Lippe und der Stadt Schieder-Schwalenberg<br />
zur Wahrnehmung der Aufgaben des telefonischen<br />
Bürgerservices habe ich gem. § 24 Abs. 2 des Gesetzes<br />
über kommunale Gemeinschaftsarbeit (GkG) <strong>vom</strong><br />
1. Oktober 1979 (GV. NRW. S. 621), zuletzt geändert durch<br />
Art. 3 Fünftes Änderungsgesetz <strong>vom</strong> 23. Oktober 2012 (GV.<br />
NRW. S. 474), mit Verfügung <strong>vom</strong> heutigen Tage, Az: 31.13 04<br />
(5), genehmigt.<br />
Die öffentlich-rechtliche Vereinbarung und die Genehmigung<br />
werden hiermit gemäß § 24 Abs. 3 GkG bekannt gemacht.<br />
<strong>Detmold</strong>, den 6. <strong>August</strong> <strong>2013</strong><br />
31.13 04 (5)<br />
<strong>Bezirksregierung</strong> <strong>Detmold</strong><br />
Im Auftrag<br />
Steinhörster<br />
ABl. Reg. Dt. <strong>2013</strong>, S. 245-247<br />
229 Kommunalaufsicht;<br />
hier: Öffentlich-rechtliche Vereinbarung<br />
zwischen dem Kreis Lippe und verschiedenen<br />
Städten und Gemeinden im Kreis Lippe<br />
über die Wahrnehmung der Aufgaben einer<br />
gemeinsamen kommunalen Statistikstelle<br />
Öffentlich-rechtliche Vereinbarung<br />
zwischen dem Kreis Lippe, den Städten Bad Salzuflen,<br />
Barntrup, <strong>Detmold</strong>, Horn-Bad Meinberg, Lage, Lemgo,<br />
Lügde, Oerlinghausen, Schieder-Schwalenberg und<br />
den Gemeinden <strong>August</strong>dorf, Dörentrup, Extertal, Kalletal,<br />
Leopoldshöhe, Schlangen zur Wahrnehmung<br />
der Aufgaben einer gemeinsamen kommunalen<br />
Statistikstelle durch den Kreis Lippe
248 AMTSBLATT FÜR DEN REGIERUNGSBEZIRK DETMOLD<br />
Zwischen dem Kreis Lippe, vertreten durch den Landrat und<br />
den oben genannten Städten und Gemeinden im Kreis Lippe,<br />
vertreten durch deren BürgermeisterIn, wird gemäß, §§ 1 und<br />
23 ff. des Gesetzes über die kommunale Gemeinschaftsarbeit<br />
(GkG) in der Fassung der Bekanntmachung <strong>vom</strong> 1. Oktober<br />
1979 (GV. NRW. S. 621 / SGV. NRW. 202), zuletzt geändert<br />
durch Gesetz <strong>vom</strong> <strong>12.</strong> Mai 2009 (GV. NRW. S. 298, 326), folgende<br />
öffentlich-rechtliche Vereinbarung geschlossen:<br />
Präambel<br />
Der Kreis Lippe und die oben genannten Städte und Gemeinden<br />
des Kreises Lippe wollen den Betrieb einer gemeinsamen<br />
Statistikstelle beim Kreis Lippe zur Gewinnung der<br />
statistischen Informationen, die die Kreisverwaltung und diese<br />
Städte und Gemeinden im Kreis Lippe zur Erfüllung ihrer Aufgaben<br />
benötigen, beschließen. Mit der Zusammenlegung wird<br />
die Erwartung verbunden, sowohl die bestehenden Qualitätsstandards<br />
zu sichern wie auch Kostenreduzierungen und damit<br />
Beiträge zur Haushaltskonsolidierung zu erzielen. Aus diesen<br />
Gründen streben die Beteiligten eine vertrauensvolle und<br />
partnerschaftliche Zusammenarbeit an. Die nachfolgenden<br />
Regelungen tragen diesem Anspruch Rechnung.<br />
§ 1<br />
Vereinbarungsgegenstand<br />
(1) Die Parteien sind sich darüber einig, dass der Kreis Lippe<br />
die Aufgaben der kommunalen Statistik nach § 2 der Vereinbarung<br />
für die oben genannten kreisangehörigen Kommunen in<br />
Form der mandatierten öffentlich-rechtlichen Vereinbarung (§ 23<br />
Abs. 1 Alternative 2, Abs. 2 Satz 2 GkG) wahrnimmt.<br />
(2) Die Wahrnehmung erfolgt durch die beim Kreis Lippe<br />
eingerichtete Statistikstelle. Sie führt die Bezeichnung „Statis-<br />
tikstelle des Kreises Lippe“.<br />
§ 2<br />
Aufgaben<br />
(1) Der Kreis Lippe (Statistikstelle des Kreises Lippe) betreibt<br />
zur Gewinnung der statistischen Informationen, die er<br />
und die oben genannten Städte und Gemeinden im Kreis<br />
Lippe zur Erfüllung ihrer Aufgaben benötigen, eine Kommunalstatistik.<br />
(2) Die gemeinsame Statistikstelle des Kreises Lippe und<br />
die oben genannten Städte und Gemeinden im Kreis Lippe<br />
nehmen zukünftig folgende Aufgaben wahr:<br />
– Sammeln, Aufbereiten, Präsentieren und Weitergabe von<br />
statistischen Einzel- und Aggregatdaten<br />
– Führung der Informationen in einem Informationssystem,<br />
– Erstellung von Sekundärstatistiken<br />
– (Unterstützung bei) Umfragen und statistische Erhebungen,<br />
– Prognosen und Modellrechnungen<br />
– Gestaltung des Raumbezugssystems einschließlich raumbezogener<br />
Schlüsselsysteme<br />
– Georeferenzierung statistischer Daten<br />
– Erstellung von thematischen Karten<br />
– Bereitstellung (zur eigenen Nutzung der Beteiligten) und<br />
Veröffentlichung der Informationen (einschl. Internet)<br />
– Statistische Aufbereitung, Analyse und Prognose von Daten<br />
zum Zwecke der Stadtentwicklungsplanung, Kommunalforschung<br />
und anderen Projekten mit kommunalem Bezug<br />
– Verarbeitung von Geschäftsstatistiken und Verwaltungsregisterauswertungen<br />
– Unterstützung bei der wissenschaftlich fachgerechten Verwendung,<br />
Anwendung und Interpretation von statistischen<br />
Daten, Methoden und Instrumenten in den Verwaltungen.<br />
(3) Geschäftsstatistiken, bei denen die zuständige Verwaltungsstelle<br />
ihre eigenen Daten für ihre eigenen Zwecke nach<br />
den für diese Verwaltungstätigkeit geltenden rechtlichen Regelungen<br />
verarbeitet, und die Verarbeitung von Daten, die<br />
nicht dem Datenschutz oder der statistischen Geheimhaltung<br />
unterliegen, sind von den Bestimmungen dieser öffentlichrechtliche<br />
Vereinbarung ausgenommen.<br />
(4) Die Vorbereitung und Durchführung statistischer Erhebungen<br />
aufgrund von Bundes- oder Landesgesetzen sowie<br />
freiwilliger kommunalstatistischer Erhebungen und Umfragen<br />
bleibt Aufgabe der örtlichen Erhebungs- und Berichtsstelle,<br />
soweit durch Bundes- und Landesrecht nichts anderes bestimmt<br />
ist. Bei Bedarf kann Unterstützungsleistung gewährt<br />
werden.<br />
§ 3<br />
Kosten<br />
Für die in § 2 Abs. 2 genannten Aufgaben werden keine<br />
Kosten erhoben.<br />
§ 4<br />
Lenkungsgruppe<br />
In wichtigen Angelegenheiten, insbesondere<br />
– des Datenbedarfs,<br />
– der auszuwertenden Daten und<br />
– des Ressourceneinsatzes,<br />
