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Ausgabe 33 vom 12. August 2013 - Bezirksregierung Detmold

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H 1290<br />

<strong>Bezirksregierung</strong> <strong>Detmold</strong><br />

Leopoldstraße 15 · 32756 <strong>Detmold</strong><br />

Postvertriebsstück Entgelt bezahlt<br />

Deutsche Post AG<br />

Amtsblatt<br />

für den Regierungsbezirk <strong>Detmold</strong><br />

198. Jahrg. Ausgegeben in <strong>Detmold</strong> am <strong>12.</strong> <strong>August</strong> <strong>2013</strong> Nr. <strong>33</strong><br />

Inhalt<br />

B. Verordnungen, Verfügungen und Bekanntmachungen der <strong>Bezirksregierung</strong><br />

228 Kommunalaufsicht; Öffentlich-rechtliche Vereinbarung zwischen dem Kreis<br />

Lippe und der Stadt Schieder-Schwalenberg über die Wahrnehmung der<br />

Aufgaben des telefonischen Bürgerservices, S. 245-247<br />

229 desgl. zwischen dem Kreis Lippe und verschiedenen Städten und Gemeinden<br />

im Kreis Lippe über die Wahrnehmung der Aufgaben einer gemeinsamen<br />

kommunalen Statistikstelle, S. 247-249<br />

230 Ordnungsbehördliche Verordnung zur Festsetzung des Überschwemmungsgebietes<br />

Schwarzwasserbach und Nebengewässer; Überschwemmungsgebietsverordnung<br />

„Schwarzwasserbach und Nebengewässer“, S. 249/250<br />

231 Ordnungsbehördliche Verordnung für das Naturschutzgebiet „Steinhorster<br />

Becken“ in der Stadt Delbrück, Kreis Paderborn , S. 250-253<br />

232 Ordnungsbehördliche Verordnung zur Festsetzung des Überschwemmungsgebietes<br />

Krollbach; Überschwemmungsgebietsverordnung „Krollbach“,<br />

S. 253/254<br />

2<strong>33</strong> Planfeststellung; Vollzug des Gesetzes über die Umweltverträglichkeits -<br />

prüfung (UVPG) – Feststellung der UVP-Pflicht –; Bekanntgabe gem. § 3a<br />

UVPG des Ergebnisses der Vorprüfung des Einzelfalls, S. 254<br />

234 Stiftungsaufsicht; Anerkennung der „Dr. Peter von Möller Familienstiftung“<br />

mit Sitz in Bielefeld, S. 254<br />

B. Verordnungen, Verfügungen und Bekanntmachungen<br />

der <strong>Bezirksregierung</strong><br />

228 Kommunalaufsicht;<br />

hier: Öffentlich-rechtliche Vereinbarung<br />

zwischen dem Kreis Lippe und<br />

der Stadt Schieder-Schwalenberg<br />

über die Wahrnehmung der Aufgaben<br />

des telefonischen Bürgerservices<br />

Öffentlich-rechtliche Vereinbarung<br />

zwischen dem Kreis Lippe,<br />

Felix-Fechenbach-Straße 5 in 32756 <strong>Detmold</strong>,<br />

vertreten durch den Landrat<br />

und der Stadt Schieder-Schwalenberg,<br />

Domäne 3 in 32816 Schieder-Schwalenberg,<br />

vertreten durch den Bürgermeister<br />

(im Folgenden: Vereinbarungspartner)<br />

zur Wahrnehmung der Aufgaben des telefonischen<br />

Bürgerservices der Stadt Schieder-Schwalenberg<br />

durch den Kreis Lippe<br />

Der Kreis Lippe und die Stadt Schieder-Schwalenberg<br />

schließen gemäß §§ 23 bis 26 des Gesetzes über kommunale<br />

Gemeinschaftsarbeit <strong>vom</strong> 1. Oktober 1979 (GV. NRW. S. 621),<br />

zuletzt geändert durch Gesetz <strong>vom</strong> <strong>12.</strong> Mai 2009 (GV. NRW.<br />

S. 298), folgende öffentlich-rechtliche Vereinbarung über die<br />

Wahrnehmung der Aufgaben des telefonischen Bürgerservices.<br />

Präambel<br />

Die Stadt Schieder-Schwalenberg wird die Aufgabe ihrer<br />

Telefonzentrale gegen Kostenerstattung durch den Kreis<br />

Lippe wahrnehmen lassen. Durch die Bündelung der Aufgaben<br />

eines solchen Telefonservices wollen die Vereinbarungspartner<br />

die synergetischen Vorteile nutzen, die sich aus dieser<br />

interkommunalen Zusammenarbeit ergeben können. Insbesondere<br />

erwarten die Vereinbarungspartner durch ihre Zusammenarbeit<br />

eine bessere telefonische Erreichbarkeit der<br />

Stadt Schieder-Schwalenberg, eine Optimierung des am Telefon<br />

zu leistenden Bürgerservices, eine telefonische Entlas -<br />

tung der Dienststellen der Stadt Schieder-Schwalenberg und<br />

eine Reduzierung des bisher insgesamt entstandenen wirt-<br />

schaftlichen Aufwands. Sie wollen damit einen konkreten Beitrag<br />

zum wirtschaftlichen Verwaltungshandeln und praktischen<br />

Bürokratieabbau leisten. Der Service kann für weitere<br />

Rufnummern der Stadt Schieder-Schwalenberg ausgebaut<br />

werden. Da der Kreis Lippe Teilnehmer der „einheitlichen Behördennummer<br />

115“ ist, kann bei Wunsch der Stadt Schieder-Schwalenberg<br />

auch eine Beauskunftung erfolgen.<br />

§ 1<br />

Gegenstand der Vereinbarung<br />

(1) Die Vereinbarungspartner sind sich darüber einig, dass<br />

der Kreis Lippe den telefonischen Bürgerservice (Telefonzentrale)<br />

der Stadt Schieder-Schwalenberg wahrnimmt. Die<br />

Wahrnehmung des telefonischen Bürgerservices der Stadt<br />

Schieder-Schwalenberg erfolgt in Form der mandatierenden<br />

öffentlich-rechtlichen Vereinbarung (§ 23 Abs. 1 Alternative 2,<br />

Abs. 2 Satz 2 GkG NRW).<br />

(2) Diese Aufgabe nehmen die Mitarbeiter des beim Kreis<br />

Lippe eingerichteten BürgerService wahr. Der BürgerService<br />

ist Teil der beim Kreis Lippe direkt dem Landrat unterstellten<br />

Organisationseinheit 9.5 Bürger- und Unternehmerservice<br />

(BUS).<br />

§ 2<br />

Umfang der Aufgabenwahrnehmung<br />

(1) Die Erledigung des telefonischen Bürgerservices der<br />

Stadt Schieder-Schwalenberg durch den Kreis Lippe umfasst:<br />

1. Die Vermittlung von Anrufen in die Verwaltung der Stadt<br />

Schieder-Schwalenberg (Kaltvermittlung)<br />

2. Das Verschicken von Telefonnotizen per E-Mail (Tickets)<br />

auf Wunsch und mit Einverständnis des Anrufers an die<br />

Stadt Schieder-Schwalenberg, wenn eine Weitervermittlung<br />

erfolglos blieb und noch Fragen des Anrufers offen<br />

sind oder eine Rückmeldung ausdrücklich gewünscht<br />

wird. Hierfür werden <strong>vom</strong> Anrufer dessen Kontaktdaten (E-<br />

Mail-Adresse und/oder Telefonnummer) erhoben. Adressiert<br />

werden diese E-Mails an die Funktionsadressen aus<br />

der 115-Kooperation. Der Anrufer erhält eine Reaktion der<br />

Stadt Schieder-Schwalenberg binnen 24 Stunden, spätes -<br />

tens am nächsten Werktag.


246<br />

AMTSBLATT FÜR DEN REGIERUNGSBEZIRK DETMOLD<br />

3. Die Auskunft über die Durchwahlnummern der Sachbearbeiter<br />

der Stadt Schieder-Schwalenberg.<br />

4. Bei Wunsch kann eine abschließende Beauskunftung aller<br />

Produkte und Dienstleistungen der Stadt Schieder-Schwalenberg<br />

angestrebt werden, soweit diese Informationen zur<br />

Verfügung stehen. Hierdurch werden die Sachbearbeiterinnen<br />

und Sachbearbeiter der Verwaltung der Stadt Schieder-Schwalenberg<br />

entlastet.<br />

(2) Die Abwicklung der beim BürgerService eingehenden<br />

Anrufe aus der Stadt Schieder-Schwalenberg erfolgt<br />

1. unter Einsatz der im BürgerService eingesetzten Hard- und<br />

Softwareausstattung,<br />

2. nach dem gleichen qualitativen Standard wie beim Bürger-<br />

Service eingehender Anrufe unter den in § 3 genannten<br />

Bedingungen,<br />

3. unter Nutzung der auch für den BürgerService vorhandenen<br />

Funktionsbereiche (Infrastruktur, Wissen und Front-<br />

Office).<br />

§ 3<br />

Aufgaben des Kreises Lippe<br />

(1) Der Kreis Lippe stellt sicher, dass der BürgerService für<br />

die aus der Stadt Schieder-Schwalenberg eingehenden Anrufe<br />

von Montag bis Mittwoch in der Zeit von <strong>12.</strong>00 Uhr bis<br />

15.30 Uhr, Donnerstag von <strong>12.</strong>00 Uhr bis 17.00 Uhr (ausgenommen<br />

sind Feiertage) erreichbar ist.<br />

In der Zeit von 8.00 Uhr bis <strong>12.</strong>00 Uhr wird in der Regel auf<br />

eine Weiterleitung zum BürgerService des Kreises Lippe verzichtet.<br />

Außerhalb der Servicezeiten wird eine Bandansage geschaltet.<br />

Inhalte dieser Bandansagen erfolgen in Abstimmung<br />

mit der Stadt Schieder-Schwalenberg.<br />

(2) Der BürgerService beauskunftet Produkte und Dienstleistungen<br />

der Stadt Schieder-Schwalenberg auf Basis des<br />

Wissensmanagements gemäß § 4 Abs. 1 dieser Vereinbarung.<br />

(3) Die Begrüßung der Anrufer für die Stadt Schieder-<br />

Schwalenberg durch die Mitarbeiter des BürgerService sowie<br />

eventuelle Bandansagen erfolgen in Abstimmung mit der<br />

Stadt Schieder-Schwalenberg.<br />

(4) Der Kreis Lippe führt über seine Aufgabenerledigung<br />

anonymisierte Statistiken und stellt die Kennzahlen mindes -<br />

tens einmal im Quartal der Stadt Schieder-Schwalenberg zur<br />

Verfügung. Hierunter fallen insbesondere<br />

1. die absolute Zahl der eingegangenen Anrufe,<br />

2. die absolute Zahl der angenommenen Anrufe,<br />

3. die telefonische Erreichbarkeit des BürgerService für die<br />

Anrufe der Stadt Schieder-Schwalenberg und<br />

4. die Dauer der Gespräche.<br />

(5) Im Bedarfsfall führt der Kreis Lippe für die im Bürger-<br />

Service beschäftigten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter auf<br />

