Planfeststellungsbeschluss (pdf, 2.401 KB) - Bezirksregierung ...
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<strong>Bezirksregierung</strong> Detmold<br />
25.4-36-00-2/11<br />
<strong>Planfeststellungsbeschluss</strong><br />
für den Neubau der 110-/380-kV-Höchstspannungsfreileitung<br />
vom Punkt Friedrichsdorf in Bielefeld-Senne über die Umspannanlage Bielefeld-Ost<br />
bis zur Umspannanlage Bechterdissen in der Gemeinde Leopoldshöhe<br />
(2. Neubauabschnitt der 110-/380-kV-Höchstspannungsfreileitung von<br />
der Umspannanlage Gütersloh zur Umspannanlage in Bechterdissen als<br />
als Ersatz für bestehende 110-/220-kV-Hochspannungsfreileitungen)<br />
Detmold, den 28.03.2013<br />
Vorhabenträgerin:<br />
Amprion GmbH<br />
Rheinlanddamm 24<br />
44139 Dortmund<br />
1
Übersichtskarte<br />
2
Inhaltsverzeichnis<br />
Übersichtskarte ................................................................................................................. 2<br />
Inhaltsverzeichnis .............................................................................................................. 4<br />
Abkürzungs- und Fundstellenverzeichnis .......................................................................... 8<br />
A. Entscheidung ..........................................................................................................10<br />
1. Feststellung des Plans ...................................................................................10<br />
2. Festgestellte Planunterlagen ..........................................................................10<br />
3. Wasserrechtliche Erlaubnis ...........................................................................17<br />
3.1 Tenor der Erlaubnis .......................................................................................17<br />
3.2 Nebenbestimmungen zur wasserrechtlichen Erlaubnis .................................17<br />
3.3 Hinweise zur wasserrechtlichen Erlaubnis .....................................................20<br />
4. Befreiungen von Verboten des Landschaftsschutzes ..................................21<br />
5. Nebenbestimmungen zum <strong>Planfeststellungsbeschluss</strong> ..............................22<br />
5.1 Allgemeine Schutzbestimmungen, Unterrichtungspflichten ...........................22<br />
5.2 Wasserwirtschaft allgemein ...........................................................................23<br />
5.3 Baumaßnahmen im Wasserschutzgebiet Bielefeld-Sennestadt/West<br />
(Masten 45 bis 56) und im Kaarstgrundwasserleiter Ubbedissen (Masten<br />
65 bis 71) ......................................................................................................24<br />
5.4 Altlasten/Altablagerungen ..............................................................................27<br />
5.5 Natur-, Landschafts- und Artenschutz ...........................................................28<br />
5.5.1 Allgemeines ...............................................................................................28<br />
5.5.2 Arten- und Gebietsschutz ..........................................................................30<br />
5.5.3 Ersatzgeld .................................................................................................32<br />
5.6 Landwirtschaft ................................................................................................32<br />
5.7 Forstwirtschaft ................................................................................................33<br />
5.8 Denkmalschutz ..............................................................................................34<br />
5.9 Arbeitsschutz .................................................................................................34<br />
5.10 Kampfmittelfunde ..........................................................................................35<br />
5.11 Ver- und Entsorgungseinrichtungen und -wege.............................................35<br />
5.12 Kreuzungen mit Bundesfernstraßen ..............................................................37<br />
5.13 Bahnanlagen und Fernmeldekabel der Deutschen Bahn AG .........................37<br />
5.14 Reit- und Wanderwege, Wanderparkplatz am Mast 58 ..................................38<br />
5.15 Luftverkehrssicherheit ...................................................................................38<br />
5.16 Grundstücksinanspruchnahmen ....................................................................39<br />
5.17 Planänderungen und Aktualisierung der Planunterlagen ...............................40<br />
6. Entscheidungen über Einwendungen und Stellungnahmen ........................40<br />
4
6.1 Berücksichtigte / gegenstandslose Einwendungen und Stellungnahmen .......40<br />
6.2 Zurückweisung von Einwendungen ...............................................................41<br />
7. Zusagen, Zusicherungen der Vorhabenträgerin ...........................................41<br />
8. Sofortige Vollziehbarkeit ................................................................................43<br />
9. Gebührenfestsetzung .....................................................................................43<br />
B. Begründung ............................................................................................................44<br />
1. Das Vorhaben ..................................................................................................44<br />
2. Vorgängige Verfahren .....................................................................................51<br />
3. Ablauf des Planfeststellungsverfahrens .......................................................52<br />
3.1 Einleitung des Verfahrens .............................................................................52<br />
3.2 Auslegung der Planunterlagen ......................................................................52<br />
3.3 Beteiligung der Träger öffentlicher Belange ...................................................53<br />
3.4 Planänderungen und Ergänzungen der Deckblätter 1 bis 3 ...........................54<br />
3.5 Erörterungstermin..........................................................................................57<br />
3.6 Planänderungen und Ergänzungen des Deckblatts 4 ....................................58<br />
4. Verfahrensrechtliche Bewertung ...................................................................60<br />
4.1 Notwendigkeit der Planfeststellung ................................................................60<br />
4.2 Zuständigkeit der Anhörungs- und Planfeststellungsbehörde ........................61<br />
4.3 Anhörungsverfahren ......................................................................................61<br />
4.4 Umfang der Planfeststellung .........................................................................62<br />
5. Umweltverträglichkeitsprüfung ......................................................................64<br />
5.1 Verfahren zur Prüfung der Umweltverträglichkeit nach dem UPVG ...............64<br />
5.2 Beschreibung der Umwelt .............................................................................65<br />
5.3 Zusammenfassende Darstellung der Umweltauswirkungen (§ 11 UVPG) .....69<br />
5.3.1 Schutzgut Mensch und menschliche Gesundheit ......................................70<br />
5.3.2 Schutzgut Pflanzen, Tiere und biologische Vielfalt ....................................76<br />
5.3.3 Schutzgüter Boden und Wasser ................................................................90<br />
5.3.4 Schutzgüter Klima und Luft ........................................................................97<br />
5.3.5 Schutzgut Landschaft / Landschaftsbild .....................................................97<br />
5.3.6 Schutzgut Kultur- und sonstige Sachgüter ............................................... 101<br />
5.3.7 Wechselwirkungen zwischen den Schutzgütern ...................................... 101<br />
5.4 Bewertung der Umweltauswirkungen (§ 12 UVPG) ..................................... 102<br />
5.4.1 Schutzgut Mensch und menschliche Gesundheit .................................... 103<br />
5.4.2 Schutzgut Pflanzen, Tiere und biologische Vielfalt .................................. 104<br />
5.4.3 Schutzgüter Boden und Wasser .............................................................. 107<br />
5.4.4 Schutzgüter Klima und Luft ...................................................................... 108<br />
5.4.5 Schutzgut Landschaft / Landschaftsbild ................................................... 108<br />
5
5.4.6 Schutzgut Kultur- und sonstige Sachgüter ............................................... 109<br />
5.4.7 Zusammenfassung .................................................................................. 109<br />
6. Materiell-rechtliche Bewertung .................................................................... 111<br />
6.1 Planrechtfertigung ....................................................................................... 111<br />
6.2 Planungsleitsätze ........................................................................................ 114<br />
6.3 Raumordnung, Landes- und Regionalplanung ............................................ 115<br />
6.4 Naturschutz und Landschaftspflege, Artenschutz ........................................ 116<br />
6.4.1 Artenschutz ............................................................................................ 117<br />
6.4.1.1 Rechtsgrundlagen des Artenschutzes ................................................. 117<br />
6.4.1.2 Prüfmethodik / Bestandserfassung ..................................................... 119<br />
6.4.1.3 Planungsrelevante Arten ..................................................................... 125<br />
6.4.1.4 Verbotstatbestände (Avifauna)............................................................ 127<br />
6.4.1.5 Verbotstatbestände bezüglich sonstiger Arten .................................... 135<br />
6.4.1.6 Allgemeiner Artenschutz des § 39 BNatSchG ..................................... 137<br />
6.4.2 Europäisches Naturschutzrecht / FFH-Gebietsschutz ............................. 138<br />
6.4.2.1 Methodik und Umfang der habitatschutzrechtlichen<br />
Bestandserfassung ............................................................................ 138<br />
6.4.2.2 Erhaltungsziele des FFH-Gebietes „Östlicher Teutoburger Wald“ ...... 143<br />
6.4.2.3 Erfassung und Bewertung von Beeinträchtigungen ........................... 144<br />
6.4.2.4 Zusammenfassung der Beeinträchtigungen und Bewertung ihrer<br />
Erheblichkeit für die FFH-Gebiete ...................................................... 155<br />
6.4.3 Landschaftsschutz / Naturschutzgebiete ................................................ 156<br />
6.4.4 Eingriffsregelung .................................................................................... 158<br />
6.4.4.1 Rechtsgrundlagen ............................................................................... 158<br />
6.4.4.2 Methodik und Bestandserfassung ...................................................... 163<br />
6.4.4.3 Vermeidung von Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft ......... 165<br />
6.4.4.4 Beschreibung und Bewertung der verbleibenden Beeinträchtigungen 170<br />
6.4.4.5 Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen ................................................... 170<br />
6.4.4.6 Umsetzung der Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen /<br />
Ersatzgeldzahlungen .......................................................................... 174<br />
7. Abwägung ...................................................................................................... 174<br />
7.1 Grundsätzliches zur Abwägung ................................................................... 174<br />
7.2 Planungsvarianten und Alternativen ............................................................ 176<br />
7.2.1 Allgemeines ............................................................................................ 176<br />
7.2.2 Alternativen zur planfestgestellten Trassenvariante ................................ 177<br />
7.2.3 Optimierungen in der Leitungsführung .................................................... 182<br />
7.2.4 Null-Variante ........................................................................................... 185<br />
6
7.2.5 Bewertung der Variante "Erdverkabelung“ als technische<br />
Ausführungsalternative ........................................................................... 186<br />
7.2.6 Wahl der Vorhabensvariante .................................................................. 190<br />
7.3 Landwirtschaft ............................................................................................. 196<br />
7.4 Forstwirtschaft ............................................................................................. 200<br />
7.5 Jagd ............................................................................................................ 201<br />
7.6 Immissionsschutz ........................................................................................ 201<br />
7.6.1 Elektrische Feldstärke und magnetische Flussdichte .............................. 202<br />
7.6.2 Schallimmissionen infolge der Koronaeffekte ......................................... 213<br />
7.7 Gewässer- und Grundwasserschutz ............................................................ 219<br />
7.8 Bodenschutz ............................................................................................... 221<br />
7.9 Denkmalpflegerische Belange ..................................................................... 222<br />
7.10 Kommunale Belange ................................................................................... 223<br />
7.11 Luftfahrt ....................................................................................................... 225<br />
7.12 Private Belange ........................................................................................... 229<br />
7.12.1 Gesundheit ............................................................................................. 230<br />
7.12.2 Eigentum ................................................................................................ 232<br />
7.12.3 Private Einwendungen ............................................................................ 241<br />
8. Zulässigkeit von Entscheidungsvorbehalten .............................................. 251<br />
9. Abschließende Gesamtbewertung ............................................................... 253<br />
10. Sofortige Vollziehung ................................................................................... 253<br />
11. Gebührenfestsetzung ................................................................................... 253<br />
12. Rechtsbehelfsbelehrung .............................................................................. 254<br />
13. Hinweise zum Entschädigungsverfahren .................................................... 255<br />
14. Hinweise zur Geltungsdauer des Beschlusses ........................................... 256<br />
15. Hinweis auf die Auslegung des Plans ......................................................... 257<br />
7
Abkürzungs- und Fundstellenverzeichnis<br />
ArbSchG<br />
BauNVO<br />
BauGB<br />
BArtSchV<br />
BetrSichV<br />
BNatSchG<br />
BV-Nr.<br />
DIN<br />
DSchG NRW<br />
EEG NRW<br />
EnLAG<br />
EnWG<br />
EuGH<br />
FFH-RL<br />
GebG NRW<br />
LRG-Nr.<br />
HLB<br />
LBP<br />
LAGA<br />
LANUV<br />
LG NRW<br />
LÖBF<br />
LPlG<br />
LSG<br />
LuftVG<br />
LWG<br />
NJW<br />
NSG<br />
Arbeitsschutzgesetz<br />
Baunutzungsverordnung<br />
Baugesetzbuch<br />
Bundesartenschutzverordnung<br />
Betriebssicherheitsverordnung<br />
Bundesnaturschutzgesetz<br />
Nummer des Bauwerksverzeichnisses<br />
Deutsche Industrienorm<br />
Gesetz zum Schutz und zur Pflege der Denkmäler im Lande Nordrhein-Westfalen<br />
(Denkmalschutzgesetz)<br />
Gesetz über Enteignung und Entschädigung für das Land Nordrhein-Westfalen<br />
(Landesenteignungs- und Entschädigungsgesetz)<br />
Energieleitungsausbaugesetz<br />
Energiewirtschaftsgesetz<br />
Europäischer Gerichtshof<br />
FFH-Richtlinie (Richtlinie des Rates der Europäischen Gemeinschaft<br />
vom 21.05.1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume<br />
sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen, 92/43/EWG)<br />
Gebührengesetz des Landes Nordrhein-Westfalen<br />
Nummer des Leitungsrechtsregisters<br />
Höhere Landschaftsbehörde<br />
Landschaftspflegerischer Begleitplan<br />
Bund-/Länderarbeitsgemeinschaft Abfall<br />
Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz NRW<br />
Gesetz zur Sicherung des Naturhaushaltes und zur Entwicklung<br />
der Landschaft des Landes Nordrhein-Westfalen (Landschaftsgesetz<br />
NRW)<br />
Landesanstalt für Ökologie, Bodenordnung und Forsten NRW<br />
Landesplanungsgesetz<br />
Landschaftsschutzgebiet<br />
Luftverkehrsgesetz<br />
Wassergesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Landeswassergesetz)<br />
Neue juristische Wochenschrift<br />
Naturschutzgebiet<br />
8
NuR<br />
NVwZ<br />
UVP<br />
UVPG<br />
UVPVwV<br />
UVS<br />
VAwS<br />
VRL<br />
VwGO<br />
VwVfG NRW<br />
WHG<br />
Zeitschrift Natur und Recht<br />
Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht<br />
Umweltverträglichkeitsprüfung<br />
Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (Bund)<br />
Verwaltungsvorschriften zur Ausführung des UVPG<br />
Umweltverträglichkeitsstudie<br />
Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden<br />
Stoffen und über Fachbetriebe<br />
Vogelschutzrichtlinie (Richtlinie des Rates der Europäischen Gemeinschaft<br />
vom 02.04.1979 über die Erhaltung der wildlebenden<br />
Vogelarten, 79/409/EWG)<br />
Verwaltungsgerichtsordnung<br />
Verwaltungsverfahrensgesetz des Landes Nordrhein-Westfalen<br />
Gesetz zur Ordnung des Wasserhaushaltes (Wasserhaushaltsgesetz)<br />
9
A. Entscheidung<br />
1. Feststellung des Plans<br />
Der Plan zur Errichtung und zum Betrieb der 110-/380-kV-Höchstspannungsfreileitung<br />
vom Punkt Friedrichsdorf in Bielefeld-Senne über das Umspannwerk<br />
Bielefeld-Ost bis zum Umspannwerk Bechterdissen in der Gemeinde Leopoldshöhe<br />
(= 2. Neubauabschnitt der bestehende 110- und 220-kV-Hochspannungsfreileitungen<br />
ersetzenden 110-/380-kV-Höchstspannungsfreileitung vom Umspannwerk<br />
Gütersloh zum Umspannwerk Bechterdissen) wird einschließlich der<br />
mit diesem Vorhaben im Zusammenhang stehenden Folgemaßnahmen an anderen<br />
Anlagen nach Maßgabe der in diesem Beschluss enthaltenen Regelungen,<br />
Änderungen und Nebenbestimmungen festgestellt.<br />
Die Feststellung des von der Amprion GmbH, Rheinlanddamm 24, 44139 Dortmund,<br />
aufgestellten Plans erfolgt gem. §§ 43 und 43a bis 43 c EnWG in Verbindung<br />
mit den §§ 72 ff VwVfG NRW.<br />
2. Festgestellte Planunterlagen<br />
Der festgestellte Plan umfasst folgende Unterlagen:<br />
2.1 mit Antrag vom 08.06.2011 vorgelegte Planunterlagen, die in der Zeit vom<br />
12.09.2011 bis einschließlich 11.10.2011 in der Stadt Bielefeld sowie in der Gemeinde<br />
Leopoldshöhe öffentlich ausgelegen haben:<br />
lfd.<br />
Anlage-Nr., Seiten- u. Maßstab<br />
Bezeichnung der Planunterlagen<br />
Nr.<br />
Blattzahl<br />
1 : ____<br />
1 Erläuterungsbericht Anlage 1, S. 1 - 68, sowie -<br />
Anhänge 1 A<br />
2 Übersichtsplan Anlage 2 (1 Blatt) 25.000<br />
3 Schemazeichnungen der Maste Anlage 3, Blatt 1 - 13 -<br />
4 Masttabellen Anlage 4.1, Blatt 1 - 2, -<br />
Anlage 4.2, Blatt 1<br />
-<br />
5 Prinzipzeichnung der Fundamente Anlage 5 (1 Blatt) -<br />
6 Fundamenttabellen Anlage 6.1, Blatt 1 - 2, -<br />
Anlage 6.2, Blatt 1<br />
-<br />
10
7 Lagepläne Anlage 7 A (1 Blatt)<br />
Anlage 7.1.1, Blatt 9, 10,<br />
10a und 11<br />
Anlage 7.1.2, Blatt 12 - 13,<br />
Anlage 7.1.3, Blatt 13a,<br />
13b, 14 und 15.1,<br />
Anlage 7.1.4, Blatt 15.2<br />
und 16<br />
Anlage 7.2.1, Blatt 1, 2.2<br />
und 3.1<br />
Anlage 7.2.2, Blatt 2.1<br />
Anlage 7.2.3, Blatt 3.2<br />
25.000<br />
2.000<br />
2.000<br />
2.000<br />
2.000<br />
2.000<br />
2.000<br />
2.000<br />
8 Leitungsrechtsregister Anlage 8.1.1, Blatt 1 - 18,<br />
Anlage 8.1.2, Blatt 1 - 7,<br />
Anlage 8.1.3, Blatt 1 - 14,<br />
Anlage 8.1.4, Blatt 1 - 17,<br />
Anlage 8.2.1, Blatt 1 - 7,<br />
Anlage 8.2.2, Blatt 1 - 4,<br />
Anlage 8.2.3, Blatt 1 - 4<br />
-<br />
-<br />
-<br />
-<br />
-<br />
-<br />
-<br />
9 Kreuzungsverzeichnisse Anlage 9.1, S. 1 - 32,<br />
Anlage 9.2, S. 1 - 5<br />
-<br />
10 Nachweis über die Einhaltung der<br />
magnetischen und elektrischen<br />
Feldstärkewerte gem. der<br />
26. BImSchV<br />
11 Schemazeichnung der Maste<br />
(110-kV, STW Bielefeld)<br />
12 Masttabellen (110-kV, STW Bielefeld)<br />
13 Prinzipzeichnungen der Fundamente<br />
(110-kV, STW Bielefeld)<br />
14 Fundamenttabellen (110-kV, STW<br />
Bielefeld)<br />
15 Lagepläne (110-kV, STW Bielefeld)<br />
Anlage 10.1, Blatt 1 - 4,<br />
Anlage 10.2, Blatt 1 - 4,<br />
Anlage 10.3, Blatt 1 - 4,<br />
Anlage 10.4, Blatt 1 - 4<br />
-<br />
-<br />
-<br />
-<br />
Anlage 11, Blatt 1 - 5 -<br />
Anlage 12.1 (1 Blatt)<br />
-<br />
Anlage 12.2 (1 Blatt)<br />
-<br />
Anlage 12.3 (1 Blatt)<br />
-<br />
Anlage 13 (1 Blatt) -<br />
Anlage 14.1 (1 Blatt)<br />
-<br />
Anlage 14.2 (1 Blatt)<br />
Anlage 15.1.1, Blatt 1009 2.000<br />
und 1010,<br />
Anlage 15.2.1, Blatt 1001, 2.000<br />
11
Anlage 15.2.2, Blatt 1016,<br />
Anlage 15.3.1, Blatt 1001<br />
2.000<br />
2.000<br />
16 Leitungsrechtsregister (110 kV,<br />
STW Bielefeld)<br />
Anlage 16.1.1, Blatt 1 - 5,<br />
Anlage 16.2.1, Blatt 1 - 4,<br />
Anlage 16.2.2, Blatt 1 - 3,<br />
Anlage 16.3.1, Blatt 1 - 2<br />
-<br />
-<br />
-<br />
-<br />
17 Kreuzungsverzeichnis Anlage 17.1, S. 1 - 5<br />
Anlage 17.2, S. 1 - 5,<br />
Anlage 17.3, S. 1 - 2<br />
-<br />
-<br />
-<br />
18 Nachweis über die Einhaltung der Anlage 18, Blatt 1 - 4 -<br />
magnetischen und elektrischen<br />
Feldstärkewerte gem. der 26.<br />
BImSchV (110 kV, STW Bielefeld)<br />
19 Veröffentlichung zum Thema „Geräuschemission<br />
Anlage 19 (S. 181 - 193) -<br />
und Geräusch-<br />
immission durch Koronaentladungen“<br />
20 Erklärung zu den technischen Anlage 20 (1 Blatt) -<br />
Anforderungen der Anlage<br />
21 Umweltstudie im Hinblick auf die<br />
Erfordernisse der §§ 6 UVPG und<br />
15 BNatSchG vom April 2011<br />
a) Textteil<br />
b) Karten und Pläne<br />
Anlage 21, Kapitel 0 - 9<br />
und Quellenverzeichnis<br />
Anlage 21, Anhang A,<br />
- Karte 7.1-1 (Bestandsdarstellung<br />
Schutzgut<br />
Mensch, Blatt 00 - 06)<br />
- Karte 7.2-1 (Bestandsund<br />
Konfliktplan Biotope,<br />
Fauna und Flora,<br />
Blatt 1 - 9 u. 2 Seiten<br />
Legende)<br />
- Karte 7.2-3 (Bestandsund<br />
Konfliktplan Schutzgebiete,<br />
Blatt 1 - 2 und 1<br />
Seite Legende)<br />
-<br />
7.500<br />
5.000<br />
25.000<br />
12
- Karte 7.3-1 (Schutzgut<br />
Landschaft, Landschaftsbildeinheiten)<br />
- Karte 7.3-2 (Vorbelastung<br />
Landschaft)<br />
- Karte 7.3-3 (Neubelastung<br />
Landschaft)<br />
- Karte 7.3-4 (Entlastung<br />
Landschaft)<br />
- Karte 7.3-5 (Auswirkungen<br />
Landschaft)<br />
- Karte 7.4-1 (Schutzgut<br />
Boden, Bestand)<br />
- Karte 7.5-1 (Schutzgut<br />
Wasser, Bestand)<br />
- Karte 8.4-1 (Vermeidungs-<br />
u. Minimierungsmaßnahmen,<br />
Blatt 1 - 9<br />
und 2 Seiten Legende)<br />
- Karte 8.4-1 A (Vermeidungs-<br />
u. Minimierungsmaßnahme<br />
M 6,<br />
Blatt 1 - 7)<br />
- Karte 8.4-2 (Kompensationsmaßnahmen)<br />
22 Artenschutzprüfung Anlage 21, Anhang B,<br />
- Textteil (S. 1 - 68)<br />
- Karte B-2.1 (Blatt 1 - 6<br />
und Legende)<br />
23 FFH-Verträglichkeitsuntersuchung Anlage 21, Anhang C<br />
- Textteil (S. 1 - 41)<br />
- Übersichtskarte B-1.1<br />
mit 1 Blatt Legende<br />
40.000<br />
40.000<br />
40.000<br />
40.000<br />
40.000<br />
35.000<br />
35.000<br />
5.000<br />
2.000<br />
5.000<br />
-<br />
5.000<br />
-<br />
5.000<br />
13
2.2 Planunterlagen, die im Laufe des Verfahrens nachgereicht wurden und nicht öffentlich<br />
ausgelegen haben:<br />
lfd.<br />
Bezeichnung der Planunterlagen<br />
Nr.<br />
24 1. Planänderung (Deckblatt 1) vom<br />
26.03.2012 mit:<br />
Inhaltsverzeichnis und Erläuterungen,<br />
Übersichtsplan,<br />
Masttabelle,<br />
Fundamenttabelle,<br />
Lageplan (Mast 54 - 60),<br />
Leitungsrechtsregister (Gem.<br />
Lämershagen-Gräfinghagen),<br />
Kreuzungsverzeichnis,<br />
umweltgutachtliche Stellungnahme<br />
25 2. Planänderung (Deckblatt 2) vom<br />
26.03.2012 mit:<br />
Inhaltsverzeichnis und Erläuterungen,<br />
Übersichtsplan,<br />
Masttabelle ,<br />
Fundamenttabelle,<br />
Lageplan (Mast 61 - 65 und Mast<br />
65 - 66),<br />
Leitungsrechtsregister (Gemarkung<br />
Lämershagen-<br />
Gräfinghagen),<br />
Kreuzungsverzeichnis,<br />
umweltgutachtliche Stellungnahme<br />
26 3. Planänderung (Deckblatt 3) vom<br />
26.03.2012 mit:<br />
Inhaltsverzeichnis und Erläuterungen,<br />
Übersichtsplan,<br />
Masttabelle,<br />
Anlage-Nr., Seiten- u.<br />
Blattzahl<br />
Anlage 1 (3 Seiten)<br />
Anlage 2<br />
Anlage 4.1 (S. 1 - 2)<br />
Anlage 6.1 (S. 1 - 2)<br />
Anlage 7.1.3 (Blatt 13)<br />
Anlage 8.1.3 (Blatt 1 - 14)<br />
Anlage 9.1 (S. 1 - 33)<br />
Anlage 12 (S. 1 - 12)<br />
Anlage 1 (3 Seiten)<br />
Anlage 2<br />
Anlage 4.1 (S. 1 - 2)<br />
Anlage 6.1 (S. 1 - 2)<br />
Anlage 7.1.3 (Blatt 14 und<br />
15.1)<br />
Anlage 8.1.3 (Blatt 1 - 19)<br />
Anlage 9.1 (S. 1 - 36)<br />
Anlage 12 (S. 1 - 12)<br />
Anlage 1 (3 Seiten)<br />
Anlage 2<br />
Anlage 4.1 (S. 1 - 2)<br />
Maßstab<br />
1 : ____<br />
-<br />
25.000<br />
-<br />
-<br />
2.000<br />
-<br />
-<br />
-<br />
-<br />
25.000<br />
-<br />
-<br />
2.000<br />
-<br />
-<br />
-<br />
-<br />
25.000<br />
-<br />
14
Fundamenttabelle,<br />
Lageplan (Mast 69 - 73),<br />
Leitungsrechtsregister (Gemarkung<br />
Ubbedissen),<br />
Kreuzungsverzeichnis,<br />
umweltgutachtliche Stellungnahme,<br />
Lageplan (110-kV STW Bielefeld,<br />
Mast 72 bis 72B),<br />
Leitungsrechtsregister (110 kV<br />
STW Bielefeld, Gemarkung Ubbedissen),<br />
Kreuzungsverzeichnis (110 kV<br />
STW Bielefeld)<br />
27 Ergänzung der UVS zu den<br />
Planänderungen vom April 2012<br />
a) Textteil<br />
b) FFH-Verträglichkeitsuntersuchung<br />
(Anhang I)<br />
c) Maßnahmenblätter (Anhang II)<br />
d) Karten und Pläne (Anhang III)<br />
Anlage 6.1 (S. 1 - 2)<br />
Anlage 7.1.4 (Blatt 16)<br />
Anlage 8.1.4 (Blatt 1 - 16)<br />
Anlage 9.1 (S. 1 - 35)<br />
Anlage 12 (S. 1 - 12)<br />
Anlage 15.2.2 (Blatt 1016)<br />
Anlage 16.2.2 (Blatt 1 - 2)<br />
Anlage 17.2<br />
S. 1 - 25<br />
S. 1 - 44<br />
V 2, M 2, M 4 - 7, S 1 und<br />
E 2<br />
- Karte 7.1-1 D (Bestandsdarstellung<br />
Schutzgut Mensch, Blatt<br />
00 - 06 u. Legende)<br />
- Karte 7.2-1 D (Bestands-<br />
u. Konfliktplan<br />
Biotope, Flora, Fauna,<br />
Blatt 5 - 8 u. 2 Seiten<br />
Legende)<br />
- Karte 7.4-1 D (Schutzgut<br />
Boden, Bestand)<br />
- Karte 7.5-1 D (Schutzgut<br />
Wasser, Bestand)<br />
- Karte 8.4-1 D (Vermeidung-<br />
u. Minimierungsmaßnahmen,<br />
Blatt 5 - 8<br />
-<br />
2.000<br />
-<br />
-<br />
-<br />
2.000<br />
-<br />
-<br />
-<br />
-<br />
-<br />
7.500<br />
5.000<br />
35.000<br />
30.000<br />
5.000<br />
15
28 4. Planänderung (Deckblatt 4) vom<br />
05.11.2012 mit:<br />
Inhaltsverzeichnis und Erläuterungen,<br />
Übersichtsplan,<br />
Masttabelle,<br />
Fundamenttabelle,<br />
Lagepläne (Mast 54 - 65),<br />
Leitungsrechtsregister (Gemarkung<br />
Lämershagen-<br />
Gräfinghagen),<br />
Kreuzungsverzeichnis,<br />
umweltgutachterliche Stellungnahme<br />
(LBP),<br />
a) Textteil inklusive FFH-Verträglichkeitsprüfung<br />
b) Karten und Pläne<br />
und 2 Seiten Legende)<br />
- Blatt 8.4-1A D (Vermeidungs-<br />
u. Minimierungsmaßnahme<br />
M 6,<br />
Blatt 1 - 4)<br />
- Karte B-1.1 D (FFH-VU<br />
Übersichtskarte und 1<br />
Blatt Legende)<br />
Anlage 1 (4 Seiten)<br />
Anlage 2<br />
Anlage 4.1 (S. 1 - 2)<br />
Anlage 6.1 (S. 1 - 2)<br />
Anlage 7.1.3 (Blatt 13 u.<br />
14)<br />
Anlage 8.1.3 (Blatt 1 - 13)<br />
Anlage 9.1 (S. 1 - 40)<br />
Anlage 12<br />
S. 1 - 44 zzgl. Maßnahmenblätter<br />
Karte 7.1-1 D II Blatt 4/6<br />
(Bestandsdarstellung<br />
Schutzgut Mensch u. Legende),<br />
Karte 7.2-1 D II Blatt 5<br />
(Bestands- u. Konfliktplan<br />
Biotope, Fauna, Flora<br />
nebst Legende),<br />
Karte 7.4-1 D II (Bestandsdarstellung<br />
Schutzgut<br />
Boden),<br />
Karte 7.5-1 D II (Be-<br />
2.000<br />
5.000<br />
-<br />
25.000<br />
-<br />
-<br />
2.000<br />
-<br />
-<br />
-<br />
-<br />
7.500<br />
5.000<br />
35.000<br />
30.000<br />
16
standskarte Schutzgut<br />
Wasser),<br />
Karte 8.4-1 D II (Vermeidungs-<br />
u. Minimierungsmaßnahmen,<br />
Blatt 5 u.<br />
Legende),<br />
Karte 8.4-1 A D II (Minimierungsmaßnahem<br />
M 6,<br />
Blatt 1 und 2),<br />
Karte B-1.1 D II (FFH-VU<br />
Übersichtskarte u. Legende),<br />
Anhang IV (Abbildung:<br />
Abgrenzung des Bereiches<br />
zur Ermittlung des<br />
Kompensationsbedarfs)<br />
5.000<br />
2.000<br />
5.000<br />
-<br />
3. Wasserrechtliche Erlaubnis<br />
3.1 Tenor der Erlaubnis<br />
Der Vorhabenträgerin wird aufgrund der Planunterlagen unbeschadet der Rechte<br />
Dritter<br />
- gem. §§ 8 Abs. 1, 9 Abs. 1 Nrn. 4 und 5, 10 bis 13, 18 Abs. 1, 19 Abs. 1 und 3<br />
und 46 bis 48 WHG sowie<br />
- gem. § 140 LWG i.V.m. der ZustVU und im Einvernehmen mit den unteren<br />
Wasserbehörden der Stadt Bielefeld und des Kreises Lippe<br />
die jederzeit widerrufliche wasserrechtliche Erlaubnis erteilt, zur Wasserhaltung<br />
für die im Grundwasser zu gründenden Mastfundamente vorübergehend Grundwasser<br />
unter Beachtung der Vorgaben dieser Erlaubnis zutage zu fördern, abzuleiten<br />
und wieder in Gewässer einzuleiten.<br />
3.2 Nebenbestimmungen zur wasserrechtlichen Erlaubnis<br />
3.2.1 Grundwasserhaltungen und -entnahmen sind zeitlich auf das unabdingbare Mindestmaß<br />
im Zusammenhang mit der jeweiligen Mastgründung zu beschränken.<br />
Ihre Betreuung durch eine hydrogeologisches Fachbüro ist sicherzustellen.<br />
17
3.2.2 Art, Umfang und vorgesehene Dauer der Grundwasserhaltung und der Grundwasserableitung<br />
(betroffene Maststandorte, Einschnitttiefen, Aufnahme und voraussichtliches<br />
zeitliches Ende der Grundwasserhaltung, Größe des Absenkungstrichters,<br />
Lagepläne, voraussichtlich abzuleitende Wassermengen etc.)<br />
einschließlich des vorgesehenen Einleitungsgewässers sind der jeweils zuständigen<br />
unteren Wasserbehörde beim Kreis Lippe bzw. bei der Stadt Bielefeld<br />
rechtzeitig vorher unter Beifügung entsprechender Detailunterlagen anzuzeigen.<br />
Die jeweilige konkrete Ausgestaltung der Wasserhaltung sowie die Festlegung<br />
der genauen Einleitungsstelle sind mit der zuständigen unteren Wasserbehörde<br />
abzustimmen.<br />
Alle Grundwasserhaltungen und -entnahmen sind so durchzuführen, dass Beeinträchtigungen<br />
von Hausbrunnen, Gebäuden oder anderen Bauwerken und Anlagen<br />
im Absenkungstrichter ausgeschlossen sind. Sofern sich entsprechende<br />
Bauwerke oder Anlagen innerhalb des Absenkungstrichters befinden sollten, sind<br />
mögliche Beeinträchtigungen daher fachgutachterlich prüfen zu lassen. Die entsprechende<br />
fachgutachterliche Stellungnahme ist der zuständigen unteren Wasserbehörde<br />
zusammen mit der Anzeige der Grundwasserhaltung vorzulegen. Ist<br />
eine Beeinträchtigung nicht auszuschließen, muss die fachgutachterliche Stellungnahme<br />
die erforderlichen Lösungsvorschläge zu deren Vermeidung bzw.<br />
Ausgleich beinhalten. Alle entsprechenden Sachverhalte sind vom Gutachter zu<br />
dokumentieren und der unteren Wasserbehörde zur Verfügung zu stellen.<br />
Die Grundwasserhaltungen und -entnahmen, die mit Beeinträchtigungen für<br />
Hausbrunnen, Gebäude oder andere Bauwerke und Anlagen verbunden sein<br />
können, dürfen nur mit ausdrücklicher vorheriger Zustimmung der zuständigen<br />
unteren Wasserbehörde in Betrieb genommen werden.<br />
3.2.3 Außer dem zugelassenen Grundwasser dürfen keine Stoffe eingeleitet werden,<br />
die geeignet sind, den biologischen, chemischen oder physikalischen Zustand<br />
des jeweiligen Einleitungsgewässers nachhaltig zu beeinflussen.<br />
Es ist sicherzustellen, dass keine Öle und andere wassergefährdende Stoffe, die<br />
infolge Unfall, Undichtigkeit, Überströmung, Ausspülung oder Entleerung ablaufen,<br />
in ein Fließgewässer oder in das Grundwasser gelangen. Geeignetes Bindemittel<br />
ist auf der Baustelle vorzuhalten.<br />
18
Von Trübstoffen ist das einzuleitende Grundwasser freizuhalten, bei Einleitungen<br />
in Fließgewässer ist der Einleitung ein Absetzbecken vorzuschalten.<br />
3.2.4 Vor einer Grundwasserableitung aus den Baugruben für die Fundamente solcher<br />
Masten, in deren Nahbereich sich bekannte Altlasten bzw. Altablagerungen befinden<br />
(u. a. Maststandorte 40, 41, 49, 58, 62 und 1043, vgl. Stellungnahmen der<br />
Stadt Bielefeld und des Dezernates 52 der <strong>Bezirksregierung</strong> Detmold), ist in Abstimmung<br />
mit der unteren Wasserbehörde der Stadt Bielefeld bzw. des Kreises<br />
Lippe zu prüfen, ob Kontaminierungen durch Schadstoffe aus den naheliegenden<br />
Altablagerungen bzw. Altlasten zu befürchten sind. Ggf. sind Beprobungen<br />
durchzuführen.<br />
Soweit aufgrund entsprechender Kontaminierungen erforderlich, ist in Abstimmung<br />
mit der Wasserbehörde eine ordnungsgemäße und dem Stand bzw. den<br />
Regeln der Technik entsprechende Behandlung des Grundwassers z. B. mittels<br />
Aktivkohlefilter sicherzustellen oder das Grundwasser anderweitig fachgerecht zu<br />
entsorgen.<br />
Die etwaige Einleitung von Grundwasser aus den Baugruben der Masten 49, 58<br />
und 62 bedarf ergänzend zur wasserrechtlichen Erlaubnis der ausdrücklichen<br />
vorherigen Zustimmung der zuständigen unteren Wasserbehörde.<br />
3.2.5 Die geförderten Grundwassermengen sind mittels Wasseruhr zu messen. Die<br />
Zählerstände sind wöchentliche abzulesen und fortlaufend in Form einer Zusammenstellung<br />
mit Angabe des Ablesedatums und einer Zuordnung zur Baustelle<br />
/ zum Maststandort zu erfassen. Die Zusammenstellung der geförderten<br />
Grundwassermengen ist nach Abschluss der Baumaßnahme der zuständigen unteren<br />
Wasserbehörde zuzuleiten.<br />
3.2.6 Soweit natürliche grundwasserundurchlässige Deckschichten durch Erdarbeiten<br />
beschädigt werden, sind diese soweit wie möglich bis an das Bauwerk heran<br />
wieder herzustellen.<br />
3.2.7 Es ist darauf zu achten, dass bei Einleitungen in Oberflächengewässer im unmittelbar<br />
angrenzenden Unterlauf des Gewässers keine Uferabbrüche erfolgen. Ggf.<br />
sind geeignete Schutzmaßnahmen zu ergreifen.<br />
19
3.2.8 Über Betriebsstörungen und sonstige Vorkommnisse, die befürchten lassen,<br />
dass wassergefährdende Stoffe in das Grundwasser oder ein Oberflächengewässer<br />
Gewässer gelangen können, ist unverzüglich die zuständige untere Wasserbehörde<br />
der Stadt Bielefeld bzw. des Kreises Lippe zu informieren (Sofortmeldung,<br />
vgl. auch § 57 Abs. 3 S. 4 LWG). Art, Ursache, Umfang, Ort und Zeitpunkt<br />
des Schadensereignisses sowie seine möglichen Auswirkungen sind bei<br />
der Meldung so genau wie möglich anzugeben. Ebenfalls anzugeben sind die bereits<br />
eingeleiteten Maßnahmen zur Schadensbegrenzung.<br />
Handelt es sich um eine zusätzliche Belastung des Abwassers mit wassergefährdenden<br />
Stoffen im Sinne des § 62 WHG, soll die Sofortmeldung, soweit möglich,<br />
auch Hinweise auf das darauf zurückzuführende Gefährdungspotential enthalten.<br />
Die Sofortmeldung ist zu richten an die jeweilige Notrufzentrale bzw. Leitstelle<br />
der Feuerwehr (Stadt Bielefeld: Telefon 0521 / 51 23 01, Kreis Lippe: 05261 / 66<br />
600).<br />
3.2.8 Die Baustellenentwässerung ist in Anlehnung an das Merkblatt „Baustellenabwasser<br />
Nr. 8 (Ämter für Umweltschutz in Appenzell Ausserrhoden und Appenzell<br />
Innerrhoden – Schweiz)“ herzustellen und zu betreiben.<br />
3.3 Hinweise zur wasserrechtlichen Erlaubnis<br />
3.3.1 Die Erlaubnis steht gem. § 13 Abs. 1 S. 1 WHG unter dem Vorbehalt nachträglicher<br />
Anforderungen sowie gem. § 18 Abs. 1 WHG unter dem Vorbehalt des Widerrufs.<br />
Der Widerrufsvorbehalt gilt insbesondere auch für den Fall, dass die<br />
Nebenbestimmungen nicht oder nicht ordnungsgemäß erfüllt werden.<br />
3.3.2 Auf die Bußgeldbestimmungen in § 103 WHG und § 161 LWG sowie auf die<br />
Straftatbestände der §§ 324 bis 330 a des Strafgesetzbuches (StGB) wird hingewiesen.<br />
3.3.3 Im Rahmen der Regelungen des § 101 WHG sind behördliche Überwachungen<br />
der Gewässerbenutzungen sowie der zugehörigen Anlagen zu dulden. Den beauftragten<br />
Vertretern der Wasserbehörden ist jederzeit Zutritt zu den Anlagen zu<br />
20
gewähren. Die ggf. erforderlichen Arbeitskräfte, Unterlagen und Werkzeuge sind<br />
zur Verfügung zu stellen.<br />
3.3.4 Diese Erlaubnis befreit nicht von der Haftung nach § 89 WHG.<br />
3.3.5 Diese Hinweise ergehen unbeschadet weiterer Rechtsvorschriften, die gesetzliche<br />
Ge- oder Verbote enthalten.<br />
4. Befreiungen von Verboten des Landschaftsschutzes<br />
Bezüglich der betroffenen Landschaftsschutzgebiete<br />
- Feuchtsenne (LSG 2.2-3, Stadt Bielefeld, Landschaftsplan Bielefeld-Senne),<br />
- Trockensenne (LSG 2.2-2, Stadt Bielefeld, Landschaftsplan Bielefeld-Senne),<br />
- Sussiekbach und Wohlbrede (LSG 2.2-10, Kreis Lippe, Landschaftsplan Nr. 2<br />
„Leopoldshöhe/Oerlinghausen-Nord“) und<br />
- Bielefelder Osning mit Kalksteinzug und Sandsteinzug (LSG 2.2-1, Landschaftsplan<br />
Bielefeld-Senne) sowie<br />
- der im Landschaftsplan Bielefeld-Senne festgesetzten Naturschutzgebiete<br />
2.1-17 „Östlicher Teutoburger Wald“, 2.1-18 „Behrendsgrund“ und 2.1-21<br />
„Südkamp“<br />
wird gem. § 67 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 BNatSchG aus Gründen des überwiegenden öffentlichen<br />
Interesses eine Befreiung von den Festsetzungen bzw. Verboten der<br />
gem. § 22 BNatSchG i. V. m. § 16 LG NRW aufgestellten Landschaftspläne erteilt.<br />
Ferner wird gem. §§ 30 Abs. 3, 67 Abs. 1 BNatSchG für die lt. Biotopkataster des<br />
LANUV geschützten und im Schutzstreifen liegenden bzw. in ihn hineinragenden<br />
Biotope<br />
- GB-4017-225 (offene Binnendünen),<br />
- GB-4017-172 (Zwergstrauch-, Ginster- und Wacholderheiden, artenreiche<br />
Magerwiesen und -weiden, Trockenrasen) und<br />
- GB-4017-269 (stehende Binnengewässer und Röhrichte)<br />
eine Ausnahme von den Verboten des § 30 Abs. 2 BNatSchG zugelassen, soweit<br />
die Biotope von der Baumaßnahme berührt bzw. von der Leitung überspannt und<br />
insoweit beeinträchtigt werden.<br />
21
Zur jeweiligen Begründung wird auf Kapitel B Nr. 6.4.3 dieses Beschlusses verwiesen.<br />
5. Nebenbestimmungen zum <strong>Planfeststellungsbeschluss</strong><br />
5.1 Allgemeine Schutzbestimmungen, Unterrichtungspflichten<br />
5.1.1 Während der Bauzeit hat die Vorhabenträgerin sicherzustellen, dass die in der Allgemeinen<br />
Verwaltungsvorschrift zum Schutz gegen Baulärm-Geräuschimmissionen<br />
(AVV-Baulärm vom 19.08.1970, Bundesanzeiger Nr. 160 vom 01.09.1970) festgesetzten<br />
Immissionsrichtwerte für die betroffenen Gebiete entsprechend ihrer tatsächlichen<br />
Art der baulichen Nutzung während der Tag- und Nachtzeit eingehalten werden.<br />
5.1.2 Die Vorschriften der Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung (32. BImSchV<br />
vom 29.08.2002, BGBl. I S. 3478) in der Fassung des Artikels 23 des Gesetzes<br />
zur Neuordnung der Sicherheit von technischen Arbeitsmitteln und Verbraucherprodukten<br />
vom 06.01.2004 (BGBl. I S. 2) sind einzuhalten.<br />
5.1.3 Zur Verhinderung bzw. Minimierung etwaiger Erschütterungsimmissionen sind<br />
die Hinweise zur Messung, Beurteilung und Verminderung von Erschütterungsimmissionen<br />
der Bund/Länder Arbeitsgemeinschaft Immissionsschutz vom<br />
10.05.2000, in NRW eingeführt durch den gemeinsamen Runderlass des Ministeriums<br />
für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz NRW,<br />
des Ministeriums für Wirtschaft und Mittelstand NRW und des Ministeriums für<br />
Städtebau und Wohnen, Kultur und Sport NRW vom 31.07.2000 (SMBl. NRW<br />
7129), zu beachten.<br />
5.1.4 Die betroffenen Grundstückseigentümer (und soweit Flächen verpachtet sind,<br />
auch die Pächter) sind rechtzeitig – mindestens eine Woche vorher – über den<br />
Beginn und die voraussichtliche Dauer baulicher Maßnahmen auf ihrem Grundstück<br />
zu informieren. Mit Ihnen ist abzustimmen, ob vor Beginn der Bauausführung<br />
eine Dokumentation des Ausgangszustands der Flächen erfolgen soll.<br />
Nach Abschluss der Bauarbeiten sind die vorübergehend in Anspruch genommenen<br />
Flächen (Baufelder, Zuwegungen, Maschinenstellplätze etc.) im Rahmen<br />
einer Rekultivierungsmaßnahme fachgerecht wiederherzustellen. Durch mecha-<br />
22
nische Belastungen entstandene Verdichtungen sind soweit wie möglich zu beseitigen.<br />
Auf die Vorgaben des LBP, die einzuhalten sind, wird Bezug genommen.<br />
5.1.5 Die Entfernung der Betonfundamente der zu demontierenden Masten der abzubauenden<br />
Leitungen bis zu einer Tiefe von mindestens 1,2 m unter der natürlichen<br />
Geländeoberkante ist Gegenstand des Vorhabens. Ein weitergehender<br />
Rückbau hat zu erfolgen, wenn und sobald die Fundamente die rechtlich mögliche<br />
und auch beabsichtigte (d. h. konkret anstehende) Nutzung des Grundstücks<br />
beeinträchtigen.<br />
Zur Verfüllung der Gruben, die durch die (Teil-) Entfernung der Fundamente entstanden<br />
sind, ist kulturfähiger bzw. ortsüblicher Boden zu verwenden.<br />
5.1.6 Die Vorhabenträgerin hat darauf hinzuwirken, dass während der Bauzeit Belästigungen<br />
durch Staubimmissionen und Beeinträchtigungen durch verschleppten<br />
Schmutz vermieden werden. Sie hat maßnahmenbedingte Schäden (z. B. durch<br />
Benutzung von Baufahrzeugen) am Straßen- und Wegenetz – Forst-, Wirtschafts-<br />
und Wanderwege eingeschlossen – nach Abschluss der Bauarbeiten<br />
vollständig zu beheben.<br />
Im Übrigen ist während der Bauphase die Verkehrssicherheit der benutzten Straßen<br />
und Wege, z. B. durch die Beseitigung von Verschmutzungen, sicherzustellen.<br />
5.1.7 Im Bereich von Überspannungslagen, d. h. dort, wo die Leiterseile unmittelbar<br />
oberhalb von Gebäuden verlaufen, sind für die 4’er-Bündel-Leiterseile Abstandshalter<br />
so zu montieren, dass keine sog. „Überkreuzungen“ entstehen, die etwaige<br />
Eislastbildungen begünstigen könnten.<br />
5.2 Wasserwirtschaft allgemein<br />
5.2.1 Bei der Bauausführung ist auf die Belange des Schutzes von Grund- und Oberflächenwasser<br />
Rücksicht zu nehmen. Insbesondere ist bei der Verwendung wassergefährdender<br />
Stoffe (Treibstoffe, Öle und andere wassergefährdende Stoffe)<br />
die Verunreinigung eines Gewässers zu vermeiden. Die Schutzvorschriften des<br />
WHG, des LWG und der VAwS sind zu beachten.<br />
5.2.2 In verschiedenen Abschnitten der Leitungstrasse (z. B. im Nahbereich vom Maststandort<br />
49 sowie zwischen den Punkten Windflöte und Sennestadt) befinden<br />
23
sich im Stadtgebiet Bielefeld Grundwassermessstellen. Diese Messstellen sind<br />
zu erhalten, Beschädigungen nach Möglichkeit zu vermeiden. Bei etwaigen unvorhergesehenen<br />
und unbeabsichtigten Beschädigungen ist umgehend das Umweltamt<br />
der Stadt Bielefeld zu benachrichtigen.<br />
5.3 Baumaßnahmen im Wasserschutzgebiet Bielefeld-Sennestadt/West (Masten<br />
45 bis 56) und im Kaarstgrundwasserleiter Ubbedissen (Masten 65 bis 71)<br />
5.3.1 Die Aufnahme der Bauarbeiten in diesen Bereichen (vgl. Karte 7.5.1 D der Umweltstudie<br />
in der Fassung der Deckblattunterlagen sowie bezüglich des Karstgrundwasserleiters<br />
und des inzwischen nicht mehr geplanten Wasserschutzgebietes<br />
Ubbedissen auch Karte 7.5.1 der Umweltstudie in ihrer Erstfassung) ist<br />
dem Umweltamt der Stadt Bielefeld rechtzeitig vor dem Baubeginn, die Beendigung<br />
der Arbeiten unmittelbar danach schriftlich anzuzeigen.<br />
Die Aufnahme der Bauarbeiten ist außerdem und mindestens 1 Woche vorher<br />
auch den Stadtwerken Bielefeld, die ihren der Maßnahme nächstgelegenen<br />
Brunnen vorsorglich bauzeitlich außer Betrieb nehmen werden, anzuzeigen. Die<br />
Anzeige ist an den Fachbereich EW Wassergewinnung der Stadtwerke zu richten<br />
(Kontaktdaten siehe Stellungnahme der Stadtwerke). Der zuständige Bauleiter<br />
und die ökologische Baubegleitung sind den Stadtwerken jeweils mit Name, Anschrift<br />
und Telefonnummer ebenfalls vorab schriftlich zu benennen.<br />
5.3.2 Alle bauausführenden Firmen sowie alle auf der Baustelle eingesetzten Beschäftigen<br />
sind darüber zu belehren, dass das Vorhaben im Wasserschutzgebiet bzw.<br />
empfindlichen Gebieten durchgeführt wird und dass deshalb ein besonderer<br />
Schutz des Grundwassers erforderlich ist. Der schriftliche Nachweis mit den Unterschriften<br />
der Beschäftigten ist dem Umweltamt der Stadt Bielefeld vor Baubeginn<br />
vorzulegen.<br />
5.3.3 Vor Beginn der Bauarbeiten innerhalb dieser Bereiche ist bezüglich der Ausführung<br />
sämtlicher im Zusammenhang mit der Baumaßnahme durchzuführenden<br />
Arbeiten ein Sicherheitskonzept zu erstellen. Hierbei sind insbesondere Sicherungsmaßnahmen<br />
zum Grundwasserschutz bei der Errichtung der Baustellenzufahrten,<br />
Lager- und Betankungsplätzen sowie für Maßnahmen nach etwaigen Unfällen<br />
mit wassergefährdenden Stoffen und zur Sicherstellung des einwandfreien<br />
technischen Zustands der verwendeten Baugeräte und -maschinen festzulegen.<br />
Das Konzept ist rechtzeitig vorher und einvernehmlich mit dem Umweltamt der<br />
Stadt Bielefeld abzustimmen.<br />
24
5.3.4 Es sind nur Maschinen zu verwenden, bei denen nicht mit Ölverlusten zu rechnen<br />
ist. Elektrisch betriebene Baumaschinen sind solchen mit Verbrennungsmotor<br />
vorzuziehen. Unabhängig davon sind Fahrzeuge und Baumaschinen vor ihrem<br />
erstmaligen Gebrauch und während ihres Betriebes täglich durch den Verantwortlichen<br />
der Baufirma auf Dichtigkeit im Hinblick auf Schmier- und Treibstoffverluste<br />
zu überprüfen; erforderlichenfalls sind zusätzliche Maßnahmen zum<br />
Auffangen von Schmier- und Treibstoffen zu ergreifen. Kleinreparaturen sind sofort<br />
und außerhalb des benannten Bereichs durchzuführen, andernfalls ist das<br />
Gerät auszutauschen. Über die Kontrollen ist Buch zu führen. Die entsprechenden<br />
Unterlagen sind dem Umweltamt der Stadt Bielefeld auf Verlangen vorzulegen.<br />
Innerhalb der Schutzgebietszone I/II dürfen nur Maschinen und Geräte eingesetzt<br />
werden, deren Hydrauliksysteme mit biologisch abbaubaren Ölen befüllt sind.<br />
5.3.5 Vorrichtungen zur Aufnahme von auslaufenden wassergefährdenden Stoffen<br />
sowie geeignete ölaufsaugende Stoffe bzw. Bindemittel sind in ausreichender<br />
Menge auf der Baustelle vorzuhalten.<br />
Unter stationären Verbrennungsmotoren und Aggregaten sind flüssigkeitsdichte<br />
und niederschlagswassergeschützte Ölauffangwannen aufzustellen.<br />
5.3.6 Das Waschen von Fahrzeugen und Geräten ist in diesen Bereichen unzulässig.<br />
5.3.7 Unzulässig ist auch die Verwendung von Streusalzen. Als Streugut dürfen unter<br />
Berücksichtigung der Regelungen der nachfolgenden Nebenbestimmung 5.3.11<br />
ausschließlich Mineralgemische (z. B. Splitt) verwendet werden.<br />
5.3.8 Auf der Baustelle anfallende Abfälle (z. B. Kanister, Fässer, Dosen etc.) sind umgehend<br />
ordnungsgemäß zu entsorgen. Müssen ausnahmsweise Abfälle auf der<br />
Baustelle zwischengelagert werden, so hat dies ausschließlich in ausreichend<br />
dichten, beständigen und vor Witterungseinflüssen geschützten Behältnissen (z.<br />
B. Containern) zu erfolgen.<br />
5.3.9 Oberflächenwasser an angrenzenden Geländeflächen ist von den Baugruben<br />
fernzuhalten.<br />
25
5.3.10 Die Bauzeit und hier vor allem die notwendigen Eingriffe in schützende Deckschichten<br />
sind – dies gilt vor allem auch innerhalb der Schutzgebietszonen I und<br />
II – zeitlich auf das absolut notwendige Maß zu beschränken. Soweit möglich,<br />
sind die ursprünglichen Deckschichten wieder herzustellen. Die Deckschichten<br />
sind an Bauwerken und Bauteilen dicht anzuschließen.<br />
Zur Wiederverfüllung der Baugruben ist, sofern keine Verunreinigung festzustellen<br />
ist, grundsätzlich das vor Ort ausgehobene Material zu verwenden.<br />
5.3.11 Industrielle Nebenprodukte (z. B. Hochofenschlacke, Hüttensand, Waschberge)<br />
sowie Recyclingbaustoffe oder andere vergleichbare mineralische Reststoffe / lt.<br />
LAGA belastete Böden dürfen nicht eingesetzt werden.<br />
Zulässig ist nur die Verwendung solcher Baustoffe, Bauhilfsstoffe oder Füllmaterialien<br />
(z. B. Bauschutt, Erdaushub, Schalungsöle, Betonzusatzmittel, Vergussmassen),<br />
die nach Fertigstellung des Bauvorhabens keine Beeinträchtigung des<br />
Grundwassers besorgen lassen. Bei Zweifeln über die Unschädlichkeit der zur<br />
Verwendung vorgesehenen Stoffe ist rechtzeitig das Einvernehmen des Umweltamtes<br />
der Stadt Bielefeld einzuholen.<br />
Sollen innerhalb der Schutzgebietszone II dennoch wassergefährdende Betonzusatzmitteln<br />
oder anderen Hilfsstoffe verwendet werden, sind die vom Einsatz<br />
dieses Stoffes bzw. der Mastfundamente unter Berücksichtigung der Nutzungsdauer<br />
ausgehenden Auswirkungen auf das Grundwasser bzw. auf die Trinkwassergewinnung<br />
vorab im Rahmen eines Gutachtens (z. B. durch das Institut für<br />
Umwelthygiene und Umweltmedizin Gelsenkirchen) untersuchen zu lassen. Das<br />
Gutachten ist dem Umweltamt der Stadt Bielefeld vor der Aufnahme der Bauarbeiten<br />
vorzulegen; der Einsatz der Stoffe ist nur zulässig, wenn das Gutachten<br />
belegt, dass Gefährdungen des Grundwassers nicht zu besorgen sind und das<br />
Umweltamt der Stadt Bielefeld ihm zugestimmt hat.<br />
5.3.12 Soweit in der Schutzgebietszone II Spülbohrsuspension oder Injektionsmittel (z.<br />
B. zur Bodenstabilisierung) verwendet werden sollen, ist die wasserrechtliche<br />
Unbedenklichkeit der Materialien rechtzeitig vor der Verwendung dem Umweltamt<br />
der Stadt Bielefeld nachzuweisen. Auch in diesem Fall ist die Aufnahme der<br />
Arbeiten erst zulässig, wenn die Zustimmung des Umweltamtes vorliegt.<br />
5.3.13 Baustelleneinrichtungen, Wohn- und Lagerbarracken bzw. -wagen dürfen innerhalb<br />
der Schutzzone II nicht aufgestellt bzw. betrieben werden. Auch das Reparieren,<br />
Warten, Reinigen oder Abstellen von Fahrzeugen und Baumaschinen so-<br />
26
wie das Lagern wassergefährdender Stoffe ist in der Schutzgebietszone II unzulässig.<br />
Auch die Aufstellung von Abortanlagen ist – auch wenn sie mit Fäkaliengruben<br />
ausgerüstet sind – innerhalb der Schutzgebietszone II unzulässig.<br />
5.4 Altlasten/Altablagerungen<br />
5.4.1 Baumaßnahmen im Bereich erfasster Altlasten bzw. Altablagerungen (u. a. Maststandorte<br />
40, 41, 49, 58, 62 und 1043, vgl. Stellungnahmen der Stadt Bielefeld und<br />
des Dezernates 52 der <strong>Bezirksregierung</strong> Detmold) sind mit der jeweils zuständigen<br />
unteren Bodenschutzbehörde des Kreises Lippe bzw. der Stadt Bielefeld abzustimmen.<br />
Soweit erforderlich, ist das Aushubmaterial auf seine Verwertbarkeit hin zu untersuchen<br />
und ggf. ordnungsgemäß zu entsorgen.<br />
.<br />
Bezüglich der Ableitung von Grundwasser aus diesen Bereichen gilt die Nebenbestimmung<br />
3.2.4 zur wasserrechtlichen Erlaubnis (vgl. vorstehend Nr. 3 des Beschlusses).<br />
Vorhandene Überwachungsmessstellen sind vor Beginn der Baumaßahme<br />
zu erfassen und vor Beschädigung oder Zerstörung zu schützen.<br />
Werden ansonsten bei Mastgründungen Altablagerungen bzw. Altlasten, insbesondere<br />
Abfälle, Boden- und/oder Grundwasserverunreinigungen oder sonstige augenscheinlich<br />
bzw. hinsichtlich ihres Geruchs auffällige (kontaminierte) Materialien angetroffen,<br />
hat die Vorhabenträgerin den Boden bzw. die entsprechenden Materialien in<br />
Abstimmung mit der jeweils zuständigen Ordnungsbehörde des Kreises Lippe bzw.<br />
der Stadt Bielefeld, die umgehend zu benachrichtigen ist, unter Beachtung der abfallrechtlichen<br />
Bestimmungen ordnungsgemäß zu behandeln und zu verwerten bzw.<br />
zu entsorgen.<br />
Das ggf. veränderte Setzungsverhalten bei Mastgründungen in der Nähe von Altablagerungen<br />
ist zu beachten.<br />
5.4.2 Einige ab-/ zurück zu bauende Masten (u. a. die Masten 4, 5, 14, 19, 22, 26, 38,<br />
43, 44) liegen ebenfalls im Bereich der bekannten Altablagerungen. Auch dort<br />
sind die baulichen Maßnahmen einschließlich der Wiederverfüllung mit der zuständigen<br />
unteren Bodenschutzbehörde abzustimmen. Kontaminierte Böden sind<br />
unter Beachtung der abfallrechtlichen Bestimmungen ordnungsgemäß zu behandeln<br />
und zu verwerten bzw. zu entsorgen.<br />
27
Neue Gefährdungen über die jeweiligen Wirkpfade im Rahmen der Rückbaumaßnahmen<br />
sind zu vermeiden, anfallende Schweißschlacke ist grundsätzlich aufzufangen<br />
und ordnungsgemäß zu entsorgen.<br />
5.4.3 Beim Ab-/Rückbau der Masten der vorhandenen Leitungen sind im Hinblick auf<br />
etwaige Schwermetallbelastungen im Boden die „Handlungsempfehlungen für ein<br />
einheitliches Vorgehen der Vollzugsbehörden in NRW beim Umgang mit Bodenbelastungen<br />
im Umfeld von Stromleitungsmasten“ des LANUV (Stand<br />
30.01.2009) zu beachten.<br />
5.4.4 Bei allen Arbeiten im Bereich von Altablagerungen sind die erforderlichen Arbeits-<br />
und Anwohnerschutzmaßnahmen zu ergreifen.<br />
5.5 Natur-, Landschafts- und Artenschutz<br />
5.5.1 Allgemeines<br />
5.5.1.1 Die Vorhabenträgerin hat die Eingriffe in Natur und Landschaft auf den in der Umweltstudie<br />
bzw. dem darin enthaltenen landschaftspflegerischen Begleitplan vom April<br />
2011 in seiner Fassung vom November 2012 beschriebenen Umfang zu beschränken.<br />
Zusätzliche, in den festgestellten Planunterlagen nicht ausgewiesene<br />
Eingriffe oder Flächeninanspruchnahmen sind unzulässig.<br />
Im Zuge der Bauausführung entstehende unvorhergesehene Schäden im Kronen-,<br />
Stamm- und Wurzelbereich von Einzelbäumen oder Gehölzbeständen sind durch<br />
sachgerechten Schnitt und Wundverschluss nach den einschlägigen Vorschriften zu<br />
beheben, Beschädigungen oder Zerstörungen von Pflanzenbeständen zu ersetzen.<br />
Bodenverdichtungen im Bereich der durch die Baumaßnahme betroffenen Pflanzenbestände<br />
sind nach Möglichkeit zu vermeiden.<br />
Vegetationsflächen und Bäume sind, soweit ihre bauliche Inanspruchnahme nicht<br />
erforderlich ist, zur Vermeidung von Beeinträchtigungen während der Bauzeit<br />
gem. DIN 18920 zu schützen.<br />
5.5.1.2 Die im LBP benannten Vermeidungs-, Minimierungs-, Schutz- und Ausgleichs- bzw.<br />
Ersatzmaßnahmen sind verpflichtend und vollständig an den vorgesehenen Standorten<br />
umzusetzen. Sie sind so auszuführen, dass sie die ihnen zugedachte Funktion<br />
auf Dauer erfüllen können. Dies schließt die Sicherstellung einer sachgerechten<br />
Pflege oder ggf. eine Erneuerung / Neuanpflanzung ein.<br />
28
5.5.1.3 Die geforderten und im LBP vorgesehenen landschaftspflegerischen Begleitmaßnahmen<br />
(Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen) außerhalb des unmittelbaren Trassenbereichs<br />
sollen – soweit nicht, wie für die Vermeidungsmaßnahme V 3, etwas<br />
anderes geregelt ist – im Übrigen mit Baubeginn eingeleitet und innerhalb eines Jahres<br />
abgeschlossen werden. Abweichungen im Einzelfall sind nur in Abstimmung mit<br />
der Planfeststellungsbehörde zulässig.<br />
Die Durchführung der übrigen festgestellten Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen im<br />
unmittelbaren Trassenbereich und im Bereich der Zuwegungen sind innerhalb eines<br />
Jahres nach Abschluss der Baumaßnahme (Fertigstellung der Masten und Beseilung)<br />
vorzunehmen. Dabei ist die jeweilige Vegetationsperiode zu berücksichtigen.<br />
5.5.1.4 Nach Abschuss der Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen ist mit den beteiligten Landschaftsbehörden<br />
ein Termin für die Abnahme zu vereinbaren.<br />
5.5.1.5 Der temporäre Ausbau des Hermannsweges als Zuwegung zum Maststandort 61<br />
sowie der entsprechende Rückbau dieser Zuwegung sind in Abstimmung mit der unteren<br />
Landschaftsbehörde der Stadt Bielefeld vorzunehmen.<br />
5.5.1.6 Die parallel zum Neubau der 110-/380-kV-Höchstspannungsfreileitung vorgesehenen<br />
Rückbauten der bestehenden 110- und 220-kV-Hochspannungsfreileitungen<br />
sind innerhalb eines Zeitraums von 2 Jahren nach Abschluss der Neubaumaßnahme<br />
vollständig abzuschließen.<br />
5.5.1.7 Alle Maßnahmen des Natur- und Landschaftsschutzes und insbesondere die artenschutzbezogenen<br />
Maßnahmen zugunsten der Fledermäuse und der Avifauna, aber<br />
auch die der Vermeidungsmaßnahme V 3 zugunsten der Zauneidechse und der<br />
Feldgrille sowie der Vermeidungsmaßnahme V 4 zugunsten der Ameisen, sind in<br />
Abstimmung mit der ökologischen Baubegleitung vorzunehmen.<br />
5.5.1.8 Bei den Gehölzentnahmen in Waldbereichen zur Herrichtung des neuen bzw. erweiterten<br />
Schutzstreifens sind nach Möglichkeit Einzelstammentnahmen flächigen Gehölzentnahmen<br />
vorzuziehen. Die jeweiligen Gehölzentnahmen sowie die in diesem<br />
Zusammenhang vorgesehenen Minimierungsmaßnahmen (M 5 und M 6, Entwicklung<br />
eines standortgerechten Niederwaldes bzw. Waldrandes) sind außerdem in<br />
Abstimmung mit dem Landesbetrieb Wald und Holz NRW, Regionalforstamt OWL,<br />
29
Bleichstraße 8, 32423 Minden, sowie der unteren Landschaftsbehörde Bielefeld vorzunehmen.<br />
5.5.1.9 Der Beginn der Bauarbeiten, der landschaftspflegerischen Arbeiten und der Arbeiten<br />
zur Herrichtung des Schutzstreifens sind den beteiligten unteren Landschaftsbehörden<br />
sowie der höheren Landschaftsbehörde der <strong>Bezirksregierung</strong> Detmold und der<br />
Planfeststellungsbehörde 14 Tage vor ihrer Aufnahme, die Beendigung der Arbeiten<br />
unmittelbar danach schriftlich anzuzeigen. In der Anzeige über die Aufnahme der<br />
Arbeiten sind der zuständige Bauleiter sowie die ökologische Baubegleitung mit<br />
Name, Anschrift und Telefonnummer zu benennen.<br />
Die ökologische Baubegleitung muss über eine ausreichende fachliche Qualifikation<br />
verfügen (z. B. die eines Biologen, Landespflegers), die in der Benennung näher<br />
darzulegen ist.<br />
5.5.1.10 Die ökologische Baubegleitung sollte nach Möglichkeit den ehrenamtlichen Naturschutz<br />
bei der Feinabstimmung der Vermeidungs-, Minimierungs-, Schutz- und<br />
Kompensationsmaßnahmen beteiligen.<br />
5.5.2 Arten- und Gebietsschutz<br />
5.5.2.1 Entsprechend der Vermeidungsmaßnahme V 1 dürfen unvermeidbare Eingriffe in<br />
Pflanzen und Gehölzbestände (Hecken, Gebüsche und Bäume) nur außerhalb des<br />
Zeitraums vom 01. März bis 30. September vorgenommen werden. Für Höhlenbäume<br />
gilt diesbezüglich die Nebenbestimmung 5.5.2.3.<br />
Die Baufeldräumung der Baustelleneinrichtungsflächen hat zum Schutz der Avifauna<br />
außerhalb der Brutperiode, d. h. außerhalb des Zeitraums von März bis Juli, zu erfolgen<br />
und bezüglich der Masten 57 und 58 sind auch die Neubauarbeiten außerhalb<br />
dieses Zeitraums durchzuführen. Gleiches gilt zum Schutz des FFH-Gebietes „Östlicher<br />
Teutoburger Wald“ und seines Arteninventars für den Rückbau der bestehenden<br />
110-kV-Masten 17 bis 19 sowie der 220-kV-Masten 21 und 22.<br />
5.5.2.2 In die Begehung zur Lokalisation vorhandener Baumhöhlen (Vermeidungsmaßnahme<br />
V 2) sind alle Gehölze einzubeziehen, die für die Baumaßnahme oder die<br />
Anlegung des Schutzstreifens beseitigt werden müssen und die potentiell als<br />
Fledermausquartier in Frage kommen oder eine Bruthöhle aufweisen könnten.<br />
Sie hat sich neben Brut- und Baumhöhlen auf alle potentiellen Fledermausquartiere<br />
(z. B. Stammrisse, abgeplatzte Rindenabschnitte, etc.) zu erstrecken.<br />
30
5.5.2.3 Alle ermittelten potenziellen Quartierbäume sind rechtzeitig (ein bis zwei Wochen<br />
vor Beginn der Fällarbeiten) auf ihre tatsächliche Nutzung zu untersuchen. Sofern<br />
die Höhlen/Quartiere unbesetzt sind, sind sie mit geeigneten Mitteln bis zur<br />
Fällung der Bäume dauerhaft zu verschließen. Sollte die Höhle/das Quartier besetzt<br />
sein, ist dazu abzuwarten, bis sie/es verlassen worden ist. Eine Fällung<br />
möglicher Quartierbäume ist erst nach dem Verlassen bzw. dem Verschluss der<br />
Quartiere zulässig.<br />
Alle entsprechenden Gehölzentnahmen sind abweichend vom Zeitfenster der Nebenbestimmung<br />
5.5.2.1 ausschließlich zwischen dem 01. November und 01. Dezember<br />
(= der Zeit der sog. „Schwarmphase“, der Übergangsphase von der Nutzung<br />
der Sommerquartiere zu den Winterquartieren) zulässig.<br />
Ein vorgezogener Beginn mit der Entnahme von Höhlenbäumen ist im Bedarfsfall<br />
frühestens ab 15. August, eine Erweiterung des Zeitfensters über den 01. Dezember<br />
hinaus längstens bis Ende Februar des Folgejahres und jeweils im Hinblick auf solche<br />
Gehölze zulässig, deren Quartiere unbewohnt sind und die rechtzeitig verschlossen<br />
werden konnten. Entsprechende Ausweitungen des Zeitfensters müssen<br />
auf den Ausnahmefall beschränkt sein und sind nur in Abstimmung mit der ökologischen<br />
Baubegleitung sowie nach ausdrücklicher vorheriger schriftlicher Zustimmung<br />
der unteren Landschaftsbehörde, der dazu ein Nachweis über die artenschutzrechtliche<br />
Unbedenklichkeit der Maßnahme vorzulegen ist, zulässig.<br />
5.5.2.4 Für jedes entfallende potentielle Fledermausquartier ist – wenn nicht vorher der<br />
Nachweis des Vorhandenseins ausreichender Ausweichquartiere erbracht wird –<br />
ein Fledermauskasten in geeigneten Waldbeständen im näheren Trassenumfeld<br />
(200 m bis höchstens 2 km Entfernung von der Leitungsachse) aufzuhängen und solange<br />
funktionsfähig zu halten, bis ein Nachweis ausreichender neuer Höhlenbäume<br />
in diesem Betrachtungsband erfolgt ist. Unabhängig davon sind vor der Aufnahme<br />
von Gehölzentnahmen vorsorglich 20 Fledermauskästen sowie 30 Nisthilfen für höhlenbrütende<br />
Vogelarten in geeigneten und angrenzenden Waldbeständen aufzuhängen.<br />
5.5.2.5 Alle in diesem Zusammenhang erforderlichen Maßnahmen und Untersuchungen<br />
sind durch ausreichend fachlich qualifiziertes Personal (z. B. Biologen, Landespfleger<br />
oder Personen mit vergleichbaren nachgewiesenen Qualifikationen und Erfahrungen<br />
im Umgang auch mit Fledermäusen) und mit geeignetem Gerät durchzufüh-<br />
31
en. Alle Ergebnisse, Erhebungen und durchgeführten Maßnahmen (Fundorte und<br />
Zahl der Höhlen und potentiellen Quartiere, Datum der Begehungen, Höhlenverschlüsse,<br />
Aufhängung von Fledermauskästen etc.) sind nach einschlägigen wissenschaftlichen<br />
Standards zu dokumentieren und der jeweils zuständigen unteren<br />
Landschaftsbehörde des Kreises Lippe bzw. der Stadt Bielefeld sowie auch der höheren<br />
Landschaftsbehörde der <strong>Bezirksregierung</strong> Detmold als Nachweis ihrer Umsetzung<br />
zeitnah, d. h. innerhalb eines Monats nach Durchführung, in schriftlicher<br />
Form zur Kenntnis zu geben.<br />
5.5.3 Ersatzgeld<br />
5.5.3.1 Das Ersatzgeld nach § 15 Abs. 6 BNatSchG für die nicht kompensierten Eingriffe im<br />
Kreis Lippe im Umfang wird auf 89.900,- Euro festgesetzt. Dieser Betrag ist spätestens<br />
4 Wochen vor der Aufnahme der Bauarbeiten (Anzeigepflicht vgl. vorstehende<br />
Nebenbestimmung 5.5.1.9) unter Angabe des Verwendungszwecks „PSK<br />
013001002-Errichtung von 2 Gittermasten am UST Bechterdissen“ auf das Konto-<br />
Nummer 18 des Kreises Lippe bei der Sparkasse Paderborn-Detmold (BLZ 476 501<br />
30) zu überweisen.<br />
5.5.3.2 Das Ersatzgeld nach § 15 Abs. 6 BNatSchG für die nicht kompensierten Eingriffe im<br />
Stadtgebiet Bielefeld wird inklusive kapitalisierter Pflegekosten auf insgesamt<br />
81.973,81 Euro festgesetzt.<br />
Dieser Betrag ist spätestens 4 Wochen vor der Aufnahme der Bauarbeiten (Anzeigepflicht<br />
vgl. vorstehende Nebenbestimmung 5.5.1.9) auf das Konto-Nr. 26 der<br />
Stadtkasse Bielefeld bei der Sparkasse Bielefeld (BLZ 480 501 61) zu überweisen,<br />
und zwar unter dem Stichwort „Kompensation 380-kV-Ltg. Gütersloh-Bechterdissen“<br />
und<br />
- in Form eines Teilbetrages von 66.474,13 Euro unter Angabe des „Kassenzeichens<br />
5.6756.100007.7“ sowie<br />
- in Form eines Teilbetrages von 15.499,68 Euro unter Angabe des „Kassenzeichens<br />
5.3623.1000006.0“.<br />
5.6 Landwirtschaft<br />
5.6.1 Werden durch die Baumaßnahme Bodenentwässerungsanlagen (Drainagen)<br />
angeschnitten oder sonst beeinträchtigt, so ist – soweit technisch möglich – ihre<br />
Funktionsfähigkeit während der Baumaßnahme zu erhalten bzw. nach Abschluss<br />
32
der Baumaßnahme wiederherzustellen. Auf jeden Fall ist die Aufrechterhaltung<br />
der Funktionsfähigkeit verbleibender Drainagen Sorge zu tragen.<br />
5.6.2 Bei der Bepflanzung von Kompensationsflächen sind mindestens die Abstandsregelungen<br />
des Nachbargesetzes (NachbG NRW, §§ 40 ff) einzuhalten. Auf die<br />
Nutzung der angrenzenden Grundstücke ist darüber hinaus Rücksicht zu nehmen,<br />
insbesondere sollen bei Baumpflanzungen entlang landwirtschaftlicher Flächen<br />
die nachteiligen Wirkungen durch Schatten, Laubfall und Wurzelwerk auf<br />
das unbedingt notwendige Maß beschränkt werden.<br />
5.6.3 Bezüglich der erforderlichen Grundstücksinanspruchnahmen gilt die Nebenbestimmung<br />
5.16. Soweit sich Ertragsminderungen oder sonstige unzumutbare<br />
Nachteile als Folge des Bauvorhabens – die Maßnahmen des LBP eingeschlossen<br />
– ergeben (z. B. durch Bewirtschaftungsnachteile in Folge eines Maststandortes),<br />
wird festgestellt, dass den Betroffenen auch dafür ein Anspruch auf Entschädigung<br />
dem Grunde nach zusteht. Über eine etwaige Entschädigung und ihre<br />
Höhe ist im Entschädigungsverfahren zu befinden (vgl. Kapitel B Nr. 13 des<br />
Beschlusses).<br />
5.6.4 Infolge der Bauarbeiten entstandene Schäden an Wirtschaftswegen hat die Vorhabenträgerin<br />
nach Abschluss der Arbeiten vollständig zu beseitigen, vorübergehend<br />
in Anspruch genommene Flächen soweit wie möglich wieder herzustellen<br />
bzw. so in ihren vorherigen Zustand zurück zu versetzen – vgl. auch Nebenbestimmung<br />
5.1.4 –, dass die landwirtschaftliche Nutzung wieder in der ursprünglichen<br />
Ertragslage erfolgen kann.<br />
5.7 Forstwirtschaft<br />
5.7.1 Im Rahmen der Bautätigkeit benutzte Forstwege sind, soweit sie nicht ohnehin<br />
ausgebaut und in diesem Zustand belassen werden, nach Abschluss der Arbeiten<br />
funktionsgerecht wiederherzustellen.<br />
5.7.2 Die betroffenen Waldeigentümer sind rechtzeitig über die Aufnahme und den<br />
Umfang der Bautätigkeiten zu informieren. Baulich bedingte Beeinträchtigungen<br />
der Forstwirtschaft sind so gering wie möglich zu halten.<br />
33
5.7.3 Der nach den Planänderungen der Deckblätter nicht mehr erforderliche Schutzstreifen<br />
der zurückzubauenden Freileitungen ist in den Waldbereichen wieder<br />
uneingeschränkt für die Waldentwicklung freizugeben.<br />
5.7.4 Bezüglich der gem. LPB vorgesehenen Minimierungsmaßnahmen M 5 und M 6<br />
gilt die vorstehende Nebenbestimmung 5.5.1.8. Dies gilt auch für die selektiv<br />
vorgesehenen Gehölzentnahmen zur Anlegung des Schutzstreifens zwischen<br />
den Masten 60 und 61 sowie für die gem. Zusagen der Vorhabenträgerin vorgesehenen<br />
Unterpflanzungen in den angrenzenden Fichtenbeständen.<br />
5.8 Denkmalschutz<br />
Bekannte Bodendenkmäler sind nicht betroffen, aufgrund der Lage im mittelalterlichen<br />
und frühneuzeitlichen Siedlungsbereich Bodenfunde aber nicht auszuschließen.<br />
Wenn bei Erdarbeiten kultur- und erdgeschichtliche Bodenfunde oder Befunde<br />
(etwa Mauerwerk, Einzelfunde wie z. B. Tonscherben und Metallfunde, Veränderungen<br />
und Verfärbungen in der natürlichen Bodenbeschaffenheit, Knochen, Fossilien<br />
u. ä.) entdeckt werden, ist daher gem. §§ 15, 16 DSchG NRW die Entdeckung<br />
unverzüglich der Gemeinde Leopoldshöhe bzw. der Stadt Bielefeld und dem Landschaftsverband<br />
Westfalen-Lippe (LWL), Archäologie für Westfalen, Am Stadtholz<br />
24a, 33609 Bielefeld, Telefon-Nr. 0521 / 52002-50, Fax 0521 / 52002-39, anzuzeigen<br />
und die Entdeckungsstätte drei Werktage in unverändertem Zustand zu erhalten.<br />
5.9 Arbeitsschutz<br />
5.9.1 Im Zuge des Baus und bei Betriebs- und Wartungsarbeiten sind, soweit einschlägig,<br />
die Bestimmungen der Baustellenverordnung einschließlich der Anhänge I und<br />
II sowie die berufsgenossenschaftlichen Vorschriften des Hauptverbandes der gewerblichen<br />
Berufsgenossenschaften (u. a. BGV C 22, BGV D 32, BGV A 2, BGV B<br />
11) zu beachten.<br />
5.9.2 Bis zur Inbetriebnahme der Hoch- und Höchstspannungsfreileitungen sind die für die<br />
Beschäftigten mit ihrer Arbeit verbundenen Gefährdungen, bezogen auf die Tätigkeiten<br />
und die zur Verfügung gestellten Arbeitsmittel, zu ermitteln und die erforderlichen<br />
Maßnahmen des Arbeitsschutzes vorzusehen und zu dokumentieren. Erforderliche<br />
Prüf- und Betriebsvorschriften sind festzulegen bzw. zu erstellen (vgl. §§ 5, 6<br />
ArbSchG und BetrSichV).<br />
34
5.9.3 Die Vorhabenträgerin hat die erforderlichen Informationen, die Hinweise zur sicheren<br />
Bereitstellung und Benutzung der verschiedenen Arbeitsmittel geben, zu beschaffen.<br />
Bedeutsame Informationen sind bei der Festlegung von Schutzmaßnahmen einzubeziehen<br />
und den Beschäftigten in geeigneter Weise, z. B. in Form von Betriebsanweisungen<br />
und durch Unterweisungen, zur Kenntnis zu geben.<br />
5.9.4 Maschinentechnische Anlagen, die dem Geltungsbereich der 9. Verordnung zum<br />
GPSG (Maschinenverordnung, 9. GPSGV) unterliegen, müssen den Beschaffenheitsanforderungen<br />
der Maschinenrichtlinie (MRL, Richtlinie 89/37/EG) entsprechen.<br />
5.10 Kampfmittelfunde<br />
Sollten bei Durchführung der Maßname Kampfmittel, verdächtige Gegenstände oder<br />
außergewöhnliche Bodenverfärbungen vorgefunden werden, ist bei gleichzeitiger<br />
Einstellung der Arbeiten unverzüglich die örtliche Ordnungsbehörde zu benachrichtigen.<br />
Die Tiefbauarbeiten sind mit der gebotenen Vorsicht auszuführen.<br />
5.11 Ver- und Entsorgungseinrichtungen und -wege<br />
5.11.1 Erdgashochdruckleitungen<br />
5.11.1.1 Der planfestgestellte Freileitungsbau und der zugehörige Schutzstreifen kreuzen<br />
die von der Gascade Gastransport GmbH betriebene Erdgashochdruckleitung<br />
„FL Wedal“, in deren Schutzstreifen auch das sog. „LWL-Kabel WINGAS“ der<br />
WINGAS GmbH & Co. KG verläuft, und die von der RWE Westfalen-Weser-Ems<br />
Netzservice GmbH betriebene Erdgashochdruckleitung L 160 bzw. durchlaufen<br />
deren Schutzstreifen.<br />
Rechtzeitig vor dem Beginn der Arbeiten zur Errichtung der planfestgestellten<br />
Höchstspannungsfreileitung hat der bauausführende Betrieb die sich auf die entsprechenden<br />
Bereiche erstreckenden Arbeiten inklusive der ggf. erforderlichen<br />
Schutzmaßnahmen zugunsten der Erdgashockdruckleitungen wie z. B. die möglicherweise<br />
erforderliche Errichtung eines Beeinflussungsschutzes mit<br />
- dem Pipeline-Service Lippe der Wingas GmbH (Telefon 05222 – 369694<br />
2609) bzw.<br />
35
- der RWE Westfalen-Weser-Ems Netzservice GmbH, Rheinlanddamm 24,<br />
44139 Dortmund,<br />
abzustimmen und mit ihnen die ggf. erforderlichen technischen Vereinbarungen<br />
zu treffen.<br />
Bei der Gascade Gastransport GmbH, Kölnische Straße 108 - 112, 34119 Kassel<br />
(dortiges Az. 05.00.00.023.0367.02) ist die Baufreigabe als Schachtschein zu<br />
beantragen, mit deren Pipeline-Service Lippe unter Beteiligung des bauausführenden<br />
Betriebs rechtzeitig, mindestens aber 2 Wochen vor Baubeginn, ein Ortstermin<br />
zur konkreten Abstimmung der Baumaßnahmen zu vereinbaren.<br />
5.11.1.2 Die einschlägigen Sicherheitsabstände und VDE-Bestimmungen sowie die AFK-<br />
Empfehlungen (insbesondere auch deren Nrn. 3 und 11) und die Vorgaben der<br />
Leitungsbetreiber zum Schutz der Erdgashochdruckleitungen im Hinblick auf<br />
Baumaßnahmen in deren Trassenverlauf (vgl. deren jeweilige Stellungnahmen<br />
aus dem Anhörungsverfahren und die Anlagen zu diesen Stellungnahmen) sind<br />
zu beachten.<br />
5.11.1.3 Über die Inbetriebnahme der Höchstspannungsfreileitung sind die beiden Leitungsbetreiber<br />
rechtzeitig vorher unter Angabe des konkreten Tagesdatums zu<br />
informieren.<br />
5.11.2 380-kV-Höchstspannungsfreileitung der TenneT TSO GmbH<br />
Vor der Umspannanlage Bechterdissen (ab Mast 1008) verläuft die planfestgestellte<br />
Freileitung im Nahbereich der 380-kV-Höchstspannungsfreileitung Eickum-<br />
Bechterdissen der TenneT TSO GmbH. Auch hier sind die Baumaßnahmen<br />
rechtzeitig vorher mit dem Leitungsbetreiber abzustimmen und die erforderlichen<br />
Schutzvorkehrungen zu treffen; der bauausführende Betrieb hat dazu rechtzeitig<br />
Kontakt mit der TenneT TSO GmbH aufzunehmen.<br />
Insbesondere sind die notwendigen Sicherheitsabstände einzuhalten. Der Abstandsnachweis<br />
gem. DIN EN 50341-1 ist zu erbringen.<br />
5.11.3 Sonstige Anlagen und Leitungen<br />
Im zur planfestgestellten Leitungstrasse gehörenden Planungsraum befinden<br />
sich an mehreren Stellen weitere Ver- und Entsorgungsanlagen bzw. -leitungen<br />
36
(Telekommunikationslinien eingeschlossen) z. B. der Stadtwerke Bielefeld. Sofern<br />
im Umfeld dieser Leitungen und Anlagen Arbeiten durchgeführt werden, sind<br />
auch sie mit dem Leitungsbetreiber rechtzeitig vorher abzustimmen. Es ist sicherzustellen,<br />
dass alle ggf. erforderlichen Schutzmaßnahmen umgesetzt werden,<br />
zu deren Prüfung dem Leitungsbetreiber Gelegenheit zu geben ist.<br />
Über die entsprechenden Leitungen und Anlagen der Stadtwerke Bielefeld sind<br />
dort (Fachbereich Dokumentation) vorab Bestandspläne einzuholen und auszuwerten.<br />
5.11.4 Sollten bezüglich der Ver- und Entsorgungsleitungen oder von Telekommunikationsanlagen<br />
Anpassungsarbeiten erforderlich werden und mit deren Betreibern<br />
diesbezüglich keine Einigung erzielt werden können, behält sich die Planfeststellungsbehörde<br />
eine nachträgliche Entscheidung vor.<br />
Sofern über die erforderlichen Anpassungsarbeiten hinaus genehmigungspflichtige<br />
Änderungen vorgenommen werden sollen, ist hierfür die erforderliche Genehmigung<br />
in eigener Zuständigkeit zu beantragen.<br />
5.12 Kreuzungen mit Bundesfernstraßen<br />
Die 110-/380-kV-Höchstspannungsfreileitung kreuzt u. a. die Bundesautobahn 2.<br />
Im Hinblick auf etwaige Baumaßnahmen im Bereich dieser Straßenkreuzung ist<br />
rechtzeitig vorher die Autobahnmeisterei Herford (Telefon 05221 / 9235-112) zu<br />
informieren.<br />
5.13 Bahnanlagen und Fernmeldekabel der Deutschen Bahn AG<br />
Der planfestgestellte Freileitungsbau und der zugehörige Schutzstreifen kreuzen<br />
die Bahnstrecken 2960 und 2984 sowie die entlang dieser Strecken verlaufenden<br />
Fernmeldekabel „F3116“ und „F3854“.<br />
Die Vorgaben der Deutschen Bahn zum Schutz der entsprechenden Anlagen<br />
– vgl. Stellungnahme der DB Kommunikationstechnik GmbH, Essen – sind zu<br />
beachten, die Forderungen des Kabelmerkblattes und des Merkblattes „Erdarbeiten<br />
in der Nähe erdverlegter Kabel“ der Berufsgenossenschaften der Bauwirtschaft<br />
einzuhalten. Eine entsprechende Verpflichtungserklärung der bauausführenden<br />
Firma ist der DB Kommunikationstechnik GmbH, Thea-Leymann-Straße,<br />
37
45127 Essen, rechtzeitig von Baubeginn zuzuleiten. Für die Aufnahme der Bauarbeiten<br />
ist die Zustimmung der DB Kommunikationstechnik GmbH einzuholen.<br />
Arbeiten im Bereich der Bahn- und Gleisanlagen sind nur in Abstimmung mit der<br />
DB Services Immobilien GmbH (NL Köln, FRI-Köl-l, Hansastr. 15, 47058 Duisburg)<br />
zulässig. Im Hinblick auf die Kreuzung der Bahnstrecke 2960 (Paderborn-<br />
Brackwede) ist bei der Deutschen Bahn (DB Services Immobilien GmbH) unter<br />
Angabe der genauen Örtlichkeiten rechtzeitig ein gesonderter Kreuzungsantrag<br />
einzureichen.<br />
5.14 Reit- und Wanderwege, Wanderparkplatz am Mast 58<br />
Im Bereich der Zuwegungen zu den Maststandorten im Stadtgebiet Bielefeld<br />
bzw. der jeweils vorgesehenen Baufelder liegen mehrere ausgewiesene und entsprechend<br />
gekennzeichnete Reit- und Wanderwege. Die entsprechenden Wegeverbindungen<br />
sind auch bauzeitlich aufrechtzuerhalten. Dies gilt insbesondere<br />
auch für den von der Zuwegung zum Maststandort 61 betroffenen Hermannsweg.<br />
Soweit wie u. a. am Hermannsweg erforderlich, sind in Abstimmung mit der Stadt<br />
Bielefeld temporäre Umleitungen einzurichten.<br />
Bezüglich der bauzeitlich bedingten Sperrung des Wanderparkplatzes am Eisgrund<br />
an der Lämershagener Straße ist in Abstimmung mit der Stadt Bielefeld zu<br />
prüfen, ob ein Ausweichparkplatz ausgeschildert werden kann.<br />
Der Zustand des Parkplatzes ist vor der Aufnahme der Bauarbeiten, die der Stadt<br />