ist unter den Vertragspartnern Einvernehmen zu erzielen.<br />
Hierzu wird eine Lenkungsgruppe, bestehend aus einem Vertreter<br />
des Kreises Lippe und je einem Vertreter den oben genannten<br />
Städte und Gemeinden im Kreis Lippe sowie<br />
der/dem für die Statistikstelle verantwortliche/n StatistikerIn<br />
eingerichtet. Der/die verantwortliche StatistikerIn übernimmt<br />
den Vorsitz der Lenkungsgruppe. Die Lenkungsgruppe tagt<br />
bei Bedarf oder auf Wunsch eines Vertragspartners, mindes -<br />
tens aber einmal im Halbjahr.<br />
Die Lenkungsgruppe wird insbesondere die zu erstellenden<br />
Statistiken auf ihre Notwendigkeit prüfen, die Periodizität der<br />
Erhebungen, die Zahl der erhobenen Merkmale und den Umfang<br />
der Erhebungen festlegen.<br />
Die durch die Lenkungsgruppe festgelegten Aufgaben werden<br />
der Statistikstelle des Kreises Lippe als Daueraufgabe<br />
implementiert und konsequent verfolgt.<br />
Die Gründung von Facharbeitsgruppen, die bestimmte<br />
Themenfeldern bearbeiten, bleibt davon unbenommen.<br />
§ 5<br />
Datenschutz<br />
(1) Der Kreis Lippe stellt die Ergebnisse, soweit sie nicht<br />
dem Datenschutz unterliegen, zur Verfügung. Die Unterzeichner<br />
klären, dass sie verantwortungsvoll und entsprechend<br />
Bundesstatistikgesetz (BStatG) und Datenschutzgesetz Nordrhein-Westfalen<br />
(DSG NRW) die Daten behandeln.<br />
Die oben genannten Städte und Gemeinden beauftragen<br />
die datenhaltende Stellen (z.B. Rechenzentren) zur Weitergabe<br />
der Daten an die Statistikstelle bis auf Widerruf. Vor -<br />
rangig sollen kleinräumige Bevölkerungsstatistik über den<br />
Bestand (Bestandsstatistik) und die Bewegungen (Bewegungsstatistik)<br />
der Bevölkerung im Kreis als Kommunalstatis -<br />
tik auf der Basis der Datensatzbeschreibungen des Deutschen<br />
Städtetags durchgeführt werden.<br />
(2) Zur Kommunalstatistik der oben genannten Städte und<br />
Gemeinden des Kreises Lippe gehören die Erhebung und<br />
Speicherung von Daten für statistische Zwecke sowie deren<br />
statistische Aufbereitung, Analyse und Prognose (Kommunalforschung).<br />
Nur im Rahmen der Kommunalstatistik nach<br />
Maßgabe dieser öffentlich-rechtlichen Vereinbarung dürfen<br />
gesetzlich geschützte Daten aus unterschiedlichen Quellen<br />
und für nicht abschließend bestimmte statistische Auswertungszwecke<br />
erhoben werden.<br />
§ 6<br />
Geheimhaltung/Abschottung<br />
Die Fragen der Geheimhaltung und der Abschottung sind<br />
in der „Dienstanweisung über die Einrichtung und den Betrieb<br />
einer abgeschotteten Statistikstelle beim Kreis Lippe“ <strong>vom</strong><br />
22. Dezember 2010 geregelt.<br />
§ 7<br />
Nebenabreden, Schriftformklausel<br />
Nebenabreden bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für<br />
eine Änderung dieser Schriftformklausel.
AMTSBLATT FÜR DEN REGIERUNGSBEZIRK DETMOLD<br />
249<br />
§ 8<br />
Salvatorische Klausel<br />
Sollten einzelne Bestimmungen dieser Vereinbarung unwirksam<br />
oder undurchführbar sein oder werden oder sollte<br />
eine Regelungslücke vorhanden sein, so wird dadurch die<br />
Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die oben<br />
genannten Städte verhandeln in einem solchen Fall unverzüglich<br />
eine Regelung, die der unwirksamen Bestimmung am<br />
nächsten kommt bzw. die Regelungslücke schließt.<br />
§ 9<br />
Inkrafttreten<br />
Geltungsdauer und Kündigung<br />
Die Vereinbarung wird am Tage nach der Bekanntmachung<br />
im Amtsblatt für den Regierungsbezirk <strong>Detmold</strong> wirksam. Die<br />
öffentlich-rechtliche Vereinbarung wird unbefristet abgeschlossen.<br />
Sie kann von jeder Partei mit einer Frist von 12<br />
Monaten zum Jahresende schriftlich gekündigt werden.<br />
<strong>Detmold</strong>, den 18. Juni <strong>2013</strong><br />
Kreis Lippe<br />
Friedel Heuwinkel<br />
Landrat<br />
<strong>August</strong>dorf, den 1. Juli <strong>2013</strong><br />
Dr. Andreas J. Wulf<br />
Bürgermeister<br />
Bad Salzuflen, den 18. Juni <strong>2013</strong><br />
Dr. Wolfgang Honsdorf<br />
Bürgermeister<br />
Barntrup, den 18. Juni <strong>2013</strong><br />
Herbert Dahle<br />
Bürgermeister<br />
<strong>Detmold</strong>, den 18. Juni <strong>2013</strong><br />
Rainer Heller<br />
Bürgermeister<br />
Dörentrup, den 18. Juni <strong>2013</strong><br />
Friedrich Ehlert<br />
Bürgermeister<br />
Extertal, den 18. Juni <strong>2013</strong><br />
Hans Hoppenberg<br />
Bürgermeister<br />
Horn-Bad Meinberg, den 18. Juni <strong>2013</strong><br />
Eberhard Block<br />
Bürgermeister<br />
Kalletal, den 1. Juli <strong>2013</strong><br />
Andreas Karger<br />
Bürgermeister<br />
Lage, den 18. Juni <strong>2013</strong><br />
Christian Liebrecht<br />
Bürgermeister<br />
Lemgo, den 18. Juni <strong>2013</strong><br />
Dr. Reiner Austermann<br />
Bürgermeister<br />
Leopoldshöhe, den 18. Juni <strong>2013</strong><br />
Gerhard Schemmel<br />
Bürgermeister<br />
Lügde, den 18. Juni <strong>2013</strong><br />
Heinrich Josef Reker<br />
Bürgermeister<br />
Oerlinghausen, den 1. Juli <strong>2013</strong><br />
Dr. Ursula Herbort<br />
Bürgermeisterin<br />
Schieder-Schwalenberg, den 18. Juni <strong>2013</strong><br />
Gert Klaus<br />
Bürgermeister<br />
Schlangen, den 18. Juni <strong>2013</strong><br />
Ulrich Knorr<br />
Bürgermeister<br />
Genehmigung und Bekanntmachung<br />
Die vorstehende öffentlich-rechtliche Vereinbarung <strong>vom</strong><br />
18. Juni / 1. Juli <strong>2013</strong> zwischen dem Kreis Lippe und den<br />
Städten Bad Salzuflen, Barntrup, <strong>Detmold</strong>, Horn-Bad Meinberg,<br />
Lage, Lemgo, Lügde, Oerlinghausen, Schieder-Schwalenberg<br />
und den Gemeinden <strong>August</strong>dorf, Dörentrup, Extertal,<br />
Kalletal, Leopoldshöhe und Schlangen zur Wahrnehmung der<br />
Aufgaben einer gemeinsamen kommunalen Statistikstelle<br />
durch den Kreis Lippe habe ich gem. § 24 Abs. 2 des Gesetzes<br />
über kommunale Gemeinschaftsarbeit (GkG) <strong>vom</strong> 1. Oktober<br />
1979 (GV. NRW. S. 621), zuletzt geändert durch Art. 3<br />
