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STADT GÜGLINGEN Vorlage Nr. 77/2011 Baugebiet „Herrenäcker ...

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<strong>STADT</strong> <strong>GÜGLINGEN</strong><br />

Tagesordnungspunkt <strong>Nr</strong>. 2<br />

<strong>Vorlage</strong> <strong>Nr</strong>. <strong>77</strong>/<strong>2011</strong><br />

Sitzung des Gemeinderats<br />

am 12. Juli <strong>2011</strong><br />

-öffentlich-<br />

AZ 022.31<br />

<strong>Baugebiet</strong> <strong>„Herrenäcker</strong>-Baumpfad“, Gemarkung Güglingen<br />

Grundsatzbeschluss als Erschließungsvoraussetzung<br />

Sachverhalt:<br />

Der Gemeinderat der Stadt Güglingen hat mit der Zielrichtung Bauplätze für junge<br />

Familien zur Verfügung stellen zu können, damit der demografischen Entwicklung<br />

entgegen zu wirken und eine sinnvolle Nutzung der vorhandenen Infrastruktur zu<br />

haben, beschlossen für das Gebiet einen Bebauungsplan <strong>„Herrenäcker</strong>-Baumpfad ,<br />

Erweiterung“ aufzustellen. Zudem ist die Stadt Güglingen im Regionalplan der<br />

Region Heilbronn-Franken als Kleinzentrum ausgewiesen, in dem sich die<br />

Siedlungstätigkeit über die Eigenentwicklung hinaus verstärkt vollziehen soll.<br />

Der Gemeinderat hat bereits während des laufenden Verfahrens immer wieder<br />

darauf hingewiesen, dass eine Erschließung dieses <strong>Baugebiet</strong>es nur erfolgen wird,<br />

wenn die entstehenden Bauplätze überwiegend im Eigentum der Stadt Güglingen<br />

sind. Für den Gemeinderat mache die Erschließung eines weiteren Gebietes nur<br />

Sinn, wenn die Bauplätze auch zu vernünftigen Preisen vermarktet werden können<br />

und nicht Plätze für nachfolgende Generationen vorgehalten werden.<br />

Die Eigentümer in diesem Plangebiet wurden deshalb im März <strong>2011</strong> angeschrieben<br />

mit der Bitte sich zu äußern, ob sie bereit sind die Flächen im Rahmen einer<br />

Umlegung abzugeben. Es wurde mehrheitlich der Wunsch geäußert, die Flächen<br />

nicht zu verkaufen bzw. sich an der Umlegung zu beteiligen und die Plätze selbst zu<br />

vermarkten bzw. zu behalten.<br />

Es wird deshalb vorgeschlagen Kriterien als Erschließungsvoraussetzung für neue<br />

<strong>Baugebiet</strong>e festzulegen, die Grundlage der Verhandlungen mit den Eigentümern sein<br />

sollen.<br />

Kriterien können sein:<br />

1. Die Stadt ist im Eigentum von mind. 50 % der Grundstücke im Plangebiet<br />

2. Hierzu hat jeder Grundstückseigentümer die Hälfte seines in die Umlegung<br />

einbezogenen Grundstückes an die Stadt zu veräußern.<br />

3. Akzeptanz des Erschließungsvertrages<br />

4. Verliert ein Grundstückseigentümer durch den Erwerb der Stadt seinen<br />

Bauplatzanspruch, so erhält er in der Umlegung die fehlende Fläche bis zur<br />

Größe eines durchschnittlichen Bauplatzes im <strong>Baugebiet</strong> als Mehrzuteilung<br />

zum Ausgleichspreis.


5. Für die bei dem Grundstückseigentümer verbliebenen Grundstücke bleibt die<br />

Bauverpflichtung von 5 Jahren mit der Verlängerungsmöglichkeit auf 10 Jahre<br />

weiter bestehen. Wird auch dies nicht erfüllt, so wird das Grundstück zu dem<br />

Preis, wie er nach Ablauf der ersten 5- Jahresfrist festgesetzt wurde, an die<br />

Stadt übertragen. Der Ankaufspreis ist der zum Zeitpunkt der Ausübung des<br />

Ankaufsrechts spätestens nach Ablauf der ersten 5 – Jahresfrist vom<br />

Gutachterausschuss festzustellende gemeine Wert (Verkehrswert) des<br />

Ankaufsgrundstücks.<br />

Dieser Grundsatzbeschluss hat auch im Vorfeld finanzielle Auswirkungen, die wir<br />

darstellen möchten, wobei bei der Berechnung der Grunderwerbskosten und<br />

Erschließungsbeiträge auf Werte anderer <strong>Baugebiet</strong>e zurückgegriffen werden muss.<br />

Für Übernahme der Flächen (50 % der privaten Flächen) wird ein ungefährer Betrag<br />

von 1 009 400, 00 € erforderlich und für die Erschließungskosten der daraus<br />

entstehenden Bauplätze ca. 990 400,00 € (siehe Planstatistik).<br />

Antrag zur Beschlussfassung:<br />

Neue Wohngebiete werden künftig erst erschlossen, wenn<br />

1. Die Stadt im Eigentum von mind. 50 % der Flächen ist<br />

2. Hierzu hat jeder Grundstückseigentümer die Hälfte seines in die<br />

Baulandumlegung einbezogenes Grundstück an die Stadt zu veräußern<br />

3. Akzeptanz und Unterschrift des Erschließungsvertrages<br />

4. Verliert ein Grundstückseigentümer durch den Erwerb der Stadt seinen<br />

Bauplatzanspruch, so erhält er in der Umlegung die fehlende Fläche bis zur<br />

Größe eines durchschnittlichen Bauplatzes im <strong>Baugebiet</strong> als Mehrzuteilung<br />

zum Ausgleichspreis<br />

5. Für die beim Grundstückseigentümer verbliebenen Grundstücke bleibt die<br />

Bauverpflichtung von 5 Jahren mit Verlängerungsmöglichkeit auf 10 Jahre<br />

weiter bestehen. Wird auch dies nicht erfüllt, so wird das Grundstück zu dem<br />

Preis, wie er nach Ablauf der ersten 5 – Jahresfrist festgesetzt wurde an die<br />

Stadt übertragen. Der Ankaufspreis ist der zum Zeitpunkt des<br />

Ankaufsrechts spätestens nach Ablauf der ersten 5 – Jahresfrist vom<br />

Gutachterausschuss festzustellende gemeine Wert (Verkehrswert) des<br />

Ankaufsgrundstückes.<br />

Schuh/ 05.07.<strong>2011</strong><br />

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