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2011-09-30_LVO zweite Staatspruefung Lehraemter.pdf - GEW

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Summe 86 86 86 86 86<br />

Unklar ist, weshalb in § 10 (3) ausdrücklich formuliert ist: „Die Anwärterinnen und<br />

Anwärter nehmen an den Fachpraktischen Seminaren ihrer jeweiligen<br />

Ausbildungsfächer bzw. ihrer Schwerpunkte sonderpädagogischer Förderung teil.“<br />

Eine entsprechende Formulierung findet sich in § 10 (2) nicht. In § 10 (12) ist die<br />

Verpflichtung zur Teilnahme an allen Ausbildungsveranstaltung festgelegt.<br />

Aus der guten Erfahrung der Ausbildung der ehemaligen Grund- und<br />

Hauptschulseminare wäre es sinnvoll deutlich zu machen, dass insbesondere die<br />

fachpraktischen Seminare praxisorientiert ausgerichtet werden sollen. D.h. zu der<br />

Thematik des jeweiligen Seminars sollen noch passende unterrichtspraktische<br />

Erfahrungen hinzukommen, die dann über die 90-Minuten-Festlegung<br />

hinausgehen können. Dies kann in Form von Unterrichtsmitschau vor Ort oder<br />

über aufgezeichnete Stundenmitschnitte u.Ä. erfolgen.<br />

In § 11 (1) soll folgender Satz angefügt werden:<br />

„Anwärterinnen und Anwärter im Quereinstieg für das Lehramt an Förderschulen<br />

haben im ersten Ausbildungsjahr fachdidaktische und fachwissenschaftliche<br />

Kenntnisse zu erwerben.“<br />

In § 11 (3) soll folgender Satz angefügt werden:<br />

„Bei den Anwärterinnen und Anwärter im Quereinstieg für das Lehramt an Förderschulen<br />

bezieht sich die Überprüfung auf Grundlagen der Fachwissenschaft und<br />

Fachdidaktik.“<br />

In § 11 (5) ist anzufügen: Die Note und die Begründungen für die Note sind der<br />

Anwärterin oder dem Anwärter unverzüglich schriftlich zu übergeben.<br />

Entsprechend ist in § 11 (8) anzufügen: , „der mit einer Rechtsmittelbelehrung<br />

versehen ist“.<br />

In § 12 (2) sollte Formulierung „die mit der Ausbildung an der Schule beauftragten<br />

Personen“ ersetzt werden durch „die Mentorinnen und Mentoren mit Anrechnungsstunden“.<br />

In § 12 (3) sollte der letzte Satz lauten: Bei Schulveranstaltungen außerhalb des<br />

Schulgeländes dürfen die Anwärterinnen und Anwärter nicht vor Ablauf des ersten<br />

Ausbildungsjahres mit der Führung einer Klasse oder Lerngruppe beauftragt<br />

werden.<br />

Der Ausbildungsunterricht in § 12 (4) soll für das Lehramt an Grundschule 11<br />

Wochenstunden à 50 Minuten, für die übrigen Lehrämter 12 Wochenstunden à 45<br />

Minuten betragen, um eine fast gleiche zeitliche Verpflichtung zu erreichen.<br />

Die Festlegung des Umfangs des eigenverantwortlichen Unterrichts kann von uns<br />

so nicht akzeptiert werden.<br />

Die Feststellung, dass der Gesamtumfang des zu erteilenden eigenverantwortlichen<br />

Unterrichts unterschiedlich auf die Halbjahre verteilt werden kann, unterstützen<br />

wir aus Gründen der Praktikabilität.<br />

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