Fünftes Änderungsgesetz <strong>vom</strong> 23. Oktober 2012 (GV. NRW.<br />
S. 474), mit Verfügung <strong>vom</strong> heutigen Tage, Az: 31.13 04 (5)<br />
genehmigt.<br />
Die öffentlich-rechtliche Vereinbarung und die Genehmigung<br />
werden hiermit gemäß § 24 Abs. 3 GkG bekannt gemacht.<br />
<strong>Detmold</strong>, den 6. <strong>August</strong> <strong>2013</strong><br />
31.13 04 (5)<br />
<strong>Bezirksregierung</strong> <strong>Detmold</strong><br />
Im Auftrag<br />
Steinhörster<br />
ABl. Reg. Dt. <strong>2013</strong>, S. 247/249<br />
230 Ordnungsbehördliche Verordnung<br />
zur Festsetzung des Überschwemmungsgebietes<br />
Schwarzwasserbach und Nebengewässer<br />
Überschwemmungsgebietsverordnung<br />
„Schwarzwasserbach und Nebengewässer“<br />
Vom 23. Juli <strong>2013</strong><br />
Aufgrund des § 76 Abs. 2 WHG 1 sowie des § 112 Abs. 1<br />
und 2 LWG 2 verordnet die <strong>Bezirksregierung</strong> <strong>Detmold</strong> als<br />
obere Wasserbehörde:<br />
§ 1<br />
Räumlicher Geltungsbereich und Zweckbestimmung<br />
(1) Das Überschwemmungsgebiet „Schwarzwasserbach<br />
und Nebengewässer“ wird auf dem Gewässerabschnitt <strong>vom</strong><br />
Anschluss an das Überschwemmungsgebiet Ems, Ortslage<br />
Hövelhof, Gewässerstationierung km 2,1 (Zone 32U Easting<br />
474030 / Northing 5741534) bis zur Bifurkation Krollbach,<br />
Ortslage Hövelhof, Gewässerstationierung km 6,05 (Zone<br />
32U Easting 477380/ Northing 5741410) festgesetzt.<br />
(2) Das Überschwemmungsgebiet ist in 5 Karten im Maßstab<br />
1 : 5 000 blau gekennzeichnet. Die Karte im Maßstab<br />
1 : 35 000 dient der Übersicht der Lage des Überschwemmungsgebietes.<br />
Alle Karten sind Bestandteil dieser Verordnung<br />
und mit Zugehörigkeitsvermerk unter dem gleichen Aktenzeichen<br />
versehen.
250<br />
AMTSBLATT FÜR DEN REGIERUNGSBEZIRK DETMOLD<br />
(3) Das Überschwemmungsgebiet wird nach Maßgabe der<br />
gesetzlichen Regelungen festgesetzt. Es betrifft die Flächen<br />
beiderseits des Schwarzwasserbaches und dessen Nebengewässer,<br />
die bei einem 100-jährlichen Hochwasserereignis<br />
überschwemmt, durchflossen oder für die Hochwasserentlas -<br />
tung oder Rückhaltung beansprucht werden.<br />
(4) Die Festsetzung des Überschwemmungsgebietes bezweckt<br />
den Erhalt und dient der Gewinnung, insbesondere<br />
Rückgewinnung von Rückhalteflächen, der Regelung des<br />
Hoch wasserabflusses, dem Erhalt und der Verbesserung der<br />
ökologischen Strukturen des Gewässers und seiner Überflutungsflächen<br />
sowie der Vermeidung von Erosion und dem hochwasserangepassten<br />
Umgang mit wassergefährdenden Stoffen.<br />
§ 2<br />
Einsichtnahme<br />
Die Verordnung (Text und Karten des Überschwemmungsgebietes)<br />
können <strong>vom</strong> Tage des In-Kraft-Tretens an bei folgenden<br />
Behörden während der Dienststunden eingesehen<br />
werden:<br />
– Landrat des Kreises Paderborn, untere Wasserbehörde<br />
– Bürgermeister der Gemeinde Hövelhof<br />
– Bürgermeister der Stadt Delbrück<br />
– <strong>Bezirksregierung</strong> <strong>Detmold</strong>, Dezernat 54<br />
§ 3<br />
Gebote und Verbote<br />
(1) Im Überschwemmungsgebiet gelten die Vorschriften<br />
des Wasserhaushaltsgesetzes (Kapitel 3: Besondere wasserwirtschaftliche<br />
Bestimmungen, Abschnitt 6: Hochwasserschutz)<br />
sowie des Landeswassergesetzes (Zehnter Teil:<br />
Sicherung des Hochwasserabflusses, Abschnitt II: Überschwemmungsgebiete)<br />
in der jeweils gültigen Fassung.<br />
(2) Im Überschwemmungsgebiet dürfen keine neuen Baugebiete<br />
in Bauleitplänen oder sonstige Satzungen nach dem<br />
Baugesetzbuch ausgewiesen werden, ausgenommen Bauleitpläne<br />
für Häfen und Werften. Die zuständige Behörde kann<br />
bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen eine Ausnahme<br />
zulassen.<br />
(3) Im Überschwemmungsgebiet sind folgende Maßnahmen<br />
grundsätzlich untersagt und können nur unter bestimmten<br />
Voraussetzungen durch die zuständige Behörde zugelassen<br />
werden:<br />
a) die Errichtung oder Erweiterung baulicher Anlagen<br />
b) die Errichtung von Mauern, Wällen oder ähnlichen Anlagen<br />
quer zur Fließrichtung des Wassers bei Überschwemmungen<br />
c) das Aufbringen und Ablagern von wassergefährdenden<br />
Stoffen auf dem Boden, es sei denn, die Stoffe dürfen im<br />
Rahmen einer ordnungsgemäßen Land- und Forstwirtschaft<br />
eingesetzt werden<br />
d) die nicht nur kurzfristige Ablagerung von Gegenständen,<br />
die den Wasserabfluss behindern können oder fortgeschwemmt<br />
werden können<br />
e) das Erhöhen oder Vertiefen der Erdoberfläche<br />
f) das Anlegen von Baum- und Strauchpflanzungen, soweit<br />
diese den Zielen des vorsorgenden Hochwasserschutzes<br />
entgegenstehen<br />
g) die Umwandlung von Grünland in Ackerland<br />
h) die Umwandlung von Auwald in eine andere Nutzungsart<br />
(4) Im Überschwemmungsgebiet sind<br />
a) Ölheizungsanlagen hochwassersicher zu errichten und zu<br />
betreiben,<br />
b) Anlagen zur Wasserversorgung entsprechend den allgemein<br />
anerkannten Regeln der Technik hochwassersicher<br />
zu errichten und zu betreiben, so dass die Anforderungen<br />
der Trinkwasserverordnung gesichert eingehalten werden,<br />
c) Anlagen zur Abwasserbeseitigung entsprechend den allgemein<br />
anerkannten Regeln der Technik hochwassersicher<br />
zu errichten und zu betreiben,<br />
d) vorhandene Ölheizungsanlagen bis zum 31. Dezember<br />
2021 und vorhandene Anlagen zur Wasserversorgung und<br />
Abwasserbeseitigung bis zum 31. Dezember 2016 entsprechend<br />
nachzurüsten.<br />
§ 4<br />
Ordnungswidrigkeit<br />
Wer vorsätzlich oder fahrlässig einer Vorschrift des § 78<br />
Abs. 1 Satz 1 Nr. 2-8 oder Nr. 9 WHG, §§ 113 LWG ohne Genehmigung<br />
zuwiderhandelt, handelt ordnungswidrig und kann<br />
mit einer Geldbuße bis zu 50 000,– € belegt werden (§ 103<br />
Abs. 1 Nr. 16, Abs. 2 WHG, § 161 Abs. 1 Nr. 19 – 22, Abs. 4<br />
LWG).<br />
§ 5<br />
Inkrafttreten<br />
Diese Verordnung tritt eine Woche nach ihrer Verkündung<br />
im Amtsblatt für den Regierungsbezirk <strong>Detmold</strong> in Kraft. Sie<br />
