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Tischvorlage - Gemeinde Grefrath

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Erläuterungen zum Verfahren:<br />

Zu Mitgliedern der Ausschüsse, mit Ausnahme der in § 59 GO NRW vorgesehenen<br />

Pflichtausschüsse (Hauptausschuss, Finanzausschuss und Rechnungsprüfungsausschuss),<br />

können neben Ratsmitgliedern auch sachkundige Bürger/innen, die nach § 12<br />

Kommunalwahlgesetz wählbar sein müssen (Vollendung des 18. Lebensjahres und<br />

Hauptwohnung seit mindestens 3 Monaten in der <strong>Gemeinde</strong>), bestellt werden. Die Zahl der<br />

sachkundigen Bürger/innen darf die Zahl der Ratsmitglieder in den einzelnen Ausschüssen<br />

nicht erreichen.<br />

Die personelle Besetzung der Ausschüsse richtet sich nach § 50 Abs. 3 GO NRW. Haben<br />

sich die Ratsmitglieder zur Besetzung der Ausschüsse auf einen einheitlichen Wahlvorschlag<br />

geeinigt, ist der einstimmige Beschluss aller anwesenden Ratsmitglieder über die Annahme<br />

dieses Wahlvorschlages ausreichend. Es muss sich um einen einstimmigen Beschluss<br />

handeln, weil beim Fehlen der Zustimmung auch nur eines Ratsmitgliedes der zur<br />

Verhältniswahl gehörende Grundsatz des Minderheitenschutzes verlangt, dass im Wege der<br />

Verhältniswahl „gewählt“ wird.<br />

Ein einheitlicher Wahlvorschlag zur Besetzung der Ausschüsse liegt vor, wenn die Mehrzahl<br />

oder alle Ratsmitglieder dem Rat einen Wahlvorschlag vorlegen und ein weiterer<br />

Wahlvorschlag nicht eingereicht wird. Es ist nicht erforderlich, dass alle Ratsmitglieder an der<br />

Aufstellung dieses Vorschlages mitgewirkt haben. Dieser einheitliche Wahlvorschlag muss<br />

dann einstimmig durch förmlichen Beschluss gebilligt werden. Einstimmigkeit ist nur bei<br />

Zustimmung aller gültigen Stimmen gegeben; Stimmenenthaltungen und ungültige Stimmen<br />

bleiben außer Betracht.<br />

Kommt ein einheitlicher Wahlvorschlag nicht zustande, so wird nach den Grundsätzen der<br />

Verhältniswahl in einem Wahlgang über die Besetzung jedes einzelnen Ausschusses<br />

gesondert abgestimmt. Dabei sind nach § 50 Abs. 3 die Wahlstellen auf die Wahlvorschläge<br />

der Fraktionen und Gruppen des Rates entsprechend dem Verhältnis der Stimmenzahlen,<br />

die auf die einzelnen Wahlvorschläge entfallen, zur Gesamtzahl der abgegebenen gültigen<br />

Stimmen zu verteilen. Jedem Wahlvorschlag werden zunächst so viele Sitze zugeteilt, wie<br />

sich für ihn ganze Zahlen ergeben. Sind danach noch Sitze zu vergeben, so sind sie in der<br />

Reihenfolge der höchsten Zahlenbruchteile zuzuteilen. Bei gleichen Zahlenbruchteilen<br />

entscheidet das Los (gemäß anliegendem Beispiel = Zählverfahren nach „Hare-Niemeyer“).<br />

Der Bürgermeister darf gem. § 40 Abs. 2 GO NRW nicht mit abstimmen.<br />

2. Stellungnahme zum Haushaltsplan:<br />

Die Vorlage berührt den Haushaltsplan nicht.<br />

3. Beschlussentwurf:<br />

a) Der Rat der <strong>Gemeinde</strong> <strong>Grefrath</strong> löst folgende Ausschüsse auf:<br />

Haupt- und Finanzausschuss<br />

Rechnungsprüfungsausschuss<br />

Wahlprüfungsausschuss<br />

G:\Ausschuesse-Rat\Haupt_u_Finanzausschuss\Legislaturperiode 9\Vorlagen\H168_V.doc

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