Bielefeld unter dem Zeichen 660.32 eine Woche vorher anzuzeigen ist, zur Beweissicherung<br />
zu dokumentieren.<br />
Die neue Ausgestaltung des Wanderparkplatzes (Dimensionierung des Oberbaues,<br />
der Fahrgassen und der Stellplätze) ist entsprechend der einschlägigen<br />
Regelwerke vorzunehmen, der neu hergerichtete Parkplatz von der Stadt Bielefeld<br />
abnehmen zu lassen.<br />
5.15 Luftverkehrssicherheit<br />
5.15.1 Aus Gründen der Luftverkehrssicherheit sind im Anflugbereich des Verkehrslandeplatzes<br />
Bielefeld-Windelsbleiche folgende Kennzeichnungen vorzunehmen:<br />
a) als Tageskennzeichnung für flächige und seilförmige Hindernisse eine weißorange<br />
Bemalung der Masten 48 bis 56 sowie orange Seilmarker (Kugelmar-<br />
38
ker) im Bereich der Spannfelder zwischen den Masten 48 und 56 und weiß<br />
blitzende, nach unten abgeschirmte Feuer auf den Masten 50 und 51<br />
b) als Nachtkennzeichnung rote Hindernisfeuer auf den Masten 49 und 52 sowie<br />
rot blinkende Gefahrenfeuer auf den Masten 50 und 51<br />
5.12.2 Für alle Masten der planfestgestellten Leitungstrasse sind der Deutschen Flugsicherung<br />
(DFS) in 63202 Langen, Am DFS-Campus, im Hinblick auf eine Veröffentlichung<br />
auf der Sichtflugkarte Bielefeld die Standortdaten (Standortkoordinaten,<br />
Masthöhen, Art der Kennzeichnung etc.) zuzuleiten. Die entsprechende Fertigstellung<br />
der Leitung ist der DFS anzuzeigen.<br />
5.15.3 Für die Masten 58, 59 und 60 ist der Wehrbereichsverwaltung West, Wilhelm-<br />
Raabe-Straße 46, 40470 Düsseldorf, jeweils nach dem Muster des entsprechenden<br />
Meldebogens der Baubeginn schriftlich anzuzeigen.<br />
5.16 Grundstücksinanspruchnahmen<br />
5.16.1 Die Enteignung (Entziehung oder Beschränkung von Grundeigentum, hier durchgehend,<br />
d. h. sowohl bezüglich der Maststandorte, der zur Errichtung der Masten<br />
notwendigen Baufelder, der Schutzstreifen und auch zur Sicherung der Zuwegungen<br />
nur Beschränkungen des Grundeigentums) für die Errichtung der 110-/<br />
380-kV-Höchstspannungsfreileitung ist gem. § 45 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 45 Abs. 2<br />
S. 1 EnWG zulässig. Die betroffenen Grundstücke sind in den Grunderwerbsunterlagen<br />
/ im Leitungsrechtsregister aufgeführt.<br />
5.16.2 Die davon betroffenen Grundstückseigentümer haben gegen die Vorhabenträgerin<br />
einen Anspruch auf Entschädigung dem Grunde nach für die Inanspruchnahme von<br />
Grundflächen sowie für sonstige durch die Maßnahme hervorgerufene unzumutbare<br />
Nachteile.<br />
Durch die Flächeninanspruchnahme zur Anlegung der Baufelder entstehende Nachteile<br />
werden durch die Entschädigung für die Anlegung und Absicherung des<br />
Schutzstreifens nicht erfasst und sind gesondert auszugleichen.<br />
Über die Höhe der Entschädigung wird – sofern es zwischen der Vorhabenträgerin<br />
und einem betroffenen Eigentümer nicht zu einer entsprechenden Einigung kommt –<br />
in einem gesonderten Entschädigungsverfahren nach dem EEG NRW entschieden<br />
(vgl. Kapitel B, Nr. 13 dieses Beschlusses).<br />
39
5.17 Planänderungen und Aktualisierung der Planunterlagen<br />
U. a. aufgrund der Ergebnisse des Anhörungsverfahrens sind von der Vorhabenträgerin<br />
diverse Planänderungen (Deckblatt 1 bis 4) vorgenommen und in das Verfahren<br />
eingebracht worden, für die ein Beteiligungsverfahren nach § 73 Abs. 8 VwVfG<br />
NRW durchgeführt worden ist.<br />
Soweit sich darüber hinaus aufgrund dieses Beschlusses und seiner Nebenbestimmungen<br />
weitere Ergänzungen oder Änderungen ergeben (wie z. B. bezüglich der<br />
Schutzstreifenbreite in Höhe von Mast 37, vgl. Zusage in der Gegenäußerung zur<br />
Einwendung Nr. 24), sind entsprechende Berichtigungen von der Vorhabenträgerin<br />
noch vorzunehmen. Soweit dadurch Rechte Dritter neu oder stärker als bisher beeinträchtigt<br />
werden, bedarf es zur Wirksamkeit dieser Ergänzungen oder Änderungen<br />
deren Zustimmung; andernfalls ist ein ergänzendes Planfeststellungsverfahren<br />
durchzuführen.<br />
6. Entscheidungen über Einwendungen und Stellungnahmen<br />
6.1 Berücksichtigte / gegenstandslose Einwendungen und Stellungnahmen<br />
Einwendungen, in denen die ordnungsgemäße Durchführung des Anhörungsverfahrens<br />
bestritten wird, sind von keiner Seite erhoben worden. Den sonstigen privaten<br />
Einwendungen und Stellungnahmen Verfahrensbeteiligter wird, soweit sie<br />
über die Planänderungen der Deckblätter 1 bis 4, durch Zusagen der Vorhabenträgerin<br />
im Anhörungsverfahren oder durch Auflagen in diesem Beschluss berücksichtigt<br />
worden sind, inhaltlich Rechnung getragen.<br />
Soweit planbetroffene Grundstücke vor Erlass dieses <strong>Planfeststellungsbeschluss</strong>es<br />
im Rahmen von Grunderwerbs- und Entschädigungsverhandlungen bereits<br />
an die Vorhabenträgerin veräußert bzw. die entsprechenden Grunddienstbarkeiten<br />
eingeräumt worden sind, sind Einwendungen hinsichtlich der Flächeninanspruchnahmen<br />
gegenstandslos geworden.<br />
40
6.2 Zurückweisung von Einwendungen<br />
Soweit darüber hinaus von Behörden, Stellen oder privaten Beteiligten Einwendungen<br />
gegen den Plan erhoben und Forderungen gestellt worden sind, in denen<br />
insbesondere<br />
- die Notwendigkeit und Zweckmäßigkeit der Maßnahme z. B. mit dem Hinweis<br />
auf alternativ mögliche Leitungsoptimierungsmaßnahmen bestritten wird,<br />
- andere Trassen bzw. Trassenverschiebungen oder andere Standorte für einzelne<br />
Masten bzw. größere Schutzabstände zur Wohnbebauung gefordert<br />
werden,<br />
- eine Erdverkabelung (oder auch eine strecken- oder stromkreisbezogene Teilverkabelung)<br />
anstelle einer Freileitung gefordert wird,<br />
- eine fehlerhafte Umweltverträglichkeitsprüfung bzw. zumindest mangelhafte<br />
Alternativenprüfung bemängelt wird,<br />
- unzulässige Inanspruchnahmen der Grundstücke für Maststandorte und den<br />
Schutzstreifen und damit verbundene Nutzungs- und Baubeschränkungen o-<br />
der auch Beeinträchtigungen der Landwirtschaft beklagt werden oder<br />
- gesundheitliche Gefährdungen als Folge der Belastungen durch elektromagnetische<br />
Felder,<br />
- Beeinträchtigungen durch Lärm infolge der sog. „Koronaeffekte“,<br />
- Störungen elektrischer Geräte als Folge der elektromagnetischen Felder,<br />
- Sachschäden als Folge von winterlichen Eisschlags und<br />
- Wertverluste an Grundstücken und Gebäuden befürchtet werden,<br />
werden sie aus den sich aus dem Kapitel B ergebenden Gründen zurückgewiesen.<br />
Zu den privaten Einzeleinwendungen wird im Übrigen ergänzend dazu auf<br />
die Ausführungen unter Nr. 7.12 im Kapitel Abschnitt B dieses Beschlusses verwiesen.<br />
Fragen der Entschädigung bleiben dem gesonderten Entschädigungsverfahren<br />
vorbehalten.<br />
7. Zusagen, Zusicherungen der Vorhabenträgerin<br />
Im Hinblick auf ihr Vorhaben und die dazu im Anhörungsverfahren abgegebenen<br />
Einwendungen und Stellungnahmen hat die Vorhabenträgerin verschiedene Zusagen<br />
gemacht, die hiermit bestätigt und damit zum Gegenstand dieses <strong>Planfeststellungsbeschluss</strong>es<br />
werden. Dazu gehört insbesondere auch die Zusage,<br />
41
ei der Errichtung und beim Betrieb der planfestgestellten Leitung die einschlägigen<br />
bau- und elektrotechnischen Normen und Regelwerke zu berücksichtigen, zu<br />
denen u. a. die Regelungen<br />
- der DIN EN 50341-1 (VDE 0210 Teil 1) „Freileitungen über AC 45 kV", Teil 1<br />
„Allgemeine Anforderungen – gemeinsame Festlegungen“,<br />
- der DIN EN 50341-2 (VDE 0210 Teil 2) „Freileitungen über AC 45 kV“, Teil 2<br />
„Index der NNA (Nationale Normative Festsetzungen“,<br />
- der DIN EN 50341-3 (VDE 0210 Teil 3) „Freileitungen über AC 45 kV“, Teil 3<br />
„Nationale Normative Festsetzungen“,<br />
- der DIN EN 50110-1 (VDE 0105 Teil 1) „Betrieb von elektrischen Anlagen“,<br />
- der DIN EN 50110-2 (VDE 0105 Teil 2) „Betrieb von elektrischen Anlagen (nationale<br />
Anhänge),<br />
- der DIN EN 50110-2 Ber 1 (Berichtigung zu VDE 0105 Teil 2) „Berichtigungen<br />
zu DIN EN 50110-2 (VDE 0105 Teil 2),<br />
- der DIN VDE 0105-100 (VDE 0105 Teil 100) „Betrieb von elektrischen Anlagen“,<br />
Teil 100 „Allgemeine Festlegungen“ gehören.<br />
Die Vorhabenträgerin sagt des Weiteren zu,<br />
- den vom Bau des Mastes 61 bzw. der Zuwegung zum Maststandort betroffenen<br />
Hermannsweg während des jährlich Ende April stattfindenden und überregional<br />
bedeutsamen Hermannslaufes von Baumaßnahmen frei zu halten<br />
und damit dessen Durchführung nicht zu gefährden,<br />
- innerhalb des das reine Wohngebiet in Bielefeld-Ubbedissen (Bereich Ubbedisser<br />
Straße / Taxusstraße) querenden Spannfeldes zwischen den Masten<br />
67 und 68 zur weiteren Minimierung möglicher Schallimmissionen infolge der<br />
Kornaeffekte 380-kV-Leiterseile mit einem vergrößerten Durchmesser und der<br />
Bezeichnung Al/St 550/70 (statt, wie ursprünglich vorgesehen, Al/St 265/35)<br />
zu verwenden,<br />
- die Anlegung der bauzeitlichen Zufahrt zum Maststandort 60 an der Forderung<br />
der Einwendung 5 auszurichten,<br />
- die Schutzstreifenbreite in Höhe des Mastes 37 teilweise zu reduzieren (vgl.<br />
Gegenäußerung zur Einwendung Nr. 24),<br />
- den vorwiegend aus Fichten bestehenden Hangwald von rd. 1 ha Fläche nördlich<br />
des Schutzstreifens zwischen Mast 60 und Mast 61 im Hinblick auf etwaige<br />
Schäden, die z. B. durch Windwurf als Folge des schutzstreifenbedingten<br />
42
Anschnitts und damit zusammenhängender Wachstumsbeschränkungen entstehen<br />
können, vorab forstrechtlich zu entschädigen,<br />
- diesen rd. 1 ha großen Hangwald unabhängig davon als Grundlage des<br />
von der Stadt Bielefeld vorgesehenen naturnahen Waldumbaus mit geeigneten<br />
Arten und in Abstimmung mit der Stadt Bielefeld zu unterpflanzen<br />
sowie darüber hinaus<br />
- beim Eintritt eines etwaigen vor Abschluss des Waldumbaus eintretenden<br />
und dem vorhabensdedingten Eingriff zurechenbaren Folgeschadens<br />
(z. B. durch Windwurf oder Käferbefall) auch die Kosten der Wiederaufforstung<br />
zu übernehmen.<br />
Sie hat außerdem auch alle sonstigen Zusagen, die im Anhörungsverfahren<br />
schriftlich dokumentiert worden sind (z. B. in den Stellungnahmen zu den Einwendungen<br />
sowie der Niederschrift zum Erörterungstermin), einzuhalten, sofern<br />
in diesem <strong>Planfeststellungsbeschluss</strong> nichts anderes geregelt ist.<br />
8. Sofortige Vollziehbarkeit<br />
Dieser Beschluss ist kraft Gesetzes sofort vollziehbar; eine Anfechtungsklage hat<br />
keine aufschiebende Wirkung.<br />
9. Gebührenfestsetzung<br />
Die Vorhabenträgerin trägt die Kosten des Planfeststellungsverfahrens.<br />
Für das Planfeststellungsverfahren, das mit diesem <strong>Planfeststellungsbeschluss</strong><br />
abschließt, wird eine Gebühr in Höhe von<br />
32.000, - Euro (i.W.: Zweiunddreißigtausend Euro)<br />
festgesetzt. Die Gebühr ist unter Angabe des Kassenzeichens "T099251005<br />
Amprion“ bis zum 10. Mai 2013 an die Landeskasse Düsseldorf, Konto-Nummer<br />
15 276 13, Helaba, BLZ 300 500 00, zu überweisen.<br />
Über die Höhe der entstandenen und zu erstattenden Auslagen ergeht ein gesonderter<br />
Bescheid.<br />
43
B. Begründung<br />
1. Das Vorhaben<br />
1.1 Das hiermit planfestgestellte Vorhaben umfasst als Ersatz für bestehende 220-<br />
kV- und 110-kV-Leitungen den<br />
- vollständigen Neubau einer 380-kV-Höchstspannungsfreileitung vom Punkt<br />
Friedrichsdorf in Bielefeld-Senne bis zum Punkt Windflöte,<br />
- den vollständigen Neubau einer auf einem Gestänge gebündelt geführten<br />
110-/380-kV-Höchstspannungsfreileitung vom Punkt Windflöte über die Umspannwerke<br />
Bielefeld-Süd und Sennestadt bis zum Umspannwerk Bielefeld-<br />
Ost sowie<br />
- den bei Mitzählung von Mast 73 am Nordostrand des Umspannwerks 4 Mastneubauten<br />
und ansonsten nur Umbeseilungen umfassenden Umbau der über<br />
die Punkte Frordissen und Bechterdissen-Nord führenden 220-/380-kV-<br />
Höchstspannungsfreileitung zwischen den Umspannwerken Bielefeld-Ost und<br />
Bechterdissen in der Gemeinde Leopoldshöhe<br />
einschließlich der notwendigen Umbaumaßnahmen im Hinblick auf die Zu- und<br />
Umbeseilungen an den Anschlusspunkten und des Rückbaus der vorhandenen<br />
110- und 220-kV-Freileitungen zwischen dem Punkt Friedrichsdorf in Bielefeld-<br />
Senne und dem Umspannwerk Bielefeld-Ost. Dabei handelt es sich um den zweiten<br />
und zugleich letzten Neubauabschnitt der 110-/380-kV-Höchstspannungsfreileitung<br />
zwischen den Umspannwerken Gütersloh und Bechterdissen (= lfd. Nr.<br />
17 der Anlage zu § 1 Abs. 1 Energieleitungsausbaugesetz – EnLAG –).<br />
Die Vorhabenträgerin, die Amprion GmbH, betreibt zur Versorgung des Großraums<br />
Bielefeld / Gütersloh in Verlängerung eines aus dem Raum Drensteinfurt,<br />
Punkt Walstedde, kommenden Leitungsstrangs eine über den Punkt Friedrichsdorf<br />
in Bielefeld-Senne führende 220-kV-Verbindung zwischen den Umspannanlagen<br />
Gütersloh und Bechterdissen in der Gemeinde Leopoldshöhe. Von Walstedde<br />
bis zur Umspannanlage in Gütersloh ist die Leitung bereits seit 2006 – in<br />
diesem Jahr wurde der letzte Bauabschnitt vor Gütersloh umgesetzt – auf der<br />
380-kV-Spannungsebene betriebsfähig hergerichtet. Wegen des fehlenden letzten<br />
Lückenschlusses zwischen Gütersloh und Bechterdissen konnte allerdings<br />
noch keine tatsächliche betriebliche Umstellung auf die 380-kV-Ebene erfolgen,<br />
44
so dass die technisch schon hergerichtete Leitung bisher nur mit einer Spannung<br />
von 220 kV betrieben und genutzt werden konnte.<br />
Bis zum Punkt Friedrichsdorf in Bielefeld-Senne ist diese Lücke mit dem ersten<br />
Neubauabschnitt der Leitung Gütersloh-Bechterdissen geschlossen worden; dieser<br />
Neubauabschnitt wurde mit Beschluss der <strong>Bezirksregierung</strong> Detmold vom<br />
22.02.2010 planfestgestellt und ist inzwischen vollständig fertig gestellt worden.<br />
Im Rahmen des hiermit planfestgestellten zweiten Neubauabschnitts soll die Leitungsverbindung<br />
nunmehr auch zwischen dem Punkt Friedrichsdorf in Bielefeld-<br />
Senne und Bechterdissen auf die Spannungsebene von 380 kV umgerüstet und<br />
so die insgesamt 70 km lange Freileitung Drensteinfurt - Bechterdissen als 380-<br />
kV-Leitung komplettiert werden. Gleichzeitig soll über eine entsprechende Kupplung<br />
in Bechterdissen eine neue Verbindung zum Netz der TenneT TSO GmbH<br />
(zuvor Transpower Stromübertragungs GmbH, frühere E.ON Netz GmbH) und<br />
darüber zum europäischen Verbundnetz geschaffen werden, mit der die alte Verbundkupplung<br />
am Punkt Sende ersetzt wird. Der dazu vorgesehene und nunmehr<br />
planfestgestellte Leitungsabschnitt umfasst eine Länge von rd. 15,4 km (rd.<br />
12,3 km vollständiger Neubau bis zum Umspannwerk Bielefeld-Ost zuzüglich der<br />
Umbaumaßnahmen von dort bis zum Umspannwerk Bechterdissen auf einer<br />
Trasse von rd. 3,1 km Länge).<br />
Die vorhandene 220-kV-Hochspannungsfreileitung zwischen dem Punkt Friedrichsdorf<br />
und dem Umspannwerk Bielefeld-Ost wird damit entbehrlich und soll zurückgebaut<br />
werden.<br />
Zwischen den Umspannwerken Steinhagen und Bielefeld-Ost betreiben außerdem<br />
die Stadtwerke Bielefeld eine 110-kV-Hochspannungsfreileitung, die zwischen<br />
dem Punkt Windflöte und dem Umspannwerk Bielefeld-Ost parallel und zu<br />
großen Teilen in Überschneidung der jeweiligen Schutzstreifen zu der 220-kV-<br />
Freileitung verläuft. Sie soll auf dem neu zu errichtenden Gestänge mitgeführt<br />
werden. Auch die Masten dieser 110-kV-Leitung werden danach funktionslos und<br />
zurückgebaut.<br />
Der Neubauabschnitt wird – mit kleinräumigen Abweichungen insbesondere bezüglich<br />
des Teilstücks zwischen den Masten 57 und 65, des Bereichs der Zuleitung<br />
zum Umspannwerk Bechterdissen und der Abzweige – fast vollständig in<br />
45
den Trassenkorridoren der abzubauenden 220- und 110-kV-Leitungen errichtet.<br />
Am Punkt Windflöte und an den Umspannanlagen beinhaltet das Vorhaben zur<br />
jeweiligen Neuanbindung der 110-kV-Leitung auch Mastneubauten einschließende<br />
Umbaumaßnahmen.<br />
Wie schon bei den bisherigen 110- und 380-kV-Leitungen besteht die Mastbelegung<br />
zwischen den Punkten Friedrichsdorf bzw. Windflöte und dem Umspannwerk<br />
Bielefeld-Ost auch bei der neuen 110-/380-kV-Höchstspannungsfreileitung<br />
aus jeweils zwei Stromkreisen. Zwischen den Umspannwerken Bielefeld-Ost und<br />
Bechterdissen wird einer von drei vorhandenen 220-kV-Stromkreisen durch einen<br />
380-kV-Stromkreis ersetzt und ein weiterer 380-kV-Stromkreis neu aufgelegt, so<br />
dass hier künftig eine Belegung mit insgesamt 4 Stromkreisen (2 x 220-kV und 2<br />
x 380-kV) an Stelle der bisherigen drei Stromkreise vorhanden sein wird.<br />
Nach Fertigstellung auch dieses letzten Bauabschnitts kann dann zunächst ein<br />
Stromkreis der insgesamt rd. 70 km langen Höchstspannungsfreileitung zwischen<br />
den Punkten Walstedde in Drensteinfurt und Bechterdissen in Leopoldshöhe<br />
durchgehend auf den Netzbetrieb mit der Nennspannung von 380 kV umgestellt<br />
werden. Der zweite 380-kV-Stromkreis des planfestgestellten Vorhabens wird, da<br />
die Umspannanlage Bielefeld-Ost noch nicht auf 380 kV ausgelegt ist, zunächst<br />
noch vorübergehend mit der Nennspannung von 220 kV weiterbetrieben. Insoweit<br />
erfolgt der 380-kV-Leitungsbau bezüglich des zweiten Stromkreises im Vorgriff<br />
auf die beabsichtigte spätere Umrüstung der Umspannanlage.<br />
Das planfestgestellte Vorhaben umfasst die Errichtung von insgesamt 48 neuen<br />
Masten, von denen 7 auf die Zu- und Umbeseilungen an den Anschlusspunkten<br />
bzw. Abzweigen der von den Stadtwerken Bielefeld betriebenen 110-kV-Leitung<br />
zurückzuführen sind. Dafür entfallen mit dem Rückbau der vorhandenen 220-<br />
und 110-kV-Leitungen insgesamt 86 bisher vorhandene Masten.<br />
Neu errichtet werden Stahlgittermasten unterschiedlichen Typs aus verzinkten<br />
Normprofilen mit zwei bzw. 3 Traversen (= Querträgern). Nur die Masten 73 und<br />
1008 verfügen als Abzweigmasten über 4 Traversen, von denen eine (Mast<br />
1008) bzw. zwei (Mast 73) nur halbseitig ausgerichtet sind. Die Leiterseile der<br />
110-kV-Stromkreise werden grundsätzlich auf der unteren Traverse und damit<br />
unterhalb derer der 380-kV-Stromkreise geführt.<br />
46
Der von Mast 73 Richtung Bechterdissen weiterführende Teil der planfestgestellten<br />
Leitung nutzt zunächst die bestehenden Masten 2 bis 7, so dass insoweit eine<br />
Um- bzw. Zubeseilung ausreichend ist. Nur für die Einführung der Leitung in<br />
das Umspannwerk Bechterdissen erfolgen hier 3 Mastneubauten (1008, 9 A und<br />
9 B), wobei der Abzweigmast 1008 den vorhandenen und zurückzubauenden<br />
Masten 8 ersetzt.<br />
Die Höhe der neu zu errichtenden 380-kV-Masten (Mast-Nrn. 36 bis 73 sowie<br />
1008, 9 A und 9 B, jeweils über Erdoberkante) liegt zwischen 43,25 m und 88,75<br />
m, im Schnitt bei rd. 56,5 m. Über das Durchschnittsmaß geht insbesondere die<br />
Höhe der Masten 58 bis 60 (66,25 m bis 88,75 m), 70 bis 73 (66,25 m bis 70,80<br />
m) und 1008 (69,25 m) hinaus. Die Masten 58 bis 60 gehören dabei zu den<br />
Spannfeldern, mit denen auf 3 Leiterseiltraversen das FFH- und Vogelschutzgebiet<br />
„Östlicher Teutoburger Wald“ randlich passiert wird. Sie sollen schmale<br />
Schutzstreifen und möglichst hohe Bewuchshöhen am Rand des Schutzstreifens<br />
ermöglichen und so die Eingriffe in die Natura-2000-Gebiete minimeren. Die<br />
Masten 70 bis 73 umfassen die Spannfelder, mit denen auf 3 Leiterseiltraversen<br />
unmittelbar vor dem Umspannwerk Bielefeld-Ost die B 66 (Lagesche Straße) und<br />
die Eisenbahnstrecke Bielefeld-Lage gequert werden, wobei über den 4-<br />
traversigen Abzweigmasten 73 schließlich die Zuführung des vorübergehend nur<br />
mit 220 kV betriebenen 380-kV-Stromkreises in die Umspannanlage erfolgt. Wie<br />
auch beim „viertraversigen“ Abzweigmasten 1008 sind diese Masthöhen vor allem<br />
durch die Art der Leiterseilführung, insbesondere auch die die Zahl der erforderlichen<br />
Ebenen, und die erforderlichen Sicherheitsabstände bedingt.<br />
Niedrige Masten mit 45 bis 55 m Höhe sind zur Erhöhung der Sicherheit des<br />
Luftverkehrs vor allem im Anflugbereich des Verkehrslandeplatzes Bielefeld-<br />
Windelsbleiche östlich des Umspannwerks Bielefeld-Süd vorgesehen.<br />
Die Länge der zugehörigen Spannweiten der Leiterseile liegt zwischen rd. 130 m<br />
unmittelbar vor der Umspannanlage Bechterdissen und 450 m (Querung der L<br />
797 von Mast 63 bis Mast 64), im Schnitt bei rd. 300 m. Auf längere Spannfelder<br />
wird dabei vor allem zur Begrenzung der Masthöhen und zugunsten schmaler<br />
Schutzstreifen verzichtet.<br />
Für die neu zu errichtenden 110-kV-Masten zum Anschluss der Hochspannungsfreileitung<br />
der Stadtwerke Bielefeld an die neue und gebündelte 110-/380-kV-<br />
47
Höchstspannungsfreileitung am Punkt Windflöte bzw. an die Umspannanlagen<br />
Bielefeld-Süd und Bielefeld-Ost reichen Höhen (über Erdoberkante) von rd. 21,5<br />
m bis rd. 28,5 m aus.<br />
Die Mastgründungen erfolgen durchgehend in Form von Plattenfundamenten.<br />
Die Schutzstreifenbreiten für die 110-/380-kV-Höchstspannungsfreileitung liegen<br />
zwischen 50 und 98 m. Die schmalste Stelle mit 50 m erstreckt sich entlang der<br />
Leitungseinführung an der Umspannanlage Bechterdissen, der breiteste Bereich<br />
liegt mit 90 bis 98 m aufgrund der geringen Masthöhen im Anflugbereich zum<br />
Verkehrslandeplatz Bielefeld-Windelsbleiche. Erstmalige Grundstücksbelastungen<br />
durch neue Schutzstreifenausweisungen entstehen dabei dort, wo die alten<br />
Schutzstreifen der 110-kV- und 220-kV-Bestandstrassen nicht ausreichen und<br />
Verbreiterungen notwendig werden bzw. wo – z. B. zur Entlastung von Wohnbebauung<br />
– teilweise oder vollständig von den Bestandstrassen abgerückt wird.<br />
Dies betrifft u. a.<br />
- den Neubauabschnitt zwischen den Punkten Friedrichsdorf und Windflöte<br />
(hier entfällt kein separater 110-kV-Schutzstreifen),<br />
- südlich der Umspannanlage Bielefeld-Süd (Masten 44 bis 47, hier wird die<br />
110-kV-Freileitung wegen ihrer Anbindung an die Umspannanlage separat geführt),<br />
- den benannten Anflugbereich des Verkehrslandeplatzes Bielefeld-Windelsbleiche,<br />
- die Spannfelder von Mast 57 bis Mast 64 im Bereich Lämershagen sowie<br />
- die Spannfelder von Mast 70 bis 72 im Bereich der Ortslage Ubbedissen.<br />
Parallel zu den damit einhergehenden erstmaligen Überlagerungen von Grundstücksflächen<br />
mit Schutzstreifen werden in großem Umfang auch Grundstücke<br />
aus bestehenden Schutzstreifen herausfallen. Zwischen dem Punkt Windflöte<br />
und der Umspannanlage Bielefeld-Ost und damit entlang des Hauptteils der planfestgestellten<br />
Höchstspannungsfreileitung bedingt die kombinierte Führung der<br />
110- und der 380-kV-Leitung auf den übereinander angeordneten Traversen einen<br />
Mastgestänges nur noch einen gemeinsamen Schutzstreifen, dessen Breite<br />
die bisherige Gesamtbreite der beiden vorhandenen und sich nur zum Teil überschneidenden<br />
Schutzstreifen der getrennten Bestandstrassen in weiten Abschnitten<br />
deutlich unterschreitet.<br />
48
Soweit für die Leitung der Stadtwerke Bielefeld (110-kV-Abzweige bzw. Verbindungen<br />
mit der gebündelten neuen Leitung / den Umspannanlagen) separate<br />
bzw. neue Schutzstreifen erforderlich sind, beträgt deren Breite am Abzweig des<br />
Punktes Sennestadt 34 m, ansonsten 40 m. Entlang der lediglich mit Neu- bzw.<br />
Umbeseilungen zu versehenden Masten 2 bis 7 und auch zwischen Mast 7 und<br />
dem neuen Masten 1008 zwischen Bielefeld-Ost und Bechterdissen bleibt der<br />
vorhandene Schutzstreifen (64 bis 70 m) unverändert.<br />
1.2 Die Trassenführung (vgl. auch Übersichtskarten S. 2/3) lässt sich zusammenfassend<br />
wie folgt zu beschreiben:<br />
Ausgehend vom am Südwestrand der Stadt Bielefeld gelegenen Punkt Friedrichsdorf<br />
(Stadtbezirk Bielefeld-Senne) und dem Mast 36 führt die planfestgestellte<br />
neue Leitung zunächst unter Nutzung der Bestandstrasse in verbreitertem<br />
Schutzstreifen in nordöstlicher Richtung über die Ende 2012 in Betrieb gegangene<br />
Trasse der A 33 (Neubauabschnitt 5 B) hinweg bis zum ca. 1,4 km entfernt<br />
gelegenen Punkt Windflöte. Sie trifft dort auf die aus westlicher Richtung kommende<br />
Leitungsachse der 110-kV-Hochspannungsfreileitung der Stadtwerke<br />
Bielefeld, deren Leiterseile von hier an gebündelt auf einem gemeinsamen Gestänge<br />
mit der 380-kV-Leitung weitergeführt werden. Das der entsprechenden<br />
Anbindung dienende Spannfeld wird nach Westen verschoben und rückt aus der<br />
bisherigen Achse leicht heraus, der bisherige Tragmast 43 der 110-kV-Leitung<br />
wird durch den neuen Abspannmast 1043 ersetzt und die Leiterseile werden von<br />
diesem auf den 380-kV-Mast 40 umgehängt. Von diesem schwenkt die neue Leitung<br />
weiter nach Osten ab und verläuft in gerader Linie auf das im Südosten des<br />
Stadtbezirks Senne in unmittelbarer Nähe der Bahnstrecke 2960 (Ostseite) gelegene<br />
Umspannwerk Bielefeld-Süd zu.<br />
Während die 380-kV-Leitung vor der Umspannanlage abgewinkelt und südlich<br />
um sie herumgeführt wird (Masten 44 bis 47, Querung der Bahnstrecke bei Mast<br />
45), wird die 110-kV-Leitung vom Mast 44 unter Querung der Bahnstrecke direkt<br />
in die Umspannanlage ein- und auf östlicher Seite über die 3 neuen 110-kV-<br />
Masten 47 A, 47 B und 47 C Richtung Umspannwerk Bielefeld-Ost wieder herausgeführt.<br />
Die Trasse der ab Mast 47 Richtung Osten wieder gebündelt erfolgenden<br />
Leitungsführung verläuft südlich des Verkehrslandeplatzes Bielefeld-<br />
Windelsbleiche und des Stadtteils Buschkamp, quert die B 68 und folgt dabei in<br />
leicht variierenden Abständen der bis zum Mast 64 östlich von ihr verlaufenden<br />
49
A 2. Am Mast 55 vor Lämershagen wird der 110-kV-Abzweig zum östlich der A 2<br />
gelegenen Umspannwerk Sennestadt aufgenommen. Vor dort bis zum Mast 64<br />
vollzieht sie Wald- und Geländerücken folgend in zwei gegenläufige Bögen einen<br />
Schwenk in Richtung Norden. Während die Leitung ansonsten vollständig oder<br />
zumindest teilweise in den vorhandenen Trassenräumen verläuft, rückt sie im Bereich<br />
Lämershagen (Bereich Triftweg) zwischen den Masten 61 und 65 der<br />
Planänderung 2 entsprechend leicht von den hier zum Teil ohne Überdeckung<br />
der Schutzstreifen verlaufenden Bestandstrassen ab (rd. 125 m von der 110-kV-<br />
Trasse und rd. 250 m von der 220-kV-Trasse bzw. der ursprünglichen Planungstrasse)<br />
und verläuft in neuer Trasse in enger Anlehnung an die Autobahn. Das<br />
Spannfeld von Mast 64 nach Mast 65 quert die A 2, ab Mast 65 nutzt die Leitung<br />
wieder die Räume der Bestandstrassen und schwenkt bis zum Mast 69 wieder<br />
nach Osten ab. Weiter um Ubbedissen herumführend erfolgt am Mast 69 ein<br />
Schwenk Richtung Norden sowie am Mast 70 einer nach Nordwesten und die B<br />
66 querend zum dortigen Umspannwerk Bielefeld-Ost. Die 110-kV-Leitung wird<br />
über den Mast 72, die 380-kV-Leitung (der 380-kV-Stromkreis, der vorübergehend<br />
bis zur Umrüstung der Umspannanlage noch mit der 220-kV-Ebene betrieben<br />
wird) über den Mast 73 in das Umspannwerk geführt. Als Folgemaßnahme<br />
wird hier über 2 Mastneubauten (Mast 72 A und 72 B) auch eine Neuanbindung<br />
der zum Umspannwerk Bielefeld-Nord weiterführenden 110-kV-Freileitung der<br />
Stadtwerke Bielefeld erforderlich.<br />
Mit Ausnahme des am Verkehrslandeplatz in Bielefeld-Windelsbleiche vorbeiführenden<br />
Abschnitts liegt die Schutzstreifenbreite der neuen Leitung dabei unterhalb<br />
der Gesamtbreite, die sich bei Berücksichtigung von Überdeckungen aus<br />
der Addition der bestehenden Schutzstreifenbreiten ergibt. Die dadurch freiwerdenden<br />
Räume von bis zu rd. 30 m Breite werden genutzt, um mit der neuen Leitung<br />
von schutzwürdigen Bereichen wie Wohnbebauung soweit wie möglich abzurücken.<br />
Die gleiche Zielrichtung verfolgen der aus der Bestandstrasse herausführende<br />
Schwenk vor der A 2-Querung bei Lämershagen (Planänderung 2) sowie<br />
die teilweise aus den bestehenden Schutzstreifen herausführende Abrückung<br />
der Trasse von der Wohnbebauung an der Lämershagener Straße (Planänderung<br />
4).<br />
Hinter dem neuen Mast 73 erfolgen über rd. 2,5 km Länge unter Nutzung der<br />
vorhandenen, zunächst nach Norden führenden (Mast 2 bis 4) und dann Nordosten<br />
(Mast 4 bis 6) bzw. nach Osten (ab Mast 6) abknickenden Leitungsachse und<br />
50
Masten der 220-/380-kV-Leitung Bielefeld-Ost-Bechterdissen bis zum Mast 1008,<br />
der in dieser Achse als Abspannmast den bisherigen Tragmasten 8 ersetzt, lediglich<br />
Umbeseilungen (vgl. vorstehend Nr. 1.1). Auch die zwischen 64 und 70 m<br />
liegende Schutzstreifenbreite verändert sich hier nicht. Am Mast 1008 schwenkt<br />
die neue 380-kV-Verbindung schließlich zur Einführung in das kurz hinter der<br />
Stadtgrenze von Bielefeld auf dem Gebiet der Gemeinde Leopolshöhe liegende<br />
Umspannwerk Bechterdissen aus dieser Achse heraus. Sie wird parallel zu der<br />
380-kV-Höchstspannungsfreileitung Eickum-Bechterdissen der TenneT TSO<br />
GmbH und über die neu zu errichtenden Masten 9 A – in Höhe dieses Mastes<br />
wird die Gemeindegrenze gequert – und 9 B in die Anlage hineingeführt, die das<br />
Ende des planfestgestellten Leitungsabschnitts bildet.<br />
2. Vorgängige Verfahren<br />
Ein vorgängig durchzuführendes Raumordnungsverfahren war für die vorstehend<br />
beschriebene Höchstspannungsfreileitung nicht erforderlich.<br />
Die Vorhabenträgerin hatte die Bezirksplanungsbehörde der <strong>Bezirksregierung</strong><br />
Detmold (Dezernat 32) bereits im Juli 2002 über ihr bezogen auf die Planfeststellung<br />
und Realisierung anschließend in zwei Abschnitte geteiltes Vorhaben informiert.<br />
Nach dortiger Prüfung des Vorhabens wurde im Mai 2003 festgestellt, dass<br />
kein förmliches Raumordnungsverfahren erforderlich ist. Ausschlaggebend dafür<br />
war, dass mit Ausnahme eines 1,6 km langen Teilabschnitts aus dem 2010 planfestgestellten<br />
und inzwischen realisierten 1. Neubauabschnitt die gesamte Leitung<br />
innerhalb bestehender Trassen verläuft, auch in den Abschnitten mit Umund<br />
Zubeseilungen bei Anlegung raumbedeutsamer Kriterien keine raumbedeutsamen<br />
Veränderungen stattfinden und das raumordnerische Ziel der Trassenbündelung<br />
als erfüllt angesehen wurde. Auf die raumordnerische Beurteilung der<br />
<strong>Bezirksregierung</strong> Detmold vom 05.05.2003 – 62.5.50.12 –, die nach Aussage der<br />
Bezirksplanungsbehörde im Anhörungsverfahren nach wie vor Gültigkeit hat, wird<br />
dazu Bezug genommen.<br />
Der in der nunmehr planfestgestellten Trasse des 2. Neubauabschnitts enthaltene<br />
und von der Bestandstrasse geringfügig abweichende Schwenk der 2.<br />
Planänderung (Mast 61 bis 65) führt insoweit zu keiner anderen Betrachtung. Die<br />
Bezirksplanungsbehörde hat keine Bedenken gegen die Planänderungen erhoben<br />
und denen des Deckblatts 2 am 13.04.2012 ausdrücklich zugestimmt.<br />
51
3. Ablauf des Planfeststellungsverfahrens<br />
3.1 Einleitung des Verfahrens<br />
Die Amprion GmbH hat der <strong>Bezirksregierung</strong> Detmold den von ihr aufgestellten<br />
Plan mit Schreiben vom 08.06.2011 zur Durchführung des Planfeststellungsverfahrens<br />
gem. §§ 43 ff EnWG i. V. m. den §§ 72 bis 78 VwVfG NRW zugeleitet.<br />
3.2 Auslegung der Planunterlagen<br />
Der Plan hat auf Veranlassung der <strong>Bezirksregierung</strong> Detmold in der Zeit vom<br />
12.09.2011 bis einschließlich 11.10.2011 im Bürgerbüro des Rathauses der Gemeinde<br />
Leopoldshöhe sowie bei der Stadt Bielefeld, und hier sowohl beim Amt<br />
für Verkehr als auch in den Bezirksämtern Heepen, Senne und Sennestadt, während<br />
der Dienststunden zu jedermanns Einsicht ausgelegen. Die Gemeinde Leopoldshöhe<br />
und die Stadt Bielefeld haben Zeit und Ort der Auslegung rechtzeitig<br />
vorher in ortsüblicher Weise, die Stadt Bielefeld durch Veröffentlichung in der örtlichen<br />
Presse und die 18.000-Einwohner-Gemeinde Leopoldshöhe durch Aushang,<br />
bekannt gemacht. Parallel dazu ist die Auslegung der Planunterlagen für<br />
das unter die Regelungen des UVPG fallende Vorhaben gem. § 9 Abs. 3 UVGP<br />
auch öffentlich bekanntgemacht worden (Presse und Amtsblatt der <strong>Bezirksregierung</strong><br />
Detmold). Die gesetzliche Frist, innerhalb der gem. § 73 Abs. 4 S. 1 VwVfG<br />
NRW Einwendungen gegen den Plan erhoben werden konnten (bis 2 Wochen<br />
nach Ablauf der Auslegungsfrist = bis zum 25.10.2011), sowie die Stellen, bei<br />
denen die Einwendungen gegen den Plan innerhalb dieser Frist zu erheben oder<br />
nur Niederschrift zu geben waren (Gemeinde Leopoldshöhe, Stadt Bielefeld sowie<br />
<strong>Bezirksregierung</strong> Detmold), sind in den Bekanntmachungen benannt worden.<br />
Darauf, dass nach Ablauf der Einwendungsfrist Einwendungen ausgeschlossen<br />
sind, wurde hingewiesen.<br />
Die nicht ortsansässig Betroffenen, deren Person und Aufenthalt bekannt war,<br />
sind von der Auslegung der Pläne benachrichtigt worden.<br />
Die während der gesetzlichen Frist eingegangenen 34 Einwendungen wurden mit<br />
Schreiben vom 09.11.2011 der Vorhabenträgerin zur Auswertung und Erarbeitung<br />
einer Stellungnahme zugeleitet.<br />
52
3.3 Beteiligung der Träger öffentlicher Belange<br />
Mit Schreiben vom 26.08.2011 hat die Planfeststellungsbehörde den Behörden<br />
und Stellen, deren Aufgabenbereich durch das Vorhaben berührt wird (Träger öffentlicher<br />
Belange), die Planunterlagen zur Stellungnahme zuleitet. Beteiligt wurden<br />
- die Stadt Bielefeld und die Gemeinde Leopoldshöhe,<br />
- der Kreis Lippe,<br />
- die Landwirtschaftskammer NRW,<br />
- der Landesbetrieb Wald und Holz NRW,<br />
- der Landschaftsverband Westfalen-Lippe (LWL), Amt für Denkmalpflege in<br />
Westfalen, Münster,<br />
- die LWL Archäologie für Westfalen in Bielefeld,<br />
- die Bundesanstalt für Immobilienaufgaben in Bielefeld,<br />
- die Wehrbereichsverwaltung West in Düsseldorf,<br />
- die E.ON Westfalen-Weser AG in Paderborn,<br />
- die RWE Westfalen-Weser-Ems Netzservice GmbH, Münster (Hochspannungsnetz)<br />
und Dortmund (Gas),<br />
- Deutsche Telekomm AG, Bielefeld,<br />
- die Unitymedia GmbH,<br />
- die O2 Germany GmbH & Co. oHG, Dortmund,<br />
- die Vodafone Niederlassung Nordwest, Dortmund,<br />
- die Eplus Mobilfunk GmbH & Co. KG, Hannover,<br />
- die Fernleitungsbetriebsgesellschaft, Xanten,<br />
- die Wingas GmbH (heute: Gascade Gastransport GmbH), Kassel,<br />
- die PLEdoc GmbH, Essen,<br />
- die E.ON Netz GmbH, Lehrte,<br />
- die TenneT TSO GmbH, Lehrte,<br />
- die Stadtwerke Bielefeld,<br />
- die Deutsche Flugsicherung GmbH, Langen,<br />
- die Luftverkehrsaufsicht der <strong>Bezirksregierung</strong> Münster,<br />
- die Industrie- und Handelskammer Ostwestwalen zu Bielefeld, Bielefeld,<br />
- der Landesbetrieb Straßenbau NRW, Regionalniederlassung Ostwestfalen-<br />
Lippe in Bielefeld und – mit Schreiben vom 18.10.2011 – die Autobahnniederlassung<br />
Hamm,<br />
- die DB Netz AG, Duisburg / DB Services Immobilien GmbH, Köln,<br />
- die DB Telematik GmbH, Köln / DB Kommunikationstechnik GmbH, Essen,<br />
53
- die DB Energie GmbH, Frankfurt,<br />
- die <strong>Bezirksregierung</strong> Detmold, Dezernat 51 (Höhere Landschaftsbehörde),<br />
- die <strong>Bezirksregierung</strong> Detmold, Dezernat 52 (Abfallwirtschaft),<br />
- die <strong>Bezirksregierung</strong> Detmold, Dezernat 53 (Immissionsschutz),<br />
- die <strong>Bezirksregierung</strong> Detmold, Dezernat 54 (Wasserwirtschaft),<br />
- die <strong>Bezirksregierung</strong> Detmold, Dezernat 55 (technischer Arbeitsschutz),<br />
- die <strong>Bezirksregierung</strong> Detmold, Dezernat 32 (Regionalentwicklung) und<br />
- die <strong>Bezirksregierung</strong> Detmold, Dezernat 33 (Ländliche Entwicklung, Bodenordnung).<br />
Die insgesamt 29 abgegebenen Stellungnahmen wurden mit Schreiben vom 09.,<br />
10, 15 bzw. 23.11.2011 ebenfalls der Vorhabenträgerin zur Auswertung und Gegenäußerung<br />
zugeleitet.<br />
3.4 Planänderungen und Ergänzungen der Deckblätter 1 bis 3<br />
Aufgrund der bis dahin vorliegenden Erkenntnisse hat die Vorhabenträgerin drei<br />
Planänderungen vorgenommen, die von ihr mit Schreiben vom 29.03.2012 in<br />
Form der Deckblätter 1 bis 3 in das Verfahren eingebracht wurden und die in das<br />
nunmehr planfestgestellte Leitungsbauvorhaben eingeflossen sind. Im Wesentlichen<br />
handelt es sich dabei um<br />
o die Verschiebung des Maststandortes 58 um ca. 12 m nach Südosten zum<br />
Erhalt von u. a. auch Anliegern als Sichtschutz im Hinblick auf den dortigen<br />
Wanderparkplatz dienenden Gehölzen,<br />
o die der Entlastung der Anwohner des Triftweges dienende Verschiebung der<br />
Masttrasse von Mast 61 bis Mast 65 um bis zu rd. 250 m Richtung Osten / zur<br />
A 2 sowie<br />
o die Verschiebung des Maststandortes 72 um ca. 26 m Richtung Süden zur<br />
Entlastung eines Wohnhauses sowie der Abmilderung von Einschränkungen<br />
für die landwirtschaftliche Nutzung des betroffenen Grundstücks<br />
und die damit jeweils zusammenhängenden sonstigen Veränderungen bezüglich<br />
der Schutzstreifen, der Länge der Spannfelder und der Ausgestaltung der Masten<br />
und ihrer Fundamente. Alle drei Deckblätter beinhalten des Weiteren eine umweltgutachterliche<br />
Stellungnahme bezüglich der Auswirkungen der jeweiligen<br />
54
Planänderung auf die ursprüngliche Umweltstudie (Umweltverträglichkeitsstudie,<br />
landschaftspflegerischer Begleitplan und FFH-Verträglichkeitsuntersuchung).<br />
Die Planänderungen beziehen sich ausschließlich auf das Gebiet der Stadt Bielefeld.<br />
Sie ersetzen die ursprünglichen und hiermit gleichfalls festgestellten Unterlagen<br />
jedoch nur insoweit, als sie davon abweichen.<br />
Aufgabenbereiche einer Behörde oder Belange Dritter sind davon insoweit betroffen,<br />
als sich die Bewertung der Belange des Natur- und Landschaftsschutzes und<br />
des Luftverkehrs, die von den Gemeinden und Gemeindeverbänden im Zusammenhang<br />
mit ihrer Selbstverwaltung und ihrer Planungshoheit wahrzunehmenden<br />
kommunalen Belange, die Belange der Betreiber anderer und ggf. zu kreuzender<br />
Ver- und Entsorgungsleitungen sowie die Betroffenheiten der Grundstückseigentümer<br />
verändern können. Insoweit greifen veränderte Masten, Maststandorte<br />
und Spannfelder erstmals bzw. anders und ggf. auch stärker als bisher<br />
in die entsprechenden öffentlichen und privaten Belange ein.<br />
Dementsprechend sind nach den Regelungen der §§ 43 a Nr. 6 EnWG und 73<br />
Abs. 8 VwVfG NRW mit Schreiben vom 02, 03. bzw. 11.04.2012<br />
- die betroffenen Grundstückseigentümer,<br />
- die Stadt Bielefeld,<br />
- die Landwirtschaftskammer NRW,<br />
- der Landesbetrieb Wald und Holz NRW,<br />
- die höhere Landschaftsbehörde (Dezernat 51) bei der <strong>Bezirksregierung</strong> Detmold,<br />
- der Landschaftsverband Westfalen-Lippe (LWL), Amt für Denkmalpflege in<br />
Westfalen, Münster,<br />
- die LWL Archäologie für Westfalen in Bielefeld,<br />
- die Wehrbereichsverwaltung West in Düsseldorf,<br />
- die Deutsche Flugsicherung GmbH in Langen,<br />
- die Luftverkehrsaufsicht bei der <strong>Bezirksregierung</strong> Münster,<br />
- die Deutsche Telekom AG, Bielefeld,<br />
- die Unitymedia GmbH, Köln,<br />
- die Wingas Transport GmbH (heutige Gascade Gastransport GmbH), Kassel,<br />
- die Stadtwerke Bielefeld GmbH,<br />
- der Landesbetrieb Straßenbau NRW,<br />
55
- die Dezernate 32, 33, 52, 53, 54 und 55 der <strong>Bezirksregierung</strong> Detmold sowie<br />
auch<br />
- das Landesbüro der Naturschutzverbände NRW in Oberhausen<br />
unter Beifügung der Deckblattunterlagen über die Planänderungen informiert<br />
worden und haben die Gelegenheit erhalten, innerhalb einer 2-Wochen-Frist Einwendungen<br />
bzw. Stellungnahmen zu den Planänderungen abzugeben.<br />
Beteiligungen weiterer Stellen, Behörden, Träger öffentlicher Belange, Grundstückseigentümer<br />
oder von sonstigen Betroffenen waren nicht erforderlich, da<br />
entsprechende erstmalige oder stärkere Betroffenheiten nicht erkennbar waren.<br />
Insbesondere führen die Planänderungen nicht zu weiteren erstmaligen oder<br />
stärkeren Inanspruchnahmen von Grundstücksflächen. Auch führen sie nicht zu<br />
insoweit bedeutsamen stärkeren Immissionsbelastungen, d. h. nicht zu solchen<br />
Immissionsbelastungen, die über die Grenzen der vom Schutzstreifen betroffenen<br />
Grundstücke hinausgehen und somit die Beteiligung weiterer nicht grundstücksbetroffener<br />
Dritter erfordert hätten. Im Übrigen gehen die Planänderungen<br />
auf entsprechende Forderungen der betroffenen Anlieger zurück und haben deren<br />
Entlastung zum Ziel. Dies gilt auch für die Planänderung des Deckblatts 2 mit<br />
der Trassenverschiebung des Abschnitts von Mast 61 bis Mast 65 in Richtung<br />
Autobahn, die als einzige eine entsprechende vollständige Verlagerung auch<br />
sämtlicher nicht grundstücksbezogenen Betroffenheiten beinhaltet. Sonstige<br />
schutzwürdige Bereiche, d. h. Grundstücke, die dem regelmäßigen Aufenthalt<br />
von Personen dienen, sind zudem im Nahbereich der von den Planänderungen<br />
betroffenen Grundstücke nicht vorhanden.<br />
Vor diesem Hintergrund begegnet es keinen Bedenken, dass alle Planänderungen<br />
im Wege des vereinfachten Deckblattverfahrens nach § 73 Abs. 8 VwVfG mit<br />
direkter Beteiligung der Betroffenen sowie einer zweiwöchigen Einwendungsfrist<br />
für diese ins Verfahren eingebracht wurden. Keine der Änderungen berührte das<br />
Vorhaben in seiner Grundkonzeption, veränderte mithin die Identität des Vorhabens.<br />
Vielmehr hatten die Änderungen Auswirkungen jeweils nur auf einen beschränkten,<br />
klar zu umreißenden Kreis von Betroffenen, die vollständig in den<br />
jeweiligen Deckblattverfahren beteiligt wurden.<br />
Fehlerhaft wäre beim Verzicht auf die Durchführung eines erneuten Anhörungsverfahrens,<br />
das nach der Rechtsprechung des BVerwG (so Urteil vom<br />
56
25.09.2002, 9 A 5.02) je nach den Umständen des Einzelfalls im pflichtgemäßen<br />
Ermessen der Behörde steht, lediglich ein Vorgehen, bei dem das Schwergewicht<br />
der zu treffenden tatsächlichen Feststellungen in dem Verfahrensabschnitt<br />
nach Abschluss des Anhörungsverfahrens verlegt wird. Auch dies ist vorliegend<br />
nicht der Fall. In den Erörterungstermin (vgl. nachstehend Nr. 3.5), der als Abschluss<br />
des Anhörungsverfahrens erst am 15. Mai 2012 und damit nach der Einbringung<br />
der Planänderungen 1 bis 3 und zu einem Zeitpunkt durchgeführt wurde,<br />
an dem den Betroffenen die Änderungen bereits bekannt waren, konnten die<br />
Planänderungen im Übrigen bereits einbezogen werden.<br />
Zu den Planänderungen sind von 18 Trägern öffentlicher Belange Stellungnahmen<br />
abgebeben worden. Sie wurden der Vorhabenträgerin insbesondere auch<br />
im Hinblick auf den anstehenden Erörterungstermin zur weiteren Prüfung und<br />
Auswertung zugeleitet. Einwendungen wurden gegen die Planänderungen nicht<br />
erhoben.<br />
Zur Konkretisierung der umweltgutachterlichen Stellungnahme hat die Vorhabenträgerin<br />
schließlich mit Schreiben vom 02.05.2012 eine unter Berücksichtigung<br />
der Planänderungen im Detail überarbeitete Fassung der Umweltstudie mit dem<br />
LBP, seiner Eingriffsbilanzierung und der FFH-Verträglichkeitsuntersuchung vorgelegt.<br />
Sie wurde Schreiben vom 03.05.2012 der Stadt Bielefeld, der höheren<br />
Landschaftsbehörde sowie dem Landesbüro der Naturschutzverbände, mit<br />
Schreiben vom 09.07.2012 außerdem im Hinblick auf forstliche Belange im Zusammenhang<br />
mit den Kompensationsmaßnahmen auch dem Landesbetrieb<br />
Wald und Holz NRW zur Kenntnis und etwaigen weiteren Stellungnahme vorgelegt.<br />
Weitere Stellungnahmen sind jedoch nicht abgegeben worden.<br />
3.5 Erörterungstermin<br />
Zu den Stellungnahmen der Träger öffentlicher Belange und den 34 im Anschluss<br />
an die Auslegung der Planunterlagen abgegebenen Einwendungen hat<br />
die Vorhabenträgerin am 05.04.2012 im Nachgang zu den zuvor bereits vorgelegten<br />
Planänderungen eine Stellungnahme abgebeben. Die Anhörungsbehörde<br />
hat die Träger öffentlicher Belange sowie die Einwender daraufhin unter Übersendung<br />
des ihre Stellungnahme / ihre Einwendung betreffenden Teils der Äußerung<br />
der Vorhabenträgerin gem. § 73 Abs. 6 S. 3 VwVfG NRW zu dem Erörterungstermin,<br />
der am 15.05.2012 durchgeführt worden ist, eingeladen.<br />
57
Die Benachrichtigung der sonstigen Betroffenen über den Erörterungstermin erfolgte<br />
gem. § 73 Abs. 6 S. 2 VwVfG NRW auf die in Kapitel B Nr. 3.2 dieses Beschlusses<br />
beschriebene Weise durch ortsübliche Bekanntmachung in der Stadt<br />
Bielefeld sowie in der Gemeinde Leopoldshöhe.<br />
Im Rahmen einer Generaldebatte ist in dem in Bielefeld durchgeführten Erörterungstermin<br />
sowohl den Trägern öffentlicher Belange als auch den privaten Einwendern<br />
und Betroffenen die Gelegenheit eingeräumt worden, ihre Bedenken<br />
und Anregungen thematisch geordnet vorzutragen. Im Wesentlichen blieben die<br />
Einwendungen, soweit nicht durch die Planänderungen ausgeräumt, bestehen.<br />
Für die weiteren Inhalte wird auf das Ergebnisprotokoll vom 21.05.2012 zu dem<br />
Erörterungstermin Bezug genommen.<br />
3.6 Planänderungen und Ergänzungen des Deckblatts 4<br />
Aufgrund der Ergebnisse des Erörterungstermins hat die Vorhabenträgerin eine<br />
weitere Planänderung vorgenommen, die von ihr mit Schreiben vom 20.11.2012<br />
in Form des Deckblatts 4 in das Verfahren eingebracht wurde und die ebenfalls in<br />
das nunmehr planfestgestellte Leitungsbauvorhaben eingeflossen ist. Im Wesentlichen<br />
beinhaltet sie eine weitere Trassenverschiebung zwischen den Masten 57<br />
und 61 zur Vergrößerung des Abstands zur Wohnbebauung an der Lämershagener<br />
Straße. Verschoben wurden die Maststandorte 58 um 2 m, 59 um 80 m und<br />
60 um 95 m.<br />
Auch diese Planänderungen beziehen sich ausschließlich auf das Gebiet der<br />
Stadt Bielefeld und ersetzen die ursprünglichen und hiermit gleichfalls festgestellten<br />
Unterlagen nur insoweit, als sie davon abweichen. Aufgabenbereiche einer<br />
Behörde oder Belange Dritter sind auch hiervon insoweit betroffen, als sich die<br />
Bewertung der Belange des Natur- und Landschaftsschutzes und des Luftverkehrs,<br />
die von den Gemeinden und Gemeindeverbänden im Zusammenhang mit<br />
ihrer Selbstverwaltung und ihrer Planungshoheit wahrzunehmenden kommunalen<br />
Belange, die Belange der Betreiber anderer und ggf. zu kreuzender Ver- und<br />
Entsorgungsleitungen sowie die Betroffenheiten der Grundstückseigentümer verändern<br />
bzw. verändern können.<br />
58
Zu den Planänderungen des Deckblatts 4 sind dementsprechend nach den Regelungen<br />
der §§ 43 a Nr. 6 EnWG und 73 Abs. 8 VwVfG NRW mit Schreiben<br />
vom 26.11.2012<br />
- die betroffenen Grundstückseigentümer,<br />
- die Stadt Bielefeld,<br />
- die Landwirtschaftskammer NRW,<br />
- der Landesbetrieb Wald und Holz NRW,<br />
- die höhere Landschaftsbehörde (Dezernat 51) bei der <strong>Bezirksregierung</strong> Detmold,<br />
- der Landschaftsverband Westfalen-Lippe (LWL), Amt für Denkmalpflege in<br />
Westfalen, Münster,<br />
- die LWL Archäologie für Westfalen in Bielefeld,<br />
- die Wehrbereichsverwaltung West in Düsseldorf,<br />
- die Deutsche Flugsicherung GmbH in Langen,<br />
- die Luftverkehrsaufsicht bei der <strong>Bezirksregierung</strong> Münster,<br />
- die Deutsche Telekom AG, Bielefeld,<br />
- die Unitymedia GmbH, Kassel,<br />
- die GASCADE Gastransport GmbH, Kassel (ehem. Wingas Transport GmbH),<br />
- die Stadtwerke Bielefeld GmbH,<br />
- der Landesbetrieb Straßenbau NRW,<br />
- die Dezernate 32, 33, 52, 53, 54 und 55 der <strong>Bezirksregierung</strong> Detmold sowie<br />
auch<br />
- das Landesbüro der Naturschutzverbände NRW in Oberhausen<br />
unter Beifügung der Deckblattunterlagen über die Planänderungen informiert<br />
worden und haben die Gelegenheit erhalten, innerhalb einer 2-Wochen-Frist Einwendungen<br />
bzw. Stellungnahmen zu den Planänderungen abzugeben.<br />
Beteiligungen weiterer Stellen, Behörden, Träger öffentlicher Belange, Grundstückseigentümer<br />
oder sonstigen Betroffenen waren nicht erforderlich, entsprechende<br />
erstmalige oder stärkere Betroffenheiten nicht erkennbar. Im Übrigen gehen<br />
auch diese Planänderungen auf entsprechende Forderungen der betroffenen<br />
Anlieger zurück und haben deren Entlastung zum Ziel. Vor diesem Hintergrund<br />
war auch hierfür kein erneutes förmliches Anhörungsverfahren (öffentliche Auslegung<br />
der geänderten Planunterlagen bzw. Deckblätter und ggf. erneuter Erörterungstermin)<br />
nach den Regelungen des § 73 VwVfG NRW notwendig. Auf die<br />
59
vorstehenden Ausführungen unter Nr. 3.4 zu den Planänderungen 1 bis 3, die<br />
auch hier gelten, wird dazu Bezug genommen.<br />
Einwendungen sind zu den Planänderungen nicht erhoben worden und aus den<br />
Stellungnahmen der Behörden und Träger öffentlicher Belange – insgesamt wurden<br />
10 Stellungnahmen abgegeben – haben sich nur in geringem Umfang neue<br />
Aspekte ergaben, die, soweit erforderlich, im Rahmen dieses Beschlusses berücksichtigt<br />
worden sind und im Übrigen zurückgewiesen werden. Zu den Stellungnahmen<br />
der Stadt Bielefeld (untere Landschaftsbehörde und städtischer<br />
Forst) und des Landesbetriebes Wald und Holz NRW hat das Gutachterbüro<br />
ERM GmbH im Auftrag der Vorhabenträgerin nach einem zuvor am 05.02.2013<br />
durchgeführten Ortstermin mit Schreiben vom 26.02.2013 eine gutachtliche Gegenäußerung<br />
vorgelegt.<br />
Von einer Erörterung der Stellungnahmen der Behörden und Träger öffentlicher<br />
Belange konnte gem. § 43 a Nr. 6 S. 3 EnWG abgesehen werden.<br />
4. Verfahrensrechtliche Bewertung<br />
4.1 Notwendigkeit der Planfeststellung<br />
Die Errichtung und der Betrieb von Hochspannungsfreileitungen mit einer Nennspannung<br />
von 110 kV und mehr bedürfen gem. § 43 S. 1 EnWG der Planfeststellung<br />
durch die nach Landesrecht zuständige Behörde, soweit nicht gem. § 43 b<br />
S. 1 Nr. 2 EnWG – gilt nur bei nicht der UVP-Pflicht unterliegenden Vorhaben –<br />
eine Plangenehmigung ausreichend ist.<br />
Für das diesem Beschluss zugrunde liegende Vorhaben ergab sich aus § 3 b<br />
Abs. 1 UVPG in Verbindung mit Ziffer 19.1.1 der Anlage 1 zu § 3 UVPG aufgrund<br />
seiner Größen- und Leistungswerte die Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung.<br />
Die Nennspannung der Leitung liegt mit 380 kV oberhalb<br />
des in Ziffer 19.1.1 genannten Leistungswertes von 220 kV und die Größe des<br />
Vorhabens, hier die Leitungslänge, überschreitet nicht nur unter Einbeziehung<br />
des – bereits realisierten – 1. Leitungsabschnitts zwischen der Umspannanlage<br />
Gütersloh und dem Punkt Friedrichsdorf (kumulative Betrachtung des Gesamtvorhabens<br />
gem. § 3 b UVPG) mit der sich daraus ergebenden Gesamtlänge von<br />
60
d. 27 km, sondern auch für sich allein betrachtet den in Ziffer 19.1.1 genannten<br />
Größenwert von 15 km.<br />
Eine Plangenehmigung schied damit als unzureichend aus, so dass das Vorhaben<br />
Gegenstand der Planfeststellung ist. Dies gilt sowohl für die Höchstspannungsfreileitung<br />
selbst mit ihren Masten, Leiterseilen und Schutzstreifen als auch<br />
für Schutzmaßnahmen (§ 74 Abs. 2 S. 2 VwVfG NRW und § 41 BImSchG), die<br />
notwendigen Folgemaßnahmen an Fremdanlagen (§ 75 Abs. 1 S. 1 VwVfG<br />
NRW) sowie die zur Kompensation des Eingriffs in Natur und Landschaft vorgesehenen<br />
Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen (§§ 4a Abs. 2 und 6 Abs. 1 LG<br />
NRW).<br />
4.2 Zuständigkeit der Anhörungs- und Planfeststellungsbehörde<br />
Die Zuständigkeit der <strong>Bezirksregierung</strong> Detmold als Anhörungs- und Planfeststellungsbehörde<br />
ergibt sich aus § 1 Abs. 2 der Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten<br />
auf dem Gebiet des Energiewirtschaftsrechts (SGV. NRW 75).<br />
4.3 Anhörungsverfahren<br />
Die sich im Wesentlichen aus §§ 43 a EnWG und § 73 VwVfG NRW ergebenden<br />
Vorgaben an das Anhörungsverfahren (vgl. Kapitel B, Ziff. 3.2 bis 3.6 dieses Beschlusses)<br />
sind eingehalten worden. Die Planfeststellungsbehörde hat die darin<br />
enthaltene Pflicht zur Auslegung des Plans nebst Zeichnungen und Erläuterungen,<br />
UVS, landschaftspflegerischem Begleitplan und sonstigen Unterlagen, die<br />
das Vorhaben, seinen Anlass und die vom Vorhaben betroffenen Grundstücke,<br />
Anlagen und voraussichtlichen Auswirkungen erkennen lassen, vollständig erfüllt<br />
und auch den gem. §§ 43 a S. 1 Nr. 5 EnWG, 73 Abs. 6 VwVfG NRW vorgesehenen<br />
Erörterungstermin durchgeführt. Ein neuer Erörterungstermin wegen der<br />
erst nach ihm in das Verfahren eingebrachten Planänderungen des Deckblatts 4<br />
war gem. § 43 a S. 1 Nr. 5 S. 3 EnWG nicht erforderlich.<br />
Gem. §§ 43 a S. 1 Nr. 1 EnWG, 73 Abs. 2 VwVfG NRW war der Plan in den Gemeinden<br />
auszulegen, in denen sich das Vorhaben voraussichtlich auswirkt; zum<br />
Schutz ihrer individuellen Interessen sollen alle Betroffenen durch die Offenlegung<br />
der Planunterlagen über das Vorhaben informiert werden.<br />
61
Immer und in erster Linie von den Auswirkungen eines Vorhabens berührt sind<br />
diejenigen, auf deren Grundstücksflächen das Vorhaben geplant wird. Dementsprechend<br />
muss die Auslegung der Planunterlagen in der oder den Gemeinden<br />
erfolgen, in deren Gebiet das Vorhaben verwirklicht werden soll. Dies sind hier<br />
die Stadt Bielefeld sowie die Gemeinde Leopoldshöhe, auf deren Gebiet sich der<br />
Leitungsbau inklusive der Kompensationsmaßnahmen flächenmäßig beschränkt.<br />
Dort ist dementsprechend auch die Auslegung erfolgt. Weitergehende Offenlegungen<br />
waren mangels erkennbarer möglicher Auswirkungen (solche könnten<br />
sich insbesondere aus Belastungen durch Immissionen ergeben) nicht erforderlich.<br />
Insoweit ist die rein abstrakte Möglichkeit, dass sich Auswirkungen über die<br />
Gemeindegrenze hinweg erstrecken – und auch eine solche ist hier nicht ersichtlich<br />
–, nicht ausreichend.<br />
Inhaltlich sind nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes<br />
alle Unterlagen aus- bzw. offenzulegen, die – aus der Sicht der potentiell Betroffenen<br />
– erforderlich sind, um ihnen das Interesse an der Erhebung von Einwendungen<br />
bewusst zu machen. Der Entfaltung dieser sog. Anstoßwirkung sind<br />
die ausgelegten Unterlagen in vollem Umfang und auch im Hinblick auf die Betroffenheiten<br />
durch elektromagnetische Felder gerecht geworden.<br />
Es war, wie vorstehend unter Nrn. 3.4 und 3.6 bereits ausgeführt, für das Anhörungsverfahren<br />
im Hinblick auf die Planänderungen (d. h. die Deckblätter 1 bis 4)<br />
auch keine erneute öffentliche Auslegung im Sinne der §§ 43 a EnWG und 73<br />
Abs. 2 und 3 VwVfG NRW erforderlich. Es bedurfte jedoch gem. §§ 41 a S. 1 Nr.<br />
6, 73 Abs. 8 VwVfG NRW der individuellen Beteiligung der Betroffenen, deren<br />
Belange durch die Planänderungen erstmalig oder stärker als bisher berührt werden,<br />
im sog. Deckblattverfahren. Diese Beteiligung ist erfolgt. Alle Betroffenen inklusive<br />
der Behörden und Träger öffentlicher Belange sowie der Umweltverbände<br />
sind unter Beifügung der Deckblattunterlagen angeschrieben worden und haben<br />
die Gelegenheit erhalten, Stellungnahmen abzugeben bzw. Einwendungen zu<br />
erheben.<br />
4.4 Umfang der Planfeststellung<br />
4.4.1 Durch die Planfeststellung wird die Zulässigkeit des Vorhabens einschließlich der<br />
notwendigen Folgemaßnahmen an anderen Anlagen im Hinblick auf alle von ihm<br />
berührten öffentlichen Belange festgestellt und es werden alle öffentlichrechtlichen<br />
Beziehungen zwischen der Trägerin des Vorhabens und den durch<br />
62
den Plan Betroffenen rechtsgestaltend geregelt (§ 75 Abs. 1 VwVfG NRW.) Die<br />
energierechtliche Planfeststellung ersetzt alle nach anderen Rechtsvorschriften<br />
notwendigen behördlichen Entscheidungen, insbesondere öffentlich-rechtliche<br />
Genehmigungen, Verleihungen, Erlaubnisse, Bewilligungen, Zustimmungen und<br />
sonstige Planfeststellungen (§ 75 Abs. 1 S. 1 VwVfG NRW). Damit sind u. a.<br />
auch erforderliche Genehmigungen gem. § 99 LWG für Anlagen in, an, über und<br />
unter oberirdischen Gewässern (§ 36 WHG) Bestandteil der Planfeststellung.<br />
Hiervon ausgenommen ist die wasserrechtliche Erlaubnis gem. § 8 Abs. 1 WHG<br />
für die Grundwasserhaltungen, über die jedoch gem. § 19 Abs. 1 und 3 WHG mit<br />
entschieden werden konnte.<br />
4.4.2 Eine „Notwendigkeit“ von Folgemaßnahmen im Sinne von § 75 Abs. 1 VwVfG<br />
NRW ist dabei für solche Maßnahmen anzunehmen, die zur „Beseitigung nach<br />
nachhaltigen Störungen der Funktionsfähigkeit“ erforderlich sind. Dabei dürfen<br />
die Folgemaßnahmen über „Anschluss und Anpassung“ nicht wesentlich hinausgehen.<br />
Eine Umgestaltung dieser Anlagen, die für den Ausgleich komplexer, teilweise<br />
divergierender Interessen ein eigenes Planungskonzept voraussetzt, muss<br />
dem dafür zuständigen Hoheitsträger überlassen bleiben (BVerwG, Urteil vom<br />
12.02.1988, 4 C 54.84). Demnach stellen insbesondere auch alle mit der Bündelung<br />
der 110- und 380-kV-Leitungen zusammenhängenden Kopplungs- und Anschlussmaßnahmen,<br />
d. h.<br />
- die 110-kV-Anbindung am Punkt Windflöte einschließlich des Neubaus des<br />
110-kV-Mastes 1043,<br />
- der Anschluss der 110-kV-Leitung an die Umspannanlage Bielefeld-Ost (Einführungen<br />
in die Umspannanlage von Osten und Westen) einschließlich des<br />
Neubaus der 110-kV-Masten 1050, 47 A, 47 B und 47 C,<br />
- die Anbindung des 110-kV-Leitungsabzweigs am Punkt Sennestadt sowie<br />
- die Einführung der 110-kV-Leitung in das Umspannwerk Bielefeld-Ost einschließlich<br />
des Neubaus der 110-kV-Masten 72 a und 72 B<br />
notwendige Folgemaßnahmen dar, da ein ursächlicher Zusammenhang zwischen<br />
diesen Maßnahmen und dem Neubau der 380-kV-Höchstspannungsfreileitung<br />
besteht und die Bündelung der 380- und 110-kV-Leitungen ohne diese Maßnahmen<br />
nicht möglich wäre, diese Maßnahmen mithin zur Sicherstellung bzw. Wiederherstellung<br />
der Funktion der 110-kV-Leitung erforderlich sind.<br />
63
5. Umweltverträglichkeitsprüfung<br />
5.1 Verfahren zur Prüfung der Umweltverträglichkeit nach dem UPVG<br />
Zweck und Ziel des UVPG ist es sicherzustellen, dass bei bestimmten öffentlichen<br />
und privaten Vorhaben, Plänen und Programmen zur wirksamen Umweltvorsorge<br />
nach einheitlichen Grundsätzen die Auswirkungen auf die Umwelt im<br />
Rahmen von Umweltprüfungen (Umweltverträglichkeitsprüfungen und strategischen<br />
Umweltprüfungen) frühzeitig und umfassend ermittelt, beschrieben und<br />
bewertet und die Ergebnisse der Umweltprüfungen bei allen behördlichen Entscheidungen<br />
über die Zulässigkeit des Vorhabens bzw. bei der Aufstellung oder<br />
Änderung der Pläne so früh wie möglich berücksichtigt werden. Die Informationsbasis<br />
der Planfeststellungsbehörde soll verbessert und das Entscheidungsverfahren<br />
transparenter gestaltet werden, um damit eine Erhöhung der Akzeptanz behördlicher<br />
Entscheidungen herbeizuführen. Dieser Zielsetzung wird das vorliegende<br />
Verfahren in vollem Umfang gerecht.<br />
Für das diesem Beschluss zugrunde liegende Vorhaben ist gem. § 3 b Abs. 1<br />
UVPG in Verbindung mit Ziffer 19.1.1 der Anlage 1 zu § 3 UVPG aufgrund der<br />
Größen- und Leistungswerte, die sich unter Einbeziehung des vorgesehenen<br />
zweiten Planungs- und Bauabschnitts ergeben (mehr als 15 km Leitungslänge<br />
und mehr als 220 kV Nennspannung), eine UVP erforderlich.<br />
Die dazu gem. § 6 UVPG erforderlichen Unterlagen sind in den vorgelegten<br />
Planunterlagen enthalten und genügen den Anforderungen des UVPG und des<br />
UVPG NRW an eine Umweltverträglichkeitsprüfung, die gem. § 2 Abs. 1 S. 1<br />
UPVG als unselbständiger Teil des Planfeststellungsverfahrens durchgeführt<br />
werden konnte.<br />
Der Umfang der Untersuchungen ist anlässlich eines am 23.02.2005 im Rahmen<br />
eines Ortstermins durchgeführten Scopings gem. § 5 UVPG abgestimmt worden.<br />
Weitere Verfahrensschritte sind nicht erforderlich. Die Anhörungs- und Planfeststellungsbehörde<br />
hat die gem. § 6 UVPG erforderlichen Unterlagen, die den<br />
Planfeststellungsunterlagen in Form der Umweltstudie beigefügt sind, den nach<br />
§ 7 UVPG zu beteiligenden Behörden zugesandt und um Stellungnahme gebeten.<br />
Den Unterlagen lagen die notwendigen Grundlagendaten und Erhebungen in<br />
angemessener Aktualität zu Grunde. Die Einbeziehung der Öffentlichkeit (§ 9<br />
64
Abs. 1 UVPG) erfolgte durch das nach § 43 a EnWG in Verbindung mit den Regelungen<br />
des § 73 Abs. 3, 4 bis 7 VwVfG NRW durchgeführte Anhörungsverfahren<br />
und entsprach damit den Anforderungen des § 9 Abs. 1 S. 2 UVPG.<br />
5.2 Beschreibung der Umwelt<br />
.<br />
Die Trassenführung wurde bereits vorstehend unter Ziffer 1.2 dieses Beschlusses<br />
beschrieben. Sie führt über das Gebiet der Stadtbezirke Senne und Stieghorst<br />
der Stadt Bielefeld sowie im letzten Teilstück vorm Umspannwerk Bechterdissen<br />
über das der Gemeinde Leopoldshöhe.<br />
Der überwiegende Teil der sowohl der alten als auch der neuen Leitungstrassen<br />
verläuft durch landwirtschaftliche Nutzflächen (überwiegend Ackerflächen, in<br />
größerem Umfang aber auch Intensiv- und tlw. auch Extensivgrünland). Teilweise<br />
grenzen wie z. B. westlich des Punktes Windflöte in Höhe von Mast 39 Waldrandflächen<br />
an die Leitungstrasse, östlich des Umspannwerks Bielefeld-Süd sowie<br />
insbesondere östlich der Querung der B 68 in Höhe im Bereich zwischen Buschkamp<br />
bzw. Windelsbleiche (etwa ab der Querung der B 68 bzw. ab Mast 50) und<br />
Lämershagen werden Waldgebiete des Sennerandes und des von Nordwest<br />
nach Südost verlaufenden östlichen Teutoburger Waldes gequert. Südlich des<br />
Verkehrslandeplatzes Bielefeld-Windelsbleiche bestehen die waldumsäumten<br />
Trassenräume teilweise aus Heideflächen.<br />
Zum Teil sind auch im Bereich der ansonsten landwirtschaftlich genutzten Flächen<br />
Kleingehölze, Gehölzstreifen oder sonstige strukturbelebende Elemente<br />
vorhanden, insbesondere im Offenland östlich des Umspannwerks Bielefeld-Ost<br />
dominieren jedoch weitgehend ausgeräumte Ackerflächen.<br />
Nahezu der gesamte Trassenraum inklusive der waldumsäumten Bereiche ist<br />
bereits durch die bestehenden 220-kV- und 110-kV-Hochspannungsfreileitungen<br />
vorbelastet. Dies gilt letztlich auch für die geringfügigen Trassenverschiebungen<br />
einzelner Spannfelder an den Leitungsabzweigen bzw. den Anbindungen der<br />
Umspannanlagen Bielefeld-Süd und Bielefeld-Ost sowie für die insoweit neue<br />
Trasse der Zuleitung vom Mast 1008 zum Umspannwerk Bechterdissen. Letztere<br />
verläuft unter Überschneidung der Schutzstreifen parallel zu einer weiteren in das<br />
Umspannwerk führenden Freileitung. Zwischen den Masten 57 und 65 werden<br />
die bisherigen Trassenräume zwar durch Verschiebungen teilweise verlassen (2.<br />
und 4. Planänderung), die Trassenverlagerungen umfassen jedoch nicht mehr<br />
65
als bis zu 250 m. Sie haben durchgehend Entlastungen für die betroffenen Anlieger,<br />
d. h. Abstandsvergrößerungen zwischen der vorhandenen Wohnbebauung<br />
und der Leitungsachse, zum Ziel. Ab Mast 61 erfolgen sie mit dem Nahbereich<br />
der Autobahn (A 2) zudem in Flächen hinein, die insoweit zum einen noch nicht<br />
als völlig unbelastet zu betrachten sind und die zum anderen den Vorbelastungen<br />
der stark frequentierten Bundesfernstraße unterliegen. Von daher erfolgt stärker<br />
als bisher eine Bündelung der Autobahn- und Leitungstrasse.<br />
Grundstücke mit Wohnbebauung oder Nutzungsarten, die regelmäßig mit längeren<br />
Aufenthalten von Personen verbunden sind, befinden sich auch unter Berücksichtigung<br />
des Bielefelder Ortsteiles Ubbedissen, dessen Südrand auf einer<br />
Länge von rd. 200 m von der Leitungstrasse gestreift wird, im unmittelbaren<br />
Nahbereich der Leitungstrasse nur in geringer Anzahl. Mit der Folge, dass sich<br />
Überspannungen ergeben, liegen mit<br />
- einem Wohngebäude zwischen Mast 49 und Mast 50,<br />
- einem Reitstall zwischen Mast 50 und Mast 51,<br />
- vier Wohngebäuden zwischen Mast 67 und 68 (Ubbedissen),<br />
- einem Hof zwischen Mast 69 und Mast 70,<br />
- einem gewerblich genutzten und bebauten Grundstück zwischen den Masten<br />
72 und 2 im umzubeseilenden Abschnitt hinter dem Umspannwerk Bielefeld-<br />
Ost sowie<br />
- einem Wohngebäude zwischen Mast 4 und 5 (Umbeseilungs- bzw. Umbauabschnitt<br />
zwischen Bielefeld-Ost und Bechterdissen)<br />
insgesamt 9 schützenswerte Gebäude ganz oder teilweise im Schutzstreifen.<br />
Neue bzw. erstmalige Überspannungen ergeben sich nicht, alle 9 Gebäude befinden<br />
sich auch schon in der Bestandstrasse in entsprechenden Überspannungslagen.<br />
Auch im weiteren Nahbereich des Trassenraums ist Wohnbebauung<br />
nur in geringem Umfang und – der Ortsteil Ubbedissen, an dem die Leitung südlich<br />
der Taxusstraße vorbeigeführt wird, insoweit ausgenommen – ganz überwiegend<br />
nur in Form verstreut liegender Einzelgebäude bzw. Hoflagen vorhanden.<br />
Kleinere<br />
- am Dalbkeweg (zwischen Mast 41 und 42),<br />
- an der Lämershagener Straße (zwischen Mast 59 und 62),<br />
- südwestlich der Umspannanlage Bielefeld-Ost an der Pyrmonter Straße, der<br />
Hamelner Straße und der Beverunger Straße (zwischen Mast 71 und 72) sowie<br />
66
- im Bereich der Dingerdisser Heide (zwischen Mast 6 und 7 im „Umbauabschnitt“<br />
zwischen Bielefeld-Ost und Bechterdissen),<br />
liegende Siedlungs- bzw. Siedlungsrandbereiche grenzen stellenweise bis auf rd.<br />
20 m (Dalbkeweg), rd. 40 m (südwestlich des Umspannwerks) oder auch rd. 80<br />
m (Dingerdisser Heide) an den Schutzstreifenrand heran. Der gemäß Planänderung<br />
4 vergrößerte Abstand von der Leitungsachse zu den Wohngebäuden Lämershagener<br />
Straße 241 bis 261 liegt bei > 50 m. In etwas größerem Abstand<br />
zur Leitungstrasse (rd. 150 m) liegt die Siedlung „Mittelkampweg“ auf Höhe von<br />
Mast 47. In größerem Zusammenhang bebaute Flächen, d. h. geschlossene<br />
Siedlungsbereiche, folgen ansonsten aber erst in Abständen von mehr als 200 m<br />
zum Schutzstreifenrand. Innerhalb dieser Entfernung schließt sich – durch die A<br />
2 von der Leitungstrasse getrennt – in Bielefeld-Sennestadt ein Gewerbe- und<br />
Wohngebiet (Senner Hellweg) an, eine ähnliche Entfernung weisen Randbereiche<br />
von Bechterdissen zum Umbauabschnitt auf und die Ortsteile Lämershägen<br />
und Hillegossen sowie die eigentliche Siedlung „Dalbkeweg“ weisen bereits mindestens<br />
300 m Abstand zum Schutzstreifenrand auf.<br />
Der betroffene Landschaftsraum gehört zum Grenzgebiet der beiden Großlandschaften<br />
„Westfälische Bucht und westfälisches Tiefland“ und „Weserbergland“.<br />
Innerhalb der „Westfälischen Bucht und des westfälischen Tieflandes“ ist die naturräumliche<br />
Einheit des „Ostmünsterlandes“ mit den ästhetischen Raumeinheiten<br />
der „Gütersloher Sandebene“, die „Stukenbrocker Lehmplatten“ sowie die<br />
„Wistinghäuser Senne“ betroffen und innerhalb des „Weserberglandes“ durchzieht<br />
die Trasse den „Bielefelder Osning“ mit den ästhetischen Raumeinheiten<br />
„Brackweder Osning“ und „Bielefelder Berge“ sowie das „Ravensberger Hügelland“<br />
mit der ästhetischen Raumeinheit des „Stieghorster Osning-Vorlandes“.<br />
Der von der Freileitungstrasse südlich der Ortschaft Lämershagen gequerte Höhenzug<br />
des dem Weserbergland zuzurechnenden Teutoburger Waldes bildet das<br />
aus mehreren Teilflächen bestehende FFH-Gebiet DE 4017-301 „Östlicher Teutoburger<br />
Wald“. Entsprechende dem europäischen Gebietsschutz unterliegende<br />
Teilflächen schließen sich sowohl im Westen als auch im Osten an die Freileitungstrasse<br />
an. Der Schutzstreifen ragt zwischen Mast 57 und 58 teilweise in die<br />
Waldflächen des sich westlich der Leitungsachse befindenden FFH-Gebietsteils<br />
und die dortigen Lebensraumtypflächen 9110 (Hainsimsen-Buchenwald) und<br />
zwischen den Masten 58 und 59 in die Waldflächen südlich bzw. südöstlich der<br />
Leitungsachse und die sich dort befindenden FFH-Gebietsteile und Lebensraum-<br />
67
typflächen 9130 (Waldmeister-Buchenwald) hinein. Die jeweiligen FFH-<br />
Gebietsteile sind Bestandteil des im Landschaftsplan Bielefeld-Senne nach § 23<br />
BNatSchG festgesetzten Naturschutzgebietes „Östlicher Teutoburger Wald“.<br />
Unmittelbar daran schließt sich südwestlich über eine Länge von rd. 2 km und<br />
parallel zur dort verlaufenden A 2 das von der Leitungstrasse auf voller Länge<br />
durchzogene Naturschutzgebiet (NSG) „Behrendsgrund“ an. Nochmals weiter<br />
südlich und ebenfalls auf der Nordwestseite der A 2 liegend ist das an das Umspannwerk<br />
Bielefeld-Süd angrenzende NSG „Südkamp“ betroffen; die planfestgestellte<br />
110-/380-kV-Leitung passiert seinen Süd-/Südostrand und der 110-kV-<br />
Abzweig zum Umspannwerk den nordwestlichen Rand des NSG‘es. Auch diese<br />
beiden NSG’e sind mit dem Landschaftsplan Bielefeld-Senne festgesetzt worden.<br />
Weitere FFH-Gebiete oder NSG’e weist der Untersuchungsraum für das Schutzgut<br />
Pflanzen, Tiere und biologische Vielfalt nicht auf. Das ansonsten nächstgelegene<br />
im Rahmen der Untersuchungen ermittelte NSG (Ubbedisser Berg) liegt<br />
südlich von Ubbedissen bereits in einen Abstand von mehr als 750 m zur Leitungsachse.<br />
Ein europäisches Vogelschutzgebiet ist im Untersuchungsraum nicht vorhanden.<br />
Das nächstgelegene nach der EU-Vogelschutzrichtlinie (VRL) festgesetzte Vogelschutzgebiet,<br />
das Gebiet DE 4018-401 „Senne mit Teutoburger Wald“ überlappt<br />
teilweise die östlicheren Teilflächen des FFH-Gebietes „Östlicher Teutoburger<br />
Wald“, liegt aber mindestens rd. 4,3 km von der Leitungsachse entfernt.<br />
Mit Ausnahme der Siedlungsbereiche liegen die Leitungstrasse und nahezu die<br />
gesamten Untersuchungsräume für die Schutzgüter Landschaftsbild sowie Pflanzen,<br />
Tiere und biologische Vielfalt innerhalb der mit den Landschaftsplänen<br />
Bielefeld-Ost und Bielefeld-Senne der Stadt Bielefeld bzw. und Leopoldshöhe/Oerlinghausen<br />
Nord des Kreises Lippe gem. § 26 BNatSchG festgesetzten<br />
Landschaftsschutzgebiete.<br />
An wenigen Stellen außerhalb der Maststandorte, jedoch im Nahbereich der Leitungsachse<br />
sind Naturdenkmale (§ 28 BNatSchG), nur außerhalb des Schutzstreifens<br />
und ebenfalls nur in geringer Anzahl geschützte Landschaftsbestandteile<br />
(§§ 29 BNatSchG) vorhanden. Von den im Untersuchungsraum vorhandenen<br />
gem. § 30 BNatSchG gesetzlich geschützten Biotopen<br />
- GB-4017-225 und GB-4017-226 (offene Binnendünen),<br />
68
- GB-4017-172 (Zwergstrauch-, Ginster- und Wacholderheiden, artenreiche<br />
Magerwiesen und -weiden, Trockenrasen),<br />
- GB-4017-276 (Seggen- und binsenreiche Nasswiesen),<br />
- GB-4017-207 (Fließgewässer- und Quellbereiche),<br />
- GB-4017-269 und GB-4017-270 (stehende Binnengewässer und Röhrichte)<br />
sowie<br />
- GB-3917-278 (Fließgewässerbereiche, stehende Binnengewässer, Auwälder)<br />
liegen die Biotope GB-4017-225, GB-4017-172 und GB-4017-269 im Schutzstreifen<br />
der planfestgestellten Leitung bzw. ragen in ihn hinein.<br />
5.3 Zusammenfassende Darstellung der Umweltauswirkungen (§ 11 UVPG)<br />
Aus den von der Vorhabenträgerin vorgelegten Gutachten und Entwurfsunterlagen<br />
(Umweltstudie, in der die Umweltverträglichkeitsuntersuchung – UVU – und<br />
der LBP zusammengefasst sind, mit vorausgehender allgemein verständlicher<br />
Zusammenfassung und schutzgüterbezogen festgesetzten Untersuchungsräumen),<br />
den behördlichen Stellungnahmen, den Äußerungen der Öffentlichkeit sowie<br />
eigenen Ermittlungen ergeben sich die nachstehend unter den Ziffern 5.3.1<br />
bis 5.3.7 beschriebenen Wirkungen und Wechselwirkungen des Vorhabens auf<br />
die Schutzgüter Mensch und menschliche Gesundheit, Tiere, Pflanzen und biologische<br />
Vielfalt, Boden und Wasser, Klima und Luft, Landschaft und Landschaftsbild<br />
sowie Kultur und sonstige Sachgüter.<br />
In der Regel ist zu unterscheiden zwischen bau- und betriebsbedingten Wirkungen,<br />
anlagebezogenen Wirkungen und auch solchen Wirkungen eines Vorhabens,<br />
die durch etwaige Betriebsstörungen bzw. Stör- oder Unfälle entstehen<br />
können (vgl. Ziffer 0.5.1.1 der UVPVwV). Beim bestimmungsgemäßen und den<br />
Regeln der Technik entsprechenden Betrieb der Höchstspannungsfreileitung sind<br />
Betriebsstörungen bzw. Stör- oder Unfälle im Sinne des UVPG, die über die rein<br />
betrieblichen Wirkungen hinausgehende umweltrelevante Auswirkungen zur Folge<br />
haben könnten (wie z. B. austretende schädliche Stoffe bei Unfällen im Straßenverkehr<br />
mit Auswirkungen auf die Schutzgüter Mensch und menschliche Gesundheit,<br />
Tiere und Pflanzen, Boden, Wasser), jedoch auszuschließen. Die Anlage<br />
wird statisch betrieben, gefahrenimmanente Tätigkeiten finden entlang der<br />
Leitungstrasse nicht statt. Die Untersuchung wurde deshalb auf die sonstigen<br />
bau-, betriebs- und anlagebedingten Wirkungen des Vorhabens beschränkt.<br />
69
5.3.1 Schutzgut Mensch und menschliche Gesundheit<br />
Unter den Auswirkungen auf das Schutzgut Mensch und menschliche Gesundheit<br />
werden die Beeinträchtigungen verstanden, die geeignet sind, die physische<br />
oder psychische Gesundheit des Menschen oder sein Wohlbefinden zu mindern.<br />
Darunter fallen nicht nur Beeinträchtigungen in seinem unmittelbaren Lebensund<br />
Wohnumfeld, sondern auch Auswirkungen auf die Erholungs- und Freizeitfunktion<br />
des betroffenen Raumes und nicht nur Beeinträchtigungen, die die<br />
Schwelle einer gesundheitlichen Beeinträchtigung überschreiten, sondern auch<br />
bereits solche unterhalb dieser Grenze.<br />
Als baubedingte negative Auswirkungen auf dieses Schutzgut fallen darunter<br />
zunächst Lärm-, Staub- und Abgasimmissionen durch den Baustellenbetrieb auf<br />
den Baufeldern und den Baustellenverkehr, soweit hierdurch bebaute Gebiete<br />
berührt werden. Anlagebedingt ergeben sich Beeinträchtigungen von Freiraum<br />
als potenziellem Aufenthalts- und Erholungsraum. Schließlich kann der Betrieb<br />
der Hochspannungsfreileitung in geringen Mengen zu Luftschadstoffemissionen<br />
(Ozon- und Stickoxidbildung) führen, Schallimmissionen infolge sog. Koronaeffekte<br />
auslösen und insbesondere Belastungen durch elektrische und magnetische<br />
Felder verursachen.<br />
Bezüglich entsprechender Beeinträchtigungen wurde der Untersuchungsraum<br />
auf 1 km Breite entlang der Leitungstrasse (jeweils 500 m beidseits der Leitungsachse)<br />
festgelegt, betrachtet und – soweit erforderlich – bezüglich möglicher<br />
Auswirkungen bewertet. Der Untersuchungsraum besteht vorwiegend aus landwirtschaftlichen<br />
Nutzflächen, teilweise aus Waldflächen sowie im mittleren Trassenabschnitt<br />
zwischen der Umspannanlage Bielefeld-Süd und Lämershagen zum<br />
Teil auch aus Heideflächen. Zusammenhängende größere Wohn- oder auch<br />
Gewerbe- und Industriegebiete und damit Bereiche, die nicht zur zum vorübergehenden<br />
Aufenthalt von Menschen bestimmt sind, weist der Untersuchungsraum<br />
im Bereich Bielefeld-Sennestadt (vom Trassenraum durch die nördlich hiervon<br />
verlaufende A 2 getrennt), dem westlichen Randbereich von Lämershagen, Ubbedissen,<br />
Frordissen und Dingerdissen auf. Unmittelbar betroffen wird davon nur<br />
der südlich der Taxusstraße gestreifte und bis an die Leitungsachse heranreichende<br />
Ortsteil Ubbedissen, in dem sich – im baurechtlichen Innenbereich – bei<br />
3 Wohngebäuden Überspannungslagen einstellen, die allerdings auch schon in<br />
den Bestandstrassen der 110- und 220-kV-Hochspannungsfreileitungen vorhanden<br />
waren. Auch für die 6 weiteren Gebäude inklusive des Reitstalls und eines<br />
70
Hofes, die außerhalb von Ubbedissen überspannt werden, entstehen die Überspannungslagen<br />
nicht neu bzw. erstmals (vgl. vorstehend Nr. 5.2). Die übrigen in<br />
größerem Zusammenhang bebauten Flächen der benannten Ortsteile und Siedlungen<br />
reichen nur in Randbereichen in den Untersuchungsraum hinein und liegen<br />
außerhalb des Leitungsschutzstreifens.<br />
Die Lärm-, Staub- und Abgasemissionen während der Bauphase beschränken<br />
sich hier, den Baustellenverkehr über die Zufahrtswege ausgenommen, weitestgehend<br />
auf die Baufelder an den Standorten der abzubauenden bzw. neu zu errichtenden<br />
Masten, wobei innerhalb des überspannten bebauten Bereichs des<br />
Ortsteils Ubbedissen selbst kein Maststandort vorgesehen ist; die nächstgelegenen<br />
Masten 67 und 68 liegen hier am äußeren Rand der Bebauung.<br />
