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Mergers & Acquisitions – - GrECo

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Fortsetzung von Seite 1<br />

Was die externe Beratung betrifft, sind für Mag. Ohneberg<br />

profes sionelle Berater bei M&A Transaktionen unerlässlich. Er<br />

vertraut dabei haupt sächlich auf bewährte Partner unter<br />

Anwälten und Wirtschafts prüfern. Dazu zählt für ihn auch das<br />

Thema Risiko- und Ver siche rungs mana gement, welches nach<br />

seiner Erfahrung oftmals links liegen gelassen wird. Die<br />

Partnerschaft zu <strong>GrECo</strong> hat sich dabei schon mehrfach<br />

bewährt. Die Größe und das weltweite Netzwerk von <strong>GrECo</strong><br />

garantieren eine rasche und professionelle Arbeit im<br />

Datenraum mit dem Ergebnis eines professionellen Beitrags<br />

im Rahmen des Due Dilligence Prozesses sowie eine prompte<br />

Umsetzung unter Zeitdruck nach erfolgtem Closing. Es ist sehr<br />

bedauerlich, wenn durch einen schlecht versicherten<br />

Schadenfall die gesamte Akquisition in Schieflage gerät.<br />

Dies kann <strong>GrECo</strong> aus Erfahrung nur bestätigen. Bei Firmen -<br />

übernahmen wird das Versicherungsthema allzu oft<br />

nach rangig behandelt und ein Makler/Berater <strong>–</strong> so vorhanden<br />