eigene Kosten die erforderlichen Schulungen zur Kommunikation<br />

sowie zur eigenen Software durch.<br />

§ 4<br />

Aufgaben der Stadt Schieder-Schwalenberg<br />

(1) Die Stadt Schieder-Schwalenberg stellt die für das Wissensmanagement<br />

erforderlichen Informationen zur Verfügung.<br />

Das Wissensmanagement besteht aus:<br />

1. einem elektronischen Telefonbuch der Stadtverwaltung<br />

Schieder-Schwalenberg,<br />

2. dem Internetangebot der Stadt Schieder-Schwalenberg,<br />

3. Zusatzinformationen, die in der 115-Wissensdatenbank<br />

abgelegt werden und<br />

4. internen schriftlichen Anweisungen der Stadtverwaltung<br />

Schieder-Schwalenberg.<br />

(2) Die Stadt Schieder-Schwalenberg bereitet die TOP100-<br />

Leistungen in der 115-Wissensdatenbank entsprechend den<br />

definierten Mindestvoraussetzungen auf (Vgl. Bundesministerium<br />

des Inneren, Abschlussberichts zum Aufbau und Pilotbetrieb<br />

der einheitlichen Behördenrufnummer 115, Berlin<br />

2011, Punkt 5.3.1). Die Inhalte sind laufend zu aktualisieren,<br />

so dass jederzeit eine richtige Beantwortung möglich ist.<br />

(3) Die Stadt Schieder-Schwalenberg erteilt jedem Anrufer,<br />

für den nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 dieser Vereinbarung ein Ticket<br />

versandt wurde, eine Rückmeldung innerhalb einer Frist von<br />

maximal 24 Stunden, spätestens am nächsten Werktag.<br />

Diese Rückmeldung muss jedoch nicht zwingend fallabschließend<br />

sein. Dauerhafte Abweichungen hiervon teilt die Stadt<br />

Schieder-Schwalenberg dem BürgerService unverzüglich mit.<br />

(4) Für die Tickets nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 dieser Vereinbarung<br />

richtet die Stadt Schieder-Schwalenberg die Funktions-<br />

E-Mail-Adresse aus der 115-Kooperation ein, die laufend<br />

überwacht wird.<br />

(5) Die Stadt Schieder-Schwalenberg kann während der<br />

Servicezeiten nach § 3 Abs. 1 dieser Vereinbarung die bei ihr<br />

unter der Rufnummer 05274 982-0 eingehenden Anrufe an<br />

die Rufnummer 05231 62-3012050 des Kreises Lippe umleiten.<br />

Die Kosten hierfür trägt die Stadt Schieder-Schwalenberg.<br />

(5) Die Stadt Schieder-Schwalenberg benennt für die Zusammenarbeit<br />

mit dem Kreis Lippe einen zentralen Ansprechpartner<br />

und einen Vertreter.<br />

(6) Die Stadt Schieder-Schwalenberg kündigt dem Bürger-<br />

Service von ihr durchgeführte Sonderaktionen mit einer angemessenen<br />

Vorlaufzeit an. Sonderaktionen sind insbesondere<br />

mengenmäßig gebündelte Postsendungen an Bürgerinnen<br />

und Bürger, in denen ein Hinweis auf eine Rufnummer mit<br />

Auswirkungen auf den BürgerService angegeben ist oder<br />

ähnliche Aktionen, die <strong>vom</strong> Geschäft der laufenden Verwaltung<br />

abweichen.<br />

§ 5<br />

Technische Voraussetzungen<br />

(1) Die Übernahme der Anrufe geschieht, indem die eingehenden<br />

Anrufe der Stadt Schieder-Schwalenberg gemäß § 3<br />

Abs. 5 dieser Vereinbarung umgeleitet werden.<br />

(2) Die Vereinbarungspartner verpflichten sich, geplante<br />

Änderungen der technischen Infrastruktur mit einer angemessenen<br />

Vorlaufzeit von bekannt zu geben. Es ist gemeinsam<br />

sicherzustellen, dass die eingesetzte Technik in den Schnittstellen<br />

kompatibel bleibt. Die Durchführung der damit verbundenen<br />

Arbeiten erfolgt in enger Abstimmung mit dem jeweils<br />

anderen Kooperationspartner.<br />

(3) Die Stadt Schieder-Schwalenberg erhält die Rechte zur<br />

Nutzung und Weiterverarbeitung aller im BürgerService für die<br />

Stadt Schieder-Schwalenberg gespeicherten Daten. Die Stadt<br />

Schieder-Schwalenberg trägt die Kosten gewünschter Änderungen<br />

in Bezug auf die Art der Erfassung statistischer Merkmale,<br />

die eine Anpassung der Technik bedürfen. Sofern diese<br />

Änderungen auch für den Kreis Lippe vorteilhaft sind, tragen<br />

die Parteien diese Kosten je zur Hälfte.<br />

§ 6<br />

Kostenerstattung<br />

(1) Die Stadt Schieder-Schwalenberg zahlt für die Aufgabenwahrnehmung<br />

nach Maßgabe des § 2 an den Kreis Lippe<br />

einen Betrag von 1,04 € pro telefonierte Minute. Mit diesem<br />

Pauschalbetrag sind grundsätzlich sämtliche Personal- und<br />

Sachkosten des Kreises Lippe abgegolten.<br />

(2) Der Kreis Lippe stellt der Stadt Schieder-Schwalenberg<br />

die zu erstattenden Kosten jeweils zum 30. Mai und zum 30.<br />

November eines Kalenderjahres eine Rechnung. Dieser Rechnungsbetrag<br />

ist innerhalb von 4 Wochen nach Zugang der<br />

Rechnung fällig.<br />

(3) Nach Ablauf eines Jahres nach in Kraft treten dieser<br />

Vereinbarung überprüfen die Vereinbarungspartner das Verhältnis<br />

der Kostenerstattung zu den erbrachten Leistungen.<br />

Hierfür wird eine Nachkalkulation der Kosten im Verhältnis zu<br />

den Anruferzahlen und der Dauer der angenommenen Anrufe<br />

erstellt, um so eventuell entstehende Missverhältnisse anpassen<br />

zu können.<br />

(4) Die Vertragspartner sind sich bewusst, dass sich der<br />

Preis um das gesetzlich notwendige Maß erhöht, wenn die<br />

Rechtsprechung zur steuerlichen Behandlung interkommunaler<br />

Beistandsleistungen dies erfordert.


AMTSBLATT FÜR DEN REGIERUNGSBEZIRK DETMOLD<br />

247<br />

§ 7<br />

Verschwiegenheit und Datenschutz<br />

(1) Der BürgerService verarbeitet die erhobenen personenbezogenen<br />

Daten nur in dem für die Aufgabenerfüllung nach<br />

§ 2 dieser Vereinbarung erforderlichen Umfang. Die personenbezogenen<br />

Daten werden nicht an andere Dienststellen innerhalb<br />

der Kreisverwaltung weitergegeben.<br />

(2) Die im BürgerService mit der Aufgabenwahrnehmung<br />

nach Maßgabe des § 2 dieser Vereinbarung befassten Personen<br />

sind verpflichtet, über solche Angelegenheiten der Stadt<br />

Schieder-Schwalenberg die sie bei Ausübung ihrer Tätigkeit<br />

erfahren, gegenüber Dritten sowie den Organen und Dienststellen<br />

des Kreises Lippe Verschwiegenheit zu wahren. Sie<br />

werden auf die Einhaltung des Datengeheimnisses nach § 6<br />

DSG NRW hingewiesen.<br />

(3) Sollte sich der Aufgabenbereich dieser Vereinbarung erweitern,<br />

sind die datenschutzrechtlichen Regelungen erneut<br />

zu prüfen.<br />

(4) Die gespeicherten Daten sind zu löschen, wenn ihre<br />

Kenntnis nach Aufgabenerfüllung nicht mehr erforderlich ist.<br />

Nach Ablauf von 6 Monaten werden die personenbezogenen<br />

Daten aus den gespeicherten und abgeschlossenen Vorgängen<br />

gelöscht.<br />

§ 8<br />

Haftung<br />

(1) Bei der Entgegennahme von Gesprächen für die Stadt<br />

Schieder-Schwalenberg werden die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter<br />

