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Teuerungsanpassung der Betriebsrenten in 2013 - Aon

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Hat e<strong>in</strong> Arbeitgeber se<strong>in</strong>en Mitarbeitern 1) Leistungen <strong>der</strong> betrieblichen Altersversorgung (Alters-,<br />

Invaliditäts-, o<strong>der</strong> H<strong>in</strong>terbliebenenversorgung) zugesagt, ist er nach § 16 Abs. 1 BetrAVG verpflichtet,<br />

alle drei Jahre e<strong>in</strong>e Anpassung <strong>der</strong> laufenden Rentenleistungen zu prüfen und nach billigem Ermessen<br />

über e<strong>in</strong>e Erhöhung zu entscheiden. Bei se<strong>in</strong>er Anpassungsentscheidung ist neben den Belangen <strong>der</strong><br />

Versorgungsempfänger <strong>in</strong>sbes. die wirtschaftliche Lage se<strong>in</strong>es Unternehmens zu berücksichtigen. Die<br />

Anpassungsverpflichtung gilt gem. § 16 Abs. 2 BetrAVG als erfüllt, wenn die Anpassung nicht ger<strong>in</strong>ger<br />

ausfällt als <strong>der</strong> im jeweiligen Prüfungszeitraum zu verzeichnende Anstieg des Verbraucherpreis<strong>in</strong>dexes<br />

für Deutschland o<strong>der</strong> <strong>der</strong> Nettolöhne vergleichbarer Arbeitnehmergruppen des Unternehmens 2) .<br />

Der Arbeitgeber kann dieser Anpassungsverpflichtung nach § 16 Abs. 1 BetrAVG jedoch entgehen,<br />

<strong>in</strong>dem er sich entsprechend § 16 Abs. 3 Nr. 1 BetrAVG verpflichtet, die laufenden Leistungen jährlich<br />

um m<strong>in</strong>destens 1% anzupassen 3) . Das BAG hat mittlerweile klargestellt, dass diese Möglichkeit gem.<br />

§ 30c Abs. 1 BetrAVG nur für laufende Leistungen gilt, die auf nach dem 31. 12. 1998 erteilten<br />

Versorgungszusagen beruhen 4) .<br />

III.<br />

Prüfungszeitpunkt und Prüfungszeitraum<br />

1.<br />

Individuelle Ermittlung <strong>der</strong> Prüfungszeitpunkte<br />

Im Grunde müsste <strong>der</strong> Arbeitgeber für jeden e<strong>in</strong>zelnen Versorgungsberechtigten <strong>in</strong> zeitlichen<br />

Abständen von jeweils drei Jahren nach dem <strong>in</strong>dividuellen Leistungsbeg<strong>in</strong>n e<strong>in</strong>e Anpassungsprüfung<br />

anstellen.<br />

2.<br />

Bündelung des Prüfungsterm<strong>in</strong>s<br />

Der Arbeitgeber ist jedoch nicht gezwungen, e<strong>in</strong>e Anpassung an den jeweiligen <strong>in</strong>dividuellen<br />

Prüfungsterm<strong>in</strong>en vorzunehmen. Es ist dem Arbeitgeber gestattet, die <strong>in</strong> e<strong>in</strong>em Jahr fälligen<br />

Anpassungsprüfungen zusammenzuziehen und zu e<strong>in</strong>em bestimmten Zeitpunkt <strong>in</strong>nerhalb e<strong>in</strong>es Jahres<br />

gebündelt durchzuführen. Diese Vere<strong>in</strong>fachung ist zulässig, weil sich dadurch <strong>der</strong> Verwaltungsaufwand<br />

erheblich reduziert und <strong>der</strong> durch e<strong>in</strong>e verzögerte Anpassung entstehende Nachteil regelmäßig durch<br />

e<strong>in</strong>en entsprechend höheren Teuerungsausgleich abgemil<strong>der</strong>t wird. E<strong>in</strong>e Verzögerung des<br />

Prüfungsterm<strong>in</strong>s ist allerd<strong>in</strong>gs nur für die Erstanpassung zulässig, danach ist <strong>der</strong> 3-Jahres-Turnus<br />

e<strong>in</strong>zuhalten 5) .<br />

Darüber h<strong>in</strong>aus ist es auch zulässig, nur e<strong>in</strong>heitlich alle 3 Jahre e<strong>in</strong>e Anpassungsprüfung für sämtliche<br />

laufenden Versorgungsverpflichtungen vorzunehmen, wodurch sich <strong>der</strong> Prüfungszeitraum für die erste<br />

Anpassungsprüfung teilweise erheblich verr<strong>in</strong>gern o<strong>der</strong> aber auch <strong>in</strong> vertretbarem Umfang verlängern<br />

kann. Das BAG begründet dies damit, dass durch dieses Vorgehen dem Versorgungsempfänger -<br />

über die gesamte Laufzeit <strong>der</strong> Betriebsrente gesehen - im Falle e<strong>in</strong>er Verkürzung mehr Vor- als<br />

Nachteile und dem Arbeitgeber jedenfalls e<strong>in</strong>e deutliche Verwaltungsvere<strong>in</strong>fachung entstünden 6) .<br />

In <strong>der</strong> Praxis könnte es bei Umsetzung dieser Maßgaben zu e<strong>in</strong>er Verzögerung <strong>der</strong> Erstanpassung von<br />

bis zu elf Monaten kommen. In den letzten zu dieser Thematik ergangenen BAG-Urteilen wird allerd<strong>in</strong>gs<br />

wie<strong>der</strong>holt die zulässige Verzögerung <strong>der</strong> Erstanpassung durch die Bündelung explizit auf maximal<br />

sechs Monate beschränkt 7) . E<strong>in</strong>e Begründung gerade für diese höchstens zulässige Verzögerung<br />

enthalten die Urteile nicht. Ursache für die Limitierung auf sechs Monate könnte se<strong>in</strong>, dass <strong>in</strong> den<br />

Urteilen jeweils auf frühere Entscheidungen verwiesen wird und <strong>in</strong> <strong>der</strong> "Ausgangsentscheidung" <strong>der</strong> 1.<br />

7. alle 3 Jahre maßgeblicher Anpassungsstichtag für sämtliche laufenden Rentenleistungen war 8) . Auch<br />

wenn den Entscheidungen ke<strong>in</strong>e bewusste [DB <strong>2013</strong> S. 176]E<strong>in</strong>schränkung <strong>der</strong> Rechtsprechung zu<br />

entnehmen ist, sche<strong>in</strong>t sich die maximal zulässige Verzögerung von sechs Monaten verfestigt zu

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