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Schulbesuchsverordnung - Gymnasium-Walldorf

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Auszug aus der Schulbesuchverordnung<br />

Wichtige Anmerkung:<br />

Trotz aller Sorgfalt können sich immer Übertragungsfehler einschleichen.<br />

Sollte dies der Fall sein, übernehmen wir keine Haftung. Änderungen<br />

oder Ergänzungen der Verordnung werden auf dieser Seite nicht<br />

automatisch erfasst.<br />

Verhinderung der Teilnahme<br />

§ 2 <strong>Schulbesuchsverordnung</strong> Baden Württemberg:<br />

(1) Ist ein Schüler aus zwingenden Gründen (z.B. Krankheit) am Schulbesuch<br />

verhindert, ist dies der Schule unter Angabe des Grundes und der voraussichtlichen<br />

Dauer der Verhinderung unverzüglich mitzuteilen (Entschuldigungspflicht).<br />

Entschuldigungspflichtig sind für minderjährige Schüler die Erziehungsberechtigten<br />

und diejenigen, denen Erziehung und Pflege des Kindes anvertraut ist, volljährige<br />

Schüler für sich selbst. Für Berufsschüler sind daneben außerdem die für die<br />

Berufserziehung der Schüler Mitverantwortlichen oder deren Bevollmächtigte zur<br />

Entschuldigung verpflichtet. Die Entschuldigungspflicht ist spätestens am zweiten<br />

Tag der Verhinderung mündlich, fernmündlich, elektronisch oder schriftlich zu<br />

erfüllen. Im Falle elektronischer oder fernmündlicher Verständigung der Schule ist die<br />

schriftliche Mitteilung binnen drei Tagen nachzureichen.“<br />

(2) Bei einer Krankheitsdauer von mehr als zehn, bei Teilzeitschulen von mehr als<br />

drei Unterrichtstagen kann der Klassenlehrer vom Entschuldigungspflichtigen die<br />

Vorlage eines ärztlichen Zeugnisses verlangen. Lassen sich bei auffällig häufigen<br />

Erkrankungen Zweifel an der Fähigkeit des Schülers, der Teilnahmepflicht gemäß<br />

§ 1 nachzukommen, auf andere Weise nicht ausräumen, kann der Schulleiter vom<br />

Entschuldigungspflichtigen die Vorlage eines ärztlichen Zeugnisses verlangen. In<br />

diesen Fällen und unter den gleichen Voraussetzungen bei langen Erkrankungen<br />

kann der Schulleiter auch die Vorlage eines amtsärztlichen Zeugnisses verlangen.<br />

Beurlaubung von der Schule<br />

§ 4 <strong>Schulbesuchsverordnung</strong> Baden Württemberg:<br />

(1) Eine Beurlaubung vom Besuch der Schule ist lediglich in besonders<br />

begründeten Ausnahmefällen und nur auf rechtzeitigen schriftlichen Antrag<br />

möglich. Der Antrag ist vom Erziehungsberechtigten, bei volljährigen Schülern von<br />

diesen selbst zu stellen.<br />

(2) Als Beurlaubungsgründe werden anerkannt:<br />

1. Kirchliche Veranstaltungen nach Nr. 1 der Anlage – Die Bestimmungen des § 4<br />

Abs. 3 des Gesetzes über Sonntage und Feiertage…, nach der Schüler an den<br />

kirchlichen Feiertagen ihres Bekenntnisses das Recht haben, zum Besuch des<br />

Gottesdienstes fernzubleiben, bleiben unberührt.<br />

2. Gedenktage oder Veranstaltungen von Religions- und<br />

Weltanschauungsgemeinschaften nach Nr. II-VI der Anlage. Dem Antrag muss,<br />

soweit die Zugehörigkeit zu der Religions- oder Weltanschauungsgemeinschaft nicht<br />

auf andere Weise nachgewiesen ist, eine schriftliche Bestätigung beigefügt sein.


(3) Als Beurlaubungsgründe können außerdem insbesondere anerkannt werden:<br />

1. Heilkuren oder Erholungsaufenthalte, die vom staatlichen Gesundheitsamt oder<br />

vom Vertrauensarzt einer Krankenkasse veranlasst oder befürwortet worden sind;<br />

2. Teilnahme an internationalen Schüleraustauschen sowie an Sprachkursen im<br />

Ausland;<br />

3. Teilnahme an den von der Landeszentrale für politische Bildung durchgeführten<br />

zweitägigen Politischen Tagen für die Klassen 10 bis 13;<br />

4. Teilnahme an wissenschaftlichen oder künstlerischen Wettbewerben;<br />

5. die aktive Teilnahme an sportlichen Wettkämpfen oder Lehrgängen überregionaler<br />

oder regionaler Trainingszentren sowie an überregionalen Veranstaltungen von<br />

Musik- und Gesangsvereinen, anerkannten Jugendverbänden und sozialen<br />

Diensten, soweit die Teilnahme vom jeweiligen Verband befürwortet wird;<br />

6. die Ausübung eines Ehrenamts bei Veranstaltungen von Sport-, Musik- und<br />

Gesangsvereinen, anerkannten Jugendverbänden und sozialen Diensten, sofern<br />

dies vom jeweiligen Verband befürwortet wird;<br />

7. Teilnahme an Veranstaltungen der Arbeitskreise der Schüler (§ 69 Abs. 4 SchulG<br />

BW), soweit es sich um Schulveranstaltungen handelt (§ 18 SMV-Verordnung), sowie<br />

an Sitzungen des Landesschulbeirats (§ 70 SchulG BW) und des<br />

Landesschülerbeirats (§ 69 Abs. 1 bis 3 SchulGBW);<br />

8. die Vollendung des 18. Lebensjahres während des 1. Schuljahres der<br />

Berufsschulpflichtigen, die nicht in einem Berufsausbildungsverhältnis stehen oder<br />

eine Stufenausbildung fortsetzen für eine Beurlaubung für das zweite Schuljahr (§ 78<br />

