Satzung der GWZ (pdf, 510 KB) - Geisteswissenschaftliche Zentren ...
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R 2 Der Geschäftsführer führt die Verwaltungsgeschäfte des Vereins<br />
nach den Richtlinien des Vorstands in eigener Zuständigkeit.<br />
Er bereitet die Gremiensitzungen (Mitglie<strong>der</strong>versammlung und<br />
Vorstand) vor, nimmt an ihnen teil und führt <strong>der</strong>en Beschlüsse<br />
aus. Der Geschäftsführer ist beson<strong>der</strong>er Vertreter i. S. § 30 BGB.<br />
////////////////////////// § 9 | geisteswissenschaftliche zentren<br />
R 1 Die <strong>Zentren</strong> besitzen keine Rechtsfähigkeit. Sie können sich<br />
eine eigene <strong>Satzung</strong> geben, die <strong>der</strong> Bestätigung durch den Vorstand<br />
bedarf.<br />
R 2 In <strong>der</strong> Planung und Durchführung ihrer Forschungsprogramme<br />
sind die <strong>Zentren</strong> selbständig. Sie arbeiten mit den Universitäten<br />
in Berlin und Brandenburg zusammen.<br />
R 3 Die Direktoren des jeweiligen <strong>Geisteswissenschaftliche</strong>n Zentrums<br />
sind für die Auswahl des im einzelnen Zentrum tätigen<br />
Personals zuständig. Die Einstellung des Personals erfolgt<br />
durch den Vorstand. Die Planung <strong>der</strong> Forschungsprogramme<br />
stimmen die Direktoren mit den im Zentrum tätigen Wissenschaftlern<br />
ab.<br />
R 4 Jedes <strong>Geisteswissenschaftliche</strong> Zentrum hat einen Wissenschaftlichen<br />
Beirat.<br />
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