Der Seilzug wird nach Fertigstellung der Masten schleiffrei ohne Bodenberührung<br />
zwischen Trommel- und Windenplatz verlegt, so dass in den Räumen zwischen<br />
den Maststandorten kaum Beeinträchtigungen entstehen werden.<br />
Die Gesamtdauer der Bauphase wird auf ca. 24 Monate veranschlagt, wobei<br />
während dieser Zeit nicht durchgängig an jedem Maststandort gearbeitet wird.<br />
Die Bauphase pro Mast von der – soweit erforderlichen – Errichtung temporärer<br />
Zufahrten über das Anlegen der Baufelder, das Herstellen der Baugrube und die<br />
Fundamentherstellung bis hin zur Mastmontage beschränkt sich einschließlich<br />
einer ca. 4-wöchigen Phase zur Aushärtung des Betons in der Regel auf 10 bis<br />
12 Wochen. Die insoweit stärksten baubedingten Immissionsbelastungen (Lärm,<br />
Staub etc.) sind dabei mit der Hauptphase der Baumaßnahmen, der jeweiligen<br />
Erstellung der Fundamente zur Mastgründung einschließlich der Betonarbeiten<br />
und -anlieferungen, verbunden, die sich auf eine temporäre Zeitspanne von nur 2<br />
bis 3 Wochen erstreckt. Die meisten Fahrzeugbewegungen, die aus den erforderlichen<br />
Betonanlieferungen resultieren (für einen Masten sind dies je nach Fundamentgröße<br />
etwa 20 bis 60), konzentrieren sich dabei wiederum auf lediglich 1<br />
bis 2 Tage. Sonstige auf den Einsatz von Baumaschinen zurückzuführende<br />
Lärmimmissionen bleiben ganz überwiegend auf die Maststandorte und damit auf<br />
Bereiche außerhalb von Wohnbebauungen beschränkt. Staubimmissionen sind<br />
zu großen Teilen von der Witterung abhängig und ebenfalls im Wesentlichen nur<br />
im Nahbereich der Baufelder zu erwarten.<br />
71
Erhebliche Auswirkungen auf das Schutzgut Mensch und menschliche Gesundheit<br />
sind in Verbindung mit diesen zeitlich und örtlich eng begrenzten baubedingten<br />
Einwirkungen nicht zu befürchten.<br />
Die Ozonbildung sowie die Entstehung von Stickoxid durch die Korona bleiben,<br />
wie Untersuchungen im Umfeld der Hauptleiter von 380-kV-Höchstspannungsfreileitungen<br />
gezeigt haben, auf das unmittelbare Umfeld des jeweiligen Hauptleiters<br />
beschränkt, treten nur in sehr geringen Mengen bzw. Konzentrationen auf<br />
und sind schon in Abständen von mehr als 4 m zum Leiterseil nicht mehr nachweisbar.<br />
Über den unmittelbaren Nahbereich der Leiterseile hinausgehende und<br />
sich auf die Lufthygiene oder das Schutzgut Mensch auswirkende Beeinträchtigungen<br />
sind angesichts der deutlich größeren Abstände zwischen den Leiterseilen<br />
und der jeweiligen Bodenoberkante bzw. etwaiger Bebauung auszuschließen.<br />
Die Schallemissionen, die während des Betriebs der Leitungen entstehen können,<br />
sind auf Ionenwinde (Stoßionisationen), verursacht durch Entladungen an<br />
der Oberfläche der Leiterseile (sog. Koronaeffekte), zurückzuführen. Ihr Ausmaß<br />
ist abhängig vom Maß der elektrischen Feldstärke an der Oberfläche der Leiterseile,<br />
begünstigt werden sie durch feuchte Witterungen (Nebel, Regen). Besonders<br />
die möglichen und störenden 100-Hz-Brummtöne treten, ausgelöst durch<br />
elektrostatisch angeregte Deformationen von Wassertropfen auf der Oberfläche<br />
der unter Spannung stehenden Leiterseile, bevorzugt bei feuchtem Wetter, insbesondere<br />
stärkeren Regenereignissen, auf. Sie werden dann aber in der Regel<br />
durch die Geräuschkulisse des Regens überdeckt und sind eigenständig kaum<br />
als solche wahrnehmbar. In den ersten Betriebsmonaten einer neu beseilten<br />
Hochspannungsfreileitung können auch scharfe Kanten, Grate und Schmutzteilchen<br />
oder Fettreste auf der Leiterseiloberfläche entsprechende Koronaeffekte<br />
auslösen bzw. verstärken. Diese zusätzlichen Effekte „wittern“ jedoch ab und<br />
sind dann nicht mehr festzustellen.<br />
Entsprechende Schallimmissionen, die nicht als ständige Geräuschkulisse und<br />
insoweit nicht als Dauerschallpegel auftreten, sind erst von einer sog. Korona-<br />
Einsatzfeldstärke ab rd. 17 kV/cm an der Oberfläche der Leiterseile zu erwarten.<br />
Anders als bei den 380-kV-Leitungen und zum Teil 220-kV-Leitungen löst deshalb<br />
der Betrieb einer 110-kV-Leitung keine entsprechenden Schallimmissionen<br />
aus; an deren Oberfläche wird die Korona-Einsatzfeldstärke in der Regel nicht erreicht.<br />
Bezogen auf den Betrieb der neuen 380-kV-Leitung sorgt die Auslegung<br />
72
der Leiterseile, die hier dem Stand der Technik entsprechend jeweils als Viererbündel<br />
mit Abständen zwischen den einzelnen Leiterseilen von 40 cm erfolgt, dafür,<br />
dass sich die Gesamtoberfläche der Leiterseile im Vergleich zu anderen Leiterseilsystemen<br />
vergrößert. Über eine breitere „Verteilung“ der Feldstärke werden<br />
so eine Reduzierung der Oberflächenfeldstärke und damit eine Begrenzung der<br />
Schallimmissionen auf das nicht Vermeidbare bewirkt.<br />
Die Vorhabenträgerin hat zu den möglichen Immissionen die Veröffentlichung<br />
„Geräuschemission und Geräuschimmissionen durch Koronaentladungen“ von<br />
2004 (lfd. Nr. 19 der planfestgestellten Unterlagen) vorgelegt und darüber hinaus<br />
auf ein Gutachten des TÜV Süd Bezug genommen, das dieser 2008 im Auftrag<br />
ihrer Rechtsvorgängerin, der RWE Transportnetz Strom GmbH, für eine vergleichbare<br />
Leitung erstellt hat. Im Rahmen der gutachtlichen Untersuchungen<br />
des TÜV sind zur Ermittlung der auf Koronaeffekte zurückzuführenden Beurteilungspegel<br />
zum einen Messungen an solchen bestehenden Leitungen (zwei 380-<br />
kV-Stromkreise mit Leiterseilen aus Viererbündeln, gleiche Leiterseilaufhängung<br />
an Masten gleichen Typs etc.) sowie zum anderen ergänzend Berechnungen mit<br />
konservativen Ansätzen (u. a. auch inklusive 100-Hz-Komponente sowie Impulsund<br />
Tonzuschlag) vorgenommen worden. Wie die Veröffentlichung und dieses<br />
Gutachten zeigen, können die Koronaeffekt-bedingten Beurteilungspegel direkt<br />
unter der Leitung Werte bis maximal 38 dB(A) erreichen. Sie nehmen mit zunehmendem<br />
Abstand von der Leitungsachse jedoch deutlich ab, bereits ab 40 m Seitenabstand<br />
werden 35 dB(A) nicht mehr überschritten. Auf die Ausführungen unter<br />
Ziffer 7.6.2 im Kapitel B dieses Beschlusses wird dazu Bezug genommen.<br />
Nochmals geringere Immissionen werden sich in dem reinen Wohngebiet von<br />
Ubbedissen ergeben. Die Vorhabenträgerin hat für diesen Bereich Leiterseile mit<br />
einem verstärkten Querschnitt vorgesehen (vgl. entsprechende Zusage, Nr. 7 im<br />
Kapitel A des Beschlusses), der über den hinausgeht, den die Leiterseile der Leitungen<br />
aufwiesen, an denen der TÜV seine gutachtlichen Untersuchungen<br />
durchgeführt hat. Es wird sich daher eine im Vergleich geringere Oberflächenfeldstärke<br />
einstellen, mit der – auch wenn noch keine konkreten Angaben zu ihrem<br />
Umfang gemacht werden können, weil hierzu noch keine konkreten gutachtlichen<br />
Erkenntnisse vorliegen – eine Reduzierung der Geräuschimmissionen einhergeht,<br />
der als absolutes Maß bzw. „Worst-Case“ ermittelte Höchstwert wird also<br />
weniger als die bisher ermittelten 38 dB(A) betragen.<br />
73
Die Aussage des Erläuterungsberichtes, wonach kein reines Wohngebiet betroffen<br />
ist, ist im Übrigen fehlerhaft und wird hiermit korrigiert.<br />
Aber auch der Betrieb der vorhandenen 220-kV-Hochspannungsfreileitung belastet<br />
die Trasse bereits mit aus den Koronaeffekten resultierenden Schallimmissionen,<br />
so dass entsprechende Belastungen nicht vollständig neu sind. Die Immissionen<br />
der 220-kV-Leitung sind entsprechend der geringeren Oberflächenfeldstärke<br />
der Leitung jedoch geringer.<br />
Deutlichere Vorbelastungen weist der Trassenraum bei den betriebsbedingten<br />
Auswirkungen durch elektromagnetische Felder (elektrische Feldstärken und<br />
magnetische Flussdichten) auf. Emissionsseitig werden diese Belastungen durch<br />
die höhere Spannungsebene der neuen 380-kV-Leitung verstärkt. Bezogen auf<br />
die dem regelmäßigen Aufenthalt von Menschen dienenden und daher schützenswerten<br />
Orte (also z. B. auf Wohngrundstücken oder auch gewerblich genutzte<br />
Grundstücken, nicht jedoch auf landwirtschaftlichen Nutzflächen oder Straßen<br />
und Wegen) im Trassenkorridor ergeben sich durch die neue Leitungskonstellation<br />
vor allem wegen den übereinander angeordneten 110-kV- und 380-kV-<br />
Leiterseilen trotz höherer Spannungsebene aber nur bedingt höhere Immissionen<br />
(physikalisch bedingt reduzieren sich die Immissionen aufgrund von Abschirmungs-/Kompensationseffekten,<br />
die mit der 110-kV-Leiterseilführung unterhalb<br />
der 380-kV-Stromkreise einhergehen). Die sich einstellenden Immissionen sind<br />
unmittelbar unterhalb der Leitung am höchsten, vom konkreten Bodenabstand<br />
der Leitung sowie der Auslastung der Leitung abhängig und können an den ungünstigsten<br />
schützenswerten Immissionsorten im Bereich der gesamten Leitungstrasse<br />
bis zu 3,4 kV/m für die elektrische Feldstärke und 18,0 µT für die<br />
magnetische Flussdichte (Gemarkung Senne I, Flur 12, Flurstück 15 im Bereich<br />
des Spannfeldes zwischen den Masten 37 und 38) und 2,5 kV/m für die elektrische<br />
Feldstärke sowie 21,0 µT für die magnetische Flussdichte (Grundstück<br />
Gemarkung Sennestadt, Flur 2, Flurstück 61 im Bereich des Spannfeldes zwischen<br />
den Masten 53 und 54) erreichen. Diese Maximalwerte sind auf den<br />
Worst-Case bezogen, zumindest bezüglich der problematischeren magnetischen<br />
Flussdichte – ihr werden etwaige gesundheitliche Gefährdungen zugeschrieben –<br />
stellen sie einen nicht den Regelbetrieb wiederspiegelnden Ausnahmefall dar.<br />
Die magnetische Flussdichte ist nicht spannungsabhängig, sinkt mit abnehmender<br />
Auslastung und stellt sich daher mit ihrem Maximalwert nur im sog. thermischen<br />
Grenzstrom, d. h. bei in der Regel nicht vorhandener maximaler Auslas-<br />
74
tung der Leiterseile, ein (vgl. hierzu Nr. 7.6.1 im Kapitel B des Beschlusses). Mit<br />
zunehmendem Seitenabstand zur Leitungsachse nehmen sowohl die magnetische<br />
Flussdichte als auch die elektrische Feldstärke weiter ab.<br />
Der unmittelbar durch die Hochspannungsfreileitung überspannte Raum wird im<br />
Vergleich zur vorhandenen Situation durch die auf getrennten Traversen übereinander<br />
angeordneten Leiterseile reduziert. Damit reduziert sich – ausgenommen<br />
die Abschnitte ohne Leitungsbündelung zwischen den Punkten Friedrichsdorf<br />
und Windflöte bzw. mit separater Leitungsführung zwischen den Masten 44 und<br />
47 am Umspannwerk Bielefeld-Süd sowie der Anflugbereich des Verkehrslandeplatzes<br />
Bielefeld-Windelsbleiche mit den Spannfeldern von Mast 51 bis Mast 57 –<br />
in der überwiegenden Zahl der Spannfelder auch die Schutzstreifenbreite. Sie<br />
beträgt u. a. zwischen den Masten 67 und 68 in der hauptbetroffenen Wohnbebauung<br />
(Bereich Taxusstraße und Ubbedisser Straße in Bielefeld-Ubbedissen)<br />
anstelle der bisherigen insgesamt 80 m für die beiden vorhandenen und parallel<br />
verlaufenden Leitungen nur noch 54 m für die planfestgestellte gebündelte Leitung.<br />
Damit reduziert sich mit dem Rückbau der alten Leitungen und dem Neubau<br />
der neuen Leitung auch die Zahl der bebauten Wohngrundstücke, die überspannt<br />
werden oder ganz oder teilweise in den Schutzstreifen hineinragen. Zwei<br />
Wohngrundstücke fallen vollständig und eins fast vollständig aus dem Schutzstreifen<br />
heraus. Unmittelbar an der künftigen Leitungsachse liegen dort (d. h. innerhalb<br />
des zum Bebauungsplan gehörenden Gebietes) dann noch 3 Wohngebäude.<br />
Der jederzeit gewährleistete Minimalabstand zwischen der Erdoberfläche und<br />
den unterhalb der 380-kV-Seile geführten 110-kV-Leiterseilen, d. h. der Abstand,<br />
der bei Vollauslastung der Leiterseile im thermischen Grenzstrom in der Mitte des<br />
Spannfeldes auftritt (Gemarkung Ubbedissen, Flur 5 Flurstück 1667) und sonst<br />
größer ist, liegt bei 16,6 m, der zwischen den Leiterseilen und der Gebäudeoberkante<br />
bei 7,36 m.<br />
Neben der Wohnbebauung in Ubbedissen ergeben sich nur wenige unmittelbare<br />
Betroffenheiten durch Wohnlagen innerhalb der Leitungstrasse bzw. des Schutzstreifens.<br />
In einem Korridor von rd. 50 m beidseits der Leitungsachse befinden<br />
sich lediglich in den Spannfeldern zwischen den Masten<br />
- 41 und 42 (1 nicht überspanntes Wohngebäude in Höhe von Mast 41, Wilhelmsdorfer<br />
Straße Ecke Dalbkeweg),<br />
75
- 49 und 50 (1 Wohngebäude an der Paderborner Straße),<br />
- 50 und 51 (1 Reitstall),<br />
- 51 und 52 (1 nicht überspanntes Wohngebäude),<br />
- 67 und 68 (1 nicht überspanntes Wohngebäude am Rand von Ubbedissen im<br />
baurechtlichen Außenbereich),<br />
- 69 und 70 (1 Hofgrundstück),<br />
- 72 und 72 A (1 nicht überspanntes Wohngebäude),<br />
- 73 und 2 (1 Gewerbefläche) sowie<br />
- 4 und 5 (1 Einzelgebäude)<br />
Grundstücke mit sich aus vorhandenen Bebauungen ergebenden schützenswerten<br />
Nutzungen. Außerhalb dieser Abstände sind regelmäßig Einzelbebauungen,<br />
insbesondere einzelne Gehöfte, vorzufinden, geschlossene Bebauungen bzw.<br />
Siedlungslagen schließen sich jedoch erst in Abständen von rd. 200 m und mehr<br />
zur Leitungsachse an (vgl. vorstehend Nr. 5.2).<br />
Nennenswerte Verluste an Freiraum als potentiellem Aufenthalts- und Erholungsraum<br />
sind mit dem Vorhaben angesichts der Vorbelastung des Trassenkorridors<br />
nicht verbunden.<br />
5.3.2 Schutzgut Pflanzen, Tiere und biologische Vielfalt<br />
Durch den Bau der insgesamt 48 neue Masten umfassenden Leitung, die damit<br />
verbundenen Betonfundamente und Flächenversiegelungen gehen dauerhaft<br />
Vegetationsflächen bzw. Flächen für Boden- und Lebensgemeinschaften verloren.<br />
Diese von den Maststandorten ausgehenden Flächenverluste sind jedoch<br />
nur punktueller Art. Dauerhafte linienförmige Beeinträchtigungen bzw. solche, die<br />
sich über die gesamte Trasse erstrecken, ergeben sich nur durch die Anlegung<br />
und Unterhaltung des Schutzstreifens und die damit einhergehenden Veränderungen<br />
des Lebensraums. Anlagebedingt können sich vor hier vor allem – bedingt<br />
durch die Leiterseile – Beeinträchtigungen für die Avifauna einstellen. Temporär<br />
kommen Beeinträchtigungen durch die Bautätigkeiten hinzu.<br />
Der Untersuchungsraum zur Ermittlung entsprechender Beeinträchtigungen wurde<br />
für Biotope, für Pflanzen, für Schutzgebiete und für Tiere unter Berücksichtigung<br />
der jeweiligen Wirkzonen auf jeweils 100 m beidseits der Leitungsachse<br />
festgelegt. Ausgenommen sind insoweit die Arten der Avifauna, für die der Untersuchungsraum<br />
auf 500 m beidseits der Achse festgesetzt wurde, sowie die Arten<br />
Zauneidechse und Feldgrille, für die er auf die dauerhaft oder zumindest tempo-<br />
76
är in Anspruch genommen Flächen innerhalb des Naturschutzgebietes „Behrendsgrund“<br />
beschränkt werden konnte.<br />
Die als Plattenfundamente ausgestalteten Mastfundamente der 110-/380-kV-<br />
bzw. der 220-/380-Höchstspannungsfreileitungen weisen, je nach Maststandort<br />
und -typ, Größen von<br />
- rd. 120 m² Fläche bei einem Volumen inklusive Überdeckung von rd. 300 m³<br />
für die Masten mit dem kleinsten Fundament (11 m Breite) bis zu<br />
- rd. 441 m² Fläche bei einem Volumen inklusive Überdeckung von rd. 1.100 m³<br />
für den Masten mit dem größten Fundament (21 m Breite) auf.<br />
Bei den weniger großen 110-kV-Masten für die Anschlüsse der Umspannwerke<br />
bzw. die Zu- und Umbeseilungen liegt die Größe die Fundamentflächen zwischen<br />
rd. 23 m² Fläche bei einem Volumen inklusive Überdeckung von rd. 39 m³ und rd.<br />
86,5 m² Fläche bei einem Volumen von rd. 173 m³ inklusive Überdeckung. Den<br />
Volumina liegt die jeweils vorgesehene Fundament- bzw. Gründungstiefe von 2,5<br />
m für die 380-kV-Masten (abweichend: 3,0 m bei Mast 58 und 2,4 m bei den<br />
Masten 59, 60 und 61) sowie von 1,70 m bis 2,20 m für die 110-kV-Masten zu<br />
Grunde. Die größten Fundamente werden aus statischen Gründen für die Abspannmasten<br />
benötigt.<br />
Die Gesamtoberfläche der Plattenfundamente aller neuen Masten beläuft sich<br />
auf rd. 1,16 ha. Bis auf die Fundamentköpfe, in denen die Stahlgitterkonstruktion<br />
der Masten verankert wird, werden alle Fundamente mit einer rd. 1,2 m dicken<br />
Erdschicht überdeckt (ist vorstehend bei den angegebenen Volumina eingerechnet).<br />
Insoweit wird die Funktion des Bodens als Vegetationsfläche teilweise wiederhergestellt,<br />
so dass sich ein vollständiger und dauerhafter Vegetationsflächenverlust<br />
durch Oberflächenversiegelung nur durch die zylindrisch geformten<br />
Fundamentköpfe – 4 pro Mast – ergibt. Sie bedecken bei Durchmessern von 0,80<br />
m bis 1,5 m bezogen auf alle 48 Masten eine Fläche in Größe von insgesamt rd.<br />
300 m² (im Mittel rd. 6 m² pro Mast).<br />
Während der Bauphase (Bodenarbeiten, Fundamenterstellung und Mastbau)<br />
werden darüber hinaus – je nach Masttyp – Flächen in einem Umfang von rd. 60<br />
x 60 m = 3.600 m² pro Maststandort (bei den reinen 110-kV-Masten nur rd. 40 x<br />
40 m = 1.600 m²) als Arbeitsfläche zur Zwischenlagerung des Erdaushubs, zur<br />
77
Zwischenlagerung, Vormontage und Aufbau der Mastgestänge, zum Ab- und<br />
Aufstellen von Geräten und Fahrzeugen etc. in Anspruch genommen. In sensiblen<br />
Bereichen wie im Naturschutzgebiet „Behrendsgrund“ wird die den technischen<br />
Standards entsprechende Arbeitsfläche von 3.600 m² jedoch unter Inkaufnahme<br />
eines erheblichen Mehraufwandes beim Mastbau auf 2.500 m² verkleinert.<br />
Die Lage der jeweiligen Arbeitsflächen ist mit Ausnahme des unmittelbaren<br />
Mastumfeldes variabel, insoweit verschiebbar und kann einwirkungsminimierend<br />
unter Berücksichtigung der Wertigkeit der den Maststandort umgebenden Flächen<br />
festgelegt werden.<br />
Für den Seilzug werden außerdem insgesamt 43 Maschinenstellplätze (Aufstellung<br />
von Winden und Zubehör) von jeweils rd. 20 x 30 m = 600 m² Fläche benötigt.<br />
Auf insgesamt rd. 17,6 ha Fläche ergeben sich damit vorübergehend baubedingte<br />
Beeinträchtigungen (Lärm, Staub, Verdichtung durch Befahrung etc.), die<br />
sich besonders beim Schutzgut Tiere mittelbar auch in Bereiche außerhalb der<br />
Baufelder erstrecken können. Hinzu kommen die temporären Wirkungen, die sich<br />
darüber hinaus im Bereich der erforderlichen provisorischen 3 m bis 5 m breiten<br />
Zuwegungen zu den Maststandorten, den zugehörigen Baufeldern und den Maschinenstellplätzen<br />
ergeben können. Soweit wie möglich, werden als entsprechende<br />
Zuwegung vorhandene öffentliche Straßen und Wege sowie Feld- und<br />
Wirtschaftswege oder auch der künftige Schutzstreifen genutzt. Provisorische<br />
Zuwegungen für die Bauphase, insbesondere solche, die über die Grenzen des<br />
Schutzstreifens hinausgehen, sind deshalb wegen des gut erschlossenen Raums<br />
für die meisten Maststandorte nur über kurze Entfernungen erforderlich. Sowohl<br />
auf den Zuwegungen als auch auf den Arbeitsflächen wird das Befahren nasser<br />
Böden weitestgehend vermieden, im Übrigen werden, soweit aufgrund der Witterungsverhältnisse<br />
zum Schutz des Vegetationsnabe erforderlich, Fahrbohlen<br />
ausgelegt oder vergleichbare Schutzvorkehrungen getroffen.<br />
Die Zuwegungen zu den vorhandenen Masten werden, soweit nicht an gleicher<br />
Stelle ein Neubau erfolgt, nach deren Rückbau auch für Unterhaltungsarbeiten<br />
nicht mehr benötigt, so dass mit ihnen verbundenen Beeinträchtigungen für das<br />
Schutzgut vollständig entfallen werden.<br />
Nach Abschluss der Bauarbeiten werden die Baufelder, Maschinenstellplätze und<br />
Zuwegungen rekultiviert, der ursprüngliche Zustand der Flächen wiederhergestellt<br />
und Bodenverdichtungen durch Auflockerungen soweit wie möglich beseitigt.<br />
Insoweit sind die aus der Bautätigkeit resultierenden Störwirkungen durch<br />
Lärm und Staub vorübergehender Art.<br />
78
Zeitlich konzentrieren sie sich weitestgehend auf die Phasen der Mastgründung /<br />
Fundamentherrichtung sowie den Mastaufbau und den Seilzug. Die Hauptphase<br />
der Arbeiten (Erdaushub und Betonanlieferung und -einbringung) wird sich auf<br />
ca. 2 bis 3 Wochen pro Mast beschränken. Auf die vorstehenden Ausführungen<br />
zum Zeitbedarf unter Nr. 5.3.1 zum Schutzgut Mensch wird dazu Bezug genommen.<br />
Bezogen auf die für das Gesamtvorhaben veranschlagte Bauzeit von ca. 24<br />
Monaten wird sich jeweils nur eine kurze Phase auf den einzelnen Maststandort<br />
erstrecken. Immissionen wie Lärm und Staub treten auch während der Bauzeit<br />
nicht ständig, sondern jeweils nur phasenweise auf und besonders lärmintensive<br />
Tätigkeiten kommen während der ohnehin kurzen Bauphasen nicht zum Einsatz.<br />
Der schleiffreie Einzug der Leiterseile erfolgt nach Fertigstellung der Masten mit<br />
Hilfe der Winden von den Maststandorten aus, so dass auch insoweit zwischen<br />
den Maststandorten nur in geringem Umfang baubedingte Auswirkungen zu erwarten<br />
sind.<br />
Hauptbetroffen sind intensiv genutzte landwirtschaftliche Acker- und Grünlandflächen.<br />
Die Freileitung durchzieht aber auch höherwertiger Biotopstrukturen und<br />
Waldflächen und setzt diese entsprechenden baubedingten Wirkungen aus.<br />
Während in den gem. § 30 BNatSchG geschützten Biotopen (vgl. vorstehend Nr.<br />
5.2) mit Ausnahme des Biotops GB-4017-172 weder Maststandorte noch Maschinenstellplätze<br />
vorgesehen sind, werden das unmittelbar auf der Trasse liegende<br />
Biotop GB-4017-269 (stehende Binnengewässer und Röhrichte zwischen<br />
Mast 71 und 72) sowie das seitlich der Leitungsachse liegende Biotop GB-4017-<br />
225 (offene Binnendünen zwischen Masten 49 und 50) zwar teilweise überspannt.<br />
Bauliche Beeinträchtigungen sind aber auch dort nicht zu erwarten; die<br />
baulichen Tätigkeiten beschränken sich hier letztlich auf den schleiffrei erfolgenden<br />
Seilzug (ausgenommen: Einzug des Vorseils). Nicht frei von baulichen Wirkungen<br />
bleiben jedoch das gesetzlich geschützte Biotop GB-4017-172 (Zwergstrauch-,<br />
Ginster- und Wacholderheiden, artenreiche Magerwiesen und -weiden,<br />
Trockenrasen) sowie das diese Biotopflächen umfassende NSG „Behrendsgrund“.<br />
Hier werden im NSG und unmittelbar in den Flächen des geschützten Biotops<br />
bzw. unmittelbar an dessen Rand nach Demontage der alten 220-kV-<br />
Masten die fünf Masten 52 bis 56 neu errichtet. Konkret liegen die Standorte des<br />
Mastes 52 auf Magergrünland und die der Masten 53 bis 56 im Bereich des Biotoptyps<br />
„Heiden/Straussgrasrasen“. Der Maststandort 51 liegt zwar außerhalb<br />
79
des NSG’es, aber auf einer vegetationsarmen Sandfläche in unmittelbarer Nähe<br />
des Magergrünlandes und damit ebenfalls in einem sensiblen Bereich. Beeinträchtigungsmindernd<br />
erfolgen sowohl die Mastneubauten innerhalb des NSG’es<br />
als auch der des Mastes 51 außerhalb des NSG’es unter Weiternutzung alter<br />
Standorte „Punkt auf Punkt“.<br />
Auch die zur Masterrichtung notwendigen Arbeitsflächen sowie vier der erforderlichen<br />
Maschinenstellplätze befinden sich im NSG sowie zum Teil in den Flächen<br />
des geschützten Biotops, 3 davon im Bereich der Heide. Ebenso durchlaufen<br />
kurze Abschnitte der Zufahrten zu den Maststandorten diese Flächen und lösen<br />
während der Bauphase entsprechende Beeinträchtigungen aus.<br />
Knapp hinter der Grenze des NSG‘es „Behrendsgrund“ und des geschützten Biotops<br />
GB-4017-172, aber innerhalb des unmittelbar daran angrenzenden NSG‘es<br />
„Östlicher Teutoburger Wald“, zugleich FFH-Gebiet gleichen Namens, liegt dann<br />
der ebenfalls an einem alten Maststandort neu zu errichtende Mast 57. Bauzeitliche<br />
Wirkungen können sich hier sowohl in das NSG „Behrendsgrund“ und das<br />
geschützte Biotop GB-4017-172 als auch in das FFH-Gebiet hinein erstrecken.<br />
Die folgenden Masten 58 bis 60 werden dann außerhalb bisheriger Maststandorte<br />
sowie auch außerhalb des Naturschutz- und FFH-Gebietes errichtet. Der sich<br />
auf einem Wanderparkplatz befindende Maststandort 58 reicht jedoch noch näher<br />
an eine westlich der Leitungsachse kartierte Fläche des im FFH-Gebiet liegenden<br />
Lebensraumtyps 9110 „Hainsimsen-Buchenwald“ heran als der innerhalb<br />
des FFH-Gebietes stehende Mast 57 (Entfernung dort: ca. 30 m). Östlich des<br />
Spannfeldes von Mast 57 zu Mast 58 sowie südlich des sich anschließenden<br />
Spannfeldes zwischen den Masten 58 und 59 befindet sich zudem ein weiteres<br />
Teilgebiet des Naturschutz- und FFH-Gebietes „Östlicher Teutoburger Wald“, hier<br />
lt. Kartierung mit bis an die Grenzen des Gebietes reichenden Flächen des Lebensraumtyps<br />
9130 „Waldmeister-Buchenwald“. Die Abstände von den beiden<br />
Maststandorten zu dem FFH-Gebiet und diesen – im Biotopkataster des LANUV<br />
an diesen Stellen nicht verzeichneten – Lebensraumtypflächen sind jedoch etwas<br />
größer (> 60 m). Baubedingte Wirkungen in das FFH-Gebiet und die dort festgestellten<br />
Flächen der beiden Lebensraumtypen hinein sind von daher insbesondere<br />
bezogen auf die westlich der Leitungsachse liegenden möglich.<br />
Wie das NSG „Behrendsgrund“ ist auch das südwestlich davon gelegene NSG<br />
„Südkamp“ mit 5 Mastneubauten (380-kV-Masten 45 und 46, 110-kV-Masten 47<br />
A, 47 B und 47 C, davon 47 A unmittelbar auf der Grenze des NSG‘es) betroffen.<br />
80
Mit Ausnahme von Mast 46 erfolgen auch diese Mastneubauten „Punkt auf<br />
Punkt“ an schon vorhandenen Maststandorten. Es werden zwar keine nach § 30<br />
BNatSchG gesetzlich geschützten, wohl aber vom LANUV für schützenswert erachtete<br />
Biotopflächen (BK-4017-394) berührt. Die Schutzzwecke des NSG‘es<br />
„Südkamp“ sind teilweise mit denen des NSG‘es „Behrendsgrund“ – beide dienen<br />
u. a. der Erhaltung bzw. Entwicklung von Calluna-Heideflächen sowie entsprechender<br />
Übergangszonen im Waldrandbereich – identisch. Von den erforderlichen<br />
Maschinenstellplätzen liegen 3 im NSG.<br />
Zur Vermeidung und Minimierung der möglichen Beeinträchtigungen der Naturschutz-<br />
und FFH-Gebiete sowie der geschützten Biotope bzw. Lebensraumtypflächen<br />
werden die Arbeitsflächen der Maststandorte 45, 46 und 51 bis 55 (und<br />
zur Minimierung der Beeinträchtigungen im Umfeld des Maststandortes 73 im<br />
weiteren Verlauf der Leitung auch dessen Arbeitsfläche) unter Abweichung vom<br />
technischen Standard sowie unter Inkaufnahme eines erheblichen baulichen<br />
Mehraufwandes von 3.600 m² auf 2.500 m² reduziert. Entsprechend der Vermeidungsmaßnahme,<br />
Arbeitsflächen grundsätzlich und weitestgehend auf möglichst<br />
wenig empfindlichen Biotopflächen einzurichten, werden auch die dieser Masten,<br />
die der Masten 57 und 58 sowie die jeweils zugehörigen Maschinenstellplätze<br />
unter Ausnutzung ihrer Variabilität so angelegt, dass möglichst wenig sensible<br />
Bereiche belastet und das FFH-Gebiet und die Lebensraumtypflächen von temporären<br />
und unmittelbaren Inanspruchnahmen während der Bauphase weitestgehend<br />
verschont bleiben. Analog dazu wird auch beim Rückbau der bestehenden<br />
Leitungen und Leitungsmasten verfahren, insbesondere auch beim Rückbau<br />
der Masten der außerhalb der bestehenden 220-kV-Trasse und künftigen 380-<br />
kV-Trasse verlaufenden 110-kV-Leitung.<br />
Baubedingte Wirkungen, die über die flächengebundenen Beeinträchtigungen<br />
(Maststandorte, Baufelder, Maschinenstellplätze, Zuwegungen) hinausreichen,<br />
erstrecken sich vorwiegend auf die Avifauna. Die meisten Vogelarten zeigen bei<br />
entsprechenden Bauimmissionen in Abhängigkeit von deren Umfang Reaktionen<br />
in Entfernungen von bis zu 200 oder 300 m, bei einzelnen Arten und intensiven<br />
Emissionen sind im Ausnahmefall auch Fluchtdistanzen bis zu 500 oder 1.000 m<br />
möglich. Die Bau- und Störungszeiten umfassen jedoch nur kurze Zeiträume –<br />
dauerhaft anhaltende akustische oder optische Störungen erfolgen auch während<br />
der Bauphase nicht – und die Avifauna gewöhnt sich in der Regel schnell an die<br />
Anwesenheit des Menschen. Dies gilt insbesondere auch für Brutvögel, deren<br />
81
Brutreviere im Übrigen dadurch geschützt werden, dass in der Brutphase in der<br />
Zeit vom 01. März bis 30. September keine Gehölzschnitte oder Entnahmen (vgl.<br />
§ 39 Abs. 5 BNatSchG und Nebenbestimmung 5.5.2.1 im Kapitel A dieses Beschlusses)<br />
erfolgen und bei der Baufeldräumung sowie im Umfeld des FFH-<br />
Gebietes auch bei den eigentlichen Bauarbeiten (Masterstellung ebenso wie die<br />
Demontage der Bestandsmasten, vgl. auch diesbezüglich Nebenbestimmung<br />
5.5.2.1 im Kapitel A des Beschlusses) die Brutphase der Avifauna ausgespart<br />
wird. Erhebliche Störungen der Avifauna wie z. B. die Zerstörung von Brutstätten<br />
oder längere oder dauerhafte Meidung des betroffenen Gebietes als Folge der<br />
Baumaßnahmen sind deshalb nicht zu erwarten.<br />
Höhlenbrütende Vogelarten, aber auch Fledermäuse, werden des Weiteren<br />
dadurch geschützt, dass bei zu entnehmenden Gehölzen vor Beginn der Baumaßnahme<br />
eine Begehung durchgeführt wird, um etwaige Höhlenbäume zu erfassen.<br />
Vorhandene Höhlen werden – falls leer – ggf. sofort oder im Rahmen einer<br />
zweiten Begehung unmittelbar vor der Gehölzentnahme verschlossen. Die<br />
Entnahme selbst wird ausschließlich in dem Zeitraum von 1. November bis 01.<br />
Dezember in der sog. „Schwarmphase“, d. h. der Übergangsphase von der Nutzung<br />
der Sommerquartiere zu den Winterquartieren, oder – bei sonstigem geeigneten<br />
Nachweis artenschutzbezogener Unbedenklichkeit – in einem etwas erweitertem<br />
Zeitfenster zwischen dem 15. August und dem 28. Februar des Folgejahres,<br />
erfolgen (Vermeidungsmaßnahme V 2 i. V. m. der Nebenbestimmung<br />
5.5.2.3).<br />
Sonstige vorkommende Tierarten bzw. Tierartengruppen sind aufgrund der vorhandenen<br />
Streubebauung im Trassenraum sowie der landwirtschaftlichen Tätigkeiten<br />
so an menschliche Aktivitäten gewöhnt, dass erhebliche Störungen wegen<br />
der eher punktuell, nicht flächig und nur über jeweils kurze Zeiträume stattfindenden<br />
baulichen Tätigkeiten sowie wegen vergleichsweise geringer Wirkzonen<br />
ebenfalls nicht zu erwarten sind. Für die im NSG „Behrendsgrund“ vorkommenden<br />
Arten Zauneidechse und Feldgrille gilt dies zumindest unter Berücksichtigung<br />
der Vermeidungsmaßnahme V 3, mit deren Umsetzung die Arten durch<br />
Umgestaltung der Räume (u. a. Abwertung der Lebensräume auf den Flächen,<br />
die bauzeitlich benötigt werden, und Aufwertung angrenzender Bereiche) zur<br />
Abwanderung angehalten werden sollen.<br />
Anders als die nur temporären Wirkungen der mit den Mastneubauten zusammenhängenden<br />
Maßnahmen, die auch unter Berücksichtigung der Wertigkeiten<br />
82
der betroffenen Biotope, ihrer Struktur und Vegetation insgesamt als gering einzustufen<br />
sind, ist die Anlegung und spätere Unterhaltung des Schutzstreifens mit<br />
dauerhaften Wirkungen verbunden. Zwar geht insoweit kein Lebensraum vollständig<br />
verloren, er wird jedoch z. B. durch Gehölzentnahmen teilweise verändert,<br />
auf Dauer Vegetationsbeschränkungen ausgesetzt und insoweit teilweise in<br />
seiner Qualität gemindert. Aufgrund der weitgehenden Nutzung der Räume der<br />
alten 110- und 220-kV-Schutzstreifen und der von ihnen ausgehenden Vorbelastungen<br />
sind insgesamt jedoch nur in geringem Umfang Schutzstreifen neu bzw.<br />
erstmalig anzulegen, neue Beeinträchtigungen bleiben insoweit auf wenige Flächen<br />
beschränkt. Ihnen stehen zudem an den vielen Stellen und Teilabschnitten,<br />
an denen der neue Schutzstreifen schmaler ausfällt als die alte Gesamtschutzstreifenbreite,<br />
Entlastungen gegenüber. Insgesamt sind deutlich mehr Spannfelder<br />
mit geringeren als mit breiteren neuen Schutzstreifen zu verzeichnen. Entlastungen<br />
für den Lebensraum ergeben sich zudem auch durch die erhebliche Reduzierung<br />
der Maststandorte von 86 auf 48; den 48 Mastneubauten steht der<br />
Rückbau von 86 alten Masten (48 Masten der 110-kV-Leitung sowie 38 Masten<br />
der 220-kV-Leitung) gegenüber. Auch wenn die Fundamente der alten Masten<br />
nicht vollständig, sondern nur bis zu einer Tiefe von 1,20 m entfernt werden (sofern<br />
sie nicht für neue Masten an alter Stelle weiter genutzt oder vollständig neu<br />
errichtet werden, bleiben sie ansonsten im Boden und werden nur entfernt, wenn<br />
der Verbleib der Fundamente mit konkreten neuen Nutzungen kollidiert), können<br />
sie durch ihre Überdeckung mit einer mindestens 1,20 m mächtigen Bodenschicht<br />
wieder Lebensraumfunktionen übernehmen. So reduziert sich die Zahl<br />
der Masten im NSG „Behrendsgrund“ um die acht zurückzubauenden 110-kV-<br />
Masten 10 bis 17, im Naturschutz- und FFH-Gebiet „Östlicher Teutoburger Wald“<br />
um den 110-kV-Masten 18 und im NSG „Südkamp“ entfällt der alte 220-kV-Mast<br />
10. Im östlich bzw. südlich der künftigen Leitungsachse liegenden FFH-Teilgebiet<br />
entfällt zudem die bisherige direkte Überspannungslage durch das Spannfeld von<br />
Mast 18 zu Mast 19 der 110-kV-Freileitung.<br />
Neue bzw. erstmalige Betroffenheiten als Folge von Schutzstreifenverbreiterungen<br />
bzw. -verlagerungen ergeben sich (vgl. dazu Kapitel B Nr. 1.1) vor allem im<br />
Anflugbereich des Verkehrslandeplatzes Bielefeld-Windeslbleiche im NSG „Behrendsgrund“.<br />
Hier sind zur Erhöhung der auf die Luftverkehrssicherheit Masten<br />
mit einer möglichst geringen Höhe unterhalb der der alten Masten gewählt worden.<br />
Der Schutzstreifen fällt deshalb mit einer Breite zwischen 86 m und 98 m<br />
trotz Leitungsbündelung größer aus als die beiden vorhandenen und in teilweiser<br />
83
Überschneidung verlaufenden Schutzstreiten (Breite zwischen 80 m und 88 m).<br />
Dies ist auf mehreren Metern Breite mit Eingriffen in die südlich an die Leitungsachse<br />
grenzenden Waldbestände verbunden, für die sich Beschränkunken bezüglich<br />
der möglichen Bewuchshöhen ergeben. Außerdem muss auch im NSG<br />
„Südkamp“ der Schutzstreifen der 380-kV-Trasse von Mast 45 bis 47 in Waldflächen<br />
hinein erweitert werden und die anders als bisher verlaufenden Schutzstreifen<br />
der Spannfelder von Mast 57 über Mast 58 nach Mast 59 ragen teilweise in<br />
das FFH-Gebiet, seine Waldbestände und die Flächen der beiden dort vorhandenen<br />
Lebensraumtypen hinein bzw. schneiden dieses an.<br />
Der Hangwald, der dann zwischen den Masten 60 und 61 ebenfalls schutzstreifenbedingt<br />
angeschnitten wird, liegt außerhalb des FFH-Gebietes.<br />
Außerhalb der Schutzgebiete sind einzelne kleine Waldflächen darüber hinaus<br />
noch in einem Spannfeld im Abschnitt zwischen dem Punkt Friedrichsdorf und<br />
dem Punkt Windflöte (hier erfolgt auf einer Länge von rd. 140 m eine Schutzstreifenverbreiterung)<br />
sowie in Höhe der A 2-Querung (hier wird – vgl. Deckblatt 2 –<br />
abseits der bisherigen Schutzstreifen im Rahmen der Trassenverlegung zum<br />
Schutz der Wohnbebauung am Triftweg erstmals eine Schutzstreifen angelegt)<br />
betroffen. Sonstige Schutzstreifenverbreiterungen und -verlagerungen wie die geringen<br />
Ausweitungen zwischen den Punkten Friedrichsdorf und Windflöte betreffen<br />
im Wesentlichen nur noch landwirtschaftliche Nutzflächen.<br />
Zur Reduzierung der Beeinträchtigungen durch die Anlage der Schutzstreifen<br />
wird dort, wo Waldbestände betroffen sind, jeweils ein standortgerechter Niederwald<br />
angelegt (Minimierungsmaßnahme M 4), der im Bereich der NSG’e auch<br />
den gebietsbezogenen Schutzzielen entspricht. Im Bereich des Naturschutz- und<br />
FFH-Gebietes „Östlicher Teutoburger Wald“ sowie dem sich im Weiteren anschließenden<br />
Spannfeld von Mast 60 bis 61 werden Beeinträchtigungen darüber<br />
hinaus durch höhere Masten (Masten 58 bis 60) und eine dementsprechend erhöhte<br />
Leiterseilführung – die im Zusammenhang mit den Planänderungen des<br />
Deckblatts 4 und der damit vorgenommenen Trassenverschiebung hin zu dem<br />
Waldrand eingebracht wurde – minimiert. Sie lässt in weiten Teilen und hier insbesondere<br />
innerhalb des FFH-Gebietes trotz des Schutzstreifens Endwuchshöhen<br />
von 25 m und ansonsten gestuft 10 bis 25 m zu. Die Endwuchshöhe von 25<br />
m entspricht dabei einer Höhe, die hier ohnehin in der Regel nicht überschritten<br />
wird, so dass sich tatsächlich auch insoweit nur geringe Beeinträchtigungen<br />
durch den Schutzstreifen ergeben. Auf die Ausführungen im Kapitel B Nr.6.4.2<br />
84
des Beschlusses wird bezüglich des FFH-Gebietes ergänzend Bezug genommen.<br />
In dem nur zu kleinen Teilen neu entstehenden Trassenkorridor bleiben die Vegetationsflächen<br />
und Lebensräume für Pflanzen als solche durch die Überspannung<br />
erhalten. Bewuchs unterhalb der Leitung bleibt möglich, muss aber zur Einhaltung<br />
der Sicherheits-/Mindestabstände zu den Leiterseilen auf ausreichend<br />
niedrigem Niveau gehalten werden. Soweit dadurch vernetzende Strukturen wie<br />
Baumreihen und Hecken beeinträchtigt oder – wie teilweise in den Waldgebieten<br />
– Bereiche durch Gehölzeinschlag oder -schnitte verändert werden, kann dies zu<br />
einer Störung der Funktion des jeweiligen Biotoptyps führen. Auch Barrierewirkungen<br />
können ausgelöst werden. Als Lebensraum bleiben die betroffenen Flächen<br />
jedoch erhalten und im Rahmen der Kompensationsmaßnahmen werden<br />
sie, wie durch die Anlage standortgerechter Niederwälder, wieder aufgewertet.<br />
Aufgrund der Biotopstruktur des überwiegend landwirtschaftlich genutzte Offenlandflächen<br />
aufweisenden Raumes ergeben sich dadurch trotz Querung des<br />
FFH-Gebietes „Östlicher Teutoburger Wald“ und der beiden NSG’e „Behrendsgrund“<br />
und „Südkamp“ auf das Schutzgut Pflanzen nur in geringem Maß Auswirkungen.<br />
Mit Ausnahme der nur randlich betroffenen Waldflächen und einiger Einzelgehölze<br />
ist – nicht zuletzt aufgrund der Vorbelastung durch die bestehenden<br />
Leitungen – wenig Vegetation vorhanden, die durch die Aufwuchsbeschränkungen<br />
beeinträchtigt wird. Außerdem überwiegen insgesamt die Flächen, die aus<br />
den bestehenden Schutzstreifen herausfallenden und die künftig nicht mehr von<br />
entsprechenden Einschränkungen betroffen sind.<br />
Planungsrelevante Pflanzenarten (LANUV 2010) sind weder von den Wirkungen<br />
des Schutzstreifens noch von den dauerhaften oder temporären Wirkungen des<br />
Leitungsbaus betroffen; sie waren im Untersuchungsraum nicht nachweisbar. An<br />
sonstigen gefährdeten (Rote Liste) oder besonders bzw. streng geschützten und<br />
von daher betrachtungsrelevanten Pflanzenarten wurden im Untersuchungsraum<br />
insgesamt 8 per Kartierung erfasst und weitere 29 können lt. Datenauswertung<br />
im Untersuchungsraum oder seiner unmittelbaren Umgebung potentiell vorhanden<br />
sein (vgl. Artenlisten A 7.2-2 und A 7.2-3 der Umweltstudie bzw. UVS). Ausgewertet<br />
wurden dazu eigene Erhebungen und Kartierungen der Jahre 2005,<br />
2007 und 2008, die floristischen Daten der biologischen Station Senne und die<br />
Daten des LANUV über die Fundorte von Tieren und Pflanzen sowie die Lage<br />
85
geschützter Biotope. Keine dieser Arten konnte jedoch tatsächlich auf den Flächen,<br />
die von den unmittelbaren Flächeninanspruchnahmen der Maststandorte<br />
betroffen sind und die von daher – wie auch die nur temporär betroffenen Flächen<br />
– besonders intensiv untersucht wurden, nachgewiesen werden.<br />
Auch auf den Flächen, die (nur) bauzeitlich in Anspruch genommen werden,<br />
kommen nur einige wenige dieser Arten tatsächlich vor. Sie werden durch die<br />
Schutzmaßnahme S 1 (Schutzzäune und optische Markierungen) vor Beeinträchtigungen<br />
bewahrt. Die im Schutzstreifenraum vorkommenden Arten „Breitblättriger<br />
Stendelwurz“ und die Waldart „Preiselbeere“ werden zudem durch die Vermeidungsmaßnahme<br />
V 1 (Baufeldräumung und Gehölzentnahmen nur außerhalb<br />
der Vegetationsperiode, Belassen der Wurzelstöcke im Boden etc.) vor Beeinträchtigungen<br />
geschützt.<br />
Wirkungsfelder, die sich über den Trassenraum mit seinem Schutzstreifen, die<br />
Baufelder und die Zuwegungen hinaus erstrecken, sind insoweit nicht erkennbar.<br />
Bezüglich der Tiere können die anlagebezogenen Wirkungen des Vorhabens in<br />
erster Linie Beeinträchtigungen für die Vogelwelt (Avifauna) auslösen. Sie ist,<br />
auch wenn der Untersuchungsraum keine herausgehobene Bedeutung für sie<br />
hat, aufgrund der Gesamtstruktur des Raumes und seiner Umgebung, die auch<br />
gut strukturierte Offenlandbereiche umfasst, artenreich anzutreffen. Konkret wurden<br />
in der Umweltstudie anhand durchgeführter Kartierungen (ornithologisches<br />
Fachgutachten im Hinblick auf den geplanten Bau der 380-kV-Leitung Gütersloh-<br />
Bechterdissen, 2003) sowie Auswertung der Daten der Biologischen Station<br />
Senne und der Daten des LANUV über Fundorte von Pflanzen und Tieren insgesamt<br />
64 im Untersuchungsraum heimische Brutvogelarten (darunter 23 vom LA-<br />
NUV als planungsrelevant geführte Arten und weitere 6 Arten auf der landes- o-<br />
der bundesweiten Vorwarnliste) sowie 33 betrachtungsrelevante Rastvogelarten<br />
(inklusive Durchzügler/Nahrungsgäste) ermittelt, die potentiell von Beeinträchtigungen<br />
betroffen sind. Dazu gehören u. a. die zumindest in NRW stark gefährdeten<br />
Arten Gartenrotschwanz, Grauspecht, Turteltaube, Wachtel und Wiesenpieper,<br />
der vom Aussterben bedrohte Pirol sowie streng geschützte Arten wie der<br />
Habicht, die Heidelerche, der Rotmilan und der Schwarzspecht. Soweit auch zu<br />
den Gastvögeln seltene oder gefährdete Arten gehören – wie der Schwarzmilan<br />
und der Zwergschnäpper, für die Einzelnachweise gelangen –, ist der Untersuchungsraum<br />
für sie jedoch angesichts des geringen Artenspektrums und geringer<br />
Individuenzahlen nur von geringer Bedeutung.<br />
86
Die Freileitung kann das Flugverhalten einzelner Arten beeinflussen und durch<br />
die mit dem Schutzstreifen und die Errichtung der Masten verbundenen Aufwuchsverluste<br />
und -beschränkungen sowie durch die zerschneidende Wirkung<br />
der Leitungstrasse im Hinblick auf Biotope und Biotopstrukturen qualitative Einschränkungen<br />
des Lebensraums bedingen. Die Qualität der Brut- und Nahrungshabitate<br />
können beeinträchtigt werden und einzelne Arten sich ggf. auch aus den<br />
Flächen des Trassenkorridors zurückziehen.<br />
Nahezu alle betroffenen Vogelarten, die in den Räumen der vorhandenen oder<br />
künftigen Schutzstreifen nachgewiesen worden oder zu erwarten sind, sind Arten<br />
des Offenlandes bzw. Arten, die ihren Lebensraum in den Übergangsbereichen<br />
zwischen dem Offenland und sich anschließenden Waldflächen finden. Die einzige<br />
echte Waldart bildet insoweit der Waldlaubsänger, der jedoch auch Waldrandbereiche<br />
oder Waldwege und Lichtungen nicht meidet und von daher auch<br />
dort anzutreffen ist. Seine Vorkommen beschränken sich zudem auf geringe<br />
Siedlungsdichten von 1 Paar/10 ha bis 5 Paare/100 ha, so dass von den relativen<br />
Lebensraumverlusten durch Eingriffe in seinen Lebensraum, d. h. die Gehölzentnahmen<br />
in den betroffenen Waldgebieten, keine erheblichen Auswirkungen zu<br />
erwarten sind. Die von ihm bevorzugten Buchenwälder sind zudem nur in geringem<br />
Umfang vom Holzeinschlag betroffen. Für alle anderen Arten ergeben sich<br />
letztlich ohnehin keine nennenswerten Beeinträchtigungen der Lebensräume.<br />
Zusätzliche Offenlandverluste durch unmittelbare Flächeninanspruchnahmen<br />
entstehen nur punktuell, sie sind geringen Umfangs und ihnen stehen die Mastrückbauten<br />
frei werdenden Flächen gegenüber. Der Anteil an Waldrandgebieten<br />
wird nicht reduziert und die betroffenen Waldrandgebiete erfahren durch die Entwicklung<br />
von Niederwald eine Aufwertung, so dass die Lebensraumsituation für<br />
einige Arten – für eine Reihe der betroffenen Arten bilden gerade Waldrandbereiche,<br />
Gebiete mit weniger hohen Gehölzbeständen und halboffene Flächen essentielle<br />
Habitatstrukturen – auf Dauer sogar verbessert wird. Aufgrund der Vorbelastungen<br />
sind des Weiteren auch mit dem Schutzstreifen keine wesentlichen<br />
Neubelastungen – durch die Leitungsbündelung werden mehr Flächen aus einer<br />
Überspannungslage befreit als neu überspannt werden – verbunden.<br />
Meidungseffekte im Bereich von Hochspannungsfreileitungen sind konkret nur<br />
bei wenigen Arten (z. B. bei der Feldlerche, die den Nahbereich als Brutplatz<br />
meidet, und bei hier nicht beheimateten Gänsen, die sich im Nahbereich einer<br />
87
Leitung in der Regel nicht zum Äsen aufhalten) nachgewiesen worden. Sie können<br />
im Einzelfall bis zu 300 m betragen. Andere Arten wie z. B. die Heidelerche<br />
und der Neuntöter nutzen den Trassenverlauf von Freileitungen dagegen ohne<br />
signifikante Veränderungen weiterhin auch als Brutareal (vgl. dazu neben der<br />
Umweltstudie auch Roland Sossinka und Hauke Ballasus, "Verhaltensökologische<br />
Betrachtungen von Effekten der Industrielandschaft auf freilebende Vögel<br />
unter besonderer Berücksichtigung von Freileitungen", und Martin J. Altemüller<br />
und Michael Reich, "Einfluss von Hochspannungsfreileitungen auf Brutvögel des<br />
Grünlandes" in der Zeitschrift Vogel und Umwelt, Bd. 9, Sonderheft Vögel und<br />
Freileitungen vom Dezember 1997, S. 19 ff und 111 ff sowie Kerstin Höntsch und<br />
Reinhard Ebert, "Die Heidelandschaft bei Mörfelden-Walldorf, ein Lebensraum<br />
unter Hochspannung", in der Zeitschrift Vogel und Umwelt, Bd. 9, Sonderheft<br />
Vögel und Freileitungen vom Dezember 1997, S. 183). Hier sind Lebensraumbeeinträchtigungen<br />
der Feldlerche, die in allen betroffenen Offenlandbereichen anzutreffen<br />
ist, sowie auch aller anderen Arten durch Meidungseffekte jedoch gering.<br />
Den wenigen durch Schutzstreifenverbreiterungen oder -neuausweisungen<br />
betroffenen Flächen (vorrangig im Streckenabschnitt zwischen den Punkten<br />
Friedrichsdorf und Windflöte) stehen insoweit deutlich größere Entlastungen in<br />
den übrigen Abschnitten gegenüber und in den ansonsten von den Schutzstreifenverbreiterungen<br />
betroffenen Flächen, den Waldrandgebieten in den NSG’en<br />
„Südkamp“, „Behrendsgrund“ und „Östlicher Teutoburger Wald“ sind keine Feldlerche-Vorkommen<br />
vorhanden bzw. ergibt sich zumindest keine Verschlechterung<br />
der Lebensraumsituation; insoweit stellen die neuen Schutzstreifenbereiche<br />
auch schon jetzt kaum geeignete Lebensräume dar.<br />
Auch bezüglich der Hauptgefahr für die Avifauna, die bei Hochspannungsfreileitungen<br />
in nicht auszuschließenden und die Mortalitätsrisiken für Vögel ggf. erhöhenden<br />
Kollisionen mit den Leiterseilen (Vogelschlag durch Drahtanflug) besteht,<br />
sind keine Auswirkungen oberhalb der Erheblichkeitsschwelle zu erwarten. Die<br />
Gefahr entsteht in erhöhtem Maße vor allem<br />
o dort, wo als Flugleitbahn dienende vernetzende Strukturen betroffen sind oder<br />
räumliche Funktionseinheiten zerschnitten werden,<br />
o dort, wo Vögel oder Vogelschwärme die Leitung auf ihrem Flug zu Nahrungshabitaten<br />
kreuzen,<br />
o in Gebieten des Vogelzugs und speziell dort, wo eine Leitung in der Anflugschneise<br />
von Rastgebieten und hier besonders in der Nähe von Gewässern<br />
liegt sowie<br />
88
o in Feuchtwiesengebieten<br />
und insbesondere für wenig wendige Großvögel sowie für nachtaktive oder<br />
nachts ziehende Vögel. In den durchschnittlich strukturierten Flächen des Binnenlandes<br />
ist sie eher gering.<br />
Grundsätzlich besteht die Gefahr einer Kollision mit den Leiterseilen der Freileitung<br />
zwar für alle in der entsprechenden Höhe (hier etwa 20 bis 85 m, überwiegend<br />
in rd. 50 bis 60 m Höhe) fliegenden Arten, die konkreten Risiken hängen jedoch<br />
von unterschiedlichen Faktoren, neben der Umgebungsstruktur auch von<br />
der Leitungsführung und ihrer Sichtbarkeit, ab und sind für die einzelnen Vogelarten<br />
je nach ihrem Flugverhalten, ihrer Größe und ihres optischen Wahrnehmungsvermögens<br />
unterschiedlich ausgeprägt. Auch steigt das Kollisionsrisiko<br />
grundsätzlich mit der Zahl der Leiterebenen (Traversen), ist jedoch an dem an<br />
den Mastspitzen angeordneten dünnen selbsttragenden Blitzschutz und Fernmeldekabel<br />
(Null- bzw. Erdleiter) besonders hoch, und zwar bei dem Versuch,<br />
die besser sichtbaren Leiterseile zu überfliegen. Weitere spezielle Risiken können<br />
sich aufgrund „unbedachter“ oder panikartiger Flugmanöver während der<br />
Balz, aufgrund von Störungen von „außen“ oder beim Verteidigen von Revieren<br />
ergeben.<br />
Vogelarten, die unter diesen Bedingungen besonders kollisionsgefährdet sind,<br />
sowie Bereiche, die aufgrund Ihrer Struktur oder Ausstattung eine besondere Attraktivität<br />
für die Avifauna ausstrahlen oder in denen mit besonders vielen Flugbewegungen<br />
zu rechnen ist, weist der betroffene Raum jedoch ebenso wenig auf<br />
wie bedeutsame Lebensräume oder Rastgebiete für Zugvögel. Insbesondere gehören<br />
mangels geeigneter Habitate auch keine besonders kollisionsgefährdeten<br />
Arten wie Großvögel, Wasser- und Entenvögel sowie Limikolen bzw. Watvögel<br />
zum Arteninventar des Untersuchungsraums.<br />
Auch aus der neuen, in größerer Höhe als bisher und in mehreren Ebenen übereinander<br />
erfolgenden Leiterseilführung resultieren diesbezüglich keine erheblichen<br />
zusätzlichen Risiken. Diese Änderungen können bezüglich des Kollisionsrisikos<br />
zwar einerseits für einzelne Arten leicht verstärkend wirken, die so gebündelte<br />
Seilführung mit nur noch einem gemeinsamen Erdleiter führt andererseits<br />
aber zu einer deutlichen Minimierung der Funktionseinschränkungen für alle be-<br />
89
troffenen Arten. Von daher sind mit der Leitungsbündelung und dem vollständigen<br />
Wegfall eines Erdseils deutliche Vorteile verbunden.<br />
Nicht zu erwarten sind bei einer den Regeln der Technik entsprechenden<br />
Höchstspannungsfreileitung wie hier der Leitung Friedrichsdorf-Bechterdissen<br />
Gefährdungen der Avifauna durch Stromschlag. Anders als bei Nieder- bzw. Mittelspannungsleitungen<br />
(Leitungen bis 60 kV) ist eine Überbrückung der Isolationsstrecken<br />
durch Vögel konstruktionsbedingt, d. h. aufgrund der hängenden<br />
Isolatoren und der Abstände zwischen Leiterseilen und Mast bzw. zwischen den<br />
Seilen, weitestgehend auszuschließen. Gleiches gilt für die durch die Leitung<br />
verursachten elektromagnetischen Felder. Auf der Grundlage des heutigen Wissensstandes<br />
kann davon ausgegangen werden, dass die hier in Betracht kommende<br />
magnetische Wechselfeldkomponente keine nennenswerte Wirkung auf<br />
den Organismus der Vögel verursachen kann. Durch elektrische Wechselfelder<br />
verursachte Vibrationen des Haarschaftes und des Federkleides oder Reizungen<br />
der Sinnesrezeptoren der Vögel sind möglich, aber reversibel und stellen keine<br />
Bedrohung der Vögel dar (vgl. Jiri Silny, Aachen, "Die Fauna in den elektromagnetischen<br />
Feldern des Alltags", Zeitschrift Vogel und Umwelt, Bd. 9, Sonderheft<br />
Vögel und Freileitungen vom Dezember 1997, S. 29 - 36).<br />
Die im Anlagenbetrieb möglichen Lärmimmissionen durch die sog. Koronaeffekte<br />
(vgl. Kapitel B Immissionen, Ziffer 7.6.2 dieses Beschlusses) sind vorwiegend bei<br />
ungünstigen Wetterlagen zu erwarten, treten nur zeitweilig auf und erreichen keine<br />
Größenordnungen, die erhebliche Auswirkungen auf die Fauna des Raums<br />
erwarten lassen. Nicht zu befürchten sind auch Kollisionen von Fledermäusen mit<br />
den Leiterseilen; diese Tiere können den Verlauf der Seile orten und sind insoweit<br />
nicht gefährdet.<br />
Wartungs- und Unterhaltungsarbeiten an den Masten, den Leiterseilen und ihren<br />
Aufhängungen oder den Isolatoren werden ebenfalls nur sporadisch erforderlich<br />
sein und sind in der Regel nur in geringem Maße mit Lärm- und sonstigen Auswirkungen<br />
verbunden. Werden sie erforderlich, werden ggf. die Mastzuwegungen<br />
in Anspruch genommen werden müssen.<br />
5.3.3 Schutzgüter Boden und Wasser<br />
An den Standorten der Masten wird im Rahmen der Ausschachtungsarbeiten für<br />
die Plattenfundamente mit Gründungstiefen von bei den größeren Masten (380-<br />
90
kV-Masten) bis zu 2,5 m Boden durch Abtrag und Umlagerung in Anspruch genommen,<br />
der Bodenaufbau wird verändert und durch die Betoneinbringung gehen<br />
Bodenfunktionen verloren. Während die Bodenoberfläche im Bereich der<br />
Fundamentköpfe dauerhaft versiegelt wird, erhalten die übrigen Fundamentoberflächen<br />
aus dem ausgehobenen Bodenmaterial in einer Mächtigkeit von mindestens<br />
1,20 m zumindest eine versickerungsfähige und durchwurzelbare Überdeckung,<br />
die in reduzierten Umfang wieder Lebensraum-, Puffer- und Regelungsfunktionen<br />
übernehmen kann.<br />
Im Zuge der Bauarbeiten entstehen durch Bodenzwischenlagerungen und die<br />
Nutzung der heute üblichen Gerätschaften auf den notwendigen Arbeitsflächen<br />
(Maschinenstellplätze für den Seilzug eingeschlossen) sowie teilweise auf den<br />
Zuwegungen zu ihnen Bodenverdichtungen durch mechanische Belastungen, die<br />
in Abhängigkeit von der Beschaffenheit der Böden Gefügeveränderungen und<br />
veränderte Standortbedingungen zur Folge haben können. Ein Teil der Maststandorte<br />
und auch der Arbeits- und Bauflächen sowie Zufahrten liegen in Bereichen,<br />
in denen die Böden aufgrund hoher Grundwasserstände oft nur bedingt –<br />
weil zu humushaltig, zu feucht oder zu wenig mechanisch belastbar – befahrbar<br />
sind. Durch Schadstoffeinträge aus Baumaschinen und -fahrzeugen können außerdem<br />
Bodenverunreinigungen hervorgerufen werden.<br />
Bei den von der Leitungstrasse sowie den Maststandorten betroffenen Bodentypen<br />
handelt es sich im westlichen Leitungsabschnitt vom Punkt Friedrichsdorf in<br />
Bielefeld-Senne bis zur Höhe von Mast 57 östlich von der Umspannanlage Bielefeld-Süd<br />
vorwiegend um Podsol-Bodengesellschaften (z. B. Braunerde-Podsol<br />
aus zum Teil kiesigen Sand, Gley-Podsol aus Sand und Pseudogley-Podsol aus<br />
Sand über sandig tonigem Lehm). Sie bilden auch den ganz überwiegenden Teil<br />
der Bodengesellschaften des westlichen Teils des Untersuchungsraums. Zu einem<br />
kleinen Teil sind Gleye (Pseudogley-Gley aus schluffig-lehmigem Sand beim<br />
Punkt Windflöte), Pseudogley-Bodengesellschaften (östlicher Rand vom Mast 36<br />
und Masten 42 und 43) sowie Grauer Plaggenesch (Masten 36 bis 39) betroffen.<br />
Darüber hinaus weist der rd. 2 km beidseits der Leitungsachse große Untersuchungsraum<br />
an seinem westlichen Rand u. a. auch noch Niedermoorböden auf,<br />
die jedoch mehr als 1 km Abstand zur planfestgestellten Trasse aufweisen und<br />
von Mastbauten oder Zufahrten nicht betroffen sind.<br />
91
Der zum östlichen Leitungsabschnitt (von Mast 57 bis zur Umspannanlage<br />
Bechterdissen) gehörende Trassenraum besteht dagegen überwiegend aus Parabraunerde-Bodengesellschaften.<br />
Ein größerer Teil des Raums weist Pseudogley-Bodengesellschaften<br />
auf und kleinere Teile bestehen aus Braunerde-<br />
Bodengesellschaften und Regoasol-/Rendzina-Bodengesellschaften, insbesondere<br />
Braunerde-Rendzina. Die Leitungstrasse durchläuft hier vorwiegend Parabraunerden<br />
(vor allem Pseudogley-Parabraunerde). Im vorwiegend nur umzubeseilenden<br />
Abschnitt zwischen den Umspannwerken Bielefeld-Ost und Bechterdissen<br />
werden stellenweise Pseudogley-Bodengesellschaften (Parabraunerde-<br />
Pseudogley) durchzogen. Jeweils ein Maststandort liegt im Podsol-Regosol bzw.<br />
in Rendzina. Ansonsten werden Regoasol-/Rendzina-Bodengesellschaften sowie<br />
auch die Braunerde-Bodengesellschaften nur am Rande betroffen oder gestreift.<br />
Die entsprechende Bestandserfassung ist anhand der amtlichen Bodendaten des<br />
Informationssystems „Bodenkarte von NRW 1 : 50.000“ des Geologischen Dienstes<br />
NRW vorgenommen worden. Auch die Einstufung des Grades der über die<br />
allgemeine Schutzwürdigkeit des Bodens hinausgehenden Schutzwürdigkeit sowie<br />
die Bewertung der mechanischen Belastbarkeit des Bodens (Verdichtungsempfindlichkeit)<br />
wurde anhand des Datenmaterials des Geologischen Dienstes<br />
(Schutzwürdige Böden in NRW 1 : 50.000, 2. Auflage 2004) ausgerichtet.<br />
Als danach unter verschiedenen Blickwinkeln über den normalen Grad hinaus<br />
schützenswert berührt die Leitungstrasse im beschriebenen westlichen Abschnitt<br />
dabei die Plaggenesche (besonders schützenswerte Archivfunktion, Masten 36<br />
bis 39) sowie tiefgründige Trockenstandorte (Podsol/Regosol mit sehr schützenswerte<br />
Lebensraumfunktionen, Masten 49, und 58). Als grundsätzlich auch<br />
noch schützenswert wird der gesamte Bereich von Mast 48 bis 57 (Podsol, ebenfalls<br />
tiefgründige Trockenstandorte) eingestuft.<br />
Im beschriebenen östlichen Teilabschnitt sind keine Bodengesellschaften betroffen,<br />
deren Lebensraumfunktionen, Archivfunktionen oder Bodenfruchtbarkeit mit<br />
der Stufe „sehr schützenswert“ zu bewerten wären. Randbereiche mit Braunerden<br />
und flachgründigen Trockenstandorten mit dementsprechend hochwertigen<br />
Funktionen werden insoweit zwar auch hier am Rande gestreift. Dies betrifft jedoch<br />
ausschließlich den Abschnitt, in dem keine neuen Mastbauten erfolgen,<br />
sondern ohnehin nur Umbeseilungen vorgenommen werden (Bielefeld-Ost –<br />
Bechterdissen). Ansonsten sind in dem Bereich ab Mast 58 Braunerden mit be-<br />
92
sonders schutzwürdiger Bodenfruchtbarkeit betroffen und es werden – insbesondere<br />
Masten 66 bis 68 – Bereiche mit Rendzina und besonders schutzwürdigen<br />
Lebensraumfunktionen gestreift.<br />
Die Größe der pro Bodentyp jeweils betroffenen Flächen ist in der Umweltstudie<br />
berechnet und dargestellt worden; die Gesamtflächen und Fundamentvolumina<br />
wurden bereits unter Nr. 5.3.2 zum Schutzgut Pflanzen und Tiere beschrieben.<br />
Beeinträchtigungen ergeben sich insoweit auch nicht linienförmig, sondern nur<br />
punktuell an den Maststandorten. Diese liegen weitestgehend außerhalb bzw. am<br />
Rande der besonders oder sehr schützenswerten Bereiche. Die einzigen innerhalb<br />
von Bodengesellschaften mit der Einstufung „sehr schützenswert“ angesiedelten<br />
Maststandorte sind die der Masten 39 – hier erfolgt der Mastneubau zudem<br />
am alten Standort – und 58.<br />
Die baubedingen Beeinträchtigungen erstrecken sich zudem nur über kurze Zeiträume<br />
und sind damit ausschließlich temporärer Art (zur Dauer der zeitlichen Inanspruchnahme<br />
vgl. vorstehend Nr. 5.3.1). Verdichtungsempfindliche Böden<br />
werden dabei (Mastumfeld, separate Bauflächen, Maschinenstandorte und Zuwegungen)<br />
im Gesamtumfang von etwa 4,44 ha betroffen, durch die Vermeidungs-<br />
und Verminderungsmaßnahmen (insbesondere die Auslegung von Fahrbohlen)<br />
jedoch weitgehend geschützt.<br />
Die unter Nr. 5.3.2 benannten Maßnahmen zum Schutz der Lebensraumfunktion<br />
(kompakte und damit flächensparende Bauflächengestaltung, Zuwegungen über<br />
möglichst kurze Entfernungen und unter weitestgehender Nutzung vorhandener<br />
Wege, weitestgehende Vermeidung der Befahrung nasser Böden, insbesondere<br />
auch bei verdichtungsempflindlichen Böden Auslegung von Fahrbohlen, Rekultivierung<br />
und Auflockerung des Bodens nach Abschluss der Arbeiten) tragen dabei<br />
zur weiteren Vermeidung von Beeinträchtigungen des Bodens und ihrer Reduzierung<br />
auf ein Mindestmaß bei. Mit Maßnahmen in Anlehnung an die Regelungen<br />
der DIN 18300 und die DIN 18915 (u. a. getrennte Ausbaggerung und Lagerung<br />
von Bodenmaterialien unterschiedlicher Beschaffenheiten, Vermeidung unnötiger<br />
Bodenumlagerungen, Schutz zwischengelagerten Bodens vor Vernässung und<br />
Verdichtung, Begrenzung der Lagerung humosen Boden auf eine Höhe von nicht<br />
mehr als 2 m) sowie den Abbau der Altmasten einschließlich der Teilentfernung<br />
ihrer Fundamente bis in 1,2 m Tiefe und dortige Wiedereinbringung von Boden<br />
93
enthält das Verminderungsmaßnahme-Paket ein weiteres Maßnahmenbündel mit<br />
diesem Ziel.<br />
Beim Wasser ergeben sich Beeinträchtigungen des Grundwassers und in geringem<br />
Maße von Oberflächengewässern (Fließ- und Stillgewässer). Bezüglich der<br />
hydrogeologischen Situation wurde zu diesem Schutzgut ein Gebiet von 500 m<br />
beidseits der Leitungsachse untersucht und Oberflächengewässer sind im Zusammenhang<br />
mit der Biotoptypenkartierung in einem Raum von 100 m beidseits<br />
der Leitungsachse erfasst worden.<br />
Bedingt durch die insbesondere in Bereichen mit grundwasserbeeinflussten Gleyund<br />
Gley-Podsol-Böden zu erwartenden hohen Grundwasserstände ist davon<br />
auszugehen, dass diverse Mastgründungen (dies gilt insbesondere für 17 Maststandorte)<br />
unter Grundwasseraufschluss erfolgen müssen. Insofern wird in<br />
Grundwasserdeckschichten und Grundwasserleiter eingegriffen. Das Grundwasser<br />
muss vorübergehend abgesenkt und abgeleitet werden, was zudem in zur<br />
Ableitung benutzten Fließgewässern zu einer Erhöhung und Veränderung des<br />
Abflussgeschehens führen kann. Mehrere Maststandorte, Zuwegungen und Bauflächen<br />
liegen auch innerhalb der unterschiedlichen Schutzzonen des Wasserschutzgebietes<br />
Bielefeld-Sennestadt/West (Masten 45 bis 56, 1050 und 47 A, 47<br />
B und 47 C) und die Masten 65 bis 71 im Bereich des ursprünglich geplanten<br />
Wasserschutzgebietes Ubbedissen. Zwar soll dieses Wasserschutzgebiet wegen<br />
der Aufgabe der Trinkwasserförderung nicht mehr realisiert werden. Das ursprünglich<br />
vorgesehene Schutzgebiet kennzeichnet jedoch das Gebiet eines<br />
sensiblen und daher auch unabhängig vom formalen Status eines Schutzgebietes<br />
oder der tatsächlichen Trinkwasserförderung besonders zu schützenden<br />
Karstgrundwasserleiters.<br />
Im Nahbereich einiger Maststandorte (u. a. 49, 58, 62, 1043) befinden sich außerdem<br />
Altlasten bzw. Altablagerungen, die Beeinträchtigungen auslösen bzw.<br />
vom Grundwasserabsenkungstrichter erfasst werden könnten, so dass bei<br />
Grundwasserverunreinigungen belastetes Wasser über die Baugruben auch in<br />
Oberflächengewässer gelangen könnte. Dem wird jedoch durch die Nebenbestimmungen<br />
5.4.1 bis 5.4.4 im Kapitel A dieses Beschlusses sowie durch die Nebenbestimmung<br />
3.2.4 der wasserrechtlichen Erlaubnis (ebenfalls Kapitel A des<br />
Beschlusses) Rechnung getragen, um Beeinträchtigungen des Schutzgutes auszuschließen.<br />
94
Die Grundwasseraufschlüsse und -ableitungen werden nach Fertigstellung der<br />
Mastfundamente eingestellt, die Grundwasserstände werden sich daher nach der<br />
kurzen Bauphase (diesbezüglich rd. 2 Wochen) wieder im alten Zustand einpegeln.<br />
Dauerhafte Verminderungen der Grundwasserüberdeckungen ergeben sich<br />
nicht. In Verbindung mit auch räumlich eng begrenzt bleibenden temporären Absenkungstrichtern<br />
sind angesichts der Zeitspanne auch sonstige dauerhafte<br />
Auswirkungen auf den Naturhaushalt (Biotope, grundwasserabhängige Böden)<br />
nicht zu erwarten. Die Größe der entstehenden Fundamente lässt deren Umströmung<br />
durch das Grundwasser zu, so dass sich mit ihrer Errichtung auch keine<br />
Strömungshindernisse bilden werden.<br />
Bei den Oberflächengewässern liegen die Einzugsgebiete des Oldentrupper Baches<br />
und der Windwehe (Flussgebiet Weser) im Untersuchungsgebiet. In dem<br />
überwiegenden Teil der Gesamttrasse (Punkt Friedrichsdorf / Mast 36 bis Mast<br />
69) werden jedoch keine Oberflächengewässer berührt. Betroffen ist insoweit nur<br />
der Abschnitt von Mast 69 bis zur Umspannanlage in Bechterdissen. Maststandorte<br />
oder auch für den Seilzug notwendige Maschinenplätze unmittelbar an Oberflächengewässern<br />
sind auch hier nicht vorgesehen (insoweit werden Abstände<br />
von mindestens 20 m eingehalten), Beeinträchtigungen ergeben sich aber insoweit,<br />
als die provisorischen Zuwegungen zu den Maststandorten 72 und 73 vorhandene<br />
Gräben queren und die Zuwegung zum Maststandort 9 A (Einführung in<br />
die Umspannanlage Bechterdissen) über den Sussiekbach verläuft. Die Gewässer<br />
werden daher für den Bauzeitraum temporär verrohrt, was zur Beeinträchtigung<br />
ihrer Gewässerfunktion und Ufervegetation (wird beim Schutzgut Tiere und<br />
Pflanzen/biologische Vielfalt berücksichtigt) führt.<br />
Unmittelbar nach Abschluss der baulichen Arbeiten an diesen 3 Maststandorten<br />
und Rückbau der Verrohrungen sind Renaturierungsmaßnahmen zur Wiederherstellung<br />
des ursprünglichen Zustands vorgesehen, so dass die Gewässer ihre<br />
Funktion in vollem Umfang wieder wahrnehmen können. Dauerhafte Schädigungen<br />
sind daher auszuschließen.<br />
Bezüglich temporärer Einleitungen in die Fließgewässer im Zusammenhang mit<br />
den Grundwasserabsenkungen und -haltungen kann aufgrund der Zeitspanne<br />
davon ausgegangen werden, dass keine nachhaltigen Beeinträchtigungen entstehen<br />
und sich die Auswirkungen auf das Abflussgeschehen in den Gewässern<br />
95
während der Einleitungen im Bereich natürlicher Schwankungsbreiten der Gewässerstände<br />
bewegen werden.<br />
Soweit Baustelleneinrichtungen in den Gewässerbereichen nicht vermieden werden<br />
können, werden vorrübergehend Metallplatten ausgelegt. Auch insoweit folgt<br />
eine anschließende Renaturierung.<br />
Bestehende / gesetzlich festgesetzte Überschwemmungsgebiete sind nicht betroffen.<br />
Ebenfalls für die Dauer der Bauphase und damit temporär entsteht sowohl für die<br />
Oberflächengewässer als auch für das Grundwasser ein erhöhtes Risiko im Hinblick<br />
auf Schadstoffeinträge z. B. durch Öl, Staub und andere Fest- und Schwebstoffe,<br />
die durch den Baustellenverkehr emittiert werden. Die teilweise dünne<br />
Überdeckung des Grundwassers mit den benannten Bodenschichten sowie der<br />
punktuelle Aufschluss des Grundwassers machen speziell das Grundwasser<br />
empfindlich im Hinblick auf etwaige Verunreinigungen. Aufgrund besonderer<br />
Schutzbedürftigkeit besonderer Schutzvorkehrungen bedürfen dabei – auch,<br />
wenn keine Trinkwassergewinnung mehr erfolgt und aus diesem Grund keine<br />
Wasserschutzgebietsausweisung mehr vorgesehen ist – die Mastneubauten innerhalb<br />
des sensiblen Karstgrundwasserleiters in Ubbedissen sowie die Mastneubauten<br />
innerhalb des bestehenden Wasserschutzgebietes Bielefeld-Sennestadt/West.<br />
Dort ist nicht nur die Schutzgebietszone III a betroffen. Einige Maststandorte<br />
liegen innerhalb der Schutzzone II und reichen teilweise nahe an die<br />
Kernzone I des Fassungsbereichs heran. Die kürzesten Abstände zum Brunnen<br />
weisen die Masten 47 B (rd. 50 m) und 46 (rd. 150 m) auf.<br />
Zur Vermeidung entsprechenden Verunreinigungen und damit einer Gefährdung<br />
des Grund- und Trinkwassers sind geeignete, dem Stand der Technik entsprechende<br />
Vorsorgemaßnahmen (dem Stand der Technik entsprechende Baumaschinen,<br />
keine Lagerung wassergefährdender Stoffe in Gefahrenbereichen etc.)<br />
vorgesehen. Für die empfindlichen Bereiche des Wasserschutzgebietes und<br />
auch den Karstgrundwasserleiter in Ubbedissen gilt dies unter ergänzender Berücksichtigung<br />
des umfangreichen Schutzregimes der Nebenbestimmungen der<br />
Nr. 5.3 des Kapitels A des Beschlusses.<br />
96
Insgesamt sind erhebliche Beeinträchtigungen der Schutzgüter Boden und Wasser<br />
unter Berücksichtigung der in den Planunterlagen vorgesehenen Vermeidungsmaßnahmen<br />
sowie der Nebenbestimmungen dieses Beschlusses einschließlich<br />
der zur wasserrechtlichen Erlaubnis nicht zu erwarten.<br />
5.3.4 Schutzgüter Klima und Luft<br />
Beeinträchtigungen für das Klima und die Lufthygiene ergeben sich allenfalls<br />
kurzfristig während der Bauphase durch die Nutzung der notwendigen Baufahrzeuge<br />
und -maschinen bzw. bezüglich möglicher Ozon- und Stickoxidbildungen<br />
durch die Korona im unmittelbaren Umfeld der Leiterseile (vgl. Ausführungen<br />
zum Schutzgut Mensch). Angesichts der geringen Flächeninanspruchnahme für<br />
die Fundamente der Masten sind ansonsten Beeinträchtigungen auszuschließen.<br />
5.3.5 Schutzgut Landschaft / Landschaftsbild<br />
Die Höhe der 41 neu zu errichtenden 380-kV-Masten der 110-/380-kV-Höchstspannungsfreileitung<br />
liegt (über Geländeoberkante) zwischen rd. 43 m und 89 m,<br />
im Schnitt bei rd. 56,5 m. Die Masthöhen unterscheiden sich insoweit nur unwesentlich<br />
von denen der zurückzubauenden 220-kV-Freileitung, die im Durchschnitt<br />
vergleichbare Höhen (im Einzelnen sind deren Masten zwischen 44 m und<br />
69 m hoch) bewegen. Auch bei den reinen 110-kV-Masten (veränderte Zubeseilungen<br />
bzw. Ein- und Ausführungen in die Umspannanlagen) ergeben sich bezüglich<br />
der Masthöhen keine nennenswerten Veränderungen. Die neuen Masten<br />
sind 22 bis 29 m hoch. Im Einzelnen stehen sich jedoch Neubauabschnitte mit im<br />
Vergleich zu bisher höheren Masten sowie Neubauabschnitte mit im Vergleich zu<br />
bisher niedrigeren Masten und entsprechenden Auswirkungen gegenüber.<br />
Die Höhe der Masten der insoweit – d. h. wegen der künftigen gebündelten Leiterseilführung<br />
auf nur noch einem Mastgestänge – ersatzlos zurückzubauenden<br />
110-kV-Leitung der Stadtwerke Bielefeld liegt zwischen 24 m und 48 m.<br />
Keine Veränderungen bezüglich der Erscheinung der Mastbilder und Masthöhen<br />
ergeben sich insoweit zwischen den beiden Umspannanlagen Bielefeld-Ost und<br />
Bechterdissen (Mast 2 bis Mast 7 bzw. bis zum den alten Mast 8 am gleichen<br />
Standort ersetzenden Masten 1008). Hier wird lediglich eine Um- bzw. Neubeseilung<br />
vorgenommen, indem ein 220-kV-Stromkreis durch einen 380-kV-Stromkreis<br />
ersetzt und ein 380-kV-Stromkreis zusätzlich aufgelegt wird. Insoweit ergeben<br />
97
sich Änderungen nur bezüglich der neuen Einführung in die Umspannanlage<br />
(Mast 1008 bis zum Portal).<br />
Die teilweise größeren Masthöhen resultieren vor allem aus der höheren Spannungsebene<br />
(380 statt 220 kV) in Verbindung mit der zusätzlich gebündelt erfolgenden<br />
Führung der Leiterseile der 110-kV-Stromkreise. Um unter Berücksichtigung<br />
der Leiterseildurchhänge auch in der unteren Leiterseilebene die erforderlichen<br />
Sicherheitsabstände einschließlich der zu Bebauungen oder auch möglicher<br />
künftiger Bebauung einzuhalten, sind entsprechend hohe Aufhängepunkte<br />
erforderlich.<br />
Niedrigere Masthöhen und Leiterseilführungen als bisher – mit der Folge breiterer<br />
Schutzstreifen – sind zur Erhöhung der Luftverkehrssicherheit im Einflugbereich<br />
des Verkehrslandeplatzes Bielefeld vorgesehen.<br />
Auf das Landschaftsbild wird dadurch mit der Folge eingewirkt, dass sich Sichtweiten<br />
verändern, indem sie sich analog zur Veränderung der Masthöhen ausweiten<br />
bzw. reduzieren. Sichtbeziehungen können weniger oder auch erstmals<br />
oder stärker als bisher unterbrochen werden. Teilweise ergeben sich außerdem<br />
Auswirkungen durch Veränderungen (Lage, Breite etc.) des sich aus Maststandort,<br />
Masttyp, Masthöhe und Spannfeldlänge ergebenden Schutzstreifens, so dass<br />
o gliedernde und belebende Landschaftselemente (Waldrandbereiche eingeschlossen)<br />
verloren gehen, wenn, wie an einigen Stellen erforderlich, zur<br />
Wahrung des Sicherheitsabstands zu den Leiterseilen (Schutzstreifen) Gehölze<br />
gerodet oder Gehölzstrukturen entfernt werden müssen und<br />
o visuell wirksame Landschaftsleitlinien (Baumreihen, Hecken, Fließgewässer<br />
etc.) unterbrochen oder beeinträchtigt werden.<br />
Zusätzliche Verfremdungen des Landschaftsbildes durch technische Bauwerke<br />
werden sich außerhalb des eigentlichen Trassenraums nur in geringem Umfang<br />
und parallel zu den wenigen Bereichen mit vergrößerten Sichtweiten einstellen.<br />
In weiten Teilen des Trassenverlaufs, insbesondere im Bereich des Teutoburger<br />
Waldes, entstehen Sichtverschattungen durch die Geländemorphologie.<br />
Baubedingte Flächeninanspruchnahmen (Baufelder, Maschinenstellplätze, Zuwegungen)<br />
können den Verlust von landschaftsprägenden Elementen zur Folge<br />
98
haben, sind jedoch temporärer Art und insoweit nur bedingt mit dauerhaften Beeinträchtigungen<br />
des Landschaftsbildes verbunden.<br />
Das Ausmaß dieser Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes resultiert aus der<br />
Qualität des Landschaftsbildes und der Intensität der Beeinträchtigung für den<br />
jeweiligen Landschaftsteilraum, d. h. der Sichtweiten. Wesentliche Auswirkung<br />
auf das Landschaftsbild hat daher als Hauptfaktor für die Reichweite visueller<br />
Sichtbeziehungen insbesondere die Höhe der vorgesehenen Masten. Diese verändert<br />
sich zwar (bezogen auf den Vergleich zum Bestand zur insoweit relevanten,<br />
weil die höheren Masten aufweisenden 220-kV-Leitung) stellenweise, bleibt<br />
im Durchschnitt aber weitestgehend unverändert, so dass Mehrbelastungen letztlich<br />
durch Minderbelastungen an anderer Stelle ausgeglichen werden. Im Trassenraum<br />
selbst und im trassennahen Umfeld ergeben sich deutliche Entlastungswirkungen<br />
durch die erhebliche Reduzierung der Anzahl der Masten, die<br />
den Mehrbelastungen durch veränderte und visuell auffälligere Masttypen gegenüberstehen.<br />
Bei den von den Veränderungen betroffenen ästhetischen Raumeinheiten, die<br />
einer hinsichtlich der Qualität des Landschafsbildes vergleichbaren Wertigkeit<br />
zugerechnet werden können, handelt es sich um die Untereinheiten „Gütersloher<br />
Sandebene“, „Stukenbrocker Lehmplatten“ und „Wistinghäuser Senne“ des Ostmünsterlandes<br />
innerhalb der Großlandschaft „Westfälische Bucht und westfälisches<br />
Tiefland“ sowie die Untereinheiten „Brackweder Osning“ und „Bielefelder<br />
Berge“ des Bielefelder Osnings und das „Stieghorster Osning-Vorland“ des<br />
Ravensberger Hügellandes (beides Großlandschaft Weserbergland). Die sich darin<br />
jeweils neu einstellenden sowie die entfallenden Sichtbeziehungen sind unter<br />
Berücksichtigung der Topographie und der sichtverschatteten Bereiche (Siedlungs-<br />
und Waldflächen) in der Umweltstudie detailliert verbal beschrieben und<br />
flächenbezogen mittels Sichtbarkeitsanalyse mit Hilfe eines digitalen Geländemodells<br />
ermittelt und dargestellt worden.<br />
Insgesamt konzentrieren sich die auch nach ihrer Saldierung mit den Minderbelastungen<br />
verbleibenden Mehrbelastungen unter diesem Aspekt auf den Bereich<br />
des Stieghorster-Osning-Vorlandes, vor allem ausgelöst durch den Neubau des<br />
rd. 71 m hohen Mastes 73 und den Neubau der Einführung der Höchstspannungsfreileitung<br />
in das Umspannwerk Bechterdissen (Mast 1008 bis Portal). Sie<br />
erstrecken sich zwar auf eine Entfernung von bis zu 4 km – im Vergleich an den<br />
99
anderen ästhetischen Raumeinheiten werden Wirkungen hier weniger durch<br />
Sichtverschattungen begrenzt –, betreffen dort jedoch nur kleine Flächen und<br />
führen auch nur zu sehr geringen visuellen Störwirkungen. In einer Entfernung<br />
von bis zu 1,2 km sind einige wenige und sehr kleinräumige Flächen betroffen, in<br />
denen sich etwas stärkere (d. h. mittlere) visuelle Störungen einstellen. Ansonsten<br />
sind auch im Nahbereich der Leitung nur kleine Flächen und Beeinträchtigungen<br />
geringen Umfangs zu erwarten. Geringfügige Entlastungen ergeben sich<br />
in dieser ästhetischen Raumeinheit nur an ihrem Südwestrand (nahes Umfeld<br />
des Trassenabschnitts zwischen Ubbedissen und der Umspannanlage Bielefeld-<br />
Ost).<br />
Diesen vorwiegend aus Mehrbelastungen bestehenden saldierten Wirkungen<br />
stehen Entlastungen entlang der gesamten übrigen Trasse und damit in allen anderen<br />
Raumeinheiten gegenüber. Sie wirken sich aufgrund großräumiger Sichtverschattungen<br />
durch Wald- und Siedlungsgebiete vorwiegend im unmittelbaren<br />
Nahbereich der Trasse aus, erstrecken sich in einem Einzelfall aber auch auf bis<br />
zu 4 km und ansonsten stellenweise bis auf 1,2 km Entfernung. In größerem Umfang<br />
sind in diesem Raum nicht nur geringe, sondern auch geringe bis mittlere<br />
und mittlere Entlastungswirkungen (vor allem nördlich des Autobahnkreuzes<br />
Bielefeld zwischen dem Punkt Windflöte und der Umspannanlage Bielefeld-Süd,<br />
südöstlich des Verkehrslandeplatzes Bielefeld-Windelsbleiche und östlich des<br />
Punktes Sennestadt) feststellbar.<br />
Im Ergebnis überschneiden sich weitestgehend die neuen Sichtbeziehungen mit<br />
den vorhandenen und den Neu- bzw. Mehrbelastungen im „Stieghorster-Osning-<br />
Vorland“ stehen deutliche Entlastungen in den übrigen Raumeinheiten gegenüber.<br />
Dabei sind die entlasteten ästhetischen Raumeinheiten „Bielefelder Berge“,<br />
„Brackweder Osning“ und „Stukenbrocker Lehmplatten“ unter Berücksichtigung<br />
ihres ästhetischen Eigenwertes (Vielfalt, Naturnähe und Eigenart der Landschaft)<br />
und ihrer visuellen Verletzlichkeit (Relief, Strukturvielfalt und Vegetationsdichte)<br />
auch die schutzwürdigeren. Lediglich die Schutzwürdigkeit der „Wistiinghauser<br />
