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Satzung der GWZ (pdf, 510 KB) - Geisteswissenschaftliche Zentren ...

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R 2 Der Geschäftsführer führt die Verwaltungsgeschäfte des Vereins<br />

nach den Richtlinien des Vorstands in eigener Zuständigkeit.<br />

Er bereitet die Gremiensitzungen (Mitglie<strong>der</strong>versammlung und<br />

Vorstand) vor, nimmt an ihnen teil und führt <strong>der</strong>en Beschlüsse<br />

aus. Der Geschäftsführer ist beson<strong>der</strong>er Vertreter i. S. § 30 BGB.<br />

////////////////////////// § 9 | geisteswissenschaftliche zentren<br />

R 1 Die <strong>Zentren</strong> besitzen keine Rechtsfähigkeit. Sie können sich<br />

eine eigene <strong>Satzung</strong> geben, die <strong>der</strong> Bestätigung durch den Vorstand<br />

bedarf.<br />

R 2 In <strong>der</strong> Planung und Durchführung ihrer Forschungsprogramme<br />

sind die <strong>Zentren</strong> selbständig. Sie arbeiten mit den Universitäten<br />

in Berlin und Brandenburg zusammen.<br />

R 3 Die Direktoren des jeweiligen <strong>Geisteswissenschaftliche</strong>n Zentrums<br />

sind für die Auswahl des im einzelnen Zentrum tätigen<br />

Personals zuständig. Die Einstellung des Personals erfolgt<br />

durch den Vorstand. Die Planung <strong>der</strong> Forschungsprogramme<br />

stimmen die Direktoren mit den im Zentrum tätigen Wissenschaftlern<br />

ab.<br />

R 4 Jedes <strong>Geisteswissenschaftliche</strong> Zentrum hat einen Wissenschaftlichen<br />

Beirat.<br />

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