des BürgerServices im Namen und im Auftrag der<br />

Stadt Schieder-Schwalenberg tätig. Werden durch Mitarbeiterinnen<br />

und Mitarbeiter des BürgerService Falschauskünfte<br />

erteilt oder datenschutzrechtliche Bestimmungen nicht eingehalten,<br />

die zu Schadensersatzansprüchen durch Dritte gegen<br />

die Stadt Schieder-Schwalenberg führen, so wird der Kreis<br />

Lippe von der Haftung freigestellt, sofern die Mitarbeiterinnen<br />

und Mitarbeiter des BürgerService nicht vorsätzlich oder grob<br />

fahrlässig gehandelt haben.<br />

(2) Ansonsten werden die Mitarbeiter des Kreises Lippe bei<br />

ihrer Aufgabenwahrnehmung für die Stadt Schieder-Schwalenberg<br />

versicherungsrechtlich den Mitarbeitern der Stadt<br />

Schieder-Schwalenberg gleichgestellt und genießen insoweit<br />

den Schutz der allgemeinen Haftpflichtversicherung der Stadt<br />

Schieder-Schwalenberg.<br />

(3) Der Kreis Lippe haftet nicht für Schäden, die aufgrund<br />

eines technisch bedingten und von ihr nicht zu vertretenden<br />

Mangels oder Ausfalls der technischen Einrichtungen verursacht<br />

worden sind. Der Kreis Lippe übernimmt auch keine<br />

Haftung für Schäden, die dadurch entstehen, dass die von<br />

der Stadt Schieder-Schwalenberg übermittelten Informationen<br />

falsch oder unvollständig waren.<br />

§ 9<br />

Geltungsdauer und Kündigung<br />

(1) Diese öffentlich-rechtliche Vereinbarung gilt zunächst<br />

bis zum 31. Dezember 2014 Die Geltungsdauer verlängert<br />

sich um jeweils ein Jahr, wenn die Vereinbarung nicht von einem<br />

der Vereinbarungspartner drei Monate vor Ablauf der<br />

Vertragsdauer schriftlich gekündigt wird.<br />

(2) Die Vereinbarung kann aus einem wichtigen Grund jederzeit<br />

schriftlich gekündigt werden. Ein wichtiger Grund liegt<br />

insbesondere dann vor, wenn einer der Vereinbarungspartner<br />

gegen diese Vereinbarung in erheblichem Maß oder wiederholt<br />

verstößt und dem anderen Partner ein Festhalten an dem<br />

Vertrag nicht mehr zumutbar ist. Ein wiederholter Verstoß liegt<br />

vor, wenn sich eine Zuwiderhandlung gegen den Vertrag trotz<br />

vorheriger schriftlicher Abmahnung in mindestens zwei Fällen<br />

ereignet.<br />

§ 10<br />

Salvatorische Klausel<br />

Sollte eine Bestimmung dieser öffentlich-rechtlichen Vereinbarung<br />

unwirksam sein oder werden, so berührt dies nicht die<br />

Wirksamkeit der übrigen in dieser Vereinbarung enthaltenen<br />

Regelungen. Sofern die unwirksame Bestimmung nicht ersatzlos<br />

fortfallen kann, ist sie durch eine solche zu ersetzen,<br />

die dem beabsichtigten Sinn und Zweck am nächsten<br />

kommt. Gleiches gilt, soweit die Vereinbarung lückenhaft sein<br />

sollte.<br />

§ 11<br />

Form und Ausfertigung<br />

(1) Änderungen und Ergänzungen dieser Vereinbarung bedürfen<br />

der Schriftform.<br />

(2) Diese Vereinbarung wird zweifach ausgefertigt. Jede<br />

Partei erhält eine Ausfertigung.<br />

§ 12<br />

In Kraft treten<br />

Diese öffentlich-rechtliche Vereinbarung tritt zum 1. Juli<br />

<strong>2013</strong>, frühestens am Tage nach der Bekanntmachung im<br />

Amtsblatt für den Regierungsbezirk <strong>Detmold</strong> in Kraft.<br />

<strong>Detmold</strong>, den 31. Juli <strong>2013</strong><br />

Friedel Heuwinkel<br />

Landrat<br />

Gert Klaus<br />

Bürgermeister<br />

Kreis Lippe<br />

Stadt Schieder-Schwalenberg<br />

Frank Schäfer<br />

Kreiskämmerer<br />

Jochen Heering<br />

Allgemeiner Vertreter<br />

des Bürgermeisters,<br />

Kämmerer<br />

Genehmigung und Bekanntmachung<br />

Die vorstehende öffentlich-rechtliche Vereinbarung <strong>vom</strong><br />

31. Juli <strong>2013</strong> zwischen dem Kreis Lippe und der Stadt Schieder-Schwalenberg<br />

zur Wahrnehmung der Aufgaben des telefonischen<br />

Bürgerservices habe ich gem. § 24 Abs. 2 des Gesetzes<br />

über kommunale Gemeinschaftsarbeit (GkG) <strong>vom</strong><br />

1. Oktober 1979 (GV. NRW. S. 621), zuletzt geändert durch<br />

Art. 3 Fünftes Änderungsgesetz <strong>vom</strong> 23. Oktober 2012 (GV.<br />

NRW. S. 474), mit Verfügung <strong>vom</strong> heutigen Tage, Az: 31.13 04<br />

(5), genehmigt.<br />

Die öffentlich-rechtliche Vereinbarung und die Genehmigung<br />

werden hiermit gemäß § 24 Abs. 3 GkG bekannt gemacht.<br />

<strong>Detmold</strong>, den 6. <strong>August</strong> <strong>2013</strong><br />

31.13 04 (5)<br />

<strong>Bezirksregierung</strong> <strong>Detmold</strong><br />

Im Auftrag<br />

Steinhörster<br />

ABl. Reg. Dt. <strong>2013</strong>, S. 245-247<br />

229 Kommunalaufsicht;<br />

hier: Öffentlich-rechtliche Vereinbarung<br />

zwischen dem Kreis Lippe und verschiedenen<br />

Städten und Gemeinden im Kreis Lippe<br />

über die Wahrnehmung der Aufgaben einer<br />

gemeinsamen kommunalen Statistikstelle<br />

Öffentlich-rechtliche Vereinbarung<br />

zwischen dem Kreis Lippe, den Städten Bad Salzuflen,<br />

Barntrup, <strong>Detmold</strong>, Horn-Bad Meinberg, Lage, Lemgo,<br />

Lügde, Oerlinghausen, Schieder-Schwalenberg und<br />

den Gemeinden <strong>August</strong>dorf, Dörentrup, Extertal, Kalletal,<br />

Leopoldshöhe, Schlangen zur Wahrnehmung<br />

der Aufgaben einer gemeinsamen kommunalen<br />

Statistikstelle durch den Kreis Lippe


248 AMTSBLATT FÜR DEN REGIERUNGSBEZIRK DETMOLD<br />

Zwischen dem Kreis Lippe, vertreten durch den Landrat und<br />

den oben genannten Städten und Gemeinden im Kreis Lippe,<br />

vertreten durch deren BürgermeisterIn, wird gemäß, §§ 1 und<br />

23 ff. des Gesetzes über die kommunale Gemeinschaftsarbeit<br />

(GkG) in der Fassung der Bekanntmachung <strong>vom</strong> 1. Oktober<br />

1979 (GV. NRW. S. 621 / SGV. NRW. 202), zuletzt geändert<br />

durch Gesetz <strong>vom</strong> <strong>12.</strong> Mai 2009 (GV. NRW. S. 298, 326), folgende<br />

öffentlich-rechtliche Vereinbarung geschlossen:<br />

Präambel<br />

Der Kreis Lippe und die oben genannten Städte und Gemeinden<br />

des Kreises Lippe wollen den Betrieb einer gemeinsamen<br />

Statistikstelle beim Kreis Lippe zur Gewinnung der<br />

statistischen Informationen, die die Kreisverwaltung und diese<br />

Städte und Gemeinden im Kreis Lippe zur Erfüllung ihrer Aufgaben<br />

benötigen, beschließen. Mit der Zusammenlegung wird<br />

die Erwartung verbunden, sowohl die bestehenden Qualitätsstandards<br />

zu sichern wie auch Kostenreduzierungen und damit<br />

Beiträge zur Haushaltskonsolidierung zu erzielen. Aus diesen<br />

Gründen streben die Beteiligten eine vertrauensvolle und<br />

partnerschaftliche Zusammenarbeit an. Die nachfolgenden<br />

Regelungen tragen diesem Anspruch Rechnung.<br />

§ 1<br />

Vereinbarungsgegenstand<br />

(1) Die Parteien sind sich darüber einig, dass der Kreis Lippe<br />

die Aufgaben der kommunalen Statistik nach § 2 der Vereinbarung<br />

für die oben genannten kreisangehörigen Kommunen in<br />

Form der mandatierten öffentlich-rechtlichen Vereinbarung (§ 23<br />

Abs. 1 Alternative 2, Abs. 2 Satz 2 GkG) wahrnimmt.<br />

(2) Die Wahrnehmung erfolgt durch die beim Kreis Lippe<br />

eingerichtete Statistikstelle. Sie führt die Bezeichnung „Statis-<br />

tikstelle des Kreises Lippe“.<br />

§ 2<br />

Aufgaben<br />

(1) Der Kreis Lippe (Statistikstelle des Kreises Lippe) betreibt<br />

zur Gewinnung der statistischen Informationen, die er<br />

und die oben genannten Städte und Gemeinden im Kreis<br />

Lippe zur Erfüllung ihrer Aufgaben benötigen, eine Kommunalstatistik.<br />

(2) Die gemeinsame Statistikstelle des Kreises Lippe und<br />

die oben genannten Städte und Gemeinden im Kreis Lippe<br />

nehmen zukünftig folgende Aufgaben wahr:<br />

– Sammeln, Aufbereiten, Präsentieren und Weitergabe von<br />

statistischen Einzel- und Aggregatdaten<br />

– Führung der Informationen in einem Informationssystem,<br />

– Erstellung von Sekundärstatistiken<br />

– (Unterstützung bei) Umfragen und statistische Erhebungen,<br />

– Prognosen und Modellrechnungen<br />

– Gestaltung des Raumbezugssystems einschließlich raumbezogener<br />

Schlüsselsysteme<br />

– Georeferenzierung statistischer Daten<br />

– Erstellung von thematischen Karten<br />

– Bereitstellung (zur eigenen Nutzung der Beteiligten) und<br />

Veröffentlichung der Informationen (einschl. Internet)<br />

– Statistische Aufbereitung, Analyse und Prognose von Daten<br />

zum Zwecke der Stadtentwicklungsplanung, Kommunalforschung<br />

und anderen Projekten mit kommunalem Bezug<br />

– Verarbeitung von Geschäftsstatistiken und Verwaltungsregisterauswertungen<br />

