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Arbeitsmedizinische Vorsorge Gesundheitsstörungen und ...

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Unternehmer<br />

HUMANMEDIZIN<br />

<strong>Arbeitsmedizinische</strong> <strong>Vorsorge</strong><br />

Welche Ziele sollten Sie erreichen?<br />

Arbeitsbedingte <strong>Ges<strong>und</strong>heitsstörungen</strong> <strong>und</strong> Berufs krank heiten der<br />

Beschäftigten werden frühzeitig erkannt <strong>und</strong> verhütet.<br />

Beschäftigte, die gefährdende Tätigkeiten ausführen, bleiben ges<strong>und</strong>.<br />

Welche Anforderungen müssen Sie erfüllen?<br />

Obwohl Sie selbst Arzt sind, müssen Sie die arbeitsmedizinische <strong>Vorsorge</strong><br />

<strong>und</strong> Beratung von einem Betriebsarzt oder Facharzt für Arbeitsmedizin<br />

durchführen lassen. Auch wenn Sie über die entsprechenden Qualifi kationen<br />

verfügen, dürfen Sie Ihre Mitarbeiter nicht selbst betriebsärztlich<br />

betreuen, da deren Persönlich keitsrechte gewahrt bleiben müssen.<br />

Beauftragen Sie nur speziell ausgebildete Betriebs- oder Arbeitsmediziner<br />

mit der arbeitsmedizinischen <strong>Vorsorge</strong>. Diese führen neben allgemeinen<br />

<strong>Vorsorge</strong> untersuchungen spezielle Untersuchungen nach vorgegebenen<br />

Standards, das heißt nach berufsgenossenschaftlichen Gr<strong>und</strong>sätzen – den<br />

sogenannten G-Gr<strong>und</strong> sätzen – durch. Außer arbeitsmedizinischen Untersuchungen<br />

gehören beispiels weise die Beratung von Ihnen als Arbeitgeber<br />

sowie von Ihren Mitarbeiterinnen <strong>und</strong> Mitarbeitern, die Mitwirkung an der Gefährdungsbeurteilung<br />

<strong>und</strong> die Be gehung der Arbeitsplätze vor Ort zu den Aufgaben des Betriebsarztes.<br />

Ermitteln Sie im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung, für welche Tätigkeiten <strong>und</strong> für welche Mitarbeiter<br />

arbeitsmedizinische <strong>Vorsorge</strong>untersuchungen notwendig sind. Lassen Sie sich dabei von<br />

Ihrem Betriebsarzt beraten. Eine Übersicht über die wichtigsten <strong>Vorsorge</strong>untersuchungen in Arztpraxen<br />

gibt die Tabelle auf der übernächsten Seite.<br />

Welche <strong>Arbeitsmedizinische</strong>n <strong>Vorsorge</strong>untersuchungen sind<br />

in Ihrer Praxis erforderlich?<br />

Je nach dem Untersuchungszeitpunkt unterscheidet man zwischen Erstuntersuchung, Nachuntersuchungen<br />

<strong>und</strong> nachgehenden Untersuchungen. Für Jugendliche sind Erst- <strong>und</strong> Nachuntersuchungen<br />

gesetzlich verpflichtend vorgeschrieben (siehe Jugendarbeitschutzgesetz [JArbSchG]).<br />

© BGW | BuS-I-1 | Stand: 03/2013<br />

Erstuntersuchung<br />

Eine Erstuntersuchung wird durchgeführt, bevor der Beschäftigte erstmals eine Tätigkeit in einem<br />

mit einer Gefährdung oder Belastung verb<strong>und</strong>enen Arbeitsbereich aufnimmt. Mit der Erstuntersuchung<br />

soll festgestellt werden, ob die ges<strong>und</strong>heitlichen Voraus setzungen für die Arbeitsaufnahme<br />

gegeben sind.<br />

Sichere Seiten: <strong>Arbeitsmedizinische</strong> <strong>Vorsorge</strong><br />

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HUMANMEDIZIN<br />

Nachuntersuchungen<br />

Nachuntersuchungen finden in regelmäßigen Abständen statt, um zu prüfen, ob sich die Gefähr dung<br />

oder der Ges<strong>und</strong>heitszustand verändert hat. Der Betriebsarzt schlägt für jeden Beschäftigten vor,<br />

wann Nach untersuchungen fällig sind. In der Regel erfolgt die erste Nachuntersuchung nach einem<br />

