Arbeitsmedizinische Vorsorge Gesundheitsstörungen und ...
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Unternehmer<br />
HUMANMEDIZIN<br />
Nachuntersuchungen<br />
Nachuntersuchungen finden in regelmäßigen Abständen statt, um zu prüfen, ob sich die Gefähr dung<br />
oder der Ges<strong>und</strong>heitszustand verändert hat. Der Betriebsarzt schlägt für jeden Beschäftigten vor,<br />
wann Nach untersuchungen fällig sind. In der Regel erfolgt die erste Nachuntersuchung nach einem<br />
Jahr. Weitere Nachuntersuchungen erfolgen innerhalb von 36 Monaten, abhängig vom Gefährdungspotenzial.<br />
Bei besonderen Vorkommnissen, wie etwa Stichverletzungen, müssen vorzeitige Nachuntersuchungen<br />
veranlasst werden – dieses ist auch im Notfallplan festzulegen. Der Umfang dieser<br />
Untersuchungen sollte im Einzelfall mit dem Betriebsarzt geklärt werden.<br />
Nachgehende Untersuchungen<br />
Nachgehende Untersuchungen finden nach Beendigung bestimmter Tätigkeiten statt, bei denen nach<br />
länge rer Latenzzeit <strong>Ges<strong>und</strong>heitsstörungen</strong> auftreten können.<br />
Außerdem unterscheidet man zwischen Pflicht-, Angebots- <strong>und</strong> Wunschuntersuchungen.<br />
Pflichtuntersuchungen<br />
Pflichtuntersuchungen sind vom Arbeitgeber zu veranlassen <strong>und</strong> Voraus setzun gen für die Ausübung<br />
der Tätigkeit. So darf eine Medizinische Fachangestellte keine Blutentnahmen vornehmen, bevor sie<br />
sich der arbeitsmedizinischen Vor sorgeuntersuchung unterzogen hat (diese wird nach dem Gr<strong>und</strong>satz<br />
G 42 „Tätigkeiten mit Infektionsgefährdung“ [BioStoffV] durchgeführt).<br />
Angebotsuntersuchungen<br />
Jeder Arbeitnehmer hat das Recht auf arbeitsmedizinische Angebots unter suchun gen. Die Teilnahme<br />
ist freiwillig <strong>und</strong> die ärztliche Bescheinigung nicht Voraus set zung für die Tätigkeit. Angebotsuntersuchungen,<br />
wie zum Beispiel G 46 „Muskel- <strong>und</strong> Skelett-Erkrankungen“, ergeben sich aus der Gefährdungsbeurteilung.<br />
Wunschuntersuchungen<br />
Jeder Arbeitnehmer hat das Recht, sich auf eigenen Wunsch, je nach den Gefahren für seine Sicherheit<br />
<strong>und</strong> Ges<strong>und</strong>heit bei der Arbeit, arbeitsmedizinisch untersuchen zu lassen, es sei denn, aufgr<strong>und</strong> der<br />
Gefährdungsbeurteilung <strong>und</strong> der getroffenen Schutzmaßnahmen ist nicht mit einem Ges<strong>und</strong>heitsschaden<br />
zu rechnen.<br />
Darüber hinaus können besondere Anlässe eine Untersuchung erforderlich machen.<br />
Untersuchungen aus besonderem Anlass<br />
Anlass für diese Untersuchungen können beispielsweise Hautirritationen oder allergische Reaktionen<br />
im Rahmen der beruflichen Tätigkeit sein. Anlass kann auch die Wiedereingliederung eines Beschäftigten<br />
nach längerer Krankheit oder häufigen Kurzerkrankungen sein.<br />
Gilt die ärztliche Schweigepflicht?<br />
Als Arbeitgeber erfahren Sie, ob Ihr Mitarbeiter oder Ihre Mitarbeiterin einsatzfähig ist. Es gilt die<br />
ärztliche Schweigepflicht vollumfänglich.<br />
Wer trägt die Kosten?<br />
Die Kosten für arbeitsmedizinische <strong>Vorsorge</strong>untersuchungen trägt der Arbeit geber. Die Mitarbeiter<br />
müssen für die Untersuchung freigestellt werden.<br />
© BGW | BuS-I-1 | Stand: 03/2013<br />
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