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Planfeststellungsbeschluss (pdf, 2.401 KB) - Bezirksregierung ...

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<strong>Bezirksregierung</strong> Detmold<br />

25.4-36-00-2/11<br />

<strong>Planfeststellungsbeschluss</strong><br />

für den Neubau der 110-/380-kV-Höchstspannungsfreileitung<br />

vom Punkt Friedrichsdorf in Bielefeld-Senne über die Umspannanlage Bielefeld-Ost<br />

bis zur Umspannanlage Bechterdissen in der Gemeinde Leopoldshöhe<br />

(2. Neubauabschnitt der 110-/380-kV-Höchstspannungsfreileitung von<br />

der Umspannanlage Gütersloh zur Umspannanlage in Bechterdissen als<br />

als Ersatz für bestehende 110-/220-kV-Hochspannungsfreileitungen)<br />

Detmold, den 28.03.2013<br />

Vorhabenträgerin:<br />

Amprion GmbH<br />

Rheinlanddamm 24<br />

44139 Dortmund<br />

1


Übersichtskarte<br />

2


Inhaltsverzeichnis<br />

Übersichtskarte ................................................................................................................. 2<br />

Inhaltsverzeichnis .............................................................................................................. 4<br />

Abkürzungs- und Fundstellenverzeichnis .......................................................................... 8<br />

A. Entscheidung ..........................................................................................................10<br />

1. Feststellung des Plans ...................................................................................10<br />

2. Festgestellte Planunterlagen ..........................................................................10<br />

3. Wasserrechtliche Erlaubnis ...........................................................................17<br />

3.1 Tenor der Erlaubnis .......................................................................................17<br />

3.2 Nebenbestimmungen zur wasserrechtlichen Erlaubnis .................................17<br />

3.3 Hinweise zur wasserrechtlichen Erlaubnis .....................................................20<br />

4. Befreiungen von Verboten des Landschaftsschutzes ..................................21<br />

5. Nebenbestimmungen zum <strong>Planfeststellungsbeschluss</strong> ..............................22<br />

5.1 Allgemeine Schutzbestimmungen, Unterrichtungspflichten ...........................22<br />

5.2 Wasserwirtschaft allgemein ...........................................................................23<br />

5.3 Baumaßnahmen im Wasserschutzgebiet Bielefeld-Sennestadt/West<br />

(Masten 45 bis 56) und im Kaarstgrundwasserleiter Ubbedissen (Masten<br />

65 bis 71) ......................................................................................................24<br />

5.4 Altlasten/Altablagerungen ..............................................................................27<br />

5.5 Natur-, Landschafts- und Artenschutz ...........................................................28<br />

5.5.1 Allgemeines ...............................................................................................28<br />

5.5.2 Arten- und Gebietsschutz ..........................................................................30<br />

5.5.3 Ersatzgeld .................................................................................................32<br />

5.6 Landwirtschaft ................................................................................................32<br />

5.7 Forstwirtschaft ................................................................................................33<br />

5.8 Denkmalschutz ..............................................................................................34<br />

5.9 Arbeitsschutz .................................................................................................34<br />

5.10 Kampfmittelfunde ..........................................................................................35<br />

5.11 Ver- und Entsorgungseinrichtungen und -wege.............................................35<br />

5.12 Kreuzungen mit Bundesfernstraßen ..............................................................37<br />

5.13 Bahnanlagen und Fernmeldekabel der Deutschen Bahn AG .........................37<br />

5.14 Reit- und Wanderwege, Wanderparkplatz am Mast 58 ..................................38<br />

5.15 Luftverkehrssicherheit ...................................................................................38<br />

5.16 Grundstücksinanspruchnahmen ....................................................................39<br />

5.17 Planänderungen und Aktualisierung der Planunterlagen ...............................40<br />

6. Entscheidungen über Einwendungen und Stellungnahmen ........................40<br />

4


6.1 Berücksichtigte / gegenstandslose Einwendungen und Stellungnahmen .......40<br />

6.2 Zurückweisung von Einwendungen ...............................................................41<br />

7. Zusagen, Zusicherungen der Vorhabenträgerin ...........................................41<br />

8. Sofortige Vollziehbarkeit ................................................................................43<br />

9. Gebührenfestsetzung .....................................................................................43<br />

B. Begründung ............................................................................................................44<br />

1. Das Vorhaben ..................................................................................................44<br />

2. Vorgängige Verfahren .....................................................................................51<br />

3. Ablauf des Planfeststellungsverfahrens .......................................................52<br />

3.1 Einleitung des Verfahrens .............................................................................52<br />

3.2 Auslegung der Planunterlagen ......................................................................52<br />

3.3 Beteiligung der Träger öffentlicher Belange ...................................................53<br />

3.4 Planänderungen und Ergänzungen der Deckblätter 1 bis 3 ...........................54<br />

3.5 Erörterungstermin..........................................................................................57<br />

3.6 Planänderungen und Ergänzungen des Deckblatts 4 ....................................58<br />

4. Verfahrensrechtliche Bewertung ...................................................................60<br />

4.1 Notwendigkeit der Planfeststellung ................................................................60<br />

4.2 Zuständigkeit der Anhörungs- und Planfeststellungsbehörde ........................61<br />

4.3 Anhörungsverfahren ......................................................................................61<br />

4.4 Umfang der Planfeststellung .........................................................................62<br />

5. Umweltverträglichkeitsprüfung ......................................................................64<br />

5.1 Verfahren zur Prüfung der Umweltverträglichkeit nach dem UPVG ...............64<br />

5.2 Beschreibung der Umwelt .............................................................................65<br />

5.3 Zusammenfassende Darstellung der Umweltauswirkungen (§ 11 UVPG) .....69<br />

5.3.1 Schutzgut Mensch und menschliche Gesundheit ......................................70<br />

5.3.2 Schutzgut Pflanzen, Tiere und biologische Vielfalt ....................................76<br />

5.3.3 Schutzgüter Boden und Wasser ................................................................90<br />

5.3.4 Schutzgüter Klima und Luft ........................................................................97<br />

5.3.5 Schutzgut Landschaft / Landschaftsbild .....................................................97<br />

5.3.6 Schutzgut Kultur- und sonstige Sachgüter ............................................... 101<br />

5.3.7 Wechselwirkungen zwischen den Schutzgütern ...................................... 101<br />

5.4 Bewertung der Umweltauswirkungen (§ 12 UVPG) ..................................... 102<br />

5.4.1 Schutzgut Mensch und menschliche Gesundheit .................................... 103<br />

5.4.2 Schutzgut Pflanzen, Tiere und biologische Vielfalt .................................. 104<br />

5.4.3 Schutzgüter Boden und Wasser .............................................................. 107<br />

5.4.4 Schutzgüter Klima und Luft ...................................................................... 108<br />

5.4.5 Schutzgut Landschaft / Landschaftsbild ................................................... 108<br />

5


5.4.6 Schutzgut Kultur- und sonstige Sachgüter ............................................... 109<br />

5.4.7 Zusammenfassung .................................................................................. 109<br />

6. Materiell-rechtliche Bewertung .................................................................... 111<br />

6.1 Planrechtfertigung ....................................................................................... 111<br />

6.2 Planungsleitsätze ........................................................................................ 114<br />

6.3 Raumordnung, Landes- und Regionalplanung ............................................ 115<br />

6.4 Naturschutz und Landschaftspflege, Artenschutz ........................................ 116<br />

6.4.1 Artenschutz ............................................................................................ 117<br />

6.4.1.1 Rechtsgrundlagen des Artenschutzes ................................................. 117<br />

6.4.1.2 Prüfmethodik / Bestandserfassung ..................................................... 119<br />

6.4.1.3 Planungsrelevante Arten ..................................................................... 125<br />

6.4.1.4 Verbotstatbestände (Avifauna)............................................................ 127<br />

6.4.1.5 Verbotstatbestände bezüglich sonstiger Arten .................................... 135<br />

6.4.1.6 Allgemeiner Artenschutz des § 39 BNatSchG ..................................... 137<br />

6.4.2 Europäisches Naturschutzrecht / FFH-Gebietsschutz ............................. 138<br />

6.4.2.1 Methodik und Umfang der habitatschutzrechtlichen<br />

Bestandserfassung ............................................................................ 138<br />

6.4.2.2 Erhaltungsziele des FFH-Gebietes „Östlicher Teutoburger Wald“ ...... 143<br />

6.4.2.3 Erfassung und Bewertung von Beeinträchtigungen ........................... 144<br />

6.4.2.4 Zusammenfassung der Beeinträchtigungen und Bewertung ihrer<br />

Erheblichkeit für die FFH-Gebiete ...................................................... 155<br />

6.4.3 Landschaftsschutz / Naturschutzgebiete ................................................ 156<br />

6.4.4 Eingriffsregelung .................................................................................... 158<br />

6.4.4.1 Rechtsgrundlagen ............................................................................... 158<br />

6.4.4.2 Methodik und Bestandserfassung ...................................................... 163<br />

6.4.4.3 Vermeidung von Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft ......... 165<br />

6.4.4.4 Beschreibung und Bewertung der verbleibenden Beeinträchtigungen 170<br />

6.4.4.5 Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen ................................................... 170<br />

6.4.4.6 Umsetzung der Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen /<br />

Ersatzgeldzahlungen .......................................................................... 174<br />

7. Abwägung ...................................................................................................... 174<br />

7.1 Grundsätzliches zur Abwägung ................................................................... 174<br />

7.2 Planungsvarianten und Alternativen ............................................................ 176<br />

7.2.1 Allgemeines ............................................................................................ 176<br />

7.2.2 Alternativen zur planfestgestellten Trassenvariante ................................ 177<br />

7.2.3 Optimierungen in der Leitungsführung .................................................... 182<br />

7.2.4 Null-Variante ........................................................................................... 185<br />

6


7.2.5 Bewertung der Variante "Erdverkabelung“ als technische<br />

Ausführungsalternative ........................................................................... 186<br />

7.2.6 Wahl der Vorhabensvariante .................................................................. 190<br />

7.3 Landwirtschaft ............................................................................................. 196<br />

7.4 Forstwirtschaft ............................................................................................. 200<br />

7.5 Jagd ............................................................................................................ 201<br />

7.6 Immissionsschutz ........................................................................................ 201<br />

7.6.1 Elektrische Feldstärke und magnetische Flussdichte .............................. 202<br />

7.6.2 Schallimmissionen infolge der Koronaeffekte ......................................... 213<br />

7.7 Gewässer- und Grundwasserschutz ............................................................ 219<br />

7.8 Bodenschutz ............................................................................................... 221<br />

7.9 Denkmalpflegerische Belange ..................................................................... 222<br />

7.10 Kommunale Belange ................................................................................... 223<br />

7.11 Luftfahrt ....................................................................................................... 225<br />

7.12 Private Belange ........................................................................................... 229<br />

7.12.1 Gesundheit ............................................................................................. 230<br />

7.12.2 Eigentum ................................................................................................ 232<br />

7.12.3 Private Einwendungen ............................................................................ 241<br />

8. Zulässigkeit von Entscheidungsvorbehalten .............................................. 251<br />

9. Abschließende Gesamtbewertung ............................................................... 253<br />

10. Sofortige Vollziehung ................................................................................... 253<br />

11. Gebührenfestsetzung ................................................................................... 253<br />

12. Rechtsbehelfsbelehrung .............................................................................. 254<br />

13. Hinweise zum Entschädigungsverfahren .................................................... 255<br />

14. Hinweise zur Geltungsdauer des Beschlusses ........................................... 256<br />

15. Hinweis auf die Auslegung des Plans ......................................................... 257<br />

7


Abkürzungs- und Fundstellenverzeichnis<br />

ArbSchG<br />

BauNVO<br />

BauGB<br />

BArtSchV<br />

BetrSichV<br />

BNatSchG<br />

BV-Nr.<br />

DIN<br />

DSchG NRW<br />

EEG NRW<br />

EnLAG<br />

EnWG<br />

EuGH<br />

FFH-RL<br />

GebG NRW<br />

LRG-Nr.<br />

HLB<br />

LBP<br />

LAGA<br />

LANUV<br />

LG NRW<br />

LÖBF<br />

LPlG<br />

LSG<br />

LuftVG<br />

LWG<br />

NJW<br />

NSG<br />

Arbeitsschutzgesetz<br />

Baunutzungsverordnung<br />

Baugesetzbuch<br />

Bundesartenschutzverordnung<br />

Betriebssicherheitsverordnung<br />

Bundesnaturschutzgesetz<br />

Nummer des Bauwerksverzeichnisses<br />

Deutsche Industrienorm<br />

Gesetz zum Schutz und zur Pflege der Denkmäler im Lande Nordrhein-Westfalen<br />

(Denkmalschutzgesetz)<br />

Gesetz über Enteignung und Entschädigung für das Land Nordrhein-Westfalen<br />

(Landesenteignungs- und Entschädigungsgesetz)<br />

Energieleitungsausbaugesetz<br />

Energiewirtschaftsgesetz<br />

Europäischer Gerichtshof<br />

FFH-Richtlinie (Richtlinie des Rates der Europäischen Gemeinschaft<br />

vom 21.05.1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume<br />

sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen, 92/43/EWG)<br />

Gebührengesetz des Landes Nordrhein-Westfalen<br />

Nummer des Leitungsrechtsregisters<br />

Höhere Landschaftsbehörde<br />

Landschaftspflegerischer Begleitplan<br />

Bund-/Länderarbeitsgemeinschaft Abfall<br />

Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz NRW<br />

Gesetz zur Sicherung des Naturhaushaltes und zur Entwicklung<br />

der Landschaft des Landes Nordrhein-Westfalen (Landschaftsgesetz<br />

NRW)<br />

Landesanstalt für Ökologie, Bodenordnung und Forsten NRW<br />

Landesplanungsgesetz<br />

Landschaftsschutzgebiet<br />

Luftverkehrsgesetz<br />

Wassergesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Landeswassergesetz)<br />

Neue juristische Wochenschrift<br />

Naturschutzgebiet<br />

8


NuR<br />

NVwZ<br />

UVP<br />

UVPG<br />

UVPVwV<br />

UVS<br />

VAwS<br />

VRL<br />

VwGO<br />

VwVfG NRW<br />

WHG<br />

Zeitschrift Natur und Recht<br />

Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht<br />

Umweltverträglichkeitsprüfung<br />

Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (Bund)<br />

Verwaltungsvorschriften zur Ausführung des UVPG<br />

Umweltverträglichkeitsstudie<br />

Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden<br />

Stoffen und über Fachbetriebe<br />

Vogelschutzrichtlinie (Richtlinie des Rates der Europäischen Gemeinschaft<br />

vom 02.04.1979 über die Erhaltung der wildlebenden<br />

Vogelarten, 79/409/EWG)<br />

Verwaltungsgerichtsordnung<br />

Verwaltungsverfahrensgesetz des Landes Nordrhein-Westfalen<br />

Gesetz zur Ordnung des Wasserhaushaltes (Wasserhaushaltsgesetz)<br />

9


A. Entscheidung<br />

1. Feststellung des Plans<br />

Der Plan zur Errichtung und zum Betrieb der 110-/380-kV-Höchstspannungsfreileitung<br />

vom Punkt Friedrichsdorf in Bielefeld-Senne über das Umspannwerk<br />

Bielefeld-Ost bis zum Umspannwerk Bechterdissen in der Gemeinde Leopoldshöhe<br />

(= 2. Neubauabschnitt der bestehende 110- und 220-kV-Hochspannungsfreileitungen<br />

ersetzenden 110-/380-kV-Höchstspannungsfreileitung vom Umspannwerk<br />

Gütersloh zum Umspannwerk Bechterdissen) wird einschließlich der<br />

mit diesem Vorhaben im Zusammenhang stehenden Folgemaßnahmen an anderen<br />

Anlagen nach Maßgabe der in diesem Beschluss enthaltenen Regelungen,<br />

Änderungen und Nebenbestimmungen festgestellt.<br />

Die Feststellung des von der Amprion GmbH, Rheinlanddamm 24, 44139 Dortmund,<br />

aufgestellten Plans erfolgt gem. §§ 43 und 43a bis 43 c EnWG in Verbindung<br />

mit den §§ 72 ff VwVfG NRW.<br />

2. Festgestellte Planunterlagen<br />

Der festgestellte Plan umfasst folgende Unterlagen:<br />

2.1 mit Antrag vom 08.06.2011 vorgelegte Planunterlagen, die in der Zeit vom<br />

12.09.2011 bis einschließlich 11.10.2011 in der Stadt Bielefeld sowie in der Gemeinde<br />

Leopoldshöhe öffentlich ausgelegen haben:<br />

lfd.<br />

Anlage-Nr., Seiten- u. Maßstab<br />

Bezeichnung der Planunterlagen<br />

Nr.<br />

Blattzahl<br />

1 : ____<br />

1 Erläuterungsbericht Anlage 1, S. 1 - 68, sowie -<br />

Anhänge 1 A<br />

2 Übersichtsplan Anlage 2 (1 Blatt) 25.000<br />

3 Schemazeichnungen der Maste Anlage 3, Blatt 1 - 13 -<br />

4 Masttabellen Anlage 4.1, Blatt 1 - 2, -<br />

Anlage 4.2, Blatt 1<br />

-<br />

5 Prinzipzeichnung der Fundamente Anlage 5 (1 Blatt) -<br />

6 Fundamenttabellen Anlage 6.1, Blatt 1 - 2, -<br />

Anlage 6.2, Blatt 1<br />

-<br />

10


7 Lagepläne Anlage 7 A (1 Blatt)<br />

Anlage 7.1.1, Blatt 9, 10,<br />

10a und 11<br />

Anlage 7.1.2, Blatt 12 - 13,<br />

Anlage 7.1.3, Blatt 13a,<br />

13b, 14 und 15.1,<br />

Anlage 7.1.4, Blatt 15.2<br />

und 16<br />

Anlage 7.2.1, Blatt 1, 2.2<br />

und 3.1<br />

Anlage 7.2.2, Blatt 2.1<br />

Anlage 7.2.3, Blatt 3.2<br />

25.000<br />

2.000<br />

2.000<br />

2.000<br />

2.000<br />

2.000<br />

2.000<br />

2.000<br />

8 Leitungsrechtsregister Anlage 8.1.1, Blatt 1 - 18,<br />

Anlage 8.1.2, Blatt 1 - 7,<br />

Anlage 8.1.3, Blatt 1 - 14,<br />

Anlage 8.1.4, Blatt 1 - 17,<br />

Anlage 8.2.1, Blatt 1 - 7,<br />

Anlage 8.2.2, Blatt 1 - 4,<br />

Anlage 8.2.3, Blatt 1 - 4<br />

-<br />

-<br />

-<br />

-<br />

-<br />

-<br />

-<br />

9 Kreuzungsverzeichnisse Anlage 9.1, S. 1 - 32,<br />

Anlage 9.2, S. 1 - 5<br />

-<br />

10 Nachweis über die Einhaltung der<br />

magnetischen und elektrischen<br />

Feldstärkewerte gem. der<br />

26. BImSchV<br />

11 Schemazeichnung der Maste<br />

(110-kV, STW Bielefeld)<br />

12 Masttabellen (110-kV, STW Bielefeld)<br />

13 Prinzipzeichnungen der Fundamente<br />

(110-kV, STW Bielefeld)<br />

14 Fundamenttabellen (110-kV, STW<br />

Bielefeld)<br />

15 Lagepläne (110-kV, STW Bielefeld)<br />

Anlage 10.1, Blatt 1 - 4,<br />

Anlage 10.2, Blatt 1 - 4,<br />

Anlage 10.3, Blatt 1 - 4,<br />

Anlage 10.4, Blatt 1 - 4<br />

-<br />

-<br />

-<br />

-<br />

Anlage 11, Blatt 1 - 5 -<br />

Anlage 12.1 (1 Blatt)<br />

-<br />

Anlage 12.2 (1 Blatt)<br />

-<br />

Anlage 12.3 (1 Blatt)<br />

-<br />

Anlage 13 (1 Blatt) -<br />

Anlage 14.1 (1 Blatt)<br />

-<br />

Anlage 14.2 (1 Blatt)<br />

Anlage 15.1.1, Blatt 1009 2.000<br />

und 1010,<br />

Anlage 15.2.1, Blatt 1001, 2.000<br />

11


Anlage 15.2.2, Blatt 1016,<br />

Anlage 15.3.1, Blatt 1001<br />

2.000<br />

2.000<br />

16 Leitungsrechtsregister (110 kV,<br />

STW Bielefeld)<br />

Anlage 16.1.1, Blatt 1 - 5,<br />

Anlage 16.2.1, Blatt 1 - 4,<br />

Anlage 16.2.2, Blatt 1 - 3,<br />

Anlage 16.3.1, Blatt 1 - 2<br />

-<br />

-<br />

-<br />

-<br />

17 Kreuzungsverzeichnis Anlage 17.1, S. 1 - 5<br />

Anlage 17.2, S. 1 - 5,<br />

Anlage 17.3, S. 1 - 2<br />

-<br />

-<br />

-<br />

18 Nachweis über die Einhaltung der Anlage 18, Blatt 1 - 4 -<br />

magnetischen und elektrischen<br />

Feldstärkewerte gem. der 26.<br />

BImSchV (110 kV, STW Bielefeld)<br />

19 Veröffentlichung zum Thema „Geräuschemission<br />

Anlage 19 (S. 181 - 193) -<br />

und Geräusch-<br />

immission durch Koronaentladungen“<br />

20 Erklärung zu den technischen Anlage 20 (1 Blatt) -<br />

Anforderungen der Anlage<br />

21 Umweltstudie im Hinblick auf die<br />

Erfordernisse der §§ 6 UVPG und<br />

15 BNatSchG vom April 2011<br />

a) Textteil<br />

b) Karten und Pläne<br />

Anlage 21, Kapitel 0 - 9<br />

und Quellenverzeichnis<br />

Anlage 21, Anhang A,<br />

- Karte 7.1-1 (Bestandsdarstellung<br />

Schutzgut<br />

Mensch, Blatt 00 - 06)<br />

- Karte 7.2-1 (Bestandsund<br />

Konfliktplan Biotope,<br />

Fauna und Flora,<br />

Blatt 1 - 9 u. 2 Seiten<br />

Legende)<br />

- Karte 7.2-3 (Bestandsund<br />

Konfliktplan Schutzgebiete,<br />

Blatt 1 - 2 und 1<br />

Seite Legende)<br />

-<br />

7.500<br />

5.000<br />

25.000<br />

12


- Karte 7.3-1 (Schutzgut<br />

Landschaft, Landschaftsbildeinheiten)<br />

- Karte 7.3-2 (Vorbelastung<br />

Landschaft)<br />

- Karte 7.3-3 (Neubelastung<br />

Landschaft)<br />

- Karte 7.3-4 (Entlastung<br />

Landschaft)<br />

- Karte 7.3-5 (Auswirkungen<br />

Landschaft)<br />

- Karte 7.4-1 (Schutzgut<br />

Boden, Bestand)<br />

- Karte 7.5-1 (Schutzgut<br />

Wasser, Bestand)<br />

- Karte 8.4-1 (Vermeidungs-<br />

u. Minimierungsmaßnahmen,<br />

Blatt 1 - 9<br />

und 2 Seiten Legende)<br />

- Karte 8.4-1 A (Vermeidungs-<br />

u. Minimierungsmaßnahme<br />

M 6,<br />

Blatt 1 - 7)<br />

- Karte 8.4-2 (Kompensationsmaßnahmen)<br />

22 Artenschutzprüfung Anlage 21, Anhang B,<br />

- Textteil (S. 1 - 68)<br />

- Karte B-2.1 (Blatt 1 - 6<br />

und Legende)<br />

23 FFH-Verträglichkeitsuntersuchung Anlage 21, Anhang C<br />

- Textteil (S. 1 - 41)<br />

- Übersichtskarte B-1.1<br />

mit 1 Blatt Legende<br />

40.000<br />

40.000<br />

40.000<br />

40.000<br />

40.000<br />

35.000<br />

35.000<br />

5.000<br />

2.000<br />

5.000<br />

-<br />

5.000<br />

-<br />

5.000<br />

13


2.2 Planunterlagen, die im Laufe des Verfahrens nachgereicht wurden und nicht öffentlich<br />

ausgelegen haben:<br />

lfd.<br />

Bezeichnung der Planunterlagen<br />

Nr.<br />

24 1. Planänderung (Deckblatt 1) vom<br />

26.03.2012 mit:<br />

Inhaltsverzeichnis und Erläuterungen,<br />

Übersichtsplan,<br />

Masttabelle,<br />

Fundamenttabelle,<br />

Lageplan (Mast 54 - 60),<br />

Leitungsrechtsregister (Gem.<br />

Lämershagen-Gräfinghagen),<br />

Kreuzungsverzeichnis,<br />

umweltgutachtliche Stellungnahme<br />

25 2. Planänderung (Deckblatt 2) vom<br />

26.03.2012 mit:<br />

Inhaltsverzeichnis und Erläuterungen,<br />

Übersichtsplan,<br />

Masttabelle ,<br />

Fundamenttabelle,<br />

Lageplan (Mast 61 - 65 und Mast<br />

65 - 66),<br />

Leitungsrechtsregister (Gemarkung<br />

Lämershagen-<br />

Gräfinghagen),<br />

Kreuzungsverzeichnis,<br />

umweltgutachtliche Stellungnahme<br />

26 3. Planänderung (Deckblatt 3) vom<br />

26.03.2012 mit:<br />

Inhaltsverzeichnis und Erläuterungen,<br />

Übersichtsplan,<br />

Masttabelle,<br />

Anlage-Nr., Seiten- u.<br />

Blattzahl<br />

Anlage 1 (3 Seiten)<br />

Anlage 2<br />

Anlage 4.1 (S. 1 - 2)<br />

Anlage 6.1 (S. 1 - 2)<br />

Anlage 7.1.3 (Blatt 13)<br />

Anlage 8.1.3 (Blatt 1 - 14)<br />

Anlage 9.1 (S. 1 - 33)<br />

Anlage 12 (S. 1 - 12)<br />

Anlage 1 (3 Seiten)<br />

Anlage 2<br />

Anlage 4.1 (S. 1 - 2)<br />

Anlage 6.1 (S. 1 - 2)<br />

Anlage 7.1.3 (Blatt 14 und<br />

15.1)<br />

Anlage 8.1.3 (Blatt 1 - 19)<br />

Anlage 9.1 (S. 1 - 36)<br />

Anlage 12 (S. 1 - 12)<br />

Anlage 1 (3 Seiten)<br />

Anlage 2<br />

Anlage 4.1 (S. 1 - 2)<br />

Maßstab<br />

1 : ____<br />

-<br />

25.000<br />

-<br />

-<br />

2.000<br />

-<br />

-<br />

-<br />

-<br />

25.000<br />

-<br />

-<br />

2.000<br />

-<br />

-<br />

-<br />

-<br />

25.000<br />

-<br />

14


Fundamenttabelle,<br />

Lageplan (Mast 69 - 73),<br />

Leitungsrechtsregister (Gemarkung<br />

Ubbedissen),<br />

Kreuzungsverzeichnis,<br />

umweltgutachtliche Stellungnahme,<br />

Lageplan (110-kV STW Bielefeld,<br />

Mast 72 bis 72B),<br />

Leitungsrechtsregister (110 kV<br />

STW Bielefeld, Gemarkung Ubbedissen),<br />

Kreuzungsverzeichnis (110 kV<br />

STW Bielefeld)<br />

27 Ergänzung der UVS zu den<br />

Planänderungen vom April 2012<br />

a) Textteil<br />

b) FFH-Verträglichkeitsuntersuchung<br />

(Anhang I)<br />

c) Maßnahmenblätter (Anhang II)<br />

d) Karten und Pläne (Anhang III)<br />

Anlage 6.1 (S. 1 - 2)<br />

Anlage 7.1.4 (Blatt 16)<br />

Anlage 8.1.4 (Blatt 1 - 16)<br />

Anlage 9.1 (S. 1 - 35)<br />

Anlage 12 (S. 1 - 12)<br />

Anlage 15.2.2 (Blatt 1016)<br />

Anlage 16.2.2 (Blatt 1 - 2)<br />

Anlage 17.2<br />

S. 1 - 25<br />

S. 1 - 44<br />

V 2, M 2, M 4 - 7, S 1 und<br />

E 2<br />

- Karte 7.1-1 D (Bestandsdarstellung<br />

Schutzgut Mensch, Blatt<br />

00 - 06 u. Legende)<br />

- Karte 7.2-1 D (Bestands-<br />

u. Konfliktplan<br />

Biotope, Flora, Fauna,<br />

Blatt 5 - 8 u. 2 Seiten<br />

Legende)<br />

- Karte 7.4-1 D (Schutzgut<br />

Boden, Bestand)<br />

- Karte 7.5-1 D (Schutzgut<br />

Wasser, Bestand)<br />

- Karte 8.4-1 D (Vermeidung-<br />

u. Minimierungsmaßnahmen,<br />

Blatt 5 - 8<br />

-<br />

2.000<br />

-<br />

-<br />

-<br />

2.000<br />

-<br />

-<br />

-<br />

-<br />

-<br />

7.500<br />

5.000<br />

35.000<br />

30.000<br />

5.000<br />

15


28 4. Planänderung (Deckblatt 4) vom<br />

05.11.2012 mit:<br />

Inhaltsverzeichnis und Erläuterungen,<br />

Übersichtsplan,<br />

Masttabelle,<br />

Fundamenttabelle,<br />

Lagepläne (Mast 54 - 65),<br />

Leitungsrechtsregister (Gemarkung<br />

Lämershagen-<br />

Gräfinghagen),<br />

Kreuzungsverzeichnis,<br />

umweltgutachterliche Stellungnahme<br />

(LBP),<br />

a) Textteil inklusive FFH-Verträglichkeitsprüfung<br />

b) Karten und Pläne<br />

und 2 Seiten Legende)<br />

- Blatt 8.4-1A D (Vermeidungs-<br />

u. Minimierungsmaßnahme<br />

M 6,<br />

Blatt 1 - 4)<br />

- Karte B-1.1 D (FFH-VU<br />

Übersichtskarte und 1<br />

Blatt Legende)<br />

Anlage 1 (4 Seiten)<br />

Anlage 2<br />

Anlage 4.1 (S. 1 - 2)<br />

Anlage 6.1 (S. 1 - 2)<br />

Anlage 7.1.3 (Blatt 13 u.<br />

14)<br />

Anlage 8.1.3 (Blatt 1 - 13)<br />

Anlage 9.1 (S. 1 - 40)<br />

Anlage 12<br />

S. 1 - 44 zzgl. Maßnahmenblätter<br />

Karte 7.1-1 D II Blatt 4/6<br />

(Bestandsdarstellung<br />

Schutzgut Mensch u. Legende),<br />

Karte 7.2-1 D II Blatt 5<br />

(Bestands- u. Konfliktplan<br />

Biotope, Fauna, Flora<br />

nebst Legende),<br />

Karte 7.4-1 D II (Bestandsdarstellung<br />

Schutzgut<br />

Boden),<br />

Karte 7.5-1 D II (Be-<br />

2.000<br />

5.000<br />

-<br />

25.000<br />

-<br />

-<br />

2.000<br />

-<br />

-<br />

-<br />

-<br />

7.500<br />

5.000<br />

35.000<br />

30.000<br />

16


standskarte Schutzgut<br />

Wasser),<br />

Karte 8.4-1 D II (Vermeidungs-<br />

u. Minimierungsmaßnahmen,<br />

Blatt 5 u.<br />

Legende),<br />

Karte 8.4-1 A D II (Minimierungsmaßnahem<br />

M 6,<br />

Blatt 1 und 2),<br />

Karte B-1.1 D II (FFH-VU<br />

Übersichtskarte u. Legende),<br />

Anhang IV (Abbildung:<br />

Abgrenzung des Bereiches<br />

zur Ermittlung des<br />

Kompensationsbedarfs)<br />

5.000<br />

2.000<br />

5.000<br />

-<br />

3. Wasserrechtliche Erlaubnis<br />

3.1 Tenor der Erlaubnis<br />

Der Vorhabenträgerin wird aufgrund der Planunterlagen unbeschadet der Rechte<br />

Dritter<br />

- gem. §§ 8 Abs. 1, 9 Abs. 1 Nrn. 4 und 5, 10 bis 13, 18 Abs. 1, 19 Abs. 1 und 3<br />

und 46 bis 48 WHG sowie<br />

- gem. § 140 LWG i.V.m. der ZustVU und im Einvernehmen mit den unteren<br />

Wasserbehörden der Stadt Bielefeld und des Kreises Lippe<br />

die jederzeit widerrufliche wasserrechtliche Erlaubnis erteilt, zur Wasserhaltung<br />

für die im Grundwasser zu gründenden Mastfundamente vorübergehend Grundwasser<br />

unter Beachtung der Vorgaben dieser Erlaubnis zutage zu fördern, abzuleiten<br />

und wieder in Gewässer einzuleiten.<br />

3.2 Nebenbestimmungen zur wasserrechtlichen Erlaubnis<br />

3.2.1 Grundwasserhaltungen und -entnahmen sind zeitlich auf das unabdingbare Mindestmaß<br />

im Zusammenhang mit der jeweiligen Mastgründung zu beschränken.<br />

Ihre Betreuung durch eine hydrogeologisches Fachbüro ist sicherzustellen.<br />

17


3.2.2 Art, Umfang und vorgesehene Dauer der Grundwasserhaltung und der Grundwasserableitung<br />

(betroffene Maststandorte, Einschnitttiefen, Aufnahme und voraussichtliches<br />

zeitliches Ende der Grundwasserhaltung, Größe des Absenkungstrichters,<br />

Lagepläne, voraussichtlich abzuleitende Wassermengen etc.)<br />

einschließlich des vorgesehenen Einleitungsgewässers sind der jeweils zuständigen<br />

unteren Wasserbehörde beim Kreis Lippe bzw. bei der Stadt Bielefeld<br />

rechtzeitig vorher unter Beifügung entsprechender Detailunterlagen anzuzeigen.<br />

Die jeweilige konkrete Ausgestaltung der Wasserhaltung sowie die Festlegung<br />

der genauen Einleitungsstelle sind mit der zuständigen unteren Wasserbehörde<br />

abzustimmen.<br />

Alle Grundwasserhaltungen und -entnahmen sind so durchzuführen, dass Beeinträchtigungen<br />

von Hausbrunnen, Gebäuden oder anderen Bauwerken und Anlagen<br />

im Absenkungstrichter ausgeschlossen sind. Sofern sich entsprechende<br />

Bauwerke oder Anlagen innerhalb des Absenkungstrichters befinden sollten, sind<br />

mögliche Beeinträchtigungen daher fachgutachterlich prüfen zu lassen. Die entsprechende<br />

fachgutachterliche Stellungnahme ist der zuständigen unteren Wasserbehörde<br />

zusammen mit der Anzeige der Grundwasserhaltung vorzulegen. Ist<br />

eine Beeinträchtigung nicht auszuschließen, muss die fachgutachterliche Stellungnahme<br />

die erforderlichen Lösungsvorschläge zu deren Vermeidung bzw.<br />

Ausgleich beinhalten. Alle entsprechenden Sachverhalte sind vom Gutachter zu<br />

dokumentieren und der unteren Wasserbehörde zur Verfügung zu stellen.<br />

Die Grundwasserhaltungen und -entnahmen, die mit Beeinträchtigungen für<br />

Hausbrunnen, Gebäude oder andere Bauwerke und Anlagen verbunden sein<br />

können, dürfen nur mit ausdrücklicher vorheriger Zustimmung der zuständigen<br />

unteren Wasserbehörde in Betrieb genommen werden.<br />

3.2.3 Außer dem zugelassenen Grundwasser dürfen keine Stoffe eingeleitet werden,<br />

die geeignet sind, den biologischen, chemischen oder physikalischen Zustand<br />

des jeweiligen Einleitungsgewässers nachhaltig zu beeinflussen.<br />

Es ist sicherzustellen, dass keine Öle und andere wassergefährdende Stoffe, die<br />

infolge Unfall, Undichtigkeit, Überströmung, Ausspülung oder Entleerung ablaufen,<br />

in ein Fließgewässer oder in das Grundwasser gelangen. Geeignetes Bindemittel<br />

ist auf der Baustelle vorzuhalten.<br />

18


Von Trübstoffen ist das einzuleitende Grundwasser freizuhalten, bei Einleitungen<br />

in Fließgewässer ist der Einleitung ein Absetzbecken vorzuschalten.<br />

3.2.4 Vor einer Grundwasserableitung aus den Baugruben für die Fundamente solcher<br />

Masten, in deren Nahbereich sich bekannte Altlasten bzw. Altablagerungen befinden<br />

(u. a. Maststandorte 40, 41, 49, 58, 62 und 1043, vgl. Stellungnahmen der<br />

Stadt Bielefeld und des Dezernates 52 der <strong>Bezirksregierung</strong> Detmold), ist in Abstimmung<br />

mit der unteren Wasserbehörde der Stadt Bielefeld bzw. des Kreises<br />

Lippe zu prüfen, ob Kontaminierungen durch Schadstoffe aus den naheliegenden<br />

Altablagerungen bzw. Altlasten zu befürchten sind. Ggf. sind Beprobungen<br />

durchzuführen.<br />

Soweit aufgrund entsprechender Kontaminierungen erforderlich, ist in Abstimmung<br />

mit der Wasserbehörde eine ordnungsgemäße und dem Stand bzw. den<br />

Regeln der Technik entsprechende Behandlung des Grundwassers z. B. mittels<br />

Aktivkohlefilter sicherzustellen oder das Grundwasser anderweitig fachgerecht zu<br />

entsorgen.<br />

Die etwaige Einleitung von Grundwasser aus den Baugruben der Masten 49, 58<br />

und 62 bedarf ergänzend zur wasserrechtlichen Erlaubnis der ausdrücklichen<br />

vorherigen Zustimmung der zuständigen unteren Wasserbehörde.<br />

3.2.5 Die geförderten Grundwassermengen sind mittels Wasseruhr zu messen. Die<br />

Zählerstände sind wöchentliche abzulesen und fortlaufend in Form einer Zusammenstellung<br />

mit Angabe des Ablesedatums und einer Zuordnung zur Baustelle<br />

/ zum Maststandort zu erfassen. Die Zusammenstellung der geförderten<br />

Grundwassermengen ist nach Abschluss der Baumaßnahme der zuständigen unteren<br />

Wasserbehörde zuzuleiten.<br />

3.2.6 Soweit natürliche grundwasserundurchlässige Deckschichten durch Erdarbeiten<br />

beschädigt werden, sind diese soweit wie möglich bis an das Bauwerk heran<br />

wieder herzustellen.<br />

3.2.7 Es ist darauf zu achten, dass bei Einleitungen in Oberflächengewässer im unmittelbar<br />

angrenzenden Unterlauf des Gewässers keine Uferabbrüche erfolgen. Ggf.<br />

sind geeignete Schutzmaßnahmen zu ergreifen.<br />

19


3.2.8 Über Betriebsstörungen und sonstige Vorkommnisse, die befürchten lassen,<br />

dass wassergefährdende Stoffe in das Grundwasser oder ein Oberflächengewässer<br />

Gewässer gelangen können, ist unverzüglich die zuständige untere Wasserbehörde<br />

der Stadt Bielefeld bzw. des Kreises Lippe zu informieren (Sofortmeldung,<br />

vgl. auch § 57 Abs. 3 S. 4 LWG). Art, Ursache, Umfang, Ort und Zeitpunkt<br />

des Schadensereignisses sowie seine möglichen Auswirkungen sind bei<br />

der Meldung so genau wie möglich anzugeben. Ebenfalls anzugeben sind die bereits<br />

eingeleiteten Maßnahmen zur Schadensbegrenzung.<br />

Handelt es sich um eine zusätzliche Belastung des Abwassers mit wassergefährdenden<br />

Stoffen im Sinne des § 62 WHG, soll die Sofortmeldung, soweit möglich,<br />

auch Hinweise auf das darauf zurückzuführende Gefährdungspotential enthalten.<br />

Die Sofortmeldung ist zu richten an die jeweilige Notrufzentrale bzw. Leitstelle<br />

der Feuerwehr (Stadt Bielefeld: Telefon 0521 / 51 23 01, Kreis Lippe: 05261 / 66<br />

600).<br />

3.2.8 Die Baustellenentwässerung ist in Anlehnung an das Merkblatt „Baustellenabwasser<br />

Nr. 8 (Ämter für Umweltschutz in Appenzell Ausserrhoden und Appenzell<br />

Innerrhoden – Schweiz)“ herzustellen und zu betreiben.<br />

3.3 Hinweise zur wasserrechtlichen Erlaubnis<br />

3.3.1 Die Erlaubnis steht gem. § 13 Abs. 1 S. 1 WHG unter dem Vorbehalt nachträglicher<br />

Anforderungen sowie gem. § 18 Abs. 1 WHG unter dem Vorbehalt des Widerrufs.<br />

Der Widerrufsvorbehalt gilt insbesondere auch für den Fall, dass die<br />

Nebenbestimmungen nicht oder nicht ordnungsgemäß erfüllt werden.<br />

3.3.2 Auf die Bußgeldbestimmungen in § 103 WHG und § 161 LWG sowie auf die<br />

Straftatbestände der §§ 324 bis 330 a des Strafgesetzbuches (StGB) wird hingewiesen.<br />

3.3.3 Im Rahmen der Regelungen des § 101 WHG sind behördliche Überwachungen<br />

der Gewässerbenutzungen sowie der zugehörigen Anlagen zu dulden. Den beauftragten<br />

Vertretern der Wasserbehörden ist jederzeit Zutritt zu den Anlagen zu<br />

20


gewähren. Die ggf. erforderlichen Arbeitskräfte, Unterlagen und Werkzeuge sind<br />

zur Verfügung zu stellen.<br />

3.3.4 Diese Erlaubnis befreit nicht von der Haftung nach § 89 WHG.<br />

3.3.5 Diese Hinweise ergehen unbeschadet weiterer Rechtsvorschriften, die gesetzliche<br />

Ge- oder Verbote enthalten.<br />

4. Befreiungen von Verboten des Landschaftsschutzes<br />

Bezüglich der betroffenen Landschaftsschutzgebiete<br />

- Feuchtsenne (LSG 2.2-3, Stadt Bielefeld, Landschaftsplan Bielefeld-Senne),<br />

- Trockensenne (LSG 2.2-2, Stadt Bielefeld, Landschaftsplan Bielefeld-Senne),<br />

- Sussiekbach und Wohlbrede (LSG 2.2-10, Kreis Lippe, Landschaftsplan Nr. 2<br />

„Leopoldshöhe/Oerlinghausen-Nord“) und<br />

- Bielefelder Osning mit Kalksteinzug und Sandsteinzug (LSG 2.2-1, Landschaftsplan<br />

Bielefeld-Senne) sowie<br />

- der im Landschaftsplan Bielefeld-Senne festgesetzten Naturschutzgebiete<br />

2.1-17 „Östlicher Teutoburger Wald“, 2.1-18 „Behrendsgrund“ und 2.1-21<br />

„Südkamp“<br />

wird gem. § 67 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 BNatSchG aus Gründen des überwiegenden öffentlichen<br />

Interesses eine Befreiung von den Festsetzungen bzw. Verboten der<br />

gem. § 22 BNatSchG i. V. m. § 16 LG NRW aufgestellten Landschaftspläne erteilt.<br />

Ferner wird gem. §§ 30 Abs. 3, 67 Abs. 1 BNatSchG für die lt. Biotopkataster des<br />

LANUV geschützten und im Schutzstreifen liegenden bzw. in ihn hineinragenden<br />

Biotope<br />

- GB-4017-225 (offene Binnendünen),<br />

- GB-4017-172 (Zwergstrauch-, Ginster- und Wacholderheiden, artenreiche<br />

Magerwiesen und -weiden, Trockenrasen) und<br />

- GB-4017-269 (stehende Binnengewässer und Röhrichte)<br />

eine Ausnahme von den Verboten des § 30 Abs. 2 BNatSchG zugelassen, soweit<br />

die Biotope von der Baumaßnahme berührt bzw. von der Leitung überspannt und<br />

insoweit beeinträchtigt werden.<br />

21


Zur jeweiligen Begründung wird auf Kapitel B Nr. 6.4.3 dieses Beschlusses verwiesen.<br />

5. Nebenbestimmungen zum <strong>Planfeststellungsbeschluss</strong><br />

5.1 Allgemeine Schutzbestimmungen, Unterrichtungspflichten<br />

5.1.1 Während der Bauzeit hat die Vorhabenträgerin sicherzustellen, dass die in der Allgemeinen<br />

Verwaltungsvorschrift zum Schutz gegen Baulärm-Geräuschimmissionen<br />

(AVV-Baulärm vom 19.08.1970, Bundesanzeiger Nr. 160 vom 01.09.1970) festgesetzten<br />

Immissionsrichtwerte für die betroffenen Gebiete entsprechend ihrer tatsächlichen<br />

Art der baulichen Nutzung während der Tag- und Nachtzeit eingehalten werden.<br />

5.1.2 Die Vorschriften der Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung (32. BImSchV<br />

vom 29.08.2002, BGBl. I S. 3478) in der Fassung des Artikels 23 des Gesetzes<br />

zur Neuordnung der Sicherheit von technischen Arbeitsmitteln und Verbraucherprodukten<br />

vom 06.01.2004 (BGBl. I S. 2) sind einzuhalten.<br />

5.1.3 Zur Verhinderung bzw. Minimierung etwaiger Erschütterungsimmissionen sind<br />

die Hinweise zur Messung, Beurteilung und Verminderung von Erschütterungsimmissionen<br />

der Bund/Länder Arbeitsgemeinschaft Immissionsschutz vom<br />

10.05.2000, in NRW eingeführt durch den gemeinsamen Runderlass des Ministeriums<br />

für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz NRW,<br />

des Ministeriums für Wirtschaft und Mittelstand NRW und des Ministeriums für<br />

Städtebau und Wohnen, Kultur und Sport NRW vom 31.07.2000 (SMBl. NRW<br />

7129), zu beachten.<br />

5.1.4 Die betroffenen Grundstückseigentümer (und soweit Flächen verpachtet sind,<br />

auch die Pächter) sind rechtzeitig – mindestens eine Woche vorher – über den<br />

Beginn und die voraussichtliche Dauer baulicher Maßnahmen auf ihrem Grundstück<br />

zu informieren. Mit Ihnen ist abzustimmen, ob vor Beginn der Bauausführung<br />

eine Dokumentation des Ausgangszustands der Flächen erfolgen soll.<br />

Nach Abschluss der Bauarbeiten sind die vorübergehend in Anspruch genommenen<br />

Flächen (Baufelder, Zuwegungen, Maschinenstellplätze etc.) im Rahmen<br />

einer Rekultivierungsmaßnahme fachgerecht wiederherzustellen. Durch mecha-<br />

22


nische Belastungen entstandene Verdichtungen sind soweit wie möglich zu beseitigen.<br />

Auf die Vorgaben des LBP, die einzuhalten sind, wird Bezug genommen.<br />

5.1.5 Die Entfernung der Betonfundamente der zu demontierenden Masten der abzubauenden<br />

Leitungen bis zu einer Tiefe von mindestens 1,2 m unter der natürlichen<br />

Geländeoberkante ist Gegenstand des Vorhabens. Ein weitergehender<br />

Rückbau hat zu erfolgen, wenn und sobald die Fundamente die rechtlich mögliche<br />

und auch beabsichtigte (d. h. konkret anstehende) Nutzung des Grundstücks<br />

beeinträchtigen.<br />

Zur Verfüllung der Gruben, die durch die (Teil-) Entfernung der Fundamente entstanden<br />

sind, ist kulturfähiger bzw. ortsüblicher Boden zu verwenden.<br />

5.1.6 Die Vorhabenträgerin hat darauf hinzuwirken, dass während der Bauzeit Belästigungen<br />

durch Staubimmissionen und Beeinträchtigungen durch verschleppten<br />

Schmutz vermieden werden. Sie hat maßnahmenbedingte Schäden (z. B. durch<br />

Benutzung von Baufahrzeugen) am Straßen- und Wegenetz – Forst-, Wirtschafts-<br />

und Wanderwege eingeschlossen – nach Abschluss der Bauarbeiten<br />

vollständig zu beheben.<br />

Im Übrigen ist während der Bauphase die Verkehrssicherheit der benutzten Straßen<br />

und Wege, z. B. durch die Beseitigung von Verschmutzungen, sicherzustellen.<br />

5.1.7 Im Bereich von Überspannungslagen, d. h. dort, wo die Leiterseile unmittelbar<br />

oberhalb von Gebäuden verlaufen, sind für die 4’er-Bündel-Leiterseile Abstandshalter<br />

so zu montieren, dass keine sog. „Überkreuzungen“ entstehen, die etwaige<br />

Eislastbildungen begünstigen könnten.<br />

5.2 Wasserwirtschaft allgemein<br />

5.2.1 Bei der Bauausführung ist auf die Belange des Schutzes von Grund- und Oberflächenwasser<br />

Rücksicht zu nehmen. Insbesondere ist bei der Verwendung wassergefährdender<br />

Stoffe (Treibstoffe, Öle und andere wassergefährdende Stoffe)<br />

die Verunreinigung eines Gewässers zu vermeiden. Die Schutzvorschriften des<br />

WHG, des LWG und der VAwS sind zu beachten.<br />

5.2.2 In verschiedenen Abschnitten der Leitungstrasse (z. B. im Nahbereich vom Maststandort<br />

49 sowie zwischen den Punkten Windflöte und Sennestadt) befinden<br />

23


sich im Stadtgebiet Bielefeld Grundwassermessstellen. Diese Messstellen sind<br />

zu erhalten, Beschädigungen nach Möglichkeit zu vermeiden. Bei etwaigen unvorhergesehenen<br />

und unbeabsichtigten Beschädigungen ist umgehend das Umweltamt<br />

der Stadt Bielefeld zu benachrichtigen.<br />

5.3 Baumaßnahmen im Wasserschutzgebiet Bielefeld-Sennestadt/West (Masten<br />

45 bis 56) und im Kaarstgrundwasserleiter Ubbedissen (Masten 65 bis 71)<br />

5.3.1 Die Aufnahme der Bauarbeiten in diesen Bereichen (vgl. Karte 7.5.1 D der Umweltstudie<br />

in der Fassung der Deckblattunterlagen sowie bezüglich des Karstgrundwasserleiters<br />

und des inzwischen nicht mehr geplanten Wasserschutzgebietes<br />

Ubbedissen auch Karte 7.5.1 der Umweltstudie in ihrer Erstfassung) ist<br />

dem Umweltamt der Stadt Bielefeld rechtzeitig vor dem Baubeginn, die Beendigung<br />

der Arbeiten unmittelbar danach schriftlich anzuzeigen.<br />

Die Aufnahme der Bauarbeiten ist außerdem und mindestens 1 Woche vorher<br />

auch den Stadtwerken Bielefeld, die ihren der Maßnahme nächstgelegenen<br />

Brunnen vorsorglich bauzeitlich außer Betrieb nehmen werden, anzuzeigen. Die<br />

Anzeige ist an den Fachbereich EW Wassergewinnung der Stadtwerke zu richten<br />

(Kontaktdaten siehe Stellungnahme der Stadtwerke). Der zuständige Bauleiter<br />

und die ökologische Baubegleitung sind den Stadtwerken jeweils mit Name, Anschrift<br />

und Telefonnummer ebenfalls vorab schriftlich zu benennen.<br />

5.3.2 Alle bauausführenden Firmen sowie alle auf der Baustelle eingesetzten Beschäftigen<br />

sind darüber zu belehren, dass das Vorhaben im Wasserschutzgebiet bzw.<br />

empfindlichen Gebieten durchgeführt wird und dass deshalb ein besonderer<br />

Schutz des Grundwassers erforderlich ist. Der schriftliche Nachweis mit den Unterschriften<br />

der Beschäftigten ist dem Umweltamt der Stadt Bielefeld vor Baubeginn<br />

vorzulegen.<br />

5.3.3 Vor Beginn der Bauarbeiten innerhalb dieser Bereiche ist bezüglich der Ausführung<br />

sämtlicher im Zusammenhang mit der Baumaßnahme durchzuführenden<br />

Arbeiten ein Sicherheitskonzept zu erstellen. Hierbei sind insbesondere Sicherungsmaßnahmen<br />

zum Grundwasserschutz bei der Errichtung der Baustellenzufahrten,<br />

Lager- und Betankungsplätzen sowie für Maßnahmen nach etwaigen Unfällen<br />

mit wassergefährdenden Stoffen und zur Sicherstellung des einwandfreien<br />

technischen Zustands der verwendeten Baugeräte und -maschinen festzulegen.<br />

Das Konzept ist rechtzeitig vorher und einvernehmlich mit dem Umweltamt der<br />

Stadt Bielefeld abzustimmen.<br />

24


5.3.4 Es sind nur Maschinen zu verwenden, bei denen nicht mit Ölverlusten zu rechnen<br />

ist. Elektrisch betriebene Baumaschinen sind solchen mit Verbrennungsmotor<br />

vorzuziehen. Unabhängig davon sind Fahrzeuge und Baumaschinen vor ihrem<br />

erstmaligen Gebrauch und während ihres Betriebes täglich durch den Verantwortlichen<br />

der Baufirma auf Dichtigkeit im Hinblick auf Schmier- und Treibstoffverluste<br />

zu überprüfen; erforderlichenfalls sind zusätzliche Maßnahmen zum<br />

Auffangen von Schmier- und Treibstoffen zu ergreifen. Kleinreparaturen sind sofort<br />

und außerhalb des benannten Bereichs durchzuführen, andernfalls ist das<br />

Gerät auszutauschen. Über die Kontrollen ist Buch zu führen. Die entsprechenden<br />

Unterlagen sind dem Umweltamt der Stadt Bielefeld auf Verlangen vorzulegen.<br />

Innerhalb der Schutzgebietszone I/II dürfen nur Maschinen und Geräte eingesetzt<br />

werden, deren Hydrauliksysteme mit biologisch abbaubaren Ölen befüllt sind.<br />

5.3.5 Vorrichtungen zur Aufnahme von auslaufenden wassergefährdenden Stoffen<br />

sowie geeignete ölaufsaugende Stoffe bzw. Bindemittel sind in ausreichender<br />

Menge auf der Baustelle vorzuhalten.<br />

Unter stationären Verbrennungsmotoren und Aggregaten sind flüssigkeitsdichte<br />

und niederschlagswassergeschützte Ölauffangwannen aufzustellen.<br />

5.3.6 Das Waschen von Fahrzeugen und Geräten ist in diesen Bereichen unzulässig.<br />

5.3.7 Unzulässig ist auch die Verwendung von Streusalzen. Als Streugut dürfen unter<br />

Berücksichtigung der Regelungen der nachfolgenden Nebenbestimmung 5.3.11<br />

ausschließlich Mineralgemische (z. B. Splitt) verwendet werden.<br />

5.3.8 Auf der Baustelle anfallende Abfälle (z. B. Kanister, Fässer, Dosen etc.) sind umgehend<br />

ordnungsgemäß zu entsorgen. Müssen ausnahmsweise Abfälle auf der<br />

Baustelle zwischengelagert werden, so hat dies ausschließlich in ausreichend<br />

dichten, beständigen und vor Witterungseinflüssen geschützten Behältnissen (z.<br />

B. Containern) zu erfolgen.<br />

5.3.9 Oberflächenwasser an angrenzenden Geländeflächen ist von den Baugruben<br />

fernzuhalten.<br />

25


5.3.10 Die Bauzeit und hier vor allem die notwendigen Eingriffe in schützende Deckschichten<br />

sind – dies gilt vor allem auch innerhalb der Schutzgebietszonen I und<br />

II – zeitlich auf das absolut notwendige Maß zu beschränken. Soweit möglich,<br />

sind die ursprünglichen Deckschichten wieder herzustellen. Die Deckschichten<br />

sind an Bauwerken und Bauteilen dicht anzuschließen.<br />

Zur Wiederverfüllung der Baugruben ist, sofern keine Verunreinigung festzustellen<br />

ist, grundsätzlich das vor Ort ausgehobene Material zu verwenden.<br />

5.3.11 Industrielle Nebenprodukte (z. B. Hochofenschlacke, Hüttensand, Waschberge)<br />

sowie Recyclingbaustoffe oder andere vergleichbare mineralische Reststoffe / lt.<br />

LAGA belastete Böden dürfen nicht eingesetzt werden.<br />

Zulässig ist nur die Verwendung solcher Baustoffe, Bauhilfsstoffe oder Füllmaterialien<br />

(z. B. Bauschutt, Erdaushub, Schalungsöle, Betonzusatzmittel, Vergussmassen),<br />

die nach Fertigstellung des Bauvorhabens keine Beeinträchtigung des<br />

Grundwassers besorgen lassen. Bei Zweifeln über die Unschädlichkeit der zur<br />

Verwendung vorgesehenen Stoffe ist rechtzeitig das Einvernehmen des Umweltamtes<br />

der Stadt Bielefeld einzuholen.<br />

Sollen innerhalb der Schutzgebietszone II dennoch wassergefährdende Betonzusatzmitteln<br />

oder anderen Hilfsstoffe verwendet werden, sind die vom Einsatz<br />

dieses Stoffes bzw. der Mastfundamente unter Berücksichtigung der Nutzungsdauer<br />

ausgehenden Auswirkungen auf das Grundwasser bzw. auf die Trinkwassergewinnung<br />

vorab im Rahmen eines Gutachtens (z. B. durch das Institut für<br />

Umwelthygiene und Umweltmedizin Gelsenkirchen) untersuchen zu lassen. Das<br />

Gutachten ist dem Umweltamt der Stadt Bielefeld vor der Aufnahme der Bauarbeiten<br />

vorzulegen; der Einsatz der Stoffe ist nur zulässig, wenn das Gutachten<br />

belegt, dass Gefährdungen des Grundwassers nicht zu besorgen sind und das<br />

Umweltamt der Stadt Bielefeld ihm zugestimmt hat.<br />

5.3.12 Soweit in der Schutzgebietszone II Spülbohrsuspension oder Injektionsmittel (z.<br />

B. zur Bodenstabilisierung) verwendet werden sollen, ist die wasserrechtliche<br />

Unbedenklichkeit der Materialien rechtzeitig vor der Verwendung dem Umweltamt<br />

der Stadt Bielefeld nachzuweisen. Auch in diesem Fall ist die Aufnahme der<br />

Arbeiten erst zulässig, wenn die Zustimmung des Umweltamtes vorliegt.<br />

5.3.13 Baustelleneinrichtungen, Wohn- und Lagerbarracken bzw. -wagen dürfen innerhalb<br />

der Schutzzone II nicht aufgestellt bzw. betrieben werden. Auch das Reparieren,<br />

Warten, Reinigen oder Abstellen von Fahrzeugen und Baumaschinen so-<br />

26


wie das Lagern wassergefährdender Stoffe ist in der Schutzgebietszone II unzulässig.<br />

Auch die Aufstellung von Abortanlagen ist – auch wenn sie mit Fäkaliengruben<br />

ausgerüstet sind – innerhalb der Schutzgebietszone II unzulässig.<br />

5.4 Altlasten/Altablagerungen<br />

5.4.1 Baumaßnahmen im Bereich erfasster Altlasten bzw. Altablagerungen (u. a. Maststandorte<br />

40, 41, 49, 58, 62 und 1043, vgl. Stellungnahmen der Stadt Bielefeld und<br />

des Dezernates 52 der <strong>Bezirksregierung</strong> Detmold) sind mit der jeweils zuständigen<br />

unteren Bodenschutzbehörde des Kreises Lippe bzw. der Stadt Bielefeld abzustimmen.<br />

Soweit erforderlich, ist das Aushubmaterial auf seine Verwertbarkeit hin zu untersuchen<br />

und ggf. ordnungsgemäß zu entsorgen.<br />

.<br />

Bezüglich der Ableitung von Grundwasser aus diesen Bereichen gilt die Nebenbestimmung<br />

3.2.4 zur wasserrechtlichen Erlaubnis (vgl. vorstehend Nr. 3 des Beschlusses).<br />

Vorhandene Überwachungsmessstellen sind vor Beginn der Baumaßahme<br />

zu erfassen und vor Beschädigung oder Zerstörung zu schützen.<br />

Werden ansonsten bei Mastgründungen Altablagerungen bzw. Altlasten, insbesondere<br />

Abfälle, Boden- und/oder Grundwasserverunreinigungen oder sonstige augenscheinlich<br />

bzw. hinsichtlich ihres Geruchs auffällige (kontaminierte) Materialien angetroffen,<br />

hat die Vorhabenträgerin den Boden bzw. die entsprechenden Materialien in<br />

Abstimmung mit der jeweils zuständigen Ordnungsbehörde des Kreises Lippe bzw.<br />

der Stadt Bielefeld, die umgehend zu benachrichtigen ist, unter Beachtung der abfallrechtlichen<br />

Bestimmungen ordnungsgemäß zu behandeln und zu verwerten bzw.<br />

zu entsorgen.<br />

Das ggf. veränderte Setzungsverhalten bei Mastgründungen in der Nähe von Altablagerungen<br />

ist zu beachten.<br />

5.4.2 Einige ab-/ zurück zu bauende Masten (u. a. die Masten 4, 5, 14, 19, 22, 26, 38,<br />

43, 44) liegen ebenfalls im Bereich der bekannten Altablagerungen. Auch dort<br />

sind die baulichen Maßnahmen einschließlich der Wiederverfüllung mit der zuständigen<br />

unteren Bodenschutzbehörde abzustimmen. Kontaminierte Böden sind<br />

unter Beachtung der abfallrechtlichen Bestimmungen ordnungsgemäß zu behandeln<br />

und zu verwerten bzw. zu entsorgen.<br />

27


Neue Gefährdungen über die jeweiligen Wirkpfade im Rahmen der Rückbaumaßnahmen<br />

sind zu vermeiden, anfallende Schweißschlacke ist grundsätzlich aufzufangen<br />

und ordnungsgemäß zu entsorgen.<br />

5.4.3 Beim Ab-/Rückbau der Masten der vorhandenen Leitungen sind im Hinblick auf<br />

etwaige Schwermetallbelastungen im Boden die „Handlungsempfehlungen für ein<br />

einheitliches Vorgehen der Vollzugsbehörden in NRW beim Umgang mit Bodenbelastungen<br />

im Umfeld von Stromleitungsmasten“ des LANUV (Stand<br />

30.01.2009) zu beachten.<br />

5.4.4 Bei allen Arbeiten im Bereich von Altablagerungen sind die erforderlichen Arbeits-<br />

und Anwohnerschutzmaßnahmen zu ergreifen.<br />

5.5 Natur-, Landschafts- und Artenschutz<br />

5.5.1 Allgemeines<br />

5.5.1.1 Die Vorhabenträgerin hat die Eingriffe in Natur und Landschaft auf den in der Umweltstudie<br />

bzw. dem darin enthaltenen landschaftspflegerischen Begleitplan vom April<br />

2011 in seiner Fassung vom November 2012 beschriebenen Umfang zu beschränken.<br />

Zusätzliche, in den festgestellten Planunterlagen nicht ausgewiesene<br />

Eingriffe oder Flächeninanspruchnahmen sind unzulässig.<br />

Im Zuge der Bauausführung entstehende unvorhergesehene Schäden im Kronen-,<br />

Stamm- und Wurzelbereich von Einzelbäumen oder Gehölzbeständen sind durch<br />

sachgerechten Schnitt und Wundverschluss nach den einschlägigen Vorschriften zu<br />

beheben, Beschädigungen oder Zerstörungen von Pflanzenbeständen zu ersetzen.<br />

Bodenverdichtungen im Bereich der durch die Baumaßnahme betroffenen Pflanzenbestände<br />

sind nach Möglichkeit zu vermeiden.<br />

Vegetationsflächen und Bäume sind, soweit ihre bauliche Inanspruchnahme nicht<br />

erforderlich ist, zur Vermeidung von Beeinträchtigungen während der Bauzeit<br />

gem. DIN 18920 zu schützen.<br />

5.5.1.2 Die im LBP benannten Vermeidungs-, Minimierungs-, Schutz- und Ausgleichs- bzw.<br />

Ersatzmaßnahmen sind verpflichtend und vollständig an den vorgesehenen Standorten<br />

umzusetzen. Sie sind so auszuführen, dass sie die ihnen zugedachte Funktion<br />

auf Dauer erfüllen können. Dies schließt die Sicherstellung einer sachgerechten<br />

Pflege oder ggf. eine Erneuerung / Neuanpflanzung ein.<br />

28


5.5.1.3 Die geforderten und im LBP vorgesehenen landschaftspflegerischen Begleitmaßnahmen<br />

(Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen) außerhalb des unmittelbaren Trassenbereichs<br />

sollen – soweit nicht, wie für die Vermeidungsmaßnahme V 3, etwas<br />

anderes geregelt ist – im Übrigen mit Baubeginn eingeleitet und innerhalb eines Jahres<br />

abgeschlossen werden. Abweichungen im Einzelfall sind nur in Abstimmung mit<br />

der Planfeststellungsbehörde zulässig.<br />

Die Durchführung der übrigen festgestellten Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen im<br />

unmittelbaren Trassenbereich und im Bereich der Zuwegungen sind innerhalb eines<br />

Jahres nach Abschluss der Baumaßnahme (Fertigstellung der Masten und Beseilung)<br />

vorzunehmen. Dabei ist die jeweilige Vegetationsperiode zu berücksichtigen.<br />

5.5.1.4 Nach Abschuss der Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen ist mit den beteiligten Landschaftsbehörden<br />

ein Termin für die Abnahme zu vereinbaren.<br />

5.5.1.5 Der temporäre Ausbau des Hermannsweges als Zuwegung zum Maststandort 61<br />

sowie der entsprechende Rückbau dieser Zuwegung sind in Abstimmung mit der unteren<br />

Landschaftsbehörde der Stadt Bielefeld vorzunehmen.<br />

5.5.1.6 Die parallel zum Neubau der 110-/380-kV-Höchstspannungsfreileitung vorgesehenen<br />

Rückbauten der bestehenden 110- und 220-kV-Hochspannungsfreileitungen<br />

sind innerhalb eines Zeitraums von 2 Jahren nach Abschluss der Neubaumaßnahme<br />

vollständig abzuschließen.<br />

5.5.1.7 Alle Maßnahmen des Natur- und Landschaftsschutzes und insbesondere die artenschutzbezogenen<br />

Maßnahmen zugunsten der Fledermäuse und der Avifauna, aber<br />

auch die der Vermeidungsmaßnahme V 3 zugunsten der Zauneidechse und der<br />

Feldgrille sowie der Vermeidungsmaßnahme V 4 zugunsten der Ameisen, sind in<br />

Abstimmung mit der ökologischen Baubegleitung vorzunehmen.<br />

5.5.1.8 Bei den Gehölzentnahmen in Waldbereichen zur Herrichtung des neuen bzw. erweiterten<br />

Schutzstreifens sind nach Möglichkeit Einzelstammentnahmen flächigen Gehölzentnahmen<br />

vorzuziehen. Die jeweiligen Gehölzentnahmen sowie die in diesem<br />

Zusammenhang vorgesehenen Minimierungsmaßnahmen (M 5 und M 6, Entwicklung<br />

eines standortgerechten Niederwaldes bzw. Waldrandes) sind außerdem in<br />

Abstimmung mit dem Landesbetrieb Wald und Holz NRW, Regionalforstamt OWL,<br />

29


Bleichstraße 8, 32423 Minden, sowie der unteren Landschaftsbehörde Bielefeld vorzunehmen.<br />

5.5.1.9 Der Beginn der Bauarbeiten, der landschaftspflegerischen Arbeiten und der Arbeiten<br />

zur Herrichtung des Schutzstreifens sind den beteiligten unteren Landschaftsbehörden<br />

sowie der höheren Landschaftsbehörde der <strong>Bezirksregierung</strong> Detmold und der<br />

Planfeststellungsbehörde 14 Tage vor ihrer Aufnahme, die Beendigung der Arbeiten<br />

unmittelbar danach schriftlich anzuzeigen. In der Anzeige über die Aufnahme der<br />

Arbeiten sind der zuständige Bauleiter sowie die ökologische Baubegleitung mit<br />

Name, Anschrift und Telefonnummer zu benennen.<br />

Die ökologische Baubegleitung muss über eine ausreichende fachliche Qualifikation<br />

verfügen (z. B. die eines Biologen, Landespflegers), die in der Benennung näher<br />

darzulegen ist.<br />

5.5.1.10 Die ökologische Baubegleitung sollte nach Möglichkeit den ehrenamtlichen Naturschutz<br />

bei der Feinabstimmung der Vermeidungs-, Minimierungs-, Schutz- und<br />

Kompensationsmaßnahmen beteiligen.<br />

5.5.2 Arten- und Gebietsschutz<br />

5.5.2.1 Entsprechend der Vermeidungsmaßnahme V 1 dürfen unvermeidbare Eingriffe in<br />

Pflanzen und Gehölzbestände (Hecken, Gebüsche und Bäume) nur außerhalb des<br />

Zeitraums vom 01. März bis 30. September vorgenommen werden. Für Höhlenbäume<br />

gilt diesbezüglich die Nebenbestimmung 5.5.2.3.<br />

Die Baufeldräumung der Baustelleneinrichtungsflächen hat zum Schutz der Avifauna<br />

außerhalb der Brutperiode, d. h. außerhalb des Zeitraums von März bis Juli, zu erfolgen<br />

und bezüglich der Masten 57 und 58 sind auch die Neubauarbeiten außerhalb<br />

dieses Zeitraums durchzuführen. Gleiches gilt zum Schutz des FFH-Gebietes „Östlicher<br />

Teutoburger Wald“ und seines Arteninventars für den Rückbau der bestehenden<br />

110-kV-Masten 17 bis 19 sowie der 220-kV-Masten 21 und 22.<br />

5.5.2.2 In die Begehung zur Lokalisation vorhandener Baumhöhlen (Vermeidungsmaßnahme<br />

V 2) sind alle Gehölze einzubeziehen, die für die Baumaßnahme oder die<br />

Anlegung des Schutzstreifens beseitigt werden müssen und die potentiell als<br />

Fledermausquartier in Frage kommen oder eine Bruthöhle aufweisen könnten.<br />

Sie hat sich neben Brut- und Baumhöhlen auf alle potentiellen Fledermausquartiere<br />

(z. B. Stammrisse, abgeplatzte Rindenabschnitte, etc.) zu erstrecken.<br />

30


5.5.2.3 Alle ermittelten potenziellen Quartierbäume sind rechtzeitig (ein bis zwei Wochen<br />

vor Beginn der Fällarbeiten) auf ihre tatsächliche Nutzung zu untersuchen. Sofern<br />

die Höhlen/Quartiere unbesetzt sind, sind sie mit geeigneten Mitteln bis zur<br />

Fällung der Bäume dauerhaft zu verschließen. Sollte die Höhle/das Quartier besetzt<br />

sein, ist dazu abzuwarten, bis sie/es verlassen worden ist. Eine Fällung<br />

möglicher Quartierbäume ist erst nach dem Verlassen bzw. dem Verschluss der<br />

Quartiere zulässig.<br />

Alle entsprechenden Gehölzentnahmen sind abweichend vom Zeitfenster der Nebenbestimmung<br />

5.5.2.1 ausschließlich zwischen dem 01. November und 01. Dezember<br />

(= der Zeit der sog. „Schwarmphase“, der Übergangsphase von der Nutzung<br />

der Sommerquartiere zu den Winterquartieren) zulässig.<br />

Ein vorgezogener Beginn mit der Entnahme von Höhlenbäumen ist im Bedarfsfall<br />

frühestens ab 15. August, eine Erweiterung des Zeitfensters über den 01. Dezember<br />

hinaus längstens bis Ende Februar des Folgejahres und jeweils im Hinblick auf solche<br />

Gehölze zulässig, deren Quartiere unbewohnt sind und die rechtzeitig verschlossen<br />

werden konnten. Entsprechende Ausweitungen des Zeitfensters müssen<br />

auf den Ausnahmefall beschränkt sein und sind nur in Abstimmung mit der ökologischen<br />

Baubegleitung sowie nach ausdrücklicher vorheriger schriftlicher Zustimmung<br />

der unteren Landschaftsbehörde, der dazu ein Nachweis über die artenschutzrechtliche<br />

Unbedenklichkeit der Maßnahme vorzulegen ist, zulässig.<br />

5.5.2.4 Für jedes entfallende potentielle Fledermausquartier ist – wenn nicht vorher der<br />

Nachweis des Vorhandenseins ausreichender Ausweichquartiere erbracht wird –<br />

ein Fledermauskasten in geeigneten Waldbeständen im näheren Trassenumfeld<br />

(200 m bis höchstens 2 km Entfernung von der Leitungsachse) aufzuhängen und solange<br />

funktionsfähig zu halten, bis ein Nachweis ausreichender neuer Höhlenbäume<br />

in diesem Betrachtungsband erfolgt ist. Unabhängig davon sind vor der Aufnahme<br />

von Gehölzentnahmen vorsorglich 20 Fledermauskästen sowie 30 Nisthilfen für höhlenbrütende<br />

Vogelarten in geeigneten und angrenzenden Waldbeständen aufzuhängen.<br />

5.5.2.5 Alle in diesem Zusammenhang erforderlichen Maßnahmen und Untersuchungen<br />

sind durch ausreichend fachlich qualifiziertes Personal (z. B. Biologen, Landespfleger<br />

oder Personen mit vergleichbaren nachgewiesenen Qualifikationen und Erfahrungen<br />

im Umgang auch mit Fledermäusen) und mit geeignetem Gerät durchzufüh-<br />

31


en. Alle Ergebnisse, Erhebungen und durchgeführten Maßnahmen (Fundorte und<br />

Zahl der Höhlen und potentiellen Quartiere, Datum der Begehungen, Höhlenverschlüsse,<br />

Aufhängung von Fledermauskästen etc.) sind nach einschlägigen wissenschaftlichen<br />

Standards zu dokumentieren und der jeweils zuständigen unteren<br />

Landschaftsbehörde des Kreises Lippe bzw. der Stadt Bielefeld sowie auch der höheren<br />

Landschaftsbehörde der <strong>Bezirksregierung</strong> Detmold als Nachweis ihrer Umsetzung<br />

zeitnah, d. h. innerhalb eines Monats nach Durchführung, in schriftlicher<br />

Form zur Kenntnis zu geben.<br />

5.5.3 Ersatzgeld<br />

5.5.3.1 Das Ersatzgeld nach § 15 Abs. 6 BNatSchG für die nicht kompensierten Eingriffe im<br />

Kreis Lippe im Umfang wird auf 89.900,- Euro festgesetzt. Dieser Betrag ist spätestens<br />

4 Wochen vor der Aufnahme der Bauarbeiten (Anzeigepflicht vgl. vorstehende<br />

Nebenbestimmung 5.5.1.9) unter Angabe des Verwendungszwecks „PSK<br />

013001002-Errichtung von 2 Gittermasten am UST Bechterdissen“ auf das Konto-<br />

Nummer 18 des Kreises Lippe bei der Sparkasse Paderborn-Detmold (BLZ 476 501<br />

30) zu überweisen.<br />

5.5.3.2 Das Ersatzgeld nach § 15 Abs. 6 BNatSchG für die nicht kompensierten Eingriffe im<br />

Stadtgebiet Bielefeld wird inklusive kapitalisierter Pflegekosten auf insgesamt<br />

81.973,81 Euro festgesetzt.<br />

Dieser Betrag ist spätestens 4 Wochen vor der Aufnahme der Bauarbeiten (Anzeigepflicht<br />

vgl. vorstehende Nebenbestimmung 5.5.1.9) auf das Konto-Nr. 26 der<br />

Stadtkasse Bielefeld bei der Sparkasse Bielefeld (BLZ 480 501 61) zu überweisen,<br />

und zwar unter dem Stichwort „Kompensation 380-kV-Ltg. Gütersloh-Bechterdissen“<br />

und<br />

- in Form eines Teilbetrages von 66.474,13 Euro unter Angabe des „Kassenzeichens<br />

5.6756.100007.7“ sowie<br />

- in Form eines Teilbetrages von 15.499,68 Euro unter Angabe des „Kassenzeichens<br />

5.3623.1000006.0“.<br />

5.6 Landwirtschaft<br />

5.6.1 Werden durch die Baumaßnahme Bodenentwässerungsanlagen (Drainagen)<br />

angeschnitten oder sonst beeinträchtigt, so ist – soweit technisch möglich – ihre<br />

Funktionsfähigkeit während der Baumaßnahme zu erhalten bzw. nach Abschluss<br />

32


der Baumaßnahme wiederherzustellen. Auf jeden Fall ist die Aufrechterhaltung<br />

der Funktionsfähigkeit verbleibender Drainagen Sorge zu tragen.<br />

5.6.2 Bei der Bepflanzung von Kompensationsflächen sind mindestens die Abstandsregelungen<br />

des Nachbargesetzes (NachbG NRW, §§ 40 ff) einzuhalten. Auf die<br />

Nutzung der angrenzenden Grundstücke ist darüber hinaus Rücksicht zu nehmen,<br />

insbesondere sollen bei Baumpflanzungen entlang landwirtschaftlicher Flächen<br />

die nachteiligen Wirkungen durch Schatten, Laubfall und Wurzelwerk auf<br />

das unbedingt notwendige Maß beschränkt werden.<br />

5.6.3 Bezüglich der erforderlichen Grundstücksinanspruchnahmen gilt die Nebenbestimmung<br />

5.16. Soweit sich Ertragsminderungen oder sonstige unzumutbare<br />

Nachteile als Folge des Bauvorhabens – die Maßnahmen des LBP eingeschlossen<br />

– ergeben (z. B. durch Bewirtschaftungsnachteile in Folge eines Maststandortes),<br />

wird festgestellt, dass den Betroffenen auch dafür ein Anspruch auf Entschädigung<br />

dem Grunde nach zusteht. Über eine etwaige Entschädigung und ihre<br />

Höhe ist im Entschädigungsverfahren zu befinden (vgl. Kapitel B Nr. 13 des<br />

Beschlusses).<br />

5.6.4 Infolge der Bauarbeiten entstandene Schäden an Wirtschaftswegen hat die Vorhabenträgerin<br />

nach Abschluss der Arbeiten vollständig zu beseitigen, vorübergehend<br />

in Anspruch genommene Flächen soweit wie möglich wieder herzustellen<br />

bzw. so in ihren vorherigen Zustand zurück zu versetzen – vgl. auch Nebenbestimmung<br />

5.1.4 –, dass die landwirtschaftliche Nutzung wieder in der ursprünglichen<br />

Ertragslage erfolgen kann.<br />

5.7 Forstwirtschaft<br />

5.7.1 Im Rahmen der Bautätigkeit benutzte Forstwege sind, soweit sie nicht ohnehin<br />

ausgebaut und in diesem Zustand belassen werden, nach Abschluss der Arbeiten<br />

funktionsgerecht wiederherzustellen.<br />

5.7.2 Die betroffenen Waldeigentümer sind rechtzeitig über die Aufnahme und den<br />

Umfang der Bautätigkeiten zu informieren. Baulich bedingte Beeinträchtigungen<br />

der Forstwirtschaft sind so gering wie möglich zu halten.<br />

33


5.7.3 Der nach den Planänderungen der Deckblätter nicht mehr erforderliche Schutzstreifen<br />

der zurückzubauenden Freileitungen ist in den Waldbereichen wieder<br />

uneingeschränkt für die Waldentwicklung freizugeben.<br />

5.7.4 Bezüglich der gem. LPB vorgesehenen Minimierungsmaßnahmen M 5 und M 6<br />

gilt die vorstehende Nebenbestimmung 5.5.1.8. Dies gilt auch für die selektiv<br />

vorgesehenen Gehölzentnahmen zur Anlegung des Schutzstreifens zwischen<br />

den Masten 60 und 61 sowie für die gem. Zusagen der Vorhabenträgerin vorgesehenen<br />

Unterpflanzungen in den angrenzenden Fichtenbeständen.<br />

5.8 Denkmalschutz<br />

Bekannte Bodendenkmäler sind nicht betroffen, aufgrund der Lage im mittelalterlichen<br />

und frühneuzeitlichen Siedlungsbereich Bodenfunde aber nicht auszuschließen.<br />

Wenn bei Erdarbeiten kultur- und erdgeschichtliche Bodenfunde oder Befunde<br />

(etwa Mauerwerk, Einzelfunde wie z. B. Tonscherben und Metallfunde, Veränderungen<br />

und Verfärbungen in der natürlichen Bodenbeschaffenheit, Knochen, Fossilien<br />

u. ä.) entdeckt werden, ist daher gem. §§ 15, 16 DSchG NRW die Entdeckung<br />

unverzüglich der Gemeinde Leopoldshöhe bzw. der Stadt Bielefeld und dem Landschaftsverband<br />

Westfalen-Lippe (LWL), Archäologie für Westfalen, Am Stadtholz<br />

24a, 33609 Bielefeld, Telefon-Nr. 0521 / 52002-50, Fax 0521 / 52002-39, anzuzeigen<br />

und die Entdeckungsstätte drei Werktage in unverändertem Zustand zu erhalten.<br />

5.9 Arbeitsschutz<br />

5.9.1 Im Zuge des Baus und bei Betriebs- und Wartungsarbeiten sind, soweit einschlägig,<br />

die Bestimmungen der Baustellenverordnung einschließlich der Anhänge I und<br />

II sowie die berufsgenossenschaftlichen Vorschriften des Hauptverbandes der gewerblichen<br />

Berufsgenossenschaften (u. a. BGV C 22, BGV D 32, BGV A 2, BGV B<br />

11) zu beachten.<br />

5.9.2 Bis zur Inbetriebnahme der Hoch- und Höchstspannungsfreileitungen sind die für die<br />

Beschäftigten mit ihrer Arbeit verbundenen Gefährdungen, bezogen auf die Tätigkeiten<br />

und die zur Verfügung gestellten Arbeitsmittel, zu ermitteln und die erforderlichen<br />

Maßnahmen des Arbeitsschutzes vorzusehen und zu dokumentieren. Erforderliche<br />

Prüf- und Betriebsvorschriften sind festzulegen bzw. zu erstellen (vgl. §§ 5, 6<br />

ArbSchG und BetrSichV).<br />

34


5.9.3 Die Vorhabenträgerin hat die erforderlichen Informationen, die Hinweise zur sicheren<br />

Bereitstellung und Benutzung der verschiedenen Arbeitsmittel geben, zu beschaffen.<br />

Bedeutsame Informationen sind bei der Festlegung von Schutzmaßnahmen einzubeziehen<br />

und den Beschäftigten in geeigneter Weise, z. B. in Form von Betriebsanweisungen<br />

und durch Unterweisungen, zur Kenntnis zu geben.<br />

5.9.4 Maschinentechnische Anlagen, die dem Geltungsbereich der 9. Verordnung zum<br />

GPSG (Maschinenverordnung, 9. GPSGV) unterliegen, müssen den Beschaffenheitsanforderungen<br />

der Maschinenrichtlinie (MRL, Richtlinie 89/37/EG) entsprechen.<br />

5.10 Kampfmittelfunde<br />

Sollten bei Durchführung der Maßname Kampfmittel, verdächtige Gegenstände oder<br />

außergewöhnliche Bodenverfärbungen vorgefunden werden, ist bei gleichzeitiger<br />

Einstellung der Arbeiten unverzüglich die örtliche Ordnungsbehörde zu benachrichtigen.<br />

Die Tiefbauarbeiten sind mit der gebotenen Vorsicht auszuführen.<br />

5.11 Ver- und Entsorgungseinrichtungen und -wege<br />

5.11.1 Erdgashochdruckleitungen<br />

5.11.1.1 Der planfestgestellte Freileitungsbau und der zugehörige Schutzstreifen kreuzen<br />

die von der Gascade Gastransport GmbH betriebene Erdgashochdruckleitung<br />

„FL Wedal“, in deren Schutzstreifen auch das sog. „LWL-Kabel WINGAS“ der<br />

WINGAS GmbH & Co. KG verläuft, und die von der RWE Westfalen-Weser-Ems<br />

Netzservice GmbH betriebene Erdgashochdruckleitung L 160 bzw. durchlaufen<br />

deren Schutzstreifen.<br />

Rechtzeitig vor dem Beginn der Arbeiten zur Errichtung der planfestgestellten<br />

Höchstspannungsfreileitung hat der bauausführende Betrieb die sich auf die entsprechenden<br />

Bereiche erstreckenden Arbeiten inklusive der ggf. erforderlichen<br />

Schutzmaßnahmen zugunsten der Erdgashockdruckleitungen wie z. B. die möglicherweise<br />

erforderliche Errichtung eines Beeinflussungsschutzes mit<br />

- dem Pipeline-Service Lippe der Wingas GmbH (Telefon 05222 – 369694<br />

2609) bzw.<br />

35


- der RWE Westfalen-Weser-Ems Netzservice GmbH, Rheinlanddamm 24,<br />

44139 Dortmund,<br />

abzustimmen und mit ihnen die ggf. erforderlichen technischen Vereinbarungen<br />

zu treffen.<br />

Bei der Gascade Gastransport GmbH, Kölnische Straße 108 - 112, 34119 Kassel<br />

(dortiges Az. 05.00.00.023.0367.02) ist die Baufreigabe als Schachtschein zu<br />

beantragen, mit deren Pipeline-Service Lippe unter Beteiligung des bauausführenden<br />

Betriebs rechtzeitig, mindestens aber 2 Wochen vor Baubeginn, ein Ortstermin<br />

zur konkreten Abstimmung der Baumaßnahmen zu vereinbaren.<br />

5.11.1.2 Die einschlägigen Sicherheitsabstände und VDE-Bestimmungen sowie die AFK-<br />

Empfehlungen (insbesondere auch deren Nrn. 3 und 11) und die Vorgaben der<br />

Leitungsbetreiber zum Schutz der Erdgashochdruckleitungen im Hinblick auf<br />

Baumaßnahmen in deren Trassenverlauf (vgl. deren jeweilige Stellungnahmen<br />

aus dem Anhörungsverfahren und die Anlagen zu diesen Stellungnahmen) sind<br />

zu beachten.<br />

5.11.1.3 Über die Inbetriebnahme der Höchstspannungsfreileitung sind die beiden Leitungsbetreiber<br />

rechtzeitig vorher unter Angabe des konkreten Tagesdatums zu<br />

informieren.<br />

5.11.2 380-kV-Höchstspannungsfreileitung der TenneT TSO GmbH<br />

Vor der Umspannanlage Bechterdissen (ab Mast 1008) verläuft die planfestgestellte<br />

Freileitung im Nahbereich der 380-kV-Höchstspannungsfreileitung Eickum-<br />

Bechterdissen der TenneT TSO GmbH. Auch hier sind die Baumaßnahmen<br />

rechtzeitig vorher mit dem Leitungsbetreiber abzustimmen und die erforderlichen<br />

Schutzvorkehrungen zu treffen; der bauausführende Betrieb hat dazu rechtzeitig<br />

Kontakt mit der TenneT TSO GmbH aufzunehmen.<br />

Insbesondere sind die notwendigen Sicherheitsabstände einzuhalten. Der Abstandsnachweis<br />

gem. DIN EN 50341-1 ist zu erbringen.<br />

5.11.3 Sonstige Anlagen und Leitungen<br />

Im zur planfestgestellten Leitungstrasse gehörenden Planungsraum befinden<br />

sich an mehreren Stellen weitere Ver- und Entsorgungsanlagen bzw. -leitungen<br />

36


(Telekommunikationslinien eingeschlossen) z. B. der Stadtwerke Bielefeld. Sofern<br />

im Umfeld dieser Leitungen und Anlagen Arbeiten durchgeführt werden, sind<br />

auch sie mit dem Leitungsbetreiber rechtzeitig vorher abzustimmen. Es ist sicherzustellen,<br />

dass alle ggf. erforderlichen Schutzmaßnahmen umgesetzt werden,<br />

zu deren Prüfung dem Leitungsbetreiber Gelegenheit zu geben ist.<br />

Über die entsprechenden Leitungen und Anlagen der Stadtwerke Bielefeld sind<br />

dort (Fachbereich Dokumentation) vorab Bestandspläne einzuholen und auszuwerten.<br />

5.11.4 Sollten bezüglich der Ver- und Entsorgungsleitungen oder von Telekommunikationsanlagen<br />

Anpassungsarbeiten erforderlich werden und mit deren Betreibern<br />

diesbezüglich keine Einigung erzielt werden können, behält sich die Planfeststellungsbehörde<br />

eine nachträgliche Entscheidung vor.<br />

Sofern über die erforderlichen Anpassungsarbeiten hinaus genehmigungspflichtige<br />

Änderungen vorgenommen werden sollen, ist hierfür die erforderliche Genehmigung<br />

in eigener Zuständigkeit zu beantragen.<br />

5.12 Kreuzungen mit Bundesfernstraßen<br />

Die 110-/380-kV-Höchstspannungsfreileitung kreuzt u. a. die Bundesautobahn 2.<br />

Im Hinblick auf etwaige Baumaßnahmen im Bereich dieser Straßenkreuzung ist<br />

rechtzeitig vorher die Autobahnmeisterei Herford (Telefon 05221 / 9235-112) zu<br />

informieren.<br />

5.13 Bahnanlagen und Fernmeldekabel der Deutschen Bahn AG<br />

Der planfestgestellte Freileitungsbau und der zugehörige Schutzstreifen kreuzen<br />

die Bahnstrecken 2960 und 2984 sowie die entlang dieser Strecken verlaufenden<br />

Fernmeldekabel „F3116“ und „F3854“.<br />

Die Vorgaben der Deutschen Bahn zum Schutz der entsprechenden Anlagen<br />

– vgl. Stellungnahme der DB Kommunikationstechnik GmbH, Essen – sind zu<br />

beachten, die Forderungen des Kabelmerkblattes und des Merkblattes „Erdarbeiten<br />

in der Nähe erdverlegter Kabel“ der Berufsgenossenschaften der Bauwirtschaft<br />

einzuhalten. Eine entsprechende Verpflichtungserklärung der bauausführenden<br />

Firma ist der DB Kommunikationstechnik GmbH, Thea-Leymann-Straße,<br />

37


45127 Essen, rechtzeitig von Baubeginn zuzuleiten. Für die Aufnahme der Bauarbeiten<br />

ist die Zustimmung der DB Kommunikationstechnik GmbH einzuholen.<br />

Arbeiten im Bereich der Bahn- und Gleisanlagen sind nur in Abstimmung mit der<br />

DB Services Immobilien GmbH (NL Köln, FRI-Köl-l, Hansastr. 15, 47058 Duisburg)<br />

zulässig. Im Hinblick auf die Kreuzung der Bahnstrecke 2960 (Paderborn-<br />

Brackwede) ist bei der Deutschen Bahn (DB Services Immobilien GmbH) unter<br />

Angabe der genauen Örtlichkeiten rechtzeitig ein gesonderter Kreuzungsantrag<br />

einzureichen.<br />

5.14 Reit- und Wanderwege, Wanderparkplatz am Mast 58<br />

Im Bereich der Zuwegungen zu den Maststandorten im Stadtgebiet Bielefeld<br />

bzw. der jeweils vorgesehenen Baufelder liegen mehrere ausgewiesene und entsprechend<br />

gekennzeichnete Reit- und Wanderwege. Die entsprechenden Wegeverbindungen<br />

sind auch bauzeitlich aufrechtzuerhalten. Dies gilt insbesondere<br />

auch für den von der Zuwegung zum Maststandort 61 betroffenen Hermannsweg.<br />

Soweit wie u. a. am Hermannsweg erforderlich, sind in Abstimmung mit der Stadt<br />

Bielefeld temporäre Umleitungen einzurichten.<br />

Bezüglich der bauzeitlich bedingten Sperrung des Wanderparkplatzes am Eisgrund<br />

an der Lämershagener Straße ist in Abstimmung mit der Stadt Bielefeld zu<br />

prüfen, ob ein Ausweichparkplatz ausgeschildert werden kann.<br />

Der Zustand des Parkplatzes ist vor der Aufnahme der Bauarbeiten, die der Stadt<br />

Bielefeld unter dem Zeichen 660.32 eine Woche vorher anzuzeigen ist, zur Beweissicherung<br />

zu dokumentieren.<br />

Die neue Ausgestaltung des Wanderparkplatzes (Dimensionierung des Oberbaues,<br />

der Fahrgassen und der Stellplätze) ist entsprechend der einschlägigen<br />

Regelwerke vorzunehmen, der neu hergerichtete Parkplatz von der Stadt Bielefeld<br />

abnehmen zu lassen.<br />

5.15 Luftverkehrssicherheit<br />

5.15.1 Aus Gründen der Luftverkehrssicherheit sind im Anflugbereich des Verkehrslandeplatzes<br />

Bielefeld-Windelsbleiche folgende Kennzeichnungen vorzunehmen:<br />

a) als Tageskennzeichnung für flächige und seilförmige Hindernisse eine weißorange<br />