Senne“ fällt insoweit geringfügig hinter die des „Stieghorster-Osning-Vorlandes“<br />
zurück. Von daher stehen die sich einstellenden Verbesserungen zumindest nicht<br />
hinter den sich neu einstellenden Beeinträchtigungen zurück.<br />
100
5.3.6 Schutzgut Kultur- und sonstige Sachgüter<br />
Baudenkmäler bzw. kulturhistorisch bedeutsame Gebäude sind im Untersuchungsraum,<br />
d. h. bezogen auf dieses Schutzgut einem 100 m breiten Korridor<br />
entlang der Leitungsachse (50 m beidseits), nicht enthalten. Die diesbezüglich<br />
vom LWL Amt für Denkmalpflege geforderte Klarstellung zum Ergebnis der Umweltstudie<br />
hat die Vorhabenträgerin in ihrer Gegenäußerung zu der Stellungnahme<br />
des LWL-Amtes für Denkmalpflege vorgelegt. Für Baudenkmäler außerhalb<br />
des 100 m-Korridors sind aufgrund der nur geringfügigen Veränderungen im Hinblick<br />
auf Sichtbeziehungen zur Leitung und des gleichzeitigen Rückbaus der 110-<br />
kV-Bestandstrasse (vgl. vorstehend Nr. 5.3.5) keine Beeinträchtigungen zu erwarten.<br />
Auch bekannte Bodendenkmäler oder Fundstellen weist der Untersuchungsraum<br />
mit zwei Ausnahmen (einem mesolithischen Fund und einem vorgeschichtlichem<br />
Siedlungsfund) nicht auf. Eine Überbauung der Fundstellen ist jedoch nicht vorgesehen,<br />
die beiden Fundstellen weisen Abstände von 25 bzw. 100 m zum<br />
nächsten Maststandort auf und liegen außerhalb der von Erdarbeiten für die<br />
Fundamente betroffenen Bereiche. Auswirkungen auf die Fundstellen sind insoweit<br />
nicht zu erwarten. Aufgrund der Lage des Trassenraums im mittelalterlichen<br />
und frühneuzeitlichen Siedlungsbereich sind jedoch Bodenfunde nicht auszuschließen.<br />
Bezüglich solcher Boden- oder sonstiger Zufallsfunde während der Bauarbeiten<br />
gilt die Meldepflicht des Vorhabensträgers (§§ 15, 16 DSchG NRW, vgl. auch<br />
Nebenbestimmung 5.8 im Kapitel A des Beschlusses).<br />
Sonstige schutzwürdige Kultur- und Sachgüter (Baudenkmäler, Naturdenkmäler<br />
etc.) werden von der Leitungstrasse nicht, der kulturhistorisch bedeutsame Hermannsweg<br />
nur temporär während der Bauphase berührt. Dauerhafte Beeinträchtigungen<br />
des hier auch in das Forstwegenetz eingebundenen Hermannsweges<br />
ergeben sich daraus nicht.<br />
5.3.7 Wechselwirkungen zwischen den Schutzgütern<br />
Wechselwirkungen zwischen den Schutzgütern, die sich über<br />
- Wirkungsverlagerungen,<br />
- Wirkpfade (d. h. den Transfer einer Belastung von einem Schutzgut zum anderen),<br />
101
- Synergismen (d. h. das sich verstärkend oder auch vermindernd auswirkende<br />
Zusammenwirken von zwei miteinander in Wechselwirkungen stehenden Stoffen<br />
oder Belastungen) oder auch<br />
- kumulative Wirkungsgefüge<br />
ergeben können, sind, soweit sie zu erwarten und im Rahmen einer Umweltverträglichkeitsstudie<br />
erfassbar sind, bereits in die Betrachtung der einzelnen<br />
Schutzgüter einbezogen worden.<br />
So wurden Wirkungsverlagerungen bei der Betrachtung der Verschiebung der<br />
Wirkungen im Rahmen der Verminderungs- und Vermeidungsmaßnahmen berücksichtigt<br />
und die Wechselwirkungen über Wirkpfade in die schutzgutbezogene<br />
Bestandsbeschreibung eingestellt (vgl. Überschneidungen zwischen den Wirkungen<br />
bezogen der Schutzgüter Boden sowie Wasser, Tiere und Pflanzen). Letzteres<br />
gilt auch für die kumulativen Wirkungen, die darüber hinaus exemplarisch an<br />
den Beispielen „Wald“ und „Erholungsnutzung der Landschaft“ aufgezeigt worden<br />
sind.<br />
Wie auch für spezifische, den Grad des Geringfügigen übersteigende Synergismen<br />
haben sich insgesamt keine Anhaltspunkte für nennenswerte Wechselwirkungen<br />
zwischen den Schutzgütern ergeben.<br />
5.4 Bewertung der Umweltauswirkungen (§ 12 UVPG)<br />
Die in § 12 UVPG vorgeschriebene Bewertung der Umweltauswirkungen dient<br />
der Entscheidungsvorbereitung im Zulassungsverfahren. Sie erfolgt im Prüfungsvorgang<br />
getrennt von den übrigen Zulassungsvoraussetzungen nicht umweltbezogener<br />
Art. Eine Abwägung mit nicht umweltrelevanten Belangen wird an dieser<br />
Stelle nicht vorgenommen. Die Bewertung der Umweltauswirkungen erfolgt durch<br />
Auslegung und Anwendung der umweltbezogenen Tatbestandsmerkmale der<br />
einschlägigen Fachgesetze auf den entscheidungserheblichen Sachverhalt (Nr.<br />
0.6.1.1 UVPVwV). Da die Verwaltungsvorschriften zur Ausführung des UVPG<br />
bislang keine Bewertungskriterien – Konkretisierung der gesetzlichen Umweltanforderungen<br />
– für Maßnahmen nach dem EnWG enthalten, sind die Auswirkungen<br />
aufgrund der Umstände des Einzelfalls zu bewerten.<br />
Einzelheiten sind der Umweltstudie sowie dem darin enthaltenen LBP zu entnehmen.<br />
Die angewandte Methode zur Ermittlung und Bewertung der Umweltauswirkungen<br />
ist sachgerecht und entspricht der üblichen Verfahrensweise. Die<br />
102
Erhebungstiefe ist ausreichend. Diese Bewertung fließt in die Entscheidung über<br />
den Planfeststellungsantrag, also insbesondere die Abwägung, ein.<br />
5.4.1 Schutzgut Mensch und menschliche Gesundheit<br />
Negative baubedingte Auswirkungen auf den Menschen sind im Hinblick darauf,<br />
dass die Trassenführung nur wenige bebaute Bereiche unmittelbar berührt und<br />
die Bauarbeiten von geringer Dauer sein werden, nur in geringem Umfang zu erwarten.<br />
Sie sind weitestgehend auf die Maststandorte sowie auf den Zeitraum,<br />
der für ihre Errichtung, den Einzug der Leiterseile und den anschließenden Abbau<br />
der Altmasten benötigt wird, begrenzt und werden so gering wie möglich gehalten.<br />
Außerhalb der Standorte der Masten bleiben die Arbeiten weitestgehend<br />
auf den Seileinzug beschränkt.<br />
Betriebsbedingt, d. h. bezüglich der Schallimmissionen und insbesondere der im<br />
Betrieb der Hochspannungsfreileitung entstehenden elektromagnetischen Felder<br />
(elektrische Feldstärken und magnetische Flussdichten), ergeben sich keinerlei<br />
Auswirkungen, die in einem die Erheblichkeitsschwelle übersteigenden Maß über<br />
die Vorbelastungen durch die vorhandenen 220- und 110-kV-Leitungen hinausgehen.<br />
In aller Regel sind sie sogar geringer. Die Vorgaben der TA Lärm und die<br />
Grenzwerte der 26. BImSchV für Niederfrequenzleitungen werden – auf die Ausführungen<br />
im Kapitel B, Nr. 7.6 dieses Beschlusses wird dazu ergänzend hingewiesen<br />
– eingehalten, insbesondere die Grenzwerte der 26. BImSchV darüber<br />
hinaus auch erheblich unterschritten. Gesundheitsgefährdungen sind insoweit<br />
auch unter dem Gesichtspunkt der Vorsorge nicht zu erwarten. Zum Teil ergeben<br />
sich Verbesserungen dadurch, dass Grundstücke oder Grundstückssegmente<br />
durch den Wegfall der parallelen Leitungsführung aus einer Überspannungslage<br />
befreit werden, die Breite des Schutzstreifens abnimmt bzw. sich die Abstände<br />
zwischen Leitungsachse und Bebauung vergrößern.<br />
Auch bei den anlagenbedingten Wirkungen werden sich nur geringe Auswirkungen<br />
ergeben (im Wesentlichen nur bedingt durch stärker wahrnehmbare Masttypen<br />
mit zusätzlichen Traversen, die Masthöhen bleiben mit wenigen sowohl Erhöhungen<br />
als auch Reduzierungen umfassenden Ausnahmen unverändert), denen<br />
jedoch Verbesserungen durch die gemeinsame Leiterseilführung auf nur<br />
noch einem Gestänge zwischen dem Punkt Windflöte und der Umspannanlage<br />
Bielefeld-Ost gegenüberstehen.<br />
103
Zweck des 380-kV-Ersatzneubaus ist neben der verbesserten Einbindung der<br />
Leitung in das europäische Verbundnetz mit den damit verbunden Zielen der<br />
verbesserten Energieableitung die langfristige Sicherstellung der Stromversorgung<br />
im Versorgungsgebiet Großraum Bielefeld / Gütersloh, die mit der vorhandenen<br />
und entfallenden 220-kV-Leitung dauerhaft nicht mehr gewährleistet werden<br />
kann. Die Maßnahme dient damit im Rahmen der Daseinsvorsorge der Umsetzung<br />
einer durch das EnWG den Energieversorgungsunternehmen zugewiesenen<br />
öffentlichen Aufgabe mit hoher Wertigkeit.<br />
Im Ergebnis sind Beeinträchtigungen für Menschen und die natürliche Umwelt<br />
nur in unerheblichem Maße feststellbar. Soweit es hier überhaupt zu entsprechenden<br />
Beeinträchtigungen kommt, müssen sie hinter den mit der Maßnahme<br />
verbundenen Zielen zurückstehen.<br />
5.4.2 Schutzgut Pflanzen, Tiere und biologische Vielfalt<br />
Die Auswirkungen des Vorhabens auf die Schutzgüter Pflanzen und Tiere sind<br />
mit den gesetzlichen Umweltanforderungen, die sich insbesondere aus den Vorschriften<br />
des Natur- und Landschaftsschutzes ergeben (vgl. Kapitel B, Nr. 6.4<br />
des Beschlusses), vereinbar.<br />
Baubedingte akustische oder optische Störungen, die sich vorwiegend auf die<br />
Avifauna auswirken, entstehen nur kleinräumig. Sie sind unvermeidbar, reichen<br />
aber über die Maststandorte, die zugehörigen Baufelder und Maschinenstellplätze<br />
sowie die jeweiligen Zuwegungen und unmittelbare Umgebung nicht wesentlich<br />
hinaus und ergeben sich nur für jeweils kurze Zeiträume. Während der von<br />
März bis Mitte Juli dauernden Brutzeit dürfen zum Schutz der Vögel zudem weder<br />
Baufeldräumungen bzw. Einrichtungen der Arbeitsflächen erfolgen und im<br />
FFH-Gebiet „Östlicher Teutoburger Wald“ auch keine Bautätigkeiten ausgeübt<br />
werden. Eine vollständige Verlagerung der Bauarbeiten auf die Zeit außerhalb<br />
der Brutzeit ist weder möglich noch angesichts der Intensität der Beeinträchtigungen<br />
überall erforderlich.<br />
Auch die anlagenbezogene Wirkungen, die durch die Herrichtung des Schutzstreifens<br />
eingeschlossen, erstrecken sich vor allem auf die Avifauna. Deren Brutund<br />
Nahrungshabitate bleiben jedoch erhalten und werden nicht gefährdet. Vollständige<br />
Flächenverluste durch Mastbauten ergeben sich nur in geringem Umfang,<br />
Gehölzschnitte und -entnahmen werden zum Schutz der Gehölzbestände<br />
104
und der Avifauna nur außerhalb der Vegetationsperiode (01. März bis 30. September<br />
jeden Jahres) und damit auch außerhalb der Brutzeit erfolgen. Für die<br />
nicht vermeidbaren Lebensraumverluste, insbesondere auch die Gehölzeinschläge,<br />
wird im Rahmen der Kompensationsmaßnahmen durch die Umwandlung<br />
von Intensivgrünland in Extensivgrünland bzw. Heide- und Sandmagerrasenflächen<br />
sowie die Entwicklung naturnaher Waldrandbreiche durch Initialpflanzungen<br />
Ausgleich bzw. Ersatz geschaffen.<br />
Die Lebensraumsituation der Avifauna wird auch durch die Anlegung des<br />
Schutzstreifens in den Waldgebietsflächen kaum beeinträchtigt. Die dort vorzufindenden<br />
Arten präferieren ganz überwiegend Waldrandbereiche als Lebensraum,<br />
die durch die Anlegung des Schutzstreifens und die dafür erforderlichen<br />
Gehölzeinschläge zwar teilweise räumlich verlagert, im Bestand aber nicht reduziert<br />
und durch die Anlegung naturnaher Waldrandbereiche im Rahmen der<br />
Kompensationsmaßnahmenwerden sogar aufgewertet werden.<br />
Trotz der Überspannung durch eine Freileitung stellen die meisten Vogelarten<br />
auch die Nutzung betroffener Brut- und Nahrungshabitate – deren Größen durch<br />
die Leitungsbündelung und die damit gleichzeitig auch wieder aus Überspannungslagen<br />
herausfallenden Flächen nicht reduziert werden – nicht ein. Auch die<br />
entlang des gesamten Offenlandes im Trassenraum vorkommende Feldlerche,<br />
neben Gänsen eine der wenigen Arten, für die Meidungseffekte bekannt und<br />
nachgewiesen sind, ergeben sich keine Verschlechterungen. Die Art ist vorwiegend<br />
dort vorzufinden, wo an bestehender Trasse bereits entsprechende Qualitätseinschränkungen<br />
für ihren Lebensraum bestehen, die sich durch die Reduzierung<br />
der Schutzstreifenflächen eher minimieren, zumindest aber nicht ausweiten.<br />
Bezüglich des Drahtanflugs haben sich in Untersuchungen an Freileitungen wie<br />
hier im Binnenland, die nicht an bedeutenden Zugwegen und Rastplätzen für Vögel<br />
liegen, trotz bestehender Risiken nur punktuell deutlich gestiegene Mortalitätsraten<br />
ergeben. Zwar sind auch hier bei Zugvögeln ggf. höhere Verluste zu befürchten<br />
als bei Standvögeln. Anders als in küstennahen Regionen, größeren<br />
Feuchtgebieten oder Rastplätzen für Zugvögel wurden in der Regel aber nur geringe<br />
Verlustraten ermittelt, ausgenommen besonders stark für Drahtanflug anfällige<br />
Vögel wie einige hier in der Nähe jedoch nicht vorkommende Groß- oder<br />
Wasservögel. Individuelle Verluste kommen insoweit vor, können von den meisten<br />
Arten jedoch ausgeglichen werden.<br />
105
Ein bedrohendes Ausmaß ist, wie die Untersuchungsergebnisse der Umweltstudie<br />
sowie die in der Zeitschrift Vogel und Umwelt, Zeitschrift für Vogelkunde und<br />
Naturschutz in Hessen, Bd. 9, Sonderheft Vögel und Freileitungen vom Dezember<br />
1997, veröffentlichten und teilweise bereits erwähnten Untersuchungen<br />
- Verhaltensökologische Betrachtungen von Effekten der Industrielandschaft auf<br />
freilebende Vögel unter besonderer Berücksichtigung von Freileitungen,<br />
- Vogelverhalten an Hochspannungsfreileitungen, Auswirkungen von elektrischen<br />
Freileitungen auf Vögel in durchschnittlich strukturierten Kulturlandschaften,<br />
- Vogelarten und Vogelschlagopfer an Freileitungen, Ergebnisse von Trassenbegehungen<br />
mit Bestandserhebung und Hundesuche (S. 93 ff der Zeitschrift),<br />
- Stromschlag oder Leitungsanflug, Erfahrungen mit Großvogelopfern in Brandenburg<br />
(S. 167 ff der Zeitschrift) und<br />
- Untersuchungen zum Einfluss einer 110-kV-Freileitung auf eine Graureiher-<br />
Kolonie sowie auf Rastvögel (S. 191 der Zeitschrift)<br />
ergeben, aufgrund des Vorhabens nicht zu erwarten. Die Anleitung "Vogelschutz<br />
an Freileitungen" des Naturschutzbundes Deutschland e. V. und die Veröffentlichung<br />
"Die Berücksichtigung des Vogelschutzes an Energiefreileitungen im novellierten<br />
BNatSchG" in Naturschutz in Recht und Praxis 2002, Heft 1, kommen<br />
zum gleichen Ergebnis. Die entsprechenden von der planfestgestellten Leitung<br />
ausgehenden neuen Risiken für die Avifauna sind aufgrund der weitestgehend<br />
vorhandenen Vorbelastungen durch vorhandene Freileitungen deutlich geringer;<br />
der vorgesehene Leitungsrückbau sowie die Bündelung bisher getrennt geführter<br />
Leitungen auf einem Gestänge mit nur noch einem Erdleiter lassen bereits eine<br />
Entschärfung des Gefahrenpotentials erwarten.<br />
Ausgeschlossen werden können auch Beeinträchtigungen der Avifauna durch<br />
Stromschlag (vgl. § 41 BNatSchG) sowie größere betriebsbedingte Störungen.<br />
Im Ergebnis ist der Trassenraum, in dem die 110-/380-kV-Höchstspannungsfreileitung<br />
errichtet werden soll, in erheblichem Maße Vorbelastungen durch vorhandene<br />
Leitungen ausgesetzt. Erhebliche neue Beeinträchtigungen des Schutzgutes<br />
Tiere und Pflanzen einschließlich der Avifauna sind durch das Vorhaben nicht<br />
zu erwarten.<br />
106
Die im LBP neben den Vermeidungs- und Minimierungsmaßnahmen vorgesehenen<br />
Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen (vgl. Kapitel B, Nr. 6.4 dieses Beschlusses)<br />
einschließlich der Demontage der alten Leitungen werden Tier- und Pflanzenlebensräume<br />
neu geschaffen bzw. optimiert, neue naturraumtypische, landschaftsgliedernde<br />
und biotopvernetzende Strukturen entwickelt und Beeinträchtigungen<br />
wie Lebensraumverluste, soweit sie entstehen, kompensiert. Insgesamt<br />
ist unter Berücksichtigung des Maßnahmenkatalogs des LBP davon auszugehen,<br />
dass eine Verschlechterung der derzeitigen Lebensraumsituation und der Artenbestände<br />
nicht eintreten wird.<br />
5.4.3 Schutzgüter Boden und Wasser<br />
Die dauerhaften Auswirkungen auf den Boden beschränken sich auf die Bereiche<br />
der neuen Maststandorte. Im Umfang des Volumens der Fundamente gehen dort<br />
Bodenflächen verloren und erfolgen Gefügeveränderungen. Der Bereich der<br />
Fundamentköpfe fällt als Standortfaktor dauerhaft weg. Im Hinblick darauf, dass<br />
die in den Boden einzulassenden Fundamente weitestgehend Bodenüberdeckungen<br />
erhalten und nur vergleichsweise geringe Flächen als Standort für die<br />
Masten benötigt werden, sind die Auswirkungen auf den Boden insoweit aber<br />
eher gering.<br />
Die übrigen Beeinträchtigungen im Zuge der Bauarbeiten, soweit sie trotz vorgesehener<br />
Schutzvorkehrungen nicht vermieden werden können, sind überwiegend<br />
vorübergehender Natur. Die gilt auch für die zum Teil verdichtungsempfindlichen<br />
Böden, die aber soweit wie möglich von baulichen Belastungen freigehalten werden.<br />
Die möglichst klein bzw. kurz gehaltenen Arbeitsbereiche und Zuwegungen<br />
werden nach Abschluss der Maßnahme wieder in den ursprünglichen Zustand<br />
versetzt, Verdichtungen durch Auflockerungsmaßnahmen so weit wie möglich<br />
beseitigt und die vorübergehend für die Zuwegungen verrohrten Gewässer wieder<br />
renaturiert. Verbleibende Beeinträchtigungen sind nicht zu erwarten. Nach<br />
Abschluss der Arbeiten gibt es insoweit nur noch bei Unterhaltungsarbeiten oder<br />
im Reparatur- oder Havariefall erneute Beeinträchtigungen.<br />
Die Möglichkeit von Schadstoffeinträgen (Öl, Benzin etc.) durch Maschinen und<br />
Fahrzeuge in den Boden / in das Grundwasser oder auch in Oberflächengewässer<br />
während der Bauphase ist nicht völlig auszuschließen, wird bei Beachtung<br />
107
entsprechender Schutzmaßnahmen und einem ordnungsgemäßen Baustellenbetrieb<br />
aber deutlich reduziert. Dies gilt mit dem erweiterten Schutzregime insbesondere<br />
auch für das Wasserschutzgebiet Bielefeld-Sennestadt/West und den<br />
sensiblen Karstwassergrundleiter in Ubbedissen.<br />
Insgesamt können die Belastungen des Schutzgutes Boden infolge Versiegelung<br />
und Verdichtung als vertretbar bezeichnet werden. Soweit sich dauerhaft oder<br />
temporär Beeinträchtigungen ergeben, sind sie in die Berechnung des Umfangs<br />
der Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen eingeflossen und werden kompensiert.<br />
Die Grundwasseraufschlüsse und Ableitungen sowie die Grundwassereinleitungen<br />
in Oberflächengewässer erfolgen ebenfalls nur für kurze Zeit. Großflächige<br />
Absenkungstrichter, dauerhafte Veränderungen der Grundwasserstände oder<br />
-ströme ergeben sich nicht. Verunreinigungen wird – auch als Folge von Altlasten<br />
im Umfeld von Absenkungstrichtern – ausreichend vorgebeugt.<br />
Im Ergebnis ist das Vorhaben mit den gesetzlichen Anforderungen, die sich u. a.<br />
aus dem Bodenschutzrecht und aus dem Wasserrecht (WHG / LWG) ergeben,<br />
vereinbar.<br />
5.4.4 Schutzgüter Klima und Luft<br />
Die ggf. im unmittelbaren Bereich der Arbeitsflächen und ihrer Zufahrten auftretenden<br />
kleinräumigen Änderungen und Störungen des Kleinklimas sind unvermeidbar.<br />
Der mit dem Ausbau verbundene Verlust von Gehölzbeständen mit lufthygienischer<br />
Ausgleichsfunktion wird durch die landschaftspflegerischen Begleitmaßnahmen<br />
kompensiert. Insgesamt sind kaum Auswirkungen auf die<br />
Schutzgüter Klima und Luft feststellbar.<br />
5.4.5 Schutzgut Landschaft / Landschaftsbild<br />
Die Auswirkungen des Vorhabens auf das Schutzgut Landschaft sind mit den<br />
gesetzlichen Anforderungen, die sich insbesondere aus den Vorschriften des Natur-<br />
und Landschaftsschutzes ergeben, vereinbar. Gem. § 1 S. 1 Nr. 4 LG NRW<br />
sind Natur und Landschaft im besiedelten und unbesiedelten Bereich so zu<br />
schützen, zu pflegen und zu entwickeln, dass die Vielfalt, Eigenart und Schönheit<br />
von Natur und Landschaft als Lebensgrundlage des Menschen und als Voraus-<br />
108
setzung für seine Erholung in Natur und Landschaft nachhaltig gesichert sind.<br />
Diese gesetzliche Zielvorgabe wird durch den Leitungsbau nicht beeinträchtigt.<br />
Weiträumige Sichtbeziehungen werden durch die Leitung nicht wesentlich berührt,<br />
die Leitungstrasse tritt angesichts der Vorbelastungen durch bestehende<br />
Leitungen nur mäßig störend in Erscheinung; neue Beeinträchtigungen werden<br />
durch den Rückbau der bestehenden 220-kV- und 110-kV-Leitungen mindestens<br />
ausgeglichen.<br />
Die Beeinträchtigungen, die sich durch Eingriffe in gliedernde und belebende<br />
Landschaftselemente wie Gehölze, Hecken, Sträucher etc. ergeben, werden<br />
durch die landschaftspflegerischen Begleitmaßnahmen kompensiert, so dass insoweit<br />
ebenfalls keine dauerhaften Verschlechterungen des Schutzgutes zu erwarten<br />
sind.<br />
5.4.6 Schutzgut Kultur- und sonstige Sachgüter<br />
Die Belange des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege werden nicht berührt.<br />
Dem Schutz etwaiger nicht bekannter Bodendenkmäler wird durch die Nebenbestimmung<br />
5.8 im Kapitel A dieses Beschlusses Genüge getan.<br />
5.4.7 Zusammenfassung<br />
Mit dem Neubauvorhaben sind negative Umweltauswirkungen unterschiedlichen<br />
Umfangs auf die verschiedenen Schutzgüter und deren Wechselwirkungen verbunden.<br />
Diese sind im Rahmen der Umweltstudie einschließlich LBP den Vorgaben<br />
des UPVG entsprechend ausreichend detailliert und zutreffend ermittelt und<br />
dargestellt worden.<br />
Nach der UVP-Richtlinie hat die Umweltverträglichkeitsprüfung die erforderlichen<br />
Grundlagen für eine Beurteilung der möglichen erheblichen Umweltauswirkungen<br />
eines Projekts zu ermitteln. Insoweit hat der Vorhabenträger Angaben zur Feststellung<br />
und Beurteilung der Hauptwirkungen, die das Projekt voraussichtlich auf<br />
die Umwelt haben wird, vorzulegen (Art. 5 Abs. 3 UVP-RL). Durch Umsetzung in<br />
das deutsche Recht bestimmt das UVPG, dass die Unterlagen eine Beschreibung<br />
der zu erwartenden erheblichen Auswirkungen des Vorhabens auf die Umwelt<br />
zu enthalten haben. Sie müssen unter Berücksichtigung des allgemeinen<br />
109
Kenntnisstandes und der allgemein anerkannten Prüfungsmethoden erstellt werden<br />
(§ 6 Abs. 3 S. 1 Nr. 4 UVPG).<br />
Diese Vorgaben sind vorliegend eingehalten.<br />
Die Umweltstudie inklusive LBP vom April 2011 in ihrer Fassung vom April 2012<br />
ermittelt für das Vorhaben die raumbedeutsamen Auswirkungen auf die Schutzgüter<br />
Mensch und menschliche Gesundheit, Tiere, Pflanzen und biologische Vielfalt,<br />
Boden, Wasser, Luft, Klima, Landschaft, Kulturgüter und sonstige Sachgüter<br />
und ihre Wechselwirkungen nach § 2 UVPG und somit auch die Auswirkungen<br />
auf Natur und Landschaft. Im auf die zum Bereich Natur und Landschaft gehörenden<br />
Schutzgüter abstellenden LBP wird zunächst das natürliche und von<br />
Menschen beeinflusste Landschaftspotential erfasst. Darüber hinaus werden die<br />
Auswirkungen des Leitungsvorhabens auf wesentliche Bestandteile dieses Potentials<br />
und die davon abhängenden Nutzungsansprüche dargestellt. Letztlich<br />
werden geeignete landschaftspflegerische Maßnahmen zur Minderung bzw. zum<br />
Ausgleich und Ersatz dieser Auswirkungen entwickelt. Die Eingriffe in Natur und<br />
Landschaft können mit diesen Maßnahmen insgesamt ausgeglichen werden.<br />
Die einzelnen Schutzgüter wurden gebührend behandelt und gewürdigt, relevante<br />
Lücken oder rechnerische oder methodische Fehler sind nicht zu erkennen.<br />
Die Schutzgüter wurden hinsichtlich ihrer Vorbelastung, Bedeutung und Empfindlichkeit<br />
ausreichend und zutreffend erfasst. Die unmittelbaren und mittelbaren<br />
Auswirkungen des Vorhabens auf die relevanten Schutzgüter wurden umfassend<br />
ermittelt, beschrieben und bewertet. Die mit dem Vorhaben verbundenen negativen<br />
Auswirkungen werden durch die Leitungsführung, das vorgesehene und<br />
planfestgestellte Regime an Vermeidungs-, Minimierungs- und Schutzmaßnahmen<br />
und die landschaftspflegerischen Begleitmaßnahmen auf ein vertretbares<br />
Maß begrenzt.<br />
Insgesamt kann auch unter Berücksichtigung von Wechselwirkungen bei keinem<br />
der genannten Schutzgüter eine mit dem Umweltrecht unvereinbare Beeinträchtigung<br />
festgestellt werden.<br />
110
6. Materiell-rechtliche Bewertung<br />
6.1 Planrechtfertigung<br />
Die planfestgestellte Maßnahme verfolgt die Zielsetzung der §§ 1 Abs. 1 und 2<br />
Abs. 1 EnWG, wonach die Energiewirtschaftsunternehmen eine möglichst sichere,<br />
preisgünstige, verbraucherfreundliche, effiziente und umweltverträgliche leitungsgebundene<br />
Versorgung der Allgemeinheit mit Elektrizität und Gas sicherzustellen<br />
haben. Sie ist im Sinne dieser Zielsetzung vernünftigerweise geboten und<br />
damit planerisch gerechtfertigt.<br />
Gerechtfertigt ist eine Planung, wenn für das beabsichtigte Vorhaben nach Maßgabe<br />
der vom jeweiligen Fachplanungsgesetz allgemein verfolgten Ziele ein Bedürfnis<br />
besteht und die Maßnahme unter diesem Blickwinkel objektiv als erforderlich<br />
anzusehen ist. Dies ist nicht erst bei Unausweichlichkeit des Vorhabens der<br />
Fall, sondern wenn es vernünftigerweise geboten ist (BVerwG, Urteile vom<br />
22.06.1985, 4 C 15.83, und 08.07.1998, 11 A 53.97). Dies ist hier der Fall.<br />
Die Vorhabenträgerin betreibt zwischen dem Punkt Walstedde (Stadtgebiet<br />
Drensteinfurt) und der Umspannanlage Bechterdissen (Gemeinde Leopoldshöhe)<br />
über das Umspannwerk Gütersloh sowie die Umspannwerke Bielefeld-Süd und<br />
Bielefeld-Ost führende Hoch- bzw. Höchstspannungsfreileitungen, über die der<br />
Großraum Gütersloh / Bielefeld mit Elektrizität aus den Kraftwerken des Raums<br />
Hamm / Werne beliefert wird. Der seit rd. 80 Jahren bestehende Versorgungsweg<br />
von den Kraftwerken des östlichen Ruhrgebietes in den Raum Gütersloh /<br />
Bielefeld wird auf der 220-kV-Spannungsebene betrieben, für die er errichtet<br />
worden ist. Baulich und technisch ist er von der Vorhabenträgerin zur dauerhaften<br />
Absicherung der Stromversorgung vom Punkt Walstedde bis zum Umspannwerk<br />
in Gütersloh in den Jahren 1998/99 und 2006 in zwei Bauabschnitten bereits<br />
für die 380-kV-Spannungsebene hergerichtet worden. Der von dort nach<br />
Bechterdissen weiterführende Teil der Leitungsverbindung wurde in einem ersten<br />
Bauabschnitt bis zum Punkt Friedrichsdorf in Bielefeld-Senne am 22.02.2010<br />
planfestgestellt und ist inzwischen ebenfalls fertiggestellt worden. Die noch ausstehende<br />
Umrüstung des verbleibenden Abschnitts bis nach Bechterdissen ist als<br />
zweiter Bauabschnitt der 380-kV-Leitung Gütersloh-Bechterdissen Gegenstand<br />
dieses <strong>Planfeststellungsbeschluss</strong>es.<br />
111
Die 220-kV-Leitungen sind zur überregionalen wechselseitigen Absicherung der<br />
Stromversorgung an das westeuropäische Verbundsystem angeschlossen und<br />
als wichtige Ost-West-Verbindung zu den Hochspannungsleitungen der TenneT<br />
TSO GmbH selbst von hoher Bedeutung für das Verbundsystem. Der Großraum<br />
Gütersloh / Bielefeld sowie der sich südlich daran anschließende Großraum Büren<br />
bilden hier eine Grenzregion zwischen den Leitungsnetzen der beiden Netzbetreiber.<br />
Die künftige Verbindung vom Amprion-Netz zu dem der TenneT TSO<br />
GmbH wird über eine 380-kV-Kupplung in Bechterdissen und den Anschluss an<br />
die 380-kV-Höchstspannngsfreileitung Twistetal-Bechterdissen-Landesbergen<br />
hergestellt. Sie dient als Ersatz für die alte 220-kV-Kupplung am Punkt Sende im<br />
Stadtgebiet Schloss Holte-Stuckenbrock und ist insoweit nicht verzichtbar, zumal<br />
eine weitere Verbindung zu diesem Netz, eine 220-kV-Verbindunsleitung zwischen<br />
Lübbecke und Bierde, die über das Umspannwerk Lüstringen an den<br />
Punkt Ummeln angebunden war, bereits 2002 entfallen ist.<br />
Über die bestehenden 220-kV-Freileitungsverbindungen zwischen dem östlichen<br />
Ruhrgebiet, Gütersloh und Bechterdissen kann die Stromversorgung des Großraums<br />
Gütersloh / Bielefeld dauerhaft nicht mehr gesichert werden. Zum einen<br />
genügen die auch zwischen dem Punkt Friedrichsdorf und Bechterdissen bzw.<br />
zwischen dem Punkt Friedrichsdorf und der Umspannanlage Bielefeld-Ost zum<br />
Teil noch aus 1928 stammenden, ansonsten in weiten Teilen zumindest rd. 50<br />
Jahre alten Leitungen nicht mehr den heutigen technischen Anforderungen, so<br />
dass ohnehin eine Erneuerung notwendig wird. Zum anderen erfordern die Absicherung<br />
der Stromversorgung des Raums und die Einbindung der Leitungen in<br />
das Verbundnetz die Umstellung auf die leistungsfähigere 380-kV-Ebene. Ohne<br />
die Aufrechterhaltung der Einbindung der Leitungen in das Verbundsystem kann<br />
eine hinreichend zuverlässige Versorgungssicherheit, in deren Rahmen nicht nur<br />
die Stromlieferung als solche, sondern beim Ausfall einer Leistungsquelle oder<br />
eines Leitungsstrangs auch eine Ersatzversorgung gewährleistet sein muss, mittel-<br />
bis langfristig nicht sichergestellt werden.<br />
Die Leistungsfähigkeit der bestehenden 220-kV-Leitungen stößt sowohl allgemein<br />
als auch hier zunehmend an ihre Grenzen und wird den Anforderungen an<br />
die Übertragungskapazitäten überregionaler Versorgungs- und Transportleitungen<br />
nicht mehr gerecht. Die Versorgungsträger haben sich vor diesem Hintergrund<br />
bereits Anfang der neunziger Jahre darauf verständigt, die 220-kV-<br />
Spannungsebene langfristig aufzugeben und das Verbundnetz vollständig auf die<br />
112
deutlich leistungsfähigere 380-kV-Ebene umzustellen. Erheblich verstärkt wird<br />
der Bedarf an einem leistungsfähigeren Netzsystem durch den zunehmenden<br />
grenzüberschreitenden Stromaustausch und -handel, der von der EU zur Stärkung<br />
des europäischen Binnenmarktes gewollt ist und gefördert wird, sowie insbesondere<br />
durch die zunehmende Einspeisung von Windenergie.<br />
Der Anteil erneuerbarer Energien nimmt schon jetzt mit der Folge stetig zu, dass<br />
windkraftbedingte Lastflüsse nur bedingt vom bestehenden Leitungsnetz aufgenommen<br />
werden können und sich regelmäßig Überlastungen der bestehenden<br />
Verbindungen ergeben.<br />
Die Planung der Bundesregierung sah – ähnliche Planungen bestehen auch europaweit<br />
– schon vor dem Atomkraftausstieg im Jahr 2011 vor, den Anteil der erneuerbaren<br />
Energien an der Stromversorgung bis zum Jahre 2020 auf 25 bis 30<br />
% und auch danach kontinuierlich weiter zu erhöhen. Die Windenergie soll dazu,<br />
vor allem durch die On- und Offshore-Windkraftnutzung an der Küste, einen bedeutenden<br />
Teil beisteuern. Da im Norden außerdem auch neue konventionelle<br />
Kraftwerke errichtet werden sollen, müssen Wege bereitgestellt werden, den erzeugten<br />
Strom aus den norddeutschen Regionen abzutransportieren. Die vorhandenen<br />
Transportwege sind darauf bisher nicht ausgerichtet. Insbesondere die<br />
Nord-Süd-Verbindungen, aber zur weiteren Anbindung auch die wichtigen Querverbindungen<br />
im Leitungsnetz bedürfen dazu eines entsprechenden Ausbaus.<br />
Im Zuge des Atomkraftausstiegs hat sich, wie auch die Regelungen zur Erstellung<br />
des Netzentwicklungs- und Bundesbedarfsplans (§§ 12 a ff EnWG) sowie<br />
die des Gesetzes über Maßnahmen zur Beschleunigung des Netzausbaues vom<br />
28. Juli 2011 (Netzausbaubeschleunigungsgesetz – NABEG –) dokumentieren,<br />
die Notwendigkeit des Netzausbaus weiter verfestigt und dringlicher werden lassen.<br />
Diesem Ausbau und in Verbindung damit gleichzeitig auch<br />
- der Erneuerung einer in der Substanz weitgehend verbrauchten Leitung,<br />
- der Absicherung der Stromversorgung des Großraums Gütersloh / Bielefeld<br />
und<br />
- der verbesserten Einbindung in das Verbundnetz durch eine 380-kV-Kupplung<br />
in Bechterdissen<br />
113
dient der im Rahmen eines Ersatzneubaus erfolgende Neubau der 110-/380-kV-<br />
Höchstspannungsfreileitung vom Punkt Friedrichsdorf bis zur Umspannanlage<br />
Bechterdissen als zweiter Bauabschnitt der vom Umspannwerk Gütersloh nach<br />
Bechterdissen führenden Leitung. Die Planungsziele entsprechend den Zielvorstellungen<br />
des § 1 EnWG. Die Maßnahme ist damit sowohl notwendig als auch<br />
planerisch geboten.<br />
Das Leitungsbauvorhaben ist im Übrigen unter der laufenden Nr. 17 in der Anlage<br />
zu § 1 Abs. 1 des Energieleitungsausbaugesetzes (EnLAG) als Teil des Gesetzes<br />
zur Beschleunigung des Ausbaus der Höchstspannungsnetze vom<br />
21.08.2009 (BGBl. I, S. 2870) enthalten. Es gehört damit zu den Vorhaben, für<br />
die § 1 Abs 2 EnLAG feststellt, dass sie nicht nur den Zielsetzungen des § 1<br />
EnWG entsprechen, sondern dass für sie auch eine energiewirtschaftliche Notwendigkeit<br />
sowie ein vordringlicher Bedarf bestehen. Die Planrechtfertigung ist<br />
damit inzwischen kraft Gesetzes festgestellt worden. Für die Planfeststellung ist<br />
diese Feststellung verbindlich (§ 1 Abs. 2 S. 3 EnLAG).<br />
Auf die Ergebnisse der dena-Netzstudie I (Energiewirtschaftliche Planung für die<br />
Netzintegration von Windenergie in Deutschland an Land und Offshore, von der<br />
Deutschen Energieagentur GmbH in Auftrag gegebene Studie vom 24.02.2005)<br />
sowie die Begründung des Gesetzentwurfs zur Beschleunigung des Ausbaus der<br />
Höchstspannungsnetze vom 18.06.2008 wird ergänzend Bezug genommen.<br />
Die 110-kV-Freileing der Stadtwerke Bielefeld steht aufgrund ihres Alters von 60<br />
Jahren ebenfalls zur Erneuerung an. Ihre Mitführung auf dem neuen Mastgestänge<br />
und die damit verbundene Leitungsbündelung dienen dieser Erneuerung<br />
unter gleichzeitiger Minimierung unterschiedlicher Betroffenheiten privater und öffentlicher<br />
Belange. Sie wird durch eine privatrechtliche Vereinbarung zwischen<br />
der Vorhabenträgerin und den Stadtwerken ermöglicht, ist Teil des Gesamtvorhabens<br />
und wird insoweit von der Planrechtfertigung mit erfasst.<br />
6.2 Planungsleitsätze<br />
Die Planung für die Errichtung der 110-/380-kV-Höchstspannungsfreileitung vom<br />
Punkt Friedrichsdorf in Bielefeld-Senne bis zum Umspannwerk Bechterdissen<br />
einschließlich der Umbeseilungen der Anschlussleitungen und der landschaftspflegerischen<br />
Kompensationsmaßnahmen orientiert sich an den im EnWG und<br />
114
den anderen gesetzlichen Vorschriften zum Ausdruck kommenden Planungsleitsätzen,<br />
die strikte Beachtung verlangen und deswegen nicht durch planerische<br />
Abwägung überwunden werden können.<br />
Bei der Planung sind die Vorgaben des EnWG – insbesondere die des § 1 Abs. 1<br />
EnWG –, die nicht nur das Planungsziel, sondern auch bestimmte, der Zielverwirklichung<br />
dienende Planungsleitlinien enthalten, beachtet worden.<br />
Als externer Planungsleitsatz ist außerdem das Gebot, vermeidbare Beeinträchtigungen<br />
von Natur und Landschaft zu unterlassen und unvermeidbare Beeinträchtigungen<br />
vorrangig auszugleichen oder in sonstiger Weise zu kompensieren<br />
(§ 15 Abs. 1 und 2 BNatSchG) beachtet worden. Dabei hat die Planfeststellungsbehörde<br />
berücksichtigt, dass ein Verzicht auf den Eingriff durch die Wahl einer<br />
anderen Trasse oder durch Aufgabe des Vorhabens nicht Gegenstand und<br />
Zweck des Vermeidungsgebots sein kann.<br />
6.3 Raumordnung, Landes- und Regionalplanung<br />
Die Maßnahme entspricht den Zielen der Raumordnung bzw. der Landesplanung<br />
und der Regionalplanung.<br />
Aufgabe und Leitvorstellung der Raumordnung ist es, das Landesgebiet und seine<br />
Teilräume sowie die räumlichen Bezüge unter Beachtung der sonstigen Vorgaben<br />
des LPlG durch übergeordnete, überörtliche und zusammenfassende<br />
Raumordnungspläne sowie durch Abstimmung raumbedeutsamer Planungen<br />
und Maßnahmen zu entwickeln, zu ordnen und zu sichern. Dabei sind unterschiedlichen<br />
Anforderungen an den Raum aufeinander abzustimmen und auftretende<br />
Konflikte auszugleichen, für einzelne Raumfunktionen und Raumnutzungen<br />
ist Vorsorge zu treffen. Mit den Instrumenten der Raumordnung soll die Landesentwicklung<br />
so beeinflusst werden, dass unerwünschte Entwicklungen verhindert<br />
und erwünschte Entwicklungen ermöglicht und gefördert werden (§ 1<br />
LPLG).<br />
Mit den sich daraus ergebenden sowie im Landesentwicklungsplan und dem jeweiligen<br />
Regionalplan weiter konkretisierten Zielvorstellungen ist die von der<br />
Vorhabenträgerin beabsichtige Errichtung der Höchstspannungsfreileitung einschließlich<br />
vorgesehener Trassenführung vereinbar. Die Vorhabenträgerin ist insoweit<br />
gehalten, möglichst bestehende Trassenräume zu nutzen, um neue<br />
115
aumbedeutsame Wirkungen zu vermeiden. Dementsprechend ist ein Ersatzneubau<br />
unter weitgehender Nutzung der alten Trasse vorgesehen. Die Notwendigkeit<br />
einer weiteren Prüfung des Vorhabens im Hinblick auf dieses Ziel in einem<br />
Raumordnungsverfahren gem. § 28 ff LPLG, dem Verfahren, mit dem raumbedeutsame<br />
Planungen und Maßnahmen untereinander und mit den Erfordernissen<br />
der Raumordnung abgestimmt werden, bestand daher nicht. Nach einem entsprechen<br />
Vorverfahren hat die zuständige Bezirksplanungsbehörde auf Antrag<br />
der Vorhabenträgerin in ihrer raumordnerischen Beurteilung vom 02.05.2003<br />
festgestellt, dass mit dem Vorhaben aufgrund dieser weitestgehenden Nutzung<br />
vorhandener Trassen, der Trassenbündelung und des lediglich nur 1,61 km langen<br />
Neubauabschnitts (ist Teil des bereits 2010 planfestgestellten 1 Bauabschnitts<br />
von der Umspannanlage Gütersloh bis zum Punkt Friedrichsdorf) ohne<br />
Nutzung vorhandener Schutzstreifen Änderungen mit einer Raumbedeutsamkeit,<br />
die ein solches Verfahren erforderlich machen, nicht verbunden sind, es mithin<br />
für das Vorhaben keines Raumordnungsverfahrens bedarf.<br />
Das planfestgestellte Vorhaben entspricht, wie die Raumordnungsbehörde im<br />
Rahmen des Planfeststellungsverfahrens nochmals bestätigt hat, auch unter Berücksichtigung<br />
der Planänderungen der Trassenführung, die Gegenstand dieser<br />
nach wie vor gültigen raumordnerischen Beurteilung gewesen ist.<br />
6.4 Naturschutz und Landschaftspflege, Artenschutz<br />
Zu den von der Maßnahme betroffenen öffentlichen Belangen, die im Rahmen<br />
der Abwägung von der Planfeststellungsbehörde gem. § 43 S. 2 EnWG zu berücksichtigen<br />
sind, gehören einschließlich des Artenschutzes auch die Belange<br />
des Natur- und Landschaftsschutzes, die durch europarechtliche Vorgaben (FFH-<br />
RL, V-RL), die im § 1 BNatSchG enthaltenen Ziele und Grundsätze sowie die darauf<br />
aufbauenden weiteren Regelungen des BNatSchG und des LG NRW konkretisiert<br />
werden.<br />
Das Vorhaben ist mit den Anforderungen des nationalen und europäischen Naturschutzrechts<br />
vereinbar.<br />
Hindernisse in Form rechtlicher Verbote stehen der Verwirklichung des Planvorhabens<br />
nicht entgegen. Verbotstatbestände werden bezüglich betroffener Landschaftsschutz-<br />
und Naturschutzgebiete erfüllt, können aber mit Hilfe der Befrei-<br />
116
ung, deren Voraussetzung die Planfeststellungsbehörde bejaht, überwunden<br />
werden.<br />
6.4.1 Artenschutz<br />
Das Leitungsbauvorhaben widerspricht nicht den Anforderungen des Artenschutzrechtes.<br />
Unter Berücksichtigung der vorgesehenen bzw. mit diesem <strong>Planfeststellungsbeschluss</strong><br />
festgelegten Vermeidungs- und Minimierungsmaßnahmen<br />
sowie der Maßnahmen zum Auffangen potenzieller Funktionsverluste für nachgewiesene<br />
und potenziell vorkommende planungsrelevante Arten sind keine erheblichen<br />
Beeinträchtigungen zu erwarten. Insoweit treten die Verbotstatbestände<br />
des § 44 Abs. 1 BNatSchG nicht ein.<br />
Die Auswirkungen des Vorhabens auf den Artenschutz sind Gegenstand des<br />
LBP, des in der Anlage zum LBP enthaltenen artenschutzrechtlichen Fachbeitrags<br />
sowie auch der im Vorfeld durchgeführten Untersuchungen wie denen zur<br />
UVS von April 2011. Die in diesen Unterlagen, zusammengefasst in der sog.<br />
Umweltstudie, enthaltenen und auf den zugehörigen faunistischen Untersuchungen<br />
basierenden Aussagen zu den betroffenen Biotopen und ihrer Flora und<br />
Fauna und hier vorrangig der Avifauna stellen nach Auffassung der Planfeststellungsbehörde<br />
eine ausreichende Grundlage für eine entsprechende Planungsentscheidung<br />
dar.<br />
6.4.1.1 Rechtsgrundlagen des Artenschutzes<br />
Die Regelungen des speziellen bzw. besonderen Artenschutzes befinden sich<br />
zunächst in den Richtlinien der Europäischen Union. Insbesondere sind insoweit<br />
die Regelungen der FFH-RL und der VRL von Bedeutung. Darin hat die Europäische<br />
Union ein abgestuftes Schutzregime für zahlreiche Tier- und Pflanzenarten<br />
vorgegeben. So bestehen zum einen Vorschriften zur Erhaltung der natürlichen<br />
Lebensräume und der Habitate der Arten (Art. 3 - Art. 11 FFH-RL, Art. 4 VRL)<br />
und zum anderen artenschutzrechtliche Verbotsregelungen (Art. 12 - Art. 16<br />
FFH-RL, Art. 5 - Art. 9 VRL). Die Umsetzung dieser Richtlinien in nationales<br />
Recht findet sich in den Regelungen der §§ 31 bis 36 BNatSchG zum Schutz des<br />
europäischen ökologischen Netzes "Natura 2000" und insbesondere der Gebiete<br />
von gemeinschaftlicher Bedeutung und der europäischen Vogelschutzgebiete.<br />
Der sog. Habitatschutz (sieh dazu auch nachfolgende Nr. 6.4.2) ist damit bundesrechtlich<br />
verankert.<br />
117
Regelungen zum nicht habitatsgebundenen besonderen Artenschutz finden sich<br />
schließlich in den §§ 44 (Verbotstatbestände) und 45 (Ausnahmen von den Verbotstatbeständen)<br />
BNatSchG.<br />
Zu beachten sind die Tatbestände des § 44 Abs. 1 Nrn. 1 bis 4 BNatSchG, nach<br />
denen es verboten ist,<br />
- wild lebenden Tieren der besonders geschützten Arten nachzustellen, sie zu<br />
fangen, zu verletzen oder zu töten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur<br />
zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören (Nr. 1),<br />
- wild lebende Tiere der streng geschützten Arten und der europäischen Vogelarten<br />
während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und<br />
Wanderungszeiten erheblich zu stören; eine erheblich Störung liegt vor, wenn<br />
sich durch die Störung der Erhaltungszustand der lokalen Population einer Art<br />
verschlechtert (Nr. 2),<br />
- Fortpflanzungs- oder Ruhestätten der wild lebenden Tiere der besonders geschützten<br />
Arten aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören<br />
(Nr. 3) und<br />
- wild lebende Pflanzen der besonders geschützten Arten oder ihre Entwicklungsformen<br />
aus der Natur zu entnehmen, sie oder ihre Standorte zu beschädigen<br />
oder zu zerstören (Nr. 4).<br />
Besonders geschützte Arten in diesem Sinne sind gem. der Definition des § 7<br />
Abs. 2 Nr. 13 BNatSchG<br />
- Arten der Anhänge A und B der Verordnung (EG) Nr. 338/97 des Rates über<br />
den Schutz von Exemplaren wild lebender Tier- und Pflanzenarten durch<br />
Überwachung des Handels vom 09.12.1996,<br />
- Arten des Anhangs IV der FFH-RL,<br />
- Europäische Vogelarten, d. h. alle in Europa natürlich vorkommenden Vogelarten<br />
im Sinne von Art. 1 der VRL und<br />
- Arten, die in Anlage 1 Spalte 2 der Bundesartenschutzverordnung (Rechtsverordnung<br />
im Sinne von § 54 Abs. 1 BNatSchG) benannt sind.<br />
Streng geschützte Arten sind gem. der Definition des § 7 Abs. 2 Nr. 14<br />
BNatSchG besonders geschützte Arten, die<br />
- im Anhang A der Verordnung (EG) Nr. 338/97,<br />
118
- im Anhangs IV der FFH-RL oder<br />
- in Anlage 1 Spalte 3 der Bundesartenschutzverordnung (Rechtsverordnung im<br />
Sinne von § 54 Abs. 2 BNatSchG) benannt sind.<br />
Tiere oder Pflanzen dieser Kataloge werden durch das Vorhaben jedoch nicht in<br />
einer Form beeinträchtigt, mit der einer der benannten Verbotstatbestände erfüllt<br />
wird.<br />
Dabei gelten die Verbote des § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG gem. § 44 Abs. 5<br />
BNatSchG bei gem. § 15 BNatSchG zulässigen Eingriffen, d. h. bei Eingriffen,<br />
denen die dortige Eingriffsregelung nicht entgegensteht, bei Tieren des Anhangs<br />
IV Buchstabe a) der FFH-RL, bei Europäischen Vogelarten und bei in einer<br />
Rechtsverordnung nach § 54 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG aufgeführten Arten (besonders<br />
geschützte Arten, die in ihrem Bestand gefährdet sind und für die die Bundesrepublik<br />
Deutschland in hohem Maße verantwortlich ist) dann nicht, wenn die<br />
ökologische Funktion der vom Eingriff oder Vorhaben betroffenen Fortpflanzungs-<br />
oder Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang weiterhin erfüllt wird.<br />
Bezüglich unvermeidbarer Beeinträchtigungen wild lebender Tiere wird dann<br />
auch der Verbotstatbestand des § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG nicht erfüllt. Sofern<br />
nicht andere Verbotstatbestände gegeben sind, bleibt die Anwendung des Artenschutzes<br />
dann auf die Anwendung der Eingriffsregelung (vgl. Kapitel B, Ziffer<br />
6.4.4 dieses Beschlusses) beschränkt.<br />
6.4.1.2 Prüfmethodik / Bestandserfassung<br />
Fehler in der zur entsprechenden Prüfung des Artenschutzes notwendigen Bestandserfassung<br />
oder in der dazu angewandten Prüfmethodik liegen nicht vor.<br />
Nach der gefestigten Rechtsprechung des BVerwG setzt die Prüfung, ob einem<br />
Planvorhaben naturschutzrechtliche Verbote (insbesondere solche nach § 44<br />
Abs. 1 BNatSchG) entgegenstehen, eine ausreichende Ermittlung und Bestandsaufnahme<br />
der im Trassenbereich vorhandenen Pflanzen- und Tierarten, die in<br />
den Anwendungsbereich der Verbote fallen, und ihrer Lebensräume voraus. Das<br />
ist aber nicht dahingehend zu verstehen, dass der Vorhabenträger verpflichtet<br />
wäre, ein lückenloses Arteninventar zu erstellen. Welche Anforderungen an Art,<br />
Umfang und Tiefe der Untersuchungen zu stellen sind, hängt vielmehr von den<br />
naturräumlichen Gegebenheiten im Einzelfall sowie von Art und Ausgestaltung<br />
des Vorhabens ab. Aus fachlicher Sicht kann sich eine bis ins letzte Detail ge-<br />
119
hende Untersuchung erübrigen. Lassen beispielsweise bestimmte Vegetationsstrukturen<br />
sichere Rückschlüsse auf ihre faunistische und floristische Ausstattung<br />
zu, so kann es mit der gezielten Erhebung der insoweit maßgeblichen repräsentativen<br />
Daten sein Bewenden haben. Sind von Untersuchungen keine weiteren<br />
Erkenntnisse zu erwarten, müssen sie auch nicht durchgeführt werden. Untersuchungen<br />
quasi "ins Blaue hinein" sind nicht veranlasst, das Recht nötigt nicht zu<br />
einem Ermittlungsaufwand, der keine zusätzlichen Erkenntnisse verspricht<br />
(BVerwG, Beschluss vom 21.02.1997, 4 B 177.96; Urteile vom 31.01.2002, 4 A<br />
15.01, 09.07.2008, 9 A 14.07 und 12.08.2009, 9 A 64.07).<br />
Der individuumsbezogene Ansatz der artenschutzrechtlichen Vorschriften verlangt<br />
aber andererseits Ermittlungen, deren Ergebnisse die Planfeststellungsbehörde<br />
in die Lage versetzen, die tatbestandlichen Voraussetzungen der Verbotstatbestände<br />
zu überprüfen. Hierfür werden jedenfalls Daten benötigt, denen sich<br />
in Bezug auf das Plangebiet die Häufigkeit und Verteilung der geschützten Arten<br />
sowie deren Lebensstätten entnehmen lassen. Nur in Kenntnis dieser Fakten<br />
kann beurteilt werden, ob Verbotstatbestände erfüllt werden.<br />
Erforderlich, aber auch ausreichend ist – auch nach den Vorgaben des europäischen<br />
Gemeinschaftsrechts – eine am Maßstab praktischer Vernunft ausgerichtete<br />
Prüfung. Die dazu notwendige Bestandsaufnahme wird sich regelmäßig aus<br />
zwei wesentlichen Quellen speisen, nämlich der Auswertung bereits vorhandener<br />
Erkenntnisse und einer Bestandserfassung vor Ort, deren Methodik und Intensität<br />
von den konkreten Verhältnissen im Einzelfall abhängen. Erst durch eine aus<br />
beiden Quellen gewonnene Gesamtschau kann sich die Planfeststellungsbehörde<br />
regelmäßig die erforderliche hinreichende Erkenntnisgrundlage verschaffen<br />
(BVerwG, Urteil vom 09.07.2008, Az. 9 A 14.07, Rn. 54 und dortige weitere<br />
Rechtssprechungsverweise, sowie Urteil vom 12.08.2009, 9 A 64.07).<br />
Hierzu ergänzend ist in der Verwaltungsvorschrift zur Anwendung der nationalen<br />
Vorschriften zur Umsetzung der Richtlinien 92/43/EWG (FFH-RL) und 2009/147/<br />
EG (V-RL) zum Artenschutz bei Planungs- oder Zulassungsverfahren (VV-Artenschutz,<br />
Rd.Erl. d. Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und<br />
Verbraucherschutz v. 13.04.2010, Az. III 4 - 616.06.01.17, in der Fassung der 1.<br />
Änderung vom 15.09.2010) ausgeführt, dass in Bezug auf die Auswertung bereits<br />
vorhandener Erkenntnisse und der Fachliteratur die vom LANUV im Fachinformationssystem<br />
„Geschützte Arten in Nordrhein-Westfalen“ niedergelegten umfang-<br />
120
eichen Informationen zu Lebenszyklus, Populationsbiologie und Lebensraumansprüchen<br />
der Arten (unter: Liste der geschützten Arten in NRW>Artengruppen)<br />
sowie aktuelle Raster-Verbreitungsdaten (unter: Liste der geschützten Arten in<br />
NRW>Messtischblätter) zur Verfügung stehen (www.naturschutzfachinformationen-nrw.de/artenschutz/de/arten/blatt).<br />
Hierauf kann abgestellt werden. Weiter<br />
gehende Informationen über konkrete Fundorte der Arten in Nordrhein-Westfalen<br />
finden sich im Fachinformationssystem „@LINFOS“ (nur für Behörden verfügbar,<br />
für Landesbehörden unter: http://geo1.lds.nrw.de/osirisweb/viewer/viewer.htm, für<br />
andere Behörden unter: http://www.gis.nrw.de/osirisweb/viewer/viewer.htm).<br />
Nach der genannten VV-Artenschutz sind geeignet auch ernst zu nehmende<br />
Hinweise, die sich aus kommunalen Datenbanken und Katastern sowie aus Abfragen<br />
bei den Fachbehörden, den Biologischen Stationen, dem ehrenamtlichen<br />
Naturschutz oder sonstigen Experten in der betroffenen Region ergeben.<br />
Hinsichtlich der Bestandserfassung vor Ort ist in der VV-Artenschutz ausgeführt,<br />
dass das zu untersuchende Artenspektrum, die Anzahl der Begehungen sowie<br />
die Erfassungsmethoden dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz unterliegen und im<br />
Einzelfall insbesondere von der Größe und Lage des Untersuchungsraumes sowie<br />
dessen naturräumlicher Ausstattung und den artspezifischen Erfordernissen<br />
abhängen. Maßgeblich ist auch, ob zu dem Gebiet bereits hinreichend aktuelle<br />
und aussagekräftige Ergebnisse aus früheren Untersuchungen vorliegen.<br />
Diesen Anforderungen der Rechtsprechung und des LANUV ist die Vorhabenträgerin<br />
gerecht geworden.<br />
Die Vorhabenträgerin hat unter Berücksichtigung möglicher Reichweiten der Wirkungen<br />
des Vorhabens (Wirkzonen) zunächst eine Bestandserfassung hinsichtlich<br />
der Biotopausstattung des betroffenen Raumes durchgeführt. In einem Trassenkorridor<br />
von 200 m (100 m beidseits der Leitungsachse) wurde in den Jahren<br />
2005 und 2007 unter Erfassung der jeweiligen Pflanzen- und Lebensgemeinschaften<br />
eine flächendeckende Kartierung der vorhandenen Biotoptypen und ihrer<br />
Nutzungen vorgenommen und darüber die Empfindlichkeit der jeweiligen Biotope<br />
und ihr Lebensraumpotential ermittelt.<br />
Im Zuge dieser Untersuchungen wurde – soweit erforderlich – neben den Biotopstrukturen<br />
auch das Vorkommen betrachtungsrelevanter Pflanzen erfasst. Dazu<br />
hat das Gutachterbüro der Vorhabenträgerin die Fundorte mit floristischen Besonderheiten<br />
aufgenommen (wobei die Maststandorte, Baufelder und Maschi-<br />
121
nenstellplätze mit besonderer Intensität betrachtet wurden), mit den Angaben der<br />
LÖBF (heute LANUV) zu gem. § 30 BNatSchG geschützten Biotopen, den<br />
LANUV-Daten zu den Fundorten von Tieren und Pflanzen sowie den floristischen<br />
Daten der biologischen Station Senne abgeglichen und ggf. ergänzt. Alle planungsrelevanten<br />
Arten, d. h. alle Arten, die entweder dem Artenschutzregime unterliegen<br />
(besonders oder streng geschützte Arten) oder auf der Roten Liste der<br />
gefährdeten Pflanzen und Tiere in NRW oder der Roten Liste der Farn- und Blütenpflanzen<br />
Deutschlands enthalten sind, wurden berücksichtigt.<br />
Die Zuordnung der Biotoptypen ist auf der Grundlage der Pflanzensoziologie<br />
nach dem Biotoptypenschlüssel für die Biotopkartierung in NRW (LANUV bzw.<br />
LÖBF 2005), ihre Bewertung nach dem Modell des LANUV erfolgt. In einigen<br />
Teilbereichen des Trassenraums wurden die Untersuchungen 2008 und 2009 ergänzt<br />
bzw. modifiziert.<br />
Die Erfassung und Ermittlung des möglicherweise von den Verbotstatbeständen<br />
betroffenen Artenspektrums der Fauna hat sich ebenfalls auf einen Korridor von<br />
100 m beidseits der Leitungsachse erstreckt. Zur Ermittlung der Bestände der<br />
Avifauna wurde dieser Korridor jedoch auf eine Breite von 1 km (500 m beidseits<br />
der Achse) aufgeweitet. Für die Arten Zauneidechse und Feldgrille konnte er auf<br />
die dauerhaft oder zumindest temporär in Anspruch zu nehmenden Flächen innerhalb<br />
des Naturschutzgebietes „Behrendsgrund“ beschränkt werden.<br />
Bezüglich der Avifauna legt die Umweltstudie zunächst die Ergebnisse des ornithologischen<br />
Fachgutachtens von 2003 zu Grunde, das diesen Korridor umfasst<br />
hat. Im Zuge der gutachtlichen Untersuchungen sind Übersichtskartierungen<br />
während der Brutzeit (Anfang Juni) sowie der Hauptdurchzugszeit Ende September<br />
durchgeführt worden. Zusätzlich wurden entlang der Trasse Revierkartierungen<br />
sowie eine Siedlungsdichte-Untersuchung durchgeführt. Auch diesbezüglich<br />
wurden die jeweiligen Ergebnisse im Rahmen der Umweltstudie von 2011 abgeglichen<br />
und ergänzt mit den Daten der biologischen Station Senne sowie denen<br />
des LANUV (Vorkommen geschützter Arten in NRW, Fundorte von Tieren und<br />
Pflanzen in NRW und Daten zu den gem. § 30 BNatSchG geschützten Biotopen<br />
sowie den schutzwürdigen Biotopen).<br />
Mittels eigener Erhebungen sind auch die Vorkommen der Zauneidechse sowie<br />
die Feldgrille im NSG „Behrendsgrund“ untersucht worden. Die Untersuchung ist<br />
im Sommer 2007 (Begehungen haben jeweils zweimal am 25.06., 18.07. und<br />
122
13.09.2007 bei günstigen, d. h. trockener, warmer und weitgehend windstiller<br />
Witterung stattgefunden) durchgeführt worden. Neben den Bereichen der Maststandorte,<br />
Arbeitsflächen und Maschinenstellplätze wurden auch andere geeignet<br />
erscheinende Lebensräume entlang der Trasse untersucht, um potentielle Beeinträchtigungen<br />
bezüglich der zu diesem Zeitpunkt noch nicht feststehenden Zufahrtsbereiche<br />
zu ermitteln. Umfangreiche Daten der biologischen Station Senne<br />
über diese beiden Arten haben auch hier die Ergebnisse vervollständigt.<br />
Eigene Ermittlungen zum Vorkommen und zur Population sonstiger schutzwürdigen<br />
Tierarten und -gruppen (Säugetiere, Reptilien, Amphibien etc.) haben die<br />
Vorhabenträgerin bzw. der Gutachter nicht durchgeführt. Soweit dazu im Hinblick<br />
auf mögliche Wirkungen des Vorhabens überhaupt Untersuchungen erforderlich<br />
waren, hat der Gutachter die Daten der biologischen Station und des LANUV<br />
ausgewertet. Im Übrigen konnte er ihr Vorkommen bzw. ihre Beeinträchtigung mit<br />
seinem Erfahrungswissen und seinem Wissen über die ermittelte Biotopausstattung<br />
des Raums, das daraus abzuleitende Lebensraumpotential sowie über die<br />
zu erwartenden Wirkungen sicher ausschließen. Insoweit gibt es Anhaltspunkte<br />
für weitere Arten wie z. B. den Kammmolch nur außerhalb des vorliegend zu betrachtenden<br />
Raums.<br />
Konkret umfasst das ermittelte tatsächliche bzw. potentiell mögliche und artenschutzrechtlich<br />
relevante Artenspektrum<br />
- 64 Brut- und 33 Rastvogelarten zuzüglich 5 weiterer potentiell möglicher Brutvogelarten<br />
(Baumfalke, Kolkrabe und Wespenbussard), für die sich im Zuge<br />
der Untersuchungen zum Deckblatt 4 über die biologische Station Senne Hinweise<br />
ergeben haben.<br />
- 1 Reptilienart (Zauneidechse),<br />
- 4 Heuschreckenarten,<br />
- 11 Tag- und Nachfalterarten,<br />
- diverse Hautflügler bzw. Wespenarten sowie<br />
- 1 Molluskenart (Gemeine Heideschnecke).<br />
Für den Bereich des FFH-Gebietes „Östlicher Teutoburger Wald“ kommen (vgl.<br />
FFH-Verträglichkeitsuntersuchung) 9 potentiell mögliche Fledermausarten hinzu.<br />
Soweit danach besonders oder streng geschützte Pflanzen- oder Tierarten innerhalb<br />
der Wirkzonen des Vorhabens vorkommen oder zu erwarten sind, sind auch<br />
die vom Vorhaben ausgehenden bau-, anlage- und betriebsbedingten Wirkungen<br />
123
jeweils ausreichend detailliert und individuell ermittelt, dargestellt und beschrieben<br />
worden. Das gilt auch für das Tötungsrisiko, das sich insbesondere für Vögel,<br />
die im Flug mit den Leiterseilen kollidieren, ergeben kann. Das Drahtanflugbzw.<br />
Vogelschlagrisiko der einzelnen Vogelarten ist zum einen artspezifisch bzw.<br />
für die jeweilige Artengruppe beschrieben worden, zum anderen wurde nach der<br />
von Bernshausen (2000) entwickelten Methode für jedes Spannfeld der Leitungstrasse<br />
separat das avifaunistische Gefährdungspotential errechnet. Dazu wurde<br />
mit entsprechenden Kennzahlen für jedes Spannfeld anhand des Vorkommens<br />
vogelschlagrelevanter Arten die jeweilige avifaunistische Bedeutung ermittelt und<br />
mit dem lebensraumabhängigen Gefährdungspotential des Trassenabschnitts<br />
multipliziert. Dabei wurde bei den Rastvögeln und Durchzüglern im Wege einer<br />
konservativen Betrachtung davon ausgegangen, dass sie – wenn sie im entsprechenden<br />
Kartierabschnitt nachgewiesen worden sind – in allen dortigen Wirkzonen<br />
des Vorhabens vorkommen.<br />
Die ermittelte und mehrfach aktualisierte Datenlage ist auch hinreichend aktuell.<br />
Dies gilt, da die Biotopausstattung des Untersuchungsraums und seine vorwiegend<br />
landwirtschaftliche Nutzung weitestgehend unverändert geblieben sind und<br />
die Ergebnisse mit Hilfe eines Abgleichs mit den aktuellen Daten und Erkenntnissen<br />
des ehrenamtlichen Naturschutzes und des LANUV (Jahre 2007 bzw. 2010)<br />
überprüft wurden, auch für das ornithologische Fachgutachten von 2003.<br />
Weitergehende Untersuchungen sowie ein ggf. lückenloses Biotop- und Arteninventar<br />
waren nicht erforderlich (vgl. dazu auch Urteil des OVG Münster vom<br />
23.08.2007, 7 D 71/06.NE). Die Ausstattung des Naturraums im Plangebiet wurde<br />
vielmehr umfänglich und in ausreichender Tiefe ermittelt und dargestellt. Sowohl<br />
hinsichtlich des methodischen Ansatzes, der Untersuchungsumfangs und<br />
der Untersuchungstiefe als auch bezüglich ihrer Durchführung lässt die hier vorgenommene<br />
Bestandsaufnahme keine Fehler oder Defizite erkennen. Sie haben<br />
sich im Übrigen auch im Anhörungsverfahren nicht ergeben.<br />
Die entsprechende, in der Umweltstudie (UVS, LBP und FFH-Verträglichkeitsstudie)<br />
dargestellte Datenlage zur Flora und Fauna und hier insbesondere zu der<br />
im Wesentlichen betroffenen Avifauna stellt daher nach Auffassung der Planfeststellungsbehörde,<br />
die von der höheren Landschaftsbehörde der <strong>Bezirksregierung</strong><br />
Detmold geteilt wird, eine ausreichende Grundlage für die notwendigen artenschutzrechtlichen<br />
Prüfungen und Bewertungen im Rahmen einer entsprechende<br />
124
Planungsentscheidung dar. Die aus vorhandenen Erkenntnissen und Bestandserfassungen<br />
erhobenen Daten lassen eine hinreichende Beurteilung der Art und<br />
des Umfangs der Betroffenheiten der planungsrelevanten, besonders oder streng<br />
geschützten Tier- und Pflanzenarten zu.<br />
6.4.1.3 Planungsrelevante Arten<br />
Nach der VV-Artenschutz vom 15.09.2010 sind planungsrelevante Arten eine<br />
naturschutzfachlich begründete Auswahl derjenigen geschützten Arten, die bei<br />
einer Artenschutzprüfung im Sinne einer Art-für-Art-Betrachtung einzeln zu bearbeiten<br />
sind. Sie wird in NRW vom LANUV nach einheitlichen naturschutzfachlichen<br />
Kriterien bestimmt, die sich u. a. an den in NRW bodenständig mit rezenten<br />
Vorkommen vertretenden Arten und ihrem Gefährdungsgrad bzw. ihren etwaigen<br />
Einstufungen in der Roten Liste bemessen (vgl. Kiel, LÖBF-Mitteilungen 2005<br />
(1): 12-17). Eine aktuelle Liste der planungsrelevanten Arten wird vom LANUV im<br />
Fachinformationssystem „Geschützte Arten in Nordrhein-Westfalen“ veröffentlicht<br />
(http: //www.naturschutz-fachinformationen-nrw.de/artenschutz/; unter: Downloads).<br />
Die artenschutzrechtlichen Vorschriften gelten hiernach für alle Arten des Anhangs<br />
IV FFH-RL (und damit u. a. für alle Fledermausarten) sowie für alle europäischen<br />
Vogelarten. Insoweit kann sich die Artenschutzprüfung auf diese Arten<br />
beschränken. Wenn in Natura 2000-Gebieten FFH-Arten betroffen sind, die zugleich<br />
in Anhang II und IV der FFH-RL aufgeführt sind, ist neben der FFH-<br />
Verträglichkeitsprüfung auch eine artenschutzrechtliche Prüfung durchzuführen.<br />
Dies gilt ebenso für europäische Vogelarten des Anhangs I und des Art. 4 Abs. 2<br />
V-RL.<br />
Die „nur“ national besonders geschützten Arten sind nach Maßgabe des § 44<br />
Abs. 5 Satz 5 BNatSchG von den artenschutzrechtlichen Verboten freigestellt<br />
und werden wie alle übrigen Arten grundsätzlich nur im Rahmen der Eingriffsregelung<br />
behandelt (vgl. auch vorstehend Nr. 6.4.1.1).<br />
In Anwendung dieser Kriterien ist im LBP und im artenschutzrechtlichen Fachbeitrag<br />
der Vorhabenträgerin die Auswahl der planungsrelevanten Arten fehlerfrei<br />
erfolgt. Von der entsprechenden Liste wurden alle Arten berücksichtigt, die entweder<br />
tatsächlich nachgewiesen wurden oder aber aufgrund der Habitatstrukturen<br />
und der regionalen Verbreitung der Arten bzw. nach Auswertung der Daten<br />
125
der biologischen Station Senne und des LANUV zumindest potentiell vorkommen<br />
können.<br />
Die Untersuchung zum Vorkommen geschützter Arten im Trassenraum der planfestgestellten<br />
Höchstspannungsfreileitung führt in diesem Zusammenhang zu<br />
Recht aus, dass hinsichtlich der europäischen Vogelarten nicht alle als planungsrelevant<br />
einzustufen sind. So sind die besonders geschützten, landesweit aber<br />
aufgrund eines flächendeckend guten Erhaltungszustands ungefährdeten und<br />
ubiquitär auftretenden Arten wie Amsel, Blaumeise und Zaunkönig keine Arten,<br />
bei denen populationsrelevante Beeinträchtigungen zu erwarten wären. Diese<br />
Einschätzung deckt sich mit der VV-Artenschutz, wonach bei den Allerweltsarten<br />
im Regelfall davon ausgegangen werden kann, dass nicht gegen die Verbote des<br />
§ 44 Abs. 1 BNatSchG verstoßen wird (d. h. keine erhebliche Störung der lokalen<br />
Population, keine Beeinträchtigung der ökologischen Funktion ihrer Lebensstätten<br />
sowie keine unvermeidbaren Verletzungen oder Tötungen und kein signifikant<br />
erhöhtes Tötungsrisiko).<br />
Aus den in den vorstehend unter Nr. 6.4.1.2 benannten Untersuchungen zum<br />
Vorkommen geschützter Arten im Trassenraum der Leitung erfassten Arten sind<br />
insoweit als planungsrelevant alle Arten des Anhangs IV der FFH-Richtlinie, alle<br />
Vogelarten des Anhangs I der Vogelschutzrichtlinie, alle Vogelarten nach Art. 4<br />
Abs. 2 Vogelschutzrichtlinie sowie alle Arten der EU-Artenschutzrichtlinie und<br />
noch weitere europäische Vogelarten (z. B. Rote-Liste-Arten) als planungsrelevant<br />
eingestuft. Im Ergebnis sind demnach fachlich nicht zu beanstanden die folgenden<br />
Arten als planungsrelevant eingestuft worden:<br />
Artengruppe<br />
Avifauna<br />
Planungsrelevante Arten<br />
Baumpieper, Feldlerche, Feldschwirl, Feldsperling, Gartenrotschwanz,<br />
Grauspecht, Habicht, Heidelerche, Kleinspecht,<br />
Kuckuck, Mäusebussard, Mehlschwalbe, Nachtigall, Neuntöter,<br />
Pirol, Rauchschwalbe, Rotmilan, Schwarzspecht, Turmfalke,<br />
Turteltaube, Wachtel, Waldlaubsänger und Wiesenpieper<br />
als Brutvögel,<br />
die Arten Baumpieper, Habicht, Mäusebussard, Rotmilan,<br />
Turteltaube, Wachtel und Waldlaubsänger zugleich auch als<br />
Rast-/Gastvögel<br />
126
Fledermäuse<br />
Reptilien<br />
Bechsteinfledermaus, Braunes Langohr, Breitflügelfledermaus,<br />
Fransenfledermaus, Große Bartfledermaus, Großer<br />
Abendsegler, Großes Mausohr, Kleine Bartfledermaus, Kleiner<br />
Abendsegler, Rauhautfledermaus, Teichfledermaus,<br />
Wasserfledermaus, Zweifarbfledermaus, Zwergfledermaus<br />
Schlingnatter und Zauneidechse<br />
Für diese Arten sind, soweit erforderlich, entsprechend der sich ergebenden Konfliktträchtigkeit<br />
auch die entsprechenden Art-für-Art-Betrachtungen durchgeführt<br />
worden. Für rein potentiell vorkommende Arten, d. h. Arten, für deren Vorkommen<br />
kein Nachweis vorliegt oder im Rahmen der Untersuchungen erbracht werden<br />
konnte, sind mögliche Beeinträchtigungen vorsorglich im Rahmen einer<br />
„Worst-Case-Betrachtung“ mit geprüft worden.<br />
6.4.1.4 Verbotstatbestände (Avifauna)<br />
Alle betroffenen Vogelarten gehören als europäische Vogelarten vollständig zu<br />
den besonders geschützten Arten, so dass die Verbotstatbestände der Nrn. 1, 2<br />
und 3 des § 44 Abs. 1 BNatSchG nicht nur für die streng geschützten Arten (hier<br />
u. a. der Arten Habicht, Heidelerche, Mäusebussard, Rotmilan, Schwarzspecht,<br />
Turmfalke und Turteltaube), sondern grundsätzlich auch für alle anderen natürlich<br />
vorkommenden heimischen Arten der Avifauna gelten.<br />
a) Verbotstatbestände des § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG<br />
Ein Fangen, Nachstellen, Verletzen oder Töten einzelner Vögel oder Vogelarten<br />
ist mit der Umsetzung des Vorhabens selbst, also mit dem Bau der Leitung und<br />
der Anlage / Rodung des Schutzstreifens nicht verbunden. Soweit Vögel in diesem<br />
Zusammenhang gestört werden, weichen sie der Störungsquelle aus. Es<br />
wird ihnen aber nicht nachgestellt und sie werden nicht verletzt oder getötet. Es<br />
werden auch keine Fortpflanzungs- und Ruhestätten entnommen, die entsprechende<br />
Folgen auslösen könnten (vgl. nachfolgend Buchstabe b) zum Verbotstatbestand<br />
der Nr. 3 des § 44 Abs. 1 BNatSchG).<br />
Möglich ist als Folgewirkung des späteren Bestands der Freileitung – anlagebedingt<br />
–, dass Vögel zu Tode kommen oder sich verletzten, indem sie mit der ein<br />
unnatürliches Flughindernis darstellenden Leitung kollidieren.<br />
127
Der entsprechende Verbotstatbestand der 1. Alternative der Nr. 1 des § 44 Abs.<br />
1 BNatSchG wird damit allerdings nur erfüllt, wenn dies in einem Rahmen geschieht,<br />
mit dem sich die Mortalitätsrate der betroffenen Art in signifikanter Weise<br />
erhöht (vgl. u. a. Urteil des BVerwG vom 09.07.2008, 9 A 14.07, zu Kollisionen<br />
mit Fahrzeugen im Straßenverkehr). Dies kann zumindest unter Berücksichtigung<br />
der Vorbelastungen durch die Bestandstrassen sicher ausgeschlossen werden.<br />
Zu erwarten wären signifikant erhöhte Drahtanflugrisiken zunächst nur bei solchen<br />
Arten, die typischerweise aufgrund ihres Flugverhaltens oder ihres optischen<br />
Wahrnehmungsvermögens anfällig für Kollisionen sind. Dies sind insbesondere<br />
die hier nicht nachgewiesenen und daher auch nicht zu erwartenden<br />
Großvögel (zu denen u. a. der Storch gehört), Wasser- und Entenvögel sowie<br />
Limikolen bzw. Watvögel. Alle anderen Brutvogelarten und Rast-/Gastvögel einschließlich<br />
der in NRW im Bestand teilweise stark gefährdeten Arten der Roten<br />
Listen wie z. B. der Gartenrotschwanz, der Grauspecht, die Turteltaube, der<br />
Turmfalke, die Wachtel und der Wiesenpieper oder der sogar vom Aussterben<br />
bedrohte Pirol sind insoweit keine Arten, für die ein solches artbedingt erhöhtes<br />
Risiko für Drahtanflüge besteht, das hier zu einem signifikant erhöhten Mortalitätsrisiko<br />
im Sinne des Tötungsverbots führen könnte. Das allgemeine Lebensrisiko<br />
eines jeden Individuums dieser Arten wird durch eine Hochspannungsfreileitung<br />
nicht vergrößert.<br />
Unabhängig von den generell geringen Drahtanflug-Risiken der hier betroffenen<br />
Vogelarten wird sich dieses Risiko in dem gesamten Neubauabschnitt zwischen<br />
dem Punkt Friedrichsdorf in Bielefeld-Senne und dem Umspannwerk Bielefeld-<br />
Ost – zwischen den Umspannwerken Bielefeld-Ost und Bechterdissen bleibt die<br />
Situation insoweit unverändert – ohnehin für alle Vogelarten (dies gilt auch für<br />
den in ca. 4,3 km Entfernung im Vogelschutzgebiet DE-4118-401 „Senne mit<br />
Teutoburger Wald“ vorkommenden Schwarzstorch) erheblich mindern. Aufgrund<br />
der in gebündelter Form erfolgenden Leiterseilführung auf nur noch einem Mastgestänge<br />
wird hier von den für das Vogelschlag-Risiko besonders verantwortlichen<br />
Erdseilen nur noch eins anstatt der bisherigen zwei Erdseile vorhanden<br />
sein. Von daher wird sich keine Verschlechterung, sondern eine Verbesserung<br />
der vorhandenen Situation ergeben. In dem Umbauabschnitt zwischen den Umspannwerkten<br />
Bielefeld-Ost und Bechterdissen (mit Ausnahme zu Einleitung in<br />
das Umspannwerk Bechterdissen erfolgt hier lediglich eine Um-/Zubeseilung)<br />
128
leibt die Situation im Wesentlichen unverändert, erfährt von daher also keine<br />
das Risiko signifikant erhöhende Veränderung.<br />
Auch die im LBP ergänzend dargestellte Betrachtungsmethode von Bernshausen<br />
ergibt kein kritisches avifaunistisches Gefährdungspotential und damit kein relevantes<br />
Vogelschlagrisiko.<br />
Angesichts dessen können damit entlang der gesamten Leitungstrasse zwar keine<br />
Individuenverluste, wohl aber signifikante Erhöhungen der Mortalitätsrisiken<br />
für alle europäischen Vogelarten des Raums ausgeschlossen werden. Vielmehr<br />
wird im Zusammenhang mit der risikomindernden Bündelung der 380-kV- und<br />
der 110-kV-Leiterseile und dem Rückbau der vorhandenen Leitungen das entsprechende<br />
Vogelschlagrisiko im Vergleich zur bestehenden Situation für alle Arten<br />
deutlich reduzieren. Von daher ist auch eine Vermeidungs- und Minimierungsmaßnahme<br />
wie die Anbringung von Vogelschutzmarkierungen am Erdleiter<br />
nicht erforderlich.<br />
Mit dem Vorhaben werden der Natur aber auch keine „Entwicklungsformen“ europäischer<br />
Vogelarten entnommen (2. Alternative des § 44 Abs. 1 Nr. 1<br />
BNatSchG). Als Entwicklungsformen in Frage kommen insoweit lediglich die Gelege<br />
bzw. Eiablagen. Soweit Brutplätze mit Eiablagen an den Maststandorten, auf<br />
den Baufeldern, auf den Maschinenabstellplätzen und auf den als Zuwegung genutzten<br />
Flächen vorhanden oder zu erwarten sind, kommt eine Tatbestandsverwirklichung<br />
ohnehin nur während der Brutzeiten in Frage. Gleiches gilt für den<br />
sonstigen Trassenraum zwischen den Maststandorten, der nur im Rahmen der<br />
Beseilung beim Einziehen des Vorseils betreten – in der Regel auch nur einmal –<br />
mit einem Traktor oder ähnlichem Fahrzeug befahren wird und ansonsten aufgrund<br />
des schleiffreien Einzuges unberührt bleibt. Jedoch werden in den ermittelten<br />
und relevante Brutreviere aufweisenden Bereichen während der Brutperiode<br />
von März bis Juli keine Baufeldräumungen durchgeführt und – dies gilt für den<br />
Zeitraum bis Ende September – auch keine Gehölzschnitte bzw. -entnahmen<br />
vorgenommen. Von daher sind auch diesbezügliche Beeinträchtigungen der höhlenbrütenden<br />
und baumbewohnenden Arten ausgeschlossen. Im Bereich des<br />
FFH-Gebietes „Östlicher Teutoburger Wald“ finden in dem Brutzeitraum von März<br />
bis Juli darüber hinaus auch keine Bautätigkeiten statt (vgl. jeweils Vermeidungsmaßnahmen<br />
V 1, V 2, V 6, § 39 Abs. 5 BNatSchG und Nebenbestimmung<br />
129
5.5.2.1). Auch insoweit stehen die Verbotstatbestände des § 44 Abs. 1 Nr. 1<br />
BNatSchG dem Vorhaben daher nicht entgegen.<br />
Hinweise darüber, dass die Angaben der Umweltstudie zu den relevanten Brutrevieren<br />
fehlerhaft sind, liegen der Planfeststellungsbehörde nicht vor und sind<br />
auch im Rahmen des Anhörungsverfahrens nicht vorgetragen worden.<br />
Auf die Ausführungen unter Nr. 5.3.2 im Kapitel B des Beschlusses wird ergänzend<br />
Bezug genommen.<br />
b) Verbotstatbestand des § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG<br />
Gem. § 44 Abs. 5 S. 1 bis 2 BNatSchG führt ein Verstoß gegen die Bestimmungen<br />
des § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG nur dann zur Verwirklichung des Verbotstatbestandes,<br />
wenn die ökologische Funktion der von dem Eingriff oder Vorhaben<br />
betroffenen Fortpflanzungs- und Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang<br />
nicht mehr erfüllt wird. Diese Einschränkung des Verbotstatbestandes gilt<br />
auch, wenn es im Zusammenhang mit ihm zu unvermeidbaren Beeinträchtigungen<br />
im Sinne des Verbotstatbestandes der Nr. 1 des § 44 Abs. 1 BNatSchG<br />
kommen sollte. Der Sache nach gilt für diese Fälle in eingeschränktem Umfang<br />
eine populationsbezogene Erheblichkeitsschwelle (vgl. BVerwG, Urteil vom<br />
09.07.2008, 9 A 14.07).<br />
Der Schutzbereich des § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG umfasst nicht allgemeine<br />
Lebensräume, insbesondere nicht die bloßen Nahrungs- und Jagdhabitate oder<br />
auch nur sämtliche Lebensstätten der geschützten Arten, sondern nur die in der<br />
Vorschrift ausdrücklich genannten Fortpflanzungs- und Ruhestätten. Dazu gehören<br />
insbesondere die Brutplätze, daneben aber auch alle sonstigen Habitatelemente,<br />
die im Verlauf des Fortpflanzungsgeschehens oder während spezieller<br />
Ruhephasen für das dauerhafte Überleben der jeweiligen Art essenziell sind.<br />
Dies sind selektiv die bezeichneten Lebensstätten, die durch bestimmte bedeutsame<br />
Funktionen geprägt sind (darunter fallen u. a. Balzplätze und Paarungsgebiete,<br />
als Ruhestätten Schlaf-, Mauser- und Rastplätze).<br />
Da der Wortlaut des Verbotstatbestands eine weitergehende Auslegung als Art. 5<br />
Buchstabe b) der VRL erfordert, in dem nur von Eiern und Nestern die Rede ist,<br />
gehören Brutplätze nicht nur dann zu den Fortpflanzungs- und Ruhestätten,<br />
130
wenn sie gerade von Vögeln besetzt sind, sondern z. B. auch dann, wenn sie<br />
während der winterlichen Abwesenheit von Zugvögeln verlassen worden sind,<br />
ansonsten aber regelmäßig neu belegt werden. Sie sind jedenfalls dann von dem<br />
Verbotstatbestand betroffen, wenn ein ganzes Brutrevier, in dem sich solche regelmäßig<br />
benutzten Brutplätze befinden, vollständig beseitigt wird (so das<br />
BVerwG in den Urteilen vom 11.01.2001, 4 C 6.00, und vom 21.06.2006, 9 A<br />
28/05, zum insoweit vergleichbaren Begriff der Nist-, Brut-, Wohn- und Zufluchtstätten<br />
aus der Altfassung des BNatSchG).<br />
Das – verlassene – Nest einer Art, die ihr Nest ohnehin jährlich neu errichtet, fällt<br />
dagegen als lediglich potentielle Fortpflanzungs- und Ruhestätte aus dem<br />
Schutzregime des Verbotstatstandes heraus; insoweit fehlt der vorausgesetzte<br />
Individuenbezug (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 09.07.2008, 9 A 14.07).<br />
Als Fortpflanzungs- und Ruhestätten in diesem Sinne kommen hier nur Brutplätze<br />
in Betracht. Andere Biotop- oder Habitatflächen mit speziellen Funktionen im<br />
Rahmen der Fortpflanzung oder als Ruhestätte und entsprechender Bedeutung<br />
für eine der betroffenen Arten sind nicht vorhanden. Vielmehr besteht für jede Art<br />
die Möglichkeit, auf unmittelbar angrenzende gleichwertige Flächen auszuweichen,<br />
die in ausreichender Größe vorhanden sind und die jeweils entfallenden<br />
Funktionen wie z. B. die des Nahrungshabitats in gleicher Weise erfüllen können.<br />
Eine Beschränkung allgemeiner Lebens- oder Teillebensräume wie der Nahrungshabitate<br />
in einem Umfang, der als Folge daraus auch die Funktion der vorhandenen<br />
Fortpflanzungs- und Ruhestätten gefährden würde, erfolgt nicht. Sie<br />
werden nicht großflächig, sondern nur punktuell und kleinräumig im Bereich der<br />
Maststandorte beeinträchtigt, bleiben im Bestand aber auch in Überspannungslagen<br />
erhalten.<br />
Eine Entnahme, Beschädigung oder Zerstörung der als Fortpflanzungsstätte geschützten<br />
Brutplätze wird hier dadurch ausgeschlossen, dass Schnitte und Entnahmen<br />
von Hecken und Gehölzen zur Herrichtung des Schutzstreifens und Anlegung<br />
der Baufelder, Maschinenstellplätze und Zufahrten nur außerhalb der Vegetationsperiode<br />
und damit außerhalb der Brutperiode zulässig sind. Im Bereich<br />
des FFH-Gebietes „Östlicher Teutoburger Wald“ dürfen zum Schutz der relevanten<br />
Brutreviere des näheren Umfelds wie z. B. der Nester bzw. Horste des Rotmilans,<br />
des Habichts und des Mäusebussards auch die eigentlichen Bautätigkeiten<br />
nur außerhalb der Brutzeit durchgeführt werden.<br />
131
Störungen aktuell besetzter und notwendiger Brutstätten sind deshalb nicht zu<br />
erwarten und Horststandorte bzw. Nestplätze solcher Arten, die auf die Nester<br />
des Vorjahres angewiesen sind, werden vorhabensbedingt nicht entnommen<br />
bzw. geschädigt oder zerstört.<br />
Entsprechende, die Funktion als Brutstätte ebenso gut erfüllende Ersatzstandorte<br />
stehen für die betroffenen Arten in ausreichendem Maße zur Verfügung.<br />
Da eine Beeinträchtigung der Fortpflanzungs- und Ruhestätten im Sinne von § 44<br />
Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG nicht zu erwarten ist, kann als Folge einer solchen im<br />
Weiteren auch eine Beeinträchtigung der Verbotstatbestände gem. § 44 Abs. 1<br />
Nr. 1 BNatSchG verneint werden. Zumindest unter Berücksichtigung der Erheblichkeitsschwelle<br />
kommen beide Verbotstatbestände nicht zum Tragen. Angesichts<br />
