2011-09-30_LVO zweite Staatspruefung Lehraemter.pdf - GEW
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Summe 86 86 86 86 86<br />
Unklar ist, weshalb in § 10 (3) ausdrücklich formuliert ist: „Die Anwärterinnen und<br />
Anwärter nehmen an den Fachpraktischen Seminaren ihrer jeweiligen<br />
Ausbildungsfächer bzw. ihrer Schwerpunkte sonderpädagogischer Förderung teil.“<br />
Eine entsprechende Formulierung findet sich in § 10 (2) nicht. In § 10 (12) ist die<br />
Verpflichtung zur Teilnahme an allen Ausbildungsveranstaltung festgelegt.<br />
Aus der guten Erfahrung der Ausbildung der ehemaligen Grund- und<br />
Hauptschulseminare wäre es sinnvoll deutlich zu machen, dass insbesondere die<br />
fachpraktischen Seminare praxisorientiert ausgerichtet werden sollen. D.h. zu der<br />
Thematik des jeweiligen Seminars sollen noch passende unterrichtspraktische<br />
Erfahrungen hinzukommen, die dann über die 90-Minuten-Festlegung<br />
hinausgehen können. Dies kann in Form von Unterrichtsmitschau vor Ort oder<br />
über aufgezeichnete Stundenmitschnitte u.Ä. erfolgen.<br />
In § 11 (1) soll folgender Satz angefügt werden:<br />
„Anwärterinnen und Anwärter im Quereinstieg für das Lehramt an Förderschulen<br />
haben im ersten Ausbildungsjahr fachdidaktische und fachwissenschaftliche<br />
Kenntnisse zu erwerben.“<br />
In § 11 (3) soll folgender Satz angefügt werden:<br />
„Bei den Anwärterinnen und Anwärter im Quereinstieg für das Lehramt an Förderschulen<br />
bezieht sich die Überprüfung auf Grundlagen der Fachwissenschaft und<br />
Fachdidaktik.“<br />
In § 11 (5) ist anzufügen: Die Note und die Begründungen für die Note sind der<br />
Anwärterin oder dem Anwärter unverzüglich schriftlich zu übergeben.<br />
Entsprechend ist in § 11 (8) anzufügen: , „der mit einer Rechtsmittelbelehrung<br />
versehen ist“.<br />
In § 12 (2) sollte Formulierung „die mit der Ausbildung an der Schule beauftragten<br />
Personen“ ersetzt werden durch „die Mentorinnen und Mentoren mit Anrechnungsstunden“.<br />
In § 12 (3) sollte der letzte Satz lauten: Bei Schulveranstaltungen außerhalb des<br />
Schulgeländes dürfen die Anwärterinnen und Anwärter nicht vor Ablauf des ersten<br />
Ausbildungsjahres mit der Führung einer Klasse oder Lerngruppe beauftragt<br />
werden.<br />
Der Ausbildungsunterricht in § 12 (4) soll für das Lehramt an Grundschule 11<br />
Wochenstunden à 50 Minuten, für die übrigen Lehrämter 12 Wochenstunden à 45<br />
Minuten betragen, um eine fast gleiche zeitliche Verpflichtung zu erreichen.<br />
Die Festlegung des Umfangs des eigenverantwortlichen Unterrichts kann von uns<br />
so nicht akzeptiert werden.<br />
Die Feststellung, dass der Gesamtumfang des zu erteilenden eigenverantwortlichen<br />
Unterrichts unterschiedlich auf die Halbjahre verteilt werden kann, unterstützen<br />
wir aus Gründen der Praktikabilität.<br />
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