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Satzung der GWZ (pdf, 510 KB) - Geisteswissenschaftliche Zentren ...

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§ 13 | auflösung des vereins<br />

R 1 Der Verein ist bei Verlust <strong>der</strong> Rechtsfähigkeit o<strong>der</strong> Wegfall<br />

seiner Aufgaben o<strong>der</strong> <strong>der</strong> notwendigen Finanzierung<br />

(§ 3 Abs. 2) aufzulösen.<br />

R 2 Bei Auflösung o<strong>der</strong> Aufhebung <strong>der</strong> Körperschaft o<strong>der</strong> bei<br />

Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des<br />

Vereins an eine juristische Person des öffentlichen Rechts o<strong>der</strong><br />

eine an<strong>der</strong>e steuerbegünstigte Körperschaft zur unmittelbaren<br />

und ausschließlichen Verwendung für die För<strong>der</strong>ung von Wissenschaft<br />

und Forschung. Der Beschluß über die Vermögensübertragung<br />

bedarf zu seiner Wirksamkeit <strong>der</strong> Zustimmung<br />

des Finanzamtes.

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