hat eine Geltungsdauer von 40 Jahren.<br />
<strong>Detmold</strong>, den 23. Juli <strong>2013</strong><br />
54.07.05.30/31112<br />
<strong>Bezirksregierung</strong> <strong>Detmold</strong><br />
Obere Wasserbehörde<br />
In Vertretung<br />
Wesemeyer<br />
1<br />
Gesetz zur Ordnung des Wasserhaushalts (Wasserhaushaltsgesetz<br />
–WHG) in der Fassung der Bekanntmachung<br />
<strong>vom</strong> 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585), zuletzt geändert durch<br />
Gesetz <strong>vom</strong> 8. April <strong>2013</strong> (BGBl. S. 734)<br />
2<br />
Wassergesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Landeswassergesetz<br />
– LWG) in der Fassung der Bekanntmachung<br />
<strong>vom</strong> 25. Juni 1995 (GV. NRW S. 926), zuletzt geändert<br />
durch Gesetz <strong>vom</strong> 5. März <strong>2013</strong> (GV. NRW S. 1<strong>33</strong>)<br />
ABl. Reg. Dt. <strong>2013</strong>, S. 249/250<br />
231 Ordnungsbehördliche Verordnung<br />
für das Naturschutzgebiet<br />
„Steinhorster Becken“<br />
in der Stadt Delbrück, Kreis Paderborn<br />
Vom 30. Juli <strong>2013</strong><br />
Aufgrund des § 23 des Gesetzes über Naturschutz und<br />
Landschaftspflege – Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG)<br />
<strong>vom</strong> 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542) – sowie der §§ 42a Abs.<br />
1 und 3 sowie 42d in Verbindung mit den §§ 8 und 73 Abs. 1<br />
Satz 2 des Landschaftsgesetzes (LG) in der Fassung der Bekanntmachung<br />
<strong>vom</strong> 21. Juli 2000 (GV. NRW S. 568/SGV.<br />
NRW 791) und der §§ 12, 25 und 27 des Ordnungsbehördengesetzes<br />
(OBG) sowie § 20 des Landesjagdgesetzes Nordrhein-Westfalen<br />
(LJG-NRW) in der Fassung der Bekanntmachung<br />
<strong>vom</strong> 7. Dezember 1994 (GV. NRW 1995 S. 2/SGV.<br />
NRW 792) wird – hinsichtlich der Regelungen zur Ausübung<br />
der Jagd im Einvernehmen mit der oberen Jagdbehörde des<br />
Landes Nordrhein-Westfalen – verordnet:<br />
§ 1<br />
Schutzgebiet<br />
Das 82,6 ha große Gebiet „Steinhorster Becken“ wird unter<br />
Naturschutz gestellt. Das geschützte Gebiet ist als einer der<br />
wertbestimmenden Teilbereiche des EG-Vogelschutzgebietes<br />
DE-4116-401 „Rietberger Emsniederung mit Steinhorster<br />
Becken“ Bestandteil des kohärenten europäischen ökologischen<br />
Netzes besonderer Schutzgebiete „Natura 2000“ gemäß<br />
Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 92/43/EWG des Rates zur Erhaltung<br />
der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden<br />
Tiere und Pflanzen (FFH-Richtlinie) <strong>vom</strong> 21. Mai 1992 (ABl.<br />
EG Nr. L 206 S. 7), geändert durch Richtlinie 97/62/EWG <strong>vom</strong><br />
27. Oktober 1997 (ABl. EG Nr. L 305 S. 42).<br />
Das Naturschutzgebiet umfasst folgende Flächen:<br />
Stadt Delbrück, Gemarkung Westerloh, Flur 19, Flurstücke<br />
3, 6, 9, 27 tlw., 30 tlw., 31 tlw., 66, 67, 68, 71, 74, 75 und 76.
AMTSBLATT FÜR DEN REGIERUNGSBEZIRK DETMOLD<br />
251<br />
Die Lage des geschützten Gebietes ist in Karten<br />
– im Maßstab 1 : 25 000 (Übersichtskarte, Anlage 1) und<br />
– im Maßstab 1 : 5 000 (Naturschutzkarte, Anlage 2)<br />
gekennzeichnet.<br />
Die Abgrenzung der nur teilweise betroffenen Flurstücke ergibt<br />
sich aus der Anlage 2, wobei die innere Kante der Abgrenzungslinie<br />
die Gebietsgrenze bildet.<br />
Die Anlagen 1 und 2 sind Bestandteil der Verordnung.<br />
Die Karten können<br />
a) bei der <strong>Bezirksregierung</strong> <strong>Detmold</strong><br />
b) bei der Kreisverwaltung Paderborn<br />
c) bei der Stadtverwaltung Delbrück<br />
während der Dienststunden eingesehen werden.<br />
§ 2<br />
Schutzzweck und Schutzziel<br />
Die Unterschutzstellung erfolgt<br />
a) zur Erhaltung, Entwicklung und Wiederherstellung landesweit<br />
bedeutsamer Lebensräume und Lebensstätten seltener<br />
und gefährdeter sowie landschaftsraumtypischer Tierund<br />
Pflanzenarten, insbesondere zur Erhaltung, Entwicklung<br />
und Pflege eines durch Bodenabtrag entstandenen,<br />
großflächigen Stillgewässerkomplexes im Niederungs- und<br />
Überschwemmungsbereich der Ems mit naturnahen Uferstrukturen,<br />
ausgeprägten Flachwasserbereichen und<br />
Flachufern, Inseln, Röhrichten, Seggenriedern und Zwergbinsenfluren,<br />
Ufergehölzsäumen und vegetationsfreien,<br />
teilweise anmoorigen Flächen.<br />
Weitere Bestandteile des Naturschutzgebietes besonderer<br />
Bedeutung sind funktional mit den Stillgewässern verbundene,<br />
extensive Feuchtgrünländer, Grünlandbrachen,<br />
Hochstaudenfluren, Hecken und Weidengebüsche.<br />
Aufgrund der Biotopstrukturen, der besonderen räumlichen<br />
Lage und der extensiven Nutzung besitzt das Gebiet<br />
eine ganzjährige besondere Bedeutung als Nahrungs-,<br />
Brut-, Mauser-, Rast-, Durchzugs- und Überwinterungsgebiet<br />
vor allem für Wasser-, Wat-, Wiesen- und Greifvögel.<br />
Dabei hat der Bereich mit den großen Stillgewässern eine<br />
besondere Funktion als Schlaf- und Rückzugsgebiet für<br />
Wasser- und Watvögel. Das Gebiet stellt zudem einen<br />
wichtigen Nahrungsraum für die im Gebiet brütenden<br />
Weißstörche dar und ist wertvoll für Amphibien, Libellen<br />
und Heuschrecken.<br />
b) aus wissenschaftlichen, naturgeschichtlichen und landeskundlichen<br />
Gründen;<br />
c) wegen der Seltenheit, besonderen Eigenart und hervorragenden<br />
Schönheit der offenen, durch Wasserflächen,<br />
Grünland und kleinere Gehölzgruppen und Alteichenbestände<br />
geprägten, weitläufigen Auenlandschaft im Naturraum<br />
der Ems;<br />
d) zum besonderen Schutz und zur Entwicklung der Lebensräume<br />
für die in diesem Teilbereich des Vogelschutzgebietes<br />
DE-4116-401 „Steinhorster Becken“ vorkommenden<br />
Vogelarten, insbesondere für die nach Artikel 4 Absatz 1<br />
und 2 der Richtlinie 2009/147/EG des Europäischen Parlaments<br />
und des Rates <strong>vom</strong> 30. November 2009 über die<br />
Erhaltung der wildlebenden Vogelarten (Abl. L 20 <strong>vom</strong> 26.<br />
