Arbeitsmedizinische Vorsorge
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Arbeitsmedizinische Vorsorge
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Unternehmer<br />
<strong>Arbeitsmedizinische</strong> <strong>Vorsorge</strong><br />
Welche Ziele sollten Sie erreichen?<br />
Arbeitsbedingte Gesundheitsstörungen und Berufs krank heiten der<br />
Beschäf tigten werden frühzeitig erkannt und verhütet.<br />
Beschäftigte, die gefährdende Tätigkeiten ausführen, bleiben gesund.<br />
Welche Anforderungen müssen Sie erfüllen?<br />
• <strong>Arbeitsmedizinische</strong> <strong>Vorsorge</strong>untersuchungen gehören zu den Maßnahmen,<br />
die aus der Gefährdungsbeurteilung abgeleitet werden.<br />
• Je nach Gefährdung müssen Sie Ihren Beschäf tigten <strong>Vorsorge</strong>untersuchungen<br />
und/oder Impfungen anbieten, beziehungsweise diese Maßnahmen<br />
veranlassen.<br />
• Lassen Sie sich dazu von Ihrem Betriebsarzt beraten.<br />
• Nur Ärzte mit der Bezeichnung Betriebs-/Arbeitsmedizin können mit<br />
der Durchführung von arbeitsmedizinischen <strong>Vorsorge</strong>untersuchungen<br />
beauftragt werden. Sie führen die <strong>Vorsorge</strong>untersuchungen nach vorgegebenen<br />
Standards durch (G-Grundsätze).<br />
Welche <strong>Arbeitsmedizinische</strong>n <strong>Vorsorge</strong>untersuchungen sind in Beratungsund<br />
Betreuungsstellen oder Hilfsdiensten erforderlich?<br />
Entsprechend dem Zeitpunkt unterscheidet man zwischen Erstuntersuchung, Nach untersuchungen<br />
und nachgehenden Untersuchungen. Für Jugendliche sind Erst- und Nachuntersuchungen gesetzlich<br />
verpflichtend vorgeschrieben (siehe Jugendarbeitschutzgesetz (JArbSchG)).<br />
Erstuntersuchung<br />
Sie wird durchgeführt bevor der Beschäftigte erstmals eine Tätigkeit in einem mit einer Gefährdung<br />
oder Belastung verbundenen Arbeitsbereich aufnimmt. Mit der Erstuntersuchung soll festgestellt<br />
werden, ob die gesundheitlichen Voraus setzungen für die Arbeitsaufnahme gegeben sind.<br />
© BGW | 7 | Stand: 03/2011<br />
Nachuntersuchungen<br />
Sie finden in regelmäßigen Abständen statt, um zu prüfen, ob sich die Gefähr dung oder der Gesundheitszustand<br />
verändert hat. Sofern die Wiederholungs fristen gesetzlich nicht vorgeschrieben sind,<br />
legen Sie als Arbeitgeber die Termine aufgrund Ihrer Gefährdungsbeurteilung fest.<br />
In der Regel erfolgt die erste Nachuntersuchung nach einem Jahr. Weitere Nach untersuchungen erfolgen<br />
innerhalb von 36 Monaten, abhängig vom Gefähr dungs potenzial. Bei besonderen Vorkommnissen,<br />
wie etwa Stich ver letzungen, müssen vorzeitige Nachuntersuchungen veranlasst werden – dieses<br />
ist auch im Notfallplan festzulegen. Der Umfang dieser Untersuchungen sollte im Einzelfall mit dem<br />
Betriebsarzt geklärt werden.<br />
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Unternehmer<br />
Nachgehende Untersuchungen<br />
Sie finden nach Beendigung bestimmter Tätigkeiten statt, bei denen nach länge rer Latenzzeit Gesundheitsstörungen<br />
auftreten können.<br />
Außerdem unterscheidet man zwischen Pflicht-, Angebots- und Wunsch unter suchungen:<br />
