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Leitfaden für Alleinerziehende - Burgenland.at

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Scheidungen ohne Schuldausspruch<br />

Die Scheidung ohne Schuldausspruch spielt in der Praxis eine<br />

geringe Rolle. Bei Zerrüttungsscheidungen h<strong>at</strong> nur die/der Beklagte<br />

einen Unterhaltsanspruch nach Billigkeit, bei der/dem die Verhältnisse<br />

der geschiedenen G<strong>at</strong>tinnen/G<strong>at</strong>ten, der unterhaltspflichtigen<br />

Verwandten und allfällige weitere Unterhaltspflichten gegenüber<br />

minderjährigen Kindern und gegenüber neuen Ehepartnerinnen/<br />

Ehepartnern zu berücksichtigen sind.<br />

Das Ehegesetz besagt außerdem, dass einer geschiedenen Eheg<strong>at</strong>tin/<br />

einem geschiedenen Eheg<strong>at</strong>ten unabhängig vom Verschulden an der<br />

Scheidung Unterhalt nach deren/dessen Lebensbedarf zu gewähren<br />

ist, so lange ihr/ihm aufgrund der Pflege und Erziehung eines<br />

gemeinsamen Kindes nicht zugemutet werden kann, sich selbst zu<br />

erhalten.<br />

Ebenso ist einer Eheg<strong>at</strong>tin/einem Eheg<strong>at</strong>ten, die/der sich der<br />

Haushaltsführung sowie gegebenenfalls der Pflege und Erziehung<br />

eines gemeinsamen Kindes oder der Betreuung eines Angehörigen<br />

gewidmet h<strong>at</strong> und somit keine eigenen Erwerbsmöglichkeiten h<strong>at</strong>te<br />

und zukünftig h<strong>at</strong> (z.B. durch mangelnde berufliche Ausbildung, Alter,<br />

Gesundheit, Dauer der Ehe), Unterhalt nach deren/dessen Lebensbedarf<br />

zu gewähren.<br />

Achtung:<br />

Der Unterhaltsanspruch vermindert sich oder besteht nicht, wenn<br />

die Gewährung des Unterhalts unbillig wäre (z.B. durch schwerwiegende<br />

Eheverfehlungen, schuldhaft herbeigeführte Bedürftigkeit).<br />

Unterhaltsansprüche nach Auflösung einer<br />

Lebensgemeinschaft<br />

Grundsätzlich h<strong>at</strong> die Lebensgefährtin/der Lebensgefährte keinen<br />

Unterhaltsanspruch durch die Partnerin/den Partner. Daher ist eine<br />

vertragliche Vereinbarung <strong>für</strong> die Leistung von Unterhaltszahlungen<br />

sinnvoll. Nur dadurch ist gewährleistet, dass die Lebensgefährtin/der<br />

Lebensgefährte, die/der keiner Berufstätigkeit nachgeht, im Trennungsfall<br />

nicht finanziell benachteiligt ist.<br />

lebensgemeinschaft 9

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