Bemalung der Masten 48 bis 56 sowie orange Seilmarker (Kugelmar-<br />

38


ker) im Bereich der Spannfelder zwischen den Masten 48 und 56 und weiß<br />

blitzende, nach unten abgeschirmte Feuer auf den Masten 50 und 51<br />

b) als Nachtkennzeichnung rote Hindernisfeuer auf den Masten 49 und 52 sowie<br />

rot blinkende Gefahrenfeuer auf den Masten 50 und 51<br />

5.12.2 Für alle Masten der planfestgestellten Leitungstrasse sind der Deutschen Flugsicherung<br />

(DFS) in 63202 Langen, Am DFS-Campus, im Hinblick auf eine Veröffentlichung<br />

auf der Sichtflugkarte Bielefeld die Standortdaten (Standortkoordinaten,<br />

Masthöhen, Art der Kennzeichnung etc.) zuzuleiten. Die entsprechende Fertigstellung<br />

der Leitung ist der DFS anzuzeigen.<br />

5.15.3 Für die Masten 58, 59 und 60 ist der Wehrbereichsverwaltung West, Wilhelm-<br />

Raabe-Straße 46, 40470 Düsseldorf, jeweils nach dem Muster des entsprechenden<br />

Meldebogens der Baubeginn schriftlich anzuzeigen.<br />

5.16 Grundstücksinanspruchnahmen<br />

5.16.1 Die Enteignung (Entziehung oder Beschränkung von Grundeigentum, hier durchgehend,<br />

d. h. sowohl bezüglich der Maststandorte, der zur Errichtung der Masten<br />

notwendigen Baufelder, der Schutzstreifen und auch zur Sicherung der Zuwegungen<br />

nur Beschränkungen des Grundeigentums) für die Errichtung der 110-/<br />

380-kV-Höchstspannungsfreileitung ist gem. § 45 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 45 Abs. 2<br />

S. 1 EnWG zulässig. Die betroffenen Grundstücke sind in den Grunderwerbsunterlagen<br />

/ im Leitungsrechtsregister aufgeführt.<br />

5.16.2 Die davon betroffenen Grundstückseigentümer haben gegen die Vorhabenträgerin<br />

einen Anspruch auf Entschädigung dem Grunde nach für die Inanspruchnahme von<br />

Grundflächen sowie für sonstige durch die Maßnahme hervorgerufene unzumutbare<br />

Nachteile.<br />

Durch die Flächeninanspruchnahme zur Anlegung der Baufelder entstehende Nachteile<br />

werden durch die Entschädigung für die Anlegung und Absicherung des<br />

Schutzstreifens nicht erfasst und sind gesondert auszugleichen.<br />

Über die Höhe der Entschädigung wird – sofern es zwischen der Vorhabenträgerin<br />

und einem betroffenen Eigentümer nicht zu einer entsprechenden Einigung kommt –<br />

in einem gesonderten Entschädigungsverfahren nach dem EEG NRW entschieden<br />

(vgl. Kapitel B, Nr. 13 dieses Beschlusses).<br />

39


5.17 Planänderungen und Aktualisierung der Planunterlagen<br />

U. a. aufgrund der Ergebnisse des Anhörungsverfahrens sind von der Vorhabenträgerin<br />

diverse Planänderungen (Deckblatt 1 bis 4) vorgenommen und in das Verfahren<br />

eingebracht worden, für die ein Beteiligungsverfahren nach § 73 Abs. 8 VwVfG<br />

NRW durchgeführt worden ist.<br />

Soweit sich darüber hinaus aufgrund dieses Beschlusses und seiner Nebenbestimmungen<br />

weitere Ergänzungen oder Änderungen ergeben (wie z. B. bezüglich der<br />

Schutzstreifenbreite in Höhe von Mast 37, vgl. Zusage in der Gegenäußerung zur<br />

Einwendung Nr. 24), sind entsprechende Berichtigungen von der Vorhabenträgerin<br />

noch vorzunehmen. Soweit dadurch Rechte Dritter neu oder stärker als bisher beeinträchtigt<br />

werden, bedarf es zur Wirksamkeit dieser Ergänzungen oder Änderungen<br />

deren Zustimmung; andernfalls ist ein ergänzendes Planfeststellungsverfahren<br />

durchzuführen.<br />

6. Entscheidungen über Einwendungen und Stellungnahmen<br />

6.1 Berücksichtigte / gegenstandslose Einwendungen und Stellungnahmen<br />

Einwendungen, in denen die ordnungsgemäße Durchführung des Anhörungsverfahrens<br />

bestritten wird, sind von keiner Seite erhoben worden. Den sonstigen privaten<br />

Einwendungen und Stellungnahmen Verfahrensbeteiligter wird, soweit sie<br />

über die Planänderungen der Deckblätter 1 bis 4, durch Zusagen der Vorhabenträgerin<br />

im Anhörungsverfahren oder durch Auflagen in diesem Beschluss berücksichtigt<br />

worden sind, inhaltlich Rechnung getragen.<br />

Soweit planbetroffene Grundstücke vor Erlass dieses <strong>Planfeststellungsbeschluss</strong>es<br />

im Rahmen von Grunderwerbs- und Entschädigungsverhandlungen bereits<br />

an die Vorhabenträgerin veräußert bzw. die entsprechenden Grunddienstbarkeiten<br />

eingeräumt worden sind, sind Einwendungen hinsichtlich der Flächeninanspruchnahmen<br />

gegenstandslos geworden.<br />

40


6.2 Zurückweisung von Einwendungen<br />

Soweit darüber hinaus von Behörden, Stellen oder privaten Beteiligten Einwendungen<br />

gegen den Plan erhoben und Forderungen gestellt worden sind, in denen<br />

insbesondere<br />

- die Notwendigkeit und Zweckmäßigkeit der Maßnahme z. B. mit dem Hinweis<br />

auf alternativ mögliche Leitungsoptimierungsmaßnahmen bestritten wird,<br />

- andere Trassen bzw. Trassenverschiebungen oder andere Standorte für einzelne<br />

Masten bzw. größere Schutzabstände zur Wohnbebauung gefordert<br />

werden,<br />

- eine Erdverkabelung (oder auch eine strecken- oder stromkreisbezogene Teilverkabelung)<br />

anstelle einer Freileitung gefordert wird,<br />

- eine fehlerhafte Umweltverträglichkeitsprüfung bzw. zumindest mangelhafte<br />

Alternativenprüfung bemängelt wird,<br />

- unzulässige Inanspruchnahmen der Grundstücke für Maststandorte und den<br />

Schutzstreifen und damit verbundene Nutzungs- und Baubeschränkungen o-<br />

der auch Beeinträchtigungen der Landwirtschaft beklagt werden oder<br />

- gesundheitliche Gefährdungen als Folge der Belastungen durch elektromagnetische<br />

Felder,<br />

- Beeinträchtigungen durch Lärm infolge der sog. „Koronaeffekte“,<br />

- Störungen elektrischer Geräte als Folge der elektromagnetischen Felder,<br />

- Sachschäden als Folge von winterlichen Eisschlags und<br />

- Wertverluste an Grundstücken und Gebäuden befürchtet werden,<br />

werden sie aus den sich aus dem Kapitel B ergebenden Gründen zurückgewiesen.<br />

Zu den privaten Einzeleinwendungen wird im Übrigen ergänzend dazu auf<br />

die Ausführungen unter Nr. 7.12 im Kapitel Abschnitt B dieses Beschlusses verwiesen.<br />

Fragen der Entschädigung bleiben dem gesonderten Entschädigungsverfahren<br />

vorbehalten.<br />

7. Zusagen, Zusicherungen der Vorhabenträgerin<br />

Im Hinblick auf ihr Vorhaben und die dazu im Anhörungsverfahren abgegebenen<br />

Einwendungen und Stellungnahmen hat die Vorhabenträgerin verschiedene Zusagen<br />

gemacht, die hiermit bestätigt und damit zum Gegenstand dieses <strong>Planfeststellungsbeschluss</strong>es<br />

werden. Dazu gehört insbesondere auch die Zusage,<br />

41


ei der Errichtung und beim Betrieb der planfestgestellten Leitung die einschlägigen<br />

bau- und elektrotechnischen Normen und Regelwerke zu berücksichtigen, zu<br />

denen u. a. die Regelungen<br />

- der DIN EN 50341-1 (VDE 0210 Teil 1) „Freileitungen über AC 45 kV", Teil 1<br />

„Allgemeine Anforderungen – gemeinsame Festlegungen“,<br />

- der DIN EN 50341-2 (VDE 0210 Teil 2) „Freileitungen über AC 45 kV“, Teil 2<br />

„Index der NNA (Nationale Normative Festsetzungen“,<br />

- der DIN EN 50341-3 (VDE 0210 Teil 3) „Freileitungen über AC 45 kV“, Teil 3<br />

„Nationale Normative Festsetzungen“,<br />

- der DIN EN 50110-1 (VDE 0105 Teil 1) „Betrieb von elektrischen Anlagen“,<br />

- der DIN EN 50110-2 (VDE 0105 Teil 2) „Betrieb von elektrischen Anlagen (nationale<br />

Anhänge),<br />

- der DIN EN 50110-2 Ber 1 (Berichtigung zu VDE 0105 Teil 2) „Berichtigungen<br />

zu DIN EN 50110-2 (VDE 0105 Teil 2),<br />

- der DIN VDE 0105-100 (VDE 0105 Teil 100) „Betrieb von elektrischen Anlagen“,<br />

Teil 100 „Allgemeine Festlegungen“ gehören.<br />

Die Vorhabenträgerin sagt des Weiteren zu,<br />

- den vom Bau des Mastes 61 bzw. der Zuwegung zum Maststandort betroffenen<br />

Hermannsweg während des jährlich Ende April stattfindenden und überregional<br />

bedeutsamen Hermannslaufes von Baumaßnahmen frei zu halten<br />

und damit dessen Durchführung nicht zu gefährden,<br />

- innerhalb des das reine Wohngebiet in Bielefeld-Ubbedissen (Bereich Ubbedisser<br />

Straße / Taxusstraße) querenden Spannfeldes zwischen den Masten<br />

67 und 68 zur weiteren Minimierung möglicher Schallimmissionen infolge der<br />

Kornaeffekte 380-kV-Leiterseile mit einem vergrößerten Durchmesser und der<br />

Bezeichnung Al/St 550/70 (statt, wie ursprünglich vorgesehen, Al/St 265/35)<br />

zu verwenden,<br />

- die Anlegung der bauzeitlichen Zufahrt zum Maststandort 60 an der Forderung<br />

der Einwendung 5 auszurichten,<br />

- die Schutzstreifenbreite in Höhe des Mastes 37 teilweise zu reduzieren (vgl.<br />

Gegenäußerung zur Einwendung Nr. 24),<br />

- den vorwiegend aus Fichten bestehenden Hangwald von rd. 1 ha Fläche nördlich<br />

des Schutzstreifens zwischen Mast 60 und Mast 61 im Hinblick auf etwaige<br />

Schäden, die z. B. durch Windwurf als Folge des schutzstreifenbedingten<br />

42


Anschnitts und damit zusammenhängender Wachstumsbeschränkungen entstehen<br />

können, vorab forstrechtlich zu entschädigen,<br />

- diesen rd. 1 ha großen Hangwald unabhängig davon als Grundlage des<br />

von der Stadt Bielefeld vorgesehenen naturnahen Waldumbaus mit geeigneten<br />

Arten und in Abstimmung mit der Stadt Bielefeld zu unterpflanzen<br />

sowie darüber hinaus<br />

- beim Eintritt eines etwaigen vor Abschluss des Waldumbaus eintretenden<br />

und dem vorhabensdedingten Eingriff zurechenbaren Folgeschadens<br />

(z. B. durch Windwurf oder Käferbefall) auch die Kosten der Wiederaufforstung<br />

zu übernehmen.<br />

Sie hat außerdem auch alle sonstigen Zusagen, die im Anhörungsverfahren<br />

schriftlich dokumentiert worden sind (z. B. in den Stellungnahmen zu den Einwendungen<br />

sowie der Niederschrift zum Erörterungstermin), einzuhalten, sofern<br />

in diesem <strong>Planfeststellungsbeschluss</strong> nichts anderes geregelt ist.<br />

8. Sofortige Vollziehbarkeit<br />

Dieser Beschluss ist kraft Gesetzes sofort vollziehbar; eine Anfechtungsklage hat<br />

keine aufschiebende Wirkung.<br />

9. Gebührenfestsetzung<br />

Die Vorhabenträgerin trägt die Kosten des Planfeststellungsverfahrens.<br />

Für das Planfeststellungsverfahren, das mit diesem <strong>Planfeststellungsbeschluss</strong><br />

abschließt, wird eine Gebühr in Höhe von<br />

32.000, - Euro (i.W.: Zweiunddreißigtausend Euro)<br />

festgesetzt. Die Gebühr ist unter Angabe des Kassenzeichens "T099251005<br />

Amprion“ bis zum 10. Mai 2013 an die Landeskasse Düsseldorf, Konto-Nummer<br />

15 276 13, Helaba, BLZ 300 500 00, zu überweisen.<br />

Über die Höhe der entstandenen und zu erstattenden Auslagen ergeht ein gesonderter<br />

Bescheid.<br />

43


B. Begründung<br />

1. Das Vorhaben<br />

1.1 Das hiermit planfestgestellte Vorhaben umfasst als Ersatz für bestehende 220-<br />

kV- und 110-kV-Leitungen den<br />

- vollständigen Neubau einer 380-kV-Höchstspannungsfreileitung vom Punkt<br />

Friedrichsdorf in Bielefeld-Senne bis zum Punkt Windflöte,<br />

- den vollständigen Neubau einer auf einem Gestänge gebündelt geführten<br />

110-/380-kV-Höchstspannungsfreileitung vom Punkt Windflöte über die Umspannwerke<br />

Bielefeld-Süd und Sennestadt bis zum Umspannwerk Bielefeld-<br />

Ost sowie<br />

- den bei Mitzählung von Mast 73 am Nordostrand des Umspannwerks 4 Mastneubauten<br />

und ansonsten nur Umbeseilungen umfassenden Umbau der über<br />

die Punkte Frordissen und Bechterdissen-Nord führenden 220-/380-kV-<br />

Höchstspannungsfreileitung zwischen den Umspannwerken Bielefeld-Ost und<br />

Bechterdissen in der Gemeinde Leopoldshöhe<br />

einschließlich der notwendigen Umbaumaßnahmen im Hinblick auf die Zu- und<br />

Umbeseilungen an den Anschlusspunkten und des Rückbaus der vorhandenen<br />

110- und 220-kV-Freileitungen zwischen dem Punkt Friedrichsdorf in Bielefeld-<br />

Senne und dem Umspannwerk Bielefeld-Ost. Dabei handelt es sich um den zweiten<br />

und zugleich letzten Neubauabschnitt der 110-/380-kV-Höchstspannungsfreileitung<br />

zwischen den Umspannwerken Gütersloh und Bechterdissen (= lfd. Nr.<br />

17 der Anlage zu § 1 Abs. 1 Energieleitungsausbaugesetz – EnLAG –).<br />

Die Vorhabenträgerin, die Amprion GmbH, betreibt zur Versorgung des Großraums<br />

Bielefeld / Gütersloh in Verlängerung eines aus dem Raum Drensteinfurt,<br />

Punkt Walstedde, kommenden Leitungsstrangs eine über den Punkt Friedrichsdorf<br />

in Bielefeld-Senne führende 220-kV-Verbindung zwischen den Umspannanlagen<br />

Gütersloh und Bechterdissen in der Gemeinde Leopoldshöhe. Von Walstedde<br />

bis zur Umspannanlage in Gütersloh ist die Leitung bereits seit 2006 – in<br />

diesem Jahr wurde der letzte Bauabschnitt vor Gütersloh umgesetzt – auf der<br />

380-kV-Spannungsebene betriebsfähig hergerichtet. Wegen des fehlenden letzten<br />

Lückenschlusses zwischen Gütersloh und Bechterdissen konnte allerdings<br />

noch keine tatsächliche betriebliche Umstellung auf die 380-kV-Ebene erfolgen,<br />

44


so dass die technisch schon hergerichtete Leitung bisher nur mit einer Spannung<br />

von 220 kV betrieben und genutzt werden konnte.<br />

Bis zum Punkt Friedrichsdorf in Bielefeld-Senne ist diese Lücke mit dem ersten<br />

Neubauabschnitt der Leitung Gütersloh-Bechterdissen geschlossen worden; dieser<br />

Neubauabschnitt wurde mit Beschluss der <strong>Bezirksregierung</strong> Detmold vom<br />

22.02.2010 planfestgestellt und ist inzwischen vollständig fertig gestellt worden.<br />

Im Rahmen des hiermit planfestgestellten zweiten Neubauabschnitts soll die Leitungsverbindung<br />

nunmehr auch zwischen dem Punkt Friedrichsdorf in Bielefeld-<br />

Senne und Bechterdissen auf die Spannungsebene von 380 kV umgerüstet und<br />

so die insgesamt 70 km lange Freileitung Drensteinfurt - Bechterdissen als 380-<br />

kV-Leitung komplettiert werden. Gleichzeitig soll über eine entsprechende Kupplung<br />

in Bechterdissen eine neue Verbindung zum Netz der TenneT TSO GmbH<br />

(zuvor Transpower Stromübertragungs GmbH, frühere E.ON Netz GmbH) und<br />

darüber zum europäischen Verbundnetz geschaffen werden, mit der die alte Verbundkupplung<br />

am Punkt Sende ersetzt wird. Der dazu vorgesehene und nunmehr<br />

planfestgestellte Leitungsabschnitt umfasst eine Länge von rd. 15,4 km (rd.<br />

12,3 km vollständiger Neubau bis zum Umspannwerk Bielefeld-Ost zuzüglich der<br />

Umbaumaßnahmen von dort bis zum Umspannwerk Bechterdissen auf einer<br />

Trasse von rd. 3,1 km Länge).<br />

Die vorhandene 220-kV-Hochspannungsfreileitung zwischen dem Punkt Friedrichsdorf<br />

und dem Umspannwerk Bielefeld-Ost wird damit entbehrlich und soll zurückgebaut<br />

werden.<br />

Zwischen den Umspannwerken Steinhagen und Bielefeld-Ost betreiben außerdem<br />

die Stadtwerke Bielefeld eine 110-kV-Hochspannungsfreileitung, die zwischen<br />

dem Punkt Windflöte und dem Umspannwerk Bielefeld-Ost parallel und zu<br />

großen Teilen in Überschneidung der jeweiligen Schutzstreifen zu der 220-kV-<br />

Freileitung verläuft. Sie soll auf dem neu zu errichtenden Gestänge mitgeführt<br />

werden. Auch die Masten dieser 110-kV-Leitung werden danach funktionslos und<br />

zurückgebaut.<br />

Der Neubauabschnitt wird – mit kleinräumigen Abweichungen insbesondere bezüglich<br />

des Teilstücks zwischen den Masten 57 und 65, des Bereichs der Zuleitung<br />

zum Umspannwerk Bechterdissen und der Abzweige – fast vollständig in<br />

45


den Trassenkorridoren der abzubauenden 220- und 110-kV-Leitungen errichtet.<br />

Am Punkt Windflöte und an den Umspannanlagen beinhaltet das Vorhaben zur<br />

jeweiligen Neuanbindung der 110-kV-Leitung auch Mastneubauten einschließende<br />

Umbaumaßnahmen.<br />

Wie schon bei den bisherigen 110- und 380-kV-Leitungen besteht die Mastbelegung<br />

zwischen den Punkten Friedrichsdorf bzw. Windflöte und dem Umspannwerk<br />

Bielefeld-Ost auch bei der neuen 110-/380-kV-Höchstspannungsfreileitung<br />

aus jeweils zwei Stromkreisen. Zwischen den Umspannwerken Bielefeld-Ost und<br />

Bechterdissen wird einer von drei vorhandenen 220-kV-Stromkreisen durch einen<br />

380-kV-Stromkreis ersetzt und ein weiterer 380-kV-Stromkreis neu aufgelegt, so<br />

dass hier künftig eine Belegung mit insgesamt 4 Stromkreisen (2 x 220-kV und 2<br />

x 380-kV) an Stelle der bisherigen drei Stromkreise vorhanden sein wird.<br />

Nach Fertigstellung auch dieses letzten Bauabschnitts kann dann zunächst ein<br />

Stromkreis der insgesamt rd. 70 km langen Höchstspannungsfreileitung zwischen<br />

den Punkten Walstedde in Drensteinfurt und Bechterdissen in Leopoldshöhe<br />

durchgehend auf den Netzbetrieb mit der Nennspannung von 380 kV umgestellt<br />

werden. Der zweite 380-kV-Stromkreis des planfestgestellten Vorhabens wird, da<br />

die Umspannanlage Bielefeld-Ost noch nicht auf 380 kV ausgelegt ist, zunächst<br />

noch vorübergehend mit der Nennspannung von 220 kV weiterbetrieben. Insoweit<br />

erfolgt der 380-kV-Leitungsbau bezüglich des zweiten Stromkreises im Vorgriff<br />

auf die beabsichtigte spätere Umrüstung der Umspannanlage.<br />

Das planfestgestellte Vorhaben umfasst die Errichtung von insgesamt 48 neuen<br />

Masten, von denen 7 auf die Zu- und Umbeseilungen an den Anschlusspunkten<br />

bzw. Abzweigen der von den Stadtwerken Bielefeld betriebenen 110-kV-Leitung<br />

zurückzuführen sind. Dafür entfallen mit dem Rückbau der vorhandenen 220-<br />

und 110-kV-Leitungen insgesamt 86 bisher vorhandene Masten.<br />

Neu errichtet werden Stahlgittermasten unterschiedlichen Typs aus verzinkten<br />

Normprofilen mit zwei bzw. 3 Traversen (= Querträgern). Nur die Masten 73 und<br />

1008 verfügen als Abzweigmasten über 4 Traversen, von denen eine (Mast<br />

1008) bzw. zwei (Mast 73) nur halbseitig ausgerichtet sind. Die Leiterseile der<br />

110-kV-Stromkreise werden grundsätzlich auf der unteren Traverse und damit<br />

unterhalb derer der 380-kV-Stromkreise geführt.<br />

46


Der von Mast 73 Richtung Bechterdissen weiterführende Teil der planfestgestellten<br />

Leitung nutzt zunächst die bestehenden Masten 2 bis 7, so dass insoweit eine<br />

Um- bzw. Zubeseilung ausreichend ist. Nur für die Einführung der Leitung in<br />

das Umspannwerk Bechterdissen erfolgen hier 3 Mastneubauten (1008, 9 A und<br />

9 B), wobei der Abzweigmast 1008 den vorhandenen und zurückzubauenden<br />

Masten 8 ersetzt.<br />

Die Höhe der neu zu errichtenden 380-kV-Masten (Mast-Nrn. 36 bis 73 sowie<br />

1008, 9 A und 9 B, jeweils über Erdoberkante) liegt zwischen 43,25 m und 88,75<br />

m, im Schnitt bei rd. 56,5 m. Über das Durchschnittsmaß geht insbesondere die<br />

Höhe der Masten 58 bis 60 (66,25 m bis 88,75 m), 70 bis 73 (66,25 m bis 70,80<br />

m) und 1008 (69,25 m) hinaus. Die Masten 58 bis 60 gehören dabei zu den<br />

Spannfeldern, mit denen auf 3 Leiterseiltraversen das FFH- und Vogelschutzgebiet<br />

„Östlicher Teutoburger Wald“ randlich passiert wird. Sie sollen schmale<br />

Schutzstreifen und möglichst hohe Bewuchshöhen am Rand des Schutzstreifens<br />

ermöglichen und so die Eingriffe in die Natura-2000-Gebiete minimeren. Die<br />

Masten 70 bis 73 umfassen die Spannfelder, mit denen auf 3 Leiterseiltraversen<br />

unmittelbar vor dem Umspannwerk Bielefeld-Ost die B 66 (Lagesche Straße) und<br />

die Eisenbahnstrecke Bielefeld-Lage gequert werden, wobei über den 4-<br />

traversigen Abzweigmasten 73 schließlich die Zuführung des vorübergehend nur<br />

mit 220 kV betriebenen 380-kV-Stromkreises in die Umspannanlage erfolgt. Wie<br />

auch beim „viertraversigen“ Abzweigmasten 1008 sind diese Masthöhen vor allem<br />

durch die Art der Leiterseilführung, insbesondere auch die die Zahl der erforderlichen<br />

Ebenen, und die erforderlichen Sicherheitsabstände bedingt.<br />

Niedrige Masten mit 45 bis 55 m Höhe sind zur Erhöhung der Sicherheit des<br />

Luftverkehrs vor allem im Anflugbereich des Verkehrslandeplatzes Bielefeld-<br />

Windelsbleiche östlich des Umspannwerks Bielefeld-Süd vorgesehen.<br />

Die Länge der zugehörigen Spannweiten der Leiterseile liegt zwischen rd. 130 m<br />

unmittelbar vor der Umspannanlage Bechterdissen und 450 m (Querung der L<br />

797 von Mast 63 bis Mast 64), im Schnitt bei rd. 300 m. Auf längere Spannfelder<br />

wird dabei vor allem zur Begrenzung der Masthöhen und zugunsten schmaler<br />

Schutzstreifen verzichtet.<br />

Für die neu zu errichtenden 110-kV-Masten zum Anschluss der Hochspannungsfreileitung<br />

der Stadtwerke Bielefeld an die neue und gebündelte 110-/380-kV-<br />

47


Höchstspannungsfreileitung am Punkt Windflöte bzw. an die Umspannanlagen<br />

Bielefeld-Süd und Bielefeld-Ost reichen Höhen (über Erdoberkante) von rd. 21,5<br />

m bis rd. 28,5 m aus.<br />

Die Mastgründungen erfolgen durchgehend in Form von Plattenfundamenten.<br />

Die Schutzstreifenbreiten für die 110-/380-kV-Höchstspannungsfreileitung liegen<br />

zwischen 50 und 98 m. Die schmalste Stelle mit 50 m erstreckt sich entlang der<br />

Leitungseinführung an der Umspannanlage Bechterdissen, der breiteste Bereich<br />

liegt mit 90 bis 98 m aufgrund der geringen Masthöhen im Anflugbereich zum<br />

Verkehrslandeplatz Bielefeld-Windelsbleiche. Erstmalige Grundstücksbelastungen<br />

durch neue Schutzstreifenausweisungen entstehen dabei dort, wo die alten<br />

Schutzstreifen der 110-kV- und 220-kV-Bestandstrassen nicht ausreichen und<br />

Verbreiterungen notwendig werden bzw. wo – z. B. zur Entlastung von Wohnbebauung<br />

– teilweise oder vollständig von den Bestandstrassen abgerückt wird.<br />

Dies betrifft u. a.<br />

- den Neubauabschnitt zwischen den Punkten Friedrichsdorf und Windflöte<br />

(hier entfällt kein separater 110-kV-Schutzstreifen),<br />

- südlich der Umspannanlage Bielefeld-Süd (Masten 44 bis 47, hier wird die<br />

110-kV-Freileitung wegen ihrer Anbindung an die Umspannanlage separat geführt),<br />

- den benannten Anflugbereich des Verkehrslandeplatzes Bielefeld-Windelsbleiche,<br />

- die Spannfelder von Mast 57 bis Mast 64 im Bereich Lämershagen sowie<br />

- die Spannfelder von Mast 70 bis 72 im Bereich der Ortslage Ubbedissen.<br />

Parallel zu den damit einhergehenden erstmaligen Überlagerungen von Grundstücksflächen<br />

mit Schutzstreifen werden in großem Umfang auch Grundstücke<br />

aus bestehenden Schutzstreifen herausfallen. Zwischen dem Punkt Windflöte<br />

und der Umspannanlage Bielefeld-Ost und damit entlang des Hauptteils der planfestgestellten<br />

Höchstspannungsfreileitung bedingt die kombinierte Führung der<br />

110- und der 380-kV-Leitung auf den übereinander angeordneten Traversen einen<br />

Mastgestänges nur noch einen gemeinsamen Schutzstreifen, dessen Breite<br />

die bisherige Gesamtbreite der beiden vorhandenen und sich nur zum Teil überschneidenden<br />

Schutzstreifen der getrennten Bestandstrassen in weiten Abschnitten<br />

deutlich unterschreitet.<br />

48


Soweit für die Leitung der Stadtwerke Bielefeld (110-kV-Abzweige bzw. Verbindungen<br />

mit der gebündelten neuen Leitung / den Umspannanlagen) separate<br />

bzw. neue Schutzstreifen erforderlich sind, beträgt deren Breite am Abzweig des<br />

Punktes Sennestadt 34 m, ansonsten 40 m. Entlang der lediglich mit Neu- bzw.<br />

Umbeseilungen zu versehenden Masten 2 bis 7 und auch zwischen Mast 7 und<br />

dem neuen Masten 1008 zwischen Bielefeld-Ost und Bechterdissen bleibt der<br />

vorhandene Schutzstreifen (64 bis 70 m) unverändert.<br />

1.2 Die Trassenführung (vgl. auch Übersichtskarten S. 2/3) lässt sich zusammenfassend<br />

wie folgt zu beschreiben:<br />

Ausgehend vom am Südwestrand der Stadt Bielefeld gelegenen Punkt Friedrichsdorf<br />

(Stadtbezirk Bielefeld-Senne) und dem Mast 36 führt die planfestgestellte<br />

neue Leitung zunächst unter Nutzung der Bestandstrasse in verbreitertem<br />

Schutzstreifen in nordöstlicher Richtung über die Ende 2012 in Betrieb gegangene<br />

Trasse der A 33 (Neubauabschnitt 5 B) hinweg bis zum ca. 1,4 km entfernt<br />

gelegenen Punkt Windflöte. Sie trifft dort auf die aus westlicher Richtung kommende<br />

Leitungsachse der 110-kV-Hochspannungsfreileitung der Stadtwerke<br />

Bielefeld, deren Leiterseile von hier an gebündelt auf einem gemeinsamen Gestänge<br />

mit der 380-kV-Leitung weitergeführt werden. Das der entsprechenden<br />

Anbindung dienende Spannfeld wird nach Westen verschoben und rückt aus der<br />

bisherigen Achse leicht heraus, der bisherige Tragmast 43 der 110-kV-Leitung<br />

wird durch den neuen Abspannmast 1043 ersetzt und die Leiterseile werden von<br />

diesem auf den 380-kV-Mast 40 umgehängt. Von diesem schwenkt die neue Leitung<br />

weiter nach Osten ab und verläuft in gerader Linie auf das im Südosten des<br />

Stadtbezirks Senne in unmittelbarer Nähe der Bahnstrecke 2960 (Ostseite) gelegene<br />

Umspannwerk Bielefeld-Süd zu.<br />

Während die 380-kV-Leitung vor der Umspannanlage abgewinkelt und südlich<br />

um sie herumgeführt wird (Masten 44 bis 47, Querung der Bahnstrecke bei Mast<br />

45), wird die 110-kV-Leitung vom Mast 44 unter Querung der Bahnstrecke direkt<br />

in die Umspannanlage ein- und auf östlicher Seite über die 3 neuen 110-kV-<br />

Masten 47 A, 47 B und 47 C Richtung Umspannwerk Bielefeld-Ost wieder herausgeführt.<br />

Die Trasse der ab Mast 47 Richtung Osten wieder gebündelt erfolgenden<br />

Leitungsführung verläuft südlich des Verkehrslandeplatzes Bielefeld-<br />

Windelsbleiche und des Stadtteils Buschkamp, quert die B 68 und folgt dabei in<br />

leicht variierenden Abständen der bis zum Mast 64 östlich von ihr verlaufenden<br />

49


A 2. Am Mast 55 vor Lämershagen wird der 110-kV-Abzweig zum östlich der A 2<br />

gelegenen Umspannwerk Sennestadt aufgenommen. Vor dort bis zum Mast 64<br />

vollzieht sie Wald- und Geländerücken folgend in zwei gegenläufige Bögen einen<br />

Schwenk in Richtung Norden. Während die Leitung ansonsten vollständig oder<br />

zumindest teilweise in den vorhandenen Trassenräumen verläuft, rückt sie im Bereich<br />

Lämershagen (Bereich Triftweg) zwischen den Masten 61 und 65 der<br />

Planänderung 2 entsprechend leicht von den hier zum Teil ohne Überdeckung<br />

der Schutzstreifen verlaufenden Bestandstrassen ab (rd. 125 m von der 110-kV-<br />

Trasse und rd. 250 m von der 220-kV-Trasse bzw. der ursprünglichen Planungstrasse)<br />

und verläuft in neuer Trasse in enger Anlehnung an die Autobahn. Das<br />

Spannfeld von Mast 64 nach Mast 65 quert die A 2, ab Mast 65 nutzt die Leitung<br />

wieder die Räume der Bestandstrassen und schwenkt bis zum Mast 69 wieder<br />

nach Osten ab. Weiter um Ubbedissen herumführend erfolgt am Mast 69 ein<br />

Schwenk Richtung Norden sowie am Mast 70 einer nach Nordwesten und die B<br />

66 querend zum dortigen Umspannwerk Bielefeld-Ost. Die 110-kV-Leitung wird<br />

über den Mast 72, die 380-kV-Leitung (der 380-kV-Stromkreis, der vorübergehend<br />

bis zur Umrüstung der Umspannanlage noch mit der 220-kV-Ebene betrieben<br />

wird) über den Mast 73 in das Umspannwerk geführt. Als Folgemaßnahme<br />

wird hier über 2 Mastneubauten (Mast 72 A und 72 B) auch eine Neuanbindung<br />

der zum Umspannwerk Bielefeld-Nord weiterführenden 110-kV-Freileitung der<br />

Stadtwerke Bielefeld erforderlich.<br />

Mit Ausnahme des am Verkehrslandeplatz in Bielefeld-Windelsbleiche vorbeiführenden<br />

Abschnitts liegt die Schutzstreifenbreite der neuen Leitung dabei unterhalb<br />

der Gesamtbreite, die sich bei Berücksichtigung von Überdeckungen aus<br />

der Addition der bestehenden Schutzstreifenbreiten ergibt. Die dadurch freiwerdenden<br />

Räume von bis zu rd. 30 m Breite werden genutzt, um mit der neuen Leitung<br />

von schutzwürdigen Bereichen wie Wohnbebauung soweit wie möglich abzurücken.<br />

Die gleiche Zielrichtung verfolgen der aus der Bestandstrasse herausführende<br />

Schwenk vor der A 2-Querung bei Lämershagen (Planänderung 2) sowie<br />

die teilweise aus den bestehenden Schutzstreifen herausführende Abrückung<br />

der Trasse von der Wohnbebauung an der Lämershagener Straße (Planänderung<br />

4).<br />

Hinter dem neuen Mast 73 erfolgen über rd. 2,5 km Länge unter Nutzung der<br />

vorhandenen, zunächst nach Norden führenden (Mast 2 bis 4) und dann Nordosten<br />

(Mast 4 bis 6) bzw. nach Osten (ab Mast 6) abknickenden Leitungsachse und<br />

50


Masten der 220-/380-kV-Leitung Bielefeld-Ost-Bechterdissen bis zum Mast 1008,<br />

der in dieser Achse als Abspannmast den bisherigen Tragmasten 8 ersetzt, lediglich<br />

Umbeseilungen (vgl. vorstehend Nr. 1.1). Auch die zwischen 64 und 70 m<br />

liegende Schutzstreifenbreite verändert sich hier nicht. Am Mast 1008 schwenkt<br />

die neue 380-kV-Verbindung schließlich zur Einführung in das kurz hinter der<br />

Stadtgrenze von Bielefeld auf dem Gebiet der Gemeinde Leopolshöhe liegende<br />

Umspannwerk Bechterdissen aus dieser Achse heraus. Sie wird parallel zu der<br />

380-kV-Höchstspannungsfreileitung Eickum-Bechterdissen der TenneT TSO<br />

GmbH und über die neu zu errichtenden Masten 9 A – in Höhe dieses Mastes<br />

wird die Gemeindegrenze gequert – und 9 B in die Anlage hineingeführt, die das<br />

Ende des planfestgestellten Leitungsabschnitts bildet.<br />

2. Vorgängige Verfahren<br />

Ein vorgängig durchzuführendes Raumordnungsverfahren war für die vorstehend<br />

beschriebene Höchstspannungsfreileitung nicht erforderlich.<br />

Die Vorhabenträgerin hatte die Bezirksplanungsbehörde der <strong>Bezirksregierung</strong><br />

Detmold (Dezernat 32) bereits im Juli 2002 über ihr bezogen auf die Planfeststellung<br />

und Realisierung anschließend in zwei Abschnitte geteiltes Vorhaben informiert.<br />

Nach dortiger Prüfung des Vorhabens wurde im Mai 2003 festgestellt, dass<br />

kein förmliches Raumordnungsverfahren erforderlich ist. Ausschlaggebend dafür<br />

war, dass mit Ausnahme eines 1,6 km langen Teilabschnitts aus dem 2010 planfestgestellten<br />

und inzwischen realisierten 1. Neubauabschnitt die gesamte Leitung<br />

innerhalb bestehender Trassen verläuft, auch in den Abschnitten mit Umund<br />

Zubeseilungen bei Anlegung raumbedeutsamer Kriterien keine raumbedeutsamen<br />

Veränderungen stattfinden und das raumordnerische Ziel der Trassenbündelung<br />

als erfüllt angesehen wurde. Auf die raumordnerische Beurteilung der<br />

<strong>Bezirksregierung</strong> Detmold vom 05.05.2003 – 62.5.50.12 –, die nach Aussage der<br />

Bezirksplanungsbehörde im Anhörungsverfahren nach wie vor Gültigkeit hat, wird<br />

dazu Bezug genommen.<br />

Der in der nunmehr planfestgestellten Trasse des 2. Neubauabschnitts enthaltene<br />

und von der Bestandstrasse geringfügig abweichende Schwenk der 2.<br />

Planänderung (Mast 61 bis 65) führt insoweit zu keiner anderen Betrachtung. Die<br />

Bezirksplanungsbehörde hat keine Bedenken gegen die Planänderungen erhoben<br />

und denen des Deckblatts 2 am 13.04.2012 ausdrücklich zugestimmt.<br />

51


3. Ablauf des Planfeststellungsverfahrens<br />

3.1 Einleitung des Verfahrens<br />

Die Amprion GmbH hat der <strong>Bezirksregierung</strong> Detmold den von ihr aufgestellten<br />

Plan mit Schreiben vom 08.06.2011 zur Durchführung des Planfeststellungsverfahrens<br />

gem. §§ 43 ff EnWG i. V. m. den §§ 72 bis 78 VwVfG NRW zugeleitet.<br />

3.2 Auslegung der Planunterlagen<br />

Der Plan hat auf Veranlassung der <strong>Bezirksregierung</strong> Detmold in der Zeit vom<br />

12.09.2011 bis einschließlich 11.10.2011 im Bürgerbüro des Rathauses der Gemeinde<br />

Leopoldshöhe sowie bei der Stadt Bielefeld, und hier sowohl beim Amt<br />

für Verkehr als auch in den Bezirksämtern Heepen, Senne und Sennestadt, während<br />

der Dienststunden zu jedermanns Einsicht ausgelegen. Die Gemeinde Leopoldshöhe<br />

und die Stadt Bielefeld haben Zeit und Ort der Auslegung rechtzeitig<br />

vorher in ortsüblicher Weise, die Stadt Bielefeld durch Veröffentlichung in der örtlichen<br />

Presse und die 18.000-Einwohner-Gemeinde Leopoldshöhe durch Aushang,<br />

bekannt gemacht. Parallel dazu ist die Auslegung der Planunterlagen für<br />

das unter die Regelungen des UVPG fallende Vorhaben gem. § 9 Abs. 3 UVGP<br />

auch öffentlich bekanntgemacht worden (Presse und Amtsblatt der <strong>Bezirksregierung</strong><br />

Detmold). Die gesetzliche Frist, innerhalb der gem. § 73 Abs. 4 S. 1 VwVfG<br />

NRW Einwendungen gegen den Plan erhoben werden konnten (bis 2 Wochen<br />

nach Ablauf der Auslegungsfrist = bis zum 25.10.2011), sowie die Stellen, bei<br />

denen die Einwendungen gegen den Plan innerhalb dieser Frist zu erheben oder<br />

nur Niederschrift zu geben waren (Gemeinde Leopoldshöhe, Stadt Bielefeld sowie<br />

<strong>Bezirksregierung</strong> Detmold), sind in den Bekanntmachungen benannt worden.<br />

Darauf, dass nach Ablauf der Einwendungsfrist Einwendungen ausgeschlossen<br />

sind, wurde hingewiesen.<br />

Die nicht ortsansässig Betroffenen, deren Person und Aufenthalt bekannt war,<br />

sind von der Auslegung der Pläne benachrichtigt worden.<br />

Die während der gesetzlichen Frist eingegangenen 34 Einwendungen wurden mit<br />

Schreiben vom 09.11.2011 der Vorhabenträgerin zur Auswertung und Erarbeitung<br />

einer Stellungnahme zugeleitet.<br />

52


3.3 Beteiligung der Träger öffentlicher Belange<br />

Mit Schreiben vom 26.08.2011 hat die Planfeststellungsbehörde den Behörden<br />

und Stellen, deren Aufgabenbereich durch das Vorhaben berührt wird (Träger öffentlicher<br />

Belange), die Planunterlagen zur Stellungnahme zuleitet. Beteiligt wurden<br />

- die Stadt Bielefeld und die Gemeinde Leopoldshöhe,<br />

- der Kreis Lippe,<br />

- die Landwirtschaftskammer NRW,<br />

- der Landesbetrieb Wald und Holz NRW,<br />

- der Landschaftsverband Westfalen-Lippe (LWL), Amt für Denkmalpflege in<br />

Westfalen, Münster,<br />

- die LWL Archäologie für Westfalen in Bielefeld,<br />

- die Bundesanstalt für Immobilienaufgaben in Bielefeld,<br />

- die Wehrbereichsverwaltung West in Düsseldorf,<br />

- die E.ON Westfalen-Weser AG in Paderborn,<br />

- die RWE Westfalen-Weser-Ems Netzservice GmbH, Münster (Hochspannungsnetz)<br />

und Dortmund (Gas),<br />

- Deutsche Telekomm AG, Bielefeld,<br />

- die Unitymedia GmbH,<br />

- die O2 Germany GmbH & Co. oHG, Dortmund,<br />

- die Vodafone Niederlassung Nordwest, Dortmund,<br />

- die Eplus Mobilfunk GmbH & Co. KG, Hannover,<br />

- die Fernleitungsbetriebsgesellschaft, Xanten,<br />

- die Wingas GmbH (heute: Gascade Gastransport GmbH), Kassel,<br />

- die PLEdoc GmbH, Essen,<br />

- die E.ON Netz GmbH, Lehrte,<br />

- die TenneT TSO GmbH, Lehrte,<br />

- die Stadtwerke Bielefeld,<br />

- die Deutsche Flugsicherung GmbH, Langen,<br />

- die Luftverkehrsaufsicht der <strong>Bezirksregierung</strong> Münster,<br />

- die Industrie- und Handelskammer Ostwestwalen zu Bielefeld, Bielefeld,<br />

- der Landesbetrieb Straßenbau NRW, Regionalniederlassung Ostwestfalen-<br />

Lippe in Bielefeld und – mit Schreiben vom 18.10.2011 – die Autobahnniederlassung<br />

Hamm,<br />

- die DB Netz AG, Duisburg / DB Services Immobilien GmbH, Köln,<br />

- die DB Telematik GmbH, Köln / DB Kommunikationstechnik GmbH, Essen,<br />

53


- die DB Energie GmbH, Frankfurt,<br />

- die <strong>Bezirksregierung</strong> Detmold, Dezernat 51 (Höhere Landschaftsbehörde),<br />

- die <strong>Bezirksregierung</strong> Detmold, Dezernat 52 (Abfallwirtschaft),<br />

- die <strong>Bezirksregierung</strong> Detmold, Dezernat 53 (Immissionsschutz),<br />

- die <strong>Bezirksregierung</strong> Detmold, Dezernat 54 (Wasserwirtschaft),<br />

- die <strong>Bezirksregierung</strong> Detmold, Dezernat 55 (technischer Arbeitsschutz),<br />

- die <strong>Bezirksregierung</strong> Detmold, Dezernat 32 (Regionalentwicklung) und<br />

- die <strong>Bezirksregierung</strong> Detmold, Dezernat 33 (Ländliche Entwicklung, Bodenordnung).<br />

Die insgesamt 29 abgegebenen Stellungnahmen wurden mit Schreiben vom 09.,<br />

10, 15 bzw. 23.11.2011 ebenfalls der Vorhabenträgerin zur Auswertung und Gegenäußerung<br />

zugeleitet.<br />

3.4 Planänderungen und Ergänzungen der Deckblätter 1 bis 3<br />

Aufgrund der bis dahin vorliegenden Erkenntnisse hat die Vorhabenträgerin drei<br />

Planänderungen vorgenommen, die von ihr mit Schreiben vom 29.03.2012 in<br />

Form der Deckblätter 1 bis 3 in das Verfahren eingebracht wurden und die in das<br />

nunmehr planfestgestellte Leitungsbauvorhaben eingeflossen sind. Im Wesentlichen<br />

handelt es sich dabei um<br />

o die Verschiebung des Maststandortes 58 um ca. 12 m nach Südosten zum<br />

Erhalt von u. a. auch Anliegern als Sichtschutz im Hinblick auf den dortigen<br />

Wanderparkplatz dienenden Gehölzen,<br />

o die der Entlastung der Anwohner des Triftweges dienende Verschiebung der<br />

Masttrasse von Mast 61 bis Mast 65 um bis zu rd. 250 m Richtung Osten / zur<br />

A 2 sowie<br />

o die Verschiebung des Maststandortes 72 um ca. 26 m Richtung Süden zur<br />

Entlastung eines Wohnhauses sowie der Abmilderung von Einschränkungen<br />

für die landwirtschaftliche Nutzung des betroffenen Grundstücks<br />

und die damit jeweils zusammenhängenden sonstigen Veränderungen bezüglich<br />

der Schutzstreifen, der Länge der Spannfelder und der Ausgestaltung der Masten<br />

und ihrer Fundamente. Alle drei Deckblätter beinhalten des Weiteren eine umweltgutachterliche<br />

Stellungnahme bezüglich der Auswirkungen der jeweiligen<br />

54


Planänderung auf die ursprüngliche Umweltstudie (Umweltverträglichkeitsstudie,<br />

landschaftspflegerischer Begleitplan und FFH-Verträglichkeitsuntersuchung).<br />

Die Planänderungen beziehen sich ausschließlich auf das Gebiet der Stadt Bielefeld.<br />

Sie ersetzen die ursprünglichen und hiermit gleichfalls festgestellten Unterlagen<br />

jedoch nur insoweit, als sie davon abweichen.<br />

Aufgabenbereiche einer Behörde oder Belange Dritter sind davon insoweit betroffen,<br />

als sich die Bewertung der Belange des Natur- und Landschaftsschutzes und<br />

des Luftverkehrs, die von den Gemeinden und Gemeindeverbänden im Zusammenhang<br />

mit ihrer Selbstverwaltung und ihrer Planungshoheit wahrzunehmenden<br />

kommunalen Belange, die Belange der Betreiber anderer und ggf. zu kreuzender<br />

Ver- und Entsorgungsleitungen sowie die Betroffenheiten der Grundstückseigentümer<br />

verändern können. Insoweit greifen veränderte Masten, Maststandorte<br />

und Spannfelder erstmals bzw. anders und ggf. auch stärker als bisher<br />

in die entsprechenden öffentlichen und privaten Belange ein.<br />

Dementsprechend sind nach den Regelungen der §§ 43 a Nr. 6 EnWG und 73<br />

Abs. 8 VwVfG NRW mit Schreiben vom 02, 03. bzw. 11.04.2012<br />

- die betroffenen Grundstückseigentümer,<br />

- die Stadt Bielefeld,<br />

- die Landwirtschaftskammer NRW,<br />

- der Landesbetrieb Wald und Holz NRW,<br />

- die höhere Landschaftsbehörde (Dezernat 51) bei der <strong>Bezirksregierung</strong> Detmold,<br />

- der Landschaftsverband Westfalen-Lippe (LWL), Amt für Denkmalpflege in<br />

Westfalen, Münster,<br />

- die LWL Archäologie für Westfalen in Bielefeld,<br />

- die Wehrbereichsverwaltung West in Düsseldorf,<br />

- die Deutsche Flugsicherung GmbH in Langen,<br />

- die Luftverkehrsaufsicht bei der <strong>Bezirksregierung</strong> Münster,<br />

- die Deutsche Telekom AG, Bielefeld,<br />

- die Unitymedia GmbH, Köln,<br />

- die Wingas Transport GmbH (heutige Gascade Gastransport GmbH), Kassel,<br />

- die Stadtwerke Bielefeld GmbH,<br />

- der Landesbetrieb Straßenbau NRW,<br />

55


- die Dezernate 32, 33, 52, 53, 54 und 55 der <strong>Bezirksregierung</strong> Detmold sowie<br />

auch<br />

- das Landesbüro der Naturschutzverbände NRW in Oberhausen<br />

unter Beifügung der Deckblattunterlagen über die Planänderungen informiert<br />

worden und haben die Gelegenheit erhalten, innerhalb einer 2-Wochen-Frist Einwendungen<br />

bzw. Stellungnahmen zu den Planänderungen abzugeben.<br />

Beteiligungen weiterer Stellen, Behörden, Träger öffentlicher Belange, Grundstückseigentümer<br />

oder von sonstigen Betroffenen waren nicht erforderlich, da<br />

entsprechende erstmalige oder stärkere Betroffenheiten nicht erkennbar waren.<br />

Insbesondere führen die Planänderungen nicht zu weiteren erstmaligen oder<br />

stärkeren Inanspruchnahmen von Grundstücksflächen. Auch führen sie nicht zu<br />

insoweit bedeutsamen stärkeren Immissionsbelastungen, d. h. nicht zu solchen<br />

Immissionsbelastungen, die über die Grenzen der vom Schutzstreifen betroffenen<br />

Grundstücke hinausgehen und somit die Beteiligung weiterer nicht grundstücksbetroffener<br />

Dritter erfordert hätten. Im Übrigen gehen die Planänderungen<br />

auf entsprechende Forderungen der betroffenen Anlieger zurück und haben deren<br />

Entlastung zum Ziel. Dies gilt auch für die Planänderung des Deckblatts 2 mit<br />

der Trassenverschiebung des Abschnitts von Mast 61 bis Mast 65 in Richtung<br />

Autobahn, die als einzige eine entsprechende vollständige Verlagerung auch<br />

sämtlicher nicht grundstücksbezogenen Betroffenheiten beinhaltet. Sonstige<br />

schutzwürdige Bereiche, d. h. Grundstücke, die dem regelmäßigen Aufenthalt<br />

von Personen dienen, sind zudem im Nahbereich der von den Planänderungen<br />

betroffenen Grundstücke nicht vorhanden.<br />

Vor diesem Hintergrund begegnet es keinen Bedenken, dass alle Planänderungen<br />

im Wege des vereinfachten Deckblattverfahrens nach § 73 Abs. 8 VwVfG mit<br />

direkter Beteiligung der Betroffenen sowie einer zweiwöchigen Einwendungsfrist<br />

für diese ins Verfahren eingebracht wurden. Keine der Änderungen berührte das<br />

Vorhaben in seiner Grundkonzeption, veränderte mithin die Identität des Vorhabens.<br />

Vielmehr hatten die Änderungen Auswirkungen jeweils nur auf einen beschränkten,<br />

klar zu umreißenden Kreis von Betroffenen, die vollständig in den<br />

jeweiligen Deckblattverfahren beteiligt wurden.<br />

Fehlerhaft wäre beim Verzicht auf die Durchführung eines erneuten Anhörungsverfahrens,<br />

das nach der Rechtsprechung des BVerwG (so Urteil vom<br />

56


25.09.2002, 9 A 5.02) je nach den Umständen des Einzelfalls im pflichtgemäßen<br />

Ermessen der Behörde steht, lediglich ein Vorgehen, bei dem das Schwergewicht<br />

der zu treffenden tatsächlichen Feststellungen in dem Verfahrensabschnitt<br />

nach Abschluss des Anhörungsverfahrens verlegt wird. Auch dies ist vorliegend<br />

nicht der Fall. In den Erörterungstermin (vgl. nachstehend Nr. 3.5), der als Abschluss<br />

des Anhörungsverfahrens erst am 15. Mai 2012 und damit nach der Einbringung<br />

der Planänderungen 1 bis 3 und zu einem Zeitpunkt durchgeführt wurde,<br />

an dem den Betroffenen die Änderungen bereits bekannt waren, konnten die<br />

Planänderungen im Übrigen bereits einbezogen werden.<br />

Zu den Planänderungen sind von 18 Trägern öffentlicher Belange Stellungnahmen<br />

abgebeben worden. Sie wurden der Vorhabenträgerin insbesondere auch<br />

im Hinblick auf den anstehenden Erörterungstermin zur weiteren Prüfung und<br />

Auswertung zugeleitet. Einwendungen wurden gegen die Planänderungen nicht<br />

erhoben.<br />

Zur Konkretisierung der umweltgutachterlichen Stellungnahme hat die Vorhabenträgerin<br />

schließlich mit Schreiben vom 02.05.2012 eine unter Berücksichtigung<br />

der Planänderungen im Detail überarbeitete Fassung der Umweltstudie mit dem<br />

LBP, seiner Eingriffsbilanzierung und der FFH-Verträglichkeitsuntersuchung vorgelegt.<br />

Sie wurde Schreiben vom 03.05.2012 der Stadt Bielefeld, der höheren<br />

Landschaftsbehörde sowie dem Landesbüro der Naturschutzverbände, mit<br />

Schreiben vom 09.07.2012 außerdem im Hinblick auf forstliche Belange im Zusammenhang<br />

mit den Kompensationsmaßnahmen auch dem Landesbetrieb<br />

Wald und Holz NRW zur Kenntnis und etwaigen weiteren Stellungnahme vorgelegt.<br />

Weitere Stellungnahmen sind jedoch nicht abgegeben worden.<br />

3.5 Erörterungstermin<br />

Zu den Stellungnahmen der Träger öffentlicher Belange und den 34 im Anschluss<br />

an die Auslegung der Planunterlagen abgegebenen Einwendungen hat<br />

die Vorhabenträgerin am 05.04.2012 im Nachgang zu den zuvor bereits vorgelegten<br />

Planänderungen eine Stellungnahme abgebeben. Die Anhörungsbehörde<br />

hat die Träger öffentlicher Belange sowie die Einwender daraufhin unter Übersendung<br />

des ihre Stellungnahme / ihre Einwendung betreffenden Teils der Äußerung<br />

der Vorhabenträgerin gem. § 73 Abs. 6 S. 3 VwVfG NRW zu dem Erörterungstermin,<br />

der am 15.05.2012 durchgeführt worden ist, eingeladen.<br />

57


Die Benachrichtigung der sonstigen Betroffenen über den Erörterungstermin erfolgte<br />

gem. § 73 Abs. 6 S. 2 VwVfG NRW auf die in Kapitel B Nr. 3.2 dieses Beschlusses<br />

beschriebene Weise durch ortsübliche Bekanntmachung in der Stadt<br />

Bielefeld sowie in der Gemeinde Leopoldshöhe.<br />

Im Rahmen einer Generaldebatte ist in dem in Bielefeld durchgeführten Erörterungstermin<br />

sowohl den Trägern öffentlicher Belange als auch den privaten Einwendern<br />

und Betroffenen die Gelegenheit eingeräumt worden, ihre Bedenken<br />

und Anregungen thematisch geordnet vorzutragen. Im Wesentlichen blieben die<br />

Einwendungen, soweit nicht durch die Planänderungen ausgeräumt, bestehen.<br />

Für die weiteren Inhalte wird auf das Ergebnisprotokoll vom 21.05.2012 zu dem<br />

Erörterungstermin Bezug genommen.<br />

3.6 Planänderungen und Ergänzungen des Deckblatts 4<br />

Aufgrund der Ergebnisse des Erörterungstermins hat die Vorhabenträgerin eine<br />

weitere Planänderung vorgenommen, die von ihr mit Schreiben vom 20.11.2012<br />

in Form des Deckblatts 4 in das Verfahren eingebracht wurde und die ebenfalls in<br />

das nunmehr planfestgestellte Leitungsbauvorhaben eingeflossen ist. Im Wesentlichen<br />

beinhaltet sie eine weitere Trassenverschiebung zwischen den Masten 57<br />

und 61 zur Vergrößerung des Abstands zur Wohnbebauung an der Lämershagener<br />

Straße. Verschoben wurden die Maststandorte 58 um 2 m, 59 um 80 m und<br />

60 um 95 m.<br />

Auch diese Planänderungen beziehen sich ausschließlich auf das Gebiet der<br />

Stadt Bielefeld und ersetzen die ursprünglichen und hiermit gleichfalls festgestellten<br />

Unterlagen nur insoweit, als sie davon abweichen. Aufgabenbereiche einer<br />

Behörde oder Belange Dritter sind auch hiervon insoweit betroffen, als sich die<br />

Bewertung der Belange des Natur- und Landschaftsschutzes und des Luftverkehrs,<br />

die von den Gemeinden und Gemeindeverbänden im Zusammenhang mit<br />

ihrer Selbstverwaltung und ihrer Planungshoheit wahrzunehmenden kommunalen<br />

Belange, die Belange der Betreiber anderer und ggf. zu kreuzender Ver- und<br />

Entsorgungsleitungen sowie die Betroffenheiten der Grundstückseigentümer verändern<br />

bzw. verändern können.<br />

58


Zu den Planänderungen des Deckblatts 4 sind dementsprechend nach den Regelungen<br />

der §§ 43 a Nr. 6 EnWG und 73 Abs. 8 VwVfG NRW mit Schreiben<br />

vom 26.11.2012<br />

- die betroffenen Grundstückseigentümer,<br />

- die Stadt Bielefeld,<br />

- die Landwirtschaftskammer NRW,<br />

- der Landesbetrieb Wald und Holz NRW,<br />

- die höhere Landschaftsbehörde (Dezernat 51) bei der <strong>Bezirksregierung</strong> Detmold,<br />

- der Landschaftsverband Westfalen-Lippe (LWL), Amt für Denkmalpflege in<br />

Westfalen, Münster,<br />

- die LWL Archäologie für Westfalen in Bielefeld,<br />

- die Wehrbereichsverwaltung West in Düsseldorf,<br />

- die Deutsche Flugsicherung GmbH in Langen,<br />

- die Luftverkehrsaufsicht bei der <strong>Bezirksregierung</strong> Münster,<br />

- die Deutsche Telekom AG, Bielefeld,<br />

- die Unitymedia GmbH, Kassel,<br />

- die GASCADE Gastransport GmbH, Kassel (ehem. Wingas Transport GmbH),<br />

- die Stadtwerke Bielefeld GmbH,<br />

- der Landesbetrieb Straßenbau NRW,<br />

- die Dezernate 32, 33, 52, 53, 54 und 55 der <strong>Bezirksregierung</strong> Detmold sowie<br />

auch<br />

- das Landesbüro der Naturschutzverbände NRW in Oberhausen<br />

unter Beifügung der Deckblattunterlagen über die Planänderungen informiert<br />

worden und haben die Gelegenheit erhalten, innerhalb einer 2-Wochen-Frist Einwendungen<br />

bzw. Stellungnahmen zu den Planänderungen abzugeben.<br />

Beteiligungen weiterer Stellen, Behörden, Träger öffentlicher Belange, Grundstückseigentümer<br />

oder sonstigen Betroffenen waren nicht erforderlich, entsprechende<br />

erstmalige oder stärkere Betroffenheiten nicht erkennbar. Im Übrigen gehen<br />

auch diese Planänderungen auf entsprechende Forderungen der betroffenen<br />

Anlieger zurück und haben deren Entlastung zum Ziel. Vor diesem Hintergrund<br />

war auch hierfür kein erneutes förmliches Anhörungsverfahren (öffentliche Auslegung<br />

der geänderten Planunterlagen bzw. Deckblätter und ggf. erneuter Erörterungstermin)<br />

nach den Regelungen des § 73 VwVfG NRW notwendig. Auf die<br />

59


vorstehenden Ausführungen unter Nr. 3.4 zu den Planänderungen 1 bis 3, die<br />

auch hier gelten, wird dazu Bezug genommen.<br />

Einwendungen sind zu den Planänderungen nicht erhoben worden und aus den<br />

Stellungnahmen der Behörden und Träger öffentlicher Belange – insgesamt wurden<br />

10 Stellungnahmen abgegeben – haben sich nur in geringem Umfang neue<br />

Aspekte ergaben, die, soweit erforderlich, im Rahmen dieses Beschlusses berücksichtigt<br />

worden sind und im Übrigen zurückgewiesen werden. Zu den Stellungnahmen<br />

der Stadt Bielefeld (untere Landschaftsbehörde und städtischer<br />

Forst) und des Landesbetriebes Wald und Holz NRW hat das Gutachterbüro<br />

ERM GmbH im Auftrag der Vorhabenträgerin nach einem zuvor am 05.02.2013<br />

durchgeführten Ortstermin mit Schreiben vom 26.02.2013 eine gutachtliche Gegenäußerung<br />

vorgelegt.<br />

Von einer Erörterung der Stellungnahmen der Behörden und Träger öffentlicher<br />

Belange konnte gem. § 43 a Nr. 6 S. 3 EnWG abgesehen werden.<br />

4. Verfahrensrechtliche Bewertung<br />

4.1 Notwendigkeit der Planfeststellung<br />

Die Errichtung und der Betrieb von Hochspannungsfreileitungen mit einer Nennspannung<br />

von 110 kV und mehr bedürfen gem. § 43 S. 1 EnWG der Planfeststellung<br />

durch die nach Landesrecht zuständige Behörde, soweit nicht gem. § 43 b<br />

S. 1 Nr. 2 EnWG – gilt nur bei nicht der UVP-Pflicht unterliegenden Vorhaben –<br />

eine Plangenehmigung ausreichend ist.<br />

Für das diesem Beschluss zugrunde liegende Vorhaben ergab sich aus § 3 b<br />

Abs. 1 UVPG in Verbindung mit Ziffer 19.1.1 der Anlage 1 zu § 3 UVPG aufgrund<br />

seiner Größen- und Leistungswerte die Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung.<br />

Die Nennspannung der Leitung liegt mit 380 kV oberhalb<br />

des in Ziffer 19.1.1 genannten Leistungswertes von 220 kV und die Größe des<br />

Vorhabens, hier die Leitungslänge, überschreitet nicht nur unter Einbeziehung<br />

des – bereits realisierten – 1. Leitungsabschnitts zwischen der Umspannanlage<br />

Gütersloh und dem Punkt Friedrichsdorf (kumulative Betrachtung des Gesamtvorhabens<br />

gem. § 3 b UVPG) mit der sich daraus ergebenden Gesamtlänge von<br />

60


d. 27 km, sondern auch für sich allein betrachtet den in Ziffer 19.1.1 genannten<br />

Größenwert von 15 km.<br />

Eine Plangenehmigung schied damit als unzureichend aus, so dass das Vorhaben<br />

Gegenstand der Planfeststellung ist. Dies gilt sowohl für die Höchstspannungsfreileitung<br />

selbst mit ihren Masten, Leiterseilen und Schutzstreifen als auch<br />

für Schutzmaßnahmen (§ 74 Abs. 2 S. 2 VwVfG NRW und § 41 BImSchG), die<br />

notwendigen Folgemaßnahmen an Fremdanlagen (§ 75 Abs. 1 S. 1 VwVfG<br />

NRW) sowie die zur Kompensation des Eingriffs in Natur und Landschaft vorgesehenen<br />

Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen (§§ 4a Abs. 2 und 6 Abs. 1 LG<br />

NRW).<br />

4.2 Zuständigkeit der Anhörungs- und Planfeststellungsbehörde<br />

Die Zuständigkeit der <strong>Bezirksregierung</strong> Detmold als Anhörungs- und Planfeststellungsbehörde<br />

ergibt sich aus § 1 Abs. 2 der Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten<br />

auf dem Gebiet des Energiewirtschaftsrechts (SGV. NRW 75).<br />

4.3 Anhörungsverfahren<br />

Die sich im Wesentlichen aus §§ 43 a EnWG und § 73 VwVfG NRW ergebenden<br />

Vorgaben an das Anhörungsverfahren (vgl. Kapitel B, Ziff. 3.2 bis 3.6 dieses Beschlusses)<br />

sind eingehalten worden. Die Planfeststellungsbehörde hat die darin<br />

enthaltene Pflicht zur Auslegung des Plans nebst Zeichnungen und Erläuterungen,<br />

UVS, landschaftspflegerischem Begleitplan und sonstigen Unterlagen, die<br />

das Vorhaben, seinen Anlass und die vom Vorhaben betroffenen Grundstücke,<br />

Anlagen und voraussichtlichen Auswirkungen erkennen lassen, vollständig erfüllt<br />

und auch den gem. §§ 43 a S. 1 Nr. 5 EnWG, 73 Abs. 6 VwVfG NRW vorgesehenen<br />

Erörterungstermin durchgeführt. Ein neuer Erörterungstermin wegen der<br />

erst nach ihm in das Verfahren eingebrachten Planänderungen des Deckblatts 4<br />

war gem. § 43 a S. 1 Nr. 5 S. 3 EnWG nicht erforderlich.<br />

Gem. §§ 43 a S. 1 Nr. 1 EnWG, 73 Abs. 2 VwVfG NRW war der Plan in den Gemeinden<br />

auszulegen, in denen sich das Vorhaben voraussichtlich auswirkt; zum<br />

Schutz ihrer individuellen Interessen sollen alle Betroffenen durch die Offenlegung<br />

der Planunterlagen über das Vorhaben informiert werden.<br />

61


Immer und in erster Linie von den Auswirkungen eines Vorhabens berührt sind<br />

diejenigen, auf deren Grundstücksflächen das Vorhaben geplant wird. Dementsprechend<br />

muss die Auslegung der Planunterlagen in der oder den Gemeinden<br />

erfolgen, in deren Gebiet das Vorhaben verwirklicht werden soll. Dies sind hier<br />

die Stadt Bielefeld sowie die Gemeinde Leopoldshöhe, auf deren Gebiet sich der<br />

Leitungsbau inklusive der Kompensationsmaßnahmen flächenmäßig beschränkt.<br />

Dort ist dementsprechend auch die Auslegung erfolgt. Weitergehende Offenlegungen<br />

waren mangels erkennbarer möglicher Auswirkungen (solche könnten<br />

sich insbesondere aus Belastungen durch Immissionen ergeben) nicht erforderlich.<br />

Insoweit ist die rein abstrakte Möglichkeit, dass sich Auswirkungen über die<br />

Gemeindegrenze hinweg erstrecken – und auch eine solche ist hier nicht ersichtlich<br />

–, nicht ausreichend.<br />

Inhaltlich sind nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes<br />

alle Unterlagen aus- bzw. offenzulegen, die – aus der Sicht der potentiell Betroffenen<br />

– erforderlich sind, um ihnen das Interesse an der Erhebung von Einwendungen<br />

bewusst zu machen. Der Entfaltung dieser sog. Anstoßwirkung sind<br />

die ausgelegten Unterlagen in vollem Umfang und auch im Hinblick auf die Betroffenheiten<br />

durch elektromagnetische Felder gerecht geworden.<br />

Es war, wie vorstehend unter Nrn. 3.4 und 3.6 bereits ausgeführt, für das Anhörungsverfahren<br />

im Hinblick auf die Planänderungen (d. h. die Deckblätter 1 bis 4)<br />

auch keine erneute öffentliche Auslegung im Sinne der §§ 43 a EnWG und 73<br />

Abs. 2 und 3 VwVfG NRW erforderlich. Es bedurfte jedoch gem. §§ 41 a S. 1 Nr.<br />

6, 73 Abs. 8 VwVfG NRW der individuellen Beteiligung der Betroffenen, deren<br />

Belange durch die Planänderungen erstmalig oder stärker als bisher berührt werden,<br />

im sog. Deckblattverfahren. Diese Beteiligung ist erfolgt. Alle Betroffenen inklusive<br />

der Behörden und Träger öffentlicher Belange sowie der Umweltverbände<br />

sind unter Beifügung der Deckblattunterlagen angeschrieben worden und haben<br />

die Gelegenheit erhalten, Stellungnahmen abzugeben bzw. Einwendungen zu<br />

erheben.<br />

4.4 Umfang der Planfeststellung<br />

4.4.1 Durch die Planfeststellung wird die Zulässigkeit des Vorhabens einschließlich der<br />

notwendigen Folgemaßnahmen an anderen Anlagen im Hinblick auf alle von ihm<br />

berührten öffentlichen Belange festgestellt und es werden alle öffentlichrechtlichen<br />

Beziehungen zwischen der Trägerin des Vorhabens und den durch<br />

62


den Plan Betroffenen rechtsgestaltend geregelt (§ 75 Abs. 1 VwVfG NRW.) Die<br />

energierechtliche Planfeststellung ersetzt alle nach anderen Rechtsvorschriften<br />

notwendigen behördlichen Entscheidungen, insbesondere öffentlich-rechtliche<br />

Genehmigungen, Verleihungen, Erlaubnisse, Bewilligungen, Zustimmungen und<br />

sonstige Planfeststellungen (§ 75 Abs. 1 S. 1 VwVfG NRW). Damit sind u. a.<br />

auch erforderliche Genehmigungen gem. § 99 LWG für Anlagen in, an, über und<br />

unter oberirdischen Gewässern (§ 36 WHG) Bestandteil der Planfeststellung.<br />

Hiervon ausgenommen ist die wasserrechtliche Erlaubnis gem. § 8 Abs. 1 WHG<br />

für die Grundwasserhaltungen, über die jedoch gem. § 19 Abs. 1 und 3 WHG mit<br />

entschieden werden konnte.<br />

4.4.2 Eine „Notwendigkeit“ von Folgemaßnahmen im Sinne von § 75 Abs. 1 VwVfG<br />

NRW ist dabei für solche Maßnahmen anzunehmen, die zur „Beseitigung nach<br />

nachhaltigen Störungen der Funktionsfähigkeit“ erforderlich sind. Dabei dürfen<br />

die Folgemaßnahmen über „Anschluss und Anpassung“ nicht wesentlich hinausgehen.<br />

Eine Umgestaltung dieser Anlagen, die für den Ausgleich komplexer, teilweise<br />

divergierender Interessen ein eigenes Planungskonzept voraussetzt, muss<br />

dem dafür zuständigen Hoheitsträger überlassen bleiben (BVerwG, Urteil vom<br />

12.02.1988, 4 C 54.84). Demnach stellen insbesondere auch alle mit der Bündelung<br />

der 110- und 380-kV-Leitungen zusammenhängenden Kopplungs- und Anschlussmaßnahmen,<br />

d. h.<br />

- die 110-kV-Anbindung am Punkt Windflöte einschließlich des Neubaus des<br />

110-kV-Mastes 1043,<br />

- der Anschluss der 110-kV-Leitung an die Umspannanlage Bielefeld-Ost (Einführungen<br />

in die Umspannanlage von Osten und Westen) einschließlich des<br />

Neubaus der 110-kV-Masten 1050, 47 A, 47 B und 47 C,<br />

- die Anbindung des 110-kV-Leitungsabzweigs am Punkt Sennestadt sowie<br />

- die Einführung der 110-kV-Leitung in das Umspannwerk Bielefeld-Ost einschließlich<br />

des Neubaus der 110-kV-Masten 72 a und 72 B<br />

notwendige Folgemaßnahmen dar, da ein ursächlicher Zusammenhang zwischen<br />

diesen Maßnahmen und dem Neubau der 380-kV-Höchstspannungsfreileitung<br />

besteht und die Bündelung der 380- und 110-kV-Leitungen ohne diese Maßnahmen<br />

nicht möglich wäre, diese Maßnahmen mithin zur Sicherstellung bzw. Wiederherstellung<br />

der Funktion der 110-kV-Leitung erforderlich sind.<br />

63


5. Umweltverträglichkeitsprüfung<br />

5.1 Verfahren zur Prüfung der Umweltverträglichkeit nach dem UPVG<br />

Zweck und Ziel des UVPG ist es sicherzustellen, dass bei bestimmten öffentlichen<br />

und privaten Vorhaben, Plänen und Programmen zur wirksamen Umweltvorsorge<br />

nach einheitlichen Grundsätzen die Auswirkungen auf die Umwelt im<br />

Rahmen von Umweltprüfungen (Umweltverträglichkeitsprüfungen und strategischen<br />

Umweltprüfungen) frühzeitig und umfassend ermittelt, beschrieben und<br />

bewertet und die Ergebnisse der Umweltprüfungen bei allen behördlichen Entscheidungen<br />

über die Zulässigkeit des Vorhabens bzw. bei der Aufstellung oder<br />

Änderung der Pläne so früh wie möglich berücksichtigt werden. Die Informationsbasis<br />

der Planfeststellungsbehörde soll verbessert und das Entscheidungsverfahren<br />

transparenter gestaltet werden, um damit eine Erhöhung der Akzeptanz behördlicher<br />

Entscheidungen herbeizuführen. Dieser Zielsetzung wird das vorliegende<br />

Verfahren in vollem Umfang gerecht.<br />

Für das diesem Beschluss zugrunde liegende Vorhaben ist gem. § 3 b Abs. 1<br />

UVPG in Verbindung mit Ziffer 19.1.1 der Anlage 1 zu § 3 UVPG aufgrund der<br />

Größen- und Leistungswerte, die sich unter Einbeziehung des vorgesehenen<br />

zweiten Planungs- und Bauabschnitts ergeben (mehr als 15 km Leitungslänge<br />

und mehr als 220 kV Nennspannung), eine UVP erforderlich.<br />

Die dazu gem. § 6 UVPG erforderlichen Unterlagen sind in den vorgelegten<br />

Planunterlagen enthalten und genügen den Anforderungen des UVPG und des<br />

UVPG NRW an eine Umweltverträglichkeitsprüfung, die gem. § 2 Abs. 1 S. 1<br />

UPVG als unselbständiger Teil des Planfeststellungsverfahrens durchgeführt<br />

werden konnte.<br />

Der Umfang der Untersuchungen ist anlässlich eines am 23.02.2005 im Rahmen<br />

eines Ortstermins durchgeführten Scopings gem. § 5 UVPG abgestimmt worden.<br />

Weitere Verfahrensschritte sind nicht erforderlich. Die Anhörungs- und Planfeststellungsbehörde<br />

hat die gem. § 6 UVPG erforderlichen Unterlagen, die den<br />

Planfeststellungsunterlagen in Form der Umweltstudie beigefügt sind, den nach<br />

§ 7 UVPG zu beteiligenden Behörden zugesandt und um Stellungnahme gebeten.<br />

Den Unterlagen lagen die notwendigen Grundlagendaten und Erhebungen in<br />

angemessener Aktualität zu Grunde. Die Einbeziehung der Öffentlichkeit (§ 9<br />

64


Abs. 1 UVPG) erfolgte durch das nach § 43 a EnWG in Verbindung mit den Regelungen<br />

des § 73 Abs. 3, 4 bis 7 VwVfG NRW durchgeführte Anhörungsverfahren<br />

und entsprach damit den Anforderungen des § 9 Abs. 1 S. 2 UVPG.<br />

5.2 Beschreibung der Umwelt<br />

.<br />

Die Trassenführung wurde bereits vorstehend unter Ziffer 1.2 dieses Beschlusses<br />

beschrieben. Sie führt über das Gebiet der Stadtbezirke Senne und Stieghorst<br />

der Stadt Bielefeld sowie im letzten Teilstück vorm Umspannwerk Bechterdissen<br />

über das der Gemeinde Leopoldshöhe.<br />

Der überwiegende Teil der sowohl der alten als auch der neuen Leitungstrassen<br />

verläuft durch landwirtschaftliche Nutzflächen (überwiegend Ackerflächen, in<br />

größerem Umfang aber auch Intensiv- und tlw. auch Extensivgrünland). Teilweise<br />

grenzen wie z. B. westlich des Punktes Windflöte in Höhe von Mast 39 Waldrandflächen<br />

an die Leitungstrasse, östlich des Umspannwerks Bielefeld-Süd sowie<br />

insbesondere östlich der Querung der B 68 in Höhe im Bereich zwischen Buschkamp<br />

bzw. Windelsbleiche (etwa ab der Querung der B 68 bzw. ab Mast 50) und<br />

Lämershagen werden Waldgebiete des Sennerandes und des von Nordwest<br />

nach Südost verlaufenden östlichen Teutoburger Waldes gequert. Südlich des<br />

Verkehrslandeplatzes Bielefeld-Windelsbleiche bestehen die waldumsäumten<br />

Trassenräume teilweise aus Heideflächen.<br />

Zum Teil sind auch im Bereich der ansonsten landwirtschaftlich genutzten Flächen<br />

Kleingehölze, Gehölzstreifen oder sonstige strukturbelebende Elemente<br />

vorhanden, insbesondere im Offenland östlich des Umspannwerks Bielefeld-Ost<br />

dominieren jedoch weitgehend ausgeräumte Ackerflächen.<br />

Nahezu der gesamte Trassenraum inklusive der waldumsäumten Bereiche ist<br />

bereits durch die bestehenden 220-kV- und 110-kV-Hochspannungsfreileitungen<br />

vorbelastet. Dies gilt letztlich auch für die geringfügigen Trassenverschiebungen<br />

einzelner Spannfelder an den Leitungsabzweigen bzw. den Anbindungen der<br />

Umspannanlagen Bielefeld-Süd und Bielefeld-Ost sowie für die insoweit neue<br />

Trasse der Zuleitung vom Mast 1008 zum Umspannwerk Bechterdissen. Letztere<br />

verläuft unter Überschneidung der Schutzstreifen parallel zu einer weiteren in das<br />

Umspannwerk führenden Freileitung. Zwischen den Masten 57 und 65 werden<br />

die bisherigen Trassenräume zwar durch Verschiebungen teilweise verlassen (2.<br />

und 4. Planänderung), die Trassenverlagerungen umfassen jedoch nicht mehr<br />

65


als bis zu 250 m. Sie haben durchgehend Entlastungen für die betroffenen Anlieger,<br />

d. h. Abstandsvergrößerungen zwischen der vorhandenen Wohnbebauung<br />

und der Leitungsachse, zum Ziel. Ab Mast 61 erfolgen sie mit dem Nahbereich<br />

der Autobahn (A 2) zudem in Flächen hinein, die insoweit zum einen noch nicht<br />

als völlig unbelastet zu betrachten sind und die zum anderen den Vorbelastungen<br />

der stark frequentierten Bundesfernstraße unterliegen. Von daher erfolgt stärker<br />

als bisher eine Bündelung der Autobahn- und Leitungstrasse.<br />

Grundstücke mit Wohnbebauung oder Nutzungsarten, die regelmäßig mit längeren<br />

Aufenthalten von Personen verbunden sind, befinden sich auch unter Berücksichtigung<br />

des Bielefelder Ortsteiles Ubbedissen, dessen Südrand auf einer<br />

Länge von rd. 200 m von der Leitungstrasse gestreift wird, im unmittelbaren<br />

Nahbereich der Leitungstrasse nur in geringer Anzahl. Mit der Folge, dass sich<br />

Überspannungen ergeben, liegen mit<br />

- einem Wohngebäude zwischen Mast 49 und Mast 50,<br />

- einem Reitstall zwischen Mast 50 und Mast 51,<br />

- vier Wohngebäuden zwischen Mast 67 und 68 (Ubbedissen),<br />

- einem Hof zwischen Mast 69 und Mast 70,<br />

- einem gewerblich genutzten und bebauten Grundstück zwischen den Masten<br />

72 und 2 im umzubeseilenden Abschnitt hinter dem Umspannwerk Bielefeld-<br />

Ost sowie<br />

- einem Wohngebäude zwischen Mast 4 und 5 (Umbeseilungs- bzw. Umbauabschnitt<br />

zwischen Bielefeld-Ost und Bechterdissen)<br />

insgesamt 9 schützenswerte Gebäude ganz oder teilweise im Schutzstreifen.<br />

Neue bzw. erstmalige Überspannungen ergeben sich nicht, alle 9 Gebäude befinden<br />

sich auch schon in der Bestandstrasse in entsprechenden Überspannungslagen.<br />

Auch im weiteren Nahbereich des Trassenraums ist Wohnbebauung<br />

nur in geringem Umfang und – der Ortsteil Ubbedissen, an dem die Leitung südlich<br />

der Taxusstraße vorbeigeführt wird, insoweit ausgenommen – ganz überwiegend<br />

nur in Form verstreut liegender Einzelgebäude bzw. Hoflagen vorhanden.<br />

Kleinere<br />

- am Dalbkeweg (zwischen Mast 41 und 42),<br />

- an der Lämershagener Straße (zwischen Mast 59 und 62),<br />

- südwestlich der Umspannanlage Bielefeld-Ost an der Pyrmonter Straße, der<br />

Hamelner Straße und der Beverunger Straße (zwischen Mast 71 und 72) sowie<br />

66


- im Bereich der Dingerdisser Heide (zwischen Mast 6 und 7 im „Umbauabschnitt“<br />

zwischen Bielefeld-Ost und Bechterdissen),<br />

liegende Siedlungs- bzw. Siedlungsrandbereiche grenzen stellenweise bis auf rd.<br />

20 m (Dalbkeweg), rd. 40 m (südwestlich des Umspannwerks) oder auch rd. 80<br />

m (Dingerdisser Heide) an den Schutzstreifenrand heran. Der gemäß Planänderung<br />

4 vergrößerte Abstand von der Leitungsachse zu den Wohngebäuden Lämershagener<br />

Straße 241 bis 261 liegt bei > 50 m. In etwas größerem Abstand<br />

zur Leitungstrasse (rd. 150 m) liegt die Siedlung „Mittelkampweg“ auf Höhe von<br />

Mast 47. In größerem Zusammenhang bebaute Flächen, d. h. geschlossene<br />

Siedlungsbereiche, folgen ansonsten aber erst in Abständen von mehr als 200 m<br />

zum Schutzstreifenrand. Innerhalb dieser Entfernung schließt sich – durch die A<br />

2 von der Leitungstrasse getrennt – in Bielefeld-Sennestadt ein Gewerbe- und<br />

Wohngebiet (Senner Hellweg) an, eine ähnliche Entfernung weisen Randbereiche<br />

von Bechterdissen zum Umbauabschnitt auf und die Ortsteile Lämershägen<br />

und Hillegossen sowie die eigentliche Siedlung „Dalbkeweg“ weisen bereits mindestens<br />

300 m Abstand zum Schutzstreifenrand auf.<br />

Der betroffene Landschaftsraum gehört zum Grenzgebiet der beiden Großlandschaften<br />

„Westfälische Bucht und westfälisches Tiefland“ und „Weserbergland“.<br />

Innerhalb der „Westfälischen Bucht und des westfälischen Tieflandes“ ist die naturräumliche<br />

Einheit des „Ostmünsterlandes“ mit den ästhetischen Raumeinheiten<br />

der „Gütersloher Sandebene“, die „Stukenbrocker Lehmplatten“ sowie die<br />

„Wistinghäuser Senne“ betroffen und innerhalb des „Weserberglandes“ durchzieht<br />

die Trasse den „Bielefelder Osning“ mit den ästhetischen Raumeinheiten<br />

„Brackweder Osning“ und „Bielefelder Berge“ sowie das „Ravensberger Hügelland“<br />

mit der ästhetischen Raumeinheit des „Stieghorster Osning-Vorlandes“.<br />

Der von der Freileitungstrasse südlich der Ortschaft Lämershagen gequerte Höhenzug<br />

des dem Weserbergland zuzurechnenden Teutoburger Waldes bildet das<br />

aus mehreren Teilflächen bestehende FFH-Gebiet DE 4017-301 „Östlicher Teutoburger<br />

Wald“. Entsprechende dem europäischen Gebietsschutz unterliegende<br />

Teilflächen schließen sich sowohl im Westen als auch im Osten an die Freileitungstrasse<br />

an. Der Schutzstreifen ragt zwischen Mast 57 und 58 teilweise in die<br />

Waldflächen des sich westlich der Leitungsachse befindenden FFH-Gebietsteils<br />

und die dortigen Lebensraumtypflächen 9110 (Hainsimsen-Buchenwald) und<br />

zwischen den Masten 58 und 59 in die Waldflächen südlich bzw. südöstlich der<br />

Leitungsachse und die sich dort befindenden FFH-Gebietsteile und Lebensraum-<br />

67


typflächen 9130 (Waldmeister-Buchenwald) hinein. Die jeweiligen FFH-<br />

Gebietsteile sind Bestandteil des im Landschaftsplan Bielefeld-Senne nach § 23<br />

BNatSchG festgesetzten Naturschutzgebietes „Östlicher Teutoburger Wald“.<br />

Unmittelbar daran schließt sich südwestlich über eine Länge von rd. 2 km und<br />

parallel zur dort verlaufenden A 2 das von der Leitungstrasse auf voller Länge<br />

durchzogene Naturschutzgebiet (NSG) „Behrendsgrund“ an. Nochmals weiter<br />

südlich und ebenfalls auf der Nordwestseite der A 2 liegend ist das an das Umspannwerk<br />

Bielefeld-Süd angrenzende NSG „Südkamp“ betroffen; die planfestgestellte<br />

110-/380-kV-Leitung passiert seinen Süd-/Südostrand und der 110-kV-<br />

Abzweig zum Umspannwerk den nordwestlichen Rand des NSG‘es. Auch diese<br />

beiden NSG’e sind mit dem Landschaftsplan Bielefeld-Senne festgesetzt worden.<br />

Weitere FFH-Gebiete oder NSG’e weist der Untersuchungsraum für das Schutzgut<br />

Pflanzen, Tiere und biologische Vielfalt nicht auf. Das ansonsten nächstgelegene<br />

im Rahmen der Untersuchungen ermittelte NSG (Ubbedisser Berg) liegt<br />

südlich von Ubbedissen bereits in einen Abstand von mehr als 750 m zur Leitungsachse.<br />

Ein europäisches Vogelschutzgebiet ist im Untersuchungsraum nicht vorhanden.<br />

Das nächstgelegene nach der EU-Vogelschutzrichtlinie (VRL) festgesetzte Vogelschutzgebiet,<br />

das Gebiet DE 4018-401 „Senne mit Teutoburger Wald“ überlappt<br />

teilweise die östlicheren Teilflächen des FFH-Gebietes „Östlicher Teutoburger<br />

Wald“, liegt aber mindestens rd. 4,3 km von der Leitungsachse entfernt.<br />

Mit Ausnahme der Siedlungsbereiche liegen die Leitungstrasse und nahezu die<br />

gesamten Untersuchungsräume für die Schutzgüter Landschaftsbild sowie Pflanzen,<br />

Tiere und biologische Vielfalt innerhalb der mit den Landschaftsplänen<br />

Bielefeld-Ost und Bielefeld-Senne der Stadt Bielefeld bzw. und Leopoldshöhe/Oerlinghausen<br />

Nord des Kreises Lippe gem. § 26 BNatSchG festgesetzten<br />

Landschaftsschutzgebiete.<br />

An wenigen Stellen außerhalb der Maststandorte, jedoch im Nahbereich der Leitungsachse<br />

sind Naturdenkmale (§ 28 BNatSchG), nur außerhalb des Schutzstreifens<br />

und ebenfalls nur in geringer Anzahl geschützte Landschaftsbestandteile<br />

(§§ 29 BNatSchG) vorhanden. Von den im Untersuchungsraum vorhandenen<br />

gem. § 30 BNatSchG gesetzlich geschützten Biotopen<br />

- GB-4017-225 und GB-4017-226 (offene Binnendünen),<br />

68


- GB-4017-172 (Zwergstrauch-, Ginster- und Wacholderheiden, artenreiche<br />

Magerwiesen und -weiden, Trockenrasen),<br />

- GB-4017-276 (Seggen- und binsenreiche Nasswiesen),<br />

- GB-4017-207 (Fließgewässer- und Quellbereiche),<br />

- GB-4017-269 und GB-4017-270 (stehende Binnengewässer und Röhrichte)<br />

sowie<br />

- GB-3917-278 (Fließgewässerbereiche, stehende Binnengewässer, Auwälder)<br />

liegen die Biotope GB-4017-225, GB-4017-172 und GB-4017-269 im Schutzstreifen<br />

der planfestgestellten Leitung bzw. ragen in ihn hinein.<br />

5.3 Zusammenfassende Darstellung der Umweltauswirkungen (§ 11 UVPG)<br />

Aus den von der Vorhabenträgerin vorgelegten Gutachten und Entwurfsunterlagen<br />

(Umweltstudie, in der die Umweltverträglichkeitsuntersuchung – UVU – und<br />

der LBP zusammengefasst sind, mit vorausgehender allgemein verständlicher<br />

Zusammenfassung und schutzgüterbezogen festgesetzten Untersuchungsräumen),<br />

den behördlichen Stellungnahmen, den Äußerungen der Öffentlichkeit sowie<br />

eigenen Ermittlungen ergeben sich die nachstehend unter den Ziffern 5.3.1<br />

bis 5.3.7 beschriebenen Wirkungen und Wechselwirkungen des Vorhabens auf<br />

die Schutzgüter Mensch und menschliche Gesundheit, Tiere, Pflanzen und biologische<br />

Vielfalt, Boden und Wasser, Klima und Luft, Landschaft und Landschaftsbild<br />

sowie Kultur und sonstige Sachgüter.<br />

In der Regel ist zu unterscheiden zwischen bau- und betriebsbedingten Wirkungen,<br />

anlagebezogenen Wirkungen und auch solchen Wirkungen eines Vorhabens,<br />

die durch etwaige Betriebsstörungen bzw. Stör- oder Unfälle entstehen<br />

können (vgl. Ziffer 0.5.1.1 der UVPVwV). Beim bestimmungsgemäßen und den<br />

Regeln der Technik entsprechenden Betrieb der Höchstspannungsfreileitung sind<br />

Betriebsstörungen bzw. Stör- oder Unfälle im Sinne des UVPG, die über die rein<br />

betrieblichen Wirkungen hinausgehende umweltrelevante Auswirkungen zur Folge<br />

haben könnten (wie z. B. austretende schädliche Stoffe bei Unfällen im Straßenverkehr<br />

mit Auswirkungen auf die Schutzgüter Mensch und menschliche Gesundheit,<br />

Tiere und Pflanzen, Boden, Wasser), jedoch auszuschließen. Die Anlage<br />

wird statisch betrieben, gefahrenimmanente Tätigkeiten finden entlang der<br />

Leitungstrasse nicht statt. Die Untersuchung wurde deshalb auf die sonstigen<br />

bau-, betriebs- und anlagebedingten Wirkungen des Vorhabens beschränkt.<br />

69


5.3.1 Schutzgut Mensch und menschliche Gesundheit<br />

Unter den Auswirkungen auf das Schutzgut Mensch und menschliche Gesundheit<br />

werden die Beeinträchtigungen verstanden, die geeignet sind, die physische<br />

oder psychische Gesundheit des Menschen oder sein Wohlbefinden zu mindern.<br />

Darunter fallen nicht nur Beeinträchtigungen in seinem unmittelbaren Lebensund<br />

Wohnumfeld, sondern auch Auswirkungen auf die Erholungs- und Freizeitfunktion<br />

des betroffenen Raumes und nicht nur Beeinträchtigungen, die die<br />

Schwelle einer gesundheitlichen Beeinträchtigung überschreiten, sondern auch<br />

bereits solche unterhalb dieser Grenze.<br />

Als baubedingte negative Auswirkungen auf dieses Schutzgut fallen darunter<br />

zunächst Lärm-, Staub- und Abgasimmissionen durch den Baustellenbetrieb auf<br />

den Baufeldern und den Baustellenverkehr, soweit hierdurch bebaute Gebiete<br />

berührt werden. Anlagebedingt ergeben sich Beeinträchtigungen von Freiraum<br />

als potenziellem Aufenthalts- und Erholungsraum. Schließlich kann der Betrieb<br />

der Hochspannungsfreileitung in geringen Mengen zu Luftschadstoffemissionen<br />

(Ozon- und Stickoxidbildung) führen, Schallimmissionen infolge sog. Koronaeffekte<br />

auslösen und insbesondere Belastungen durch elektrische und magnetische<br />

Felder verursachen.<br />

Bezüglich entsprechender Beeinträchtigungen wurde der Untersuchungsraum<br />

auf 1 km Breite entlang der Leitungstrasse (jeweils 500 m beidseits der Leitungsachse)<br />

festgelegt, betrachtet und – soweit erforderlich – bezüglich möglicher<br />

Auswirkungen bewertet. Der Untersuchungsraum besteht vorwiegend aus landwirtschaftlichen<br />

Nutzflächen, teilweise aus Waldflächen sowie im mittleren Trassenabschnitt<br />

zwischen der Umspannanlage Bielefeld-Süd und Lämershagen zum<br />

Teil auch aus Heideflächen. Zusammenhängende größere Wohn- oder auch<br />

Gewerbe- und Industriegebiete und damit Bereiche, die nicht zur zum vorübergehenden<br />

Aufenthalt von Menschen bestimmt sind, weist der Untersuchungsraum<br />

im Bereich Bielefeld-Sennestadt (vom Trassenraum durch die nördlich hiervon<br />

verlaufende A 2 getrennt), dem westlichen Randbereich von Lämershagen, Ubbedissen,<br />

Frordissen und Dingerdissen auf. Unmittelbar betroffen wird davon nur<br />

der südlich der Taxusstraße gestreifte und bis an die Leitungsachse heranreichende<br />