der Biotopstruktur im Einwirkungsbereich des Vorhabens bleibt die Funktion<br />
der Fortpflanzungs- und Ruhestätten – wie die Umweltstudie zeigt – im räumlichen<br />
Zusammenhang erhalten und die wenigen dennoch verlorengehenden<br />
Funktionen, insbesondere die der verloren gehenden Waldbestände, werden im<br />
Zuge der Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen, hier konkret durch die Anlegung<br />
von standortgerechter Niederwaldbestände entlang der Waldränder, neu geschaffen.<br />
Entlang der Waldflächenquerungen, in denen aufgrund von Schutzstreifenverbreiterungen<br />
Gehölze zu entnehmen sind, erhöht sich das räumliche Angebot an<br />
Fortpflanzungs- und Ruhestätten damit eher; die dortige Avifauna bevorzugt fast<br />
ausschließlich die entsprechenden und aufzuwertenden Randbereiche von Waldflächen.<br />
c) Verbotstatbestand des § 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG<br />
Es ist auch keine erhebliche Störung einzelner Vogelarten im Sinne der Nr. 2 des<br />
§ 44 Abs. 1 BNatSchG zu erwarten.<br />
Störungen der betroffenen und im Trassenraum und -umfeld vorkommenden<br />
oder zu erwartenden Arten während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-,<br />
Überwinterungs- oder Wanderungszeiten im Sinne des Verbotstatbestandes<br />
kommen grundsätzlich vor. Sie sind jedoch nur im Zuge Bauphase und der Her-<br />
132
ichtung des Schutzstreifens (Rodungsarbeiten etc.) zu erwarten und ergeben<br />
sich aus den Wirkungen der Bautätigkeiten, der damit verbundenen Anwesenheit<br />
des Menschen sowie des Einsatzes von Baugeräten, Baumaschinen und Baufahrzeugen,<br />
sind optischer oder akustischer Art oder resultieren aus baubedingten<br />
Staubentwicklungen (vgl. auch Kapitel B Nr. 5.3.2 des Beschlusses).<br />
Diese nur temporär über kurze Zeiträume und jeweils nur punktuell im aktuellen<br />
Bauabschnitt – das Umfeld der baubedingten provisorischen Zufahrten eingeschlossen<br />
– entstehenden Störungen sind jedoch nicht erheblich im Sinne des<br />
§ 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG, wirken sich also nicht negativ auf den Erhaltungszustand<br />
der jeweiligen lokalen Population aus.<br />
Der Begriff des "Erhaltungszustands einer Art" wird in Artikel 1 Buchstabe i) der<br />
FFH-RL definiert. Er wird als günstig betrachtet, wenn<br />
- aufgrund der Daten über die Populationsdynamik der Art anzunehmen ist,<br />
dass diese Art ein lebensfähiges Element des natürlichen Lebensraums, dem<br />
sie angehört, bildet und langfristig bilden wird,<br />
- das natürliche Verbreitungsgebiet dieser Art weder abnimmt noch in absehbarer<br />
Zeit vermutlich abnehmen wird und<br />
- ein genügend großer Lebensraum vorhanden ist und wahrscheinlich weiterhin<br />
vorhanden sein wird, um langfristig ein Überleben der Population dieser Art zu<br />
sichern.<br />
Der in dieser Vorschrift verwendete Begriff der Population ist Artikel 2 Buchstabe<br />
i) der Verordnung EG Nr. 338/97 des Rates vom 09.12.1996 über den Schutz<br />
von Exemplaren wildlebender Tier- und Pflanzenarten durch Überwachung des<br />
Handels entnommen und findet sich wortgleich in § 7 Abs. 2 Nr. 6 BNatSchG<br />
wieder. Er umfasst eine biologisch oder geografisch abgegrenzte Zahl von Individuen,<br />
die dadurch gekennzeichnet sind, dass sie derselben Art oder Unterart angehören<br />
und innerhalb ihres Verbreitungsgebietes in generativen oder vegetativen<br />
Vermehrungsbeziehungen stehen. Wie aus Art. 1 Buchstabe i) der FFH-RL<br />
zu ersehen ist, bestimmt sich die Güte des Erhaltungszustandes insbesondere<br />
danach, ob aufgrund der Daten über die Populationsdynamik anzunehmen ist,<br />
dass die Art ein lebensfähiges Element des natürlichen Lebensraums, dem sie<br />
angehört, bildet und langfristig weiterhin bilden wird und ein genügend großer<br />
Lebensraum vorhanden ist und wahrscheinlich auch weiterhin vorhanden sein<br />
133
wird, um langfristig ein Überleben der Population der Art zu sichern (BVerwG, Urteil<br />
vom 16.03.2006, 4 A 1075/04). Dass Siedlungsräume und ggf. Einzelindividuen<br />
im Zuge der Realisierung eines Vorhabens verloren gehen, schließt dabei<br />
nicht aus, dass die Population als solche in ihrem natürlichen Verbreitungsgebiet,<br />
das über das Plangebiet hinausreicht, als lebensfähiges Element erhalten bleibt,<br />
der Erhaltungszustand der lokalen Population der betroffenen Arten also nicht<br />
verschlechtert wird.<br />
Aufgrund der Ergebnisse der Umweltverträglichkeitsprüfung, des LBP, der faunistischen<br />
Untersuchungen und des artenschutzrechtlichen Fachbeitrags sowie ihrer<br />
intensiven Prüfung durch die Planfeststellungsbehörde und die höhere Landschaftsbehörde<br />
der <strong>Bezirksregierung</strong> Detmold sind danach Störungen der betroffenen<br />
europäischen Vogelarten nicht zu befürchten.<br />
Innerhalb der auf 24 Monate veranschlagten Gesamtdauer der Baumaßnahme<br />
werden pro Maststandort jeweils nur in kurzen Zeitabschnitten Arbeiten durchgeführt.<br />
Die mit dem größten Störungspotential verbundene Hauptphase der Arbeiten,<br />
die Erstellung der Fundamente (Grubenaushub und Betoneinbringung), dauert<br />
jeweils nur rd. 2 bis 3 Wochen und auch für den Mastaufbau und den späteren<br />
Seilzug sind jeweils nur wenige Tage bis eine Woche zu veranschlagen. Zwischen<br />
den Masten bleibt der Raum bis auf den nach Einzug des jeweiligen Vorseils<br />
(für das nur ein einmaliges Betreten bzw .Befahren des Raums zwischen<br />
den Masten erforderlich ist) schleiffrei erfolgenden Seilzug frei von unmittelbaren<br />
Störungen. Flächendeckend wirkende Beeinträchtigungen entlang der 15,4 km<br />
langen Trasse oder über auch nur weite Strecken der Gesamtdauer der Bauphase<br />
anhaltende Störwirkungen entstehen deshalb nicht.<br />
Innerhalb der kurzen Einwirkungsphasen werden betroffene Arten die für die<br />
Baumaßnahme in Anspruch genommenen Flächen sowie ihre unmittelbare Umgebung<br />
im Übrigen zwar vorübergehend meiden. Mit länger anhaltenden Störungen<br />
und Vertreibungen aus dem betroffenen Raum als Folge der Baumaßnahme<br />
ist jedoch nicht zu rechnen. Zudem sind mit den Arten Habicht, Mäusebussard,<br />
Rotmilan und Wachtel nur wenige Arten betroffen, die eine entsprechende Empfindlichkeit<br />
im Hinblick auf Störwirkungen aufweisen und deren kartierten Brutplätze<br />
bzw. Horststandorte bezogen auf die Maststandorte und Arbeitsflächen in<br />
sichtverschatteten Bereichen liegen.<br />
134
Die Gefahr, dass sich die lokale Population, d. h. der Erhaltungszustand einer<br />
Art, verschlechtert, besteht angesichts dieses geringen Störpotentials und der<br />
ermittelten Vogelbestände nicht. Sie kann auch für die gem. Roter Liste NRW im<br />
Bestand gefährdeten Arten ausgeschlossen werden.<br />
Dass die kurzzeitig entstehenden Störungen sich in den Fortpflanzungs- und<br />
Aufzuchtzeiten auswirken, verhindert auch bei diesem Verbotstatbestand das<br />
mehrfach benannte, nach der Umweltstudie, dem LBP und den Regelungen dieses<br />
Beschlusses vorgesehene Gesamtschutzregime (ökologische Baubegleitung,<br />
Verzicht auf Baufeldräumungen und Gehölzentnahmen während der Brutperiode,<br />
im Umfeld der Masten im bzw. am Rand des FFH-Gebietes „Östlicher Teutoburger<br />
Wald“ – insbesondere dort sind die störempfindlicheren Arten Habicht, Mäusebussard<br />
und Rotmilan zu finden – auch keine Baumaßnahmen in der Brutphase).<br />
Die ebenfalls im Wirkraum vorkommende störempfindliche Wachtel ist eine<br />
primär dämmerungs- und nachtaktive Art, die auch von daher – in dieser Zeit finden<br />
keine baulichen Tätigkeiten statt – ohnehin wenig durch bauliche Tätigkeiten<br />
beeinträchtigt wird.<br />
Gebiete mit sonstigen für den Tatbestand des Verbots relevanten Funktionen für<br />
die Avifauna weist der betroffene Raum nicht auf.<br />
Im Ergebnis entspricht die planfestgestellte 110-/380-kV-Höchstspannungsfreileitung<br />
bezüglich der Avifauna den Anforderungen des Artenschutzes. Verbotstatbestände<br />
des § 44 Abs. 1 BNatSchG werden für keine betroffene Art verwirklicht,<br />
Ausnahmen gem. § 45 Abs. 7 BNatSchG sind daher nicht erforderlich.<br />
6.4.1.5 Verbotstatbestände bezüglich sonstiger Arten<br />
a) Fledermäuse und sonstige wild lebende Tierarten<br />
Als im Anhang IV der FFH-RL gelistete Arten sind Fledermäuse streng geschützt.<br />
Aus dem Katalog der Verbotstatbestände des § 44 Abs. 1 BNatSchG gelten sowohl<br />
die Verbotstatbestände der Nrn. 1 und 3 als auch jener der Nr. 2.<br />
Großflächige Lebensraumverluste bzw. Verluste potentieller Fortpflanzungs- und<br />
Ruhestätten (vgl. Verbotstatbestand der Nr. 3) sind jedoch auch für Fledermäuse<br />
auszuschließen. Den Verlusten, die sich aufgrund des Vorhabens punktuell er-<br />
135
geben, stehen zudem Verbesserungen durch den Rückbau von Altleitungen gegenüber.<br />
Die Anzahl an Grenzlinien und Strukturelementen, die von Fledermäusen<br />
als Orientierungslinien genutzt werden, wird nicht nennenswert reduziert, die<br />
ebenfalls als Leitlinien dienenden Waldrandflächen erfahren aufgrund der dort<br />
vorgesehenen naturnahen Niederwaldentwicklung eine Aufwertung und innerhalb<br />
des Neubauabschnitts reduzieren sich die Flächen mit Aufwuchsbeschränkungen<br />
im Schutzstreifen, die sich diesbezüglich auswirken können.<br />
Die Gefahr von Kollisionen mit den Leiterseilen (vgl. Verbotstatbestand Nr. 1)<br />
besteht nicht, Fledermäuse können ihnen aufgrund ihres Echolot-Ortungssystems<br />
ausweichen. Baumhöhlen als Quartierstandorte werden durch ihre vor<br />
Baubeginn erfolgende Erfassung, ihren Verschluss und dadurch geschützt, dass<br />
die Entnahme etwaiger Höhlenbäume nur außerhalb der sog. Schwarmphase<br />
und nur dann erfolgen darf, wenn die Höhlen nicht benutzt werden. Entfallende<br />
Höhlen werden zudem durch Nistkästen ersetzt (Vermeidungsmaßnahme V 2<br />
und Nebenbestimmung 5.5.2.3 im Kapitel Abschnitt A des Beschlusses). Eine relevante<br />
Reduzierung in Frage kommender Baumhöhlenquartiere ist jedenfalls<br />
auszuschließen.<br />
Im Ergebnis werden Fledermäuse durch das Vorhaben weder verletzt noch getötet<br />
noch werden der Natur ihre Entwicklungsformen oder ihre Fortpflanzungsund<br />
Ruhestätten entnommen, beschädigt oder zerstört. Auch erhebliche, d. h.<br />
populationswirksame Störungen (Verbotstatbestand Nr. 2) sind auszuschließen.<br />
Sonstige artenschutzrechtliche relevante Säugetiere konnten weder nachgewiesen<br />
werden noch sind sie potentiell im Einwirkungsbereich der Leitungstrasse zu<br />
erwarten.<br />
Für die Zauneidechse hat das NSG „Behrendsgrund“, in dem eine Vielzahl von<br />
Individuen nachgewiesen worden ist, eine hohe Bedeutung. Mit Hilfe des Schutzund<br />
Vermeidungsregimes, insbesondere der Vermeidungsmaßnahme V 3 (Förderung<br />
der Abwanderung der Zauneidechse durch Umgestaltung bzw. Abwertung<br />
der betroffenen Arbeitsflächen und Aufwertung angrenzender Flächen sowie<br />
Aufstellung von Schutzzäunen während der Baumaßnahme), die auch der nicht<br />
planungsrelevanten Feldgrille zu Gute kommt und die mit ausreichendem zeitlichen<br />
Vorlauf durchgeführt wird, und der Minimierungsmaßnahmen M 1 und M 2<br />
(ökologische Baubegleitung, Rekultivierung bauzeitlich in Anspruch genommener<br />
136
Flächen), werden jedoch auch für diese Art alle drei Tötungstatbestände des § 44<br />
Abs. 1 BNatSchG sicher ausgeschlossen.<br />
Für die Schlingnatter konnten keine aktuellen Nachweise im Untersuchungsraum<br />
erbracht werden. Auch für die von daher nur potentiellen Vorkommen sind unter<br />
Berücksichtigung des Vermeidungs- und Schutzregimes jedoch analog zur Zauneidechse<br />
keine Beeinträchtigungen zu erwarten, die Verbotstatbestände auszuschließen.<br />
Alle anderen planungs- bzw. artenschutzrechtlich relevanten Tierarten (Amphibien,<br />
Käfer, Weichtiere etc.) gehören im Untersuchung- und Wirkraum weder tatsächlich<br />
noch potentiell zum Arteninventar. Sie können zum einen aufgrund der<br />
für sie unzureichenden Biotopausstattung des Raumes ausgeschlossen werden.<br />
Zum anderen ergeben sich auch aus den Erkenntnissen der Landschaftsbehörden,<br />
des ehrenamtlichen Naturschutzes (biologische Station Senne) und des<br />
LANUV keine Anhaltspunkte für Vorkommen anderer geschützter Arten. Im Anhörungsverfahren<br />
haben sich ebenfalls keinerlei anderslautende Erkenntnisse<br />
ergeben.<br />
b) Wild lebende Pflanzen (§ 44 Abs. 1 Nr. 4 BNatSchG)<br />
Auch planungsrelevante wild lebende Pflanzen kommen weder in den von den<br />
Baumaßnahmen betroffenen Flächen (Trassenraum mit Schutzstreifen einschließlich<br />
Baufelder, Maschinenstellplätze und Zuwegungen) noch im Untersuchungsraum<br />
der UVS vor. Sie sind dort aufgrund der Biotopausstattung des<br />
Raums auch nicht zu erwarten. Schützenwerte Pflanzen im weiteren Umfeld wie<br />
z. B. entlang der Zufahrten werden durch Schutzzäune vor Beeinträchtigungen<br />
bewahrt.<br />
Eine Verwirklichung dieses Verbotstatbestandes kann deshalb ebenfalls ausgeschlossen<br />
werden.<br />
6.4.1.6 Allgemeiner Artenschutz des § 39 BNatSchG<br />
Darüber hinaus werden auch sonst keine wild lebenden Tiere mutwillig beunruhigt<br />
oder ohne vernünftigen Grund gefangen, verletzt oder getötet oder wild lebende<br />
Pflanzen ohne vernünftigen Grund von ihrem Standort entnommen oder<br />
ihre Bestände niedergeschlagen bzw. Lebensstätten wild lebender Tiere und<br />
137
Pflanzen ohne vernünftigen Grund beeinträchtigt oder zerstört (§ 39 Abs. 1<br />
BNatSchG).<br />
Soweit nicht besonders oder streng geschützte Arten der Flora und Fauna im<br />
Einwirkungsbereich der Leitungstrasse vorkommen und beeinträchtigt werden,<br />
erfolgt dies im Hinblick auf die Realisierung eines im öffentlichen Interesse liegenden<br />
und im Sinne der Planrechtfertigung vernünftigerweise gebotenen Vorhabens.<br />
Etwaige Beeinträchtigungen erfolgen insoweit nicht ohne Grund, werden<br />
im Rahmen der Vermeidungs- und Schutzmaßnahmen jedoch auch insoweit so<br />
weit wie möglich minimiert. Solche Wirkungen, die nicht zur Erfüllung von Verbotstatbeständen<br />
führen, sondern unabhängig davon die Beeinträchtigung einer<br />
oder mehrerer Arten oder allgemein des Lebensraums der Flora und Fauna zur<br />
Folge haben, werden mit Hilfe der vorgesehenen Ausgleichsmaßnahmen kompensiert.<br />
Insoweit wird der allgemeine Artenschutz über die Eingriffsregelung bewältigt<br />
(vgl. nachfolgende Ausführungen zur Eingriffsregelung unter Ziffer 6.4.3).<br />
6.4.2 Europäisches Naturschutzrecht / FFH-Gebietsschutz<br />
Das Leitungsbauvorhaben steht auch mit den Vorschriften im Einklang, die dem<br />
Schutz von FFH-Gebieten dienen. Insgesamt sind die trotz der mit diesem <strong>Planfeststellungsbeschluss</strong><br />
festgelegten vorgesehenen Schadensbegrenzungsmaßnahmen<br />
noch verbleibenden Beeinträchtigungen des FFH-Gebietes „Östlicher<br />
Teutoburger Wald“ (DE-4017-301) durch die Leitung und ihren Schutzstreifen als<br />
nicht erheblich zu werten. Der FFH-Gebietsschutz steht dem Vorhaben daher<br />
nicht entgegen. Eine Abweichungsprüfung gem. § 34 Abs. 3 BNatSchG / Art. 6<br />
Abs. 4 FFH-RL ist nicht erforderlich.<br />
Sonstige Natura-2000-Gebiete, Vogelschutzgebiete im Sinne der Vogelschutz-<br />
Richtlinie (V-RL) eingeschlossen, sind nicht betroffen. Das nächstgelegene sonstige<br />
Schutzgebiet, das Vogelschutzgebiet DE 4018-401 „Senne mit Teutoburger<br />
Wald“ befindet sich erst in einem Abstand von rd. 4,3 km zur Leitungsachse.<br />
6.4.2.1 Methodik und Umfang der habitatschutzrechtlichen Bestandserfassung<br />
Projekte, die einzeln oder im Zusammenhang mit anderen Projekten oder Plänen<br />
geeignet sind, ein Natura 2000-Gebiet erheblich zu beeinträchtigen, sind gem.<br />
§ 34 Abs. 1 Satz 1 BNatSchG vor ihrer Zulassung oder Durchführung auf ihre<br />
Verträglichkeit mit den Erhaltungszielen oder dem Schutzzweck des Gebietes zu<br />
138
überprüfen („FFH-Verträglichkeitsprüfung“). Nach den Regelungen der VV-Habitatschutz<br />
(Verwaltungsvorschrift zur Anwendung der nationalen Vorschriften zur<br />
Umsetzung der FFH-RL und der V-RL zum Habitatschutz, Runderlass des Ministeriums<br />
für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz<br />
NRW vom 13.04.2010) gliedert sich diese Überprüfung in drei Stufen. Nur wenn<br />
bzw. soweit Beeinträchtigungen offensichtlich auszuschließen sind, kann es mit<br />
der Stufe I, der FFH-Vorprüfung bzw. dem sog. „Screening“ sein Bewenden haben.<br />
Ist dies, wie in der Regel bei unmittelbaren Flächeninanspruchnahmen, nicht<br />
der Fall, muss als Stufe II die eigentliche und vertiefende FFH-Verträglichkeitsuntersuchung<br />
durchgeführt werden. Ergibt sie, dass erhebliche Beeinträchtigungen<br />
trotz Vermeidungs- und Schutzmaßnahmen nicht ausgeschlossen werden<br />
können, bedarf es ggf. des Ausnahmeverfahrens der Stufe III.<br />
Dieser Vorgabe ist die Vorhabenträgerin nachgekommen. Ein entsprechendes<br />
Screening bzw. bezüglich solcher Wirkfaktoren, die keinen offensichtlichen Ausschluss<br />
erheblicher Beeinträchtigungen zulassen, auch eine vertiefende FFH-<br />
Verträglichkeitsuntersuchung ist erstellt worden und Bestandteil der Planunterlagen<br />
bzw. dort der Umweltstudie (vgl. Kapitel A Ziff. 2.1 lfd. Nr. 23 und Ziff. 2.2 lfd.<br />
Nr. 28).<br />
Wie beim Artenschutz setzt nach den Vorgaben des Bundesverwaltungsgerichtes<br />
auch im Gebietsschutz eine zutreffende Beurteilung projektbedingter Wirkungen<br />
zunächst eine sorgfältige Bestandserfassung und -bewertung der vom Projekt<br />
betroffenen maßgeblichen Gebietsbestandteile voraus. Dazu bedarf es aber keiner<br />
flächendeckenden Ermittlung des floristischen und faunistischen Gebietsinventars<br />
sowie der Habitatstrukturen. Vielmehr genügt die Erfassung und Bewertung<br />
der für die Erhaltungsziele maßgeblichen Gebietsbestandteile in einem solchen<br />
Umfang, dass die Einwirkungen des Projekts bestimmt und bewertet werden<br />
können. Die Methode der Bestandsaufnahme ist nicht normativ festgelegt;<br />
die Methodenwahl muss aber den für die Verträglichkeitsprüfung allgemein maßgeblichen<br />
Standard der "besten einschlägigen wissenschaftlichen Erkenntnisse"<br />
einhalten (BVerwG, Urteil vom 14. April 2010, 9 A 5.08, juris Rn. 50; BVerwG, Urteil<br />
vom 12. März 2008, 9 A 3.06, juris Rn. 72).<br />
Die Verträglichkeitsprüfung hat sich an der Zielsetzung der FFH-RL zu orientieren,<br />
einen günstigen Erhaltungszustand der natürlichen Lebensräume und der<br />
Arten von gemeinschaftlichem Interesse zu wahren oder wiederherzustellen.<br />
139
Was unter einem günstigen Erhaltungszustand zu verstehen ist, ergibt sich für<br />
natürliche Lebensräume aus Art. 1 Buchst. e und für Arten aus Art. 1 Buchst. i<br />
FFH-RL. Bedeutsam für die Bewertung sind danach diejenigen Faktoren, von<br />
denen eine nachhaltige Bestandssicherung des Lebensraumtyps oder der Art<br />
abhängt. Zusätzliche Anhaltspunkte liefert Anhang III Phase 1 der Habitatrichtlinie.<br />
Darin werden als Kriterien zur Gebietsauswahl für Lebensraumtypen des<br />
Anhangs I u.a. der Repräsentativitätsgrad des in dem jeweiligen Gebiet vorkommenden<br />
Lebensraumtyps, die relative Flächengröße sowie Erhaltungsgrad und<br />
Wiederherstellungsmöglichkeit von Struktur und Funktionen des Lebensraumtyps,<br />
für Arten des Anhangs II u.a. Populationsgröße und -dichte sowie Erhaltungsgrad<br />
und Wiederherstellungsmöglichkeit der für die betreffende Art wichtigen<br />
Habitatselemente genannt. Diese Kriterien sind auch für die Bewertung der<br />
maßgeblichen Gebietsbestandteile im Rahmen der Verträglichkeitsprüfung anzuwenden<br />
(BVerwG, Urteil vom 12. März 2008, 9 A 3.06, juris Rn. 75).<br />
Diese Anforderungen an Methodik und Umfang der habitatschutzrechtlichen Bestandserfassung<br />
sind in NRW über die VV-Habitatschutz weiter konkretisiert<br />
worden. Danach muss sich der entsprechende Aufwand zur Untersuchung und<br />
Erfassung der entsprechenden Gebietsbestandteile an ihrer Bedeutung und<br />
Empfindlichkeit orientieren. Je bedeutender ein Lebensraumtyp oder eine Art und<br />
je gravierender die zu erwartenden Beeinträchtigungen sind, umso größer sollte<br />
der Untersuchungsaufwand ausfallen. Umgekehrt ist bei weniger gravierenden<br />
Auswirkungen ein entsprechend geringerer Untersuchungsaufwand ausreichend.<br />
Letztlich unterliegen nach der VV-Habitatschutz die Methodik und die Untersuchungstiefe<br />
damit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit.<br />
Die Maßstäbe für die Verträglichkeit eines Projektes und damit auch für die Methodik<br />
und Untersuchungstiefe im Rahmen der FFH-Verträglichkeitsuntersuchung<br />
ergeben sich aus den besonderen Erhaltungszielen und dem Schutzzweck für<br />
das jeweilige Natura 2000-Gebiet, weshalb auch der sachgerechten Ermittlung<br />
und Abgrenzung der Erhaltungsziele und der hierfür maßgeblichen Bestandteile<br />
entscheidende Bedeutung zukommt. Maßgebliche Bestandteile dafür sind signifikante<br />
Vorkommen von FFH-Lebensraumtypen des Anhangs I der FFH-RL (inklusive<br />
der charakteristischen Arten) sowie von FFH-Arten des Anhangs II der FFH-<br />
RL.<br />
140
Anhand dieser Maßstäbe ist die Vorhabenträgerin mit den in der Umweltstudie<br />
dokumentierten Untersuchungen den Anforderungen der Rechtsprechung und<br />
der VV-Habitatschutz an eine sorgfältige Bestandserfassung und -bewertung des<br />
FFH-Gebietes „Östlicher Teutoburger Wald“ gerecht geworden. Sowohl hinsichtlich<br />
des methodischen Ansatzes als auch bezüglich der Durchführung lässt die<br />
hier vorgenommene habitatschutzrechtliche Bestandsaufnahme keine Fehler erkennen.<br />
Als maßgebliche Schutz- bzw. Erhaltungsziele führt der Standard-Datenbogen für<br />
die Lebensraumtypen und Arten, die für die Meldung des Gebietes von Bedeutung<br />
sind, aus:<br />
- Hainsimsen-Buchenwald (Lebensraumtyp 9110) und Waldmeister-Buchenwald<br />
(Lebensraumtyp 9130) sowie Schwarz-, Grauspecht und Rotmilan: Erhaltung<br />
und Entwicklung großflächig zusammenhängender, naturnaher Hainsimen-Buchenwälder<br />
bzw. auf basenreinen Standorten Waldmeister-Buchenwälder<br />
mit ihrer typischen Fauna und Flora in ihren verschiedenen Entwicklungsstufen/Altersphasen<br />
und in ihrer standörtlichen typischen Variationsbreite,<br />
inklusive ihrer Vorwälder, Gebüsch- und Staudenfluren sowie ihrer Waldränder<br />
- nicht touristisch erschlossene Höhlen (Lebensraumtyp 8310): Erhaltung der<br />
Höhlen einschließlich ihrer mikroklimatischen Verhältnisse, ihres Wasserhaushalts<br />
und ihrer Höhlengewässer als Lebensraum für troglobionte und<br />
troplophile Tierarten sowie als Winterquartier für Fledermäuse, Amphibien und<br />
Insekten<br />
- Großes Mausohr und übrige vorkommende Fledermausarten: Erhaltung und<br />
Förderung der Population des Großen Mausohr sowie der übrigen vorkommenden<br />
Fledermausarten<br />
Ferner sind Schutzziele für folgende Lebensraumtypen und Arten benannt, die<br />
darüber hinaus für das Netz Natura 2000 und/oder für Arten nach Anhang IV der<br />
FFH-Richtlinie Bedeutung haben:<br />
- Erlen-, Eschen- und Weichholz- Auenwälder (prioritärer Lebensraumtyp<br />
91E0),<br />
- Trockene Heidegebiete (Lebensraumtyp 4030),<br />
- Trespen-Schwingel Kalktrockenrasen (Lebensraumtyp 6210),<br />
- Orchideen-Kalk-Buchenwald (Lebensraumtyp 9150) und<br />
141
- der Uhu.<br />
Die sonstigen Arten, die als Schutzgegenstand bzw. Arten aufgeführt sind, für die<br />
das FFH-Gebiet auch darüber hinaus noch von Bedeutung innerhalb des Gebietsnetzes<br />
Natura-2000 ist (Braunes Langohr, Kleine und Große Bartfledermaus,<br />
Fransenfledermaus, Wasserfledermaus, Zweifarbfledermaus, Zauneidechse),<br />
werden nicht von konkreten Schutzzielen erfasst.<br />
Diese maßgeblichen und benannten Schutz- und Erhaltungsziele des FFH-<br />
Gebietes „Östlicher Teutoburger Wald“ hat die Vorhabenträgerin dementsprechend<br />
der Bestandserfassung und der Bewertung der Lebensräume und Arten zu<br />
Grunde gelegt. Auf ihrer Basis wurden die vorhabensbedingten Beeinträchtigungen<br />
ermittelt und die darauf basierende Verträglichkeitsuntersuchung erstellt.<br />
(vgl. S. 17ff der FFH-Verträglichkeitsprüfung, Planungsgruppe Natur und Landschaft,<br />
in der Fassung vom Oktober 2012).<br />
Neben dem Standarddatenbogen wurden dazu die Daten des LANUV genutzt,<br />
eigene Kartierungen und Erfassungen von Biotopstrukturen vorgenommen (so<br />
sind vorliegend die im Standarddatenbogen/Biotopkataster des LANUV ansonsten<br />
nicht enthaltenen Lebensraumtypflächen über die eigene Biotopkartierung<br />
ermittelt worden) und zur weiteren Erfassung des Lebensraumpotentials und Arteninventars<br />
auch Angaben aus der Literatur und vom ehrenamtlichen Naturschutz<br />
ausgewertet und einbezogen worden. Auf die vorstehenden Ausführungen<br />
unter Ziffer 6.4.1.2 im Kapital B wird dazu Bezug genommen.<br />
Damit wurde nicht nur bezüglich des Artenschutzes, sondern auch bezüglich des<br />
Gebietsschutzes eine ausreichende Datengrundlage gewährleistet. Mit diesem<br />
Untersuchungsrahmen und diesem Untersuchungsumfang ist die Vorhabenträgerin<br />
den fachlichen Anforderungen gerecht geworden. Weder hinsichtlich des methodischen<br />
Ansatzes noch bezüglich der angewandten Methodik lässt die habitatschutzrechtliche<br />
Bestandserfassung Fehler erkennen.<br />
Die in der Gebietsausweisung benannten Arten von gemeinschaftlichem Interesse<br />
(der Kammmolch, die Vogelarten Grau- und Schwarzspecht, Raufußkauz,<br />
Rotmilan, Uhu und Wespenbussard sowie die Fledermausarten Bechsteinfledermaus,<br />
Großes Mausohr und Teichfledermaus) gehören im Übrigen nicht zu den<br />
prioritären Arten im Sinne der FFH-RL (Art. 1 Buchst. h)) und sind Bestandteil der<br />
artenschutzrechtlichen Bestandsaufnahmen und Bewertungen. Insoweit sind dort<br />
142
auch der Untersuchungsumfang und die systematischen Erfassungen in der<br />
FFH-Verträglichkeitsprüfung zu jeder einzelnen Art dargelegt und geprüft.<br />
6.4.2.2 Erhaltungsziele des FFH-Gebietes „Östlicher Teutoburger Wald“<br />
Grundsätzlich sind Erhaltungsziele diejenigen Ziele, die im Hinblick auf die Erhaltung<br />
oder Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustands eines natürlichen<br />
Lebensraumtyps von gemeinschaftlichem Interesse, einer in Anhang II der<br />
FFH-RL oder in Artikel 4 Abs. 2 oder Anhang I der Richtlinie FFH-RL aufgeführten<br />
Art für ein Natura 2000-Gebiet festgelegt sind (§ 7 Abs. 1 Nr. 9 BNatSchG).<br />
Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes (Urteil vom<br />
12.03.2008, 9 A 3.06) sind dementsprechend in der Regel die maßgeblichen<br />
– den Gegenstand der Verträglichkeitsprüfung bildenden – Gebietsbestandteile<br />
die Lebensraumtypen des Anhangs I der FFH-RL, nach denen das Gebiet ausgewählt<br />
worden ist, einschließlich der „darin vorkommenden charakteristischen<br />
Arten“ (vgl. Art. 1 Buchstabe e) der FFH-RL) sowie der Arten des Anhangs II der<br />
Richtlinie, die für die Gebietsauswahl bestimmend waren.<br />
Soweit ein Natura 2000-Gebiet bereits zu einem geschützten Teil von Natur und<br />
Landschaft i.S.d. § 20 Abs. 2 BNatSchG erklärt worden ist, ergeben sich die<br />
Maßstäbe für die Verträglichkeit aus dem Schutzzweck und den dazu erlassenen<br />
Vorschriften, soweit hierbei die jeweiligen Erhaltungsziele bereits berücksichtigt<br />
wurden (§ 34 Abs. 1 Satz 2 BNatSchG).<br />
Mit dem vom Rat der Stadt Bielefeld als Satzung beschlossenen Landschaftsplan<br />
Bielefeld-Senne vom 03.06.1995 in seiner aktuellen Fassung vom Oktober 2006<br />
wurde das FFH-Gebiet „Östlicher Teutoburger Wald“ zum gleichnamigen Naturschutzgebiet<br />
erklärt.<br />
Die Schutzziele der FFH-Gebiete sind unter Bezugnahme auf die vorstehend unter<br />
Ziff. 6.4.2.1 bereits benannten Lebensräume und Arten von gemeinschaftlichem<br />
Interesse ausdrücklich als Erhaltungsziele in die entsprechenden Regelungen<br />
des Landschaftsplanes übernommen worden. Gleichzeitig wurden Maßnahmen<br />
benannt (u. a. Festsetzungen für die forstwirtschaftlichen Nutzungen und<br />
Regelungen zu Entwicklungs- und Pflegemaßnahmen), die zur Sicherstellung<br />
dieser Erhaltungsziele beitragen sollen.<br />
143
Alle entsprechenden Lebensraumtypen und Arten sind auch Gegenstand der an<br />
diesen Erhaltungszielen ausgerichteten Verträglichkeitsprüfung der Vorhabenträgerin.<br />
Soweit im Standarddatenbogen auch Vogelarten explizit angeführt sind, ist<br />
jedoch auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu verweisen,<br />
wonach „dies grundsätzlich außerhalb der Erhaltungsziele eines FFH-Gebietes<br />
(liegt), weil insoweit die Vogelschutzrichtlinie eine spezielle Regelung des Gebietsschutzes<br />
trifft. Etwas anderes könnte ausnahmsweise nur dann gelten, wenn<br />
es sich bei diesen Vogelarten um charakteristische Arten des genannten Lebensraumtyps<br />
handelt“ (BVerwG, Urteil vom 13.05.2009, 9 A 73.07, juris, Rn. 47<br />
m.w.N.). Insoweit entspräche es dieser Rechtsprechung, Arten der Avifauna insoweit<br />
(nur) in ihrer jeweiligen Bedeutung als charakteristische Art des jeweiligen<br />
Lebensraumtyps als Erhaltungsziel der FFH-Gebietes „Östlicher Teutoburger<br />
Wald“ zu behandeln. Vorliegend betrifft dies jedoch nur die Anhang I-Arten<br />
Raufußkauz, Grau- und Schwarzspecht (Lebensraumtypen 9110 und 9130). Zu<br />
den Vogelarten des Anhangs I wird daher ergänzend auch auf die gesonderten<br />
Ausführungen in Kapitel B Ziffern 6.4.2.3.2 und 6.4.2.3.3 Bezug genommen.<br />
Ein Vergleich mit den vom LANUV im Internet (www.naturschutzfachinformationssysteme-nrw.de/natura2000-meldedok/de/fachinfo)<br />
bereit gestellten Meldedokumenten<br />
zeigt auf, dass die dort genannten maßgebliche Gebietsbestandteile<br />
sowie Schutz- und Erhaltungsziele vollständig und fehlerfrei in die FFH-<br />
Verträglichkeitsuntersuchung von 2012 eingeflossen sind, diese mithin auf einer<br />
tragfähigen Grundlage beruht und – ergänzt durch die „nachkartierten“ Lebensraumtypflächen<br />
– auch der Entscheidungsfindung der Planfeststellungsbehörde<br />
zugrunde gelegt werden kann.<br />
6.4.2.3 Erfassung und Bewertung von Beeinträchtigungen<br />
Betroffen sind vorliegend nur Flächen der Lebensraumtypen Hainsimsen-<br />
Buchenwald (9110) und Waldmeister-Buchenwald (9130). Alle anderen Lebensraumtypflächen<br />
befinden sich deutlich außerhalb der Wirkzonen des Vorhabens,<br />
so dass eine erhebliche Beeinträchtigung von daher ausgeschlossen werden<br />
kann. Sie sind daher in der FFH-Verträglichkeitsuntersuchung nicht weiter berücksichtigt<br />
worden. Insoweit konzentriert sich die FFH-Verträglichkeitsuntersuchung<br />
auf diese beiden Lebensraumtypen (ihre charakteristischen Arten eingeschlossen)<br />
sowie die Arten des Anhangs II.<br />
144
6.4.2.3.1 Allgemeine Grundsätze<br />
Nach § 34 Abs. 2 BNatSchG ist ein Projekt dann unzulässig, wenn es nach dem<br />
Ergebnis der FFH-Verträglichkeitsprüfung zu erheblichen Beeinträchtigungen des<br />
Gebiets in seinen für die Erhaltungsziele oder den Schutzzweck maßgeblichen<br />
Bestandteilen führen kann.<br />
Wesentliches Tatbestandsmerkmal und damit grundlegender Prüfungsmaßstab<br />
einer FFH-Verträglichkeitsprüfung bei der Erfassung und insbesondere Bewertung<br />
der auf das FFH-Gebiet ausstrahlenden bau-, anlage- und betriebsbedingten<br />
Projektwirkungen ist mithin die „erhebliche Beeinträchtigung“. Im Sinne von<br />
Art. 6 Abs. 3 Satz 1 FFH-RL kann ein Projekt dann das Gebiet erheblich beeinträchtigen,<br />
wenn es droht, „die für dieses Gebiet festgelegten Erhaltungsziele zu<br />
gefährden“ (EuGH, Urteil vom 07.09.2004, C-127/02). Dies ist eine vorrangig naturschutzfachliche<br />
Frage, die nach den Umständen des jeweiligen Einzelfalls zu<br />
beantworten ist. Mit Blick auf die Erhaltungsziele des FFH-Gebietes stellt insofern<br />
allein der günstige Erhaltungszustand der geschützten Lebensräume und Arten<br />
ein geeignetes Bewertungskriterium dar.<br />
Es ist mithin zu fragen, ob sicher ist, dass ein günstiger Erhaltungszustand trotz<br />
Durchführung des Vorhabens stabil bleiben wird, wobei Stabilität in der Ökosystemforschung<br />
als die Fähigkeit beschrieben wird, nach einer Störung wieder zum<br />
ursprünglichen Gleichgewicht zurückzukehren (zu all dem BVerwG, Urteil vom<br />
17.01.2007, 9 A 20.05, juris Rn. 39 – 43; BVerwG, Urteil vom 14.04.2010, 9 A<br />
5.08, juris Rn. 57).<br />
Weiter führt das Gericht in der genannten Entscheidung vom 17.01.2007 zu den<br />
Legaldefinitionen eines günstigen Erhaltungszustandes für Lebensräume und Arten<br />
in Art. 1 Buchst. e und i FFH-RL aus, die darin enthaltenen Unterschiede ließen<br />
die Schlussfolgerung zu, dass hierbei unterschiedliche naturschutzfachliche<br />
Kriterien eine Rolle spielen können und außerdem einzelne Lebensräume und<br />
Arten in der Regel jeweils unterschiedliche Empfindlichkeiten, d.h. Reaktionsund<br />
Belastungsschwellen haben.<br />
Für die geschützten Arten bedeutet dies, dass die in den Beschreibungen des<br />
Art. 1 Buchstabe i) FFH-RL – vgl. dazu auch Ausführungen zum Artenschutz,<br />
Kapitel B Ziffer 6.4.1.4.1 Buchst. c) – zum Erhaltungszustand enthaltenen Reak-<br />
145
tions- und Belastungsschwellen unter Berücksichtigung der konkreten Gegebenheiten<br />
des Einzelfalls gewisse Einwirkungen zulassen. Das Bundesverwaltungsgericht<br />
nennt in der oben bezeichneten Entscheidung vom 17.01.2007 (dort Rn.<br />
44 – 46) den Fall, dass bestimmte Stressfaktoren, z.B. Lärm, das Erhaltungsziel<br />
nicht nachteilig berühren, wenn die betreffende Tierart sich hierdurch nachweisbar<br />
nicht stören lässt. Zudem führe bei entsprechender Standortdynamik der betroffenen<br />
Art nicht jeder Verlust eines lokalen Vorkommens oder Reviers zwangsläufig<br />
zu einer Verschlechterung des Erhaltungszustands und selbst eine Rückentwicklung<br />
könne die Reaktions- und Belastungsschwellen unterschreiten, solange<br />
dies sicher als eine nur kurzzeitige Episode eingestuft werden könne.<br />
Auch sei nicht jeder Flächenverlust im FFH-Gebiet notwendig mit einer Abnahme<br />
des Verbreitungsgebiets einer Art gleichzusetzen. Der Gebietsschutz verfolge insofern<br />
ein dynamisches Konzept und berücksichtige, dass einzelne Arten mit einer<br />
solchen Standortdynamik ausgestattet seien, die es ihnen unter Umständen<br />
gestatte, Flächenverluste selbst auszugleichen oder aber im Wege der Kompensation<br />
durch Schaffung geeigneter Ausweichhabitate der günstige Erhaltungszustand<br />
gewährleistet werden könne.<br />
Das Schutzregime der FFH-Richtlinie beschränkt sich flächenmäßig grundsätzlich<br />
auf das FFH-Gebiet in seinen administrativen Grenzen. Gebietsexterne Flächen,<br />
die von im Gebiet ansässigen Vorkommen geschützter Tierarten zur Nahrungssuche<br />
aufgesucht werden, können daher nicht in den Gebietsschutz einbezogen<br />
werden. Zu berücksichtigen ist allerdings, dass Austauschbeziehungen<br />
zwischen verschiedenen Gebieten und Gebietsteilen unverzichtbar sind und mithin<br />
dem Schutzregime des Gebietsschutzes unterfallen, da geschützte Arten wegen<br />
des notwendigen genetischen Austausches oder ihrer Lebensgewohnheiten<br />
in einem isolierten Reservat nicht erhalten werden können (BVerwG, Urteil vom<br />
14.04.2010, 9 A 5.08, juris Rn. 32 u. 33).<br />
Für einen natürlichen Lebensraum ist ein günstiger Erhaltungszustand nach Art.<br />
1 Buchst. e FFH-RL dann gegeben, wenn<br />
- sein natürliches Verbreitungsgebiet sowie die Flächen, die er in diesem Gebiet<br />
einnimmt, beständig sind oder sich ausdehnen<br />
146
- die für seinen Fortbestand notwendigen Strukturen und spezifischen Funktionen<br />
bestehen und in absehbarer Zukunft wahrscheinlich weiterbestehen werden<br />
und<br />
- der Erhaltungszustand der für ihn charakteristischen Arten im Sinne des<br />
Buchstabens i) günstig ist.<br />
Natürlichen Lebensräumen kommt danach in gewissen Grenzen ebenfalls eine<br />
Elastizität und Belastbarkeit zu. Sie können trotz einer vorübergehenden Störung<br />
zumindest dann stabil bleiben, wenn nach kurzer Frist eine Regeneration einsetzt.<br />
Auch als Ausdruck des Vorsorgegrundsatzes zielt Art. 6 FFH-RL nicht darauf ab,<br />
die FFH-Verträglichkeitsprüfung auf ein „Nullrisiko“ auszurichten. Vielmehr ist ein<br />
Vorhaben zulässig, wenn nach Abschluss der Prüfung kein vernünftiger Zweifel<br />
besteht, dass erhebliche Beeinträchtigungen des FFH-Gebietes vermieden werden.<br />
Rein theoretische Besorgnisse scheiden als Grundlage für die Annahme erheblicher<br />
Beeinträchtigungen, die dem Vorhaben entgegen gehalten werden<br />
könnten, aus.<br />
Unter Berücksichtigung der besten einschlägigen wissenschaftlichen Erkenntnisse,<br />
wozu alle wissenschaftlichen Erkenntnismittel und -quellen auszuschöpfen<br />
sind, hat sich die zuständige Behörde vor Zulassung des Vorhabens Gewissheit<br />
darüber zu verschaffen, dass das Vorhaben nicht mit erheblichen Beeinträchtigungen<br />
für das FFH-Gebiet verbunden ist. Dies ist nur dann gegeben, wenn aus<br />
wissenschaftlicher Sicht kein vernünftiger Zweifel am Ausbleiben derartiger Beeinträchtigungen<br />
verbleibt. Der insoweit in der FFH-Vorprüfung gewonnene Verdacht<br />
muss durch eine schlüssige naturschutzfachliche Argumentation ausgeräumt<br />
werden, mit der ein Gegenbeweis geführt wird.<br />
Dieser Gegenbeweis misslingt, wenn im Rahmen der FFH-Verträglichkeitsprüfung<br />
nicht der beste Stand der Wissenschaften Berücksichtigung gefunden hat.<br />
Er misslingt in der Regel im Weiteren, wenn die einschlägigen wissenschaftlichen<br />
Erkenntnisse objektiv nicht ausreichen, erhebliche Beeinträchtigungen ohne jeden<br />
vernünftigen Zweifel auszuschließen. Eine solche Problematik kann jedoch<br />
durch ein wirksames Risikomanagement überwunden werden; es ist zulässig, mit<br />
Prognosewahrscheinlichkeiten und Schätzungen sowie Analogieschlüssen zu arbeiten<br />
und die Auswirkungen auf ein FFH-Gebiet mit Schlüsselindikatoren abzu-<br />
147
schätzen. Gängige Form der wissenschaftlichen Schätzung ist zudem eine<br />
Worst-Case-Betrachtung. Forschungsaufträge, um Erkenntnislücken oder methodische<br />
Unsicherheiten der Wissenschaft zu beheben, müssen im Rahmen einer<br />
FFH-Verträglichkeitsprüfung nicht vergeben werden. Es müssen die besten<br />
verfügbaren Mittel eingesetzt und darüber hinaus Wissenslücken aufgezeigt und<br />
ihre Relevanz für die Befunde eingeschätzt werden, um daraus ein wirksames<br />
Risikomanagement abzuleiten.<br />
Dies gilt auch, soweit über die Wirksamkeit von geplanten Schutz- und Kompensationsmaßnahmen<br />
Unsicherheit besteht. Dies ist insbesondere insoweit von<br />
Bedeutung, als neben Vermeidungsmaßnahmen auch Schutz- und Kompensationsmaßnahmen<br />
zugunsten des Vorhabens berücksichtigt werden können, wenn<br />
sie sicherstellen, dass während der Bauarbeiten und nach Inbetriebnahme erhebliche<br />
Beeinträchtigungen nachweislich verhindert (also nicht lediglich abgemildert)<br />
werden. Bleibt also in Folge der Schutz- und Kompensationsmaßnahmen<br />
der günstige Erhaltungszustand der geschützten Lebensraumtypen und Arten<br />
stabil, bewegen sich die nachteiligen Wirkungen des Vorhabens unterhalb der<br />
Erheblichkeitsschwelle.<br />
Sollte über die Wirksamkeit von Maßnahmen Unsicherheit bestehen, kann es<br />
sich im Rahmen eines Risikomanagements anbieten, durch ein Monitoring weitere<br />
Erkenntnisse zu gewinnen.<br />
Zur Überzeugung der Planfeststellungsbehörde belegt die vorliegende FFH-<br />
Verträglichkeitsprüfung auf der Grundlage dieser Maßstäbe, dass erhebliche Beeinträchtigungen<br />
des FFH-Gebietes durch die bau-, anlage- und betriebsbedingten<br />
Auswirkungen der Leitung ohne vernünftigen Zweifel ausgeschlossen werden<br />
können und es weder weiterer Minimierungs- oder Schutzmaßnahmen noch eines<br />
Monitorings zur Beobachtung der Wirkungen der vorgesehenen Maßnahmen<br />
bedarf. Diese Einschätzung wird von der höheren Landschaftsbehörde geteilt.<br />
Erkenntnisse, die ihr entgegenstehen könnten, haben sich weder aus Einwendungen,<br />
Stellungnahmen von Behörden und Trägern öffentlicher Belange, dem<br />
Erörterungstermin oder in sonstiger Weise aus dem Anhörungsverfahren ergeben.<br />
148
6.4.2.3.2 Konkrete Betroffenheiten des FFH-Gebietes „Östlicher Teutoburger Wald“<br />
Eine unmittelbare Beeinträchtigung des FFH-Gebietes in Form einer dauerhaften<br />
Flächeninanspruchnahme ergibt sich nur durch den im FFH-Gebiet liegenden<br />
Maststandort 57. Alle anderen Maststandorte liegen außerhalb der Grenzen des<br />
Gebietes. Da der Mastneubau unter Nutzung eines alten Maststandorte erfolgt,<br />
beträgt die für den Mast 57 bzw. dessen Fundament neu bzw. erstmals zu versiegelnde<br />
Fläche lediglich 3 m². Diese Größenordnung ist angesichts der Gesamtgröße<br />
des FFH-Gebietes von 5.312 ha äußerst gering und bezieht sich auch<br />
nicht auf maßgebliche Bestandteile des FFH-Gebietes (Lebensraumtypflächen<br />
sind nicht betroffen). Sie liegt daher deutlich unterhalb der Größenordnung, bei<br />
der eine erheblich Beeinträchtigung zu erwarten wäre.<br />
Die mit möglichen dauerhaften Beeinträchtigungen der Lebensraumstrukturen<br />
durch Gehölzentnahmen, -rückschnitte oder Aufwuchsbeschränkungen verbundene<br />
Neuanlegung des Schutzstreifens (Flächen, die erstmals als Schutzstreifen<br />
ausgewiesen werden, d. h. die nicht entsprechend vorbelastet sind) der Leitung<br />
umfassen insg. 4.440 m² des FFH-Gebietes. Maßgebliche Bestandteile des FFH-<br />
Gebietes werden dadurch insofern berührt, als die Ränder des neuen Schutzstreifens<br />
entlang der Spannfelder von Mast 57 bis Mast 59 teilweise in Flächen<br />
der Lebensraumtypen 9110 und 9130 hineinragen. Westlich des Spannfeldes<br />
von Mast 57 nach Mast 58 ist dies der Lebensraumtyp 9110, auf der anderen<br />
Seite der Leitungstrasse der Lebensraumtyp 9130.<br />
Die zwar unmittelbare, aber lediglich bauzeitliche und damit temporäre Inanspruchnahme<br />
von Flächen innerhalb des FFH-Gebietes (Baufelder, Maschinenstellplätze,<br />
Zufahrten) beträgt rd. 1.710 m², die sich ganz überwiegend mit den<br />
vorhandenen bzw. neu auszuweisenden Schutzstreifenflächen überschneiden.<br />
Dabei bleiben die Lebensraumtypflächen unberührt, sie werden – vgl. S. 36 der<br />
FFH-Verträglichkeitsuntersuchung – insoweit ausgespart. Allgemein als Lebensraum<br />
bleiben die bauzeitlich genutzten Flächen, die nach Abschluss der Bauarbeiten<br />
rekultiviert werden, mit den sich der Schutzstreifenfunktion ergebenden<br />
Beeinträchtigungen erhalten. Von daher ergeben sich durch die Baumaßnahmen<br />
auch keine Beeinträchtigungen der Erhaltungsziele.<br />
a) Betroffenheiten der Lebensraumtypen 9110 und 9130<br />
Beeinträchtigungen der Flächen der beiden Lebensraumtypen ergeben sich letztlich<br />
nur aus der Anlegung des Schutzstreifens. Im Hinblick auf die Mastbauten<br />
149
und den Seilzug und von daher baubedingt wären sich negativ auswirkende Folgen<br />
mangels unmittelbarer Flächeninanspruchnahmen nur indirekt über die mit<br />
den Bautätigkeiten verbundenen Immissionen und von daher nur auf die Fauna,<br />
d. h. die charakteristischen Arten dieser Lebensräume, denkbar. Bezüglich der<br />
Flora bzw. Biotopstrukturen des Lebensraumtyps sind sie auszuschließen. Gleiches<br />
gilt für betriebsbedingte Beeinträchtigungen, die sich nur über die Wirkfelder<br />
der Koronaeffekte und der elektromagnetischen Felder ergeben könnten.<br />
Vom insg. 5.312,1 ha großen FFH-Gebiet entfallen 9,1 % (483,9 ha) auf den Lebensraumtyp<br />
9110 und 45,4 % (2.409,6 ha) auf den Lebensraumtyp 9130. Damit<br />
haben diese beiden von allen vorkommenden Lebensraumtypen die größten Flächenanteile<br />
am FFH-Gebiet. Ihre Flächenbetroffenheiten durch die Anlegung des<br />
Schutzstreifens belaufen sich auf 455 m² beim Lebensraumtyp 9110 „Hainsimsen-Buchenwald“<br />
sowie auf 102 m² Lebensraumtyp 9130 „Waldmeister-Buchenwald“.<br />
Die Schutzstreifenflächen innerhalb der Lebensraumtypflächen erstrecken<br />
sich damit auf 0,3 % der Gesamtfläche des Lebensraumtyps 9110 sowie auf lediglich<br />
0,0004 % Gesamtfläche des Lebensraumtyps 9130.<br />
Diese Flächeninanspruchnahmen wären selbst dann, wenn es sich um vollständige<br />
Flächenverluste handeln würde, nicht als erheblich einzustufen. Wie vorstehend<br />
in Kapitel B Ziffer 6.4.2.3.1 dieses Beschlusses erläutert, wären solche direkten<br />
Flächeninanspruchnahmen kritisch zu bewerten und nur dann als nicht erhebliche<br />
Beeinträchtigungen anzusehen, wenn ihnen Bagatellcharakter zukäme.<br />
Keine Beurteilungsmaßstäbe mit der Qualität von Grenzwerten, wohl aber eine<br />
Orientierungshilfe für die Einzelfallbeurteilung bieten insoweit die Fachkonventionen<br />
zur Bestimmung der Erheblichkeit im Rahmen der FFH-VP. Die Orientierungswerte<br />
der Fachkonventionen können und sollen, so die Intention ihrer Verfasser,<br />
die Einzelfallbeurteilung und einen entsprechenden fachlichen Begründungszusammenhang<br />
zwar nicht ersetzen, wohl aber eine objektive Orientierung<br />
und Hilfestellung bieten (Fachkonventionen, Seite 17).<br />
Die Lebensraumtypen Hainsinsem-Buchenwald, Code 9110, und Waldmeister-<br />
Buchenwald, Code 9130, gehören jeweils zur Klasse 5 der Fachkonvention, für<br />
die bei einem relativen Flächenverlust von wie hier weniger als 0,5 % (mittlerer<br />
Orientierungswert) ein tatsächlicher Flächenverlust von 1.250 m² als tolerabel<br />
angesehen werden kann. Soll von der Grundannahme abgewichen werden, dass<br />
jede direkte und dauerhafte Inanspruchnahme eines Lebensraums nach Anhang<br />
150
I der FFH-RL, der in einem FFH-Gebiet nach den gebietsspezifischen Erhaltungszielen<br />
zu bewahren oder zu entwickeln ist, im Regelfall auch eine erhebliche<br />
Beeinträchtigung mit sich bringt, knüpft die Fachkonvention dies über die flächenbezogenen<br />
Orientierungswerte (Bedingung B) hinaus an weitere 4 und kumulativ<br />
zu erfüllende Bedingungen. Es darf bzw. dürfen<br />
- keine qualitativ-funktionalen Besonderheiten oder Ausprägungen des Lebensraumtyps<br />
vorhanden sein (Bedingung A),<br />
- ein quantitativ-relativer Flächenverlust von 1 % der Gesamtfläche des Lebensraumtyps<br />
im Gebiet nicht überschritten werden (ergänzter Orientierungswert,<br />
Bedingung C),<br />
- die Orientierungswerte auch unter Einbeziehung von Flächenverlusten durch<br />
kumulativ zu berücksichtigende Pläne und Projekte nicht überschritten werden<br />
(Bedingung D) und<br />
- auch durch andere Wirkfaktoren des jeweiligen Projekts oder Plans keine erheblichen<br />
Beeinträchtigungen verursacht werden (Kumulation mit anderen<br />
Wirkfaktoren, Bedingung E).<br />
Wie die von der Vorhabenträgerin mit der FFH-Verträglichkeitsuntersuchung des<br />
Deckblatts 4 hinreichend und inhaltlich nachvollziehbar dargelegt hat, werden<br />
diese Voraussetzungen vorliegend erfüllt. Die flächenbezogenen Verluste beider<br />
Lebensraumtypflächen liegen deutlich unterhalb der diesbezüglichen Bagatellschwelle<br />
der Bedingung B der Fachkonventionen und auch der ergänzende Orientierungswert,<br />
der quantitativ-relative Flächenansatz der vor allem dem Schutz<br />
kleinflächig ausgebildeter Vorkommen dienenden Bedingung C, wird eingehalten.<br />
Qualitativ-funktionale Besonderheiten (Bedingung A) in Form spezieller Ausprägungen<br />
des Lebensraumtyps, auch solcher für charakteristische Arten, weisen<br />
die hier betroffenen Randbereiche des Lebensraumtyps nicht auf. Soweit Bäume<br />
mit Asthöhlen, die potentiell Fledermäusen als Quartier oder Vogelarten als Bruthöhle<br />
dienen können, vorhanden sind, haben sie nicht die in der Fachkonvention<br />
angesprochenen Form von besonderen Lebensraumfunktionen von z. B. höhlenreichen<br />
Tot- und Altholzbeständen. Qualitativ-funktionale Besonderheiten weisen<br />
die betroffenen Bereiche insoweit nur dann auf, wenn sie essenzielle Habitatstrukturen<br />
beinhalten, die für die jeweilige Population unverzichtbar sind. Dies<br />
gilt jedoch z. B. nur für obligatorische Quartiere der Fledermäuse oder Brutplätze<br />
der Avifauna, nicht jedoch für solche, die (wie bei Fledermäusen abseits der Winterquartiere<br />
üblich) einem ständigen Wechsel unterliegen oder regelmäßig neu<br />
151
hergerichtet werden und zudem – wie hier – an anderer Stelle im FFH-Gebiet<br />
und innerhalb der Bestände des Lebensraumtyps in ausreichender Zahl vorhanden<br />
sind. Brutplätze oder Horststandorte der von den Erhaltungszielen erfassten<br />
Arten, insbesondere solcher, die regelmäßig am gleichen Ort brüten, konnten<br />
zwar im näheren Umfeld nachgewiesen werden. Die entsprechenden Horstbäume<br />
wie die des Rotmilans weisen jedoch einen ausreichenden Abstand zum<br />
Schutzstreifenrand auf.<br />
In gleicher Weise beinhaltet das FFH-Gebiet Jagd- und Nahrungshabitate in ausreichender<br />
Größe, die auch genutzt werden. Auch unter diesem Blickwinkel stellen<br />
daher vom Schutzstreifen erfassten Lebensraumtypflächen keine essenziellen<br />
Habitatbestandteil charakteristischer Arten dar, sondern gehören zu den Bestandteilen<br />
des Jahreslebensraums, die von den Tieren fakultativ genutzt werden.<br />
Sonstige Pläne, die im Sinne der Bedingung D kumulativ zu betrachtende Auswirkungen<br />
auf das FFH-Gebiet haben könnten, sind nicht bekannt oder ersichtlich.<br />
Ebenfalls nicht ersichtlich sind Kumulationen mit anderen Wirkfaktoren (Bedingung<br />
E), die erhebliche Beeinträchtigungen zur Folge haben könnten. Die Betriebsimmissionen<br />
der Leitung (Geräusche in Folge der Koronaeffekte, Elektromagnetische<br />
Felder) sind sowohl vom Umfang als auch von ihrer Reichweite her<br />
so gering, dass diesbezüglich Störwirkungen auszuschließen sind und auch im<br />
Hinblick auf die kurze Bauphase sind, zudem sie außerhalb der Brutphase der<br />
Avifauna stattfindet, keine Beeinträchtigungen zu erwarten. Barrierewirkungen<br />
oder Schadstoffeinträge löst das Vorhaben zudem nicht aus.<br />
Von daher stellt die flächenbezogene Inanspruchnahme der beiden Lebensraumtypen<br />
9110 „Hainsimsen-Buchenwald“ und 9130 „Waldmeister-Buchenwald“ in<br />
Anwendung der Fachkonventionen selbst dann, wenn es zu ihrem vollständigem<br />
Verlust käme, keine erhebliche Beeinträchtigung dar; alle fünf Abweichungskriterien<br />
sind kumulativ erfüllt.<br />
Tatsächlich gehen die Flächenanteile von 455 m² bzw. 0,3 % und 102 m² bzw.<br />
0,0004 % aber auch nicht endgültig verloren, sondern bleiben als Lebensraumtypfläche<br />
weitgehend erhalten. Da die Flächen im Standarddatenbogen und Biotopkataster<br />
des LANUV zumindest bisher nicht als Lebensraumtypflächen enthalten<br />
sind, sondern erst über die Kartierungen im Zusammenhang mit den projekt-<br />
152
ezogenen Untersuchungen erfasst wurden, sind die relativen Flächenverluste<br />
bzw. -beeinträchtigungen sogar noch geringer. Die entsprechenden Flächen<br />
werden weder überbaut oder versiegelt, sondern lediglich überspannt und auch<br />
die Gehölzbestände bleiben weitgehend erhalten. Einschränkungen gibt es lediglich<br />
hinsichtlich der möglichen Bewuchshöhen und auch diese werden möglichst<br />
gering gehalten. Insoweit enthalten die Planänderungen des 4. Deckblatts zwar<br />
eine Annäherung der Leitung und ihres Schutzstreifens an das FFH-Gebiet und<br />
seine Lebensraumtypflächen, gleichzeitig aber eine Masterhöhung und damit eine<br />
erhöhte Leiterseilführung. Diese ermöglicht der Vegetation in den betroffenen<br />
Randbereichen des FFH-Gebietes trotz des Schutzstreifens eine Endwuchshöhe<br />
von 25 m, die dort bisher noch nicht erreicht ist und in aller Regel auch natürlicherweise<br />
nicht erreicht wird. Im Ergebnis werden deshalb Gehölzentnahmen<br />
oder -rückschnitte nur in Ausnahmefällen erforderlich werden. Unter weiterer Berücksichtigung<br />
der Minimierungsmaßnamen M 4 und M 6, in deren Zuge die betroffenen<br />
Waldränder unter Berücksichtigung typgerechter Gehölze zu standortgerechten<br />
und gestuften Niederwaldbeständen entwickelt werden sollen, werden<br />
das FFH-Gebiet und die beiden hier betroffenen Lebensraumtypen insoweit sogar<br />
eine Aufwertung erfahren.<br />
Aus den vorstehend sowie im Zusammenhang mit den artenschutzrechtlichen<br />
Prüfungen bereits benannten Gründen – keine Zerschneidung der Lebensräume,<br />
kein Verlust essenzieller Habitatstrukturen, keine Erfüllung von artenschutzrechtlichen<br />
Verbotstatbeständen etc. – sind auch Auswirkungen auf die Erhaltungszustände<br />
der charakteristischen und dort ohnehin nicht nachgewiesenen und insoweit<br />
potentiellen Arten der Avifauna wie z. B. Grau- und Schwarzspecht auszuschließen.<br />
Brutreviere der entsprechenden Avifauna sind im Bereich der Leitungstrasse<br />
nicht vorhanden. Gleiches gilt im Hinblick auf Quartiere von Baumfledermäusen.<br />
Auch in diesem Zusammenhang stellen sich zu berücksichtigende indirekte vorhabens-<br />
bzw. betriebsbedingte Beeinträchtigungen letztlich, zumal eine Leitungstrasse,<br />
die sogar 2 parallele Leitungsführungen beinhaltet, bereits vorhanden ist,<br />
nicht ein. Auch Schadstoffeinträge, wie sie bei Verkehrsvorhaben üblicherweise<br />
entstehen, ergeben sich hier nicht.<br />
Im Übrigen kann zu den charakteristischen Arten zunächst auf die Ausführungen<br />
in Kapitel B Nr. 6.4.1 dieses Beschlusses mit allen Unterkapiteln verwiesen wer-<br />
153
den, in denen für diese Arten bereits Aussagen unter dem Blickwinkel des Artenschutzes<br />
getroffen wurden. Zwar ist in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts<br />
bereits geklärt, dass Artenschutz und Habitatschutz nach unterschiedlichen<br />
Prüfprogrammen zu handhaben sind (BVerwG, Beschluss vom<br />
17.07.2008, 9 B 15.08, juris Rn. 20 m.w.N.). Den Ausführungen in den genannten<br />
Kapiteln können jedoch die Grundinformationen zur Situation und den Beeinträchtigungsrisiken<br />
auch der charakteristischen Arten im FFH-Gebiet entnommen<br />
werden.<br />
Da die Flächen des Lebensraumtyps und damit auch die Lebensräume ihrer charakteristischen<br />
Arten fast vollständig erhalten bleiben, teilweise aufgewertet werden,<br />
sich neue Zerschneidungseffekte weder innerhalb des FFH-Gebietes noch<br />
zwischen ihm und den außerhalb davon gelegenen Gebieten ergeben und sich<br />
zumindest unter Berücksichtigung der Vermeidungs,- Minimierungs- und<br />
Schutzmaßnahmen keine wesentlichen vorhabensbezogenen Störungen einstellen,<br />
können erhebliche Beeinträchtigungen ihrer Erhaltungszustände aber auch<br />
unter dem Aspekt des Gebietsschutzes ausgeschlossen werden.<br />
b) Beeinträchtigung des Erhaltungszustands der Anhang II-Arten<br />
Für die Anhang II-Art Kammmolch und die insoweit vorsorglich mit betrachtete<br />
Zauneidechse weist der betroffene Raum mangels entsprechender Biotopstrukturen<br />
keine geeigneten Lebensräume auf. Soweit sie im FFH-Gebiet vorkommen,<br />
liegen diese außerhalb des Wirkraums der Leitungstrasse. So befinden sich auch<br />
die Lebensräume der im Trassenraum kartierten Zauneidechse nicht innerhalb<br />
des FFH-Gebietes, sondern außerhalb des FFH-Gebietes innerhalb des sich daran<br />
anschließenden NSG’es „Behrendsgrund“.<br />
Die Erhaltung der Fledermausarten des Anhangs II (Bechsteinfledermaus, Teichfledermaus,<br />
Großes Mausohr) soll nach Angaben des Standard-Datenbogens<br />
allgemein durch die Erhaltung und Förderung ihrer Populationen und insbesondere<br />
durch die Erhaltung und Entwicklung großflächig-zusammenhängender und<br />
naturnaher Buchenwälder sowie die Erhaltung der im FFH-Gebiet vorkommenden,<br />
hier aber nicht betroffenen touristisch nicht erschlossenen Höhlen gewährleistet<br />
werden. Diesen Zielen steht das Vorhaben aus den vorstehend unter<br />
Buchstabe a) bereits benannten Gründen nicht entgegen. Insoweit fallen zwar<br />
Waldbestände als potentieller Lebensraum der Typen 9110 und 9130 in den<br />
154
Schutzstreifen hinein, gehen als solcher aber nicht verloren. Letztlich werden nur<br />
die möglichen Endwuchshöhen der Baumbestände auf eine Größenordnung begrenzt<br />
(25 m), die hier selten erreicht wird, so dass in der Regel auch keine Gehölzrückschnitte<br />
oder Entnahmen erforderlich sind. Stattdessen erhalten die<br />
Waldrandbereiche mit ihrer Aufwertung zum natürlichen und standorttypischen<br />
Niederwald eine verbesserte Strukturvielfalt, die eher mit einer Verbesserung der<br />
Situation verbunden ist.<br />
Auf die Ausführungen zum Artenschutz wird nochmals ergänzend hingewiesen.<br />
6.4.2.4 Zusammenfassung der Beeinträchtigungen und Bewertung ihrer Erheblichkeit für<br />
die FFH-Gebiete<br />
Im Ergebnis ist somit festzuhalten, dass das Leitungsbauvorhaben im Einklang<br />
mit den Anforderungen der Habitatrichtlinie und des sie umsetzenden nationalen<br />
Rechts steht. Soweit trotz der im LBP enthaltenen bzw. mit diesem <strong>Planfeststellungsbeschluss</strong><br />
festgelegten Schadensbegrenzungsmaßnahmen Beeinträchtigungen<br />
des FFH-Gebietes „Östlicher Teutoburger Wald“ verbleiben, sind diese<br />
als nicht erheblich zu werten. Gemeinschaftsrechtliche Bestimmungen stehen<br />
dem Vorhaben deshalb nicht entgegen.<br />
Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist die Frage, ob ein<br />
Projekt ein FFH-Gebiet in seinen für die Erhaltungsziele maßgeblichen Bestandteilen<br />
erheblich beeinträchtigen kann, anhand seiner Auswirkungen auf den Erhaltungszustand<br />
der Gebietsbestandteile zu beurteilen. Maßgebliches Beurteilungskriterium<br />
ist der günstige Erhaltungszustand der geschützten Lebensräume<br />
und Arten im Sinne der Legaldefinitionen des Art. 1 Buchst. e und i FFH-RL; ein<br />
günstiger Erhaltungszustand muss trotz Durchführung des Vorhabens stabil bleiben.<br />
Für die Frage, ob dies gewährleistet ist, dürfen zugunsten des zu beurteilenden<br />
Projekts die von der Vorhabenträgerin geplanten oder in der Planfeststellung<br />
angeordneten Schutz- und Kompensationsmaßnahmen berücksichtigt werden;<br />
denn es macht aus der Sicht des Habitatschutzes keinen Unterschied, ob<br />
durch ein Projekt verursachte Beeinträchtigungen von vornherein als unerheblich<br />
einzustufen sind oder ob sie diese Eigenschaft erst durch entsprechende Vorkehrungen<br />
erlangen (BVerwG, Urteil vom 14. April 2010, 9 A 5.08, juris Rn. 57 mit<br />
Verweis auf BVerwG, Urteil vom 17. Januar 2007, 9 A 20/05, juris Rn. 53 und<br />
BVerwG, Urteil vom 12. März 2008, 9 A 3.06, juris Rn. 94).<br />
155
Wie in den vorherigen Kapiteln ausgeführt, führt der Standard-Datenbogen jeweils<br />
mehrere Lebensraumtypen auf, die für die Meldung des FFH-Gebietes ausschlaggebend<br />
gewesen sind. In Anwendung der gesetzlichen Vorgaben und unter<br />
Berücksichtigung der angeführten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts<br />
ist eine erhebliche Beeinträchtigung aller dieser Lebensraumtypen zu<br />
verneinen. Eine erhebliche Beeinträchtigung der Gebiete in ihren für den Schutzzweck<br />
maßgeblichen Bestandteilen ergibt sich weder aus einer – hier nicht stattfindenden<br />
– direkten noch aus den sonstigen mittelbaren Einwirkungen.<br />
Im Weiteren führen die Standard-Datenbögen als Arten, die für die Meldung der<br />
FFH-Gebiete ausschlaggebend gewesen sind, die Fledermausarten Braunes<br />
Langohr, Kleine und Große Bartfledermaus, Fransenfledermaus, Wasserfledermaus<br />
und Zweifarbfledermaus an. Bei all diesen Arten und den hinzukommenden<br />
weiteren Arten von gemeinschaftlicher Bedeutung (Arten des Anhangs II) sowie<br />
auch den charakteristischen Arten der Lebensraumtypen in den FFH-Gebieten<br />
sind unter Berücksichtigung der im LBP enthaltenen bzw. mit diesem <strong>Planfeststellungsbeschluss</strong><br />
festgelegten Schutzmaßnahmen ebenfalls weder bau-, anlage-<br />
oder betriebsbedingt erhebliche Beeinträchtigungen zu besorgen.<br />
Unabhängig davon sind alle Beeinträchtigungen Gegenstand der Eingriffsregelung.<br />
Sie sind im Zuge der LBP-Erstellung erfasst und bewertet worden und werden<br />
im Zuge der Umsetzung des Kompensationskonzeptes ausgeglichen bzw.<br />
ersetzt (vgl. nachstehend Kapitel B Ziffer 6.4.3). Dabei ist die Konzeption der<br />
Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen auch am europäischen Gebietsschutz und<br />
den Erhaltungszielen ausgerichtet worden. Insbesondere sind Maßnahmen konzipiert<br />
worden, die eine Förderung und Stärkung typgerechter Waldrandgebiete<br />
zum Ziel haben. Insoweit wird auch mit Hilfe der Kompensationsmaßnahmen<br />
zum erhaltungszielorientierten Schutz der FFH-Gebiete beigetragen.<br />
6.4.3 Landschaftsschutz / Naturschutzgebiete<br />
Durch den Bau der Leitungstrasse wird in folgende Landschaftsschutzgebiete im<br />
Sinne von § 26 BNatSchG bzw. Naturschutzgebiete im Sinne von § 23<br />
BNatSchG eingegriffen:<br />
156
- LSG Feuchtsenne (LSG 2.2-3, Stadt Bielefeld, Landschaftsplan Bielefeld-<br />
Senne),<br />
- LSG Trockensenne (LSG 2.2-2, Stadt Bielefeld, Landschaftsplan Bielefeld-<br />
Senne),<br />
- LSG Sussiekbach und Wohlbrede (LSG 2.2-10, Kreis Lippe, Landschaftsplan<br />
Nr. 2 „Leopoldshöhe/Oerlinghausen-Nord“),<br />
- LSG Bielefelder Osning mit Kalksteinzug und Sandsteinzug (LSG 2.2-1, Landschaftsplan<br />
Bielefeld-Senne) und<br />
- NSG‘e „Südkamp“, „Behrendsgrund“ und „Östlicher Teutoburger Wald“, ebenfalls<br />
festgesetzt im Landschaftsplan Bielefeld-Senne.<br />
Ferner wird in die lt. Biotopkataster des LANUV gem. §§ 30 Abs. 2 BNatSchG<br />
geschützten und im Schutzstreifen liegenden bzw. in ihn hineinragenden Biotope<br />
eingegriffen:<br />
- GB-4017-225 (offene Binnendünen),<br />
- GB-4017-172 (Zwergstrauch-, Ginster- und Wacholderheiden, artenreiche<br />
Magerwiesen und -weiden, Trockenrasen) und<br />
- GB-4017-269 (stehende Binnengewässer und Röhrichte).<br />
In Naturschutzgebieten sind gem. § 23 Abs. 2 BNatSchG nach Maßgabe näherer<br />
Bestimmungen alle Handlungen verboten, die zu einer Zerstörung, Beschädigung<br />
oder Veränderung des Naturschutzgebietes oder seiner Bestandteile oder zu einer<br />
nachhaltigen Störung führen. In Landschaftsschutzgebieten sind nach<br />
§ 26 Abs. 2 unter besonderer Beachtung des § 5 Abs. 1 BNatSchG und nach<br />
Maßgabe näherer Bestimmungen alle Handlungen verboten, die den Charakter<br />
des Gebietes verändern oder dem besonderen Schutzzweck zuwiderlaufen. Entsprechend<br />
nähere Bestimmungen mit Konkretisierungen dieser Verbote enthält<br />
jeweils der Landschaftsplan.<br />
Die Regelung des § 30 Abs. 2 BNatSchG verbietet im Weiteren alle Handlungen,<br />
die zu einer Zerstörung oder einer sonstigen erheblichen Beeinträchtigung der<br />
gesetzlich geschützten Biotope führen können.<br />
Das planfestgestellte Leitungsbauvorhaben zählt wegen der mit ihm verbundenen<br />
Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft zu den grundsätzlich unzulässigen<br />
Handlungen im Sinne dieser Regelungen des BNatSchG und des Land-<br />
157
schaftsplans. Die entsprechenden Regelungen schließen das Vorhaben konkret<br />
jedoch nicht aus und die Befreiungsvoraussetzungen des § 67 Abs. 1 S. 1 Nr. 1<br />
BNatSchG sind ebenso erfüllt wie die der Ausnahmeregelung des § 30 Abs. 3<br />
BNatSchG. Das Vorhaben ist aus überwiegenden Gründen des Allgemeinwohls<br />
bzw. des überwiegenden öffentlichen Interesses erforderlich (vgl. Ausführungen<br />
zur Planrechtfertigung) und die Beeinträchtigungen der Landschaftsschutzgebiete,<br />
der Naturschutzgebiete, die auch das FFH-Gebiet umfassen, sowie der gesetzlich<br />
geschützten Biotope werden im Rahmen der Kompensationsmaßnahmen<br />
vollständig ausgeglichen. Die entsprechende Befreiung konnte daher erteilt<br />
werden (vgl. Kapitel A, Ziffer 4 des Beschlusses). Den für die Errichtung der 380-<br />
kV-Höchstspannungsfreileitung sprechenden öffentlichen Belangen wird insoweit<br />
ein höheres Gewicht beigemessen als den entgegenstehenden Belangen des<br />
Natur- und Landschaftsschutzes.<br />
Die Befreiungsmöglichkeit wird auch deswegen bejaht, weil das Leitungsbauprojekt<br />
zwar die LSG’e, die NSG’e inklusive FFH-Gebiet und die geschützten Biotope,<br />
nicht aber die jeweiligen Gebiets- bzw. Biotopcharakter beeinträchtigt und die<br />
gesetzlichen bzw. verordnungsrechtlichen Schutzfunktionen als solche durch die<br />
Erteilung der Befreiungen nicht in ihrer Substanz in Frage gestellt werden. Die<br />
unteren Landschaftsbehörden des Kreises Lippe und der Stadt Bielefeld haben<br />
der Befreiung zugestimmt.<br />
6.4.4 Eingriffsregelung<br />
Den Anforderungen der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung wird Genüge<br />
getan. Die Leitungsbaumaßnahme mit dem der Planung zu Grunde liegenden<br />
landschaftsrechtlichen Begleitplan (LBP) entspricht den entsprechenden Regelungen<br />
der §§ 13 ff BNatSchG und 4 LG NRW.<br />
6.4.4.1 Rechtsgrundlagen<br />
Eingriffe in Natur und Landschaft sind gem. § 14 Abs. 1 BNatSchG Veränderungen<br />
der Gestalt oder Nutzung von Grundflächen oder Veränderungen des mit<br />
der belebten Bodenschicht in Verbindung stehenden Grundwasserspiegels, die<br />
die Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts oder das Landschaftsbild<br />
erheblich beeinträchtigen können. Als Leitungsbauvorhaben erfüllt<br />
das planfestgestellte Vorhaben gem. § 4 Abs. 1 Nr. 5 LG NRW die Merkmale ei-<br />
158
nes solchen, die Natur und Landschaft in erheblicher Weise beeinträchtigenden<br />
Eingriffs.<br />
Der Vorhabensträger hat daher nach den zwingenden gesetzlichen Bestimmungen<br />
der §§ 13, 15 Abs. 1 S. 1 und Abs. 2 S. 1 BNatSchG<br />
- vermeidbare Beeinträchtigungen von Natur- und Landschaft zu unterlassen<br />
und<br />
- unvermeidbare Beeinträchtigungen durch Maßnahmen des Naturschutzes<br />
und der Landschaftspflege auszugleichen (Ausgleichsmaßnahmen) oder zu<br />
ersetzten (Ersatzmaßnahmen).<br />
Nicht vermeidbare Beeinträchtigungen sind ausgeglichen, wenn und sobald die<br />
beeinträchtigten Funktionen des Naturhaushalts in gleichartiger Weise wiederhergestellt<br />
sind und das Landschaftsbild landschaftsgerecht wiederhergestellt<br />
oder neu gestaltet ist. Ersetzt sind sie, wenn und sobald die beeinträchtigten<br />
Funktionen des Naturhaushalts in dem betroffenen Naturraum in gleichwertiger<br />
Weise hergestellt sind und das Landschaftsbild landschaftsgerecht neu gestaltet<br />
ist.<br />
Nach der Regelung des § 15 Abs. 5 BNatSchG darf der Eingriff nicht zugelassen<br />
werden, wenn die Beeinträchtigungen nicht zu vermeiden oder nicht in angemessener<br />
Frist auszugleichen oder zu ersetzen sind und die Belange des Naturschutzes<br />
und der Landschaftspflege bei der Abwägung aller Anforderungen von<br />
Natur und Landschaft anderen Belangen im Range vorgehen. Ergibt diese Abwägung<br />
die Zulässigkeit des Vorhabens, hat der Vorhabenträger gem. § 15 Abs.<br />
6 S. 1 BNatSchG eine Ersatzzahlung zu leisten, wenn Beeinträchtigungen nicht<br />
zu vermeiden oder nicht in angemessener Frist auszugleichen oder zu ersetzen<br />
sind.<br />
Es besteht damit zunächst ein Vermeidungsgebot, d. h. die primäre Verpflichtung<br />
des Vorhabensträgers, vermeidbare Beeinträchtigungen zu unterlassen.<br />
Dies heißt jedoch nicht, dass der Vorhabensträger die Vermeidung von Eingriffswirkungen<br />
durch das Vorhaben um jeden Preis betreiben muss. Alternativen,<br />
mit denen der mit dem Eingriff verfolgte Zweck am gleichen Ort ohne oder<br />
mit geringeren Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft zu erreichen ist,<br />
müssen vielmehr zumutbar sein (vgl. Definition der Vermeidbarkeit in § 15 Abs.<br />
159
1 S. 2 BNatSchG). Das Vermeidungsgebot hat daher keinen absoluten Vorrang<br />
und unterliegt wie jedes staatliche Gebot dem Übermaßverbot. Der Mehraufwand<br />
für konkret in Betracht kommende Vermeidungsmaßnahmen und etwaige<br />
mit ihnen verbundene Belastungen für die Belange Dritter darf nicht außer Verhältnis<br />
zu der mit ihnen erreichbaren Eingriffsminimierung stehen.<br />
Die Planfeststellungsbehörde hat dieses Vermeidungsgebot, das nicht in einem<br />
naturwissenschaftlichen Sinne zu verstehen ist und nicht eine Unterlassung des<br />
Vorhabens, sondern Vermeidbarkeit an Ort und Stelle verlangt, zu beachten.<br />
Dies ergibt sich nicht nur aus der Regelung des § 15 Abs. 1 S. 2 BNatSchG<br />
selbst, sondern auch bei einer entsprechenden rechtlichen Eingrenzung anhand<br />
der Zielsetzung des Naturschutzrechts; der gesetzliche Tatbestand der Vermeidbarkeit<br />
des Eingriffs knüpft an das konkret zur Gestattung gestellte Vorhaben<br />
an und erfasst somit nicht den Verzicht auf den Eingriff durch die Wahl einer<br />
anderen Trasse bzw. eines anderen Standortes oder die Aufgabe des Vorhabens<br />
(vgl. BVerwG, Urteil vom 07.03.1997, 4 C 10.96, zu § 19 BNatSchG a. F.).<br />
Das Vermeidungsgebot verlangt deshalb nicht eine Unterlassung des Vorhabens,<br />
sondern die Vermeidbarkeit zu erwartender Beeinträchtigungen unter<br />
gleichzeitiger Beachtung eines Minimierungsgebotes. Beeinträchtigungen, die<br />
nicht zu vermeiden sind, sind unter Beachtung der Zumutbarkeitsschwelle des<br />
§ 15 Abs. 1 S. 2 BNatSchG so weit wie möglich zu reduzieren. Als vermeidbar<br />
ist im Ergebnis eine Beeinträchtigung anzusehen, wenn das nach dem Fachrecht<br />
zulässige Vorhaben an der vorgesehenen Stelle ohne oder mit geringeren<br />
Beeinträchtigungen unter verhältnismäßigem Mitteleinsatz verwirklicht werden<br />
kann.<br />
Auch das dem Vermeidungsgebot immanente Minimierungsgebot gilt deshalb<br />
nicht absolut. Es ist kein Planungsleitsatz, sondern – wie sich auch aus § 15<br />
Abs. 5 BNatSchG ergibt – ein in der Abwägung überwindbares Gebot. Ziel des<br />
Vermeidungsgebotes ist es, eine möglichst weitgehende Minimierung des Eingriffs<br />
unter Wahrung der Ziele und Konzepte des Vorhabens anzustreben<br />
(BVerwG, Urteil vom 21.08.1990, 4 B 104.90).<br />
Verbleibende unvermeidbare Beeinträchtigungen sind – diese Vorgabe wird als<br />
striktes Recht qualifiziert und ist mithin nicht Gegenstand der planerischen Abwägung<br />
(vgl. zu § 19 Abs. 2 BNatSchG a. F. BVerwG, Beschluss vom<br />
160
03.10.1992, 4 A 4.92) – zu kompensieren, d. h. auszugleichen oder zu ersetzen.<br />
Maßnahmen zum Ausgleich sind dabei solche, die im Rahmen einer „internen<br />
Kompensation“ an der Stelle des Eingriffs oder zumindest in einem unmittelbaren<br />
räumlich-funktionalen Zusammenhang mit der Stelle des Eingriffs erfolgen<br />
und so zu einer Wiederherstellung der beeinträchtigten Funktionen des Naturhaushalts<br />
und einer landschaftsgerechten Wiederherstellung oder Gestaltung<br />
des Landschaftsbildes in gleichartiger Weise führen. Ersatzmaßnahmen sind<br />
Kompensationsmaßnahmen, die ohne unmittelbaren räumlichen Zusammenhang<br />
mit dem Eingriff zwar nicht in gleichartiger, wohl aber in gleichwertiger<br />
Weise und zumindest im betroffenen Naturraum erfolgen.<br />
Ausgleichsmaßnahmen müssen zwar nicht notwendigerweise am Ort des Eingriffs<br />
erfolgen, sich aber dort, wo die Beeinträchtigungen auftreten, noch auswirken.<br />
Ob eine Ausgleichsmaßnahme noch auf den Eingriff zurückwirkt und daher<br />
als solche naturschutzfachlich auch geeignet ist, ist dabei in erster Linie nicht<br />
von ihrer Entfernung zum Eingriffsort, sondern von den jeweiligen örtlichen Gegebenheiten<br />
und damit den funktionalen Beziehungen zwischen Eingriffsort und<br />
Ausgleichsfläche abhängig. Für Ersatzmaßnahmen, deren Eignung sich ebenfalls<br />
nicht metrisch festlegen lässt, genügt es dagegen, wenn – über den betroffenen<br />
Naturraum – überhaupt eine räumliche Beziehung zwischen dem Ort<br />
des Eingriffs und der Durchführung der Ersatzmaßnahme besteht (BVerwG, Beschluss<br />
vom 07.07.2010, VR 2.10).<br />
Einen ausdrücklichen gesetzlichen Vorrang von Ausgleichsmaßnahmen gegenüber<br />
den Ersatzmaßnahmen normieren die Regelungen des § 15 BNatSchG<br />
– anders als die Vorgängerregelungen des § 19 Abs. 2 S. 1 BNatSchG a. F. und<br />
auch des § 4 a Abs. 2 S. 1 LG NRW a. F. – zwar nicht. Insoweit sind Ausgleichsund<br />
Ersatzmaßnahmen mit der am 01.03.2010 in Kraft getretenen novellierten<br />
Fassung des BNatSchG dem Wortlaut nach gleichgestellt worden. Gleichwohl<br />
bleibt die Erhaltung der bestehenden Landschaftsräume und ihrer Funktionen<br />
und damit letztlich auch jeweils der Landschaftsräume und ihrer Funktionen vor<br />
Ort eine Hauptzielvorgabe des BNatSchG (vgl. dort insbesondere § 1). Qualitativ<br />
hat die gleichartige interne Kompensation des Ausgleichs vor Ort gegenüber einer<br />
insoweit „nur“ gleichwertigen externen Kompensation des Ersatzes in räumlicher<br />
Entfernung bzw. dem großräumigeren Naturraum insoweit den höheren<br />
Stellenwert. Wie der Begründung zu § 13 der am 01.03.2010 in Kraft getretenen<br />
BNatSchG-Fassung (Drucksache 16/12274 des Deutschen Bundestages) zu<br />
161
entnehmen ist, ergibt sich aus dem Eingriffstatbestand, d. h. der erheblichen<br />
Beeinträchtigung von Natur und Landschaft, eine zunächst aus der Vermeidungs-<br />
bzw. Minimierungspflicht, dann vorrangig der Ausgleichspflicht, dann der<br />
Ersatzpflicht und schließlich der Ersatzzahlung bestehende Rechtsfolgenkaskade<br />
mit der Folge, dass die vorhergehende Stufe der Kaskade der nachfolgenden<br />
im Rang jeweils vorausgeht. Im Ergebnis geht deshalb auch nach der Novellierung<br />
des BNatSchG der Ausgleich dem Ersatz grundsätzlich vor.<br />
Auch bei dem als Rechtsfolgenkaskade gestalteten Reaktionsmodell der Eingriffsregelung<br />
ist jedoch das Verhältnismäßigkeitsprinzip zu beachten. Da auch<br />
für den Flächenbedarf für die Kompensationsmaßnahmen die enteignungsrechtliche<br />
Vorwirkung gilt (vgl. nachfolgend Nr. 6.4.4.6), muss der Zugriff auf privates<br />
Eigentum das mildeste Mittel zur Erfüllung der Kompensationsverpflichtung darstellen.<br />
Daran würde es fehlen, wenn Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahmen an<br />
anderer Stelle ebenfalls (vergleichbar) Erfolg versprechen, in der Gesamtschau<br />
aber den Vorteil bieten, dass den dort Betroffenen geringere Opfer abverlangt<br />
werden. Vorrangig ist daher zum Schutz des Eigentums auch auf einvernehmlich<br />
zur Verfügung gestellte Grundstücke oder auf Grundstücke, die im Eigentum<br />
der öffentlichen Hand stehen, zurückzugreifen. Auch ist auf die jeweilige nachrangige<br />
Reaktionsstufe nicht nur dann auszuweichen, wenn eine Befolgung der<br />
vorrangigen Reaktionsstufe tatsächlich unmöglich ist, sondern auch dann, wenn<br />
die Befolgung mit unverhältnismäßigen Belastungen für die Belange Betroffener<br />
verbunden wäre (vgl. BVerwG, Urteil vom 18.03.2009, 9 A 40/07, Rn. 33 und 34,<br />
und Beschluss vom 07.07.2010, 7 VR 2/10). Dies könnte insbesondere dann der<br />
Fall sein, wenn die Inanspruchnahme der Grundstücke eines Betroffenen für<br />
Ausgleichsmaßnahmen zu einer Gefährdung der Existenz eines landwirtschaftlichen<br />
Betriebes führen würde.<br />
Bei unter Berücksichtigung der Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen noch immer<br />
verbleibenden Beeinträchtigungen hat schließlich eine so genannte bipolare naturschutzrechtliche<br />
Abwägung zu erfolgen (§ 15 Abs. 5 BNatSchG). Gehen die<br />
Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege nicht vor, hat der Verursacher<br />
eine Ersatzgeldzahlung zu leisten (§ 15 Abs. 5 BNatSchG).<br />
Dieses naturschutzrechtliche Eingriffskonzept wurde vorliegend eingehalten.<br />
162
6.4.4.2 Methodik und Bestandserfassung<br />
Wie die Umweltstudie mit dem LBP und dem zugehörigen artenschutzrechtlichen<br />
Fachbeitrag sowie die FFH-Verträglichkeitsuntersuchung aufzeigen, ist das<br />
Leitungsbauvorhaben nicht nur wegen der Wirkungen infolge der Inanspruchnahme<br />
des Landschaftsraums, sondern auch bau- und teilweise betriebsbedingt<br />
mit Beeinträchtigungen der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts<br />
und des Landschaftsbildes verbunden. Diese Beeinträchtigungen sind im<br />
LBP unter Einbeziehung der Ergebnisse der faunistischen Untersuchungen ermittelt,<br />
bewertet und quantifiziert worden.<br />
Der den Planunterlagen zugrunde liegende LBP gibt dabei nicht nur Aufschluss<br />
über den Bestand an Natur, Landschaft, Lebensräumen, Arten und Biotopen<br />
sowie Biotopstrukturen, sondern zeigt auch umfassend die Konflikte auf, die<br />
durch das Vorhaben verursacht werden. Auf die Darstellung der Umweltauswirkungen<br />
nach § 11 UVPG (vgl. Kapitel B Ziffer 5.3 dieses Beschlusses) wird in<br />
diesem Zusammenhang ergänzend hingewiesen.<br />
Zusammengefasst beschreibt der LPB Wirkungen unter den Aspekten<br />
- dauerhafte Flächeninanspruchnahmen,<br />
- temporäre Flächeninanspruchnahmen und<br />
- Maßnahmen im Schutzstreifen (d. h. Maßnahmen zur Anlegung und dauerhaften<br />
Unterhaltung bzw. Sicherung des Schutzstreifens)<br />
inklusive der damit jeweils zusammenhängenden Auswirkungen auf die einzelnen<br />