Januar 2010, S. 7) geschützten Arten. Davon sind folgende<br />
Arten für das Gebiet prägend:<br />
– Baumfalke (Falko subbuteo)<br />
– Bekassine (Gallinago gallinago)<br />
– Blässgans (Anser albifrons)<br />
– Großer Brachvogel (Numenius arquata)<br />
– Bruchwasserläufer (Tringa glareola)<br />
– Flussregenpfeifer (Charadrius dubius)<br />
– Gänsesäger (Mergus merganser)<br />
– Grünschenkel (Treinga nebularia)<br />
– Kampfläufer (Philomachus pugnax)<br />
– Kiebitz (Vanellus vanellus)<br />
– Knäkente (Anas querquedula)<br />
– Krickente (Anas crecca)<br />
– Löffelente (Anas clypeata)<br />
– Nachtigall (Luscinia megarhynchos)<br />
– Saatgans (Anser fabalis)<br />
– Schnatterente (Anas strepera)<br />
– Silberreiher (Casmerodius albus)<br />
– Teichrohrsänger (Acrocephalus scirpaceus)<br />
– Waldwasserläufer (Tringa ochropus)<br />
– Wasserralle (Rallus aquaticus)<br />
– Weißstorch (Ciconia ciconia)<br />
– Zwergtaucher (Tachybaptus ruficollis)<br />
§ 3<br />
Verbote<br />
(1) In dem geschützten Gebiet sind alle Handlungen verboten,<br />
die zu einer Zerstörung, Beschädigung oder Veränderung<br />
des Naturschutzgebietes oder seiner Bestandteile oder zu einer<br />
nachhaltigen Störung führen können.<br />
(2) In dem geschützten Gebiet ist es insbesondere verboten:<br />
1. bauliche Anlagen zu errichten, zu ändern oder deren Nutzung<br />
zu ändern, auch wenn dafür keine Planfeststellung,<br />
Anzeige oder Genehmigung erforderlich ist.<br />
Bauliche Anlagen im Sinne dieser Verordnung sind die in<br />
§ 2 Abs. 1 Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen<br />
(BauO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung <strong>vom</strong><br />
1. März 2000 (GV. NRW. S. 255/SGV. NRW. 232) definierten<br />
Anlagen sowie Verkehrsanlagen, Wege und Plätze einschließlich<br />
deren Nebenanlagen;<br />
2. die Flächen zu betreten und zu befahren, auf ihnen zu reiten<br />
oder zu lagern, die Stillgewässer und die Ems zu befahren,<br />
Eisflächen zu betreten sowie Fahrzeuge aller Art<br />
abzustellen;<br />
unberührt von diesem Verbot bleiben:<br />
a) das Betreten und Befahren im Rahmen der ordnungsgemäßen<br />
landwirtschaftlichen Bodennutzung nach guter<br />
fachlicher Praxis im Sinne der geltenden Rechtsordnung<br />
sowie das Betreten und Befahren im Rahmen der<br />
Deich- und Gewässerunterhaltung;<br />
b) das Betreten und Befahren der Deichkronen mit Fahrrädern<br />
im Rahmen der Nutzung der vorhandenen Wege<br />
als markierte Rad- und Wanderwege;<br />
c) das Betreten im Rahmen der ordnungsgemäßen Ausübung<br />
der Jagd, soweit diese nicht nach § 6 dieser Verordnung<br />
eingeschränkt oder verboten ist;<br />
d) das Betreten und Befahren durch den Eigentümer oder<br />
Nutzungsberechtigten;<br />
e) das Betreten und Befahren zur Durchführung behördlicher<br />
Überwachungsaufgaben oder behördlich abgestimmter<br />
Maßnahmen der Biotoppflege;<br />
3. Leitungen und Anlagen aller Art einschließlich Telekommunikationsanlagen,<br />
Entsorgungs- und Versorgungsanlagen<br />
sowie Zäune und andere Einfriedungen anzulegen oder zu<br />
ändern;<br />
unberührt von diesem Verbot bleiben:<br />
a) die ordnungsgemäße Unterhaltung vorhandener Entsorgungs-<br />
und Versorgungsleitungen und -anlagen im<br />
Einvernehmen mit der unteren Landschaftsbehörde;<br />
b) die Errichtung ortsüblicher Weidezäune;<br />
4. Werbeanlagen oder -mittel und Schilder oder Beschriftungen<br />
zu errichten, anzubringen oder zu verändern;<br />
unberührt von diesem Verbot bleiben die Errichtung und<br />
das Anbringen von Schildern oder Beschriftungen mit behördlicher<br />
Zustimmung, soweit sie ausschließlich auf den<br />
Schutzzweck des Gebietes hinweisen oder als Orts- und<br />
Verkehrshinweise, Wegmarkierungen oder Warntafeln dienen;<br />
5. Buden, Verkaufsstände, Verkaufswagen, Zelte oder Warenautomaten<br />
aufzustellen sowie Wohnwagen, Wohnmobile,<br />
Wohncontainer oder ähnliche dem zeitweisen Aufenthalt<br />
von Menschen dienende Anlagen abzustellen oder<br />
Stellplätze für sie anzulegen;<br />
6. Gehölze oder wild wachsende Pflanzen und Pflanzenbestände<br />
sowie Pilze ganz oder in Teilen zu beseitigen, zu<br />
beschädigen, auszugraben oder sie auf andere Weise in<br />
ihrem Wachstum, ihrem Weiterbestand oder ihrer Funktion<br />
zu beeinträchtigen;
252 AMTSBLATT FÜR DEN REGIERUNGSBEZIRK DETMOLD<br />
unberührt von diesem Verbot bleiben:<br />
a) die ordnungsgemäße landwirtschaftliche Bodennutzung<br />
nach guter fachlicher Praxis im Sinne der geltenden<br />
Rechtsordnung, soweit diese nicht nach § 4 dieser<br />
Verordnung eingeschränkt oder verboten ist;<br />
b) die Entnahme und der Rückschnitt von Gehölzen im<br />
Rahmen der ordnungsgemäßen Unterhaltung des<br />
Deiches, der Gewässer und der Wirtschaftswege sowie<br />
von Versorgungs- und Entsorgungsanlagen, wenn<br />
diese vorher einvernehmlich mit der unteren Landschaftsbehörde<br />
abgestimmt wurden;<br />
c) Maßnahmen im Rahmen der gesetzlichen Verpflichtungen<br />
des Wasserverbandes Obere Lippe, insbesondere<br />
die Gewässerunterhaltung gemäß § 91 LWG im<br />
Einvernehmen mit der unteren Landschaftsbehörde<br />
oder auf der Grundlage eines mit der unteren Landschaftsbehörde<br />
einvernehmlich abgestimmten Unterhaltungsplanes;<br />
7. wild lebende Tiere zu fangen, zu töten, zu verletzen oder<br />
mutwillig zu beunruhigen oder zu ihrem Fang geeignete<br />
Vorrichtungen anzubringen, ihre Puppen, Larven, Eier<br />
oder sonstigen Entwicklungsformen zu sammeln oder zu<br />
beschädigen oder ihre Bauten, Nester oder sonstige<br />
Brut- und Lebensstätten fortzunehmen, zu beschädigen<br />
oder die Tiere durch Filmen, Fotografieren oder ähnliche<br />
Handlungen zu stören;<br />
8. Pflanzen oder Tiere einzubringen oder auszusetzen;<br />
unberührt von diesem Verbot bleibt die ordnungsgemäße<br />
landwirtschaftliche Bodennutzung nach guter fachlicher<br />
Praxis im Sinne der geltenden Rechtsordnung, soweit<br />
diese nicht nach § 4 dieser Verordnung eingeschränkt<br />
oder verboten ist;<br />
9. Camping-, Zelt-, Picknick- oder Lagerplätze anzulegen,<br />