Ortsteil Ubbedissen, in dem sich – im baurechtlichen Innenbereich – bei<br />

3 Wohngebäuden Überspannungslagen einstellen, die allerdings auch schon in<br />

den Bestandstrassen der 110- und 220-kV-Hochspannungsfreileitungen vorhanden<br />

waren. Auch für die 6 weiteren Gebäude inklusive des Reitstalls und eines<br />

70


Hofes, die außerhalb von Ubbedissen überspannt werden, entstehen die Überspannungslagen<br />

nicht neu bzw. erstmals (vgl. vorstehend Nr. 5.2). Die übrigen in<br />

größerem Zusammenhang bebauten Flächen der benannten Ortsteile und Siedlungen<br />

reichen nur in Randbereichen in den Untersuchungsraum hinein und liegen<br />

außerhalb des Leitungsschutzstreifens.<br />

Die Lärm-, Staub- und Abgasemissionen während der Bauphase beschränken<br />

sich hier, den Baustellenverkehr über die Zufahrtswege ausgenommen, weitestgehend<br />

auf die Baufelder an den Standorten der abzubauenden bzw. neu zu errichtenden<br />

Masten, wobei innerhalb des überspannten bebauten Bereichs des<br />

Ortsteils Ubbedissen selbst kein Maststandort vorgesehen ist; die nächstgelegenen<br />

Masten 67 und 68 liegen hier am äußeren Rand der Bebauung.<br />

Der Seilzug wird nach Fertigstellung der Masten schleiffrei ohne Bodenberührung<br />

zwischen Trommel- und Windenplatz verlegt, so dass in den Räumen zwischen<br />

den Maststandorten kaum Beeinträchtigungen entstehen werden.<br />

Die Gesamtdauer der Bauphase wird auf ca. 24 Monate veranschlagt, wobei<br />

während dieser Zeit nicht durchgängig an jedem Maststandort gearbeitet wird.<br />

Die Bauphase pro Mast von der – soweit erforderlichen – Errichtung temporärer<br />

Zufahrten über das Anlegen der Baufelder, das Herstellen der Baugrube und die<br />

Fundamentherstellung bis hin zur Mastmontage beschränkt sich einschließlich<br />

einer ca. 4-wöchigen Phase zur Aushärtung des Betons in der Regel auf 10 bis<br />

12 Wochen. Die insoweit stärksten baubedingten Immissionsbelastungen (Lärm,<br />

Staub etc.) sind dabei mit der Hauptphase der Baumaßnahmen, der jeweiligen<br />

Erstellung der Fundamente zur Mastgründung einschließlich der Betonarbeiten<br />

und -anlieferungen, verbunden, die sich auf eine temporäre Zeitspanne von nur 2<br />

bis 3 Wochen erstreckt. Die meisten Fahrzeugbewegungen, die aus den erforderlichen<br />

Betonanlieferungen resultieren (für einen Masten sind dies je nach Fundamentgröße<br />

etwa 20 bis 60), konzentrieren sich dabei wiederum auf lediglich 1<br />

bis 2 Tage. Sonstige auf den Einsatz von Baumaschinen zurückzuführende<br />

Lärmimmissionen bleiben ganz überwiegend auf die Maststandorte und damit auf<br />

Bereiche außerhalb von Wohnbebauungen beschränkt. Staubimmissionen sind<br />

zu großen Teilen von der Witterung abhängig und ebenfalls im Wesentlichen nur<br />

im Nahbereich der Baufelder zu erwarten.<br />

71


Erhebliche Auswirkungen auf das Schutzgut Mensch und menschliche Gesundheit<br />

sind in Verbindung mit diesen zeitlich und örtlich eng begrenzten baubedingten<br />

Einwirkungen nicht zu befürchten.<br />

Die Ozonbildung sowie die Entstehung von Stickoxid durch die Korona bleiben,<br />

wie Untersuchungen im Umfeld der Hauptleiter von 380-kV-Höchstspannungsfreileitungen<br />

gezeigt haben, auf das unmittelbare Umfeld des jeweiligen Hauptleiters<br />

beschränkt, treten nur in sehr geringen Mengen bzw. Konzentrationen auf<br />

und sind schon in Abständen von mehr als 4 m zum Leiterseil nicht mehr nachweisbar.<br />

Über den unmittelbaren Nahbereich der Leiterseile hinausgehende und<br />

sich auf die Lufthygiene oder das Schutzgut Mensch auswirkende Beeinträchtigungen<br />

sind angesichts der deutlich größeren Abstände zwischen den Leiterseilen<br />

und der jeweiligen Bodenoberkante bzw. etwaiger Bebauung auszuschließen.<br />

Die Schallemissionen, die während des Betriebs der Leitungen entstehen können,<br />

sind auf Ionenwinde (Stoßionisationen), verursacht durch Entladungen an<br />

der Oberfläche der Leiterseile (sog. Koronaeffekte), zurückzuführen. Ihr Ausmaß<br />

ist abhängig vom Maß der elektrischen Feldstärke an der Oberfläche der Leiterseile,<br />

begünstigt werden sie durch feuchte Witterungen (Nebel, Regen). Besonders<br />

die möglichen und störenden 100-Hz-Brummtöne treten, ausgelöst durch<br />

elektrostatisch angeregte Deformationen von Wassertropfen auf der Oberfläche<br />

der unter Spannung stehenden Leiterseile, bevorzugt bei feuchtem Wetter, insbesondere<br />

stärkeren Regenereignissen, auf. Sie werden dann aber in der Regel<br />

durch die Geräuschkulisse des Regens überdeckt und sind eigenständig kaum<br />

als solche wahrnehmbar. In den ersten Betriebsmonaten einer neu beseilten<br />

Hochspannungsfreileitung können auch scharfe Kanten, Grate und Schmutzteilchen<br />

oder Fettreste auf der Leiterseiloberfläche entsprechende Koronaeffekte<br />

auslösen bzw. verstärken. Diese zusätzlichen Effekte „wittern“ jedoch ab und<br />

sind dann nicht mehr festzustellen.<br />

Entsprechende Schallimmissionen, die nicht als ständige Geräuschkulisse und<br />

insoweit nicht als Dauerschallpegel auftreten, sind erst von einer sog. Korona-<br />

Einsatzfeldstärke ab rd. 17 kV/cm an der Oberfläche der Leiterseile zu erwarten.<br />

Anders als bei den 380-kV-Leitungen und zum Teil 220-kV-Leitungen löst deshalb<br />

der Betrieb einer 110-kV-Leitung keine entsprechenden Schallimmissionen<br />

aus; an deren Oberfläche wird die Korona-Einsatzfeldstärke in der Regel nicht erreicht.<br />

Bezogen auf den Betrieb der neuen 380-kV-Leitung sorgt die Auslegung<br />

72


der Leiterseile, die hier dem Stand der Technik entsprechend jeweils als Viererbündel<br />

mit Abständen zwischen den einzelnen Leiterseilen von 40 cm erfolgt, dafür,<br />

dass sich die Gesamtoberfläche der Leiterseile im Vergleich zu anderen Leiterseilsystemen<br />

vergrößert. Über eine breitere „Verteilung“ der Feldstärke werden<br />

so eine Reduzierung der Oberflächenfeldstärke und damit eine Begrenzung der<br />

Schallimmissionen auf das nicht Vermeidbare bewirkt.<br />

Die Vorhabenträgerin hat zu den möglichen Immissionen die Veröffentlichung<br />

„Geräuschemission und Geräuschimmissionen durch Koronaentladungen“ von<br />

2004 (lfd. Nr. 19 der planfestgestellten Unterlagen) vorgelegt und darüber hinaus<br />

auf ein Gutachten des TÜV Süd Bezug genommen, das dieser 2008 im Auftrag<br />

ihrer Rechtsvorgängerin, der RWE Transportnetz Strom GmbH, für eine vergleichbare<br />

Leitung erstellt hat. Im Rahmen der gutachtlichen Untersuchungen<br />

des TÜV sind zur Ermittlung der auf Koronaeffekte zurückzuführenden Beurteilungspegel<br />

zum einen Messungen an solchen bestehenden Leitungen (zwei 380-<br />

kV-Stromkreise mit Leiterseilen aus Viererbündeln, gleiche Leiterseilaufhängung<br />

an Masten gleichen Typs etc.) sowie zum anderen ergänzend Berechnungen mit<br />

konservativen Ansätzen (u. a. auch inklusive 100-Hz-Komponente sowie Impulsund<br />

Tonzuschlag) vorgenommen worden. Wie die Veröffentlichung und dieses<br />

Gutachten zeigen, können die Koronaeffekt-bedingten Beurteilungspegel direkt<br />

unter der Leitung Werte bis maximal 38 dB(A) erreichen. Sie nehmen mit zunehmendem<br />

Abstand von der Leitungsachse jedoch deutlich ab, bereits ab 40 m Seitenabstand<br />

werden 35 dB(A) nicht mehr überschritten. Auf die Ausführungen unter<br />

Ziffer 7.6.2 im Kapitel B dieses Beschlusses wird dazu Bezug genommen.<br />

Nochmals geringere Immissionen werden sich in dem reinen Wohngebiet von<br />

Ubbedissen ergeben. Die Vorhabenträgerin hat für diesen Bereich Leiterseile mit<br />

einem verstärkten Querschnitt vorgesehen (vgl. entsprechende Zusage, Nr. 7 im<br />

Kapitel A des Beschlusses), der über den hinausgeht, den die Leiterseile der Leitungen<br />

aufwiesen, an denen der TÜV seine gutachtlichen Untersuchungen<br />

durchgeführt hat. Es wird sich daher eine im Vergleich geringere Oberflächenfeldstärke<br />

einstellen, mit der – auch wenn noch keine konkreten Angaben zu ihrem<br />

Umfang gemacht werden können, weil hierzu noch keine konkreten gutachtlichen<br />

Erkenntnisse vorliegen – eine Reduzierung der Geräuschimmissionen einhergeht,<br />

der als absolutes Maß bzw. „Worst-Case“ ermittelte Höchstwert wird also<br />

weniger als die bisher ermittelten 38 dB(A) betragen.<br />

73


Die Aussage des Erläuterungsberichtes, wonach kein reines Wohngebiet betroffen<br />

ist, ist im Übrigen fehlerhaft und wird hiermit korrigiert.<br />

Aber auch der Betrieb der vorhandenen 220-kV-Hochspannungsfreileitung belastet<br />

die Trasse bereits mit aus den Koronaeffekten resultierenden Schallimmissionen,<br />

so dass entsprechende Belastungen nicht vollständig neu sind. Die Immissionen<br />

der 220-kV-Leitung sind entsprechend der geringeren Oberflächenfeldstärke<br />

der Leitung jedoch geringer.<br />

Deutlichere Vorbelastungen weist der Trassenraum bei den betriebsbedingten<br />

Auswirkungen durch elektromagnetische Felder (elektrische Feldstärken und<br />

magnetische Flussdichten) auf. Emissionsseitig werden diese Belastungen durch<br />

die höhere Spannungsebene der neuen 380-kV-Leitung verstärkt. Bezogen auf<br />

die dem regelmäßigen Aufenthalt von Menschen dienenden und daher schützenswerten<br />

Orte (also z. B. auf Wohngrundstücken oder auch gewerblich genutzte<br />

Grundstücken, nicht jedoch auf landwirtschaftlichen Nutzflächen oder Straßen<br />

und Wegen) im Trassenkorridor ergeben sich durch die neue Leitungskonstellation<br />

vor allem wegen den übereinander angeordneten 110-kV- und 380-kV-<br />

Leiterseilen trotz höherer Spannungsebene aber nur bedingt höhere Immissionen<br />

(physikalisch bedingt reduzieren sich die Immissionen aufgrund von Abschirmungs-/Kompensationseffekten,<br />

die mit der 110-kV-Leiterseilführung unterhalb<br />

der 380-kV-Stromkreise einhergehen). Die sich einstellenden Immissionen sind<br />

unmittelbar unterhalb der Leitung am höchsten, vom konkreten Bodenabstand<br />

der Leitung sowie der Auslastung der Leitung abhängig und können an den ungünstigsten<br />

schützenswerten Immissionsorten im Bereich der gesamten Leitungstrasse<br />

bis zu 3,4 kV/m für die elektrische Feldstärke und 18,0 µT für die<br />

magnetische Flussdichte (Gemarkung Senne I, Flur 12, Flurstück 15 im Bereich<br />

des Spannfeldes zwischen den Masten 37 und 38) und 2,5 kV/m für die elektrische<br />

Feldstärke sowie 21,0 µT für die magnetische Flussdichte (Grundstück<br />

Gemarkung Sennestadt, Flur 2, Flurstück 61 im Bereich des Spannfeldes zwischen<br />

den Masten 53 und 54) erreichen. Diese Maximalwerte sind auf den<br />

Worst-Case bezogen, zumindest bezüglich der problematischeren magnetischen<br />

Flussdichte – ihr werden etwaige gesundheitliche Gefährdungen zugeschrieben –<br />

stellen sie einen nicht den Regelbetrieb wiederspiegelnden Ausnahmefall dar.<br />

Die magnetische Flussdichte ist nicht spannungsabhängig, sinkt mit abnehmender<br />

Auslastung und stellt sich daher mit ihrem Maximalwert nur im sog. thermischen<br />

Grenzstrom, d. h. bei in der Regel nicht vorhandener maximaler Auslas-<br />

74


tung der Leiterseile, ein (vgl. hierzu Nr. 7.6.1 im Kapitel B des Beschlusses). Mit<br />

zunehmendem Seitenabstand zur Leitungsachse nehmen sowohl die magnetische<br />

Flussdichte als auch die elektrische Feldstärke weiter ab.<br />

Der unmittelbar durch die Hochspannungsfreileitung überspannte Raum wird im<br />

Vergleich zur vorhandenen Situation durch die auf getrennten Traversen übereinander<br />

angeordneten Leiterseile reduziert. Damit reduziert sich – ausgenommen<br />

die Abschnitte ohne Leitungsbündelung zwischen den Punkten Friedrichsdorf<br />

und Windflöte bzw. mit separater Leitungsführung zwischen den Masten 44 und<br />

47 am Umspannwerk Bielefeld-Süd sowie der Anflugbereich des Verkehrslandeplatzes<br />

Bielefeld-Windelsbleiche mit den Spannfeldern von Mast 51 bis Mast 57 –<br />

in der überwiegenden Zahl der Spannfelder auch die Schutzstreifenbreite. Sie<br />

beträgt u. a. zwischen den Masten 67 und 68 in der hauptbetroffenen Wohnbebauung<br />

(Bereich Taxusstraße und Ubbedisser Straße in Bielefeld-Ubbedissen)<br />

anstelle der bisherigen insgesamt 80 m für die beiden vorhandenen und parallel<br />

verlaufenden Leitungen nur noch 54 m für die planfestgestellte gebündelte Leitung.<br />

Damit reduziert sich mit dem Rückbau der alten Leitungen und dem Neubau<br />

der neuen Leitung auch die Zahl der bebauten Wohngrundstücke, die überspannt<br />

werden oder ganz oder teilweise in den Schutzstreifen hineinragen. Zwei<br />

Wohngrundstücke fallen vollständig und eins fast vollständig aus dem Schutzstreifen<br />

heraus. Unmittelbar an der künftigen Leitungsachse liegen dort (d. h. innerhalb<br />

des zum Bebauungsplan gehörenden Gebietes) dann noch 3 Wohngebäude.<br />

Der jederzeit gewährleistete Minimalabstand zwischen der Erdoberfläche und<br />

den unterhalb der 380-kV-Seile geführten 110-kV-Leiterseilen, d. h. der Abstand,<br />

der bei Vollauslastung der Leiterseile im thermischen Grenzstrom in der Mitte des<br />

Spannfeldes auftritt (Gemarkung Ubbedissen, Flur 5 Flurstück 1667) und sonst<br />

größer ist, liegt bei 16,6 m, der zwischen den Leiterseilen und der Gebäudeoberkante<br />

bei 7,36 m.<br />

Neben der Wohnbebauung in Ubbedissen ergeben sich nur wenige unmittelbare<br />

Betroffenheiten durch Wohnlagen innerhalb der Leitungstrasse bzw. des Schutzstreifens.<br />

In einem Korridor von rd. 50 m beidseits der Leitungsachse befinden<br />

sich lediglich in den Spannfeldern zwischen den Masten<br />

- 41 und 42 (1 nicht überspanntes Wohngebäude in Höhe von Mast 41, Wilhelmsdorfer<br />

Straße Ecke Dalbkeweg),<br />

75


- 49 und 50 (1 Wohngebäude an der Paderborner Straße),<br />

- 50 und 51 (1 Reitstall),<br />

- 51 und 52 (1 nicht überspanntes Wohngebäude),<br />

- 67 und 68 (1 nicht überspanntes Wohngebäude am Rand von Ubbedissen im<br />

baurechtlichen Außenbereich),<br />

- 69 und 70 (1 Hofgrundstück),<br />

- 72 und 72 A (1 nicht überspanntes Wohngebäude),<br />

- 73 und 2 (1 Gewerbefläche) sowie<br />

- 4 und 5 (1 Einzelgebäude)<br />

Grundstücke mit sich aus vorhandenen Bebauungen ergebenden schützenswerten<br />

Nutzungen. Außerhalb dieser Abstände sind regelmäßig Einzelbebauungen,<br />

insbesondere einzelne Gehöfte, vorzufinden, geschlossene Bebauungen bzw.<br />

Siedlungslagen schließen sich jedoch erst in Abständen von rd. 200 m und mehr<br />

zur Leitungsachse an (vgl. vorstehend Nr. 5.2).<br />

Nennenswerte Verluste an Freiraum als potentiellem Aufenthalts- und Erholungsraum<br />

sind mit dem Vorhaben angesichts der Vorbelastung des Trassenkorridors<br />

nicht verbunden.<br />

5.3.2 Schutzgut Pflanzen, Tiere und biologische Vielfalt<br />

Durch den Bau der insgesamt 48 neue Masten umfassenden Leitung, die damit<br />

verbundenen Betonfundamente und Flächenversiegelungen gehen dauerhaft<br />

Vegetationsflächen bzw. Flächen für Boden- und Lebensgemeinschaften verloren.<br />

Diese von den Maststandorten ausgehenden Flächenverluste sind jedoch<br />

nur punktueller Art. Dauerhafte linienförmige Beeinträchtigungen bzw. solche, die<br />

sich über die gesamte Trasse erstrecken, ergeben sich nur durch die Anlegung<br />

und Unterhaltung des Schutzstreifens und die damit einhergehenden Veränderungen<br />

des Lebensraums. Anlagebedingt können sich vor hier vor allem – bedingt<br />

durch die Leiterseile – Beeinträchtigungen für die Avifauna einstellen. Temporär<br />

kommen Beeinträchtigungen durch die Bautätigkeiten hinzu.<br />

Der Untersuchungsraum zur Ermittlung entsprechender Beeinträchtigungen wurde<br />

für Biotope, für Pflanzen, für Schutzgebiete und für Tiere unter Berücksichtigung<br />

der jeweiligen Wirkzonen auf jeweils 100 m beidseits der Leitungsachse<br />

festgelegt. Ausgenommen sind insoweit die Arten der Avifauna, für die der Untersuchungsraum<br />

auf 500 m beidseits der Achse festgesetzt wurde, sowie die Arten<br />

Zauneidechse und Feldgrille, für die er auf die dauerhaft oder zumindest tempo-<br />

76


är in Anspruch genommen Flächen innerhalb des Naturschutzgebietes „Behrendsgrund“<br />

beschränkt werden konnte.<br />

Die als Plattenfundamente ausgestalteten Mastfundamente der 110-/380-kV-<br />

bzw. der 220-/380-Höchstspannungsfreileitungen weisen, je nach Maststandort<br />

und -typ, Größen von<br />

- rd. 120 m² Fläche bei einem Volumen inklusive Überdeckung von rd. 300 m³<br />

für die Masten mit dem kleinsten Fundament (11 m Breite) bis zu<br />

- rd. 441 m² Fläche bei einem Volumen inklusive Überdeckung von rd. 1.100 m³<br />

für den Masten mit dem größten Fundament (21 m Breite) auf.<br />

Bei den weniger großen 110-kV-Masten für die Anschlüsse der Umspannwerke<br />

bzw. die Zu- und Umbeseilungen liegt die Größe die Fundamentflächen zwischen<br />

rd. 23 m² Fläche bei einem Volumen inklusive Überdeckung von rd. 39 m³ und rd.<br />

86,5 m² Fläche bei einem Volumen von rd. 173 m³ inklusive Überdeckung. Den<br />

Volumina liegt die jeweils vorgesehene Fundament- bzw. Gründungstiefe von 2,5<br />

m für die 380-kV-Masten (abweichend: 3,0 m bei Mast 58 und 2,4 m bei den<br />

Masten 59, 60 und 61) sowie von 1,70 m bis 2,20 m für die 110-kV-Masten zu<br />

Grunde. Die größten Fundamente werden aus statischen Gründen für die Abspannmasten<br />

benötigt.<br />

Die Gesamtoberfläche der Plattenfundamente aller neuen Masten beläuft sich<br />

auf rd. 1,16 ha. Bis auf die Fundamentköpfe, in denen die Stahlgitterkonstruktion<br />

der Masten verankert wird, werden alle Fundamente mit einer rd. 1,2 m dicken<br />

Erdschicht überdeckt (ist vorstehend bei den angegebenen Volumina eingerechnet).<br />

Insoweit wird die Funktion des Bodens als Vegetationsfläche teilweise wiederhergestellt,<br />

so dass sich ein vollständiger und dauerhafter Vegetationsflächenverlust<br />

durch Oberflächenversiegelung nur durch die zylindrisch geformten<br />

Fundamentköpfe – 4 pro Mast – ergibt. Sie bedecken bei Durchmessern von 0,80<br />

m bis 1,5 m bezogen auf alle 48 Masten eine Fläche in Größe von insgesamt rd.<br />

300 m² (im Mittel rd. 6 m² pro Mast).<br />

Während der Bauphase (Bodenarbeiten, Fundamenterstellung und Mastbau)<br />

werden darüber hinaus – je nach Masttyp – Flächen in einem Umfang von rd. 60<br />

x 60 m = 3.600 m² pro Maststandort (bei den reinen 110-kV-Masten nur rd. 40 x<br />

40 m = 1.600 m²) als Arbeitsfläche zur Zwischenlagerung des Erdaushubs, zur<br />

77


Zwischenlagerung, Vormontage und Aufbau der Mastgestänge, zum Ab- und<br />

Aufstellen von Geräten und Fahrzeugen etc. in Anspruch genommen. In sensiblen<br />

Bereichen wie im Naturschutzgebiet „Behrendsgrund“ wird die den technischen<br />

Standards entsprechende Arbeitsfläche von 3.600 m² jedoch unter Inkaufnahme<br />

eines erheblichen Mehraufwandes beim Mastbau auf 2.500 m² verkleinert.<br />

Die Lage der jeweiligen Arbeitsflächen ist mit Ausnahme des unmittelbaren<br />

Mastumfeldes variabel, insoweit verschiebbar und kann einwirkungsminimierend<br />

unter Berücksichtigung der Wertigkeit der den Maststandort umgebenden Flächen<br />

festgelegt werden.<br />

Für den Seilzug werden außerdem insgesamt 43 Maschinenstellplätze (Aufstellung<br />

von Winden und Zubehör) von jeweils rd. 20 x 30 m = 600 m² Fläche benötigt.<br />

Auf insgesamt rd. 17,6 ha Fläche ergeben sich damit vorübergehend baubedingte<br />

Beeinträchtigungen (Lärm, Staub, Verdichtung durch Befahrung etc.), die<br />

sich besonders beim Schutzgut Tiere mittelbar auch in Bereiche außerhalb der<br />

Baufelder erstrecken können. Hinzu kommen die temporären Wirkungen, die sich<br />

darüber hinaus im Bereich der erforderlichen provisorischen 3 m bis 5 m breiten<br />

Zuwegungen zu den Maststandorten, den zugehörigen Baufeldern und den Maschinenstellplätzen<br />

ergeben können. Soweit wie möglich, werden als entsprechende<br />

Zuwegung vorhandene öffentliche Straßen und Wege sowie Feld- und<br />

Wirtschaftswege oder auch der künftige Schutzstreifen genutzt. Provisorische<br />

Zuwegungen für die Bauphase, insbesondere solche, die über die Grenzen des<br />

Schutzstreifens hinausgehen, sind deshalb wegen des gut erschlossenen Raums<br />

für die meisten Maststandorte nur über kurze Entfernungen erforderlich. Sowohl<br />

auf den Zuwegungen als auch auf den Arbeitsflächen wird das Befahren nasser<br />

Böden weitestgehend vermieden, im Übrigen werden, soweit aufgrund der Witterungsverhältnisse<br />

zum Schutz des Vegetationsnabe erforderlich, Fahrbohlen<br />

ausgelegt oder vergleichbare Schutzvorkehrungen getroffen.<br />

Die Zuwegungen zu den vorhandenen Masten werden, soweit nicht an gleicher<br />

Stelle ein Neubau erfolgt, nach deren Rückbau auch für Unterhaltungsarbeiten<br />

nicht mehr benötigt, so dass mit ihnen verbundenen Beeinträchtigungen für das<br />

Schutzgut vollständig entfallen werden.<br />

Nach Abschluss der Bauarbeiten werden die Baufelder, Maschinenstellplätze und<br />

Zuwegungen rekultiviert, der ursprüngliche Zustand der Flächen wiederhergestellt<br />

und Bodenverdichtungen durch Auflockerungen soweit wie möglich beseitigt.<br />

Insoweit sind die aus der Bautätigkeit resultierenden Störwirkungen durch<br />

Lärm und Staub vorübergehender Art.<br />

78


Zeitlich konzentrieren sie sich weitestgehend auf die Phasen der Mastgründung /<br />

Fundamentherrichtung sowie den Mastaufbau und den Seilzug. Die Hauptphase<br />

der Arbeiten (Erdaushub und Betonanlieferung und -einbringung) wird sich auf<br />

ca. 2 bis 3 Wochen pro Mast beschränken. Auf die vorstehenden Ausführungen<br />

zum Zeitbedarf unter Nr. 5.3.1 zum Schutzgut Mensch wird dazu Bezug genommen.<br />

Bezogen auf die für das Gesamtvorhaben veranschlagte Bauzeit von ca. 24<br />

Monaten wird sich jeweils nur eine kurze Phase auf den einzelnen Maststandort<br />

erstrecken. Immissionen wie Lärm und Staub treten auch während der Bauzeit<br />

nicht ständig, sondern jeweils nur phasenweise auf und besonders lärmintensive<br />

Tätigkeiten kommen während der ohnehin kurzen Bauphasen nicht zum Einsatz.<br />

Der schleiffreie Einzug der Leiterseile erfolgt nach Fertigstellung der Masten mit<br />

Hilfe der Winden von den Maststandorten aus, so dass auch insoweit zwischen<br />

den Maststandorten nur in geringem Umfang baubedingte Auswirkungen zu erwarten<br />

sind.<br />

Hauptbetroffen sind intensiv genutzte landwirtschaftliche Acker- und Grünlandflächen.<br />

Die Freileitung durchzieht aber auch höherwertiger Biotopstrukturen und<br />

Waldflächen und setzt diese entsprechenden baubedingten Wirkungen aus.<br />

Während in den gem. § 30 BNatSchG geschützten Biotopen (vgl. vorstehend Nr.<br />

5.2) mit Ausnahme des Biotops GB-4017-172 weder Maststandorte noch Maschinenstellplätze<br />

vorgesehen sind, werden das unmittelbar auf der Trasse liegende<br />

Biotop GB-4017-269 (stehende Binnengewässer und Röhrichte zwischen<br />

Mast 71 und 72) sowie das seitlich der Leitungsachse liegende Biotop GB-4017-<br />

225 (offene Binnendünen zwischen Masten 49 und 50) zwar teilweise überspannt.<br />

Bauliche Beeinträchtigungen sind aber auch dort nicht zu erwarten; die<br />

baulichen Tätigkeiten beschränken sich hier letztlich auf den schleiffrei erfolgenden<br />

Seilzug (ausgenommen: Einzug des Vorseils). Nicht frei von baulichen Wirkungen<br />

bleiben jedoch das gesetzlich geschützte Biotop GB-4017-172 (Zwergstrauch-,<br />

Ginster- und Wacholderheiden, artenreiche Magerwiesen und -weiden,<br />

Trockenrasen) sowie das diese Biotopflächen umfassende NSG „Behrendsgrund“.<br />

Hier werden im NSG und unmittelbar in den Flächen des geschützten Biotops<br />

bzw. unmittelbar an dessen Rand nach Demontage der alten 220-kV-<br />

Masten die fünf Masten 52 bis 56 neu errichtet. Konkret liegen die Standorte des<br />

Mastes 52 auf Magergrünland und die der Masten 53 bis 56 im Bereich des Biotoptyps<br />

„Heiden/Straussgrasrasen“. Der Maststandort 51 liegt zwar außerhalb<br />

79


des NSG’es, aber auf einer vegetationsarmen Sandfläche in unmittelbarer Nähe<br />

des Magergrünlandes und damit ebenfalls in einem sensiblen Bereich. Beeinträchtigungsmindernd<br />

erfolgen sowohl die Mastneubauten innerhalb des NSG’es<br />

als auch der des Mastes 51 außerhalb des NSG’es unter Weiternutzung alter<br />

Standorte „Punkt auf Punkt“.<br />

Auch die zur Masterrichtung notwendigen Arbeitsflächen sowie vier der erforderlichen<br />

Maschinenstellplätze befinden sich im NSG sowie zum Teil in den Flächen<br />

des geschützten Biotops, 3 davon im Bereich der Heide. Ebenso durchlaufen<br />

kurze Abschnitte der Zufahrten zu den Maststandorten diese Flächen und lösen<br />

während der Bauphase entsprechende Beeinträchtigungen aus.<br />

Knapp hinter der Grenze des NSG‘es „Behrendsgrund“ und des geschützten Biotops<br />

GB-4017-172, aber innerhalb des unmittelbar daran angrenzenden NSG‘es<br />

„Östlicher Teutoburger Wald“, zugleich FFH-Gebiet gleichen Namens, liegt dann<br />

der ebenfalls an einem alten Maststandort neu zu errichtende Mast 57. Bauzeitliche<br />

Wirkungen können sich hier sowohl in das NSG „Behrendsgrund“ und das<br />

geschützte Biotop GB-4017-172 als auch in das FFH-Gebiet hinein erstrecken.<br />

Die folgenden Masten 58 bis 60 werden dann außerhalb bisheriger Maststandorte<br />

sowie auch außerhalb des Naturschutz- und FFH-Gebietes errichtet. Der sich<br />

auf einem Wanderparkplatz befindende Maststandort 58 reicht jedoch noch näher<br />

an eine westlich der Leitungsachse kartierte Fläche des im FFH-Gebiet liegenden<br />

Lebensraumtyps 9110 „Hainsimsen-Buchenwald“ heran als der innerhalb<br />

des FFH-Gebietes stehende Mast 57 (Entfernung dort: ca. 30 m). Östlich des<br />

Spannfeldes von Mast 57 zu Mast 58 sowie südlich des sich anschließenden<br />

Spannfeldes zwischen den Masten 58 und 59 befindet sich zudem ein weiteres<br />

Teilgebiet des Naturschutz- und FFH-Gebietes „Östlicher Teutoburger Wald“, hier<br />

lt. Kartierung mit bis an die Grenzen des Gebietes reichenden Flächen des Lebensraumtyps<br />

9130 „Waldmeister-Buchenwald“. Die Abstände von den beiden<br />

Maststandorten zu dem FFH-Gebiet und diesen – im Biotopkataster des LANUV<br />

an diesen Stellen nicht verzeichneten – Lebensraumtypflächen sind jedoch etwas<br />

größer (> 60 m). Baubedingte Wirkungen in das FFH-Gebiet und die dort festgestellten<br />

Flächen der beiden Lebensraumtypen hinein sind von daher insbesondere<br />

bezogen auf die westlich der Leitungsachse liegenden möglich.<br />

Wie das NSG „Behrendsgrund“ ist auch das südwestlich davon gelegene NSG<br />

„Südkamp“ mit 5 Mastneubauten (380-kV-Masten 45 und 46, 110-kV-Masten 47<br />

A, 47 B und 47 C, davon 47 A unmittelbar auf der Grenze des NSG‘es) betroffen.<br />

80


Mit Ausnahme von Mast 46 erfolgen auch diese Mastneubauten „Punkt auf<br />

Punkt“ an schon vorhandenen Maststandorten. Es werden zwar keine nach § 30<br />

BNatSchG gesetzlich geschützten, wohl aber vom LANUV für schützenswert erachtete<br />

Biotopflächen (BK-4017-394) berührt. Die Schutzzwecke des NSG‘es<br />

„Südkamp“ sind teilweise mit denen des NSG‘es „Behrendsgrund“ – beide dienen<br />

u. a. der Erhaltung bzw. Entwicklung von Calluna-Heideflächen sowie entsprechender<br />

Übergangszonen im Waldrandbereich – identisch. Von den erforderlichen<br />

Maschinenstellplätzen liegen 3 im NSG.<br />

Zur Vermeidung und Minimierung der möglichen Beeinträchtigungen der Naturschutz-<br />

und FFH-Gebiete sowie der geschützten Biotope bzw. Lebensraumtypflächen<br />

werden die Arbeitsflächen der Maststandorte 45, 46 und 51 bis 55 (und<br />

zur Minimierung der Beeinträchtigungen im Umfeld des Maststandortes 73 im<br />

weiteren Verlauf der Leitung auch dessen Arbeitsfläche) unter Abweichung vom<br />

technischen Standard sowie unter Inkaufnahme eines erheblichen baulichen<br />

Mehraufwandes von 3.600 m² auf 2.500 m² reduziert. Entsprechend der Vermeidungsmaßnahme,<br />

Arbeitsflächen grundsätzlich und weitestgehend auf möglichst<br />

wenig empfindlichen Biotopflächen einzurichten, werden auch die dieser Masten,<br />

die der Masten 57 und 58 sowie die jeweils zugehörigen Maschinenstellplätze<br />

unter Ausnutzung ihrer Variabilität so angelegt, dass möglichst wenig sensible<br />

Bereiche belastet und das FFH-Gebiet und die Lebensraumtypflächen von temporären<br />

und unmittelbaren Inanspruchnahmen während der Bauphase weitestgehend<br />

verschont bleiben. Analog dazu wird auch beim Rückbau der bestehenden<br />

Leitungen und Leitungsmasten verfahren, insbesondere auch beim Rückbau<br />

der Masten der außerhalb der bestehenden 220-kV-Trasse und künftigen 380-<br />

kV-Trasse verlaufenden 110-kV-Leitung.<br />

Baubedingte Wirkungen, die über die flächengebundenen Beeinträchtigungen<br />

(Maststandorte, Baufelder, Maschinenstellplätze, Zuwegungen) hinausreichen,<br />

erstrecken sich vorwiegend auf die Avifauna. Die meisten Vogelarten zeigen bei<br />

entsprechenden Bauimmissionen in Abhängigkeit von deren Umfang Reaktionen<br />

in Entfernungen von bis zu 200 oder 300 m, bei einzelnen Arten und intensiven<br />

Emissionen sind im Ausnahmefall auch Fluchtdistanzen bis zu 500 oder 1.000 m<br />

möglich. Die Bau- und Störungszeiten umfassen jedoch nur kurze Zeiträume –<br />

dauerhaft anhaltende akustische oder optische Störungen erfolgen auch während<br />

der Bauphase nicht – und die Avifauna gewöhnt sich in der Regel schnell an die<br />

Anwesenheit des Menschen. Dies gilt insbesondere auch für Brutvögel, deren<br />

81


Brutreviere im Übrigen dadurch geschützt werden, dass in der Brutphase in der<br />

Zeit vom 01. März bis 30. September keine Gehölzschnitte oder Entnahmen (vgl.<br />

§ 39 Abs. 5 BNatSchG und Nebenbestimmung 5.5.2.1 im Kapitel A dieses Beschlusses)<br />

erfolgen und bei der Baufeldräumung sowie im Umfeld des FFH-<br />

Gebietes auch bei den eigentlichen Bauarbeiten (Masterstellung ebenso wie die<br />

Demontage der Bestandsmasten, vgl. auch diesbezüglich Nebenbestimmung<br />

5.5.2.1 im Kapitel A des Beschlusses) die Brutphase der Avifauna ausgespart<br />

wird. Erhebliche Störungen der Avifauna wie z. B. die Zerstörung von Brutstätten<br />

oder längere oder dauerhafte Meidung des betroffenen Gebietes als Folge der<br />

Baumaßnahmen sind deshalb nicht zu erwarten.<br />

Höhlenbrütende Vogelarten, aber auch Fledermäuse, werden des Weiteren<br />

dadurch geschützt, dass bei zu entnehmenden Gehölzen vor Beginn der Baumaßnahme<br />

eine Begehung durchgeführt wird, um etwaige Höhlenbäume zu erfassen.<br />

Vorhandene Höhlen werden – falls leer – ggf. sofort oder im Rahmen einer<br />

zweiten Begehung unmittelbar vor der Gehölzentnahme verschlossen. Die<br />

Entnahme selbst wird ausschließlich in dem Zeitraum von 1. November bis 01.<br />

Dezember in der sog. „Schwarmphase“, d. h. der Übergangsphase von der Nutzung<br />

der Sommerquartiere zu den Winterquartieren, oder – bei sonstigem geeigneten<br />

Nachweis artenschutzbezogener Unbedenklichkeit – in einem etwas erweitertem<br />

Zeitfenster zwischen dem 15. August und dem 28. Februar des Folgejahres,<br />

erfolgen (Vermeidungsmaßnahme V 2 i. V. m. der Nebenbestimmung<br />

5.5.2.3).<br />

Sonstige vorkommende Tierarten bzw. Tierartengruppen sind aufgrund der vorhandenen<br />

Streubebauung im Trassenraum sowie der landwirtschaftlichen Tätigkeiten<br />

so an menschliche Aktivitäten gewöhnt, dass erhebliche Störungen wegen<br />

der eher punktuell, nicht flächig und nur über jeweils kurze Zeiträume stattfindenden<br />

baulichen Tätigkeiten sowie wegen vergleichsweise geringer Wirkzonen<br />

ebenfalls nicht zu erwarten sind. Für die im NSG „Behrendsgrund“ vorkommenden<br />

Arten Zauneidechse und Feldgrille gilt dies zumindest unter Berücksichtigung<br />

der Vermeidungsmaßnahme V 3, mit deren Umsetzung die Arten durch<br />

Umgestaltung der Räume (u. a. Abwertung der Lebensräume auf den Flächen,<br />

die bauzeitlich benötigt werden, und Aufwertung angrenzender Bereiche) zur<br />

Abwanderung angehalten werden sollen.<br />

Anders als die nur temporären Wirkungen der mit den Mastneubauten zusammenhängenden<br />

Maßnahmen, die auch unter Berücksichtigung der Wertigkeiten<br />

82


der betroffenen Biotope, ihrer Struktur und Vegetation insgesamt als gering einzustufen<br />

sind, ist die Anlegung und spätere Unterhaltung des Schutzstreifens mit<br />

dauerhaften Wirkungen verbunden. Zwar geht insoweit kein Lebensraum vollständig<br />

verloren, er wird jedoch z. B. durch Gehölzentnahmen teilweise verändert,<br />

auf Dauer Vegetationsbeschränkungen ausgesetzt und insoweit teilweise in<br />

seiner Qualität gemindert. Aufgrund der weitgehenden Nutzung der Räume der<br />

alten 110- und 220-kV-Schutzstreifen und der von ihnen ausgehenden Vorbelastungen<br />

sind insgesamt jedoch nur in geringem Umfang Schutzstreifen neu bzw.<br />

erstmalig anzulegen, neue Beeinträchtigungen bleiben insoweit auf wenige Flächen<br />

beschränkt. Ihnen stehen zudem an den vielen Stellen und Teilabschnitten,<br />

an denen der neue Schutzstreifen schmaler ausfällt als die alte Gesamtschutzstreifenbreite,<br />

Entlastungen gegenüber. Insgesamt sind deutlich mehr Spannfelder<br />

mit geringeren als mit breiteren neuen Schutzstreifen zu verzeichnen. Entlastungen<br />

für den Lebensraum ergeben sich zudem auch durch die erhebliche Reduzierung<br />

der Maststandorte von 86 auf 48; den 48 Mastneubauten steht der<br />

Rückbau von 86 alten Masten (48 Masten der 110-kV-Leitung sowie 38 Masten<br />

der 220-kV-Leitung) gegenüber. Auch wenn die Fundamente der alten Masten<br />

nicht vollständig, sondern nur bis zu einer Tiefe von 1,20 m entfernt werden (sofern<br />

sie nicht für neue Masten an alter Stelle weiter genutzt oder vollständig neu<br />

errichtet werden, bleiben sie ansonsten im Boden und werden nur entfernt, wenn<br />

der Verbleib der Fundamente mit konkreten neuen Nutzungen kollidiert), können<br />

sie durch ihre Überdeckung mit einer mindestens 1,20 m mächtigen Bodenschicht<br />

wieder Lebensraumfunktionen übernehmen. So reduziert sich die Zahl<br />

der Masten im NSG „Behrendsgrund“ um die acht zurückzubauenden 110-kV-<br />

Masten 10 bis 17, im Naturschutz- und FFH-Gebiet „Östlicher Teutoburger Wald“<br />

um den 110-kV-Masten 18 und im NSG „Südkamp“ entfällt der alte 220-kV-Mast<br />

10. Im östlich bzw. südlich der künftigen Leitungsachse liegenden FFH-Teilgebiet<br />

entfällt zudem die bisherige direkte Überspannungslage durch das Spannfeld von<br />

Mast 18 zu Mast 19 der 110-kV-Freileitung.<br />

Neue bzw. erstmalige Betroffenheiten als Folge von Schutzstreifenverbreiterungen<br />

bzw. -verlagerungen ergeben sich (vgl. dazu Kapitel B Nr. 1.1) vor allem im<br />

Anflugbereich des Verkehrslandeplatzes Bielefeld-Windeslbleiche im NSG „Behrendsgrund“.<br />

Hier sind zur Erhöhung der auf die Luftverkehrssicherheit Masten<br />

mit einer möglichst geringen Höhe unterhalb der der alten Masten gewählt worden.<br />

Der Schutzstreifen fällt deshalb mit einer Breite zwischen 86 m und 98 m<br />

trotz Leitungsbündelung größer aus als die beiden vorhandenen und in teilweiser<br />

83


Überschneidung verlaufenden Schutzstreiten (Breite zwischen 80 m und 88 m).<br />

Dies ist auf mehreren Metern Breite mit Eingriffen in die südlich an die Leitungsachse<br />

grenzenden Waldbestände verbunden, für die sich Beschränkunken bezüglich<br />

der möglichen Bewuchshöhen ergeben. Außerdem muss auch im NSG<br />

„Südkamp“ der Schutzstreifen der 380-kV-Trasse von Mast 45 bis 47 in Waldflächen<br />

hinein erweitert werden und die anders als bisher verlaufenden Schutzstreifen<br />

der Spannfelder von Mast 57 über Mast 58 nach Mast 59 ragen teilweise in<br />

das FFH-Gebiet, seine Waldbestände und die Flächen der beiden dort vorhandenen<br />

Lebensraumtypen hinein bzw. schneiden dieses an.<br />

Der Hangwald, der dann zwischen den Masten 60 und 61 ebenfalls schutzstreifenbedingt<br />

angeschnitten wird, liegt außerhalb des FFH-Gebietes.<br />

Außerhalb der Schutzgebiete sind einzelne kleine Waldflächen darüber hinaus<br />

noch in einem Spannfeld im Abschnitt zwischen dem Punkt Friedrichsdorf und<br />

dem Punkt Windflöte (hier erfolgt auf einer Länge von rd. 140 m eine Schutzstreifenverbreiterung)<br />

sowie in Höhe der A 2-Querung (hier wird – vgl. Deckblatt 2 –<br />

abseits der bisherigen Schutzstreifen im Rahmen der Trassenverlegung zum<br />

Schutz der Wohnbebauung am Triftweg erstmals eine Schutzstreifen angelegt)<br />

betroffen. Sonstige Schutzstreifenverbreiterungen und -verlagerungen wie die geringen<br />

Ausweitungen zwischen den Punkten Friedrichsdorf und Windflöte betreffen<br />

im Wesentlichen nur noch landwirtschaftliche Nutzflächen.<br />

Zur Reduzierung der Beeinträchtigungen durch die Anlage der Schutzstreifen<br />

wird dort, wo Waldbestände betroffen sind, jeweils ein standortgerechter Niederwald<br />

angelegt (Minimierungsmaßnahme M 4), der im Bereich der NSG’e auch<br />

den gebietsbezogenen Schutzzielen entspricht. Im Bereich des Naturschutz- und<br />

FFH-Gebietes „Östlicher Teutoburger Wald“ sowie dem sich im Weiteren anschließenden<br />

Spannfeld von Mast 60 bis 61 werden Beeinträchtigungen darüber<br />

hinaus durch höhere Masten (Masten 58 bis 60) und eine dementsprechend erhöhte<br />

Leiterseilführung – die im Zusammenhang mit den Planänderungen des<br />

Deckblatts 4 und der damit vorgenommenen Trassenverschiebung hin zu dem<br />

Waldrand eingebracht wurde – minimiert. Sie lässt in weiten Teilen und hier insbesondere<br />

innerhalb des FFH-Gebietes trotz des Schutzstreifens Endwuchshöhen<br />

von 25 m und ansonsten gestuft 10 bis 25 m zu. Die Endwuchshöhe von 25<br />

m entspricht dabei einer Höhe, die hier ohnehin in der Regel nicht überschritten<br />

wird, so dass sich tatsächlich auch insoweit nur geringe Beeinträchtigungen<br />

durch den Schutzstreifen ergeben. Auf die Ausführungen im Kapitel B Nr.6.4.2<br />

84


des Beschlusses wird bezüglich des FFH-Gebietes ergänzend Bezug genommen.<br />

In dem nur zu kleinen Teilen neu entstehenden Trassenkorridor bleiben die Vegetationsflächen<br />

und Lebensräume für Pflanzen als solche durch die Überspannung<br />

erhalten. Bewuchs unterhalb der Leitung bleibt möglich, muss aber zur Einhaltung<br />

der Sicherheits-/Mindestabstände zu den Leiterseilen auf ausreichend<br />

niedrigem Niveau gehalten werden. Soweit dadurch vernetzende Strukturen wie<br />

Baumreihen und Hecken beeinträchtigt oder – wie teilweise in den Waldgebieten<br />

– Bereiche durch Gehölzeinschlag oder -schnitte verändert werden, kann dies zu<br />

einer Störung der Funktion des jeweiligen Biotoptyps führen. Auch Barrierewirkungen<br />

können ausgelöst werden. Als Lebensraum bleiben die betroffenen Flächen<br />

jedoch erhalten und im Rahmen der Kompensationsmaßnahmen werden<br />

sie, wie durch die Anlage standortgerechter Niederwälder, wieder aufgewertet.<br />

Aufgrund der Biotopstruktur des überwiegend landwirtschaftlich genutzte Offenlandflächen<br />

aufweisenden Raumes ergeben sich dadurch trotz Querung des<br />

FFH-Gebietes „Östlicher Teutoburger Wald“ und der beiden NSG’e „Behrendsgrund“<br />

und „Südkamp“ auf das Schutzgut Pflanzen nur in geringem Maß Auswirkungen.<br />

Mit Ausnahme der nur randlich betroffenen Waldflächen und einiger Einzelgehölze<br />

ist – nicht zuletzt aufgrund der Vorbelastung durch die bestehenden<br />

Leitungen – wenig Vegetation vorhanden, die durch die Aufwuchsbeschränkungen<br />

beeinträchtigt wird. Außerdem überwiegen insgesamt die Flächen, die aus<br />

den bestehenden Schutzstreifen herausfallenden und die künftig nicht mehr von<br />

entsprechenden Einschränkungen betroffen sind.<br />

Planungsrelevante Pflanzenarten (LANUV 2010) sind weder von den Wirkungen<br />

des Schutzstreifens noch von den dauerhaften oder temporären Wirkungen des<br />

Leitungsbaus betroffen; sie waren im Untersuchungsraum nicht nachweisbar. An<br />

sonstigen gefährdeten (Rote Liste) oder besonders bzw. streng geschützten und<br />

von daher betrachtungsrelevanten Pflanzenarten wurden im Untersuchungsraum<br />

insgesamt 8 per Kartierung erfasst und weitere 29 können lt. Datenauswertung<br />

im Untersuchungsraum oder seiner unmittelbaren Umgebung potentiell vorhanden<br />

sein (vgl. Artenlisten A 7.2-2 und A 7.2-3 der Umweltstudie bzw. UVS). Ausgewertet<br />

wurden dazu eigene Erhebungen und Kartierungen der Jahre 2005,<br />

2007 und 2008, die floristischen Daten der biologischen Station Senne und die<br />

Daten des LANUV über die Fundorte von Tieren und Pflanzen sowie die Lage<br />

85


geschützter Biotope. Keine dieser Arten konnte jedoch tatsächlich auf den Flächen,<br />

die von den unmittelbaren Flächeninanspruchnahmen der Maststandorte<br />

betroffen sind und die von daher – wie auch die nur temporär betroffenen Flächen<br />

– besonders intensiv untersucht wurden, nachgewiesen werden.<br />

Auch auf den Flächen, die (nur) bauzeitlich in Anspruch genommen werden,<br />

kommen nur einige wenige dieser Arten tatsächlich vor. Sie werden durch die<br />

Schutzmaßnahme S 1 (Schutzzäune und optische Markierungen) vor Beeinträchtigungen<br />

bewahrt. Die im Schutzstreifenraum vorkommenden Arten „Breitblättriger<br />

Stendelwurz“ und die Waldart „Preiselbeere“ werden zudem durch die Vermeidungsmaßnahme<br />

V 1 (Baufeldräumung und Gehölzentnahmen nur außerhalb<br />

der Vegetationsperiode, Belassen der Wurzelstöcke im Boden etc.) vor Beeinträchtigungen<br />

geschützt.<br />

Wirkungsfelder, die sich über den Trassenraum mit seinem Schutzstreifen, die<br />

Baufelder und die Zuwegungen hinaus erstrecken, sind insoweit nicht erkennbar.<br />

Bezüglich der Tiere können die anlagebezogenen Wirkungen des Vorhabens in<br />

erster Linie Beeinträchtigungen für die Vogelwelt (Avifauna) auslösen. Sie ist,<br />

auch wenn der Untersuchungsraum keine herausgehobene Bedeutung für sie<br />

hat, aufgrund der Gesamtstruktur des Raumes und seiner Umgebung, die auch<br />

gut strukturierte Offenlandbereiche umfasst, artenreich anzutreffen. Konkret wurden<br />

in der Umweltstudie anhand durchgeführter Kartierungen (ornithologisches<br />

Fachgutachten im Hinblick auf den geplanten Bau der 380-kV-Leitung Gütersloh-<br />

Bechterdissen, 2003) sowie Auswertung der Daten der Biologischen Station<br />

Senne und der Daten des LANUV über Fundorte von Pflanzen und Tieren insgesamt<br />

64 im Untersuchungsraum heimische Brutvogelarten (darunter 23 vom LA-<br />

NUV als planungsrelevant geführte Arten und weitere 6 Arten auf der landes- o-<br />

der bundesweiten Vorwarnliste) sowie 33 betrachtungsrelevante Rastvogelarten<br />

(inklusive Durchzügler/Nahrungsgäste) ermittelt, die potentiell von Beeinträchtigungen<br />

betroffen sind. Dazu gehören u. a. die zumindest in NRW stark gefährdeten<br />

Arten Gartenrotschwanz, Grauspecht, Turteltaube, Wachtel und Wiesenpieper,<br />

der vom Aussterben bedrohte Pirol sowie streng geschützte Arten wie der<br />

Habicht, die Heidelerche, der Rotmilan und der Schwarzspecht. Soweit auch zu<br />

den Gastvögeln seltene oder gefährdete Arten gehören – wie der Schwarzmilan<br />

und der Zwergschnäpper, für die Einzelnachweise gelangen –, ist der Untersuchungsraum<br />

für sie jedoch angesichts des geringen Artenspektrums und geringer<br />

Individuenzahlen nur von geringer Bedeutung.<br />

86


Die Freileitung kann das Flugverhalten einzelner Arten beeinflussen und durch<br />

die mit dem Schutzstreifen und die Errichtung der Masten verbundenen Aufwuchsverluste<br />

und -beschränkungen sowie durch die zerschneidende Wirkung<br />

der Leitungstrasse im Hinblick auf Biotope und Biotopstrukturen qualitative Einschränkungen<br />

des Lebensraums bedingen. Die Qualität der Brut- und Nahrungshabitate<br />

können beeinträchtigt werden und einzelne Arten sich ggf. auch aus den<br />

Flächen des Trassenkorridors zurückziehen.<br />

Nahezu alle betroffenen Vogelarten, die in den Räumen der vorhandenen oder<br />

künftigen Schutzstreifen nachgewiesen worden oder zu erwarten sind, sind Arten<br />

des Offenlandes bzw. Arten, die ihren Lebensraum in den Übergangsbereichen<br />

zwischen dem Offenland und sich anschließenden Waldflächen finden. Die einzige<br />

echte Waldart bildet insoweit der Waldlaubsänger, der jedoch auch Waldrandbereiche<br />

oder Waldwege und Lichtungen nicht meidet und von daher auch<br />

dort anzutreffen ist. Seine Vorkommen beschränken sich zudem auf geringe<br />

Siedlungsdichten von 1 Paar/10 ha bis 5 Paare/100 ha, so dass von den relativen<br />

Lebensraumverlusten durch Eingriffe in seinen Lebensraum, d. h. die Gehölzentnahmen<br />

in den betroffenen Waldgebieten, keine erheblichen Auswirkungen zu<br />

erwarten sind. Die von ihm bevorzugten Buchenwälder sind zudem nur in geringem<br />

Umfang vom Holzeinschlag betroffen. Für alle anderen Arten ergeben sich<br />

letztlich ohnehin keine nennenswerten Beeinträchtigungen der Lebensräume.<br />

Zusätzliche Offenlandverluste durch unmittelbare Flächeninanspruchnahmen<br />

entstehen nur punktuell, sie sind geringen Umfangs und ihnen stehen die Mastrückbauten<br />

frei werdenden Flächen gegenüber. Der Anteil an Waldrandgebieten<br />

wird nicht reduziert und die betroffenen Waldrandgebiete erfahren durch die Entwicklung<br />

von Niederwald eine Aufwertung, so dass die Lebensraumsituation für<br />

einige Arten – für eine Reihe der betroffenen Arten bilden gerade Waldrandbereiche,<br />

Gebiete mit weniger hohen Gehölzbeständen und halboffene Flächen essentielle<br />

Habitatstrukturen – auf Dauer sogar verbessert wird. Aufgrund der Vorbelastungen<br />

sind des Weiteren auch mit dem Schutzstreifen keine wesentlichen<br />

Neubelastungen – durch die Leitungsbündelung werden mehr Flächen aus einer<br />

Überspannungslage befreit als neu überspannt werden – verbunden.<br />

Meidungseffekte im Bereich von Hochspannungsfreileitungen sind konkret nur<br />

bei wenigen Arten (z. B. bei der Feldlerche, die den Nahbereich als Brutplatz<br />

meidet, und bei hier nicht beheimateten Gänsen, die sich im Nahbereich einer<br />

87


Leitung in der Regel nicht zum Äsen aufhalten) nachgewiesen worden. Sie können<br />

im Einzelfall bis zu 300 m betragen. Andere Arten wie z. B. die Heidelerche<br />

und der Neuntöter nutzen den Trassenverlauf von Freileitungen dagegen ohne<br />

signifikante Veränderungen weiterhin auch als Brutareal (vgl. dazu neben der<br />

Umweltstudie auch Roland Sossinka und Hauke Ballasus, "Verhaltensökologische<br />

Betrachtungen von Effekten der Industrielandschaft auf freilebende Vögel<br />

unter besonderer Berücksichtigung von Freileitungen", und Martin J. Altemüller<br />

und Michael Reich, "Einfluss von Hochspannungsfreileitungen auf Brutvögel des<br />

Grünlandes" in der Zeitschrift Vogel und Umwelt, Bd. 9, Sonderheft Vögel und<br />

Freileitungen vom Dezember 1997, S. 19 ff und 111 ff sowie Kerstin Höntsch und<br />

Reinhard Ebert, "Die Heidelandschaft bei Mörfelden-Walldorf, ein Lebensraum<br />

unter Hochspannung", in der Zeitschrift Vogel und Umwelt, Bd. 9, Sonderheft<br />

Vögel und Freileitungen vom Dezember 1997, S. 183). Hier sind Lebensraumbeeinträchtigungen<br />

der Feldlerche, die in allen betroffenen Offenlandbereichen anzutreffen<br />

ist, sowie auch aller anderen Arten durch Meidungseffekte jedoch gering.<br />

Den wenigen durch Schutzstreifenverbreiterungen oder -neuausweisungen<br />

betroffenen Flächen (vorrangig im Streckenabschnitt zwischen den Punkten<br />

Friedrichsdorf und Windflöte) stehen insoweit deutlich größere Entlastungen in<br />

den übrigen Abschnitten gegenüber und in den ansonsten von den Schutzstreifenverbreiterungen<br />

betroffenen Flächen, den Waldrandgebieten in den NSG’en<br />

„Südkamp“, „Behrendsgrund“ und „Östlicher Teutoburger Wald“ sind keine Feldlerche-Vorkommen<br />

vorhanden bzw. ergibt sich zumindest keine Verschlechterung<br />

der Lebensraumsituation; insoweit stellen die neuen Schutzstreifenbereiche<br />

auch schon jetzt kaum geeignete Lebensräume dar.<br />

Auch bezüglich der Hauptgefahr für die Avifauna, die bei Hochspannungsfreileitungen<br />

in nicht auszuschließenden und die Mortalitätsrisiken für Vögel ggf. erhöhenden<br />

Kollisionen mit den Leiterseilen (Vogelschlag durch Drahtanflug) besteht,<br />

sind keine Auswirkungen oberhalb der Erheblichkeitsschwelle zu erwarten. Die<br />

Gefahr entsteht in erhöhtem Maße vor allem<br />

o dort, wo als Flugleitbahn dienende vernetzende Strukturen betroffen sind oder<br />

räumliche Funktionseinheiten zerschnitten werden,<br />

o dort, wo Vögel oder Vogelschwärme die Leitung auf ihrem Flug zu Nahrungshabitaten<br />

kreuzen,<br />

o in Gebieten des Vogelzugs und speziell dort, wo eine Leitung in der Anflugschneise<br />

von Rastgebieten und hier besonders in der Nähe von Gewässern<br />

liegt sowie<br />

88


o in Feuchtwiesengebieten<br />

und insbesondere für wenig wendige Großvögel sowie für nachtaktive oder<br />

nachts ziehende Vögel. In den durchschnittlich strukturierten Flächen des Binnenlandes<br />

ist sie eher gering.<br />

Grundsätzlich besteht die Gefahr einer Kollision mit den Leiterseilen der Freileitung<br />

zwar für alle in der entsprechenden Höhe (hier etwa 20 bis 85 m, überwiegend<br />

in rd. 50 bis 60 m Höhe) fliegenden Arten, die konkreten Risiken hängen jedoch<br />

von unterschiedlichen Faktoren, neben der Umgebungsstruktur auch von<br />

der Leitungsführung und ihrer Sichtbarkeit, ab und sind für die einzelnen Vogelarten<br />

je nach ihrem Flugverhalten, ihrer Größe und ihres optischen Wahrnehmungsvermögens<br />

unterschiedlich ausgeprägt. Auch steigt das Kollisionsrisiko<br />

grundsätzlich mit der Zahl der Leiterebenen (Traversen), ist jedoch an dem an<br />

den Mastspitzen angeordneten dünnen selbsttragenden Blitzschutz und Fernmeldekabel<br />

(Null- bzw. Erdleiter) besonders hoch, und zwar bei dem Versuch,<br />

die besser sichtbaren Leiterseile zu überfliegen. Weitere spezielle Risiken können<br />

sich aufgrund „unbedachter“ oder panikartiger Flugmanöver während der<br />

Balz, aufgrund von Störungen von „außen“ oder beim Verteidigen von Revieren<br />

ergeben.<br />

Vogelarten, die unter diesen Bedingungen besonders kollisionsgefährdet sind,<br />

sowie Bereiche, die aufgrund Ihrer Struktur oder Ausstattung eine besondere Attraktivität<br />

für die Avifauna ausstrahlen oder in denen mit besonders vielen Flugbewegungen<br />

zu rechnen ist, weist der betroffene Raum jedoch ebenso wenig auf<br />

wie bedeutsame Lebensräume oder Rastgebiete für Zugvögel. Insbesondere gehören<br />

mangels geeigneter Habitate auch keine besonders kollisionsgefährdeten<br />

Arten wie Großvögel, Wasser- und Entenvögel sowie Limikolen bzw. Watvögel<br />

zum Arteninventar des Untersuchungsraums.<br />

Auch aus der neuen, in größerer Höhe als bisher und in mehreren Ebenen übereinander<br />

erfolgenden Leiterseilführung resultieren diesbezüglich keine erheblichen<br />

zusätzlichen Risiken. Diese Änderungen können bezüglich des Kollisionsrisikos<br />

zwar einerseits für einzelne Arten leicht verstärkend wirken, die so gebündelte<br />

Seilführung mit nur noch einem gemeinsamen Erdleiter führt andererseits<br />

aber zu einer deutlichen Minimierung der Funktionseinschränkungen für alle be-<br />

89


troffenen Arten. Von daher sind mit der Leitungsbündelung und dem vollständigen<br />

Wegfall eines Erdseils deutliche Vorteile verbunden.<br />

Nicht zu erwarten sind bei einer den Regeln der Technik entsprechenden<br />

Höchstspannungsfreileitung wie hier der Leitung Friedrichsdorf-Bechterdissen<br />

Gefährdungen der Avifauna durch Stromschlag. Anders als bei Nieder- bzw. Mittelspannungsleitungen<br />

(Leitungen bis 60 kV) ist eine Überbrückung der Isolationsstrecken<br />

durch Vögel konstruktionsbedingt, d. h. aufgrund der hängenden<br />

Isolatoren und der Abstände zwischen Leiterseilen und Mast bzw. zwischen den<br />

Seilen, weitestgehend auszuschließen. Gleiches gilt für die durch die Leitung<br />

verursachten elektromagnetischen Felder. Auf der Grundlage des heutigen Wissensstandes<br />

kann davon ausgegangen werden, dass die hier in Betracht kommende<br />

magnetische Wechselfeldkomponente keine nennenswerte Wirkung auf<br />

den Organismus der Vögel verursachen kann. Durch elektrische Wechselfelder<br />

verursachte Vibrationen des Haarschaftes und des Federkleides oder Reizungen<br />

der Sinnesrezeptoren der Vögel sind möglich, aber reversibel und stellen keine<br />

Bedrohung der Vögel dar (vgl. Jiri Silny, Aachen, "Die Fauna in den elektromagnetischen<br />

Feldern des Alltags", Zeitschrift Vogel und Umwelt, Bd. 9, Sonderheft<br />

Vögel und Freileitungen vom Dezember 1997, S. 29 - 36).<br />

Die im Anlagenbetrieb möglichen Lärmimmissionen durch die sog. Koronaeffekte<br />

(vgl. Kapitel B Immissionen, Ziffer 7.6.2 dieses Beschlusses) sind vorwiegend bei<br />

ungünstigen Wetterlagen zu erwarten, treten nur zeitweilig auf und erreichen keine<br />

Größenordnungen, die erhebliche Auswirkungen auf die Fauna des Raums<br />

erwarten lassen. Nicht zu befürchten sind auch Kollisionen von Fledermäusen mit<br />

den Leiterseilen; diese Tiere können den Verlauf der Seile orten und sind insoweit<br />

nicht gefährdet.<br />

Wartungs- und Unterhaltungsarbeiten an den Masten, den Leiterseilen und ihren<br />

Aufhängungen oder den Isolatoren werden ebenfalls nur sporadisch erforderlich<br />

sein und sind in der Regel nur in geringem Maße mit Lärm- und sonstigen Auswirkungen<br />

verbunden. Werden sie erforderlich, werden ggf. die Mastzuwegungen<br />

in Anspruch genommen werden müssen.<br />

5.3.3 Schutzgüter Boden und Wasser<br />

An den Standorten der Masten wird im Rahmen der Ausschachtungsarbeiten für<br />

die Plattenfundamente mit Gründungstiefen von bei den größeren Masten (380-<br />

90


kV-Masten) bis zu 2,5 m Boden durch Abtrag und Umlagerung in Anspruch genommen,<br />

der Bodenaufbau wird verändert und durch die Betoneinbringung gehen<br />

Bodenfunktionen verloren. Während die Bodenoberfläche im Bereich der<br />

Fundamentköpfe dauerhaft versiegelt wird, erhalten die übrigen Fundamentoberflächen<br />

aus dem ausgehobenen Bodenmaterial in einer Mächtigkeit von mindestens<br />

1,20 m zumindest eine versickerungsfähige und durchwurzelbare Überdeckung,<br />

die in reduzierten Umfang wieder Lebensraum-, Puffer- und Regelungsfunktionen<br />

übernehmen kann.<br />

Im Zuge der Bauarbeiten entstehen durch Bodenzwischenlagerungen und die<br />

Nutzung der heute üblichen Gerätschaften auf den notwendigen Arbeitsflächen<br />

(Maschinenstellplätze für den Seilzug eingeschlossen) sowie teilweise auf den<br />

Zuwegungen zu ihnen Bodenverdichtungen durch mechanische Belastungen, die<br />

in Abhängigkeit von der Beschaffenheit der Böden Gefügeveränderungen und<br />

veränderte Standortbedingungen zur Folge haben können. Ein Teil der Maststandorte<br />

und auch der Arbeits- und Bauflächen sowie Zufahrten liegen in Bereichen,<br />

in denen die Böden aufgrund hoher Grundwasserstände oft nur bedingt –<br />

weil zu humushaltig, zu feucht oder zu wenig mechanisch belastbar – befahrbar<br />

sind. Durch Schadstoffeinträge aus Baumaschinen und -fahrzeugen können außerdem<br />

Bodenverunreinigungen hervorgerufen werden.<br />

Bei den von der Leitungstrasse sowie den Maststandorten betroffenen Bodentypen<br />

handelt es sich im westlichen Leitungsabschnitt vom Punkt Friedrichsdorf in<br />

Bielefeld-Senne bis zur Höhe von Mast 57 östlich von der Umspannanlage Bielefeld-Süd<br />

vorwiegend um Podsol-Bodengesellschaften (z. B. Braunerde-Podsol<br />

aus zum Teil kiesigen Sand, Gley-Podsol aus Sand und Pseudogley-Podsol aus<br />

Sand über sandig tonigem Lehm). Sie bilden auch den ganz überwiegenden Teil<br />

der Bodengesellschaften des westlichen Teils des Untersuchungsraums. Zu einem<br />

kleinen Teil sind Gleye (Pseudogley-Gley aus schluffig-lehmigem Sand beim<br />

Punkt Windflöte), Pseudogley-Bodengesellschaften (östlicher Rand vom Mast 36<br />

und Masten 42 und 43) sowie Grauer Plaggenesch (Masten 36 bis 39) betroffen.<br />

Darüber hinaus weist der rd. 2 km beidseits der Leitungsachse große Untersuchungsraum<br />

an seinem westlichen Rand u. a. auch noch Niedermoorböden auf,<br />

die jedoch mehr als 1 km Abstand zur planfestgestellten Trasse aufweisen und<br />

von Mastbauten oder Zufahrten nicht betroffen sind.<br />

91


Der zum östlichen Leitungsabschnitt (von Mast 57 bis zur Umspannanlage<br />

Bechterdissen) gehörende Trassenraum besteht dagegen überwiegend aus Parabraunerde-Bodengesellschaften.<br />

Ein größerer Teil des Raums weist Pseudogley-Bodengesellschaften<br />

auf und kleinere Teile bestehen aus Braunerde-<br />

Bodengesellschaften und Regoasol-/Rendzina-Bodengesellschaften, insbesondere<br />

Braunerde-Rendzina. Die Leitungstrasse durchläuft hier vorwiegend Parabraunerden<br />

(vor allem Pseudogley-Parabraunerde). Im vorwiegend nur umzubeseilenden<br />

Abschnitt zwischen den Umspannwerken Bielefeld-Ost und Bechterdissen<br />

werden stellenweise Pseudogley-Bodengesellschaften (Parabraunerde-<br />

Pseudogley) durchzogen. Jeweils ein Maststandort liegt im Podsol-Regosol bzw.<br />

in Rendzina. Ansonsten werden Regoasol-/Rendzina-Bodengesellschaften sowie<br />

auch die Braunerde-Bodengesellschaften nur am Rande betroffen oder gestreift.<br />

Die entsprechende Bestandserfassung ist anhand der amtlichen Bodendaten des<br />

Informationssystems „Bodenkarte von NRW 1 : 50.000“ des Geologischen Dienstes<br />

NRW vorgenommen worden. Auch die Einstufung des Grades der über die<br />

allgemeine Schutzwürdigkeit des Bodens hinausgehenden Schutzwürdigkeit sowie<br />

die Bewertung der mechanischen Belastbarkeit des Bodens (Verdichtungsempfindlichkeit)<br />

wurde anhand des Datenmaterials des Geologischen Dienstes<br />

(Schutzwürdige Böden in NRW 1 : 50.000, 2. Auflage 2004) ausgerichtet.<br />

Als danach unter verschiedenen Blickwinkeln über den normalen Grad hinaus<br />

schützenswert berührt die Leitungstrasse im beschriebenen westlichen Abschnitt<br />

dabei die Plaggenesche (besonders schützenswerte Archivfunktion, Masten 36<br />

bis 39) sowie tiefgründige Trockenstandorte (Podsol/Regosol mit sehr schützenswerte<br />

Lebensraumfunktionen, Masten 49, und 58). Als grundsätzlich auch<br />

noch schützenswert wird der gesamte Bereich von Mast 48 bis 57 (Podsol, ebenfalls<br />

tiefgründige Trockenstandorte) eingestuft.<br />

Im beschriebenen östlichen Teilabschnitt sind keine Bodengesellschaften betroffen,<br />

deren Lebensraumfunktionen, Archivfunktionen oder Bodenfruchtbarkeit mit<br />

der Stufe „sehr schützenswert“ zu bewerten wären. Randbereiche mit Braunerden<br />

und flachgründigen Trockenstandorten mit dementsprechend hochwertigen<br />

Funktionen werden insoweit zwar auch hier am Rande gestreift. Dies betrifft jedoch<br />

ausschließlich den Abschnitt, in dem keine neuen Mastbauten erfolgen,<br />

sondern ohnehin nur Umbeseilungen vorgenommen werden (Bielefeld-Ost –<br />

Bechterdissen). Ansonsten sind in dem Bereich ab Mast 58 Braunerden mit be-<br />

92


sonders schutzwürdiger Bodenfruchtbarkeit betroffen und es werden – insbesondere<br />

Masten 66 bis 68 – Bereiche mit Rendzina und besonders schutzwürdigen<br />

Lebensraumfunktionen gestreift.<br />

Die Größe der pro Bodentyp jeweils betroffenen Flächen ist in der Umweltstudie<br />

berechnet und dargestellt worden; die Gesamtflächen und Fundamentvolumina<br />

wurden bereits unter Nr. 5.3.2 zum Schutzgut Pflanzen und Tiere beschrieben.<br />

Beeinträchtigungen ergeben sich insoweit auch nicht linienförmig, sondern nur<br />

punktuell an den Maststandorten. Diese liegen weitestgehend außerhalb bzw. am<br />

Rande der besonders oder sehr schützenswerten Bereiche. Die einzigen innerhalb<br />

von Bodengesellschaften mit der Einstufung „sehr schützenswert“ angesiedelten<br />

Maststandorte sind die der Masten 39 – hier erfolgt der Mastneubau zudem<br />

am alten Standort – und 58.<br />

Die baubedingen Beeinträchtigungen erstrecken sich zudem nur über kurze Zeiträume<br />

und sind damit ausschließlich temporärer Art (zur Dauer der zeitlichen Inanspruchnahme<br />

vgl. vorstehend Nr. 5.3.1). Verdichtungsempfindliche Böden<br />

werden dabei (Mastumfeld, separate Bauflächen, Maschinenstandorte und Zuwegungen)<br />

im Gesamtumfang von etwa 4,44 ha betroffen, durch die Vermeidungs-<br />

und Verminderungsmaßnahmen (insbesondere die Auslegung von Fahrbohlen)<br />

jedoch weitgehend geschützt.<br />

Die unter Nr. 5.3.2 benannten Maßnahmen zum Schutz der Lebensraumfunktion<br />

(kompakte und damit flächensparende Bauflächengestaltung, Zuwegungen über<br />

möglichst kurze Entfernungen und unter weitestgehender Nutzung vorhandener<br />

Wege, weitestgehende Vermeidung der Befahrung nasser Böden, insbesondere<br />

auch bei verdichtungsempflindlichen Böden Auslegung von Fahrbohlen, Rekultivierung<br />

und Auflockerung des Bodens nach Abschluss der Arbeiten) tragen dabei<br />

zur weiteren Vermeidung von Beeinträchtigungen des Bodens und ihrer Reduzierung<br />

auf ein Mindestmaß bei. Mit Maßnahmen in Anlehnung an die Regelungen<br />

der DIN 18300 und die DIN 18915 (u. a. getrennte Ausbaggerung und Lagerung<br />

von Bodenmaterialien unterschiedlicher Beschaffenheiten, Vermeidung unnötiger<br />

Bodenumlagerungen, Schutz zwischengelagerten Bodens vor Vernässung und<br />

Verdichtung, Begrenzung der Lagerung humosen Boden auf eine Höhe von nicht<br />

mehr als 2 m) sowie den Abbau der Altmasten einschließlich der Teilentfernung<br />

ihrer Fundamente bis in 1,2 m Tiefe und dortige Wiedereinbringung von Boden<br />

93


enthält das Verminderungsmaßnahme-Paket ein weiteres Maßnahmenbündel mit<br />

diesem Ziel.<br />

Beim Wasser ergeben sich Beeinträchtigungen des Grundwassers und in geringem<br />

Maße von Oberflächengewässern (Fließ- und Stillgewässer). Bezüglich der<br />

hydrogeologischen Situation wurde zu diesem Schutzgut ein Gebiet von 500 m<br />

beidseits der Leitungsachse untersucht und Oberflächengewässer sind im Zusammenhang<br />

mit der Biotoptypenkartierung in einem Raum von 100 m beidseits<br />

der Leitungsachse erfasst worden.<br />

Bedingt durch die insbesondere in Bereichen mit grundwasserbeeinflussten Gleyund<br />

Gley-Podsol-Böden zu erwartenden hohen Grundwasserstände ist davon<br />

auszugehen, dass diverse Mastgründungen (dies gilt insbesondere für 17 Maststandorte)<br />

unter Grundwasseraufschluss erfolgen müssen. Insofern wird in<br />

Grundwasserdeckschichten und Grundwasserleiter eingegriffen. Das Grundwasser<br />

muss vorübergehend abgesenkt und abgeleitet werden, was zudem in zur<br />

Ableitung benutzten Fließgewässern zu einer Erhöhung und Veränderung des<br />

Abflussgeschehens führen kann. Mehrere Maststandorte, Zuwegungen und Bauflächen<br />

liegen auch innerhalb der unterschiedlichen Schutzzonen des Wasserschutzgebietes<br />

Bielefeld-Sennestadt/West (Masten 45 bis 56, 1050 und 47 A, 47<br />

B und 47 C) und die Masten 65 bis 71 im Bereich des ursprünglich geplanten<br />

Wasserschutzgebietes Ubbedissen. Zwar soll dieses Wasserschutzgebiet wegen<br />

der Aufgabe der Trinkwasserförderung nicht mehr realisiert werden. Das ursprünglich<br />

vorgesehene Schutzgebiet kennzeichnet jedoch das Gebiet eines<br />

sensiblen und daher auch unabhängig vom formalen Status eines Schutzgebietes<br />

oder der tatsächlichen Trinkwasserförderung besonders zu schützenden<br />

Karstgrundwasserleiters.<br />

Im Nahbereich einiger Maststandorte (u. a. 49, 58, 62, 1043) befinden sich außerdem<br />

Altlasten bzw. Altablagerungen, die Beeinträchtigungen auslösen bzw.<br />

vom Grundwasserabsenkungstrichter erfasst werden könnten, so dass bei<br />

Grundwasserverunreinigungen belastetes Wasser über die Baugruben auch in<br />

Oberflächengewässer gelangen könnte. Dem wird jedoch durch die Nebenbestimmungen<br />

5.4.1 bis 5.4.4 im Kapitel A dieses Beschlusses sowie durch die Nebenbestimmung<br />

3.2.4 der wasserrechtlichen Erlaubnis (ebenfalls Kapitel A des<br />

Beschlusses) Rechnung getragen, um Beeinträchtigungen des Schutzgutes auszuschließen.<br />

94


Die Grundwasseraufschlüsse und -ableitungen werden nach Fertigstellung der<br />

Mastfundamente eingestellt, die Grundwasserstände werden sich daher nach der<br />

kurzen Bauphase (diesbezüglich rd. 2 Wochen) wieder im alten Zustand einpegeln.<br />

Dauerhafte Verminderungen der Grundwasserüberdeckungen ergeben sich<br />

nicht. In Verbindung mit auch räumlich eng begrenzt bleibenden temporären Absenkungstrichtern<br />

sind angesichts der Zeitspanne auch sonstige dauerhafte<br />

Auswirkungen auf den Naturhaushalt (Biotope, grundwasserabhängige Böden)<br />

nicht zu erwarten. Die Größe der entstehenden Fundamente lässt deren Umströmung<br />

durch das Grundwasser zu, so dass sich mit ihrer Errichtung auch keine<br />

Strömungshindernisse bilden werden.<br />

Bei den Oberflächengewässern liegen die Einzugsgebiete des Oldentrupper Baches<br />

und der Windwehe (Flussgebiet Weser) im Untersuchungsgebiet. In dem<br />

überwiegenden Teil der Gesamttrasse (Punkt Friedrichsdorf / Mast 36 bis Mast<br />

69) werden jedoch keine Oberflächengewässer berührt. Betroffen ist insoweit nur<br />

der Abschnitt von Mast 69 bis zur Umspannanlage in Bechterdissen. Maststandorte<br />

oder auch für den Seilzug notwendige Maschinenplätze unmittelbar an Oberflächengewässern<br />

sind auch hier nicht vorgesehen (insoweit werden Abstände<br />

von mindestens 20 m eingehalten), Beeinträchtigungen ergeben sich aber insoweit,<br />

als die provisorischen Zuwegungen zu den Maststandorten 72 und 73 vorhandene<br />

Gräben queren und die Zuwegung zum Maststandort 9 A (Einführung in<br />

die Umspannanlage Bechterdissen) über den Sussiekbach verläuft. Die Gewässer<br />

werden daher für den Bauzeitraum temporär verrohrt, was zur Beeinträchtigung<br />

ihrer Gewässerfunktion und Ufervegetation (wird beim Schutzgut Tiere und<br />

Pflanzen/biologische Vielfalt berücksichtigt) führt.<br />

Unmittelbar nach Abschluss der baulichen Arbeiten an diesen 3 Maststandorten<br />

und Rückbau der Verrohrungen sind Renaturierungsmaßnahmen zur Wiederherstellung<br />

des ursprünglichen Zustands vorgesehen, so dass die Gewässer ihre<br />

Funktion in vollem Umfang wieder wahrnehmen können. Dauerhafte Schädigungen<br />

sind daher auszuschließen.<br />

Bezüglich temporärer Einleitungen in die Fließgewässer im Zusammenhang mit<br />

den Grundwasserabsenkungen und -haltungen kann aufgrund der Zeitspanne<br />

davon ausgegangen werden, dass keine nachhaltigen Beeinträchtigungen entstehen<br />

und sich die Auswirkungen auf das Abflussgeschehen in den Gewässern<br />

95


während der Einleitungen im Bereich natürlicher Schwankungsbreiten der Gewässerstände<br />

bewegen werden.<br />

Soweit Baustelleneinrichtungen in den Gewässerbereichen nicht vermieden werden<br />

können, werden vorrübergehend Metallplatten ausgelegt. Auch insoweit folgt<br />

eine anschließende Renaturierung.<br />

Bestehende / gesetzlich festgesetzte Überschwemmungsgebiete sind nicht betroffen.<br />

Ebenfalls für die Dauer der Bauphase und damit temporär entsteht sowohl für die<br />

Oberflächengewässer als auch für das Grundwasser ein erhöhtes Risiko im Hinblick<br />

auf Schadstoffeinträge z. B. durch Öl, Staub und andere Fest- und Schwebstoffe,<br />

die durch den Baustellenverkehr emittiert werden. Die teilweise dünne<br />

Überdeckung des Grundwassers mit den benannten Bodenschichten sowie der<br />

punktuelle Aufschluss des Grundwassers machen speziell das Grundwasser<br />

empfindlich im Hinblick auf etwaige Verunreinigungen. Aufgrund besonderer<br />

Schutzbedürftigkeit besonderer Schutzvorkehrungen bedürfen dabei – auch,<br />

wenn keine Trinkwassergewinnung mehr erfolgt und aus diesem Grund keine<br />

Wasserschutzgebietsausweisung mehr vorgesehen ist – die Mastneubauten innerhalb<br />

des sensiblen Karstgrundwasserleiters in Ubbedissen sowie die Mastneubauten<br />

innerhalb des bestehenden Wasserschutzgebietes Bielefeld-Sennestadt/West.<br />

Dort ist nicht nur die Schutzgebietszone III a betroffen. Einige Maststandorte<br />

liegen innerhalb der Schutzzone II und reichen teilweise nahe an die<br />

Kernzone I des Fassungsbereichs heran. Die kürzesten Abstände zum Brunnen<br />

weisen die Masten 47 B (rd. 50 m) und 46 (rd. 150 m) auf.<br />

Zur Vermeidung entsprechenden Verunreinigungen und damit einer Gefährdung<br />

des Grund- und Trinkwassers sind geeignete, dem Stand der Technik entsprechende<br />

Vorsorgemaßnahmen (dem Stand der Technik entsprechende Baumaschinen,<br />

keine Lagerung wassergefährdender Stoffe in Gefahrenbereichen etc.)<br />

vorgesehen. Für die empfindlichen Bereiche des Wasserschutzgebietes und<br />

auch den Karstgrundwasserleiter in Ubbedissen gilt dies unter ergänzender Berücksichtigung<br />

des umfangreichen Schutzregimes der Nebenbestimmungen der<br />

Nr. 5.3 des Kapitels A des Beschlusses.<br />

96


Insgesamt sind erhebliche Beeinträchtigungen der Schutzgüter Boden und Wasser<br />

unter Berücksichtigung der in den Planunterlagen vorgesehenen Vermeidungsmaßnahmen<br />

sowie der Nebenbestimmungen dieses Beschlusses einschließlich<br />

der zur wasserrechtlichen Erlaubnis nicht zu erwarten.<br />

5.3.4 Schutzgüter Klima und Luft<br />

Beeinträchtigungen für das Klima und die Lufthygiene ergeben sich allenfalls<br />

kurzfristig während der Bauphase durch die Nutzung der notwendigen Baufahrzeuge<br />

und -maschinen bzw. bezüglich möglicher Ozon- und Stickoxidbildungen<br />

durch die Korona im unmittelbaren Umfeld der Leiterseile (vgl. Ausführungen<br />

zum Schutzgut Mensch). Angesichts der geringen Flächeninanspruchnahme für<br />

die Fundamente der Masten sind ansonsten Beeinträchtigungen auszuschließen.<br />

5.3.5 Schutzgut Landschaft / Landschaftsbild<br />

Die Höhe der 41 neu zu errichtenden 380-kV-Masten der 110-/380-kV-Höchstspannungsfreileitung<br />

liegt (über Geländeoberkante) zwischen rd. 43 m und 89 m,<br />

im Schnitt bei rd. 56,5 m. Die Masthöhen unterscheiden sich insoweit nur unwesentlich<br />

von denen der zurückzubauenden 220-kV-Freileitung, die im Durchschnitt<br />

vergleichbare Höhen (im Einzelnen sind deren Masten zwischen 44 m und<br />

69 m hoch) bewegen. Auch bei den reinen 110-kV-Masten (veränderte Zubeseilungen<br />

bzw. Ein- und Ausführungen in die Umspannanlagen) ergeben sich bezüglich<br />

der Masthöhen keine nennenswerten Veränderungen. Die neuen Masten<br />

sind 22 bis 29 m hoch. Im Einzelnen stehen sich jedoch Neubauabschnitte mit im<br />

Vergleich zu bisher höheren Masten sowie Neubauabschnitte mit im Vergleich zu<br />

bisher niedrigeren Masten und entsprechenden Auswirkungen gegenüber.<br />

Die Höhe der Masten der insoweit – d. h. wegen der künftigen gebündelten Leiterseilführung<br />

auf nur noch einem Mastgestänge – ersatzlos zurückzubauenden<br />

110-kV-Leitung der Stadtwerke Bielefeld liegt zwischen 24 m und 48 m.<br />

Keine Veränderungen bezüglich der Erscheinung der Mastbilder und Masthöhen<br />

ergeben sich insoweit zwischen den beiden Umspannanlagen Bielefeld-Ost und<br />

Bechterdissen (Mast 2 bis Mast 7 bzw. bis zum den alten Mast 8 am gleichen<br />

Standort ersetzenden Masten 1008). Hier wird lediglich eine Um- bzw. Neubeseilung<br />

vorgenommen, indem ein 220-kV-Stromkreis durch einen 380-kV-Stromkreis<br />

ersetzt und ein 380-kV-Stromkreis zusätzlich aufgelegt wird. Insoweit ergeben<br />

97


sich Änderungen nur bezüglich der neuen Einführung in die Umspannanlage<br />

(Mast 1008 bis zum Portal).<br />

Die teilweise größeren Masthöhen resultieren vor allem aus der höheren Spannungsebene<br />

(380 statt 220 kV) in Verbindung mit der zusätzlich gebündelt erfolgenden<br />

Führung der Leiterseile der 110-kV-Stromkreise. Um unter Berücksichtigung<br />

der Leiterseildurchhänge auch in der unteren Leiterseilebene die erforderlichen<br />

Sicherheitsabstände einschließlich der zu Bebauungen oder auch möglicher<br />

künftiger Bebauung einzuhalten, sind entsprechend hohe Aufhängepunkte<br />

erforderlich.<br />

Niedrigere Masthöhen und Leiterseilführungen als bisher – mit der Folge breiterer<br />

Schutzstreifen – sind zur Erhöhung der Luftverkehrssicherheit im Einflugbereich<br />

des Verkehrslandeplatzes Bielefeld vorgesehen.<br />

Auf das Landschaftsbild wird dadurch mit der Folge eingewirkt, dass sich Sichtweiten<br />

verändern, indem sie sich analog zur Veränderung der Masthöhen ausweiten<br />

bzw. reduzieren. Sichtbeziehungen können weniger oder auch erstmals<br />

oder stärker als bisher unterbrochen werden. Teilweise ergeben sich außerdem<br />

Auswirkungen durch Veränderungen (Lage, Breite etc.) des sich aus Maststandort,<br />

Masttyp, Masthöhe und Spannfeldlänge ergebenden Schutzstreifens, so dass<br />

o gliedernde und belebende Landschaftselemente (Waldrandbereiche eingeschlossen)<br />

verloren gehen, wenn, wie an einigen Stellen erforderlich, zur<br />

Wahrung des Sicherheitsabstands zu den Leiterseilen (Schutzstreifen) Gehölze<br />

gerodet oder Gehölzstrukturen entfernt werden müssen und<br />

o visuell wirksame Landschaftsleitlinien (Baumreihen, Hecken, Fließgewässer<br />

etc.) unterbrochen oder beeinträchtigt werden.<br />

Zusätzliche Verfremdungen des Landschaftsbildes durch technische Bauwerke<br />

werden sich außerhalb des eigentlichen Trassenraums nur in geringem Umfang<br />

und parallel zu den wenigen Bereichen mit vergrößerten Sichtweiten einstellen.<br />

In weiten Teilen des Trassenverlaufs, insbesondere im Bereich des Teutoburger<br />

Waldes, entstehen Sichtverschattungen durch die Geländemorphologie.<br />

Baubedingte Flächeninanspruchnahmen (Baufelder, Maschinenstellplätze, Zuwegungen)<br />

können den Verlust von landschaftsprägenden Elementen zur Folge<br />

98


haben, sind jedoch temporärer Art und insoweit nur bedingt mit dauerhaften Beeinträchtigungen<br />

des Landschaftsbildes verbunden.<br />

Das Ausmaß dieser Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes resultiert aus der<br />

Qualität des Landschaftsbildes und der Intensität der Beeinträchtigung für den<br />

jeweiligen Landschaftsteilraum, d. h. der Sichtweiten. Wesentliche Auswirkung<br />

auf das Landschaftsbild hat daher als Hauptfaktor für die Reichweite visueller<br />

Sichtbeziehungen insbesondere die Höhe der vorgesehenen Masten. Diese verändert<br />

sich zwar (bezogen auf den Vergleich zum Bestand zur insoweit relevanten,<br />

weil die höheren Masten aufweisenden 220-kV-Leitung) stellenweise, bleibt<br />

im Durchschnitt aber weitestgehend unverändert, so dass Mehrbelastungen letztlich<br />

durch Minderbelastungen an anderer Stelle ausgeglichen werden. Im Trassenraum<br />

selbst und im trassennahen Umfeld ergeben sich deutliche Entlastungswirkungen<br />

durch die erhebliche Reduzierung der Anzahl der Masten, die<br />

den Mehrbelastungen durch veränderte und visuell auffälligere Masttypen gegenüberstehen.<br />

Bei den von den Veränderungen betroffenen ästhetischen Raumeinheiten, die<br />

einer hinsichtlich der Qualität des Landschafsbildes vergleichbaren Wertigkeit<br />

zugerechnet werden können, handelt es sich um die Untereinheiten „Gütersloher<br />

Sandebene“, „Stukenbrocker Lehmplatten“ und „Wistinghäuser Senne“ des Ostmünsterlandes<br />

innerhalb der Großlandschaft „Westfälische Bucht und westfälisches<br />

Tiefland“ sowie die Untereinheiten „Brackweder Osning“ und „Bielefelder<br />

Berge“ des Bielefelder Osnings und das „Stieghorster Osning-Vorland“ des<br />

Ravensberger Hügellandes (beides Großlandschaft Weserbergland). Die sich darin<br />

jeweils neu einstellenden sowie die entfallenden Sichtbeziehungen sind unter<br />

Berücksichtigung der Topographie und der sichtverschatteten Bereiche (Siedlungs-<br />

und Waldflächen) in der Umweltstudie detailliert verbal beschrieben und<br />

flächenbezogen mittels Sichtbarkeitsanalyse mit Hilfe eines digitalen Geländemodells<br />

ermittelt und dargestellt worden.<br />

Insgesamt konzentrieren sich die auch nach ihrer Saldierung mit den Minderbelastungen<br />

verbleibenden Mehrbelastungen unter diesem Aspekt auf den Bereich<br />

des Stieghorster-Osning-Vorlandes, vor allem ausgelöst durch den Neubau des<br />

rd. 71 m hohen Mastes 73 und den Neubau der Einführung der Höchstspannungsfreileitung<br />

in das Umspannwerk Bechterdissen (Mast 1008 bis Portal). Sie<br />

erstrecken sich zwar auf eine Entfernung von bis zu 4 km – im Vergleich an den<br />

99


anderen ästhetischen Raumeinheiten werden Wirkungen hier weniger durch<br />

Sichtverschattungen begrenzt –, betreffen dort jedoch nur kleine Flächen und<br />

führen auch nur zu sehr geringen visuellen Störwirkungen. In einer Entfernung<br />

von bis zu 1,2 km sind einige wenige und sehr kleinräumige Flächen betroffen, in<br />

denen sich etwas stärkere (d. h. mittlere) visuelle Störungen einstellen. Ansonsten<br />

sind auch im Nahbereich der Leitung nur kleine Flächen und Beeinträchtigungen<br />

geringen Umfangs zu erwarten. Geringfügige Entlastungen ergeben sich<br />

in dieser ästhetischen Raumeinheit nur an ihrem Südwestrand (nahes Umfeld<br />

des Trassenabschnitts zwischen Ubbedissen und der Umspannanlage Bielefeld-<br />

Ost).<br />

Diesen vorwiegend aus Mehrbelastungen bestehenden saldierten Wirkungen<br />

stehen Entlastungen entlang der gesamten übrigen Trasse und damit in allen anderen<br />

Raumeinheiten gegenüber. Sie wirken sich aufgrund großräumiger Sichtverschattungen<br />

durch Wald- und Siedlungsgebiete vorwiegend im unmittelbaren<br />

Nahbereich der Trasse aus, erstrecken sich in einem Einzelfall aber auch auf bis<br />

zu 4 km und ansonsten stellenweise bis auf 1,2 km Entfernung. In größerem Umfang<br />

sind in diesem Raum nicht nur geringe, sondern auch geringe bis mittlere<br />

und mittlere Entlastungswirkungen (vor allem nördlich des Autobahnkreuzes<br />

Bielefeld zwischen dem Punkt Windflöte und der Umspannanlage Bielefeld-Süd,<br />

südöstlich des Verkehrslandeplatzes Bielefeld-Windelsbleiche und östlich des<br />

