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2011-09-30_LVO zweite Staatspruefung Lehraemter.pdf - GEW

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Es muss geklärt werden, in welchem Umfang dieser Unterricht auf die<br />

Unterrichtsversorgung der Schule angerechnet werden soll. Um die erforderliche<br />

Zeit für Planung und Reflexion des Ausbildungsunterricht für die Mentorinnen und<br />

Mentoren und die Schulleitung zur Verfügung zu haben, sollte der eigenverantwortliche<br />

Unterricht nicht auf das Lehrerwochenstunden-Ist der Ausbildungsschule<br />

angerechnet werden.<br />

Der eigenverantwortliche Unterricht für die Anwärterinnen und Anwärter im<br />

Quereinstieg soll ab dem siebten Monat des Vorbereitungsdienstes einsetzen; die<br />

verminderte Wochenstundenzahl von 7 halten wir für akzeptabel.<br />

Im letzten Satz von § 12 (4) muss eine Differenzierung vorgenommen werden:<br />

Grundschule 11 Wochenstunden, übrige Schularten 12 Wochenstunden.<br />

In § 12 (5) soll angefügt werden: Der Inhalt des Beratungsgespräches wird<br />

schriftlich festgehalten und der Anwärterin oder dem Anwärter in Kopie übergeben.<br />

Die Funktion des in § 13 (1) geforderten Entwicklungsberichtes ist unklar. Die<br />

Einführung dieses neuen Instrumentes muss durch Fortbildungsmaßnahmen<br />

begleitet werden. Es muss sichergestellt werden, dass dieses Instrument als<br />

Hilfestellung und nicht als Kontrollinstrumentarium, das ggf. in die Beurteilung und<br />

Benotung einfließt, gesehen wird.<br />

Die Festlegung in § 13 (2) von drei Unterrichtsbesuchen mit Begutachtung je Fach<br />

(Wegfall der benoteten Lehrprobe) halten wir für gut.<br />

Erfreulich ist, dass in § 13 (3) Nr. 4 die Zulässigkeit der Teilnahme von Anwärterinnen<br />

und Anwärter des gleichen Faches formuliert wird. So können diese<br />

Unterrichtsbesuche durchaus auch an Seminartagen mit allen AnwärterInnen des<br />

Seminars an der Ausbildungsschule stattfinden. Damit wird der<br />

Beratungscharakter der Unterrichtsbesuche verdeutlicht und es ist möglich, ein<br />

hohes Maß an Transparenz zu schaffen.<br />

In § 13 (3) Nr. 6 ist anzufügen: Die Anwärterin oder der Anwärter erhält<br />

unverzüglich eine Kopie der Niederschrift.<br />

In § 13 (4) fehlt die Festlegung, dass die Anwärterin oder der Anwärter von den<br />

Niederschriften unverzüglich eine Kopie erhält.<br />

In § 13 (5) fehlt die Festlegung, dass von dem Beratungsgespräch eine Niederschrift<br />

gefertigt wird und die Änwärterin oder der Anwärter eine Kopie erhält.<br />

Die in § 14 geforderten Beurteilungen müssen transparent sein, deshalb sind die<br />

Kriterien durch die BeurteilerInnen frühzeitig (in der Anfangsphase des Vorbereitungsdienstes)<br />

darzulegen und zu erläutern.<br />

In § 14 (1) muss klargestellt werden, dass auch mehrere Personen (MentorInnen)<br />

mit der Ausbildung an der Schule beauftragt sein können.<br />

In § 14 (2) soll angefügt werden: Die jeweilige Beurteilung ist der Anwärterin oder<br />

dem Anwärter unverzüglich, vor dem in Absatz 3 festgesetzten Termin zu eröffnen<br />

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