Tischvorlage - Gemeinde Grefrath
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Erläuterungen zum Verfahren:<br />
Zu Mitgliedern der Ausschüsse, mit Ausnahme der in § 59 GO NRW vorgesehenen<br />
Pflichtausschüsse (Hauptausschuss, Finanzausschuss und Rechnungsprüfungsausschuss),<br />
können neben Ratsmitgliedern auch sachkundige Bürger/innen, die nach § 12<br />
Kommunalwahlgesetz wählbar sein müssen (Vollendung des 18. Lebensjahres und<br />
Hauptwohnung seit mindestens 3 Monaten in der <strong>Gemeinde</strong>), bestellt werden. Die Zahl der<br />
sachkundigen Bürger/innen darf die Zahl der Ratsmitglieder in den einzelnen Ausschüssen<br />
nicht erreichen.<br />
Die personelle Besetzung der Ausschüsse richtet sich nach § 50 Abs. 3 GO NRW. Haben<br />
sich die Ratsmitglieder zur Besetzung der Ausschüsse auf einen einheitlichen Wahlvorschlag<br />
geeinigt, ist der einstimmige Beschluss aller anwesenden Ratsmitglieder über die Annahme<br />
dieses Wahlvorschlages ausreichend. Es muss sich um einen einstimmigen Beschluss<br />
handeln, weil beim Fehlen der Zustimmung auch nur eines Ratsmitgliedes der zur<br />
Verhältniswahl gehörende Grundsatz des Minderheitenschutzes verlangt, dass im Wege der<br />
Verhältniswahl „gewählt“ wird.<br />
Ein einheitlicher Wahlvorschlag zur Besetzung der Ausschüsse liegt vor, wenn die Mehrzahl<br />
oder alle Ratsmitglieder dem Rat einen Wahlvorschlag vorlegen und ein weiterer<br />
Wahlvorschlag nicht eingereicht wird. Es ist nicht erforderlich, dass alle Ratsmitglieder an der<br />
Aufstellung dieses Vorschlages mitgewirkt haben. Dieser einheitliche Wahlvorschlag muss<br />
dann einstimmig durch förmlichen Beschluss gebilligt werden. Einstimmigkeit ist nur bei<br />
Zustimmung aller gültigen Stimmen gegeben; Stimmenenthaltungen und ungültige Stimmen<br />
bleiben außer Betracht.<br />
Kommt ein einheitlicher Wahlvorschlag nicht zustande, so wird nach den Grundsätzen der<br />
Verhältniswahl in einem Wahlgang über die Besetzung jedes einzelnen Ausschusses<br />
gesondert abgestimmt. Dabei sind nach § 50 Abs. 3 die Wahlstellen auf die Wahlvorschläge<br />
der Fraktionen und Gruppen des Rates entsprechend dem Verhältnis der Stimmenzahlen,<br />
die auf die einzelnen Wahlvorschläge entfallen, zur Gesamtzahl der abgegebenen gültigen<br />
Stimmen zu verteilen. Jedem Wahlvorschlag werden zunächst so viele Sitze zugeteilt, wie<br />
sich für ihn ganze Zahlen ergeben. Sind danach noch Sitze zu vergeben, so sind sie in der<br />
Reihenfolge der höchsten Zahlenbruchteile zuzuteilen. Bei gleichen Zahlenbruchteilen<br />
entscheidet das Los (gemäß anliegendem Beispiel = Zählverfahren nach „Hare-Niemeyer“).<br />
Der Bürgermeister darf gem. § 40 Abs. 2 GO NRW nicht mit abstimmen.<br />
2. Stellungnahme zum Haushaltsplan:<br />
Die Vorlage berührt den Haushaltsplan nicht.<br />
3. Beschlussentwurf:<br />
a) Der Rat der <strong>Gemeinde</strong> <strong>Grefrath</strong> löst folgende Ausschüsse auf:<br />
Haupt- und Finanzausschuss<br />
Rechnungsprüfungsausschuss<br />
Wahlprüfungsausschuss<br />
G:\Ausschuesse-Rat\Haupt_u_Finanzausschuss\Legislaturperiode 9\Vorlagen\H168_V.doc