Pflichtuntersuchungen<br />
Pflichtuntersuchungen sind vom Arbeitgeber zu veranlassen und Voraus setzun gen für die Ausübung<br />
der Tätigkeit.<br />
Es gehört zu den Pflichten der Beschäftigten, an den <strong>Vorsorge</strong>untersuchungen teilzunehmen. Ohne<br />
die Bescheinigung über die Durchführung einer verpflichtenden <strong>Vorsorge</strong>untersuchung dürfen<br />
Beschäftigte keine gefährdenden Tätig keiten ausüben.<br />
Angebotsuntersuchungen<br />
Jeder Arbeitnehmer hat das Recht auf arbeitsmedizinische Angebots unter suchun gen. Die Teilnahme<br />
ist freiwillig und die ärztliche Bescheinigung nicht Voraus set zung für die Tätigkeit. Angebotsuntersuchungen,<br />
wie zum Beispiel G37 „Bildschirmarbeit“, ergeben sich aus der Gefährdungs beur tei lung.<br />
Wunschuntersuchungen<br />
Jeder Arbeitnehmer hat das Recht sich auf Wunsch, je nach den Gefahren für seine Sicherheit und<br />
Gesundheit bei der Arbeit, arbeitsmedizinisch untersuchen zu lassen, es sei denn, auf Grund der<br />
Gefährdungsbeurteilung und der getroffenen Schutzmaßnahmen ist nicht mit einem Gesundheitsschaden<br />
zu rechnen.<br />
Untersuchungen aus besonderem Anlass<br />
Anlass für diese Untersuchungen können beispielsweise Hautirritationen oder allergische Reaktionen<br />
im Rahmen der beruflichen Tätigkeit sein. Anlass kann auch die Wiedereingliederung eines Beschäftigten<br />
nach längerer Krankheit oder häufigen Kurzerkrankungen sein.<br />
Gilt die ärztliche Schweigepflicht?<br />
Als Arbeitgeber erfahren Sie, ob Ihr Mitarbeiter oder Ihre Mitarbeiterin einsatz fähig ist. Es gilt die<br />
ärztliche Schweigepflicht vollumfänglich.<br />
Dokumentation<br />
Verpflichtende Untersuchungen sind zu dokumentieren:<br />
A<br />
• Der Betriebsarzt erstellt eine Bescheinigung für den Arbeitgeber. Werden dabei „gesundheitliche<br />
Bedenken“ geäußert, sollte der Arbeitgeber sich vom Betriebsarzt beraten lassen.<br />
• Der Arbeitgeber führt eine <strong>Vorsorge</strong>kartei, siehe die Formblätter „Übersicht <strong>Arbeitsmedizinische</strong><br />
<strong>Vorsorge</strong>untersuchungen“ und „Arbeits medizinische <strong>Vorsorge</strong>untersuchungen – <strong>Vorsorge</strong>kartei<br />
“ bei den Arbeitshilfen Nr. 4.<br />
• Die <strong>Vorsorge</strong>kartei ist ebenso wie die Personalunterlagen aufzubewahren.<br />
• Bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses händigt der Arbeitgeber den Beschäftigten eine Kopie<br />
der sie betreffenden Daten aus der <strong>Vorsorge</strong> kartei aus.<br />
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Unternehmer<br />
<strong>Arbeitsmedizinische</strong> <strong>Vorsorge</strong>untersuchungen, die in Beratungs- und Betreuungsstellen<br />
oder Hilfsdiensten relevant sein können:<br />
Exposition Angebotsuntersuchungen Pflichtuntersuchungen<br />
Ungezielte Tätigkeiten mit regelmäßigem<br />
Kontakt zu HBV/HCV<br />
Bei Kontakt mit Kindern:<br />
• Bordetella pertussis<br />
• Corynebacterium diphteriae<br />
• HAV<br />
• Masernvirus<br />
• Mumpsvirus<br />
• Rubivirus<br />