– Unterstützung bei der wissenschaftlich fachgerechten Verwendung,<br />

Anwendung und Interpretation von statistischen<br />

Daten, Methoden und Instrumenten in den Verwaltungen.<br />

(3) Geschäftsstatistiken, bei denen die zuständige Verwaltungsstelle<br />

ihre eigenen Daten für ihre eigenen Zwecke nach<br />

den für diese Verwaltungstätigkeit geltenden rechtlichen Regelungen<br />

verarbeitet, und die Verarbeitung von Daten, die<br />

nicht dem Datenschutz oder der statistischen Geheimhaltung<br />

unterliegen, sind von den Bestimmungen dieser öffentlichrechtliche<br />

Vereinbarung ausgenommen.<br />

(4) Die Vorbereitung und Durchführung statistischer Erhebungen<br />

aufgrund von Bundes- oder Landesgesetzen sowie<br />

freiwilliger kommunalstatistischer Erhebungen und Umfragen<br />

bleibt Aufgabe der örtlichen Erhebungs- und Berichtsstelle,<br />

soweit durch Bundes- und Landesrecht nichts anderes bestimmt<br />

ist. Bei Bedarf kann Unterstützungsleistung gewährt<br />

werden.<br />

§ 3<br />

Kosten<br />

Für die in § 2 Abs. 2 genannten Aufgaben werden keine<br />

Kosten erhoben.<br />

§ 4<br />

Lenkungsgruppe<br />

In wichtigen Angelegenheiten, insbesondere<br />

– des Datenbedarfs,<br />

– der auszuwertenden Daten und<br />

– des Ressourceneinsatzes,<br />

ist unter den Vertragspartnern Einvernehmen zu erzielen.<br />

Hierzu wird eine Lenkungsgruppe, bestehend aus einem Vertreter<br />

des Kreises Lippe und je einem Vertreter den oben genannten<br />

Städte und Gemeinden im Kreis Lippe sowie<br />

der/dem für die Statistikstelle verantwortliche/n StatistikerIn<br />

eingerichtet. Der/die verantwortliche StatistikerIn übernimmt<br />

den Vorsitz der Lenkungsgruppe. Die Lenkungsgruppe tagt<br />

bei Bedarf oder auf Wunsch eines Vertragspartners, mindes -<br />

tens aber einmal im Halbjahr.<br />

Die Lenkungsgruppe wird insbesondere die zu erstellenden<br />

Statistiken auf ihre Notwendigkeit prüfen, die Periodizität der<br />

Erhebungen, die Zahl der erhobenen Merkmale und den Umfang<br />

der Erhebungen festlegen.<br />

Die durch die Lenkungsgruppe festgelegten Aufgaben werden<br />

der Statistikstelle des Kreises Lippe als Daueraufgabe<br />

implementiert und konsequent verfolgt.<br />

Die Gründung von Facharbeitsgruppen, die bestimmte<br />

Themenfeldern bearbeiten, bleibt davon unbenommen.<br />

§ 5<br />

Datenschutz<br />

(1) Der Kreis Lippe stellt die Ergebnisse, soweit sie nicht<br />

dem Datenschutz unterliegen, zur Verfügung. Die Unterzeichner<br />

klären, dass sie verantwortungsvoll und entsprechend<br />

Bundesstatistikgesetz (BStatG) und Datenschutzgesetz Nordrhein-Westfalen<br />

(DSG NRW) die Daten behandeln.<br />

Die oben genannten Städte und Gemeinden beauftragen<br />

die datenhaltende Stellen (z.B. Rechenzentren) zur Weitergabe<br />

der Daten an die Statistikstelle bis auf Widerruf. Vor -<br />

rangig sollen kleinräumige Bevölkerungsstatistik über den<br />

Bestand (Bestandsstatistik) und die Bewegungen (Bewegungsstatistik)<br />

der Bevölkerung im Kreis als Kommunalstatis -<br />

tik auf der Basis der Datensatzbeschreibungen des Deutschen<br />

Städtetags durchgeführt werden.<br />

(2) Zur Kommunalstatistik der oben genannten Städte und<br />

Gemeinden des Kreises Lippe gehören die Erhebung und<br />

Speicherung von Daten für statistische Zwecke sowie deren<br />

statistische Aufbereitung, Analyse und Prognose (Kommunalforschung).<br />

Nur im Rahmen der Kommunalstatistik nach<br />

Maßgabe dieser öffentlich-rechtlichen Vereinbarung dürfen<br />

gesetzlich geschützte Daten aus unterschiedlichen Quellen<br />

und für nicht abschließend bestimmte statistische Auswertungszwecke<br />

erhoben werden.<br />

§ 6<br />

Geheimhaltung/Abschottung<br />

Die Fragen der Geheimhaltung und der Abschottung sind<br />

in der „Dienstanweisung über die Einrichtung und den Betrieb<br />

einer abgeschotteten Statistikstelle beim Kreis Lippe“ <strong>vom</strong><br />

22. Dezember 2010 geregelt.<br />

§ 7<br />

Nebenabreden, Schriftformklausel<br />

Nebenabreden bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für<br />

eine Änderung dieser Schriftformklausel.


AMTSBLATT FÜR DEN REGIERUNGSBEZIRK DETMOLD<br />

249<br />

§ 8<br />

Salvatorische Klausel<br />

Sollten einzelne Bestimmungen dieser Vereinbarung unwirksam<br />

oder undurchführbar sein oder werden oder sollte<br />

eine Regelungslücke vorhanden sein, so wird dadurch die<br />

Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die oben<br />

genannten Städte verhandeln in einem solchen Fall unverzüglich<br />

eine Regelung, die der unwirksamen Bestimmung am<br />

nächsten kommt bzw. die Regelungslücke schließt.<br />

§ 9<br />

Inkrafttreten<br />

Geltungsdauer und Kündigung<br />

Die Vereinbarung wird am Tage nach der Bekanntmachung<br />

im Amtsblatt für den Regierungsbezirk <strong>Detmold</strong> wirksam. Die<br />

öffentlich-rechtliche Vereinbarung wird unbefristet abgeschlossen.<br />

Sie kann von jeder Partei mit einer Frist von 12<br />

Monaten zum Jahresende schriftlich gekündigt werden.<br />

<strong>Detmold</strong>, den 18. Juni <strong>2013</strong><br />

Kreis Lippe<br />

Friedel Heuwinkel<br />

Landrat<br />

<strong>August</strong>dorf, den 1. Juli <strong>2013</strong><br />

Dr. Andreas J. Wulf<br />

Bürgermeister<br />

Bad Salzuflen, den 18. Juni <strong>2013</strong><br />

Dr. Wolfgang Honsdorf<br />

Bürgermeister<br />

Barntrup, den 18. Juni <strong>2013</strong><br />

Herbert Dahle<br />

Bürgermeister<br />

<strong>Detmold</strong>, den 18. Juni <strong>2013</strong><br />

Rainer Heller<br />

Bürgermeister<br />

Dörentrup, den 18. Juni <strong>2013</strong><br />

Friedrich Ehlert<br />

Bürgermeister<br />

Extertal, den 18. Juni <strong>2013</strong><br />

Hans Hoppenberg<br />

Bürgermeister<br />

Horn-Bad Meinberg, den 18. Juni <strong>2013</strong><br />

Eberhard Block<br />

Bürgermeister<br />

Kalletal, den 1. Juli <strong>2013</strong><br />

Andreas Karger<br />

Bürgermeister<br />

Lage, den 18. Juni <strong>2013</strong><br />

Christian Liebrecht<br />

Bürgermeister<br />

Lemgo, den 18. Juni <strong>2013</strong><br />

Dr. Reiner Austermann<br />

Bürgermeister<br />

Leopoldshöhe, den 18. Juni <strong>2013</strong><br />

Gerhard Schemmel<br />

Bürgermeister<br />

Lügde, den 18. Juni <strong>2013</strong><br />

Heinrich Josef Reker<br />

Bürgermeister<br />

Oerlinghausen, den 1. Juli <strong>2013</strong><br />

Dr. Ursula Herbort<br />

Bürgermeisterin<br />

Schieder-Schwalenberg, den 18. Juni <strong>2013</strong><br />

Gert Klaus<br />

Bürgermeister<br />

Schlangen, den 18. Juni <strong>2013</strong><br />

Ulrich Knorr<br />

Bürgermeister<br />

Genehmigung und Bekanntmachung<br />

Die vorstehende öffentlich-rechtliche Vereinbarung <strong>vom</strong><br />

18. Juni / 1. Juli <strong>2013</strong> zwischen dem Kreis Lippe und den<br />

Städten Bad Salzuflen, Barntrup, <strong>Detmold</strong>, Horn-Bad Meinberg,<br />

Lage, Lemgo, Lügde, Oerlinghausen, Schieder-Schwalenberg<br />

und den Gemeinden <strong>August</strong>dorf, Dörentrup, Extertal,<br />

Kalletal, Leopoldshöhe und Schlangen zur Wahrnehmung der<br />

Aufgaben einer gemeinsamen kommunalen Statistikstelle<br />

durch den Kreis Lippe habe ich gem. § 24 Abs. 2 des Gesetzes<br />

über kommunale Gemeinschaftsarbeit (GkG) <strong>vom</strong> 1. Oktober<br />

1979 (GV. NRW. S. 621), zuletzt geändert durch Art. 3<br />

Fünftes Änderungsgesetz <strong>vom</strong> 23. Oktober 2012 (GV. NRW.<br />

S. 474), mit Verfügung <strong>vom</strong> heutigen Tage, Az: 31.13 04 (5)<br />

genehmigt.<br />

Die öffentlich-rechtliche Vereinbarung und die Genehmigung<br />

werden hiermit gemäß § 24 Abs. 3 GkG bekannt gemacht.<br />

<strong>Detmold</strong>, den 6. <strong>August</strong> <strong>2013</strong><br />

31.13 04 (5)<br />

<strong>Bezirksregierung</strong> <strong>Detmold</strong><br />

Im Auftrag<br />

Steinhörster<br />

ABl. Reg. Dt. <strong>2013</strong>, S. 247/249<br />

230 Ordnungsbehördliche Verordnung<br />

zur Festsetzung des Überschwemmungsgebietes<br />

Schwarzwasserbach und Nebengewässer<br />

Überschwemmungsgebietsverordnung<br />

„Schwarzwasserbach und Nebengewässer“<br />

Vom 23. Juli <strong>2013</strong><br />

Aufgrund des § 76 Abs. 2 WHG 1 sowie des § 112 Abs. 1<br />

und 2 LWG 2 verordnet die <strong>Bezirksregierung</strong> <strong>Detmold</strong> als<br />

obere Wasserbehörde:<br />

§ 1<br />

Räumlicher Geltungsbereich und Zweckbestimmung<br />

(1) Das Überschwemmungsgebiet „Schwarzwasserbach<br />

und Nebengewässer“ wird auf dem Gewässerabschnitt <strong>vom</strong><br />

Anschluss an das Überschwemmungsgebiet Ems, Ortslage<br />

Hövelhof, Gewässerstationierung km 2,1 (Zone 32U Easting<br />

474030 / Northing 5741534) bis zur Bifurkation Krollbach,<br />

Ortslage Hövelhof, Gewässerstationierung km 6,05 (Zone<br />

32U Easting 477380/ Northing 5741410) festgesetzt.<br />

(2) Das Überschwemmungsgebiet ist in 5 Karten im Maßstab<br />

1 : 5 000 blau gekennzeichnet. Die Karte im Maßstab<br />

1 : 35 000 dient der Übersicht der Lage des Überschwemmungsgebietes.<br />

Alle Karten sind Bestandteil dieser Verordnung<br />

und mit Zugehörigkeitsvermerk unter dem gleichen Aktenzeichen<br />

versehen.