<strong>–</strong> viel zu spät informiert und involviert.<br />

Folgende Risiken und Gefahren sind dadurch gegeben:<br />

• Versicherungsprämien sind nicht bezahlt und der Versiche -<br />

rungs schutz nicht (mehr) aufrecht,<br />

• der Deckungsumfang wurde zwecks Kosteneinsparungen<br />

„abge magert“, so dass wesentliche Deckungslücken<br />

bestehen oder vorhandene Werte nicht adäquat versichert<br />

sind,<br />

• es wurde vergessen, einzelne Risikostandorte überhaupt zu<br />

ver si chern oder die Versicherungssummen dem aktuellen<br />

Bedarf an zu passen (Unterversicherung),<br />

Iran Sanktion<br />

Versicherungsverbot in der Transportversicherung<br />

Die mit der Verordnung (EU) 961/2010 am<br />

27. Oktober 2010 verabschiedeten Sanktionen<br />

gegen den Iran beinhalten ein Novum.<br />

Zum ersten Mal ist es verboten, für den in dieser<br />

Verordnung genannten Personenkreis Versicherungsschutz<br />

bereit zu stellen.<br />

Das Bereitstellungsverbot ist nicht nur für Versicherer<br />

wirksam, sondern auch für jeden, der den Versi che rungs -<br />

schutz rechtswirksam an Dritte weiter geben kann. Das<br />

kann auch der Versicherungsmakler oder der Versiche -<br />

rungs nehmer sein. Der Personenkreis, für den kein Ver -<br />

siche rungsschutz bereit gestellt werden darf, sind<br />

iranische Personen, Organisationen oder Einrichtungen.<br />

Dies sind gemäß der zitierten EU-Verordnung:<br />

• der iranische Staat sowie jede Behörde dieses Staates,<br />

• jede natürliche Person mit Aufenthalt oder Wohnsitz<br />

im Iran,<br />

• jede juristische Person, Organisation oder Einrichtung<br />

mit Sitz im Iran,<br />

• jede im Anhang der Verordnung (sogenannte<br />

„schwarze Liste“) namentlich genannte Person bzw.<br />

Einrichtung und<br />

• jede juristische Person, Organisation oder Einrichtung<br />

innerhalb oder außerhalb Irans, die sich im Eigentum<br />

oder unter der direkten oder indirekten Kontrolle einer<br />

oder mehrerer der vorgenannten Personen oder<br />

Einrichtungen befindet.<br />

Dies betrifft also auch Firmen, die zwar nicht im Iran<br />

sitzen, aber vom Iran aus direkt oder indirekt kontrolliert<br />

werden. Auch sind z.B. rechtlich selbständige Nieder -<br />

lassungen/Tochtergesellschaften von österreichischen<br />

Unternehmen im Iran von dieser Regelung betroffen.<br />

Verstöße gegen diese EU-Verordnung können zum Ver -<br />

lust des Versicherungsschutzes führen und darüber<br />

hinaus auch strafrechtliche Konsequenzen nach sich<br />

ziehen.<br />

• die Qualität der bestehenden Polizzen ist unzureichend,<br />

etwa weil Haftungen des Unternehmens für Schäden, die<br />

es in seinem Wir k un gs bereich verursachen kann, nicht voll<br />

erkannt wurden,<br />

• erforderliche Meldungen an den Versicherer wurden nicht<br />

erstattet, durch diese Obliegenheitsverletzung sind Schäden<br />

nicht oder nur zum Teil gedeckt,<br />

• offene Schadenforderungen an den Versicherer sowie<br />

Haftungsfälle sind nicht oder nur lückenhaft erfasst und<br />

können von der über nehm en den Firma nicht betrieben<br />

werden,<br />

• oft werden kurz vor dem Verkauf des Unternehmens mit<br />

dem bestehenden Makler (z.B.: aus Provisionsgründen) noch<br />

langfristige Versicherungsverträge abgeschlossen, die nicht<br />

der Versicherungs stra tegie des neuen Besitzers entsprechen.<br />

<strong>GrECo</strong> empfiehlt, bei einer bevorstehenden Firmen über -<br />

nahme auch den Versicherungsberater so früh wie möglich,<br />

am besten schon zum Zeitpunkt der Due Dilligence , mit den<br />

Risiken des neuen Unterneh mens und ihrer Versicherung wie<br />

folgt zu befassen :<br />

• Risikoanalyse: Überprüfung der sich aus der Firmentätigkeit<br />

erge benden Sach- und Haftungsrisiken, Einschätzung des<br />

Gefahren potenzials<br />

• Prüfung der vorhandenen Versicherungsverträge ein -<br />

schließlich der Kündigungsmöglichkeiten<br />

• Vergleich der gegenwärtigen Versicherungskosten mit den<br />

poten ziellen Kosten für eine maßgeschneiderte künftige<br />

Deckung<br />

Auf diesen Umstand, dass eben kein Versicherungsschutz<br />

für fremdes Interesse oben angeführten Personenkreises<br />

bereit gestellt werden darf, ist auch bei der Gestaltung<br />

eines Akkreditivs auf Kaufvertragsebene bzw. bei der<br />

Wahl der Incoterms zu achten.<br />

So dürfen keine Versicherungszertifikate als Folge eines CIF-<br />

/CIP-Geschäftes zu Gunsten eines iranischen Vertrags -<br />

part ners ausgestellt werden. Dieser Sachverhalt ist durch<br />

den Versicherungs nehmer einer Transportversicherung<br />

auch speziell zu berücksichtigen, wenn der Versiche -<br />

rungsnehmer von der Transport versicherungs-Gesellschaft<br />

bevollmächtigt ist, selbst Versicherungszertifikate<br />

auszustellen.<br />

Die Versicherer tragen diesem Versicherungsverbot<br />

Rechnung und nehmen daher bei Neupolizzen bzw. bei<br />

zu erneuernden Polizzen spätestens zur nächsten Haupt -<br />

fälligkeit eine entsprechende Klausel („Sanktions-<br />

Klausel“) auf. Bei bestehenden Verträgen mit Personen,<br />

die auf der „schwarzen Liste“ stehen, ist jede Erfüllung<br />

des Versicherungsvertrages gehemmt, da an diese<br />

grund sätzlich kein Geld ausbezahlt werden darf.<br />

Zu beachten ist, dass diese Information <strong>–</strong> die alle<br />

Versicherungssparten betrifft <strong>–</strong> den derzeitigen Sach -<br />

stand darstellt und es aktuell keine Erfahrungen bezüg -<br />

lich der Anwendung und Auslegung der Vorschriften<br />

durch Behörden oder Gerichte gibt. Abweichende<br />

Interpretationen sind daher möglich.<br />

Der Umgang mit diesem Thema ist komplex, und es<br />

müssen gegebenenfalls individuelle Liefersituationen<br />

hinsichtlich der Transportversicherung speziell <strong>–</strong> auch mit<br />