Schutzgüter.<br />
Die Beurteilung und Bewertung der jeweiligen Beeinträchtigungen, die Ermittlung<br />
des daraus abzuleitenden Kompensationsumfangs und schlussendlich<br />
auch die Entwicklung der Kompensationsmaßnahmen orientieren sich dabei an<br />
der Größe der beeinträchtigten Flächen (Schutzgut Boden), an dem von Adam,<br />
Nohl & Valentin (1986) entwickelten Verfahren (Schutzgut Tiere, Pflanzen und<br />
biologische Vielfalt) bzw. an dem von Nohl 1993 dazu entwickelten Verfahren<br />
(Schutzgut Landschaft). Die Intensität der Eingriffe in das Schutzgut Tiere,<br />
Pflanzen und biologische Vielfalt wurde dabei – für jeden Biotoptyp getrennt –<br />
anhand eines „Beeinträchtigungsfaktors“ unter Berücksichtigung der Vermeidungs-,<br />
Minimierungs- und Schutzmaßnahmen vorgenommen. Maßgebender<br />
Faktor für die Ermittlung des Eingriffsumfangs ist dabei die Tiefe der relevanten<br />
163
Wirkzonen. Bezüglich des Schutzgutes Landschaft sind dies die Flächen bzw.<br />
Entfernungen, in denen bzw. über die eine Sichtbarkeit der Leitung gegeben ist.<br />
Sie wurden, wie auch die angerechneten Entlastungen durch den Rückbau der<br />
Bestandstrassen, mittels eines digitalen Geländemodells ermittelt.<br />
Sowohl zum Schutzgut Tiere, Pflanzen und biologische Vielfalt als auch zum<br />
Schutzgut Landschaft sind die jeweiligen Beurteilungen und Bewertungen dabei<br />
für jede betroffene Großlandschaft getrennt vorgenommen worden.<br />
Die als Basis dafür erforderliche Bestandsaufnahme der betroffenen Biotope<br />
bzw. Biotoptypen und ihres Biotopwertes wurde nach dem „LANUV-Modell“ von<br />
2008 durchgeführt. Diese Erhebung hat sich auf einen Korridor von 200 m (100<br />
m beidseits der Leitungsachse) erstreckt. Zur Erfassung der Avifauna wurde<br />
dieser Korridor auf 1 km Breite (= 500 m beidseits der Achse) erweitert. Auf die<br />
Ausführungen im Kapitel B Nr. 6.4.1.2 des Beschlusses, die auch in diesem Zusammenhang<br />
gelten, wird dazu ergänzend Bezug genommen.<br />
Rechtlich relevante Fehler bezüglich der danach vorgenommenen Eingriffsbewertungen<br />
sowie der entwickelten Kompensationsmaßnahmen ergeben sich<br />
nicht. Die vorgenommenen Quantifizierungen bei Eingriffswirkungen und Kompensationsmaßnahmen<br />
sind naturschutzrechtlich vertretbar und auch das Bewertungsverfahren<br />
entspricht den gesetzlichen Anforderungen. Im Ergebnis sind<br />
alle relevanten Beeinträchtigungen wie der Flächenverbrauch, Eingriffe in die<br />
Biotoptypen und -strukturen sowie das Landschaftsbild und die sonstigen relevanten<br />
Schutzgüter ermittelt worden. Sie sind in methodisch nicht zu beanstandender<br />
Art und Weise in die Bewertung der Einwirkungsintensitäten eingeflossen<br />
und wurden bei der Entwicklung der Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen<br />
ausreichend berücksichtigt. Diese Einschätzung wird auch von der höheren<br />
Landschaftsbehörde der <strong>Bezirksregierung</strong> Detmold geteilt.<br />
Letztlich verbindliche gesetzliche Bewertungsvorgaben gibt es insoweit im Übrigen<br />
nicht. Das Fachplanungsrecht gebietet nicht, die Eingriffsintensität anhand<br />
standardisierter Maßstäbe oder in einem bestimmten schematisierten und rechnerisch<br />
handhabbaren Verfahren zu beurteilen (vgl. BVerwG, Beschluss vom<br />
23.04.1997, 4 NB 13.97; BVerwG, Urteil vom 11.01.2001, 4 A 13.99). Es stellt<br />
keine Besonderheit der Eingriffsregelung dar, dass das Ergebnis der als gesetzliches<br />
Erfordernis unverzichtbaren Bewertung unterschiedlich ausfallen kann, je<br />
nachdem, welches Verfahren angewendet wird. Der Planfeststellungsbehörde<br />
164
steht vielmehr bei der Bewertung der Eingriffswirkungen eines Vorhabens und<br />
ebenso bei der Bewertung der Kompensationswirkung von Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen,<br />
insbesondere was deren Quantifizierung betrifft, eine naturschutzfachliche<br />
Einschätzungsprärogative zu (BVerwG, Urteil vom 09.06.2004, 9<br />
A 11.03).<br />
6.4.4.3 Vermeidung von Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft<br />
Gemäß der ersten Stufe des Reaktionsmodells der Eingriffsregelung, dem naturschutzrechtlichen<br />
Vermeidungs- und dem ihm immanenten Minimierungsgebot,<br />
sind zur Vermeidung und Begrenzung der vorhabenbedingten Eingriffe u. a. folgende<br />
Maßnahmen gem. LBP vorgesehen bzw. bei der Trassenplanung berücksichtigt<br />
worden:<br />
o Errichtung von Masten unter Nutzung bisheriger Maststandorte oder Flächen<br />
möglichst geringer ökologischer Wertigkeit sowie unter Realisierung maximal<br />
möglicher Abstände zu Wohn- und Siedlungsgebieten einerseits sowie zu<br />
FFH-Gebieten, NSG’en, geschützten Biotopen und Landschaftsteilen, Landschaftsschutzgebieten,<br />
Natur- und Kulturdenkmalen oder bedeutsamen Brutund<br />
Rastgebieten der Avifaua andererseits,<br />
o weitgehende Bündelung mit anderen vorhandenen linienförmigen Infrastrukturobjekten,<br />
o weitestgehende Nutzung vorhandener Straßen und Wege als Zuwegung zu<br />
den Maststandorten,<br />
o flächenschonende Anlegung der Baufelder, der Maschinenstellplätze und der<br />
temporär einzurichtenden Zuwegungen auf – zumindest bezogen auf den variablen<br />
und verschiebbaren Teil der Baufelder – möglichst schnell wiederherstellbaren<br />
Flächen mit möglichst geringer ökologischer Wertigkeit,<br />
o nach Möglichkeit Vermeidung der Aufschotterung von Sandwegen (Vermeidungsmaßnahme<br />
V 5),<br />
o weitestgehende Vermeidung bauzeitlicher Bodenbeeinträchtigungen durch<br />
vorheriges Abtragen des Oberbodens im Bereich der Flächen für die zwischenzeitlichen<br />
Bodenablagerungen und im Übrigen getrenntes Ausbaggern,<br />
Lagern und Wiedereinbringen des Ober- und Unterbodens (dabei Abtragung<br />
des Oberbodens nur bei trockener Witterung), bei Befahrung unbefestigter<br />
Flächen zur Vermeidung von Verdichtungen vorherige Anlage von Baustra-<br />
165
ßen, vorherige Auslegung von Fahrbohlen oder ähnliche geeignete Vermeidungs-<br />
oder Schutzmaßnahmen (vgl. Vermeidungsmaßnahme V 5 und V 8),<br />
o Reduzierung der verschiebbaren Teils der Arbeitsflächen für den Neubau von<br />
Masten innerhalb der sensiblen Biotopstrukturen im Umfeld der Masten 45<br />
und 46 in NSG „Südkamp“, der Masten 51 bis 55 im NSG „Behrendsgrund“<br />
sowie des Mastes 73 im Bereich eines kleinen, an einem Graben gelegenen<br />
und eng von Siedlungsflächen umgebenen Feldgehölzes von 3.600 m² gem.<br />
technischem Standard auf nur noch 2.500 m² unter Inkaufnahme eines deutlich<br />
vergrößerten Bauaufwands (Vermeidungsmaßnahme V 7),<br />
o Schutz zwischengelagerten Bodens vor Vernässung und Verdichtung, Begrenzung<br />
der Lage für humosen Oberboden auf eine Höhe von 2 m, Vermeidung<br />
der Befahrung der Bodenmieten,<br />
o bei etwaigen Zwischenlagerungen von Boden von mehr als 3 Monaten während<br />
der Vegetationszeit Aufbringung einer Zwischenbegrünung zur Vermeidung<br />
von Erosion und unerwünschter Vegetation,<br />
o Wiedereinbau des Boden zur Vermeidung von Verschlämmungen und Verdichtungen<br />
nur bei trockener Witterung,<br />
o Vermeidung der Vermischung von Böden verschiedener Herkunft / kein Verlagern<br />
von Boden eines Bauabschnitts zu einem anderen Bauabschnitt,<br />
o Rekultivierung / vegetationsfähige Wiederherstellung der bauzeitlich in Anspruch<br />
genommenen Flächen bei trockener Witterung nach Abschluss der Arbeiten,<br />
dabei Auflockerung unvermeidbar eingetretener Verdichtungen,<br />
o in der Nachbarschaft von Altablagerungen ergänzende vorherige Sachverhaltsermittlung<br />
und ggf. Behandlung des einzuleitenden Grundwassers sowie<br />
Entsorgung kontaminierten Bodens (vgl. Nebenbestimmungen 3.2.4 der wasserrechtlichen<br />
Erlaubnis sowie Nebenbestimmung 5.4 im Kapitel A des Beschlusses),<br />
o Baufeldräumung auf den Baustelleneinrichtungsflächen außerhalb der Hauptvegetationsperiode<br />
sowie außerhalb der Fortpflanzungsperiode/der Brutzeiten<br />
der Avifauna (Vermeidungsmaßnahme V 1),<br />
o Freihaltung (z. B. durch regelmäßiges Mulchen) der geräumten Baustelleneinrichtungsflächen<br />
ab Beginn der Brutzeiten Anfang März bis Baubeginn,<br />
o Gehölzeinhieb nur außerhalb der Vegetationsperiode sowie außerhalb der<br />
Brutzeit der Avifauna und Entnahme der vorher zu erfassenden und zu markierenden<br />
Höhlenbäume im Trassenraum nur während der sog. „Schwarmphase“,<br />
der Übergangsphase von der Nutzung der Sommerquartiere zu den<br />
Winterquartieren (Vermeidungsmaßnahme V 2),<br />
166
o Beschränkung der Gehölzentnahmen und -rückschnitte auf das unabweisbare<br />
Mindestmaß bzw. auf selektive Einzelbaumentnahmen und die betriebsnotwendige<br />
Trassenpflege z. B. durch ein „Auf-den-Stock-Setzen und damit<br />
gleichzeitig weitestgehende Schonung der betroffenen Altholzbestände,<br />
o vor ihrer Entnahme Erfassung und Markierung der Höhlenbäume im Trassenraum<br />
sowie Verschließen unbewohnter Baumhöhlen im Rahmen von Begehungen<br />
vor Aufnahme der Bauarbeiten und unmittelbar vor der Gehölzentnahme,<br />
Entnahme etwaiger Höhlenbäume nur im Kalendermonat November<br />
(Vermeidungsmaßnahme V 2 und Nebenbestimmung 5.5.2.3 im Kapitel A dieses<br />
Beschlusses),<br />
o Abweichungen von den Zeitfenstern für die Baufeldräumung und für die Entnahme<br />
von Höhlenbäumen nur bei vorherigem Nachweis, dass dies bezogen<br />
auf die Belange des Artenschutzes unproblematisch ist, und in Abstimmung<br />
mit der ökologischen Baubegleitung sowie Zustimmung der zuständigen unteren<br />
Landschaftsbehörde,<br />
o Durchführung von Arbeiten zum Neubau der Masten 57 und 58 sowie zum<br />
Rückbau der Masten 17 bis 19 der 110-kV-Freileitung und 21 bis 22 der 220-<br />
kV-Freileitung zur Vermeidung von Beeinträchtigungen des FFH-Gebietes<br />
„Östlicher Teutoburger Wald“ und seines Arteninventars ausschließlich im<br />
Zeitraum außerhalb der Brutzeiten sensibler Vogelarten, d. h. außerhalb der<br />
Monate März bis Juli jeden Jahres, Anlegung von Arbeitsflächen und Maschinenstellplätzen<br />
soweit wie möglich außerhalb der im FFH-Gebiet vorhandenen<br />
Lebensraumtypflächen (Vermeidungsmaßnahmen V 6 und V 7),<br />
o mit dem Ziel, Individuenverluste zu vermeiden, werden – mit ausreichendem<br />
zeitlichen Vorlauf, durch die Aufwertung angrenzender Flächen und die geeignete<br />
Umgestaltung bzw. Abwertung der jeweiligen Arbeitsflächen – die beiden<br />
Arten Feldgrille und Zauneidechse dazu angeregt, aus ihren Habitaten in den<br />
Arbeitsflächen im NSG „Behrendsgrund“ abzuwandern, ggf. dennoch verbleibende<br />
Individuen werden vor der Baufeldräumung gefangen und in geeignete<br />
Habitate verbracht; Larven der Feldgrille werden in jedem Fall abgesammelt<br />
und in geeignete Habitate verbracht (Vermeidungsmaßnahme V 3),<br />
o Vermeidung von Abwanderungen der Zauneidechse in Bauflächen hinein<br />
durch Aufstellung von Amphibienschutzzäunen und<br />
o Vermeidung der Beeinträchtigung von Ameisennestern Kartierung der Ameisennester<br />
in relevanten Wirkzonen vor der Baufeldräumung (Vermeidungsmaßnahme<br />
V 4) und ggf. Verschiebung der Arbeitsflächen oder Umsiedlung<br />
der Nester.<br />
167
Schutzmaßnahmen<br />
Zum Schutz nicht unmittelbar zur Durchführung des Vorhabens notwendiger Bestandteile<br />
von Natur und Landschaft sind vorgesehen:<br />
o Schutz von Vegetationsflächen und Bäumen, die nicht unmittelbar von der<br />
Maßnahme betroffen sind, nach den Vorgabe der DIN 18920 und – analog –<br />
denen der RAS LP-4,<br />
o bei in Gewässer hineinreichenden Baustelleneinrichtungsflächen Aussparung<br />
der Gewässerbereiche oder, soweit dies nicht möglich ist, bauzeitliche Abdeckung<br />
des Gewässers mit Hilfe von Metallplatten,<br />
o soweit die Zuwegungen über Gräben bzw. Gewässer hinweg verlaufen:<br />
Anlage einer den Verhältnissen entsprechend dimensionierten Rohrbrücke zur<br />
Querung der Gräben mit Baufahrzeugen unter Aufrechterhaltung der Vorflut,<br />
Rückbau der Rohrbrücke und Wiederherstellung des ursprünglichen Grabenund<br />
Böschungsverlaufs nach Beendigung der Arbeiten und<br />
o bei der Einleitung von abgepumptem Grundwasser in Fließgewässer, z. B. im<br />
Zusammenhang mit Wasserhaltungen, Vorschaltung eines Absetzbeckens.<br />
Maßnahmen zur Minimierung der Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft<br />
Soweit Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft nicht zu vermeiden sind,<br />
sind den Vorschlägen des landschaftspflegerischen Begleitplans entsprechend<br />
darüber hinaus u. a. folgende Minimierungs- und Wiederherstellungsmaßnahmen<br />
zur Begrenzung der Beeinträchtigungen vorgesehen:<br />
o Bestellung einer ökologischen Baubegleitung,<br />
o Verwendung von Leiterseilen in Form von 4’er-Bündeln (im Bereich von Ubbedissen<br />
mit verstärktem Querschnitt) zur Reduzierung von Koronaeffekten,<br />
o Minimierung der Eingriffe in das Landschaftsbild durch Leitungsbündelung<br />
bzw. Demontage der separaten 110-kV-Freileitung,<br />
o Ausbringen einer Rotschwingeleinsaat regionaler Herkunft auf den Mastflächen,<br />
auf denen keine Versiegelung erfolgt (ausgenommen Masten im Bereich<br />
der Senne / des NSG „Behrendsgrund“),<br />
o Entwicklung eines standortgerechten Niederwaldes bzw. Waldrandes in den<br />
Bereichen, in denen mit dem neuen Schutzstreifen erstmals in Waldflächen<br />
168
eingegriffen wird, soweit möglich, Unterbauung des Waldes durch standortgerechte<br />
Gehölze vor der Entnahme der oberen Baumschichten und Erstellung<br />
konkreter Maßnahmenpläne für sensible Bereiche ** sowie<br />
o Entwicklung von Gehölzen durch Sukzession oder im Einzelfall durch Pflanzung<br />
auf den Flächen des Schutzstreifens, auf denen – außer in den Waldflächen<br />
– Gehölze entnommen werden müssen, und Erstellung konkreter Maßnahmenpläne<br />
für sensible Bereiche.<br />
** Ergänzend dazu, d. h. unabhängig vom bilanzierten Kompensationsbedarf, erfolgt entsprechend<br />
einer Zusage der Vorhabenträgerin (vgl. Kapitel A, Nr. 7 des Beschlusses) die<br />
Unterpflanzung eines an den Schutzstreifen des Spannfeldes zwischen den Masten 61<br />
und 62 angrenzenden Fichtenwaldbestandes von rd. 1 ha Fläche mit der Zielrichtung,<br />
den dort von der Stadt Bielefeld angestrebten naturnahen Waldumbau zu unterstützen.<br />
Das umfangreiche Konzept der Vermeidungs-, Schutz- und Minimierungsmaßnahmen<br />
ist insgesamt geeignet, die mit dem Eingriff verbundenen nachteiligen<br />
Folgen für Natur und Landschaft so weit wie möglich zu begrenzen. Soweit eine<br />
Anpassung, Ergänzung oder Konkretisierung möglich und erforderlich war, sind<br />
entsprechende Regelungen über die Nebenbestimmungen dieses Beschlusses in<br />
das Maßnahmenkonzept integriert worden (vgl. u. a. Nebenbestimmung 5.5.1.3<br />
und 5.5.1.4). Weitere mit verhältnismäßigen Mitteln realisierbare Maßnahmen<br />
sind nicht zu erkennen, so dass die Vorhabenträgerin dem in § 15 Abs. 1<br />
BNatSchG normierten Vermeidungsgebot Rechnung getragen hat.<br />
Bei der von der Stadt Bielefeld im Zusammenhang mit den Planänderungen geforderten<br />
vollständigen Vermeidung des Eingriffs in den zwischen den Masten 60<br />
und 61 gelegenen Hangwald durch Verzicht auf das Deckblatt 4 handelt es sich<br />
im Übrigen nicht um eine Frage des Vermeidungsgebots des § 15 BNatSchG.<br />
Die Vermeidbarkeit von Natur- und Landschaftsschutzbeeinträchtigungen durch<br />
Verwirklichung einer räumlichen oder technischen Alternative ist vielmehr ein<br />
Element der planerischen Abwägung mit der Folge, dass Varianten zu prüfen<br />
sind. Das dabei gefundene Ergebnis unterliegt dann nicht mehr erneut der Vermeidungspflicht<br />
nach § 15 BNatSchG. Denn diese fragt nicht nach der Vermeidbarkeit<br />
des Eingriffs, sondern verpflichtet ausschließlich dazu, aus dem Kreis der<br />
mit einem bestimmten und insoweit als gegeben vorauszusetzenden Eingriff verbundenen<br />
erheblichen oder nachteiligen Beeinträchtigungen diejenigen zu unterlassen,<br />
die vermeidbar sind. Die durch die Inanspruchnahme von Natur und<br />
Landschaft am Ort des Eingriffs selbst zwangsläufig hervorgerufene Beeinträch-<br />
169
tigung dagegen nimmt das Naturschutzrecht als unvermeidbar hin (vgl. dazu vorstehend<br />
Nr. 6.4.4.1 sowie Bayerischer VGH, Urteil vom 20.11.2012, Az 22 A<br />
10.40041, RN 53 und dortige Rechtsprechungsverweise). Eine Abwägung zwischen<br />
den Eingriffen durch das Deckblatt 4 in den Hangwald und der vom Deckblatt<br />
ausgehenden Entlastungswirkung für die Bebauung an der Lämershagener<br />
Straße findet deshalb an dieser Stelle nicht statt (vgl. aber Kapitel B Nr. 7.2.6).<br />
6.4.4.4 Beschreibung und Bewertung der verbleibenden Beeinträchtigungen<br />
Auch unter Berücksichtigung der umfangreichen Vermeidungs-, Minimierungsund<br />
Schutzmaßnahmen verursacht das Leitungsbauvorhaben Beeinträchtigungen<br />
des Natur- und Landschaftsschutzes bezüglich der Schutzgüter Boden,<br />
Landschaft sowie Tiere, Pflanzen und biologische Vielfalt. Für sonstige relevante<br />
Schutzgüter verbleiben auch unter Einbeziehung der Planänderungen durch die<br />
Deckblätter 1 bis 4 mit den zum Teil höheren Masten und der Annäherung der<br />
Leitungsachse an das FFH-Gebiet „Östlicher Teutoburger Wald“ keine Beeinträchtigungen,<br />
die in sonstiger Weise zu kompensieren wären; die Beeinträchtigungen<br />
der Biotop- und Artenschutzfunktion von Gewässern insbesondere während<br />
der Bauphase wird insoweit über das Schutzgut Pflanzen und Tiere erfasst.<br />
6.4.4.5 Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen<br />
Das zur Kompensation der verbleibenden Beeinträchtigungen vorgesehene<br />
Ausgleichs- und Ersatzkonzept ist rechtlich nicht zu beanstanden. Auch die Vorgaben<br />
der §§ 15 Abs. 3 BNatSchG und 4 a LG NRW zur vorrangigen Auswahl<br />
der Ausgleichs- und Ersatzflächen sowie zur Gestaltung der entsprechenden<br />
Maßnahmen wurden beachtet.<br />
Der Eingriff ist ausgeglichen, wenn und sobald die beeinträchtigten Funktionen<br />
des Naturhaushalts in gleichartiger Weise wiederhergestellt sind und das Landschaftsbild<br />
landschaftsgerecht wiederhergestellt oder neu gestaltet ist. Dies setzt<br />
neben einem räumlichen Zusammenhang zwischen der ausgleichsbedürftigen<br />
Beeinträchtigung und der Ausgleichsmaßnahme voraus, dass Rahmenbedingungen<br />
geschaffen werden, unter denen sich infolge natürlicher Entwicklungsprozesse<br />
auf Dauer annähernd gleichartige Verhältnisse wie vor dem Eingriff herausbilden<br />
können.<br />
170
Auch der ggf. erforderliche Ersatz muss noch in einer nachvollziehbaren Beziehung<br />
zu dem stehen, was es zu ersetzen gilt. Da also ein biologisch-funktionaler<br />
Zusammenhang mit den Beeinträchtigungen bestehen muss, können nicht völlig<br />
beliebige Flächen verwendet werden. Sie müssen vielmehr zumindest dem gleichen<br />
Naturraum (vgl. § 15 Abs. 2 S. 3 BNatSchG) zuzurechnen sein.<br />
Maßgebliche Gesichtspunkte für die insgesamt erforderlichen Kompensationsflächen<br />
sind die Auswirkungen des geplanten Vorhabens auf die Arten- und Biotopausstattung<br />
im betroffenen Raum unter Einbeziehung der dadurch bedingten<br />
Unterbrechungen bzw. Störungen aller Wechselbeziehungen auf das Funktionsgefüge<br />
der Natur und den Naturgenuss sowie auf Boden, Wasser und Klima. Dabei<br />
können Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen nicht nur unter dem Gesichtspunkt<br />
betrachtet werden, dass einzelne überbaute oder beeinträchtigte Strukturen<br />
kompensiert werden. Vielmehr wird darüber hinaus das Ziel verfolgt, mit Hilfe<br />
der Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen die – vorhabensbedingt beeinträchtigten<br />
– Funktionen ökologischer Abläufe zu stabilisieren und wiederherzustellen.<br />
Letztendlich erfordert das Ziel, Rahmenbedingungen zu schaffen, unter denen<br />
sich infolge natürlicher Entwicklungsprozesse auf Dauer annähernd gleichartige<br />
Verhältnisse wie vor dem Eingriff herausbilden können, insbesondere die Überführung<br />
von Flächen in einen – bezogen auf die beeinträchtigten Funktionen –<br />
höherwertigeren Zustand, von dem die gestörten Funktionen annähernd gleichartig<br />
übernommen werden. Dies wird hier durch die im LBP aufgeführten Maßnahmen<br />
erreicht.<br />
Die gem. LBP im Planungsraum vorgesehenen und bezüglich ihrer Details, ihrer<br />
landschaftsbezogenen funktionalen Zusammenhänge, ihrer zum Teil mehrfunktionalen<br />
Zielsetzungen sowie auch der vorgesehenen und erforderlichen Unterhaltungspflege<br />
konkret beschriebenen und dargestellten Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen<br />
(vgl. Maßnahmenkatalog), die hiermit angeordnet werden, lassen<br />
sich wie folgt zusammenfassen:<br />
a) Ausgleichsmaßnahmen:<br />
o Umwandlung von Intensivgrünland und teilweise Sandacker im Umfang von<br />
0,97 h a in Extensivgrünland (Maßnahme A 1)<br />
o Umwandlung von Intensivgrünland im Umfang von 0,28 ha in eine Heide-/<br />
Sandmagergrasfläche (Maßnahme A 2)<br />
171
) Ersatzmaßnahmen:<br />
o Entwicklung naturnaher Wald-/Waldrandbestände durch Initialpflanzungen<br />
an den künftigen Offenlandgrenzen in der Bielefelder Gemarkung Ummeln<br />
auf einer Fläche von rd. 3,35 ha (Maßnahme E 1)<br />
o Entwicklung naturnaher Wald-/Waldrandbestände durch Initialpflanzungen<br />
an den künftigen Offenlandgrenzen in der Bielefelder Gemarkung Milse auf<br />
einer Fläche von rd. 2,77 ha (Maßnahme E 2) **<br />
** Die auf Flächen des Ausgleichspools der Stadt Bielefeld vorgesehene Ersatzmaßnahme<br />
E 2 umfasst 2,7678 ha Fläche. Die lediglich 2,2927 ha umfassende Angabe<br />
im Maßnahmenblatt des LBP wird deshalb hiermit um die fehlenden 0,6027 ha ergänzt<br />
und auf korrigierte 2,7678 ha festgesetzt. Die Umsetzung der Maßnahme auf<br />
der rd. 0,6 ha großen Fläche erfolgt wie auch ein Teil der übrigen Kompensationsmaßnahmen<br />
durch die Stadt Bielefeld und wird über eine Ersatzgeldzahlung an die<br />
Stadt Bielefeld (vgl. Nebenbestimmung 5.5.3) abgegolten.<br />
Die näheren Einzelheiten zu den Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen sowie zu<br />
deren Ermittlung und Berechnung sind im Übrigen dem LBP zu entnehmen. Die<br />
erforderliche Unterscheidung und Trennung zwischen den verschiedenen Maßnahmenarten<br />
ist dort ebenso vorgenommen worden wie die getrennte Zuordnung<br />
der Kompensationsdefizite zu den verschiedenen Schutzgütern und Beeinträchtigungen.<br />
Im Zusammenhang mit den ergänzenden Regelungen der Nebenbestimmungen<br />
unter Nr. 5.5 im Kapitel A des Beschlusses zum Natur-, Landschafts- und Artenschutz<br />
sind diese auf die Schaffung landschaftstypischer Vegetationselemente<br />
gerichteten Maßnahmen mit ihren wechselseitig aufeinander abgestimmten<br />
Funktionen und ihrer jeweiligen in ein örtlich-funktionales Beziehungs- und Vernetzungskonzept<br />
eingebundenen Platzierungen geeignet, die beeinträchtigenden<br />
Funktionen des Naturhaushalts und des Landschaftsbildes positiv zu beeinflussen<br />
und soweit wie möglich wiederherzustellen. Sie gewährleisten, dass die aus<br />
dem Eingriff in Natur und Landschaft resultierenden Beeinträchtigungen in vollem<br />
Umfang kompensiert werden. In der Gesamtbilanz bleibt keine dem Vorhaben<br />
entgegenstehende und nicht ausreichend kompensierte Beeinträchtigung von<br />
Natur und Landschaft zurück, die gem. § 15 Abs. 2 und 5 BNatSchG der Zulassung<br />
des Vorhabens entgegenstehen könnte.<br />
Das Maßnahmenpaket genügt auch nach der Auffassung der höheren Landschaftsbehörde<br />
den genannten Anforderungen. Soweit sie als Ersatzmaßnahmen<br />
172
konzipiert sind, können sie die nicht zu vermeidenden und nicht ausgleichbaren<br />
Beeinträchtigungen in ausreichendem Umfang in sonstiger Weise kompensieren<br />
und Einwendungen gegen das Kompensationskonzept des LBP sind nicht – und<br />
auch nicht von den Umweltverbänden – erhoben worden.<br />
Gleichzeitig ist der Umfang der Kompensationsmaßnahmen bezüglich der Flächeninanspruchnahmen<br />
auch auf das unabdingbare Maß (§ 15 Abs. 3 BNatSchG<br />
und § 4 a Abs. 1 S. 2 LG NRW) beschränkt und insoweit erforderlich. Unter den<br />
Vorrangkatalog des § 4 a Abs. 3 LG NRW fallende Maßnahmen, die nicht schon<br />
in dem Kompensationskonzept enthalten sind und den vorgesehenen Maßnahmen<br />
vorzuziehen wären, sind der Planfeststellungsbehörde nicht ersichtlich. Insbesondere<br />
sind keine weiteren Rückbau-, Entsiegelungs- oder Renaturierungsmöglichkeiten<br />
sowie keine weiteren Maßnahmen zur ökologischen Verbesserung<br />
bestehender land- und forstwirtschaftlicher Bodennutzungen erkennbar, die nicht<br />
zur Nutzungsbeeinträchtigung landwirtschaftlicher Flächen führen. Auch Flächen,<br />
die im Rahmen eines Ökokontos bereits durchgeführt worden sind und in diesem<br />
Zusammenhang verwendet werden könnten oder Flächen, die zugleich auch einem<br />
Maßnahmenprogramm im Sinne von § 82 WHG dienen, stehen nicht zur<br />
Verfügung.<br />
Auch die Zielvorgabe eines Flächenverhältnisses von 1 : 1 (§ 4 a Abs. 1 S. 3 LG<br />
NRW) wird gewahrt.<br />
Von den Kompensationsflächen von rd. 7,37 ha entfallen lediglich 1,25 ha auf<br />
landwirtschaftlich genutzte Offenlandflächen. Die übrigen Flächen von 6,1 ha, auf<br />
denen bestehende Waldflächen aufgewertet bzw. in einen naturnäheren Zustand<br />
versetzt werden (§ 4 a Abs. 3 Nr. 5 LG NRW), stellen keine Verluste für die<br />
Landwirtschaft dar. Die 1,25 ha Kompensation auf landwirtschaftlich genutzten<br />
umfasst zwar eine etwas größere Fläche als die, die von unmittelbaren baulichen<br />
Eingriffen betroffen sind (rd. 1,16 ha). Die Zielvorgabe des § 4 a Abs. 1 S. 3 LG<br />
NRW wird gleichwohl gewahrt, zumal der größte Teil der Kompensationsflächen<br />
von rd. 0,97 ha der Landwirtschaft als Extensivgrünland nicht vollständig verloren<br />
geht und aus dem Rückbaut der bestehenden Masten auch wieder Flächen an<br />
die Landwirtschaft zurückfallen. Im Ergebnis ist der Verlust für die Landwirtschaft<br />
damit zumindest nicht größer als die Eingriffsfläche.<br />
173
6.4.4.6 Umsetzung der Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen / Ersatzgeldzahlungen<br />
Da das Vorhaben in der Regel nur bei rechtlicher Sicherstellung der Ausgleichsund<br />
Ersatzmaßnahen zugelassen werden darf, besteht auch für die Grundstücke<br />
und Teilflächen, auf denen solche Maßnahmen erforderlich sind, die Notwendigkeit<br />
der Enteignung oder Zwangsbelastung. Die Enteignung (Entziehung oder<br />
Beschränkung von Grundeigentum) dafür ist gem. § 45 Abs. 1 EnWG grundsätzlich<br />
zulässig. Die Vorhabenträgerin erhält damit, ebenso wie für die Trasse und<br />
den Schutzstreifen, das Enteignungsrecht (vgl. dazu das im Zusammenhang mit<br />
dem Bundesfernstraßenbau ergangene Urteil des BVerwG vom 23.08.1996, 4 A<br />
29.95, NVwZ 1997, S. 486).<br />
Entsprechende Enteignungs- bzw. Entschädigungsverfahren nach dem EEG<br />
NRW werden insoweit jedoch nicht erforderlich sein. Die Vorhabenträgerin kann<br />
alle Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen entweder auf Flächen umsetzen, über<br />
die sie bereits verfügt bzw. die von der öffentlichen Hand zur Verfügung gestellt<br />
werden oder kann sie von der öffentlichen Hand (Stadt Bielefeld / Kreis Lippe)<br />
umsetzen lassen und dies im Wege der Ersatzgeldzahlung – vgl. Nebenbestimmung<br />
5.5.2 im Kapitel A des Beschlusses – abgelten.<br />
Der aus dem Schutz des Eigentums – Art. 14 GG – abzuleitenden Vorgabe, zur<br />
Umsetzung der Kompensationsmaßnahmen vorrangig auf einvernehmlich zur<br />
Verfügung gestellte Flächen oder auf Grundstücke der öffentlichen Hand zurückzugreifen<br />
(vgl. BVerwG, Urteil vom 24.03.2011, 7 A 3.10, und Urteil des OVG Lüneburg<br />
vom 22.02.2012, 7 KS 71/10), wird daher Genüge getan. Ein Verstoß gegen<br />
das Verhältnismäßigkeitsprinzip hinsichtlich der Anwendung der Eingriffsregelung<br />
und der mit ihr verbundenen Inanspruchnahme privaten Grundeigentums<br />
ergibt sich daher nicht.<br />
7. Abwägung<br />
7.1 Grundsätzliches zur Abwägung<br />
Bei der Planfeststellung sind gem. § 43 S. 3 EnWG die von dem Vorhaben berührten<br />
öffentlichen und privaten Belange im Rahmen der Abwägung zu berücksichtigen.<br />
Dieses Abwägungsgebot umfasst sowohl den Abwägungsvorgang als<br />
auch das Abwägungsergebnis und verlangt, dass ein bewertender Ausgleich der<br />
von der Planung berührten öffentlichen und privaten Interessen untereinander<br />
174
und gegeneinander vorgenommen wird, der die Prüfung einschließt, ob sich das<br />
planerische Ziel mit geringerer Eingriffsintensität auf andere Weise erreichen<br />
lässt.<br />
Das Abwägungsgebot wird dabei nicht schon dadurch verletzt, dass die Planfeststellungsbehörde<br />
bei der Abwägung der verschiedenen Belange dem Einen den<br />
Vorzug eingeräumt und sich damit notwendigerweise für die Zurückstellung eines<br />
Anderen entscheidet. Die Planfeststellungsbehörde hat jedoch die Grenzen ihrer<br />
planerischen Gestaltungsfreiheit zu beachten und das ihr zukommende Planungsermessen<br />
abwägungsfehlerfrei auszuüben.<br />
Die Zusammenstellung des nach "Lage der Dinge" in die Abwägung einzustellenden<br />
Abwägungsmaterials geschieht daher im Hinblick auf die zu treffende<br />
Entscheidung ziel- und ergebnisorientiert. Dabei hat die Ermittlung des Abwägungsmaterials<br />
jeweils so konkret zu sein, dass eine sachgerechte Entscheidung<br />
möglich ist.<br />
Eine derartige Entscheidung ist auf der Grundlage der Planunterlagen, der<br />
durchgeführten Untersuchungen, der Ergebnisse des Anhörungsverfahrens und<br />
der Äußerungen der Vorhabenträgerin unter Berücksichtigung der mit der Planung<br />
verfolgten Ziele mit der gebotenen Schärfe und Untersuchungstiefe möglich.<br />
Im Einzelnen wird dazu auf die folgenden Ausführungen verwiesen.<br />
Beim Abwägungsvorgang selber beinhalten gesetzliche Regelungen, die ihrem<br />
Inhalt nach selbst nicht mehr als eine Zielvorgabe für den Planer enthalten und<br />
erkennen lassen, dass diese Zielvorgabe bei öffentlichen Planungen – dies gilt<br />
auch für Maßnahmen zur Sicherstellung der Stromversorgung – im Konflikt mit<br />
anderen Zielen zumindest teilweise zurücktreten kann, nicht die den Planungsleitsätzen<br />
anhaftende Wirkung. Kennzeichnend dafür sind Regelungen mit einem<br />
Optimierungsgebot, das eine möglichst weitgehende Beachtung bestimmter Belange<br />
fordert. Das in §§ 13, 15 Abs. 1 BNatSchG enthaltene Minimierungsgebot<br />
für Eingriffe, die zu unvermeidbaren Beeinträchtigungen führen, ist ein in der Abwägung<br />
überwindbares Optimierungsgebot (BVerwG, Beschluss vom 21. August<br />
1990, 4 B 104/90, zur Vorgängerregelung des § 19 Abs. 1 BNatSchG a. F.).<br />
Ferner ist beispielsweise § 50 BImSchG eine Regelung, die nur bei der Abwägung<br />
für das Für und Wider der konkreten Planbewältigung beachtet werden<br />
175
kann. Vorschriften wie diese verleihen den entsprechenden öffentlichen Belangen<br />
ein besonderes Gewicht, dem bei der Abwägung Rechnung zu tragen ist<br />
(BVerwG, Urteil vom 22. März 1985, 4 C 73/82, NJW 1986, S. 82). Sie sind als<br />
abwägungserhebliche Belange in die Abwägung einzustellen.<br />
In die Abwägung ist, wie den Darlegungen entnommen werden kann, in angemessener<br />
Weise alles eingestellt worden, was nach "Lage der Dinge" erkennbar<br />
ist, d. h., was aufgrund der konkreten Planungssituation relevant ist. Dazu gehören<br />
auch alle mehr als nur geringfügig betroffenen schutzwürdigen Interessen der<br />
von der Leitungstrasse betroffenen Anlieger und Grundstückseigentümer.<br />
7.2 Planungsvarianten und Alternativen<br />
7.2.1 Allgemeines<br />
Zur fachplanerischen Abwägung gehören auch die vergleichende Untersuchung<br />
möglicher Alternativlösungen und die Auswahl der Trasse unter den verschiedenen<br />
in Betracht kommenden Möglichkeiten ihres Verlaufs. Zum Abwägungsmaterial<br />
gehören alle Trassenvarianten, die sich entweder aufgrund der örtlichen Verhältnisse<br />
von selbst anbieten, während des Planfeststellungsverfahrens vorgeschlagen<br />
werden oder sonst ernsthaft in Betracht kommen (BVerwG, Beschluss<br />
vom 20.12.1988, 4 B 211.88, NVwZ-RR 1989, S. 458). Sie sind mit der ihnen objektiv<br />
zukommenden Bedeutung in die vergleichende Prüfung der von den möglichen<br />
Varianten jeweils berührten öffentlichen und privaten Belange unter Einschluss<br />
des Gesichtspunktes der Umweltverträglichkeit einzubeziehen.<br />
Dies erfordert im Abwägungsvorgang, dass der Sachverhalt hinsichtlich der Planungsvarianten<br />
so weit aufgeklärt wird, wie dies für eine sachgerechte Trassenwahl<br />
und eine zweckmäßige Gestaltung des Verfahrens erforderlich ist. Dabei<br />
müssen allerdings nicht alle zu einem bestimmten Zeitpunkt erwogenen Alternativen<br />
gleichermaßen detailliert und umfassend untersucht werden. Eine Alternative,<br />
die auf der Grundlage einer fehlerfrei erstellten Grobanalyse als weniger geeignet<br />
erscheint, darf – auch schon in einem frühen Verfahrensstadium – ausgeschlossen<br />
werden. Wird in dieser Weise verfahren, ist das Abwägungsergebnis<br />
nicht schon fehlerhaft, wenn sich herausstellt, dass die verworfene Lösung ebenfalls<br />
mit guten Gründen vertretbar gewesen wäre, sondern erst dann, wenn sich<br />
diese Lösung als die vorzugswürdige hätte aufdrängen müssen (BVerwG, Urteil<br />
vom 25.01.1996, 4 C 5.95, Urteil vom 18.07.1997, 4 C, 3.95, Beschluss vom<br />
176
24.09.1997, 4 VR 21.96, Urteil vom 26.03.1998, 4 A 7.97, Urteil vom 26.02.1999,<br />
4 A 47.96). Die Auswahl unter verschiedenen in Betracht kommenden Alternativlösungen<br />
ist, ungeachtet dabei zu beachtender zwingender rechtlicher Vorgaben,<br />
eine fachplanerische Abwägungsentscheidung (§ 43 S. 2 EnWG).<br />
Gefordert ist die vergleichende Untersuchung solcher Alternativlösungen einschließlich<br />
etwaiger möglicher Trassenvarianten, die ernsthaft in Betracht kommen.<br />
Sie müssen auch nur soweit untersucht werden, bis erkennbar wird, dass<br />
sie nicht eindeutig vorzugswürdig sind, wobei allerdings eine gleichermaßen tiefgehende<br />
Untersuchung aller in Betracht kommenden Alternativen nicht geboten<br />
ist (OVG Saarlouis, Urteil vom 20.07.2005, 1 M 2/04).<br />
Nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes (BVerwG)<br />
sind die Grenzen der planerischen Gestaltungsfreiheit bei der Alternativen-<br />
/Trassenwahl erst dann überschritten, wenn eine andere als die gewählte Alternative<br />
sich unter Berücksichtigung aller abwägungserheblichen Belange eindeutig<br />
als die bessere, öffentliche und private Belange insgesamt schonendere Variante<br />
darstellen würde.<br />
Aufgabe der Planfeststellungsbehörde ist es, die nach Lage der Dinge ernsthaft<br />
in Betracht kommenden Alternativen in die Abwägung einzustellen.<br />
7.2.2 Alternativen zur planfestgestellten Trassenvariante<br />
Bei dem planfestgestellten Vorhaben, bei dem es sich nicht um die erstmalige<br />
Errichtung einer Leitungsverbindung, sondern um den Ersatz einer vorhandenen<br />
220-kV-Leitung durch eine leistungsfähigere 380-kV-Leitung in bestehender<br />
Trasse im Rahmen eines Ersatzneubaus handelt, scheidet die Prüfung einer vollständigen<br />
Neutrassierung aus. Denkbare Alternativen, die insoweit nach Lage<br />
der Dinge ernsthaft in Betracht zu ziehen und in die Abwägung einzustellen wären,<br />
sind nicht ersichtlich. Einer solchen Neubauvariante in einer unvorbelasteten<br />
Trasse stehen insbesondere naturschutzrechtliche Belange und die in Verbindung<br />
damit stehenden Vorgaben der Raumordnung (vgl. § 28 Abs. 7 b) des Gesetzes<br />
zur Landesentwicklung NRW vom 05.10.1989 (Landesentwicklungsprogramm<br />
NRW – LEPro NRW –) und LG NRW (vgl. § 2 Abs. 1 Nr. 12) zur Trassenbündelung<br />
entgegen.<br />
177
Soweit mit dem Betrieb einer entsprechenden Hochspannungsfreileitung Beeinträchtigungen<br />
von Natur und Landschaft (Veränderungen des Lebensraums für<br />
Pflanzen und Tiere durch Anlegung und Unterhaltung des Schutzstreifens mit<br />
seinen Nutzungs- und Aufwuchsbeschränkungen, ggf. Barrierewirkungen, Gefahren<br />
durch mögliche Leiterseilkollisionen für die Avifauna, Veränderung des Landschaftsbildes<br />
etc.) sowie auch Beeinträchtigungen sonstiger Belange z. B. aufgrund<br />
von Immissionen – vgl. Abschnitt B, Nr. 5.3 dieses Beschlusses – einhergehen,<br />
würde eine solche Neutrassierung den betroffenen Trassenraum unabhängig<br />
von seinem Verlauf und unabhängig von der Schutzwürdigkeit der davon<br />
betroffenen Räume in jedem Fall neu – weil erstmals – entsprechend belasten.<br />
Diese erstmaligen Belastungen würden auch nicht dadurch aufgehoben bzw.<br />
ausgeglichen, dass die bestehende 220-kV-Leitungstrasse zwischen dem Punkt<br />
Friedrichsdorf und Bielefeld-Ost vollständig zurückgebaut wird. Da die Trasse der<br />
parallel dazu verlaufenden 110-kV-Leitung der Stadtwerke Bielefeld davon unberührt<br />
bliebe, würden in diesem Fall die mit der Übernahme der 110-kV-Leiterseile<br />
auf das Mastgestänge der 380-kV-Höchstspannungsfreileitung verbundenen<br />
Bündelungseffekte entfallen. Auf die Anbindungen der 110-kV-Leitung an das übrige<br />
Netz sowie die zwischen dem Punkt Friedrichsdorf und Bechterdissen liegenden<br />
Umspannanlagen kann jedenfalls nicht verzichtet werden.<br />
Damit würden dann jeweils zwei unterschiedliche Trassenräume den Belastungen<br />
einer Hochspannungsfreileitung ausgesetzt, was einen vermeidbaren zusätzlichen<br />
Landschaftsverbrauch und eine stärkere Beeinträchtigung des Landschaftsbildes<br />
zur Folge hätte. So würden schon bei einer Trassenlänge von 15<br />
km (dies entspricht der planfestgestellten umwegarmen Trasse im Bestandsraum,<br />
eine Neutrassierung kann aufgrund der Entfernung zwischen dem Punkt<br />
Friedrichsdorf und dem Umspannwerk Bechterdissen sowie der gesamten Örtlichkeiten<br />
zumindest nicht kürzer ausfallen) und durchgehend 60 m Breite 90 ha<br />
Fläche neu von einem Schutzstreifen erfasst. Gleichzeitig würden aus den bestehenden<br />
und sich überlappenden Schutzstreifen nur die Flächen des 220-kV-<br />
Schutzstreifens herausfallen, womit auch einer sich ohnehin nicht sofort einstellenden<br />
Rückentwicklung der Schutzstreifenflächen des bisherigen Trassenbandes<br />
als Ausgleich für die Neutrassierung enge Grenzen gesetzt wären, zumal<br />
auch die Ferngasleitung WEDAL der Gascade Gastransport GmbH (ehemals<br />
Wingas) mit ihrem Schutzstreifen weitgehend parallel zu den Stromleitungen verläuft,<br />
was – wie im Übrigen auch die Leitungsführung in der Nähe zur Autobahn<br />
178
(A 2) – mit weiteren Bündelungseffekten zugunsten der Bestandstrassen und<br />
damit auch der planfestgestellten Neubautrasse verbunden ist.<br />
Das auch für die neue Leitung verwendete Trassenband der Bestandsleitungen<br />
nutzt hier zwischen der dichten Bebauung der Bielefelder Ortsteile Windelsbleiche,<br />
Buschkamp und Brackwede im Norden sowie der A 33 und der sich anschließenden<br />
dichten Bebauung des Bielefelder Ortsteiles Sennestadt im Süden<br />
aber nicht nur einen umwegarmen und bündelungseffektreichen, sondern auch<br />
den einzigen zumindest weitestgehend bebauungsfreien Raum. Außerhalb dieses<br />
Raumes ist letztlich nur eine weiträumige, die geschlossenen Ortslagen umgehende<br />
und damit erheblich längere Trassenvariante denkbar, wobei aufgrund<br />
der Besiedlungsdichte mit der auch in Außengebietsflächen regelmäßig vorzufindenden<br />
Streubebauung kaum eine Variante möglich wäre, die nicht zumindest in<br />
Einzelfällen auch Wohnbebauung tangiert.<br />
Die planfestgestellte Trassenführung vermeidet darüber hinaus eine unmittelbare<br />
Durchquerung bzw. Zerschneidung der Teilflächen des Höhenzuges und FFH-<br />
Gebietes DE-4017-301 (Östlicher Teutoburger Wald). Dessen Flächen umfassen<br />
den von Nordwest nach Südost verlaufenden Höhenzug nicht durchgehend, sondern<br />
sind mehrfach parallel zu den ihn querenden Verkehrsverbindungen geteilt.<br />
Eine dieser „Lücken“ im Bereich der Lämershagener Straße nutzen die Bestandstrassen<br />
sowie auch die planfestgestellte Neubautrasse. Hier müsste eine vollständige<br />
Neutrassierung daher entweder mittig durch die FFH-Gebietsflächen<br />
verlaufen, was – sofern unter den Aspekten des Gebiets- und Artenschutzes und<br />
der mit ihnen verbundenen Verbotstatbestände überhaupt zulässig – mit erheblichen<br />
Beeinträchtigungen des Schutzgutes Tiere, Pflanzen und biologische Vielfalt<br />
verbunden wäre, oder auch insoweit weiträumig mit entsprechenden Umwegen<br />
um die betroffene Teilfläche des FFH-Gebietes herum und am FFH-Gebiet<br />
vorbei bzw. durch eine andere „FFH-Gebietslücke“ geführt werden.<br />
In jedem Fall wären mit einer Neutrassierung unabhängig von ihrem Verlauf erhebliche<br />
zusätzliche Beeinträchtigungen insbesondere der Schutzgüter Mensch<br />
und/oder Tiere, Pflanzen und biologische Vielfalt verbunden. Weitere zusätzliche<br />
Beeinträchtigungen anderer Schutzgüter – z. B. des Schutzgutes Boden infolge<br />
zusätzlicher, durch eine längere Trasse notwendig werdender Maststandorte und<br />
-fundamente – kämen hinzu.<br />
179
An Stelle der Minimierung der Beeinträchtigungen, die aus der gemeinsamen<br />
Leiterseilführung von 110- und 380-kV-Stromkreisen auf einem Mastgestänge resultiert,<br />
käme es damit bei einer neu trassierten Leitung je nach Verlauf und den<br />
konkret davon betroffenen Örtlichkeiten zu einer deutlichen Verstärkung bis hin<br />
zur teilweisen Verdoppelung oder sogar Vervielfachung beeinträchtigter Belange.<br />
Als positive Wirkung der Bündelung kommt dabei hinzu, dass sich infolge eines<br />
aus der kombinierten Leiterseilführung mit unten aufgehängten 110-kV-<br />
Leiterseilen ergebenden Kompensationseffektes reduzierte elektrische Felder ergeben;<br />
insoweit wird ein Teil der Immissionen der 380-kV-Seile durch die der<br />
110-kV-Seile abgeschirmt.<br />
Unter dem Gesichtspunkt der Trassenbündelung ist es zulässig und stellt nach<br />
Auffassung des OVG Münster zugleich eine sachgerechte Auswahlentscheidung<br />
dar, wenn bei der Trassenwahl auf entsprechend vorbelastete Grundstücke zurückgegriffen<br />
wird und dabei bereits in der Vergangenheit vorhandene Belastungen<br />
erneuert oder sogar verstärkt werden und auf diese Weise weitere Eingriffe<br />
in Natur und Landschaft vermieden werden können (vgl. Urteil des OVG Münster<br />
vom 09.01.2004, 11 D 116/02). Auch nach den Vorgaben des Landesentwicklungsplans<br />
NRW (LEP NRW), Ziel D.II.2.8, kommt der Nutzung vorhandener<br />
Trassen, solange dies versorgungstechnisch vertretbar ist, Vorrang vor der Planung<br />
neuer Trassen zu.<br />
Vor diesem Hintergrund ist die Suche nach Alternativvarianten sowohl für das<br />
gesamte EnLAG-Projekt Nr. 17, d. h. die auch den ersten Bauabschnitt bis zum<br />
Punkt Friedrichsdorf umfassende 380-kV-Höchstspannungsfreileitung Gütersloh-<br />
Bechterdissen, als auch bezogen auf die einzelnen Bauabschnitte auf solche<br />
Möglichkeiten beschränkt worden, die eine weitestgehende Nutzung bestehender<br />
Trassenräume ermöglicht. Anders als zwischen Gütersloh und dem Punkt Friedrichsdorf<br />
(d. h. für den inzwischen fertig gestellten 1. Bauabschnitt), wo insoweit<br />
unter Nutzung bestehender Trassenräume zwei – verworfene, weil u. a. rd. 4<br />
bzw. 8 km längere – alternative Trassierungsmöglichkeiten gegeben gewesen<br />
wären, besteht diese Möglichkeit im 2. Bauabschnitt vom Punkt Friedrichsdorf bis<br />
zur Umspannanlage Bechterdissen nicht. Diesbezügliche Forderungen der Einwender<br />
aus Ubbedissen, die Leitung südlich des Wohnbereiches Ubbedisser<br />
Straße / Taxusstraße zu der östlich von Ubbedissen in ca. 1 km Entfernung verlaufenden<br />
Höchstspannungsfreileitung Twistetal - Paderborn - Bechterdissen der<br />
TenneT TSO GmbH zu verschwenken und zur Umgehung von Ubbedissen mit<br />
180
dieser gebündelt zum Umspannwerk Bechterdissen zu führen, weist die Planfeststellungsbehörde<br />
zurück. Eine solche Umgehungs- und Bündelungsvariante<br />
ist mit erheblichen Mehrbelastungen verbunden.<br />
Zunächst ist die Leitung der TenneT TSO GmbH mit 110-kV-, 220-kV- und 380-<br />
kV-Stromkreisen voll beseilt, so dass sie keine zusätzlichen Leiterseile aufnehmen<br />
kann und eine Leiterseilführung nur als Neubau in Parallellage auf neuen<br />
Mastgestängen mit neuem Raumbedarf in dem ca. 4,5 km langen Bündelungsabschnitt<br />
möglich wäre. Weiterer Raumbedarf entstünde durch die erforderliche<br />
„Querspange“ zur Anbindung der Leitung Gütersloh-Bechterdissen. Sie müsste<br />
auf einer Länge von etwa 1,6 km durch insoweit bisher unvorbelasteten Raum<br />
verlaufen. Ferner müsste entweder die Bündelung mit der 110-kV-Leitung der<br />
Stadtwerke Bielefeld aufgegeben werden oder zur Anbindung der 110-kV-Leitung<br />
an das Umspannwerk Bielefeld-Ost eine neue rd. 3 km lange Leitungsverbindung<br />
– eine solche ist hier bisher nicht vorhanden – zwischen diesem Umspannwerk<br />
und dem in Bechterdissen errichtet werden. Damit würden die Neubaustrecken<br />
im Vergleich zur planfestgestellten Variante erheblich länger, was nicht nur mit<br />
deutlich mehr Raumanspruch, sondern auch mit deutlich mehr Kosten verbunden<br />
wäre. Insbesondere aber quert die Leitung Twistetal - Bechterdissen der TenneT<br />
TSO GmbH auf einer Länge von rd. 650 m das gesamte Gewerbegebiet Asemissen<br />
der Gemeinde Leopoldshöhe, so dass eine solche Leitungsführung auch die<br />
im Vergleich deutlich höheren Auswirkungen auf das Schutzgut Mensch und<br />
menschliche Gesundheit mit sich brächte. Auswirkungen auf die Wohnbebauung<br />
im Bereich des Rollkruges an der Detmolder Straße – auch diesen Bereich quert<br />
die Leitung der TenneT TSO GmbH – kämen hinzu.<br />
Aus den letztlich gleichen Gründen ist nach entsprechender Prüfung im Vorfeld<br />
der Planung für die 380-kV-Höchstspannungsleitung zwischen Gütersloh und<br />
Bechterdissen auch eine zunächst angedachte großräumigere Bündelung mit der<br />
380-kV-Höchstspannungsleitung Twistetal-Paderborn-Bechterdissen der TenneT<br />
TSO GmbH verworfen worden. Die Trasse wäre erheblich länger und wegen des<br />
aufgrund fehlender Kapazitäten notwendigen parallelen Neubaus zur TenneT-<br />
TSO-Leitung anders als die planfestgestellte Bündelungsvariante nicht mit Reduzierungen<br />
von Schutzstreifenflächen und damit Verbesserungen bezüglich des<br />
Schutzgutes Mensch und menschliche Gesundheit sowie für die Natur und Umwelt<br />
verbunden. Waldbestände berühren insoweit zwar beide Trassen. Großflächig<br />
bebaute Bereiche wären aber nicht nur mit dem Gewerbegebiet Leopolds-<br />
181
höhe-Asemissen betroffen. Vielmehr verläuft die vom Punkt Friedrichsdorf-Süd<br />
kommende und über den Punkt Sende führende 110-kV-Freileitungstrasse – mit<br />
dieser Leitung der RWE wird die planfestgestellte Leitung im 1. Planungsabschnitt<br />
zwischen Gütersloh und Friedrichsdorf-Süd gebündelt geführt – über eine<br />
Länge von rd. 1,5 km durch ein Wohngebiet der Gemeinde Schloss Holte-<br />
Stukenbrock. Die „Ost-West-Spange“ zur Anbindung der Leitung Gütersloh-<br />
Bechterdissen an die Leitung Twistetal-Bechterdissen wäre – sofern eine Bündelung<br />
erfolgen soll – mit ganz erheblichen und auch neuen räumlichen Eingriffen<br />
(ein 110-kV-Schutzstreifen reicht für eine 380-kV-Leitung nicht aus) in Wohngebiete<br />
verbunden. Da andere Bündelungsmöglichkeiten nicht vorhanden sind, käme<br />
deshalb insoweit nur eine Neutrassierung in unvorbelasteten Räumen in Betracht.<br />
Während sich mit der planfestgestellten Trasse im Vergleich zum Bestand Entlastungseffekte<br />
ergeben, wäre eine Bündelung mit der Leitung Twistetal-<br />
Bechterdissen – bei der die 110-kV-Trassen unverändert erhalten blieben – mit<br />
teilweise erheblichen Neu- und Zusatzbelastungen verbunden.<br />
Für die planfestgestellte Trassenführung ergeben sich damit im Ergebnis die<br />
günstigsten Rahmenbedingungen. Sie entspricht den Geboten der Trassenbündelung<br />
und ist insgesamt die, die mit den geringsten Beeinträchtigungen der<br />
Schutzgüter verbunden ist. Andere Varianten mit geringeren Auswirkungen auf<br />
die Schutzgüter sind nicht ersichtlich.<br />
7.2.3 Optimierungen in der Leitungsführung<br />
Der Pflicht zur Planungsoptimierung wurde entsprochen. Soweit die Betroffenheiten<br />
privater oder öffentlicher Belange im Rahmen der Feintrassierung minimiert<br />
werden konnten, wurde die Möglichkeit wahrgenommen. So ist die Breite des<br />
notwendigen Schutzstreifens für die auf einem Mastgestänge gebündelten 110-<br />
kV- und 380-kV-Leitungen fast durchgehend geringer als die Gesamtbreite der<br />
sich überlappenden getrennten Schutzstreifen der vorhandenen 110-kV- und<br />
220-kV-Leitungen. Verbreiterungen ergeben sich insoweit nur in kleineren Teilabschnitten,<br />
und zwar zwischen den Punkten Friedrichsdorf und Windflöte (Mast<br />
36 bis 40, hier findet keine Bündelung statt) sowie von Mast 51 bis Mast 57 im<br />
Anflugbereich des Verkehrslandesplatzes Bielefeld-Windelsbleiche. Dort wird –<br />
Wohnbebauung ist hier nicht betroffen – der mit reduzierten Masthöhen und Lei-<br />
182
terseilführungen verbundenen Erhöhung der Luftverkehrssicherheit der Vorrang<br />
eingeräumt und der Forderung des Betreibers des Verkehrslandeplatzes sowie<br />
den Vorschlägen der zuständigen Träger öffentlicher Belange (<strong>Bezirksregierung</strong><br />
Münster als Landesluftfahrt- und Landesluftsicherheitsbehörde und Deutsche<br />
Flugsicherung) Rechnung getragen. Des Weiteren werden kleine Flächen im Bereich<br />
der Zuleitung zur Umspannanlage Bechterdissen (Mast 1008 bis Portal)<br />
neu – und in Parallellage zu einer weiteren Zuleitung unter Überschneidung der<br />
Schutzstreifen – belastet.<br />
Gleich geblieben ist die Schutzstreifenbreite für die Spannfelder von Mast 72 bis<br />
1008 in dem Abschnitt zwischen den Umspannanlagen Bielefeld-Ost und<br />
Bechterdissen, in dem nur Um- und Zubeseilungen stattfinden und keine Bündelung<br />
mit einer anderen Leitung erfolgt.<br />
Für alle anderen Spannfelder ergeben sich zum Teil deutliche Reduzierungen der<br />
Schutzstreifenbreiten. Dies gilt im Ergebnis auch für den Trassenabschnitt zwischen<br />
den Querungen des Teutoburger Waldes und der Bundesautobahn 2 im<br />
Bereich des Bielefelder Ortsteiles Lämershagen. Hier erfolgt zwar eine Neutrassierung<br />
in Form kleinräumiger Trassenverschiebungen, die teilweise auf voller<br />
Schutzstreifenbreite mit erstmaligen Grundstücksbelastungen verbunden ist.<br />
Auch der Schutzstreifen der in dieser Form erst mit den Deckblättern 2 und 4 in<br />
das Verfahren eingebrachten modifizierten Trasse ist jedoch deutlich schmaler<br />
als die Gesamtbreite der Schutzstreifen der Bestandstrassen, die zum Teil ohne<br />
Überlagerung und mit rd. 80 m Abstand zueinander verlaufen und von daher mit<br />
dem deutlich größeren Raumanspruch verbunden sind. Insoweit ergeben sich<br />
auch hier deutlich mehr Entlastungs- als Mehr- oder Neubelastungseffekte.<br />
Die Feintrassierung ist unter Ausnutzung dieser Räume bzw. der Bündelungseffekte<br />
dazu genutzt worden, insbesondere Wohngrundstücke soweit wie möglich<br />
ganz oder teilweise aus der bisherigen Überspannungslage zu befreien oder zumindest<br />
die Abstände zwischen der neuen Leitungsachse und sensiblen Nutzungen<br />
wie angrenzender Bebauung zu vergrößern. So rückt die Leitung bzw. der<br />
Rand ihres Schutzstreifens u. a.<br />
- knapp 10 m von der Wohnbebauung an der Ecke Wilhelmsdorfer Straße /<br />
Dalbkeweg südlich der Leitung und > 10 m von den Gebäuden an der Wilhelmsdorfer<br />
Straße nördlich der Leitung (Mast 41/42),<br />
183
- mit rd. 60 m deutlich von den Häusern im Bereich Krackser Straße / Siekkamp<br />
(Masten 43 bis 45),<br />
- rd. 20 m von den zum Ortsteils Buschkamp gehörenden Häusern und Höfen<br />
im Bereich Ostkampweg (Masten 47 bis 49) und<br />
- rd. 55 m von dem an der Bielefelder Stadtgrenze zum Leopoldshöher Ortsteil<br />
Bechterdissen gelegenen und ebenfalls zu Ubbedissen gehörenden Baugebiet<br />
„Frordisser Hof“ ab.<br />
Über die auf das Ergebnis des Anhörungsverfahrens zurückzuführenden Planänderungen<br />
der bereits angesprochenen Deckblätter 2 und 4, mit denen gleichzeitig<br />
diverse Einwendungen vollständig oder zumindest teilweise ausgeräumt werden<br />
konnten, sind zudem deutliche Entlastungen für im Bereich Lämershagen (Lämershagener<br />
Straße und Triftweg, Spannfelder von Mast 58 bis 65) betroffene<br />
Wohnbebauung erzielt worden.<br />
Während der bestehende, durch die Gärten der Wohngrundstücke an der Lämershagener<br />
Straße hindurch verlaufende Schutzstreifen (hier konkret der 110-<br />
kV-Schutzstreifen, der zwischen dem 220-kV-Schutzstreifen und den Gebäuden<br />
verläuft) in Höhe der zum Garten hin gelegenen Gebäudeaußenwände endet und<br />
eine Fläche von rd. zwei Dritteln der Grundstücksflächen einnimmt, verläuft der<br />
neue Schutzstreifen nunmehr vollständig außerhalb der Gärten. Während er am<br />
Grundstück Lämershagener Straße 241 noch unmittelbar bis an die Grundstücksgrenze<br />
heranreicht, vergrößert sich der Abstand für die in Richtung Osten<br />
gelegenen Wohngrundstücke in Folge der Planänderung des Deckblatts 4 zunehmend.<br />
Beim Grundstück Lämershagener Straße 255 beträgt der Abstand<br />
vom Schutzstreifenrand bis zur Grundstücksgrenze dann mehr als 30 m sowie<br />
bis zum Wohngebäude rd. 70 m. Verglichen mit der Ursprungsplanung betragen<br />
die jeweiligen Abstandsvergrößerungen zwischen rd. 20 m und knapp 50 m. Vom<br />
westlich des Gebäudes Lämershagner Straße 241 gelegenen Hof (Lämershagener<br />
Straße 223) ist die Trasse mit dieser Planänderung ebenfalls um rd. 30 m<br />
abgerückt.<br />
Noch deutlichere Entlastungen haben sich mit den Planänderungen des Deckblatts<br />
2 für den Bereich Triftweg ergeben. Hier ist die Leitungsachse um rd. 240<br />
m von der Bebauung weg zur Autobahn verschoben worden.<br />
Weitere Verbesserungen ergeben sich im weiteren Verlauf hin zur Umspannanlage<br />
Bechterdissen für die Randbebauung des Ortsteiles Ubbedissen, die zwi-<br />
184
schen Mast 67 und Mast 68 auf einer Länge von rd. 140 m passiert wird und die<br />
das einzige im Schutzstreifen liegende bzw. in ihn hineinragende Gebiet beinhaltet,<br />
das baurechtlich als reines Wohngebiet einzustufen ist. Die Schutzstreifenbreite<br />
nimmt hier mit dem Wegfall des separaten Schutzstreifens der 110-kV-<br />
Trasse um rd. 25 m ab, so dass mehrere Grundstücke vollständig aus dem<br />
Schutzstreifen herausfallen und für die gesamte Bebauung des reinen Wohngebietes<br />
nördlich der Leitung die Entfernung zum Schutzstreifenrand entsprechend<br />
zunimmt.<br />
Die Leitungsführung in der Achse der abzubauenden 110-kV-Leitung nutzt einen<br />
möglichst schmalen Bereich der dortigen Wohnbebauung. Nur 4 Wohngebäude<br />
(zuzüglich eines außerhalb der Grenzen des reinen Wohngebietes und damit im<br />
Außengebiet liegenden Gebäudes) liegen direkt im Schutzstreifen, so dass sich<br />
insoweit auch Überspannungslagen ergeben. Eine innerhalb der vorhandenen<br />
Schutzstreifen weiter nördlich in Richtung vorhandene 220-kV-Trasse heranrückende<br />
Leitungsführung würde näher an die nördlich gelegene dichtere Bebauung<br />
heranrücken, ohne die Zahl der betroffenen Grundstücke zu reduzieren. Sie<br />
stünde auch der teilweise vollständigen „Befreiung“ mehrerer Grundstücke aus<br />
dem vorhandenen Schutzstreifen der 220-kV-Leitung bzw. dem künftigen<br />
Schutzstreifen der planfestgestellten Leitung entgegen.<br />
Die für den so optimierten Leitungsverlauf gewählten Maststandorte orientieren<br />
sich weitgehend an den Grundstücks- und Bewirtschaftungsgrenzen und wurden<br />
unter Berücksichtigung vorhandener Straßen, Wege und Gewässer so gewählt,<br />
dass die sich daraus für das Grundstück und seine jeweilige Nutzung ergebenden<br />
Beeinträchtigungen so gering wie möglich gehalten werden. Mit dieser Zielrichtung<br />
wurden auch die Standorte der Masten 58 und 72 verschoben (Planänderungen<br />
bzw. Deckblätter 1 und 3) und auf einen Maststandort innerhalb der<br />
Bebauung von Ubbedissen verzichtet.<br />
7.2.4 Null-Variante<br />
Bei der Null-Variante verbliebe der Zustand so, wie er sich ohne den Neubau<br />
darstellt, neue Belastungen für die Umwelt oder andere Schutzgüter ergeben sich<br />
nicht. Mit dem Verbleiben dieses Zustands können die planerischen Ziele jedoch<br />
nicht erreicht werden. Die Null-Variante kann den Erfordernissen der Energiewirtschaft<br />
und der Energieversorgung, vom Gesetzgeber im EnLAG hier als vordringlich<br />
eingestuft, nicht genügen.<br />
185
Nach § 1 Abs. 2 S. 1 EnLAG entsprechen die in dem Bedarfsplan aufgenommenen<br />
Vorhaben den Zielsetzungen des § 1 EnLAG. Für die Planfeststellung bindend<br />
steht damit die energierechtliche Notwendigkeit fest. Damit steht weiter fest,<br />
dass auf die Maßnahme als solche nicht verzichtet werden kann und die „Null-<br />
Variante“ nicht vertretbar wäre (so für das Straßenrecht: VGH München, Urteil<br />
vom 09.07.2008, 8 A 07.40022).<br />
Hinsichtlich der konkreten Unzulänglichkeiten der bestehenden Situation sowie<br />
der zukünftigen Anforderungen an das entsprechende Leitungsnetz wird auf die<br />
Ausführungen zur Planrechtfertigung (Abschnitt B, Nr. 4.1 des Beschlusses) verwiesen.<br />
7.2.5 Bewertung der Variante "Erdverkabelung“ als technischer Ausführungsalternative<br />
Als technische Alternative – sowohl vollständig als auch in Teilabschnitten – zur<br />
Hochspannungsfreileitung grundsätzlich denkbar wäre auch eine unterirdische<br />
Verlegung als Kabel. Dagegen sprechen jedoch sowohl technische als auch<br />
rechtliche Gründe.<br />
Die Planfeststellungsbehörde hat auch nach intensiver Beschäftigung mit dem<br />
Thema und Auswertung umfangreichen Quellenmaterials (vgl. dazu u. a.: grundlegend<br />
schon Hintergrundpapier der EU-Kommission „Undergrounding of electricity<br />
lines in Europe“, Brüssel, 10.12.2003) nicht die Überzeugung gewinnen können,<br />
dass eine (Teil-)Verkabelung als technische Ausführungsalternative für das<br />
vorliegend planfestgestellte Projekt ein gangbarer Weg wäre.<br />
Während Erdkabel auf der 110-kV-Spannungsebene als ausgereift gelten (und<br />
gem. § 43 h EnWG auf neuen Trassen auch zumindest dann als Regelfall vorgeschrieben<br />
sind, wenn die Mehrkosten gegenüber der Freileitung eine bestimmte<br />
Größenordnung nicht überschreiten), ist dies auf der 380-kV-Ebene u. a. mangels<br />
entsprechender Erfahrungen jedoch zumindest derzeit noch nicht der Fall.<br />
Unabhängig davon sind Erdkabel für die 380-kV-Spannungsebene der Planfeststellung<br />
entzogen. Die Regelungen des § 43 EnWG in Verbindung mit denen des<br />
EnLAG lassen Planfeststellungen ausschließlich für Hochspannungsfreileitungen<br />
oder Erdkabel der 110-kV-Spannungsebene zu, wenn es sich um solche in küs-<br />
186
tennahen Bereichen handelt (so schon OVG Schleswig, Urteil vom 12.02.2008, 4<br />
KS 5/07, S. 15) oder der Vorhabenträger ausdrücklich eine Planfeststellung für<br />
ein 110-kV-Erdkabel beantragt. Auch die Regelungen des EnLAG eröffnen die<br />
Möglichkeit einer Planfeststellung für 380-kV-Erdkabel insoweit nicht. Zugelassen<br />
wird sie im § 2 Abs. 3 EnLAG ausschließlich – und auch in Form der Teilverkabelung<br />
– für die vier im § 2 Abs. 1 EnLAG ausgewiesenen Pilotprojekte, mit deren<br />
Hilfe erst noch Erfahrungen mit dem Bau und Betrieb der entsprechenden Technik<br />
(technische Machbarkeit und Umsetzung, Betriebssicherheit und Zuverlässigkeit<br />
etc.) gewonnen werden sollen. Zu diesen Pilotprojekten gehört die 380-kV-<br />
Leitung von Gütersloh über Friedrichsdorf und Bielefeld-Ost nach Bechterdissen<br />
indessen nicht.<br />
Bezogen auf die 110-kV-Leitung der Stadtwerke Bielefeld stellt sich die Frage<br />
einer etwaigen Erdverkabelung vorliegend auch nur im Zusammenhang mit dem<br />
Vorhaben der Amprion GmbH, die vorhandene 220-kV-Leitung durch eine leistungsstärkere<br />
380-kV-Leitung zu ersetzen. Von daher ist – auch wenn sie aufgrund<br />
ihres Alters mittelfristig ohnehin zur Erneuerung ansteht – nicht die den<br />
Versorgungsansprüchen nach wie vor genügende 110-kV-Leitung, sondern die<br />
380-kV-Leitung das verfahrensursächliche Vorhaben. Die Übernahme der Leiterseilführung<br />
auf die neuen Masten der 380-kV-Leitung und der Rückbau der damit<br />
entbehrlich werdenden 110-kV-Masten erfolgt lediglich angesichts der sich mit<br />
dem Vorhaben eröffnenden Möglichkeit zur Trassenbündelung mit dem Ziel, die<br />
von zwei parallelen Freileitungen ausgehenden Gesamtbelastungen im Raum zu<br />
reduzieren.<br />
Die Verkabelungspflicht nach § 43 h EnWG gilt im Übrigen für die Erneuerung<br />
der 110-kV-Freileitung der Stadtwerke Bielefeld nicht, weil es sich um eine bestehende<br />
Leitung, nicht aber um eine neue Leitungstrasse handelt. Mit Blick auf<br />
diese Regelung könnte eine Verkabelung der 110-kV-Leitung daher auch dann<br />
nicht verlangt werden, wenn keine Bündelung erfolgen würde und die Stadtwerke<br />
zu einem späteren Zeitpunkt selbst als Vorhabenträger die Erneuerung ihrer Leitung<br />
angehen.<br />
Für die 380-kV-Ebene sind Erdkabel und Freileitungen losgelöst davon aufgrund<br />
ihrer unterschiedlichen technischen Konzeption weder aus technischen noch aus<br />
planerischen Gründen als in vollem Umfang gleichwertig zu betrachten.<br />
187
Bei der planfestgestellten 380-kV-Leitung zwischen dem Punkt Friedrichsdorf und<br />
dem Umspannwerk Bielefeld-Ost handelt es sich um einen Abschnitt einer Fernleitung,<br />
mit der einerseits die Versorgung des Großraums Bielefeld / Gütersloh<br />
sichergestellt werden soll und die andererseits als wichtige Ost-West-Verbindung<br />
des europäischen Verbundnetzes fungiert (vgl. Abschnitt B, Nr. 4.1 dieses Beschlusses).<br />
Anders als die eng vermaschten Leitungen dicht besiedelter Versorgungsgebiete<br />
dient sie letztlich nicht unmittelbar der Versorgung des Endverbrauchers,<br />
sondern vorrangig der Anbindung der Versorgungsgebiete an die entsprechenden<br />
Lieferwege und damit an das Übertragungsnetz. Den sich daraus<br />
ergebenden technischen und planerischen Notwendigkeiten muss die Leitung<br />
genügen. Insbesondere muss über die jeweilige Entfernung die notwendige Versorgungssicherheit<br />
gewährleistet werden, was u. a. eine geringe Störanfälligkeit<br />
sowie bei eventuellen Störungen deren Reduzierung auf möglichst kurze Ausfallzeiten<br />
beinhaltet. Diesen auch aus den Zielvorgaben des § 1 Abs. 1 EnWG abzuleitenden<br />
Anforderungen entsprechen Erdkabel auf dieser Spannungsebene zumindest<br />
derzeit noch nicht.<br />
Gerade 380-kV-Erdkabel können nur in kurzen Teilstücken transportiert und verlegt<br />
werden, deren Aneinanderreihung störanfällige Muffenverbindungen erfordert.<br />
Anders als bei Freileitungen – dort erfolgt die Isolierung vom Mast durch die<br />
Isolatorstäbe, die der einzelnen Kabel durch die Umgebungsluft – müssen bei<br />
Erdkabeln zudem mit Hilfe eines komplexen technischen Systems hohe Spannungen<br />
mit speziellen Materialien (in der Regel Kunststoff) auf kleinsten Isolierdistanzen<br />
sicher beherrscht werden. Die kurzen Isolierdistanzen führen über hohe<br />
Kapazitätsbeläge zu Energieverlusten (spannungsabhängige Verluste über<br />
die „Durchlässigkeit“ der Isolierung) und begrenzen die Übertragungsstrecken, zu<br />
deren Ausgleich bei größeren Kabellängen in Form flächenintensiver Bauwerke<br />
aufwändige Kompensationsanlagen notwendig sind.<br />
Besonders bei hohen Belastungen im Winter, wenn niedrige Temperaturen ausreichende<br />
Kühlung gewährleisten, verträgt die Freileitung deshalb auch höhere<br />
Temperaturen und ist belastbarer; bei Überhitzung durch zu hohe Beanspruchung<br />
besteht beim Erdkabel die Gefahr des Wärmedurchschlags. Im Gegensatz<br />
zu Erdkabeln können Freileitungen daher eine bessere Spannungshaltung und<br />
bei Bedarf in Störfällen ggf. auch eine Überlastung vertragen. Erdkabel müssen<br />
zur Sicherstellung gleicher Übertragungskapazitäten und zum Ausgleich dieser<br />
Nachteile deutlich größer dimensioniert bzw. in größerer Anzahl (bei 380-kV-<br />
188
Kabeln in der Regel 2 Kabelsysteme statt eines Freileitungsstromkreises) verlegt<br />
werden.<br />
Bedingt durch den einfacheren Aufbau übersteigt daher auch die Haltbarkeitsdauer<br />
einer Freileitung, die 60 bis 80 Jahre umfasst, die voraussichtliche Haltbarkeit<br />
eines Erdkabels deutlich. Aufgrund der Erfahrungen mit 110-kV-Kabeln<br />
– Langzeiterfahrungen mit 380-kV-Erdkabeln müssen erst noch gewonnen werden<br />
– wird für 380-kV-Erdkabel nur eine Lebensdauer von maximal 40 Jahren<br />
prognostiziert, die erheblich unter der einer vergleichbaren Freileitung liegt.<br />
Störanfälliger sind witterungsbedingt zwar Freileitungen. Die Störungen sind bei<br />
Freileitungen jedoch besser beherrschbar, so dass nicht jede Störung auch zu<br />
einem Schaden führt. Und deutlich bessere und weniger zeitintensive Reparaturmöglichkeiten<br />
aufgrund der einfacheren Technik und besseren Zugänglichkeit<br />
– schnelleres Auffinden der Schadensstelle und leichtere Reparatur durch<br />
schnelle und einfache Zugänglichkeit – führen zu deutlich kleineren Ausfallzeiten<br />
der Freileitungen. Langfristig und statistisch sind bei 380-kV-Erdkabeln deshalb<br />
höhere Ausfallzeiten als bei Freileitungen gleicher Spannungsebene zu erwarten.<br />
Auf der 380-kV-Spannungsebene entsprechen Erdkabel, die bisher weltweit nur<br />
sehr selten realisiert worden sind, vor diesem Hintergrund zumindest derzeit nicht<br />
dem Stand der Technik. Die zur Sicherstellung der Energieversorgung notwendige<br />
Betriebssicherheit können 380-kV-Erdkabel nicht sicher gewährleisten. Die insoweit<br />
erforderlichen konkreten technischen Erfahrungen mit dem Bau und Betrieb<br />
von 380-kV-Erdkabeln zu gewinnen, ist zunächst das Ziel der im EnLAG<br />
benannten Pilotprojekte.<br />
Im Kostenvergleich schneiden Erdkabel ebenfalls deutlich schlechter ab; wegen<br />
der aufwändigeren Technik (Isolierung, 2 Kabelsysteme pro Freileitungsstromkreis,<br />
Muffenverbindungen, Kompensationsanlagen, Endverschlüsse etc.) und<br />
der notwendigen umfangreichen Erdarbeiten für ihre Verlegung sind für Erdkabel<br />
Kosten zu veranschlagen, deren Höhe bis zum 4- oder 10-fachen der Kosten einer<br />
vergleichbaren Freileitung betragen können. Diese Mehrkosten können von<br />
den Versorgungsträgern auch nicht den Investitionsbudgets gem. § 23 der Anreizverordnung<br />
zugerechnet werden.<br />
189
Bezüglich des Natur- und Landschaftsschutzes liegt der Vorteil der Erdleitung im<br />
Wesentlichen bei der geringeren Beeinträchtigung des Landschaftsbildes. Erdarbeiten<br />
in dem Umfang wie für ein Erdkabel sind für eine Freileitung, bei der sie<br />
sich im Wesentlichen auf die Maststandorte beschränken, nicht erforderlich.<br />
Schutzstreifen sind in beiden Fällen notwendig, wenn auch bei Erdkabeln in<br />
schmalerer Breite. Anders als bei der Erdleitung kann allerdings die Trasse bei<br />
der Freileitung nach ihrer Erstellung mit geringeren Einschränkungen weiter – z.<br />
B. landwirtschaftlich – und bei Einhaltung der Sicherheitsabstände auch eingeschränkt<br />
forstwirtschaftlich genutzt werden. Die Trasse eines Erdkabels darf dagegen<br />
– um jederzeit Störungsbeseitigungen zu ermöglichen – weder bebaut<br />
noch mit tief wurzelnden Gewächsen bepflanzt werden. Sie muss für die Verlegung<br />
und die Beseitigung anfallender Störungen durchgehend für schwere Fahrzeuge<br />
zugänglich sein.<br />
Als Alternative zur Freileitung scheidet eine 380-kV-Erdverkabelung daher aufgrund<br />
ihrer überwiegenden Nachteile in der Gesamtschau aus. Dies gilt auch für<br />
die Verkabelung von Teilabschnitten, die im Übrigen zur Querung eines Wohngebietes<br />
wie vorliegend dem von Ubbedissen wegen der beengten Örtlichkeiten<br />
– für vier Kabelsysteme ist ein Schutzstreifen von rd. 23 m Breite, während der<br />
Bauphase inklusive Arbeitsstreifen und Erdlagerfläche eine Trassenbreite von rd.<br />
30 m erforderlich – ohnehin nicht in Frage käme und die mit zusätzlicher Problematik<br />
behaftet wäre (besondere Kabelstromkreise, besondere Freiluftanlagen für<br />
Endverschlüsse, Überspannungsableiter etc., vgl. Urteil des OVG Münster vom<br />
09.01.2004, 11 D 116/02).<br />
Der Verzicht auf eine Erdverkabelung entspricht im Übrigen auch dem Ergebnis<br />
der raumordnerischen Beurteilung. Soweit in den Einwendungen eher vereinzelt<br />
auch Erdverkabelungen gefordert wurden, weist die Planfeststellungsbehörde<br />
diese Einwendungen daher zurück.<br />
7.2.6 Wahl der Vorhabensvariante<br />
Die Planfeststellungsbehörde schließt sich nach Prüfung der in Frage kommenden<br />
Trassenvarianten und -modifizierungen dem Ergebnis der Umweltstudie an.<br />
Sie hat sich davon überzeugt, dass die beantragte und auf der Umweltstudie basierende<br />
Vorzugsvariante die ist, die unter Berücksichtigung des planerischen<br />
Gebots der Minimierung von Eingriffen und in Anbetracht der zu erreichenden<br />
190
Ziele gegenüber den anderen in Frage kommenden Varianten und Alternativen<br />
die am besten geeignete ist und sich eine andere Linienführung nicht als besser<br />
aufdrängt. Auch unter Berücksichtigung der Leitungsführung im Bereich der<br />
Bielefelder Ortsteile Lämmershagen (und damit auch unter Berücksichtigung der<br />
Planänderungen der Deckblätter 2 und 4) und Ubbedissen stellt sich die gewählte<br />
Leitungsführung unter Berücksichtigung aller öffentlichen und privaten Belange<br />
als die insgesamt schonendere dar.<br />
Sie birgt – vgl. Kapitel B, Nr. 7.6 dieses Beschlusses – auch keine solchen gesundheitlichen<br />
Risiken für Anwohner des Trassenraums, dass ihre Auswahl aus<br />
diesem Grunde zu verwerfen gewesen wäre. Die planfestgestellte Leitungsführung<br />
ist damit geeignet, sowohl die genannten Planungsziele zu erreichen als<br />
auch gleichzeitig die Betroffenheiten so gering wie möglich zu halten.<br />
Soweit in den Einwendungen eine andere Variante, Trassenführung oder zumindest<br />
größere Abstände zur Wohnbebauung oder auch zumindest teilweise eine<br />
Verkabelung gefordert werden, weist die Planfeststellungsbehörde die Einwendungen<br />
zurück, soweit sie sich nicht ohnehin mit den Planänderungen der Deckblätter<br />
erledigt haben.<br />
Die Planfeststellungsbehörde hat in diesem Zusammenhang großes Verständnis<br />
für die geäußerten Befürchtungen und Ängste, die angesichts der hohen Spannungsebene<br />
mit dem Leitungsbauvorhaben verbunden sind. Insoweit ist für sie<br />
der Wunsch, die Leitung doch schon aus Gründen der Gesundheitsvorsorge um<br />
die betroffene Bebauungen herumzuführen bzw. größere Abstände einzuhalten,<br />
auch sehr gut nachvollziehbar.<br />
Die Schwelle, bei der gesundheitliche Beeinträchtigungen zu erwarten wären,<br />
wird vom Gesetzgeber jedoch über die Grenzwerte der 26. BImSchV (vgl. nachfolgende<br />
Ausführungen unter Nr. 7.6.1) vorgegeben und definiert. Diese Grenzwerte,<br />
die vorliegend erheblich unterschritten werden, entsprechen den Erkenntnissen<br />
der Wissenschaft sowie den darauf basierenden Empfehlungen der Weltgesundheitsorganisation<br />
sowie der Strahlenschutzkommission. Der Planfeststellungsbehörde<br />
liegen keine Erkenntnisse vor, die geeignet wären, diese Erkenntnisse<br />
belastbar in Frage zu stellen. Vor diesem Hintergrund sind die Immissionen<br />
durch elektromagnetische Felder zwar auch unterhalb der Grenzwerte ein hinsichtlich<br />
der Variantenwahl zu berücksichtigendes Abwägungskriterium. Dessen<br />
191
Wertigkeit, d. h. der Grad, mit dem entsprechende Belastungen im Vergleich zu<br />
anderen Belangen in die Abwägung einfließen, wird jedoch wesentlich vom Umfang<br />
der ggf. zu erwartenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen – die hier<br />
letztlich zu verneinen sind – und damit vom Abstand der tatsächlich zu erwartenden<br />
Belastungen zu den entsprechenden Grenzwerten (d. h. dem Grad der Unterschreitung<br />
der Grenzwerte, vgl. auch dazu nachfolgende Ausführungen unter<br />
Nr. 7.6.1) sowie auch von der Zahl betroffener Anlieger mitbestimmt.<br />
In der Gesamtbetrachtung führt dies angesichts der Höhe der nur in Ausnahmefällen<br />
auftretenden maximalen Belastungen und dem Umfang betroffener Wohnbebauung,<br />
die im unmittelbaren Nahbereich der Leitung mit Ausnahme des reinen<br />
Wohngebietes in Ubbedissen durchgehend baurechtliche Außengebieten<br />
zuzuordnen ist, dazu, dass hier die Nachteile einer Neutrassierung die der Leitungsführung<br />
in bestehender Trasse überlagern und die letztere als schonendere<br />
Variante einzustufen ist.<br />
Unter diesen Gesichtspunkten wäre auch eine Planfeststellung des Vorhabens<br />
ohne Berücksichtigung der Planänderungen der Deckblätter 2 und 4 denkbar<br />
gewesen. Auch bei der ursprünglichen Planung war sichergestellt, dass die entsprechenden<br />
Grenzwerte nicht nur eingehalten, sondern deutlich unterschritten<br />
werden.<br />
Allerdings stellt die Einhaltung der Grenzwerte der 26. BImSchV diesbezüglich<br />
nicht das einzige Abwägungskriterium dar. Vielmehr darf im Rahmen der Abwägung<br />
auch berücksichtigt werden, dass mit der geplanten und planfestgestellten<br />
Variante im Vergleich zur Alttrasse Menschen weniger als bisher durch elektrische<br />
und elektromagnetische Felder beeinträchtigt werden (vgl. Bayerischer<br />
VGH, Urteil vom 12.10.2012, Az. 22 A 10.40041). Grundsätzlich stellen auch<br />
Immissionen unterhalb gesetzlicher Grenzwerte einen Abwägungsposten dar.<br />
Von daher kann eine Neutrassierung bzw. Abweichung von der Alttrasse in Frage<br />
kommen, wenn damit keine erhebliche neue Beeinträchtigung anderer Belange<br />
ausgelöst wird bzw. die neu betroffenen Belange noch in einem angemessenen<br />
Verhältnis zu den zu erzielenden Entlastungswirkungen stehen.<br />
Vor diesem Hintergrund stehen die mit den Planänderungen der Deckblätter 2<br />
und 4 einhergehenden neuen Beeinträchtigungen anderer Belange ihrer Planfeststellung<br />
nicht entgegen. Wie unter Nrn. 5.3.2, 6.4.1 und 6.4.2 im Kapitel B<br />
192
des Beschlusses ausgeführt, löst die Trassenführung auch in diesen Bereichen<br />
keine arten- oder gebietsschutzrechtlichen Verbotstatbestände aus noch ist sie<br />
unterhalb der Schwelle der Verbotstatbestände mit gravierenden Nachteilen für<br />
das Schutzgut Tiere, Pflanzen und biologische Vielfalt verbunden. Bedenken sind<br />
auch nur gegen das Deckblatt 4 und hier nicht wegen der Betroffenheiten des<br />
FFH-Gebietes „Teutoburger Wald“, sondern – von der Stadt Bielefeld – im Hinblick<br />
auf den Anschnitt des Hangwaldes im Spannfeld von Mast 60 nach Mast 61<br />
vorgetragen worden. Es ist dies das auschlaggebende Spannfeld für die Verbesserungen<br />
hinsichtlich der Wohnbebauung an der Lämershagener Straße.<br />
Die Planfeststellungsbehörde weist diese Einwendungen zurück. Die darin angesprochenen<br />
Bedenken gegen die Inanspruchnahme des Hangwaldes gehen zwar<br />
nicht vollständig fehl, sind jedoch – dies gilt insbesondere unter Berücksichtigung<br />
der vorgesehenen Minimierungsmaßnahme M 6 – nicht von einem solchen Gewicht,<br />
das den Planänderungen des Deckblatts letztlich entgegenstünde. Insoweit<br />
wird der Entlastung der Wohnbebauung und damit dem verbesserten Schutz<br />
des Schutzgutes Mensch hier der Vorrang eingeräumt.<br />
Aus der Sicht der Stadt Bielefeld (untere Landschaftsbehörde und städtischer<br />
Forst) sind die Planänderungen des Deckblatts 4 einerseits im Hinblick auf das<br />
Schutzgut Mensch nicht erforderlich und damit vermeidbar und anderseits mit erheblichen,<br />
vermeidbaren und langfristig wirkenden Eingriffen in die nördlich der<br />
Leitungsachse gelegenen Waldbestände verbunden. Der betroffene südliche<br />
Waldrand bestehe auf einer Tiefe von 15 bis 20 m aus einem jungen Fichtenbestand,<br />
auf den sich nur geringfügige nachteilige Auswirkungen ergäben. Im Norden<br />
schlössen sich daran jedoch Fichtenaltbestände an, die teilweise von älteren<br />
Laubgehölzen durchsetzt seien, was im Gefüge einen stabilen Waldrand ergebe.<br />
Anders als vorher werde mit der veränderten Leitungsführung nicht nur in die<br />
Fichtenjungbestände, sondern auch in die mit Laubgehölzen durchsetzten Waldbestände<br />
eingegriffen. Damit werde der gesamte Hangwald gefährdet, er verlöre<br />
seinen Schutz vor Folgeschäden wie Sonnenbrand, Käferbefall und Windwurf. Im<br />
Vorfeld der Planänderung sei zudem von einer stärkeren Verminderung der ursprünglich<br />
vorgesehenen Schutzstreifenbreite ausgegangen worden als die 2 m,<br />
die mit der Erhöhung des Mastes 60 und der Schutzstreifenbreite von – nördlich<br />
der Leitungsachse – 39 m tatsächlich erreicht worden sei.<br />
193