Punktes Sennestadt) feststellbar.<br />

Im Ergebnis überschneiden sich weitestgehend die neuen Sichtbeziehungen mit<br />

den vorhandenen und den Neu- bzw. Mehrbelastungen im „Stieghorster-Osning-<br />

Vorland“ stehen deutliche Entlastungen in den übrigen Raumeinheiten gegenüber.<br />

Dabei sind die entlasteten ästhetischen Raumeinheiten „Bielefelder Berge“,<br />

„Brackweder Osning“ und „Stukenbrocker Lehmplatten“ unter Berücksichtigung<br />

ihres ästhetischen Eigenwertes (Vielfalt, Naturnähe und Eigenart der Landschaft)<br />

und ihrer visuellen Verletzlichkeit (Relief, Strukturvielfalt und Vegetationsdichte)<br />

auch die schutzwürdigeren. Lediglich die Schutzwürdigkeit der „Wistiinghauser<br />

Senne“ fällt insoweit geringfügig hinter die des „Stieghorster-Osning-Vorlandes“<br />

zurück. Von daher stehen die sich einstellenden Verbesserungen zumindest nicht<br />

hinter den sich neu einstellenden Beeinträchtigungen zurück.<br />

100


5.3.6 Schutzgut Kultur- und sonstige Sachgüter<br />

Baudenkmäler bzw. kulturhistorisch bedeutsame Gebäude sind im Untersuchungsraum,<br />

d. h. bezogen auf dieses Schutzgut einem 100 m breiten Korridor<br />

entlang der Leitungsachse (50 m beidseits), nicht enthalten. Die diesbezüglich<br />

vom LWL Amt für Denkmalpflege geforderte Klarstellung zum Ergebnis der Umweltstudie<br />

hat die Vorhabenträgerin in ihrer Gegenäußerung zu der Stellungnahme<br />

des LWL-Amtes für Denkmalpflege vorgelegt. Für Baudenkmäler außerhalb<br />

des 100 m-Korridors sind aufgrund der nur geringfügigen Veränderungen im Hinblick<br />

auf Sichtbeziehungen zur Leitung und des gleichzeitigen Rückbaus der 110-<br />

kV-Bestandstrasse (vgl. vorstehend Nr. 5.3.5) keine Beeinträchtigungen zu erwarten.<br />

Auch bekannte Bodendenkmäler oder Fundstellen weist der Untersuchungsraum<br />

mit zwei Ausnahmen (einem mesolithischen Fund und einem vorgeschichtlichem<br />

Siedlungsfund) nicht auf. Eine Überbauung der Fundstellen ist jedoch nicht vorgesehen,<br />

die beiden Fundstellen weisen Abstände von 25 bzw. 100 m zum<br />

nächsten Maststandort auf und liegen außerhalb der von Erdarbeiten für die<br />

Fundamente betroffenen Bereiche. Auswirkungen auf die Fundstellen sind insoweit<br />

nicht zu erwarten. Aufgrund der Lage des Trassenraums im mittelalterlichen<br />

und frühneuzeitlichen Siedlungsbereich sind jedoch Bodenfunde nicht auszuschließen.<br />

Bezüglich solcher Boden- oder sonstiger Zufallsfunde während der Bauarbeiten<br />

gilt die Meldepflicht des Vorhabensträgers (§§ 15, 16 DSchG NRW, vgl. auch<br />

Nebenbestimmung 5.8 im Kapitel A des Beschlusses).<br />

Sonstige schutzwürdige Kultur- und Sachgüter (Baudenkmäler, Naturdenkmäler<br />

etc.) werden von der Leitungstrasse nicht, der kulturhistorisch bedeutsame Hermannsweg<br />

nur temporär während der Bauphase berührt. Dauerhafte Beeinträchtigungen<br />

des hier auch in das Forstwegenetz eingebundenen Hermannsweges<br />

ergeben sich daraus nicht.<br />

5.3.7 Wechselwirkungen zwischen den Schutzgütern<br />

Wechselwirkungen zwischen den Schutzgütern, die sich über<br />

- Wirkungsverlagerungen,<br />

- Wirkpfade (d. h. den Transfer einer Belastung von einem Schutzgut zum anderen),<br />

101


- Synergismen (d. h. das sich verstärkend oder auch vermindernd auswirkende<br />

Zusammenwirken von zwei miteinander in Wechselwirkungen stehenden Stoffen<br />

oder Belastungen) oder auch<br />

- kumulative Wirkungsgefüge<br />

ergeben können, sind, soweit sie zu erwarten und im Rahmen einer Umweltverträglichkeitsstudie<br />

erfassbar sind, bereits in die Betrachtung der einzelnen<br />

Schutzgüter einbezogen worden.<br />

So wurden Wirkungsverlagerungen bei der Betrachtung der Verschiebung der<br />

Wirkungen im Rahmen der Verminderungs- und Vermeidungsmaßnahmen berücksichtigt<br />

und die Wechselwirkungen über Wirkpfade in die schutzgutbezogene<br />

Bestandsbeschreibung eingestellt (vgl. Überschneidungen zwischen den Wirkungen<br />

bezogen der Schutzgüter Boden sowie Wasser, Tiere und Pflanzen). Letzteres<br />

gilt auch für die kumulativen Wirkungen, die darüber hinaus exemplarisch an<br />

den Beispielen „Wald“ und „Erholungsnutzung der Landschaft“ aufgezeigt worden<br />

sind.<br />

Wie auch für spezifische, den Grad des Geringfügigen übersteigende Synergismen<br />

haben sich insgesamt keine Anhaltspunkte für nennenswerte Wechselwirkungen<br />

zwischen den Schutzgütern ergeben.<br />

5.4 Bewertung der Umweltauswirkungen (§ 12 UVPG)<br />

Die in § 12 UVPG vorgeschriebene Bewertung der Umweltauswirkungen dient<br />

der Entscheidungsvorbereitung im Zulassungsverfahren. Sie erfolgt im Prüfungsvorgang<br />

getrennt von den übrigen Zulassungsvoraussetzungen nicht umweltbezogener<br />

Art. Eine Abwägung mit nicht umweltrelevanten Belangen wird an dieser<br />

Stelle nicht vorgenommen. Die Bewertung der Umweltauswirkungen erfolgt durch<br />

Auslegung und Anwendung der umweltbezogenen Tatbestandsmerkmale der<br />

einschlägigen Fachgesetze auf den entscheidungserheblichen Sachverhalt (Nr.<br />

0.6.1.1 UVPVwV). Da die Verwaltungsvorschriften zur Ausführung des UVPG<br />

bislang keine Bewertungskriterien – Konkretisierung der gesetzlichen Umweltanforderungen<br />

– für Maßnahmen nach dem EnWG enthalten, sind die Auswirkungen<br />

aufgrund der Umstände des Einzelfalls zu bewerten.<br />

Einzelheiten sind der Umweltstudie sowie dem darin enthaltenen LBP zu entnehmen.<br />

Die angewandte Methode zur Ermittlung und Bewertung der Umweltauswirkungen<br />

ist sachgerecht und entspricht der üblichen Verfahrensweise. Die<br />

102


Erhebungstiefe ist ausreichend. Diese Bewertung fließt in die Entscheidung über<br />

den Planfeststellungsantrag, also insbesondere die Abwägung, ein.<br />

5.4.1 Schutzgut Mensch und menschliche Gesundheit<br />

Negative baubedingte Auswirkungen auf den Menschen sind im Hinblick darauf,<br />

dass die Trassenführung nur wenige bebaute Bereiche unmittelbar berührt und<br />

die Bauarbeiten von geringer Dauer sein werden, nur in geringem Umfang zu erwarten.<br />

Sie sind weitestgehend auf die Maststandorte sowie auf den Zeitraum,<br />

der für ihre Errichtung, den Einzug der Leiterseile und den anschließenden Abbau<br />

der Altmasten benötigt wird, begrenzt und werden so gering wie möglich gehalten.<br />

Außerhalb der Standorte der Masten bleiben die Arbeiten weitestgehend<br />

auf den Seileinzug beschränkt.<br />

Betriebsbedingt, d. h. bezüglich der Schallimmissionen und insbesondere der im<br />

Betrieb der Hochspannungsfreileitung entstehenden elektromagnetischen Felder<br />

(elektrische Feldstärken und magnetische Flussdichten), ergeben sich keinerlei<br />

Auswirkungen, die in einem die Erheblichkeitsschwelle übersteigenden Maß über<br />

die Vorbelastungen durch die vorhandenen 220- und 110-kV-Leitungen hinausgehen.<br />

In aller Regel sind sie sogar geringer. Die Vorgaben der TA Lärm und die<br />

Grenzwerte der 26. BImSchV für Niederfrequenzleitungen werden – auf die Ausführungen<br />

im Kapitel B, Nr. 7.6 dieses Beschlusses wird dazu ergänzend hingewiesen<br />

– eingehalten, insbesondere die Grenzwerte der 26. BImSchV darüber<br />

hinaus auch erheblich unterschritten. Gesundheitsgefährdungen sind insoweit<br />

auch unter dem Gesichtspunkt der Vorsorge nicht zu erwarten. Zum Teil ergeben<br />

sich Verbesserungen dadurch, dass Grundstücke oder Grundstückssegmente<br />

durch den Wegfall der parallelen Leitungsführung aus einer Überspannungslage<br />

befreit werden, die Breite des Schutzstreifens abnimmt bzw. sich die Abstände<br />

zwischen Leitungsachse und Bebauung vergrößern.<br />

Auch bei den anlagenbedingten Wirkungen werden sich nur geringe Auswirkungen<br />

ergeben (im Wesentlichen nur bedingt durch stärker wahrnehmbare Masttypen<br />

mit zusätzlichen Traversen, die Masthöhen bleiben mit wenigen sowohl Erhöhungen<br />

als auch Reduzierungen umfassenden Ausnahmen unverändert), denen<br />

jedoch Verbesserungen durch die gemeinsame Leiterseilführung auf nur<br />

noch einem Gestänge zwischen dem Punkt Windflöte und der Umspannanlage<br />

Bielefeld-Ost gegenüberstehen.<br />

103


Zweck des 380-kV-Ersatzneubaus ist neben der verbesserten Einbindung der<br />

Leitung in das europäische Verbundnetz mit den damit verbunden Zielen der<br />

verbesserten Energieableitung die langfristige Sicherstellung der Stromversorgung<br />

im Versorgungsgebiet Großraum Bielefeld / Gütersloh, die mit der vorhandenen<br />

und entfallenden 220-kV-Leitung dauerhaft nicht mehr gewährleistet werden<br />

kann. Die Maßnahme dient damit im Rahmen der Daseinsvorsorge der Umsetzung<br />

einer durch das EnWG den Energieversorgungsunternehmen zugewiesenen<br />

öffentlichen Aufgabe mit hoher Wertigkeit.<br />

Im Ergebnis sind Beeinträchtigungen für Menschen und die natürliche Umwelt<br />

nur in unerheblichem Maße feststellbar. Soweit es hier überhaupt zu entsprechenden<br />

Beeinträchtigungen kommt, müssen sie hinter den mit der Maßnahme<br />

verbundenen Zielen zurückstehen.<br />

5.4.2 Schutzgut Pflanzen, Tiere und biologische Vielfalt<br />

Die Auswirkungen des Vorhabens auf die Schutzgüter Pflanzen und Tiere sind<br />

mit den gesetzlichen Umweltanforderungen, die sich insbesondere aus den Vorschriften<br />

des Natur- und Landschaftsschutzes ergeben (vgl. Kapitel B, Nr. 6.4<br />

des Beschlusses), vereinbar.<br />

Baubedingte akustische oder optische Störungen, die sich vorwiegend auf die<br />

Avifauna auswirken, entstehen nur kleinräumig. Sie sind unvermeidbar, reichen<br />

aber über die Maststandorte, die zugehörigen Baufelder und Maschinenstellplätze<br />

sowie die jeweiligen Zuwegungen und unmittelbare Umgebung nicht wesentlich<br />

hinaus und ergeben sich nur für jeweils kurze Zeiträume. Während der von<br />

März bis Mitte Juli dauernden Brutzeit dürfen zum Schutz der Vögel zudem weder<br />

Baufeldräumungen bzw. Einrichtungen der Arbeitsflächen erfolgen und im<br />

FFH-Gebiet „Östlicher Teutoburger Wald“ auch keine Bautätigkeiten ausgeübt<br />

werden. Eine vollständige Verlagerung der Bauarbeiten auf die Zeit außerhalb<br />

der Brutzeit ist weder möglich noch angesichts der Intensität der Beeinträchtigungen<br />

überall erforderlich.<br />

Auch die anlagenbezogene Wirkungen, die durch die Herrichtung des Schutzstreifens<br />

eingeschlossen, erstrecken sich vor allem auf die Avifauna. Deren Brutund<br />

Nahrungshabitate bleiben jedoch erhalten und werden nicht gefährdet. Vollständige<br />

Flächenverluste durch Mastbauten ergeben sich nur in geringem Umfang,<br />

Gehölzschnitte und -entnahmen werden zum Schutz der Gehölzbestände<br />

104


und der Avifauna nur außerhalb der Vegetationsperiode (01. März bis 30. September<br />

jeden Jahres) und damit auch außerhalb der Brutzeit erfolgen. Für die<br />

nicht vermeidbaren Lebensraumverluste, insbesondere auch die Gehölzeinschläge,<br />

wird im Rahmen der Kompensationsmaßnahmen durch die Umwandlung<br />

von Intensivgrünland in Extensivgrünland bzw. Heide- und Sandmagerrasenflächen<br />

sowie die Entwicklung naturnaher Waldrandbreiche durch Initialpflanzungen<br />

Ausgleich bzw. Ersatz geschaffen.<br />

Die Lebensraumsituation der Avifauna wird auch durch die Anlegung des<br />

Schutzstreifens in den Waldgebietsflächen kaum beeinträchtigt. Die dort vorzufindenden<br />

Arten präferieren ganz überwiegend Waldrandbereiche als Lebensraum,<br />

die durch die Anlegung des Schutzstreifens und die dafür erforderlichen<br />

Gehölzeinschläge zwar teilweise räumlich verlagert, im Bestand aber nicht reduziert<br />

und durch die Anlegung naturnaher Waldrandbereiche im Rahmen der<br />

Kompensationsmaßnahmenwerden sogar aufgewertet werden.<br />

Trotz der Überspannung durch eine Freileitung stellen die meisten Vogelarten<br />

auch die Nutzung betroffener Brut- und Nahrungshabitate – deren Größen durch<br />

die Leitungsbündelung und die damit gleichzeitig auch wieder aus Überspannungslagen<br />

herausfallenden Flächen nicht reduziert werden – nicht ein. Auch die<br />

entlang des gesamten Offenlandes im Trassenraum vorkommende Feldlerche,<br />

neben Gänsen eine der wenigen Arten, für die Meidungseffekte bekannt und<br />

nachgewiesen sind, ergeben sich keine Verschlechterungen. Die Art ist vorwiegend<br />

dort vorzufinden, wo an bestehender Trasse bereits entsprechende Qualitätseinschränkungen<br />

für ihren Lebensraum bestehen, die sich durch die Reduzierung<br />

der Schutzstreifenflächen eher minimieren, zumindest aber nicht ausweiten.<br />

Bezüglich des Drahtanflugs haben sich in Untersuchungen an Freileitungen wie<br />

hier im Binnenland, die nicht an bedeutenden Zugwegen und Rastplätzen für Vögel<br />

liegen, trotz bestehender Risiken nur punktuell deutlich gestiegene Mortalitätsraten<br />

ergeben. Zwar sind auch hier bei Zugvögeln ggf. höhere Verluste zu befürchten<br />

als bei Standvögeln. Anders als in küstennahen Regionen, größeren<br />

Feuchtgebieten oder Rastplätzen für Zugvögel wurden in der Regel aber nur geringe<br />

Verlustraten ermittelt, ausgenommen besonders stark für Drahtanflug anfällige<br />

Vögel wie einige hier in der Nähe jedoch nicht vorkommende Groß- oder<br />

Wasservögel. Individuelle Verluste kommen insoweit vor, können von den meisten<br />

Arten jedoch ausgeglichen werden.<br />

105


Ein bedrohendes Ausmaß ist, wie die Untersuchungsergebnisse der Umweltstudie<br />

sowie die in der Zeitschrift Vogel und Umwelt, Zeitschrift für Vogelkunde und<br />

Naturschutz in Hessen, Bd. 9, Sonderheft Vögel und Freileitungen vom Dezember<br />

1997, veröffentlichten und teilweise bereits erwähnten Untersuchungen<br />

- Verhaltensökologische Betrachtungen von Effekten der Industrielandschaft auf<br />

freilebende Vögel unter besonderer Berücksichtigung von Freileitungen,<br />

- Vogelverhalten an Hochspannungsfreileitungen, Auswirkungen von elektrischen<br />

Freileitungen auf Vögel in durchschnittlich strukturierten Kulturlandschaften,<br />

- Vogelarten und Vogelschlagopfer an Freileitungen, Ergebnisse von Trassenbegehungen<br />

mit Bestandserhebung und Hundesuche (S. 93 ff der Zeitschrift),<br />

- Stromschlag oder Leitungsanflug, Erfahrungen mit Großvogelopfern in Brandenburg<br />

(S. 167 ff der Zeitschrift) und<br />

- Untersuchungen zum Einfluss einer 110-kV-Freileitung auf eine Graureiher-<br />

Kolonie sowie auf Rastvögel (S. 191 der Zeitschrift)<br />

ergeben, aufgrund des Vorhabens nicht zu erwarten. Die Anleitung "Vogelschutz<br />

an Freileitungen" des Naturschutzbundes Deutschland e. V. und die Veröffentlichung<br />

"Die Berücksichtigung des Vogelschutzes an Energiefreileitungen im novellierten<br />

BNatSchG" in Naturschutz in Recht und Praxis 2002, Heft 1, kommen<br />

zum gleichen Ergebnis. Die entsprechenden von der planfestgestellten Leitung<br />

ausgehenden neuen Risiken für die Avifauna sind aufgrund der weitestgehend<br />

vorhandenen Vorbelastungen durch vorhandene Freileitungen deutlich geringer;<br />

der vorgesehene Leitungsrückbau sowie die Bündelung bisher getrennt geführter<br />

Leitungen auf einem Gestänge mit nur noch einem Erdleiter lassen bereits eine<br />

Entschärfung des Gefahrenpotentials erwarten.<br />

Ausgeschlossen werden können auch Beeinträchtigungen der Avifauna durch<br />

Stromschlag (vgl. § 41 BNatSchG) sowie größere betriebsbedingte Störungen.<br />

Im Ergebnis ist der Trassenraum, in dem die 110-/380-kV-Höchstspannungsfreileitung<br />

errichtet werden soll, in erheblichem Maße Vorbelastungen durch vorhandene<br />

Leitungen ausgesetzt. Erhebliche neue Beeinträchtigungen des Schutzgutes<br />

Tiere und Pflanzen einschließlich der Avifauna sind durch das Vorhaben nicht<br />

zu erwarten.<br />

106


Die im LBP neben den Vermeidungs- und Minimierungsmaßnahmen vorgesehenen<br />

Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen (vgl. Kapitel B, Nr. 6.4 dieses Beschlusses)<br />

einschließlich der Demontage der alten Leitungen werden Tier- und Pflanzenlebensräume<br />

neu geschaffen bzw. optimiert, neue naturraumtypische, landschaftsgliedernde<br />

und biotopvernetzende Strukturen entwickelt und Beeinträchtigungen<br />

wie Lebensraumverluste, soweit sie entstehen, kompensiert. Insgesamt<br />

ist unter Berücksichtigung des Maßnahmenkatalogs des LBP davon auszugehen,<br />

dass eine Verschlechterung der derzeitigen Lebensraumsituation und der Artenbestände<br />

nicht eintreten wird.<br />

5.4.3 Schutzgüter Boden und Wasser<br />

Die dauerhaften Auswirkungen auf den Boden beschränken sich auf die Bereiche<br />

der neuen Maststandorte. Im Umfang des Volumens der Fundamente gehen dort<br />

Bodenflächen verloren und erfolgen Gefügeveränderungen. Der Bereich der<br />

Fundamentköpfe fällt als Standortfaktor dauerhaft weg. Im Hinblick darauf, dass<br />

die in den Boden einzulassenden Fundamente weitestgehend Bodenüberdeckungen<br />

erhalten und nur vergleichsweise geringe Flächen als Standort für die<br />

Masten benötigt werden, sind die Auswirkungen auf den Boden insoweit aber<br />

eher gering.<br />

Die übrigen Beeinträchtigungen im Zuge der Bauarbeiten, soweit sie trotz vorgesehener<br />

Schutzvorkehrungen nicht vermieden werden können, sind überwiegend<br />

vorübergehender Natur. Die gilt auch für die zum Teil verdichtungsempfindlichen<br />

Böden, die aber soweit wie möglich von baulichen Belastungen freigehalten werden.<br />

Die möglichst klein bzw. kurz gehaltenen Arbeitsbereiche und Zuwegungen<br />

werden nach Abschluss der Maßnahme wieder in den ursprünglichen Zustand<br />

versetzt, Verdichtungen durch Auflockerungsmaßnahmen so weit wie möglich<br />

beseitigt und die vorübergehend für die Zuwegungen verrohrten Gewässer wieder<br />

renaturiert. Verbleibende Beeinträchtigungen sind nicht zu erwarten. Nach<br />

Abschluss der Arbeiten gibt es insoweit nur noch bei Unterhaltungsarbeiten oder<br />

im Reparatur- oder Havariefall erneute Beeinträchtigungen.<br />

Die Möglichkeit von Schadstoffeinträgen (Öl, Benzin etc.) durch Maschinen und<br />

Fahrzeuge in den Boden / in das Grundwasser oder auch in Oberflächengewässer<br />

während der Bauphase ist nicht völlig auszuschließen, wird bei Beachtung<br />

107


entsprechender Schutzmaßnahmen und einem ordnungsgemäßen Baustellenbetrieb<br />

aber deutlich reduziert. Dies gilt mit dem erweiterten Schutzregime insbesondere<br />

auch für das Wasserschutzgebiet Bielefeld-Sennestadt/West und den<br />

sensiblen Karstwassergrundleiter in Ubbedissen.<br />

Insgesamt können die Belastungen des Schutzgutes Boden infolge Versiegelung<br />

und Verdichtung als vertretbar bezeichnet werden. Soweit sich dauerhaft oder<br />

temporär Beeinträchtigungen ergeben, sind sie in die Berechnung des Umfangs<br />

der Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen eingeflossen und werden kompensiert.<br />

Die Grundwasseraufschlüsse und Ableitungen sowie die Grundwassereinleitungen<br />

in Oberflächengewässer erfolgen ebenfalls nur für kurze Zeit. Großflächige<br />

Absenkungstrichter, dauerhafte Veränderungen der Grundwasserstände oder<br />

-ströme ergeben sich nicht. Verunreinigungen wird – auch als Folge von Altlasten<br />

im Umfeld von Absenkungstrichtern – ausreichend vorgebeugt.<br />

Im Ergebnis ist das Vorhaben mit den gesetzlichen Anforderungen, die sich u. a.<br />

aus dem Bodenschutzrecht und aus dem Wasserrecht (WHG / LWG) ergeben,<br />

vereinbar.<br />

5.4.4 Schutzgüter Klima und Luft<br />

Die ggf. im unmittelbaren Bereich der Arbeitsflächen und ihrer Zufahrten auftretenden<br />

kleinräumigen Änderungen und Störungen des Kleinklimas sind unvermeidbar.<br />

Der mit dem Ausbau verbundene Verlust von Gehölzbeständen mit lufthygienischer<br />

Ausgleichsfunktion wird durch die landschaftspflegerischen Begleitmaßnahmen<br />

kompensiert. Insgesamt sind kaum Auswirkungen auf die<br />

Schutzgüter Klima und Luft feststellbar.<br />

5.4.5 Schutzgut Landschaft / Landschaftsbild<br />

Die Auswirkungen des Vorhabens auf das Schutzgut Landschaft sind mit den<br />

gesetzlichen Anforderungen, die sich insbesondere aus den Vorschriften des Natur-<br />

und Landschaftsschutzes ergeben, vereinbar. Gem. § 1 S. 1 Nr. 4 LG NRW<br />

sind Natur und Landschaft im besiedelten und unbesiedelten Bereich so zu<br />

schützen, zu pflegen und zu entwickeln, dass die Vielfalt, Eigenart und Schönheit<br />

von Natur und Landschaft als Lebensgrundlage des Menschen und als Voraus-<br />

108


setzung für seine Erholung in Natur und Landschaft nachhaltig gesichert sind.<br />

Diese gesetzliche Zielvorgabe wird durch den Leitungsbau nicht beeinträchtigt.<br />

Weiträumige Sichtbeziehungen werden durch die Leitung nicht wesentlich berührt,<br />

die Leitungstrasse tritt angesichts der Vorbelastungen durch bestehende<br />

Leitungen nur mäßig störend in Erscheinung; neue Beeinträchtigungen werden<br />

durch den Rückbau der bestehenden 220-kV- und 110-kV-Leitungen mindestens<br />

ausgeglichen.<br />

Die Beeinträchtigungen, die sich durch Eingriffe in gliedernde und belebende<br />

Landschaftselemente wie Gehölze, Hecken, Sträucher etc. ergeben, werden<br />

durch die landschaftspflegerischen Begleitmaßnahmen kompensiert, so dass insoweit<br />

ebenfalls keine dauerhaften Verschlechterungen des Schutzgutes zu erwarten<br />

sind.<br />

5.4.6 Schutzgut Kultur- und sonstige Sachgüter<br />

Die Belange des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege werden nicht berührt.<br />

Dem Schutz etwaiger nicht bekannter Bodendenkmäler wird durch die Nebenbestimmung<br />

5.8 im Kapitel A dieses Beschlusses Genüge getan.<br />

5.4.7 Zusammenfassung<br />

Mit dem Neubauvorhaben sind negative Umweltauswirkungen unterschiedlichen<br />

Umfangs auf die verschiedenen Schutzgüter und deren Wechselwirkungen verbunden.<br />

Diese sind im Rahmen der Umweltstudie einschließlich LBP den Vorgaben<br />

des UPVG entsprechend ausreichend detailliert und zutreffend ermittelt und<br />

dargestellt worden.<br />

Nach der UVP-Richtlinie hat die Umweltverträglichkeitsprüfung die erforderlichen<br />

Grundlagen für eine Beurteilung der möglichen erheblichen Umweltauswirkungen<br />

eines Projekts zu ermitteln. Insoweit hat der Vorhabenträger Angaben zur Feststellung<br />

und Beurteilung der Hauptwirkungen, die das Projekt voraussichtlich auf<br />

die Umwelt haben wird, vorzulegen (Art. 5 Abs. 3 UVP-RL). Durch Umsetzung in<br />

das deutsche Recht bestimmt das UVPG, dass die Unterlagen eine Beschreibung<br />

der zu erwartenden erheblichen Auswirkungen des Vorhabens auf die Umwelt<br />

zu enthalten haben. Sie müssen unter Berücksichtigung des allgemeinen<br />

109


Kenntnisstandes und der allgemein anerkannten Prüfungsmethoden erstellt werden<br />

(§ 6 Abs. 3 S. 1 Nr. 4 UVPG).<br />

Diese Vorgaben sind vorliegend eingehalten.<br />

Die Umweltstudie inklusive LBP vom April 2011 in ihrer Fassung vom April 2012<br />

ermittelt für das Vorhaben die raumbedeutsamen Auswirkungen auf die Schutzgüter<br />

Mensch und menschliche Gesundheit, Tiere, Pflanzen und biologische Vielfalt,<br />

Boden, Wasser, Luft, Klima, Landschaft, Kulturgüter und sonstige Sachgüter<br />

und ihre Wechselwirkungen nach § 2 UVPG und somit auch die Auswirkungen<br />

auf Natur und Landschaft. Im auf die zum Bereich Natur und Landschaft gehörenden<br />

Schutzgüter abstellenden LBP wird zunächst das natürliche und von<br />

Menschen beeinflusste Landschaftspotential erfasst. Darüber hinaus werden die<br />

Auswirkungen des Leitungsvorhabens auf wesentliche Bestandteile dieses Potentials<br />

und die davon abhängenden Nutzungsansprüche dargestellt. Letztlich<br />

werden geeignete landschaftspflegerische Maßnahmen zur Minderung bzw. zum<br />

Ausgleich und Ersatz dieser Auswirkungen entwickelt. Die Eingriffe in Natur und<br />

Landschaft können mit diesen Maßnahmen insgesamt ausgeglichen werden.<br />

Die einzelnen Schutzgüter wurden gebührend behandelt und gewürdigt, relevante<br />

Lücken oder rechnerische oder methodische Fehler sind nicht zu erkennen.<br />

Die Schutzgüter wurden hinsichtlich ihrer Vorbelastung, Bedeutung und Empfindlichkeit<br />

ausreichend und zutreffend erfasst. Die unmittelbaren und mittelbaren<br />

Auswirkungen des Vorhabens auf die relevanten Schutzgüter wurden umfassend<br />

ermittelt, beschrieben und bewertet. Die mit dem Vorhaben verbundenen negativen<br />

Auswirkungen werden durch die Leitungsführung, das vorgesehene und<br />

planfestgestellte Regime an Vermeidungs-, Minimierungs- und Schutzmaßnahmen<br />

und die landschaftspflegerischen Begleitmaßnahmen auf ein vertretbares<br />

Maß begrenzt.<br />

Insgesamt kann auch unter Berücksichtigung von Wechselwirkungen bei keinem<br />

der genannten Schutzgüter eine mit dem Umweltrecht unvereinbare Beeinträchtigung<br />

festgestellt werden.<br />

110


6. Materiell-rechtliche Bewertung<br />

6.1 Planrechtfertigung<br />

Die planfestgestellte Maßnahme verfolgt die Zielsetzung der §§ 1 Abs. 1 und 2<br />

Abs. 1 EnWG, wonach die Energiewirtschaftsunternehmen eine möglichst sichere,<br />

preisgünstige, verbraucherfreundliche, effiziente und umweltverträgliche leitungsgebundene<br />

Versorgung der Allgemeinheit mit Elektrizität und Gas sicherzustellen<br />

haben. Sie ist im Sinne dieser Zielsetzung vernünftigerweise geboten und<br />

damit planerisch gerechtfertigt.<br />

Gerechtfertigt ist eine Planung, wenn für das beabsichtigte Vorhaben nach Maßgabe<br />

der vom jeweiligen Fachplanungsgesetz allgemein verfolgten Ziele ein Bedürfnis<br />

besteht und die Maßnahme unter diesem Blickwinkel objektiv als erforderlich<br />

anzusehen ist. Dies ist nicht erst bei Unausweichlichkeit des Vorhabens der<br />

Fall, sondern wenn es vernünftigerweise geboten ist (BVerwG, Urteile vom<br />

22.06.1985, 4 C 15.83, und 08.07.1998, 11 A 53.97). Dies ist hier der Fall.<br />

Die Vorhabenträgerin betreibt zwischen dem Punkt Walstedde (Stadtgebiet<br />

Drensteinfurt) und der Umspannanlage Bechterdissen (Gemeinde Leopoldshöhe)<br />

über das Umspannwerk Gütersloh sowie die Umspannwerke Bielefeld-Süd und<br />

Bielefeld-Ost führende Hoch- bzw. Höchstspannungsfreileitungen, über die der<br />

Großraum Gütersloh / Bielefeld mit Elektrizität aus den Kraftwerken des Raums<br />

Hamm / Werne beliefert wird. Der seit rd. 80 Jahren bestehende Versorgungsweg<br />

von den Kraftwerken des östlichen Ruhrgebietes in den Raum Gütersloh /<br />

Bielefeld wird auf der 220-kV-Spannungsebene betrieben, für die er errichtet<br />

worden ist. Baulich und technisch ist er von der Vorhabenträgerin zur dauerhaften<br />

Absicherung der Stromversorgung vom Punkt Walstedde bis zum Umspannwerk<br />

in Gütersloh in den Jahren 1998/99 und 2006 in zwei Bauabschnitten bereits<br />

für die 380-kV-Spannungsebene hergerichtet worden. Der von dort nach<br />

Bechterdissen weiterführende Teil der Leitungsverbindung wurde in einem ersten<br />

Bauabschnitt bis zum Punkt Friedrichsdorf in Bielefeld-Senne am 22.02.2010<br />

planfestgestellt und ist inzwischen ebenfalls fertiggestellt worden. Die noch ausstehende<br />

Umrüstung des verbleibenden Abschnitts bis nach Bechterdissen ist als<br />

zweiter Bauabschnitt der 380-kV-Leitung Gütersloh-Bechterdissen Gegenstand<br />

dieses <strong>Planfeststellungsbeschluss</strong>es.<br />

111


Die 220-kV-Leitungen sind zur überregionalen wechselseitigen Absicherung der<br />

Stromversorgung an das westeuropäische Verbundsystem angeschlossen und<br />

als wichtige Ost-West-Verbindung zu den Hochspannungsleitungen der TenneT<br />

TSO GmbH selbst von hoher Bedeutung für das Verbundsystem. Der Großraum<br />

Gütersloh / Bielefeld sowie der sich südlich daran anschließende Großraum Büren<br />

bilden hier eine Grenzregion zwischen den Leitungsnetzen der beiden Netzbetreiber.<br />

Die künftige Verbindung vom Amprion-Netz zu dem der TenneT TSO<br />

GmbH wird über eine 380-kV-Kupplung in Bechterdissen und den Anschluss an<br />

die 380-kV-Höchstspannngsfreileitung Twistetal-Bechterdissen-Landesbergen<br />

hergestellt. Sie dient als Ersatz für die alte 220-kV-Kupplung am Punkt Sende im<br />

Stadtgebiet Schloss Holte-Stuckenbrock und ist insoweit nicht verzichtbar, zumal<br />

eine weitere Verbindung zu diesem Netz, eine 220-kV-Verbindunsleitung zwischen<br />

Lübbecke und Bierde, die über das Umspannwerk Lüstringen an den<br />

Punkt Ummeln angebunden war, bereits 2002 entfallen ist.<br />

Über die bestehenden 220-kV-Freileitungsverbindungen zwischen dem östlichen<br />

Ruhrgebiet, Gütersloh und Bechterdissen kann die Stromversorgung des Großraums<br />

Gütersloh / Bielefeld dauerhaft nicht mehr gesichert werden. Zum einen<br />

genügen die auch zwischen dem Punkt Friedrichsdorf und Bechterdissen bzw.<br />

zwischen dem Punkt Friedrichsdorf und der Umspannanlage Bielefeld-Ost zum<br />

Teil noch aus 1928 stammenden, ansonsten in weiten Teilen zumindest rd. 50<br />

Jahre alten Leitungen nicht mehr den heutigen technischen Anforderungen, so<br />

dass ohnehin eine Erneuerung notwendig wird. Zum anderen erfordern die Absicherung<br />

der Stromversorgung des Raums und die Einbindung der Leitungen in<br />

das Verbundnetz die Umstellung auf die leistungsfähigere 380-kV-Ebene. Ohne<br />

die Aufrechterhaltung der Einbindung der Leitungen in das Verbundsystem kann<br />

eine hinreichend zuverlässige Versorgungssicherheit, in deren Rahmen nicht nur<br />

die Stromlieferung als solche, sondern beim Ausfall einer Leistungsquelle oder<br />

eines Leitungsstrangs auch eine Ersatzversorgung gewährleistet sein muss, mittel-<br />

bis langfristig nicht sichergestellt werden.<br />

Die Leistungsfähigkeit der bestehenden 220-kV-Leitungen stößt sowohl allgemein<br />

als auch hier zunehmend an ihre Grenzen und wird den Anforderungen an<br />

die Übertragungskapazitäten überregionaler Versorgungs- und Transportleitungen<br />

nicht mehr gerecht. Die Versorgungsträger haben sich vor diesem Hintergrund<br />

bereits Anfang der neunziger Jahre darauf verständigt, die 220-kV-<br />

Spannungsebene langfristig aufzugeben und das Verbundnetz vollständig auf die<br />

112


deutlich leistungsfähigere 380-kV-Ebene umzustellen. Erheblich verstärkt wird<br />

der Bedarf an einem leistungsfähigeren Netzsystem durch den zunehmenden<br />

grenzüberschreitenden Stromaustausch und -handel, der von der EU zur Stärkung<br />

des europäischen Binnenmarktes gewollt ist und gefördert wird, sowie insbesondere<br />

durch die zunehmende Einspeisung von Windenergie.<br />

Der Anteil erneuerbarer Energien nimmt schon jetzt mit der Folge stetig zu, dass<br />

windkraftbedingte Lastflüsse nur bedingt vom bestehenden Leitungsnetz aufgenommen<br />

werden können und sich regelmäßig Überlastungen der bestehenden<br />

Verbindungen ergeben.<br />

Die Planung der Bundesregierung sah – ähnliche Planungen bestehen auch europaweit<br />

– schon vor dem Atomkraftausstieg im Jahr 2011 vor, den Anteil der erneuerbaren<br />

Energien an der Stromversorgung bis zum Jahre 2020 auf 25 bis 30<br />

% und auch danach kontinuierlich weiter zu erhöhen. Die Windenergie soll dazu,<br />

vor allem durch die On- und Offshore-Windkraftnutzung an der Küste, einen bedeutenden<br />

Teil beisteuern. Da im Norden außerdem auch neue konventionelle<br />

Kraftwerke errichtet werden sollen, müssen Wege bereitgestellt werden, den erzeugten<br />

Strom aus den norddeutschen Regionen abzutransportieren. Die vorhandenen<br />

Transportwege sind darauf bisher nicht ausgerichtet. Insbesondere die<br />

Nord-Süd-Verbindungen, aber zur weiteren Anbindung auch die wichtigen Querverbindungen<br />

im Leitungsnetz bedürfen dazu eines entsprechenden Ausbaus.<br />

Im Zuge des Atomkraftausstiegs hat sich, wie auch die Regelungen zur Erstellung<br />

des Netzentwicklungs- und Bundesbedarfsplans (§§ 12 a ff EnWG) sowie<br />

die des Gesetzes über Maßnahmen zur Beschleunigung des Netzausbaues vom<br />

28. Juli 2011 (Netzausbaubeschleunigungsgesetz – NABEG –) dokumentieren,<br />

die Notwendigkeit des Netzausbaus weiter verfestigt und dringlicher werden lassen.<br />

Diesem Ausbau und in Verbindung damit gleichzeitig auch<br />

- der Erneuerung einer in der Substanz weitgehend verbrauchten Leitung,<br />

- der Absicherung der Stromversorgung des Großraums Gütersloh / Bielefeld<br />

und<br />

- der verbesserten Einbindung in das Verbundnetz durch eine 380-kV-Kupplung<br />

in Bechterdissen<br />

113


dient der im Rahmen eines Ersatzneubaus erfolgende Neubau der 110-/380-kV-<br />

Höchstspannungsfreileitung vom Punkt Friedrichsdorf bis zur Umspannanlage<br />

Bechterdissen als zweiter Bauabschnitt der vom Umspannwerk Gütersloh nach<br />

Bechterdissen führenden Leitung. Die Planungsziele entsprechend den Zielvorstellungen<br />

des § 1 EnWG. Die Maßnahme ist damit sowohl notwendig als auch<br />

planerisch geboten.<br />

Das Leitungsbauvorhaben ist im Übrigen unter der laufenden Nr. 17 in der Anlage<br />

zu § 1 Abs. 1 des Energieleitungsausbaugesetzes (EnLAG) als Teil des Gesetzes<br />

zur Beschleunigung des Ausbaus der Höchstspannungsnetze vom<br />

21.08.2009 (BGBl. I, S. 2870) enthalten. Es gehört damit zu den Vorhaben, für<br />

die § 1 Abs 2 EnLAG feststellt, dass sie nicht nur den Zielsetzungen des § 1<br />

EnWG entsprechen, sondern dass für sie auch eine energiewirtschaftliche Notwendigkeit<br />

sowie ein vordringlicher Bedarf bestehen. Die Planrechtfertigung ist<br />

damit inzwischen kraft Gesetzes festgestellt worden. Für die Planfeststellung ist<br />

diese Feststellung verbindlich (§ 1 Abs. 2 S. 3 EnLAG).<br />

Auf die Ergebnisse der dena-Netzstudie I (Energiewirtschaftliche Planung für die<br />

Netzintegration von Windenergie in Deutschland an Land und Offshore, von der<br />

Deutschen Energieagentur GmbH in Auftrag gegebene Studie vom 24.02.2005)<br />

sowie die Begründung des Gesetzentwurfs zur Beschleunigung des Ausbaus der<br />

Höchstspannungsnetze vom 18.06.2008 wird ergänzend Bezug genommen.<br />

Die 110-kV-Freileing der Stadtwerke Bielefeld steht aufgrund ihres Alters von 60<br />

Jahren ebenfalls zur Erneuerung an. Ihre Mitführung auf dem neuen Mastgestänge<br />

und die damit verbundene Leitungsbündelung dienen dieser Erneuerung<br />

unter gleichzeitiger Minimierung unterschiedlicher Betroffenheiten privater und öffentlicher<br />

Belange. Sie wird durch eine privatrechtliche Vereinbarung zwischen<br />

der Vorhabenträgerin und den Stadtwerken ermöglicht, ist Teil des Gesamtvorhabens<br />

und wird insoweit von der Planrechtfertigung mit erfasst.<br />

6.2 Planungsleitsätze<br />

Die Planung für die Errichtung der 110-/380-kV-Höchstspannungsfreileitung vom<br />

Punkt Friedrichsdorf in Bielefeld-Senne bis zum Umspannwerk Bechterdissen<br />

einschließlich der Umbeseilungen der Anschlussleitungen und der landschaftspflegerischen<br />

Kompensationsmaßnahmen orientiert sich an den im EnWG und<br />

114


den anderen gesetzlichen Vorschriften zum Ausdruck kommenden Planungsleitsätzen,<br />

die strikte Beachtung verlangen und deswegen nicht durch planerische<br />

Abwägung überwunden werden können.<br />

Bei der Planung sind die Vorgaben des EnWG – insbesondere die des § 1 Abs. 1<br />

EnWG –, die nicht nur das Planungsziel, sondern auch bestimmte, der Zielverwirklichung<br />

dienende Planungsleitlinien enthalten, beachtet worden.<br />

Als externer Planungsleitsatz ist außerdem das Gebot, vermeidbare Beeinträchtigungen<br />

von Natur und Landschaft zu unterlassen und unvermeidbare Beeinträchtigungen<br />

vorrangig auszugleichen oder in sonstiger Weise zu kompensieren<br />

(§ 15 Abs. 1 und 2 BNatSchG) beachtet worden. Dabei hat die Planfeststellungsbehörde<br />

berücksichtigt, dass ein Verzicht auf den Eingriff durch die Wahl einer<br />

anderen Trasse oder durch Aufgabe des Vorhabens nicht Gegenstand und<br />

Zweck des Vermeidungsgebots sein kann.<br />

6.3 Raumordnung, Landes- und Regionalplanung<br />

Die Maßnahme entspricht den Zielen der Raumordnung bzw. der Landesplanung<br />

und der Regionalplanung.<br />

Aufgabe und Leitvorstellung der Raumordnung ist es, das Landesgebiet und seine<br />

Teilräume sowie die räumlichen Bezüge unter Beachtung der sonstigen Vorgaben<br />

des LPlG durch übergeordnete, überörtliche und zusammenfassende<br />

Raumordnungspläne sowie durch Abstimmung raumbedeutsamer Planungen<br />

und Maßnahmen zu entwickeln, zu ordnen und zu sichern. Dabei sind unterschiedlichen<br />

Anforderungen an den Raum aufeinander abzustimmen und auftretende<br />

Konflikte auszugleichen, für einzelne Raumfunktionen und Raumnutzungen<br />

ist Vorsorge zu treffen. Mit den Instrumenten der Raumordnung soll die Landesentwicklung<br />

so beeinflusst werden, dass unerwünschte Entwicklungen verhindert<br />

und erwünschte Entwicklungen ermöglicht und gefördert werden (§ 1<br />

LPLG).<br />

Mit den sich daraus ergebenden sowie im Landesentwicklungsplan und dem jeweiligen<br />

Regionalplan weiter konkretisierten Zielvorstellungen ist die von der<br />

Vorhabenträgerin beabsichtige Errichtung der Höchstspannungsfreileitung einschließlich<br />

vorgesehener Trassenführung vereinbar. Die Vorhabenträgerin ist insoweit<br />

gehalten, möglichst bestehende Trassenräume zu nutzen, um neue<br />

115


aumbedeutsame Wirkungen zu vermeiden. Dementsprechend ist ein Ersatzneubau<br />

unter weitgehender Nutzung der alten Trasse vorgesehen. Die Notwendigkeit<br />

einer weiteren Prüfung des Vorhabens im Hinblick auf dieses Ziel in einem<br />

Raumordnungsverfahren gem. § 28 ff LPLG, dem Verfahren, mit dem raumbedeutsame<br />

Planungen und Maßnahmen untereinander und mit den Erfordernissen<br />

der Raumordnung abgestimmt werden, bestand daher nicht. Nach einem entsprechen<br />

Vorverfahren hat die zuständige Bezirksplanungsbehörde auf Antrag<br />

der Vorhabenträgerin in ihrer raumordnerischen Beurteilung vom 02.05.2003<br />

festgestellt, dass mit dem Vorhaben aufgrund dieser weitestgehenden Nutzung<br />

vorhandener Trassen, der Trassenbündelung und des lediglich nur 1,61 km langen<br />

Neubauabschnitts (ist Teil des bereits 2010 planfestgestellten 1 Bauabschnitts<br />

von der Umspannanlage Gütersloh bis zum Punkt Friedrichsdorf) ohne<br />

Nutzung vorhandener Schutzstreifen Änderungen mit einer Raumbedeutsamkeit,<br />

die ein solches Verfahren erforderlich machen, nicht verbunden sind, es mithin<br />

für das Vorhaben keines Raumordnungsverfahrens bedarf.<br />

Das planfestgestellte Vorhaben entspricht, wie die Raumordnungsbehörde im<br />

Rahmen des Planfeststellungsverfahrens nochmals bestätigt hat, auch unter Berücksichtigung<br />

der Planänderungen der Trassenführung, die Gegenstand dieser<br />

nach wie vor gültigen raumordnerischen Beurteilung gewesen ist.<br />

6.4 Naturschutz und Landschaftspflege, Artenschutz<br />

Zu den von der Maßnahme betroffenen öffentlichen Belangen, die im Rahmen<br />

der Abwägung von der Planfeststellungsbehörde gem. § 43 S. 2 EnWG zu berücksichtigen<br />

sind, gehören einschließlich des Artenschutzes auch die Belange<br />

des Natur- und Landschaftsschutzes, die durch europarechtliche Vorgaben (FFH-<br />

RL, V-RL), die im § 1 BNatSchG enthaltenen Ziele und Grundsätze sowie die darauf<br />

aufbauenden weiteren Regelungen des BNatSchG und des LG NRW konkretisiert<br />

werden.<br />

Das Vorhaben ist mit den Anforderungen des nationalen und europäischen Naturschutzrechts<br />

vereinbar.<br />

Hindernisse in Form rechtlicher Verbote stehen der Verwirklichung des Planvorhabens<br />

nicht entgegen. Verbotstatbestände werden bezüglich betroffener Landschaftsschutz-<br />

und Naturschutzgebiete erfüllt, können aber mit Hilfe der Befrei-<br />

116


ung, deren Voraussetzung die Planfeststellungsbehörde bejaht, überwunden<br />

werden.<br />

6.4.1 Artenschutz<br />

Das Leitungsbauvorhaben widerspricht nicht den Anforderungen des Artenschutzrechtes.<br />

Unter Berücksichtigung der vorgesehenen bzw. mit diesem <strong>Planfeststellungsbeschluss</strong><br />

festgelegten Vermeidungs- und Minimierungsmaßnahmen<br />

sowie der Maßnahmen zum Auffangen potenzieller Funktionsverluste für nachgewiesene<br />

und potenziell vorkommende planungsrelevante Arten sind keine erheblichen<br />

Beeinträchtigungen zu erwarten. Insoweit treten die Verbotstatbestände<br />

des § 44 Abs. 1 BNatSchG nicht ein.<br />

Die Auswirkungen des Vorhabens auf den Artenschutz sind Gegenstand des<br />

LBP, des in der Anlage zum LBP enthaltenen artenschutzrechtlichen Fachbeitrags<br />

sowie auch der im Vorfeld durchgeführten Untersuchungen wie denen zur<br />

UVS von April 2011. Die in diesen Unterlagen, zusammengefasst in der sog.<br />

Umweltstudie, enthaltenen und auf den zugehörigen faunistischen Untersuchungen<br />

basierenden Aussagen zu den betroffenen Biotopen und ihrer Flora und<br />

Fauna und hier vorrangig der Avifauna stellen nach Auffassung der Planfeststellungsbehörde<br />

eine ausreichende Grundlage für eine entsprechende Planungsentscheidung<br />

dar.<br />

6.4.1.1 Rechtsgrundlagen des Artenschutzes<br />

Die Regelungen des speziellen bzw. besonderen Artenschutzes befinden sich<br />

zunächst in den Richtlinien der Europäischen Union. Insbesondere sind insoweit<br />

die Regelungen der FFH-RL und der VRL von Bedeutung. Darin hat die Europäische<br />

Union ein abgestuftes Schutzregime für zahlreiche Tier- und Pflanzenarten<br />

vorgegeben. So bestehen zum einen Vorschriften zur Erhaltung der natürlichen<br />

Lebensräume und der Habitate der Arten (Art. 3 - Art. 11 FFH-RL, Art. 4 VRL)<br />

und zum anderen artenschutzrechtliche Verbotsregelungen (Art. 12 - Art. 16<br />

FFH-RL, Art. 5 - Art. 9 VRL). Die Umsetzung dieser Richtlinien in nationales<br />

Recht findet sich in den Regelungen der §§ 31 bis 36 BNatSchG zum Schutz des<br />

europäischen ökologischen Netzes "Natura 2000" und insbesondere der Gebiete<br />

von gemeinschaftlicher Bedeutung und der europäischen Vogelschutzgebiete.<br />

Der sog. Habitatschutz (sieh dazu auch nachfolgende Nr. 6.4.2) ist damit bundesrechtlich<br />

verankert.<br />

117


Regelungen zum nicht habitatsgebundenen besonderen Artenschutz finden sich<br />

schließlich in den §§ 44 (Verbotstatbestände) und 45 (Ausnahmen von den Verbotstatbeständen)<br />

BNatSchG.<br />

Zu beachten sind die Tatbestände des § 44 Abs. 1 Nrn. 1 bis 4 BNatSchG, nach<br />

denen es verboten ist,<br />

- wild lebenden Tieren der besonders geschützten Arten nachzustellen, sie zu<br />

fangen, zu verletzen oder zu töten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur<br />

zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören (Nr. 1),<br />

- wild lebende Tiere der streng geschützten Arten und der europäischen Vogelarten<br />

während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und<br />

Wanderungszeiten erheblich zu stören; eine erheblich Störung liegt vor, wenn<br />

sich durch die Störung der Erhaltungszustand der lokalen Population einer Art<br />

verschlechtert (Nr. 2),<br />

- Fortpflanzungs- oder Ruhestätten der wild lebenden Tiere der besonders geschützten<br />

Arten aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören<br />

(Nr. 3) und<br />

- wild lebende Pflanzen der besonders geschützten Arten oder ihre Entwicklungsformen<br />

aus der Natur zu entnehmen, sie oder ihre Standorte zu beschädigen<br />

oder zu zerstören (Nr. 4).<br />

Besonders geschützte Arten in diesem Sinne sind gem. der Definition des § 7<br />

Abs. 2 Nr. 13 BNatSchG<br />

- Arten der Anhänge A und B der Verordnung (EG) Nr. 338/97 des Rates über<br />

den Schutz von Exemplaren wild lebender Tier- und Pflanzenarten durch<br />

Überwachung des Handels vom 09.12.1996,<br />

- Arten des Anhangs IV der FFH-RL,<br />

- Europäische Vogelarten, d. h. alle in Europa natürlich vorkommenden Vogelarten<br />

im Sinne von Art. 1 der VRL und<br />

- Arten, die in Anlage 1 Spalte 2 der Bundesartenschutzverordnung (Rechtsverordnung<br />

im Sinne von § 54 Abs. 1 BNatSchG) benannt sind.<br />

Streng geschützte Arten sind gem. der Definition des § 7 Abs. 2 Nr. 14<br />

BNatSchG besonders geschützte Arten, die<br />

- im Anhang A der Verordnung (EG) Nr. 338/97,<br />

118


- im Anhangs IV der FFH-RL oder<br />

- in Anlage 1 Spalte 3 der Bundesartenschutzverordnung (Rechtsverordnung im<br />

Sinne von § 54 Abs. 2 BNatSchG) benannt sind.<br />

Tiere oder Pflanzen dieser Kataloge werden durch das Vorhaben jedoch nicht in<br />

einer Form beeinträchtigt, mit der einer der benannten Verbotstatbestände erfüllt<br />

wird.<br />

Dabei gelten die Verbote des § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG gem. § 44 Abs. 5<br />

BNatSchG bei gem. § 15 BNatSchG zulässigen Eingriffen, d. h. bei Eingriffen,<br />

denen die dortige Eingriffsregelung nicht entgegensteht, bei Tieren des Anhangs<br />

IV Buchstabe a) der FFH-RL, bei Europäischen Vogelarten und bei in einer<br />

Rechtsverordnung nach § 54 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG aufgeführten Arten (besonders<br />

geschützte Arten, die in ihrem Bestand gefährdet sind und für die die Bundesrepublik<br />

Deutschland in hohem Maße verantwortlich ist) dann nicht, wenn die<br />

ökologische Funktion der vom Eingriff oder Vorhaben betroffenen Fortpflanzungs-<br />

oder Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang weiterhin erfüllt wird.<br />

Bezüglich unvermeidbarer Beeinträchtigungen wild lebender Tiere wird dann<br />

auch der Verbotstatbestand des § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG nicht erfüllt. Sofern<br />

nicht andere Verbotstatbestände gegeben sind, bleibt die Anwendung des Artenschutzes<br />

dann auf die Anwendung der Eingriffsregelung (vgl. Kapitel B, Ziffer<br />

6.4.4 dieses Beschlusses) beschränkt.<br />

6.4.1.2 Prüfmethodik / Bestandserfassung<br />

Fehler in der zur entsprechenden Prüfung des Artenschutzes notwendigen Bestandserfassung<br />

oder in der dazu angewandten Prüfmethodik liegen nicht vor.<br />

Nach der gefestigten Rechtsprechung des BVerwG setzt die Prüfung, ob einem<br />

Planvorhaben naturschutzrechtliche Verbote (insbesondere solche nach § 44<br />

Abs. 1 BNatSchG) entgegenstehen, eine ausreichende Ermittlung und Bestandsaufnahme<br />

der im Trassenbereich vorhandenen Pflanzen- und Tierarten, die in<br />

den Anwendungsbereich der Verbote fallen, und ihrer Lebensräume voraus. Das<br />

ist aber nicht dahingehend zu verstehen, dass der Vorhabenträger verpflichtet<br />

wäre, ein lückenloses Arteninventar zu erstellen. Welche Anforderungen an Art,<br />

Umfang und Tiefe der Untersuchungen zu stellen sind, hängt vielmehr von den<br />

naturräumlichen Gegebenheiten im Einzelfall sowie von Art und Ausgestaltung<br />

des Vorhabens ab. Aus fachlicher Sicht kann sich eine bis ins letzte Detail ge-<br />

119


hende Untersuchung erübrigen. Lassen beispielsweise bestimmte Vegetationsstrukturen<br />

sichere Rückschlüsse auf ihre faunistische und floristische Ausstattung<br />

zu, so kann es mit der gezielten Erhebung der insoweit maßgeblichen repräsentativen<br />

Daten sein Bewenden haben. Sind von Untersuchungen keine weiteren<br />

Erkenntnisse zu erwarten, müssen sie auch nicht durchgeführt werden. Untersuchungen<br />

quasi "ins Blaue hinein" sind nicht veranlasst, das Recht nötigt nicht zu<br />

einem Ermittlungsaufwand, der keine zusätzlichen Erkenntnisse verspricht<br />

(BVerwG, Beschluss vom 21.02.1997, 4 B 177.96; Urteile vom 31.01.2002, 4 A<br />

15.01, 09.07.2008, 9 A 14.07 und 12.08.2009, 9 A 64.07).<br />

Der individuumsbezogene Ansatz der artenschutzrechtlichen Vorschriften verlangt<br />

aber andererseits Ermittlungen, deren Ergebnisse die Planfeststellungsbehörde<br />

in die Lage versetzen, die tatbestandlichen Voraussetzungen der Verbotstatbestände<br />

zu überprüfen. Hierfür werden jedenfalls Daten benötigt, denen sich<br />

in Bezug auf das Plangebiet die Häufigkeit und Verteilung der geschützten Arten<br />

sowie deren Lebensstätten entnehmen lassen. Nur in Kenntnis dieser Fakten<br />

kann beurteilt werden, ob Verbotstatbestände erfüllt werden.<br />

Erforderlich, aber auch ausreichend ist – auch nach den Vorgaben des europäischen<br />

Gemeinschaftsrechts – eine am Maßstab praktischer Vernunft ausgerichtete<br />

Prüfung. Die dazu notwendige Bestandsaufnahme wird sich regelmäßig aus<br />

zwei wesentlichen Quellen speisen, nämlich der Auswertung bereits vorhandener<br />

Erkenntnisse und einer Bestandserfassung vor Ort, deren Methodik und Intensität<br />

von den konkreten Verhältnissen im Einzelfall abhängen. Erst durch eine aus<br />

beiden Quellen gewonnene Gesamtschau kann sich die Planfeststellungsbehörde<br />

regelmäßig die erforderliche hinreichende Erkenntnisgrundlage verschaffen<br />

(BVerwG, Urteil vom 09.07.2008, Az. 9 A 14.07, Rn. 54 und dortige weitere<br />

Rechtssprechungsverweise, sowie Urteil vom 12.08.2009, 9 A 64.07).<br />

Hierzu ergänzend ist in der Verwaltungsvorschrift zur Anwendung der nationalen<br />

Vorschriften zur Umsetzung der Richtlinien 92/43/EWG (FFH-RL) und 2009/147/<br />

EG (V-RL) zum Artenschutz bei Planungs- oder Zulassungsverfahren (VV-Artenschutz,<br />

Rd.Erl. d. Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und<br />

Verbraucherschutz v. 13.04.2010, Az. III 4 - 616.06.01.17, in der Fassung der 1.<br />

Änderung vom 15.09.2010) ausgeführt, dass in Bezug auf die Auswertung bereits<br />

vorhandener Erkenntnisse und der Fachliteratur die vom LANUV im Fachinformationssystem<br />

„Geschützte Arten in Nordrhein-Westfalen“ niedergelegten umfang-<br />

120


eichen Informationen zu Lebenszyklus, Populationsbiologie und Lebensraumansprüchen<br />

der Arten (unter: Liste der geschützten Arten in NRW>Artengruppen)<br />

sowie aktuelle Raster-Verbreitungsdaten (unter: Liste der geschützten Arten in<br />

NRW>Messtischblätter) zur Verfügung stehen (www.naturschutzfachinformationen-nrw.de/artenschutz/de/arten/blatt).<br />

Hierauf kann abgestellt werden. Weiter<br />

gehende Informationen über konkrete Fundorte der Arten in Nordrhein-Westfalen<br />

finden sich im Fachinformationssystem „@LINFOS“ (nur für Behörden verfügbar,<br />

für Landesbehörden unter: http://geo1.lds.nrw.de/osirisweb/viewer/viewer.htm, für<br />

andere Behörden unter: http://www.gis.nrw.de/osirisweb/viewer/viewer.htm).<br />

Nach der genannten VV-Artenschutz sind geeignet auch ernst zu nehmende<br />

Hinweise, die sich aus kommunalen Datenbanken und Katastern sowie aus Abfragen<br />

bei den Fachbehörden, den Biologischen Stationen, dem ehrenamtlichen<br />

Naturschutz oder sonstigen Experten in der betroffenen Region ergeben.<br />

Hinsichtlich der Bestandserfassung vor Ort ist in der VV-Artenschutz ausgeführt,<br />

dass das zu untersuchende Artenspektrum, die Anzahl der Begehungen sowie<br />

die Erfassungsmethoden dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz unterliegen und im<br />

Einzelfall insbesondere von der Größe und Lage des Untersuchungsraumes sowie<br />

dessen naturräumlicher Ausstattung und den artspezifischen Erfordernissen<br />

abhängen. Maßgeblich ist auch, ob zu dem Gebiet bereits hinreichend aktuelle<br />

und aussagekräftige Ergebnisse aus früheren Untersuchungen vorliegen.<br />

Diesen Anforderungen der Rechtsprechung und des LANUV ist die Vorhabenträgerin<br />

gerecht geworden.<br />

Die Vorhabenträgerin hat unter Berücksichtigung möglicher Reichweiten der Wirkungen<br />

des Vorhabens (Wirkzonen) zunächst eine Bestandserfassung hinsichtlich<br />

der Biotopausstattung des betroffenen Raumes durchgeführt. In einem Trassenkorridor<br />

von 200 m (100 m beidseits der Leitungsachse) wurde in den Jahren<br />

2005 und 2007 unter Erfassung der jeweiligen Pflanzen- und Lebensgemeinschaften<br />

eine flächendeckende Kartierung der vorhandenen Biotoptypen und ihrer<br />

Nutzungen vorgenommen und darüber die Empfindlichkeit der jeweiligen Biotope<br />

und ihr Lebensraumpotential ermittelt.<br />

Im Zuge dieser Untersuchungen wurde – soweit erforderlich – neben den Biotopstrukturen<br />

auch das Vorkommen betrachtungsrelevanter Pflanzen erfasst. Dazu<br />

hat das Gutachterbüro der Vorhabenträgerin die Fundorte mit floristischen Besonderheiten<br />

aufgenommen (wobei die Maststandorte, Baufelder und Maschi-<br />

121


nenstellplätze mit besonderer Intensität betrachtet wurden), mit den Angaben der<br />

LÖBF (heute LANUV) zu gem. § 30 BNatSchG geschützten Biotopen, den<br />

LANUV-Daten zu den Fundorten von Tieren und Pflanzen sowie den floristischen<br />

Daten der biologischen Station Senne abgeglichen und ggf. ergänzt. Alle planungsrelevanten<br />

Arten, d. h. alle Arten, die entweder dem Artenschutzregime unterliegen<br />

(besonders oder streng geschützte Arten) oder auf der Roten Liste der<br />

gefährdeten Pflanzen und Tiere in NRW oder der Roten Liste der Farn- und Blütenpflanzen<br />

Deutschlands enthalten sind, wurden berücksichtigt.<br />

Die Zuordnung der Biotoptypen ist auf der Grundlage der Pflanzensoziologie<br />

nach dem Biotoptypenschlüssel für die Biotopkartierung in NRW (LANUV bzw.<br />

LÖBF 2005), ihre Bewertung nach dem Modell des LANUV erfolgt. In einigen<br />

Teilbereichen des Trassenraums wurden die Untersuchungen 2008 und 2009 ergänzt<br />

bzw. modifiziert.<br />

Die Erfassung und Ermittlung des möglicherweise von den Verbotstatbeständen<br />

betroffenen Artenspektrums der Fauna hat sich ebenfalls auf einen Korridor von<br />

100 m beidseits der Leitungsachse erstreckt. Zur Ermittlung der Bestände der<br />

Avifauna wurde dieser Korridor jedoch auf eine Breite von 1 km (500 m beidseits<br />

der Achse) aufgeweitet. Für die Arten Zauneidechse und Feldgrille konnte er auf<br />

die dauerhaft oder zumindest temporär in Anspruch zu nehmenden Flächen innerhalb<br />

des Naturschutzgebietes „Behrendsgrund“ beschränkt werden.<br />

Bezüglich der Avifauna legt die Umweltstudie zunächst die Ergebnisse des ornithologischen<br />

Fachgutachtens von 2003 zu Grunde, das diesen Korridor umfasst<br />

hat. Im Zuge der gutachtlichen Untersuchungen sind Übersichtskartierungen<br />

während der Brutzeit (Anfang Juni) sowie der Hauptdurchzugszeit Ende September<br />

durchgeführt worden. Zusätzlich wurden entlang der Trasse Revierkartierungen<br />

sowie eine Siedlungsdichte-Untersuchung durchgeführt. Auch diesbezüglich<br />

wurden die jeweiligen Ergebnisse im Rahmen der Umweltstudie von 2011 abgeglichen<br />

und ergänzt mit den Daten der biologischen Station Senne sowie denen<br />

des LANUV (Vorkommen geschützter Arten in NRW, Fundorte von Tieren und<br />

Pflanzen in NRW und Daten zu den gem. § 30 BNatSchG geschützten Biotopen<br />

sowie den schutzwürdigen Biotopen).<br />

Mittels eigener Erhebungen sind auch die Vorkommen der Zauneidechse sowie<br />

die Feldgrille im NSG „Behrendsgrund“ untersucht worden. Die Untersuchung ist<br />

im Sommer 2007 (Begehungen haben jeweils zweimal am 25.06., 18.07. und<br />

122


13.09.2007 bei günstigen, d. h. trockener, warmer und weitgehend windstiller<br />

Witterung stattgefunden) durchgeführt worden. Neben den Bereichen der Maststandorte,<br />

Arbeitsflächen und Maschinenstellplätze wurden auch andere geeignet<br />

erscheinende Lebensräume entlang der Trasse untersucht, um potentielle Beeinträchtigungen<br />

bezüglich der zu diesem Zeitpunkt noch nicht feststehenden Zufahrtsbereiche<br />

zu ermitteln. Umfangreiche Daten der biologischen Station Senne<br />

über diese beiden Arten haben auch hier die Ergebnisse vervollständigt.<br />

Eigene Ermittlungen zum Vorkommen und zur Population sonstiger schutzwürdigen<br />

Tierarten und -gruppen (Säugetiere, Reptilien, Amphibien etc.) haben die<br />

Vorhabenträgerin bzw. der Gutachter nicht durchgeführt. Soweit dazu im Hinblick<br />

auf mögliche Wirkungen des Vorhabens überhaupt Untersuchungen erforderlich<br />

waren, hat der Gutachter die Daten der biologischen Station und des LANUV<br />

ausgewertet. Im Übrigen konnte er ihr Vorkommen bzw. ihre Beeinträchtigung mit<br />

seinem Erfahrungswissen und seinem Wissen über die ermittelte Biotopausstattung<br />

des Raums, das daraus abzuleitende Lebensraumpotential sowie über die<br />

zu erwartenden Wirkungen sicher ausschließen. Insoweit gibt es Anhaltspunkte<br />

für weitere Arten wie z. B. den Kammmolch nur außerhalb des vorliegend zu betrachtenden<br />

Raums.<br />

Konkret umfasst das ermittelte tatsächliche bzw. potentiell mögliche und artenschutzrechtlich<br />

relevante Artenspektrum<br />

- 64 Brut- und 33 Rastvogelarten zuzüglich 5 weiterer potentiell möglicher Brutvogelarten<br />

(Baumfalke, Kolkrabe und Wespenbussard), für die sich im Zuge<br />

der Untersuchungen zum Deckblatt 4 über die biologische Station Senne Hinweise<br />

ergeben haben.<br />

- 1 Reptilienart (Zauneidechse),<br />

- 4 Heuschreckenarten,<br />

- 11 Tag- und Nachfalterarten,<br />

- diverse Hautflügler bzw. Wespenarten sowie<br />

- 1 Molluskenart (Gemeine Heideschnecke).<br />

Für den Bereich des FFH-Gebietes „Östlicher Teutoburger Wald“ kommen (vgl.<br />

FFH-Verträglichkeitsuntersuchung) 9 potentiell mögliche Fledermausarten hinzu.<br />

Soweit danach besonders oder streng geschützte Pflanzen- oder Tierarten innerhalb<br />

der Wirkzonen des Vorhabens vorkommen oder zu erwarten sind, sind auch<br />

die vom Vorhaben ausgehenden bau-, anlage- und betriebsbedingten Wirkungen<br />

123


jeweils ausreichend detailliert und individuell ermittelt, dargestellt und beschrieben<br />

worden. Das gilt auch für das Tötungsrisiko, das sich insbesondere für Vögel,<br />

die im Flug mit den Leiterseilen kollidieren, ergeben kann. Das Drahtanflugbzw.<br />

Vogelschlagrisiko der einzelnen Vogelarten ist zum einen artspezifisch bzw.<br />

für die jeweilige Artengruppe beschrieben worden, zum anderen wurde nach der<br />

von Bernshausen (2000) entwickelten Methode für jedes Spannfeld der Leitungstrasse<br />

separat das avifaunistische Gefährdungspotential errechnet. Dazu wurde<br />

mit entsprechenden Kennzahlen für jedes Spannfeld anhand des Vorkommens<br />

vogelschlagrelevanter Arten die jeweilige avifaunistische Bedeutung ermittelt und<br />

mit dem lebensraumabhängigen Gefährdungspotential des Trassenabschnitts<br />

multipliziert. Dabei wurde bei den Rastvögeln und Durchzüglern im Wege einer<br />

konservativen Betrachtung davon ausgegangen, dass sie – wenn sie im entsprechenden<br />

Kartierabschnitt nachgewiesen worden sind – in allen dortigen Wirkzonen<br />

des Vorhabens vorkommen.<br />

Die ermittelte und mehrfach aktualisierte Datenlage ist auch hinreichend aktuell.<br />

Dies gilt, da die Biotopausstattung des Untersuchungsraums und seine vorwiegend<br />

landwirtschaftliche Nutzung weitestgehend unverändert geblieben sind und<br />

die Ergebnisse mit Hilfe eines Abgleichs mit den aktuellen Daten und Erkenntnissen<br />

des ehrenamtlichen Naturschutzes und des LANUV (Jahre 2007 bzw. 2010)<br />

überprüft wurden, auch für das ornithologische Fachgutachten von 2003.<br />

Weitergehende Untersuchungen sowie ein ggf. lückenloses Biotop- und Arteninventar<br />

waren nicht erforderlich (vgl. dazu auch Urteil des OVG Münster vom<br />

23.08.2007, 7 D 71/06.NE). Die Ausstattung des Naturraums im Plangebiet wurde<br />

vielmehr umfänglich und in ausreichender Tiefe ermittelt und dargestellt. Sowohl<br />

hinsichtlich des methodischen Ansatzes, der Untersuchungsumfangs und<br />

der Untersuchungstiefe als auch bezüglich ihrer Durchführung lässt die hier vorgenommene<br />

Bestandsaufnahme keine Fehler oder Defizite erkennen. Sie haben<br />

sich im Übrigen auch im Anhörungsverfahren nicht ergeben.<br />

Die entsprechende, in der Umweltstudie (UVS, LBP und FFH-Verträglichkeitsstudie)<br />

dargestellte Datenlage zur Flora und Fauna und hier insbesondere zu der<br />

im Wesentlichen betroffenen Avifauna stellt daher nach Auffassung der Planfeststellungsbehörde,<br />

die von der höheren Landschaftsbehörde der <strong>Bezirksregierung</strong><br />

Detmold geteilt wird, eine ausreichende Grundlage für die notwendigen artenschutzrechtlichen<br />

Prüfungen und Bewertungen im Rahmen einer entsprechende<br />

124


Planungsentscheidung dar. Die aus vorhandenen Erkenntnissen und Bestandserfassungen<br />

erhobenen Daten lassen eine hinreichende Beurteilung der Art und<br />

des Umfangs der Betroffenheiten der planungsrelevanten, besonders oder streng<br />

geschützten Tier- und Pflanzenarten zu.<br />

6.4.1.3 Planungsrelevante Arten<br />

Nach der VV-Artenschutz vom 15.09.2010 sind planungsrelevante Arten eine<br />

naturschutzfachlich begründete Auswahl derjenigen geschützten Arten, die bei<br />

einer Artenschutzprüfung im Sinne einer Art-für-Art-Betrachtung einzeln zu bearbeiten<br />

sind. Sie wird in NRW vom LANUV nach einheitlichen naturschutzfachlichen<br />

Kriterien bestimmt, die sich u. a. an den in NRW bodenständig mit rezenten<br />

Vorkommen vertretenden Arten und ihrem Gefährdungsgrad bzw. ihren etwaigen<br />

Einstufungen in der Roten Liste bemessen (vgl. Kiel, LÖBF-Mitteilungen 2005<br />

(1): 12-17). Eine aktuelle Liste der planungsrelevanten Arten wird vom LANUV im<br />

Fachinformationssystem „Geschützte Arten in Nordrhein-Westfalen“ veröffentlicht<br />

(http: //www.naturschutz-fachinformationen-nrw.de/artenschutz/; unter: Downloads).<br />

Die artenschutzrechtlichen Vorschriften gelten hiernach für alle Arten des Anhangs<br />

IV FFH-RL (und damit u. a. für alle Fledermausarten) sowie für alle europäischen<br />

Vogelarten. Insoweit kann sich die Artenschutzprüfung auf diese Arten<br />

beschränken. Wenn in Natura 2000-Gebieten FFH-Arten betroffen sind, die zugleich<br />

in Anhang II und IV der FFH-RL aufgeführt sind, ist neben der FFH-<br />

Verträglichkeitsprüfung auch eine artenschutzrechtliche Prüfung durchzuführen.<br />

Dies gilt ebenso für europäische Vogelarten des Anhangs I und des Art. 4 Abs. 2<br />

V-RL.<br />

Die „nur“ national besonders geschützten Arten sind nach Maßgabe des § 44<br />

Abs. 5 Satz 5 BNatSchG von den artenschutzrechtlichen Verboten freigestellt<br />

und werden wie alle übrigen Arten grundsätzlich nur im Rahmen der Eingriffsregelung<br />

behandelt (vgl. auch vorstehend Nr. 6.4.1.1).<br />

In Anwendung dieser Kriterien ist im LBP und im artenschutzrechtlichen Fachbeitrag<br />

der Vorhabenträgerin die Auswahl der planungsrelevanten Arten fehlerfrei<br />

erfolgt. Von der entsprechenden Liste wurden alle Arten berücksichtigt, die entweder<br />

tatsächlich nachgewiesen wurden oder aber aufgrund der Habitatstrukturen<br />

und der regionalen Verbreitung der Arten bzw. nach Auswertung der Daten<br />

125


der biologischen Station Senne und des LANUV zumindest potentiell vorkommen<br />

können.<br />

Die Untersuchung zum Vorkommen geschützter Arten im Trassenraum der planfestgestellten<br />

Höchstspannungsfreileitung führt in diesem Zusammenhang zu<br />

Recht aus, dass hinsichtlich der europäischen Vogelarten nicht alle als planungsrelevant<br />

einzustufen sind. So sind die besonders geschützten, landesweit aber<br />

aufgrund eines flächendeckend guten Erhaltungszustands ungefährdeten und<br />

ubiquitär auftretenden Arten wie Amsel, Blaumeise und Zaunkönig keine Arten,<br />

bei denen populationsrelevante Beeinträchtigungen zu erwarten wären. Diese<br />

Einschätzung deckt sich mit der VV-Artenschutz, wonach bei den Allerweltsarten<br />

im Regelfall davon ausgegangen werden kann, dass nicht gegen die Verbote des<br />

§ 44 Abs. 1 BNatSchG verstoßen wird (d. h. keine erhebliche Störung der lokalen<br />

Population, keine Beeinträchtigung der ökologischen Funktion ihrer Lebensstätten<br />

sowie keine unvermeidbaren Verletzungen oder Tötungen und kein signifikant<br />

erhöhtes Tötungsrisiko).<br />

Aus den in den vorstehend unter Nr. 6.4.1.2 benannten Untersuchungen zum<br />

Vorkommen geschützter Arten im Trassenraum der Leitung erfassten Arten sind<br />

insoweit als planungsrelevant alle Arten des Anhangs IV der FFH-Richtlinie, alle<br />

Vogelarten des Anhangs I der Vogelschutzrichtlinie, alle Vogelarten nach Art. 4<br />

Abs. 2 Vogelschutzrichtlinie sowie alle Arten der EU-Artenschutzrichtlinie und<br />

noch weitere europäische Vogelarten (z. B. Rote-Liste-Arten) als planungsrelevant<br />

eingestuft. Im Ergebnis sind demnach fachlich nicht zu beanstanden die folgenden<br />

Arten als planungsrelevant eingestuft worden:<br />

Artengruppe<br />

Avifauna<br />

Planungsrelevante Arten<br />

Baumpieper, Feldlerche, Feldschwirl, Feldsperling, Gartenrotschwanz,<br />

Grauspecht, Habicht, Heidelerche, Kleinspecht,<br />

Kuckuck, Mäusebussard, Mehlschwalbe, Nachtigall, Neuntöter,<br />

Pirol, Rauchschwalbe, Rotmilan, Schwarzspecht, Turmfalke,<br />

Turteltaube, Wachtel, Waldlaubsänger und Wiesenpieper<br />

als Brutvögel,<br />

die Arten Baumpieper, Habicht, Mäusebussard, Rotmilan,<br />

Turteltaube, Wachtel und Waldlaubsänger zugleich auch als<br />

Rast-/Gastvögel<br />

126


Fledermäuse<br />

Reptilien<br />

Bechsteinfledermaus, Braunes Langohr, Breitflügelfledermaus,<br />

Fransenfledermaus, Große Bartfledermaus, Großer<br />

Abendsegler, Großes Mausohr, Kleine Bartfledermaus, Kleiner<br />

Abendsegler, Rauhautfledermaus, Teichfledermaus,<br />

Wasserfledermaus, Zweifarbfledermaus, Zwergfledermaus<br />

Schlingnatter und Zauneidechse<br />

Für diese Arten sind, soweit erforderlich, entsprechend der sich ergebenden Konfliktträchtigkeit<br />

auch die entsprechenden Art-für-Art-Betrachtungen durchgeführt<br />

worden. Für rein potentiell vorkommende Arten, d. h. Arten, für deren Vorkommen<br />

kein Nachweis vorliegt oder im Rahmen der Untersuchungen erbracht werden<br />

konnte, sind mögliche Beeinträchtigungen vorsorglich im Rahmen einer<br />

„Worst-Case-Betrachtung“ mit geprüft worden.<br />

6.4.1.4 Verbotstatbestände (Avifauna)<br />

Alle betroffenen Vogelarten gehören als europäische Vogelarten vollständig zu<br />

den besonders geschützten Arten, so dass die Verbotstatbestände der Nrn. 1, 2<br />

und 3 des § 44 Abs. 1 BNatSchG nicht nur für die streng geschützten Arten (hier<br />

u. a. der Arten Habicht, Heidelerche, Mäusebussard, Rotmilan, Schwarzspecht,<br />

Turmfalke und Turteltaube), sondern grundsätzlich auch für alle anderen natürlich<br />

vorkommenden heimischen Arten der Avifauna gelten.<br />

a) Verbotstatbestände des § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG<br />

Ein Fangen, Nachstellen, Verletzen oder Töten einzelner Vögel oder Vogelarten<br />

ist mit der Umsetzung des Vorhabens selbst, also mit dem Bau der Leitung und<br />

der Anlage / Rodung des Schutzstreifens nicht verbunden. Soweit Vögel in diesem<br />

Zusammenhang gestört werden, weichen sie der Störungsquelle aus. Es<br />

wird ihnen aber nicht nachgestellt und sie werden nicht verletzt oder getötet. Es<br />

werden auch keine Fortpflanzungs- und Ruhestätten entnommen, die entsprechende<br />

Folgen auslösen könnten (vgl. nachfolgend Buchstabe b) zum Verbotstatbestand<br />

der Nr. 3 des § 44 Abs. 1 BNatSchG).<br />

Möglich ist als Folgewirkung des späteren Bestands der Freileitung – anlagebedingt<br />

–, dass Vögel zu Tode kommen oder sich verletzten, indem sie mit der ein<br />

unnatürliches Flughindernis darstellenden Leitung kollidieren.<br />

127


Der entsprechende Verbotstatbestand der 1. Alternative der Nr. 1 des § 44 Abs.<br />

1 BNatSchG wird damit allerdings nur erfüllt, wenn dies in einem Rahmen geschieht,<br />

mit dem sich die Mortalitätsrate der betroffenen Art in signifikanter Weise<br />

erhöht (vgl. u. a. Urteil des BVerwG vom 09.07.2008, 9 A 14.07, zu Kollisionen<br />

mit Fahrzeugen im Straßenverkehr). Dies kann zumindest unter Berücksichtigung<br />

der Vorbelastungen durch die Bestandstrassen sicher ausgeschlossen werden.<br />

Zu erwarten wären signifikant erhöhte Drahtanflugrisiken zunächst nur bei solchen<br />

Arten, die typischerweise aufgrund ihres Flugverhaltens oder ihres optischen<br />

Wahrnehmungsvermögens anfällig für Kollisionen sind. Dies sind insbesondere<br />

die hier nicht nachgewiesenen und daher auch nicht zu erwartenden<br />

Großvögel (zu denen u. a. der Storch gehört), Wasser- und Entenvögel sowie<br />

Limikolen bzw. Watvögel. Alle anderen Brutvogelarten und Rast-/Gastvögel einschließlich<br />

der in NRW im Bestand teilweise stark gefährdeten Arten der Roten<br />

Listen wie z. B. der Gartenrotschwanz, der Grauspecht, die Turteltaube, der<br />

Turmfalke, die Wachtel und der Wiesenpieper oder der sogar vom Aussterben<br />

bedrohte Pirol sind insoweit keine Arten, für die ein solches artbedingt erhöhtes<br />

Risiko für Drahtanflüge besteht, das hier zu einem signifikant erhöhten Mortalitätsrisiko<br />

im Sinne des Tötungsverbots führen könnte. Das allgemeine Lebensrisiko<br />

eines jeden Individuums dieser Arten wird durch eine Hochspannungsfreileitung<br />

nicht vergrößert.<br />

Unabhängig von den generell geringen Drahtanflug-Risiken der hier betroffenen<br />

Vogelarten wird sich dieses Risiko in dem gesamten Neubauabschnitt zwischen<br />

dem Punkt Friedrichsdorf in Bielefeld-Senne und dem Umspannwerk Bielefeld-<br />

Ost – zwischen den Umspannwerken Bielefeld-Ost und Bechterdissen bleibt die<br />

Situation insoweit unverändert – ohnehin für alle Vogelarten (dies gilt auch für<br />

den in ca. 4,3 km Entfernung im Vogelschutzgebiet DE-4118-401 „Senne mit<br />

Teutoburger Wald“ vorkommenden Schwarzstorch) erheblich mindern. Aufgrund<br />

der in gebündelter Form erfolgenden Leiterseilführung auf nur noch einem Mastgestänge<br />

wird hier von den für das Vogelschlag-Risiko besonders verantwortlichen<br />

Erdseilen nur noch eins anstatt der bisherigen zwei Erdseile vorhanden<br />

sein. Von daher wird sich keine Verschlechterung, sondern eine Verbesserung<br />

der vorhandenen Situation ergeben. In dem Umbauabschnitt zwischen den Umspannwerkten<br />

Bielefeld-Ost und Bechterdissen (mit Ausnahme zu Einleitung in<br />

das Umspannwerk Bechterdissen erfolgt hier lediglich eine Um-/Zubeseilung)<br />

128


leibt die Situation im Wesentlichen unverändert, erfährt von daher also keine<br />

das Risiko signifikant erhöhende Veränderung.<br />

Auch die im LBP ergänzend dargestellte Betrachtungsmethode von Bernshausen<br />

ergibt kein kritisches avifaunistisches Gefährdungspotential und damit kein relevantes<br />

Vogelschlagrisiko.<br />

Angesichts dessen können damit entlang der gesamten Leitungstrasse zwar keine<br />

Individuenverluste, wohl aber signifikante Erhöhungen der Mortalitätsrisiken<br />

für alle europäischen Vogelarten des Raums ausgeschlossen werden. Vielmehr<br />

wird im Zusammenhang mit der risikomindernden Bündelung der 380-kV- und<br />

der 110-kV-Leiterseile und dem Rückbau der vorhandenen Leitungen das entsprechende<br />

Vogelschlagrisiko im Vergleich zur bestehenden Situation für alle Arten<br />

deutlich reduzieren. Von daher ist auch eine Vermeidungs- und Minimierungsmaßnahme<br />

wie die Anbringung von Vogelschutzmarkierungen am Erdleiter<br />

nicht erforderlich.<br />

Mit dem Vorhaben werden der Natur aber auch keine „Entwicklungsformen“ europäischer<br />

Vogelarten entnommen (2. Alternative des § 44 Abs. 1 Nr. 1<br />

BNatSchG). Als Entwicklungsformen in Frage kommen insoweit lediglich die Gelege<br />

bzw. Eiablagen. Soweit Brutplätze mit Eiablagen an den Maststandorten, auf<br />

den Baufeldern, auf den Maschinenabstellplätzen und auf den als Zuwegung genutzten<br />

Flächen vorhanden oder zu erwarten sind, kommt eine Tatbestandsverwirklichung<br />

ohnehin nur während der Brutzeiten in Frage. Gleiches gilt für den<br />

sonstigen Trassenraum zwischen den Maststandorten, der nur im Rahmen der<br />

Beseilung beim Einziehen des Vorseils betreten – in der Regel auch nur einmal –<br />

mit einem Traktor oder ähnlichem Fahrzeug befahren wird und ansonsten aufgrund<br />

des schleiffreien Einzuges unberührt bleibt. Jedoch werden in den ermittelten<br />

und relevante Brutreviere aufweisenden Bereichen während der Brutperiode<br />

von März bis Juli keine Baufeldräumungen durchgeführt und – dies gilt für den<br />

Zeitraum bis Ende September – auch keine Gehölzschnitte bzw. -entnahmen<br />

vorgenommen. Von daher sind auch diesbezügliche Beeinträchtigungen der höhlenbrütenden<br />

und baumbewohnenden Arten ausgeschlossen. Im Bereich des<br />

FFH-Gebietes „Östlicher Teutoburger Wald“ finden in dem Brutzeitraum von März<br />

bis Juli darüber hinaus auch keine Bautätigkeiten statt (vgl. jeweils Vermeidungsmaßnahmen<br />

V 1, V 2, V 6, § 39 Abs. 5 BNatSchG und Nebenbestimmung<br />

129


5.5.2.1). Auch insoweit stehen die Verbotstatbestände des § 44 Abs. 1 Nr. 1<br />

BNatSchG dem Vorhaben daher nicht entgegen.<br />

Hinweise darüber, dass die Angaben der Umweltstudie zu den relevanten Brutrevieren<br />

fehlerhaft sind, liegen der Planfeststellungsbehörde nicht vor und sind<br />

auch im Rahmen des Anhörungsverfahrens nicht vorgetragen worden.<br />

Auf die Ausführungen unter Nr. 5.3.2 im Kapitel B des Beschlusses wird ergänzend<br />

Bezug genommen.<br />

b) Verbotstatbestand des § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG<br />

Gem. § 44 Abs. 5 S. 1 bis 2 BNatSchG führt ein Verstoß gegen die Bestimmungen<br />

des § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG nur dann zur Verwirklichung des Verbotstatbestandes,<br />

wenn die ökologische Funktion der von dem Eingriff oder Vorhaben<br />

betroffenen Fortpflanzungs- und Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang<br />

nicht mehr erfüllt wird. Diese Einschränkung des Verbotstatbestandes gilt<br />

auch, wenn es im Zusammenhang mit ihm zu unvermeidbaren Beeinträchtigungen<br />

im Sinne des Verbotstatbestandes der Nr. 1 des § 44 Abs. 1 BNatSchG<br />

kommen sollte. Der Sache nach gilt für diese Fälle in eingeschränktem Umfang<br />

eine populationsbezogene Erheblichkeitsschwelle (vgl. BVerwG, Urteil vom<br />

09.07.2008, 9 A 14.07).<br />

Der Schutzbereich des § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG umfasst nicht allgemeine<br />

Lebensräume, insbesondere nicht die bloßen Nahrungs- und Jagdhabitate oder<br />

auch nur sämtliche Lebensstätten der geschützten Arten, sondern nur die in der<br />

Vorschrift ausdrücklich genannten Fortpflanzungs- und Ruhestätten. Dazu gehören<br />

insbesondere die Brutplätze, daneben aber auch alle sonstigen Habitatelemente,<br />

die im Verlauf des Fortpflanzungsgeschehens oder während spezieller<br />

Ruhephasen für das dauerhafte Überleben der jeweiligen Art essenziell sind.<br />

Dies sind selektiv die bezeichneten Lebensstätten, die durch bestimmte bedeutsame<br />

Funktionen geprägt sind (darunter fallen u. a. Balzplätze und Paarungsgebiete,<br />

als Ruhestätten Schlaf-, Mauser- und Rastplätze).<br />

Da der Wortlaut des Verbotstatbestands eine weitergehende Auslegung als Art. 5<br />

Buchstabe b) der VRL erfordert, in dem nur von Eiern und Nestern die Rede ist,<br />

gehören Brutplätze nicht nur dann zu den Fortpflanzungs- und Ruhestätten,<br />

130


wenn sie gerade von Vögeln besetzt sind, sondern z. B. auch dann, wenn sie<br />

während der winterlichen Abwesenheit von Zugvögeln verlassen worden sind,<br />

ansonsten aber regelmäßig neu belegt werden. Sie sind jedenfalls dann von dem<br />

Verbotstatbestand betroffen, wenn ein ganzes Brutrevier, in dem sich solche regelmäßig<br />

benutzten Brutplätze befinden, vollständig beseitigt wird (so das<br />

BVerwG in den Urteilen vom 11.01.2001, 4 C 6.00, und vom 21.06.2006, 9 A<br />

28/05, zum insoweit vergleichbaren Begriff der Nist-, Brut-, Wohn- und Zufluchtstätten<br />

aus der Altfassung des BNatSchG).<br />

Das – verlassene – Nest einer Art, die ihr Nest ohnehin jährlich neu errichtet, fällt<br />

dagegen als lediglich potentielle Fortpflanzungs- und Ruhestätte aus dem<br />

Schutzregime des Verbotstatstandes heraus; insoweit fehlt der vorausgesetzte<br />

Individuenbezug (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 09.07.2008, 9 A 14.07).<br />

Als Fortpflanzungs- und Ruhestätten in diesem Sinne kommen hier nur Brutplätze<br />

in Betracht. Andere Biotop- oder Habitatflächen mit speziellen Funktionen im<br />

Rahmen der Fortpflanzung oder als Ruhestätte und entsprechender Bedeutung<br />

für eine der betroffenen Arten sind nicht vorhanden. Vielmehr besteht für jede Art<br />

die Möglichkeit, auf unmittelbar angrenzende gleichwertige Flächen auszuweichen,<br />

die in ausreichender Größe vorhanden sind und die jeweils entfallenden<br />

Funktionen wie z. B. die des Nahrungshabitats in gleicher Weise erfüllen können.<br />

Eine Beschränkung allgemeiner Lebens- oder Teillebensräume wie der Nahrungshabitate<br />

in einem Umfang, der als Folge daraus auch die Funktion der vorhandenen<br />

Fortpflanzungs- und Ruhestätten gefährden würde, erfolgt nicht. Sie<br />

werden nicht großflächig, sondern nur punktuell und kleinräumig im Bereich der<br />

Maststandorte beeinträchtigt, bleiben im Bestand aber auch in Überspannungslagen<br />

erhalten.<br />

Eine Entnahme, Beschädigung oder Zerstörung der als Fortpflanzungsstätte geschützten<br />

Brutplätze wird hier dadurch ausgeschlossen, dass Schnitte und Entnahmen<br />

von Hecken und Gehölzen zur Herrichtung des Schutzstreifens und Anlegung<br />

der Baufelder, Maschinenstellplätze und Zufahrten nur außerhalb der Vegetationsperiode<br />

und damit außerhalb der Brutperiode zulässig sind. Im Bereich<br />

des FFH-Gebietes „Östlicher Teutoburger Wald“ dürfen zum Schutz der relevanten<br />

Brutreviere des näheren Umfelds wie z. B. der Nester bzw. Horste des Rotmilans,<br />

des Habichts und des Mäusebussards auch die eigentlichen Bautätigkeiten<br />

nur außerhalb der Brutzeit durchgeführt werden.<br />

131


Störungen aktuell besetzter und notwendiger Brutstätten sind deshalb nicht zu<br />

erwarten und Horststandorte bzw. Nestplätze solcher Arten, die auf die Nester<br />

des Vorjahres angewiesen sind, werden vorhabensbedingt nicht entnommen<br />

bzw. geschädigt oder zerstört.<br />

Entsprechende, die Funktion als Brutstätte ebenso gut erfüllende Ersatzstandorte<br />

stehen für die betroffenen Arten in ausreichendem Maße zur Verfügung.<br />

Da eine Beeinträchtigung der Fortpflanzungs- und Ruhestätten im Sinne von § 44<br />

Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG nicht zu erwarten ist, kann als Folge einer solchen im<br />

Weiteren auch eine Beeinträchtigung der Verbotstatbestände gem. § 44 Abs. 1<br />

Nr. 1 BNatSchG verneint werden. Zumindest unter Berücksichtigung der Erheblichkeitsschwelle<br />

kommen beide Verbotstatbestände nicht zum Tragen. Angesichts<br />

der Biotopstruktur im Einwirkungsbereich des Vorhabens bleibt die Funktion<br />

der Fortpflanzungs- und Ruhestätten – wie die Umweltstudie zeigt – im räumlichen<br />

Zusammenhang erhalten und die wenigen dennoch verlorengehenden<br />

Funktionen, insbesondere die der verloren gehenden Waldbestände, werden im<br />

Zuge der Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen, hier konkret durch die Anlegung<br />

von standortgerechter Niederwaldbestände entlang der Waldränder, neu geschaffen.<br />

Entlang der Waldflächenquerungen, in denen aufgrund von Schutzstreifenverbreiterungen<br />

Gehölze zu entnehmen sind, erhöht sich das räumliche Angebot an<br />

Fortpflanzungs- und Ruhestätten damit eher; die dortige Avifauna bevorzugt fast<br />

ausschließlich die entsprechenden und aufzuwertenden Randbereiche von Waldflächen.<br />

c) Verbotstatbestand des § 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG<br />

Es ist auch keine erhebliche Störung einzelner Vogelarten im Sinne der Nr. 2 des<br />

§ 44 Abs. 1 BNatSchG zu erwarten.<br />

Störungen der betroffenen und im Trassenraum und -umfeld vorkommenden<br />

oder zu erwartenden Arten während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-,<br />

Überwinterungs- oder Wanderungszeiten im Sinne des Verbotstatbestandes<br />

kommen grundsätzlich vor. Sie sind jedoch nur im Zuge Bauphase und der Her-<br />

132


ichtung des Schutzstreifens (Rodungsarbeiten etc.) zu erwarten und ergeben<br />

sich aus den Wirkungen der Bautätigkeiten, der damit verbundenen Anwesenheit<br />

des Menschen sowie des Einsatzes von Baugeräten, Baumaschinen und Baufahrzeugen,<br />

sind optischer oder akustischer Art oder resultieren aus baubedingten<br />

Staubentwicklungen (vgl. auch Kapitel B Nr. 5.3.2 des Beschlusses).<br />

Diese nur temporär über kurze Zeiträume und jeweils nur punktuell im aktuellen<br />

Bauabschnitt – das Umfeld der baubedingten provisorischen Zufahrten eingeschlossen<br />

– entstehenden Störungen sind jedoch nicht erheblich im Sinne des<br />

§ 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG, wirken sich also nicht negativ auf den Erhaltungszustand<br />

der jeweiligen lokalen Population aus.<br />

Der Begriff des "Erhaltungszustands einer Art" wird in Artikel 1 Buchstabe i) der<br />

FFH-RL definiert. Er wird als günstig betrachtet, wenn<br />

- aufgrund der Daten über die Populationsdynamik der Art anzunehmen ist,<br />

dass diese Art ein lebensfähiges Element des natürlichen Lebensraums, dem<br />

sie angehört, bildet und langfristig bilden wird,<br />

- das natürliche Verbreitungsgebiet dieser Art weder abnimmt noch in absehbarer<br />

Zeit vermutlich abnehmen wird und<br />

- ein genügend großer Lebensraum vorhanden ist und wahrscheinlich weiterhin<br />

vorhanden sein wird, um langfristig ein Überleben der Population dieser Art zu<br />

sichern.<br />

Der in dieser Vorschrift verwendete Begriff der Population ist Artikel 2 Buchstabe<br />

i) der Verordnung EG Nr. 338/97 des Rates vom 09.12.1996 über den Schutz<br />

von Exemplaren wildlebender Tier- und Pflanzenarten durch Überwachung des<br />

Handels entnommen und findet sich wortgleich in § 7 Abs. 2 Nr. 6 BNatSchG<br />

wieder. Er umfasst eine biologisch oder geografisch abgegrenzte Zahl von Individuen,<br />

die dadurch gekennzeichnet sind, dass sie derselben Art oder Unterart angehören<br />

und innerhalb ihres Verbreitungsgebietes in generativen oder vegetativen<br />

Vermehrungsbeziehungen stehen. Wie aus Art. 1 Buchstabe i) der FFH-RL<br />

zu ersehen ist, bestimmt sich die Güte des Erhaltungszustandes insbesondere<br />

danach, ob aufgrund der Daten über die Populationsdynamik anzunehmen ist,<br />

dass die Art ein lebensfähiges Element des natürlichen Lebensraums, dem sie<br />

angehört, bildet und langfristig weiterhin bilden wird und ein genügend großer<br />

Lebensraum vorhanden ist und wahrscheinlich auch weiterhin vorhanden sein<br />

133


wird, um langfristig ein Überleben der Population der Art zu sichern (BVerwG, Urteil<br />

vom 16.03.2006, 4 A 1075/04). Dass Siedlungsräume und ggf. Einzelindividuen<br />

im Zuge der Realisierung eines Vorhabens verloren gehen, schließt dabei<br />

nicht aus, dass die Population als solche in ihrem natürlichen Verbreitungsgebiet,<br />

das über das Plangebiet hinausreicht, als lebensfähiges Element erhalten bleibt,<br />

der Erhaltungszustand der lokalen Population der betroffenen Arten also nicht<br />

verschlechtert wird.<br />

Aufgrund der Ergebnisse der Umweltverträglichkeitsprüfung, des LBP, der faunistischen<br />

Untersuchungen und des artenschutzrechtlichen Fachbeitrags sowie ihrer<br />

intensiven Prüfung durch die Planfeststellungsbehörde und die höhere Landschaftsbehörde<br />

der <strong>Bezirksregierung</strong> Detmold sind danach Störungen der betroffenen<br />

europäischen Vogelarten nicht zu befürchten.<br />

Innerhalb der auf 24 Monate veranschlagten Gesamtdauer der Baumaßnahme<br />

werden pro Maststandort jeweils nur in kurzen Zeitabschnitten Arbeiten durchgeführt.<br />

Die mit dem größten Störungspotential verbundene Hauptphase der Arbeiten,<br />

die Erstellung der Fundamente (Grubenaushub und Betoneinbringung), dauert<br />

jeweils nur rd. 2 bis 3 Wochen und auch für den Mastaufbau und den späteren<br />

Seilzug sind jeweils nur wenige Tage bis eine Woche zu veranschlagen. Zwischen<br />

den Masten bleibt der Raum bis auf den nach Einzug des jeweiligen Vorseils<br />

(für das nur ein einmaliges Betreten bzw .Befahren des Raums zwischen<br />

den Masten erforderlich ist) schleiffrei erfolgenden Seilzug frei von unmittelbaren<br />

Störungen. Flächendeckend wirkende Beeinträchtigungen entlang der 15,4 km<br />

langen Trasse oder über auch nur weite Strecken der Gesamtdauer der Bauphase<br />

anhaltende Störwirkungen entstehen deshalb nicht.<br />

Innerhalb der kurzen Einwirkungsphasen werden betroffene Arten die für die<br />

Baumaßnahme in Anspruch genommenen Flächen sowie ihre unmittelbare Umgebung<br />

im Übrigen zwar vorübergehend meiden. Mit länger anhaltenden Störungen<br />

und Vertreibungen aus dem betroffenen Raum als Folge der Baumaßnahme<br />

ist jedoch nicht zu rechnen. Zudem sind mit den Arten Habicht, Mäusebussard,<br />

Rotmilan und Wachtel nur wenige Arten betroffen, die eine entsprechende Empfindlichkeit<br />

im Hinblick auf Störwirkungen aufweisen und deren kartierten Brutplätze<br />

bzw. Horststandorte bezogen auf die Maststandorte und Arbeitsflächen in<br />

sichtverschatteten Bereichen liegen.<br />

134


Die Gefahr, dass sich die lokale Population, d. h. der Erhaltungszustand einer<br />

Art, verschlechtert, besteht angesichts dieses geringen Störpotentials und der<br />

ermittelten Vogelbestände nicht. Sie kann auch für die gem. Roter Liste NRW im<br />

Bestand gefährdeten Arten ausgeschlossen werden.<br />

Dass die kurzzeitig entstehenden Störungen sich in den Fortpflanzungs- und<br />

Aufzuchtzeiten auswirken, verhindert auch bei diesem Verbotstatbestand das<br />

mehrfach benannte, nach der Umweltstudie, dem LBP und den Regelungen dieses<br />

Beschlusses vorgesehene Gesamtschutzregime (ökologische Baubegleitung,<br />

Verzicht auf Baufeldräumungen und Gehölzentnahmen während der Brutperiode,<br />

im Umfeld der Masten im bzw. am Rand des FFH-Gebietes „Östlicher Teutoburger<br />

Wald“ – insbesondere dort sind die störempfindlicheren Arten Habicht, Mäusebussard<br />

und Rotmilan zu finden – auch keine Baumaßnahmen in der Brutphase).<br />

Die ebenfalls im Wirkraum vorkommende störempfindliche Wachtel ist eine<br />

primär dämmerungs- und nachtaktive Art, die auch von daher – in dieser Zeit finden<br />

keine baulichen Tätigkeiten statt – ohnehin wenig durch bauliche Tätigkeiten<br />

beeinträchtigt wird.<br />

Gebiete mit sonstigen für den Tatbestand des Verbots relevanten Funktionen für<br />

die Avifauna weist der betroffene Raum nicht auf.<br />

Im Ergebnis entspricht die planfestgestellte 110-/380-kV-Höchstspannungsfreileitung<br />

bezüglich der Avifauna den Anforderungen des Artenschutzes. Verbotstatbestände<br />

des § 44 Abs. 1 BNatSchG werden für keine betroffene Art verwirklicht,<br />

Ausnahmen gem. § 45 Abs. 7 BNatSchG sind daher nicht erforderlich.<br />

6.4.1.5 Verbotstatbestände bezüglich sonstiger Arten<br />

a) Fledermäuse und sonstige wild lebende Tierarten<br />

Als im Anhang IV der FFH-RL gelistete Arten sind Fledermäuse streng geschützt.<br />

Aus dem Katalog der Verbotstatbestände des § 44 Abs. 1 BNatSchG gelten sowohl<br />

die Verbotstatbestände der Nrn. 1 und 3 als auch jener der Nr. 2.<br />

Großflächige Lebensraumverluste bzw. Verluste potentieller Fortpflanzungs- und<br />

Ruhestätten (vgl. Verbotstatbestand der Nr. 3) sind jedoch auch für Fledermäuse<br />

auszuschließen. Den Verlusten, die sich aufgrund des Vorhabens punktuell er-<br />

135


geben, stehen zudem Verbesserungen durch den Rückbau von Altleitungen gegenüber.<br />

Die Anzahl an Grenzlinien und Strukturelementen, die von Fledermäusen<br />

als Orientierungslinien genutzt werden, wird nicht nennenswert reduziert, die<br />

ebenfalls als Leitlinien dienenden Waldrandflächen erfahren aufgrund der dort<br />

vorgesehenen naturnahen Niederwaldentwicklung eine Aufwertung und innerhalb<br />

des Neubauabschnitts reduzieren sich die Flächen mit Aufwuchsbeschränkungen<br />

im Schutzstreifen, die sich diesbezüglich auswirken können.<br />

Die Gefahr von Kollisionen mit den Leiterseilen (vgl. Verbotstatbestand Nr. 1)<br />

besteht nicht, Fledermäuse können ihnen aufgrund ihres Echolot-Ortungssystems<br />

ausweichen. Baumhöhlen als Quartierstandorte werden durch ihre vor<br />

Baubeginn erfolgende Erfassung, ihren Verschluss und dadurch geschützt, dass<br />

die Entnahme etwaiger Höhlenbäume nur außerhalb der sog. Schwarmphase<br />

und nur dann erfolgen darf, wenn die Höhlen nicht benutzt werden. Entfallende<br />

Höhlen werden zudem durch Nistkästen ersetzt (Vermeidungsmaßnahme V 2<br />

und Nebenbestimmung 5.5.2.3 im Kapitel Abschnitt A des Beschlusses). Eine relevante<br />

Reduzierung in Frage kommender Baumhöhlenquartiere ist jedenfalls<br />

auszuschließen.<br />

Im Ergebnis werden Fledermäuse durch das Vorhaben weder verletzt noch getötet<br />

noch werden der Natur ihre Entwicklungsformen oder ihre Fortpflanzungsund<br />

Ruhestätten entnommen, beschädigt oder zerstört. Auch erhebliche, d. h.<br />

populationswirksame Störungen (Verbotstatbestand Nr. 2) sind auszuschließen.<br />

Sonstige artenschutzrechtliche relevante Säugetiere konnten weder nachgewiesen<br />

werden noch sind sie potentiell im Einwirkungsbereich der Leitungstrasse zu<br />

erwarten.<br />

Für die Zauneidechse hat das NSG „Behrendsgrund“, in dem eine Vielzahl von<br />

Individuen nachgewiesen worden ist, eine hohe Bedeutung. Mit Hilfe des Schutzund<br />

Vermeidungsregimes, insbesondere der Vermeidungsmaßnahme V 3 (Förderung<br />

der Abwanderung der Zauneidechse durch Umgestaltung bzw. Abwertung<br />

der betroffenen Arbeitsflächen und Aufwertung angrenzender Flächen sowie<br />

Aufstellung von Schutzzäunen während der Baumaßnahme), die auch der nicht<br />

planungsrelevanten Feldgrille zu Gute kommt und die mit ausreichendem zeitlichen<br />

Vorlauf durchgeführt wird, und der Minimierungsmaßnahmen M 1 und M 2<br />

(ökologische Baubegleitung, Rekultivierung bauzeitlich in Anspruch genommener<br />

136


Flächen), werden jedoch auch für diese Art alle drei Tötungstatbestände des § 44<br />

Abs. 1 BNatSchG sicher ausgeschlossen.<br />

Für die Schlingnatter konnten keine aktuellen Nachweise im Untersuchungsraum<br />

erbracht werden. Auch für die von daher nur potentiellen Vorkommen sind unter<br />

Berücksichtigung des Vermeidungs- und Schutzregimes jedoch analog zur Zauneidechse<br />

keine Beeinträchtigungen zu erwarten, die Verbotstatbestände auszuschließen.<br />

Alle anderen planungs- bzw. artenschutzrechtlich relevanten Tierarten (Amphibien,<br />

Käfer, Weichtiere etc.) gehören im Untersuchung- und Wirkraum weder tatsächlich<br />

noch potentiell zum Arteninventar. Sie können zum einen aufgrund der<br />

für sie unzureichenden Biotopausstattung des Raumes ausgeschlossen werden.<br />

Zum anderen ergeben sich auch aus den Erkenntnissen der Landschaftsbehörden,<br />

des ehrenamtlichen Naturschutzes (biologische Station Senne) und des<br />

LANUV keine Anhaltspunkte für Vorkommen anderer geschützter Arten. Im Anhörungsverfahren<br />

haben sich ebenfalls keinerlei anderslautende Erkenntnisse<br />

ergeben.<br />

b) Wild lebende Pflanzen (§ 44 Abs. 1 Nr. 4 BNatSchG)<br />

Auch planungsrelevante wild lebende Pflanzen kommen weder in den von den<br />

Baumaßnahmen betroffenen Flächen (Trassenraum mit Schutzstreifen einschließlich<br />

Baufelder, Maschinenstellplätze und Zuwegungen) noch im Untersuchungsraum<br />

der UVS vor. Sie sind dort aufgrund der Biotopausstattung des<br />

Raums auch nicht zu erwarten. Schützenwerte Pflanzen im weiteren Umfeld wie<br />

z. B. entlang der Zufahrten werden durch Schutzzäune vor Beeinträchtigungen<br />

bewahrt.<br />

Eine Verwirklichung dieses Verbotstatbestandes kann deshalb ebenfalls ausgeschlossen<br />

werden.<br />

6.4.1.6 Allgemeiner Artenschutz des § 39 BNatSchG<br />

Darüber hinaus werden auch sonst keine wild lebenden Tiere mutwillig beunruhigt<br />

oder ohne vernünftigen Grund gefangen, verletzt oder getötet oder wild lebende<br />

Pflanzen ohne vernünftigen Grund von ihrem Standort entnommen oder<br />

ihre Bestände niedergeschlagen bzw. Lebensstätten wild lebender Tiere und<br />

137


Pflanzen ohne vernünftigen Grund beeinträchtigt oder zerstört (§ 39 Abs. 1<br />

BNatSchG).<br />

Soweit nicht besonders oder streng geschützte Arten der Flora und Fauna im<br />

Einwirkungsbereich der Leitungstrasse vorkommen und beeinträchtigt werden,<br />

erfolgt dies im Hinblick auf die Realisierung eines im öffentlichen Interesse liegenden<br />

und im Sinne der Planrechtfertigung vernünftigerweise gebotenen Vorhabens.<br />

Etwaige Beeinträchtigungen erfolgen insoweit nicht ohne Grund, werden<br />

im Rahmen der Vermeidungs- und Schutzmaßnahmen jedoch auch insoweit so<br />

weit wie möglich minimiert. Solche Wirkungen, die nicht zur Erfüllung von Verbotstatbeständen<br />

führen, sondern unabhängig davon die Beeinträchtigung einer<br />

oder mehrerer Arten oder allgemein des Lebensraums der Flora und Fauna zur<br />

Folge haben, werden mit Hilfe der vorgesehenen Ausgleichsmaßnahmen kompensiert.<br />

Insoweit wird der allgemeine Artenschutz über die Eingriffsregelung bewältigt<br />

(vgl. nachfolgende Ausführungen zur Eingriffsregelung unter Ziffer 6.4.3).<br />

6.4.2 Europäisches Naturschutzrecht / FFH-Gebietsschutz<br />

Das Leitungsbauvorhaben steht auch mit den Vorschriften im Einklang, die dem<br />

Schutz von FFH-Gebieten dienen. Insgesamt sind die trotz der mit diesem <strong>Planfeststellungsbeschluss</strong><br />

festgelegten vorgesehenen Schadensbegrenzungsmaßnahmen<br />

noch verbleibenden Beeinträchtigungen des FFH-Gebietes „Östlicher<br />

Teutoburger Wald“ (DE-4017-301) durch die Leitung und ihren Schutzstreifen als<br />

nicht erheblich zu werten. Der FFH-Gebietsschutz steht dem Vorhaben daher<br />

nicht entgegen. Eine Abweichungsprüfung gem. § 34 Abs. 3 BNatSchG / Art. 6<br />

Abs. 4 FFH-RL ist nicht erforderlich.<br />

Sonstige Natura-2000-Gebiete, Vogelschutzgebiete im Sinne der Vogelschutz-<br />

Richtlinie (V-RL) eingeschlossen, sind nicht betroffen. Das nächstgelegene sonstige<br />

Schutzgebiet, das Vogelschutzgebiet DE 4018-401 „Senne mit Teutoburger<br />

Wald“ befindet sich erst in einem Abstand von rd. 4,3 km zur Leitungsachse.<br />

6.4.2.1 Methodik und Umfang der habitatschutzrechtlichen Bestandserfassung<br />

Projekte, die einzeln oder im Zusammenhang mit anderen Projekten oder Plänen<br />

geeignet sind, ein Natura 2000-Gebiet erheblich zu beeinträchtigen, sind gem.<br />

§ 34 Abs. 1 Satz 1 BNatSchG vor ihrer Zulassung oder Durchführung auf ihre<br />

Verträglichkeit mit den Erhaltungszielen oder dem Schutzzweck des Gebietes zu<br />

138


überprüfen („FFH-Verträglichkeitsprüfung“). Nach den Regelungen der VV-Habitatschutz<br />

(Verwaltungsvorschrift zur Anwendung der nationalen Vorschriften zur<br />

Umsetzung der FFH-RL und der V-RL zum Habitatschutz, Runderlass des Ministeriums<br />

für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz<br />

NRW vom 13.04.2010) gliedert sich diese Überprüfung in drei Stufen. Nur wenn<br />

bzw. soweit Beeinträchtigungen offensichtlich auszuschließen sind, kann es mit<br />

der Stufe I, der FFH-Vorprüfung bzw. dem sog. „Screening“ sein Bewenden haben.<br />

Ist dies, wie in der Regel bei unmittelbaren Flächeninanspruchnahmen, nicht<br />

der Fall, muss als Stufe II die eigentliche und vertiefende FFH-Verträglichkeitsuntersuchung<br />

durchgeführt werden. Ergibt sie, dass erhebliche Beeinträchtigungen<br />

trotz Vermeidungs- und Schutzmaßnahmen nicht ausgeschlossen werden<br />

können, bedarf es ggf. des Ausnahmeverfahrens der Stufe III.<br />

Dieser Vorgabe ist die Vorhabenträgerin nachgekommen. Ein entsprechendes<br />

Screening bzw. bezüglich solcher Wirkfaktoren, die keinen offensichtlichen Ausschluss<br />

erheblicher Beeinträchtigungen zulassen, auch eine vertiefende FFH-<br />

Verträglichkeitsuntersuchung ist erstellt worden und Bestandteil der Planunterlagen<br />

bzw. dort der Umweltstudie (vgl. Kapitel A Ziff. 2.1 lfd. Nr. 23 und Ziff. 2.2 lfd.<br />

Nr. 28).<br />

Wie beim Artenschutz setzt nach den Vorgaben des Bundesverwaltungsgerichtes<br />

auch im Gebietsschutz eine zutreffende Beurteilung projektbedingter Wirkungen<br />

zunächst eine sorgfältige Bestandserfassung und -bewertung der vom Projekt<br />

betroffenen maßgeblichen Gebietsbestandteile voraus. Dazu bedarf es aber keiner<br />

flächendeckenden Ermittlung des floristischen und faunistischen Gebietsinventars<br />

sowie der Habitatstrukturen. Vielmehr genügt die Erfassung und Bewertung<br />

der für die Erhaltungsziele maßgeblichen Gebietsbestandteile in einem solchen<br />

Umfang, dass die Einwirkungen des Projekts bestimmt und bewertet werden<br />

können. Die Methode der Bestandsaufnahme ist nicht normativ festgelegt;<br />

die Methodenwahl muss aber den für die Verträglichkeitsprüfung allgemein maßgeblichen<br />

Standard der "besten einschlägigen wissenschaftlichen Erkenntnisse"<br />

einhalten (BVerwG, Urteil vom 14. April 2010, 9 A 5.08, juris Rn. 50; BVerwG, Urteil<br />

vom 12. März 2008, 9 A 3.06, juris Rn. 72).<br />

Die Verträglichkeitsprüfung hat sich an der Zielsetzung der FFH-RL zu orientieren,<br />

einen günstigen Erhaltungszustand der natürlichen Lebensräume und der<br />

Arten von gemeinschaftlichem Interesse zu wahren oder wiederherzustellen.<br />

139


Was unter einem günstigen Erhaltungszustand zu verstehen ist, ergibt sich für<br />

natürliche Lebensräume aus Art. 1 Buchst. e und für Arten aus Art. 1 Buchst. i<br />

FFH-RL. Bedeutsam für die Bewertung sind danach diejenigen Faktoren, von<br />

denen eine nachhaltige Bestandssicherung des Lebensraumtyps oder der Art<br />

abhängt. Zusätzliche Anhaltspunkte liefert Anhang III Phase 1 der Habitatrichtlinie.<br />

Darin werden als Kriterien zur Gebietsauswahl für Lebensraumtypen des<br />

Anhangs I u.a. der Repräsentativitätsgrad des in dem jeweiligen Gebiet vorkommenden<br />

Lebensraumtyps, die relative Flächengröße sowie Erhaltungsgrad und<br />

Wiederherstellungsmöglichkeit von Struktur und Funktionen des Lebensraumtyps,<br />

für Arten des Anhangs II u.a. Populationsgröße und -dichte sowie Erhaltungsgrad<br />

und Wiederherstellungsmöglichkeit der für die betreffende Art wichtigen<br />

Habitatselemente genannt. Diese Kriterien sind auch für die Bewertung der<br />

maßgeblichen Gebietsbestandteile im Rahmen der Verträglichkeitsprüfung anzuwenden<br />

(BVerwG, Urteil vom 12. März 2008, 9 A 3.06, juris Rn. 75).<br />

Diese Anforderungen an Methodik und Umfang der habitatschutzrechtlichen Bestandserfassung<br />

sind in NRW über die VV-Habitatschutz weiter konkretisiert<br />

worden. Danach muss sich der entsprechende Aufwand zur Untersuchung und<br />

Erfassung der entsprechenden Gebietsbestandteile an ihrer Bedeutung und<br />

Empfindlichkeit orientieren. Je bedeutender ein Lebensraumtyp oder eine Art und<br />

je gravierender die zu erwartenden Beeinträchtigungen sind, umso größer sollte<br />

der Untersuchungsaufwand ausfallen. Umgekehrt ist bei weniger gravierenden<br />

Auswirkungen ein entsprechend geringerer Untersuchungsaufwand ausreichend.<br />

Letztlich unterliegen nach der VV-Habitatschutz die Methodik und die Untersuchungstiefe<br />

damit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit.<br />

Die Maßstäbe für die Verträglichkeit eines Projektes und damit auch für die Methodik<br />

und Untersuchungstiefe im Rahmen der FFH-Verträglichkeitsuntersuchung<br />

ergeben sich aus den besonderen Erhaltungszielen und dem Schutzzweck für<br />

das jeweilige Natura 2000-Gebiet, weshalb auch der sachgerechten Ermittlung<br />

und Abgrenzung der Erhaltungsziele und der hierfür maßgeblichen Bestandteile<br />

entscheidende Bedeutung zukommt. Maßgebliche Bestandteile dafür sind signifikante<br />

Vorkommen von FFH-Lebensraumtypen des Anhangs I der FFH-RL (inklusive<br />

der charakteristischen Arten) sowie von FFH-Arten des Anhangs II der FFH-<br />

RL.<br />

140


Anhand dieser Maßstäbe ist die Vorhabenträgerin mit den in der Umweltstudie<br />

dokumentierten Untersuchungen den Anforderungen der Rechtsprechung und<br />

der VV-Habitatschutz an eine sorgfältige Bestandserfassung und -bewertung des<br />

FFH-Gebietes „Östlicher Teutoburger Wald“ gerecht geworden. Sowohl hinsichtlich<br />

des methodischen Ansatzes als auch bezüglich der Durchführung lässt die<br />

hier vorgenommene habitatschutzrechtliche Bestandsaufnahme keine Fehler erkennen.<br />

Als maßgebliche Schutz- bzw. Erhaltungsziele führt der Standard-Datenbogen für<br />

die Lebensraumtypen und Arten, die für die Meldung des Gebietes von Bedeutung<br />

sind, aus:<br />

- Hainsimsen-Buchenwald (Lebensraumtyp 9110) und Waldmeister-Buchenwald<br />

(Lebensraumtyp 9130) sowie Schwarz-, Grauspecht und Rotmilan: Erhaltung<br />

und Entwicklung großflächig zusammenhängender, naturnaher Hainsimen-Buchenwälder<br />

bzw. auf basenreinen Standorten Waldmeister-Buchenwälder<br />

mit ihrer typischen Fauna und Flora in ihren verschiedenen Entwicklungsstufen/Altersphasen<br />

und in ihrer standörtlichen typischen Variationsbreite,<br />

inklusive ihrer Vorwälder, Gebüsch- und Staudenfluren sowie ihrer Waldränder<br />

- nicht touristisch erschlossene Höhlen (Lebensraumtyp 8310): Erhaltung der<br />

Höhlen einschließlich ihrer mikroklimatischen Verhältnisse, ihres Wasserhaushalts<br />

und ihrer Höhlengewässer als Lebensraum für troglobionte und<br />

troplophile Tierarten sowie als Winterquartier für Fledermäuse, Amphibien und<br />

Insekten<br />

- Großes Mausohr und übrige vorkommende Fledermausarten: Erhaltung und<br />

Förderung der Population des Großen Mausohr sowie der übrigen vorkommenden<br />

Fledermausarten<br />

Ferner sind Schutzziele für folgende Lebensraumtypen und Arten benannt, die<br />

darüber hinaus für das Netz Natura 2000 und/oder für Arten nach Anhang IV der<br />

FFH-Richtlinie Bedeutung haben:<br />

- Erlen-, Eschen- und Weichholz- Auenwälder (prioritärer Lebensraumtyp<br />

91E0),<br />

- Trockene Heidegebiete (Lebensraumtyp 4030),<br />

- Trespen-Schwingel Kalktrockenrasen (Lebensraumtyp 6210),<br />

- Orchideen-Kalk-Buchenwald (Lebensraumtyp 9150) und<br />

141


- der Uhu.<br />

Die sonstigen Arten, die als Schutzgegenstand bzw. Arten aufgeführt sind, für die<br />

das FFH-Gebiet auch darüber hinaus noch von Bedeutung innerhalb des Gebietsnetzes<br />

Natura-2000 ist (Braunes Langohr, Kleine und Große Bartfledermaus,<br />

Fransenfledermaus, Wasserfledermaus, Zweifarbfledermaus, Zauneidechse),<br />

werden nicht von konkreten Schutzzielen erfasst.<br />

Diese maßgeblichen und benannten Schutz- und Erhaltungsziele des FFH-<br />

Gebietes „Östlicher Teutoburger Wald“ hat die Vorhabenträgerin dementsprechend<br />

der Bestandserfassung und der Bewertung der Lebensräume und Arten zu<br />

Grunde gelegt. Auf ihrer Basis wurden die vorhabensbedingten Beeinträchtigungen<br />

ermittelt und die darauf basierende Verträglichkeitsuntersuchung erstellt.<br />

(vgl. S. 17ff der FFH-Verträglichkeitsprüfung, Planungsgruppe Natur und Landschaft,<br />

in der Fassung vom Oktober 2012).<br />

Neben dem Standarddatenbogen wurden dazu die Daten des LANUV genutzt,<br />

eigene Kartierungen und Erfassungen von Biotopstrukturen vorgenommen (so<br />

sind vorliegend die im Standarddatenbogen/Biotopkataster des LANUV ansonsten<br />

nicht enthaltenen Lebensraumtypflächen über die eigene Biotopkartierung<br />

ermittelt worden) und zur weiteren Erfassung des Lebensraumpotentials und Arteninventars<br />

auch Angaben aus der Literatur und vom ehrenamtlichen Naturschutz<br />

ausgewertet und einbezogen worden. Auf die vorstehenden Ausführungen<br />

unter Ziffer 6.4.1.2 im Kapital B wird dazu Bezug genommen.<br />

Damit wurde nicht nur bezüglich des Artenschutzes, sondern auch bezüglich des<br />

Gebietsschutzes eine ausreichende Datengrundlage gewährleistet. Mit diesem<br />

Untersuchungsrahmen und diesem Untersuchungsumfang ist die Vorhabenträgerin<br />

den fachlichen Anforderungen gerecht geworden. Weder hinsichtlich des methodischen<br />

Ansatzes noch bezüglich der angewandten Methodik lässt die habitatschutzrechtliche<br />

Bestandserfassung Fehler erkennen.<br />

Die in der Gebietsausweisung benannten Arten von gemeinschaftlichem Interesse<br />

(der Kammmolch, die Vogelarten Grau- und Schwarzspecht, Raufußkauz,<br />

Rotmilan, Uhu und Wespenbussard sowie die Fledermausarten Bechsteinfledermaus,<br />

Großes Mausohr und Teichfledermaus) gehören im Übrigen nicht zu den<br />

prioritären Arten im Sinne der FFH-RL (Art. 1 Buchst. h)) und sind Bestandteil der<br />

artenschutzrechtlichen Bestandsaufnahmen und Bewertungen. Insoweit sind dort<br />

142


auch der Untersuchungsumfang und die systematischen Erfassungen in der<br />

FFH-Verträglichkeitsprüfung zu jeder einzelnen Art dargelegt und geprüft.<br />

6.4.2.2 Erhaltungsziele des FFH-Gebietes „Östlicher Teutoburger Wald“<br />

Grundsätzlich sind Erhaltungsziele diejenigen Ziele, die im Hinblick auf die Erhaltung<br />

oder Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustands eines natürlichen<br />

Lebensraumtyps von gemeinschaftlichem Interesse, einer in Anhang II der<br />

FFH-RL oder in Artikel 4 Abs. 2 oder Anhang I der Richtlinie FFH-RL aufgeführten<br />

Art für ein Natura 2000-Gebiet festgelegt sind (§ 7 Abs. 1 Nr. 9 BNatSchG).<br />

Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes (Urteil vom<br />

12.03.2008, 9 A 3.06) sind dementsprechend in der Regel die maßgeblichen<br />

– den Gegenstand der Verträglichkeitsprüfung bildenden – Gebietsbestandteile<br />

die Lebensraumtypen des Anhangs I der FFH-RL, nach denen das Gebiet ausgewählt<br />

worden ist, einschließlich der „darin vorkommenden charakteristischen<br />

Arten“ (vgl. Art. 1 Buchstabe e) der FFH-RL) sowie der Arten des Anhangs II der<br />

Richtlinie, die für die Gebietsauswahl bestimmend waren.<br />

Soweit ein Natura 2000-Gebiet bereits zu einem geschützten Teil von Natur und<br />

Landschaft i.S.d. § 20 Abs. 2 BNatSchG erklärt worden ist, ergeben sich die<br />

Maßstäbe für die Verträglichkeit aus dem Schutzzweck und den dazu erlassenen<br />

Vorschriften, soweit hierbei die jeweiligen Erhaltungsziele bereits berücksichtigt<br />

wurden (§ 34 Abs. 1 Satz 2 BNatSchG).<br />

Mit dem vom Rat der Stadt Bielefeld als Satzung beschlossenen Landschaftsplan<br />

Bielefeld-Senne vom 03.06.1995 in seiner aktuellen Fassung vom Oktober 2006<br />

wurde das FFH-Gebiet „Östlicher Teutoburger Wald“ zum gleichnamigen Naturschutzgebiet<br />

erklärt.<br />

Die Schutzziele der FFH-Gebiete sind unter Bezugnahme auf die vorstehend unter<br />

Ziff. 6.4.2.1 bereits benannten Lebensräume und Arten von gemeinschaftlichem<br />

Interesse ausdrücklich als Erhaltungsziele in die entsprechenden Regelungen<br />

des Landschaftsplanes übernommen worden. Gleichzeitig wurden Maßnahmen<br />

benannt (u. a. Festsetzungen für die forstwirtschaftlichen Nutzungen und<br />

Regelungen zu Entwicklungs- und Pflegemaßnahmen), die zur Sicherstellung<br />

dieser Erhaltungsziele beitragen sollen.<br />

143


Alle entsprechenden Lebensraumtypen und Arten sind auch Gegenstand der an<br />

diesen Erhaltungszielen ausgerichteten Verträglichkeitsprüfung der Vorhabenträgerin.<br />

Soweit im Standarddatenbogen auch Vogelarten explizit angeführt sind, ist<br />

jedoch auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu verweisen,<br />

wonach „dies grundsätzlich außerhalb der Erhaltungsziele eines FFH-Gebietes<br />

(liegt), weil insoweit die Vogelschutzrichtlinie eine spezielle Regelung des Gebietsschutzes<br />

trifft. Etwas anderes könnte ausnahmsweise nur dann gelten, wenn<br />

es sich bei diesen Vogelarten um charakteristische Arten des genannten Lebensraumtyps<br />

handelt“ (BVerwG, Urteil vom 13.05.2009, 9 A 73.07, juris, Rn. 47<br />

m.w.N.). Insoweit entspräche es dieser Rechtsprechung, Arten der Avifauna insoweit<br />

(nur) in ihrer jeweiligen Bedeutung als charakteristische Art des jeweiligen<br />

Lebensraumtyps als Erhaltungsziel der FFH-Gebietes „Östlicher Teutoburger<br />

Wald“ zu behandeln. Vorliegend betrifft dies jedoch nur die Anhang I-Arten<br />

Raufußkauz, Grau- und Schwarzspecht (Lebensraumtypen 9110 und 9130). Zu<br />

den Vogelarten des Anhangs I wird daher ergänzend auch auf die gesonderten<br />

Ausführungen in Kapitel B Ziffern 6.4.2.3.2 und 6.4.2.3.3 Bezug genommen.<br />

Ein Vergleich mit den vom LANUV im Internet (www.naturschutzfachinformationssysteme-nrw.de/natura2000-meldedok/de/fachinfo)<br />

bereit gestellten Meldedokumenten<br />

zeigt auf, dass die dort genannten maßgebliche Gebietsbestandteile<br />

sowie Schutz- und Erhaltungsziele vollständig und fehlerfrei in die FFH-<br />

Verträglichkeitsuntersuchung von 2012 eingeflossen sind, diese mithin auf einer<br />

tragfähigen Grundlage beruht und – ergänzt durch die „nachkartierten“ Lebensraumtypflächen<br />

– auch der Entscheidungsfindung der Planfeststellungsbehörde<br />

zugrunde gelegt werden kann.<br />

6.4.2.3 Erfassung und Bewertung von Beeinträchtigungen<br />

Betroffen sind vorliegend nur Flächen der Lebensraumtypen Hainsimsen-<br />

Buchenwald (9110) und Waldmeister-Buchenwald (9130). Alle anderen Lebensraumtypflächen<br />

befinden sich deutlich außerhalb der Wirkzonen des Vorhabens,<br />

so dass eine erhebliche Beeinträchtigung von daher ausgeschlossen werden<br />

kann. Sie sind daher in der FFH-Verträglichkeitsuntersuchung nicht weiter berücksichtigt<br />

worden. Insoweit konzentriert sich die FFH-Verträglichkeitsuntersuchung<br />

auf diese beiden Lebensraumtypen (ihre charakteristischen Arten eingeschlossen)<br />

sowie die Arten des Anhangs II.<br />

144


6.4.2.3.1 Allgemeine Grundsätze<br />

Nach § 34 Abs. 2 BNatSchG ist ein Projekt dann unzulässig, wenn es nach dem<br />

Ergebnis der FFH-Verträglichkeitsprüfung zu erheblichen Beeinträchtigungen des<br />

Gebiets in seinen für die Erhaltungsziele oder den Schutzzweck maßgeblichen<br />

Bestandteilen führen kann.<br />

Wesentliches Tatbestandsmerkmal und damit grundlegender Prüfungsmaßstab<br />

einer FFH-Verträglichkeitsprüfung bei der Erfassung und insbesondere Bewertung<br />

der auf das FFH-Gebiet ausstrahlenden bau-, anlage- und betriebsbedingten<br />

Projektwirkungen ist mithin die „erhebliche Beeinträchtigung“. Im Sinne von<br />

Art. 6 Abs. 3 Satz 1 FFH-RL kann ein Projekt dann das Gebiet erheblich beeinträchtigen,<br />

wenn es droht, „die für dieses Gebiet festgelegten Erhaltungsziele zu<br />

gefährden“ (EuGH, Urteil vom 07.09.2004, C-127/02). Dies ist eine vorrangig naturschutzfachliche<br />

Frage, die nach den Umständen des jeweiligen Einzelfalls zu<br />

beantworten ist. Mit Blick auf die Erhaltungsziele des FFH-Gebietes stellt insofern<br />

allein der günstige Erhaltungszustand der geschützten Lebensräume und Arten<br />

ein geeignetes Bewertungskriterium dar.<br />

Es ist mithin zu fragen, ob sicher ist, dass ein günstiger Erhaltungszustand trotz<br />

Durchführung des Vorhabens stabil bleiben wird, wobei Stabilität in der Ökosystemforschung<br />

als die Fähigkeit beschrieben wird, nach einer Störung wieder zum<br />

ursprünglichen Gleichgewicht zurückzukehren (zu all dem BVerwG, Urteil vom<br />

17.01.2007, 9 A 20.05, juris Rn. 39 – 43; BVerwG, Urteil vom 14.04.2010, 9 A<br />

5.08, juris Rn. 57).<br />

Weiter führt das Gericht in der genannten Entscheidung vom 17.01.2007 zu den<br />

Legaldefinitionen eines günstigen Erhaltungszustandes für Lebensräume und Arten<br />

in Art. 1 Buchst. e und i FFH-RL aus, die darin enthaltenen Unterschiede ließen<br />

die Schlussfolgerung zu, dass hierbei unterschiedliche naturschutzfachliche<br />

Kriterien eine Rolle spielen können und außerdem einzelne Lebensräume und<br />

Arten in der Regel jeweils unterschiedliche Empfindlichkeiten, d.h. Reaktionsund<br />

Belastungsschwellen haben.<br />

Für die geschützten Arten bedeutet dies, dass die in den Beschreibungen des<br />

Art. 1 Buchstabe i) FFH-RL – vgl. dazu auch Ausführungen zum Artenschutz,<br />

Kapitel B Ziffer 6.4.1.4.1 Buchst. c) – zum Erhaltungszustand enthaltenen Reak-<br />

145


tions- und Belastungsschwellen unter Berücksichtigung der konkreten Gegebenheiten<br />

des Einzelfalls gewisse Einwirkungen zulassen. Das Bundesverwaltungsgericht<br />

nennt in der oben bezeichneten Entscheidung vom 17.01.2007 (dort Rn.<br />

44 – 46) den Fall, dass bestimmte Stressfaktoren, z.B. Lärm, das Erhaltungsziel<br />

nicht nachteilig berühren, wenn die betreffende Tierart sich hierdurch nachweisbar<br />

nicht stören lässt. Zudem führe bei entsprechender Standortdynamik der betroffenen<br />

Art nicht jeder Verlust eines lokalen Vorkommens oder Reviers zwangsläufig<br />

zu einer Verschlechterung des Erhaltungszustands und selbst eine Rückentwicklung<br />

könne die Reaktions- und Belastungsschwellen unterschreiten, solange<br />

dies sicher als eine nur kurzzeitige Episode eingestuft werden könne.<br />

Auch sei nicht jeder Flächenverlust im FFH-Gebiet notwendig mit einer Abnahme<br />

des Verbreitungsgebiets einer Art gleichzusetzen. Der Gebietsschutz verfolge insofern<br />

ein dynamisches Konzept und berücksichtige, dass einzelne Arten mit einer<br />

solchen Standortdynamik ausgestattet seien, die es ihnen unter Umständen<br />

gestatte, Flächenverluste selbst auszugleichen oder aber im Wege der Kompensation<br />

durch Schaffung geeigneter Ausweichhabitate der günstige Erhaltungszustand<br />

gewährleistet werden könne.<br />

Das Schutzregime der FFH-Richtlinie beschränkt sich flächenmäßig grundsätzlich<br />

auf das FFH-Gebiet in seinen administrativen Grenzen. Gebietsexterne Flächen,<br />

die von im Gebiet ansässigen Vorkommen geschützter Tierarten zur Nahrungssuche<br />

aufgesucht werden, können daher nicht in den Gebietsschutz einbezogen<br />

werden. Zu berücksichtigen ist allerdings, dass Austauschbeziehungen<br />

zwischen verschiedenen Gebieten und Gebietsteilen unverzichtbar sind und mithin<br />

dem Schutzregime des Gebietsschutzes unterfallen, da geschützte Arten wegen<br />

des notwendigen genetischen Austausches oder ihrer Lebensgewohnheiten<br />

in einem isolierten Reservat nicht erhalten werden können (BVerwG, Urteil vom<br />

14.04.2010, 9 A 5.08, juris Rn. 32 u. 33).<br />

Für einen natürlichen Lebensraum ist ein günstiger Erhaltungszustand nach Art.<br />

1 Buchst. e FFH-RL dann gegeben, wenn<br />

- sein natürliches Verbreitungsgebiet sowie die Flächen, die er in diesem Gebiet<br />

einnimmt, beständig sind oder sich ausdehnen<br />

146


- die für seinen Fortbestand notwendigen Strukturen und spezifischen Funktionen<br />

bestehen und in absehbarer Zukunft wahrscheinlich weiterbestehen werden<br />

und<br />

- der Erhaltungszustand der für ihn charakteristischen Arten im Sinne des<br />

Buchstabens i) günstig ist.<br />

Natürlichen Lebensräumen kommt danach in gewissen Grenzen ebenfalls eine<br />

Elastizität und Belastbarkeit zu. Sie können trotz einer vorübergehenden Störung<br />

zumindest dann stabil bleiben, wenn nach kurzer Frist eine Regeneration einsetzt.<br />

Auch als Ausdruck des Vorsorgegrundsatzes zielt Art. 6 FFH-RL nicht darauf ab,<br />

die FFH-Verträglichkeitsprüfung auf ein „Nullrisiko“ auszurichten. Vielmehr ist ein<br />

Vorhaben zulässig, wenn nach Abschluss der Prüfung kein vernünftiger Zweifel<br />

besteht, dass erhebliche Beeinträchtigungen des FFH-Gebietes vermieden werden.<br />

Rein theoretische Besorgnisse scheiden als Grundlage für die Annahme erheblicher<br />

Beeinträchtigungen, die dem Vorhaben entgegen gehalten werden<br />

könnten, aus.<br />

Unter Berücksichtigung der besten einschlägigen wissenschaftlichen Erkenntnisse,<br />

wozu alle wissenschaftlichen Erkenntnismittel und -quellen auszuschöpfen<br />

sind, hat sich die zuständige Behörde vor Zulassung des Vorhabens Gewissheit<br />

darüber zu verschaffen, dass das Vorhaben nicht mit erheblichen Beeinträchtigungen<br />

für das FFH-Gebiet verbunden ist. Dies ist nur dann gegeben, wenn aus<br />

wissenschaftlicher Sicht kein vernünftiger Zweifel am Ausbleiben derartiger Beeinträchtigungen<br />

verbleibt. Der insoweit in der FFH-Vorprüfung gewonnene Verdacht<br />

muss durch eine schlüssige naturschutzfachliche Argumentation ausgeräumt<br />

werden, mit der ein Gegenbeweis geführt wird.<br />

Dieser Gegenbeweis misslingt, wenn im Rahmen der FFH-Verträglichkeitsprüfung<br />

nicht der beste Stand der Wissenschaften Berücksichtigung gefunden hat.<br />

Er misslingt in der Regel im Weiteren, wenn die einschlägigen wissenschaftlichen<br />

Erkenntnisse objektiv nicht ausreichen, erhebliche Beeinträchtigungen ohne jeden<br />

vernünftigen Zweifel auszuschließen. Eine solche Problematik kann jedoch<br />

durch ein wirksames Risikomanagement überwunden werden; es ist zulässig, mit<br />

Prognosewahrscheinlichkeiten und Schätzungen sowie Analogieschlüssen zu arbeiten<br />

und die Auswirkungen auf ein FFH-Gebiet mit Schlüsselindikatoren abzu-<br />

147


schätzen. Gängige Form der wissenschaftlichen Schätzung ist zudem eine<br />

Worst-Case-Betrachtung. Forschungsaufträge, um Erkenntnislücken oder methodische<br />

Unsicherheiten der Wissenschaft zu beheben, müssen im Rahmen einer<br />

FFH-Verträglichkeitsprüfung nicht vergeben werden. Es müssen die besten<br />

verfügbaren Mittel eingesetzt und darüber hinaus Wissenslücken aufgezeigt und<br />

ihre Relevanz für die Befunde eingeschätzt werden, um daraus ein wirksames<br />

Risikomanagement abzuleiten.<br />

Dies gilt auch, soweit über die Wirksamkeit von geplanten Schutz- und Kompensationsmaßnahmen<br />

Unsicherheit besteht. Dies ist insbesondere insoweit von<br />

Bedeutung, als neben Vermeidungsmaßnahmen auch Schutz- und Kompensationsmaßnahmen<br />

zugunsten des Vorhabens berücksichtigt werden können, wenn<br />

sie sicherstellen, dass während der Bauarbeiten und nach Inbetriebnahme erhebliche<br />

Beeinträchtigungen nachweislich verhindert (also nicht lediglich abgemildert)<br />

werden. Bleibt also in Folge der Schutz- und Kompensationsmaßnahmen<br />

der günstige Erhaltungszustand der geschützten Lebensraumtypen und Arten<br />

stabil, bewegen sich die nachteiligen Wirkungen des Vorhabens unterhalb der<br />

Erheblichkeitsschwelle.<br />

Sollte über die Wirksamkeit von Maßnahmen Unsicherheit bestehen, kann es<br />

sich im Rahmen eines Risikomanagements anbieten, durch ein Monitoring weitere<br />

Erkenntnisse zu gewinnen.<br />

Zur Überzeugung der Planfeststellungsbehörde belegt die vorliegende FFH-<br />

Verträglichkeitsprüfung auf der Grundlage dieser Maßstäbe, dass erhebliche Beeinträchtigungen<br />

des FFH-Gebietes durch die bau-, anlage- und betriebsbedingten<br />

Auswirkungen der Leitung ohne vernünftigen Zweifel ausgeschlossen werden<br />

können und es weder weiterer Minimierungs- oder Schutzmaßnahmen noch eines<br />

Monitorings zur Beobachtung der Wirkungen der vorgesehenen Maßnahmen<br />

bedarf. Diese Einschätzung wird von der höheren Landschaftsbehörde geteilt.<br />

Erkenntnisse, die ihr entgegenstehen könnten, haben sich weder aus Einwendungen,<br />

Stellungnahmen von Behörden und Trägern öffentlicher Belange, dem<br />

Erörterungstermin oder in sonstiger Weise aus dem Anhörungsverfahren ergeben.<br />

148


6.4.2.3.2 Konkrete Betroffenheiten des FFH-Gebietes „Östlicher Teutoburger Wald“<br />

Eine unmittelbare Beeinträchtigung des FFH-Gebietes in Form einer dauerhaften<br />

Flächeninanspruchnahme ergibt sich nur durch den im FFH-Gebiet liegenden<br />

Maststandort 57. Alle anderen Maststandorte liegen außerhalb der Grenzen des<br />

Gebietes. Da der Mastneubau unter Nutzung eines alten Maststandorte erfolgt,<br />

beträgt die für den Mast 57 bzw. dessen Fundament neu bzw. erstmals zu versiegelnde<br />

Fläche lediglich 3 m². Diese Größenordnung ist angesichts der Gesamtgröße<br />

des FFH-Gebietes von 5.312 ha äußerst gering und bezieht sich auch<br />

nicht auf maßgebliche Bestandteile des FFH-Gebietes (Lebensraumtypflächen<br />

sind nicht betroffen). Sie liegt daher deutlich unterhalb der Größenordnung, bei<br />

der eine erheblich Beeinträchtigung zu erwarten wäre.<br />

Die mit möglichen dauerhaften Beeinträchtigungen der Lebensraumstrukturen<br />

durch Gehölzentnahmen, -rückschnitte oder Aufwuchsbeschränkungen verbundene<br />

Neuanlegung des Schutzstreifens (Flächen, die erstmals als Schutzstreifen<br />

ausgewiesen werden, d. h. die nicht entsprechend vorbelastet sind) der Leitung<br />

umfassen insg. 4.440 m² des FFH-Gebietes. Maßgebliche Bestandteile des FFH-<br />

Gebietes werden dadurch insofern berührt, als die Ränder des neuen Schutzstreifens<br />

entlang der Spannfelder von Mast 57 bis Mast 59 teilweise in Flächen<br />

der Lebensraumtypen 9110 und 9130 hineinragen. Westlich des Spannfeldes<br />

von Mast 57 nach Mast 58 ist dies der Lebensraumtyp 9110, auf der anderen<br />

Seite der Leitungstrasse der Lebensraumtyp 9130.<br />

Die zwar unmittelbare, aber lediglich bauzeitliche und damit temporäre Inanspruchnahme<br />

von Flächen innerhalb des FFH-Gebietes (Baufelder, Maschinenstellplätze,<br />

Zufahrten) beträgt rd. 1.710 m², die sich ganz überwiegend mit den<br />

vorhandenen bzw. neu auszuweisenden Schutzstreifenflächen überschneiden.<br />

Dabei bleiben die Lebensraumtypflächen unberührt, sie werden – vgl. S. 36 der<br />

FFH-Verträglichkeitsuntersuchung – insoweit ausgespart. Allgemein als Lebensraum<br />

bleiben die bauzeitlich genutzten Flächen, die nach Abschluss der Bauarbeiten<br />

rekultiviert werden, mit den sich der Schutzstreifenfunktion ergebenden<br />

Beeinträchtigungen erhalten. Von daher ergeben sich durch die Baumaßnahmen<br />

auch keine Beeinträchtigungen der Erhaltungsziele.<br />

a) Betroffenheiten der Lebensraumtypen 9110 und 9130<br />

Beeinträchtigungen der Flächen der beiden Lebensraumtypen ergeben sich letztlich<br />

nur aus der Anlegung des Schutzstreifens. Im Hinblick auf die Mastbauten<br />

149


und den Seilzug und von daher baubedingt wären sich negativ auswirkende Folgen<br />

mangels unmittelbarer Flächeninanspruchnahmen nur indirekt über die mit<br />

den Bautätigkeiten verbundenen Immissionen und von daher nur auf die Fauna,<br />

d. h. die charakteristischen Arten dieser Lebensräume, denkbar. Bezüglich der<br />

Flora bzw. Biotopstrukturen des Lebensraumtyps sind sie auszuschließen. Gleiches<br />

gilt für betriebsbedingte Beeinträchtigungen, die sich nur über die Wirkfelder<br />

der Koronaeffekte und der elektromagnetischen Felder ergeben könnten.<br />

Vom insg. 5.312,1 ha großen FFH-Gebiet entfallen 9,1 % (483,9 ha) auf den Lebensraumtyp<br />

9110 und 45,4 % (2.409,6 ha) auf den Lebensraumtyp 9130. Damit<br />

haben diese beiden von allen vorkommenden Lebensraumtypen die größten Flächenanteile<br />

am FFH-Gebiet. Ihre Flächenbetroffenheiten durch die Anlegung des<br />

Schutzstreifens belaufen sich auf 455 m² beim Lebensraumtyp 9110 „Hainsimsen-Buchenwald“<br />

sowie auf 102 m² Lebensraumtyp 9130 „Waldmeister-Buchenwald“.<br />

Die Schutzstreifenflächen innerhalb der Lebensraumtypflächen erstrecken<br />

sich damit auf 0,3 % der Gesamtfläche des Lebensraumtyps 9110 sowie auf lediglich<br />

0,0004 % Gesamtfläche des Lebensraumtyps 9130.<br />

Diese Flächeninanspruchnahmen wären selbst dann, wenn es sich um vollständige<br />

Flächenverluste handeln würde, nicht als erheblich einzustufen. Wie vorstehend<br />

in Kapitel B Ziffer 6.4.2.3.1 dieses Beschlusses erläutert, wären solche direkten<br />

Flächeninanspruchnahmen kritisch zu bewerten und nur dann als nicht erhebliche<br />

Beeinträchtigungen anzusehen, wenn ihnen Bagatellcharakter zukäme.<br />

Keine Beurteilungsmaßstäbe mit der Qualität von Grenzwerten, wohl aber eine<br />

Orientierungshilfe für die Einzelfallbeurteilung bieten insoweit die Fachkonventionen<br />

zur Bestimmung der Erheblichkeit im Rahmen der FFH-VP. Die Orientierungswerte<br />

der Fachkonventionen können und sollen, so die Intention ihrer Verfasser,<br />

die Einzelfallbeurteilung und einen entsprechenden fachlichen Begründungszusammenhang<br />

zwar nicht ersetzen, wohl aber eine objektive Orientierung<br />

und Hilfestellung bieten (Fachkonventionen, Seite 17).<br />

Die Lebensraumtypen Hainsinsem-Buchenwald, Code 9110, und Waldmeister-<br />

Buchenwald, Code 9130, gehören jeweils zur Klasse 5 der Fachkonvention, für<br />

die bei einem relativen Flächenverlust von wie hier weniger als 0,5 % (mittlerer<br />

Orientierungswert) ein tatsächlicher Flächenverlust von 1.250 m² als tolerabel<br />

angesehen werden kann. Soll von der Grundannahme abgewichen werden, dass<br />

jede direkte und dauerhafte Inanspruchnahme eines Lebensraums nach Anhang<br />

150


I der FFH-RL, der in einem FFH-Gebiet nach den gebietsspezifischen Erhaltungszielen<br />

zu bewahren oder zu entwickeln ist, im Regelfall auch eine erhebliche<br />

Beeinträchtigung mit sich bringt, knüpft die Fachkonvention dies über die flächenbezogenen<br />

Orientierungswerte (Bedingung B) hinaus an weitere 4 und kumulativ<br />

zu erfüllende Bedingungen. Es darf bzw. dürfen<br />

- keine qualitativ-funktionalen Besonderheiten oder Ausprägungen des Lebensraumtyps<br />

vorhanden sein (Bedingung A),<br />

- ein quantitativ-relativer Flächenverlust von 1 % der Gesamtfläche des Lebensraumtyps<br />

im Gebiet nicht überschritten werden (ergänzter Orientierungswert,<br />

Bedingung C),<br />

- die Orientierungswerte auch unter Einbeziehung von Flächenverlusten durch<br />

kumulativ zu berücksichtigende Pläne und Projekte nicht überschritten werden<br />

(Bedingung D) und<br />

- auch durch andere Wirkfaktoren des jeweiligen Projekts oder Plans keine erheblichen<br />

Beeinträchtigungen verursacht werden (Kumulation mit anderen<br />

Wirkfaktoren, Bedingung E).<br />

Wie die von der Vorhabenträgerin mit der FFH-Verträglichkeitsuntersuchung des<br />

Deckblatts 4 hinreichend und inhaltlich nachvollziehbar dargelegt hat, werden<br />

diese Voraussetzungen vorliegend erfüllt. Die flächenbezogenen Verluste beider<br />

Lebensraumtypflächen liegen deutlich unterhalb der diesbezüglichen Bagatellschwelle<br />

der Bedingung B der Fachkonventionen und auch der ergänzende Orientierungswert,<br />

der quantitativ-relative Flächenansatz der vor allem dem Schutz<br />

kleinflächig ausgebildeter Vorkommen dienenden Bedingung C, wird eingehalten.<br />

Qualitativ-funktionale Besonderheiten (Bedingung A) in Form spezieller Ausprägungen<br />

des Lebensraumtyps, auch solcher für charakteristische Arten, weisen<br />

die hier betroffenen Randbereiche des Lebensraumtyps nicht auf. Soweit Bäume<br />

mit Asthöhlen, die potentiell Fledermäusen als Quartier oder Vogelarten als Bruthöhle<br />

dienen können, vorhanden sind, haben sie nicht die in der Fachkonvention<br />

angesprochenen Form von besonderen Lebensraumfunktionen von z. B. höhlenreichen<br />

Tot- und Altholzbeständen. Qualitativ-funktionale Besonderheiten weisen<br />

die betroffenen Bereiche insoweit nur dann auf, wenn sie essenzielle Habitatstrukturen<br />

beinhalten, die für die jeweilige Population unverzichtbar sind. Dies<br />

gilt jedoch z. B. nur für obligatorische Quartiere der Fledermäuse oder Brutplätze<br />

der Avifauna, nicht jedoch für solche, die (wie bei Fledermäusen abseits der Winterquartiere<br />

üblich) einem ständigen Wechsel unterliegen oder regelmäßig neu<br />

151


hergerichtet werden und zudem – wie hier – an anderer Stelle im FFH-Gebiet<br />

und innerhalb der Bestände des Lebensraumtyps in ausreichender Zahl vorhanden<br />

sind. Brutplätze oder Horststandorte der von den Erhaltungszielen erfassten<br />

Arten, insbesondere solcher, die regelmäßig am gleichen Ort brüten, konnten<br />

zwar im näheren Umfeld nachgewiesen werden. Die entsprechenden Horstbäume<br />

wie die des Rotmilans weisen jedoch einen ausreichenden Abstand zum<br />

Schutzstreifenrand auf.<br />

In gleicher Weise beinhaltet das FFH-Gebiet Jagd- und Nahrungshabitate in ausreichender<br />

Größe, die auch genutzt werden. Auch unter diesem Blickwinkel stellen<br />

daher vom Schutzstreifen erfassten Lebensraumtypflächen keine essenziellen<br />

Habitatbestandteil charakteristischer Arten dar, sondern gehören zu den Bestandteilen<br />

des Jahreslebensraums, die von den Tieren fakultativ genutzt werden.<br />

Sonstige Pläne, die im Sinne der Bedingung D kumulativ zu betrachtende Auswirkungen<br />

auf das FFH-Gebiet haben könnten, sind nicht bekannt oder ersichtlich.<br />

Ebenfalls nicht ersichtlich sind Kumulationen mit anderen Wirkfaktoren (Bedingung<br />

E), die erhebliche Beeinträchtigungen zur Folge haben könnten. Die Betriebsimmissionen<br />

der Leitung (Geräusche in Folge der Koronaeffekte, Elektromagnetische<br />

Felder) sind sowohl vom Umfang als auch von ihrer Reichweite her<br />

so gering, dass diesbezüglich Störwirkungen auszuschließen sind und auch im<br />

Hinblick auf die kurze Bauphase sind, zudem sie außerhalb der Brutphase der<br />

Avifauna stattfindet, keine Beeinträchtigungen zu erwarten. Barrierewirkungen<br />

oder Schadstoffeinträge löst das Vorhaben zudem nicht aus.<br />

Von daher stellt die flächenbezogene Inanspruchnahme der beiden Lebensraumtypen<br />

9110 „Hainsimsen-Buchenwald“ und 9130 „Waldmeister-Buchenwald“ in<br />

Anwendung der Fachkonventionen selbst dann, wenn es zu ihrem vollständigem<br />

Verlust käme, keine erhebliche Beeinträchtigung dar; alle fünf Abweichungskriterien<br />

sind kumulativ erfüllt.<br />

Tatsächlich gehen die Flächenanteile von 455 m² bzw. 0,3 % und 102 m² bzw.<br />

0,0004 % aber auch nicht endgültig verloren, sondern bleiben als Lebensraumtypfläche<br />

weitgehend erhalten. Da die Flächen im Standarddatenbogen und Biotopkataster<br />

des LANUV zumindest bisher nicht als Lebensraumtypflächen enthalten<br />

sind, sondern erst über die Kartierungen im Zusammenhang mit den projekt-<br />

152


ezogenen Untersuchungen erfasst wurden, sind die relativen Flächenverluste<br />

bzw. -beeinträchtigungen sogar noch geringer. Die entsprechenden Flächen<br />

werden weder überbaut oder versiegelt, sondern lediglich überspannt und auch<br />

die Gehölzbestände bleiben weitgehend erhalten. Einschränkungen gibt es lediglich<br />

hinsichtlich der möglichen Bewuchshöhen und auch diese werden möglichst<br />

gering gehalten. Insoweit enthalten die Planänderungen des 4. Deckblatts zwar<br />

eine Annäherung der Leitung und ihres Schutzstreifens an das FFH-Gebiet und<br />

seine Lebensraumtypflächen, gleichzeitig aber eine Masterhöhung und damit eine<br />

erhöhte Leiterseilführung. Diese ermöglicht der Vegetation in den betroffenen<br />

Randbereichen des FFH-Gebietes trotz des Schutzstreifens eine Endwuchshöhe<br />

von 25 m, die dort bisher noch nicht erreicht ist und in aller Regel auch natürlicherweise<br />

nicht erreicht wird. Im Ergebnis werden deshalb Gehölzentnahmen<br />

oder -rückschnitte nur in Ausnahmefällen erforderlich werden. Unter weiterer Berücksichtigung<br />

der Minimierungsmaßnamen M 4 und M 6, in deren Zuge die betroffenen<br />

Waldränder unter Berücksichtigung typgerechter Gehölze zu standortgerechten<br />

und gestuften Niederwaldbeständen entwickelt werden sollen, werden<br />

das FFH-Gebiet und die beiden hier betroffenen Lebensraumtypen insoweit sogar<br />

eine Aufwertung erfahren.<br />

Aus den vorstehend sowie im Zusammenhang mit den artenschutzrechtlichen<br />

Prüfungen bereits benannten Gründen – keine Zerschneidung der Lebensräume,<br />

kein Verlust essenzieller Habitatstrukturen, keine Erfüllung von artenschutzrechtlichen<br />

Verbotstatbeständen etc. – sind auch Auswirkungen auf die Erhaltungszustände<br />

der charakteristischen und dort ohnehin nicht nachgewiesenen und insoweit<br />

potentiellen Arten der Avifauna wie z. B. Grau- und Schwarzspecht auszuschließen.<br />

Brutreviere der entsprechenden Avifauna sind im Bereich der Leitungstrasse<br />

nicht vorhanden. Gleiches gilt im Hinblick auf Quartiere von Baumfledermäusen.<br />

Auch in diesem Zusammenhang stellen sich zu berücksichtigende indirekte vorhabens-<br />

bzw. betriebsbedingte Beeinträchtigungen letztlich, zumal eine Leitungstrasse,<br />

die sogar 2 parallele Leitungsführungen beinhaltet, bereits vorhanden ist,<br />

nicht ein. Auch Schadstoffeinträge, wie sie bei Verkehrsvorhaben üblicherweise<br />

entstehen, ergeben sich hier nicht.<br />

Im Übrigen kann zu den charakteristischen Arten zunächst auf die Ausführungen<br />

in Kapitel B Nr. 6.4.1 dieses Beschlusses mit allen Unterkapiteln verwiesen wer-<br />

153


den, in denen für diese Arten bereits Aussagen unter dem Blickwinkel des Artenschutzes<br />

getroffen wurden. Zwar ist in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts<br />

bereits geklärt, dass Artenschutz und Habitatschutz nach unterschiedlichen<br />

Prüfprogrammen zu handhaben sind (BVerwG, Beschluss vom<br />

17.07.2008, 9 B 15.08, juris Rn. 20 m.w.N.). Den Ausführungen in den genannten<br />

Kapiteln können jedoch die Grundinformationen zur Situation und den Beeinträchtigungsrisiken<br />

auch der charakteristischen Arten im FFH-Gebiet entnommen<br />

werden.<br />

Da die Flächen des Lebensraumtyps und damit auch die Lebensräume ihrer charakteristischen<br />

Arten fast vollständig erhalten bleiben, teilweise aufgewertet werden,<br />

sich neue Zerschneidungseffekte weder innerhalb des FFH-Gebietes noch<br />

zwischen ihm und den außerhalb davon gelegenen Gebieten ergeben und sich<br />

zumindest unter Berücksichtigung der Vermeidungs,- Minimierungs- und<br />

Schutzmaßnahmen keine wesentlichen vorhabensbezogenen Störungen einstellen,<br />

können erhebliche Beeinträchtigungen ihrer Erhaltungszustände aber auch<br />

unter dem Aspekt des Gebietsschutzes ausgeschlossen werden.<br />

b) Beeinträchtigung des Erhaltungszustands der Anhang II-Arten<br />

Für die Anhang II-Art Kammmolch und die insoweit vorsorglich mit betrachtete<br />

Zauneidechse weist der betroffene Raum mangels entsprechender Biotopstrukturen<br />

keine geeigneten Lebensräume auf. Soweit sie im FFH-Gebiet vorkommen,<br />

liegen diese außerhalb des Wirkraums der Leitungstrasse. So befinden sich auch<br />

die Lebensräume der im Trassenraum kartierten Zauneidechse nicht innerhalb<br />

des FFH-Gebietes, sondern außerhalb des FFH-Gebietes innerhalb des sich daran<br />

anschließenden NSG’es „Behrendsgrund“.<br />

Die Erhaltung der Fledermausarten des Anhangs II (Bechsteinfledermaus, Teichfledermaus,<br />

Großes Mausohr) soll nach Angaben des Standard-Datenbogens<br />

allgemein durch die Erhaltung und Förderung ihrer Populationen und insbesondere<br />

durch die Erhaltung und Entwicklung großflächig-zusammenhängender und<br />

naturnaher Buchenwälder sowie die Erhaltung der im FFH-Gebiet vorkommenden,<br />

hier aber nicht betroffenen touristisch nicht erschlossenen Höhlen gewährleistet<br />

werden. Diesen Zielen steht das Vorhaben aus den vorstehend unter<br />

Buchstabe a) bereits benannten Gründen nicht entgegen. Insoweit fallen zwar<br />

Waldbestände als potentieller Lebensraum der Typen 9110 und 9130 in den<br />

154


Schutzstreifen hinein, gehen als solcher aber nicht verloren. Letztlich werden nur<br />

die möglichen Endwuchshöhen der Baumbestände auf eine Größenordnung begrenzt<br />

(25 m), die hier selten erreicht wird, so dass in der Regel auch keine Gehölzrückschnitte<br />

oder Entnahmen erforderlich sind. Stattdessen erhalten die<br />

Waldrandbereiche mit ihrer Aufwertung zum natürlichen und standorttypischen<br />

Niederwald eine verbesserte Strukturvielfalt, die eher mit einer Verbesserung der<br />

Situation verbunden ist.<br />

Auf die Ausführungen zum Artenschutz wird nochmals ergänzend hingewiesen.<br />

6.4.2.4 Zusammenfassung der Beeinträchtigungen und Bewertung ihrer Erheblichkeit für<br />

die FFH-Gebiete<br />

Im Ergebnis ist somit festzuhalten, dass das Leitungsbauvorhaben im Einklang<br />

mit den Anforderungen der Habitatrichtlinie und des sie umsetzenden nationalen<br />

Rechts steht. Soweit trotz der im LBP enthaltenen bzw. mit diesem <strong>Planfeststellungsbeschluss</strong><br />

festgelegten Schadensbegrenzungsmaßnahmen Beeinträchtigungen<br />

des FFH-Gebietes „Östlicher Teutoburger Wald“ verbleiben, sind diese<br />

als nicht erheblich zu werten. Gemeinschaftsrechtliche Bestimmungen stehen<br />

dem Vorhaben deshalb nicht entgegen.<br />

Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist die Frage, ob ein<br />

Projekt ein FFH-Gebiet in seinen für die Erhaltungsziele maßgeblichen Bestandteilen<br />

erheblich beeinträchtigen kann, anhand seiner Auswirkungen auf den Erhaltungszustand<br />

der Gebietsbestandteile zu beurteilen. Maßgebliches Beurteilungskriterium<br />

ist der günstige Erhaltungszustand der geschützten Lebensräume<br />

und Arten im Sinne der Legaldefinitionen des Art. 1 Buchst. e und i FFH-RL; ein<br />

günstiger Erhaltungszustand muss trotz Durchführung des Vorhabens stabil bleiben.<br />

Für die Frage, ob dies gewährleistet ist, dürfen zugunsten des zu beurteilenden<br />

Projekts die von der Vorhabenträgerin geplanten oder in der Planfeststellung<br />

angeordneten Schutz- und Kompensationsmaßnahmen berücksichtigt werden;<br />

denn es macht aus der Sicht des Habitatschutzes keinen Unterschied, ob<br />

durch ein Projekt verursachte Beeinträchtigungen von vornherein als unerheblich<br />

einzustufen sind oder ob sie diese Eigenschaft erst durch entsprechende Vorkehrungen<br />

erlangen (BVerwG, Urteil vom 14. April 2010, 9 A 5.08, juris Rn. 57 mit<br />

Verweis auf BVerwG, Urteil vom 17. Januar 2007, 9 A 20/05, juris Rn. 53 und<br />

BVerwG, Urteil vom 12. März 2008, 9 A 3.06, juris Rn. 94).<br />

155


Wie in den vorherigen Kapiteln ausgeführt, führt der Standard-Datenbogen jeweils<br />

mehrere Lebensraumtypen auf, die für die Meldung des FFH-Gebietes ausschlaggebend<br />

gewesen sind. In Anwendung der gesetzlichen Vorgaben und unter<br />

Berücksichtigung der angeführten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts<br />

ist eine erhebliche Beeinträchtigung aller dieser Lebensraumtypen zu<br />

verneinen. Eine erhebliche Beeinträchtigung der Gebiete in ihren für den Schutzzweck<br />

maßgeblichen Bestandteilen ergibt sich weder aus einer – hier nicht stattfindenden<br />

– direkten noch aus den sonstigen mittelbaren Einwirkungen.<br />

Im Weiteren führen die Standard-Datenbögen als Arten, die für die Meldung der<br />

FFH-Gebiete ausschlaggebend gewesen sind, die Fledermausarten Braunes<br />

Langohr, Kleine und Große Bartfledermaus, Fransenfledermaus, Wasserfledermaus<br />

und Zweifarbfledermaus an. Bei all diesen Arten und den hinzukommenden<br />

weiteren Arten von gemeinschaftlicher Bedeutung (Arten des Anhangs II) sowie<br />

auch den charakteristischen Arten der Lebensraumtypen in den FFH-Gebieten<br />

sind unter Berücksichtigung der im LBP enthaltenen bzw. mit diesem <strong>Planfeststellungsbeschluss</strong><br />

festgelegten Schutzmaßnahmen ebenfalls weder bau-, anlage-<br />

oder betriebsbedingt erhebliche Beeinträchtigungen zu besorgen.<br />

Unabhängig davon sind alle Beeinträchtigungen Gegenstand der Eingriffsregelung.<br />

Sie sind im Zuge der LBP-Erstellung erfasst und bewertet worden und werden<br />

im Zuge der Umsetzung des Kompensationskonzeptes ausgeglichen bzw.<br />

ersetzt (vgl. nachstehend Kapitel B Ziffer 6.4.3). Dabei ist die Konzeption der<br />

Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen auch am europäischen Gebietsschutz und<br />

den Erhaltungszielen ausgerichtet worden. Insbesondere sind Maßnahmen konzipiert<br />

worden, die eine Förderung und Stärkung typgerechter Waldrandgebiete<br />

zum Ziel haben. Insoweit wird auch mit Hilfe der Kompensationsmaßnahmen<br />

zum erhaltungszielorientierten Schutz der FFH-Gebiete beigetragen.<br />

6.4.3 Landschaftsschutz / Naturschutzgebiete<br />

Durch den Bau der Leitungstrasse wird in folgende Landschaftsschutzgebiete im<br />

Sinne von § 26 BNatSchG bzw. Naturschutzgebiete im Sinne von § 23<br />

BNatSchG eingegriffen:<br />

156


- LSG Feuchtsenne (LSG 2.2-3, Stadt Bielefeld, Landschaftsplan Bielefeld-<br />

Senne),<br />

- LSG Trockensenne (LSG 2.2-2, Stadt Bielefeld, Landschaftsplan Bielefeld-<br />

Senne),<br />

- LSG Sussiekbach und Wohlbrede (LSG 2.2-10, Kreis Lippe, Landschaftsplan<br />

Nr. 2 „Leopoldshöhe/Oerlinghausen-Nord“),<br />

- LSG Bielefelder Osning mit Kalksteinzug und Sandsteinzug (LSG 2.2-1, Landschaftsplan<br />

Bielefeld-Senne) und<br />

- NSG‘e „Südkamp“, „Behrendsgrund“ und „Östlicher Teutoburger Wald“, ebenfalls<br />

festgesetzt im Landschaftsplan Bielefeld-Senne.<br />

Ferner wird in die lt. Biotopkataster des LANUV gem. §§ 30 Abs. 2 BNatSchG<br />

geschützten und im Schutzstreifen liegenden bzw. in ihn hineinragenden Biotope<br />

eingegriffen:<br />

- GB-4017-225 (offene Binnendünen),<br />

- GB-4017-172 (Zwergstrauch-, Ginster- und Wacholderheiden, artenreiche<br />

Magerwiesen und -weiden, Trockenrasen) und<br />

- GB-4017-269 (stehende Binnengewässer und Röhrichte).<br />

In Naturschutzgebieten sind gem. § 23 Abs. 2 BNatSchG nach Maßgabe näherer<br />

Bestimmungen alle Handlungen verboten, die zu einer Zerstörung, Beschädigung<br />

oder Veränderung des Naturschutzgebietes oder seiner Bestandteile oder zu einer<br />

nachhaltigen Störung führen. In Landschaftsschutzgebieten sind nach<br />

§ 26 Abs. 2 unter besonderer Beachtung des § 5 Abs. 1 BNatSchG und nach<br />

Maßgabe näherer Bestimmungen alle Handlungen verboten, die den Charakter<br />

des Gebietes verändern oder dem besonderen Schutzzweck zuwiderlaufen. Entsprechend<br />

nähere Bestimmungen mit Konkretisierungen dieser Verbote enthält<br />

jeweils der Landschaftsplan.<br />

Die Regelung des § 30 Abs. 2 BNatSchG verbietet im Weiteren alle Handlungen,<br />

die zu einer Zerstörung oder einer sonstigen erheblichen Beeinträchtigung der<br />

gesetzlich geschützten Biotope führen können.<br />

Das planfestgestellte Leitungsbauvorhaben zählt wegen der mit ihm verbundenen<br />

Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft zu den grundsätzlich unzulässigen<br />

Handlungen im Sinne dieser Regelungen des BNatSchG und des Land-<br />

157


schaftsplans. Die entsprechenden Regelungen schließen das Vorhaben konkret<br />

jedoch nicht aus und die Befreiungsvoraussetzungen des § 67 Abs. 1 S. 1 Nr. 1<br />

BNatSchG sind ebenso erfüllt wie die der Ausnahmeregelung des § 30 Abs. 3<br />

BNatSchG. Das Vorhaben ist aus überwiegenden Gründen des Allgemeinwohls<br />

bzw. des überwiegenden öffentlichen Interesses erforderlich (vgl. Ausführungen<br />

zur Planrechtfertigung) und die Beeinträchtigungen der Landschaftsschutzgebiete,<br />

der Naturschutzgebiete, die auch das FFH-Gebiet umfassen, sowie der gesetzlich<br />

geschützten Biotope werden im Rahmen der Kompensationsmaßnahmen<br />

vollständig ausgeglichen. Die entsprechende Befreiung konnte daher erteilt<br />

werden (vgl. Kapitel A, Ziffer 4 des Beschlusses). Den für die Errichtung der 380-<br />

kV-Höchstspannungsfreileitung sprechenden öffentlichen Belangen wird insoweit<br />

ein höheres Gewicht beigemessen als den entgegenstehenden Belangen des<br />

Natur- und Landschaftsschutzes.<br />

Die Befreiungsmöglichkeit wird auch deswegen bejaht, weil das Leitungsbauprojekt<br />

zwar die LSG’e, die NSG’e inklusive FFH-Gebiet und die geschützten Biotope,<br />

nicht aber die jeweiligen Gebiets- bzw. Biotopcharakter beeinträchtigt und die<br />

gesetzlichen bzw. verordnungsrechtlichen Schutzfunktionen als solche durch die<br />

Erteilung der Befreiungen nicht in ihrer Substanz in Frage gestellt werden. Die<br />

unteren Landschaftsbehörden des Kreises Lippe und der Stadt Bielefeld haben<br />

der Befreiung zugestimmt.<br />

6.4.4 Eingriffsregelung<br />

Den Anforderungen der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung wird Genüge<br />

getan. Die Leitungsbaumaßnahme mit dem der Planung zu Grunde liegenden<br />

landschaftsrechtlichen Begleitplan (LBP) entspricht den entsprechenden Regelungen<br />

der §§ 13 ff BNatSchG und 4 LG NRW.<br />

6.4.4.1 Rechtsgrundlagen<br />

Eingriffe in Natur und Landschaft sind gem. § 14 Abs. 1 BNatSchG Veränderungen<br />

der Gestalt oder Nutzung von Grundflächen oder Veränderungen des mit<br />

der belebten Bodenschicht in Verbindung stehenden Grundwasserspiegels, die<br />

die Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts oder das Landschaftsbild<br />

erheblich beeinträchtigen können. Als Leitungsbauvorhaben erfüllt<br />

das planfestgestellte Vorhaben gem. § 4 Abs. 1 Nr. 5 LG NRW die Merkmale ei-<br />

158


nes solchen, die Natur und Landschaft in erheblicher Weise beeinträchtigenden<br />

Eingriffs.<br />

Der Vorhabensträger hat daher nach den zwingenden gesetzlichen Bestimmungen<br />

der §§ 13, 15 Abs. 1 S. 1 und Abs. 2 S. 1 BNatSchG<br />

- vermeidbare Beeinträchtigungen von Natur- und Landschaft zu unterlassen<br />

und<br />

- unvermeidbare Beeinträchtigungen durch Maßnahmen des Naturschutzes<br />

und der Landschaftspflege auszugleichen (Ausgleichsmaßnahmen) oder zu<br />

ersetzten (Ersatzmaßnahmen).<br />

Nicht vermeidbare Beeinträchtigungen sind ausgeglichen, wenn und sobald die<br />

beeinträchtigten Funktionen des Naturhaushalts in gleichartiger Weise wiederhergestellt<br />

sind und das Landschaftsbild landschaftsgerecht wiederhergestellt<br />

oder neu gestaltet ist. Ersetzt sind sie, wenn und sobald die beeinträchtigten<br />

Funktionen des Naturhaushalts in dem betroffenen Naturraum in gleichwertiger<br />

Weise hergestellt sind und das Landschaftsbild landschaftsgerecht neu gestaltet<br />

ist.<br />

Nach der Regelung des § 15 Abs. 5 BNatSchG darf der Eingriff nicht zugelassen<br />

werden, wenn die Beeinträchtigungen nicht zu vermeiden oder nicht in angemessener<br />

Frist auszugleichen oder zu ersetzen sind und die Belange des Naturschutzes<br />

und der Landschaftspflege bei der Abwägung aller Anforderungen von<br />

Natur und Landschaft anderen Belangen im Range vorgehen. Ergibt diese Abwägung<br />

die Zulässigkeit des Vorhabens, hat der Vorhabenträger gem. § 15 Abs.<br />

6 S. 1 BNatSchG eine Ersatzzahlung zu leisten, wenn Beeinträchtigungen nicht<br />

zu vermeiden oder nicht in angemessener Frist auszugleichen oder zu ersetzen<br />

sind.<br />

Es besteht damit zunächst ein Vermeidungsgebot, d. h. die primäre Verpflichtung<br />

des Vorhabensträgers, vermeidbare Beeinträchtigungen zu unterlassen.<br />

Dies heißt jedoch nicht, dass der Vorhabensträger die Vermeidung von Eingriffswirkungen<br />

durch das Vorhaben um jeden Preis betreiben muss. Alternativen,<br />

mit denen der mit dem Eingriff verfolgte Zweck am gleichen Ort ohne oder<br />

mit geringeren Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft zu erreichen ist,<br />

müssen vielmehr zumutbar sein (vgl. Definition der Vermeidbarkeit in § 15 Abs.<br />

159


1 S. 2 BNatSchG). Das Vermeidungsgebot hat daher keinen absoluten Vorrang<br />

und unterliegt wie jedes staatliche Gebot dem Übermaßverbot. Der Mehraufwand<br />

für konkret in Betracht kommende Vermeidungsmaßnahmen und etwaige<br />

mit ihnen verbundene Belastungen für die Belange Dritter darf nicht außer Verhältnis<br />

zu der mit ihnen erreichbaren Eingriffsminimierung stehen.<br />

Die Planfeststellungsbehörde hat dieses Vermeidungsgebot, das nicht in einem<br />

naturwissenschaftlichen Sinne zu verstehen ist und nicht eine Unterlassung des<br />

Vorhabens, sondern Vermeidbarkeit an Ort und Stelle verlangt, zu beachten.<br />

Dies ergibt sich nicht nur aus der Regelung des § 15 Abs. 1 S. 2 BNatSchG<br />

selbst, sondern auch bei einer entsprechenden rechtlichen Eingrenzung anhand<br />

der Zielsetzung des Naturschutzrechts; der gesetzliche Tatbestand der Vermeidbarkeit<br />

des Eingriffs knüpft an das konkret zur Gestattung gestellte Vorhaben<br />

an und erfasst somit nicht den Verzicht auf den Eingriff durch die Wahl einer<br />

anderen Trasse bzw. eines anderen Standortes oder die Aufgabe des Vorhabens<br />

(vgl. BVerwG, Urteil vom 07.03.1997, 4 C 10.96, zu § 19 BNatSchG a. F.).<br />

Das Vermeidungsgebot verlangt deshalb nicht eine Unterlassung des Vorhabens,<br />

sondern die Vermeidbarkeit zu erwartender Beeinträchtigungen unter<br />

gleichzeitiger Beachtung eines Minimierungsgebotes. Beeinträchtigungen, die<br />

nicht zu vermeiden sind, sind unter Beachtung der Zumutbarkeitsschwelle des<br />

§ 15 Abs. 1 S. 2 BNatSchG so weit wie möglich zu reduzieren. Als vermeidbar<br />

ist im Ergebnis eine Beeinträchtigung anzusehen, wenn das nach dem Fachrecht<br />

zulässige Vorhaben an der vorgesehenen Stelle ohne oder mit geringeren<br />

Beeinträchtigungen unter verhältnismäßigem Mitteleinsatz verwirklicht werden<br />

kann.<br />

Auch das dem Vermeidungsgebot immanente Minimierungsgebot gilt deshalb<br />

nicht absolut. Es ist kein Planungsleitsatz, sondern – wie sich auch aus § 15<br />

Abs. 5 BNatSchG ergibt – ein in der Abwägung überwindbares Gebot. Ziel des<br />

Vermeidungsgebotes ist es, eine möglichst weitgehende Minimierung des Eingriffs<br />

unter Wahrung der Ziele und Konzepte des Vorhabens anzustreben<br />

(BVerwG, Urteil vom 21.08.1990, 4 B 104.90).<br />

Verbleibende unvermeidbare Beeinträchtigungen sind – diese Vorgabe wird als<br />

striktes Recht qualifiziert und ist mithin nicht Gegenstand der planerischen Abwägung<br />

(vgl. zu § 19 Abs. 2 BNatSchG a. F. BVerwG, Beschluss vom<br />

160


03.10.1992, 4 A 4.92) – zu kompensieren, d. h. auszugleichen oder zu ersetzen.<br />

Maßnahmen zum Ausgleich sind dabei solche, die im Rahmen einer „internen<br />

Kompensation“ an der Stelle des Eingriffs oder zumindest in einem unmittelbaren<br />

räumlich-funktionalen Zusammenhang mit der Stelle des Eingriffs erfolgen<br />

und so zu einer Wiederherstellung der beeinträchtigten Funktionen des Naturhaushalts<br />

und einer landschaftsgerechten Wiederherstellung oder Gestaltung<br />

des Landschaftsbildes in gleichartiger Weise führen. Ersatzmaßnahmen sind<br />

Kompensationsmaßnahmen, die ohne unmittelbaren räumlichen Zusammenhang<br />

mit dem Eingriff zwar nicht in gleichartiger, wohl aber in gleichwertiger<br />

Weise und zumindest im betroffenen Naturraum erfolgen.<br />

Ausgleichsmaßnahmen müssen zwar nicht notwendigerweise am Ort des Eingriffs<br />

erfolgen, sich aber dort, wo die Beeinträchtigungen auftreten, noch auswirken.<br />

Ob eine Ausgleichsmaßnahme noch auf den Eingriff zurückwirkt und daher<br />

als solche naturschutzfachlich auch geeignet ist, ist dabei in erster Linie nicht<br />

von ihrer Entfernung zum Eingriffsort, sondern von den jeweiligen örtlichen Gegebenheiten<br />

und damit den funktionalen Beziehungen zwischen Eingriffsort und<br />

Ausgleichsfläche abhängig. Für Ersatzmaßnahmen, deren Eignung sich ebenfalls<br />

nicht metrisch festlegen lässt, genügt es dagegen, wenn – über den betroffenen<br />

Naturraum – überhaupt eine räumliche Beziehung zwischen dem Ort<br />

des Eingriffs und der Durchführung der Ersatzmaßnahme besteht (BVerwG, Beschluss<br />

vom 07.07.2010, VR 2.10).<br />

Einen ausdrücklichen gesetzlichen Vorrang von Ausgleichsmaßnahmen gegenüber<br />

den Ersatzmaßnahmen normieren die Regelungen des § 15 BNatSchG<br />

– anders als die Vorgängerregelungen des § 19 Abs. 2 S. 1 BNatSchG a. F. und<br />

auch des § 4 a Abs. 2 S. 1 LG NRW a. F. – zwar nicht. Insoweit sind Ausgleichsund<br />

Ersatzmaßnahmen mit der am 01.03.2010 in Kraft getretenen novellierten<br />

Fassung des BNatSchG dem Wortlaut nach gleichgestellt worden. Gleichwohl<br />

bleibt die Erhaltung der bestehenden Landschaftsräume und ihrer Funktionen<br />

und damit letztlich auch jeweils der Landschaftsräume und ihrer Funktionen vor<br />

Ort eine Hauptzielvorgabe des BNatSchG (vgl. dort insbesondere § 1). Qualitativ<br />

hat die gleichartige interne Kompensation des Ausgleichs vor Ort gegenüber einer<br />

insoweit „nur“ gleichwertigen externen Kompensation des Ersatzes in räumlicher<br />

Entfernung bzw. dem großräumigeren Naturraum insoweit den höheren<br />

Stellenwert. Wie der Begründung zu § 13 der am 01.03.2010 in Kraft getretenen<br />

BNatSchG-Fassung (Drucksache 16/12274 des Deutschen Bundestages) zu<br />

161


entnehmen ist, ergibt sich aus dem Eingriffstatbestand, d. h. der erheblichen<br />

Beeinträchtigung von Natur und Landschaft, eine zunächst aus der Vermeidungs-<br />

bzw. Minimierungspflicht, dann vorrangig der Ausgleichspflicht, dann der<br />

Ersatzpflicht und schließlich der Ersatzzahlung bestehende Rechtsfolgenkaskade<br />

mit der Folge, dass die vorhergehende Stufe der Kaskade der nachfolgenden<br />

im Rang jeweils vorausgeht. Im Ergebnis geht deshalb auch nach der Novellierung<br />

des BNatSchG der Ausgleich dem Ersatz grundsätzlich vor.<br />

Auch bei dem als Rechtsfolgenkaskade gestalteten Reaktionsmodell der Eingriffsregelung<br />

ist jedoch das Verhältnismäßigkeitsprinzip zu beachten. Da auch<br />

für den Flächenbedarf für die Kompensationsmaßnahmen die enteignungsrechtliche<br />

Vorwirkung gilt (vgl. nachfolgend Nr. 6.4.4.6), muss der Zugriff auf privates<br />

Eigentum das mildeste Mittel zur Erfüllung der Kompensationsverpflichtung darstellen.<br />

Daran würde es fehlen, wenn Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahmen an<br />

anderer Stelle ebenfalls (vergleichbar) Erfolg versprechen, in der Gesamtschau<br />

aber den Vorteil bieten, dass den dort Betroffenen geringere Opfer abverlangt<br />

werden. Vorrangig ist daher zum Schutz des Eigentums auch auf einvernehmlich<br />

zur Verfügung gestellte Grundstücke oder auf Grundstücke, die im Eigentum<br />

der öffentlichen Hand stehen, zurückzugreifen. Auch ist auf die jeweilige nachrangige<br />

Reaktionsstufe nicht nur dann auszuweichen, wenn eine Befolgung der<br />

vorrangigen Reaktionsstufe tatsächlich unmöglich ist, sondern auch dann, wenn<br />

die Befolgung mit unverhältnismäßigen Belastungen für die Belange Betroffener<br />

verbunden wäre (vgl. BVerwG, Urteil vom 18.03.2009, 9 A 40/07, Rn. 33 und 34,<br />

und Beschluss vom 07.07.2010, 7 VR 2/10). Dies könnte insbesondere dann der<br />

Fall sein, wenn die Inanspruchnahme der Grundstücke eines Betroffenen für<br />

Ausgleichsmaßnahmen zu einer Gefährdung der Existenz eines landwirtschaftlichen<br />

Betriebes führen würde.<br />

Bei unter Berücksichtigung der Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen noch immer<br />

verbleibenden Beeinträchtigungen hat schließlich eine so genannte bipolare naturschutzrechtliche<br />

Abwägung zu erfolgen (§ 15 Abs. 5 BNatSchG). Gehen die<br />

Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege nicht vor, hat der Verursacher<br />

eine Ersatzgeldzahlung zu leisten (§ 15 Abs. 5 BNatSchG).<br />

Dieses naturschutzrechtliche Eingriffskonzept wurde vorliegend eingehalten.<br />

162


6.4.4.2 Methodik und Bestandserfassung<br />

Wie die Umweltstudie mit dem LBP und dem zugehörigen artenschutzrechtlichen<br />

Fachbeitrag sowie die FFH-Verträglichkeitsuntersuchung aufzeigen, ist das<br />

Leitungsbauvorhaben nicht nur wegen der Wirkungen infolge der Inanspruchnahme<br />

des Landschaftsraums, sondern auch bau- und teilweise betriebsbedingt<br />

mit Beeinträchtigungen der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts<br />

und des Landschaftsbildes verbunden. Diese Beeinträchtigungen sind im<br />

LBP unter Einbeziehung der Ergebnisse der faunistischen Untersuchungen ermittelt,<br />

bewertet und quantifiziert worden.<br />

Der den Planunterlagen zugrunde liegende LBP gibt dabei nicht nur Aufschluss<br />