zu zelten, zu lagern, zu baden, zu grillen oder Feuer zu<br />
machen;<br />
10. Einrichtungen für Spiel-, Freizeit- und Sportaktivitäten<br />
einschließlich Modellsport anzulegen, zu unterhalten oder<br />
bereitzustellen sowie diese Aktivitäten auszuüben und<br />
Sportveranstaltungen aller Art durchzuführen;<br />
11. mit Fluggeräten zu starten oder zu landen;<br />
<strong>12.</strong> Hunde unangeleint laufen zu lassen und Hundesportübungen,<br />
Hundeausbildung und Hundeprüfungen durchzuführen;<br />
unberührt von diesem Verbot bleibt der Einsatz von Jagdhunden<br />
im Rahmen der ordnungsgemäßen Ausübung der<br />
Jagd im Rahmen der jagdlichen Regelung gemäß § 6 dieser<br />
Verordnung mit Ausnahme der Ausbildung von Jagdhunden;<br />
13. Abgrabungen, Aufschüttungen, Verfüllungen, Ausschachtungen<br />
und Sprengungen vorzunehmen, die Bodengestalt<br />
auf andere Weise zu verändern und Boden- oder<br />
Gesteinsmaterial zu entnehmen;<br />
14. Boden, landschaftsfremde Stoffe oder Gegenstände, insbesondere<br />
feste und flüssige Abfallstoffe aller Art wie<br />
zum Beispiel Schutt und Gartenabfälle zu lagern oder<br />
auf- bzw. einzubringen;<br />
15. Oberflächengewässer einschließlich ihrer Ufer und Fischteiche<br />
neu anzulegen, zu verändern, in eine intensivere<br />
Nutzung zu überführen, zu beseitigen oder den ökologischen<br />
und chemischen Zustand aller Oberflächenwasserkörper<br />
zu verschlechtern sowie Entwässerungsmaßnahmen<br />
und andere den Wasserhaushalt des Gebietes<br />
nachteilig verändernde Maßnahmen vorzunehmen;<br />
unberührt von diesem Verbot bleibt:<br />
erforderliche Maßnahmen der Deich- und Gewässerunterhaltung<br />
im Einvernehmen mit der unteren Landschaftsbehörde<br />
oder auf der Grundlage eines mit der unteren<br />
Landschaftsbehörde einvernehmlich abgestimmten Unterhaltungsplanes;<br />
16. Erstaufforstungen vorzunehmen sowie Baumschul-,<br />
Weihnachtsbaum- und Schmuckreisigkulturen anzulegen;<br />
17. die chemische Behandlung von Holz oder anderen Produkten<br />
im Schutzgebiet vorzunehmen.<br />
§ 4<br />
Landwirtschaftliche Regelungen<br />
Über die Bestimmungen des § 3 Abs. 2 hinaus ist es auf<br />
den landwirtschaftlichen Flächen verboten:<br />
1. Grünland und Brachflächen im Sinne des § 24 Abs. 2 LG<br />
sowie andere dauerhaft nicht genutzte Flächen umzubrechen<br />
oder in eine andere Nutzungsart umzuwandeln;<br />
Nachsaaten bedürfen der Zustimmung der unteren Landschaftsbehörde.<br />
Die Zustimmung darf nur versagt werden,<br />
wenn die Maßnahmen dem in § 2 formulierten Schutzzweck<br />
entgegenstehen. Sie gilt als erteilt, wenn die untere<br />
Landschaftsbehörde nicht binnen eines Monats entscheidet;<br />
2. Düngemittel, Schädlingsbekämpfungsmittel, Pflanzenbehandlungsmittel,<br />
Gülle, Klärschlamm und Festmist im<br />
Schutzgebiet zu lagern oder diese Stoffe auf Brachflächen<br />
oder dauerhaft nicht genutzten Flächen auszubringen;<br />
3. Ufergehölze, Hecken und markante Einzelbäume oder<br />
Baumgruppen durch Weidevieh, Maschineneinsatz oder<br />
Bodenbearbeitung zu schädigen;<br />
4. Silage- und Futtermieten anzulegen sowie Silage, Heu<br />
oder Stroh zu lagern.<br />
§ 5<br />
Waldbauliche Regelungen<br />
Über die Bestimmungen des § 3 Abs. 2 hinaus ist auf den<br />
Waldflächen verboten:<br />
1. Laubwald in Nadelwald umzuwandeln;<br />
2. Kahlhiebe anzulegen; als Kahlhiebe gelten alle innerhalb<br />
von 3 Jahren durchgeführten flächenhaften Nutzungen<br />
größer als 0,3 ha und Eingriffe, die den Bestockungsgrad<br />
unter 0,3 absenken;<br />
unberührt von diesem Verbot bleiben nach geltender<br />
Rechtsordnung Kahlhiebe zur Umwandlung von Flächen<br />
im Rahmen von Biotopverbesserungsmaßnahmen;<br />
3. Wiederaufforstungen mit nicht der natürlichen Waldgesellschaft<br />
angehörenden Baumarten sowie mit Pflanzmaterial<br />
aus nicht geeigneten Herkunftsgebieten vorzunehmen;<br />
4. Pflanzenschutzmittel anzuwenden oder Düngemittel auszubringen;<br />
5. chemische oder biologische Schädlingsbekämpfungsmittel<br />
ohne Einvernehmen mit der unteren Forstbehörde und<br />
der unteren Landschaftsbehörde anzuwenden.<br />
§ 6<br />
Jagdliche Regelungen<br />
Über die Bestimmungen des § 3 Abs. 2 hinaus ist in dem<br />
geschützten Gebiet die Ausübung der Jagd einschließlich der<br />
Anlage, Errichtung und Unterhaltung jagdlicher Einrichtungen<br />
sowie die Durchführung von Wildfütterungen und Kirrungen<br />
verboten;<br />
unberührt von diesen Verboten bleiben:<br />
a) Regelungen des § 22a Bundesjagdgesetz (Verhinderung<br />
von vermeidbaren Schmerzen oder Leiden des Wildes);<br />
b) Maßnahmen des Jagdschutzes gemäß § 23 Bundesjagdgesetz<br />
in Verbindung mit § 25 Landesjagdgesetz.<br />
§ 7<br />
Fischereiliche Regelungen<br />
Über die Bestimmungen des § 3 Abs. 2 hinaus ist in dem<br />
geschützten Gebiet die fischereiliche Nutzung der Gewässer<br />
einschließlich des Angelns verboten.<br />
Unberührt von diesem Verbot bleibt die Hege der Fischbestände<br />
der im Schutzgebiet vorhandenen Gewässer.<br />
§ 8<br />
Nicht betroffene Tätigkeiten<br />
Unberührt von den Verboten dieser Verordnung bleiben:<br />
1. die <strong>vom</strong> Kreis Paderborn als untere Landschaftsbehörde<br />
angeordneten, genehmigten oder von ihm selbst durchgeführten<br />
Sicherungs-, Pflege-, Entwicklungs- und sonstigen<br />
Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege;
AMTSBLATT FÜR DEN REGIERUNGSBEZIRK DETMOLD<br />
253<br />
2. alle vor In-Kraft-Treten dieser Verordnung rechtmäßig ausgeübten<br />
oder behördlich genehmigten Nutzungen in der bisherigen<br />
Art und im bisherigen Umfang soweit sie den Regelungen<br />
und dem Schutzzweck nach § 2 dieser Verordnung<br />
nicht widersprechen und getroffene Regelungen dieser Verordnung<br />
nicht ausdrücklich etwas anderes festsetzen;<br />
3. Maßnahmen, die unbedingt erforderlich sind, um eine im<br />
Einzelfall drohende Gefahr (Notstand) abzuwehren; die<br />
Maßnahmen sind der unteren Landschaftsbehörde unverzüglich<br />