Wie in der umweltgutachterlichen Stellungnahme zu den Planänderungen (Umweltstudie,<br />
S. 7 ff) festgestellt wurde, ist bereits jetzt in weiten Teilen kein oder<br />
nur ein rudimentärer und zudem ganz überwiegend aus standortfremden Fichten<br />
bestehender Waldrand vorhanden, die angesprochene Schutzfunktion somit tatsächlich<br />
nur in teilweise stark eingeschränkter Form gegeben. Diesen Aussagen<br />
wurde auch in der Stellungnahme der Stadt Bielefeld inhaltlich nicht widersprochen.<br />
Sie haben sich auch im Rahmen eines gemeinsamen Ortstermins, den die<br />
Vorhabenträgerin und die Stadt Bielefeld unter Beteiligung des Landesbetriebes<br />
Wald und Holz NRW am 05.02.2013 dazu durchgeführt haben, im Ergebnis bestätigt.<br />
Von daher ist die Annahme einer wesentlich erhöhten Gefahrenlage in<br />
Folge schutzstreifenbedingter Gehölzentnahmen oder Vegetationshöhenbeschränkungen<br />
nicht begründet. Zwar müssen – auch wenn keine vollständige<br />
Rodung erforderlich ist und selektiv Einzelbäume entfernt werden, während die<br />
eingestreuten Laubgehölze nahezu vollständig erhalten bleiben – gerade die zum<br />
Teil hochwüchsigen Randfichten entnommen werden, so dass der ohnehin nur<br />
eingeschränkt vorhandene Schutz der sich anschließenden Fichtenbestände<br />
nochmals reduziert wird und die Gefahr etwaiger Folgeschäden insoweit weiter<br />
zunimmt. Soweit möglich, wird ihr jedoch mit Hilfe der Vermeidungs- und Minimierungsmaßnahme<br />
M 6 wirksam begegnet. Im Zuge dieser Maßnahme wird unter<br />
Ausnutzung der möglich bleibenden Vegetationshöhen – vgl. Maßnahmenblatt<br />
und vorstehend benannte Karte 8.4-1 A D II Blatt 2 der Umweltstudie – in<br />
gestufter Form ein naturnaher Waldrand entwickelt, mit dem die vorhandene<br />
Schutzwirkung gestützt und auf Dauer verstärkt wird.<br />
Mittel- bis langfristig wird sich unter Berücksichtigung des vorgesehenen Maßnahmenpaketes<br />
(neben der Entwicklung eines gestuften und naturnahen Waldrandbereiches<br />
die zwecks Unterstützung einer weitergehenden naturnahen<br />
Waldentwicklung zugesagte Unterpflanzung auch der übrigen Fichtenbestände<br />
sowie die Beschränkung der Maßnahmen im Schutzstreifen auf die betriebsnotwendige<br />
Trassenpflege, d. h. außer den nur selektiven Einzelbaumentnahmen<br />
nur möglichst schonende Rückschnitte bzw. ein „Auf-den-Stock-Setzen“ und damit<br />
gleichzeitig auch die von der Stadt Bielefeld geforderte Schonung von Altholzbeständen)<br />
für die hier betroffenen Waldbestände jedoch eine Stärkung ergeben,<br />
mit der dann auch eine deutliche Reduzierung der Gefahr von Folgeschäden<br />
einhergeht.<br />
194
Die Vorhabenträgerin hat außerdem zugesagt, den rd. 1 ha Fläche umfassenden<br />
Fichten- und Hangwald vorab forstrechtlich zu entschädigen sowie im Falle eines<br />
tatsächlichen Folgeschadens auch die Kosten der Wiederaufforstung zu tragen<br />
(vgl. zu den Zusagen Kapitel A, Nr. 7 des Beschlusses).<br />
.<br />
Zur von der Stadt Bielefeld bemängelten unzureichenden Schutzstreifenverkleinerung<br />
wegen unzureichender Masterhöhungen hat die Vorhabenträgerin in ihrer<br />
im Nachgang zum Ortstermin vom 05.02.2013 vorgelegten Stellungnahme vom<br />
26.02.2013 nachvollziehbar und plausibel dargelegt, dass diese (anders als in<br />
den vorhergehenden und dass FFH-Gebiet „Östlicher Teutoburger Wald“ berührenden<br />
Spannfeldern) weder vorrangiges Ziel war noch möglich wäre. Zum einen<br />
sind weitere Mastaufstockungen typbedingt nur begrenzt und nicht in dem Umfang<br />
möglich, der für Verschmälerungen des Schutzstreifens im hier betroffenen<br />
Hangbereich erforderlich wäre. Zum anderen müssten diese Masten sehr hoch<br />
werden. So wären der jetzt rd. 66 m hohe Mast 60 auf ca. 90 m und der jetzt rd.<br />
56 m hohe Mast 61 auf ca. 80 m zu aufzustocken. Dies wäre angesichts ihrer<br />
Standorte im Hangbereich einerseits mit erheblichen Beeinträchtigungen in den<br />
Hang und für das Landschaftsbild, andererseits wegen deutlich größerer Fundamentbereiche<br />
ebenfalls mit Gehölzeingriffen verbunden.<br />
Erhebliche Aufwuchsbeschränkungen ergeben sich gleichwohl auch im Zusammenhang<br />
mit den Planänderungen des Deckblatts 4 nicht. Beschränkungen der<br />
Vegetationshöhen entstehen, wie die Karte 8.4-1 A D II Blatt 2 der Umweltstudie<br />
zeigt, zum einen nicht über die gesamte Schutzstreifenbreite der 39 m nördlich<br />
der Leitungsachse und ansonsten nur in abgestufter Form. So bleibt am Nordrand<br />
des Schutzstreifens des Spannfeldes auf dessen ganzer Länge und über<br />
mehrere Meter Breite eine Vegetationshöhe von mindestens 25 m erhalten. Im<br />
Bereich des Maststandorte 60 gilt dies für einen schmalen Streifen sogar bis hin<br />
zur Leitungsachse. Nach Süden hin schließt sich ein weiterer Streifen mit mehreren<br />
Metern Breite an, in dem zumindest noch bis zur Höhe von 20 m Vegetation<br />
möglich bleibt und selbst in den verbleibenden rd. 20 m bis zur Leitungsachse<br />
bleibt noch eine mögliche Bewuchshöhe von 15 m erhalten. Weitere Reduzierungen<br />
der Beeinträchtigungen und Eingriffe wären hier nur über Trassenverschiebungen<br />
bzw. den Verzicht auf die Planänderungen des Deckblatts 4 möglich.<br />
Im Ergebnis sind damit weder Belange des Landschaftsschutzes noch solcher<br />
des Forstes erkennbar, die der Trassenführung in der Form des Deckblatts 4<br />
entgegenstehen könnten.<br />
195
Eine Vermeidbarkeit des Eingriffs in den Hangwald im Sinne der Eingriffsregelung<br />
des § 15 BNatSchG ist nach der Entscheidung zugunsten der planfestgestellten<br />
Planungstrasse nicht mehr gegeben. Hierzu wird auf die Ausführungen<br />
unter Nr. 6.4.4.3 im Kapitel B des Beschlusses verwiesen.<br />
7.3 Landwirtschaft<br />
Das Vorhaben beansprucht hinsichtlich der Maststandorte, insbesondere aber<br />
hinsichtlich des zur Trasse gehörenden Schutzstreifens in größerem Umfang<br />
Flächen, die landwirtschaftlich genutzt werden. Die Überprüfung und Abwägung<br />
aller betroffenen Interessen ergibt jedoch, dass das Vorhaben mit den Belangen<br />
der Landwirtschaft vereinbar ist. Dies gilt sowohl im Hinblick auf die vorhabenbedingte<br />
Belastung der Landwirtschaft allgemein als auch hinsichtlich der individuellen<br />
Betroffenheit einzelner Betriebe.<br />
Insgesamt sind durch die Trassenführung und den Schutzstreifen der Leitung<br />
zwar Flächen in erheblichem Umfang (auf landwirtschaftlichen Flächen in der<br />
Regel auf 60 m Breite) betroffen. Die Möglichkeit der landwirtschaftlichen Nutzung<br />
bleibt jedoch weitestgehend und – punktuell mit Ausnahme der Maststandorte<br />
– auch ohne direkte Flächenreduzierung oder -zerschneidung erhalten.<br />
Die Beeinträchtigungen während der Bauphase resultieren aus der vorübergehenden<br />
Inanspruchnahme der Baufelder sowie aus den notwendigen und teilweise<br />
über den künftigen Schutzstreifen erfolgenden Zuwegungen zu den Baufeldern.<br />
Nach Errichtung der Leitung reduziert sich an den Maststandorten zum einen<br />
die zur landwirtschaftlichen Nutzung zur Verfügung stehende Fläche, zum<br />
anderen erschweren die Maststandorte den Einsatz landwirtschaftlicher Fahrzeuge<br />
und -geräte durch Unterbrechung oder Beeinträchtigung der Breite der Arbeitsstreifen.<br />
Beeinträchtigungen durch eine Begrenzung der Höhe einsetzbarer<br />
landwirtschaftlicher Fahrzeuge und -geräte aufgrund der Leiterseilführung und<br />
einzuhaltender Mindestabstände sind zwar denkbar, hier jedoch angesichts der<br />
Höhe der Mastaufhängepunkte und der Leiterseilführung weder naheliegend<br />
noch von Einwendern oder der Landwirtschaftskammer vorgetragen worden.<br />
Auch Einschränkungen für den Anbau landwirtschaftlicher Produkte entstehen<br />
nicht. Aufwuchsbeschränkungen im Schutzstreifen ergeben sich nur für entsprechend<br />
hoch wachsende Pflanzen, also vor allem Gehölze, und wirken sich des-<br />
196
halb insoweit auf die Agrarwirtschaft nicht aus. Mit Ausnahme der Maststandorte<br />
bleiben die Flächen im Schutzstreifen durchgehend landwirtschaftlich nutzbar.<br />
Zur Minimierung dieser vorrangig auf die Masten zurückzuführenden Beeinträchtigungen<br />
sind – soweit möglich – als Maststandorte jeweils solche gewählt worden,<br />
die am jeweiligen Grundstücksrand bzw. am Rand der landwirtschaftlich<br />
bewirtschafteten Flächen wie z. B. an befestigten Wegen oder Grabenrändern<br />
liegen. Diese Standorte reduzieren sowohl die der landwirtschaftlichen Bewirtschaftung<br />
verloren gehenden Flächen als auch die Beeinträchtigungen, die sich<br />
für den Einsatz landwirtschaftlicher Geräte ergeben. Auch wenn z. B. die Möglichkeit<br />
einer durchgehenden Grundstücksfurche entfällt, sind die Einschränkungen<br />
gegenüber weiter mittig auf den betroffenen Grundstücken gelegenen<br />
Standorten in der Regel geringer. Soweit dennoch Beeinträchtigungen verbleiben,<br />
sind sie unvermeidbar.<br />
Einwendungen aufgrund von Problemen, die sich aus fehlender Identität von<br />
Grundstücks- und Bewirtschaftungsgrenze oder aufgrund nicht ausreichend berücksichtiger<br />
Arbeitsbreiten ergeben, sind von privater Seite auch nur bezüglich<br />
der Maststandorte 68 und 70 vom Einwender 22 als Pächter und Bewirtschafter<br />
sowie vom Einwender 23 als Eigentümer der betroffenen Flächen vorgetragen<br />
worden. Diese Einwendungen weist die Planfeststellungsbehörde zurück.<br />
Die Forderung, den Maststandort 68 zur westlichen Grundstücksgrenze an den<br />
Bebauungsrand der Siedlung Taxusstraße zu verschieben, kollidiert mit dem Ziel,<br />
das nahe Umfeld bebauter Flächen nach Möglichkeit mastfrei zu halten und den<br />
entgegenstehenden Forderungen von Anliegern der Siedlung, den Maststandort<br />
weiter nach Osten zu verlagern. Der vorgesehene Maststandort ermöglicht hier<br />
im Zusammenspiel mit den übrigen ausschlaggebenden Trassierungsparametern<br />
(Maststandorte vor und hinter Mast 68, Masthöhen und damit zusammenhängender<br />
Schutzstreifenbreite) einen Mindestabstand der Leitung und ihres<br />
Schutzstreifens zur Wohnbebauung, ohne eine erhebliche Neubeeinträchtigung<br />
bezüglich der Nutzungsmöglichkeiten und damit der Bewirtschaftung des als<br />
Ackerfläche dienenden Flurstücks 1751 zu verursachen. Insoweit stehen die<br />
Neubelastungen durch den neuen Mast den Entlastungen durch den Rückbau<br />
des Mastes 31 der 220-kV-Freileitung, der sich ebenfalls nicht an der Grundstücksgrenze,<br />
sondern einige Meter abseits befindet, gegenüber. Gleichzeitig<br />
sind – zumal schlichte Sichtbeziehungen als solche im Regelfall insoweit kein ei-<br />
197
genständiges Abwägungskriterium sind – wegen des entfallenden zwar kleineren,<br />
aber näher zur Bebauung stehenden Mastes 31 auch erhebliche Neubeeinträchtigungen<br />
durch den Maststandort 68 für die Anlieger auszuschließen.<br />
Der Maststandort 70 wurde gewählt, um im Wege der Trassenoptimierung freiwerdende<br />
Schutzstreifenflächen zur Vergrößerung der Abstände zu Wohngebieten<br />
– hier des Baugebietes „Frordisser Hof“ – zu nutzen. Die ebenfalls gewünschte<br />
Verlagerung des Maststandortes 70 auf die andere Seite der Straße „Altes<br />
Dorf“ würde die geplante Leitungsachse teilweise auf die der zurückzubauenden<br />
110-kV-Bestandstrasse und damit zu dem Baugebiet hin verlagern.<br />
Bezüglich beider Maststandorte wird deshalb vorliegend insoweit dem Schutzgut<br />
Mensch und menschliche Gesundheit der Vorrang vor den Entlastungen der<br />
landwirtschaftlichen Belange eingeräumt. Verschlechterungen für den Grundstückseigentümer<br />
oder den Pächter sind damit im Ergebnis vor dem Hintergrund,<br />
dass hier 3 nicht am Grundstücksrand bzw. an der Bewirtschaftungsgrenze erfolgenden<br />
Mastneubauten (auch Mast 69 steht auf einem dem Einwender 23 gehörenden<br />
und vom Einwender 22 gepachteten Grundstück) insgesamt 5 (bzw. 6 unter<br />
Einberechnung des 110-kV-Mastes 36) Mastrückbauten gegenüberstehen,<br />
nicht verbunden. Auch von den 6 zurückzubauenden Masten (Masten 31, 32 und<br />
33 der 220-kV-Leitung sowie 32, 34, 35 und tlw. der auf der Grundstücksgrenze<br />
stehende Mast 36 der 110-kV-Freileitung der Stadtwerke Bielefeld) befinden sich<br />
nur die 110-kV-Masten direkt an Grundstücks-/Wegerändern. Der 220-kV-Mast<br />
31 steht einige Meter vom Grundstücksrand entfernt und auch die 220-kV-<br />
Masten 32 und 33 haben Standplätze mittig auf den Flurstücken. Im Ergebnis<br />
sind mit der neuen Leitungsführung daher eher Bewirtschaftungsverbesserungen,<br />
zumindest jedoch keine wesentlichen Verschlechterungen verbunden. Nähere<br />
Begründungen wie z. B. konkretisierende Angaben zur Art der Beeinträchtigung<br />
sind bezüglich der neuen Maststandorte zudem auch nicht benannt worden.<br />
Die möglichst bewirtschaftungsschonende Platzierung der Maststandorte hat im<br />
Übrigen auch die Landwirtschaftskammer in ihrer Stellungnahme bestätigt. Bedenken<br />
erhoben hat sie gegen die im Rahmen der landschaftspflegerischen Begleitmaßnahmen<br />
vorgesehene Aufforstungsmaßnahme (E 2) in der Gemarkung<br />
Milse. Dort befinde sich eine landwirtschaftliche Kernzone der Stadt Bielefeld, die<br />
zu erhalten sei, durch die Aufforstung aber nicht nur verkleinert, sondern auch<br />
geteilt werde.<br />
198
Die Planfeststellungbehörde weist diese Bedenken vor dem Hintergrund zurück,<br />
dass es sich um Flächen aus dem Kompensationsflächenpool der Stadt Bielefeld,<br />
d. h. der öffentlichen Hand, handelt. Der Rückgriff auf diese Flächen ermöglicht<br />
den Verzicht auf die Inanspruchnahme entsprechender Flächen aus privatem<br />
Eigentum. In Verbindung mit dem von der Landwirtschaftskammer bestätigten<br />
ohnehin geringen Ertragspotential dieser Flächen wird dem damit verbundenen<br />
Eigentumsschutz – wie im Übrigen auch in der Rechtsprechung gefordert<br />
– hier der Vorrang eingeräumt (vgl. dazu auch vorstehend Nr. 6.4.4.6). Von entsprechenden<br />
Planänderungen wurde daher beanstandungsfrei abgesehen.<br />
Eine weitere Reduzierung der Eingriffe in die Belange der Landwirtschaft ist aufgrund<br />
der Notwendigkeit des Vorhabens und bei sachgerechter Bewertung sonstiger<br />
Belange nicht möglich. Einer Reduzierung der Anzahl der Masten stehen<br />
technische Restriktionen (mögliche Überspannlängen, Zugkräfte, Mindestabstände<br />
der Leiterseile zum Boden etc.) entgegen. Eine Verschiebung von Maststandorten<br />
mit der Zielrichtung, einzelne betroffene Grundstücke von Masten und ggf.<br />
dem Schutzstreifen freizuhalten, würde eine Trassenverschiebung in größerem<br />
Maßstab bedeuten, der entweder andere Belange entgegenstehen bzw. die zumindest<br />
andere bzw. neue Betroffenheiten nicht minderer Qualität auslösen würde.<br />
Insgesamt ist die Betroffenheit landwirtschaftlicher Belange auf ein unvermeidbares<br />
Mindestmaß beschränkt worden. Dies schließt die Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen,<br />
soweit dafür landwirtschaftliche Flächen in Anspruch genommen<br />
werden, mit ein. Allein durch den Rückbau der bestehenden 220-kV- und 110-kV-<br />
Leitungen ist eine vollständige Kompensation der Eingriffe in Natur und Landschaft,<br />
die jegliche Ausgleichs- und Ersatzmaßnahme entbehrlich machen könnte,<br />
nicht möglich (vgl. Kapitel B Nr. 6.4.4.5 dieses Beschlusses). Auch die in Verbindung<br />
mit der Reduzierung von Masthöhen zur Verbesserung der Luftverkehrssicherheit<br />
stehende Verbreiterung des Schutzstreifens im Anflugbereich des<br />
Verkehrslandeplatzes Bielefeld führt insofern nicht zur Erhöhung der Beeinträchtigungen<br />
der Landwirtschaft; erhöhter Kompensationsbedarf ergibt sich daraus<br />
nicht (vgl. auch Protokoll zum Erörterungstermin).<br />
Nicht auszuschließen sind im späteren Betrieb der Freileitung Beschädigungen<br />
des landwirtschaftlichen Anbaus, wenn die Vorhabenträgerin den Schutzstreifen<br />
in Anspruch nehmen muss, um z. B. Reparaturarbeiten durchzuführen. In diesem<br />
199
Fall werden die Beschädigungen jedoch durch einen finanziellen Ausgleich (Flurschadensberechnung)<br />
vom Verursacher ausgeglichen. Der Ausgleich erfolgt in<br />
jedem Einzelfall und ist auch nicht durch die Entschädigung für die Grundstücksinanspruchnahme<br />
als solche (d. h. für die dingliche Sicherung mittels persönlicher<br />
Dienstbarkeit) abgegolten. Gleiches gilt im Übrigen auch für Flurschäden,<br />
die durch die Baumaßnahme selbst sowie im späteren Betrieb der Leitung z. B.<br />
bei extremen Wetterbedingungen im Winter durch von den Leiterseilen abfallenden<br />
Eisbehang verursacht werden.<br />
7.4 Forstwirtschaft<br />
Das Vorhaben ist mit den Belangen des Waldes und der Forstwirtschaft i. S. d.<br />
BWaldG und des LFoG NRW vereinbar.<br />
Für die betroffenen Waldflächen – vgl. Kapitel B Nr. 5.3.2 des Beschlusses –<br />
ergeben sich Beeinträchtigungen durch Gehölzverluste und die Aufwuchsbeschränkungen<br />
im Schutzstreifen, die über die Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen<br />
kompensiert werden. Die Eigenschaft der Waldflächen als solcher wird<br />
durch das Vorhaben nicht berührt. Der Landesbetrieb Wald und Holz NRW hat<br />
vor diesem Hintergrund keine Einwände gegen das Vorhaben erhoben.<br />
Bezüglich der Schutzstreifenerweiterungen in Waldgebieten und der Minimierungsmaßnahmen<br />
M 5 und M 6 hat die Vorhabenträgerin der entsprechenden<br />
Anregung des Landesbetriebs folgend in ihrer Gegenäußerung klargestellt, dass<br />
es vorzugsweise – d. h., soweit dies möglich ist – bei gezielten Einzelbaumentnahmen<br />
verbleiben soll, flächige Gehölzentnahmen mithin vermieden werden sollen.<br />
In Verbindung mit der Vorgabe, die konkreten Maßnahmen jeweils mit dem<br />
Landesbetrieb abzustimmen, ist dies so auch in den Nebenbestimmungen 5.7.4<br />
und 5.5.1.8 im Kapitel A des Beschlusses verbindlich festgeschrieben worden.<br />
Der Forderung des Landesbetriebs Wald und Holz NRW, zugunsten einer anderweitigen<br />
Umleitung auf die von ihm als problematisch erachtete bauzeitliche<br />
Führung des auch als Forstweg dienenden Fernwanderweges „Hermannsweg“<br />
über eine temporäre Gerüstkonstruktion zu verzichten, wird ebenfalls gefolgt. Eine<br />
entsprechende anderweitige Umleitung ist im März 2012 bereits zwischen der<br />
Vorhabenträgerin, dem Landesbetrieb Wald und Holz NRW sowie der unteren<br />
Landschaftsbehörde der Stadt Bielefeld abgestimmt worden.<br />
200
Die zu den Planänderungen der Deckblätter 1 bis 3 geforderten neuen Bilanzierungen<br />
der Eingriffswirkungen sind mit der im April 2012 vorgenommenen Überarbeitung<br />
der Umweltstudie / des LBP vorgenommen worden, die auch dem Landesbetrieb<br />
Wald und Holz NRW zugegangen ist. Eine Stellungnahme zur überarbeiteten<br />
Umweltstudie wurde nicht abgegeben.<br />
Bezüglich der Stellungnahme des Landesbetrieb Wald und Holz NRW zum<br />
Deckblatt 4 wird auf die Ergebnisse des Ortstermins vom 05.02.2013 (vgl. Vermerk<br />
der ERM GmbH vom gleichen Tage sowie ergänzende Stellungnahme des<br />
Büros vom 26.02.2013) sowie auf die Ausführungen unter Nr. 7.2.6 des Kapitels<br />
B dieses Beschlusses verwiesen.<br />
Für die im Hangwald nördlich des Spannfeldes zwischen den Masten 60 und 61<br />
erforderlichen Gehölzentnahmen, die im Übrigen unter Berücksichtigung der entsprechenden<br />
Notwendigkeiten und wie vom Landesbetrieb gewünscht nur selektiv<br />
erfolgen sollen, gibt die Nebenbestimmung 5.7.4 Im Kapitel A des Beschlusses<br />
der Vorhabenträgerin Abstimmungen mit dem Landesbetrieb und der Stadt<br />
Bielefeld vor.<br />
7.5 Jagd<br />
Eine Beeinträchtigung der Belange der Jagd ist nicht erkennbar, bestehende<br />
Wildwechselbeziehungen werden nicht berührt. Auch Einwendungen oder Stellungnahmen<br />
sind diesbezüglich nicht erhoben bzw. vorgelegt worden.<br />
7.6 Immissionsschutz<br />
Die Planfeststellungsbehörde ist zu dem Ergebnis gelangt, dass die planfestgestellte<br />
Maßnahme mit den Belangen des Immissionsschutzes vereinbar ist und<br />
keine Vorsorge zum Schutz der Bevölkerung erfordert. Schädliche Umwelteinwirkungen<br />
im Sinne von § 50 BImSchG werden weitestgehend vermieden bzw. sind<br />
nicht zu erwarten, Schutzauflagen zum Wohl der Allgemeinheit bzw. zur Vermeidung<br />
nachteiliger Wirkungen auf Rechte anderer im Sinne von § 74 Abs. 2 S. 2<br />
VwVfG NRW nicht erforderlich.<br />
Die planfestgestellte Höchstspannungsfreileitung stellt eine Niederfrequenzanlage<br />
im Sinne des § 1 Abs. 2 der 26. BImSchV dar, die gem. § 4 BImSchG in Verbindung<br />
mit der 4. Verordnung zur Durchführung des BImSchG (Verordnung über<br />
genehmigungsbedürftige Anlagen, 4. BImSchV) keiner immissionsschutzrechtli-<br />
201
chen Genehmigung bedarf. Sie ist jedoch gem. § 22 Abs. 1 Nrn. 1 und 2 BIm-<br />
SchG so zu errichten und zu betreiben, dass schädliche Umwelteinwirkungen<br />
verhindert werden, die nach dem Stand der Technik vermeidbar sind bzw. dass<br />
nach dem Stand der Technik unvermeidbare schädliche Umwelteinwirkungen auf<br />
ein Mindestmaß beschränkt werden. Dies ist gewährleistet.<br />
7.6.1 Elektrische Feldstärke und magnetische Flussdichte<br />
Als Hauptimmissionen verursachen Freileitungen vor allem elektromagnetische<br />
Felder (elektrische Feldstärken und magnetische Flussdichten).<br />
Die Grenze der Zumutbarkeit, bei deren Überschreitung Schutzauflagen notwendig<br />
werden, ergeben sich bei schädlichen Umweltauswirkungen im Sinne des § 3<br />
Abs. 1 BImSchG durch die Regelungen der gem. § 23 Abs. 1 BImSchG ergangenen<br />
26. Verordnung zur Durchführung des BImSchG (Verordnung über elektromagnetische<br />
Felder, 26. BImSchV). Diese Verordnung gilt für die Errichtung und<br />
den Betrieb von Hochfrequenz- und Niederfrequenzanlagen, die gewerblichen<br />
Zwecken dienen oder im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmungen Verwendung<br />
finden und wie die planfestgestellte Hochspannungsfreileitung nicht einer Genehmigung<br />
nach § 4 BImSchG bedürfen.<br />
Konkret ergibt sich die Grenze der zumutbaren Belastungen aus dem Anhang 2<br />
zu § 3 der 26. BImSchV; sie beträgt für die elektrische Feldstärke 5 kV/m und für<br />
die magnetische Flussdichte 100 Mikrotesla (µT). Diese Werte, die auf den von<br />
der internationalen Strahlenschutzkommission für nichtionisierende Strahlung,<br />
der Weltgesundheitsorganisation (WHO) und der Strahlenschutzkommission des<br />
Bundes (SSK) vorgeschlagenen Grenzwerten zum Schutz der Allgemeinheit vor<br />
den Auswirkungen elektrischer, magnetischer und elektromagnetischer Felder<br />
basieren, gelten jedoch nur bezüglich der Belastungen für Grundstücke und Gebäude,<br />
die nicht nur zum vorübergehenden Aufenthalt von Menschen bestimmt<br />
sind. Dies sind nach Ziffer 2.2 der Hinweise des Runderlasses des Ministeriums<br />
für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz NRW<br />
(MUNLV) zur Durchführung der Verordnung über elektromagnetische Felder vom<br />
09.11.2004, SMBl. NRW 7129, solche Orte, an denen zur bestimmungsgemäßen<br />
Nutzung Personen regelmäßig länger – mehrere Stunden – verweilen, also z. B.<br />
Wohngrundstücke oder auch gewerblich genutzte Grundstücke, nicht aber landwirtschaftlich<br />
genutzte Flächen oder Straßen und Wege.<br />
202
Die Immissionen erreichen ihren Höchstwert direkt unterhalb der Leitung und<br />
nehmen mit zunehmendem seitlichem Abstand zur Leitung deutlich ab.<br />
Die Höchstwerte, die unterhalb der planfestgestellten 110-/380-kV-Höchstspannungsfreileitung<br />
Leitung zu erwarten sind, liegen deutlich unterhalb der genannten<br />
Grenzwerte von 5 kV/m elektrischer Feldstärke und 100 (µT) magnetischer<br />
Flussdichte.<br />
Zur Überprüfung der Belastungen hat die Vorhabenträgerin unter Einbeziehung<br />
aller maßgeblichen unterhalb der Leitung oder im unmittelbaren Nahbereich der<br />
Leitungstrasse liegenden und damit in den Schutzbereich der 26. BImSchV fallenden<br />
Immissionsorte ermittelt, wo sich insoweit die Maximalbelastung einstellt<br />
und wie hoch diese jeweils ausfällt. Sie hat unter Einbeziehung der Vorsorgeanforderungen<br />
des § 4 der 26. BImSchV sowie unter Berücksichtigung etwaiger anderer<br />
niederfrequenter Anlagen die maximalen Effektivwerte der Belastungen errechnet,<br />
die sich nur bei gleichzeitiger voller betrieblicher Auslastung der Übertragungskapazität<br />
aller 380- und 110-kV-Leiterseile, d. h. einer Volllast aller Leiterseile<br />
im Bereich ihres thermischen Grenzstroms, ergeben können und die daher<br />
den „Worst-Case“ darstellen.<br />
Dabei ist die jeweilige konkrete Immissionsbelastung neben der Spannungsebene<br />
u. a. auch von der Höhe der Leiterseilführung bzw. vom Abstand zwischen<br />
dem jeweiligen Schutzobjekt auf der Erdoberkante und den Leiterseilen abhängig;<br />
je höher die Führung der Leiterseile, umso geringer die jeweilige Belastung.<br />
Berechnungen der sich so ergebenden maximalen Immissionswerte hat die Vorhabenträgerin<br />
unter Beachtung der Vorgaben der 26. BImSchV und der Hinweise<br />
des Runderlasses des MUNLV vom 09.11.2004 für die am stärksten betroffenen<br />
schützenswerten Grundstücke im Trassenkorridor – d. h. für Wohngebäude in<br />
Überspannungslagen bzw. im oder unmittelbar am Schutzstreifen der Trasse –<br />
durchgeführt und für die 4 Grundstücke mit den höchsten Werten bereits den im<br />
September/Oktober 2011 ausgelegten Planunterlagen beigefügt (vgl. lfd. Nr. 10<br />
der planfestgestellten Unterlagen). Für die Grundstücke der Eigentümer von betroffenen<br />
Grundstücken, die im Verfahren entsprechende Wünsche geäußert haben,<br />
wurden die Berechnungen im Rahmen des Anhörungsverfahrens nachgeholt.<br />
Die Betroffenen wurden über die Ergebnisse mit gesonderten Schreiben der<br />
203
Vorhabenträgerin oder über die Gegenäußerung informiert. Darüber hinaus wurden<br />
auf Wunsch der Planfeststellungsbehörde auch noch weitere grundstücksbezogene<br />
Berechnungen vorgenommen.<br />
Als Höchstwerte ergeben sich danach<br />
- 3,4 kV/m für die elektrische Feldstärke und 18,0 µT für die magnetische<br />
Flussdichte für das Grundstück Gemarkung Senne I, Flur 12, Flurstück 15 im<br />
Bereich des Spannfeldes zwischen den Masten 37 und 38,<br />
- 2,5 kV/m für die elektrische Feldstärke und 21,0 µT für die magnetische<br />
Flussdichte für das Grundstück Gemarkung Sennestadt, Flur 2, Flurstück 61<br />
im Bereich des Spannfeldes zwischen den Masten 53 und 54.<br />
Ähnlich hohe Werte, und zwar 2,5 kV/m für die elektrische Feldstärke und 19,5<br />
µT für die magnetische Flussdichte, ergeben sich ansonsten nur noch für das<br />
Grundstücke Gemarkung Ubbedissen, Flur 2, Flurstück 419 im Bereich des<br />
Spannfeldes zwischen den Masten 4 und 5 im umzubeseilenden Leitungsabschnitt<br />
zwischen den Umspannanlagen Bielefeld-Ost und Bechterdissen.<br />
Für ein weiteres Wohngrundstück waren als maximale Höchstwerte zunächst 2,5<br />
kV/m für die elektrische Feldstärke und 20,5 µT für die magnetische Flussdichte<br />
errechnet worden. Bei diesem an der Lämershagener Straße gelegenen Grundstück<br />
(Gemarkung Lämershagen-Gräfinghagen, Flur 10, Flurstück 20) handelt es<br />
sich jedoch um eines, das über die Planänderung des Deckblatts 4 entlastet wird.<br />
Mit der Vergrößerung des Abstands zwischen der Leitungsachse bzw. dem<br />
Schutzstreifenrand und dem Wohngrundstück bzw. dem Wohngebäude werden<br />
die Belastungen deutlich abnehmen, die Maximalwerte also auf ein entsprechend<br />
niedrigeres Niveau sinken.<br />
Bei diesen Grundstücken handelt es sich um Außenbereichsgrundstücke mit einem<br />
im Vergleich zu allgemeinen oder reinen Wohn- und damit Innengebieten<br />
geschwächten Schutzstatus, bei denen selbst dann, wenn – was hier nicht der<br />
Fall ist – noch keine Vorbelastungen vorhanden sind, mit entsprechenden Projektierungen<br />
gerechnet werden muss (vgl. dazu auch nachstehend Nr. 7.6.2). Dabei<br />
beziehen sich die Immissionswerte auf die jeweils höchstbelasteten Punkte (und<br />
dort bezogen auf in 1 m Höhe über der Erdoberkante), die bei diesen Grundstücken<br />
innerhalb der Gartenbereiche zu finden sind. Die Wohngebäude befinden<br />
sich in Bereichen außerhalb des Schutzstreifens, in denen die ohnehin erheblich<br />
204
unterhalb der Grenzwerte der 26. BImSchV liegenden maximalen Immissionen<br />
nochmals deutlich geringer ausfallen; unmittelbare Überspannungslagen ergeben<br />
sich hier nicht.<br />
An allen anderen Immissionsorten auf Grundstücken mit schützenswerten Nutzungen<br />
sind die maximal möglichen Höchstbelastungen unabhängig vom<br />
Schutzstatus der Grundstücke – dies schließt das einzige insoweit betroffene reine<br />
Wohngebiet an der Leitungstrasse ein – deutlich niedriger als bei den vorgenannten<br />
4 Objekten. So ergeben sich für die 3 im Spannfeld zwischen den Masten<br />
67 und 68 in Ubbedissen an der Ubbedisser Straße liegenden und dem reinen<br />
Wohngebiet zuzurechnenden Grundstücke Höchstbelastungen von insoweit<br />
nur<br />
- 1,1 kV/m für die elektrische Feldstärke und 13,0 µT für die magnetische<br />
Flussdichte für die Wohneinheit der Grundstücke Gemarkung Ubbedissen,<br />
Flur 5, Flurstücke 1606 und 1667,<br />
- ebenfalls 1,1 kV/m für die elektrische Feldstärke und 13,0 µT für die magnetische<br />
Flussdichte für das Grundstück Gemarkung Ubbedissen, Flur 5, Flurstück<br />
1738 sowie<br />
- 0,8 kV/m für die elektrische Feldstärke und 10,5 µT für die magnetische<br />
Flussdichte für das Grundstück Gemarkung Ubbedissen, Flur 5, Flurstück<br />
649.<br />
Unabhängig von diesen Höchstwerten werden im gesamten Trassenkorridor zumindest<br />
die Belastungen für das – anders als das elektrische Feld nicht spannungsabhängige<br />
– magnetische Feld während des Regelbetriebs der Leitungen<br />
und damit zeitlich ganz überwiegend erheblich niedriger sein.<br />
Weil zur Kompensation eines Leitungsausfalls z. B. als Folge einer Betriebsstörung<br />
an anderer Stelle des Verbundnetzes vorsorglich Leitungskapazitäten vorgehalten<br />
werden müssen, um die notwendige Versorgungssicherheit zu gewährleisten,<br />
werden diese im Regelbetrieb nicht voll ausgeschöpft. Mit ihrem thermischen<br />
Grenzstrom bei Volllast werden die Leiterseile eines Stromkreises nur vorübergehend<br />
und in Ausnahmefällen belastet werden. Auch wenn die tatsächliche<br />
Leitungsauslastung variiert und nicht gleichmäßig erfolgt, wird sich das<br />
Spektrum des Auslastungsgrades insoweit regelmäßig deutlich unterhalb der<br />
Volllast bewegen. Nur selten wird eine gleichzeitige Volllast mehrerer oder gar aller<br />
4 Leiterseilsysteme, d. h. beider 380-kV-Stromkreise und beider 110-kV-<br />
205
Stromkreise, im Bereich des thermischen Grenzstroms zu erwarten sein. Proportional<br />
zur nicht ausgeschöpften Leitungskapazität sinkt aber auch die Belastung<br />
durch die magnetische Flussdichte. Werden z. B. 70 % der Kapazitäten eines<br />
Stromkreises genutzt, was am oberen Rand des Regelbetriebsspektrums liegt,<br />
so sinkt eine sonstige Höchstbelastung von 19,0 µT auf rd. 13,3 µT ab.<br />
Im Vergleich zur heutigen Situation, d. h. angesichts der Vorbelastungen durch<br />
die Bestandleitungen, ergeben sich dabei insbesondere in dem Leitungsabschnitt<br />
mit der kombinierten 110- und 380-kV-Leiterseilführung zwischen dem Punkt<br />
Windflöte und der Umspannanlage Bielefeld-Ost zum Teil Verbesserungen, letztlich<br />
aber keine Verschlechterungen. Insoweit wirkt sich die gebündelte Leiterseilführung<br />
in doppelter Hinsicht positiv aus. Zum einen werden mit der optimierten<br />
Trassenführung in überwiegend verschmälerten Schutzstreifen die Abstände zur<br />
Wohnbebauung vergrößert und zum anderen führt die Führung der 110-kV-<br />
Leiterseile unterhalb der 380-kV-Leiterseile – vgl. auch Kapitel A, Nr. 7.2.6 des<br />
Beschlusses – zu Kompensations- bzw. Abschirmeffekten hinsichtlich der elektrischen<br />
Felder. So wären für die beiden Wohngrundstücke in Ubbedissen mit der<br />
künftigen Höchstbelastung von 1,1 kV/m für die elektrische Feldstärke und 13,0<br />
µT für die magnetische Flussdichte heute (ausgehend von den zulässigen zwei<br />
220-kV-Stromkreisen) Höchstwerte von 4,5 kV/m für die elektrische Feldstärke<br />
und 21,0 µT für die magnetische Flussdichte und damit deutlich höhere Werte<br />
möglich. Von daher trifft auch die in einer Reihe von Einwendungen vorgetragene<br />
Befürchtung, die elektrischen Felder würden sich mit der geplanten Maßnahme<br />
erheblich erhöhen, nicht zu. Die entsprechenden Einwendungen werden daher<br />
zurückgewiesen.<br />
Für Fehler in der Methodik der diesen Belastungswerten zu Grunde liegenden<br />
Berechnungen der Vorhabenträgerin ergeben sich dabei für die Planfeststellungsbehörde<br />
keinerlei Anhaltspunkte.<br />
Gesundheitliche Beeinträchtigungen sind damit sicher auszuschließen. Einwendungen<br />
gegen das Vorhaben, in denen zu hohe Belastungen durch elektromagnetische<br />
Felder und als deren Folge Gefahren für die Gesundheit wie z. B. erhöhte<br />
Risiken für Herz-Kreislauf-, Alzheimer- oder Krebserkrankungen vorgetragen<br />
werden, weist die Planfeststellungsbehörde zurück. Bezüglich der damit im Zusammenhang<br />
stehenden Forderungen nach einer anderen Trassierung, einer<br />
206
Erdverkabelung oder zumindest größeren Abständen zur Wohnbebauung wird<br />
ergänzend auf Kapitel B, Nr. 7.2.6 dieses Beschlusses verwiesen.<br />
Die Grenzwerte der 26. BImSchV legen für das nationale Recht insoweit verbindlich<br />
fest, wann vom Vorliegen konkreter Gesundheitsgefahren auszugehen ist.<br />
Solange der Gesetzgeber keinen Handlungsbedarf sieht und keine naturwissenschaftlichen<br />
gesicherten Erkenntnisse darüber bestehen, dass die Grenzwerte zu<br />
hoch angesetzt sind, sind sie entsprechend anzuwenden. Werden die Grenzwerte<br />
der 26. BImSchV für die elektrische Feldstärke und die magnetische Flussdichte,<br />
die derzeit keinen rechtlichen Bedenken begegnen, eingehalten, sind Gesundheitsgefährdungen<br />
für betroffene Wohngebäude und Wohngrundstücke<br />
nicht zu erwarten (OVG Münster, Urteil vom 09.01.2004, 11 D 116/02 sowie<br />
BVerVG, Beschluss vom 22.07.2010, 7 VR 4.10 sowie BVerwG, Gerichtsbescheid<br />
vom 21.09.2010, 7 A 7/10, und Urteil vom 27.01.2011, 7 A 18/10).<br />
Rechtlicher Maßstab für die Beurteilung des Leitungsbetriebs ist insoweit § 22<br />
Abs. 1 Satz 1 BImSchG. Denn die Freileitung ist keine genehmigungsbedürftige<br />
Anlage nach § 4 BImSchG i.V. mit § 1 der 4. BImschV (vgl. § 3 Abs. 5 BImSchG).<br />
Die in § 22 Abs. 1 Satz 2 BImSchG vorgesehene Beschränkung auf die Abwehr<br />
von Luftverunreinigungen und Geräuschen greift nicht ein, weil die Höchstspannungsleitung<br />
gewerblichen Zwecken dient und im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmungen<br />
Verwendung findet. Nach § 22 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BImSchG sind<br />
nicht genehmigungspflichtige Anlagen so zu errichten und zu betreiben, dass<br />
schädliche Umwelteinwirkungen verhindert werden, die nach dem Stand der<br />
Technik vermeidbar sind. Schädliche Umwelteinwirkungen in diesem Sinne sind<br />
Immissionen, die nach Art, Ausmaß oder Dauer geeignet sind, Gefahren, erhebliche<br />
Nachteile oder erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit oder die<br />
Nachbarschaft herbeizuführen (§ 3 Abs. 1 BImSchG). Dabei geht es nach überwiegender<br />
Meinung ausschließlich um die Abwehr von Gefahren und erheblichen<br />
Nachteilen bzw. Belästigungen, nicht um Vorsorge. Dies zeigt insbesondere der<br />
Vergleich mit § 5 Abs. 1 BImSchG (OVG Münster, Urteil vom 09.01.2004, 11 D<br />
116/02, vgl. auch VGH Bad.-Württemberg, Urteil vom 14. Mai 1996, 10 S 1/96<br />
und BVerwG, Urteil vom 9. Februar 1996, 11 VR 46/95 zu elektromagnetischen<br />
Feldern einer Bahnstromleitung, sowie Jarass, BImSchG, 5. Aufl. 2002, § 22<br />
Rdnr. 22 m.w.N.). Rein vorsorgliche Schutzpflichten löst § 22 BImSchG deshalb<br />
nicht aus.<br />
207
Soweit Einwender mit Immissionsbelastungen unterhalb der Grenzwerte der 26.<br />
BImSchV gesundheitliche Gefahren verbinden und damit letztlich die vom Verordnungsgeber<br />
festgelegten Grenzwerte als unzureichend bzw. zu hoch angesetzt<br />
bemängelt werden, werden dabei die Grenzen der sich aus Art. 2 Abs. 2<br />
Satz 1 GG (Recht auf körperliche Unversehrtheit) ergebenden staatlichen<br />
Schutzpflicht verkannt.<br />
Dem Verordnungsgeber kommt bei der Erfüllung dieser Pflicht ein weiter Einschätzungs-,<br />
Wertungs- und Gestaltungsbereich zu, der auch Raum lässt, konkurrierende<br />
öffentliche und private Interessen zu berücksichtigen. Die verfassungsrechtliche<br />
Schutzpflicht gebietet nicht, alle nur denkbaren Schutzmaßnahmen<br />
zu treffen. Ihre Verletzung kann vielmehr nur festgestellt werden, wenn die<br />
öffentliche Gewalt Schutzvorkehrungen überhaupt nicht getroffen hat oder die getroffenen<br />
Maßnahmen gänzlich ungeeignet oder völlig unzulänglich sind, das gebotene<br />
Schutzziel zu erreichen oder erheblich dahinter zurückbleiben. Bei komplexen<br />
Gefährdungslagen – wie hier bei der Festsetzung von Grenzwerten für<br />
elektromagnetische Felder –, über die noch keine abschießenden wissenschaftlichen<br />
Erkenntnisse vorliegen, kommt dem Verordnungsgeber zudem ein angemessener<br />
Erfahrungs- und Anpassungsspielraum zu. Ausgehend hiervon verlangt<br />
die staatliche Schutzpflicht nicht, ungesicherten wissenschaftlichen Erkenntnissen<br />
zur Durchsetzung zu verhelfen.<br />
Es ist zwar Sache des Verordnungsgebers, den Erkenntnisfortschritt der Wissenschaft<br />
mit geeigneten Mitteln nach allen Seiten zu beobachten und zu bewerten,<br />
um ggf. weiter gehende Schutzmaßnahmen treffen zu können. Eine Verletzung<br />
der Nachbesserungspflicht durch den Verordnungsgeber kann aber erst festgestellt<br />
werden, wenn evident ist, dass eine ursprünglich rechtmäßige Regelung<br />
zum Schutz der Gesundheit auf Grund neuer Erkenntnisse oder einer veränderten<br />
Situation verfassungsrechtlich untragbar geworden ist (BVerfG, std. Rspr ,<br />
vgl. Beschluss vom 28. Februar 2002, 1 BvR 1676/01, zu Hochfrequenzanlagen<br />
nach der 26. BimSchV sowie Beschluss vom 17. Februar 1997, 1 BvR 1658/96,<br />
zu Niederfrequenzanlagen und Beschluss vom 24.01.2007, 1 BVR 382/05).<br />
Hiervon ist derzeit angesichts der Empfehlungen der Weltgesundheitsorganisation,<br />
der internationalen Strahlenschutzkommission für nichtionisierende Strahlung<br />
und der Strahlenschutzkommission des Bundes nicht auszugehen.<br />
208
Die Frage, ob die empfohlenen und normierten Grenzwerte aufgrund aktuellerer<br />
Erkenntnisse und Forschungsergebnisse ggf. anzupassen und zu reduzieren<br />
sind, wird von den Strahlenschutzkommissionen regelmäßig überprüft. Die Strahlenschutzkommission<br />
des Bundes (SSK) hat erst im Februar 2008 ihre Empfehlungen<br />
zum Schutz vor elektrischen und magnetischen Feldern der elektrischen<br />
Energieversorgung und -anwendung überarbeitet und neu gefasst. Sie kommt<br />
darin zu dem Ergebnis, dass auch nach der Bewertung der neuesten wissenschaftlichen<br />
Literatur keine wissenschaftlichen Erkenntnisse in Hinblick auf mögliche<br />
Beeinträchtigungen der Gesundheit durch niederfrequente elektrische und<br />
magnetische Felder vorliegen, die ausreichend und belastungsfähig wären, um<br />
eine Veränderung der bestehenden Grenzwertregelung der 26. BImSchV zu<br />
rechtfertigen. Die insbesondere aus Laborversuchen und epidemiologischen Studien<br />
stammenden Erkenntnisse über die Wirkungen elektromagnetischer Felder<br />
lassen danach keine gesicherten Rückschlüsse auf Gesundheitsgefährdungen<br />
zu.<br />
So konnte bisher bei keiner Studie mit erwachsenen Personen nachgewiesen<br />
werden, dass ein signifikant erhöhtes Risiko für bestimmte Krebsarten (z. B. bezüglich<br />
Leukämie oder Hirntumoren) besteht. Einige epidemiologische Studien liefern<br />
insoweit zwar den Ansatz zu der Vermutung, es könne sich ein erhöhtes Erkrankungsrisiko<br />
für eine bestimmte Form der Kinderleukämie ergeben. Eindeutige<br />
Zusammenhänge lassen sich aufgrund der den Studien jeweils zugrunde liegenden<br />
geringen Fallzahlen jedoch nicht ableiten. Ebenso belegen epidemiologische<br />
Studien keinen Wirkungszusammenhang. Insofern lässt sich der Nachweis letztlich<br />
nur in Laborversuchen führen. Er konnte für das Auftreten von magnetischen<br />
Feldern und der entsprechenden Form kindlicher Leukämie bislang jedoch nicht<br />
erbracht werden (vgl. Empfehlung der Strahlenschutzkommission des Bundes<br />
vom 21./22.02.2008, Abschnitt 2 Bewertung, dortiger Absatz 3 Nr. 2).<br />
In der „Vergleichenden Bewertung der Evidenz von Krebsrisiken durch elektromagnetische<br />
Felder und Strahlungen“ vom 14./15.04.2011 klassifiziert die Strahlenschutzkommission<br />
die Erkenntnisse im Hinblick auf Wirkzusammenhänge zwischen<br />
elektrischen und magnetischen niederfrequenten Feldern und Krebserkrankungen<br />
erneut als unzureichend und damit nicht belegt. Lediglich für die Kinderleukämie<br />
wird insoweit – und lediglich aufgrund „statistischer Indizien“ – eine<br />
„schwache Evidenz“ festgestellt. Nach der Definition der Strahlenschutzkommission<br />
bedeutet dies, dass eine nur unzureichende Anzahl von Studien vorliegt, die-<br />
209
se bezüglich der Anzahl der untersuchten Endpunkte unzureichend und die methodische<br />
Qualität sowie die Größe der Studien oft begrenzt sind. Die Ergebnisse<br />
wurden von unabhängigen Gruppen kaum reproduziert und zeigen überwiegend<br />
keinen statistisch signifikanten Zusammenhang zwischen Exposition und Karzinogenität<br />
(vgl. Definition auf Seite 4 der vergleichenden Bewertung). In der Kurzinformation<br />
zu der vergleichenden Bewertung wird des Weiteren ausgeführt:<br />
„Mit dieser Weiterentwicklung (Anmerkung der Planfeststellungsbehörde: mit<br />
der aufbereiteten Datenlage) konnte im Rahmen der Stellungnahme die Evidenz<br />
für einen potenziellen Zusammenhang zwischen der Exposition gegenüber<br />
elektromagnetischen Feldern und Strahlungen und Krebserkrankungen<br />
in nachvollziehbarer Weise bewertet werden. Dabei hat sich die Beurteilung<br />
auf unterschiedliche wissenschaftliche Methoden gestützt, nämlich auf die<br />
Beiträge der verschiedenen wissenschaftlichen Ansätze. Dabei war zu entscheiden,<br />
mit welchem Gewicht deren Ergebnisse in die Gesamtbewertung<br />
eingehen sollen. Eine überproportionale Gewichtung einzelner Ansätze, z. B.<br />
epidemiologische Befunde, wird von der Strahlenschutzkommission nicht unterstützt.<br />
Aus der Sicht der SSK ist die Einbeziehung des bestehenden gesicherten<br />
Grundlagenwissens in die Bewertung unverzichtbar. Bei ausreichend<br />
konsistent vorliegendem Gesamtbild muss nicht gefordert werden, dass aus<br />
allen Untersuchungsansätzen Ergebnisse vorliegen. Es konnte daher z. B.<br />
auch bei elektrostatischen Feldern eine Bewertung vorgenommen werden,<br />
obwohl Daten von biologischen Untersuchungen fehlen, weil das Grundlagenwissen<br />
konsistent und überzeugend ist.<br />
Insgesamt zeigt der Vergleich der Risiken elektrischer und magnetischer Felder<br />
sowie elektromagnetischer Wellen und Strahlungen, dass die wissenschaftlich<br />
abgeschätzte Evidenz für ein Krebsrisiko mit der in der Öffentlichkeit<br />
wahrgenommenen nicht immer übereinstimmt und dass z. B. in bisher weniger<br />
beachteten Frequenzbereichen mehr Risikobewusstsein gerechtfertigt wäre.“<br />
Die Planfeststellungsbehörde muss vor diesem Hintergrund davon ausgehen,<br />
dass – anders, als beispielsweise bei UV-Licht-Expositionen oder der Exposition<br />
von ionisierender Strahlung – derzeit keinerlei wissenschaftliche Nachweise existieren,<br />
die geeignet sind, die Grenzwerte der 26. BImSchV als unzulänglich erscheinen<br />
zu lassen (in diesem Sinne auch: „Umweltradioaktivität und Strahlenbelastung<br />
im Jahr 2010“, Unterrichtung durch die Bundesregierung, BT-Drs.<br />
17/9522 vom 30.04.2012, S. 7 und S. 57 ff).<br />
210
Der vorsorglichen Empfehlung der Strahlenschutzkommission des Bundes vom<br />
04.07.2001, die bestehenden Expositionsgrenzwerte nicht vollständig auszuschöpfen<br />
und an öffentlich zugänglichen Orten die Immissionen durch die Summe<br />
aller Beiträge aller vorhandenen Feldquellen deutlich unterhalb der bestehenden<br />
Grenzwerte zu halten, wird mit den deutlich unterhalb der zulässigen<br />
Grenzwerte liegenden Höchstbelastungen entsprochen. Insoweit werden maximal<br />
68 % des Grenzwertes zur elektrischen Feldstärke und maximal 21 % des<br />
Grenzwertes zur magnetischen Flussdichte (in Ubbedissen maximal 22 % der<br />
elektrischen Feldstärke und 13 % der magnetischen Flussdichte) ausgenutzt.<br />
Zukünftige Erkenntnisse, die für die Festsetzung geringerer Grenzwerte sprechen,<br />
sind insoweit zwar nicht völlig auszuschließen. Solange ein solcher Nachweis<br />
jedoch nicht erbracht ist, sind die Grenzwerte der 26. BImSchV jedoch zu<br />
beachten und anzuwenden (BVerwG, Urteil vom 10.12.2003, 9 A 37/02;<br />
BayVGH, Urteile vom 30.04.2004, 22 A 03.40056, und 09.07.2004, 22 A 340057;<br />
OVG Münster, Beschluss vom 09.01.2009, 13 A 2023/07; BayVGH, Beschluss<br />
vom 8. Juli 1997, 14 B 93.3102; Sächsisches OVG, Beschluss vom 17. Dezember<br />
1997, 1 S 746/96; Hessischer VGH, Beschluss vom 29. Juli 1999, 4 TG<br />
2118/99 sowie OVG Lüneburg, Beschlüsse vom 19.01.2001, 1 O 2761/00 und<br />
17.07.2007, 7 MS 107/07). Derzeit sind jedenfalls hinreichende Anhaltspunkte<br />
dafür, dass die Grenzwerte der 26. BImSchV, die nach der Begründung des Verordnungsgebers<br />
selbst schon deutlich unterhalb der Schwelle liegen, bei der mit<br />
Gesundheitsgefahren zu rechnen ist (BR-Drs. 393/96 S. 19), aufgrund des zwischenzeitlichen<br />
Fortgangs der Forschung überholt wären, nicht dargetan oder<br />
sonst ersichtlich (BayVGH, Urteil vom 17.17.2009, 22 A 09.40012, siehe im Übrigen<br />
auch BT-Drs. 16/10750).<br />
So ergeben sich auch aus dem Vortrag der Einwender keine Anhaltspunkte dafür,<br />
dass die Grenzwerte in der 26. BImSchV zu hoch angesetzt sind und insbesondere<br />
keine Anhaltspunkte dafür, dass sich angesichts der tatsächlich zu erwartenden<br />
wesentlich niedrigeren Belastungen konkrete Gesundheitsgefährdungen<br />
– weder hinsichtlich der Kinderleukämie noch hinsichtlich anderer Krankheiten<br />
und Gefährdungen, auch nicht im Hinblick auf Alzheimer oder Herz-Kreislauf-<br />
Erkrankungen – ergeben könnten. Entscheidend sind insoweit nicht einzelne<br />
Studien, auf die teilweise Bezug genommen worden ist, sondern die Ergebnisse<br />
211
der gesamten wissenschaftlichen Erkenntnisse, wie sie von der Strahlenschutzkommission<br />
ausgewertet worden sind.<br />
Wie schon dargelegt, erfolgt trotz der Aufstockung der Leitungskapazitäten durch<br />
die Umstellung der vorhandenen 220-kV-Hochspannungsfreileitung auf ein 380-<br />
kV-System auch keine erhebliche Ausweitung der Immissionsbelastungen. Soweit<br />
sich durch die höhere Spannungsebene höhere Belastungen ergeben, wirken<br />
sich diese an den maßgeblichen Immissionsorten nur bedingt aus. Sie werden<br />
bezogen auf die Immissionsorte – insbesondere auch im Bereich des Spannfeldes<br />
zwischen den Masten 67 und 68, d. h. der Wohnbebauung im Bereich Ubbedissen<br />
– durch die Leitungskonfiguration ausgeglichen. Die Anordnung der<br />
110-kV-Leiterseile auf einer Traverse unterhalb der 380-kV-Viererbündel bewirkt<br />
insoweit physikalisch bedingt eine gewisse Teilabschirmung des Raums unterhalb<br />
der Leiterseile von den elektromagnetischen Feldern, die von der oberhalb<br />
angeordneten 380-kV-Ebene ausgehen. Außerdem führen die übereinander angeordneten<br />
Leiterseile dazu, dass sich die betroffenen Grundstücksflächen, die<br />
unmittelbar unterhalb einer Hochspannungsfreileitung liegen, verringern.<br />
Vorgaben über einzuhaltende Mindestabstände zwischen Hoch- und Höchstspannungsfreileitungen<br />
und angrenzender Bebauung gibt es neben den Immissionsgrenzwerten<br />
der 26. BImSchV im Übrigen nicht. Abstandempfehlungen sind<br />
diesbezüglich zu bewerten wie die Empfehlungen der Strahlenschutzkommission,<br />
die Grenzwerte nach Möglichkeit aus Vorsorgegründen nicht voll auszuschöpfen.<br />
Auch dem sog. Abstandserlass (Abstände zwischen Industrie- bzw. Gewerbegebieten<br />
und Wohngebieten im Rahmen der Bauleitplanung und sonstige für den<br />
Immissionsschutz bedeutsame Abstände, Runderlass des Ministeriums für Umwelt<br />
und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz des Landes NRW<br />
vom 06.06.2007 – V-3-8804.25.1 –) sind keine Vorgaben über Mindestabstände<br />
zu entnehmen.<br />
Dieser Erlass enthält lediglich Handlungsempfehlungen für die Stellen, die als<br />
Träger öffentlicher Belange Aufgaben des Immissionsschutzes wahrnehmen, und<br />
soll im Hinblick auf immissionsschutzrechtliche Regelungen zur Konfliktvermeidung<br />
bei neuen raumbedeutsamen Planungen beitragen. Er gilt ausdrücklich<br />
nicht in Genehmigungsverfahren nach dem BImSchG sowie in Genehmigungsund<br />
Planfeststellungsverfahren nach dem Kreislaufwirtschafts- oder Abfallgesetz<br />
sowie in sonstigen Planfeststellungsverfahren, vorliegend also auch nicht in einem<br />
solchen engergiewirtschaftsrechtlicher Art.<br />
212
In Planfeststellungsverfahren können deshalb, wie insoweit auch im Abstandserlass<br />
ausdrücklich vorgesehen, die immissionsschutzrechtlichen Auswirkungen<br />
nur einzelfallbezogen geprüft und in die Gesamtabwägung eingestellt werden.<br />
Die einzige unmittelbar betroffene Wohnbebauung, die nicht dem Außengebiet,<br />
sondern einem geschlossenen Wohngebiet zuzurechnen ist (hier das gem. Bebauungsplan<br />
als reines Wohngebiet einzustufende Baugebiet Ubbedisser Straße<br />
/ Taxusstraße in Ubbedissen), ist zudem, wie eine Überprüfung durch das Bauamt<br />
der Stadt Bielefeld ergeben hat, zumindest in den Überspannungslagen erst<br />
entstanden, als die 110-kV-Leitung bereits vorhanden und die aus dem Jahr<br />
1971 datierende Genehmigung für die 220-kV-Leitung bereits vorlag. So sind die<br />
Wohngebäude der Einwender/innen 1972 (Einwendung 6), 1987 (Einwendung<br />
12) bzw. 1998 (Einwendung 7) entstanden.<br />
Ein über den Schutz des § 22 BImSchG hinausgehender Anspruch, im Nachhinein<br />
von jeder Beeinträchtigung durch eine Hochspannungsleitungstrasse befreit<br />
zu werden, kann danach aus dem vorliegend ohnehin nicht anwendbaren<br />
Abstandserlass nicht abgeleitet werden.<br />
Die Einwendungen, in denen gesundheitliche Bedenken gegen das Vorhaben<br />
vorgetragen worden sind, weist die Planfeststellungsbehörde daher als unbegründet<br />
zurück.<br />
7.6.2 Schallimmissionen infolge der Koronaeffekte<br />
Für Schallimmissionen, die infolge der sog. Koronaeffekte entstehen können (vgl.<br />
Abschnitt A, Ziffer 5.3.1 dieses Beschlusses), ergibt sich die Zumutbarkeitsgrenze<br />
sowohl für genehmigungsbedürftige als auch für nicht genehmigungsbedürftige<br />
Anlagen aus der auf § 48 BImSchG beruhenden TA Lärm. Gem. Nr. 6.1 der<br />
TA Lärm ist sicherzustellen, dass folgende Beurteilungspegel nicht überschritten<br />
werden:<br />
tags nachts<br />
1. in Kurgebieten, für Krankenhäuser und Pflegeanstalten<br />
45 dB(A) 35 dB(A)<br />
2. in reinen Wohngebieten 50 dB(A) 35 dB(A)<br />
3. in allgemeinen Wohngebieten und Kleinsiedlungsgebieten<br />
55 dB(A) 40 dB(A)<br />
4. in Kerngebieten, Dorfgebieten und Mischgebieten<br />
60 dB(A) 45 dB(A)<br />
5. In Gewerbegebieten 65 dB(A) 50 dB(A)<br />
213
In sog. Gemengelagen, z. B. beim Aufeinandertreffen unterschiedlicher Gebietsarten<br />
oder von Anlagen und Wohnbebauung, die sich in einem im Zusammenhang<br />
bebauten Ortsteil befindet und somit dem bauplanungsrechtlichen Innenbereich<br />
zuzurechnen ist, erhöht sich die Zumutbarkeitsgrenze ggf. nach den Regelungen<br />
der sog. „Mittelwertsrechtsprechung“, die über Ziffer 6.7 in die geltende<br />
TA Lärm von 1990 eingeflossen ist. Die dem zu Grunde liegende und zur TA<br />
Lärm von 1968 entwickelte Rechtsprechung (vgl. u. a. Beschlüsse des BVerwG<br />
vom 12.09.2007, 7 B 24/07, und vom 06.11.2008, 4 B 58/08 sowie Urteil des<br />
BVerwG vom 18.05.1995, 4 C 20/94) geht davon aus, dass Wohngrundstücke in<br />
der Nachbarschaft von Außenbereichen oder von Immissionen verursachenden<br />
Anlagen in ihrer Schutzwürdigkeit herabgesetzt sind und sie auch dann nicht den<br />
vollen Schutzanspruch eines reinen oder allgemeinen Wohngebietes beanspruchen<br />
können, wenn sie faktisch innerhalb eines solchen liegen. Für solche<br />
Grundstücke sind – nicht als arithmetisches Mittel, sondern orientiert an den Gegebenheiten<br />
des Einzelfalls – vielmehr Zwischenwerte zu bilden, die der gegenseitigen<br />
Pflicht zur Rücksichtnahme Rechnung tragen. Die Untergrenze bilden<br />
dabei die Grenzwerte für Kern-, Dorf- und Mischgebiete.<br />
Für Hochspannungsfreileitungen als Anlagen mit ständigem Dauerbetrieb ausschlaggebend<br />
sind letztlich die niedrigeren Nachtwerte, so dass, wenn kein Mittelwert<br />
zu bilden ist, Beurteilungspegel von 40 dB(A) in allgemeinen Wohngebieten<br />
bzw. 35 dB(A) in reinen Wohngebieten sowie in Kurgebieten, für Krankenhäuser<br />
und Pflegeanstalten einzuhalten sind. Die Zuordnung der jeweiligen Immissionsorte<br />
zu einem der bezeichneten Gebiete und Einrichtungen und damit zu<br />
einem Schutzniveau erfolgt dabei nach den Festlegungen des Bebauungsplans<br />
bzw., wenn ein solcher nicht besteht, nach der tatsächlichen sich an der vorhandenen<br />
Bebauung orientierenden Schutzbedürftigkeit des Immissionsortes (Nr. 6.6<br />
der TA Lärm).<br />
Zur Ermittlung der diesbezüglich zu berücksichtigenden Geräuschbelastungen<br />
durch Koronaeffekte hat die Vorhabenträgerin die von einer 380-kV-Freileitung<br />
ausgehenden Immissionen 2003 mit Hilfe von Messungen des TÜV Süddeutschland<br />
an einer vergleichbaren bestehenden Leitung (ähnliche Masttypen und Leiterseilaufhängung,<br />
ebenfalls Viererbündel) untersucht und die maßgebenden Beurteilungspegel<br />
nach der TA Lärm ermittelt. Zur Ergänzung des Gutachtens von<br />
2003 sind vom TÜV Süd 2006 weitere Messungen an 110-/380-kV- sowie an<br />
214
220-/380-kV-Freileitungen durchgeführt worden, die das Ergebnis der Untersuchungen<br />
von 2003 bestätigt haben. Diese gutachtlichen Untersuchungen sind<br />
methodisch einwandfrei durchgeführt worden. Fehler sind der Planfeststellungsbehörde<br />
insoweit nicht ersichtlich, sie wurden auch im Anhörungsverfahren nicht<br />
vorgetragen.<br />
Wie die gutachtlichen Untersuchungen und Messungen ergeben haben, treten<br />
die höchsten Schallimmissionen unmittelbar unterhalb der Leitung auf. Unter ungünstigsten<br />
Bedingungen, d. h. maximal, sind dort Beurteilungspegel von 38<br />
dB(A) zu erwarten. Bereits 40 m abseits der Leitungsachse liegt dieser Maximalwert<br />
dann bei nur noch 34,5 dB(A). Der auf den Worst-Case abgestellte Wert berücksichtigt<br />
dabei nicht nur eine 100-Hz-Komponente für die auf dieser Frequenz<br />
möglichen besonderen Störgeräusche sowie gem. Nrn. A 3.3.5 und A 3.3.6 des<br />
Anhangs zur TA Lärm einen Impulszuschlag von 2,3 dB(A) und einen Tonzuschlag<br />
von 3 dB(A), sondern auch die ungünstigsten Abstandsabhängigkeiten.<br />
Ihm liegt die lauteste gemessene Nachtstunde zu Grunde.<br />
Hauptbetroffen ist diesbezüglich die Wohnbebauung zwischen den Masten 67<br />
und 68 in Bielefeld-Ubbedissen (Bereich Ubbedisser Straße und südliche Taxusstraße).<br />
Die sich am dortigen schmalen „Ausläufer“ des Ortsteiles Ubbedissen<br />
von Nord nach Süd zunächst noch mehrreihig, ab dem Südrand der Taxusstraße<br />
sowie Höhe der Leitungsquerung dann im Wesentlichen nur noch einreihig entlang<br />
der Ostseite der Ubbedisser Straße erstreckende Bebauung wird auf kurzer<br />
Strecke quer zu ihr – d. h. in West-Ost-Richtung – auf einer Länge von rd. 140 m<br />
passiert. Die neue Leitung verläuft dabei weitgehend im bisherigen Schutzstreifen<br />
der 110-kV-Leitung und nutzt somit die südlichere der beiden Bestandstrassen,<br />
so dass sich der Abstand von der nördlich der Leitung liegenden Bebauung<br />
zur Leitungsachse durch den Wegfall der 110-kV-Leitung vergrößert. Auch wenn<br />
die Leitung hier nur einen schmalen und entlang der Leitungstrasse auch nicht<br />
durgehend bebauten Ausläufer des Baugebietes streift, werden gleichwohl 4<br />
Wohngebäude überspannt bzw. liegen innerhalb des Schutzstreifens. Insbesondere<br />
nach Norden hin schließen sich unmittelbar daran weitere Wohngebäude<br />
an, die sich ebenfalls noch in der Reichweite möglicher Immissionen befinden.<br />
Sowohl westlich als auch östlich grenzen in Form landwirtschaftlicher Nutzflächen<br />
jeweils Außengebiete an die auf 140 m Länge gequerte Wohnbebauung an.<br />
215
Das Schutzniveau dieses im durchquerten Bereich schmalen und von nahen Außenbereichsflächen<br />
umgebenen Baugebietsstreifens bestimmt sich nach der<br />
baulichen Qualität, die ihm derzeitig zukommt (vgl. Ziffer 6.6 i. V. m. Ziffer 6.1 der<br />
TA Lärm), und die sich – soweit, wie hier, vorhanden – aus den Festsetzungen<br />
des Bebauungsplanes ergibt. Der entsprechende Bebauungsplan III / Ubbedissen<br />
1 der Stadt Bielefeld weist alle dort östlich der Ubbedisser Straße im Schutzstreifen<br />
liegenden Grundstücke als reines Wohngebiet aus, so dass der Grenzwert<br />
von 35 dB(A) der TA Lärm zur Geltung kommt. Gleiches gilt für die nördlich<br />
an den Schutzstreifen grenzenden Grundstücke, die ebenfalls zum reinen Wohngebiet<br />
gehören. Nach Süden hin schließt sich dort, wo der Schutzstreifenrand die<br />
Ubbedisser Straße quert, ein allgemeines Wohngebiet (Grenzwert: 40 db(A)) an.<br />
Die einzelnen Gebäude westlich der Ubbedisser Straße liegen dagegen außerhalb<br />
der Festsetzungen des Bebauungsplanes, dessen Grenze hier an der Ostseite<br />
der Ubbedisser Straße verläuft, und sind somit dem Außenbereich zuzuordnen.<br />
Da auch unter „Worst-Case-Bedingungen“ und selbst direkt unterhalb der Leiterseile<br />
keine auf die Koronaeffekte zurückzuführenden Beurteilungspegel von mehr<br />
als 38 dB(A) zu erwarten sind, sind in dem allgemeinen Wohngebiet Überschreitungen<br />
der Grenzwerte unabhängig von den Abständen zur Leitungsachse und<br />
unabhängig von der Mittelwertsrechtsprechung auszuschließen.<br />
Für das stärker betroffene und im Regelfall über ein höheres Schutzniveau verfügende<br />
reine Wohngebiet gilt dies so zwar nicht. Da der hier 35 dB(A) betragende<br />
Grenzwert erst in einem Abstand zur Leitungsachse von 40 m sicher dauerhaft<br />
eingehalten wird, können in einem Streifen, dessen Breite die des Schutzstreifens<br />
(dessen Breite beträgt hier 27 m beidseits der Leitungsachse) noch um einige<br />
Meter übersteigt, Grenzwertüberschreitungen nicht vollständig ausgeschlossen<br />
werden.<br />
Mit Blick auf die Leitungsführung in einem schon vorhandenen und insoweit vorbelasteten<br />
Schutzstreifen – dessen Breite sich im Übrigen reduziert – und die<br />
Randlage des betroffenen, die Form eines schmalen „Ausläufers“ des Ortsteiles<br />
aufweisenden Teils des reinen Wohn- bzw. Bebauungsplangebietes, das hier<br />
eng von landwirtschaftlichen Nutzflächen umgeben ist, kommt das entsprechende<br />
Schutzniveau jedoch nicht voll, sondern nur in entsprechend reduziertem Umfang<br />
zum Tragen. Insoweit ist dieser Bereich eng in Außenbereichsflächen ein-<br />
216
gegliedert, deren geringere Schutzwürdigkeit sich zumindest teilweise bis in die<br />
Innenbereichsflächen hinein erstreckt. Von daher dürfen Eigentümer von Wohngrundstücken<br />
in Gemengelagen zwar darauf vertrauen, dass keine mit der<br />
Wohnnutzung unverträgliche Nutzung entsteht, müssen leicht über das sonstige<br />
Schutzniveau hinausgehende Belastungen jedoch ggf. hinnehmen.<br />
Nach der Mittelwertrechtsprechung ist vor diesem Hintergrund ein Immissionsgrenzwert<br />
anzusetzen, der zwischen dem eines reinen Wohngebietes und dem<br />
eines Kern-, Dorf- und Mischgebietes, also zwischen 35 und 45 dB(A) liegt. Maßgebende<br />
Kriterien für die Bildung eines solchen Wertes sind die Prägung des<br />
Einwirkungsgebietes durch den Umfang der Wohnbebauung einerseits und durch<br />
Gewerbe- und Industriegebiete (hier die vorhandene Leitungsführung) andererseits<br />
sowie die Ortsüblichkeit eines Geräusches und die Frage, welche der unverträglichen<br />
Nutzungen zuerst verwirklicht wurde (vgl. Ziffer 6.7 der TA Lärm).<br />
Vor dem Hintergrund<br />
- des eher kleinen sich von West nach Ost lediglich über rd. 140 m Breite erstreckenden<br />
Gesamtumfangs des betroffenen und auf Höhe der Leitungsführung<br />
als „Gebietsausläufer“ von Ubbedissen endenden reinen Wohngebietes,<br />
- dessen Einrahmung durch Außengebietsflächen im Westen, im Osten sowie<br />
im Südosten und ein derzeit nur 3 Wohneinheiten umfassendes allgemeines<br />
Wohngebiet im Süden, das im Vergleich zum reinen Wohngebiet ebenfalls nur<br />
über ein reduziertes Schutzniveau verfügt und<br />
- der wegen der 220-kV-Bestandstrasse grundsätzlich schon vorhandenen<br />
Ortsüblichkeit von Koronaeffekten<br />
muss sich der Mittelwert vorliegend näher an den 45 dB(A) für Kern-, Dorf- und<br />
Misch- bzw. Außengebiete bzw. auch an den 40 dB(A) für allgemeine Wohngebiete<br />
als an den 35 dB(A) für reine Wohngebiete orientieren. Er kann zumindest<br />
nicht unterhalb der 38 dB(A) angesetzt werden, die ohnehin als absolute Maximalbelastung<br />
ermittelt worden sind. Dies gilt insbesondere auch angesichts der<br />
Besonderheiten der Koronaeffekte, die von ihrer Art her keine Dauergeräusche<br />
verursachen, sondern vorwiegend unter Bedingungen entstehen, bei denen sie in<br />
der Regel und vor allem auch bei Pegeln in den oberen Bereichen von anderen<br />
Geräuschen (Wind, Regen etc.) überlagert werden.<br />
Als eigenständige Geräuschquelle wahrnehmbar wird die Leitung dabei nur temporär<br />
sein, Dauerschallpegel entstehen insoweit nicht. Wenn es als Folge der Ko-<br />
217
onaeffekte zu Schallimmissionen kommt, werden sie, wie die gemessenen Mittelungspegel<br />
zeigen (tatsächlich gemessen wurde im Rahmen der gutachtlichen<br />
Untersuchungen ein Mittelwert von rd. 30 dB(A)), in der Regel auch nicht nur<br />
deutlich unterhalb des berücksichtigten Maximalwertes von 38 dB(A) bleiben,<br />
sondern auch 35 dB(A) nicht überschreiten. Je nach Witterung wird daher im Regelbetrieb<br />
der Grenzwert für allgemeine Wohngebiete deutlich unterschritten und<br />
auch der für reine Wohngebiete, der ebenso für Kurgebiete, Krankenhäuser und<br />
Pflegeanstalten gilt, eingehalten. Die als Maximalwert berücksichtigten 38 dB(A)<br />
sind insoweit den zum Schutz der Anlieger verwendeten konservativen Ansätzen<br />
mit den Zuschlägen geschuldet. Von daher müssen für diesen Wert nicht nur die<br />
ungünstigen Bedingungen der sog. 100-Hz-Komponente gegeben sein, sondern<br />
diese darüber hinaus noch mit den Impuls- und Tonzuschlägen kumulieren.<br />
Als die insoweit „unverträgliche Nutzung“ im Sinne von Ziffer 6.7 Abs. 2 der TA<br />
Lärm ist die schon bestehende und – wenn auch in geringerem Maße – bereits<br />
mit Koronaeffekten bzw. Schallimmissionen behaftete 220-kV-Hochspannungsfreileitung<br />
zudem zeitlich früher verwirklicht worden; die entsprechende Wohnbebauung<br />
ist dort weitestgehend jedenfalls erst nach 1971 und damit zu einem<br />
Zeitpunkt entstanden, als die Leitung bereits vorhanden oder zumindest genehmigt<br />
war und somit in Gestalt einer Vorbelastung auch die Situation der Nachbargrundstücke<br />
mit prägte (lediglich das Wohngebäude des nicht überspannten,<br />
aber mit dem Grundstücks geringfügig im Schutzstreifen liegenden Einwenders 4<br />
ist, wie das Bauamt der Stadt Bielefeld ermittelt hat, bereits 1971 entstanden).<br />
Darüber hinaus hat die Vorhabenträgerin zugesagt, in dem das reine Wohngebiet<br />
querenden Spannfeld von Mast 67 bis Mast 68 380-kV-Leiterseile mit der Bezeichnung<br />
Al/St 550/70 zu verwenden, die gegenüber den ansonsten und ursprünglich<br />
auch hier vorgesehenen Leiterseilen mit der Bezeichnung Al/St 265/35<br />
über einen vergrößerten Querschnitt verfügen. Damit geht eine Vergrößerung der<br />
Gesamtoberfläche der Leiterseile einher, die zu einer breiteren „Verteilung“ der<br />
Feldstärke bzw. Reduzierung der Oberflächenfeldstärke führt und so eine weitere<br />
Reduzierung möglicher Schallimmissionen mit sich bringt. Damit sinken die im<br />
Worst-Case-Fall zumindest direkt unter der Leitung möglichen Maximalbelastungen<br />
auf einen Wert von weniger als 38 dB(A) ab.<br />
Außerhalb der betroffenen Bebauung von Ubbedissen (dies schließt den in Ubbedissen<br />
westlich der Ubbedisser Straße gelegenen Bereich ein) weisen die Lei-<br />
218
tungstrasse und ein Bereich von 50 m beidseits der Leitungsachse sonst im Übrigen<br />
nur Einzelbebauung auf, die nicht Teil reiner oder allgemeiner Wohngebiete<br />
ist, sondern der nur der Status von Kern-, Dorf- und Mischgebiete zukommt. Dort<br />
kommt ohnehin der (nächtliche) Grenzwert von 45 dB(A) zum Tragen, der selbst<br />
in Überspannungslagen sicher eingehalten wird und einer entsprechenden<br />
Wohnnutzung nicht entgegensteht. Außerhalb eines Bereichs von 40 m beidseits<br />
der Leitungsachse ist unabhängig davon auch die jederzeitige Einhaltung der<br />
Grenzwerte für reine Wohngebiete (35 dB(A) nachts) sichergestellt.<br />
Die Vorgaben der TA Lärm bzw. das von ihr und ihren Grenzwerten jeweils definierte<br />
Schutzniveau wird damit sicher eingehalten. Gesundheitliche Gefährdungen<br />
durch Schallimmissionen in betroffenen Wohngebieten sind auszuschließen.<br />
Dabei stellt die Verwendung sog. Viererbündel als Leiterseile für die 380-kV-<br />
Leitungen wie in § 22 BImSchG gefordert, sicher, dass die elektrische Feldstärke<br />
an der Oberfläche der Leiterseile so gering wie möglich gehalten wird und keine<br />
vermeidbaren Schallimmissionen entstehen, die nach dem Stand der Technik<br />
vermeidbar wären.<br />
Eine separate Untersuchung gewerblich bedingter Vorbelastungen (Abschnitt 4.2<br />
c der TA Lärm) war nicht erforderlich. Anhaltspunkte dafür, dass die Hochspannungsfreileitung<br />
nach ihrer Inbetriebnahme unter Berücksichtigung etwaiger Vorbelastungen<br />
relevant nach Nummer 3.2.1 Abs. 2 der TA Lärm zu einer Überschreitung<br />
der Immissionsgrenzwerte führen könnte, sind nicht ersichtlich. Die<br />
Zusatzbelastung durch die planfestgestellte Freileitung wird die Grenzwerte nach<br />
Nummer 6 der TA Lärm mindestens um 6 dB(A) unterschreiten (vgl. Nr. 3.2.1,<br />
Abs. 2, S. 2 der TA Lärm).<br />
Im Ergebnis sind beim Betrieb der 110-/380-kV-Höchstspannungsfreileitung entstehende<br />
Immissionen als vertretbar einzustufen, eine Gefährdung für Menschen<br />
und die natürliche Umwelt ist nicht erkennbar. Auf die Ausführungen in Kapitel B<br />
Nr. 5.3.1 wird ergänzend Bezug genommen.<br />
7.7 Gewässer- und Grundwasserschutz<br />
Das planfestgestellte Vorhaben entspricht bei Beachtung der festgestellten Maßnahmen<br />
und Auflagen den Belangen der Wasserwirtschaft und des Gewässerschutzes.<br />
219
Beeinträchtigungen des Grundwassers sind im Hinblick auf die geringen, sich auf<br />
die Maststandorte beschränkenden Flächenversiegelungen (vgl. Kapitel B, Ziffern<br />
5.3.3 und 5.4.3 dieses Beschlusses) nicht zu befürchten. Schmutzeinträge in das<br />
Grundwasser oder auch in Oberflächengewässer werden bei ordnungsgemäßem<br />
Betrieb der Baustellen und bezüglich der Altlasten bei Beachtung des Schutzregimes<br />
bei den Grundwasserabsenkungen und -ableitungen aus den Baugruben<br />
für die Mastfundamente (vgl. Nebenbestimmungen 3.2 zur wasserrechtlichen Erlaubnis<br />
sowie Nebenbestimmung 5.4 im Abschnitt A des Beschlusses) vermieden.<br />
Gleiches gilt unabhängig von der Lage des jeweiligen Maststandortes, der<br />
betroffenen Schutzzone und des Abstands zu den Brunnenanlagen unter Beachtung<br />
der Nebenbestimmungen der Nr. 5.3 des Kapitels A des Beschlusses bezogen<br />
auf den Neubau der Masten 45 bis 56 innerhalb des Wasserschutzgebietes<br />
Bielefeld-Sennestadt/West.<br />
Sonstige Wasserschutzgebiete sind nicht betroffen und die Planung zur Ausweisung<br />
eines Wasserschutzgebietes im Bereich des Kaarstwassergrundleiters in<br />
Bielefeld-Ubbedissen ist vor dem Hintergrund, dass hier künftig keine Trinkwassergewinnung<br />
mehr erfolgt, aufgegeben worden. Um dem im Kaarstbereich unabhängig<br />
davon besonders hohen Gefährdungsgrad des Grundwassers und<br />
dessen Schutzwürdigkeit Rechnung zu tragen, hat die untere Wasserbehörde<br />
vorgeschlagen, das Schutzregime zugunsten des Wasserschutzgebietes Sennestadt/West<br />
auch hier zur Anwendung zu bringen. Diesem Vorschlag ist die Planfeststellungsbehörde<br />
gefolgt, so dass auch dort Beeinträchtigungen ausgeschlossen<br />
werden können.<br />
Besonders schützenswerte Feuchtgebiete und Oberflächengewässer werden<br />
lediglich überspannt und nur insoweit direkt betroffen, als für die Zufahrt zu den<br />
Baustellenflächen 2 Gräben gequert und dafür bauzeitlich verrohrt oder Oberflächengewässer<br />
zur Ableitung von Grundwasser aus Grundwasserhaltungen für<br />
die Mastgründungen genutzt werden (vgl. Kapitel B, Nr. 5.3.3 des Beschlusses).<br />
Diese Eingriffe und Einleitungen sind auf kurze Zeiträume beschränkt, die Verrohrungen<br />
und Zuleitungen werden anschließend zurückgebaut, die Gewässerabschnitte<br />
in ihrem ursprünglichen Zustand wiederhergestellt. Soweit ab- und<br />
einzuleitendes Grundwasser aus den Grundwasserhaltungen – z. B. aufgrund<br />
von Kontaminationen aus Altlasten – behandlungsbedürftig ist, wird dies über das<br />
Schutzregime der Nebenbestimmungen (vgl. insbesondere Nebenbestimmung<br />
220
3.2.4) zum Wasserrecht sichergestellt. Quantitative Überlastungen der Gewässer<br />
sind angesichts des Umfangs (Größe der Baugruben und Dauer der Haltungen)<br />
ebenfalls nicht ersichtlich. Insoweit ist zudem vorab noch die zuständige untere<br />
Wasserbehörde zu beteiligen (Nebenbestimmung 3.2.2).<br />
Weder durch die Errichtung noch durch den Betrieb der Höchstspannungsfreileitung<br />
sind daher Beeinträchtigungen zu erwarten, die das Wohl der Allgemeinheit<br />
oder rechtlich geschützte Interessen Dritter unzumutbar beeinträchtigen. Insoweit<br />
stehen auch der wasserrechtlichen Erlaubnis für die Grundwasserableitungen bei<br />
den Mastgründungen keine Versagungsgründe (§ 12 WHG) entgegen. Die im<br />
Verfahren beteiligten Wasserbehörden teilen diese Auffassung und haben insoweit<br />
– d. h. unter Berücksichtigung der vorgeschlagenen Nebenbestimmungen,<br />
die Eingang in den <strong>Planfeststellungsbeschluss</strong> gefunden haben – keine Bedenken<br />
vorgetragen.<br />
Die unteren Wasserbehörden der Stadt Bielefeld sowie des Kreises Lippe haben<br />
außerdem ihr Einvernehmen gem. § 19 WHG Abs. 1 und 3 WHG zur Erteilung<br />
der wasserrechtlichen Erlaubnisse für die Grundwasserhaltungen bzw. die zugehörigen<br />
Einleitungen erteilt.<br />
7.8 Bodenschutz<br />
Das Vorhaben ist mit den Belangen des Bodenschutzes zu vereinbaren.<br />
Im Rahmen des Leitungsbaus sind bei ordnungsgemäßem Baustellenbetrieb und<br />
bei Einhaltung der Schutzvorkehrungen keine Beeinträchtigungen des Schutzgutes<br />
im Hinblick auf etwaige neue Schadstoffbelastungen des Bodens oder auf Altlasten<br />
zu erwarten.<br />
Der Leitungsbetrieb ist nicht mit dem Umgang schädlicher Stoffe verbunden und<br />
verursacht keinerlei Schadstoffbelastungen im Boden. Blei- oder sonstige<br />
schwermetallbelastete Korrosionsschutzanstriche werden nicht mehr verwendet.<br />
Soweit in der Vergangenheit Belastungen durch ihre Verwendung entstanden<br />
sind, werden ebenfalls entsprechende Schutzvorkehrungen getroffen. Auf die<br />
Nebenbestimmung unter Nr. 5.4.3 in Kapitel A dieses Beschlusses wird Bezug<br />
genommen.<br />
221
Angesichts des außerdem geringen Versiegelungsgrades ist die Besorgnis<br />
schädlicher Bodenveränderungen im Sinne des Bodenschutzrechts nicht begründet.<br />
Dem von § 1 Abs. 1 S. 2 BodSchG und § 1 Abs. 5 S. 3 BauGB geforderten<br />
sparsamen und schonenden Umgang mit Grund und Boden wird Rechnung<br />
getragen.<br />
7.9 Denkmalpflegerische Belange<br />
Das Vorhaben ist mit den Belangen der Archäologie und des Denkmalschutzes /<br />
der Denkmalpflege vereinbar.<br />
Die Regelung des § 1 Abs. 3 DSchG NRW bestimmt dazu, dass bei öffentlichen<br />
Planungen und Maßnahmen die Belange des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege<br />
angemessen zu berücksichtigen sind. Die für den Denkmalschutz und<br />
die Denkmalpflege zuständigen Behörden sind frühzeitig einzuschalten und so<br />
mit dem Ziel in die Abwägung mit anderen Belangen einzubeziehen, dass die Erhaltung<br />
und Nutzung der Denkmäler und Denkmalbereiche sowie eine angemessene<br />
Gestaltung ihrer Umgebung möglich sind.<br />
Nach der für Planfeststellungen ergänzend dazu geltenden Sonderregelung des<br />
§ 9 Abs. 3 DSchG (dazu zuletzt OVG Münster, Beschluss vom 11.05.1999, 20 B<br />
1464/98.AK m.w.N., S. 32 des Urteilsumdrucks) hat die Planfeststellungsbehörde<br />
die Belange des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege in angemessener<br />
Weise im Rahmen ihrer Abwägung zu berücksichtigen.<br />
Der Denkmalschutz ist planungsrechtlich ein abwägungsrelevanter Belang unter<br />
Vielen. Bei der Gewichtung der Belange und ihrer Abwägung kommt ihm jedoch<br />
kein absoluter Vorrang zu, denn dies widerspräche dem Abwägungsgebot.<br />
Lässt es der Gesetzgeber, wie beispielsweise auch bei der Regelung der §§ 1<br />
Abs. 3 und 9, Abs. 3 DSchG, mit einer Berücksichtigungspflicht bewenden, so<br />
bringt er damit zum Ausdruck, dass die betroffenen Belange einer Abwägung unterliegen<br />
und in der Konkurrenz mit anderen Belangen überwindbar sind, ohne<br />
dabei – wie bei Optimierungsgeboten, die eine möglichst weitgehende Beachtung<br />
bestimmter Belange erfordern – einen irgendwie gearteten Gewichtungsvorrang<br />
zu postulieren (so BVerwG, Urteil vom 07.03.1997, 4 C 10.96).<br />
222
Soweit im Bereich der Trasse Bodendenkmäler oder Fundstellen bekannt sind<br />
– dies sind hier nur 2 Fundstellen, ein mesolithischer Fund und ein vorgeschichtlicher<br />
Siedlungsfund –, liegen sie in einem Abstand zu den baulich genutzten<br />
Flächen, der Beeinträchtigungen ausschließt. Möglich sind Bodenfunde aufgrund<br />
der Lage des Trassenraums im mittelalterlichen und frühneuzeitlichen Siedlungsbereich.<br />
Für den Fall, dass solche Bodendenkmäler bei Erdarbeiten zum Vorschein<br />
kommen (Zufallsfunde), wurde jedoch durch die Auflage 5.8 im Kapitel A dieses<br />
Beschlusses ausreichend Vorsorge getroffen. Beeinträchtigungen etwaiger Bodendenkmäler<br />
können daher ausgeschlossen werden.<br />
Baudenkmale sind im Bereich der Leitungstrasse und ihres Schutzstreifens nicht<br />
vorhanden (vgl. auch Kapitel B, Nr. 5.3.6 des Beschlusses).<br />
Auch aus den Stellungnahmen des Amtes für Denkmalpflege des Landschaftsverbandes<br />
Westfalen-Lippe und der LWL-Archäologie für Westfalen ergeben sich<br />
insoweit keine Bedenken gegen das Vorhaben. Im Übrigen unterliegt die Vorhabenträgerin<br />
den gesetzlichen Bestimmungen der §§ 15, 16 und 17 DSchG, die<br />
Anzeige-, Erhaltungs- und Ablieferungspflichten vorsehen.<br />
7.10 Kommunale Belange<br />
Eine Beeinträchtigung kommunaler Belange ist nicht erkennbar.<br />
Wie bereits bei der Überprüfung im Hinblick auf die etwaige Notwendigkeit eines<br />
Raumordnungsverfahrens sind die beiden Städte, deren Gebiete durch den geplanten<br />
Leitungsbau berührt sind, hier die Stadt Bielefeld und die Gemeinde Leopoldshöhe,<br />
auch im Planfeststellungsverfahren umfassend beteiligt und unterrichtet<br />
worden und haben Gelegenheit gehabt, sich zu dem Vorhaben zu äußern.<br />
Diese gesetzlich vorgesehene Verfahrensbeteiligung hat ihre Wurzeln im die<br />
Planungshoheit einschließenden Selbstverwaltungsrecht der Gemeinden (Art. 28<br />
Abs. 2 GG / Art. 78 Abs. 2 LVerf. NRW) und dient dazu, der Gemeinde die Wahrnehmung<br />
ihrer ortsplanerischen Belange zu ermöglichen. Sie dient nicht der<br />
Wahrnehmung sonstiger Belange wie z. B. der von Umweltbelangen.<br />
Beeinträchtigungen des Selbstverwaltungsrechts durch erhebliche nachteilige<br />
Auswirkungen des Vorhabens auf die von ihr geschaffenen oder geplanten öffentlichen<br />
Einrichtungen, die der öffentlichen Daseinsvorsorge dienen, haben die<br />
223
eteiligten Gemeinden zu keiner Zeit geltend gemacht. Auch ein sonstiges inhaltliches<br />
Abstimmungsdefizit in Bezug auf eigene örtliche Planungen und sonstige<br />
Maßnahmen der betroffenen Gemeinden, durch die Grund und Boden in Anspruch<br />
genommen oder die räumlichen Entwicklungen ihrer Gebiete beeinflusst<br />
werden, lässt sich dem Vorbringen der Stadt Bielefeld und der Gemeinde Leopoldshöhe<br />
nicht entnehmen.<br />
Erst recht ist für die Planfeststellungsbehörde nicht erkennbar, dass das Vorhaben<br />