über den Bestand an Natur, Landschaft, Lebensräumen, Arten und Biotopen<br />

sowie Biotopstrukturen, sondern zeigt auch umfassend die Konflikte auf, die<br />

durch das Vorhaben verursacht werden. Auf die Darstellung der Umweltauswirkungen<br />

nach § 11 UVPG (vgl. Kapitel B Ziffer 5.3 dieses Beschlusses) wird in<br />

diesem Zusammenhang ergänzend hingewiesen.<br />

Zusammengefasst beschreibt der LPB Wirkungen unter den Aspekten<br />

- dauerhafte Flächeninanspruchnahmen,<br />

- temporäre Flächeninanspruchnahmen und<br />

- Maßnahmen im Schutzstreifen (d. h. Maßnahmen zur Anlegung und dauerhaften<br />

Unterhaltung bzw. Sicherung des Schutzstreifens)<br />

inklusive der damit jeweils zusammenhängenden Auswirkungen auf die einzelnen<br />

Schutzgüter.<br />

Die Beurteilung und Bewertung der jeweiligen Beeinträchtigungen, die Ermittlung<br />

des daraus abzuleitenden Kompensationsumfangs und schlussendlich<br />

auch die Entwicklung der Kompensationsmaßnahmen orientieren sich dabei an<br />

der Größe der beeinträchtigten Flächen (Schutzgut Boden), an dem von Adam,<br />

Nohl & Valentin (1986) entwickelten Verfahren (Schutzgut Tiere, Pflanzen und<br />

biologische Vielfalt) bzw. an dem von Nohl 1993 dazu entwickelten Verfahren<br />

(Schutzgut Landschaft). Die Intensität der Eingriffe in das Schutzgut Tiere,<br />

Pflanzen und biologische Vielfalt wurde dabei – für jeden Biotoptyp getrennt –<br />

anhand eines „Beeinträchtigungsfaktors“ unter Berücksichtigung der Vermeidungs-,<br />

Minimierungs- und Schutzmaßnahmen vorgenommen. Maßgebender<br />

Faktor für die Ermittlung des Eingriffsumfangs ist dabei die Tiefe der relevanten<br />

163


Wirkzonen. Bezüglich des Schutzgutes Landschaft sind dies die Flächen bzw.<br />

Entfernungen, in denen bzw. über die eine Sichtbarkeit der Leitung gegeben ist.<br />

Sie wurden, wie auch die angerechneten Entlastungen durch den Rückbau der<br />

Bestandstrassen, mittels eines digitalen Geländemodells ermittelt.<br />

Sowohl zum Schutzgut Tiere, Pflanzen und biologische Vielfalt als auch zum<br />

Schutzgut Landschaft sind die jeweiligen Beurteilungen und Bewertungen dabei<br />

für jede betroffene Großlandschaft getrennt vorgenommen worden.<br />

Die als Basis dafür erforderliche Bestandsaufnahme der betroffenen Biotope<br />

bzw. Biotoptypen und ihres Biotopwertes wurde nach dem „LANUV-Modell“ von<br />

2008 durchgeführt. Diese Erhebung hat sich auf einen Korridor von 200 m (100<br />

m beidseits der Leitungsachse) erstreckt. Zur Erfassung der Avifauna wurde<br />

dieser Korridor auf 1 km Breite (= 500 m beidseits der Achse) erweitert. Auf die<br />

Ausführungen im Kapitel B Nr. 6.4.1.2 des Beschlusses, die auch in diesem Zusammenhang<br />

gelten, wird dazu ergänzend Bezug genommen.<br />

Rechtlich relevante Fehler bezüglich der danach vorgenommenen Eingriffsbewertungen<br />

sowie der entwickelten Kompensationsmaßnahmen ergeben sich<br />

nicht. Die vorgenommenen Quantifizierungen bei Eingriffswirkungen und Kompensationsmaßnahmen<br />

sind naturschutzrechtlich vertretbar und auch das Bewertungsverfahren<br />

entspricht den gesetzlichen Anforderungen. Im Ergebnis sind<br />

alle relevanten Beeinträchtigungen wie der Flächenverbrauch, Eingriffe in die<br />

Biotoptypen und -strukturen sowie das Landschaftsbild und die sonstigen relevanten<br />

Schutzgüter ermittelt worden. Sie sind in methodisch nicht zu beanstandender<br />

Art und Weise in die Bewertung der Einwirkungsintensitäten eingeflossen<br />

und wurden bei der Entwicklung der Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen<br />

ausreichend berücksichtigt. Diese Einschätzung wird auch von der höheren<br />

Landschaftsbehörde der <strong>Bezirksregierung</strong> Detmold geteilt.<br />

Letztlich verbindliche gesetzliche Bewertungsvorgaben gibt es insoweit im Übrigen<br />

nicht. Das Fachplanungsrecht gebietet nicht, die Eingriffsintensität anhand<br />

standardisierter Maßstäbe oder in einem bestimmten schematisierten und rechnerisch<br />

handhabbaren Verfahren zu beurteilen (vgl. BVerwG, Beschluss vom<br />

23.04.1997, 4 NB 13.97; BVerwG, Urteil vom 11.01.2001, 4 A 13.99). Es stellt<br />

keine Besonderheit der Eingriffsregelung dar, dass das Ergebnis der als gesetzliches<br />

Erfordernis unverzichtbaren Bewertung unterschiedlich ausfallen kann, je<br />

nachdem, welches Verfahren angewendet wird. Der Planfeststellungsbehörde<br />

164


steht vielmehr bei der Bewertung der Eingriffswirkungen eines Vorhabens und<br />

ebenso bei der Bewertung der Kompensationswirkung von Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen,<br />

insbesondere was deren Quantifizierung betrifft, eine naturschutzfachliche<br />

Einschätzungsprärogative zu (BVerwG, Urteil vom 09.06.2004, 9<br />

A 11.03).<br />

6.4.4.3 Vermeidung von Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft<br />

Gemäß der ersten Stufe des Reaktionsmodells der Eingriffsregelung, dem naturschutzrechtlichen<br />

Vermeidungs- und dem ihm immanenten Minimierungsgebot,<br />

sind zur Vermeidung und Begrenzung der vorhabenbedingten Eingriffe u. a. folgende<br />

Maßnahmen gem. LBP vorgesehen bzw. bei der Trassenplanung berücksichtigt<br />

worden:<br />

o Errichtung von Masten unter Nutzung bisheriger Maststandorte oder Flächen<br />

möglichst geringer ökologischer Wertigkeit sowie unter Realisierung maximal<br />

möglicher Abstände zu Wohn- und Siedlungsgebieten einerseits sowie zu<br />

FFH-Gebieten, NSG’en, geschützten Biotopen und Landschaftsteilen, Landschaftsschutzgebieten,<br />

Natur- und Kulturdenkmalen oder bedeutsamen Brutund<br />

Rastgebieten der Avifaua andererseits,<br />

o weitgehende Bündelung mit anderen vorhandenen linienförmigen Infrastrukturobjekten,<br />

o weitestgehende Nutzung vorhandener Straßen und Wege als Zuwegung zu<br />

den Maststandorten,<br />

o flächenschonende Anlegung der Baufelder, der Maschinenstellplätze und der<br />

temporär einzurichtenden Zuwegungen auf – zumindest bezogen auf den variablen<br />

und verschiebbaren Teil der Baufelder – möglichst schnell wiederherstellbaren<br />

Flächen mit möglichst geringer ökologischer Wertigkeit,<br />

o nach Möglichkeit Vermeidung der Aufschotterung von Sandwegen (Vermeidungsmaßnahme<br />

V 5),<br />

o weitestgehende Vermeidung bauzeitlicher Bodenbeeinträchtigungen durch<br />

vorheriges Abtragen des Oberbodens im Bereich der Flächen für die zwischenzeitlichen<br />

Bodenablagerungen und im Übrigen getrenntes Ausbaggern,<br />

Lagern und Wiedereinbringen des Ober- und Unterbodens (dabei Abtragung<br />

des Oberbodens nur bei trockener Witterung), bei Befahrung unbefestigter<br />

Flächen zur Vermeidung von Verdichtungen vorherige Anlage von Baustra-<br />

165


ßen, vorherige Auslegung von Fahrbohlen oder ähnliche geeignete Vermeidungs-<br />

oder Schutzmaßnahmen (vgl. Vermeidungsmaßnahme V 5 und V 8),<br />

o Reduzierung der verschiebbaren Teils der Arbeitsflächen für den Neubau von<br />

Masten innerhalb der sensiblen Biotopstrukturen im Umfeld der Masten 45<br />

und 46 in NSG „Südkamp“, der Masten 51 bis 55 im NSG „Behrendsgrund“<br />

sowie des Mastes 73 im Bereich eines kleinen, an einem Graben gelegenen<br />

und eng von Siedlungsflächen umgebenen Feldgehölzes von 3.600 m² gem.<br />

technischem Standard auf nur noch 2.500 m² unter Inkaufnahme eines deutlich<br />

vergrößerten Bauaufwands (Vermeidungsmaßnahme V 7),<br />

o Schutz zwischengelagerten Bodens vor Vernässung und Verdichtung, Begrenzung<br />

der Lage für humosen Oberboden auf eine Höhe von 2 m, Vermeidung<br />

der Befahrung der Bodenmieten,<br />

o bei etwaigen Zwischenlagerungen von Boden von mehr als 3 Monaten während<br />

der Vegetationszeit Aufbringung einer Zwischenbegrünung zur Vermeidung<br />

von Erosion und unerwünschter Vegetation,<br />

o Wiedereinbau des Boden zur Vermeidung von Verschlämmungen und Verdichtungen<br />

nur bei trockener Witterung,<br />

o Vermeidung der Vermischung von Böden verschiedener Herkunft / kein Verlagern<br />

von Boden eines Bauabschnitts zu einem anderen Bauabschnitt,<br />

o Rekultivierung / vegetationsfähige Wiederherstellung der bauzeitlich in Anspruch<br />

genommenen Flächen bei trockener Witterung nach Abschluss der Arbeiten,<br />

dabei Auflockerung unvermeidbar eingetretener Verdichtungen,<br />

o in der Nachbarschaft von Altablagerungen ergänzende vorherige Sachverhaltsermittlung<br />

und ggf. Behandlung des einzuleitenden Grundwassers sowie<br />

Entsorgung kontaminierten Bodens (vgl. Nebenbestimmungen 3.2.4 der wasserrechtlichen<br />

Erlaubnis sowie Nebenbestimmung 5.4 im Kapitel A des Beschlusses),<br />

o Baufeldräumung auf den Baustelleneinrichtungsflächen außerhalb der Hauptvegetationsperiode<br />

sowie außerhalb der Fortpflanzungsperiode/der Brutzeiten<br />

der Avifauna (Vermeidungsmaßnahme V 1),<br />

o Freihaltung (z. B. durch regelmäßiges Mulchen) der geräumten Baustelleneinrichtungsflächen<br />

ab Beginn der Brutzeiten Anfang März bis Baubeginn,<br />

o Gehölzeinhieb nur außerhalb der Vegetationsperiode sowie außerhalb der<br />

Brutzeit der Avifauna und Entnahme der vorher zu erfassenden und zu markierenden<br />

Höhlenbäume im Trassenraum nur während der sog. „Schwarmphase“,<br />

der Übergangsphase von der Nutzung der Sommerquartiere zu den<br />

Winterquartieren (Vermeidungsmaßnahme V 2),<br />

166


o Beschränkung der Gehölzentnahmen und -rückschnitte auf das unabweisbare<br />

Mindestmaß bzw. auf selektive Einzelbaumentnahmen und die betriebsnotwendige<br />

Trassenpflege z. B. durch ein „Auf-den-Stock-Setzen und damit<br />

gleichzeitig weitestgehende Schonung der betroffenen Altholzbestände,<br />

o vor ihrer Entnahme Erfassung und Markierung der Höhlenbäume im Trassenraum<br />

sowie Verschließen unbewohnter Baumhöhlen im Rahmen von Begehungen<br />

vor Aufnahme der Bauarbeiten und unmittelbar vor der Gehölzentnahme,<br />

Entnahme etwaiger Höhlenbäume nur im Kalendermonat November<br />

(Vermeidungsmaßnahme V 2 und Nebenbestimmung 5.5.2.3 im Kapitel A dieses<br />

Beschlusses),<br />

o Abweichungen von den Zeitfenstern für die Baufeldräumung und für die Entnahme<br />

von Höhlenbäumen nur bei vorherigem Nachweis, dass dies bezogen<br />

auf die Belange des Artenschutzes unproblematisch ist, und in Abstimmung<br />

mit der ökologischen Baubegleitung sowie Zustimmung der zuständigen unteren<br />

Landschaftsbehörde,<br />

o Durchführung von Arbeiten zum Neubau der Masten 57 und 58 sowie zum<br />

Rückbau der Masten 17 bis 19 der 110-kV-Freileitung und 21 bis 22 der 220-<br />

kV-Freileitung zur Vermeidung von Beeinträchtigungen des FFH-Gebietes<br />

„Östlicher Teutoburger Wald“ und seines Arteninventars ausschließlich im<br />

Zeitraum außerhalb der Brutzeiten sensibler Vogelarten, d. h. außerhalb der<br />

Monate März bis Juli jeden Jahres, Anlegung von Arbeitsflächen und Maschinenstellplätzen<br />

soweit wie möglich außerhalb der im FFH-Gebiet vorhandenen<br />

Lebensraumtypflächen (Vermeidungsmaßnahmen V 6 und V 7),<br />

o mit dem Ziel, Individuenverluste zu vermeiden, werden – mit ausreichendem<br />

zeitlichen Vorlauf, durch die Aufwertung angrenzender Flächen und die geeignete<br />

Umgestaltung bzw. Abwertung der jeweiligen Arbeitsflächen – die beiden<br />

Arten Feldgrille und Zauneidechse dazu angeregt, aus ihren Habitaten in den<br />

Arbeitsflächen im NSG „Behrendsgrund“ abzuwandern, ggf. dennoch verbleibende<br />

Individuen werden vor der Baufeldräumung gefangen und in geeignete<br />

Habitate verbracht; Larven der Feldgrille werden in jedem Fall abgesammelt<br />

und in geeignete Habitate verbracht (Vermeidungsmaßnahme V 3),<br />

o Vermeidung von Abwanderungen der Zauneidechse in Bauflächen hinein<br />

durch Aufstellung von Amphibienschutzzäunen und<br />

o Vermeidung der Beeinträchtigung von Ameisennestern Kartierung der Ameisennester<br />

in relevanten Wirkzonen vor der Baufeldräumung (Vermeidungsmaßnahme<br />

V 4) und ggf. Verschiebung der Arbeitsflächen oder Umsiedlung<br />

der Nester.<br />

167


Schutzmaßnahmen<br />

Zum Schutz nicht unmittelbar zur Durchführung des Vorhabens notwendiger Bestandteile<br />

von Natur und Landschaft sind vorgesehen:<br />

o Schutz von Vegetationsflächen und Bäumen, die nicht unmittelbar von der<br />

Maßnahme betroffen sind, nach den Vorgabe der DIN 18920 und – analog –<br />

denen der RAS LP-4,<br />

o bei in Gewässer hineinreichenden Baustelleneinrichtungsflächen Aussparung<br />

der Gewässerbereiche oder, soweit dies nicht möglich ist, bauzeitliche Abdeckung<br />

des Gewässers mit Hilfe von Metallplatten,<br />

o soweit die Zuwegungen über Gräben bzw. Gewässer hinweg verlaufen:<br />

Anlage einer den Verhältnissen entsprechend dimensionierten Rohrbrücke zur<br />

Querung der Gräben mit Baufahrzeugen unter Aufrechterhaltung der Vorflut,<br />

Rückbau der Rohrbrücke und Wiederherstellung des ursprünglichen Grabenund<br />

Böschungsverlaufs nach Beendigung der Arbeiten und<br />

o bei der Einleitung von abgepumptem Grundwasser in Fließgewässer, z. B. im<br />

Zusammenhang mit Wasserhaltungen, Vorschaltung eines Absetzbeckens.<br />

Maßnahmen zur Minimierung der Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft<br />

Soweit Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft nicht zu vermeiden sind,<br />

sind den Vorschlägen des landschaftspflegerischen Begleitplans entsprechend<br />

darüber hinaus u. a. folgende Minimierungs- und Wiederherstellungsmaßnahmen<br />

zur Begrenzung der Beeinträchtigungen vorgesehen:<br />

o Bestellung einer ökologischen Baubegleitung,<br />

o Verwendung von Leiterseilen in Form von 4’er-Bündeln (im Bereich von Ubbedissen<br />

mit verstärktem Querschnitt) zur Reduzierung von Koronaeffekten,<br />

o Minimierung der Eingriffe in das Landschaftsbild durch Leitungsbündelung<br />

bzw. Demontage der separaten 110-kV-Freileitung,<br />

o Ausbringen einer Rotschwingeleinsaat regionaler Herkunft auf den Mastflächen,<br />

auf denen keine Versiegelung erfolgt (ausgenommen Masten im Bereich<br />

der Senne / des NSG „Behrendsgrund“),<br />

o Entwicklung eines standortgerechten Niederwaldes bzw. Waldrandes in den<br />

Bereichen, in denen mit dem neuen Schutzstreifen erstmals in Waldflächen<br />

168


eingegriffen wird, soweit möglich, Unterbauung des Waldes durch standortgerechte<br />

Gehölze vor der Entnahme der oberen Baumschichten und Erstellung<br />

konkreter Maßnahmenpläne für sensible Bereiche ** sowie<br />

o Entwicklung von Gehölzen durch Sukzession oder im Einzelfall durch Pflanzung<br />

auf den Flächen des Schutzstreifens, auf denen – außer in den Waldflächen<br />

– Gehölze entnommen werden müssen, und Erstellung konkreter Maßnahmenpläne<br />

für sensible Bereiche.<br />

** Ergänzend dazu, d. h. unabhängig vom bilanzierten Kompensationsbedarf, erfolgt entsprechend<br />

einer Zusage der Vorhabenträgerin (vgl. Kapitel A, Nr. 7 des Beschlusses) die<br />

Unterpflanzung eines an den Schutzstreifen des Spannfeldes zwischen den Masten 61<br />

und 62 angrenzenden Fichtenwaldbestandes von rd. 1 ha Fläche mit der Zielrichtung,<br />

den dort von der Stadt Bielefeld angestrebten naturnahen Waldumbau zu unterstützen.<br />

Das umfangreiche Konzept der Vermeidungs-, Schutz- und Minimierungsmaßnahmen<br />

ist insgesamt geeignet, die mit dem Eingriff verbundenen nachteiligen<br />

Folgen für Natur und Landschaft so weit wie möglich zu begrenzen. Soweit eine<br />

Anpassung, Ergänzung oder Konkretisierung möglich und erforderlich war, sind<br />

entsprechende Regelungen über die Nebenbestimmungen dieses Beschlusses in<br />

das Maßnahmenkonzept integriert worden (vgl. u. a. Nebenbestimmung 5.5.1.3<br />

und 5.5.1.4). Weitere mit verhältnismäßigen Mitteln realisierbare Maßnahmen<br />

sind nicht zu erkennen, so dass die Vorhabenträgerin dem in § 15 Abs. 1<br />

BNatSchG normierten Vermeidungsgebot Rechnung getragen hat.<br />

Bei der von der Stadt Bielefeld im Zusammenhang mit den Planänderungen geforderten<br />

vollständigen Vermeidung des Eingriffs in den zwischen den Masten 60<br />

und 61 gelegenen Hangwald durch Verzicht auf das Deckblatt 4 handelt es sich<br />

im Übrigen nicht um eine Frage des Vermeidungsgebots des § 15 BNatSchG.<br />

Die Vermeidbarkeit von Natur- und Landschaftsschutzbeeinträchtigungen durch<br />

Verwirklichung einer räumlichen oder technischen Alternative ist vielmehr ein<br />

Element der planerischen Abwägung mit der Folge, dass Varianten zu prüfen<br />

sind. Das dabei gefundene Ergebnis unterliegt dann nicht mehr erneut der Vermeidungspflicht<br />

nach § 15 BNatSchG. Denn diese fragt nicht nach der Vermeidbarkeit<br />

des Eingriffs, sondern verpflichtet ausschließlich dazu, aus dem Kreis der<br />

mit einem bestimmten und insoweit als gegeben vorauszusetzenden Eingriff verbundenen<br />

erheblichen oder nachteiligen Beeinträchtigungen diejenigen zu unterlassen,<br />

die vermeidbar sind. Die durch die Inanspruchnahme von Natur und<br />

Landschaft am Ort des Eingriffs selbst zwangsläufig hervorgerufene Beeinträch-<br />

169


tigung dagegen nimmt das Naturschutzrecht als unvermeidbar hin (vgl. dazu vorstehend<br />

Nr. 6.4.4.1 sowie Bayerischer VGH, Urteil vom 20.11.2012, Az 22 A<br />

10.40041, RN 53 und dortige Rechtsprechungsverweise). Eine Abwägung zwischen<br />

den Eingriffen durch das Deckblatt 4 in den Hangwald und der vom Deckblatt<br />

ausgehenden Entlastungswirkung für die Bebauung an der Lämershagener<br />

Straße findet deshalb an dieser Stelle nicht statt (vgl. aber Kapitel B Nr. 7.2.6).<br />

6.4.4.4 Beschreibung und Bewertung der verbleibenden Beeinträchtigungen<br />

Auch unter Berücksichtigung der umfangreichen Vermeidungs-, Minimierungsund<br />

Schutzmaßnahmen verursacht das Leitungsbauvorhaben Beeinträchtigungen<br />

des Natur- und Landschaftsschutzes bezüglich der Schutzgüter Boden,<br />

Landschaft sowie Tiere, Pflanzen und biologische Vielfalt. Für sonstige relevante<br />

Schutzgüter verbleiben auch unter Einbeziehung der Planänderungen durch die<br />

Deckblätter 1 bis 4 mit den zum Teil höheren Masten und der Annäherung der<br />

Leitungsachse an das FFH-Gebiet „Östlicher Teutoburger Wald“ keine Beeinträchtigungen,<br />

die in sonstiger Weise zu kompensieren wären; die Beeinträchtigungen<br />

der Biotop- und Artenschutzfunktion von Gewässern insbesondere während<br />

der Bauphase wird insoweit über das Schutzgut Pflanzen und Tiere erfasst.<br />

6.4.4.5 Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen<br />

Das zur Kompensation der verbleibenden Beeinträchtigungen vorgesehene<br />

Ausgleichs- und Ersatzkonzept ist rechtlich nicht zu beanstanden. Auch die Vorgaben<br />

der §§ 15 Abs. 3 BNatSchG und 4 a LG NRW zur vorrangigen Auswahl<br />

der Ausgleichs- und Ersatzflächen sowie zur Gestaltung der entsprechenden<br />

Maßnahmen wurden beachtet.<br />

Der Eingriff ist ausgeglichen, wenn und sobald die beeinträchtigten Funktionen<br />

des Naturhaushalts in gleichartiger Weise wiederhergestellt sind und das Landschaftsbild<br />

landschaftsgerecht wiederhergestellt oder neu gestaltet ist. Dies setzt<br />

neben einem räumlichen Zusammenhang zwischen der ausgleichsbedürftigen<br />

Beeinträchtigung und der Ausgleichsmaßnahme voraus, dass Rahmenbedingungen<br />

geschaffen werden, unter denen sich infolge natürlicher Entwicklungsprozesse<br />

auf Dauer annähernd gleichartige Verhältnisse wie vor dem Eingriff herausbilden<br />

können.<br />

170


Auch der ggf. erforderliche Ersatz muss noch in einer nachvollziehbaren Beziehung<br />

zu dem stehen, was es zu ersetzen gilt. Da also ein biologisch-funktionaler<br />

Zusammenhang mit den Beeinträchtigungen bestehen muss, können nicht völlig<br />

beliebige Flächen verwendet werden. Sie müssen vielmehr zumindest dem gleichen<br />

Naturraum (vgl. § 15 Abs. 2 S. 3 BNatSchG) zuzurechnen sein.<br />

Maßgebliche Gesichtspunkte für die insgesamt erforderlichen Kompensationsflächen<br />

sind die Auswirkungen des geplanten Vorhabens auf die Arten- und Biotopausstattung<br />

im betroffenen Raum unter Einbeziehung der dadurch bedingten<br />

Unterbrechungen bzw. Störungen aller Wechselbeziehungen auf das Funktionsgefüge<br />

der Natur und den Naturgenuss sowie auf Boden, Wasser und Klima. Dabei<br />

können Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen nicht nur unter dem Gesichtspunkt<br />

betrachtet werden, dass einzelne überbaute oder beeinträchtigte Strukturen<br />

kompensiert werden. Vielmehr wird darüber hinaus das Ziel verfolgt, mit Hilfe<br />

der Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen die – vorhabensbedingt beeinträchtigten<br />

– Funktionen ökologischer Abläufe zu stabilisieren und wiederherzustellen.<br />

Letztendlich erfordert das Ziel, Rahmenbedingungen zu schaffen, unter denen<br />

sich infolge natürlicher Entwicklungsprozesse auf Dauer annähernd gleichartige<br />

Verhältnisse wie vor dem Eingriff herausbilden können, insbesondere die Überführung<br />

von Flächen in einen – bezogen auf die beeinträchtigten Funktionen –<br />

höherwertigeren Zustand, von dem die gestörten Funktionen annähernd gleichartig<br />

übernommen werden. Dies wird hier durch die im LBP aufgeführten Maßnahmen<br />

erreicht.<br />

Die gem. LBP im Planungsraum vorgesehenen und bezüglich ihrer Details, ihrer<br />

landschaftsbezogenen funktionalen Zusammenhänge, ihrer zum Teil mehrfunktionalen<br />

Zielsetzungen sowie auch der vorgesehenen und erforderlichen Unterhaltungspflege<br />

konkret beschriebenen und dargestellten Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen<br />

(vgl. Maßnahmenkatalog), die hiermit angeordnet werden, lassen<br />

sich wie folgt zusammenfassen:<br />

a) Ausgleichsmaßnahmen:<br />

o Umwandlung von Intensivgrünland und teilweise Sandacker im Umfang von<br />

0,97 h a in Extensivgrünland (Maßnahme A 1)<br />

o Umwandlung von Intensivgrünland im Umfang von 0,28 ha in eine Heide-/<br />

Sandmagergrasfläche (Maßnahme A 2)<br />

171


) Ersatzmaßnahmen:<br />

o Entwicklung naturnaher Wald-/Waldrandbestände durch Initialpflanzungen<br />

an den künftigen Offenlandgrenzen in der Bielefelder Gemarkung Ummeln<br />

auf einer Fläche von rd. 3,35 ha (Maßnahme E 1)<br />

o Entwicklung naturnaher Wald-/Waldrandbestände durch Initialpflanzungen<br />

an den künftigen Offenlandgrenzen in der Bielefelder Gemarkung Milse auf<br />

einer Fläche von rd. 2,77 ha (Maßnahme E 2) **<br />

** Die auf Flächen des Ausgleichspools der Stadt Bielefeld vorgesehene Ersatzmaßnahme<br />

E 2 umfasst 2,7678 ha Fläche. Die lediglich 2,2927 ha umfassende Angabe<br />

im Maßnahmenblatt des LBP wird deshalb hiermit um die fehlenden 0,6027 ha ergänzt<br />

und auf korrigierte 2,7678 ha festgesetzt. Die Umsetzung der Maßnahme auf<br />

der rd. 0,6 ha großen Fläche erfolgt wie auch ein Teil der übrigen Kompensationsmaßnahmen<br />

durch die Stadt Bielefeld und wird über eine Ersatzgeldzahlung an die<br />

Stadt Bielefeld (vgl. Nebenbestimmung 5.5.3) abgegolten.<br />

Die näheren Einzelheiten zu den Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen sowie zu<br />

deren Ermittlung und Berechnung sind im Übrigen dem LBP zu entnehmen. Die<br />

erforderliche Unterscheidung und Trennung zwischen den verschiedenen Maßnahmenarten<br />

ist dort ebenso vorgenommen worden wie die getrennte Zuordnung<br />

der Kompensationsdefizite zu den verschiedenen Schutzgütern und Beeinträchtigungen.<br />

Im Zusammenhang mit den ergänzenden Regelungen der Nebenbestimmungen<br />

unter Nr. 5.5 im Kapitel A des Beschlusses zum Natur-, Landschafts- und Artenschutz<br />

sind diese auf die Schaffung landschaftstypischer Vegetationselemente<br />

gerichteten Maßnahmen mit ihren wechselseitig aufeinander abgestimmten<br />

Funktionen und ihrer jeweiligen in ein örtlich-funktionales Beziehungs- und Vernetzungskonzept<br />

eingebundenen Platzierungen geeignet, die beeinträchtigenden<br />

Funktionen des Naturhaushalts und des Landschaftsbildes positiv zu beeinflussen<br />

und soweit wie möglich wiederherzustellen. Sie gewährleisten, dass die aus<br />

dem Eingriff in Natur und Landschaft resultierenden Beeinträchtigungen in vollem<br />

Umfang kompensiert werden. In der Gesamtbilanz bleibt keine dem Vorhaben<br />

entgegenstehende und nicht ausreichend kompensierte Beeinträchtigung von<br />

Natur und Landschaft zurück, die gem. § 15 Abs. 2 und 5 BNatSchG der Zulassung<br />

des Vorhabens entgegenstehen könnte.<br />

Das Maßnahmenpaket genügt auch nach der Auffassung der höheren Landschaftsbehörde<br />

den genannten Anforderungen. Soweit sie als Ersatzmaßnahmen<br />

172


konzipiert sind, können sie die nicht zu vermeidenden und nicht ausgleichbaren<br />

Beeinträchtigungen in ausreichendem Umfang in sonstiger Weise kompensieren<br />

und Einwendungen gegen das Kompensationskonzept des LBP sind nicht – und<br />

auch nicht von den Umweltverbänden – erhoben worden.<br />

Gleichzeitig ist der Umfang der Kompensationsmaßnahmen bezüglich der Flächeninanspruchnahmen<br />

auch auf das unabdingbare Maß (§ 15 Abs. 3 BNatSchG<br />

und § 4 a Abs. 1 S. 2 LG NRW) beschränkt und insoweit erforderlich. Unter den<br />

Vorrangkatalog des § 4 a Abs. 3 LG NRW fallende Maßnahmen, die nicht schon<br />

in dem Kompensationskonzept enthalten sind und den vorgesehenen Maßnahmen<br />

vorzuziehen wären, sind der Planfeststellungsbehörde nicht ersichtlich. Insbesondere<br />

sind keine weiteren Rückbau-, Entsiegelungs- oder Renaturierungsmöglichkeiten<br />

sowie keine weiteren Maßnahmen zur ökologischen Verbesserung<br />

bestehender land- und forstwirtschaftlicher Bodennutzungen erkennbar, die nicht<br />

zur Nutzungsbeeinträchtigung landwirtschaftlicher Flächen führen. Auch Flächen,<br />

die im Rahmen eines Ökokontos bereits durchgeführt worden sind und in diesem<br />

Zusammenhang verwendet werden könnten oder Flächen, die zugleich auch einem<br />

Maßnahmenprogramm im Sinne von § 82 WHG dienen, stehen nicht zur<br />

Verfügung.<br />

Auch die Zielvorgabe eines Flächenverhältnisses von 1 : 1 (§ 4 a Abs. 1 S. 3 LG<br />

NRW) wird gewahrt.<br />

Von den Kompensationsflächen von rd. 7,37 ha entfallen lediglich 1,25 ha auf<br />

landwirtschaftlich genutzte Offenlandflächen. Die übrigen Flächen von 6,1 ha, auf<br />

denen bestehende Waldflächen aufgewertet bzw. in einen naturnäheren Zustand<br />

versetzt werden (§ 4 a Abs. 3 Nr. 5 LG NRW), stellen keine Verluste für die<br />

Landwirtschaft dar. Die 1,25 ha Kompensation auf landwirtschaftlich genutzten<br />

umfasst zwar eine etwas größere Fläche als die, die von unmittelbaren baulichen<br />

Eingriffen betroffen sind (rd. 1,16 ha). Die Zielvorgabe des § 4 a Abs. 1 S. 3 LG<br />

NRW wird gleichwohl gewahrt, zumal der größte Teil der Kompensationsflächen<br />

von rd. 0,97 ha der Landwirtschaft als Extensivgrünland nicht vollständig verloren<br />

geht und aus dem Rückbaut der bestehenden Masten auch wieder Flächen an<br />

die Landwirtschaft zurückfallen. Im Ergebnis ist der Verlust für die Landwirtschaft<br />

damit zumindest nicht größer als die Eingriffsfläche.<br />

173


6.4.4.6 Umsetzung der Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen / Ersatzgeldzahlungen<br />

Da das Vorhaben in der Regel nur bei rechtlicher Sicherstellung der Ausgleichsund<br />

Ersatzmaßnahen zugelassen werden darf, besteht auch für die Grundstücke<br />

und Teilflächen, auf denen solche Maßnahmen erforderlich sind, die Notwendigkeit<br />

der Enteignung oder Zwangsbelastung. Die Enteignung (Entziehung oder<br />

Beschränkung von Grundeigentum) dafür ist gem. § 45 Abs. 1 EnWG grundsätzlich<br />

zulässig. Die Vorhabenträgerin erhält damit, ebenso wie für die Trasse und<br />

den Schutzstreifen, das Enteignungsrecht (vgl. dazu das im Zusammenhang mit<br />

dem Bundesfernstraßenbau ergangene Urteil des BVerwG vom 23.08.1996, 4 A<br />

29.95, NVwZ 1997, S. 486).<br />

Entsprechende Enteignungs- bzw. Entschädigungsverfahren nach dem EEG<br />

NRW werden insoweit jedoch nicht erforderlich sein. Die Vorhabenträgerin kann<br />

alle Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen entweder auf Flächen umsetzen, über<br />

die sie bereits verfügt bzw. die von der öffentlichen Hand zur Verfügung gestellt<br />

werden oder kann sie von der öffentlichen Hand (Stadt Bielefeld / Kreis Lippe)<br />

umsetzen lassen und dies im Wege der Ersatzgeldzahlung – vgl. Nebenbestimmung<br />

5.5.2 im Kapitel A des Beschlusses – abgelten.<br />

Der aus dem Schutz des Eigentums – Art. 14 GG – abzuleitenden Vorgabe, zur<br />

Umsetzung der Kompensationsmaßnahmen vorrangig auf einvernehmlich zur<br />

Verfügung gestellte Flächen oder auf Grundstücke der öffentlichen Hand zurückzugreifen<br />

(vgl. BVerwG, Urteil vom 24.03.2011, 7 A 3.10, und Urteil des OVG Lüneburg<br />

vom 22.02.2012, 7 KS 71/10), wird daher Genüge getan. Ein Verstoß gegen<br />

das Verhältnismäßigkeitsprinzip hinsichtlich der Anwendung der Eingriffsregelung<br />

und der mit ihr verbundenen Inanspruchnahme privaten Grundeigentums<br />

ergibt sich daher nicht.<br />

7. Abwägung<br />

7.1 Grundsätzliches zur Abwägung<br />

Bei der Planfeststellung sind gem. § 43 S. 3 EnWG die von dem Vorhaben berührten<br />

öffentlichen und privaten Belange im Rahmen der Abwägung zu berücksichtigen.<br />

Dieses Abwägungsgebot umfasst sowohl den Abwägungsvorgang als<br />

auch das Abwägungsergebnis und verlangt, dass ein bewertender Ausgleich der<br />

von der Planung berührten öffentlichen und privaten Interessen untereinander<br />

174


und gegeneinander vorgenommen wird, der die Prüfung einschließt, ob sich das<br />

planerische Ziel mit geringerer Eingriffsintensität auf andere Weise erreichen<br />

lässt.<br />

Das Abwägungsgebot wird dabei nicht schon dadurch verletzt, dass die Planfeststellungsbehörde<br />

bei der Abwägung der verschiedenen Belange dem Einen den<br />

Vorzug eingeräumt und sich damit notwendigerweise für die Zurückstellung eines<br />

Anderen entscheidet. Die Planfeststellungsbehörde hat jedoch die Grenzen ihrer<br />

planerischen Gestaltungsfreiheit zu beachten und das ihr zukommende Planungsermessen<br />

abwägungsfehlerfrei auszuüben.<br />

Die Zusammenstellung des nach "Lage der Dinge" in die Abwägung einzustellenden<br />

Abwägungsmaterials geschieht daher im Hinblick auf die zu treffende<br />

Entscheidung ziel- und ergebnisorientiert. Dabei hat die Ermittlung des Abwägungsmaterials<br />

jeweils so konkret zu sein, dass eine sachgerechte Entscheidung<br />

möglich ist.<br />

Eine derartige Entscheidung ist auf der Grundlage der Planunterlagen, der<br />

durchgeführten Untersuchungen, der Ergebnisse des Anhörungsverfahrens und<br />

der Äußerungen der Vorhabenträgerin unter Berücksichtigung der mit der Planung<br />

verfolgten Ziele mit der gebotenen Schärfe und Untersuchungstiefe möglich.<br />

Im Einzelnen wird dazu auf die folgenden Ausführungen verwiesen.<br />

Beim Abwägungsvorgang selber beinhalten gesetzliche Regelungen, die ihrem<br />

Inhalt nach selbst nicht mehr als eine Zielvorgabe für den Planer enthalten und<br />

erkennen lassen, dass diese Zielvorgabe bei öffentlichen Planungen – dies gilt<br />

auch für Maßnahmen zur Sicherstellung der Stromversorgung – im Konflikt mit<br />

anderen Zielen zumindest teilweise zurücktreten kann, nicht die den Planungsleitsätzen<br />

anhaftende Wirkung. Kennzeichnend dafür sind Regelungen mit einem<br />

Optimierungsgebot, das eine möglichst weitgehende Beachtung bestimmter Belange<br />

fordert. Das in §§ 13, 15 Abs. 1 BNatSchG enthaltene Minimierungsgebot<br />

für Eingriffe, die zu unvermeidbaren Beeinträchtigungen führen, ist ein in der Abwägung<br />

überwindbares Optimierungsgebot (BVerwG, Beschluss vom 21. August<br />

1990, 4 B 104/90, zur Vorgängerregelung des § 19 Abs. 1 BNatSchG a. F.).<br />

Ferner ist beispielsweise § 50 BImSchG eine Regelung, die nur bei der Abwägung<br />

für das Für und Wider der konkreten Planbewältigung beachtet werden<br />

175


kann. Vorschriften wie diese verleihen den entsprechenden öffentlichen Belangen<br />

ein besonderes Gewicht, dem bei der Abwägung Rechnung zu tragen ist<br />

(BVerwG, Urteil vom 22. März 1985, 4 C 73/82, NJW 1986, S. 82). Sie sind als<br />

abwägungserhebliche Belange in die Abwägung einzustellen.<br />

In die Abwägung ist, wie den Darlegungen entnommen werden kann, in angemessener<br />

Weise alles eingestellt worden, was nach "Lage der Dinge" erkennbar<br />

ist, d. h., was aufgrund der konkreten Planungssituation relevant ist. Dazu gehören<br />

auch alle mehr als nur geringfügig betroffenen schutzwürdigen Interessen der<br />

von der Leitungstrasse betroffenen Anlieger und Grundstückseigentümer.<br />

7.2 Planungsvarianten und Alternativen<br />

7.2.1 Allgemeines<br />

Zur fachplanerischen Abwägung gehören auch die vergleichende Untersuchung<br />

möglicher Alternativlösungen und die Auswahl der Trasse unter den verschiedenen<br />

in Betracht kommenden Möglichkeiten ihres Verlaufs. Zum Abwägungsmaterial<br />

gehören alle Trassenvarianten, die sich entweder aufgrund der örtlichen Verhältnisse<br />

von selbst anbieten, während des Planfeststellungsverfahrens vorgeschlagen<br />

werden oder sonst ernsthaft in Betracht kommen (BVerwG, Beschluss<br />

vom 20.12.1988, 4 B 211.88, NVwZ-RR 1989, S. 458). Sie sind mit der ihnen objektiv<br />

zukommenden Bedeutung in die vergleichende Prüfung der von den möglichen<br />

Varianten jeweils berührten öffentlichen und privaten Belange unter Einschluss<br />

des Gesichtspunktes der Umweltverträglichkeit einzubeziehen.<br />

Dies erfordert im Abwägungsvorgang, dass der Sachverhalt hinsichtlich der Planungsvarianten<br />

so weit aufgeklärt wird, wie dies für eine sachgerechte Trassenwahl<br />

und eine zweckmäßige Gestaltung des Verfahrens erforderlich ist. Dabei<br />

müssen allerdings nicht alle zu einem bestimmten Zeitpunkt erwogenen Alternativen<br />

gleichermaßen detailliert und umfassend untersucht werden. Eine Alternative,<br />

die auf der Grundlage einer fehlerfrei erstellten Grobanalyse als weniger geeignet<br />

erscheint, darf – auch schon in einem frühen Verfahrensstadium – ausgeschlossen<br />

werden. Wird in dieser Weise verfahren, ist das Abwägungsergebnis<br />

nicht schon fehlerhaft, wenn sich herausstellt, dass die verworfene Lösung ebenfalls<br />

mit guten Gründen vertretbar gewesen wäre, sondern erst dann, wenn sich<br />

diese Lösung als die vorzugswürdige hätte aufdrängen müssen (BVerwG, Urteil<br />

vom 25.01.1996, 4 C 5.95, Urteil vom 18.07.1997, 4 C, 3.95, Beschluss vom<br />

176


24.09.1997, 4 VR 21.96, Urteil vom 26.03.1998, 4 A 7.97, Urteil vom 26.02.1999,<br />

4 A 47.96). Die Auswahl unter verschiedenen in Betracht kommenden Alternativlösungen<br />

ist, ungeachtet dabei zu beachtender zwingender rechtlicher Vorgaben,<br />

eine fachplanerische Abwägungsentscheidung (§ 43 S. 2 EnWG).<br />

Gefordert ist die vergleichende Untersuchung solcher Alternativlösungen einschließlich<br />

etwaiger möglicher Trassenvarianten, die ernsthaft in Betracht kommen.<br />

Sie müssen auch nur soweit untersucht werden, bis erkennbar wird, dass<br />

sie nicht eindeutig vorzugswürdig sind, wobei allerdings eine gleichermaßen tiefgehende<br />

Untersuchung aller in Betracht kommenden Alternativen nicht geboten<br />

ist (OVG Saarlouis, Urteil vom 20.07.2005, 1 M 2/04).<br />

Nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes (BVerwG)<br />

sind die Grenzen der planerischen Gestaltungsfreiheit bei der Alternativen-<br />

/Trassenwahl erst dann überschritten, wenn eine andere als die gewählte Alternative<br />

sich unter Berücksichtigung aller abwägungserheblichen Belange eindeutig<br />

als die bessere, öffentliche und private Belange insgesamt schonendere Variante<br />

darstellen würde.<br />

Aufgabe der Planfeststellungsbehörde ist es, die nach Lage der Dinge ernsthaft<br />

in Betracht kommenden Alternativen in die Abwägung einzustellen.<br />

7.2.2 Alternativen zur planfestgestellten Trassenvariante<br />

Bei dem planfestgestellten Vorhaben, bei dem es sich nicht um die erstmalige<br />

Errichtung einer Leitungsverbindung, sondern um den Ersatz einer vorhandenen<br />

220-kV-Leitung durch eine leistungsfähigere 380-kV-Leitung in bestehender<br />

Trasse im Rahmen eines Ersatzneubaus handelt, scheidet die Prüfung einer vollständigen<br />

Neutrassierung aus. Denkbare Alternativen, die insoweit nach Lage<br />

der Dinge ernsthaft in Betracht zu ziehen und in die Abwägung einzustellen wären,<br />

sind nicht ersichtlich. Einer solchen Neubauvariante in einer unvorbelasteten<br />

Trasse stehen insbesondere naturschutzrechtliche Belange und die in Verbindung<br />

damit stehenden Vorgaben der Raumordnung (vgl. § 28 Abs. 7 b) des Gesetzes<br />

zur Landesentwicklung NRW vom 05.10.1989 (Landesentwicklungsprogramm<br />

NRW – LEPro NRW –) und LG NRW (vgl. § 2 Abs. 1 Nr. 12) zur Trassenbündelung<br />

entgegen.<br />

177


Soweit mit dem Betrieb einer entsprechenden Hochspannungsfreileitung Beeinträchtigungen<br />

von Natur und Landschaft (Veränderungen des Lebensraums für<br />

Pflanzen und Tiere durch Anlegung und Unterhaltung des Schutzstreifens mit<br />

seinen Nutzungs- und Aufwuchsbeschränkungen, ggf. Barrierewirkungen, Gefahren<br />

durch mögliche Leiterseilkollisionen für die Avifauna, Veränderung des Landschaftsbildes<br />

etc.) sowie auch Beeinträchtigungen sonstiger Belange z. B. aufgrund<br />

von Immissionen – vgl. Abschnitt B, Nr. 5.3 dieses Beschlusses – einhergehen,<br />

würde eine solche Neutrassierung den betroffenen Trassenraum unabhängig<br />

von seinem Verlauf und unabhängig von der Schutzwürdigkeit der davon<br />

betroffenen Räume in jedem Fall neu – weil erstmals – entsprechend belasten.<br />

Diese erstmaligen Belastungen würden auch nicht dadurch aufgehoben bzw.<br />

ausgeglichen, dass die bestehende 220-kV-Leitungstrasse zwischen dem Punkt<br />

Friedrichsdorf und Bielefeld-Ost vollständig zurückgebaut wird. Da die Trasse der<br />

parallel dazu verlaufenden 110-kV-Leitung der Stadtwerke Bielefeld davon unberührt<br />

bliebe, würden in diesem Fall die mit der Übernahme der 110-kV-Leiterseile<br />

auf das Mastgestänge der 380-kV-Höchstspannungsfreileitung verbundenen<br />

Bündelungseffekte entfallen. Auf die Anbindungen der 110-kV-Leitung an das übrige<br />

Netz sowie die zwischen dem Punkt Friedrichsdorf und Bechterdissen liegenden<br />

Umspannanlagen kann jedenfalls nicht verzichtet werden.<br />

Damit würden dann jeweils zwei unterschiedliche Trassenräume den Belastungen<br />

einer Hochspannungsfreileitung ausgesetzt, was einen vermeidbaren zusätzlichen<br />

Landschaftsverbrauch und eine stärkere Beeinträchtigung des Landschaftsbildes<br />

zur Folge hätte. So würden schon bei einer Trassenlänge von 15<br />

km (dies entspricht der planfestgestellten umwegarmen Trasse im Bestandsraum,<br />

eine Neutrassierung kann aufgrund der Entfernung zwischen dem Punkt<br />

Friedrichsdorf und dem Umspannwerk Bechterdissen sowie der gesamten Örtlichkeiten<br />

zumindest nicht kürzer ausfallen) und durchgehend 60 m Breite 90 ha<br />

Fläche neu von einem Schutzstreifen erfasst. Gleichzeitig würden aus den bestehenden<br />

und sich überlappenden Schutzstreifen nur die Flächen des 220-kV-<br />

Schutzstreifens herausfallen, womit auch einer sich ohnehin nicht sofort einstellenden<br />

Rückentwicklung der Schutzstreifenflächen des bisherigen Trassenbandes<br />

als Ausgleich für die Neutrassierung enge Grenzen gesetzt wären, zumal<br />

auch die Ferngasleitung WEDAL der Gascade Gastransport GmbH (ehemals<br />

Wingas) mit ihrem Schutzstreifen weitgehend parallel zu den Stromleitungen verläuft,<br />

was – wie im Übrigen auch die Leitungsführung in der Nähe zur Autobahn<br />

178


(A 2) – mit weiteren Bündelungseffekten zugunsten der Bestandstrassen und<br />

damit auch der planfestgestellten Neubautrasse verbunden ist.<br />

Das auch für die neue Leitung verwendete Trassenband der Bestandsleitungen<br />

nutzt hier zwischen der dichten Bebauung der Bielefelder Ortsteile Windelsbleiche,<br />

Buschkamp und Brackwede im Norden sowie der A 33 und der sich anschließenden<br />

dichten Bebauung des Bielefelder Ortsteiles Sennestadt im Süden<br />

aber nicht nur einen umwegarmen und bündelungseffektreichen, sondern auch<br />

den einzigen zumindest weitestgehend bebauungsfreien Raum. Außerhalb dieses<br />

Raumes ist letztlich nur eine weiträumige, die geschlossenen Ortslagen umgehende<br />

und damit erheblich längere Trassenvariante denkbar, wobei aufgrund<br />

der Besiedlungsdichte mit der auch in Außengebietsflächen regelmäßig vorzufindenden<br />

Streubebauung kaum eine Variante möglich wäre, die nicht zumindest in<br />

Einzelfällen auch Wohnbebauung tangiert.<br />

Die planfestgestellte Trassenführung vermeidet darüber hinaus eine unmittelbare<br />

Durchquerung bzw. Zerschneidung der Teilflächen des Höhenzuges und FFH-<br />

Gebietes DE-4017-301 (Östlicher Teutoburger Wald). Dessen Flächen umfassen<br />

den von Nordwest nach Südost verlaufenden Höhenzug nicht durchgehend, sondern<br />

sind mehrfach parallel zu den ihn querenden Verkehrsverbindungen geteilt.<br />

Eine dieser „Lücken“ im Bereich der Lämershagener Straße nutzen die Bestandstrassen<br />

sowie auch die planfestgestellte Neubautrasse. Hier müsste eine vollständige<br />

Neutrassierung daher entweder mittig durch die FFH-Gebietsflächen<br />

verlaufen, was – sofern unter den Aspekten des Gebiets- und Artenschutzes und<br />

der mit ihnen verbundenen Verbotstatbestände überhaupt zulässig – mit erheblichen<br />

Beeinträchtigungen des Schutzgutes Tiere, Pflanzen und biologische Vielfalt<br />

verbunden wäre, oder auch insoweit weiträumig mit entsprechenden Umwegen<br />

um die betroffene Teilfläche des FFH-Gebietes herum und am FFH-Gebiet<br />

vorbei bzw. durch eine andere „FFH-Gebietslücke“ geführt werden.<br />

In jedem Fall wären mit einer Neutrassierung unabhängig von ihrem Verlauf erhebliche<br />

zusätzliche Beeinträchtigungen insbesondere der Schutzgüter Mensch<br />

und/oder Tiere, Pflanzen und biologische Vielfalt verbunden. Weitere zusätzliche<br />

Beeinträchtigungen anderer Schutzgüter – z. B. des Schutzgutes Boden infolge<br />

zusätzlicher, durch eine längere Trasse notwendig werdender Maststandorte und<br />

-fundamente – kämen hinzu.<br />

179


An Stelle der Minimierung der Beeinträchtigungen, die aus der gemeinsamen<br />

Leiterseilführung von 110- und 380-kV-Stromkreisen auf einem Mastgestänge resultiert,<br />

käme es damit bei einer neu trassierten Leitung je nach Verlauf und den<br />

konkret davon betroffenen Örtlichkeiten zu einer deutlichen Verstärkung bis hin<br />

zur teilweisen Verdoppelung oder sogar Vervielfachung beeinträchtigter Belange.<br />

Als positive Wirkung der Bündelung kommt dabei hinzu, dass sich infolge eines<br />

aus der kombinierten Leiterseilführung mit unten aufgehängten 110-kV-<br />

Leiterseilen ergebenden Kompensationseffektes reduzierte elektrische Felder ergeben;<br />

insoweit wird ein Teil der Immissionen der 380-kV-Seile durch die der<br />

110-kV-Seile abgeschirmt.<br />

Unter dem Gesichtspunkt der Trassenbündelung ist es zulässig und stellt nach<br />

Auffassung des OVG Münster zugleich eine sachgerechte Auswahlentscheidung<br />

dar, wenn bei der Trassenwahl auf entsprechend vorbelastete Grundstücke zurückgegriffen<br />

wird und dabei bereits in der Vergangenheit vorhandene Belastungen<br />

erneuert oder sogar verstärkt werden und auf diese Weise weitere Eingriffe<br />

in Natur und Landschaft vermieden werden können (vgl. Urteil des OVG Münster<br />

vom 09.01.2004, 11 D 116/02). Auch nach den Vorgaben des Landesentwicklungsplans<br />

NRW (LEP NRW), Ziel D.II.2.8, kommt der Nutzung vorhandener<br />

Trassen, solange dies versorgungstechnisch vertretbar ist, Vorrang vor der Planung<br />

neuer Trassen zu.<br />

Vor diesem Hintergrund ist die Suche nach Alternativvarianten sowohl für das<br />

gesamte EnLAG-Projekt Nr. 17, d. h. die auch den ersten Bauabschnitt bis zum<br />

Punkt Friedrichsdorf umfassende 380-kV-Höchstspannungsfreileitung Gütersloh-<br />

Bechterdissen, als auch bezogen auf die einzelnen Bauabschnitte auf solche<br />

Möglichkeiten beschränkt worden, die eine weitestgehende Nutzung bestehender<br />

Trassenräume ermöglicht. Anders als zwischen Gütersloh und dem Punkt Friedrichsdorf<br />

(d. h. für den inzwischen fertig gestellten 1. Bauabschnitt), wo insoweit<br />

unter Nutzung bestehender Trassenräume zwei – verworfene, weil u. a. rd. 4<br />

bzw. 8 km längere – alternative Trassierungsmöglichkeiten gegeben gewesen<br />

wären, besteht diese Möglichkeit im 2. Bauabschnitt vom Punkt Friedrichsdorf bis<br />

zur Umspannanlage Bechterdissen nicht. Diesbezügliche Forderungen der Einwender<br />

aus Ubbedissen, die Leitung südlich des Wohnbereiches Ubbedisser<br />

Straße / Taxusstraße zu der östlich von Ubbedissen in ca. 1 km Entfernung verlaufenden<br />

Höchstspannungsfreileitung Twistetal - Paderborn - Bechterdissen der<br />

TenneT TSO GmbH zu verschwenken und zur Umgehung von Ubbedissen mit<br />

180


dieser gebündelt zum Umspannwerk Bechterdissen zu führen, weist die Planfeststellungsbehörde<br />

zurück. Eine solche Umgehungs- und Bündelungsvariante<br />

ist mit erheblichen Mehrbelastungen verbunden.<br />

Zunächst ist die Leitung der TenneT TSO GmbH mit 110-kV-, 220-kV- und 380-<br />

kV-Stromkreisen voll beseilt, so dass sie keine zusätzlichen Leiterseile aufnehmen<br />

kann und eine Leiterseilführung nur als Neubau in Parallellage auf neuen<br />

Mastgestängen mit neuem Raumbedarf in dem ca. 4,5 km langen Bündelungsabschnitt<br />

möglich wäre. Weiterer Raumbedarf entstünde durch die erforderliche<br />

„Querspange“ zur Anbindung der Leitung Gütersloh-Bechterdissen. Sie müsste<br />

auf einer Länge von etwa 1,6 km durch insoweit bisher unvorbelasteten Raum<br />

verlaufen. Ferner müsste entweder die Bündelung mit der 110-kV-Leitung der<br />

Stadtwerke Bielefeld aufgegeben werden oder zur Anbindung der 110-kV-Leitung<br />

an das Umspannwerk Bielefeld-Ost eine neue rd. 3 km lange Leitungsverbindung<br />

– eine solche ist hier bisher nicht vorhanden – zwischen diesem Umspannwerk<br />

und dem in Bechterdissen errichtet werden. Damit würden die Neubaustrecken<br />

im Vergleich zur planfestgestellten Variante erheblich länger, was nicht nur mit<br />

deutlich mehr Raumanspruch, sondern auch mit deutlich mehr Kosten verbunden<br />

wäre. Insbesondere aber quert die Leitung Twistetal - Bechterdissen der TenneT<br />

TSO GmbH auf einer Länge von rd. 650 m das gesamte Gewerbegebiet Asemissen<br />

der Gemeinde Leopoldshöhe, so dass eine solche Leitungsführung auch die<br />

im Vergleich deutlich höheren Auswirkungen auf das Schutzgut Mensch und<br />

menschliche Gesundheit mit sich brächte. Auswirkungen auf die Wohnbebauung<br />

im Bereich des Rollkruges an der Detmolder Straße – auch diesen Bereich quert<br />

die Leitung der TenneT TSO GmbH – kämen hinzu.<br />

Aus den letztlich gleichen Gründen ist nach entsprechender Prüfung im Vorfeld<br />

der Planung für die 380-kV-Höchstspannungsleitung zwischen Gütersloh und<br />

Bechterdissen auch eine zunächst angedachte großräumigere Bündelung mit der<br />

380-kV-Höchstspannungsleitung Twistetal-Paderborn-Bechterdissen der TenneT<br />

TSO GmbH verworfen worden. Die Trasse wäre erheblich länger und wegen des<br />

aufgrund fehlender Kapazitäten notwendigen parallelen Neubaus zur TenneT-<br />

TSO-Leitung anders als die planfestgestellte Bündelungsvariante nicht mit Reduzierungen<br />

von Schutzstreifenflächen und damit Verbesserungen bezüglich des<br />

Schutzgutes Mensch und menschliche Gesundheit sowie für die Natur und Umwelt<br />

verbunden. Waldbestände berühren insoweit zwar beide Trassen. Großflächig<br />

bebaute Bereiche wären aber nicht nur mit dem Gewerbegebiet Leopolds-<br />

181


höhe-Asemissen betroffen. Vielmehr verläuft die vom Punkt Friedrichsdorf-Süd<br />

kommende und über den Punkt Sende führende 110-kV-Freileitungstrasse – mit<br />

dieser Leitung der RWE wird die planfestgestellte Leitung im 1. Planungsabschnitt<br />

zwischen Gütersloh und Friedrichsdorf-Süd gebündelt geführt – über eine<br />

Länge von rd. 1,5 km durch ein Wohngebiet der Gemeinde Schloss Holte-<br />

Stukenbrock. Die „Ost-West-Spange“ zur Anbindung der Leitung Gütersloh-<br />

Bechterdissen an die Leitung Twistetal-Bechterdissen wäre – sofern eine Bündelung<br />

erfolgen soll – mit ganz erheblichen und auch neuen räumlichen Eingriffen<br />

(ein 110-kV-Schutzstreifen reicht für eine 380-kV-Leitung nicht aus) in Wohngebiete<br />

verbunden. Da andere Bündelungsmöglichkeiten nicht vorhanden sind, käme<br />

deshalb insoweit nur eine Neutrassierung in unvorbelasteten Räumen in Betracht.<br />

Während sich mit der planfestgestellten Trasse im Vergleich zum Bestand Entlastungseffekte<br />

ergeben, wäre eine Bündelung mit der Leitung Twistetal-<br />

Bechterdissen – bei der die 110-kV-Trassen unverändert erhalten blieben – mit<br />

teilweise erheblichen Neu- und Zusatzbelastungen verbunden.<br />

Für die planfestgestellte Trassenführung ergeben sich damit im Ergebnis die<br />

günstigsten Rahmenbedingungen. Sie entspricht den Geboten der Trassenbündelung<br />

und ist insgesamt die, die mit den geringsten Beeinträchtigungen der<br />

Schutzgüter verbunden ist. Andere Varianten mit geringeren Auswirkungen auf<br />

die Schutzgüter sind nicht ersichtlich.<br />

7.2.3 Optimierungen in der Leitungsführung<br />

Der Pflicht zur Planungsoptimierung wurde entsprochen. Soweit die Betroffenheiten<br />

privater oder öffentlicher Belange im Rahmen der Feintrassierung minimiert<br />

werden konnten, wurde die Möglichkeit wahrgenommen. So ist die Breite des<br />

notwendigen Schutzstreifens für die auf einem Mastgestänge gebündelten 110-<br />

kV- und 380-kV-Leitungen fast durchgehend geringer als die Gesamtbreite der<br />

sich überlappenden getrennten Schutzstreifen der vorhandenen 110-kV- und<br />

220-kV-Leitungen. Verbreiterungen ergeben sich insoweit nur in kleineren Teilabschnitten,<br />

und zwar zwischen den Punkten Friedrichsdorf und Windflöte (Mast<br />

36 bis 40, hier findet keine Bündelung statt) sowie von Mast 51 bis Mast 57 im<br />

Anflugbereich des Verkehrslandesplatzes Bielefeld-Windelsbleiche. Dort wird –<br />

Wohnbebauung ist hier nicht betroffen – der mit reduzierten Masthöhen und Lei-<br />

182


terseilführungen verbundenen Erhöhung der Luftverkehrssicherheit der Vorrang<br />

eingeräumt und der Forderung des Betreibers des Verkehrslandeplatzes sowie<br />

den Vorschlägen der zuständigen Träger öffentlicher Belange (<strong>Bezirksregierung</strong><br />

Münster als Landesluftfahrt- und Landesluftsicherheitsbehörde und Deutsche<br />

Flugsicherung) Rechnung getragen. Des Weiteren werden kleine Flächen im Bereich<br />

der Zuleitung zur Umspannanlage Bechterdissen (Mast 1008 bis Portal)<br />

neu – und in Parallellage zu einer weiteren Zuleitung unter Überschneidung der<br />

Schutzstreifen – belastet.<br />

Gleich geblieben ist die Schutzstreifenbreite für die Spannfelder von Mast 72 bis<br />

1008 in dem Abschnitt zwischen den Umspannanlagen Bielefeld-Ost und<br />

Bechterdissen, in dem nur Um- und Zubeseilungen stattfinden und keine Bündelung<br />

mit einer anderen Leitung erfolgt.<br />

Für alle anderen Spannfelder ergeben sich zum Teil deutliche Reduzierungen der<br />

Schutzstreifenbreiten. Dies gilt im Ergebnis auch für den Trassenabschnitt zwischen<br />

den Querungen des Teutoburger Waldes und der Bundesautobahn 2 im<br />

Bereich des Bielefelder Ortsteiles Lämershagen. Hier erfolgt zwar eine Neutrassierung<br />

in Form kleinräumiger Trassenverschiebungen, die teilweise auf voller<br />

Schutzstreifenbreite mit erstmaligen Grundstücksbelastungen verbunden ist.<br />

Auch der Schutzstreifen der in dieser Form erst mit den Deckblättern 2 und 4 in<br />

das Verfahren eingebrachten modifizierten Trasse ist jedoch deutlich schmaler<br />

als die Gesamtbreite der Schutzstreifen der Bestandstrassen, die zum Teil ohne<br />

Überlagerung und mit rd. 80 m Abstand zueinander verlaufen und von daher mit<br />

dem deutlich größeren Raumanspruch verbunden sind. Insoweit ergeben sich<br />

auch hier deutlich mehr Entlastungs- als Mehr- oder Neubelastungseffekte.<br />

Die Feintrassierung ist unter Ausnutzung dieser Räume bzw. der Bündelungseffekte<br />

dazu genutzt worden, insbesondere Wohngrundstücke soweit wie möglich<br />

ganz oder teilweise aus der bisherigen Überspannungslage zu befreien oder zumindest<br />

die Abstände zwischen der neuen Leitungsachse und sensiblen Nutzungen<br />

wie angrenzender Bebauung zu vergrößern. So rückt die Leitung bzw. der<br />

Rand ihres Schutzstreifens u. a.<br />

- knapp 10 m von der Wohnbebauung an der Ecke Wilhelmsdorfer Straße /<br />

Dalbkeweg südlich der Leitung und > 10 m von den Gebäuden an der Wilhelmsdorfer<br />

Straße nördlich der Leitung (Mast 41/42),<br />

183


- mit rd. 60 m deutlich von den Häusern im Bereich Krackser Straße / Siekkamp<br />

(Masten 43 bis 45),<br />

- rd. 20 m von den zum Ortsteils Buschkamp gehörenden Häusern und Höfen<br />

im Bereich Ostkampweg (Masten 47 bis 49) und<br />

- rd. 55 m von dem an der Bielefelder Stadtgrenze zum Leopoldshöher Ortsteil<br />

Bechterdissen gelegenen und ebenfalls zu Ubbedissen gehörenden Baugebiet<br />

„Frordisser Hof“ ab.<br />

Über die auf das Ergebnis des Anhörungsverfahrens zurückzuführenden Planänderungen<br />

der bereits angesprochenen Deckblätter 2 und 4, mit denen gleichzeitig<br />

diverse Einwendungen vollständig oder zumindest teilweise ausgeräumt werden<br />

konnten, sind zudem deutliche Entlastungen für im Bereich Lämershagen (Lämershagener<br />

Straße und Triftweg, Spannfelder von Mast 58 bis 65) betroffene<br />

Wohnbebauung erzielt worden.<br />

Während der bestehende, durch die Gärten der Wohngrundstücke an der Lämershagener<br />

Straße hindurch verlaufende Schutzstreifen (hier konkret der 110-<br />

kV-Schutzstreifen, der zwischen dem 220-kV-Schutzstreifen und den Gebäuden<br />

verläuft) in Höhe der zum Garten hin gelegenen Gebäudeaußenwände endet und<br />

eine Fläche von rd. zwei Dritteln der Grundstücksflächen einnimmt, verläuft der<br />

neue Schutzstreifen nunmehr vollständig außerhalb der Gärten. Während er am<br />

Grundstück Lämershagener Straße 241 noch unmittelbar bis an die Grundstücksgrenze<br />

heranreicht, vergrößert sich der Abstand für die in Richtung Osten<br />

gelegenen Wohngrundstücke in Folge der Planänderung des Deckblatts 4 zunehmend.<br />

Beim Grundstück Lämershagener Straße 255 beträgt der Abstand<br />

vom Schutzstreifenrand bis zur Grundstücksgrenze dann mehr als 30 m sowie<br />

bis zum Wohngebäude rd. 70 m. Verglichen mit der Ursprungsplanung betragen<br />

die jeweiligen Abstandsvergrößerungen zwischen rd. 20 m und knapp 50 m. Vom<br />

westlich des Gebäudes Lämershagner Straße 241 gelegenen Hof (Lämershagener<br />

Straße 223) ist die Trasse mit dieser Planänderung ebenfalls um rd. 30 m<br />

abgerückt.<br />

Noch deutlichere Entlastungen haben sich mit den Planänderungen des Deckblatts<br />

2 für den Bereich Triftweg ergeben. Hier ist die Leitungsachse um rd. 240<br />

m von der Bebauung weg zur Autobahn verschoben worden.<br />

Weitere Verbesserungen ergeben sich im weiteren Verlauf hin zur Umspannanlage<br />

Bechterdissen für die Randbebauung des Ortsteiles Ubbedissen, die zwi-<br />

184


schen Mast 67 und Mast 68 auf einer Länge von rd. 140 m passiert wird und die<br />

das einzige im Schutzstreifen liegende bzw. in ihn hineinragende Gebiet beinhaltet,<br />

das baurechtlich als reines Wohngebiet einzustufen ist. Die Schutzstreifenbreite<br />

nimmt hier mit dem Wegfall des separaten Schutzstreifens der 110-kV-<br />

Trasse um rd. 25 m ab, so dass mehrere Grundstücke vollständig aus dem<br />

Schutzstreifen herausfallen und für die gesamte Bebauung des reinen Wohngebietes<br />

nördlich der Leitung die Entfernung zum Schutzstreifenrand entsprechend<br />

zunimmt.<br />

Die Leitungsführung in der Achse der abzubauenden 110-kV-Leitung nutzt einen<br />

möglichst schmalen Bereich der dortigen Wohnbebauung. Nur 4 Wohngebäude<br />

(zuzüglich eines außerhalb der Grenzen des reinen Wohngebietes und damit im<br />

Außengebiet liegenden Gebäudes) liegen direkt im Schutzstreifen, so dass sich<br />

insoweit auch Überspannungslagen ergeben. Eine innerhalb der vorhandenen<br />

Schutzstreifen weiter nördlich in Richtung vorhandene 220-kV-Trasse heranrückende<br />

Leitungsführung würde näher an die nördlich gelegene dichtere Bebauung<br />

heranrücken, ohne die Zahl der betroffenen Grundstücke zu reduzieren. Sie<br />

stünde auch der teilweise vollständigen „Befreiung“ mehrerer Grundstücke aus<br />

dem vorhandenen Schutzstreifen der 220-kV-Leitung bzw. dem künftigen<br />

Schutzstreifen der planfestgestellten Leitung entgegen.<br />

Die für den so optimierten Leitungsverlauf gewählten Maststandorte orientieren<br />

sich weitgehend an den Grundstücks- und Bewirtschaftungsgrenzen und wurden<br />

unter Berücksichtigung vorhandener Straßen, Wege und Gewässer so gewählt,<br />

dass die sich daraus für das Grundstück und seine jeweilige Nutzung ergebenden<br />

Beeinträchtigungen so gering wie möglich gehalten werden. Mit dieser Zielrichtung<br />

wurden auch die Standorte der Masten 58 und 72 verschoben (Planänderungen<br />

bzw. Deckblätter 1 und 3) und auf einen Maststandort innerhalb der<br />

Bebauung von Ubbedissen verzichtet.<br />

7.2.4 Null-Variante<br />

Bei der Null-Variante verbliebe der Zustand so, wie er sich ohne den Neubau<br />

darstellt, neue Belastungen für die Umwelt oder andere Schutzgüter ergeben sich<br />

nicht. Mit dem Verbleiben dieses Zustands können die planerischen Ziele jedoch<br />

nicht erreicht werden. Die Null-Variante kann den Erfordernissen der Energiewirtschaft<br />

und der Energieversorgung, vom Gesetzgeber im EnLAG hier als vordringlich<br />

eingestuft, nicht genügen.<br />

185


Nach § 1 Abs. 2 S. 1 EnLAG entsprechen die in dem Bedarfsplan aufgenommenen<br />

Vorhaben den Zielsetzungen des § 1 EnLAG. Für die Planfeststellung bindend<br />

steht damit die energierechtliche Notwendigkeit fest. Damit steht weiter fest,<br />

dass auf die Maßnahme als solche nicht verzichtet werden kann und die „Null-<br />

Variante“ nicht vertretbar wäre (so für das Straßenrecht: VGH München, Urteil<br />

vom 09.07.2008, 8 A 07.40022).<br />

Hinsichtlich der konkreten Unzulänglichkeiten der bestehenden Situation sowie<br />

der zukünftigen Anforderungen an das entsprechende Leitungsnetz wird auf die<br />

Ausführungen zur Planrechtfertigung (Abschnitt B, Nr. 4.1 des Beschlusses) verwiesen.<br />

7.2.5 Bewertung der Variante "Erdverkabelung“ als technischer Ausführungsalternative<br />

Als technische Alternative – sowohl vollständig als auch in Teilabschnitten – zur<br />

Hochspannungsfreileitung grundsätzlich denkbar wäre auch eine unterirdische<br />

Verlegung als Kabel. Dagegen sprechen jedoch sowohl technische als auch<br />

rechtliche Gründe.<br />

Die Planfeststellungsbehörde hat auch nach intensiver Beschäftigung mit dem<br />

Thema und Auswertung umfangreichen Quellenmaterials (vgl. dazu u. a.: grundlegend<br />

schon Hintergrundpapier der EU-Kommission „Undergrounding of electricity<br />

lines in Europe“, Brüssel, 10.12.2003) nicht die Überzeugung gewinnen können,<br />

dass eine (Teil-)Verkabelung als technische Ausführungsalternative für das<br />

vorliegend planfestgestellte Projekt ein gangbarer Weg wäre.<br />

Während Erdkabel auf der 110-kV-Spannungsebene als ausgereift gelten (und<br />

gem. § 43 h EnWG auf neuen Trassen auch zumindest dann als Regelfall vorgeschrieben<br />

sind, wenn die Mehrkosten gegenüber der Freileitung eine bestimmte<br />

Größenordnung nicht überschreiten), ist dies auf der 380-kV-Ebene u. a. mangels<br />

entsprechender Erfahrungen jedoch zumindest derzeit noch nicht der Fall.<br />

Unabhängig davon sind Erdkabel für die 380-kV-Spannungsebene der Planfeststellung<br />

entzogen. Die Regelungen des § 43 EnWG in Verbindung mit denen des<br />

EnLAG lassen Planfeststellungen ausschließlich für Hochspannungsfreileitungen<br />

oder Erdkabel der 110-kV-Spannungsebene zu, wenn es sich um solche in küs-<br />

186


tennahen Bereichen handelt (so schon OVG Schleswig, Urteil vom 12.02.2008, 4<br />

KS 5/07, S. 15) oder der Vorhabenträger ausdrücklich eine Planfeststellung für<br />

ein 110-kV-Erdkabel beantragt. Auch die Regelungen des EnLAG eröffnen die<br />

Möglichkeit einer Planfeststellung für 380-kV-Erdkabel insoweit nicht. Zugelassen<br />

wird sie im § 2 Abs. 3 EnLAG ausschließlich – und auch in Form der Teilverkabelung<br />

– für die vier im § 2 Abs. 1 EnLAG ausgewiesenen Pilotprojekte, mit deren<br />

Hilfe erst noch Erfahrungen mit dem Bau und Betrieb der entsprechenden Technik<br />

(technische Machbarkeit und Umsetzung, Betriebssicherheit und Zuverlässigkeit<br />

etc.) gewonnen werden sollen. Zu diesen Pilotprojekten gehört die 380-kV-<br />

Leitung von Gütersloh über Friedrichsdorf und Bielefeld-Ost nach Bechterdissen<br />

indessen nicht.<br />

Bezogen auf die 110-kV-Leitung der Stadtwerke Bielefeld stellt sich die Frage<br />

einer etwaigen Erdverkabelung vorliegend auch nur im Zusammenhang mit dem<br />

Vorhaben der Amprion GmbH, die vorhandene 220-kV-Leitung durch eine leistungsstärkere<br />

380-kV-Leitung zu ersetzen. Von daher ist – auch wenn sie aufgrund<br />

ihres Alters mittelfristig ohnehin zur Erneuerung ansteht – nicht die den<br />

Versorgungsansprüchen nach wie vor genügende 110-kV-Leitung, sondern die<br />

380-kV-Leitung das verfahrensursächliche Vorhaben. Die Übernahme der Leiterseilführung<br />

auf die neuen Masten der 380-kV-Leitung und der Rückbau der damit<br />

entbehrlich werdenden 110-kV-Masten erfolgt lediglich angesichts der sich mit<br />

dem Vorhaben eröffnenden Möglichkeit zur Trassenbündelung mit dem Ziel, die<br />

von zwei parallelen Freileitungen ausgehenden Gesamtbelastungen im Raum zu<br />

reduzieren.<br />

Die Verkabelungspflicht nach § 43 h EnWG gilt im Übrigen für die Erneuerung<br />

der 110-kV-Freileitung der Stadtwerke Bielefeld nicht, weil es sich um eine bestehende<br />

Leitung, nicht aber um eine neue Leitungstrasse handelt. Mit Blick auf<br />

diese Regelung könnte eine Verkabelung der 110-kV-Leitung daher auch dann<br />

nicht verlangt werden, wenn keine Bündelung erfolgen würde und die Stadtwerke<br />

zu einem späteren Zeitpunkt selbst als Vorhabenträger die Erneuerung ihrer Leitung<br />

angehen.<br />

Für die 380-kV-Ebene sind Erdkabel und Freileitungen losgelöst davon aufgrund<br />

ihrer unterschiedlichen technischen Konzeption weder aus technischen noch aus<br />

planerischen Gründen als in vollem Umfang gleichwertig zu betrachten.<br />

187


Bei der planfestgestellten 380-kV-Leitung zwischen dem Punkt Friedrichsdorf und<br />

dem Umspannwerk Bielefeld-Ost handelt es sich um einen Abschnitt einer Fernleitung,<br />

mit der einerseits die Versorgung des Großraums Bielefeld / Gütersloh<br />

sichergestellt werden soll und die andererseits als wichtige Ost-West-Verbindung<br />

des europäischen Verbundnetzes fungiert (vgl. Abschnitt B, Nr. 4.1 dieses Beschlusses).<br />

Anders als die eng vermaschten Leitungen dicht besiedelter Versorgungsgebiete<br />

dient sie letztlich nicht unmittelbar der Versorgung des Endverbrauchers,<br />

sondern vorrangig der Anbindung der Versorgungsgebiete an die entsprechenden<br />

Lieferwege und damit an das Übertragungsnetz. Den sich daraus<br />

ergebenden technischen und planerischen Notwendigkeiten muss die Leitung<br />

genügen. Insbesondere muss über die jeweilige Entfernung die notwendige Versorgungssicherheit<br />

gewährleistet werden, was u. a. eine geringe Störanfälligkeit<br />

sowie bei eventuellen Störungen deren Reduzierung auf möglichst kurze Ausfallzeiten<br />

beinhaltet. Diesen auch aus den Zielvorgaben des § 1 Abs. 1 EnWG abzuleitenden<br />

Anforderungen entsprechen Erdkabel auf dieser Spannungsebene zumindest<br />

derzeit noch nicht.<br />

Gerade 380-kV-Erdkabel können nur in kurzen Teilstücken transportiert und verlegt<br />

werden, deren Aneinanderreihung störanfällige Muffenverbindungen erfordert.<br />

Anders als bei Freileitungen – dort erfolgt die Isolierung vom Mast durch die<br />

Isolatorstäbe, die der einzelnen Kabel durch die Umgebungsluft – müssen bei<br />

Erdkabeln zudem mit Hilfe eines komplexen technischen Systems hohe Spannungen<br />

mit speziellen Materialien (in der Regel Kunststoff) auf kleinsten Isolierdistanzen<br />

sicher beherrscht werden. Die kurzen Isolierdistanzen führen über hohe<br />

Kapazitätsbeläge zu Energieverlusten (spannungsabhängige Verluste über<br />

die „Durchlässigkeit“ der Isolierung) und begrenzen die Übertragungsstrecken, zu<br />

deren Ausgleich bei größeren Kabellängen in Form flächenintensiver Bauwerke<br />

aufwändige Kompensationsanlagen notwendig sind.<br />

Besonders bei hohen Belastungen im Winter, wenn niedrige Temperaturen ausreichende<br />

Kühlung gewährleisten, verträgt die Freileitung deshalb auch höhere<br />

Temperaturen und ist belastbarer; bei Überhitzung durch zu hohe Beanspruchung<br />

besteht beim Erdkabel die Gefahr des Wärmedurchschlags. Im Gegensatz<br />

zu Erdkabeln können Freileitungen daher eine bessere Spannungshaltung und<br />

bei Bedarf in Störfällen ggf. auch eine Überlastung vertragen. Erdkabel müssen<br />

zur Sicherstellung gleicher Übertragungskapazitäten und zum Ausgleich dieser<br />

Nachteile deutlich größer dimensioniert bzw. in größerer Anzahl (bei 380-kV-<br />

188


Kabeln in der Regel 2 Kabelsysteme statt eines Freileitungsstromkreises) verlegt<br />

werden.<br />

Bedingt durch den einfacheren Aufbau übersteigt daher auch die Haltbarkeitsdauer<br />

einer Freileitung, die 60 bis 80 Jahre umfasst, die voraussichtliche Haltbarkeit<br />

eines Erdkabels deutlich. Aufgrund der Erfahrungen mit 110-kV-Kabeln<br />

– Langzeiterfahrungen mit 380-kV-Erdkabeln müssen erst noch gewonnen werden<br />

– wird für 380-kV-Erdkabel nur eine Lebensdauer von maximal 40 Jahren<br />

prognostiziert, die erheblich unter der einer vergleichbaren Freileitung liegt.<br />

Störanfälliger sind witterungsbedingt zwar Freileitungen. Die Störungen sind bei<br />

Freileitungen jedoch besser beherrschbar, so dass nicht jede Störung auch zu<br />

einem Schaden führt. Und deutlich bessere und weniger zeitintensive Reparaturmöglichkeiten<br />

aufgrund der einfacheren Technik und besseren Zugänglichkeit<br />

– schnelleres Auffinden der Schadensstelle und leichtere Reparatur durch<br />

schnelle und einfache Zugänglichkeit – führen zu deutlich kleineren Ausfallzeiten<br />

der Freileitungen. Langfristig und statistisch sind bei 380-kV-Erdkabeln deshalb<br />

höhere Ausfallzeiten als bei Freileitungen gleicher Spannungsebene zu erwarten.<br />

Auf der 380-kV-Spannungsebene entsprechen Erdkabel, die bisher weltweit nur<br />

sehr selten realisiert worden sind, vor diesem Hintergrund zumindest derzeit nicht<br />

dem Stand der Technik. Die zur Sicherstellung der Energieversorgung notwendige<br />

Betriebssicherheit können 380-kV-Erdkabel nicht sicher gewährleisten. Die insoweit<br />

erforderlichen konkreten technischen Erfahrungen mit dem Bau und Betrieb<br />

von 380-kV-Erdkabeln zu gewinnen, ist zunächst das Ziel der im EnLAG<br />

benannten Pilotprojekte.<br />

Im Kostenvergleich schneiden Erdkabel ebenfalls deutlich schlechter ab; wegen<br />

der aufwändigeren Technik (Isolierung, 2 Kabelsysteme pro Freileitungsstromkreis,<br />

Muffenverbindungen, Kompensationsanlagen, Endverschlüsse etc.) und<br />

der notwendigen umfangreichen Erdarbeiten für ihre Verlegung sind für Erdkabel<br />

Kosten zu veranschlagen, deren Höhe bis zum 4- oder 10-fachen der Kosten einer<br />

vergleichbaren Freileitung betragen können. Diese Mehrkosten können von<br />

den Versorgungsträgern auch nicht den Investitionsbudgets gem. § 23 der Anreizverordnung<br />

zugerechnet werden.<br />

189


Bezüglich des Natur- und Landschaftsschutzes liegt der Vorteil der Erdleitung im<br />

Wesentlichen bei der geringeren Beeinträchtigung des Landschaftsbildes. Erdarbeiten<br />

in dem Umfang wie für ein Erdkabel sind für eine Freileitung, bei der sie<br />

sich im Wesentlichen auf die Maststandorte beschränken, nicht erforderlich.<br />

Schutzstreifen sind in beiden Fällen notwendig, wenn auch bei Erdkabeln in<br />

schmalerer Breite. Anders als bei der Erdleitung kann allerdings die Trasse bei<br />

der Freileitung nach ihrer Erstellung mit geringeren Einschränkungen weiter – z.<br />

B. landwirtschaftlich – und bei Einhaltung der Sicherheitsabstände auch eingeschränkt<br />

forstwirtschaftlich genutzt werden. Die Trasse eines Erdkabels darf dagegen<br />

– um jederzeit Störungsbeseitigungen zu ermöglichen – weder bebaut<br />

noch mit tief wurzelnden Gewächsen bepflanzt werden. Sie muss für die Verlegung<br />

und die Beseitigung anfallender Störungen durchgehend für schwere Fahrzeuge<br />

zugänglich sein.<br />

Als Alternative zur Freileitung scheidet eine 380-kV-Erdverkabelung daher aufgrund<br />

ihrer überwiegenden Nachteile in der Gesamtschau aus. Dies gilt auch für<br />

die Verkabelung von Teilabschnitten, die im Übrigen zur Querung eines Wohngebietes<br />

wie vorliegend dem von Ubbedissen wegen der beengten Örtlichkeiten<br />

– für vier Kabelsysteme ist ein Schutzstreifen von rd. 23 m Breite, während der<br />

Bauphase inklusive Arbeitsstreifen und Erdlagerfläche eine Trassenbreite von rd.<br />

30 m erforderlich – ohnehin nicht in Frage käme und die mit zusätzlicher Problematik<br />

behaftet wäre (besondere Kabelstromkreise, besondere Freiluftanlagen für<br />

Endverschlüsse, Überspannungsableiter etc., vgl. Urteil des OVG Münster vom<br />

09.01.2004, 11 D 116/02).<br />

Der Verzicht auf eine Erdverkabelung entspricht im Übrigen auch dem Ergebnis<br />

der raumordnerischen Beurteilung. Soweit in den Einwendungen eher vereinzelt<br />

auch Erdverkabelungen gefordert wurden, weist die Planfeststellungsbehörde<br />

diese Einwendungen daher zurück.<br />

7.2.6 Wahl der Vorhabensvariante<br />

Die Planfeststellungsbehörde schließt sich nach Prüfung der in Frage kommenden<br />

Trassenvarianten und -modifizierungen dem Ergebnis der Umweltstudie an.<br />

Sie hat sich davon überzeugt, dass die beantragte und auf der Umweltstudie basierende<br />

Vorzugsvariante die ist, die unter Berücksichtigung des planerischen<br />

Gebots der Minimierung von Eingriffen und in Anbetracht der zu erreichenden<br />

190


Ziele gegenüber den anderen in Frage kommenden Varianten und Alternativen<br />

die am besten geeignete ist und sich eine andere Linienführung nicht als besser<br />

aufdrängt. Auch unter Berücksichtigung der Leitungsführung im Bereich der<br />

Bielefelder Ortsteile Lämmershagen (und damit auch unter Berücksichtigung der<br />

Planänderungen der Deckblätter 2 und 4) und Ubbedissen stellt sich die gewählte<br />

Leitungsführung unter Berücksichtigung aller öffentlichen und privaten Belange<br />

als die insgesamt schonendere dar.<br />

Sie birgt – vgl. Kapitel B, Nr. 7.6 dieses Beschlusses – auch keine solchen gesundheitlichen<br />

Risiken für Anwohner des Trassenraums, dass ihre Auswahl aus<br />

diesem Grunde zu verwerfen gewesen wäre. Die planfestgestellte Leitungsführung<br />

ist damit geeignet, sowohl die genannten Planungsziele zu erreichen als<br />

auch gleichzeitig die Betroffenheiten so gering wie möglich zu halten.<br />

Soweit in den Einwendungen eine andere Variante, Trassenführung oder zumindest<br />

größere Abstände zur Wohnbebauung oder auch zumindest teilweise eine<br />

Verkabelung gefordert werden, weist die Planfeststellungsbehörde die Einwendungen<br />

zurück, soweit sie sich nicht ohnehin mit den Planänderungen der Deckblätter<br />

erledigt haben.<br />

Die Planfeststellungsbehörde hat in diesem Zusammenhang großes Verständnis<br />

für die geäußerten Befürchtungen und Ängste, die angesichts der hohen Spannungsebene<br />

mit dem Leitungsbauvorhaben verbunden sind. Insoweit ist für sie<br />

der Wunsch, die Leitung doch schon aus Gründen der Gesundheitsvorsorge um<br />

die betroffene Bebauungen herumzuführen bzw. größere Abstände einzuhalten,<br />

auch sehr gut nachvollziehbar.<br />

Die Schwelle, bei der gesundheitliche Beeinträchtigungen zu erwarten wären,<br />

wird vom Gesetzgeber jedoch über die Grenzwerte der 26. BImSchV (vgl. nachfolgende<br />

Ausführungen unter Nr. 7.6.1) vorgegeben und definiert. Diese Grenzwerte,<br />

die vorliegend erheblich unterschritten werden, entsprechen den Erkenntnissen<br />

der Wissenschaft sowie den darauf basierenden Empfehlungen der Weltgesundheitsorganisation<br />

sowie der Strahlenschutzkommission. Der Planfeststellungsbehörde<br />

liegen keine Erkenntnisse vor, die geeignet wären, diese Erkenntnisse<br />

belastbar in Frage zu stellen. Vor diesem Hintergrund sind die Immissionen<br />

durch elektromagnetische Felder zwar auch unterhalb der Grenzwerte ein hinsichtlich<br />

der Variantenwahl zu berücksichtigendes Abwägungskriterium. Dessen<br />

191


Wertigkeit, d. h. der Grad, mit dem entsprechende Belastungen im Vergleich zu<br />

anderen Belangen in die Abwägung einfließen, wird jedoch wesentlich vom Umfang<br />

der ggf. zu erwartenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen – die hier<br />

letztlich zu verneinen sind – und damit vom Abstand der tatsächlich zu erwartenden<br />

Belastungen zu den entsprechenden Grenzwerten (d. h. dem Grad der Unterschreitung<br />

der Grenzwerte, vgl. auch dazu nachfolgende Ausführungen unter<br />

Nr. 7.6.1) sowie auch von der Zahl betroffener Anlieger mitbestimmt.<br />

In der Gesamtbetrachtung führt dies angesichts der Höhe der nur in Ausnahmefällen<br />

auftretenden maximalen Belastungen und dem Umfang betroffener Wohnbebauung,<br />

die im unmittelbaren Nahbereich der Leitung mit Ausnahme des reinen<br />

Wohngebietes in Ubbedissen durchgehend baurechtliche Außengebieten<br />

zuzuordnen ist, dazu, dass hier die Nachteile einer Neutrassierung die der Leitungsführung<br />

in bestehender Trasse überlagern und die letztere als schonendere<br />

Variante einzustufen ist.<br />

Unter diesen Gesichtspunkten wäre auch eine Planfeststellung des Vorhabens<br />

ohne Berücksichtigung der Planänderungen der Deckblätter 2 und 4 denkbar<br />

gewesen. Auch bei der ursprünglichen Planung war sichergestellt, dass die entsprechenden<br />

Grenzwerte nicht nur eingehalten, sondern deutlich unterschritten<br />

werden.<br />

Allerdings stellt die Einhaltung der Grenzwerte der 26. BImSchV diesbezüglich<br />

nicht das einzige Abwägungskriterium dar. Vielmehr darf im Rahmen der Abwägung<br />

auch berücksichtigt werden, dass mit der geplanten und planfestgestellten<br />

Variante im Vergleich zur Alttrasse Menschen weniger als bisher durch elektrische<br />

und elektromagnetische Felder beeinträchtigt werden (vgl. Bayerischer<br />

VGH, Urteil vom 12.10.2012, Az. 22 A 10.40041). Grundsätzlich stellen auch<br />

Immissionen unterhalb gesetzlicher Grenzwerte einen Abwägungsposten dar.<br />

Von daher kann eine Neutrassierung bzw. Abweichung von der Alttrasse in Frage<br />

kommen, wenn damit keine erhebliche neue Beeinträchtigung anderer Belange<br />

ausgelöst wird bzw. die neu betroffenen Belange noch in einem angemessenen<br />

Verhältnis zu den zu erzielenden Entlastungswirkungen stehen.<br />

Vor diesem Hintergrund stehen die mit den Planänderungen der Deckblätter 2<br />

und 4 einhergehenden neuen Beeinträchtigungen anderer Belange ihrer Planfeststellung<br />

nicht entgegen. Wie unter Nrn. 5.3.2, 6.4.1 und 6.4.2 im Kapitel B<br />

192


des Beschlusses ausgeführt, löst die Trassenführung auch in diesen Bereichen<br />

keine arten- oder gebietsschutzrechtlichen Verbotstatbestände aus noch ist sie<br />

unterhalb der Schwelle der Verbotstatbestände mit gravierenden Nachteilen für<br />

das Schutzgut Tiere, Pflanzen und biologische Vielfalt verbunden. Bedenken sind<br />

auch nur gegen das Deckblatt 4 und hier nicht wegen der Betroffenheiten des<br />

FFH-Gebietes „Teutoburger Wald“, sondern – von der Stadt Bielefeld – im Hinblick<br />

auf den Anschnitt des Hangwaldes im Spannfeld von Mast 60 nach Mast 61<br />

vorgetragen worden. Es ist dies das auschlaggebende Spannfeld für die Verbesserungen<br />

hinsichtlich der Wohnbebauung an der Lämershagener Straße.<br />

Die Planfeststellungsbehörde weist diese Einwendungen zurück. Die darin angesprochenen<br />

Bedenken gegen die Inanspruchnahme des Hangwaldes gehen zwar<br />

nicht vollständig fehl, sind jedoch – dies gilt insbesondere unter Berücksichtigung<br />

der vorgesehenen Minimierungsmaßnahme M 6 – nicht von einem solchen Gewicht,<br />

das den Planänderungen des Deckblatts letztlich entgegenstünde. Insoweit<br />

wird der Entlastung der Wohnbebauung und damit dem verbesserten Schutz<br />

des Schutzgutes Mensch hier der Vorrang eingeräumt.<br />

Aus der Sicht der Stadt Bielefeld (untere Landschaftsbehörde und städtischer<br />

Forst) sind die Planänderungen des Deckblatts 4 einerseits im Hinblick auf das<br />

Schutzgut Mensch nicht erforderlich und damit vermeidbar und anderseits mit erheblichen,<br />

vermeidbaren und langfristig wirkenden Eingriffen in die nördlich der<br />

Leitungsachse gelegenen Waldbestände verbunden. Der betroffene südliche<br />

Waldrand bestehe auf einer Tiefe von 15 bis 20 m aus einem jungen Fichtenbestand,<br />

auf den sich nur geringfügige nachteilige Auswirkungen ergäben. Im Norden<br />

schlössen sich daran jedoch Fichtenaltbestände an, die teilweise von älteren<br />

Laubgehölzen durchsetzt seien, was im Gefüge einen stabilen Waldrand ergebe.<br />

Anders als vorher werde mit der veränderten Leitungsführung nicht nur in die<br />

Fichtenjungbestände, sondern auch in die mit Laubgehölzen durchsetzten Waldbestände<br />

eingegriffen. Damit werde der gesamte Hangwald gefährdet, er verlöre<br />

seinen Schutz vor Folgeschäden wie Sonnenbrand, Käferbefall und Windwurf. Im<br />

Vorfeld der Planänderung sei zudem von einer stärkeren Verminderung der ursprünglich<br />

vorgesehenen Schutzstreifenbreite ausgegangen worden als die 2 m,<br />

die mit der Erhöhung des Mastes 60 und der Schutzstreifenbreite von – nördlich<br />

der Leitungsachse – 39 m tatsächlich erreicht worden sei.<br />

193


Wie in der umweltgutachterlichen Stellungnahme zu den Planänderungen (Umweltstudie,<br />