anzuzeigen und bedürfen der nachträglichen Zustimmung<br />
durch die untere Landschaftsbehörde; die Zustimmung<br />
kann mit Auflagen verbunden werden;<br />
4. behördlich angeordnete oder genehmigte Maßnahmen, die<br />
für die Wartung, Unterhaltung oder den bestimmungsgemäßen<br />
Betrieb des Hochwasserrückhaltebeckens erforderlich<br />
sind.<br />
§ 9<br />
Gesetzlich geschützte Biotope<br />
Der von § 30 BNatSchG in Verbindung mit § 62 LG erfasste<br />
und gesetzlich geregelte Biotopschutz bleibt von den Bestimmungen<br />
dieser Verordnung unberührt.<br />
§ 10<br />
Befreiungen<br />
Gemäß § 67 BNatSchG in Verbindung mit § 69 Abs. 1 LG<br />
kann die untere Landschaftsbehörde von den Verboten dieser<br />
Verordnung auf Antrag Befreiung erteilen, wenn<br />
1. dies aus Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses,<br />
einschließlich solcher sozialer und wirtschaftlicher Art,<br />
notwendig ist oder<br />
2. die Durchführung der Vorschrift im Einzelfall zu einer unzumutbaren<br />
Belastung führen würde und die Abweichung mit<br />
den Belangen von Naturschutz und Landschaftspflege<br />
vereinbar ist.<br />
§ 11<br />
Ordnungswidrigkeiten und Straftaten<br />
(1) Vorsätzliche oder fahrlässige Verstöße gegen die Verbote<br />
dieser Verordnung können nach § 69 BNatSchG in Verbindung<br />
mit den §§ 70 und 71 LG als Ordnungswidrigkeiten<br />
geahndet werden.<br />
(2) Unabhängig davon wird gemäß § 329 Abs. 3 – 6 des<br />
Strafgesetzbuches (StGB) bestraft, wer innerhalb des Naturschutzgebietes<br />
1. Bodenschätze oder andere Bodenbestandteile abbaut<br />
oder gewinnt,<br />
2. Abgrabungen oder Aufschüttungen vornimmt,<br />
3. Gewässer schafft, verändert oder beseitigt,<br />
4. Moore, Sümpfe, Brüche oder sonstige Feuchtgebiete entwässert,<br />
5. Wald rodet,<br />
6. Tiere einer im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes besonders<br />
geschützten Art tötet, fängt, diesen nachstellt oder<br />
deren Gelege ganz oder teilweise zerstört oder entfernt,<br />
7. Pflanzen einer im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes<br />
besonders geschützten Art beschädigt oder entfernt oder<br />
8. ein Gebäude errichtet<br />
und dadurch den Schutzzweck nicht unerheblich beeinträchtigt.<br />
§ 12<br />
Verfahrens- und Formvorschriften<br />
Die Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften des<br />
Landschaftsgesetzes und des Ordnungsbehördengesetzes<br />
kann gegen diese Verordnung nach Ablauf eines Jahres nach<br />
ihrer Verkündung nicht mehr geltend gemacht werden, es sei<br />
denn,<br />
a) diese Verordnung ist nicht ordnungsgemäß verkündet worden<br />
oder<br />
b) der Form- und Verfahrensmangel ist gegenüber der höheren<br />
Landschaftsbehörde vorher gerügt und dabei die verletzte<br />
Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden,<br />
die den Mangel ergibt.<br />
§ 13<br />
In-Kraft-Treten<br />
Nach § 34 OBG tritt diese Verordnung eine Woche nach ihrer<br />
Verkündung im Amtsblatt für den Regierungsbezirk <strong>Detmold</strong><br />
in Kraft. Sie gilt 20 Jahre.<br />
<strong>Detmold</strong>, den 30. Juli <strong>2013</strong><br />
51.30 – 722<br />
<strong>Bezirksregierung</strong> <strong>Detmold</strong><br />
Höhere Landschaftsbehörde<br />
In Vertretung<br />
Wesemeyer<br />
ABl. Reg. Dt. <strong>2013</strong>, S. 250/253<br />
232 Ordnungsbehördliche Verordnung<br />
zur Festsetzung des<br />
Überschwemmungsgebietes Krollbach<br />
Überschwemmungsgebietsverordnung „Krollbach“<br />
Vom 31. Juli <strong>2013</strong><br />
Aufgrund des § 76 Abs. 2 WHG 1 sowie des § 112 Abs. 1<br />
und 2 LWG 2 verordnet die <strong>Bezirksregierung</strong> <strong>Detmold</strong> als<br />
obere Wasserbehörde:<br />
§ 1<br />
Räumlicher Geltungsbereich und Zweckbestimmung<br />
(1) Das Überschwemmungsgebiet „Krollbach“ wird auf<br />
dem Gewässerabschnitt <strong>vom</strong> Anschluss an das ÜSG Haustenbach,<br />
Ortslage Ostenland, Gewässerstationierung km 2,9<br />
(Zone 32U Easting 475508 / Northing 5737340) bis zur BAB<br />
<strong>33</strong>, Ortslage Hövelhof, Gewässerstationierung km 10,5 (Zone<br />
32U Easting 478428/ Northing 5742921) festgesetzt.<br />
(2) Das Überschwemmungsgebiet ist in 6 Karten im Maßstab<br />
1 : 5 000 blau gekennzeichnet. Die Karte im Maßstab<br />
1 : 35 000 dient der Übersicht der Lage des Überschwemmungsgebietes.<br />
Alle Karten sind Bestandteil dieser Verordnung<br />
und mit Zugehörigkeitsvermerk unter dem gleichen Aktenzeichen<br />
versehen.<br />
(3) Das Überschwemmungsgebiet wird nach Maßgabe der<br />
gesetzlichen Regelungen festgesetzt. Es betrifft die Flächen<br />
beiderseits des Krollbachs, die bei einem 100-jährlichen Hochwasserereignis<br />
überschwemmt, durchflossen oder für die<br />
Hochwasserentlastung oder Rückhaltung beansprucht werden.<br />
(4) Die Festsetzung des Überschwemmungsgebietes bezweckt<br />
den Erhalt und dient der Gewinnung, insbesondere Rückgewinnung<br />
von Rückhalteflächen, der Regelung des Hochwasserabflusses,<br />
dem Erhalt und der Verbesserung der ökologischen<br />
Strukturen des Gewässers und seiner Überflutungsflächen sowie<br />
der Vermeidung von Erosion und dem hochwasserangepassten<br />
Umgang mit wassergefährdenden Stoffen.<br />
§ 2<br />
Einsichtnahme<br />
Die Verordnung (Text und Karten des Überschwemmungsgebietes)<br />
können <strong>vom</strong> Tage des In-Kraft-Tretens an bei folgenden<br />
Behörden während der Dienststunden eingesehen<br />
werden:<br />
– Landrat des Kreises Paderborn, untere Wasserbehörde<br />
– Bürgermeister der Gemeinde Hövelhof<br />
– Bürgermeister der Stadt Delbrück<br />
– <strong>Bezirksregierung</strong> <strong>Detmold</strong>, Dezernat 54<br />
§ 3<br />
Gebote und Verbote<br />
(1) Im Überschwemmungsgebiet gelten die Vorschriften<br />
des Wasserhaushaltsgesetzes (Kapitel 3: Besondere wasserwirtschaftliche<br />
Bestimmungen, Abschnitt 6: Hochwasserschutz)<br />
sowie des Landeswassergesetzes (Zehnter Teil:<br />
Sicherung des Hochwasserabflusses, Abschnitt II: Überschwemmungsgebiete)<br />
in der jeweils gültigen Fassung.