250<br />

AMTSBLATT FÜR DEN REGIERUNGSBEZIRK DETMOLD<br />

(3) Das Überschwemmungsgebiet wird nach Maßgabe der<br />

gesetzlichen Regelungen festgesetzt. Es betrifft die Flächen<br />

beiderseits des Schwarzwasserbaches und dessen Nebengewässer,<br />

die bei einem 100-jährlichen Hochwasserereignis<br />

überschwemmt, durchflossen oder für die Hochwasserentlas -<br />

tung oder Rückhaltung beansprucht werden.<br />

(4) Die Festsetzung des Überschwemmungsgebietes bezweckt<br />

den Erhalt und dient der Gewinnung, insbesondere<br />

Rückgewinnung von Rückhalteflächen, der Regelung des<br />

Hoch wasserabflusses, dem Erhalt und der Verbesserung der<br />

ökologischen Strukturen des Gewässers und seiner Überflutungsflächen<br />

sowie der Vermeidung von Erosion und dem hochwasserangepassten<br />

Umgang mit wassergefährdenden Stoffen.<br />

§ 2<br />

Einsichtnahme<br />

Die Verordnung (Text und Karten des Überschwemmungsgebietes)<br />

können <strong>vom</strong> Tage des In-Kraft-Tretens an bei folgenden<br />

Behörden während der Dienststunden eingesehen<br />

werden:<br />

– Landrat des Kreises Paderborn, untere Wasserbehörde<br />

– Bürgermeister der Gemeinde Hövelhof<br />

– Bürgermeister der Stadt Delbrück<br />

– <strong>Bezirksregierung</strong> <strong>Detmold</strong>, Dezernat 54<br />

§ 3<br />

Gebote und Verbote<br />

(1) Im Überschwemmungsgebiet gelten die Vorschriften<br />

des Wasserhaushaltsgesetzes (Kapitel 3: Besondere wasserwirtschaftliche<br />

Bestimmungen, Abschnitt 6: Hochwasserschutz)<br />

sowie des Landeswassergesetzes (Zehnter Teil:<br />

Sicherung des Hochwasserabflusses, Abschnitt II: Überschwemmungsgebiete)<br />

in der jeweils gültigen Fassung.<br />

(2) Im Überschwemmungsgebiet dürfen keine neuen Baugebiete<br />

in Bauleitplänen oder sonstige Satzungen nach dem<br />

Baugesetzbuch ausgewiesen werden, ausgenommen Bauleitpläne<br />

für Häfen und Werften. Die zuständige Behörde kann<br />

bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen eine Ausnahme<br />

zulassen.<br />

(3) Im Überschwemmungsgebiet sind folgende Maßnahmen<br />

grundsätzlich untersagt und können nur unter bestimmten<br />

Voraussetzungen durch die zuständige Behörde zugelassen<br />

werden:<br />

a) die Errichtung oder Erweiterung baulicher Anlagen<br />

b) die Errichtung von Mauern, Wällen oder ähnlichen Anlagen<br />

quer zur Fließrichtung des Wassers bei Überschwemmungen<br />

c) das Aufbringen und Ablagern von wassergefährdenden<br />

Stoffen auf dem Boden, es sei denn, die Stoffe dürfen im<br />

Rahmen einer ordnungsgemäßen Land- und Forstwirtschaft<br />

eingesetzt werden<br />

d) die nicht nur kurzfristige Ablagerung von Gegenständen,<br />

die den Wasserabfluss behindern können oder fortgeschwemmt<br />

werden können<br />

e) das Erhöhen oder Vertiefen der Erdoberfläche<br />

f) das Anlegen von Baum- und Strauchpflanzungen, soweit<br />

diese den Zielen des vorsorgenden Hochwasserschutzes<br />

entgegenstehen<br />

g) die Umwandlung von Grünland in Ackerland<br />

h) die Umwandlung von Auwald in eine andere Nutzungsart<br />

(4) Im Überschwemmungsgebiet sind<br />

a) Ölheizungsanlagen hochwassersicher zu errichten und zu<br />

betreiben,<br />

b) Anlagen zur Wasserversorgung entsprechend den allgemein<br />

anerkannten Regeln der Technik hochwassersicher<br />

zu errichten und zu betreiben, so dass die Anforderungen<br />

der Trinkwasserverordnung gesichert eingehalten werden,<br />

c) Anlagen zur Abwasserbeseitigung entsprechend den allgemein<br />

anerkannten Regeln der Technik hochwassersicher<br />

zu errichten und zu betreiben,<br />

d) vorhandene Ölheizungsanlagen bis zum 31. Dezember<br />

2021 und vorhandene Anlagen zur Wasserversorgung und<br />

Abwasserbeseitigung bis zum 31. Dezember 2016 entsprechend<br />

nachzurüsten.<br />

§ 4<br />

Ordnungswidrigkeit<br />

Wer vorsätzlich oder fahrlässig einer Vorschrift des § 78<br />

Abs. 1 Satz 1 Nr. 2-8 oder Nr. 9 WHG, §§ 113 LWG ohne Genehmigung<br />

zuwiderhandelt, handelt ordnungswidrig und kann<br />

mit einer Geldbuße bis zu 50 000,– € belegt werden (§ 103<br />

Abs. 1 Nr. 16, Abs. 2 WHG, § 161 Abs. 1 Nr. 19 – 22, Abs. 4<br />

LWG).<br />

§ 5<br />

Inkrafttreten<br />

Diese Verordnung tritt eine Woche nach ihrer Verkündung<br />

im Amtsblatt für den Regierungsbezirk <strong>Detmold</strong> in Kraft. Sie<br />

hat eine Geltungsdauer von 40 Jahren.<br />

<strong>Detmold</strong>, den 23. Juli <strong>2013</strong><br />

54.07.05.30/31112<br />

<strong>Bezirksregierung</strong> <strong>Detmold</strong><br />

Obere Wasserbehörde<br />

In Vertretung<br />

Wesemeyer<br />

1<br />

Gesetz zur Ordnung des Wasserhaushalts (Wasserhaushaltsgesetz<br />

–WHG) in der Fassung der Bekanntmachung<br />

<strong>vom</strong> 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585), zuletzt geändert durch<br />

Gesetz <strong>vom</strong> 8. April <strong>2013</strong> (BGBl. S. 734)<br />

2<br />

Wassergesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Landeswassergesetz<br />

– LWG) in der Fassung der Bekanntmachung<br />

<strong>vom</strong> 25. Juni 1995 (GV. NRW S. 926), zuletzt geändert<br />

durch Gesetz <strong>vom</strong> 5. März <strong>2013</strong> (GV. NRW S. 1<strong>33</strong>)<br />

ABl. Reg. Dt. <strong>2013</strong>, S. 249/250<br />

231 Ordnungsbehördliche Verordnung<br />

für das Naturschutzgebiet<br />

„Steinhorster Becken“<br />

in der Stadt Delbrück, Kreis Paderborn<br />

Vom 30. Juli <strong>2013</strong><br />

Aufgrund des § 23 des Gesetzes über Naturschutz und<br />

Landschaftspflege – Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG)<br />

<strong>vom</strong> 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542) – sowie der §§ 42a Abs.<br />

1 und 3 sowie 42d in Verbindung mit den §§ 8 und 73 Abs. 1<br />

Satz 2 des Landschaftsgesetzes (LG) in der Fassung der Bekanntmachung<br />

<strong>vom</strong> 21. Juli 2000 (GV. NRW S. 568/SGV.<br />

NRW 791) und der §§ 12, 25 und 27 des Ordnungsbehördengesetzes<br />

(OBG) sowie § 20 des Landesjagdgesetzes Nordrhein-Westfalen<br />

(LJG-NRW) in der Fassung der Bekanntmachung<br />

<strong>vom</strong> 7. Dezember 1994 (GV. NRW 1995 S. 2/SGV.<br />

NRW 792) wird – hinsichtlich der Regelungen zur Ausübung<br />

der Jagd im Einvernehmen mit der oberen Jagdbehörde des<br />

Landes Nordrhein-Westfalen – verordnet:<br />

§ 1<br />

Schutzgebiet<br />

Das 82,6 ha große Gebiet „Steinhorster Becken“ wird unter<br />

Naturschutz gestellt. Das geschützte Gebiet ist als einer der<br />

wertbestimmenden Teilbereiche des EG-Vogelschutzgebietes<br />

DE-4116-401 „Rietberger Emsniederung mit Steinhorster<br />

Becken“ Bestandteil des kohärenten europäischen ökologischen<br />

Netzes besonderer Schutzgebiete „Natura 2000“ gemäß<br />

Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 92/43/EWG des Rates zur Erhaltung<br />

der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden<br />

Tiere und Pflanzen (FFH-Richtlinie) <strong>vom</strong> 21. Mai 1992 (ABl.<br />

EG Nr. L 206 S. 7), geändert durch Richtlinie 97/62/EWG <strong>vom</strong><br />

27. Oktober 1997 (ABl. EG Nr. L 305 S. 42).<br />

Das Naturschutzgebiet umfasst folgende Flächen:<br />

Stadt Delbrück, Gemarkung Westerloh, Flur 19, Flurstücke<br />

3, 6, 9, 27 tlw., 30 tlw., 31 tlw., 66, 67, 68, 71, 74, 75 und 76.