S. 7 ff) festgestellt wurde, ist bereits jetzt in weiten Teilen kein oder<br />

nur ein rudimentärer und zudem ganz überwiegend aus standortfremden Fichten<br />

bestehender Waldrand vorhanden, die angesprochene Schutzfunktion somit tatsächlich<br />

nur in teilweise stark eingeschränkter Form gegeben. Diesen Aussagen<br />

wurde auch in der Stellungnahme der Stadt Bielefeld inhaltlich nicht widersprochen.<br />

Sie haben sich auch im Rahmen eines gemeinsamen Ortstermins, den die<br />

Vorhabenträgerin und die Stadt Bielefeld unter Beteiligung des Landesbetriebes<br />

Wald und Holz NRW am 05.02.2013 dazu durchgeführt haben, im Ergebnis bestätigt.<br />

Von daher ist die Annahme einer wesentlich erhöhten Gefahrenlage in<br />

Folge schutzstreifenbedingter Gehölzentnahmen oder Vegetationshöhenbeschränkungen<br />

nicht begründet. Zwar müssen – auch wenn keine vollständige<br />

Rodung erforderlich ist und selektiv Einzelbäume entfernt werden, während die<br />

eingestreuten Laubgehölze nahezu vollständig erhalten bleiben – gerade die zum<br />

Teil hochwüchsigen Randfichten entnommen werden, so dass der ohnehin nur<br />

eingeschränkt vorhandene Schutz der sich anschließenden Fichtenbestände<br />

nochmals reduziert wird und die Gefahr etwaiger Folgeschäden insoweit weiter<br />

zunimmt. Soweit möglich, wird ihr jedoch mit Hilfe der Vermeidungs- und Minimierungsmaßnahme<br />

M 6 wirksam begegnet. Im Zuge dieser Maßnahme wird unter<br />

Ausnutzung der möglich bleibenden Vegetationshöhen – vgl. Maßnahmenblatt<br />

und vorstehend benannte Karte 8.4-1 A D II Blatt 2 der Umweltstudie – in<br />

gestufter Form ein naturnaher Waldrand entwickelt, mit dem die vorhandene<br />

Schutzwirkung gestützt und auf Dauer verstärkt wird.<br />

Mittel- bis langfristig wird sich unter Berücksichtigung des vorgesehenen Maßnahmenpaketes<br />

(neben der Entwicklung eines gestuften und naturnahen Waldrandbereiches<br />

die zwecks Unterstützung einer weitergehenden naturnahen<br />

Waldentwicklung zugesagte Unterpflanzung auch der übrigen Fichtenbestände<br />

sowie die Beschränkung der Maßnahmen im Schutzstreifen auf die betriebsnotwendige<br />

Trassenpflege, d. h. außer den nur selektiven Einzelbaumentnahmen<br />

nur möglichst schonende Rückschnitte bzw. ein „Auf-den-Stock-Setzen“ und damit<br />

gleichzeitig auch die von der Stadt Bielefeld geforderte Schonung von Altholzbeständen)<br />

für die hier betroffenen Waldbestände jedoch eine Stärkung ergeben,<br />

mit der dann auch eine deutliche Reduzierung der Gefahr von Folgeschäden<br />

einhergeht.<br />

194


Die Vorhabenträgerin hat außerdem zugesagt, den rd. 1 ha Fläche umfassenden<br />

Fichten- und Hangwald vorab forstrechtlich zu entschädigen sowie im Falle eines<br />

tatsächlichen Folgeschadens auch die Kosten der Wiederaufforstung zu tragen<br />

(vgl. zu den Zusagen Kapitel A, Nr. 7 des Beschlusses).<br />

.<br />

Zur von der Stadt Bielefeld bemängelten unzureichenden Schutzstreifenverkleinerung<br />

wegen unzureichender Masterhöhungen hat die Vorhabenträgerin in ihrer<br />

im Nachgang zum Ortstermin vom 05.02.2013 vorgelegten Stellungnahme vom<br />

26.02.2013 nachvollziehbar und plausibel dargelegt, dass diese (anders als in<br />

den vorhergehenden und dass FFH-Gebiet „Östlicher Teutoburger Wald“ berührenden<br />

Spannfeldern) weder vorrangiges Ziel war noch möglich wäre. Zum einen<br />

sind weitere Mastaufstockungen typbedingt nur begrenzt und nicht in dem Umfang<br />

möglich, der für Verschmälerungen des Schutzstreifens im hier betroffenen<br />

Hangbereich erforderlich wäre. Zum anderen müssten diese Masten sehr hoch<br />

werden. So wären der jetzt rd. 66 m hohe Mast 60 auf ca. 90 m und der jetzt rd.<br />

56 m hohe Mast 61 auf ca. 80 m zu aufzustocken. Dies wäre angesichts ihrer<br />

Standorte im Hangbereich einerseits mit erheblichen Beeinträchtigungen in den<br />

Hang und für das Landschaftsbild, andererseits wegen deutlich größerer Fundamentbereiche<br />

ebenfalls mit Gehölzeingriffen verbunden.<br />

Erhebliche Aufwuchsbeschränkungen ergeben sich gleichwohl auch im Zusammenhang<br />

mit den Planänderungen des Deckblatts 4 nicht. Beschränkungen der<br />

Vegetationshöhen entstehen, wie die Karte 8.4-1 A D II Blatt 2 der Umweltstudie<br />

zeigt, zum einen nicht über die gesamte Schutzstreifenbreite der 39 m nördlich<br />

der Leitungsachse und ansonsten nur in abgestufter Form. So bleibt am Nordrand<br />

des Schutzstreifens des Spannfeldes auf dessen ganzer Länge und über<br />

mehrere Meter Breite eine Vegetationshöhe von mindestens 25 m erhalten. Im<br />

Bereich des Maststandorte 60 gilt dies für einen schmalen Streifen sogar bis hin<br />

zur Leitungsachse. Nach Süden hin schließt sich ein weiterer Streifen mit mehreren<br />

Metern Breite an, in dem zumindest noch bis zur Höhe von 20 m Vegetation<br />

möglich bleibt und selbst in den verbleibenden rd. 20 m bis zur Leitungsachse<br />

bleibt noch eine mögliche Bewuchshöhe von 15 m erhalten. Weitere Reduzierungen<br />

der Beeinträchtigungen und Eingriffe wären hier nur über Trassenverschiebungen<br />

bzw. den Verzicht auf die Planänderungen des Deckblatts 4 möglich.<br />

Im Ergebnis sind damit weder Belange des Landschaftsschutzes noch solcher<br />

des Forstes erkennbar, die der Trassenführung in der Form des Deckblatts 4<br />

entgegenstehen könnten.<br />

195


Eine Vermeidbarkeit des Eingriffs in den Hangwald im Sinne der Eingriffsregelung<br />

des § 15 BNatSchG ist nach der Entscheidung zugunsten der planfestgestellten<br />

Planungstrasse nicht mehr gegeben. Hierzu wird auf die Ausführungen<br />

unter Nr. 6.4.4.3 im Kapitel B des Beschlusses verwiesen.<br />

7.3 Landwirtschaft<br />

Das Vorhaben beansprucht hinsichtlich der Maststandorte, insbesondere aber<br />

hinsichtlich des zur Trasse gehörenden Schutzstreifens in größerem Umfang<br />

Flächen, die landwirtschaftlich genutzt werden. Die Überprüfung und Abwägung<br />

aller betroffenen Interessen ergibt jedoch, dass das Vorhaben mit den Belangen<br />

der Landwirtschaft vereinbar ist. Dies gilt sowohl im Hinblick auf die vorhabenbedingte<br />

Belastung der Landwirtschaft allgemein als auch hinsichtlich der individuellen<br />

Betroffenheit einzelner Betriebe.<br />

Insgesamt sind durch die Trassenführung und den Schutzstreifen der Leitung<br />

zwar Flächen in erheblichem Umfang (auf landwirtschaftlichen Flächen in der<br />

Regel auf 60 m Breite) betroffen. Die Möglichkeit der landwirtschaftlichen Nutzung<br />

bleibt jedoch weitestgehend und – punktuell mit Ausnahme der Maststandorte<br />

– auch ohne direkte Flächenreduzierung oder -zerschneidung erhalten.<br />

Die Beeinträchtigungen während der Bauphase resultieren aus der vorübergehenden<br />

Inanspruchnahme der Baufelder sowie aus den notwendigen und teilweise<br />

über den künftigen Schutzstreifen erfolgenden Zuwegungen zu den Baufeldern.<br />

Nach Errichtung der Leitung reduziert sich an den Maststandorten zum einen<br />

die zur landwirtschaftlichen Nutzung zur Verfügung stehende Fläche, zum<br />

anderen erschweren die Maststandorte den Einsatz landwirtschaftlicher Fahrzeuge<br />

und -geräte durch Unterbrechung oder Beeinträchtigung der Breite der Arbeitsstreifen.<br />

Beeinträchtigungen durch eine Begrenzung der Höhe einsetzbarer<br />

landwirtschaftlicher Fahrzeuge und -geräte aufgrund der Leiterseilführung und<br />

einzuhaltender Mindestabstände sind zwar denkbar, hier jedoch angesichts der<br />

Höhe der Mastaufhängepunkte und der Leiterseilführung weder naheliegend<br />

noch von Einwendern oder der Landwirtschaftskammer vorgetragen worden.<br />

Auch Einschränkungen für den Anbau landwirtschaftlicher Produkte entstehen<br />

nicht. Aufwuchsbeschränkungen im Schutzstreifen ergeben sich nur für entsprechend<br />

hoch wachsende Pflanzen, also vor allem Gehölze, und wirken sich des-<br />

196


halb insoweit auf die Agrarwirtschaft nicht aus. Mit Ausnahme der Maststandorte<br />

bleiben die Flächen im Schutzstreifen durchgehend landwirtschaftlich nutzbar.<br />

Zur Minimierung dieser vorrangig auf die Masten zurückzuführenden Beeinträchtigungen<br />

sind – soweit möglich – als Maststandorte jeweils solche gewählt worden,<br />

die am jeweiligen Grundstücksrand bzw. am Rand der landwirtschaftlich<br />

bewirtschafteten Flächen wie z. B. an befestigten Wegen oder Grabenrändern<br />

liegen. Diese Standorte reduzieren sowohl die der landwirtschaftlichen Bewirtschaftung<br />

verloren gehenden Flächen als auch die Beeinträchtigungen, die sich<br />

für den Einsatz landwirtschaftlicher Geräte ergeben. Auch wenn z. B. die Möglichkeit<br />

einer durchgehenden Grundstücksfurche entfällt, sind die Einschränkungen<br />

gegenüber weiter mittig auf den betroffenen Grundstücken gelegenen<br />

Standorten in der Regel geringer. Soweit dennoch Beeinträchtigungen verbleiben,<br />

sind sie unvermeidbar.<br />

Einwendungen aufgrund von Problemen, die sich aus fehlender Identität von<br />

Grundstücks- und Bewirtschaftungsgrenze oder aufgrund nicht ausreichend berücksichtiger<br />

Arbeitsbreiten ergeben, sind von privater Seite auch nur bezüglich<br />

der Maststandorte 68 und 70 vom Einwender 22 als Pächter und Bewirtschafter<br />

sowie vom Einwender 23 als Eigentümer der betroffenen Flächen vorgetragen<br />

worden. Diese Einwendungen weist die Planfeststellungsbehörde zurück.<br />

Die Forderung, den Maststandort 68 zur westlichen Grundstücksgrenze an den<br />

Bebauungsrand der Siedlung Taxusstraße zu verschieben, kollidiert mit dem Ziel,<br />

das nahe Umfeld bebauter Flächen nach Möglichkeit mastfrei zu halten und den<br />

entgegenstehenden Forderungen von Anliegern der Siedlung, den Maststandort<br />

weiter nach Osten zu verlagern. Der vorgesehene Maststandort ermöglicht hier<br />

im Zusammenspiel mit den übrigen ausschlaggebenden Trassierungsparametern<br />

(Maststandorte vor und hinter Mast 68, Masthöhen und damit zusammenhängender<br />

Schutzstreifenbreite) einen Mindestabstand der Leitung und ihres<br />

Schutzstreifens zur Wohnbebauung, ohne eine erhebliche Neubeeinträchtigung<br />

bezüglich der Nutzungsmöglichkeiten und damit der Bewirtschaftung des als<br />

Ackerfläche dienenden Flurstücks 1751 zu verursachen. Insoweit stehen die<br />

Neubelastungen durch den neuen Mast den Entlastungen durch den Rückbau<br />

des Mastes 31 der 220-kV-Freileitung, der sich ebenfalls nicht an der Grundstücksgrenze,<br />

sondern einige Meter abseits befindet, gegenüber. Gleichzeitig<br />

sind – zumal schlichte Sichtbeziehungen als solche im Regelfall insoweit kein ei-<br />

197


genständiges Abwägungskriterium sind – wegen des entfallenden zwar kleineren,<br />

aber näher zur Bebauung stehenden Mastes 31 auch erhebliche Neubeeinträchtigungen<br />

durch den Maststandort 68 für die Anlieger auszuschließen.<br />

Der Maststandort 70 wurde gewählt, um im Wege der Trassenoptimierung freiwerdende<br />

Schutzstreifenflächen zur Vergrößerung der Abstände zu Wohngebieten<br />

– hier des Baugebietes „Frordisser Hof“ – zu nutzen. Die ebenfalls gewünschte<br />

Verlagerung des Maststandortes 70 auf die andere Seite der Straße „Altes<br />

Dorf“ würde die geplante Leitungsachse teilweise auf die der zurückzubauenden<br />

110-kV-Bestandstrasse und damit zu dem Baugebiet hin verlagern.<br />

Bezüglich beider Maststandorte wird deshalb vorliegend insoweit dem Schutzgut<br />

Mensch und menschliche Gesundheit der Vorrang vor den Entlastungen der<br />

landwirtschaftlichen Belange eingeräumt. Verschlechterungen für den Grundstückseigentümer<br />

oder den Pächter sind damit im Ergebnis vor dem Hintergrund,<br />

dass hier 3 nicht am Grundstücksrand bzw. an der Bewirtschaftungsgrenze erfolgenden<br />

Mastneubauten (auch Mast 69 steht auf einem dem Einwender 23 gehörenden<br />

und vom Einwender 22 gepachteten Grundstück) insgesamt 5 (bzw. 6 unter<br />

Einberechnung des 110-kV-Mastes 36) Mastrückbauten gegenüberstehen,<br />

nicht verbunden. Auch von den 6 zurückzubauenden Masten (Masten 31, 32 und<br />

33 der 220-kV-Leitung sowie 32, 34, 35 und tlw. der auf der Grundstücksgrenze<br />

stehende Mast 36 der 110-kV-Freileitung der Stadtwerke Bielefeld) befinden sich<br />

nur die 110-kV-Masten direkt an Grundstücks-/Wegerändern. Der 220-kV-Mast<br />

31 steht einige Meter vom Grundstücksrand entfernt und auch die 220-kV-<br />

Masten 32 und 33 haben Standplätze mittig auf den Flurstücken. Im Ergebnis<br />

sind mit der neuen Leitungsführung daher eher Bewirtschaftungsverbesserungen,<br />

zumindest jedoch keine wesentlichen Verschlechterungen verbunden. Nähere<br />

Begründungen wie z. B. konkretisierende Angaben zur Art der Beeinträchtigung<br />

sind bezüglich der neuen Maststandorte zudem auch nicht benannt worden.<br />

Die möglichst bewirtschaftungsschonende Platzierung der Maststandorte hat im<br />

Übrigen auch die Landwirtschaftskammer in ihrer Stellungnahme bestätigt. Bedenken<br />

erhoben hat sie gegen die im Rahmen der landschaftspflegerischen Begleitmaßnahmen<br />

vorgesehene Aufforstungsmaßnahme (E 2) in der Gemarkung<br />

Milse. Dort befinde sich eine landwirtschaftliche Kernzone der Stadt Bielefeld, die<br />

zu erhalten sei, durch die Aufforstung aber nicht nur verkleinert, sondern auch<br />

geteilt werde.<br />

198


Die Planfeststellungbehörde weist diese Bedenken vor dem Hintergrund zurück,<br />

dass es sich um Flächen aus dem Kompensationsflächenpool der Stadt Bielefeld,<br />

d. h. der öffentlichen Hand, handelt. Der Rückgriff auf diese Flächen ermöglicht<br />

den Verzicht auf die Inanspruchnahme entsprechender Flächen aus privatem<br />

Eigentum. In Verbindung mit dem von der Landwirtschaftskammer bestätigten<br />

ohnehin geringen Ertragspotential dieser Flächen wird dem damit verbundenen<br />

Eigentumsschutz – wie im Übrigen auch in der Rechtsprechung gefordert<br />

– hier der Vorrang eingeräumt (vgl. dazu auch vorstehend Nr. 6.4.4.6). Von entsprechenden<br />

Planänderungen wurde daher beanstandungsfrei abgesehen.<br />

Eine weitere Reduzierung der Eingriffe in die Belange der Landwirtschaft ist aufgrund<br />

der Notwendigkeit des Vorhabens und bei sachgerechter Bewertung sonstiger<br />

Belange nicht möglich. Einer Reduzierung der Anzahl der Masten stehen<br />

technische Restriktionen (mögliche Überspannlängen, Zugkräfte, Mindestabstände<br />

der Leiterseile zum Boden etc.) entgegen. Eine Verschiebung von Maststandorten<br />

mit der Zielrichtung, einzelne betroffene Grundstücke von Masten und ggf.<br />

dem Schutzstreifen freizuhalten, würde eine Trassenverschiebung in größerem<br />

Maßstab bedeuten, der entweder andere Belange entgegenstehen bzw. die zumindest<br />

andere bzw. neue Betroffenheiten nicht minderer Qualität auslösen würde.<br />

Insgesamt ist die Betroffenheit landwirtschaftlicher Belange auf ein unvermeidbares<br />

Mindestmaß beschränkt worden. Dies schließt die Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen,<br />

soweit dafür landwirtschaftliche Flächen in Anspruch genommen<br />

werden, mit ein. Allein durch den Rückbau der bestehenden 220-kV- und 110-kV-<br />

Leitungen ist eine vollständige Kompensation der Eingriffe in Natur und Landschaft,<br />

die jegliche Ausgleichs- und Ersatzmaßnahme entbehrlich machen könnte,<br />

nicht möglich (vgl. Kapitel B Nr. 6.4.4.5 dieses Beschlusses). Auch die in Verbindung<br />

mit der Reduzierung von Masthöhen zur Verbesserung der Luftverkehrssicherheit<br />

stehende Verbreiterung des Schutzstreifens im Anflugbereich des<br />

Verkehrslandeplatzes Bielefeld führt insofern nicht zur Erhöhung der Beeinträchtigungen<br />

der Landwirtschaft; erhöhter Kompensationsbedarf ergibt sich daraus<br />

nicht (vgl. auch Protokoll zum Erörterungstermin).<br />

Nicht auszuschließen sind im späteren Betrieb der Freileitung Beschädigungen<br />

des landwirtschaftlichen Anbaus, wenn die Vorhabenträgerin den Schutzstreifen<br />

in Anspruch nehmen muss, um z. B. Reparaturarbeiten durchzuführen. In diesem<br />

199


Fall werden die Beschädigungen jedoch durch einen finanziellen Ausgleich (Flurschadensberechnung)<br />

vom Verursacher ausgeglichen. Der Ausgleich erfolgt in<br />

jedem Einzelfall und ist auch nicht durch die Entschädigung für die Grundstücksinanspruchnahme<br />

als solche (d. h. für die dingliche Sicherung mittels persönlicher<br />

Dienstbarkeit) abgegolten. Gleiches gilt im Übrigen auch für Flurschäden,<br />

die durch die Baumaßnahme selbst sowie im späteren Betrieb der Leitung z. B.<br />

bei extremen Wetterbedingungen im Winter durch von den Leiterseilen abfallenden<br />

Eisbehang verursacht werden.<br />

7.4 Forstwirtschaft<br />

Das Vorhaben ist mit den Belangen des Waldes und der Forstwirtschaft i. S. d.<br />

BWaldG und des LFoG NRW vereinbar.<br />

Für die betroffenen Waldflächen – vgl. Kapitel B Nr. 5.3.2 des Beschlusses –<br />

ergeben sich Beeinträchtigungen durch Gehölzverluste und die Aufwuchsbeschränkungen<br />

im Schutzstreifen, die über die Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen<br />

kompensiert werden. Die Eigenschaft der Waldflächen als solcher wird<br />

durch das Vorhaben nicht berührt. Der Landesbetrieb Wald und Holz NRW hat<br />

vor diesem Hintergrund keine Einwände gegen das Vorhaben erhoben.<br />

Bezüglich der Schutzstreifenerweiterungen in Waldgebieten und der Minimierungsmaßnahmen<br />

M 5 und M 6 hat die Vorhabenträgerin der entsprechenden<br />

Anregung des Landesbetriebs folgend in ihrer Gegenäußerung klargestellt, dass<br />

es vorzugsweise – d. h., soweit dies möglich ist – bei gezielten Einzelbaumentnahmen<br />

verbleiben soll, flächige Gehölzentnahmen mithin vermieden werden sollen.<br />

In Verbindung mit der Vorgabe, die konkreten Maßnahmen jeweils mit dem<br />

Landesbetrieb abzustimmen, ist dies so auch in den Nebenbestimmungen 5.7.4<br />

und 5.5.1.8 im Kapitel A des Beschlusses verbindlich festgeschrieben worden.<br />

Der Forderung des Landesbetriebs Wald und Holz NRW, zugunsten einer anderweitigen<br />

Umleitung auf die von ihm als problematisch erachtete bauzeitliche<br />

Führung des auch als Forstweg dienenden Fernwanderweges „Hermannsweg“<br />

über eine temporäre Gerüstkonstruktion zu verzichten, wird ebenfalls gefolgt. Eine<br />

entsprechende anderweitige Umleitung ist im März 2012 bereits zwischen der<br />

Vorhabenträgerin, dem Landesbetrieb Wald und Holz NRW sowie der unteren<br />

Landschaftsbehörde der Stadt Bielefeld abgestimmt worden.<br />

200


Die zu den Planänderungen der Deckblätter 1 bis 3 geforderten neuen Bilanzierungen<br />

der Eingriffswirkungen sind mit der im April 2012 vorgenommenen Überarbeitung<br />

der Umweltstudie / des LBP vorgenommen worden, die auch dem Landesbetrieb<br />

Wald und Holz NRW zugegangen ist. Eine Stellungnahme zur überarbeiteten<br />

Umweltstudie wurde nicht abgegeben.<br />

Bezüglich der Stellungnahme des Landesbetrieb Wald und Holz NRW zum<br />

Deckblatt 4 wird auf die Ergebnisse des Ortstermins vom 05.02.2013 (vgl. Vermerk<br />

der ERM GmbH vom gleichen Tage sowie ergänzende Stellungnahme des<br />

Büros vom 26.02.2013) sowie auf die Ausführungen unter Nr. 7.2.6 des Kapitels<br />

B dieses Beschlusses verwiesen.<br />

Für die im Hangwald nördlich des Spannfeldes zwischen den Masten 60 und 61<br />

erforderlichen Gehölzentnahmen, die im Übrigen unter Berücksichtigung der entsprechenden<br />

Notwendigkeiten und wie vom Landesbetrieb gewünscht nur selektiv<br />

erfolgen sollen, gibt die Nebenbestimmung 5.7.4 Im Kapitel A des Beschlusses<br />

der Vorhabenträgerin Abstimmungen mit dem Landesbetrieb und der Stadt<br />

Bielefeld vor.<br />

7.5 Jagd<br />

Eine Beeinträchtigung der Belange der Jagd ist nicht erkennbar, bestehende<br />

Wildwechselbeziehungen werden nicht berührt. Auch Einwendungen oder Stellungnahmen<br />

sind diesbezüglich nicht erhoben bzw. vorgelegt worden.<br />

7.6 Immissionsschutz<br />

Die Planfeststellungsbehörde ist zu dem Ergebnis gelangt, dass die planfestgestellte<br />

Maßnahme mit den Belangen des Immissionsschutzes vereinbar ist und<br />

keine Vorsorge zum Schutz der Bevölkerung erfordert. Schädliche Umwelteinwirkungen<br />

im Sinne von § 50 BImSchG werden weitestgehend vermieden bzw. sind<br />

nicht zu erwarten, Schutzauflagen zum Wohl der Allgemeinheit bzw. zur Vermeidung<br />

nachteiliger Wirkungen auf Rechte anderer im Sinne von § 74 Abs. 2 S. 2<br />

VwVfG NRW nicht erforderlich.<br />

Die planfestgestellte Höchstspannungsfreileitung stellt eine Niederfrequenzanlage<br />

im Sinne des § 1 Abs. 2 der 26. BImSchV dar, die gem. § 4 BImSchG in Verbindung<br />

mit der 4. Verordnung zur Durchführung des BImSchG (Verordnung über<br />

genehmigungsbedürftige Anlagen, 4. BImSchV) keiner immissionsschutzrechtli-<br />

201


chen Genehmigung bedarf. Sie ist jedoch gem. § 22 Abs. 1 Nrn. 1 und 2 BIm-<br />

SchG so zu errichten und zu betreiben, dass schädliche Umwelteinwirkungen<br />

verhindert werden, die nach dem Stand der Technik vermeidbar sind bzw. dass<br />

nach dem Stand der Technik unvermeidbare schädliche Umwelteinwirkungen auf<br />

ein Mindestmaß beschränkt werden. Dies ist gewährleistet.<br />

7.6.1 Elektrische Feldstärke und magnetische Flussdichte<br />

Als Hauptimmissionen verursachen Freileitungen vor allem elektromagnetische<br />

Felder (elektrische Feldstärken und magnetische Flussdichten).<br />

Die Grenze der Zumutbarkeit, bei deren Überschreitung Schutzauflagen notwendig<br />

werden, ergeben sich bei schädlichen Umweltauswirkungen im Sinne des § 3<br />

Abs. 1 BImSchG durch die Regelungen der gem. § 23 Abs. 1 BImSchG ergangenen<br />

26. Verordnung zur Durchführung des BImSchG (Verordnung über elektromagnetische<br />

Felder, 26. BImSchV). Diese Verordnung gilt für die Errichtung und<br />

den Betrieb von Hochfrequenz- und Niederfrequenzanlagen, die gewerblichen<br />

Zwecken dienen oder im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmungen Verwendung<br />

finden und wie die planfestgestellte Hochspannungsfreileitung nicht einer Genehmigung<br />

nach § 4 BImSchG bedürfen.<br />

Konkret ergibt sich die Grenze der zumutbaren Belastungen aus dem Anhang 2<br />

zu § 3 der 26. BImSchV; sie beträgt für die elektrische Feldstärke 5 kV/m und für<br />

die magnetische Flussdichte 100 Mikrotesla (µT). Diese Werte, die auf den von<br />

der internationalen Strahlenschutzkommission für nichtionisierende Strahlung,<br />

der Weltgesundheitsorganisation (WHO) und der Strahlenschutzkommission des<br />

Bundes (SSK) vorgeschlagenen Grenzwerten zum Schutz der Allgemeinheit vor<br />

den Auswirkungen elektrischer, magnetischer und elektromagnetischer Felder<br />

basieren, gelten jedoch nur bezüglich der Belastungen für Grundstücke und Gebäude,<br />

die nicht nur zum vorübergehenden Aufenthalt von Menschen bestimmt<br />

sind. Dies sind nach Ziffer 2.2 der Hinweise des Runderlasses des Ministeriums<br />

für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz NRW<br />

(MUNLV) zur Durchführung der Verordnung über elektromagnetische Felder vom<br />

09.11.2004, SMBl. NRW 7129, solche Orte, an denen zur bestimmungsgemäßen<br />

Nutzung Personen regelmäßig länger – mehrere Stunden – verweilen, also z. B.<br />

Wohngrundstücke oder auch gewerblich genutzte Grundstücke, nicht aber landwirtschaftlich<br />

genutzte Flächen oder Straßen und Wege.<br />

202


Die Immissionen erreichen ihren Höchstwert direkt unterhalb der Leitung und<br />

nehmen mit zunehmendem seitlichem Abstand zur Leitung deutlich ab.<br />

Die Höchstwerte, die unterhalb der planfestgestellten 110-/380-kV-Höchstspannungsfreileitung<br />

Leitung zu erwarten sind, liegen deutlich unterhalb der genannten<br />

Grenzwerte von 5 kV/m elektrischer Feldstärke und 100 (µT) magnetischer<br />

Flussdichte.<br />

Zur Überprüfung der Belastungen hat die Vorhabenträgerin unter Einbeziehung<br />

aller maßgeblichen unterhalb der Leitung oder im unmittelbaren Nahbereich der<br />

Leitungstrasse liegenden und damit in den Schutzbereich der 26. BImSchV fallenden<br />

Immissionsorte ermittelt, wo sich insoweit die Maximalbelastung einstellt<br />

und wie hoch diese jeweils ausfällt. Sie hat unter Einbeziehung der Vorsorgeanforderungen<br />

des § 4 der 26. BImSchV sowie unter Berücksichtigung etwaiger anderer<br />

niederfrequenter Anlagen die maximalen Effektivwerte der Belastungen errechnet,<br />

die sich nur bei gleichzeitiger voller betrieblicher Auslastung der Übertragungskapazität<br />

aller 380- und 110-kV-Leiterseile, d. h. einer Volllast aller Leiterseile<br />

im Bereich ihres thermischen Grenzstroms, ergeben können und die daher<br />

den „Worst-Case“ darstellen.<br />

Dabei ist die jeweilige konkrete Immissionsbelastung neben der Spannungsebene<br />

u. a. auch von der Höhe der Leiterseilführung bzw. vom Abstand zwischen<br />

dem jeweiligen Schutzobjekt auf der Erdoberkante und den Leiterseilen abhängig;<br />

je höher die Führung der Leiterseile, umso geringer die jeweilige Belastung.<br />

Berechnungen der sich so ergebenden maximalen Immissionswerte hat die Vorhabenträgerin<br />

unter Beachtung der Vorgaben der 26. BImSchV und der Hinweise<br />

des Runderlasses des MUNLV vom 09.11.2004 für die am stärksten betroffenen<br />

schützenswerten Grundstücke im Trassenkorridor – d. h. für Wohngebäude in<br />

Überspannungslagen bzw. im oder unmittelbar am Schutzstreifen der Trasse –<br />

durchgeführt und für die 4 Grundstücke mit den höchsten Werten bereits den im<br />

September/Oktober 2011 ausgelegten Planunterlagen beigefügt (vgl. lfd. Nr. 10<br />

der planfestgestellten Unterlagen). Für die Grundstücke der Eigentümer von betroffenen<br />

Grundstücken, die im Verfahren entsprechende Wünsche geäußert haben,<br />

wurden die Berechnungen im Rahmen des Anhörungsverfahrens nachgeholt.<br />

Die Betroffenen wurden über die Ergebnisse mit gesonderten Schreiben der<br />

203


Vorhabenträgerin oder über die Gegenäußerung informiert. Darüber hinaus wurden<br />

auf Wunsch der Planfeststellungsbehörde auch noch weitere grundstücksbezogene<br />

Berechnungen vorgenommen.<br />

Als Höchstwerte ergeben sich danach<br />

- 3,4 kV/m für die elektrische Feldstärke und 18,0 µT für die magnetische<br />

Flussdichte für das Grundstück Gemarkung Senne I, Flur 12, Flurstück 15 im<br />

Bereich des Spannfeldes zwischen den Masten 37 und 38,<br />

- 2,5 kV/m für die elektrische Feldstärke und 21,0 µT für die magnetische<br />

Flussdichte für das Grundstück Gemarkung Sennestadt, Flur 2, Flurstück 61<br />

im Bereich des Spannfeldes zwischen den Masten 53 und 54.<br />

Ähnlich hohe Werte, und zwar 2,5 kV/m für die elektrische Feldstärke und 19,5<br />

µT für die magnetische Flussdichte, ergeben sich ansonsten nur noch für das<br />

Grundstücke Gemarkung Ubbedissen, Flur 2, Flurstück 419 im Bereich des<br />

Spannfeldes zwischen den Masten 4 und 5 im umzubeseilenden Leitungsabschnitt<br />

zwischen den Umspannanlagen Bielefeld-Ost und Bechterdissen.<br />

Für ein weiteres Wohngrundstück waren als maximale Höchstwerte zunächst 2,5<br />

kV/m für die elektrische Feldstärke und 20,5 µT für die magnetische Flussdichte<br />

errechnet worden. Bei diesem an der Lämershagener Straße gelegenen Grundstück<br />

(Gemarkung Lämershagen-Gräfinghagen, Flur 10, Flurstück 20) handelt es<br />

sich jedoch um eines, das über die Planänderung des Deckblatts 4 entlastet wird.<br />

Mit der Vergrößerung des Abstands zwischen der Leitungsachse bzw. dem<br />

Schutzstreifenrand und dem Wohngrundstück bzw. dem Wohngebäude werden<br />

die Belastungen deutlich abnehmen, die Maximalwerte also auf ein entsprechend<br />

niedrigeres Niveau sinken.<br />

Bei diesen Grundstücken handelt es sich um Außenbereichsgrundstücke mit einem<br />

im Vergleich zu allgemeinen oder reinen Wohn- und damit Innengebieten<br />

geschwächten Schutzstatus, bei denen selbst dann, wenn – was hier nicht der<br />

Fall ist – noch keine Vorbelastungen vorhanden sind, mit entsprechenden Projektierungen<br />

gerechnet werden muss (vgl. dazu auch nachstehend Nr. 7.6.2). Dabei<br />

beziehen sich die Immissionswerte auf die jeweils höchstbelasteten Punkte (und<br />

dort bezogen auf in 1 m Höhe über der Erdoberkante), die bei diesen Grundstücken<br />

innerhalb der Gartenbereiche zu finden sind. Die Wohngebäude befinden<br />

sich in Bereichen außerhalb des Schutzstreifens, in denen die ohnehin erheblich<br />

204


unterhalb der Grenzwerte der 26. BImSchV liegenden maximalen Immissionen<br />

nochmals deutlich geringer ausfallen; unmittelbare Überspannungslagen ergeben<br />

sich hier nicht.<br />

An allen anderen Immissionsorten auf Grundstücken mit schützenswerten Nutzungen<br />

sind die maximal möglichen Höchstbelastungen unabhängig vom<br />

Schutzstatus der Grundstücke – dies schließt das einzige insoweit betroffene reine<br />

Wohngebiet an der Leitungstrasse ein – deutlich niedriger als bei den vorgenannten<br />

4 Objekten. So ergeben sich für die 3 im Spannfeld zwischen den Masten<br />

67 und 68 in Ubbedissen an der Ubbedisser Straße liegenden und dem reinen<br />

Wohngebiet zuzurechnenden Grundstücke Höchstbelastungen von insoweit<br />

nur<br />

- 1,1 kV/m für die elektrische Feldstärke und 13,0 µT für die magnetische<br />

Flussdichte für die Wohneinheit der Grundstücke Gemarkung Ubbedissen,<br />

Flur 5, Flurstücke 1606 und 1667,<br />

- ebenfalls 1,1 kV/m für die elektrische Feldstärke und 13,0 µT für die magnetische<br />

Flussdichte für das Grundstück Gemarkung Ubbedissen, Flur 5, Flurstück<br />

1738 sowie<br />

- 0,8 kV/m für die elektrische Feldstärke und 10,5 µT für die magnetische<br />

Flussdichte für das Grundstück Gemarkung Ubbedissen, Flur 5, Flurstück<br />

649.<br />

Unabhängig von diesen Höchstwerten werden im gesamten Trassenkorridor zumindest<br />

die Belastungen für das – anders als das elektrische Feld nicht spannungsabhängige<br />

– magnetische Feld während des Regelbetriebs der Leitungen<br />

und damit zeitlich ganz überwiegend erheblich niedriger sein.<br />

Weil zur Kompensation eines Leitungsausfalls z. B. als Folge einer Betriebsstörung<br />

an anderer Stelle des Verbundnetzes vorsorglich Leitungskapazitäten vorgehalten<br />

werden müssen, um die notwendige Versorgungssicherheit zu gewährleisten,<br />

werden diese im Regelbetrieb nicht voll ausgeschöpft. Mit ihrem thermischen<br />

Grenzstrom bei Volllast werden die Leiterseile eines Stromkreises nur vorübergehend<br />

und in Ausnahmefällen belastet werden. Auch wenn die tatsächliche<br />

Leitungsauslastung variiert und nicht gleichmäßig erfolgt, wird sich das<br />

Spektrum des Auslastungsgrades insoweit regelmäßig deutlich unterhalb der<br />

Volllast bewegen. Nur selten wird eine gleichzeitige Volllast mehrerer oder gar aller<br />

4 Leiterseilsysteme, d. h. beider 380-kV-Stromkreise und beider 110-kV-<br />

205


Stromkreise, im Bereich des thermischen Grenzstroms zu erwarten sein. Proportional<br />

zur nicht ausgeschöpften Leitungskapazität sinkt aber auch die Belastung<br />

durch die magnetische Flussdichte. Werden z. B. 70 % der Kapazitäten eines<br />

Stromkreises genutzt, was am oberen Rand des Regelbetriebsspektrums liegt,<br />

so sinkt eine sonstige Höchstbelastung von 19,0 µT auf rd. 13,3 µT ab.<br />

Im Vergleich zur heutigen Situation, d. h. angesichts der Vorbelastungen durch<br />

die Bestandleitungen, ergeben sich dabei insbesondere in dem Leitungsabschnitt<br />

mit der kombinierten 110- und 380-kV-Leiterseilführung zwischen dem Punkt<br />

Windflöte und der Umspannanlage Bielefeld-Ost zum Teil Verbesserungen, letztlich<br />

aber keine Verschlechterungen. Insoweit wirkt sich die gebündelte Leiterseilführung<br />

in doppelter Hinsicht positiv aus. Zum einen werden mit der optimierten<br />

Trassenführung in überwiegend verschmälerten Schutzstreifen die Abstände zur<br />

Wohnbebauung vergrößert und zum anderen führt die Führung der 110-kV-<br />

Leiterseile unterhalb der 380-kV-Leiterseile – vgl. auch Kapitel A, Nr. 7.2.6 des<br />

Beschlusses – zu Kompensations- bzw. Abschirmeffekten hinsichtlich der elektrischen<br />

Felder. So wären für die beiden Wohngrundstücke in Ubbedissen mit der<br />

künftigen Höchstbelastung von 1,1 kV/m für die elektrische Feldstärke und 13,0<br />

µT für die magnetische Flussdichte heute (ausgehend von den zulässigen zwei<br />

220-kV-Stromkreisen) Höchstwerte von 4,5 kV/m für die elektrische Feldstärke<br />

und 21,0 µT für die magnetische Flussdichte und damit deutlich höhere Werte<br />

möglich. Von daher trifft auch die in einer Reihe von Einwendungen vorgetragene<br />

Befürchtung, die elektrischen Felder würden sich mit der geplanten Maßnahme<br />

erheblich erhöhen, nicht zu. Die entsprechenden Einwendungen werden daher<br />

zurückgewiesen.<br />

Für Fehler in der Methodik der diesen Belastungswerten zu Grunde liegenden<br />

Berechnungen der Vorhabenträgerin ergeben sich dabei für die Planfeststellungsbehörde<br />

keinerlei Anhaltspunkte.<br />

Gesundheitliche Beeinträchtigungen sind damit sicher auszuschließen. Einwendungen<br />

gegen das Vorhaben, in denen zu hohe Belastungen durch elektromagnetische<br />

Felder und als deren Folge Gefahren für die Gesundheit wie z. B. erhöhte<br />

Risiken für Herz-Kreislauf-, Alzheimer- oder Krebserkrankungen vorgetragen<br />

werden, weist die Planfeststellungsbehörde zurück. Bezüglich der damit im Zusammenhang<br />

stehenden Forderungen nach einer anderen Trassierung, einer<br />

206


Erdverkabelung oder zumindest größeren Abständen zur Wohnbebauung wird<br />

ergänzend auf Kapitel B, Nr. 7.2.6 dieses Beschlusses verwiesen.<br />

Die Grenzwerte der 26. BImSchV legen für das nationale Recht insoweit verbindlich<br />

fest, wann vom Vorliegen konkreter Gesundheitsgefahren auszugehen ist.<br />

Solange der Gesetzgeber keinen Handlungsbedarf sieht und keine naturwissenschaftlichen<br />

gesicherten Erkenntnisse darüber bestehen, dass die Grenzwerte zu<br />

hoch angesetzt sind, sind sie entsprechend anzuwenden. Werden die Grenzwerte<br />

der 26. BImSchV für die elektrische Feldstärke und die magnetische Flussdichte,<br />

die derzeit keinen rechtlichen Bedenken begegnen, eingehalten, sind Gesundheitsgefährdungen<br />

für betroffene Wohngebäude und Wohngrundstücke<br />

nicht zu erwarten (OVG Münster, Urteil vom 09.01.2004, 11 D 116/02 sowie<br />

BVerVG, Beschluss vom 22.07.2010, 7 VR 4.10 sowie BVerwG, Gerichtsbescheid<br />

vom 21.09.2010, 7 A 7/10, und Urteil vom 27.01.2011, 7 A 18/10).<br />

Rechtlicher Maßstab für die Beurteilung des Leitungsbetriebs ist insoweit § 22<br />

Abs. 1 Satz 1 BImSchG. Denn die Freileitung ist keine genehmigungsbedürftige<br />

Anlage nach § 4 BImSchG i.V. mit § 1 der 4. BImschV (vgl. § 3 Abs. 5 BImSchG).<br />

Die in § 22 Abs. 1 Satz 2 BImSchG vorgesehene Beschränkung auf die Abwehr<br />

von Luftverunreinigungen und Geräuschen greift nicht ein, weil die Höchstspannungsleitung<br />

gewerblichen Zwecken dient und im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmungen<br />

Verwendung findet. Nach § 22 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BImSchG sind<br />

nicht genehmigungspflichtige Anlagen so zu errichten und zu betreiben, dass<br />

schädliche Umwelteinwirkungen verhindert werden, die nach dem Stand der<br />

Technik vermeidbar sind. Schädliche Umwelteinwirkungen in diesem Sinne sind<br />

Immissionen, die nach Art, Ausmaß oder Dauer geeignet sind, Gefahren, erhebliche<br />

Nachteile oder erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit oder die<br />

Nachbarschaft herbeizuführen (§ 3 Abs. 1 BImSchG). Dabei geht es nach überwiegender<br />

Meinung ausschließlich um die Abwehr von Gefahren und erheblichen<br />

Nachteilen bzw. Belästigungen, nicht um Vorsorge. Dies zeigt insbesondere der<br />

Vergleich mit § 5 Abs. 1 BImSchG (OVG Münster, Urteil vom 09.01.2004, 11 D<br />

116/02, vgl. auch VGH Bad.-Württemberg, Urteil vom 14. Mai 1996, 10 S 1/96<br />

und BVerwG, Urteil vom 9. Februar 1996, 11 VR 46/95 zu elektromagnetischen<br />

Feldern einer Bahnstromleitung, sowie Jarass, BImSchG, 5. Aufl. 2002, § 22<br />

Rdnr. 22 m.w.N.). Rein vorsorgliche Schutzpflichten löst § 22 BImSchG deshalb<br />

nicht aus.<br />

207


Soweit Einwender mit Immissionsbelastungen unterhalb der Grenzwerte der 26.<br />

BImSchV gesundheitliche Gefahren verbinden und damit letztlich die vom Verordnungsgeber<br />

festgelegten Grenzwerte als unzureichend bzw. zu hoch angesetzt<br />

bemängelt werden, werden dabei die Grenzen der sich aus Art. 2 Abs. 2<br />

Satz 1 GG (Recht auf körperliche Unversehrtheit) ergebenden staatlichen<br />

Schutzpflicht verkannt.<br />

Dem Verordnungsgeber kommt bei der Erfüllung dieser Pflicht ein weiter Einschätzungs-,<br />

Wertungs- und Gestaltungsbereich zu, der auch Raum lässt, konkurrierende<br />

öffentliche und private Interessen zu berücksichtigen. Die verfassungsrechtliche<br />

Schutzpflicht gebietet nicht, alle nur denkbaren Schutzmaßnahmen<br />

zu treffen. Ihre Verletzung kann vielmehr nur festgestellt werden, wenn die<br />

öffentliche Gewalt Schutzvorkehrungen überhaupt nicht getroffen hat oder die getroffenen<br />

Maßnahmen gänzlich ungeeignet oder völlig unzulänglich sind, das gebotene<br />

Schutzziel zu erreichen oder erheblich dahinter zurückbleiben. Bei komplexen<br />

Gefährdungslagen – wie hier bei der Festsetzung von Grenzwerten für<br />

elektromagnetische Felder –, über die noch keine abschießenden wissenschaftlichen<br />

Erkenntnisse vorliegen, kommt dem Verordnungsgeber zudem ein angemessener<br />

Erfahrungs- und Anpassungsspielraum zu. Ausgehend hiervon verlangt<br />

die staatliche Schutzpflicht nicht, ungesicherten wissenschaftlichen Erkenntnissen<br />

zur Durchsetzung zu verhelfen.<br />

Es ist zwar Sache des Verordnungsgebers, den Erkenntnisfortschritt der Wissenschaft<br />

mit geeigneten Mitteln nach allen Seiten zu beobachten und zu bewerten,<br />

um ggf. weiter gehende Schutzmaßnahmen treffen zu können. Eine Verletzung<br />

der Nachbesserungspflicht durch den Verordnungsgeber kann aber erst festgestellt<br />

werden, wenn evident ist, dass eine ursprünglich rechtmäßige Regelung<br />

zum Schutz der Gesundheit auf Grund neuer Erkenntnisse oder einer veränderten<br />

Situation verfassungsrechtlich untragbar geworden ist (BVerfG, std. Rspr ,<br />

vgl. Beschluss vom 28. Februar 2002, 1 BvR 1676/01, zu Hochfrequenzanlagen<br />

nach der 26. BimSchV sowie Beschluss vom 17. Februar 1997, 1 BvR 1658/96,<br />

zu Niederfrequenzanlagen und Beschluss vom 24.01.2007, 1 BVR 382/05).<br />

Hiervon ist derzeit angesichts der Empfehlungen der Weltgesundheitsorganisation,<br />

der internationalen Strahlenschutzkommission für nichtionisierende Strahlung<br />

und der Strahlenschutzkommission des Bundes nicht auszugehen.<br />

208


Die Frage, ob die empfohlenen und normierten Grenzwerte aufgrund aktuellerer<br />

Erkenntnisse und Forschungsergebnisse ggf. anzupassen und zu reduzieren<br />

sind, wird von den Strahlenschutzkommissionen regelmäßig überprüft. Die Strahlenschutzkommission<br />

des Bundes (SSK) hat erst im Februar 2008 ihre Empfehlungen<br />

zum Schutz vor elektrischen und magnetischen Feldern der elektrischen<br />

Energieversorgung und -anwendung überarbeitet und neu gefasst. Sie kommt<br />

darin zu dem Ergebnis, dass auch nach der Bewertung der neuesten wissenschaftlichen<br />

Literatur keine wissenschaftlichen Erkenntnisse in Hinblick auf mögliche<br />

Beeinträchtigungen der Gesundheit durch niederfrequente elektrische und<br />

magnetische Felder vorliegen, die ausreichend und belastungsfähig wären, um<br />

eine Veränderung der bestehenden Grenzwertregelung der 26. BImSchV zu<br />

rechtfertigen. Die insbesondere aus Laborversuchen und epidemiologischen Studien<br />

stammenden Erkenntnisse über die Wirkungen elektromagnetischer Felder<br />

lassen danach keine gesicherten Rückschlüsse auf Gesundheitsgefährdungen<br />

zu.<br />

So konnte bisher bei keiner Studie mit erwachsenen Personen nachgewiesen<br />

werden, dass ein signifikant erhöhtes Risiko für bestimmte Krebsarten (z. B. bezüglich<br />

Leukämie oder Hirntumoren) besteht. Einige epidemiologische Studien liefern<br />

insoweit zwar den Ansatz zu der Vermutung, es könne sich ein erhöhtes Erkrankungsrisiko<br />

für eine bestimmte Form der Kinderleukämie ergeben. Eindeutige<br />

Zusammenhänge lassen sich aufgrund der den Studien jeweils zugrunde liegenden<br />

geringen Fallzahlen jedoch nicht ableiten. Ebenso belegen epidemiologische<br />

Studien keinen Wirkungszusammenhang. Insofern lässt sich der Nachweis letztlich<br />

nur in Laborversuchen führen. Er konnte für das Auftreten von magnetischen<br />

Feldern und der entsprechenden Form kindlicher Leukämie bislang jedoch nicht<br />

erbracht werden (vgl. Empfehlung der Strahlenschutzkommission des Bundes<br />

vom 21./22.02.2008, Abschnitt 2 Bewertung, dortiger Absatz 3 Nr. 2).<br />

In der „Vergleichenden Bewertung der Evidenz von Krebsrisiken durch elektromagnetische<br />

Felder und Strahlungen“ vom 14./15.04.2011 klassifiziert die Strahlenschutzkommission<br />

die Erkenntnisse im Hinblick auf Wirkzusammenhänge zwischen<br />

elektrischen und magnetischen niederfrequenten Feldern und Krebserkrankungen<br />

erneut als unzureichend und damit nicht belegt. Lediglich für die Kinderleukämie<br />

wird insoweit – und lediglich aufgrund „statistischer Indizien“ – eine<br />

„schwache Evidenz“ festgestellt. Nach der Definition der Strahlenschutzkommission<br />

bedeutet dies, dass eine nur unzureichende Anzahl von Studien vorliegt, die-<br />

209


se bezüglich der Anzahl der untersuchten Endpunkte unzureichend und die methodische<br />

Qualität sowie die Größe der Studien oft begrenzt sind. Die Ergebnisse<br />

wurden von unabhängigen Gruppen kaum reproduziert und zeigen überwiegend<br />

keinen statistisch signifikanten Zusammenhang zwischen Exposition und Karzinogenität<br />

(vgl. Definition auf Seite 4 der vergleichenden Bewertung). In der Kurzinformation<br />

zu der vergleichenden Bewertung wird des Weiteren ausgeführt:<br />

„Mit dieser Weiterentwicklung (Anmerkung der Planfeststellungsbehörde: mit<br />

der aufbereiteten Datenlage) konnte im Rahmen der Stellungnahme die Evidenz<br />

für einen potenziellen Zusammenhang zwischen der Exposition gegenüber<br />

elektromagnetischen Feldern und Strahlungen und Krebserkrankungen<br />

in nachvollziehbarer Weise bewertet werden. Dabei hat sich die Beurteilung<br />

auf unterschiedliche wissenschaftliche Methoden gestützt, nämlich auf die<br />

Beiträge der verschiedenen wissenschaftlichen Ansätze. Dabei war zu entscheiden,<br />

mit welchem Gewicht deren Ergebnisse in die Gesamtbewertung<br />

eingehen sollen. Eine überproportionale Gewichtung einzelner Ansätze, z. B.<br />

epidemiologische Befunde, wird von der Strahlenschutzkommission nicht unterstützt.<br />

Aus der Sicht der SSK ist die Einbeziehung des bestehenden gesicherten<br />

Grundlagenwissens in die Bewertung unverzichtbar. Bei ausreichend<br />

konsistent vorliegendem Gesamtbild muss nicht gefordert werden, dass aus<br />

allen Untersuchungsansätzen Ergebnisse vorliegen. Es konnte daher z. B.<br />

auch bei elektrostatischen Feldern eine Bewertung vorgenommen werden,<br />

obwohl Daten von biologischen Untersuchungen fehlen, weil das Grundlagenwissen<br />

konsistent und überzeugend ist.<br />

Insgesamt zeigt der Vergleich der Risiken elektrischer und magnetischer Felder<br />

sowie elektromagnetischer Wellen und Strahlungen, dass die wissenschaftlich<br />

abgeschätzte Evidenz für ein Krebsrisiko mit der in der Öffentlichkeit<br />

wahrgenommenen nicht immer übereinstimmt und dass z. B. in bisher weniger<br />

beachteten Frequenzbereichen mehr Risikobewusstsein gerechtfertigt wäre.“<br />

Die Planfeststellungsbehörde muss vor diesem Hintergrund davon ausgehen,<br />

dass – anders, als beispielsweise bei UV-Licht-Expositionen oder der Exposition<br />

von ionisierender Strahlung – derzeit keinerlei wissenschaftliche Nachweise existieren,<br />

die geeignet sind, die Grenzwerte der 26. BImSchV als unzulänglich erscheinen<br />

zu lassen (in diesem Sinne auch: „Umweltradioaktivität und Strahlenbelastung<br />

im Jahr 2010“, Unterrichtung durch die Bundesregierung, BT-Drs.<br />

17/9522 vom 30.04.2012, S. 7 und S. 57 ff).<br />

210


Der vorsorglichen Empfehlung der Strahlenschutzkommission des Bundes vom<br />

04.07.2001, die bestehenden Expositionsgrenzwerte nicht vollständig auszuschöpfen<br />

und an öffentlich zugänglichen Orten die Immissionen durch die Summe<br />

aller Beiträge aller vorhandenen Feldquellen deutlich unterhalb der bestehenden<br />

Grenzwerte zu halten, wird mit den deutlich unterhalb der zulässigen<br />

Grenzwerte liegenden Höchstbelastungen entsprochen. Insoweit werden maximal<br />

68 % des Grenzwertes zur elektrischen Feldstärke und maximal 21 % des<br />

Grenzwertes zur magnetischen Flussdichte (in Ubbedissen maximal 22 % der<br />

elektrischen Feldstärke und 13 % der magnetischen Flussdichte) ausgenutzt.<br />

Zukünftige Erkenntnisse, die für die Festsetzung geringerer Grenzwerte sprechen,<br />

sind insoweit zwar nicht völlig auszuschließen. Solange ein solcher Nachweis<br />

jedoch nicht erbracht ist, sind die Grenzwerte der 26. BImSchV jedoch zu<br />

beachten und anzuwenden (BVerwG, Urteil vom 10.12.2003, 9 A 37/02;<br />

BayVGH, Urteile vom 30.04.2004, 22 A 03.40056, und 09.07.2004, 22 A 340057;<br />

OVG Münster, Beschluss vom 09.01.2009, 13 A 2023/07; BayVGH, Beschluss<br />

vom 8. Juli 1997, 14 B 93.3102; Sächsisches OVG, Beschluss vom 17. Dezember<br />

1997, 1 S 746/96; Hessischer VGH, Beschluss vom 29. Juli 1999, 4 TG<br />

2118/99 sowie OVG Lüneburg, Beschlüsse vom 19.01.2001, 1 O 2761/00 und<br />

17.07.2007, 7 MS 107/07). Derzeit sind jedenfalls hinreichende Anhaltspunkte<br />

dafür, dass die Grenzwerte der 26. BImSchV, die nach der Begründung des Verordnungsgebers<br />

selbst schon deutlich unterhalb der Schwelle liegen, bei der mit<br />

Gesundheitsgefahren zu rechnen ist (BR-Drs. 393/96 S. 19), aufgrund des zwischenzeitlichen<br />

Fortgangs der Forschung überholt wären, nicht dargetan oder<br />

sonst ersichtlich (BayVGH, Urteil vom 17.17.2009, 22 A 09.40012, siehe im Übrigen<br />

auch BT-Drs. 16/10750).<br />

So ergeben sich auch aus dem Vortrag der Einwender keine Anhaltspunkte dafür,<br />

dass die Grenzwerte in der 26. BImSchV zu hoch angesetzt sind und insbesondere<br />

keine Anhaltspunkte dafür, dass sich angesichts der tatsächlich zu erwartenden<br />

wesentlich niedrigeren Belastungen konkrete Gesundheitsgefährdungen<br />

– weder hinsichtlich der Kinderleukämie noch hinsichtlich anderer Krankheiten<br />

und Gefährdungen, auch nicht im Hinblick auf Alzheimer oder Herz-Kreislauf-<br />

Erkrankungen – ergeben könnten. Entscheidend sind insoweit nicht einzelne<br />

Studien, auf die teilweise Bezug genommen worden ist, sondern die Ergebnisse<br />

211


der gesamten wissenschaftlichen Erkenntnisse, wie sie von der Strahlenschutzkommission<br />

ausgewertet worden sind.<br />

Wie schon dargelegt, erfolgt trotz der Aufstockung der Leitungskapazitäten durch<br />

die Umstellung der vorhandenen 220-kV-Hochspannungsfreileitung auf ein 380-<br />

kV-System auch keine erhebliche Ausweitung der Immissionsbelastungen. Soweit<br />

sich durch die höhere Spannungsebene höhere Belastungen ergeben, wirken<br />

sich diese an den maßgeblichen Immissionsorten nur bedingt aus. Sie werden<br />

bezogen auf die Immissionsorte – insbesondere auch im Bereich des Spannfeldes<br />

zwischen den Masten 67 und 68, d. h. der Wohnbebauung im Bereich Ubbedissen<br />

– durch die Leitungskonfiguration ausgeglichen. Die Anordnung der<br />

110-kV-Leiterseile auf einer Traverse unterhalb der 380-kV-Viererbündel bewirkt<br />

insoweit physikalisch bedingt eine gewisse Teilabschirmung des Raums unterhalb<br />

der Leiterseile von den elektromagnetischen Feldern, die von der oberhalb<br />

angeordneten 380-kV-Ebene ausgehen. Außerdem führen die übereinander angeordneten<br />

Leiterseile dazu, dass sich die betroffenen Grundstücksflächen, die<br />

unmittelbar unterhalb einer Hochspannungsfreileitung liegen, verringern.<br />

Vorgaben über einzuhaltende Mindestabstände zwischen Hoch- und Höchstspannungsfreileitungen<br />

und angrenzender Bebauung gibt es neben den Immissionsgrenzwerten<br />

der 26. BImSchV im Übrigen nicht. Abstandempfehlungen sind<br />

diesbezüglich zu bewerten wie die Empfehlungen der Strahlenschutzkommission,<br />

die Grenzwerte nach Möglichkeit aus Vorsorgegründen nicht voll auszuschöpfen.<br />

Auch dem sog. Abstandserlass (Abstände zwischen Industrie- bzw. Gewerbegebieten<br />

und Wohngebieten im Rahmen der Bauleitplanung und sonstige für den<br />

Immissionsschutz bedeutsame Abstände, Runderlass des Ministeriums für Umwelt<br />

und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz des Landes NRW<br />

vom 06.06.2007 – V-3-8804.25.1 –) sind keine Vorgaben über Mindestabstände<br />

zu entnehmen.<br />

Dieser Erlass enthält lediglich Handlungsempfehlungen für die Stellen, die als<br />

Träger öffentlicher Belange Aufgaben des Immissionsschutzes wahrnehmen, und<br />

soll im Hinblick auf immissionsschutzrechtliche Regelungen zur Konfliktvermeidung<br />

bei neuen raumbedeutsamen Planungen beitragen. Er gilt ausdrücklich<br />

nicht in Genehmigungsverfahren nach dem BImSchG sowie in Genehmigungsund<br />

Planfeststellungsverfahren nach dem Kreislaufwirtschafts- oder Abfallgesetz<br />

sowie in sonstigen Planfeststellungsverfahren, vorliegend also auch nicht in einem<br />

solchen engergiewirtschaftsrechtlicher Art.<br />

212


In Planfeststellungsverfahren können deshalb, wie insoweit auch im Abstandserlass<br />

ausdrücklich vorgesehen, die immissionsschutzrechtlichen Auswirkungen<br />

nur einzelfallbezogen geprüft und in die Gesamtabwägung eingestellt werden.<br />

Die einzige unmittelbar betroffene Wohnbebauung, die nicht dem Außengebiet,<br />

sondern einem geschlossenen Wohngebiet zuzurechnen ist (hier das gem. Bebauungsplan<br />

als reines Wohngebiet einzustufende Baugebiet Ubbedisser Straße<br />

/ Taxusstraße in Ubbedissen), ist zudem, wie eine Überprüfung durch das Bauamt<br />

der Stadt Bielefeld ergeben hat, zumindest in den Überspannungslagen erst<br />

entstanden, als die 110-kV-Leitung bereits vorhanden und die aus dem Jahr<br />

1971 datierende Genehmigung für die 220-kV-Leitung bereits vorlag. So sind die<br />

Wohngebäude der Einwender/innen 1972 (Einwendung 6), 1987 (Einwendung<br />

12) bzw. 1998 (Einwendung 7) entstanden.<br />

Ein über den Schutz des § 22 BImSchG hinausgehender Anspruch, im Nachhinein<br />

von jeder Beeinträchtigung durch eine Hochspannungsleitungstrasse befreit<br />

zu werden, kann danach aus dem vorliegend ohnehin nicht anwendbaren<br />

Abstandserlass nicht abgeleitet werden.<br />

Die Einwendungen, in denen gesundheitliche Bedenken gegen das Vorhaben<br />

vorgetragen worden sind, weist die Planfeststellungsbehörde daher als unbegründet<br />

zurück.<br />

7.6.2 Schallimmissionen infolge der Koronaeffekte<br />

Für Schallimmissionen, die infolge der sog. Koronaeffekte entstehen können (vgl.<br />

Abschnitt A, Ziffer 5.3.1 dieses Beschlusses), ergibt sich die Zumutbarkeitsgrenze<br />

sowohl für genehmigungsbedürftige als auch für nicht genehmigungsbedürftige<br />

Anlagen aus der auf § 48 BImSchG beruhenden TA Lärm. Gem. Nr. 6.1 der<br />

TA Lärm ist sicherzustellen, dass folgende Beurteilungspegel nicht überschritten<br />

werden:<br />

tags nachts<br />

1. in Kurgebieten, für Krankenhäuser und Pflegeanstalten<br />

45 dB(A) 35 dB(A)<br />

2. in reinen Wohngebieten 50 dB(A) 35 dB(A)<br />

3. in allgemeinen Wohngebieten und Kleinsiedlungsgebieten<br />

55 dB(A) 40 dB(A)<br />

4. in Kerngebieten, Dorfgebieten und Mischgebieten<br />

60 dB(A) 45 dB(A)<br />

5. In Gewerbegebieten 65 dB(A) 50 dB(A)<br />

213


In sog. Gemengelagen, z. B. beim Aufeinandertreffen unterschiedlicher Gebietsarten<br />

oder von Anlagen und Wohnbebauung, die sich in einem im Zusammenhang<br />

bebauten Ortsteil befindet und somit dem bauplanungsrechtlichen Innenbereich<br />

zuzurechnen ist, erhöht sich die Zumutbarkeitsgrenze ggf. nach den Regelungen<br />

der sog. „Mittelwertsrechtsprechung“, die über Ziffer 6.7 in die geltende<br />

TA Lärm von 1990 eingeflossen ist. Die dem zu Grunde liegende und zur TA<br />

Lärm von 1968 entwickelte Rechtsprechung (vgl. u. a. Beschlüsse des BVerwG<br />

vom 12.09.2007, 7 B 24/07, und vom 06.11.2008, 4 B 58/08 sowie Urteil des<br />

BVerwG vom 18.05.1995, 4 C 20/94) geht davon aus, dass Wohngrundstücke in<br />

der Nachbarschaft von Außenbereichen oder von Immissionen verursachenden<br />

Anlagen in ihrer Schutzwürdigkeit herabgesetzt sind und sie auch dann nicht den<br />

vollen Schutzanspruch eines reinen oder allgemeinen Wohngebietes beanspruchen<br />

können, wenn sie faktisch innerhalb eines solchen liegen. Für solche<br />

Grundstücke sind – nicht als arithmetisches Mittel, sondern orientiert an den Gegebenheiten<br />

des Einzelfalls – vielmehr Zwischenwerte zu bilden, die der gegenseitigen<br />

Pflicht zur Rücksichtnahme Rechnung tragen. Die Untergrenze bilden<br />

dabei die Grenzwerte für Kern-, Dorf- und Mischgebiete.<br />

Für Hochspannungsfreileitungen als Anlagen mit ständigem Dauerbetrieb ausschlaggebend<br />

sind letztlich die niedrigeren Nachtwerte, so dass, wenn kein Mittelwert<br />

zu bilden ist, Beurteilungspegel von 40 dB(A) in allgemeinen Wohngebieten<br />

bzw. 35 dB(A) in reinen Wohngebieten sowie in Kurgebieten, für Krankenhäuser<br />

und Pflegeanstalten einzuhalten sind. Die Zuordnung der jeweiligen Immissionsorte<br />

zu einem der bezeichneten Gebiete und Einrichtungen und damit zu<br />

einem Schutzniveau erfolgt dabei nach den Festlegungen des Bebauungsplans<br />

bzw., wenn ein solcher nicht besteht, nach der tatsächlichen sich an der vorhandenen<br />

Bebauung orientierenden Schutzbedürftigkeit des Immissionsortes (Nr. 6.6<br />

der TA Lärm).<br />

Zur Ermittlung der diesbezüglich zu berücksichtigenden Geräuschbelastungen<br />

durch Koronaeffekte hat die Vorhabenträgerin die von einer 380-kV-Freileitung<br />

ausgehenden Immissionen 2003 mit Hilfe von Messungen des TÜV Süddeutschland<br />

an einer vergleichbaren bestehenden Leitung (ähnliche Masttypen und Leiterseilaufhängung,<br />

ebenfalls Viererbündel) untersucht und die maßgebenden Beurteilungspegel<br />

nach der TA Lärm ermittelt. Zur Ergänzung des Gutachtens von<br />

2003 sind vom TÜV Süd 2006 weitere Messungen an 110-/380-kV- sowie an<br />

214


220-/380-kV-Freileitungen durchgeführt worden, die das Ergebnis der Untersuchungen<br />

von 2003 bestätigt haben. Diese gutachtlichen Untersuchungen sind<br />

methodisch einwandfrei durchgeführt worden. Fehler sind der Planfeststellungsbehörde<br />

insoweit nicht ersichtlich, sie wurden auch im Anhörungsverfahren nicht<br />

vorgetragen.<br />

Wie die gutachtlichen Untersuchungen und Messungen ergeben haben, treten<br />

die höchsten Schallimmissionen unmittelbar unterhalb der Leitung auf. Unter ungünstigsten<br />

Bedingungen, d. h. maximal, sind dort Beurteilungspegel von 38<br />

dB(A) zu erwarten. Bereits 40 m abseits der Leitungsachse liegt dieser Maximalwert<br />

dann bei nur noch 34,5 dB(A). Der auf den Worst-Case abgestellte Wert berücksichtigt<br />

dabei nicht nur eine 100-Hz-Komponente für die auf dieser Frequenz<br />

möglichen besonderen Störgeräusche sowie gem. Nrn. A 3.3.5 und A 3.3.6 des<br />

Anhangs zur TA Lärm einen Impulszuschlag von 2,3 dB(A) und einen Tonzuschlag<br />

von 3 dB(A), sondern auch die ungünstigsten Abstandsabhängigkeiten.<br />

Ihm liegt die lauteste gemessene Nachtstunde zu Grunde.<br />

Hauptbetroffen ist diesbezüglich die Wohnbebauung zwischen den Masten 67<br />

und 68 in Bielefeld-Ubbedissen (Bereich Ubbedisser Straße und südliche Taxusstraße).<br />

Die sich am dortigen schmalen „Ausläufer“ des Ortsteiles Ubbedissen<br />

von Nord nach Süd zunächst noch mehrreihig, ab dem Südrand der Taxusstraße<br />

sowie Höhe der Leitungsquerung dann im Wesentlichen nur noch einreihig entlang<br />

der Ostseite der Ubbedisser Straße erstreckende Bebauung wird auf kurzer<br />

Strecke quer zu ihr – d. h. in West-Ost-Richtung – auf einer Länge von rd. 140 m<br />

passiert. Die neue Leitung verläuft dabei weitgehend im bisherigen Schutzstreifen<br />

der 110-kV-Leitung und nutzt somit die südlichere der beiden Bestandstrassen,<br />

so dass sich der Abstand von der nördlich der Leitung liegenden Bebauung<br />

zur Leitungsachse durch den Wegfall der 110-kV-Leitung vergrößert. Auch wenn<br />

die Leitung hier nur einen schmalen und entlang der Leitungstrasse auch nicht<br />

durgehend bebauten Ausläufer des Baugebietes streift, werden gleichwohl 4<br />

Wohngebäude überspannt bzw. liegen innerhalb des Schutzstreifens. Insbesondere<br />

nach Norden hin schließen sich unmittelbar daran weitere Wohngebäude<br />

an, die sich ebenfalls noch in der Reichweite möglicher Immissionen befinden.<br />

Sowohl westlich als auch östlich grenzen in Form landwirtschaftlicher Nutzflächen<br />

jeweils Außengebiete an die auf 140 m Länge gequerte Wohnbebauung an.<br />

215


Das Schutzniveau dieses im durchquerten Bereich schmalen und von nahen Außenbereichsflächen<br />

umgebenen Baugebietsstreifens bestimmt sich nach der<br />

baulichen Qualität, die ihm derzeitig zukommt (vgl. Ziffer 6.6 i. V. m. Ziffer 6.1 der<br />

TA Lärm), und die sich – soweit, wie hier, vorhanden – aus den Festsetzungen<br />

des Bebauungsplanes ergibt. Der entsprechende Bebauungsplan III / Ubbedissen<br />

1 der Stadt Bielefeld weist alle dort östlich der Ubbedisser Straße im Schutzstreifen<br />

liegenden Grundstücke als reines Wohngebiet aus, so dass der Grenzwert<br />

von 35 dB(A) der TA Lärm zur Geltung kommt. Gleiches gilt für die nördlich<br />

an den Schutzstreifen grenzenden Grundstücke, die ebenfalls zum reinen Wohngebiet<br />

gehören. Nach Süden hin schließt sich dort, wo der Schutzstreifenrand die<br />

Ubbedisser Straße quert, ein allgemeines Wohngebiet (Grenzwert: 40 db(A)) an.<br />

Die einzelnen Gebäude westlich der Ubbedisser Straße liegen dagegen außerhalb<br />

der Festsetzungen des Bebauungsplanes, dessen Grenze hier an der Ostseite<br />

der Ubbedisser Straße verläuft, und sind somit dem Außenbereich zuzuordnen.<br />

Da auch unter „Worst-Case-Bedingungen“ und selbst direkt unterhalb der Leiterseile<br />

keine auf die Koronaeffekte zurückzuführenden Beurteilungspegel von mehr<br />

als 38 dB(A) zu erwarten sind, sind in dem allgemeinen Wohngebiet Überschreitungen<br />

der Grenzwerte unabhängig von den Abständen zur Leitungsachse und<br />

unabhängig von der Mittelwertsrechtsprechung auszuschließen.<br />

Für das stärker betroffene und im Regelfall über ein höheres Schutzniveau verfügende<br />

reine Wohngebiet gilt dies so zwar nicht. Da der hier 35 dB(A) betragende<br />

Grenzwert erst in einem Abstand zur Leitungsachse von 40 m sicher dauerhaft<br />

eingehalten wird, können in einem Streifen, dessen Breite die des Schutzstreifens<br />

(dessen Breite beträgt hier 27 m beidseits der Leitungsachse) noch um einige<br />

Meter übersteigt, Grenzwertüberschreitungen nicht vollständig ausgeschlossen<br />

werden.<br />

Mit Blick auf die Leitungsführung in einem schon vorhandenen und insoweit vorbelasteten<br />

Schutzstreifen – dessen Breite sich im Übrigen reduziert – und die<br />

Randlage des betroffenen, die Form eines schmalen „Ausläufers“ des Ortsteiles<br />

aufweisenden Teils des reinen Wohn- bzw. Bebauungsplangebietes, das hier<br />

eng von landwirtschaftlichen Nutzflächen umgeben ist, kommt das entsprechende<br />

Schutzniveau jedoch nicht voll, sondern nur in entsprechend reduziertem Umfang<br />

zum Tragen. Insoweit ist dieser Bereich eng in Außenbereichsflächen ein-<br />

216


gegliedert, deren geringere Schutzwürdigkeit sich zumindest teilweise bis in die<br />

Innenbereichsflächen hinein erstreckt. Von daher dürfen Eigentümer von Wohngrundstücken<br />

in Gemengelagen zwar darauf vertrauen, dass keine mit der<br />

Wohnnutzung unverträgliche Nutzung entsteht, müssen leicht über das sonstige<br />

Schutzniveau hinausgehende Belastungen jedoch ggf. hinnehmen.<br />

Nach der Mittelwertrechtsprechung ist vor diesem Hintergrund ein Immissionsgrenzwert<br />

anzusetzen, der zwischen dem eines reinen Wohngebietes und dem<br />

eines Kern-, Dorf- und Mischgebietes, also zwischen 35 und 45 dB(A) liegt. Maßgebende<br />

Kriterien für die Bildung eines solchen Wertes sind die Prägung des<br />

Einwirkungsgebietes durch den Umfang der Wohnbebauung einerseits und durch<br />

Gewerbe- und Industriegebiete (hier die vorhandene Leitungsführung) andererseits<br />

sowie die Ortsüblichkeit eines Geräusches und die Frage, welche der unverträglichen<br />

Nutzungen zuerst verwirklicht wurde (vgl. Ziffer 6.7 der TA Lärm).<br />

Vor dem Hintergrund<br />

- des eher kleinen sich von West nach Ost lediglich über rd. 140 m Breite erstreckenden<br />

Gesamtumfangs des betroffenen und auf Höhe der Leitungsführung<br />

als „Gebietsausläufer“ von Ubbedissen endenden reinen Wohngebietes,<br />

- dessen Einrahmung durch Außengebietsflächen im Westen, im Osten sowie<br />

im Südosten und ein derzeit nur 3 Wohneinheiten umfassendes allgemeines<br />

Wohngebiet im Süden, das im Vergleich zum reinen Wohngebiet ebenfalls nur<br />

über ein reduziertes Schutzniveau verfügt und<br />

- der wegen der 220-kV-Bestandstrasse grundsätzlich schon vorhandenen<br />

Ortsüblichkeit von Koronaeffekten<br />

muss sich der Mittelwert vorliegend näher an den 45 dB(A) für Kern-, Dorf- und<br />

Misch- bzw. Außengebiete bzw. auch an den 40 dB(A) für allgemeine Wohngebiete<br />

als an den 35 dB(A) für reine Wohngebiete orientieren. Er kann zumindest<br />

nicht unterhalb der 38 dB(A) angesetzt werden, die ohnehin als absolute Maximalbelastung<br />

ermittelt worden sind. Dies gilt insbesondere auch angesichts der<br />

Besonderheiten der Koronaeffekte, die von ihrer Art her keine Dauergeräusche<br />

verursachen, sondern vorwiegend unter Bedingungen entstehen, bei denen sie in<br />

der Regel und vor allem auch bei Pegeln in den oberen Bereichen von anderen<br />

Geräuschen (Wind, Regen etc.) überlagert werden.<br />

Als eigenständige Geräuschquelle wahrnehmbar wird die Leitung dabei nur temporär<br />

sein, Dauerschallpegel entstehen insoweit nicht. Wenn es als Folge der Ko-<br />

217


onaeffekte zu Schallimmissionen kommt, werden sie, wie die gemessenen Mittelungspegel<br />

zeigen (tatsächlich gemessen wurde im Rahmen der gutachtlichen<br />

Untersuchungen ein Mittelwert von rd. 30 dB(A)), in der Regel auch nicht nur<br />

deutlich unterhalb des berücksichtigten Maximalwertes von 38 dB(A) bleiben,<br />

sondern auch 35 dB(A) nicht überschreiten. Je nach Witterung wird daher im Regelbetrieb<br />

der Grenzwert für allgemeine Wohngebiete deutlich unterschritten und<br />

auch der für reine Wohngebiete, der ebenso für Kurgebiete, Krankenhäuser und<br />

Pflegeanstalten gilt, eingehalten. Die als Maximalwert berücksichtigten 38 dB(A)<br />

sind insoweit den zum Schutz der Anlieger verwendeten konservativen Ansätzen<br />

mit den Zuschlägen geschuldet. Von daher müssen für diesen Wert nicht nur die<br />

ungünstigen Bedingungen der sog. 100-Hz-Komponente gegeben sein, sondern<br />

diese darüber hinaus noch mit den Impuls- und Tonzuschlägen kumulieren.<br />

Als die insoweit „unverträgliche Nutzung“ im Sinne von Ziffer 6.7 Abs. 2 der TA<br />

Lärm ist die schon bestehende und – wenn auch in geringerem Maße – bereits<br />

mit Koronaeffekten bzw. Schallimmissionen behaftete 220-kV-Hochspannungsfreileitung<br />

zudem zeitlich früher verwirklicht worden; die entsprechende Wohnbebauung<br />

ist dort weitestgehend jedenfalls erst nach 1971 und damit zu einem<br />

Zeitpunkt entstanden, als die Leitung bereits vorhanden oder zumindest genehmigt<br />

war und somit in Gestalt einer Vorbelastung auch die Situation der Nachbargrundstücke<br />

mit prägte (lediglich das Wohngebäude des nicht überspannten,<br />

aber mit dem Grundstücks geringfügig im Schutzstreifen liegenden Einwenders 4<br />

ist, wie das Bauamt der Stadt Bielefeld ermittelt hat, bereits 1971 entstanden).<br />

Darüber hinaus hat die Vorhabenträgerin zugesagt, in dem das reine Wohngebiet<br />

querenden Spannfeld von Mast 67 bis Mast 68 380-kV-Leiterseile mit der Bezeichnung<br />

Al/St 550/70 zu verwenden, die gegenüber den ansonsten und ursprünglich<br />

auch hier vorgesehenen Leiterseilen mit der Bezeichnung Al/St 265/35<br />

über einen vergrößerten Querschnitt verfügen. Damit geht eine Vergrößerung der<br />

Gesamtoberfläche der Leiterseile einher, die zu einer breiteren „Verteilung“ der<br />

Feldstärke bzw. Reduzierung der Oberflächenfeldstärke führt und so eine weitere<br />

Reduzierung möglicher Schallimmissionen mit sich bringt. Damit sinken die im<br />

Worst-Case-Fall zumindest direkt unter der Leitung möglichen Maximalbelastungen<br />

auf einen Wert von weniger als 38 dB(A) ab.<br />

Außerhalb der betroffenen Bebauung von Ubbedissen (dies schließt den in Ubbedissen<br />

westlich der Ubbedisser Straße gelegenen Bereich ein) weisen die Lei-<br />

218


tungstrasse und ein Bereich von 50 m beidseits der Leitungsachse sonst im Übrigen<br />

nur Einzelbebauung auf, die nicht Teil reiner oder allgemeiner Wohngebiete<br />

ist, sondern der nur der Status von Kern-, Dorf- und Mischgebiete zukommt. Dort<br />

kommt ohnehin der (nächtliche) Grenzwert von 45 dB(A) zum Tragen, der selbst<br />

in Überspannungslagen sicher eingehalten wird und einer entsprechenden<br />

Wohnnutzung nicht entgegensteht. Außerhalb eines Bereichs von 40 m beidseits<br />

der Leitungsachse ist unabhängig davon auch die jederzeitige Einhaltung der<br />

Grenzwerte für reine Wohngebiete (35 dB(A) nachts) sichergestellt.<br />

Die Vorgaben der TA Lärm bzw. das von ihr und ihren Grenzwerten jeweils definierte<br />

Schutzniveau wird damit sicher eingehalten. Gesundheitliche Gefährdungen<br />

durch Schallimmissionen in betroffenen Wohngebieten sind auszuschließen.<br />

Dabei stellt die Verwendung sog. Viererbündel als Leiterseile für die 380-kV-<br />

Leitungen wie in § 22 BImSchG gefordert, sicher, dass die elektrische Feldstärke<br />

an der Oberfläche der Leiterseile so gering wie möglich gehalten wird und keine<br />

vermeidbaren Schallimmissionen entstehen, die nach dem Stand der Technik<br />

vermeidbar wären.<br />

Eine separate Untersuchung gewerblich bedingter Vorbelastungen (Abschnitt 4.2<br />

c der TA Lärm) war nicht erforderlich. Anhaltspunkte dafür, dass die Hochspannungsfreileitung<br />

nach ihrer Inbetriebnahme unter Berücksichtigung etwaiger Vorbelastungen<br />

relevant nach Nummer 3.2.1 Abs. 2 der TA Lärm zu einer Überschreitung<br />

der Immissionsgrenzwerte führen könnte, sind nicht ersichtlich. Die<br />

Zusatzbelastung durch die planfestgestellte Freileitung wird die Grenzwerte nach<br />

Nummer 6 der TA Lärm mindestens um 6 dB(A) unterschreiten (vgl. Nr. 3.2.1,<br />

Abs. 2, S. 2 der TA Lärm).<br />

Im Ergebnis sind beim Betrieb der 110-/380-kV-Höchstspannungsfreileitung entstehende<br />

Immissionen als vertretbar einzustufen, eine Gefährdung für Menschen<br />

und die natürliche Umwelt ist nicht erkennbar. Auf die Ausführungen in Kapitel B<br />

Nr. 5.3.1 wird ergänzend Bezug genommen.<br />

7.7 Gewässer- und Grundwasserschutz<br />

Das planfestgestellte Vorhaben entspricht bei Beachtung der festgestellten Maßnahmen<br />

und Auflagen den Belangen der Wasserwirtschaft und des Gewässerschutzes.<br />

219


Beeinträchtigungen des Grundwassers sind im Hinblick auf die geringen, sich auf<br />

die Maststandorte beschränkenden Flächenversiegelungen (vgl. Kapitel B, Ziffern<br />

5.3.3 und 5.4.3 dieses Beschlusses) nicht zu befürchten. Schmutzeinträge in das<br />

Grundwasser oder auch in Oberflächengewässer werden bei ordnungsgemäßem<br />

Betrieb der Baustellen und bezüglich der Altlasten bei Beachtung des Schutzregimes<br />

bei den Grundwasserabsenkungen und -ableitungen aus den Baugruben<br />

für die Mastfundamente (vgl. Nebenbestimmungen 3.2 zur wasserrechtlichen Erlaubnis<br />

sowie Nebenbestimmung 5.4 im Abschnitt A des Beschlusses) vermieden.<br />

Gleiches gilt unabhängig von der Lage des jeweiligen Maststandortes, der<br />

betroffenen Schutzzone und des Abstands zu den Brunnenanlagen unter Beachtung<br />

der Nebenbestimmungen der Nr. 5.3 des Kapitels A des Beschlusses bezogen<br />

auf den Neubau der Masten 45 bis 56 innerhalb des Wasserschutzgebietes<br />

Bielefeld-Sennestadt/West.<br />

Sonstige Wasserschutzgebiete sind nicht betroffen und die Planung zur Ausweisung<br />

eines Wasserschutzgebietes im Bereich des Kaarstwassergrundleiters in<br />

Bielefeld-Ubbedissen ist vor dem Hintergrund, dass hier künftig keine Trinkwassergewinnung<br />

mehr erfolgt, aufgegeben worden. Um dem im Kaarstbereich unabhängig<br />

davon besonders hohen Gefährdungsgrad des Grundwassers und<br />

dessen Schutzwürdigkeit Rechnung zu tragen, hat die untere Wasserbehörde<br />

vorgeschlagen, das Schutzregime zugunsten des Wasserschutzgebietes Sennestadt/West<br />

auch hier zur Anwendung zu bringen. Diesem Vorschlag ist die Planfeststellungsbehörde<br />

gefolgt, so dass auch dort Beeinträchtigungen ausgeschlossen<br />

werden können.<br />

Besonders schützenswerte Feuchtgebiete und Oberflächengewässer werden<br />

lediglich überspannt und nur insoweit direkt betroffen, als für die Zufahrt zu den<br />

Baustellenflächen 2 Gräben gequert und dafür bauzeitlich verrohrt oder Oberflächengewässer<br />

zur Ableitung von Grundwasser aus Grundwasserhaltungen für<br />

die Mastgründungen genutzt werden (vgl. Kapitel B, Nr. 5.3.3 des Beschlusses).<br />

Diese Eingriffe und Einleitungen sind auf kurze Zeiträume beschränkt, die Verrohrungen<br />

und Zuleitungen werden anschließend zurückgebaut, die Gewässerabschnitte<br />

in ihrem ursprünglichen Zustand wiederhergestellt. Soweit ab- und<br />

einzuleitendes Grundwasser aus den Grundwasserhaltungen – z. B. aufgrund<br />

von Kontaminationen aus Altlasten – behandlungsbedürftig ist, wird dies über das<br />

Schutzregime der Nebenbestimmungen (vgl. insbesondere Nebenbestimmung<br />

220


3.2.4) zum Wasserrecht sichergestellt. Quantitative Überlastungen der Gewässer<br />

sind angesichts des Umfangs (Größe der Baugruben und Dauer der Haltungen)<br />

ebenfalls nicht ersichtlich. Insoweit ist zudem vorab noch die zuständige untere<br />

Wasserbehörde zu beteiligen (Nebenbestimmung 3.2.2).<br />

Weder durch die Errichtung noch durch den Betrieb der Höchstspannungsfreileitung<br />

sind daher Beeinträchtigungen zu erwarten, die das Wohl der Allgemeinheit<br />

oder rechtlich geschützte Interessen Dritter unzumutbar beeinträchtigen. Insoweit<br />

stehen auch der wasserrechtlichen Erlaubnis für die Grundwasserableitungen bei<br />

den Mastgründungen keine Versagungsgründe (§ 12 WHG) entgegen. Die im<br />

Verfahren beteiligten Wasserbehörden teilen diese Auffassung und haben insoweit<br />

– d. h. unter Berücksichtigung der vorgeschlagenen Nebenbestimmungen,<br />

die Eingang in den <strong>Planfeststellungsbeschluss</strong> gefunden haben – keine Bedenken<br />

vorgetragen.<br />

Die unteren Wasserbehörden der Stadt Bielefeld sowie des Kreises Lippe haben<br />

außerdem ihr Einvernehmen gem. § 19 WHG Abs. 1 und 3 WHG zur Erteilung<br />

der wasserrechtlichen Erlaubnisse für die Grundwasserhaltungen bzw. die zugehörigen<br />

Einleitungen erteilt.<br />

7.8 Bodenschutz<br />

Das Vorhaben ist mit den Belangen des Bodenschutzes zu vereinbaren.<br />

Im Rahmen des Leitungsbaus sind bei ordnungsgemäßem Baustellenbetrieb und<br />

bei Einhaltung der Schutzvorkehrungen keine Beeinträchtigungen des Schutzgutes<br />

im Hinblick auf etwaige neue Schadstoffbelastungen des Bodens oder auf Altlasten<br />

zu erwarten.<br />

Der Leitungsbetrieb ist nicht mit dem Umgang schädlicher Stoffe verbunden und<br />

verursacht keinerlei Schadstoffbelastungen im Boden. Blei- oder sonstige<br />

schwermetallbelastete Korrosionsschutzanstriche werden nicht mehr verwendet.<br />

Soweit in der Vergangenheit Belastungen durch ihre Verwendung entstanden<br />

sind, werden ebenfalls entsprechende Schutzvorkehrungen getroffen. Auf die<br />

Nebenbestimmung unter Nr. 5.4.3 in Kapitel A dieses Beschlusses wird Bezug<br />

genommen.<br />

221


Angesichts des außerdem geringen Versiegelungsgrades ist die Besorgnis<br />

schädlicher Bodenveränderungen im Sinne des Bodenschutzrechts nicht begründet.<br />

Dem von § 1 Abs. 1 S. 2 BodSchG und § 1 Abs. 5 S. 3 BauGB geforderten<br />

sparsamen und schonenden Umgang mit Grund und Boden wird Rechnung<br />

getragen.<br />

7.9 Denkmalpflegerische Belange<br />

Das Vorhaben ist mit den Belangen der Archäologie und des Denkmalschutzes /<br />

der Denkmalpflege vereinbar.<br />

Die Regelung des § 1 Abs. 3 DSchG NRW bestimmt dazu, dass bei öffentlichen<br />

Planungen und Maßnahmen die Belange des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege<br />

angemessen zu berücksichtigen sind. Die für den Denkmalschutz und<br />

die Denkmalpflege zuständigen Behörden sind frühzeitig einzuschalten und so<br />

mit dem Ziel in die Abwägung mit anderen Belangen einzubeziehen, dass die Erhaltung<br />

und Nutzung der Denkmäler und Denkmalbereiche sowie eine angemessene<br />

Gestaltung ihrer Umgebung möglich sind.<br />

Nach der für Planfeststellungen ergänzend dazu geltenden Sonderregelung des<br />

§ 9 Abs. 3 DSchG (dazu zuletzt OVG Münster, Beschluss vom 11.05.1999, 20 B<br />

1464/98.AK m.w.N., S. 32 des Urteilsumdrucks) hat die Planfeststellungsbehörde<br />

die Belange des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege in angemessener<br />

Weise im Rahmen ihrer Abwägung zu berücksichtigen.<br />

Der Denkmalschutz ist planungsrechtlich ein abwägungsrelevanter Belang unter<br />

Vielen. Bei der Gewichtung der Belange und ihrer Abwägung kommt ihm jedoch<br />

kein absoluter Vorrang zu, denn dies widerspräche dem Abwägungsgebot.<br />

Lässt es der Gesetzgeber, wie beispielsweise auch bei der Regelung der §§ 1<br />

Abs. 3 und 9, Abs. 3 DSchG, mit einer Berücksichtigungspflicht bewenden, so<br />

bringt er damit zum Ausdruck, dass die betroffenen Belange einer Abwägung unterliegen<br />

und in der Konkurrenz mit anderen Belangen überwindbar sind, ohne<br />

dabei – wie bei Optimierungsgeboten, die eine möglichst weitgehende Beachtung<br />

bestimmter Belange erfordern – einen irgendwie gearteten Gewichtungsvorrang<br />

zu postulieren (so BVerwG, Urteil vom 07.03.1997, 4 C 10.96).<br />

222


Soweit im Bereich der Trasse Bodendenkmäler oder Fundstellen bekannt sind<br />

– dies sind hier nur 2 Fundstellen, ein mesolithischer Fund und ein vorgeschichtlicher<br />

Siedlungsfund –, liegen sie in einem Abstand zu den baulich genutzten<br />

Flächen, der Beeinträchtigungen ausschließt. Möglich sind Bodenfunde aufgrund<br />

der Lage des Trassenraums im mittelalterlichen und frühneuzeitlichen Siedlungsbereich.<br />

Für den Fall, dass solche Bodendenkmäler bei Erdarbeiten zum Vorschein<br />

kommen (Zufallsfunde), wurde jedoch durch die Auflage 5.8 im Kapitel A dieses<br />

Beschlusses ausreichend Vorsorge getroffen. Beeinträchtigungen etwaiger Bodendenkmäler<br />

können daher ausgeschlossen werden.<br />

Baudenkmale sind im Bereich der Leitungstrasse und ihres Schutzstreifens nicht<br />

vorhanden (vgl. auch Kapitel B, Nr. 5.3.6 des Beschlusses).<br />

Auch aus den Stellungnahmen des Amtes für Denkmalpflege des Landschaftsverbandes<br />

Westfalen-Lippe und der LWL-Archäologie für Westfalen ergeben sich<br />

insoweit keine Bedenken gegen das Vorhaben. Im Übrigen unterliegt die Vorhabenträgerin<br />

den gesetzlichen Bestimmungen der §§ 15, 16 und 17 DSchG, die<br />

Anzeige-, Erhaltungs- und Ablieferungspflichten vorsehen.<br />

7.10 Kommunale Belange<br />

Eine Beeinträchtigung kommunaler Belange ist nicht erkennbar.<br />

Wie bereits bei der Überprüfung im Hinblick auf die etwaige Notwendigkeit eines<br />

Raumordnungsverfahrens sind die beiden Städte, deren Gebiete durch den geplanten<br />

Leitungsbau berührt sind, hier die Stadt Bielefeld und die Gemeinde Leopoldshöhe,<br />

auch im Planfeststellungsverfahren umfassend beteiligt und unterrichtet<br />

worden und haben Gelegenheit gehabt, sich zu dem Vorhaben zu äußern.<br />

Diese gesetzlich vorgesehene Verfahrensbeteiligung hat ihre Wurzeln im die<br />

Planungshoheit einschließenden Selbstverwaltungsrecht der Gemeinden (Art. 28<br />

Abs. 2 GG / Art. 78 Abs. 2 LVerf. NRW) und dient dazu, der Gemeinde die Wahrnehmung<br />

ihrer ortsplanerischen Belange zu ermöglichen. Sie dient nicht der<br />

Wahrnehmung sonstiger Belange wie z. B. der von Umweltbelangen.<br />

Beeinträchtigungen des Selbstverwaltungsrechts durch erhebliche nachteilige<br />

Auswirkungen des Vorhabens auf die von ihr geschaffenen oder geplanten öffentlichen<br />

Einrichtungen, die der öffentlichen Daseinsvorsorge dienen, haben die<br />

223


eteiligten Gemeinden zu keiner Zeit geltend gemacht. Auch ein sonstiges inhaltliches<br />

Abstimmungsdefizit in Bezug auf eigene örtliche Planungen und sonstige<br />

Maßnahmen der betroffenen Gemeinden, durch die Grund und Boden in Anspruch<br />

genommen oder die räumlichen Entwicklungen ihrer Gebiete beeinflusst<br />

werden, lässt sich dem Vorbringen der Stadt Bielefeld und der Gemeinde Leopoldshöhe<br />

nicht entnehmen.<br />

Erst recht ist für die Planfeststellungsbehörde nicht erkennbar, dass das Vorhaben<br />

die Planungshoheit der beiden Gemeinden nach den im Fachplanungsrecht<br />

entwickelten Maßstäben beeinträchtigt. Danach verleiht die Planungshoheit der<br />

