Mergers & Acquisitions – - GrECo
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Fortsetzung von Seite 1<br />
Was die externe Beratung betrifft, sind für Mag. Ohneberg<br />
profes sionelle Berater bei M&A Transaktionen unerlässlich. Er<br />
vertraut dabei haupt sächlich auf bewährte Partner unter<br />
Anwälten und Wirtschafts prüfern. Dazu zählt für ihn auch das<br />
Thema Risiko- und Ver siche rungs mana gement, welches nach<br />
seiner Erfahrung oftmals links liegen gelassen wird. Die<br />
Partnerschaft zu <strong>GrECo</strong> hat sich dabei schon mehrfach<br />
bewährt. Die Größe und das weltweite Netzwerk von <strong>GrECo</strong><br />
garantieren eine rasche und professionelle Arbeit im<br />
Datenraum mit dem Ergebnis eines professionellen Beitrags<br />
im Rahmen des Due Dilligence Prozesses sowie eine prompte<br />
Umsetzung unter Zeitdruck nach erfolgtem Closing. Es ist sehr<br />
bedauerlich, wenn durch einen schlecht versicherten<br />
Schadenfall die gesamte Akquisition in Schieflage gerät.<br />
Dies kann <strong>GrECo</strong> aus Erfahrung nur bestätigen. Bei Firmen -<br />
übernahmen wird das Versicherungsthema allzu oft<br />
nach rangig behandelt und ein Makler/Berater <strong>–</strong> so vorhanden<br />
<strong>–</strong> viel zu spät informiert und involviert.<br />
Folgende Risiken und Gefahren sind dadurch gegeben:<br />
• Versicherungsprämien sind nicht bezahlt und der Versiche -<br />
rungs schutz nicht (mehr) aufrecht,<br />
• der Deckungsumfang wurde zwecks Kosteneinsparungen<br />
„abge magert“, so dass wesentliche Deckungslücken<br />
bestehen oder vorhandene Werte nicht adäquat versichert<br />
sind,<br />
• es wurde vergessen, einzelne Risikostandorte überhaupt zu<br />
ver si chern oder die Versicherungssummen dem aktuellen<br />
Bedarf an zu passen (Unterversicherung),<br />
Iran Sanktion<br />
Versicherungsverbot in der Transportversicherung<br />
Die mit der Verordnung (EU) 961/2010 am<br />
27. Oktober 2010 verabschiedeten Sanktionen<br />
gegen den Iran beinhalten ein Novum.<br />
Zum ersten Mal ist es verboten, für den in dieser<br />
Verordnung genannten Personenkreis Versicherungsschutz<br />
bereit zu stellen.<br />
Das Bereitstellungsverbot ist nicht nur für Versicherer<br />
wirksam, sondern auch für jeden, der den Versi che rungs -<br />
schutz rechtswirksam an Dritte weiter geben kann. Das<br />
kann auch der Versicherungsmakler oder der Versiche -<br />
rungs nehmer sein. Der Personenkreis, für den kein Ver -<br />
siche rungsschutz bereit gestellt werden darf, sind<br />
iranische Personen, Organisationen oder Einrichtungen.<br />
Dies sind gemäß der zitierten EU-Verordnung:<br />
• der iranische Staat sowie jede Behörde dieses Staates,<br />
• jede natürliche Person mit Aufenthalt oder Wohnsitz<br />
im Iran,<br />
• jede juristische Person, Organisation oder Einrichtung<br />
mit Sitz im Iran,<br />
• jede im Anhang der Verordnung (sogenannte<br />
„schwarze Liste“) namentlich genannte Person bzw.<br />
Einrichtung und<br />
• jede juristische Person, Organisation oder Einrichtung<br />
innerhalb oder außerhalb Irans, die sich im Eigentum<br />
oder unter der direkten oder indirekten Kontrolle einer<br />
oder mehrerer der vorgenannten Personen oder<br />
Einrichtungen befindet.<br />
