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Reisekosten<br />

Soweit Dienstreisen zur Durchführung des Projekts notwendig sind, unterliegen diese den<br />

Bestimmungen des B<strong>und</strong>esreisekostengesetzes in der jeweils gültigen Fassung. Sondertarife<br />

sind zu nutzen.<br />

Entstandene Fahrtkosten werden bis zur Höhe der niedrigsten Beförderungsklasse (z.B. 2.<br />

Klasse Deutsche Bahn) erstattet.<br />

Bei Benutzung eines Pkws wird zurzeit eine Pauschale in Höhe von 0,20 Euro pro Kilometer,<br />

begrenzt auf einen Höchstbetrag von 130 Euro für die gesamte Dienstreise, gewährt.<br />

Parkkosten können nur bis zu 5 Euro pro Tag erstattet werden.<br />

Honorarkosten<br />

Honorarkosten sind nur zuwendungsfähig, wenn diese für das Projekt notwendig <strong>und</strong><br />

verhältnismäßig sind. Honorarverträge <strong>und</strong> –rechnungen, Nachweise über die Geeignetheit der<br />

Honorarkraft <strong>und</strong> St<strong>und</strong>ennachweise müssen als Beleg vorgehalten werden. Honorarverträge<br />

bedürfen generell der schriftlichen Form, sie sollten mindestens die folgenden Bestandteile<br />

enthalten:<br />

• Namen der Vertragspartner<br />

• Vertragsgegenstand einschließlich Bezeichnung des Projektbezugs<br />

• Anzahl der zu leistenden St<strong>und</strong>en bzw. Tage<br />

• St<strong>und</strong>ensatz <strong>und</strong> St<strong>und</strong>enumfang<br />

• Erklärung, dass alle Ausgaben mit dem Honorarsatz abgegolten sind<br />

• Rechtsverbindliche Unterschrift beider Vertragspartner<br />

Honorarverträge können sowohl in Form eines Rahmenvertrages, in dem beispielsweise der<br />

festgeschriebene Preis für die bestimmte Dienstleistung innerhalb der Vertragslaufzeit<br />

vereinbart wird, als auch für jeden Einzelfall abgeschlossen werden.<br />

Bei Honorarkräften mit vergleichbaren Aufgaben von Mitarbeiter/-innen der öffentlichen Hand ist<br />

ein am TVöD-B<strong>und</strong> angelehnter St<strong>und</strong>ensatz erstattungsfähig (Besserstellungsverbot).<br />

Ansonsten ist eine Anlehnung an Honorarverordnungen öffentlicher Auftraggeber statthaft<br />

(Stadt oder Land oder z. B. Volkshochschulen/Universitäten).<br />

Bei Honorarkräften, deren Tätigkeit nicht mit Aufgaben von Mitarbeiter/-innen des öffentlichen<br />

Dienstes vergleichbar ist, sind marktübliche Preise förderfähig, die durch eine Markterk<strong>und</strong>ung,<br />

i.d.R. durch die Einholung von drei Kostenangeboten, ermittelt werden. Darüber ist ein Vermerk<br />

zu fertigen.<br />

Bei regelmäßiger Beauftragung ist anhand der Gesamtkosten zu prüfen, ob auch vergaberechtliche<br />

Voraussetzungen zu beachten sind.<br />

Honorare für festangestellte Mitarbeiter/-innen des Trägers sind nicht zuwendungsfähig.<br />

Verwendungsnachweis<br />

Die Verwendung der Zuwendung ist innerhalb von 6 Monaten nach Erfüllung des<br />

Zuwendungszwecks, spätestens jedoch mit Ablauf des sechsten auf den Bewilligungszeitraum<br />

folgenden Monats nachzuweisen (Verwendungsnachweis).<br />

Die Anforderungen <strong>und</strong> Verfahren richten sich nach Nummer 6 der ANBest-P.<br />

Falls eine Gebietskörperschaft (z.B. Kommune) Förderempfänger ist, muss der<br />

Verwendungsnachweis erst innerhalb eines Jahres nach Erfüllung des Zuwendungszwecks<br />

vorgelegt werden (Nummer 6 ANBest-GK).<br />

Der Verwendungsnachweis besteht aus:<br />

• einem Sachbericht<br />

• einem zahlenmäßigem Nachweis (bei ANBest-Gk nur in summarischer Form)<br />

• einer Belegliste (nur für ANBest-P) <strong>und</strong><br />

• ggf. einer Inventarliste (nur für ANBest-P)

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