254 AMTSBLATT FÜR DEN REGIERUNGSBEZIRK DETMOLD<br />
(2) Im Überschwemmungsgebiet dürfen keine neuen Baugebiete<br />
in Bauleitplänen oder sonstige Satzungen nach dem<br />
Baugesetzbuch ausgewiesen werden, ausgenommen Bauleitpläne<br />
für Häfen und Werften. Die zuständige Behörde kann<br />
bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen eine Ausnahme<br />
zulassen.<br />
(3) Im Überschwemmungsgebiet sind folgende Maßnahmen<br />
grundsätzlich untersagt und können nur unter bestimmten<br />
Voraussetzungen durch die zuständige Behörde zugelassen<br />
werden:<br />
a) die Errichtung oder Erweiterung baulicher Anlagen<br />
b) die Errichtung von Mauern, Wällen oder ähnlichen Anlagen<br />
quer zur Fließrichtung des Wassers bei Überschwemmungen<br />
c) das Aufbringen und Ablagern von wassergefährdenden<br />
Stoffen auf dem Boden, es sei denn, die Stoffe dürfen im<br />
Rahmen einer ordnungsgemäßen Land- und Forstwirtschaft<br />
eingesetzt werden<br />
d) die nicht nur kurzfristige Ablagerung von Gegenständen,<br />
die den Wasserabfluss behindern können oder fortgeschwemmt<br />
werden können<br />
e) das Erhöhen oder Vertiefen der Erdoberfläche<br />
f) das Anlegen von Baum- und Strauchpflanzungen, soweit<br />
diese den Zielen des vorsorgenden Hochwasserschutzes<br />
entgegenstehen<br />
g) die Umwandlung von Grünland in Ackerland<br />
h) die Umwandlung von Auwald in eine andere Nutzungsart<br />
(4) Im Überschwemmungsgebiet sind<br />
a) Ölheizungsanlagen hochwassersicher zu errichten und zu<br />
betreiben,<br />
b) Anlagen zur Wasserversorgung entsprechend den allgemein<br />
anerkannten Regeln der Technik hochwassersicher<br />
zu errichten und zu betreiben, so dass die Anforderungen<br />
der Trinkwasserverordnung gesichert eingehalten werden,<br />
c) Anlagen zur Abwasserbeseitigung entsprechend den allgemein<br />
anerkannten Regeln der Technik hochwassersicher<br />
zu errichten und zu betreiben,<br />
d) vorhandene Ölheizungsanlagen bis zum 31. Dezember<br />
2021 und vorhandene Anlagen zur Wasserversorgung und<br />
Abwasserbeseitigung bis zum 31. Dezember 2016 entsprechend<br />
nachzurüsten.<br />
§ 4<br />
Ordnungswidrigkeit<br />
Wer vorsätzlich oder fahrlässig einer Vorschrift des § 78 Abs.<br />
1 Satz 1 Nr. 2-8 oder Nr. 9 WHG, §§ 113 LWG ohne Genehmigung<br />
zuwiderhandelt, handelt ordnungswidrig und kann mit einer<br />
Geldbuße bis zu 50 000,– € belegt werden (§ 103 Abs. 1<br />
Nr. 16, Abs. 2 WHG, § 161 Abs. 1 Nr. 19 – 22, Abs. 4 LWG).<br />
§ 5<br />
Inkrafttreten<br />
Diese Verordnung tritt eine Woche nach ihrer Verkündung<br />
im Amtsblatt für den Regierungsbezirk <strong>Detmold</strong> in Kraft. Sie<br />
hat eine Geltungsdauer von 40 Jahren.<br />
<strong>Detmold</strong>, den 31. Juli <strong>2013</strong><br />
54.07.05.20/278414<br />
<strong>Bezirksregierung</strong> <strong>Detmold</strong><br />
Obere Wasserbehörde<br />
In Vertretung<br />
Wesemeyer<br />
1<br />
Gesetz zur Ordnung des Wasserhaushalts (Wasserhaushaltsgesetz<br />
– WHG) in der Fassung der Bekanntmachung<br />
<strong>vom</strong> 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585), zuletzt geändert durch<br />
Gesetz <strong>vom</strong> 8. April <strong>2013</strong> (BGBl. S. 734)<br />
2<br />
Wassergesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Landeswassergesetz<br />
– LWG) in der Fassung der Bekanntmachung<br />
<strong>vom</strong> 25. Juni 1995 (GV. NRW S. 926), zuletzt geändert<br />
durch Gesetz <strong>vom</strong> 5. März <strong>2013</strong> (GV. NRW S. 1<strong>33</strong>)<br />
ABl. Reg. Dt. <strong>2013</strong>, S. 253/254<br />
2<strong>33</strong> Planfeststellung;<br />
hier: Vollzug des Gesetzes über die<br />
Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG)<br />
– Feststellung der UVP-Pflicht –<br />
Bekanntgabe gem. § 3a UVPG des<br />
Ergebnisses der Vorprüfung des Einzelfalls<br />
<strong>Bezirksregierung</strong> <strong>Detmold</strong> <strong>Detmold</strong>, den 31. Juli <strong>2013</strong><br />
25.4-34-02-2/08<br />
Der Landesbetrieb Straßenbau NRW – Regionalniederlassung<br />
Ostwestfalen-Lippe – in Bielefeld hat die Feststellung<br />
des Plan für den Ausbau und die Verlegung der L 866 (Ravensberger<br />
Straße) von Bau-km 0+650 bis Bau-km 1+453<br />
einschließlich einer Bahnübergangsbeseitigung in Porta Westfalica-Veltheim<br />
beantragt.<br />
Da dieses Vorhaben in den Anwendungsbereich des UVPG<br />
bzw. der entsprechenden landesrechtlichen Vorschriften<br />
(UVPG NRW) fällt, wurde eine Vorprüfung des Einzelfalls gemäß<br />
§ 3c Abs.1 UVPG durchgeführt.<br />
Im Rahmen der Vorprüfung wurde festgestellt, dass für das<br />
beantragte Vorhaben keine Verpflichtung zur Durchführung einer<br />
Umweltverträglichkeitsprüfung besteht.<br />
Das Vorhaben kann nach Einschätzung der Genehmigungsbehörde<br />
aufgrund überschlägiger Prüfung unter Berücksichtigung<br />
der in der Anlage 2 UVPG NRW aufgeführten<br />
Kriterien keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen<br />
haben, die nach § 12 UVPG zu berücksichtigen wären.<br />
Gemäß § 3a Satz 3 UVPG ist diese Feststellung nicht selbständig<br />
anfechtbar.<br />
234 Stiftungsaufsicht;<br />
hier: Anerkennung der<br />
„Dr. Peter von Möller Familienstiftung“<br />
mit Sitz in Bielefeld<br />
ABl. Reg. Dt. <strong>2013</strong>, S. 254<br />
<strong>Bezirksregierung</strong> <strong>Detmold</strong> <strong>Detmold</strong>, den 2. <strong>August</strong> <strong>2013</strong><br />
21.15.21 04-535<br />
Mit Anerkennungsurkunde <strong>vom</strong> <strong>12.</strong> Juli <strong>2013</strong> habe ich die<br />
„Dr. Peter von Möller Familienstiftung“ mit Sitz in Bielefeld<br />
anerkannt.<br />
Die Stiftung hat damit Rechtsfähigkeit erlangt.<br />
ABl. Reg. Dt. <strong>2013</strong>, S. 254
AMTSBLATT FÜR DEN REGIERUNGSBEZIRK DETMOLD 255
256<br />
AMTSBLATT FÜR DEN REGIERUNGSBEZIRK DETMOLD<br />
Ständige Beilage: Öffentlicher Anzeiger · Einzelpreis dieser Nummer 0,66 €<br />
Gebühren für die zweigespaltene Zeile oder deren Raum 2,50 € – Bezugsgebühren: jährlich 20,45 €<br />
Einzelpreis des Öffentlichen Anzeigers 0,51 € – Bezug und Lieferung des Amtsblattes durch Merkur Druck GmbH + Co.<br />
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Redaktionsschluss: Dienstag 17.00 Uhr<br />
Herausgeber: <strong>Bezirksregierung</strong> <strong>Detmold</strong>, Leopoldstraße 15, 32756 <strong>Detmold</strong> – Druck: Merkur Druck, <strong>Detmold</strong> ISSN 0003-2298