Dies betrifft also auch Firmen, die zwar nicht im Iran<br />
sitzen, aber vom Iran aus direkt oder indirekt kontrolliert<br />
werden. Auch sind z.B. rechtlich selbständige Nieder -<br />
lassungen/Tochtergesellschaften von österreichischen<br />
Unternehmen im Iran von dieser Regelung betroffen.<br />
Verstöße gegen diese EU-Verordnung können zum Ver -<br />
lust des Versicherungsschutzes führen und darüber<br />
hinaus auch strafrechtliche Konsequenzen nach sich<br />
ziehen.<br />
• die Qualität der bestehenden Polizzen ist unzureichend,<br />
etwa weil Haftungen des Unternehmens für Schäden, die<br />
es in seinem Wir k un gs bereich verursachen kann, nicht voll<br />
erkannt wurden,<br />
• erforderliche Meldungen an den Versicherer wurden nicht<br />
erstattet, durch diese Obliegenheitsverletzung sind Schäden<br />
nicht oder nur zum Teil gedeckt,<br />
• offene Schadenforderungen an den Versicherer sowie<br />
Haftungsfälle sind nicht oder nur lückenhaft erfasst und<br />
können von der über nehm en den Firma nicht betrieben<br />
werden,<br />
• oft werden kurz vor dem Verkauf des Unternehmens mit<br />
dem bestehenden Makler (z.B.: aus Provisionsgründen) noch<br />
langfristige Versicherungsverträge abgeschlossen, die nicht<br />
der Versicherungs stra tegie des neuen Besitzers entsprechen.<br />
<strong>GrECo</strong> empfiehlt, bei einer bevorstehenden Firmen über -<br />
nahme auch den Versicherungsberater so früh wie möglich,<br />
am besten schon zum Zeitpunkt der Due Dilligence , mit den<br />
Risiken des neuen Unterneh mens und ihrer Versicherung wie<br />
folgt zu befassen :<br />
• Risikoanalyse: Überprüfung der sich aus der Firmentätigkeit<br />
erge benden Sach- und Haftungsrisiken, Einschätzung des<br />
Gefahren potenzials<br />
• Prüfung der vorhandenen Versicherungsverträge ein -<br />
schließlich der Kündigungsmöglichkeiten<br />
• Vergleich der gegenwärtigen Versicherungskosten mit den<br />
poten ziellen Kosten für eine maßgeschneiderte künftige<br />
Deckung<br />
Auf diesen Umstand, dass eben kein Versicherungsschutz<br />
für fremdes Interesse oben angeführten Personenkreises<br />
bereit gestellt werden darf, ist auch bei der Gestaltung<br />
eines Akkreditivs auf Kaufvertragsebene bzw. bei der<br />
Wahl der Incoterms zu achten.<br />
So dürfen keine Versicherungszertifikate als Folge eines CIF-<br />
/CIP-Geschäftes zu Gunsten eines iranischen Vertrags -<br />
part ners ausgestellt werden. Dieser Sachverhalt ist durch<br />
den Versicherungs nehmer einer Transportversicherung<br />
auch speziell zu berücksichtigen, wenn der Versiche -<br />
rungsnehmer von der Transport versicherungs-Gesellschaft<br />
bevollmächtigt ist, selbst Versicherungszertifikate<br />
auszustellen.<br />
Die Versicherer tragen diesem Versicherungsverbot<br />
Rechnung und nehmen daher bei Neupolizzen bzw. bei<br />
zu erneuernden Polizzen spätestens zur nächsten Haupt -<br />
fälligkeit eine entsprechende Klausel („Sanktions-<br />
Klausel“) auf. Bei bestehenden Verträgen mit Personen,<br />
die auf der „schwarzen Liste“ stehen, ist jede Erfüllung<br />
des Versicherungsvertrages gehemmt, da an diese<br />
grund sätzlich kein Geld ausbezahlt werden darf.<br />
Zu beachten ist, dass diese Information <strong>–</strong> die alle<br />