AMTSBLATT FÜR DEN REGIERUNGSBEZIRK DETMOLD<br />

251<br />

Die Lage des geschützten Gebietes ist in Karten<br />

– im Maßstab 1 : 25 000 (Übersichtskarte, Anlage 1) und<br />

– im Maßstab 1 : 5 000 (Naturschutzkarte, Anlage 2)<br />

gekennzeichnet.<br />

Die Abgrenzung der nur teilweise betroffenen Flurstücke ergibt<br />

sich aus der Anlage 2, wobei die innere Kante der Abgrenzungslinie<br />

die Gebietsgrenze bildet.<br />

Die Anlagen 1 und 2 sind Bestandteil der Verordnung.<br />

Die Karten können<br />

a) bei der <strong>Bezirksregierung</strong> <strong>Detmold</strong><br />

b) bei der Kreisverwaltung Paderborn<br />

c) bei der Stadtverwaltung Delbrück<br />

während der Dienststunden eingesehen werden.<br />

§ 2<br />

Schutzzweck und Schutzziel<br />

Die Unterschutzstellung erfolgt<br />

a) zur Erhaltung, Entwicklung und Wiederherstellung landesweit<br />

bedeutsamer Lebensräume und Lebensstätten seltener<br />

und gefährdeter sowie landschaftsraumtypischer Tierund<br />

Pflanzenarten, insbesondere zur Erhaltung, Entwicklung<br />

und Pflege eines durch Bodenabtrag entstandenen,<br />

großflächigen Stillgewässerkomplexes im Niederungs- und<br />

Überschwemmungsbereich der Ems mit naturnahen Uferstrukturen,<br />

ausgeprägten Flachwasserbereichen und<br />

Flachufern, Inseln, Röhrichten, Seggenriedern und Zwergbinsenfluren,<br />

Ufergehölzsäumen und vegetationsfreien,<br />

teilweise anmoorigen Flächen.<br />

Weitere Bestandteile des Naturschutzgebietes besonderer<br />

Bedeutung sind funktional mit den Stillgewässern verbundene,<br />

extensive Feuchtgrünländer, Grünlandbrachen,<br />

Hochstaudenfluren, Hecken und Weidengebüsche.<br />

Aufgrund der Biotopstrukturen, der besonderen räumlichen<br />

Lage und der extensiven Nutzung besitzt das Gebiet<br />

eine ganzjährige besondere Bedeutung als Nahrungs-,<br />

Brut-, Mauser-, Rast-, Durchzugs- und Überwinterungsgebiet<br />

vor allem für Wasser-, Wat-, Wiesen- und Greifvögel.<br />

Dabei hat der Bereich mit den großen Stillgewässern eine<br />

besondere Funktion als Schlaf- und Rückzugsgebiet für<br />

Wasser- und Watvögel. Das Gebiet stellt zudem einen<br />

wichtigen Nahrungsraum für die im Gebiet brütenden<br />

Weißstörche dar und ist wertvoll für Amphibien, Libellen<br />

und Heuschrecken.<br />

b) aus wissenschaftlichen, naturgeschichtlichen und landeskundlichen<br />

Gründen;<br />

c) wegen der Seltenheit, besonderen Eigenart und hervorragenden<br />

Schönheit der offenen, durch Wasserflächen,<br />

Grünland und kleinere Gehölzgruppen und Alteichenbestände<br />

geprägten, weitläufigen Auenlandschaft im Naturraum<br />

der Ems;<br />

d) zum besonderen Schutz und zur Entwicklung der Lebensräume<br />

für die in diesem Teilbereich des Vogelschutzgebietes<br />

DE-4116-401 „Steinhorster Becken“ vorkommenden<br />

Vogelarten, insbesondere für die nach Artikel 4 Absatz 1<br />

und 2 der Richtlinie 2009/147/EG des Europäischen Parlaments<br />

und des Rates <strong>vom</strong> 30. November 2009 über die<br />

Erhaltung der wildlebenden Vogelarten (Abl. L 20 <strong>vom</strong> 26.<br />

Januar 2010, S. 7) geschützten Arten. Davon sind folgende<br />

Arten für das Gebiet prägend:<br />

– Baumfalke (Falko subbuteo)<br />

– Bekassine (Gallinago gallinago)<br />

– Blässgans (Anser albifrons)<br />

– Großer Brachvogel (Numenius arquata)<br />

– Bruchwasserläufer (Tringa glareola)<br />

– Flussregenpfeifer (Charadrius dubius)<br />

– Gänsesäger (Mergus merganser)<br />

– Grünschenkel (Treinga nebularia)<br />

– Kampfläufer (Philomachus pugnax)<br />

– Kiebitz (Vanellus vanellus)<br />

– Knäkente (Anas querquedula)<br />

– Krickente (Anas crecca)<br />

– Löffelente (Anas clypeata)<br />

– Nachtigall (Luscinia megarhynchos)<br />

– Saatgans (Anser fabalis)<br />

– Schnatterente (Anas strepera)<br />

– Silberreiher (Casmerodius albus)<br />

– Teichrohrsänger (Acrocephalus scirpaceus)<br />

– Waldwasserläufer (Tringa ochropus)<br />

– Wasserralle (Rallus aquaticus)<br />

– Weißstorch (Ciconia ciconia)<br />

– Zwergtaucher (Tachybaptus ruficollis)<br />

§ 3<br />

Verbote<br />

(1) In dem geschützten Gebiet sind alle Handlungen verboten,<br />

die zu einer Zerstörung, Beschädigung oder Veränderung<br />

des Naturschutzgebietes oder seiner Bestandteile oder zu einer<br />

nachhaltigen Störung führen können.<br />

(2) In dem geschützten Gebiet ist es insbesondere verboten:<br />

1. bauliche Anlagen zu errichten, zu ändern oder deren Nutzung<br />

zu ändern, auch wenn dafür keine Planfeststellung,<br />

Anzeige oder Genehmigung erforderlich ist.<br />

Bauliche Anlagen im Sinne dieser Verordnung sind die in<br />

§ 2 Abs. 1 Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen<br />

(BauO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung <strong>vom</strong><br />

1. März 2000 (GV. NRW. S. 255/SGV. NRW. 232) definierten<br />

Anlagen sowie Verkehrsanlagen, Wege und Plätze einschließlich<br />

deren Nebenanlagen;<br />

2. die Flächen zu betreten und zu befahren, auf ihnen zu reiten<br />

oder zu lagern, die Stillgewässer und die Ems zu befahren,<br />

Eisflächen zu betreten sowie Fahrzeuge aller Art<br />

abzustellen;<br />

unberührt von diesem Verbot bleiben:<br />

a) das Betreten und Befahren im Rahmen der ordnungsgemäßen<br />

landwirtschaftlichen Bodennutzung nach guter<br />

fachlicher Praxis im Sinne der geltenden Rechtsordnung<br />

sowie das Betreten und Befahren im Rahmen der<br />

Deich- und Gewässerunterhaltung;<br />

b) das Betreten und Befahren der Deichkronen mit Fahrrädern<br />

im Rahmen der Nutzung der vorhandenen Wege<br />

als markierte Rad- und Wanderwege;<br />

c) das Betreten im Rahmen der ordnungsgemäßen Ausübung<br />

der Jagd, soweit diese nicht nach § 6 dieser Verordnung<br />

eingeschränkt oder verboten ist;<br />

d) das Betreten und Befahren durch den Eigentümer oder<br />

Nutzungsberechtigten;<br />

e) das Betreten und Befahren zur Durchführung behördlicher<br />

Überwachungsaufgaben oder behördlich abgestimmter<br />

Maßnahmen der Biotoppflege;<br />

3. Leitungen und Anlagen aller Art einschließlich Telekommunikationsanlagen,<br />

Entsorgungs- und Versorgungsanlagen<br />

sowie Zäune und andere Einfriedungen anzulegen oder zu<br />

ändern;<br />

unberührt von diesem Verbot bleiben:<br />

a) die ordnungsgemäße Unterhaltung vorhandener Entsorgungs-<br />

und Versorgungsleitungen und -anlagen im<br />

Einvernehmen mit der unteren Landschaftsbehörde;<br />

b) die Errichtung ortsüblicher Weidezäune;<br />

4. Werbeanlagen oder -mittel und Schilder oder Beschriftungen<br />

zu errichten, anzubringen oder zu verändern;<br />

unberührt von diesem Verbot bleiben die Errichtung und<br />

das Anbringen von Schildern oder Beschriftungen mit behördlicher<br />

Zustimmung, soweit sie ausschließlich auf den<br />

Schutzzweck des Gebietes hinweisen oder als Orts- und<br />

Verkehrshinweise, Wegmarkierungen oder Warntafeln dienen;<br />

5. Buden, Verkaufsstände, Verkaufswagen, Zelte oder Warenautomaten<br />

aufzustellen sowie Wohnwagen, Wohnmobile,<br />

Wohncontainer oder ähnliche dem zeitweisen Aufenthalt<br />

von Menschen dienende Anlagen abzustellen oder<br />

Stellplätze für sie anzulegen;<br />

6. Gehölze oder wild wachsende Pflanzen und Pflanzenbestände<br />

sowie Pilze ganz oder in Teilen zu beseitigen, zu<br />

beschädigen, auszugraben oder sie auf andere Weise in<br />

ihrem Wachstum, ihrem Weiterbestand oder ihrer Funktion<br />

zu beeinträchtigen;


252 AMTSBLATT FÜR DEN REGIERUNGSBEZIRK DETMOLD<br />

unberührt von diesem Verbot bleiben:<br />

a) die ordnungsgemäße landwirtschaftliche Bodennutzung<br />

nach guter fachlicher Praxis im Sinne der geltenden<br />

Rechtsordnung, soweit diese nicht nach § 4 dieser<br />

Verordnung eingeschränkt oder verboten ist;<br />

b) die Entnahme und der Rückschnitt von Gehölzen im<br />

Rahmen der ordnungsgemäßen Unterhaltung des<br />

Deiches, der Gewässer und der Wirtschaftswege sowie<br />

von Versorgungs- und Entsorgungsanlagen, wenn<br />

diese vorher einvernehmlich mit der unteren Landschaftsbehörde<br />

abgestimmt wurden;<br />

c) Maßnahmen im Rahmen der gesetzlichen Verpflichtungen<br />

des Wasserverbandes Obere Lippe, insbesondere<br />

die Gewässerunterhaltung gemäß § 91 LWG im<br />

Einvernehmen mit der unteren Landschaftsbehörde<br />

oder auf der Grundlage eines mit der unteren Landschaftsbehörde<br />

einvernehmlich abgestimmten Unterhaltungsplanes;<br />

7. wild lebende Tiere zu fangen, zu töten, zu verletzen oder<br />

mutwillig zu beunruhigen oder zu ihrem Fang geeignete<br />

Vorrichtungen anzubringen, ihre Puppen, Larven, Eier<br />

oder sonstigen Entwicklungsformen zu sammeln oder zu<br />

beschädigen oder ihre Bauten, Nester oder sonstige<br />

Brut- und Lebensstätten fortzunehmen, zu beschädigen<br />

oder die Tiere durch Filmen, Fotografieren oder ähnliche<br />

Handlungen zu stören;<br />

8. Pflanzen oder Tiere einzubringen oder auszusetzen;<br />

unberührt von diesem Verbot bleibt die ordnungsgemäße<br />

landwirtschaftliche Bodennutzung nach guter fachlicher<br />

Praxis im Sinne der geltenden Rechtsordnung, soweit<br />

diese nicht nach § 4 dieser Verordnung eingeschränkt<br />

oder verboten ist;<br />

9. Camping-, Zelt-, Picknick- oder Lagerplätze anzulegen,<br />

zu zelten, zu lagern, zu baden, zu grillen oder Feuer zu<br />

machen;<br />

10. Einrichtungen für Spiel-, Freizeit- und Sportaktivitäten<br />

einschließlich Modellsport anzulegen, zu unterhalten oder<br />

bereitzustellen sowie diese Aktivitäten auszuüben und<br />

Sportveranstaltungen aller Art durchzuführen;<br />

11. mit Fluggeräten zu starten oder zu landen;<br />

<strong>12.</strong> Hunde unangeleint laufen zu lassen und Hundesportübungen,<br />

