2011-09-30_LVO zweite Staatspruefung Lehraemter.pdf - GEW
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Es muss geklärt werden, in welchem Umfang dieser Unterricht auf die<br />
Unterrichtsversorgung der Schule angerechnet werden soll. Um die erforderliche<br />
Zeit für Planung und Reflexion des Ausbildungsunterricht für die Mentorinnen und<br />
Mentoren und die Schulleitung zur Verfügung zu haben, sollte der eigenverantwortliche<br />
Unterricht nicht auf das Lehrerwochenstunden-Ist der Ausbildungsschule<br />
angerechnet werden.<br />
Der eigenverantwortliche Unterricht für die Anwärterinnen und Anwärter im<br />
Quereinstieg soll ab dem siebten Monat des Vorbereitungsdienstes einsetzen; die<br />
verminderte Wochenstundenzahl von 7 halten wir für akzeptabel.<br />
Im letzten Satz von § 12 (4) muss eine Differenzierung vorgenommen werden:<br />
Grundschule 11 Wochenstunden, übrige Schularten 12 Wochenstunden.<br />
In § 12 (5) soll angefügt werden: Der Inhalt des Beratungsgespräches wird<br />
schriftlich festgehalten und der Anwärterin oder dem Anwärter in Kopie übergeben.<br />
Die Funktion des in § 13 (1) geforderten Entwicklungsberichtes ist unklar. Die<br />
Einführung dieses neuen Instrumentes muss durch Fortbildungsmaßnahmen<br />
begleitet werden. Es muss sichergestellt werden, dass dieses Instrument als<br />
Hilfestellung und nicht als Kontrollinstrumentarium, das ggf. in die Beurteilung und<br />
Benotung einfließt, gesehen wird.<br />
Die Festlegung in § 13 (2) von drei Unterrichtsbesuchen mit Begutachtung je Fach<br />
(Wegfall der benoteten Lehrprobe) halten wir für gut.<br />
Erfreulich ist, dass in § 13 (3) Nr. 4 die Zulässigkeit der Teilnahme von Anwärterinnen<br />
und Anwärter des gleichen Faches formuliert wird. So können diese<br />
Unterrichtsbesuche durchaus auch an Seminartagen mit allen AnwärterInnen des<br />
Seminars an der Ausbildungsschule stattfinden. Damit wird der<br />
Beratungscharakter der Unterrichtsbesuche verdeutlicht und es ist möglich, ein<br />
hohes Maß an Transparenz zu schaffen.<br />
In § 13 (3) Nr. 6 ist anzufügen: Die Anwärterin oder der Anwärter erhält<br />
unverzüglich eine Kopie der Niederschrift.<br />
In § 13 (4) fehlt die Festlegung, dass die Anwärterin oder der Anwärter von den<br />
Niederschriften unverzüglich eine Kopie erhält.<br />
In § 13 (5) fehlt die Festlegung, dass von dem Beratungsgespräch eine Niederschrift<br />
gefertigt wird und die Änwärterin oder der Anwärter eine Kopie erhält.<br />
Die in § 14 geforderten Beurteilungen müssen transparent sein, deshalb sind die<br />
Kriterien durch die BeurteilerInnen frühzeitig (in der Anfangsphase des Vorbereitungsdienstes)<br />
darzulegen und zu erläutern.<br />
In § 14 (1) muss klargestellt werden, dass auch mehrere Personen (MentorInnen)<br />
mit der Ausbildung an der Schule beauftragt sein können.<br />
In § 14 (2) soll angefügt werden: Die jeweilige Beurteilung ist der Anwärterin oder<br />
dem Anwärter unverzüglich, vor dem in Absatz 3 festgesetzten Termin zu eröffnen<br />
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