BGV C1 Durchführungsanweisung
BGV C1 Durchführungsanweisung
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Zu § 15 Abs. 3:<br />
Aufsichtführender ist, wer die Durchführung von Arbeiten zu überwachen und für die<br />
arbeitssichere Ausführung zu sorgen hat. Er muß hierfür ausreichende Kenntnisse und<br />
Erfahrungen besitzen sowie weisungsbefugt sein.<br />
Zu § 16 Abs. 1:<br />
Diese Forderung schließt ein, daß Versicherte hinsichtlich der ihnen übertragenen Aufgaben<br />
unterwiesen sind und zu erwarten ist, daß sie die ihnen übertragenen Aufgaben zuverlässig<br />
erfüllen.<br />
Zu § 17 Abs. 2:<br />
Beteiligte Personen sind sowohl künstlerisches als auch technisches Personal sowie alle<br />
weiteren Mitwirkenden.<br />
Siehe auch § 7 UVV "Allgemeine Vorschriften" (VBG 1).<br />
Zu § 17 Abs. 3:<br />
Die Forderung nach wiederholter Unterweisung schließt ein, daß vor jeder Probe oder<br />
Vorstellung eine Einweisung nötig sein kann.<br />
Siehe auch § 20.<br />
Zu § 18 Abs. 1:<br />
Diese Forderung schließt ein, daß bei Arbeiten auf Schnürböden und Grid-Decken geeigneter<br />
Fußschutz (Sicherheits-, Schutz-, Berufsschuhe) zu tragen ist; siehe "Regeln für den Einsatz<br />
von Fußschutz" (ZH 1/702).<br />
Siehe auch §§ 4 und 14 UVV "Allgemeine Vorschriften" (VBG 1).<br />
Zu § 18 Abs. 2:<br />
Zur Mitführung von Werkzeugen und Kleinmaterial sind z.B. Werkzeugtaschen mit nahtlosem<br />
Boden oder andere geeignete Werkzeugbehältnisse zu benutzen.<br />
Zu § 19:<br />
Verbote sind betrieblich zu regeln, z.B. durch<br />
– Anbringen von Verbotszeichen nach Anlage 2 der UVV "Sicherheits- und<br />
Gesundheitsschutzkennzeichnung am Arbeitsplatz" (VBG 125),<br />
– Absperreinrichtungen,<br />
oder<br />
– eindeutige Warnsignalgebung.<br />
Quelle: www.arbeitssicherheit.de - Kooperation des HVBG mit dem Carl Heymanns Verlag © 2005<br />
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