Hundeausbildung und Hundeprüfungen durchzuführen;<br />

unberührt von diesem Verbot bleibt der Einsatz von Jagdhunden<br />

im Rahmen der ordnungsgemäßen Ausübung der<br />

Jagd im Rahmen der jagdlichen Regelung gemäß § 6 dieser<br />

Verordnung mit Ausnahme der Ausbildung von Jagdhunden;<br />

13. Abgrabungen, Aufschüttungen, Verfüllungen, Ausschachtungen<br />

und Sprengungen vorzunehmen, die Bodengestalt<br />

auf andere Weise zu verändern und Boden- oder<br />

Gesteinsmaterial zu entnehmen;<br />

14. Boden, landschaftsfremde Stoffe oder Gegenstände, insbesondere<br />

feste und flüssige Abfallstoffe aller Art wie<br />

zum Beispiel Schutt und Gartenabfälle zu lagern oder<br />

auf- bzw. einzubringen;<br />

15. Oberflächengewässer einschließlich ihrer Ufer und Fischteiche<br />

neu anzulegen, zu verändern, in eine intensivere<br />

Nutzung zu überführen, zu beseitigen oder den ökologischen<br />

und chemischen Zustand aller Oberflächenwasserkörper<br />

zu verschlechtern sowie Entwässerungsmaßnahmen<br />

und andere den Wasserhaushalt des Gebietes<br />

nachteilig verändernde Maßnahmen vorzunehmen;<br />

unberührt von diesem Verbot bleibt:<br />

erforderliche Maßnahmen der Deich- und Gewässerunterhaltung<br />

im Einvernehmen mit der unteren Landschaftsbehörde<br />

oder auf der Grundlage eines mit der unteren<br />

Landschaftsbehörde einvernehmlich abgestimmten Unterhaltungsplanes;<br />

16. Erstaufforstungen vorzunehmen sowie Baumschul-,<br />

Weihnachtsbaum- und Schmuckreisigkulturen anzulegen;<br />

17. die chemische Behandlung von Holz oder anderen Produkten<br />

im Schutzgebiet vorzunehmen.<br />

§ 4<br />

Landwirtschaftliche Regelungen<br />

Über die Bestimmungen des § 3 Abs. 2 hinaus ist es auf<br />

den landwirtschaftlichen Flächen verboten:<br />

1. Grünland und Brachflächen im Sinne des § 24 Abs. 2 LG<br />

sowie andere dauerhaft nicht genutzte Flächen umzubrechen<br />

oder in eine andere Nutzungsart umzuwandeln;<br />

Nachsaaten bedürfen der Zustimmung der unteren Landschaftsbehörde.<br />

Die Zustimmung darf nur versagt werden,<br />

wenn die Maßnahmen dem in § 2 formulierten Schutzzweck<br />

entgegenstehen. Sie gilt als erteilt, wenn die untere<br />

Landschaftsbehörde nicht binnen eines Monats entscheidet;<br />

2. Düngemittel, Schädlingsbekämpfungsmittel, Pflanzenbehandlungsmittel,<br />

Gülle, Klärschlamm und Festmist im<br />

Schutzgebiet zu lagern oder diese Stoffe auf Brachflächen<br />

oder dauerhaft nicht genutzten Flächen auszubringen;<br />

3. Ufergehölze, Hecken und markante Einzelbäume oder<br />

Baumgruppen durch Weidevieh, Maschineneinsatz oder<br />

Bodenbearbeitung zu schädigen;<br />

4. Silage- und Futtermieten anzulegen sowie Silage, Heu<br />

oder Stroh zu lagern.<br />

§ 5<br />

Waldbauliche Regelungen<br />

Über die Bestimmungen des § 3 Abs. 2 hinaus ist auf den<br />

Waldflächen verboten:<br />

1. Laubwald in Nadelwald umzuwandeln;<br />

2. Kahlhiebe anzulegen; als Kahlhiebe gelten alle innerhalb<br />

von 3 Jahren durchgeführten flächenhaften Nutzungen<br />

größer als 0,3 ha und Eingriffe, die den Bestockungsgrad<br />

unter 0,3 absenken;<br />

unberührt von diesem Verbot bleiben nach geltender<br />

Rechtsordnung Kahlhiebe zur Umwandlung von Flächen<br />

im Rahmen von Biotopverbesserungsmaßnahmen;<br />

3. Wiederaufforstungen mit nicht der natürlichen Waldgesellschaft<br />

angehörenden Baumarten sowie mit Pflanzmaterial<br />

aus nicht geeigneten Herkunftsgebieten vorzunehmen;<br />

4. Pflanzenschutzmittel anzuwenden oder Düngemittel auszubringen;<br />

5. chemische oder biologische Schädlingsbekämpfungsmittel<br />

ohne Einvernehmen mit der unteren Forstbehörde und<br />

der unteren Landschaftsbehörde anzuwenden.<br />

§ 6<br />

Jagdliche Regelungen<br />

Über die Bestimmungen des § 3 Abs. 2 hinaus ist in dem<br />

geschützten Gebiet die Ausübung der Jagd einschließlich der<br />

Anlage, Errichtung und Unterhaltung jagdlicher Einrichtungen<br />

sowie die Durchführung von Wildfütterungen und Kirrungen<br />

verboten;<br />

unberührt von diesen Verboten bleiben:<br />

a) Regelungen des § 22a Bundesjagdgesetz (Verhinderung<br />

von vermeidbaren Schmerzen oder Leiden des Wildes);<br />

b) Maßnahmen des Jagdschutzes gemäß § 23 Bundesjagdgesetz<br />

in Verbindung mit § 25 Landesjagdgesetz.<br />

§ 7<br />

Fischereiliche Regelungen<br />

Über die Bestimmungen des § 3 Abs. 2 hinaus ist in dem<br />

geschützten Gebiet die fischereiliche Nutzung der Gewässer<br />

einschließlich des Angelns verboten.<br />

Unberührt von diesem Verbot bleibt die Hege der Fischbestände<br />

der im Schutzgebiet vorhandenen Gewässer.<br />

§ 8<br />

Nicht betroffene Tätigkeiten<br />

Unberührt von den Verboten dieser Verordnung bleiben:<br />

1. die <strong>vom</strong> Kreis Paderborn als untere Landschaftsbehörde<br />

angeordneten, genehmigten oder von ihm selbst durchgeführten<br />

Sicherungs-, Pflege-, Entwicklungs- und sonstigen<br />

Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege;


AMTSBLATT FÜR DEN REGIERUNGSBEZIRK DETMOLD<br />

253<br />

2. alle vor In-Kraft-Treten dieser Verordnung rechtmäßig ausgeübten<br />

oder behördlich genehmigten Nutzungen in der bisherigen<br />

Art und im bisherigen Umfang soweit sie den Regelungen<br />

und dem Schutzzweck nach § 2 dieser Verordnung<br />

nicht widersprechen und getroffene Regelungen dieser Verordnung<br />

nicht ausdrücklich etwas anderes festsetzen;<br />

3. Maßnahmen, die unbedingt erforderlich sind, um eine im<br />

Einzelfall drohende Gefahr (Notstand) abzuwehren; die<br />

Maßnahmen sind der unteren Landschaftsbehörde unverzüglich<br />

anzuzeigen und bedürfen der nachträglichen Zustimmung<br />

durch die untere Landschaftsbehörde; die Zustimmung<br />

kann mit Auflagen verbunden werden;<br />

4. behördlich angeordnete oder genehmigte Maßnahmen, die<br />

für die Wartung, Unterhaltung oder den bestimmungsgemäßen<br />

Betrieb des Hochwasserrückhaltebeckens erforderlich<br />

sind.<br />

§ 9<br />

Gesetzlich geschützte Biotope<br />

Der von § 30 BNatSchG in Verbindung mit § 62 LG erfasste<br />

und gesetzlich geregelte Biotopschutz bleibt von den Bestimmungen<br />

dieser Verordnung unberührt.<br />

§ 10<br />

Befreiungen<br />

Gemäß § 67 BNatSchG in Verbindung mit § 69 Abs. 1 LG<br />

kann die untere Landschaftsbehörde von den Verboten dieser<br />

Verordnung auf Antrag Befreiung erteilen, wenn<br />

1. dies aus Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses,<br />

einschließlich solcher sozialer und wirtschaftlicher Art,<br />

notwendig ist oder<br />

2. die Durchführung der Vorschrift im Einzelfall zu einer unzumutbaren<br />

Belastung führen würde und die Abweichung mit<br />

den Belangen von Naturschutz und Landschaftspflege<br />

vereinbar ist.<br />

§ 11<br />

Ordnungswidrigkeiten und Straftaten<br />

(1) Vorsätzliche oder fahrlässige Verstöße gegen die Verbote<br />

dieser Verordnung können nach § 69 BNatSchG in Verbindung<br />

mit den §§ 70 und 71 LG als Ordnungswidrigkeiten<br />

geahndet werden.<br />

(2) Unabhängig davon wird gemäß § 329 Abs. 3 – 6 des<br />

Strafgesetzbuches (StGB) bestraft, wer innerhalb des Naturschutzgebietes<br />

1. Bodenschätze oder andere Bodenbestandteile abbaut<br />

oder gewinnt,<br />

2. Abgrabungen oder Aufschüttungen vornimmt,<br />

3. Gewässer schafft, verändert oder beseitigt,<br />

4. Moore, Sümpfe, Brüche oder sonstige Feuchtgebiete entwässert,<br />

5. Wald rodet,<br />

6. Tiere einer im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes besonders<br />

geschützten Art tötet, fängt, diesen nachstellt oder<br />

deren Gelege ganz oder teilweise zerstört oder entfernt,<br />

7. Pflanzen einer im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes<br />

besonders geschützten Art beschädigt oder entfernt oder<br />

8. ein Gebäude errichtet<br />

und dadurch den Schutzzweck nicht unerheblich beeinträchtigt.<br />

§ 12<br />

Verfahrens- und Formvorschriften<br />

Die Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften des<br />

Landschaftsgesetzes und des Ordnungsbehördengesetzes<br />

kann gegen diese Verordnung nach Ablauf eines Jahres nach<br />

ihrer Verkündung nicht mehr geltend gemacht werden, es sei<br />

denn,<br />

a) diese Verordnung ist nicht ordnungsgemäß verkündet worden<br />

oder<br />

b) der Form- und Verfahrensmangel ist gegenüber der höheren<br />

Landschaftsbehörde vorher gerügt und dabei die verletzte<br />

Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden,<br />

die den Mangel ergibt.<br />

§ 13<br />

In-Kraft-Treten<br />

Nach § 34 OBG tritt diese Verordnung eine Woche nach ihrer<br />

Verkündung im Amtsblatt für den Regierungsbezirk <strong>Detmold</strong><br />

in Kraft. Sie gilt 20 Jahre.<br />

<strong>Detmold</strong>, den 30. Juli <strong>2013</strong><br />

51.30 – 722<br />

<strong>Bezirksregierung</strong> <strong>Detmold</strong><br />

Höhere Landschaftsbehörde<br />

In Vertretung<br />

Wesemeyer<br />

ABl. Reg. Dt. <strong>2013</strong>, S. 250/253<br />

232 Ordnungsbehördliche Verordnung<br />

zur Festsetzung des<br />

Überschwemmungsgebietes Krollbach<br />

Überschwemmungsgebietsverordnung „Krollbach“<br />

Vom 31. Juli <strong>2013</strong><br />

Aufgrund des § 76 Abs. 2 WHG 1 sowie des § 112 Abs. 1<br />

und 2 LWG 2 verordnet die <strong>Bezirksregierung</strong> <strong>Detmold</strong> als<br />

obere Wasserbehörde:<br />

§ 1<br />

Räumlicher Geltungsbereich und Zweckbestimmung<br />

(1) Das Überschwemmungsgebiet „Krollbach“ wird auf<br />

dem Gewässerabschnitt <strong>vom</strong> Anschluss an das ÜSG Haustenbach,<br />