• Varizella-Zoster-Virus<br />
G 42 „Tätigkeiten mit Infektionsgefährdung“<br />
– Impfberatung und<br />
Impfangebot HBV<br />
G 42 „Tätigkeiten mit Infektionsgefährdung“<br />
– Impfberatung und<br />
Impfangebot soweit impfpräventabel<br />
Bei regelmäßigem Kontakt zu er krankten<br />
oder krankheitsverdäch tigen<br />
Personen<br />
• Tbc<br />
G 42 „Tätigkeiten mit Infektionsgefährdung“<br />
Fahrdienste und Rettungsdienste<br />
• Häufige Teilnahme am Straßenverkehr<br />
G 25 „Fahr-, Steuer- und Überwachungstätigkeiten“<br />
Bewegen von Patienten und Lasten<br />
G 46 „Muskel- und Skelett-<br />
Erkrankungen“<br />
Bildschirmarbeit<br />
G 37 „Bildschirmarbeit“<br />
Nachtarbeit (23:00 bis 06:00 Uhr):<br />
Angebot von <strong>Vorsorge</strong>unter suchungen,<br />
wenn mindestens 48 Mal im Jahr mehr<br />
als 3 Stunden pro Nacht gearbeitet wird.<br />
<strong>Vorsorge</strong>untersuchung nach Arbeitszeitgesetz<br />
Mahlzeitendienste/Reinigungsdienste<br />
• Feuchtarbeit<br />
Arbeiten in Feuchtigkeit oder flüssigkeitsdichten<br />
Handschuhen<br />
regelmäßig<br />
> 2 Stunden pro Arbeitstag<br />
G 24 „Hauterkrankungen“<br />
regelmäßig<br />
> 4 Stunden pro Arbeitstag<br />
G 24 „Hauterkrankungen“<br />
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Unternehmer<br />
Impfangebot<br />
Liegt eine Gefährdung durch Infektionserkrankungen vor, die durch Impfungen verhindert werden<br />
können, muss der Arbeitgeber den Beschäftigten ein Impf angebot machen. Die Impfungen können<br />
von jedem Arzt durchgeführt werden. Eine Impfpflicht besteht für die Beschäftigten nicht.<br />
Wer trägt die Kosten?<br />
Die Kosten für arbeitsmedizinische <strong>Vorsorge</strong>untersuchungen und Impfungen trägt der Arbeitgeber.<br />
Die Mitarbeiter müssen dafür freigestellt werden.<br />
Gut vorgesorgt – Tipps für die Praxis<br />
A<br />
• Klären Sie zusammen mit Ihrem Betriebsarzt, welche arbeitsmedizinischen <strong>Vorsorge</strong>untersuchungen<br />
für Ihr Tätigkeitsspektrum Pflicht sind. Nutzen Sie dazu das Formblatt „Übersicht<br />
<strong>Arbeitsmedizinische</strong> <strong>Vorsorge</strong>unter suchungen“ bei den Arbeitshilfen Nr. 4.<br />
• Motivieren Sie Ihre Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, Beratungs- und Impf angebote sowie<br />
<strong>Vorsorge</strong>termine beim Betriebsarzt oder Arbeitsmediziner wahrzunehmen.<br />
• Denken Sie auch daran Grippeschutzimpfungen anzubieten. Kosten für Grippeschutzimpfungen<br />
werden von der GKV übernommen. Hinweise zur Schutz impfungsrichtlinie des Gemeinsamen<br />
Bundesausschusses (G-BA) finden Sie im Internet auf www.g-ba.de<br />
• Lassen Sie den Tetanusimmunschutz der Beschäftigten vom Betriebsarzt überprüfen.<br />
• Bei Praktikanten sollte schon vor dem Praktikum geklärt werden, wer die Kosten für Pflichtuntersuchungen<br />
und Impfungen übernimmt – der Betrieb, der Ausbildungsträger oder (bei<br />
privat organisierten Praktika) der Praktikant, beziehungsweise dessen Erziehungsberechtigte.<br />
Die Kosten frage wird im Praktikumsvertrag geregelt.<br />
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