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BGV C1 Durchführungsanweisung

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Zu § 15 Abs. 3:<br />

Aufsichtführender ist, wer die Durchführung von Arbeiten zu überwachen und für die<br />

arbeitssichere Ausführung zu sorgen hat. Er muß hierfür ausreichende Kenntnisse und<br />

Erfahrungen besitzen sowie weisungsbefugt sein.<br />

Zu § 16 Abs. 1:<br />

Diese Forderung schließt ein, daß Versicherte hinsichtlich der ihnen übertragenen Aufgaben<br />

unterwiesen sind und zu erwarten ist, daß sie die ihnen übertragenen Aufgaben zuverlässig<br />

erfüllen.<br />

Zu § 17 Abs. 2:<br />

Beteiligte Personen sind sowohl künstlerisches als auch technisches Personal sowie alle<br />

weiteren Mitwirkenden.<br />

Siehe auch § 7 UVV "Allgemeine Vorschriften" (VBG 1).<br />

Zu § 17 Abs. 3:<br />

Die Forderung nach wiederholter Unterweisung schließt ein, daß vor jeder Probe oder<br />

Vorstellung eine Einweisung nötig sein kann.<br />

Siehe auch § 20.<br />

Zu § 18 Abs. 1:<br />

Diese Forderung schließt ein, daß bei Arbeiten auf Schnürböden und Grid-Decken geeigneter<br />

Fußschutz (Sicherheits-, Schutz-, Berufsschuhe) zu tragen ist; siehe "Regeln für den Einsatz<br />

von Fußschutz" (ZH 1/702).<br />

Siehe auch §§ 4 und 14 UVV "Allgemeine Vorschriften" (VBG 1).<br />

Zu § 18 Abs. 2:<br />

Zur Mitführung von Werkzeugen und Kleinmaterial sind z.B. Werkzeugtaschen mit nahtlosem<br />

Boden oder andere geeignete Werkzeugbehältnisse zu benutzen.<br />

Zu § 19:<br />

Verbote sind betrieblich zu regeln, z.B. durch<br />

– Anbringen von Verbotszeichen nach Anlage 2 der UVV "Sicherheits- und<br />

Gesundheitsschutzkennzeichnung am Arbeitsplatz" (VBG 125),<br />

– Absperreinrichtungen,<br />

oder<br />

– eindeutige Warnsignalgebung.<br />

Quelle: www.arbeitssicherheit.de - Kooperation des HVBG mit dem Carl Heymanns Verlag © 2005<br />

Unberechtigte Vervielfältigung verboten.

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