Ortslage Ostenland, Gewässerstationierung km 2,9<br />

(Zone 32U Easting 475508 / Northing 5737340) bis zur BAB<br />

<strong>33</strong>, Ortslage Hövelhof, Gewässerstationierung km 10,5 (Zone<br />

32U Easting 478428/ Northing 5742921) festgesetzt.<br />

(2) Das Überschwemmungsgebiet ist in 6 Karten im Maßstab<br />

1 : 5 000 blau gekennzeichnet. Die Karte im Maßstab<br />

1 : 35 000 dient der Übersicht der Lage des Überschwemmungsgebietes.<br />

Alle Karten sind Bestandteil dieser Verordnung<br />

und mit Zugehörigkeitsvermerk unter dem gleichen Aktenzeichen<br />

versehen.<br />

(3) Das Überschwemmungsgebiet wird nach Maßgabe der<br />

gesetzlichen Regelungen festgesetzt. Es betrifft die Flächen<br />

beiderseits des Krollbachs, die bei einem 100-jährlichen Hochwasserereignis<br />

überschwemmt, durchflossen oder für die<br />

Hochwasserentlastung oder Rückhaltung beansprucht werden.<br />

(4) Die Festsetzung des Überschwemmungsgebietes bezweckt<br />

den Erhalt und dient der Gewinnung, insbesondere Rückgewinnung<br />

von Rückhalteflächen, der Regelung des Hochwasserabflusses,<br />

dem Erhalt und der Verbesserung der ökologischen<br />

Strukturen des Gewässers und seiner Überflutungsflächen sowie<br />

der Vermeidung von Erosion und dem hochwasserangepassten<br />

Umgang mit wassergefährdenden Stoffen.<br />

§ 2<br />

Einsichtnahme<br />

Die Verordnung (Text und Karten des Überschwemmungsgebietes)<br />

können <strong>vom</strong> Tage des In-Kraft-Tretens an bei folgenden<br />

Behörden während der Dienststunden eingesehen<br />

werden:<br />

– Landrat des Kreises Paderborn, untere Wasserbehörde<br />

– Bürgermeister der Gemeinde Hövelhof<br />

– Bürgermeister der Stadt Delbrück<br />

– <strong>Bezirksregierung</strong> <strong>Detmold</strong>, Dezernat 54<br />

§ 3<br />

Gebote und Verbote<br />

(1) Im Überschwemmungsgebiet gelten die Vorschriften<br />

des Wasserhaushaltsgesetzes (Kapitel 3: Besondere wasserwirtschaftliche<br />

Bestimmungen, Abschnitt 6: Hochwasserschutz)<br />

sowie des Landeswassergesetzes (Zehnter Teil:<br />

Sicherung des Hochwasserabflusses, Abschnitt II: Überschwemmungsgebiete)<br />

in der jeweils gültigen Fassung.


254 AMTSBLATT FÜR DEN REGIERUNGSBEZIRK DETMOLD<br />

(2) Im Überschwemmungsgebiet dürfen keine neuen Baugebiete<br />

in Bauleitplänen oder sonstige Satzungen nach dem<br />

Baugesetzbuch ausgewiesen werden, ausgenommen Bauleitpläne<br />

für Häfen und Werften. Die zuständige Behörde kann<br />

bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen eine Ausnahme<br />

zulassen.<br />

(3) Im Überschwemmungsgebiet sind folgende Maßnahmen<br />

grundsätzlich untersagt und können nur unter bestimmten<br />

Voraussetzungen durch die zuständige Behörde zugelassen<br />

werden:<br />

a) die Errichtung oder Erweiterung baulicher Anlagen<br />

b) die Errichtung von Mauern, Wällen oder ähnlichen Anlagen<br />

quer zur Fließrichtung des Wassers bei Überschwemmungen<br />

c) das Aufbringen und Ablagern von wassergefährdenden<br />

Stoffen auf dem Boden, es sei denn, die Stoffe dürfen im<br />

Rahmen einer ordnungsgemäßen Land- und Forstwirtschaft<br />

eingesetzt werden<br />

d) die nicht nur kurzfristige Ablagerung von Gegenständen,<br />

die den Wasserabfluss behindern können oder fortgeschwemmt<br />

werden können<br />

e) das Erhöhen oder Vertiefen der Erdoberfläche<br />

f) das Anlegen von Baum- und Strauchpflanzungen, soweit<br />

diese den Zielen des vorsorgenden Hochwasserschutzes<br />

entgegenstehen<br />

g) die Umwandlung von Grünland in Ackerland<br />

h) die Umwandlung von Auwald in eine andere Nutzungsart<br />

(4) Im Überschwemmungsgebiet sind<br />

a) Ölheizungsanlagen hochwassersicher zu errichten und zu<br />

betreiben,<br />

b) Anlagen zur Wasserversorgung entsprechend den allgemein<br />

anerkannten Regeln der Technik hochwassersicher<br />

zu errichten und zu betreiben, so dass die Anforderungen<br />

der Trinkwasserverordnung gesichert eingehalten werden,<br />

c) Anlagen zur Abwasserbeseitigung entsprechend den allgemein<br />

anerkannten Regeln der Technik hochwassersicher<br />

zu errichten und zu betreiben,<br />

d) vorhandene Ölheizungsanlagen bis zum 31. Dezember<br />

2021 und vorhandene Anlagen zur Wasserversorgung und<br />

Abwasserbeseitigung bis zum 31. Dezember 2016 entsprechend<br />

nachzurüsten.<br />

§ 4<br />

Ordnungswidrigkeit<br />

Wer vorsätzlich oder fahrlässig einer Vorschrift des § 78 Abs.<br />

1 Satz 1 Nr. 2-8 oder Nr. 9 WHG, §§ 113 LWG ohne Genehmigung<br />

zuwiderhandelt, handelt ordnungswidrig und kann mit einer<br />

Geldbuße bis zu 50 000,– € belegt werden (§ 103 Abs. 1<br />

Nr. 16, Abs. 2 WHG, § 161 Abs. 1 Nr. 19 – 22, Abs. 4 LWG).<br />

§ 5<br />

Inkrafttreten<br />

Diese Verordnung tritt eine Woche nach ihrer Verkündung<br />

im Amtsblatt für den Regierungsbezirk <strong>Detmold</strong> in Kraft. Sie<br />

hat eine Geltungsdauer von 40 Jahren.<br />

<strong>Detmold</strong>, den 31. Juli <strong>2013</strong><br />

54.07.05.20/278414<br />

<strong>Bezirksregierung</strong> <strong>Detmold</strong><br />

Obere Wasserbehörde<br />

In Vertretung<br />

Wesemeyer<br />

1<br />

Gesetz zur Ordnung des Wasserhaushalts (Wasserhaushaltsgesetz<br />

– WHG) in der Fassung der Bekanntmachung<br />

<strong>vom</strong> 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585), zuletzt geändert durch<br />

Gesetz <strong>vom</strong> 8. April <strong>2013</strong> (BGBl. S. 734)<br />

2<br />

Wassergesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Landeswassergesetz<br />

– LWG) in der Fassung der Bekanntmachung<br />

<strong>vom</strong> 25. Juni 1995 (GV. NRW S. 926), zuletzt geändert<br />

durch Gesetz <strong>vom</strong> 5. März <strong>2013</strong> (GV. NRW S. 1<strong>33</strong>)<br />

ABl. Reg. Dt. <strong>2013</strong>, S. 253/254<br />

2<strong>33</strong> Planfeststellung;<br />

hier: Vollzug des Gesetzes über die<br />

Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG)<br />

– Feststellung der UVP-Pflicht –<br />

Bekanntgabe gem. § 3a UVPG des<br />

Ergebnisses der Vorprüfung des Einzelfalls<br />

<strong>Bezirksregierung</strong> <strong>Detmold</strong> <strong>Detmold</strong>, den 31. Juli <strong>2013</strong><br />

25.4-34-02-2/08<br />

Der Landesbetrieb Straßenbau NRW – Regionalniederlassung<br />

Ostwestfalen-Lippe – in Bielefeld hat die Feststellung<br />

des Plan für den Ausbau und die Verlegung der L 866 (Ravensberger<br />

Straße) von Bau-km 0+650 bis Bau-km 1+453<br />

einschließlich einer Bahnübergangsbeseitigung in Porta Westfalica-Veltheim<br />

beantragt.<br />

Da dieses Vorhaben in den Anwendungsbereich des UVPG<br />

bzw. der entsprechenden landesrechtlichen Vorschriften<br />

(UVPG NRW) fällt, wurde eine Vorprüfung des Einzelfalls gemäß<br />

§ 3c Abs.1 UVPG durchgeführt.<br />

Im Rahmen der Vorprüfung wurde festgestellt, dass für das<br />

beantragte Vorhaben keine Verpflichtung zur Durchführung einer<br />

Umweltverträglichkeitsprüfung besteht.<br />

Das Vorhaben kann nach Einschätzung der Genehmigungsbehörde<br />

aufgrund überschlägiger Prüfung unter Berücksichtigung<br />

der in der Anlage 2 UVPG NRW aufgeführten<br />

Kriterien keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen<br />

haben, die nach § 12 UVPG zu berücksichtigen wären.<br />

Gemäß § 3a Satz 3 UVPG ist diese Feststellung nicht selbständig<br />

anfechtbar.<br />

234 Stiftungsaufsicht;<br />

hier: Anerkennung der<br />

„Dr. Peter von Möller Familienstiftung“<br />

mit Sitz in Bielefeld<br />

ABl. Reg. Dt. <strong>2013</strong>, S. 254<br />

<strong>Bezirksregierung</strong> <strong>Detmold</strong> <strong>Detmold</strong>, den 2. <strong>August</strong> <strong>2013</strong><br />

21.15.21 04-535<br />

Mit Anerkennungsurkunde <strong>vom</strong> <strong>12.</strong> Juli <strong>2013</strong> habe ich die<br />

„Dr. Peter von Möller Familienstiftung“ mit Sitz in Bielefeld<br />

anerkannt.<br />

Die Stiftung hat damit Rechtsfähigkeit erlangt.<br />

ABl. Reg. Dt. <strong>2013</strong>, S. 254


AMTSBLATT FÜR DEN REGIERUNGSBEZIRK DETMOLD 255


256<br />

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Herausgeber: <strong>Bezirksregierung</strong> <strong>Detmold</strong>, Leopoldstraße 15, 32756 <strong>Detmold</strong> – Druck: Merkur Druck, <strong>Detmold</strong> ISSN 0003-2298

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