Jahr. Weitere Nachuntersuchungen erfolgen innerhalb von 36 Monaten, abhängig vom Gefährdungspotenzial.<br />

Bei besonderen Vorkommnissen, wie etwa Stichverletzungen, müssen vorzeitige Nachuntersuchungen<br />

veranlasst werden – dieses ist auch im Notfallplan festzulegen. Der Umfang dieser<br />

Untersuchungen sollte im Einzelfall mit dem Betriebsarzt geklärt werden.<br />

Nachgehende Untersuchungen<br />

Nachgehende Untersuchungen finden nach Beendigung bestimmter Tätigkeiten statt, bei denen nach<br />

länge rer Latenzzeit <strong>Ges<strong>und</strong>heitsstörungen</strong> auftreten können.<br />

Außerdem unterscheidet man zwischen Pflicht-, Angebots- <strong>und</strong> Wunschuntersuchungen.<br />

Pflichtuntersuchungen<br />

Pflichtuntersuchungen sind vom Arbeitgeber zu veranlassen <strong>und</strong> Voraus setzun gen für die Ausübung<br />

der Tätigkeit. So darf eine Medizinische Fachangestellte keine Blutentnahmen vornehmen, bevor sie<br />

sich der arbeitsmedizinischen Vor sorgeuntersuchung unterzogen hat (diese wird nach dem Gr<strong>und</strong>satz<br />

G 42 „Tätigkeiten mit Infektionsgefährdung“ [BioStoffV] durchgeführt).<br />

Angebotsuntersuchungen<br />

Jeder Arbeitnehmer hat das Recht auf arbeitsmedizinische Angebots unter suchun gen. Die Teilnahme<br />

ist freiwillig <strong>und</strong> die ärztliche Bescheinigung nicht Voraus set zung für die Tätigkeit. Angebotsuntersuchungen,<br />

wie zum Beispiel G 46 „Muskel- <strong>und</strong> Skelett-Erkrankungen“, ergeben sich aus der Gefährdungsbeurteilung.<br />

Wunschuntersuchungen<br />

Jeder Arbeitnehmer hat das Recht, sich auf eigenen Wunsch, je nach den Gefahren für seine Sicherheit<br />

<strong>und</strong> Ges<strong>und</strong>heit bei der Arbeit, arbeitsmedizinisch untersuchen zu lassen, es sei denn, aufgr<strong>und</strong> der<br />

Gefährdungsbeurteilung <strong>und</strong> der getroffenen Schutzmaßnahmen ist nicht mit einem Ges<strong>und</strong>heitsschaden<br />

zu rechnen.<br />

Darüber hinaus können besondere Anlässe eine Untersuchung erforderlich machen.<br />

Untersuchungen aus besonderem Anlass<br />

Anlass für diese Untersuchungen können beispielsweise Hautirritationen oder allergische Reaktionen<br />

im Rahmen der beruflichen Tätigkeit sein. Anlass kann auch die Wiedereingliederung eines Beschäftigten<br />

nach längerer Krankheit oder häufigen Kurzerkrankungen sein.<br />

Gilt die ärztliche Schweigepflicht?<br />

Als Arbeitgeber erfahren Sie, ob Ihr Mitarbeiter oder Ihre Mitarbeiterin einsatzfähig ist. Es gilt die<br />

ärztliche Schweigepflicht vollumfänglich.<br />

Wer trägt die Kosten?<br />

Die Kosten für arbeitsmedizinische <strong>Vorsorge</strong>untersuchungen trägt der Arbeit geber. Die Mitarbeiter<br />

müssen für die Untersuchung freigestellt werden.<br />

© BGW | BuS-I-1 | Stand: 03/2013<br />

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<strong>Arbeitsmedizinische</strong> <strong>Vorsorge</strong>untersuchungen, die in Arztpraxen relevant sein können:<br />