Versicherungssparten betrifft <strong>–</strong> den derzeitigen Sach -<br />
stand darstellt und es aktuell keine Erfahrungen bezüg -<br />
lich der Anwendung und Auslegung der Vorschriften<br />
durch Behörden oder Gerichte gibt. Abweichende<br />
Interpretationen sind daher möglich.<br />
Der Umgang mit diesem Thema ist komplex, und es<br />
müssen gegebenenfalls individuelle Liefersituationen<br />
hinsichtlich der Transportversicherung speziell <strong>–</strong> auch mit<br />
dem Versicherer <strong>–</strong> geprüft werden. Dazu kontaktieren<br />
Sie bitte Ihren zuständigen Accountmanager.<br />
Herbert Mayerhofer<br />
Telefon: +43 (0)5 04 04-276<br />
h.mayerhofer@greco.at<br />
• Identifizierung neuen zusätzlichen Versicherungsbedarfs an<br />
Hand von Benchmarking mit vergleichbaren Risiken<br />
• Identifizierung von offenen Schaden- und Haftungsfällen<br />
und Erarbeitung eines Plans zu deren Verfolgung bzw.<br />
Erledigung<br />
• Prüfung der gegenwärtigen und zum Teil früheren<br />
Versicherer auf ihre Eignung zur Abdeckung der<br />
vorliegenden Risiken<br />
Mag. Andreas Krebs<br />
Telefon: +43 (0)5 04 04-229<br />
a.krebs@greco.at<br />
Dr. Oliver Zenz<br />
Telefon: +43 (0)5 04 04-259<br />
o.zenz@greco.at<br />
KFZ-TIPP<br />
Eintrag der Verwendungsart im<br />
Zulassungsschein bei spezieller<br />
Nutzung eines Fahrzeugs<br />
In der KFZ-Versicherung ist die Art der Verwendung<br />
des versicherten Fahrzeugs ein wesent liches objek -<br />
tives Tarifierungskriterium.<br />
Jeder Zulassungswerber, der den Antrag auf Zuteilung<br />
eines Kennzeichens stellt, hat bei der Anmeldung des<br />
Fahrzeugs darauf zu achten, dass die tatsächliche<br />
Verwendung des Fahrzeugs im Zulassungs schein<br />
eingetragen wird, da diese Verwendungsart die Prä -<br />
mien findung bestimmt. Wird ein KFZ entgegen der<br />
im Zulassungsschein ein ge tragenen Verwendungsart<br />
z.B.:<br />
• LKW <strong>–</strong> statt im Werkverkehr im gewerblichen Güter -<br />
verkehr eingesetzt,<br />
• PKW zugelassen für keine besondere Verwendung <strong>–</strong><br />
als Taxi oder als Mietwagen verwendet,<br />
• Traktor, der auf land- und forstwirtschaftliche Nutz -<br />
ung zugelassen ist <strong>–</strong> bei Übersiedlungen einge setzt,<br />
• LKW, der auf keine besondere Verwendung zu -<br />
gelassen ist <strong>–</strong> zur Schneeräumung verwendet,<br />
liegt eine Gefahrerhöhung und somit eine Obliegen -<br />
heitsverletzung vor.<br />
Bei Eintritt eines Versicherungsfalls kann der Ver -<br />
siche rer Leistungsfreiheit im Verhältnis der ihm für<br />
die tatsächliche Verwendung gebührenden Prämie<br />
ein wenden und den Fahrzeughalter in Regreß neh -<br />
men.<br />
<strong>GrECo</strong> empfiehlt jedem Klienten, die Verwen dungs -<br />
be stim mungen der Fahrzeuge zu prüfen, um even -<br />
tuelle Rechtsfolgen des KFZ-Versicherers abzu wen -<br />
den.<br />
Die österreichischen KFZ-Versicherer nehmen aus un -<br />
serer Erfahrung bei seit Jahren unveränderter Rechts -<br />
sprechung vermehrt die Möglichkeit des Regresses<br />
ge gen den Fahrzeughalter wahr.<br />
Gerlinde Bammer<br />
Telefon: +43(0)5 04 04-234<br />
g.bammer@greco.at<br />
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