Nr. 8 - 20.09.2013 - Bistum Regensburg
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Amtsblatt <strong>Nr</strong>. 8 vom 20. September 2013 101<br />
Urlaubsvergütung oder Krankenbezüge)<br />
hat; dies gilt auch, wenn nur wegen der<br />
Höhe der Barleistungen des Sozialversicherungsträgers<br />
Krankengeldzuschuss<br />
nicht bezahlt wird. Die Zahlung wird auch<br />
geleistet, wenn der Mitarbeiter wegen Beschäftigungsverboten<br />
nach § 3 Abs. 2 und<br />
§ 6 Abs. 1 MuSchG in dem Fälligkeitsmonat<br />
keine Bezüge erhalten hat.<br />
Dieser Beschluss tritt zum 01. Juli 2013 in Kraft.<br />
<strong>Regensburg</strong>, den 09.09.2013<br />
Bischof von <strong>Regensburg</strong>