Exposition Angebotsuntersuchungen Pflichtuntersuchungen<br />

Ungezielte Tätigkeiten mit<br />

regel mäßigem Kontakt zu HBV/HCV<br />

Bei Kontakt mit Kindern:<br />

• Bordetella pertussis<br />

• Corynebacterium diphteriae<br />

• HAV<br />

• Masernvirus<br />

• Mumpsvirus<br />

• Rubivirus<br />

• Varizella-Zoster-Virus<br />

Bei regelmäßigem Kontakt zu<br />

er krank ten oder krankheitsverdächtigen<br />

Personen:<br />

• Tbc<br />

Feuchtarbeit<br />

Tätigkeiten mit krebserzeugenden<br />

oder erbgutverändernden Stoffen<br />

• Verabreichung von Zytostatika<br />

• Zubereitung von Zytostatika<br />

Bildschirmarbeit<br />

Röntgenstrahlung<br />

• Personen der Kategorie A (siehe RöV)<br />

• Personen der Kategorie B (siehe RöV)<br />

Druckluft<br />

• Tätigkeiten in Druckkammern<br />

Regelmäßig<br />

mehr als 2 St<strong>und</strong>en pro Arbeitstag<br />

G 24 „Hauterkrankungen“<br />

G 40 „Krebserzeugende Gefahr stoffe“/<br />

Ges<strong>und</strong>heits-Check-up. <strong>Arbeitsmedizinische</strong><br />

Empfehlungen beim Umgang<br />

mit Zytostatika finden Sie in der<br />

BGW-Expertenschrift M620.<br />

G 37 „Bildschirmarbeitsplätze“<br />

G 42 „Tätigkeiten mit Infektionsgefährdung“<br />

– Impfberatung <strong>und</strong><br />

Impfangebot HBV<br />

G 42 „Tätigkeiten mit Infektionsgefährdung“<br />

– Impfberatung <strong>und</strong><br />

Impfangebot, soweit impfpräventabel<br />

G 42 „Tätigkeiten mit Infektionsgefährdung“<br />

Regelmäßig<br />

mehr als 4 St<strong>und</strong>en pro Arbeitstag<br />

G 24 „Hauterkrankungen“<br />

Werden Zytostatika ausschließlich<br />

verabreicht, ist keine <strong>Vorsorge</strong>untersuchung<br />

erforderlich.<br />

Untersuchung nach RöV/StrlSchV*<br />

Auf Verlangen der Behörde<br />

Untersuchung nach DruckluftV*<br />

*Die Untersuchungen nach der Röntgenverordnung (RöV), der Strahlenschutzverordnung (StrlSchV) <strong>und</strong> der Druckluftverordnung<br />

(DruckluftV) dürfen nur dazu ermächtigte Ärzte durchführen.<br />

© BGW | BuS-I-1 | Stand: 03/2013<br />

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Dokumentation<br />

Verpflichtende Untersuchungen sind zu dokumentieren:<br />

• Der Betriebsarzt erstellt eine Bescheinigung für den Arbeitgeber. Werden dabei „ges<strong>und</strong>heitliche<br />

Bedenken“ geäußert, sollte der Arbeitgeber sich vom Betriebsarzt beraten lassen.<br />

A<br />

• Der Arbeitgeber führt eine <strong>Vorsorge</strong>kartei, siehe die Formblätter „Übersicht <strong>Arbeitsmedizinische</strong><br />

<strong>Vorsorge</strong>untersuchungen“ <strong>und</strong> „<strong>Arbeitsmedizinische</strong> <strong>Vorsorge</strong>untersuchungen – <strong>Vorsorge</strong>kartei“<br />

bei den Arbeitshilfen Nr. 4.<br />

• Die <strong>Vorsorge</strong>kartei ist ebenso wie die Personalunterlagen aufzubewahren.<br />

• Bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses händigt der Arbeitgeber den Beschäftigten eine Kopie<br />

der sie betreffenden Daten aus der <strong>Vorsorge</strong>kartei aus.<br />

Gut vorgesorgt – Tipps für die Praxis<br />

• Motivieren Sie Ihre Mitarbeiterinnen <strong>und</strong> Mitarbeiter, Beratungs- <strong>und</strong> Impf angebote sowie<br />

<strong>Vorsorge</strong>termine beim Betriebsarzt oder Arbeitsmediziner wahrzunehmen.<br />

A<br />

• Verschaffen Sie sich einen Überblick über anstehende arbeitsmedizinische <strong>Vorsorge</strong>untersuchungen.<br />

Nutzen Sie dazu das Formblatt „Übersicht Arbeits medizinische <strong>Vorsorge</strong>untersuchungen“<br />

bei den Arbeitshilfen Nr. 4.<br />

• Denken Sie auch daran, Grippeschutzimpfungen anzubieten, insbesondere für Mitarbeiter<br />

in allgemeinmedizinischen Praxen.<br />

• Kosten für Grippeschutzimpfungen werden von der GKV übernommen. Hinweise zur Schutzimpfungsrichtlinie<br />

des G-BA (Gemeinsamer B<strong>und</strong>esausschuss) finden Sie im Internet auf<br />

www.g-ba.de<br />

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