Gemeinde eine abwägungserhebliche Rechtsposition gegenüber überörtlichen<br />

planerischen Vorhabenszulassungen nur unter der Voraussetzung, dass das<br />

Vorhaben entweder hinreichend bestimmte gemeindliche Planungen nachhaltig<br />

stört, so dass sie nicht mehr oder nur unter erheblichen Veränderungen oder<br />

Einschränkungen verwirklicht werden können, oder wegen seiner Großräumigkeit<br />

wesentliche Teile des Gemeindegebietes in Anspruch nimmt und somit einer<br />

durchsetzbaren gemeindlichen Planung entzieht (vgl. hierzu VGH Mannheim,<br />

Beschluss vom 24.05.1995, 10 S 240/95; zu den wehrfähigen Belangen einer<br />

Gemeinde siehe zuletzt BVerwG, Beschlüsse vom 18.3.2008, 9 VR 5.07 und<br />

24.07.2008, 7 B 19.08, und Urteil vom 10.12.2008, 9 A 19.08). Für keine dieser<br />

Voraussetzungen bestehen hier Anhaltspunkte bzw. sind solche von den beiden<br />

Städten im Rahmen des Anhörungsverfahrens vorgetragen worden.<br />

Die Gemeinde Leopoldshöhe hat ausdrücklich mitgeteilt, keine Bedenken gegen<br />

das Vorhaben zu haben. Die Stadt Bielefeld hat ausschließlich Belange des<br />

Landschaftsschutzes sowie des Umwelt- und Immissionsschutzes vorgetragen<br />

und um Prüfung der Möglichkeit gebeten, die Freileitung in Teilbereichen – insbesondere<br />

im Ortsteil Ubbedissen – durch ein Erdkabel zu ersetzen. Diese Möglichkeit,<br />

die im Zusammenhang mit der Frage nach alternativen Varianten geprüft<br />

worden ist (vgl. Kapitel B, Nr. 7.2.5 des Beschlusses), besteht jedoch sowohl<br />

rechtlich als auch tatsächlich nicht. In Ubbedissen stehen ihr neben den rechtlichen<br />

Hindernissen vor allem räumliche Gründe entgegen.<br />

Die Stellungnahmen der Stadt Bielefeld zu den Belangen des Landschaftsschutzes<br />

sowie des Umwelt- und Immissionsschutzes sind weitgehend (vgl. u. a. Kapitel<br />

A, Nebenbestimmungen 5.2.2, 5.3, 5.5.2, 5.7.4 und 5.14) in die Planung bzw.<br />

den Planfeststellungsbeschuss eingeflossen. Im Übrigen werden sie unter Be-<br />

224


zugnahme auf die Ausführungen des Kapitels B des Beschlusses zurückgewiesen.<br />

Dies gilt insbesondere – vgl. vorstehend Nrn. 6.4.4.3, 7.2.2 und 7.2.6 – auch<br />

für die gegen die Planänderungen des Deckblatts 4 erhobenen Bedenken und<br />

Einwände.<br />

7.11 Luftfahrt<br />

Belange der zivilen oder militärischen Luftfahrt stehen dem Vorhaben nicht entgegen.<br />

Militärflughäfen, auf die sich das Vorhaben auswirken könnte, sind im Umfeld der<br />

Trasse nicht vorhanden, Beeinträchtigungen nicht ersichtlich. Die Wehrbereichsverwaltung<br />

ist im Verfahren – auch in den Deckblattverfahren – beteiligt worden<br />

und hat mitgeteilt, dass von ihr wahrzunehmende Belange nicht berührt werden.<br />

Auch der rd. 1,1 km Abstand zur Leitungsachse aufweisende zivile Verkehrslandeplatz<br />

Bielefeld-Windelsbleiche sowie der Verlauf der Leitung durch den Anflugbereich<br />

des Verkehrslandeplatzes stehen dem Vorhaben nicht entgegen. Rechtliche<br />

Ausschlusskriterien ergeben sich insoweit im Hinblick darauf, dass mit der<br />

planfestgestellten Leitung keine neuen Beeinträchtigungen für den Flugplatzbetrieb<br />

verbunden sind, nicht und die für die Wahrnehmung der Aufgaben nach<br />

§ 31 LuftVG zuständige <strong>Bezirksregierung</strong> Münster hat keine Bedenken gegen die<br />

Ausführung des Vorhabens erhoben. Die sowohl von ihr als auch von der Deutschen<br />

Flugsicherung vorgeschlagenen Kennzeichnungen des Anflugbereichs,<br />

und zwar<br />

- eine Tageskennzeichnung für flächige und seilförmige Hindernisse durch Seilbzw.<br />

Kugelmarker von Mast 48 bis Mast 56 und<br />

- eine Nachtkennzeichnung durch rote Hindernisfeuer auf den Masten 49 und<br />

52 sowie rot blinkende Gefahrenfeuer auf den Masten 50 und 51<br />

sind Bestandteile der Nebenbestimmungen der Nr. 5.15 im Kapitel A des Beschlusses<br />

und werden der Vorhabenträgerin damit verbindlich vorgegeben.<br />

Auch die von der Deutschen Flugsicherung zur Übernahme in die Sichtflugkarte<br />

geforderte Übermittlung der endgültigen Mastdaten (Standortkoordinaten, Höhenangaben<br />

und Art der Kennzeichnungen) ist Bestandteil dieser Nebenbestimmungen.<br />

225


Die zur Absicherung des Flugbetriebs erforderlichen Schutzvorkehrungen sind<br />

damit erfüllt.<br />

Die von der Deutschen Flugsicherung darüber hinaus empfohlene Tageskennzeichnung<br />

auch der Masten 42 bis 47, die – wie gleichzeitig auch die im Einflugbereich<br />

stehenden Masten 48 bis 51 – sich innerhalb des Verlaufs der veröffentlichten<br />

Platzrunde des Verkehrslandeplatzes befinden, lehnt die Vorhabenträgerin<br />

ab. Wie die <strong>Bezirksregierung</strong> Münster dazu in ihrer Stellungnahme vom<br />

04.09.2012 mitgeteilt hat, ist eine solche Kennzeichnung zwar wünschenswert,<br />

luftrechtlich jedoch nicht verpflichtend. Eine Möglichkeit, der Vorhabenträgerin<br />

diese Kennzeichnung per Nebenbestimmung aufzugeben, sieht die Planfeststellungsbehörde<br />

deshalb nicht.<br />

Sicherheitstechnisch wird sich die Situation des Verkehrslandeplatzes Bielefeld-<br />

Windelsbleiche mit der planfestgestellten Leitung im Vergleich zur heutigen Situation<br />

außerdem deutlich verbessern. Die Vorhabenträgerin hat die schon im<br />

Vorfeld des Verfahrens vom Betreiber des Verkehrslandeplatzes dahingehend<br />

erhobene Forderung aufgegriffen und sieht mit ihrer Planung deutliche Reduzierungen<br />

der Höhen der im Anflugbereich stehenden und – im Wesentlichen „Punkt<br />

auf Punkt“ – zu erneuernden Masten vor, die sich wie folgt darstellen:<br />

Mast Höhe Bestand Höhe Planung Höhenreduzierung<br />

48 66,00 m (Mast 12) 53,75 m 12,25 m<br />

49 69,00 m (Mast 13) 48,00 m 21,00 m<br />

50 68,95 m (Mast 14) 55,50 m 13,45 m<br />

51 66,00 m (Mast 15) 48,00 m 18,00 m<br />

52 60,00 m (Mast 16) 45,50 m 14,50 m<br />

53 63,00 m (Mast 17) 45,50 m 17,50 m<br />

54 63,00 m (Mast 18) 45,50 m 17,50 m<br />

55 56,50 m (Mast 19) 48,00 m 8,50 m<br />

56 60,00 m (Mast 20) 45,50 m 14,50 m<br />

Soweit der Flugplatzbetreiber darüber hinaus noch weitergehende Reduzierungen<br />

der Masthöhen und hier insbesondere der des Mastes 50 fordert, wird diese<br />

Einwendung zurückgewiesen.<br />

226


Die bestehende 220-kV-Leitung wurde 1971 – der Verkehrslandeplatz Bielefeld-<br />

Windelsbleiche war zu diesem Zeitpunkt bereits in Betrieb – im Rahmen einer<br />

Zulassungsentscheidung nach dem EnWG von 1935 genehmigt und genießt in<br />

der vorhandenen Form mit den vorhandenen Masthöhen Bestandsschutz. Von<br />

daher wäre trotz der nach heutigen luftverkehrsrechtlichen Vorschriften bezüglich<br />

ihrer Standorte im Anflugbereich zu hohen Masten auch gegen den mit einem<br />

höhengleichen Ersatzneubau verbundenen Erhalt des Status Quo nichts einzuwenden.<br />

Die Vorhabenträgerin hat gleichwohl, wie in Vorabstimmungen nicht nur<br />

vom Flugplatzbetreiber gefordert, sondern auch von der <strong>Bezirksregierung</strong> Münster<br />

als Luftaufsichtsbehörde angeregt (Möglichkeiten, dies explizit zu fordern,<br />

wurden nicht gesehen), Optimierungen mit der Zielrichtung vorgenommen, das<br />

mit der Leitungsführung für den Luftverkehr verbundene Gefahrenpotential soweit<br />

wie möglich zu minimieren. Sie hat, um Masthöhe einzusparen, an Stelle des 3-<br />

traversigen Tragmastes des Typs „AD 36“ den 2-traversigen und als Abspannmast<br />

konzipierten Mast des Typs „AD 30“ vorgesehen. Die fehlende dritte Traverse<br />

wird dabei durch die breitere zweite Traverse (die wegen der einzuhaltenden<br />

seitlichen Sicherheitsabstände – Ausschwingen der Leiterseile – jedoch zu<br />

Lasten der Schutzstreifenbreite geht) ausgeglichen. Wie der Höhenvergleich der<br />

Masten (vgl. oben) zeigt, konnte so im Vergleich zum Status Quo auch eine deutliche<br />

Höhenreduzierung erreicht werden.<br />

Weiteren Reduzierungen stehen sowohl technische Erfordernisse (einzuhaltende<br />

Sicherheitsabstände zur Erdoberkante bzw. zu den Seiten) als auch naturschutzfachliche<br />

Belange und Belange des Schutzgutes Mensch entgegen. Dies gilt insbesondere<br />

im Hinblick auf eine weitere Reduzierung der Höhe des Mastes 50. So<br />

wird im Bereich des Spannfeldes zwischen Mast 49 zum Mast 50 im Nahbereich<br />

von Mast 50 ein Wohngebäude und im folgenden Spannfeld zwischen den Masten<br />

50 und 51 – ebenfalls im Nahbereich von Mast 50 – eine Reithalle überspannt.<br />

Eine weitere Reduzierung der Höhe von Mast 50 würde hier die Abstände<br />

zwischen den beiden Gebäuden und den Leiterseilen reduzieren und als Folge<br />

daraus gleichzeitig zu Lasten des Schutzgutes Mensch die Immissionsbelastungen<br />

durch elektromagnetische Felder erhöhen. Außerdem begrenzt die Höhe<br />

des westlich von ihm stehenden Wohngebäudes die mögliche Höhenreduzierung<br />

des Mastes. So beträgt der gewährleistete Mindestabstand zwischen dem Gebäude<br />

und den ihm zuzurechnenden baulichen Anlagen (u. a. eine Außenantenne)<br />

sowie den Leiterseilen lediglich 3,60 m. Dies sind lediglich 0,60 m mehr als<br />

der gem. DIN EN 50341-1 (vorher: DIN 0210) zu gewährende Mindestsicher-<br />

227


heitsabstand von 3,0 m. Spielraum für eine weitere Reduzierung der Masthöhe<br />

ist daher nicht vorhanden.<br />

Eine Begrenzung bezüglich der Mastkonfiguration und der damit zusammenhängenden<br />

Schutzstreifenbreite stellen aber auch die Eingriffe in das Naturschutzgebiet<br />

„Behrendsgrund“ dar, durch das der Leitungsabschnitt hier verläuft, und<br />

die mit jeder Verbreiterung des Schutzstreifens zunehmen. Die niedrigere Leiterseilführung<br />

ist angesichts der Örtlichkeiten mit den Waldbeständen sowie der erforderlichen<br />

Sicherheitsabstände vom Mast 51 an trotz Leitungsbündelung nur<br />

noch in Verbindung mit verbreiterten Schutzstreifen möglich, zu dessen Herrichtung<br />

es in Form von Baumentnahmen und/oder Gehölzrückschnitten entsprechender<br />

Eingriffe in die Baumbestände des Naturschutzgebietes am bisherigen<br />

Schutzstreifen- und Heiderand bedarf. In der vorgesehenen Größenordnung sind<br />

diese mit den Schutzzielen des Naturschutzgebietes, die auf den Erhalt der im<br />

schon vorhandenen Schutzstreifen vorzufindenden Heideflächen ausgerichtet<br />

sind, jedoch noch vereinbar. Die Schutzziele gehen mit der vorgesehenen Verbreiterung<br />

des Schutzstreifens nicht verloren und die dort im Rahmen der Vermeidungs-<br />

und Minimierungsmaßnahmen vorgesehene Entwicklung von Waldrandbereichen<br />

als Übergangszone von den Heideflächen zu den sich anschließenden<br />

Waldgebieten steht ihnen nicht entgegen (vgl. Kapitel B Nr. 6.4 und hier<br />

insbesondere Nr. 6.4.4.3 des Beschlusses). Unter Berücksichtigung der hohen<br />

Wertigkeit des Schutzgutes Mensch / menschliche Gesundheit und dessen Gefährdungsgrad<br />

bei Unfallsituationen im Luftverkehr einerseits und des vorgesehenen<br />

Eingriffsumfangs andererseits wird insoweit dem Schutzgut Mensch der<br />

Vorrang eingeräumt.<br />

Soweit es die eine Leitungsbündelung vorsehenden Rahmenbedingungen zulassen,<br />

geht mit der höhenoptimierten Freileitungsführung in der planfestgestellten<br />

Form daher bereits eine weitestgehende Verbesserung für den Verkehrslandeplatz<br />

und Steigerung der Luftverkehrssicherheit einher.<br />

Die Einwendung der Bürgerinitiative „Landeplatz-Senne“, die den Verzicht auf die<br />

Verbreiterung des Schutzstreifens fordert, um aus Kostengründen zu Gunsten<br />

standardmäßiger Tragmasten die hier speziell zur Masthöhenreduzierung vorgesehenen<br />

Abspannmasten entbehrlich zu machen, weist die Planfeststellungsbehörde<br />

vor diesem Hintergrund ebenfalls zurück. Zum einen handelt es sich auch<br />

bei den Abspannmasten nicht um kostenintensive Sonderkonstruktionen und<br />

228


-bauten, sondern um einen regelmäßig im Leitungsbau Verwendung findenden<br />

Leitungsmasten eines bestimmten Typs, also ebenfalls einen „Standardmasten“,<br />

der keine Sonderkosten für eine Sonderkonstruktion verursacht. Zum anderen<br />

sind sonstige „masttypabhängige“ Mehrkosten unabhängig davon, ob sie geeignet<br />

sind, auf die Energiepreise durchzuschlagen, wegen der Wertigkeit des<br />

Schutzgutes Mensch hinnehmbar. Sie stehen der hier zu Gunsten des Schutzgutes<br />

Mensch ausfallenden Abwägungsentscheidung, die alle betroffenen privaten<br />

und öffentlichen Belange zu berücksichtigen hat, trotz der Zielvorgabe der §§ 1<br />

Abs. 1 und 2 Abs. 1 EnWG, wonach die Energiewirtschaftsunternehmen eine<br />

möglichst sichere, preisgünstige, verbraucherfreundliche, effiziente und umweltverträgliche<br />

leitungsgebundene Versorgung der Allgemeinheit mit Elektrizität und<br />

Gas sicherzustellen haben, nicht entgegen.<br />

Insoweit kann aus dem Umstand, dass die vorhandenen und höheren Masten der<br />

im Dezember 2012 noch auf etwas größere Flugzeuge als bisher erweiterten Betriebsgenehmigung<br />

des Verkehrslandeplatzes nicht entgegenstehen und von daher<br />

auch bei der neuen Leitung wieder höhere Masten möglich wären, nicht die<br />

Entbehrlichkeit einer an den Belangen des Verkehrslandeplatzes ausgerichteten<br />

Optimierung der Leitungsführung abgeleitet werden. Unabhängig von der Frage<br />

eines Zusammenhangs zwischen der Genehmigungsfähigkeit des Verkehrslandesplatzes<br />

und der Masthöhen hat die für die Flugaufsichtsbehörde der <strong>Bezirksregierung</strong><br />

Münster daher auch ausdrücklich darum gebeten, die neu zu errichtenden<br />

Masten konstruktiv so niedrig wie möglich auszuführen.<br />

Bedenken gegen die Höhe der Masten und die Leiterseilführung sind in der planfestgestellten<br />

Form im Übrigen weder von der <strong>Bezirksregierung</strong> Münster noch<br />

von der Deutschen Flugsicherung vorgetragen worden.<br />

7.12 Private Belange<br />

Dem Vorhaben stehen gewichtige auch in den Einwendungen geltend gemachte<br />

private Belange entgegen, die sich aus Belastungen mit zusätzlichen Immissionen<br />

(hier insbesondere elektrische Feldstärken und magnetische Flussdichten)<br />

sowie aus der Inanspruchnahme privater Grundstücksflächen ergeben.<br />

Mit diesen privaten Belangen ist das Vorhaben jedoch vereinbar. Dies gilt sowohl<br />

für den Gesundheitsschutz als auch für den Schutz des Eigentums.<br />

229


Aus dem objektiv-rechtlichen Gehalt der zugehörigen Grundrechte (Art. 2 Abs. 2<br />

S. 1 und 14 Abs. 1 GG) ergibt sich die Pflicht der staatlichen Organe, sich schützend<br />

und fördernd vor die entsprechenden Rechtsgüter zu stellen und sie insbesondere<br />

vor rechtswidrigen Eingriffen anderer zu bewahren. Diese Pflicht wäre<br />

verletzt, wenn sie durch die Planfeststellung etwa an der Herstellung oder Fortsetzung<br />

solcher rechtswidriger Eingriffe mitwirken (BVerwG, Urteil vom<br />

28.10.1998, 11 A 3.98) würde.<br />

7.12.1 Gesundheit<br />

Die Planfeststellungsbehörde ist der Überzeugung, dass es aufgrund des Vorhabens<br />

weder während der Bauphase noch während des Betriebs der Hochspannungsfreileitung<br />

für die betroffenen Anwohner zu unvertretbaren gesundheitlichen<br />

Beeinträchtigungen etwa durch Lärm oder durch elektromagnetische Felder<br />

(elektrische Feldstärken und magnetische Flussdichten) kommen wird.<br />

Erhebliche Lärmbelastungen entstehen nicht. Während der Bauphase entstehen<br />

nur in geringem Umfang und nur für jeweils kurze Zeiträume Lärmemissionen<br />

und auch während des Betriebs der Leitungen ergeben sich als eigenständige<br />

Geräuschquelle wahrnehmbare Lärmemissionen aufgrund der Koronaeffekte nur<br />

temporär und in geringem Umfang. Die Lärmimmissionen können zwar als atypische<br />

Geräusche störend wahrgenommen werden, halten die Grenzwerte der TA<br />

Lärm aber sicher ein. Gesundheitliche Beeinträchtigungen durch Lärmbelastungen<br />

werden sich daher daraus nicht ergeben (vgl. Kapitel B, Nr. 7.6.2 dieses Beschlusses).<br />

Auch erhebliche weil z. B. gesundheitsgefährdende Belastungen durch elektromagnetische<br />

Felder entstehen nicht.<br />

Immissionen durch elektromagnetische Felder und in diesem Zusammenhang<br />

gesundheitliche Beeinträchtigungen und Risiken sind von vielen Einwendern<br />

thematisiert, häufig zur Verbesserung des Gesundheitsschutzes auch größere<br />

Abstände zwischen der betroffenen Wohnbebauung und der Leitungsachse gefordert<br />

worden.<br />

Auch wenn der Wunsch nach Vermeidung jeglicher Belastung zumindest bis zum<br />

Vorliegen weiterer verbesserter Erkenntnisse und Ergebnisse der Grundlagenfor-<br />

230


schung sehr gut nachvollziehbar ist, bedeutet dies noch nicht automatisch auch<br />

eine rechtliche Berücksichtigungsfähigkeit.<br />

Die von der 110-/380-kV- und der 110-/380-kV-Höchstspannungsfreileitung tatsächlich<br />

ausgehenden Belastungen, auch die möglichen Höchstbelastungen, die<br />

sich nur im Ausnahmefall bei voller Ausschöpfung der Übertragungskapazitäten<br />

aller vier Stromkreise („Worst Case“ im thermischen Grenzstrom) ergeben können,<br />

liegen aber nicht nur deutlich unterhalb der in der 26. BImSchV für Deutschland<br />

normierten Grenzwerte. Sie liegen auch weit unterhalb der von der internationalen<br />

Strahlenschutzkommission für nichtionisierende Strahlung sowie von der<br />

Weltgesundheitsorganisation (WHO) zum Schutz der Allgemeinheit vor den Auswirkungen<br />

elektrischer, magnetischer und elektromagnetischer Felder empfohlenen<br />

Grenzbelastungen, denen die Grenzwerte der 26. BImSchV entsprechen.<br />

Anlass, diese Empfehlungen und die darauf beruhenden Grenzwerte als unzureichend<br />

anzusehen, hat die Planfeststellungsbehörde nicht (vgl. Kapitel B, Nr.<br />

7.6.1 dieses Beschlusses).<br />

Die Vorhabenträgerin hat die Worst-Case-Belastung für die höchstbelasteten<br />

Immissionsorte (= für die höchstbelasteten vom Geltungsbereich der 26. BIm-<br />

SchV erfassten Grundstücke) ermittelt und auch für alle die Grundstücke berechnet,<br />

für die im Zuge des Planfeststellungsverfahrens entsprechende Wünsche<br />

geäußert worden sind. Die maximalen Immissionswerte für ein Wohngrundstück<br />

liegen danach bei 3,4 kV/m für die elektrische Feldstärke und ein Grundstück in<br />

der Gemarkung Senne I (Grenzwert = 5 kV/m) und 21,0 µT für die magnetische<br />

Flussdichte (Grenzwert = 100 µT) und ein Grundstück in der Gemarkung Sennestadt.<br />

Sie liegen damit in Bereichen, in denen weder die Grenze der Unzumutbarkeit<br />

überschritten wird noch – zumal unabhängig davon mit den weit unterhalb<br />

der Grenzwerte liegenden Höchstbelastungen auch dem Vorsorgeaspekt ausreichend<br />

Rechnung getragen wird – gesundheitliche Beeinträchtigungen zu erwarten<br />

sind.<br />

In Anbetracht dieser eindeutigen Befunde darf die Planfeststellungsbehörde diesem<br />

privaten Belang auch nicht ein Gewicht beimessen, das ihm in Wirklichkeit<br />

und bei objektiver Betrachtung nicht zukommen kann.<br />

Schutzauflagen gem. § 74 Abs. 2 S. 2 VwVfG NRW sind deshalb weder bezogen<br />

auf Lärmimmissionen noch auf Belastungen durch elektromagnetische Felder er-<br />

231


forderlich. Die entsprechenden Einwendungen weist die Planfeststellungsbehörde<br />

im Ergebnis zurück.<br />

7.12.2 Eigentum<br />

Für die Errichtung der über eine Länge von rd. 15,4 km führenden 110-/380-kV-<br />

Höchstspannungsfreileitung vom Punkt Friedrichsdorf in Bielefeld-Senne bis zum<br />

Umspannwerk Bechterdissen in der Gemeinde Leopoldshöhe muss – insbesondere<br />

zur Errichtung der Masten sowie zur Absicherung des Schutzstreifens –<br />

zwangsläufig privates Eigentum in Anspruch genommen werden. Ausgenommen<br />

bleibt insoweit der lediglich umzubeseilende Leitungsabschnitt zwischen dem<br />

Umspannwerk Bielefeld-Ost und der Einführung der Leitung in die Umspannanlage<br />

Bechterdissen, im dem Lage und Breite des Schutzstreifens sowie die Maststandorte<br />

und letztlich auch Art und Umfang der Nutzungsbeschränkungen unverändert<br />

bleiben.<br />

Vor dem Hintergrund der enteignungsrechtlichen Vorwirkung des festgestellten<br />

Plans gem. §§ 45 und 45 a EnWG – der Plan wird etwaigen Enteignungsverfahren<br />

zugrunde gelegt und ist für die Enteignungsbehörde bindend – muss der<br />

<strong>Planfeststellungsbeschluss</strong> hinsichtlich der Enteignungsvoraussetzungen den<br />

Anforderungen des Art. 14 Abs. 3 GG genügen, denn mit dem rechtmäßigen<br />

<strong>Planfeststellungsbeschluss</strong> wird das Abwehrrecht des Eigentümers aus dem genannten<br />

Grundrecht überwunden und in ein Entschädigungsrecht gewandelt.<br />

Die Planfeststellungsbehörde ist sich dieser grundrechtlichen Problematik sehr<br />

wohl bewusst und hat deshalb hinsichtlich der Eingriffe in das private Eigentum<br />

umfassend geprüft, ob das Vorhaben in seinen Einzelheiten im Rahmen der Abwägung<br />

die jeweils entgegenstehenden Grundrechte der Betroffenen zu überwinden<br />

geeignet ist. Sie hat dabei insbesondere auch geprüft, ob die Eingriffe in<br />

das Eigentum bzw. die Beeinträchtigungen, die sich für Nutzungsmöglichkeiten<br />

der betroffenen Grundstücke ergeben, hätten gemindert werden können oder ob<br />

Alternativen zu einem geringeren Grundstücksbedarf hätten führen können, ohne<br />

gleichzeitig die verfolgten Planungsziele ernsthaft zu beeinträchtigen oder gar in<br />

Frage zu stellen.<br />

Bei der hoheitlichen Abwägung der von einem Energieleitungsprojekt berührten<br />

Belange im Rahmen einer hoheitlichen Planungsentscheidung gehört das unter<br />

den Schutz des Art. 14 GG fallende Grundeigentum selbstverständlich in heraus-<br />

232


gehobener Weise zu den abwägungserheblichen Belangen (so zuletzt noch<br />

nachdrücklich OVG Lüneburg, Urteil vom 20.04.2009, 1 KN 9/06, mit zahlreichen<br />

Nachweisen zur Rechtsprechung des BVerfG und BVerwG aus jüngerer Zeit).<br />

Die Planfeststellungsbehörde verkennt auch nicht, dass jede Inanspruchnahme<br />

von privaten Grundstücken, unabhängig von ihrer Nutzung, grundsätzlich einen<br />

schwerwiegenden Eingriff für den davon betroffenen Eigentümer darstellt.<br />

Allerdings genießt das Interesse des Eigentümers am Erhalt seiner Eigentumssubstanz<br />

bei im öffentlichen Interesse liegenden Vorhaben keinen absoluten<br />

Schutz. Der verfassungsgemäße Eigentumsschutz stößt dort an Grenzen, wo<br />

Aufgaben der öffentlichen Daseinsvorsorge, zu der auch Energieleitungen gehören,<br />

erfüllt werden müssen. Für das Eigentum gilt daher nicht anderes als für andere<br />

abwägungsrelevante Belange, d. h. die Belange der betroffenen Eigentümer<br />

können bei der Abwägung im konkreten Fall durchaus zugunsten anderer Belange<br />

zurückgestellt werden.<br />

Im vorliegenden Fall kann auf die Inanspruchnahme privater Grundstücke sowohl<br />

für die Maststandorte und die Anlegung des Schutzstreifens (für Kompensationsmaßnahmen<br />

werden ohnehin Flächen der öffentlichen Hand genutzt), die<br />

zwar nicht zum Grundstücksverlust, wohl aber zu Nutzungsbeschränkungen und<br />

insoweit auch zu Wertminderungen führen, im vorgesehenen Umfang nicht verzichtet<br />

werden, ohne das mit dem Vorhaben verbundene öffentlichen Interesse<br />

am Planungsziel, einer möglichst sicheren, preisgünstigen, verbraucherfreundlichen,<br />

effizienten und umweltverträglichen leitungsgebundenen Stromversorgung,<br />

als solches zu gefährden. Möglichkeiten, die Leitung in ihrer planfestgestellten<br />

Trasse auch unter Verzicht auf die Inanspruchnahme einzelner Grundstücke oder<br />

Grundstücksteilflächen bzw. mit geringerem Flächenbedarf oder geringeren Einschränkungen<br />

bezüglich der Grundstücksnutzung infolge von Maststandorten<br />

und Schutzstreifen zu realisieren, sind der Planfeststellungsbehörde jedenfalls<br />

nicht ersichtlich. Insbesondere die Bündelung der Leitungen der Vorhabenträgerin<br />

mit denen der Stadtwerke Bielefeld reduziert die Zahl der erforderlichen Maststandorte<br />

um etwa die Hälfte und trägt zur erheblichen Einsparung solcher Flächen<br />

bei, die zum Schutz der Leitung in ihren Nutzungsmöglichkeiten beschränkt<br />

werden müssen. Soweit diesbezüglich zur weiteren Minimierung konkreter Einzelbetroffenheiten<br />

Änderungen gewünscht wurden und möglich waren, sind sie<br />

über die Deckblätter 1 bis 4 (kleinräumige Verschiebungen der Maststandorte 58<br />

und 72 sowie eine Trassenoptimierung/-verlagerung im Bereich von Lämersha-<br />

233


gen) bereits in das Verfahren eingebracht und auch planfestgestellt worden. Weitere<br />

entsprechende Änderungswünsche ergaben sich im Rahmen des Anhörungsverfahrens<br />

abgesehen von den grundsätzlichen Forderungen nach größeren<br />

Abständen zur Wohnbebauung und der Forderung nach einer vollständigen<br />

Umgehung bzw. einer anderen Bündelungsvariante zur Umgehung von Bielefeld-<br />

Ubbedissen nur noch im Hinblick auf die Maststandorte 68 und 72 bzw. 72 a. Dazu<br />

wird auf die Ausführungen unter Nrn. 7.2 und 7.12.3 im Kapitel B dieses Beschlusses<br />

verwiesen.<br />

Bezüglich der unmittelbaren baulichen Flächeninanspruchnahme wären weitere<br />

Reduzierungen auch nur durch den Verzicht auf Maststandorte, bezüglich der<br />

sonstigen Nutzungsbeschränkungen nur durch eine Verkürzung der Trassenführung<br />

oder eine Reduzierung der Breite des Schutzstreifens möglich. Entsprechenden<br />

Änderungen stehen jedoch zum einen Zwangspunkte, die sich für die<br />

Leitung als solcher aus der Lage der anzuschließenden Umspannwerke sowie<br />

für die Maststandorte z. B. aus topographischen und landschaftlichen Gegebenheiten<br />

und aus dem Verlauf zu überspannender Straßen, Wege und 2 Bahnlinien<br />

sowie dem Flächenbedarf für die Mastgründungen (statisch bedingte Fundamentgröße)<br />

ergeben, entgegen.<br />

Zum anderen würde eine reduzierte Zahl an Masten (bei gleicher Leitungslänge)<br />

standfestere Masten mit größeren Fundamentgründungen sowie insbesondere<br />

längere Spannfelder mit breiteren Schutzstreifen bedingen und so letztlich zu<br />

insgesamt größeren Grundstücksbeeinträchtigungen bzw. Nutzungsbeschränkungen<br />

und damit zusammenhängender Wertminderungen führen. Insoweit sind<br />

die Maststandorte z. B. durch ihre weitestgehende Positionierung an bestehenden<br />

Nutzungsgrenzen einerseits – vgl. dazu auch die Ausführungen zur Landwirtschaft<br />

im Kapitel B, Nr. 7.3 dieses Beschlusses – bereits so platziert worden,<br />

dass Beeinträchtigungen so gering wie eben möglich gehalten und im Vergleich<br />

zum Leitungsbestand Verbesserungen erzielt werden, wozu letztlich auch die<br />

Reduzierung der Maststandorte durch die Leitungsbündelung beiträgt. Andererseits<br />

wurden die Zahl der Masten, die Masttypen und die Mastabstände, d. h. die<br />

jeweiligen Spannfeldlängen, so gewählt, dass ein möglichst schmaler Schutzstreifen<br />

entsteht, die Nutzungsbeschränkungen für die betroffenen Grundstücke<br />

also auch in der Kombination der Wirkungen der Maststandorte und der Schutzstreifenbreite<br />

gering gehalten werden. Auszunehmen ist insoweit lediglich der<br />

Anflugbereich des Verkehrslandeplatzes Bielefeld-Windelsbleiche, für den die<br />

234


Zielrichtung verfolgt wurde, zur Erhöhung der Luftverkehrssicherheit in erster Linie<br />

eine niedrige Leiterseilführung an möglichst niedrigen Masten zu erhalten.<br />

Dabei ist zu auch beachten, dass die Schutzstreifenbreite nicht völlig frei wählbar<br />

ist. Sie ergibt sich aus den durch Windeinfluss hervorgerufenen möglichen seitlichen<br />

Ausschwingungen der Leiterseile und einem notwendigen, von der Spannungsebene<br />

abhängigen Sicherheitsabstand und ist unmittelbar abhängig von<br />

den Maststandorten bzw. den Spannfeldlängen und der Leiterseilaufhängung.<br />

Zwischen der Zahl der Masten, ihren Standorten und der Schutzstreifenbreite bestehen<br />

von daher entsprechende wechselseitige Abhängigkeiten. Zu sehen ist<br />

außerdem, dass Trassenverschiebungen zugunsten einzelner Grundstücksbetroffener<br />

dazu führen würden, dass ersatzweise andere Flächen in Anspruch genommen<br />

werden müssten und so neue Betroffenheiten in Rechtskreisen anderer<br />

Betroffener ausgelöst würden.<br />

Was die Wertigkeit der im Schutzstreifen liegenden Grundstücke angeht, so berührt<br />

die Leitungstrasse einige bebaute oder bebaubare Bereiche, führt ansonsten<br />

aber überwiegend durch unbebaute Gebiete in bauplanungsrechtlichen Außenbereichen.<br />

Lediglich in Bielefeld-Ubbedissen wird ein Bebauungsplangebiet,<br />

hier ausgewiesen als reines Wohngebiet, gequert, in dem allerdings die betroffene<br />

Wohnbebauung (d. h. überspannte bzw. mit den Grundstücken zumindest in<br />

den Schutzstreifen hineinragende Wohnbebauung) erst nach der Errichtung bzw.<br />

zumindest nach der Genehmigung der Bestandstrassen entstanden ist. Die für<br />

den Leitungsbau erforderlichen Flächen und Grundstücksteile kommen deshalb<br />

ganz überwiegend nicht für höherwertige gewerbliche oder sonstige Nutzungen<br />

in Betracht. Auch in den bebauten / bebaubaren Bereichen werden höherwertigere<br />

Nutzungen zukünftig nicht vollständig ausgeschlossen. So bleibt – mit Zustimmungsvorbehalt<br />

der Vorhabenträgerin – u. a. die Möglichkeit einer baulichen<br />

Nutzung der noch nicht bebauten Grundstücke in Ubbedissen grundsätzlich erhalten.<br />

Im Übrigen sind die unmittelbaren Beeinträchtigungen, d. h. Einschränkungen<br />

bei der Bebaubarkeit der überspannten Grundstücke wie auch sonstige<br />

Nutzungseinschränkungen durch den Schutzstreifen im Rahmen der Entschädigungsverfahren<br />

zu berücksichtigen.<br />

Es bedarf insoweit auch keines Flächenerwerbs durch die Vorhabenträgerin. Für<br />

die Leitungstrasse einschließlich ihres Schutzstreifens lediglich vorgesehen und<br />

als geringerer Eingriff in das Eigentum ausreichend ist eine Belastung der betroffenen<br />

Grundstücksflächen mittels dinglicher Sicherung. Grunderwerb erfordert<br />

235


das Vorhaben insoweit zwar zur Durchführung der Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen.<br />

Das Eigentum von Privatpersonen wird hierfür jedoch nicht in Anspruch<br />

genommen; die vorgesehenen Flächen befinden sich im Eigentum der öffentlichen<br />

Hand, so dass der Zugriff auf private Flächen diesbezüglich entbehrlich ist.<br />

Die Planungsziele überwiegen hier deshalb die Interessen der privaten Grundstückseigentümer<br />

am vollständigen Erhalt ihres Eigentums, die Vorhabenträgerin<br />

erhält – vgl. Kapitel A, Nebenbestimmung 5.16 dieses Beschlusses – das Enteignungsrecht<br />

(BVerwG, Urteil vom 23.08.1996, 4 A 29.95, NVwZ 1997, S. 486).<br />

Dies gilt in gleicher Weise für die mit dem Vorhaben verbundenen notwendigen<br />

Folgemaßnahmen und die landschaftspflegerische Begleitplanung (vgl. BverwG,<br />

Beschlüsse vom 13.03.1995, 11 VR 4.95, und 21.12.1995, VR 6.95, sowie Urteil<br />

vom 23.08.1996, 4 A 29.95), die hier jedoch – wie vorstehend ausgeführt – keinen<br />

Zugriff auf Privateigentum erforderlich macht.<br />

Die Auswirkungen des Vorhabens auf fremde Grundstücke beschränken sich<br />

allerdings nicht auf die unmittelbar benötigten bzw. beeinträchtigten Flächen wie<br />

den Schutzstreifen. Sie erstrecken sich auch auf andere Grundstücksflächen, die<br />

zunächst vorübergehend während der Baumaßnahme (Baufelder und Maschinenstellplätze<br />

inklusive Zuwegungen) und als Zuwegung später auch für etwaige<br />

Unterhaltungs- und Wartungsarbeiten benötigt werden. Entsprechende Flächen<br />

sind in den Planunterlagen (Erläuterungsbericht, LBP, Zuwegungsregister und<br />

insbesondere im Nachweis über die zu betroffenen und zu beschränkenden<br />

Grundstücksflächen, Anlage 8 der planfestgestellten Unterlagen) beschrieben<br />

und ausgewiesen. Die notwendigen temporären Bauflächen liegen dabei ganz<br />

überwiegend innerhalb des Schutzstreifens in unmittelbarer Anbindung an die<br />

Maststandorte und werden über die dingliche Sicherung des Schutzstreifens erfasst.<br />

Ohne die Regelung der öffentlich-rechtlichen Beziehung im <strong>Planfeststellungsbeschluss</strong><br />

können Grundstücksflächen nicht und auch nicht vorübergehend in Anspruch<br />

genommen werden. Jeglicher Zugriff auf das Grundeigentum muss in der<br />

Planfeststellung ausgewiesen werden, weil der festgestellte Plan gem. §§ 45<br />

Abs. 2 EnWG dem Enteignungsverfahren zu Grunde zulegen und für die Enteignungsbehörde<br />

bindend ist.<br />

236


Die Planung der Vorhabenträgerin trägt dem Interesse der hiervon betroffenen<br />

Grundstückseigentümer (und ggf. auch der Pächter) angemessen Rechnung, indem<br />

sie z. B. soweit wie möglich auf vorhandene Wege und hier zunächst auf öffentliche<br />

Wege zurückgreift. Außerhalb des Schutzstreifens werden deshalb nur<br />

in sehr geringem Umfang Flächen in Anspruch genommen und die entsprechenden<br />

Eigentümer weitestgehend verschont. Einen völligen Verzicht auf separate<br />

Zuwegungen lässt die Bauausführung, bei der auch die sich unter dem Aspekt<br />

des Landschafts- und Naturschutzes ergebenden Anforderungen zu beachten<br />

sind und die eine entsprechend optimierte und kurze Gestaltung voraussetzt, jedoch<br />

nicht zur.<br />

Den rechtlichen Anforderungen wurde damit Genüge getan. Die Planfeststellungsbehörde<br />

vermag keine Beeinträchtigungen zu erkennen, die nach den zuvor<br />

dargestellten Grundsätzen eine Verletzung der sich aus Art. 14 GG ergebenden<br />

Rechte bewirken.<br />

Den Betroffenen steht – wie auch für die unmittelbare und dauerhafte Inanspruchnahme<br />

von Grundstücken durch Maststandorte und Schutzstreifen – eine<br />

angemessene Entschädigung in Geld zu. Im Übrigen müssen die für Bautätigkeiten<br />

genutzten Flächen in einem ordnungsgemäß wiederhergestellten Zustand an<br />

die Betroffenen zurückgegeben werden. Das bedeutet insbesondere, dass die<br />

benötigten Flächen nach Abschluss der Arbeiten vollständig zu räumen, Bodenverdichtungen<br />

zu beseitigen und die Flächen ggf. wieder an das angrenzende<br />

Geländeniveau anzupassen sind.<br />

Sonstige mittelbare Beeinträchtigungen wie z. B. solche durch Mietwert- oder<br />

Wertminderungen, die am Grundstücks- oder Mietwohnungsmarkt ggf. allein<br />

durch die auf die Nachbarschaft zur neuen Hochspannungsfreileitung bezogene<br />

veränderte Lage des jeweiligen Grundstücks entstehen, müssen vom Betroffenen<br />

jedoch entschädigungslos hingenommen werden. Derartige Wertminderungen allein<br />

durch Lagenachteile werden von § 74 Abs. 2 S. 3 VwVfG NRW nicht erfasst<br />

(vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 24.05.1996, A 39.95, allgemein zum Verkehrswert:<br />

BVerwG, Beschluss vom 09.02.1995, 4 NB 17/94). Soweit solche Beeinträchtigungen<br />

in den Einwendungen geltend gemacht worden sind, werden sie<br />

zurück gewiesen.<br />

237


Zwar sind in die Abwägung nicht nur diejenigen öffentlichen und privaten Belange<br />

einzustellen, in die zur Verwirklichung des Vorhabens unmittelbar eingegriffen<br />

werden muss (Grundstücksinanspruchnahmen), sondern auch solche Belange,<br />

auf die sich das Vorhaben als raumbedeutsame Maßnahme nur mittelbar auswirkt<br />

(BVerwG, Urteil vom 15.04.1977, 4 C 100.74). Das Interesse eines betroffenen<br />

Eigentümers, von nachteiligen Einwirkungen des Vorhabens verschont,<br />

insbesondere durch sie nicht in der bisherigen Nutzung seines Grundstücks gestört<br />

zu werden, gehört deshalb zu den abwägungsrelevanten Belangen. Die<br />

Wertminderung eines Grundstücks oder die Minderung der aus Verpachtung o-<br />

der Vermietung erzielbaren Einnahmen als solche sind jeweils für sich gesehen<br />

jedoch kein eigenständiger Abwägungsposten, der Eigentümer ist nicht vor nachteiligen<br />

Veränderungen in seiner Nachbarschaft generell geschützt, sondern nur<br />

insoweit, als ihm das Recht Abwehr- und Schutzansprüche zugesteht. Als<br />

Rechtsgrundlage für einen solchen Anspruch kommt allein § 74 Abs. 2 Satz 3<br />

VwVfG NRW in Betracht. Nach dieser Vorschrift hat der von der Planung Betroffene<br />

dann einen Anspruch auf angemessene Entschädigung in Geld, wenn<br />

– weitere – Schutzvorkehrungen nicht vorgenommen werden können. Der Entschädigungsanspruch<br />

ist in diesem Zusammenhang ein Surrogat für nicht realisierbare<br />

Schutzmaßnahmen; greift § 74 Abs. 2 S. 2 VwVfG NRW, der den Anspruch<br />

auf Schutzvorkehrungen regelt, tatbestandlich nicht ein, so ist auch für die<br />

Anwendung von § 74 Abs. 2 S. 3 VwVfG NRW kein Raum (vgl. BVerwG, Urteil<br />

vom 29.01.1991, 4 C 51/98; BVerwG, 14.05.1992, 4 C 8.89; BVerwG, Urteil vom<br />

27.11.1996, 11 A 27.96).<br />

Wenn ein Grundstück am Grundstücksmarkt – oder eine Mietwohnung am Mietwohnungsmarkt<br />

– daher nur deswegen an Wert verliert, weil der Markt ein derartiges<br />

Grundstück anders bewertet als ein Grundstück, dass keine unmittelbare<br />

Belegenheit zu einer solchen Leitung hat, ist allein damit noch keine nachteilige<br />

Wirkung auf ein Recht des Grundstückseigentümers verbunden. Eine solche<br />

Wertminderung, die letztlich durch subjektive Vorstellungen der Marktteilnehmer<br />

geprägt wird und keine Folge einer förmlichen Enteignung ist, erfasst § 74 Abs. 2<br />

S. 3 VwVfG NRW nicht (vgl. auch BVerwG, Urteil vom 24.05.1996, 4 A 39/95 und<br />

BVerwG, Urteil vom 23.02.2005, 4 A 5.04). Der Gesetzgeber muss nicht vorsehen,<br />

dass jede durch staatliches Verhalten ausgelöste Wertminderung ausgeglichen<br />

wird (vgl. BVerwG, Urteile vom 21.03.1996, 4 C 9.95 und vom 24.05.1996,<br />

4 A 39.95). Dies gilt auch für etwaige Mietwerteinbußen, die wie auch der Verkehrswert<br />

eines Grundstücks nicht zum Abwägungsmaterial gehören (vgl.<br />

238


BVerwG, Urteil vom 09.02.2005, 9 A 80/03). Bei einem im Außenbereich oder<br />

nahe zum Außenbereich gelegenen Grundstück muss der Eigentümer ohnehin<br />

damit rechnen, dass in seinem Umfeld Infrastrukturmaßnahmen, wie z. B. auch<br />

eine Hochspannungsfreileitung eine ist, projektiert werden oder wie hier im Falle<br />

ihres Vorhandenseins modernisiert oder erweitert werden. Vorliegend gilt dies<br />

unter Einbeziehung des reinen Wohngebietes in Bielefeld Ubbedissen, das allerdings<br />

auch nahe zum Außenbereich gelegen ist, für die gesamte Leitungstrasse.<br />

Wertminderungen dürfen zwar bei der Abwägung insgesamt nicht unberücksichtigt<br />

bleiben, der Grundstückseigentümer genießt jedoch keinen Vertrauensschutz<br />

und muss eine Minderung der Rentabilität ggf. hinnehmen. Hier kommt hinzu,<br />

dass bereits entsprechende situationsgebundene Vorbelastungen, in großen Teilen<br />

nicht nur in Form einer, sondern in Form von 2 parallel geführten Leitungstrassen<br />

unterschiedlicher Betreiber, vorhanden sind, entsprechende Lagenachteile<br />

also nicht erstmals entstehen und für den Großteil der in Leitungsnähe vorhandenen<br />

Grundstücke schon vor deren Bebauung vorhanden waren, die<br />

Grundstückssituation mithin entsprechend vorgeprägt ist.<br />

Ein Grundstücks- oder Wohnungseigentümer kann im Übrigen auch nicht auf die<br />

Unveränderlichkeit seiner Wohnumgebung vertrauen, da dem Fachplanungsrecht<br />

ein Gebot des Milieuschutzes nicht zu entnehmen ist (BVerwG, Beschluss vom<br />

09.04.2003, 9 A 37.02). Deswegen stellen vorhabensbedingte Veränderungen<br />

des Wohnumfeldes ebenso wie hieraus entstehende Grundstückswertminderungen<br />

für sich allein betrachtet auch noch nicht per se einen eigenständigen Abwägungsbelang<br />

dar, der von vornherein in der Abwägung auch Berücksichtigung<br />

finden müsste.<br />

Abwägungserhebliches Gewicht kann insoweit nur den konkreten Auswirkungen<br />

zukommen, die von dem geplanten Vorhaben faktisch ausgehen (BVerwG, Urteil<br />

vom 27.10.1999, 11 A 31.98).<br />

Im Übrigen bleiben die Nutzbarkeit vorhandener Gebäude sowie die Möglichkeit,<br />

sie bzw. einzelne Wohnungen zu vermieten, unangetastet und auch Beeinträchtigungen<br />

durch Immissionen (Lärm, elektrische Felder) treten nicht in einem Maße<br />

auf, das unzumutbar, weil gesundheitsgefährdend oder als enteignungsgleicher<br />

Eingriff im Sinne von Art. 14 GG zu werten wäre. Die entsprechenden<br />

Grenzwerte werden eingehalten, so dass auch insoweit der Regelungsbereich<br />

239


des § 74 Abs. 2 S. 3 VwVfG NRW nicht zum Tragen kommt. Auf die Ausführungen<br />

im Kapitel B, Ziffer 7.6 des Beschlusses, wird dazu Bezug genommen.<br />

Die durch § 74 Abs. 2 S. 3 VwVfG NRW bestimmte Begrenzung des finanziellen<br />

Ausgleichs ist auch verfassungskonform, denn es handelt sich um eine zulässige<br />

Bestimmung von Inhalt und Schranken des Eigentums im Sinne des Art. 14 Abs.<br />

1 S. 2 GG (BVerwG, Urteil vom 24.05.1996, A 39.95). Die Annahme, dass eine<br />

mögliche Wertminderung, die (mit-)ursächlich auch staatlichem Verhalten / Handeln<br />

zugerechnet werden kann, stets ausgleichspflichtig ist, ist deshalb unzutreffend.<br />

Sollte der Leitungsbau, der – wie die Prüfung im Einzelnen gezeigt hat –<br />

den Vorgaben des strikten Rechts und den Anforderungen des Abwägungsgebots<br />

entspricht, darüber hinausgehende Wertminderungen des Grundstücks zur<br />

Folge haben, müssen die Betroffenen dies als Ausfluss der Sozialbindung ihres<br />

Eigentums hinnehmen (BVerwG, Urteile vom 24.05.1996, A 39.95, und<br />

27.10.1999, 11 A 31.98, sowie 25.09.2002, 9 A 5.02).<br />

Etwas anderes würde insoweit nur gelten, wenn Wertminderungen planbedingt<br />

eintreten, etwa weil das Maß der möglichen wirtschaftlichen Nutzbarkeit des<br />

Grundstücks und seiner Bebauung unmittelbar eingeschränkt wird. Solche Einschränkungen<br />

mag die Planfeststellungsbehörde vorliegend nicht zu erkennen.<br />

Die Nutzbarkeit der Grundstücke sowie die Möglichkeit, sie ggf. zu bewohnen,<br />

bleibt durch das Vorhaben unangetastet und auch Beeinträchtigungen durch Immissionen<br />

treten nicht in einem Maße auf, das unzumutbar oder gesundheitsgefährdend<br />

als enteignungsgleicher Eingriff im Sinne von Art. 14 GG zu werten wäre.<br />

Die entsprechenden Grenzwerte werden selbst unter Worst-Case-Bedingungen<br />

eingehalten, Geräuschimmissionen treten dabei nur zeitweise auf und die<br />

Grenzwerte für elektrische Felder werden selbst im Worst-Case-Fall deutlich unterschritten.<br />

Solange nicht reale auf das Vorhaben zurückzuführende Einwirkungen eine<br />

Wertminderung bewirken, sind Wertminderungen allein als solche daher nicht<br />

abwägungsrelevant. Soweit nicht die §§ 41 ff BImSchG und 74 Abs. 2 S. 2 und 3<br />

VwVfG NRW Schutz- oder Ausgleichsansprüche normieren, sind sie aus überwiegenden<br />

Gründen des Allgemeinwohls hinzunehmen (vgl. auch Urteil des<br />

BVerwG vom 13.05.2009, 9 A 71/07).<br />

240


Dies gilt auch vor dem Hintergrund des Kammerbeschlusses des BVerfG zur<br />

Ausgestaltung des Eigentumsschutzes nach Art. 14 Abs. 1 GG sowie zur Berücksichtigung<br />

entsprechender Wertminderungen vom 23.02.2010 (1 BvR 2736/08),<br />

der im Zusammenhang mit dem Verkehrsflughafenbau Berlin-Schönefeld ergangen<br />

ist. Von dem Bau der 110-/380-kV-Höchstspannungsfreileitung ausgehende<br />

Wertminderungen in einem Umfang, dass sie nicht mehr entschädigungslos hinzunehmen<br />

sind, weil sie einen entsprechend hohen und erheblichen Anteil des<br />

Eigentums von 50 % oder mehr umfassen, sind auch unter Summierung aller<br />

vorhabensbezogenen Wirkungen (d. h. sowohl lagebedingter Nachteile als auch<br />

der Einwirkung von Immissionen) nicht erkennbar.<br />

Für die Regulierung der unmittelbaren Folgen des planfestgestellten Vorhabens<br />

im Hinblick auf betroffene Grundstücksflächen ist im Übrigen gem. Art. 14 Abs. 3<br />

GG, § 45 a EnWG das eigenständig durchzuführende Entschädigungsverfahren<br />

vorgesehen. Die Planfeststellung hat insoweit zwar enteignungsrechtliche Vorwirkung,<br />

regelt den Rechtsübergang bzw. die Beschränkung des Grundeigentums<br />

als solchen aber nicht (vgl. auch Nebenbestimmung 5.16 im Kapitel A dieses<br />

Beschlusses). Dies gilt auch hinsichtlich etwaiger Übernahmeansprüche von<br />

Restflächen, die vorliegend jedoch nicht zu erwarten sind.<br />

7.12.3 Private Einwendungen<br />

Die Planfeststellungsbehörde verweist zu den Einwendungen zunächst auf die<br />

bisherigen Ausführungen, mit denen die vorgetragenen allgemeinen Einwendungen<br />

(Notwendigkeit des Vorhabens, Trassenwahl und -führung, vollständige oder<br />

teilweise Erdverkabelung anstelle einer Höchstspannungsfreileitung, Immissionsbelastungen<br />

durch die Koronaeffekte und durch elektromagnetische Felder, gesundheitliche<br />

Beeinträchtigungen, Eigentumsbelange, Forderungen nach Maststandortverlagerungen<br />

etc.) bereits in die Abwägung eingestellt wurden. Von daher<br />

erfolgen nachstehend nur noch Ergänzungen zu einzelnen Einwendungen.<br />

Hinweis: Aus Datenschutzgründen wurden die Einwender anonymisiert und in<br />

der Folge jeweils mit Nummern wiedergegeben. Den jeweiligen Einwendern wird<br />

im Rahmen der Zustellung des <strong>Planfeststellungsbeschluss</strong>es jeweils die entsprechende<br />

Ziffer mitgeteilt, die dann die entsprechende Zuordnung ermöglich.<br />

241


7.12.3.1 Einwendungen Nrn. 1 und 2<br />

Beide Einwender fordern zur Entlastung von Sichtbetroffenheiten eine Verschiebung<br />

des Maststandortes 68, der Einwender 1 darüber hinaus nach Möglichkeit<br />

auch eine Verschmälerung des Schutzstreifens zwischen den Masten 67 und 68.<br />

Die Einwendungen werden zurückgewiesen. Die Schutzstreifenbreite orientiert<br />

sich an den technischen Erfordernissen, die sich aus den maßgeblichen Rahmenbedingungen<br />

wie den Masthöhen und der Spannfeldlänge ergeben. Sie wäre<br />

nur über weitergehende Änderungen wie z. B. eine Verkürzung der Spannfeldlänge<br />

oder eine Erhöhung der Masten und damit eine vollständige Neuplanung<br />

zumindest für den entsprechenden Leitungsabschnitt umsetzbar.<br />

Im Übrigen und damit auch zum Maststandort wird auf Nr. 7.2 sowie die übrigen<br />

Ausführungen im Kapitel B des Beschlusses Bezug genommen.<br />

7.12.3.2 Einwendungen Nrn. 3, 13 a bis 13 f, 27 und 29<br />

In den Einwendungen wurde im Wesentlichen die Verlegung der Trasse aus dem<br />

Bereich „Triftweg“ heraus hin zur A 2 gefordert. Diese Trassenverlagerung ist mit<br />

den Planänderungen des Deckblatts 2 vorgenommen worden. Insoweit haben<br />

sich die Einwendungen erledigt. Darüber hinaus werden sie unter Bezugnahme<br />

auf die Ausführungen im Kapitel B des Beschlusses zurückgewiesen.<br />

7.12.3.3 Einwendung Nr. 4<br />

Die Einwendung fordert, den Maststandort 68 mit der Zielrichtung zu verlagern,<br />

den Abstand zur Wohnbebauung im Bereich der Taxusstraße zu vergrößern, um<br />

damit gleichzeitig auch Beeinträchtigungen durch Geräusche (Koronaeffekte) zu<br />

vermindern.<br />

Die Einwendung wird zurückgewiesen.<br />

Während das Einwendergrundstück derzeit innerhalb des Schutzstreifens liegt,<br />

ragt dieser künftig nur noch rd. 2 m in das Grundstück hinein, das Wohngebäude<br />

liegt künftig vollständig außerhalb des Schutzstreifens. Orientiert am Trassenverlauf<br />

befindet sich der neue Mast 68 in etwa auf gleicher Höhe wie der alte Mast<br />

31 (der demontiert wird), jedoch innerhalb eines von rd. 35 m auf rd. 45 m ver-<br />

242


größerten Abstandes zum Anwesen des Einwenders. Mit der planfestgestellten<br />

neune Leitung ist daher keine Mehrbelastung, sondern eine Entlastung der bestehenden<br />

Situation verbunden. Dies gilt vor dem Hintergrund, dass künftig nur<br />

noch eine gebündelt geführte Leitung vorhanden sein wird, letztlich auch trotz der<br />

Vergrößerung der Masten, wobei reine Sichtbetroffenheiten ohnehin allenfalls<br />

bedingt ein Abwägungskriterium darstellen.<br />

Auf die Höhe der Koronaeffekte und damit die möglichen Geräuschbelastungen<br />

hat der Maststandort zudem keinen Einfluss. Insoweit sind die Art der Leiterseile,<br />

die Höhe ihrer Führung sowie der Abstand zur Leitungsachse die entscheidenden<br />

Faktoren.<br />

Auf die Ausführungen unter Nr. 7.2 des Kapitels B des Beschlusses wird zur weiteren<br />

Begründung Bezug genommen.<br />

7.12.3.4 Einwendung Nr. 5<br />

Die Einwenderin fordert eine Verlagerung der über ihr Grundstück führenden<br />

Zufahrt zu einem Maststandort. Diese Verlagerung hat die Vorhabenträgerin in<br />

der Gegenäußerung zur Einwendung zugesagt. Die Einwendung hat sich daher<br />

erledigt.<br />

7.12.3.5 Einwendung Nr. 6<br />

Die Einwendung fordert, den Maststandort 68 mit der Zielrichtung zu verlagern,<br />

den Abstand zur Wohnbebauung im Bereich der Taxusstraße zu vergrößern, um<br />

damit gleichzeitig auch Beeinträchtigungen durch Geräusche (Koronaeffekte) zu<br />

vermindern.<br />

Die Einwendung wird zurückgewiesen.<br />

Das Grundstück der Einwenderin wird auch vom Schutzstreifen der neuen Leitung<br />

überzogen und befindet sich in einer Überspannungslage. Diese ist jedoch<br />

vorliegend nicht vermeidbar. Gesundheitliche Beeinträchtigungen sind nicht zu<br />

erwarten. Auch mit der geforderten Mastverschiebung nach Osten würde sich insoweit<br />

keine Verbesserung, sondern – zumindest ohne weitergehende Änderungen<br />

an der Leitungsführung wie z. B. Masterhöhungen, Verlagerung anderer<br />

Maststandorte und/oder ähnliche Maßnahmen – mit tiefer durchhängenden Leiterseilen<br />

eher eine Verschlechterung der Situation durch z. B. größere elektro-<br />

243


magnetische Felder ergeben. Auf die Höhe der Koronaeffekte und damit die<br />

möglichen Geräuschbelastungen hat der Maststandort zudem keinen Einfluss.<br />

Insoweit sind andere Faktoren wie die Art der Leiterseile, die Höhe ihrer Führung<br />

sowie der Abstand zur Leitungsachse entscheidend.<br />

Auf die Ausführungen unter Nr. 7.2 des Kapitels B des Beschlusses wird im Übrigen<br />

zur weiteren Begründung Bezug genommen.<br />

7.12.3.6 Einwendung Nr. 7<br />

Die Einwendung kritisiert die Leitungsführung im Bereich Bielefeld-Ubbedissen,<br />

nimmt Bezug auf die Regelung des § 50 BImSchG und fordert eine großräumige<br />

Umgehung von Ubbedissen in Form einer Bündelung mit einer weiter entfernt<br />

verlaufenden anderen 380-kV-Freileitung oder alternativ eine Erdverkabelung.<br />

Zumindest müsse durch ausreichend hohe Leiterseilführung sichergestellt sein,<br />

dass keine Erhöhung der Belastung durch elektromagnetische Felder erfolge.<br />

Außerdem wird ein Haftungsausschluss des Eigentümers für den Fall gefordert,<br />

dass Schäden am Gebäude oder Gebäudezubehör Eisschlag entstehen.<br />

Die Planfeststellungsbehörde weist die Einwendugen zurück.<br />

Zur Trassenführung, zu möglichen Umgehungsvarianten sowie zur Erdverkabelung<br />

wird dazu auf die Ausführungen unter der Nr. 7.2 des Kapitels B des Beschlusses<br />

verwiesen. Der Verbleib des Wohngrundstücks im Schutzstreifen und<br />

seine erneute Überspannung sind danach nicht vermeidbar. Eine Erhöhung der<br />

Belastungen durch elektromagnetische Felder tritt jedoch nicht ein. Vielmehr wird<br />

sich diesbezüglich den Forderungen der Einwender entsprechend eine Entlastung<br />

ergeben. So wird – vgl. Kapitel B, Nr. 7.6.1 – die maximal mögliche Belastung<br />

durch die planfestgestellte Leitung 1,1 kV/m (elektrische Feldstärke) bzw.<br />

13,0 µT (magnetische Flussdichte) betragen. Die Grenzwerte der 26. BImSchV<br />

werden damit in erheblichem Maße unterschritten. Ausgehend von den bestehenden<br />

nebeneinander – hier blieben u. a. wechselseitige Abschirmungseffekte<br />

aus – und zum Teil auch niedriger geführten Leitungen sind derzeit noch Maximalbelastungen<br />

von bis zu 4,5 kV/m (elektrische Feldstärke) bzw. 21,0 µT (magnetische<br />

Flussdichte) möglich, die deutlich näher an den Grenzwerten der 26.<br />

BImSchV liegen.<br />

244


Im Vergleich zur Bestandstrasse wird sich auch bezüglich des Eisschlagrisikos<br />

eine Verbesserung ergeben, die u. a. aus den für die 380-kV-Stromkreise zur<br />

Verwendung kommenden sog. 4’er Bündeln sowie daraus resultiert, dass auf der<br />

Oberfläche der neuen Leiterseile höhere Temperaturen entstehen als bei den<br />

Bestandsleitungen. Bei überspannten Gebäuden werden darüber hinaus sog.<br />

„Überkreuzungen“, die ggf. die Eislastbildung begünstigen könnten, durch entsprechende<br />

Abstandshalter vermieden (vgl. Nebenbestimmung 5.1.7 im Kapitel<br />

A). Da Eislastbildungen darüber hinaus nur bei seltenen Witterungsbedingungen<br />

zu erwarten sind, sind sie zwar nicht völlig auszuschließen. Die Gefährdungslage<br />

ist jedoch gering. Im Übrigen ist zu berücksichtigen, dass das Wohnhaus erst<br />

nach dem Bau der 220-kV-Bestandsleitung und damit in Kenntnis sowie unter Inkaufnahme<br />

etwaiger Gefährdungen errichtet worden ist.<br />

7.12.3.7 Einwendung Nr. 8<br />

Sowohl Teile des Wohngrundstücks als auch Teile des Wohnhauses der Einwenderin<br />

befanden sich bei der ursprünglichen Planung innerhalb des Schutzstreifens<br />

der Leitung. Die Einwenderin hat Verbesserungen durch Veränderungen<br />

der Maststandorte (72 / 72 a) für möglich erachtet und um entsprechende<br />

Überprüfung der Situation gebeten. Diese Überprüfung ist durchgeführt und im<br />

Wege der Planänderung des Deckblatts 3, die eine Verlagerung des Maststandortes<br />

72 beinhaltet, mit der Folge umgesetzt worden, dass zumindest das<br />

Wohnhaus aus dem Schutzstreifen herausgefallen ist. Von daher hat sich die<br />

Einwendung erledigt. Gegen die Deckblattunterlagen sind auch keine Einwendungen<br />

mehr erhoben worden.<br />

Soweit darüber hinaus noch die Forderung nach einer Verschiebung des Maststandortes<br />

72a bestehen sollten, wird sie von der Planfeststellungsbehörde zurückgewiesen.<br />

Die ansonsten von der Einwenderin geforderte Berechnung der elektromagnetischen<br />

Felder (elektrische Feldstärke und magnetische Flussdichte) hat die Vorhabenträgerin<br />

vorgenommen und ihr im Mai 2012 zugeleitet.<br />

7.12.3.8 Einwendung Nr. 9<br />

Die Einwender wenden sich gegen den Maststandort 61 in der Nähe ihres<br />

Grundstücks und Wohnhauses an der Lämershagener Straße in Bielefeld sowie<br />

245


gegen Gehölzentnahmen zur Anlegung des Schutzstreifens, beklagen einen<br />

Wertverlust ihrer Immobilie und machen gesundheitliche Beeinträchtigungen im<br />

Hinblick auf die Belastungen durch elektromagnetische Felder geltend.<br />

Die Einwendungen werden zurückgewiesen.<br />

Der neue 380-kV-Mast 61 wird am Standort des alten 220-kV-Mastes 25 (Abstand<br />

zum Wohnhaus: rd. 70 m) errichtet. Der näher am Wohnhaus stehende<br />

110-kV-Mast 22 wird jedoch demontiert, die zwischen der 220-kV-Bestandstrasse<br />

und dem Einwendergrundstück verlaufende 110-kV-Leitung entfällt mit der künftigen<br />

Leitungsbündelung. Damit fällt dann auch ein größerer Teil des bisher im<br />

Schutzstreifen liegenden Grundstücksbereiches aus ihm heraus. Insgesamt wird<br />

sich damit die Situation des Grundstücks verbessern, die Belastung durch elektromagnetische<br />

Felder auf dem Grundstück wird sich deutlich reduzieren. Von<br />

daher ist auch die vom Einwender beklagte vorhabensbedingte Wertminderung<br />

des Grundstücks, das im Übrigen erst im September 2011 in Kenntnis des Leitungsbestandes<br />

sowie nach Beginn der Auslegung und damit zu einem Zeitpunkt<br />

erworben worden ist, als die Planung bereits öffentlich bekannt war, zumindest<br />

rechtlich nicht nachvollziehbar.<br />

Gesundheitliche Beeinträchtigungen sind nicht zu erwarten und Beschränkungen<br />

der möglichen Vegetationshöhen und damit ggf. auch Gehölzentnahmen nicht zu<br />

vermeiden.<br />

Zur weiteren Begründung wird im Übrigen auf Kapitel B Nrn. 7.2, 7.6.1 und 7.12.2<br />

des Beschlusses Bezug genommen.<br />

7.12.3.9 Einwendung Nr. 10<br />

Die Einwender haben zur Vermeidung von Eingriffen in Gehölzbestände des<br />

Teutoburger Waldes eine Verlagerung des Maststandortes 58 gefordert. Diese<br />

Forderung ist mit den Planänderungen der Deckblätter 1 und 4 umgesetzt worden.<br />

Die Einwendung hat sich somit in diesem Teil erledigt; Einwendungen gegen<br />

die Planänderungen wurden nicht erhoben.<br />

246


7.12.3.10 Einwendung Nr. 11<br />

Die Forderung der Einwender ist auf die Errichtung eines Erdkabels anstelle der<br />

vorgesehenen Freileitung gerichtet. Die Einwendung wird unter Bezugnahme auf<br />

die Ausführungen unter Nr. 7.2.5 im Kapitel B des Beschlusses zurückgewiesen.<br />

7.12.3.11 Einwendung Nr. 12<br />

Die Einwenderin ist Eigentümerin eines in Bielefeld-Ubbedissen gelegene Wohngrundstücks,<br />

das von der bestehenden 220-kV-Leitung überspannt wird und auch<br />

von der planfestgestellten Leitung überspannt werden soll. Sie befürchtet gesundheitliche<br />

Beeinträchtigungen durch elektromagnetische Felder sowie Gebäudeschäden<br />

durch Eisschlag und schlägt alternativ eine Trassenverschiebung<br />

nach Süden, eine Erdverkabelung oder eine Bündelung mit einer weiteren, in ca.<br />

1 km Entfernung verlaufenden 380-kV-Trasse vor.<br />

Die Planfeststellungsbehörde weist die Einwendungen zurück.<br />

Das seinerzeit unter der schon bestehenden 220-kV-Freileitung errichtete Gebäude<br />

wird zwar auch von der planfestgestellten Leitung überspannt. Gesundheitliche<br />

Beeinträchtigungen sind dadurch jedoch nicht zu erwarten. Die Belastungen<br />

durch elektromagnetische Felder erhöhen sich auch nicht, sondern werden<br />

vielmehr deutlich reduziert. Während derzeit noch Immissionen von bis zu<br />

4,5 kV/m (elektrische Feldstärke) bzw. 21,0 µT (magnetische Flussdichte) möglich<br />

sind, sind dies künftig nur noch 1,1 kV/m bzw. 13,0 µT. Hier machen sich u.<br />

a. die erhöhte Führung der 380-kV-Leiterseile sowie wechselseitige Abschirmungseffekte<br />

im Zusammenhang mit den darunter geführten 110-kV-Leiterseilen<br />

bemerkbar. Von den Grenzwerten der 26. BImSchV wird damit künftig nur noch<br />

ein wesentlich kleinerer Teil als bisher ausgeschöpft.<br />

Im Vergleich zur Bestandstrasse wird sich auch bezüglich des Eisschlagrisikos<br />

eine Verbesserung ergeben, die u. a. aus den für die 380-kV-Stromkreise zur<br />

Verwendung kommenden sog. 4’er Bündeln sowie daraus resultiert, dass auf der<br />

Oberfläche der neuen Leiterseile höhere Temperaturen entstehen als bei den<br />

Bestandsleitungen. Bei überspannten Gebäuden werden darüber hinaus sog.<br />

„Überkreuzungen“, die ggf. die Eislastbildung begünstigen könnten, durch entsprechende<br />

Abstandshalter vermieden (vgl. Nebenbestimmung 5.1.7 im Kapitel<br />

247


A). Da Eislastbildungen darüber hinaus nur bei seltenen Witterungsbedingungen<br />

zu erwarten sind, sind sie zwar nicht völlig auszuschließen. Die Gefährdungslage<br />

ist jedoch gering. Im Übrigen ist zu berücksichtigen, dass das Wohnhaus erst<br />

nach dem Bau der 220-kV-Bestandsleitung und damit in Kenntnis sowie unter Inkaufnahme<br />

etwaiger Gefährdungen errichtet worden ist.<br />

Zur weiteren Begründung wird auf Kapitel B Nr. 7.6.2, zur Trassenwahl bzw. geforderten<br />

Erdverkabelung auf Kapitel B Nr. 7.2 und hier insbesondere die Nrn.<br />

7.2.3, 7.2.5 sowie 7.2.6 Bezug genommen.<br />

7.12.3.12 Einwendung Nr. 14<br />

Zur Einwendung 14 wird vollständig auf die Nebenbestimmungen unter der Nr.<br />

5.15 sowie auf Kapitel B Nr. 7.11 dieses Beschlusses verwiesen.<br />

7.12.3.13 Einwendungen Nrn. 15, 16 17, 18, 20, 21 und 28<br />

Die Einwender fordern im Wesentlichen eine Entlastung der an der Lämershagener<br />

Straße gelegenen Wohnbebauung durch eine Vergrößerung des Abstands<br />

zur Leitung, die über eine Verlagerung insbesondere der Maststandorte 60 und<br />

61 sowie des zugehörigen Spannfeldes (vgl. auch Protokoll zum Erörterungstermin)<br />

erfolgen soll. Soweit eine solche Trassenverschiebung trotz des angrenzenden<br />

FFH-Gebietes „Östlicher Teutoburger Wald“ möglich ist, ist diese über<br />

das Deckblatt 4 in das Verfahren eingebracht worden. Mögliche Belastungen<br />

durch elektromagnetische Felder werden damit in ganz erheblicher Weise reduziert.<br />

Insoweit haben sich die Einwendungen erledigt. Soweit darüber hinaus weitere<br />

Entlastungen gefordert werden (Einwendungen gegen das Deckblatt 4 wurden<br />

nicht erhoben), werden sie zurückgewiesen.<br />

Zur Begründung der Trassenwahl (einschließlich der ausgeschlossenen Variante<br />

„Erdverkabelung“) und zu den Belastungen durch elektromagnetische Felder sowie<br />

damit zusammenhängend etwaigen gesundheitlichen Gefährdungen wird im<br />

Übrigen auf Kapitel B Nrn. 7.2 und 7.6.1, zu den sonstigen Ausführungen in den<br />

jeweiligen Einwendungen allgemein auf Kapitel B des Beschusses Bezug genommen<br />

und verwiesen.<br />

248


7.12.3.14 Einwendung Nr. 19<br />

Der Einwender macht Beeinträchtigungen durch elektromagnetische Felder sowie<br />

durch die Koronaeffekte geltend und befürchtet Nutzungsbeschränkungen<br />

und Wertverluste bezüglich seines im Schutzstreifen liegenden Grundstücks.<br />

Die Planfeststellungsbehörde weist die Einwendungen zurück.<br />

Zusätzliche Nutzungsbeschränkungen entstehen nicht. Während das baurechtlich<br />

dem Außenbereich zuzuordnende Wohngrundstück (Flurstück 1566) bisher<br />

nahezu vollständig innerhalb des Schutzstreifens liegt, werden aufgrund des<br />

Wegfalls der 110-kV-Leitung als eigenständige Trasse künftig vielmehr ca. 2/3<br />

des Grundstücks nicht mehr mit einem Schutzstreifen belastet sein. Vom Wohnhaus<br />

wird künftig nur noch etwa die Hälfte innerhalb des Schutzstreifens liegen,<br />

dessen Grenze etwa mittig über das am Südrand des Flurstücks stehende<br />

Wohnhaus hinweg verläuft. Von daher ergeben sich, was Nutzungsbeschränkungen<br />

angeht, deutliche Entlastungen. Mit der neuen und gebündelten Leiterseilführung<br />

werden sich u. a. aufgrund von Abschirmungseffekten aber auch die Belastungen<br />

durch elektromagnetische Felder reduzieren.<br />

Erhebliche Belastungen durch Koronaeffekte sind nicht zu befürchten.<br />

Auf die Ausführungen unter den Nrn. 7.2, 7.6.1 und 7.6.2 im Kapitel B des Beschlusses<br />

wird ergänzend Bezug genommen.<br />

7.12.3.15 Einwendungen Nrn. 22 und 23<br />

Die Einwender sind Eigentümer bzw. Pächter landwirtschaftlich genutzter Grundstücke<br />

im Trassenraum. Sie machen Nutzungserschwernisse aufgrund der Maststandorte<br />

68 und 70 geltend und fordern, im Zuge der auf mehreren ihrer Grundstücke<br />

vorgesehenen Rückbauten bestehender Masten vorsorglich, d. h. unabhängig<br />

von konkreten späteren Nutzungen der Flächen, die gesamten Fundamente<br />

aus dem Boden zu entfernen.<br />

Die Einwendungen werden zurückgewiesen.<br />

249


Der Maststandort 68 entsteht auf dem Flurstück 1751 zwar neu und schränkt<br />

insoweit auch dessen Bewirtschaftungsmöglichkeiten ein. Die Forderung, ihn an<br />

den westlichen Grundstücksrand zu verschieben, kollidiert jedoch mit dem Planungsziel,<br />

die sich dort anschließende Bebauung des Ortsteils Ubbedissen mastfrei<br />

zu halten bzw. Masten nur in entsprechendem Abstand zu errichten. Der<br />

gleichzeitig erfolgende Rückbau des 220-kV-Mastes 31 auf demselben Flurstück<br />

gleicht die neuen Beeinträchtigungen, die im Übrigen im separaten Entschädigungsverfahren<br />

abzugelten sind, jedoch weitgehend wieder aus. Ähnliches gilt<br />

für den Maststandort 70 auf dem Flurstück 1427. Hier entfällt der 220-kV-Mast 33<br />

und die vorgeschlagene Verschiebung des neuen Standortes auf das Flurstück<br />

1113 wäre letztlich mit einer Annäherung der Leitungstrasse an die sich dort<br />

nordwestlich anschließende geschlossene Wohnbebauung verbunden.<br />

Insgesamt stehen den 4 Mastneubauten auf den Einwendergrundstücken (Masten<br />

68 bis 70 und des Weiteren auch Mast 1008 in Bechterdissen) im Übrigen 7<br />

Mastdemontagen (220-kV-Masten 8 und 31 bis 33, 110-kV-Masten 32, 34, 35)<br />

gegenüber. Entlastet wird dabei insbesondere das Flurstück 662 der Flur 5 der<br />

Gemarkung Ubbedissen, auf dem der Mast 69 den 110-kV-Masten 32 sowie den<br />

220-kV-Masten 32 ersetzt.<br />

Eine Notwendigkeit, unabhängig von konkreten Nutzungsabsichten bereits vorsorglich<br />

die Fundamente vollständig aus dem Boden zu entfernen, ist im Übrigen<br />

weder tatsächlich ersichtlich noch rechtlich zwingend erforderlich. Für den Fall<br />

einer konkretisierten Nutzung, der ein Fundament entgegensteht, ist der vollständige<br />

Rückbau zu Lasten der Vorhabenträgerin vorgeschrieben (vgl. Nebenbestimmung<br />

5.1.5).<br />

Auf die Ausführungen unter den Nrn. 7.2 und 7.3 des Kapitels B des Beschlusses<br />

wird ergänzend Bezug genommen.<br />

7.12.3.16 Einwendung Nr. 24<br />

Das zwischen den Punkten Friedrichsdorf und Windflöte gelegene Wohngrundstück<br />

der Einwenderin nördlich des Maststandortes 37 ist von der ursprünglichen<br />

Planung insoweit betroffen, als der Schutzstreifen von bisher 22 m auf künftig 31<br />

m verbreitert werden sollte. Die Einwenderin hat aus diesem Grund eine Verschlechterung<br />

ihrer Wohnqualität beklagt.<br />

250


Die Vorhabenträgerin hat nach Überprüfung der Situation in der Gegenäußerung<br />

zu der Einwendung zugesagt, auf diese Verbreiterung zu verzichten. Die Einwendung<br />

hat sich daher erledigt.<br />

7.12.3.17 Einwendung Nr. 25<br />

Zur Einwendung 25 wird vollständig auf die Ausführungen unter Nrn. 6.4.4, 7.2<br />

und 7.11 des Kapitels B des Beschlusses verwiesen.<br />

7.12.3.18 Einwendung Nr. 26<br />

In der Einwendung der Umweltverbände wird die Leitungsbündelung wegen der<br />

mit ihr einhergehenden Minimierungen der Beeinträchtigungen der Umwelt ausdrücklich<br />

begrüßt. Insoweit wurden auch keine Einwendungen vorgetragen. Im<br />

Übrigen haben sich die im Einwendungsschreiben angesprochenen Punkte weitgehend<br />

erledigt.<br />

Die in den Anmerkungen zur Umweltstudie geforderte ökologische Baubegleitung<br />

durch fachlich qualifiziertes Personal ist ausdrücklich vorgesehen und (neben<br />

dem LBP) u. a. Gegenstand der Nebenbestimmungen 5.5.1.9 und 5.5.1.10 im<br />

Kapitel A des Beschlusses. Auch die Umsetzung der Kompensationsmaßnahmen<br />

auf geeigneten Flächen ist sichergestellt. Zwar ist nach wie vor eine Ersatzgeldzahlung<br />

für die nicht unmittelbar von der Vorhabenträgerin umsetzbaren Maßnahmen<br />

vorgesehen. Deren Umsetzung erfolgt jedoch durch die Stadt Bielefeld<br />

auf dazu bereits konkret bereit stehenden Grundstücksflächen im direkten Anschluss<br />

an die übrigen Maßnahmen.<br />

Zu den ansonsten angesprochenen Belastungen durch elektromagnetische Felder<br />

wird auf die Ausführungen unter Nr. 7.6.1 im Kapitel B des Beschlusses verwiesen.<br />

Die Berechnungen der maximal möglichen Immissionen für das Wohngrundstück<br />

im Bereich von Mast 50 sowie für den östlich davon gelegenen Reitstall<br />

sind nachgeholt worden. Sie betragen bis zu 1,0 kV/m für die elektrische<br />

Feldstärke und 8,5 µT für die magnetische Flussdichte (Wohnhaus) bzw. bis zu<br />

1,0 kV/m für die elektrische Feldstärke und 9,0 µT für die magnetische Flussdichte<br />

(Reitstall).<br />

8. Zulässigkeit von Entscheidungsvorbehalten<br />

Die Planfeststellungsbehörde hat sich (vgl. Kapitel A, Nr. 5.11.4) in diesem Beschlusses<br />

eine nachträgliche Entscheidung vorbehalten.<br />

251


§ 74 Abs. 3 VwVfG NRW erlaubt Vorbehalte, soweit zum Zeitpunkt der Planfeststellung<br />

eine abschließende Entscheidung noch nicht möglich ist, sich für die<br />

Bewältigung des Problems notwendigen Kenntnisse nicht mit vertretbarem Aufwand<br />

beschaffen lassen, sowie Substanz und Ausgewogenheit der Planung<br />

dadurch nicht in Frage gestellt werden. Der Planfeststellungsbehörde wird es<br />

hierdurch ermöglicht, Regelungen, die an sich in dem das Planfeststellungsverfahren<br />

abschließenden <strong>Planfeststellungsbeschluss</strong> zu treffen wären, einer späteren<br />

Entscheidung vorzubehalten.<br />

Zwar gilt der Grundsatz, dass der Vorhabensträger einen Konflikt, den er durch<br />

seine Planung hervorruft oder verschärft, nicht ungelöst lassen darf. Diese Pflicht<br />

zur Konfliktbewältigung hindert die Planfeststellungsbehörde nicht in jedem Fall,<br />

Teilfragen, die ihrer Natur nach von der Planungsentscheidung abtrennbar sind,<br />

einer nachträglichen Lösung zugänglich zu machen. Das gilt auch für die Regelung<br />

naturschutzrechtlicher Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen (BVerwG, Beschluss<br />

vom 30.08.94, 4 B 105.94, in: NuR 1995, S. 139).<br />

Ein solcher Vorbehalt ist dann zulässig, wenn er nicht unter Überschreiten der<br />

Grenzen der planerischen Gestaltungsfreiheit, insbesondere unter Verletzung<br />

des Abwägungsgebotes erfolgt ist. Diese Grenze ist aber erst dann überschritten,<br />

wenn in der Planungsentscheidung solche Fragen offen bleiben, deren nachträgliche<br />

Regelung das Grundkonzept der bereits festgestellten Planung wieder in<br />

Frage stellen. Zudem darf der unberücksichtigt gebliebene Belang kein solches<br />

Gewicht haben, dass die Planungsentscheidung als unabgewogener Torso erscheint,<br />

und es muss sichergestellt sein, dass durch den Vorbehalt andere einschlägige<br />

öffentliche und private Belange nicht unverhältnismäßig zurückgesetzt<br />

werden (BVerwG, Beschluss vom 30.08.94, 4 B 105.94, in: NuR 1995, S. 139<br />

und zuletzt Beschluss vom 31.01.06, 4 B 49.05, in: NVwZ 2006, S. 823f sowie<br />

OVG Münster, Urteil vom 21.01.95, 9 A 555/83, n.v.).<br />

Nach Auffassung der Planfeststellungsbehörde genügt der von ihr verfügte Entscheidungsvorbehalt<br />

diesen rechtlichen Vorgaben.<br />

252


9. Abschließende Gesamtbewertung<br />

Das Vorhaben wird zugelassen, da es im Interesse des öffentlichen Wohls unter<br />

Beachtung der Rechte Dritter im Rahmen der planerischen Gestaltungsfreiheit<br />

vernünftigerweise geboten ist.<br />

Der mit dem festgestellten Plan beabsichtigte Leitungsbau ist aus Gründen des<br />

Allgemeinwohls erforderlich. Die Planung ist gerechtfertigt, das Vorhaben zur Lösung<br />

der anstehenden Probleme der Energie-/Stromversorgung sowie zur langfristigen<br />

Sicherstellung der Stromversorgung geeignet. Mit dem Vorhaben und<br />

der gewählten Trasse werden die anstehenden Ziele erreicht. Eine Alternative<br />

oder andere Trassenvariante, mit der die anstehenden Ziele besser erreicht und<br />

die mit dem Vorhaben zusammenhängenden Beeinträchtigungen und Konflikte<br />

besser gelöst werden könnten, bietet sich vorliegend nicht aufdrängend an.<br />

Gründe, die zu einer Ablehnung der beantragten Planung führen, sind nicht ersichtlich<br />

und haben sich auch während des Verfahrens nicht ergeben. Optimierungsgebote<br />

sind beachtet worden.<br />

Bei Abwägung aller Belange erweist sich die Planung auch als vernünftig. Die<br />

Planfeststellungsbehörde bewertet das öffentliche Interesse am Bau der Freileitung<br />

höher als entgegenstehende andere öffentliche und private Belange. Sie ist<br />

überzeugt, dass die von dem Vorhaben ausgehenden Beeinträchtigungen öffentlicher<br />

und privater Belange insgesamt auf das unabdingbare Maß begrenzt werden.<br />

Dennoch verbleibende Nachteile sind durch die verfolgte Zielsetzung gerechtfertigt<br />

und müssen im Interesse des Ganzen hingenommen werden.<br />

10. Sofortige Vollziehung<br />

Die sofortige Vollziehbarkeit dieses Beschlusses (vgl. Kapitel A, Nr. 8 des Beschlusses)<br />

ergibt sich aus § 43 e Abs. 1 S. 1 EnWG.<br />

11. Gebührenfestsetzung<br />

Die Vorhabenträgerin hat für die Entscheidung gem. §§ 1, 2, 3, 9, 10 GebG NRW<br />

in Verbindung mit der Tarifstelle 14.3.9.1 der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung<br />

des Landes NRW eine Verwaltungsgebühr in Höhe von 0,2 % der Bau-<br />

253


kosten, mindestens jedoch in Höhe von 2.500,- Euro zu entrichten sowie als Auslagen<br />

die Kosten für Bekanntmachungen bei den Gebietskörperschaften sowie<br />

für den Versand und Rückversand der Planunterlagen einschließlich etwaiger<br />

Postgebühren zu erstatten.<br />

Aufgrund der Baukosten, die sich hier nach den Angaben der Vorhabenträgerin<br />

auf voraussichtlich 16 Millionen Euro (= rd. 1 Mio. Euro je km Freileitung) belaufen,<br />

ergibt sich somit eine Gebühr in Höhe von 32.000,- Euro.<br />

Über die Höhe zu erstattenden Auslagen ergeht ein gesonderter Bescheid.<br />

12. Rechtsbehelfsbelehrung<br />

12.1 Gegen die vorstehende Entscheidung kann nur innerhalb eines Monats nach<br />

deren Zustellung Klage beim<br />

Bundesverwaltungsgericht,<br />

Simsonplatz 1, 04107 Leipzig,<br />

erhoben werden.<br />

Die Klage ist beim Bundesverwaltungsgericht schriftlich zu erheben. Sie kann<br />

auch in elektronischer Form nach Maßgabe der Verordnung über den elektronischen<br />

Rechtsverkehr beim Bundesverwaltungsgericht und beim Bundesfinanzhof<br />

vom 26.11.2004 (BGBl. I S. 3091) eingereicht werden. Die Klage muss den Kläger,<br />

den Beklagten (Land Nordrhein-Westfalen) und den Gegenstand des Klagebegehrens<br />

bezeichnen. Sie soll einen bestimmten Antrag enthalten. Die zur Begründung<br />

dienenden Tatsachen und Beweismittel sind innerhalb einer Frist von<br />

sechs Wochen nach Klageerhebung anzugeben.<br />

Erklärungen und Beweismittel, die nach Ablauf der vorgenannten Frist vorgebracht<br />

werden, kann das Gericht zurückweisen und ohne weitere Ermittlungen<br />

entscheiden, wenn ihre Zulassung die Erledigung des Rechtsstreits verzögern<br />

würde und der Kläger die Verspätung nicht genügend entschuldigt.<br />

254


12.2 Hinweise:<br />

Die Anfechtungsklage gegen den <strong>Planfeststellungsbeschluss</strong> hat gem. § 43 e<br />

Abs. 1 S. 1 EnWG keine aufschiebende Wirkung.<br />

Der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung nach § 80 Abs. 5<br />

S. 1 VwGO kann nur innerhalb eines Monats nach Zustellung des <strong>Planfeststellungsbeschluss</strong>es<br />

beim<br />

Bundesverwaltungsgericht,<br />

Simsonplatz 1, 04107 Leipzig,<br />

gestellt und begründet werden.<br />

Der Antrag ist schriftlich zu erheben. Er muss den Antragsteller, den Antragsgegner<br />

und den Gegenstand des Antragsbegehrens bezeichnen.<br />

12.3 Falls die Fristen zu Nr. 12.1 und 12.2 durch das Verschulden einer bevollmächtigten<br />

Person versäumt werden sollten, so würde deren Verschulden dem Kläger<br />

bzw. dem Antragsteller zugerechnet werden.<br />

12.4 Vor dem Bundesverwaltungsgericht muss sich jeder Beteiligte, soweit er einen<br />

Antrag stellt, durch eine Rechtsanwältin/einen Rechtsanwalt oder eine(n) Rechtslehrer/in<br />

an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes<br />

mit Befähigung zum Richteramt als bevollmächtigter Person vertreten lassen.<br />

Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können sich auch<br />

durch Beamte/innen oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt sowie Diplomjuristen/innen<br />

im höheren Dienst, Gebietskörperschaften auch durch Beamte/innen<br />

und Angestellte mit Befähigung zum Richteramt der zuständigen Aufsichtsbehörde<br />

oder des jeweiligen kommunalen Spitzenverbandes des Landes,<br />

dem sie als Mitglied zugehören, vertreten lassen.<br />

13. Hinweise zum Entschädigungsverfahren<br />

Einwendungen, die Entschädigungs- oder Erstattungsansprüche (z. B. wegen<br />

beanspruchter bzw. in ihrer Nutzung beschränkter Grundflächen, Erschwernissen<br />

oder anderer Nachteile) betreffen, sind – soweit nicht bereits dem Grunde nach<br />

255


über die Voraussetzungen dieser Ansprüche in der Planfeststellung zu entscheiden<br />

ist – nicht Gegenstand dieses <strong>Planfeststellungsbeschluss</strong>es, in dem im<br />

Grundsatz nur öffentlich-rechtliche Beziehungen geregelt werden.<br />

Solche Forderungen können mit dem Ziel einer gütlichen Einigung zunächst an<br />

die Vorhabenträgerin, die<br />

Amprion GmbH,<br />

Rheinlanddamm 24, 44139 Dortmund,<br />

gerichtet werden.<br />

Wird eine Einigung nicht erzielt, so wird über diese Forderungen in einem gesonderten<br />

Entschädigungsverfahren entschieden werden, für das die<br />

<strong>Bezirksregierung</strong> Detmold,<br />

Leopoldstraße 15, 32756 Detmold,<br />

zuständig ist.<br />

Soweit Ansprüche in diesem Verfahren nicht abschließend geregelt werden können,<br />

steht den Betroffenen alsdann der ordentliche Rechtsweg offen.<br />

Es wird darauf hingewiesen, dass eine Entschädigung grundsätzlich in Geld geleistet<br />

wird (§ 15 EEG NRW).<br />

14. Hinweise zur Geltungsdauer des Beschlusses<br />

Der mit dem vorliegenden Beschluss festgestellte Plan tritt gem. § 43 c S. 1 Nr. 1<br />

EnWG außer Kraft, wenn mit der Durchführung des Plans nicht innerhalb von<br />

zehn Jahren nach Eintritt der Unanfechtbarkeit begonnen worden ist; es sei denn,<br />

er wird vorher auf Antrag der Vorhabenträgerin von der Planfeststellungsbehörde<br />

um höchstens fünf Jahre verlängert.<br />

256


15. Hinweis auf die Auslegung des Plans<br />

Dieser Beschluss wird gem. §§ 9 Abs. 2 UVPG sowie 74 Abs. 5 S. 2 und 74 Abs.<br />

4 S. 2 VwVfG NRW in der Stadt Bielefeld sowie in der Gemeinde Leopoldshöhe<br />

mit einer Ausfertigung der Planunterlagen zwei Wochen lang zur allgemeinen<br />

Einsicht ausgelegt. Der Ort und die Zeit der Auslegung werden ortsüblich und öffentlich<br />

bekannt gemacht.<br />

<strong>Bezirksregierung</strong> Detmold<br />

Im Auftrag<br />

Ausgefertigt:<br />

gez. Auf dem Hövel<br />

Böhmer<br />

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