die Planungshoheit der beiden Gemeinden nach den im Fachplanungsrecht<br />
entwickelten Maßstäben beeinträchtigt. Danach verleiht die Planungshoheit der<br />
Gemeinde eine abwägungserhebliche Rechtsposition gegenüber überörtlichen<br />
planerischen Vorhabenszulassungen nur unter der Voraussetzung, dass das<br />
Vorhaben entweder hinreichend bestimmte gemeindliche Planungen nachhaltig<br />
stört, so dass sie nicht mehr oder nur unter erheblichen Veränderungen oder<br />
Einschränkungen verwirklicht werden können, oder wegen seiner Großräumigkeit<br />
wesentliche Teile des Gemeindegebietes in Anspruch nimmt und somit einer<br />
durchsetzbaren gemeindlichen Planung entzieht (vgl. hierzu VGH Mannheim,<br />
Beschluss vom 24.05.1995, 10 S 240/95; zu den wehrfähigen Belangen einer<br />
Gemeinde siehe zuletzt BVerwG, Beschlüsse vom 18.3.2008, 9 VR 5.07 und<br />
24.07.2008, 7 B 19.08, und Urteil vom 10.12.2008, 9 A 19.08). Für keine dieser<br />
Voraussetzungen bestehen hier Anhaltspunkte bzw. sind solche von den beiden<br />
Städten im Rahmen des Anhörungsverfahrens vorgetragen worden.<br />
Die Gemeinde Leopoldshöhe hat ausdrücklich mitgeteilt, keine Bedenken gegen<br />
das Vorhaben zu haben. Die Stadt Bielefeld hat ausschließlich Belange des<br />
Landschaftsschutzes sowie des Umwelt- und Immissionsschutzes vorgetragen<br />
und um Prüfung der Möglichkeit gebeten, die Freileitung in Teilbereichen – insbesondere<br />
im Ortsteil Ubbedissen – durch ein Erdkabel zu ersetzen. Diese Möglichkeit,<br />
die im Zusammenhang mit der Frage nach alternativen Varianten geprüft<br />
worden ist (vgl. Kapitel B, Nr. 7.2.5 des Beschlusses), besteht jedoch sowohl<br />
rechtlich als auch tatsächlich nicht. In Ubbedissen stehen ihr neben den rechtlichen<br />
Hindernissen vor allem räumliche Gründe entgegen.<br />
Die Stellungnahmen der Stadt Bielefeld zu den Belangen des Landschaftsschutzes<br />
sowie des Umwelt- und Immissionsschutzes sind weitgehend (vgl. u. a. Kapitel<br />
A, Nebenbestimmungen 5.2.2, 5.3, 5.5.2, 5.7.4 und 5.14) in die Planung bzw.<br />
den Planfeststellungsbeschuss eingeflossen. Im Übrigen werden sie unter Be-<br />
224
zugnahme auf die Ausführungen des Kapitels B des Beschlusses zurückgewiesen.<br />
Dies gilt insbesondere – vgl. vorstehend Nrn. 6.4.4.3, 7.2.2 und 7.2.6 – auch<br />
für die gegen die Planänderungen des Deckblatts 4 erhobenen Bedenken und<br />
Einwände.<br />
7.11 Luftfahrt<br />
Belange der zivilen oder militärischen Luftfahrt stehen dem Vorhaben nicht entgegen.<br />
Militärflughäfen, auf die sich das Vorhaben auswirken könnte, sind im Umfeld der<br />
Trasse nicht vorhanden, Beeinträchtigungen nicht ersichtlich. Die Wehrbereichsverwaltung<br />
ist im Verfahren – auch in den Deckblattverfahren – beteiligt worden<br />
und hat mitgeteilt, dass von ihr wahrzunehmende Belange nicht berührt werden.<br />
Auch der rd. 1,1 km Abstand zur Leitungsachse aufweisende zivile Verkehrslandeplatz<br />
Bielefeld-Windelsbleiche sowie der Verlauf der Leitung durch den Anflugbereich<br />
des Verkehrslandeplatzes stehen dem Vorhaben nicht entgegen. Rechtliche<br />
Ausschlusskriterien ergeben sich insoweit im Hinblick darauf, dass mit der<br />
planfestgestellten Leitung keine neuen Beeinträchtigungen für den Flugplatzbetrieb<br />
verbunden sind, nicht und die für die Wahrnehmung der Aufgaben nach<br />
§ 31 LuftVG zuständige <strong>Bezirksregierung</strong> Münster hat keine Bedenken gegen die<br />
Ausführung des Vorhabens erhoben. Die sowohl von ihr als auch von der Deutschen<br />
Flugsicherung vorgeschlagenen Kennzeichnungen des Anflugbereichs,<br />
und zwar<br />
- eine Tageskennzeichnung für flächige und seilförmige Hindernisse durch Seilbzw.<br />
Kugelmarker von Mast 48 bis Mast 56 und<br />
- eine Nachtkennzeichnung durch rote Hindernisfeuer auf den Masten 49 und<br />
52 sowie rot blinkende Gefahrenfeuer auf den Masten 50 und 51<br />
sind Bestandteile der Nebenbestimmungen der Nr. 5.15 im Kapitel A des Beschlusses<br />
und werden der Vorhabenträgerin damit verbindlich vorgegeben.<br />
Auch die von der Deutschen Flugsicherung zur Übernahme in die Sichtflugkarte<br />
geforderte Übermittlung der endgültigen Mastdaten (Standortkoordinaten, Höhenangaben<br />
und Art der Kennzeichnungen) ist Bestandteil dieser Nebenbestimmungen.<br />
225
Die zur Absicherung des Flugbetriebs erforderlichen Schutzvorkehrungen sind<br />
damit erfüllt.<br />
Die von der Deutschen Flugsicherung darüber hinaus empfohlene Tageskennzeichnung<br />
auch der Masten 42 bis 47, die – wie gleichzeitig auch die im Einflugbereich<br />
stehenden Masten 48 bis 51 – sich innerhalb des Verlaufs der veröffentlichten<br />
Platzrunde des Verkehrslandeplatzes befinden, lehnt die Vorhabenträgerin<br />
ab. Wie die <strong>Bezirksregierung</strong> Münster dazu in ihrer Stellungnahme vom<br />
04.09.2012 mitgeteilt hat, ist eine solche Kennzeichnung zwar wünschenswert,<br />
luftrechtlich jedoch nicht verpflichtend. Eine Möglichkeit, der Vorhabenträgerin<br />
diese Kennzeichnung per Nebenbestimmung aufzugeben, sieht die Planfeststellungsbehörde<br />
deshalb nicht.<br />
Sicherheitstechnisch wird sich die Situation des Verkehrslandeplatzes Bielefeld-<br />
Windelsbleiche mit der planfestgestellten Leitung im Vergleich zur heutigen Situation<br />
außerdem deutlich verbessern. Die Vorhabenträgerin hat die schon im<br />
Vorfeld des Verfahrens vom Betreiber des Verkehrslandeplatzes dahingehend<br />
erhobene Forderung aufgegriffen und sieht mit ihrer Planung deutliche Reduzierungen<br />
der Höhen der im Anflugbereich stehenden und – im Wesentlichen „Punkt<br />
auf Punkt“ – zu erneuernden Masten vor, die sich wie folgt darstellen:<br />
Mast Höhe Bestand Höhe Planung Höhenreduzierung<br />
48 66,00 m (Mast 12) 53,75 m 12,25 m<br />
49 69,00 m (Mast 13) 48,00 m 21,00 m<br />
50 68,95 m (Mast 14) 55,50 m 13,45 m<br />
51 66,00 m (Mast 15) 48,00 m 18,00 m<br />
52 60,00 m (Mast 16) 45,50 m 14,50 m<br />
53 63,00 m (Mast 17) 45,50 m 17,50 m<br />
54 63,00 m (Mast 18) 45,50 m 17,50 m<br />
55 56,50 m (Mast 19) 48,00 m 8,50 m<br />
56 60,00 m (Mast 20) 45,50 m 14,50 m<br />
Soweit der Flugplatzbetreiber darüber hinaus noch weitergehende Reduzierungen<br />
der Masthöhen und hier insbesondere der des Mastes 50 fordert, wird diese<br />
Einwendung zurückgewiesen.<br />
226
Die bestehende 220-kV-Leitung wurde 1971 – der Verkehrslandeplatz Bielefeld-<br />
Windelsbleiche war zu diesem Zeitpunkt bereits in Betrieb – im Rahmen einer<br />
Zulassungsentscheidung nach dem EnWG von 1935 genehmigt und genießt in<br />
der vorhandenen Form mit den vorhandenen Masthöhen Bestandsschutz. Von<br />
daher wäre trotz der nach heutigen luftverkehrsrechtlichen Vorschriften bezüglich<br />
ihrer Standorte im Anflugbereich zu hohen Masten auch gegen den mit einem<br />
höhengleichen Ersatzneubau verbundenen Erhalt des Status Quo nichts einzuwenden.<br />
Die Vorhabenträgerin hat gleichwohl, wie in Vorabstimmungen nicht nur<br />
vom Flugplatzbetreiber gefordert, sondern auch von der <strong>Bezirksregierung</strong> Münster<br />
als Luftaufsichtsbehörde angeregt (Möglichkeiten, dies explizit zu fordern,<br />
wurden nicht gesehen), Optimierungen mit der Zielrichtung vorgenommen, das<br />
mit der Leitungsführung für den Luftverkehr verbundene Gefahrenpotential soweit<br />
wie möglich zu minimieren. Sie hat, um Masthöhe einzusparen, an Stelle des 3-<br />
traversigen Tragmastes des Typs „AD 36“ den 2-traversigen und als Abspannmast<br />
konzipierten Mast des Typs „AD 30“ vorgesehen. Die fehlende dritte Traverse<br />
wird dabei durch die breitere zweite Traverse (die wegen der einzuhaltenden<br />
seitlichen Sicherheitsabstände – Ausschwingen der Leiterseile – jedoch zu<br />
Lasten der Schutzstreifenbreite geht) ausgeglichen. Wie der Höhenvergleich der<br />
Masten (vgl. oben) zeigt, konnte so im Vergleich zum Status Quo auch eine deutliche<br />
Höhenreduzierung erreicht werden.<br />
Weiteren Reduzierungen stehen sowohl technische Erfordernisse (einzuhaltende<br />
Sicherheitsabstände zur Erdoberkante bzw. zu den Seiten) als auch naturschutzfachliche<br />
Belange und Belange des Schutzgutes Mensch entgegen. Dies gilt insbesondere<br />
im Hinblick auf eine weitere Reduzierung der Höhe des Mastes 50. So<br />
wird im Bereich des Spannfeldes zwischen Mast 49 zum Mast 50 im Nahbereich<br />
von Mast 50 ein Wohngebäude und im folgenden Spannfeld zwischen den Masten<br />
50 und 51 – ebenfalls im Nahbereich von Mast 50 – eine Reithalle überspannt.<br />
Eine weitere Reduzierung der Höhe von Mast 50 würde hier die Abstände<br />
zwischen den beiden Gebäuden und den Leiterseilen reduzieren und als Folge<br />
daraus gleichzeitig zu Lasten des Schutzgutes Mensch die Immissionsbelastungen<br />
durch elektromagnetische Felder erhöhen. Außerdem begrenzt die Höhe<br />
des westlich von ihm stehenden Wohngebäudes die mögliche Höhenreduzierung<br />
des Mastes. So beträgt der gewährleistete Mindestabstand zwischen dem Gebäude<br />
und den ihm zuzurechnenden baulichen Anlagen (u. a. eine Außenantenne)<br />
sowie den Leiterseilen lediglich 3,60 m. Dies sind lediglich 0,60 m mehr als<br />
der gem. DIN EN 50341-1 (vorher: DIN 0210) zu gewährende Mindestsicher-<br />
227
heitsabstand von 3,0 m. Spielraum für eine weitere Reduzierung der Masthöhe<br />
ist daher nicht vorhanden.<br />
Eine Begrenzung bezüglich der Mastkonfiguration und der damit zusammenhängenden<br />
Schutzstreifenbreite stellen aber auch die Eingriffe in das Naturschutzgebiet<br />
„Behrendsgrund“ dar, durch das der Leitungsabschnitt hier verläuft, und<br />
die mit jeder Verbreiterung des Schutzstreifens zunehmen. Die niedrigere Leiterseilführung<br />
ist angesichts der Örtlichkeiten mit den Waldbeständen sowie der erforderlichen<br />
Sicherheitsabstände vom Mast 51 an trotz Leitungsbündelung nur<br />
noch in Verbindung mit verbreiterten Schutzstreifen möglich, zu dessen Herrichtung<br />
es in Form von Baumentnahmen und/oder Gehölzrückschnitten entsprechender<br />
Eingriffe in die Baumbestände des Naturschutzgebietes am bisherigen<br />
Schutzstreifen- und Heiderand bedarf. In der vorgesehenen Größenordnung sind<br />
diese mit den Schutzzielen des Naturschutzgebietes, die auf den Erhalt der im<br />
schon vorhandenen Schutzstreifen vorzufindenden Heideflächen ausgerichtet<br />
sind, jedoch noch vereinbar. Die Schutzziele gehen mit der vorgesehenen Verbreiterung<br />
des Schutzstreifens nicht verloren und die dort im Rahmen der Vermeidungs-<br />
und Minimierungsmaßnahmen vorgesehene Entwicklung von Waldrandbereichen<br />
als Übergangszone von den Heideflächen zu den sich anschließenden<br />
Waldgebieten steht ihnen nicht entgegen (vgl. Kapitel B Nr. 6.4 und hier<br />
insbesondere Nr. 6.4.4.3 des Beschlusses). Unter Berücksichtigung der hohen<br />
Wertigkeit des Schutzgutes Mensch / menschliche Gesundheit und dessen Gefährdungsgrad<br />
bei Unfallsituationen im Luftverkehr einerseits und des vorgesehenen<br />
Eingriffsumfangs andererseits wird insoweit dem Schutzgut Mensch der<br />
Vorrang eingeräumt.<br />
Soweit es die eine Leitungsbündelung vorsehenden Rahmenbedingungen zulassen,<br />
geht mit der höhenoptimierten Freileitungsführung in der planfestgestellten<br />
Form daher bereits eine weitestgehende Verbesserung für den Verkehrslandeplatz<br />
und Steigerung der Luftverkehrssicherheit einher.<br />
Die Einwendung der Bürgerinitiative „Landeplatz-Senne“, die den Verzicht auf die<br />
Verbreiterung des Schutzstreifens fordert, um aus Kostengründen zu Gunsten<br />
standardmäßiger Tragmasten die hier speziell zur Masthöhenreduzierung vorgesehenen<br />
Abspannmasten entbehrlich zu machen, weist die Planfeststellungsbehörde<br />
vor diesem Hintergrund ebenfalls zurück. Zum einen handelt es sich auch<br />
bei den Abspannmasten nicht um kostenintensive Sonderkonstruktionen und<br />
228
-bauten, sondern um einen regelmäßig im Leitungsbau Verwendung findenden<br />
Leitungsmasten eines bestimmten Typs, also ebenfalls einen „Standardmasten“,<br />
der keine Sonderkosten für eine Sonderkonstruktion verursacht. Zum anderen<br />
sind sonstige „masttypabhängige“ Mehrkosten unabhängig davon, ob sie geeignet<br />
sind, auf die Energiepreise durchzuschlagen, wegen der Wertigkeit des<br />
Schutzgutes Mensch hinnehmbar. Sie stehen der hier zu Gunsten des Schutzgutes<br />
Mensch ausfallenden Abwägungsentscheidung, die alle betroffenen privaten<br />
und öffentlichen Belange zu berücksichtigen hat, trotz der Zielvorgabe der §§ 1<br />
Abs. 1 und 2 Abs. 1 EnWG, wonach die Energiewirtschaftsunternehmen eine<br />
möglichst sichere, preisgünstige, verbraucherfreundliche, effiziente und umweltverträgliche<br />
leitungsgebundene Versorgung der Allgemeinheit mit Elektrizität und<br />
Gas sicherzustellen haben, nicht entgegen.<br />
Insoweit kann aus dem Umstand, dass die vorhandenen und höheren Masten der<br />
im Dezember 2012 noch auf etwas größere Flugzeuge als bisher erweiterten Betriebsgenehmigung<br />
des Verkehrslandeplatzes nicht entgegenstehen und von daher<br />
auch bei der neuen Leitung wieder höhere Masten möglich wären, nicht die<br />
Entbehrlichkeit einer an den Belangen des Verkehrslandeplatzes ausgerichteten<br />
Optimierung der Leitungsführung abgeleitet werden. Unabhängig von der Frage<br />
eines Zusammenhangs zwischen der Genehmigungsfähigkeit des Verkehrslandesplatzes<br />
und der Masthöhen hat die für die Flugaufsichtsbehörde der <strong>Bezirksregierung</strong><br />
Münster daher auch ausdrücklich darum gebeten, die neu zu errichtenden<br />
Masten konstruktiv so niedrig wie möglich auszuführen.<br />
Bedenken gegen die Höhe der Masten und die Leiterseilführung sind in der planfestgestellten<br />
Form im Übrigen weder von der <strong>Bezirksregierung</strong> Münster noch<br />
von der Deutschen Flugsicherung vorgetragen worden.<br />
7.12 Private Belange<br />
Dem Vorhaben stehen gewichtige auch in den Einwendungen geltend gemachte<br />
private Belange entgegen, die sich aus Belastungen mit zusätzlichen Immissionen<br />
(hier insbesondere elektrische Feldstärken und magnetische Flussdichten)<br />
sowie aus der Inanspruchnahme privater Grundstücksflächen ergeben.<br />
Mit diesen privaten Belangen ist das Vorhaben jedoch vereinbar. Dies gilt sowohl<br />
für den Gesundheitsschutz als auch für den Schutz des Eigentums.<br />
229
Aus dem objektiv-rechtlichen Gehalt der zugehörigen Grundrechte (Art. 2 Abs. 2<br />
S. 1 und 14 Abs. 1 GG) ergibt sich die Pflicht der staatlichen Organe, sich schützend<br />
und fördernd vor die entsprechenden Rechtsgüter zu stellen und sie insbesondere<br />
vor rechtswidrigen Eingriffen anderer zu bewahren. Diese Pflicht wäre<br />
verletzt, wenn sie durch die Planfeststellung etwa an der Herstellung oder Fortsetzung<br />
solcher rechtswidriger Eingriffe mitwirken (BVerwG, Urteil vom<br />
28.10.1998, 11 A 3.98) würde.<br />
7.12.1 Gesundheit<br />
Die Planfeststellungsbehörde ist der Überzeugung, dass es aufgrund des Vorhabens<br />
weder während der Bauphase noch während des Betriebs der Hochspannungsfreileitung<br />
für die betroffenen Anwohner zu unvertretbaren gesundheitlichen<br />
Beeinträchtigungen etwa durch Lärm oder durch elektromagnetische Felder<br />
(elektrische Feldstärken und magnetische Flussdichten) kommen wird.<br />
Erhebliche Lärmbelastungen entstehen nicht. Während der Bauphase entstehen<br />
nur in geringem Umfang und nur für jeweils kurze Zeiträume Lärmemissionen<br />
und auch während des Betriebs der Leitungen ergeben sich als eigenständige<br />
Geräuschquelle wahrnehmbare Lärmemissionen aufgrund der Koronaeffekte nur<br />
temporär und in geringem Umfang. Die Lärmimmissionen können zwar als atypische<br />
Geräusche störend wahrgenommen werden, halten die Grenzwerte der TA<br />
Lärm aber sicher ein. Gesundheitliche Beeinträchtigungen durch Lärmbelastungen<br />
werden sich daher daraus nicht ergeben (vgl. Kapitel B, Nr. 7.6.2 dieses Beschlusses).<br />
Auch erhebliche weil z. B. gesundheitsgefährdende Belastungen durch elektromagnetische<br />
Felder entstehen nicht.<br />
Immissionen durch elektromagnetische Felder und in diesem Zusammenhang<br />
gesundheitliche Beeinträchtigungen und Risiken sind von vielen Einwendern<br />
thematisiert, häufig zur Verbesserung des Gesundheitsschutzes auch größere<br />
Abstände zwischen der betroffenen Wohnbebauung und der Leitungsachse gefordert<br />
worden.<br />
Auch wenn der Wunsch nach Vermeidung jeglicher Belastung zumindest bis zum<br />
Vorliegen weiterer verbesserter Erkenntnisse und Ergebnisse der Grundlagenfor-<br />
230
schung sehr gut nachvollziehbar ist, bedeutet dies noch nicht automatisch auch<br />
eine rechtliche Berücksichtigungsfähigkeit.<br />
Die von der 110-/380-kV- und der 110-/380-kV-Höchstspannungsfreileitung tatsächlich<br />
ausgehenden Belastungen, auch die möglichen Höchstbelastungen, die<br />
sich nur im Ausnahmefall bei voller Ausschöpfung der Übertragungskapazitäten<br />
aller vier Stromkreise („Worst Case“ im thermischen Grenzstrom) ergeben können,<br />
liegen aber nicht nur deutlich unterhalb der in der 26. BImSchV für Deutschland<br />
normierten Grenzwerte. Sie liegen auch weit unterhalb der von der internationalen<br />
Strahlenschutzkommission für nichtionisierende Strahlung sowie von der<br />
Weltgesundheitsorganisation (WHO) zum Schutz der Allgemeinheit vor den Auswirkungen<br />
elektrischer, magnetischer und elektromagnetischer Felder empfohlenen<br />
Grenzbelastungen, denen die Grenzwerte der 26. BImSchV entsprechen.<br />
Anlass, diese Empfehlungen und die darauf beruhenden Grenzwerte als unzureichend<br />
anzusehen, hat die Planfeststellungsbehörde nicht (vgl. Kapitel B, Nr.<br />
7.6.1 dieses Beschlusses).<br />
Die Vorhabenträgerin hat die Worst-Case-Belastung für die höchstbelasteten<br />
Immissionsorte (= für die höchstbelasteten vom Geltungsbereich der 26. BIm-<br />
SchV erfassten Grundstücke) ermittelt und auch für alle die Grundstücke berechnet,<br />
für die im Zuge des Planfeststellungsverfahrens entsprechende Wünsche<br />
geäußert worden sind. Die maximalen Immissionswerte für ein Wohngrundstück<br />
liegen danach bei 3,4 kV/m für die elektrische Feldstärke und ein Grundstück in<br />
der Gemarkung Senne I (Grenzwert = 5 kV/m) und 21,0 µT für die magnetische<br />
Flussdichte (Grenzwert = 100 µT) und ein Grundstück in der Gemarkung Sennestadt.<br />
Sie liegen damit in Bereichen, in denen weder die Grenze der Unzumutbarkeit<br />
überschritten wird noch – zumal unabhängig davon mit den weit unterhalb<br />
der Grenzwerte liegenden Höchstbelastungen auch dem Vorsorgeaspekt ausreichend<br />
Rechnung getragen wird – gesundheitliche Beeinträchtigungen zu erwarten<br />
sind.<br />
In Anbetracht dieser eindeutigen Befunde darf die Planfeststellungsbehörde diesem<br />
privaten Belang auch nicht ein Gewicht beimessen, das ihm in Wirklichkeit<br />
und bei objektiver Betrachtung nicht zukommen kann.<br />
Schutzauflagen gem. § 74 Abs. 2 S. 2 VwVfG NRW sind deshalb weder bezogen<br />
auf Lärmimmissionen noch auf Belastungen durch elektromagnetische Felder er-<br />
231
forderlich. Die entsprechenden Einwendungen weist die Planfeststellungsbehörde<br />
im Ergebnis zurück.<br />
7.12.2 Eigentum<br />
Für die Errichtung der über eine Länge von rd. 15,4 km führenden 110-/380-kV-<br />
Höchstspannungsfreileitung vom Punkt Friedrichsdorf in Bielefeld-Senne bis zum<br />
Umspannwerk Bechterdissen in der Gemeinde Leopoldshöhe muss – insbesondere<br />
zur Errichtung der Masten sowie zur Absicherung des Schutzstreifens –<br />
zwangsläufig privates Eigentum in Anspruch genommen werden. Ausgenommen<br />
bleibt insoweit der lediglich umzubeseilende Leitungsabschnitt zwischen dem<br />
Umspannwerk Bielefeld-Ost und der Einführung der Leitung in die Umspannanlage<br />
Bechterdissen, im dem Lage und Breite des Schutzstreifens sowie die Maststandorte<br />
und letztlich auch Art und Umfang der Nutzungsbeschränkungen unverändert<br />
bleiben.<br />
Vor dem Hintergrund der enteignungsrechtlichen Vorwirkung des festgestellten<br />
Plans gem. §§ 45 und 45 a EnWG – der Plan wird etwaigen Enteignungsverfahren<br />
zugrunde gelegt und ist für die Enteignungsbehörde bindend – muss der<br />
<strong>Planfeststellungsbeschluss</strong> hinsichtlich der Enteignungsvoraussetzungen den<br />
Anforderungen des Art. 14 Abs. 3 GG genügen, denn mit dem rechtmäßigen<br />
<strong>Planfeststellungsbeschluss</strong> wird das Abwehrrecht des Eigentümers aus dem genannten<br />
Grundrecht überwunden und in ein Entschädigungsrecht gewandelt.<br />
Die Planfeststellungsbehörde ist sich dieser grundrechtlichen Problematik sehr<br />
wohl bewusst und hat deshalb hinsichtlich der Eingriffe in das private Eigentum<br />
umfassend geprüft, ob das Vorhaben in seinen Einzelheiten im Rahmen der Abwägung<br />
die jeweils entgegenstehenden Grundrechte der Betroffenen zu überwinden<br />
geeignet ist. Sie hat dabei insbesondere auch geprüft, ob die Eingriffe in<br />
das Eigentum bzw. die Beeinträchtigungen, die sich für Nutzungsmöglichkeiten<br />
der betroffenen Grundstücke ergeben, hätten gemindert werden können oder ob<br />
Alternativen zu einem geringeren Grundstücksbedarf hätten führen können, ohne<br />
gleichzeitig die verfolgten Planungsziele ernsthaft zu beeinträchtigen oder gar in<br />
Frage zu stellen.<br />
Bei der hoheitlichen Abwägung der von einem Energieleitungsprojekt berührten<br />
Belange im Rahmen einer hoheitlichen Planungsentscheidung gehört das unter<br />
den Schutz des Art. 14 GG fallende Grundeigentum selbstverständlich in heraus-<br />
232
gehobener Weise zu den abwägungserheblichen Belangen (so zuletzt noch<br />
nachdrücklich OVG Lüneburg, Urteil vom 20.04.2009, 1 KN 9/06, mit zahlreichen<br />
Nachweisen zur Rechtsprechung des BVerfG und BVerwG aus jüngerer Zeit).<br />
Die Planfeststellungsbehörde verkennt auch nicht, dass jede Inanspruchnahme<br />
von privaten Grundstücken, unabhängig von ihrer Nutzung, grundsätzlich einen<br />
schwerwiegenden Eingriff für den davon betroffenen Eigentümer darstellt.<br />
Allerdings genießt das Interesse des Eigentümers am Erhalt seiner Eigentumssubstanz<br />
bei im öffentlichen Interesse liegenden Vorhaben keinen absoluten<br />
Schutz. Der verfassungsgemäße Eigentumsschutz stößt dort an Grenzen, wo<br />
Aufgaben der öffentlichen Daseinsvorsorge, zu der auch Energieleitungen gehören,<br />
erfüllt werden müssen. Für das Eigentum gilt daher nicht anderes als für andere<br />
abwägungsrelevante Belange, d. h. die Belange der betroffenen Eigentümer<br />
können bei der Abwägung im konkreten Fall durchaus zugunsten anderer Belange<br />
zurückgestellt werden.<br />
Im vorliegenden Fall kann auf die Inanspruchnahme privater Grundstücke sowohl<br />
für die Maststandorte und die Anlegung des Schutzstreifens (für Kompensationsmaßnahmen<br />
werden ohnehin Flächen der öffentlichen Hand genutzt), die<br />
zwar nicht zum Grundstücksverlust, wohl aber zu Nutzungsbeschränkungen und<br />
insoweit auch zu Wertminderungen führen, im vorgesehenen Umfang nicht verzichtet<br />
werden, ohne das mit dem Vorhaben verbundene öffentlichen Interesse<br />
am Planungsziel, einer möglichst sicheren, preisgünstigen, verbraucherfreundlichen,<br />
effizienten und umweltverträglichen leitungsgebundenen Stromversorgung,<br />
als solches zu gefährden. Möglichkeiten, die Leitung in ihrer planfestgestellten<br />
Trasse auch unter Verzicht auf die Inanspruchnahme einzelner Grundstücke oder<br />
Grundstücksteilflächen bzw. mit geringerem Flächenbedarf oder geringeren Einschränkungen<br />
bezüglich der Grundstücksnutzung infolge von Maststandorten<br />
und Schutzstreifen zu realisieren, sind der Planfeststellungsbehörde jedenfalls<br />
nicht ersichtlich. Insbesondere die Bündelung der Leitungen der Vorhabenträgerin<br />
mit denen der Stadtwerke Bielefeld reduziert die Zahl der erforderlichen Maststandorte<br />
um etwa die Hälfte und trägt zur erheblichen Einsparung solcher Flächen<br />
bei, die zum Schutz der Leitung in ihren Nutzungsmöglichkeiten beschränkt<br />
werden müssen. Soweit diesbezüglich zur weiteren Minimierung konkreter Einzelbetroffenheiten<br />
Änderungen gewünscht wurden und möglich waren, sind sie<br />
über die Deckblätter 1 bis 4 (kleinräumige Verschiebungen der Maststandorte 58<br />
und 72 sowie eine Trassenoptimierung/-verlagerung im Bereich von Lämersha-<br />
233
gen) bereits in das Verfahren eingebracht und auch planfestgestellt worden. Weitere<br />
entsprechende Änderungswünsche ergaben sich im Rahmen des Anhörungsverfahrens<br />
abgesehen von den grundsätzlichen Forderungen nach größeren<br />
Abständen zur Wohnbebauung und der Forderung nach einer vollständigen<br />
Umgehung bzw. einer anderen Bündelungsvariante zur Umgehung von Bielefeld-<br />
Ubbedissen nur noch im Hinblick auf die Maststandorte 68 und 72 bzw. 72 a. Dazu<br />
wird auf die Ausführungen unter Nrn. 7.2 und 7.12.3 im Kapitel B dieses Beschlusses<br />
verwiesen.<br />
Bezüglich der unmittelbaren baulichen Flächeninanspruchnahme wären weitere<br />
Reduzierungen auch nur durch den Verzicht auf Maststandorte, bezüglich der<br />
sonstigen Nutzungsbeschränkungen nur durch eine Verkürzung der Trassenführung<br />
oder eine Reduzierung der Breite des Schutzstreifens möglich. Entsprechenden<br />
Änderungen stehen jedoch zum einen Zwangspunkte, die sich für die<br />
Leitung als solcher aus der Lage der anzuschließenden Umspannwerke sowie<br />
für die Maststandorte z. B. aus topographischen und landschaftlichen Gegebenheiten<br />
und aus dem Verlauf zu überspannender Straßen, Wege und 2 Bahnlinien<br />
sowie dem Flächenbedarf für die Mastgründungen (statisch bedingte Fundamentgröße)<br />
ergeben, entgegen.<br />
Zum anderen würde eine reduzierte Zahl an Masten (bei gleicher Leitungslänge)<br />
standfestere Masten mit größeren Fundamentgründungen sowie insbesondere<br />
längere Spannfelder mit breiteren Schutzstreifen bedingen und so letztlich zu<br />
insgesamt größeren Grundstücksbeeinträchtigungen bzw. Nutzungsbeschränkungen<br />
und damit zusammenhängender Wertminderungen führen. Insoweit sind<br />
die Maststandorte z. B. durch ihre weitestgehende Positionierung an bestehenden<br />
Nutzungsgrenzen einerseits – vgl. dazu auch die Ausführungen zur Landwirtschaft<br />
im Kapitel B, Nr. 7.3 dieses Beschlusses – bereits so platziert worden,<br />
dass Beeinträchtigungen so gering wie eben möglich gehalten und im Vergleich<br />
zum Leitungsbestand Verbesserungen erzielt werden, wozu letztlich auch die<br />
Reduzierung der Maststandorte durch die Leitungsbündelung beiträgt. Andererseits<br />
wurden die Zahl der Masten, die Masttypen und die Mastabstände, d. h. die<br />
jeweiligen Spannfeldlängen, so gewählt, dass ein möglichst schmaler Schutzstreifen<br />
entsteht, die Nutzungsbeschränkungen für die betroffenen Grundstücke<br />
also auch in der Kombination der Wirkungen der Maststandorte und der Schutzstreifenbreite<br />
gering gehalten werden. Auszunehmen ist insoweit lediglich der<br />
Anflugbereich des Verkehrslandeplatzes Bielefeld-Windelsbleiche, für den die<br />
234
Zielrichtung verfolgt wurde, zur Erhöhung der Luftverkehrssicherheit in erster Linie<br />
eine niedrige Leiterseilführung an möglichst niedrigen Masten zu erhalten.<br />
Dabei ist zu auch beachten, dass die Schutzstreifenbreite nicht völlig frei wählbar<br />
ist. Sie ergibt sich aus den durch Windeinfluss hervorgerufenen möglichen seitlichen<br />
Ausschwingungen der Leiterseile und einem notwendigen, von der Spannungsebene<br />
abhängigen Sicherheitsabstand und ist unmittelbar abhängig von<br />
den Maststandorten bzw. den Spannfeldlängen und der Leiterseilaufhängung.<br />
Zwischen der Zahl der Masten, ihren Standorten und der Schutzstreifenbreite bestehen<br />
von daher entsprechende wechselseitige Abhängigkeiten. Zu sehen ist<br />
außerdem, dass Trassenverschiebungen zugunsten einzelner Grundstücksbetroffener<br />
dazu führen würden, dass ersatzweise andere Flächen in Anspruch genommen<br />
werden müssten und so neue Betroffenheiten in Rechtskreisen anderer<br />
Betroffener ausgelöst würden.<br />
Was die Wertigkeit der im Schutzstreifen liegenden Grundstücke angeht, so berührt<br />
die Leitungstrasse einige bebaute oder bebaubare Bereiche, führt ansonsten<br />
aber überwiegend durch unbebaute Gebiete in bauplanungsrechtlichen Außenbereichen.<br />
Lediglich in Bielefeld-Ubbedissen wird ein Bebauungsplangebiet,<br />
hier ausgewiesen als reines Wohngebiet, gequert, in dem allerdings die betroffene<br />
Wohnbebauung (d. h. überspannte bzw. mit den Grundstücken zumindest in<br />
den Schutzstreifen hineinragende Wohnbebauung) erst nach der Errichtung bzw.<br />
zumindest nach der Genehmigung der Bestandstrassen entstanden ist. Die für<br />
den Leitungsbau erforderlichen Flächen und Grundstücksteile kommen deshalb<br />
ganz überwiegend nicht für höherwertige gewerbliche oder sonstige Nutzungen<br />
in Betracht. Auch in den bebauten / bebaubaren Bereichen werden höherwertigere<br />
Nutzungen zukünftig nicht vollständig ausgeschlossen. So bleibt – mit Zustimmungsvorbehalt<br />
der Vorhabenträgerin – u. a. die Möglichkeit einer baulichen<br />
Nutzung der noch nicht bebauten Grundstücke in Ubbedissen grundsätzlich erhalten.<br />
Im Übrigen sind die unmittelbaren Beeinträchtigungen, d. h. Einschränkungen<br />
bei der Bebaubarkeit der überspannten Grundstücke wie auch sonstige<br />
Nutzungseinschränkungen durch den Schutzstreifen im Rahmen der Entschädigungsverfahren<br />
zu berücksichtigen.<br />
Es bedarf insoweit auch keines Flächenerwerbs durch die Vorhabenträgerin. Für<br />
die Leitungstrasse einschließlich ihres Schutzstreifens lediglich vorgesehen und<br />
als geringerer Eingriff in das Eigentum ausreichend ist eine Belastung der betroffenen<br />
Grundstücksflächen mittels dinglicher Sicherung. Grunderwerb erfordert<br />
235
das Vorhaben insoweit zwar zur Durchführung der Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen.<br />
Das Eigentum von Privatpersonen wird hierfür jedoch nicht in Anspruch<br />
genommen; die vorgesehenen Flächen befinden sich im Eigentum der öffentlichen<br />
Hand, so dass der Zugriff auf private Flächen diesbezüglich entbehrlich ist.<br />
Die Planungsziele überwiegen hier deshalb die Interessen der privaten Grundstückseigentümer<br />
am vollständigen Erhalt ihres Eigentums, die Vorhabenträgerin<br />
erhält – vgl. Kapitel A, Nebenbestimmung 5.16 dieses Beschlusses – das Enteignungsrecht<br />
(BVerwG, Urteil vom 23.08.1996, 4 A 29.95, NVwZ 1997, S. 486).<br />
Dies gilt in gleicher Weise für die mit dem Vorhaben verbundenen notwendigen<br />
Folgemaßnahmen und die landschaftspflegerische Begleitplanung (vgl. BverwG,<br />
Beschlüsse vom 13.03.1995, 11 VR 4.95, und 21.12.1995, VR 6.95, sowie Urteil<br />
vom 23.08.1996, 4 A 29.95), die hier jedoch – wie vorstehend ausgeführt – keinen<br />
Zugriff auf Privateigentum erforderlich macht.<br />
Die Auswirkungen des Vorhabens auf fremde Grundstücke beschränken sich<br />
allerdings nicht auf die unmittelbar benötigten bzw. beeinträchtigten Flächen wie<br />
den Schutzstreifen. Sie erstrecken sich auch auf andere Grundstücksflächen, die<br />
zunächst vorübergehend während der Baumaßnahme (Baufelder und Maschinenstellplätze<br />
inklusive Zuwegungen) und als Zuwegung später auch für etwaige<br />
Unterhaltungs- und Wartungsarbeiten benötigt werden. Entsprechende Flächen<br />
sind in den Planunterlagen (Erläuterungsbericht, LBP, Zuwegungsregister und<br />
insbesondere im Nachweis über die zu betroffenen und zu beschränkenden<br />
Grundstücksflächen, Anlage 8 der planfestgestellten Unterlagen) beschrieben<br />
und ausgewiesen. Die notwendigen temporären Bauflächen liegen dabei ganz<br />
überwiegend innerhalb des Schutzstreifens in unmittelbarer Anbindung an die<br />
Maststandorte und werden über die dingliche Sicherung des Schutzstreifens erfasst.<br />
Ohne die Regelung der öffentlich-rechtlichen Beziehung im <strong>Planfeststellungsbeschluss</strong><br />
können Grundstücksflächen nicht und auch nicht vorübergehend in Anspruch<br />
genommen werden. Jeglicher Zugriff auf das Grundeigentum muss in der<br />
Planfeststellung ausgewiesen werden, weil der festgestellte Plan gem. §§ 45<br />
Abs. 2 EnWG dem Enteignungsverfahren zu Grunde zulegen und für die Enteignungsbehörde<br />
bindend ist.<br />
236
Die Planung der Vorhabenträgerin trägt dem Interesse der hiervon betroffenen<br />
Grundstückseigentümer (und ggf. auch der Pächter) angemessen Rechnung, indem<br />
sie z. B. soweit wie möglich auf vorhandene Wege und hier zunächst auf öffentliche<br />
Wege zurückgreift. Außerhalb des Schutzstreifens werden deshalb nur<br />
in sehr geringem Umfang Flächen in Anspruch genommen und die entsprechenden<br />
Eigentümer weitestgehend verschont. Einen völligen Verzicht auf separate<br />
Zuwegungen lässt die Bauausführung, bei der auch die sich unter dem Aspekt<br />
des Landschafts- und Naturschutzes ergebenden Anforderungen zu beachten<br />
sind und die eine entsprechend optimierte und kurze Gestaltung voraussetzt, jedoch<br />
nicht zur.<br />
Den rechtlichen Anforderungen wurde damit Genüge getan. Die Planfeststellungsbehörde<br />
vermag keine Beeinträchtigungen zu erkennen, die nach den zuvor<br />
dargestellten Grundsätzen eine Verletzung der sich aus Art. 14 GG ergebenden<br />
Rechte bewirken.<br />
Den Betroffenen steht – wie auch für die unmittelbare und dauerhafte Inanspruchnahme<br />
von Grundstücken durch Maststandorte und Schutzstreifen – eine<br />
angemessene Entschädigung in Geld zu. Im Übrigen müssen die für Bautätigkeiten<br />
genutzten Flächen in einem ordnungsgemäß wiederhergestellten Zustand an<br />
die Betroffenen zurückgegeben werden. Das bedeutet insbesondere, dass die<br />
benötigten Flächen nach Abschluss der Arbeiten vollständig zu räumen, Bodenverdichtungen<br />
zu beseitigen und die Flächen ggf. wieder an das angrenzende<br />
Geländeniveau anzupassen sind.<br />
Sonstige mittelbare Beeinträchtigungen wie z. B. solche durch Mietwert- oder<br />
Wertminderungen, die am Grundstücks- oder Mietwohnungsmarkt ggf. allein<br />
durch die auf die Nachbarschaft zur neuen Hochspannungsfreileitung bezogene<br />
veränderte Lage des jeweiligen Grundstücks entstehen, müssen vom Betroffenen<br />
jedoch entschädigungslos hingenommen werden. Derartige Wertminderungen allein<br />
durch Lagenachteile werden von § 74 Abs. 2 S. 3 VwVfG NRW nicht erfasst<br />
(vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 24.05.1996, A 39.95, allgemein zum Verkehrswert:<br />
BVerwG, Beschluss vom 09.02.1995, 4 NB 17/94). Soweit solche Beeinträchtigungen<br />
in den Einwendungen geltend gemacht worden sind, werden sie<br />
zurück gewiesen.<br />
237
Zwar sind in die Abwägung nicht nur diejenigen öffentlichen und privaten Belange<br />
einzustellen, in die zur Verwirklichung des Vorhabens unmittelbar eingegriffen<br />
werden muss (Grundstücksinanspruchnahmen), sondern auch solche Belange,<br />
auf die sich das Vorhaben als raumbedeutsame Maßnahme nur mittelbar auswirkt<br />
(BVerwG, Urteil vom 15.04.1977, 4 C 100.74). Das Interesse eines betroffenen<br />
Eigentümers, von nachteiligen Einwirkungen des Vorhabens verschont,<br />
insbesondere durch sie nicht in der bisherigen Nutzung seines Grundstücks gestört<br />
zu werden, gehört deshalb zu den abwägungsrelevanten Belangen. Die<br />
Wertminderung eines Grundstücks oder die Minderung der aus Verpachtung o-<br />
der Vermietung erzielbaren Einnahmen als solche sind jeweils für sich gesehen<br />
jedoch kein eigenständiger Abwägungsposten, der Eigentümer ist nicht vor nachteiligen<br />
Veränderungen in seiner Nachbarschaft generell geschützt, sondern nur<br />
insoweit, als ihm das Recht Abwehr- und Schutzansprüche zugesteht. Als<br />
Rechtsgrundlage für einen solchen Anspruch kommt allein § 74 Abs. 2 Satz 3<br />
VwVfG NRW in Betracht. Nach dieser Vorschrift hat der von der Planung Betroffene<br />
dann einen Anspruch auf angemessene Entschädigung in Geld, wenn<br />
– weitere – Schutzvorkehrungen nicht vorgenommen werden können. Der Entschädigungsanspruch<br />
ist in diesem Zusammenhang ein Surrogat für nicht realisierbare<br />
Schutzmaßnahmen; greift § 74 Abs. 2 S. 2 VwVfG NRW, der den Anspruch<br />
auf Schutzvorkehrungen regelt, tatbestandlich nicht ein, so ist auch für die<br />
Anwendung von § 74 Abs. 2 S. 3 VwVfG NRW kein Raum (vgl. BVerwG, Urteil<br />
vom 29.01.1991, 4 C 51/98; BVerwG, 14.05.1992, 4 C 8.89; BVerwG, Urteil vom<br />
27.11.1996, 11 A 27.96).<br />
Wenn ein Grundstück am Grundstücksmarkt – oder eine Mietwohnung am Mietwohnungsmarkt<br />
– daher nur deswegen an Wert verliert, weil der Markt ein derartiges<br />
Grundstück anders bewertet als ein Grundstück, dass keine unmittelbare<br />
Belegenheit zu einer solchen Leitung hat, ist allein damit noch keine nachteilige<br />
Wirkung auf ein Recht des Grundstückseigentümers verbunden. Eine solche<br />
Wertminderung, die letztlich durch subjektive Vorstellungen der Marktteilnehmer<br />
geprägt wird und keine Folge einer förmlichen Enteignung ist, erfasst § 74 Abs. 2<br />
S. 3 VwVfG NRW nicht (vgl. auch BVerwG, Urteil vom 24.05.1996, 4 A 39/95 und<br />
BVerwG, Urteil vom 23.02.2005, 4 A 5.04). Der Gesetzgeber muss nicht vorsehen,<br />
dass jede durch staatliches Verhalten ausgelöste Wertminderung ausgeglichen<br />
wird (vgl. BVerwG, Urteile vom 21.03.1996, 4 C 9.95 und vom 24.05.1996,<br />
4 A 39.95). Dies gilt auch für etwaige Mietwerteinbußen, die wie auch der Verkehrswert<br />
eines Grundstücks nicht zum Abwägungsmaterial gehören (vgl.<br />
238
BVerwG, Urteil vom 09.02.2005, 9 A 80/03). Bei einem im Außenbereich oder<br />
nahe zum Außenbereich gelegenen Grundstück muss der Eigentümer ohnehin<br />
damit rechnen, dass in seinem Umfeld Infrastrukturmaßnahmen, wie z. B. auch<br />
eine Hochspannungsfreileitung eine ist, projektiert werden oder wie hier im Falle<br />
ihres Vorhandenseins modernisiert oder erweitert werden. Vorliegend gilt dies<br />
unter Einbeziehung des reinen Wohngebietes in Bielefeld Ubbedissen, das allerdings<br />
auch nahe zum Außenbereich gelegen ist, für die gesamte Leitungstrasse.<br />
Wertminderungen dürfen zwar bei der Abwägung insgesamt nicht unberücksichtigt<br />
bleiben, der Grundstückseigentümer genießt jedoch keinen Vertrauensschutz<br />
und muss eine Minderung der Rentabilität ggf. hinnehmen. Hier kommt hinzu,<br />
dass bereits entsprechende situationsgebundene Vorbelastungen, in großen Teilen<br />
nicht nur in Form einer, sondern in Form von 2 parallel geführten Leitungstrassen<br />
unterschiedlicher Betreiber, vorhanden sind, entsprechende Lagenachteile<br />
also nicht erstmals entstehen und für den Großteil der in Leitungsnähe vorhandenen<br />
Grundstücke schon vor deren Bebauung vorhanden waren, die<br />
Grundstückssituation mithin entsprechend vorgeprägt ist.<br />
Ein Grundstücks- oder Wohnungseigentümer kann im Übrigen auch nicht auf die<br />
Unveränderlichkeit seiner Wohnumgebung vertrauen, da dem Fachplanungsrecht<br />
ein Gebot des Milieuschutzes nicht zu entnehmen ist (BVerwG, Beschluss vom<br />
09.04.2003, 9 A 37.02). Deswegen stellen vorhabensbedingte Veränderungen<br />
des Wohnumfeldes ebenso wie hieraus entstehende Grundstückswertminderungen<br />
für sich allein betrachtet auch noch nicht per se einen eigenständigen Abwägungsbelang<br />
dar, der von vornherein in der Abwägung auch Berücksichtigung<br />
finden müsste.<br />
Abwägungserhebliches Gewicht kann insoweit nur den konkreten Auswirkungen<br />
zukommen, die von dem geplanten Vorhaben faktisch ausgehen (BVerwG, Urteil<br />
vom 27.10.1999, 11 A 31.98).<br />
Im Übrigen bleiben die Nutzbarkeit vorhandener Gebäude sowie die Möglichkeit,<br />
sie bzw. einzelne Wohnungen zu vermieten, unangetastet und auch Beeinträchtigungen<br />
durch Immissionen (Lärm, elektrische Felder) treten nicht in einem Maße<br />
auf, das unzumutbar, weil gesundheitsgefährdend oder als enteignungsgleicher<br />
Eingriff im Sinne von Art. 14 GG zu werten wäre. Die entsprechenden<br />
Grenzwerte werden eingehalten, so dass auch insoweit der Regelungsbereich<br />
239
des § 74 Abs. 2 S. 3 VwVfG NRW nicht zum Tragen kommt. Auf die Ausführungen<br />
im Kapitel B, Ziffer 7.6 des Beschlusses, wird dazu Bezug genommen.<br />
Die durch § 74 Abs. 2 S. 3 VwVfG NRW bestimmte Begrenzung des finanziellen<br />
Ausgleichs ist auch verfassungskonform, denn es handelt sich um eine zulässige<br />
Bestimmung von Inhalt und Schranken des Eigentums im Sinne des Art. 14 Abs.<br />
1 S. 2 GG (BVerwG, Urteil vom 24.05.1996, A 39.95). Die Annahme, dass eine<br />
mögliche Wertminderung, die (mit-)ursächlich auch staatlichem Verhalten / Handeln<br />
zugerechnet werden kann, stets ausgleichspflichtig ist, ist deshalb unzutreffend.<br />
Sollte der Leitungsbau, der – wie die Prüfung im Einzelnen gezeigt hat –<br />
den Vorgaben des strikten Rechts und den Anforderungen des Abwägungsgebots<br />
entspricht, darüber hinausgehende Wertminderungen des Grundstücks zur<br />
Folge haben, müssen die Betroffenen dies als Ausfluss der Sozialbindung ihres<br />
Eigentums hinnehmen (BVerwG, Urteile vom 24.05.1996, A 39.95, und<br />
27.10.1999, 11 A 31.98, sowie 25.09.2002, 9 A 5.02).<br />
Etwas anderes würde insoweit nur gelten, wenn Wertminderungen planbedingt<br />
eintreten, etwa weil das Maß der möglichen wirtschaftlichen Nutzbarkeit des<br />
Grundstücks und seiner Bebauung unmittelbar eingeschränkt wird. Solche Einschränkungen<br />
mag die Planfeststellungsbehörde vorliegend nicht zu erkennen.<br />
Die Nutzbarkeit der Grundstücke sowie die Möglichkeit, sie ggf. zu bewohnen,<br />
bleibt durch das Vorhaben unangetastet und auch Beeinträchtigungen durch Immissionen<br />
treten nicht in einem Maße auf, das unzumutbar oder gesundheitsgefährdend<br />
als enteignungsgleicher Eingriff im Sinne von Art. 14 GG zu werten wäre.<br />
Die entsprechenden Grenzwerte werden selbst unter Worst-Case-Bedingungen<br />
eingehalten, Geräuschimmissionen treten dabei nur zeitweise auf und die<br />
Grenzwerte für elektrische Felder werden selbst im Worst-Case-Fall deutlich unterschritten.<br />
Solange nicht reale auf das Vorhaben zurückzuführende Einwirkungen eine<br />
Wertminderung bewirken, sind Wertminderungen allein als solche daher nicht<br />
abwägungsrelevant. Soweit nicht die §§ 41 ff BImSchG und 74 Abs. 2 S. 2 und 3<br />
VwVfG NRW Schutz- oder Ausgleichsansprüche normieren, sind sie aus überwiegenden<br />
Gründen des Allgemeinwohls hinzunehmen (vgl. auch Urteil des<br />
BVerwG vom 13.05.2009, 9 A 71/07).<br />
240
Dies gilt auch vor dem Hintergrund des Kammerbeschlusses des BVerfG zur<br />
Ausgestaltung des Eigentumsschutzes nach Art. 14 Abs. 1 GG sowie zur Berücksichtigung<br />
entsprechender Wertminderungen vom 23.02.2010 (1 BvR 2736/08),<br />
der im Zusammenhang mit dem Verkehrsflughafenbau Berlin-Schönefeld ergangen<br />
ist. Von dem Bau der 110-/380-kV-Höchstspannungsfreileitung ausgehende<br />
Wertminderungen in einem Umfang, dass sie nicht mehr entschädigungslos hinzunehmen<br />
sind, weil sie einen entsprechend hohen und erheblichen Anteil des<br />
Eigentums von 50 % oder mehr umfassen, sind auch unter Summierung aller<br />
vorhabensbezogenen Wirkungen (d. h. sowohl lagebedingter Nachteile als auch<br />
der Einwirkung von Immissionen) nicht erkennbar.<br />
Für die Regulierung der unmittelbaren Folgen des planfestgestellten Vorhabens<br />
im Hinblick auf betroffene Grundstücksflächen ist im Übrigen gem. Art. 14 Abs. 3<br />
GG, § 45 a EnWG das eigenständig durchzuführende Entschädigungsverfahren<br />
vorgesehen. Die Planfeststellung hat insoweit zwar enteignungsrechtliche Vorwirkung,<br />
regelt den Rechtsübergang bzw. die Beschränkung des Grundeigentums<br />
als solchen aber nicht (vgl. auch Nebenbestimmung 5.16 im Kapitel A dieses<br />
Beschlusses). Dies gilt auch hinsichtlich etwaiger Übernahmeansprüche von<br />
Restflächen, die vorliegend jedoch nicht zu erwarten sind.<br />
7.12.3 Private Einwendungen<br />
Die Planfeststellungsbehörde verweist zu den Einwendungen zunächst auf die<br />
bisherigen Ausführungen, mit denen die vorgetragenen allgemeinen Einwendungen<br />
(Notwendigkeit des Vorhabens, Trassenwahl und -führung, vollständige oder<br />
teilweise Erdverkabelung anstelle einer Höchstspannungsfreileitung, Immissionsbelastungen<br />
durch die Koronaeffekte und durch elektromagnetische Felder, gesundheitliche<br />
Beeinträchtigungen, Eigentumsbelange, Forderungen nach Maststandortverlagerungen<br />
etc.) bereits in die Abwägung eingestellt wurden. Von daher<br />
erfolgen nachstehend nur noch Ergänzungen zu einzelnen Einwendungen.<br />
Hinweis: Aus Datenschutzgründen wurden die Einwender anonymisiert und in<br />
der Folge jeweils mit Nummern wiedergegeben. Den jeweiligen Einwendern wird<br />
im Rahmen der Zustellung des <strong>Planfeststellungsbeschluss</strong>es jeweils die entsprechende<br />
Ziffer mitgeteilt, die dann die entsprechende Zuordnung ermöglich.<br />
241
7.12.3.1 Einwendungen Nrn. 1 und 2<br />
Beide Einwender fordern zur Entlastung von Sichtbetroffenheiten eine Verschiebung<br />
des Maststandortes 68, der Einwender 1 darüber hinaus nach Möglichkeit<br />
auch eine Verschmälerung des Schutzstreifens zwischen den Masten 67 und 68.<br />
Die Einwendungen werden zurückgewiesen. Die Schutzstreifenbreite orientiert<br />
sich an den technischen Erfordernissen, die sich aus den maßgeblichen Rahmenbedingungen<br />
wie den Masthöhen und der Spannfeldlänge ergeben. Sie wäre<br />
nur über weitergehende Änderungen wie z. B. eine Verkürzung der Spannfeldlänge<br />
oder eine Erhöhung der Masten und damit eine vollständige Neuplanung<br />
zumindest für den entsprechenden Leitungsabschnitt umsetzbar.<br />
Im Übrigen und damit auch zum Maststandort wird auf Nr. 7.2 sowie die übrigen<br />
Ausführungen im Kapitel B des Beschlusses Bezug genommen.<br />
7.12.3.2 Einwendungen Nrn. 3, 13 a bis 13 f, 27 und 29<br />
In den Einwendungen wurde im Wesentlichen die Verlegung der Trasse aus dem<br />
Bereich „Triftweg“ heraus hin zur A 2 gefordert. Diese Trassenverlagerung ist mit<br />
den Planänderungen des Deckblatts 2 vorgenommen worden. Insoweit haben<br />
sich die Einwendungen erledigt. Darüber hinaus werden sie unter Bezugnahme<br />
auf die Ausführungen im Kapitel B des Beschlusses zurückgewiesen.<br />
7.12.3.3 Einwendung Nr. 4<br />
Die Einwendung fordert, den Maststandort 68 mit der Zielrichtung zu verlagern,<br />
den Abstand zur Wohnbebauung im Bereich der Taxusstraße zu vergrößern, um<br />
damit gleichzeitig auch Beeinträchtigungen durch Geräusche (Koronaeffekte) zu<br />
vermindern.<br />
Die Einwendung wird zurückgewiesen.<br />
Während das Einwendergrundstück derzeit innerhalb des Schutzstreifens liegt,<br />
ragt dieser künftig nur noch rd. 2 m in das Grundstück hinein, das Wohngebäude<br />
liegt künftig vollständig außerhalb des Schutzstreifens. Orientiert am Trassenverlauf<br />
befindet sich der neue Mast 68 in etwa auf gleicher Höhe wie der alte Mast<br />
31 (der demontiert wird), jedoch innerhalb eines von rd. 35 m auf rd. 45 m ver-<br />
242
größerten Abstandes zum Anwesen des Einwenders. Mit der planfestgestellten<br />
neune Leitung ist daher keine Mehrbelastung, sondern eine Entlastung der bestehenden<br />
Situation verbunden. Dies gilt vor dem Hintergrund, dass künftig nur<br />
noch eine gebündelt geführte Leitung vorhanden sein wird, letztlich auch trotz der<br />
Vergrößerung der Masten, wobei reine Sichtbetroffenheiten ohnehin allenfalls<br />
bedingt ein Abwägungskriterium darstellen.<br />
Auf die Höhe der Koronaeffekte und damit die möglichen Geräuschbelastungen<br />
hat der Maststandort zudem keinen Einfluss. Insoweit sind die Art der Leiterseile,<br />
die Höhe ihrer Führung sowie der Abstand zur Leitungsachse die entscheidenden<br />
Faktoren.<br />
Auf die Ausführungen unter Nr. 7.2 des Kapitels B des Beschlusses wird zur weiteren<br />
Begründung Bezug genommen.<br />
7.12.3.4 Einwendung Nr. 5<br />
Die Einwenderin fordert eine Verlagerung der über ihr Grundstück führenden<br />
Zufahrt zu einem Maststandort. Diese Verlagerung hat die Vorhabenträgerin in<br />
der Gegenäußerung zur Einwendung zugesagt. Die Einwendung hat sich daher<br />
erledigt.<br />
7.12.3.5 Einwendung Nr. 6<br />
Die Einwendung fordert, den Maststandort 68 mit der Zielrichtung zu verlagern,<br />
den Abstand zur Wohnbebauung im Bereich der Taxusstraße zu vergrößern, um<br />
damit gleichzeitig auch Beeinträchtigungen durch Geräusche (Koronaeffekte) zu<br />
vermindern.<br />
Die Einwendung wird zurückgewiesen.<br />
Das Grundstück der Einwenderin wird auch vom Schutzstreifen der neuen Leitung<br />
überzogen und befindet sich in einer Überspannungslage. Diese ist jedoch<br />
vorliegend nicht vermeidbar. Gesundheitliche Beeinträchtigungen sind nicht zu<br />
erwarten. Auch mit der geforderten Mastverschiebung nach Osten würde sich insoweit<br />
keine Verbesserung, sondern – zumindest ohne weitergehende Änderungen<br />
an der Leitungsführung wie z. B. Masterhöhungen, Verlagerung anderer<br />
Maststandorte und/oder ähnliche Maßnahmen – mit tiefer durchhängenden Leiterseilen<br />
eher eine Verschlechterung der Situation durch z. B. größere elektro-<br />
243
magnetische Felder ergeben. Auf die Höhe der Koronaeffekte und damit die<br />
möglichen Geräuschbelastungen hat der Maststandort zudem keinen Einfluss.<br />
Insoweit sind andere Faktoren wie die Art der Leiterseile, die Höhe ihrer Führung<br />
sowie der Abstand zur Leitungsachse entscheidend.<br />
Auf die Ausführungen unter Nr. 7.2 des Kapitels B des Beschlusses wird im Übrigen<br />
zur weiteren Begründung Bezug genommen.<br />
7.12.3.6 Einwendung Nr. 7<br />
Die Einwendung kritisiert die Leitungsführung im Bereich Bielefeld-Ubbedissen,<br />
nimmt Bezug auf die Regelung des § 50 BImSchG und fordert eine großräumige<br />
Umgehung von Ubbedissen in Form einer Bündelung mit einer weiter entfernt<br />
verlaufenden anderen 380-kV-Freileitung oder alternativ eine Erdverkabelung.<br />
Zumindest müsse durch ausreichend hohe Leiterseilführung sichergestellt sein,<br />
dass keine Erhöhung der Belastung durch elektromagnetische Felder erfolge.<br />
Außerdem wird ein Haftungsausschluss des Eigentümers für den Fall gefordert,<br />
dass Schäden am Gebäude oder Gebäudezubehör Eisschlag entstehen.<br />
Die Planfeststellungsbehörde weist die Einwendugen zurück.<br />
Zur Trassenführung, zu möglichen Umgehungsvarianten sowie zur Erdverkabelung<br />
wird dazu auf die Ausführungen unter der Nr. 7.2 des Kapitels B des Beschlusses<br />
verwiesen. Der Verbleib des Wohngrundstücks im Schutzstreifen und<br />
seine erneute Überspannung sind danach nicht vermeidbar. Eine Erhöhung der<br />
Belastungen durch elektromagnetische Felder tritt jedoch nicht ein. Vielmehr wird<br />
sich diesbezüglich den Forderungen der Einwender entsprechend eine Entlastung<br />
ergeben. So wird – vgl. Kapitel B, Nr. 7.6.1 – die maximal mögliche Belastung<br />
durch die planfestgestellte Leitung 1,1 kV/m (elektrische Feldstärke) bzw.<br />
13,0 µT (magnetische Flussdichte) betragen. Die Grenzwerte der 26. BImSchV<br />
werden damit in erheblichem Maße unterschritten. Ausgehend von den bestehenden<br />
nebeneinander – hier blieben u. a. wechselseitige Abschirmungseffekte<br />
aus – und zum Teil auch niedriger geführten Leitungen sind derzeit noch Maximalbelastungen<br />
von bis zu 4,5 kV/m (elektrische Feldstärke) bzw. 21,0 µT (magnetische<br />
Flussdichte) möglich, die deutlich näher an den Grenzwerten der 26.<br />
BImSchV liegen.<br />
244
Im Vergleich zur Bestandstrasse wird sich auch bezüglich des Eisschlagrisikos<br />
eine Verbesserung ergeben, die u. a. aus den für die 380-kV-Stromkreise zur<br />
Verwendung kommenden sog. 4’er Bündeln sowie daraus resultiert, dass auf der<br />
Oberfläche der neuen Leiterseile höhere Temperaturen entstehen als bei den<br />
Bestandsleitungen. Bei überspannten Gebäuden werden darüber hinaus sog.<br />
„Überkreuzungen“, die ggf. die Eislastbildung begünstigen könnten, durch entsprechende<br />
Abstandshalter vermieden (vgl. Nebenbestimmung 5.1.7 im Kapitel<br />
A). Da Eislastbildungen darüber hinaus nur bei seltenen Witterungsbedingungen<br />
zu erwarten sind, sind sie zwar nicht völlig auszuschließen. Die Gefährdungslage<br />
ist jedoch gering. Im Übrigen ist zu berücksichtigen, dass das Wohnhaus erst<br />
nach dem Bau der 220-kV-Bestandsleitung und damit in Kenntnis sowie unter Inkaufnahme<br />
etwaiger Gefährdungen errichtet worden ist.<br />
7.12.3.7 Einwendung Nr. 8<br />
Sowohl Teile des Wohngrundstücks als auch Teile des Wohnhauses der Einwenderin<br />
befanden sich bei der ursprünglichen Planung innerhalb des Schutzstreifens<br />
der Leitung. Die Einwenderin hat Verbesserungen durch Veränderungen<br />
der Maststandorte (72 / 72 a) für möglich erachtet und um entsprechende<br />
Überprüfung der Situation gebeten. Diese Überprüfung ist durchgeführt und im<br />
Wege der Planänderung des Deckblatts 3, die eine Verlagerung des Maststandortes<br />
72 beinhaltet, mit der Folge umgesetzt worden, dass zumindest das<br />
Wohnhaus aus dem Schutzstreifen herausgefallen ist. Von daher hat sich die<br />
Einwendung erledigt. Gegen die Deckblattunterlagen sind auch keine Einwendungen<br />
mehr erhoben worden.<br />
Soweit darüber hinaus noch die Forderung nach einer Verschiebung des Maststandortes<br />
72a bestehen sollten, wird sie von der Planfeststellungsbehörde zurückgewiesen.<br />
Die ansonsten von der Einwenderin geforderte Berechnung der elektromagnetischen<br />
Felder (elektrische Feldstärke und magnetische Flussdichte) hat die Vorhabenträgerin<br />
vorgenommen und ihr im Mai 2012 zugeleitet.<br />
7.12.3.8 Einwendung Nr. 9<br />
Die Einwender wenden sich gegen den Maststandort 61 in der Nähe ihres<br />
Grundstücks und Wohnhauses an der Lämershagener Straße in Bielefeld sowie<br />
245
gegen Gehölzentnahmen zur Anlegung des Schutzstreifens, beklagen einen<br />
Wertverlust ihrer Immobilie und machen gesundheitliche Beeinträchtigungen im<br />
Hinblick auf die Belastungen durch elektromagnetische Felder geltend.<br />
Die Einwendungen werden zurückgewiesen.<br />
Der neue 380-kV-Mast 61 wird am Standort des alten 220-kV-Mastes 25 (Abstand<br />
zum Wohnhaus: rd. 70 m) errichtet. Der näher am Wohnhaus stehende<br />
110-kV-Mast 22 wird jedoch demontiert, die zwischen der 220-kV-Bestandstrasse<br />
und dem Einwendergrundstück verlaufende 110-kV-Leitung entfällt mit der künftigen<br />
Leitungsbündelung. Damit fällt dann auch ein größerer Teil des bisher im<br />
Schutzstreifen liegenden Grundstücksbereiches aus ihm heraus. Insgesamt wird<br />
sich damit die Situation des Grundstücks verbessern, die Belastung durch elektromagnetische<br />
Felder auf dem Grundstück wird sich deutlich reduzieren. Von<br />
daher ist auch die vom Einwender beklagte vorhabensbedingte Wertminderung<br />
des Grundstücks, das im Übrigen erst im September 2011 in Kenntnis des Leitungsbestandes<br />
sowie nach Beginn der Auslegung und damit zu einem Zeitpunkt<br />
erworben worden ist, als die Planung bereits öffentlich bekannt war, zumindest<br />
rechtlich nicht nachvollziehbar.<br />
Gesundheitliche Beeinträchtigungen sind nicht zu erwarten und Beschränkungen<br />
der möglichen Vegetationshöhen und damit ggf. auch Gehölzentnahmen nicht zu<br />
vermeiden.<br />
Zur weiteren Begründung wird im Übrigen auf Kapitel B Nrn. 7.2, 7.6.1 und 7.12.2<br />
des Beschlusses Bezug genommen.<br />
7.12.3.9 Einwendung Nr. 10<br />
Die Einwender haben zur Vermeidung von Eingriffen in Gehölzbestände des<br />
Teutoburger Waldes eine Verlagerung des Maststandortes 58 gefordert. Diese<br />
Forderung ist mit den Planänderungen der Deckblätter 1 und 4 umgesetzt worden.<br />
Die Einwendung hat sich somit in diesem Teil erledigt; Einwendungen gegen<br />
die Planänderungen wurden nicht erhoben.<br />
246
7.12.3.10 Einwendung Nr. 11<br />
Die Forderung der Einwender ist auf die Errichtung eines Erdkabels anstelle der<br />
vorgesehenen Freileitung gerichtet. Die Einwendung wird unter Bezugnahme auf<br />
die Ausführungen unter Nr. 7.2.5 im Kapitel B des Beschlusses zurückgewiesen.<br />
7.12.3.11 Einwendung Nr. 12<br />
Die Einwenderin ist Eigentümerin eines in Bielefeld-Ubbedissen gelegene Wohngrundstücks,<br />
das von der bestehenden 220-kV-Leitung überspannt wird und auch<br />
von der planfestgestellten Leitung überspannt werden soll. Sie befürchtet gesundheitliche<br />
Beeinträchtigungen durch elektromagnetische Felder sowie Gebäudeschäden<br />
durch Eisschlag und schlägt alternativ eine Trassenverschiebung<br />
nach Süden, eine Erdverkabelung oder eine Bündelung mit einer weiteren, in ca.<br />
1 km Entfernung verlaufenden 380-kV-Trasse vor.<br />
Die Planfeststellungsbehörde weist die Einwendungen zurück.<br />
Das seinerzeit unter der schon bestehenden 220-kV-Freileitung errichtete Gebäude<br />
wird zwar auch von der planfestgestellten Leitung überspannt. Gesundheitliche<br />
Beeinträchtigungen sind dadurch jedoch nicht zu erwarten. Die Belastungen<br />
durch elektromagnetische Felder erhöhen sich auch nicht, sondern werden<br />
vielmehr deutlich reduziert. Während derzeit noch Immissionen von bis zu<br />
4,5 kV/m (elektrische Feldstärke) bzw. 21,0 µT (magnetische Flussdichte) möglich<br />
sind, sind dies künftig nur noch 1,1 kV/m bzw. 13,0 µT. Hier machen sich u.<br />
a. die erhöhte Führung der 380-kV-Leiterseile sowie wechselseitige Abschirmungseffekte<br />
im Zusammenhang mit den darunter geführten 110-kV-Leiterseilen<br />
bemerkbar. Von den Grenzwerten der 26. BImSchV wird damit künftig nur noch<br />
ein wesentlich kleinerer Teil als bisher ausgeschöpft.<br />
Im Vergleich zur Bestandstrasse wird sich auch bezüglich des Eisschlagrisikos<br />
eine Verbesserung ergeben, die u. a. aus den für die 380-kV-Stromkreise zur<br />
Verwendung kommenden sog. 4’er Bündeln sowie daraus resultiert, dass auf der<br />
Oberfläche der neuen Leiterseile höhere Temperaturen entstehen als bei den<br />
Bestandsleitungen. Bei überspannten Gebäuden werden darüber hinaus sog.<br />
„Überkreuzungen“, die ggf. die Eislastbildung begünstigen könnten, durch entsprechende<br />
Abstandshalter vermieden (vgl. Nebenbestimmung 5.1.7 im Kapitel<br />
247
A). Da Eislastbildungen darüber hinaus nur bei seltenen Witterungsbedingungen<br />
zu erwarten sind, sind sie zwar nicht völlig auszuschließen. Die Gefährdungslage<br />
ist jedoch gering. Im Übrigen ist zu berücksichtigen, dass das Wohnhaus erst<br />
nach dem Bau der 220-kV-Bestandsleitung und damit in Kenntnis sowie unter Inkaufnahme<br />
etwaiger Gefährdungen errichtet worden ist.<br />
Zur weiteren Begründung wird auf Kapitel B Nr. 7.6.2, zur Trassenwahl bzw. geforderten<br />
Erdverkabelung auf Kapitel B Nr. 7.2 und hier insbesondere die Nrn.<br />
7.2.3, 7.2.5 sowie 7.2.6 Bezug genommen.<br />
7.12.3.12 Einwendung Nr. 14<br />
Zur Einwendung 14 wird vollständig auf die Nebenbestimmungen unter der Nr.<br />
5.15 sowie auf Kapitel B Nr. 7.11 dieses Beschlusses verwiesen.<br />
7.12.3.13 Einwendungen Nrn. 15, 16 17, 18, 20, 21 und 28<br />
Die Einwender fordern im Wesentlichen eine Entlastung der an der Lämershagener<br />
Straße gelegenen Wohnbebauung durch eine Vergrößerung des Abstands<br />
zur Leitung, die über eine Verlagerung insbesondere der Maststandorte 60 und<br />
61 sowie des zugehörigen Spannfeldes (vgl. auch Protokoll zum Erörterungstermin)<br />
erfolgen soll. Soweit eine solche Trassenverschiebung trotz des angrenzenden<br />
FFH-Gebietes „Östlicher Teutoburger Wald“ möglich ist, ist diese über<br />
das Deckblatt 4 in das Verfahren eingebracht worden. Mögliche Belastungen<br />
durch elektromagnetische Felder werden damit in ganz erheblicher Weise reduziert.<br />
Insoweit haben sich die Einwendungen erledigt. Soweit darüber hinaus weitere<br />
Entlastungen gefordert werden (Einwendungen gegen das Deckblatt 4 wurden<br />
nicht erhoben), werden sie zurückgewiesen.<br />
Zur Begründung der Trassenwahl (einschließlich der ausgeschlossenen Variante<br />
„Erdverkabelung“) und zu den Belastungen durch elektromagnetische Felder sowie<br />
damit zusammenhängend etwaigen gesundheitlichen Gefährdungen wird im<br />
Übrigen auf Kapitel B Nrn. 7.2 und 7.6.1, zu den sonstigen Ausführungen in den<br />
jeweiligen Einwendungen allgemein auf Kapitel B des Beschusses Bezug genommen<br />
und verwiesen.<br />
248
7.12.3.14 Einwendung Nr. 19<br />
Der Einwender macht Beeinträchtigungen durch elektromagnetische Felder sowie<br />
durch die Koronaeffekte geltend und befürchtet Nutzungsbeschränkungen<br />
und Wertverluste bezüglich seines im Schutzstreifen liegenden Grundstücks.<br />
Die Planfeststellungsbehörde weist die Einwendungen zurück.<br />
Zusätzliche Nutzungsbeschränkungen entstehen nicht. Während das baurechtlich<br />
dem Außenbereich zuzuordnende Wohngrundstück (Flurstück 1566) bisher<br />
nahezu vollständig innerhalb des Schutzstreifens liegt, werden aufgrund des<br />
Wegfalls der 110-kV-Leitung als eigenständige Trasse künftig vielmehr ca. 2/3<br />
des Grundstücks nicht mehr mit einem Schutzstreifen belastet sein. Vom Wohnhaus<br />
wird künftig nur noch etwa die Hälfte innerhalb des Schutzstreifens liegen,<br />
dessen Grenze etwa mittig über das am Südrand des Flurstücks stehende<br />
Wohnhaus hinweg verläuft. Von daher ergeben sich, was Nutzungsbeschränkungen<br />
angeht, deutliche Entlastungen. Mit der neuen und gebündelten Leiterseilführung<br />
werden sich u. a. aufgrund von Abschirmungseffekten aber auch die Belastungen<br />
durch elektromagnetische Felder reduzieren.<br />
Erhebliche Belastungen durch Koronaeffekte sind nicht zu befürchten.<br />
Auf die Ausführungen unter den Nrn. 7.2, 7.6.1 und 7.6.2 im Kapitel B des Beschlusses<br />
wird ergänzend Bezug genommen.<br />
7.12.3.15 Einwendungen Nrn. 22 und 23<br />
Die Einwender sind Eigentümer bzw. Pächter landwirtschaftlich genutzter Grundstücke<br />
im Trassenraum. Sie machen Nutzungserschwernisse aufgrund der Maststandorte<br />
68 und 70 geltend und fordern, im Zuge der auf mehreren ihrer Grundstücke<br />
vorgesehenen Rückbauten bestehender Masten vorsorglich, d. h. unabhängig<br />
von konkreten späteren Nutzungen der Flächen, die gesamten Fundamente<br />
aus dem Boden zu entfernen.<br />
Die Einwendungen werden zurückgewiesen.<br />
249
Der Maststandort 68 entsteht auf dem Flurstück 1751 zwar neu und schränkt<br />
insoweit auch dessen Bewirtschaftungsmöglichkeiten ein. Die Forderung, ihn an<br />
den westlichen Grundstücksrand zu verschieben, kollidiert jedoch mit dem Planungsziel,<br />
die sich dort anschließende Bebauung des Ortsteils Ubbedissen mastfrei<br />
zu halten bzw. Masten nur in entsprechendem Abstand zu errichten. Der<br />
gleichzeitig erfolgende Rückbau des 220-kV-Mastes 31 auf demselben Flurstück<br />
gleicht die neuen Beeinträchtigungen, die im Übrigen im separaten Entschädigungsverfahren<br />
abzugelten sind, jedoch weitgehend wieder aus. Ähnliches gilt<br />
für den Maststandort 70 auf dem Flurstück 1427. Hier entfällt der 220-kV-Mast 33<br />
und die vorgeschlagene Verschiebung des neuen Standortes auf das Flurstück<br />
1113 wäre letztlich mit einer Annäherung der Leitungstrasse an die sich dort<br />
nordwestlich anschließende geschlossene Wohnbebauung verbunden.<br />
Insgesamt stehen den 4 Mastneubauten auf den Einwendergrundstücken (Masten<br />
68 bis 70 und des Weiteren auch Mast 1008 in Bechterdissen) im Übrigen 7<br />
Mastdemontagen (220-kV-Masten 8 und 31 bis 33, 110-kV-Masten 32, 34, 35)<br />
gegenüber. Entlastet wird dabei insbesondere das Flurstück 662 der Flur 5 der<br />
Gemarkung Ubbedissen, auf dem der Mast 69 den 110-kV-Masten 32 sowie den<br />
220-kV-Masten 32 ersetzt.<br />
Eine Notwendigkeit, unabhängig von konkreten Nutzungsabsichten bereits vorsorglich<br />
die Fundamente vollständig aus dem Boden zu entfernen, ist im Übrigen<br />
weder tatsächlich ersichtlich noch rechtlich zwingend erforderlich. Für den Fall<br />
einer konkretisierten Nutzung, der ein Fundament entgegensteht, ist der vollständige<br />
Rückbau zu Lasten der Vorhabenträgerin vorgeschrieben (vgl. Nebenbestimmung<br />
5.1.5).<br />
Auf die Ausführungen unter den Nrn. 7.2 und 7.3 des Kapitels B des Beschlusses<br />
wird ergänzend Bezug genommen.<br />
7.12.3.16 Einwendung Nr. 24<br />
Das zwischen den Punkten Friedrichsdorf und Windflöte gelegene Wohngrundstück<br />
der Einwenderin nördlich des Maststandortes 37 ist von der ursprünglichen<br />
Planung insoweit betroffen, als der Schutzstreifen von bisher 22 m auf künftig 31<br />
m verbreitert werden sollte. Die Einwenderin hat aus diesem Grund eine Verschlechterung<br />
ihrer Wohnqualität beklagt.<br />
250
Die Vorhabenträgerin hat nach Überprüfung der Situation in der Gegenäußerung<br />
zu der Einwendung zugesagt, auf diese Verbreiterung zu verzichten. Die Einwendung<br />
hat sich daher erledigt.<br />
7.12.3.17 Einwendung Nr. 25<br />
Zur Einwendung 25 wird vollständig auf die Ausführungen unter Nrn. 6.4.4, 7.2<br />
und 7.11 des Kapitels B des Beschlusses verwiesen.<br />
7.12.3.18 Einwendung Nr. 26<br />
In der Einwendung der Umweltverbände wird die Leitungsbündelung wegen der<br />
mit ihr einhergehenden Minimierungen der Beeinträchtigungen der Umwelt ausdrücklich<br />
begrüßt. Insoweit wurden auch keine Einwendungen vorgetragen. Im<br />
Übrigen haben sich die im Einwendungsschreiben angesprochenen Punkte weitgehend<br />
erledigt.<br />
Die in den Anmerkungen zur Umweltstudie geforderte ökologische Baubegleitung<br />
durch fachlich qualifiziertes Personal ist ausdrücklich vorgesehen und (neben<br />
dem LBP) u. a. Gegenstand der Nebenbestimmungen 5.5.1.9 und 5.5.1.10 im<br />
Kapitel A des Beschlusses. Auch die Umsetzung der Kompensationsmaßnahmen<br />
auf geeigneten Flächen ist sichergestellt. Zwar ist nach wie vor eine Ersatzgeldzahlung<br />
für die nicht unmittelbar von der Vorhabenträgerin umsetzbaren Maßnahmen<br />
vorgesehen. Deren Umsetzung erfolgt jedoch durch die Stadt Bielefeld<br />
auf dazu bereits konkret bereit stehenden Grundstücksflächen im direkten Anschluss<br />
an die übrigen Maßnahmen.<br />
Zu den ansonsten angesprochenen Belastungen durch elektromagnetische Felder<br />
wird auf die Ausführungen unter Nr. 7.6.1 im Kapitel B des Beschlusses verwiesen.<br />
Die Berechnungen der maximal möglichen Immissionen für das Wohngrundstück<br />
im Bereich von Mast 50 sowie für den östlich davon gelegenen Reitstall<br />
sind nachgeholt worden. Sie betragen bis zu 1,0 kV/m für die elektrische<br />
Feldstärke und 8,5 µT für die magnetische Flussdichte (Wohnhaus) bzw. bis zu<br />
1,0 kV/m für die elektrische Feldstärke und 9,0 µT für die magnetische Flussdichte<br />
(Reitstall).<br />
8. Zulässigkeit von Entscheidungsvorbehalten<br />
Die Planfeststellungsbehörde hat sich (vgl. Kapitel A, Nr. 5.11.4) in diesem Beschlusses<br />
eine nachträgliche Entscheidung vorbehalten.<br />
251
§ 74 Abs. 3 VwVfG NRW erlaubt Vorbehalte, soweit zum Zeitpunkt der Planfeststellung<br />
eine abschließende Entscheidung noch nicht möglich ist, sich für die<br />
Bewältigung des Problems notwendigen Kenntnisse nicht mit vertretbarem Aufwand<br />
beschaffen lassen, sowie Substanz und Ausgewogenheit der Planung<br />
dadurch nicht in Frage gestellt werden. Der Planfeststellungsbehörde wird es<br />
hierdurch ermöglicht, Regelungen, die an sich in dem das Planfeststellungsverfahren<br />
abschließenden <strong>Planfeststellungsbeschluss</strong> zu treffen wären, einer späteren<br />
Entscheidung vorzubehalten.<br />
Zwar gilt der Grundsatz, dass der Vorhabensträger einen Konflikt, den er durch<br />
seine Planung hervorruft oder verschärft, nicht ungelöst lassen darf. Diese Pflicht<br />
zur Konfliktbewältigung hindert die Planfeststellungsbehörde nicht in jedem Fall,<br />
Teilfragen, die ihrer Natur nach von der Planungsentscheidung abtrennbar sind,<br />
einer nachträglichen Lösung zugänglich zu machen. Das gilt auch für die Regelung<br />
naturschutzrechtlicher Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen (BVerwG, Beschluss<br />
vom 30.08.94, 4 B 105.94, in: NuR 1995, S. 139).<br />
Ein solcher Vorbehalt ist dann zulässig, wenn er nicht unter Überschreiten der<br />
Grenzen der planerischen Gestaltungsfreiheit, insbesondere unter Verletzung<br />
des Abwägungsgebotes erfolgt ist. Diese Grenze ist aber erst dann überschritten,<br />
wenn in der Planungsentscheidung solche Fragen offen bleiben, deren nachträgliche<br />
Regelung das Grundkonzept der bereits festgestellten Planung wieder in<br />
Frage stellen. Zudem darf der unberücksichtigt gebliebene Belang kein solches<br />
Gewicht haben, dass die Planungsentscheidung als unabgewogener Torso erscheint,<br />
und es muss sichergestellt sein, dass durch den Vorbehalt andere einschlägige<br />
öffentliche und private Belange nicht unverhältnismäßig zurückgesetzt<br />
werden (BVerwG, Beschluss vom 30.08.94, 4 B 105.94, in: NuR 1995, S. 139<br />
und zuletzt Beschluss vom 31.01.06, 4 B 49.05, in: NVwZ 2006, S. 823f sowie<br />
OVG Münster, Urteil vom 21.01.95, 9 A 555/83, n.v.).<br />
Nach Auffassung der Planfeststellungsbehörde genügt der von ihr verfügte Entscheidungsvorbehalt<br />
diesen rechtlichen Vorgaben.<br />
252
9. Abschließende Gesamtbewertung<br />
Das Vorhaben wird zugelassen, da es im Interesse des öffentlichen Wohls unter<br />
Beachtung der Rechte Dritter im Rahmen der planerischen Gestaltungsfreiheit<br />
vernünftigerweise geboten ist.<br />
Der mit dem festgestellten Plan beabsichtigte Leitungsbau ist aus Gründen des<br />
Allgemeinwohls erforderlich. Die Planung ist gerechtfertigt, das Vorhaben zur Lösung<br />
der anstehenden Probleme der Energie-/Stromversorgung sowie zur langfristigen<br />
Sicherstellung der Stromversorgung geeignet. Mit dem Vorhaben und<br />
der gewählten Trasse werden die anstehenden Ziele erreicht. Eine Alternative<br />
oder andere Trassenvariante, mit der die anstehenden Ziele besser erreicht und<br />
die mit dem Vorhaben zusammenhängenden Beeinträchtigungen und Konflikte<br />
besser gelöst werden könnten, bietet sich vorliegend nicht aufdrängend an.<br />
Gründe, die zu einer Ablehnung der beantragten Planung führen, sind nicht ersichtlich<br />
und haben sich auch während des Verfahrens nicht ergeben. Optimierungsgebote<br />
sind beachtet worden.<br />
Bei Abwägung aller Belange erweist sich die Planung auch als vernünftig. Die<br />
Planfeststellungsbehörde bewertet das öffentliche Interesse am Bau der Freileitung<br />
höher als entgegenstehende andere öffentliche und private Belange. Sie ist<br />
überzeugt, dass die von dem Vorhaben ausgehenden Beeinträchtigungen öffentlicher<br />
und privater Belange insgesamt auf das unabdingbare Maß begrenzt werden.<br />
Dennoch verbleibende Nachteile sind durch die verfolgte Zielsetzung gerechtfertigt<br />
und müssen im Interesse des Ganzen hingenommen werden.<br />
10. Sofortige Vollziehung<br />
Die sofortige Vollziehbarkeit dieses Beschlusses (vgl. Kapitel A, Nr. 8 des Beschlusses)<br />
ergibt sich aus § 43 e Abs. 1 S. 1 EnWG.<br />
11. Gebührenfestsetzung<br />
Die Vorhabenträgerin hat für die Entscheidung gem. §§ 1, 2, 3, 9, 10 GebG NRW<br />
in Verbindung mit der Tarifstelle 14.3.9.1 der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung<br />
des Landes NRW eine Verwaltungsgebühr in Höhe von 0,2 % der Bau-<br />
253
kosten, mindestens jedoch in Höhe von 2.500,- Euro zu entrichten sowie als Auslagen<br />
die Kosten für Bekanntmachungen bei den Gebietskörperschaften sowie<br />
für den Versand und Rückversand der Planunterlagen einschließlich etwaiger<br />
Postgebühren zu erstatten.<br />
Aufgrund der Baukosten, die sich hier nach den Angaben der Vorhabenträgerin<br />
auf voraussichtlich 16 Millionen Euro (= rd. 1 Mio. Euro je km Freileitung) belaufen,<br />
ergibt sich somit eine Gebühr in Höhe von 32.000,- Euro.<br />
Über die Höhe zu erstattenden Auslagen ergeht ein gesonderter Bescheid.<br />
12. Rechtsbehelfsbelehrung<br />
12.1 Gegen die vorstehende Entscheidung kann nur innerhalb eines Monats nach<br />
deren Zustellung Klage beim<br />
Bundesverwaltungsgericht,<br />
Simsonplatz 1, 04107 Leipzig,<br />
erhoben werden.<br />
Die Klage ist beim Bundesverwaltungsgericht schriftlich zu erheben. Sie kann<br />
auch in elektronischer Form nach Maßgabe der Verordnung über den elektronischen<br />
Rechtsverkehr beim Bundesverwaltungsgericht und beim Bundesfinanzhof<br />
vom 26.11.2004 (BGBl. I S. 3091) eingereicht werden. Die Klage muss den Kläger,<br />
den Beklagten (Land Nordrhein-Westfalen) und den Gegenstand des Klagebegehrens<br />
bezeichnen. Sie soll einen bestimmten Antrag enthalten. Die zur Begründung<br />
dienenden Tatsachen und Beweismittel sind innerhalb einer Frist von<br />
sechs Wochen nach Klageerhebung anzugeben.<br />
Erklärungen und Beweismittel, die nach Ablauf der vorgenannten Frist vorgebracht<br />
werden, kann das Gericht zurückweisen und ohne weitere Ermittlungen<br />
entscheiden, wenn ihre Zulassung die Erledigung des Rechtsstreits verzögern<br />
würde und der Kläger die Verspätung nicht genügend entschuldigt.<br />
254
12.2 Hinweise:<br />
Die Anfechtungsklage gegen den <strong>Planfeststellungsbeschluss</strong> hat gem. § 43 e<br />
Abs. 1 S. 1 EnWG keine aufschiebende Wirkung.<br />
Der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung nach § 80 Abs. 5<br />
S. 1 VwGO kann nur innerhalb eines Monats nach Zustellung des <strong>Planfeststellungsbeschluss</strong>es<br />
beim<br />
Bundesverwaltungsgericht,<br />
Simsonplatz 1, 04107 Leipzig,<br />
gestellt und begründet werden.<br />
Der Antrag ist schriftlich zu erheben. Er muss den Antragsteller, den Antragsgegner<br />
und den Gegenstand des Antragsbegehrens bezeichnen.<br />
12.3 Falls die Fristen zu Nr. 12.1 und 12.2 durch das Verschulden einer bevollmächtigten<br />
Person versäumt werden sollten, so würde deren Verschulden dem Kläger<br />
bzw. dem Antragsteller zugerechnet werden.<br />
12.4 Vor dem Bundesverwaltungsgericht muss sich jeder Beteiligte, soweit er einen<br />
Antrag stellt, durch eine Rechtsanwältin/einen Rechtsanwalt oder eine(n) Rechtslehrer/in<br />
an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes<br />
mit Befähigung zum Richteramt als bevollmächtigter Person vertreten lassen.<br />
Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können sich auch<br />
durch Beamte/innen oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt sowie Diplomjuristen/innen<br />
im höheren Dienst, Gebietskörperschaften auch durch Beamte/innen<br />
und Angestellte mit Befähigung zum Richteramt der zuständigen Aufsichtsbehörde<br />
oder des jeweiligen kommunalen Spitzenverbandes des Landes,<br />
dem sie als Mitglied zugehören, vertreten lassen.<br />
13. Hinweise zum Entschädigungsverfahren<br />
Einwendungen, die Entschädigungs- oder Erstattungsansprüche (z. B. wegen<br />
beanspruchter bzw. in ihrer Nutzung beschränkter Grundflächen, Erschwernissen<br />
oder anderer Nachteile) betreffen, sind – soweit nicht bereits dem Grunde nach<br />
255
über die Voraussetzungen dieser Ansprüche in der Planfeststellung zu entscheiden<br />
ist – nicht Gegenstand dieses <strong>Planfeststellungsbeschluss</strong>es, in dem im<br />
Grundsatz nur öffentlich-rechtliche Beziehungen geregelt werden.<br />
Solche Forderungen können mit dem Ziel einer gütlichen Einigung zunächst an<br />
die Vorhabenträgerin, die<br />
Amprion GmbH,<br />
Rheinlanddamm 24, 44139 Dortmund,<br />
gerichtet werden.<br />
Wird eine Einigung nicht erzielt, so wird über diese Forderungen in einem gesonderten<br />
Entschädigungsverfahren entschieden werden, für das die<br />
<strong>Bezirksregierung</strong> Detmold,<br />
Leopoldstraße 15, 32756 Detmold,<br />
zuständig ist.<br />
Soweit Ansprüche in diesem Verfahren nicht abschließend geregelt werden können,<br />
steht den Betroffenen alsdann der ordentliche Rechtsweg offen.<br />
Es wird darauf hingewiesen, dass eine Entschädigung grundsätzlich in Geld geleistet<br />
wird (§ 15 EEG NRW).<br />
14. Hinweise zur Geltungsdauer des Beschlusses<br />
Der mit dem vorliegenden Beschluss festgestellte Plan tritt gem. § 43 c S. 1 Nr. 1<br />
EnWG außer Kraft, wenn mit der Durchführung des Plans nicht innerhalb von<br />
zehn Jahren nach Eintritt der Unanfechtbarkeit begonnen worden ist; es sei denn,<br />
er wird vorher auf Antrag der Vorhabenträgerin von der Planfeststellungsbehörde<br />
um höchstens fünf Jahre verlängert.<br />
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15. Hinweis auf die Auslegung des Plans<br />
Dieser Beschluss wird gem. §§ 9 Abs. 2 UVPG sowie 74 Abs. 5 S. 2 und 74 Abs.<br />
4 S. 2 VwVfG NRW in der Stadt Bielefeld sowie in der Gemeinde Leopoldshöhe<br />
mit einer Ausfertigung der Planunterlagen zwei Wochen lang zur allgemeinen<br />
Einsicht ausgelegt. Der Ort und die Zeit der Auslegung werden ortsüblich und öffentlich<br />
bekannt gemacht.<br />
<strong>Bezirksregierung</strong> Detmold<br />
Im Auftrag<br />
Ausgefertigt:<br />
gez. Auf dem Hövel<br />
Böhmer<br />
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