Abs. 1 Satz 2 i.V.m. Abs. 2 Satz 1 SchulG BW);<br />

9. wichtiger persönlicher Grund; als wichtiger persönlicher Grund gelten<br />

insbesondere Eheschließung der Geschwister, Hochzeitsjubiläen der<br />

Erziehungsberechtigten, Todesfall in der Familie, Wohnungswechsel, schwere<br />

Erkrankung von zur Hausgemeinschaft gehörenden Familienmitgliedern, sofern der<br />

Arzt bescheinigt, dass die Anwesenheit des Schülers zur vorläufigen Sicherung der<br />

Pflege erforderlich ist.<br />

(4) Für das Fernbleiben der Schüler vom Unterricht aufgrund einer Beurlaubung<br />

tragen die Erziehungsberechtigten, volljährige Schüler für sich selbst die<br />

Verantwortung. Die Schulen beraten erforderlichenfalls die Erziehungsberechtigten<br />

und den Schüler über die Auswirkungen der beantragten Beurlaubung. Die<br />

Beurlaubung kann davon abhängig gemacht werden, dass der versäumte Unterricht<br />

ganz oder zum Teil nachgeholt wird.<br />

(5) Zuständig für die Entscheidung über Beurlaubungen ist in den Fällen des<br />

Absatzes 2 sowie bis zu zwei aufeinander folgenden Unterrichtstagen in den Fällen<br />

des Absatzes 3 der Klassenlehrer, in den übrigen Fällen der Schulleiter.


Verordnung des Kultusministeriums<br />

über die Pflicht zur Teilnahme am Unterricht und an den sonstigen Schulveranstaltungen<br />

(<strong>Schulbesuchsverordnung</strong>)<br />

Vom 21. März 1982<br />

Anlage<br />

zu § 4 Abs. 2 Nr. 1 und 2 der Verordnung<br />

des Ministeriums für Kultus und Sport über die Pflicht<br />

zur Teilnahme am Unterricht und sonstigen<br />

Schulveranstaltungen (<strong>Schulbesuchsverordnung</strong>)<br />

I.<br />

Für folgende kirchliche Veranstaltungen werden die Schüler beurlaubt:<br />

II.<br />

1. Konfirmanden am Montag nach ihrer Konfirmation;<br />

2. Erstkommunikanten am Montag nach der Erstkommunion;<br />

3. Firmlinge am Tag ihrer Firmung; wenn die Firmung an einem schulfreien Tag<br />

stattfindet, am unmittelbar danach folgenden Schultag;<br />

4. Schüler der Klasse 9 der Hauptschulen, der Klasse 10 der Realschulen und<br />

Gymnasien, der Jahrgangsstufe 13 der Gymnasien, der Abschlußklassen der<br />

Berufsfachschulen, der Berufskollegs mit Ausnahme des einjährigen zur<br />

Fachhochschulreife führenden Berufskollegs, der Fachschulen für Sozialpädagogik<br />

sowie Schüler der entsprechenden Klassen der Sonderschulen für zwei Tage der<br />

Besinnung und Orientierung.<br />

Schüler der Religionsgemeinschaft Zeugen Jehovas werden einmal im Jahr für die Teilnahme<br />

an einer Bezirks- oder Hauptversammlung ihrer Religionsgemeinschaft zeitweise oder für die<br />

Dauer der Versammlung beurlaubt.<br />

III.<br />

Schüler der Freireligiösen Gemeinde werden am Montag nach ihrer Jugendweihe beurlaubt.<br />

IV.<br />

Schüler der jüdischen Religionsgemeinschaft sowie der Gemeinschaft der "Siebenten-Tags-<br />

Adventisten" werden an Samstagen ganz oder für die Dauer des Gottesdienstes vom<br />

Schulbesuch beurlaubt.<br />

V.<br />

Schüler der jüdischen Religionsgemeinschaft werden am jüdischen Neujahrsfest zwei Tage,<br />

am Versöhnungsfest einen Tag, am Laubhüttenfest zwei Tage, am Beschlußfest zwei Tage, am<br />

Passahfest die zwei ersten und zwei letzten Tage und am jüdischen Pfingstfest zwei Tage<br />

beurlaubt. Die jüdischen Feiertage können datenmäßig nicht festgelegt werden, da sie sich<br />

nicht nach dem allgemeinen Kalender richten.<br />

VI.


Schüler, die der islamischen Religion angehören, werden am Fest des Fastenbrechens sowie<br />

am Opferfest einen Tag beurlaubt. Die Feiertage der islamischen Religion können datenmäßig<br />

nicht festgelegt werden, da sie sich nicht nach dem allgemeinen Kalender richten.<br />

VII.<br />

Schüler, die der Bahá'i Religionsgemeinschaft angehören, werden an folgenden Festtagen<br />

ihrer Religionsgemeinschaft vom Schulbesuch beurlaubt:<br />

21. März 9. Juli<br />

21. und 29. April 20. Oktober<br />

2., 23. und 29. Mai 12. November<br />

VIII.<br />

Schüler, die der griechisch-orthodoxen Religionsgemeinschaft angehören, werden am<br />

Karfreitag und Ostermontag des griechisch-orthodoxen Osterfestes beurlaubt.

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