STADT GÜGLINGEN Vorlage Nr. 77/2011 Baugebiet „Herrenäcker ...
STADT GÜGLINGEN Vorlage Nr. 77/2011 Baugebiet „Herrenäcker ...
STADT GÜGLINGEN Vorlage Nr. 77/2011 Baugebiet „Herrenäcker ...
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<strong>STADT</strong> <strong>GÜGLINGEN</strong><br />
Tagesordnungspunkt <strong>Nr</strong>. 2<br />
<strong>Vorlage</strong> <strong>Nr</strong>. <strong>77</strong>/<strong>2011</strong><br />
Sitzung des Gemeinderats<br />
am 12. Juli <strong>2011</strong><br />
-öffentlich-<br />
AZ 022.31<br />
<strong>Baugebiet</strong> <strong>„Herrenäcker</strong>-Baumpfad“, Gemarkung Güglingen<br />
Grundsatzbeschluss als Erschließungsvoraussetzung<br />
Sachverhalt:<br />
Der Gemeinderat der Stadt Güglingen hat mit der Zielrichtung Bauplätze für junge<br />
Familien zur Verfügung stellen zu können, damit der demografischen Entwicklung<br />
entgegen zu wirken und eine sinnvolle Nutzung der vorhandenen Infrastruktur zu<br />
haben, beschlossen für das Gebiet einen Bebauungsplan <strong>„Herrenäcker</strong>-Baumpfad ,<br />
Erweiterung“ aufzustellen. Zudem ist die Stadt Güglingen im Regionalplan der<br />
Region Heilbronn-Franken als Kleinzentrum ausgewiesen, in dem sich die<br />
Siedlungstätigkeit über die Eigenentwicklung hinaus verstärkt vollziehen soll.<br />
Der Gemeinderat hat bereits während des laufenden Verfahrens immer wieder<br />
darauf hingewiesen, dass eine Erschließung dieses <strong>Baugebiet</strong>es nur erfolgen wird,<br />
wenn die entstehenden Bauplätze überwiegend im Eigentum der Stadt Güglingen<br />
sind. Für den Gemeinderat mache die Erschließung eines weiteren Gebietes nur<br />
Sinn, wenn die Bauplätze auch zu vernünftigen Preisen vermarktet werden können<br />
und nicht Plätze für nachfolgende Generationen vorgehalten werden.<br />
Die Eigentümer in diesem Plangebiet wurden deshalb im März <strong>2011</strong> angeschrieben<br />
mit der Bitte sich zu äußern, ob sie bereit sind die Flächen im Rahmen einer<br />
Umlegung abzugeben. Es wurde mehrheitlich der Wunsch geäußert, die Flächen<br />
nicht zu verkaufen bzw. sich an der Umlegung zu beteiligen und die Plätze selbst zu<br />
vermarkten bzw. zu behalten.<br />
Es wird deshalb vorgeschlagen Kriterien als Erschließungsvoraussetzung für neue<br />
<strong>Baugebiet</strong>e festzulegen, die Grundlage der Verhandlungen mit den Eigentümern sein<br />
sollen.<br />
Kriterien können sein:<br />
1. Die Stadt ist im Eigentum von mind. 50 % der Grundstücke im Plangebiet<br />
2. Hierzu hat jeder Grundstückseigentümer die Hälfte seines in die Umlegung<br />
einbezogenen Grundstückes an die Stadt zu veräußern.<br />
3. Akzeptanz des Erschließungsvertrages<br />
4. Verliert ein Grundstückseigentümer durch den Erwerb der Stadt seinen<br />
Bauplatzanspruch, so erhält er in der Umlegung die fehlende Fläche bis zur<br />
Größe eines durchschnittlichen Bauplatzes im <strong>Baugebiet</strong> als Mehrzuteilung<br />
zum Ausgleichspreis.
5. Für die bei dem Grundstückseigentümer verbliebenen Grundstücke bleibt die<br />
Bauverpflichtung von 5 Jahren mit der Verlängerungsmöglichkeit auf 10 Jahre<br />
weiter bestehen. Wird auch dies nicht erfüllt, so wird das Grundstück zu dem<br />
Preis, wie er nach Ablauf der ersten 5- Jahresfrist festgesetzt wurde, an die<br />
Stadt übertragen. Der Ankaufspreis ist der zum Zeitpunkt der Ausübung des<br />
Ankaufsrechts spätestens nach Ablauf der ersten 5 – Jahresfrist vom<br />
Gutachterausschuss festzustellende gemeine Wert (Verkehrswert) des<br />
Ankaufsgrundstücks.<br />
Dieser Grundsatzbeschluss hat auch im Vorfeld finanzielle Auswirkungen, die wir<br />
darstellen möchten, wobei bei der Berechnung der Grunderwerbskosten und<br />
Erschließungsbeiträge auf Werte anderer <strong>Baugebiet</strong>e zurückgegriffen werden muss.<br />
Für Übernahme der Flächen (50 % der privaten Flächen) wird ein ungefährer Betrag<br />
von 1 009 400, 00 € erforderlich und für die Erschließungskosten der daraus<br />
entstehenden Bauplätze ca. 990 400,00 € (siehe Planstatistik).<br />
Antrag zur Beschlussfassung:<br />
Neue Wohngebiete werden künftig erst erschlossen, wenn<br />
1. Die Stadt im Eigentum von mind. 50 % der Flächen ist<br />
2. Hierzu hat jeder Grundstückseigentümer die Hälfte seines in die<br />
Baulandumlegung einbezogenes Grundstück an die Stadt zu veräußern<br />
3. Akzeptanz und Unterschrift des Erschließungsvertrages<br />
4. Verliert ein Grundstückseigentümer durch den Erwerb der Stadt seinen<br />
Bauplatzanspruch, so erhält er in der Umlegung die fehlende Fläche bis zur<br />
Größe eines durchschnittlichen Bauplatzes im <strong>Baugebiet</strong> als Mehrzuteilung<br />
zum Ausgleichspreis<br />
5. Für die beim Grundstückseigentümer verbliebenen Grundstücke bleibt die<br />
Bauverpflichtung von 5 Jahren mit Verlängerungsmöglichkeit auf 10 Jahre<br />
weiter bestehen. Wird auch dies nicht erfüllt, so wird das Grundstück zu dem<br />
Preis, wie er nach Ablauf der ersten 5 – Jahresfrist festgesetzt wurde an die<br />
Stadt übertragen. Der Ankaufspreis ist der zum Zeitpunkt des<br />
Ankaufsrechts spätestens nach Ablauf der ersten 5 – Jahresfrist vom<br />
Gutachterausschuss festzustellende gemeine Wert (Verkehrswert) des<br />
Ankaufsgrundstückes.<br />
Schuh/ 05.07.<strong>2011</strong><br />
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Nein-Stimmen<br />
Enthaltungen<br />
Anzahl<br />
ABSTIMMUNGSERGEBNIS