dem Versicherer <strong>–</strong> geprüft werden. Dazu kontaktieren<br />

Sie bitte Ihren zuständigen Accountmanager.<br />

Herbert Mayerhofer<br />

Telefon: +43 (0)5 04 04-276<br />

h.mayerhofer@greco.at<br />

• Identifizierung neuen zusätzlichen Versicherungsbedarfs an<br />

Hand von Benchmarking mit vergleichbaren Risiken<br />

• Identifizierung von offenen Schaden- und Haftungsfällen<br />

und Erarbeitung eines Plans zu deren Verfolgung bzw.<br />

Erledigung<br />

• Prüfung der gegenwärtigen und zum Teil früheren<br />

Versicherer auf ihre Eignung zur Abdeckung der<br />

vorliegenden Risiken<br />

Mag. Andreas Krebs<br />

Telefon: +43 (0)5 04 04-229<br />

a.krebs@greco.at<br />

Dr. Oliver Zenz<br />

Telefon: +43 (0)5 04 04-259<br />

o.zenz@greco.at<br />

KFZ-TIPP<br />

Eintrag der Verwendungsart im<br />

Zulassungsschein bei spezieller<br />

Nutzung eines Fahrzeugs<br />

In der KFZ-Versicherung ist die Art der Verwendung<br />

des versicherten Fahrzeugs ein wesent liches objek -<br />

tives Tarifierungskriterium.<br />

Jeder Zulassungswerber, der den Antrag auf Zuteilung<br />

eines Kennzeichens stellt, hat bei der Anmeldung des<br />

Fahrzeugs darauf zu achten, dass die tatsächliche<br />

Verwendung des Fahrzeugs im Zulassungs schein<br />

eingetragen wird, da diese Verwendungsart die Prä -<br />

mien findung bestimmt. Wird ein KFZ entgegen der<br />

im Zulassungsschein ein ge tragenen Verwendungsart<br />

z.B.:<br />

• LKW <strong>–</strong> statt im Werkverkehr im gewerblichen Güter -<br />

verkehr eingesetzt,<br />

• PKW zugelassen für keine besondere Verwendung <strong>–</strong><br />

als Taxi oder als Mietwagen verwendet,<br />

• Traktor, der auf land- und forstwirtschaftliche Nutz -<br />

ung zugelassen ist <strong>–</strong> bei Übersiedlungen einge setzt,<br />

• LKW, der auf keine besondere Verwendung zu -<br />

gelassen ist <strong>–</strong> zur Schneeräumung verwendet,<br />

liegt eine Gefahrerhöhung und somit eine Obliegen -<br />

heitsverletzung vor.<br />

Bei Eintritt eines Versicherungsfalls kann der Ver -<br />

siche rer Leistungsfreiheit im Verhältnis der ihm für<br />

die tatsächliche Verwendung gebührenden Prämie<br />

ein wenden und den Fahrzeughalter in Regreß neh -<br />

men.<br />

<strong>GrECo</strong> empfiehlt jedem Klienten, die Verwen dungs -<br />

be stim mungen der Fahrzeuge zu prüfen, um even -<br />

tuelle Rechtsfolgen des KFZ-Versicherers abzu wen -<br />

den.<br />

Die österreichischen KFZ-Versicherer nehmen aus un -<br />

serer Erfahrung bei seit Jahren unveränderter Rechts -<br />

sprechung vermehrt die Möglichkeit des Regresses<br />

ge gen den Fahrzeughalter wahr.<br />

Gerlinde Bammer<br />

Telefon: +43(0)5 04 04-234<br />

g.bammer@greco.at<br />

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