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Teuerungsanpassung der Betriebsrenten in 2013 - Aon

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Arbeitgeber <strong>in</strong>sbes. e<strong>in</strong>e angemessene Eigenkapitalverz<strong>in</strong>sung zugestanden werden 23) . E<strong>in</strong>e solche<br />

liegt vor, wenn das Unternehmen trotz <strong>der</strong> künftigen Anpassungslasten e<strong>in</strong>e Verz<strong>in</strong>sung m<strong>in</strong>destens i.<br />

H. <strong>der</strong> langfristig erzielbaren Rendite festverz<strong>in</strong>slicher Wertpapiere (Umlaufrendite öffentlicher<br />

Anleihen) zzgl. e<strong>in</strong>es Risikozuschlags von zwei Prozentpunkten erzielt 24) . Auszugehen ist nach e<strong>in</strong>er<br />

aktuellen Entscheidung von den Rechnungslegungsregeln des handelsrechtlichen Abschlusses,<br />

während <strong>der</strong> Abschluss nach den Rechnungslegungsregeln <strong>der</strong> IFRS nicht dem Gläubigerschutz dient,<br />

son<strong>der</strong>n vielmehr dem Anleger e<strong>in</strong>e kapitalmarktorientierte Beurteilung des Unternehmens<br />

ermöglichen soll und damit ke<strong>in</strong>e geeignete Grundlage für die Beurteilung <strong>der</strong> wirtschaftlichen Lage i.<br />

S. des § 16 Abs. 1 BetrAVG bildet 25) .<br />

Für die Prognose s<strong>in</strong>d alle<strong>in</strong> die tatsächlichen Gegebenheiten, d. h. die objektive Sachlage und nicht<br />

die subjektiven Vorstellungen des Arbeitgebers entscheidend 26) . Selbst wenn <strong>der</strong> Arbeitgeber ke<strong>in</strong>e<br />

entsprechende Prognose angestellt hat, kann e<strong>in</strong> Gericht die Anpassungsentscheidung aufgrund <strong>der</strong><br />

objektiven Sachlage bestätigen. E<strong>in</strong>e Prognose ist dennoch zu empfehlen, denn sie hat den Vorteil <strong>der</strong><br />

besseren Begründbarkeit <strong>der</strong> getroffenen Entscheidung 27) .<br />

VI.<br />

Nachholende Anpassung<br />

Grundsätzlich muss bei <strong>der</strong> Anpassungsentscheidung auf den seit Rentenbeg<strong>in</strong>n entstandenen<br />

Anpassungsbedarf abgestellt werden 28) . Wurden die Renten bei früheren Prüfungsterm<strong>in</strong>en nicht an<br />

den vollen Anpassungsbedarf angepasst, ist über den Teuerungsanstieg des aktuellen 3-Jahres-<br />

Zeitraums h<strong>in</strong>aus regelmäßig auch das angesammelte Anpassungsdefizit <strong>in</strong> die aktuelle<br />

Anpassungsprüfung e<strong>in</strong>zubeziehen und ggf. für die Höhe <strong>der</strong> künftigen Rentenzahlungen zu<br />

berücksichtigen (nachholende Anpassung) 29) . Zwischenzeitlich erfolgte überobligatorische, d. h.<br />

höhere als geschuldete o<strong>der</strong> vorzeitig gewährte Anpassungen, dürfen bei späteren<br />

Anpassungsprüfungen verrechnet werden.<br />

Auch die nachholende Anpassung steht unter dem Vorbehalt <strong>der</strong> wirtschaftlichen Lage des<br />

Arbeitgebers nach obigem Maßstab. E<strong>in</strong>e Nachholung kann <strong>in</strong>soweit unterbleiben, als das<br />

Unternehmen durch sie übermäßig belastet würde, etwa wenn bereits <strong>der</strong> Teuerungsanstieg des<br />

aktuellen 3-Jahres-Zeitraums wegen schlechter wirtschaftlicher Lage nicht ausgeglichen werden muss.<br />

E<strong>in</strong> Arbeitgeber ist gem. § 16 Abs. 4 BetrAVG i. V. mit § 30c Abs. 2 BetrAVG nicht verpflichtet, ab<br />

dem 1. 1. 1999 zu Recht unterbliebene Anpassungen später nachzuholen. E<strong>in</strong>e Anpassung ist zu Recht<br />

unterblieben, soweit ihr die wirtschaftliche Lage des Arbeitgebers tatsächlich entgegenstand. Nach §<br />

16 Abs. 4 Satz 2 BetrAVG gilt e<strong>in</strong>e Anpassung aber auch dann als zu Recht unterlassen, wenn <strong>der</strong><br />

Arbeitgeber dem Rentner die wirtschaftliche Lage schriftlich dargelegt hat, <strong>der</strong> Rentner nicht <strong>in</strong>nerhalb<br />

von drei Kalen<strong>der</strong>monaten wi<strong>der</strong>sprochen hat und er auf die Rechtsfolgen e<strong>in</strong>es nicht fristgerechten<br />

Wi<strong>der</strong>spruchs h<strong>in</strong>gewiesen wurde. In e<strong>in</strong>er jüngeren Entscheidung hat das BAG diesbezüglich<br />

festgestellt, dass die Darstellung <strong>der</strong> wirt[DB <strong>2013</strong> S. 179]schaftlichen Lage so detailliert se<strong>in</strong> muss, dass<br />

<strong>der</strong> Rentner durch diese alle<strong>in</strong> <strong>in</strong> <strong>der</strong> Lage ist, die Plausibilität <strong>der</strong> Anpassungsentscheidung zu<br />

überprüfen 30) . Der im maßgeblichen 3-Jahres-Zeitraum festgestellte Anstieg des Preis<strong>in</strong>dexes bzw.<br />

die zu verzeichnende Reallohnerhöhung dürfen dann bei künftigen Anpassungsentscheidungen<br />

dauerhaft unbeachtet bleiben. Soweit e<strong>in</strong>e Anpassung für e<strong>in</strong>en 3-Jahres-Zeitraum ganz o<strong>der</strong> teilweise<br />

endgültig unterbleiben soll, ist es daher notwendig, zu Nachweiszwecken den nicht abgebildeten<br />

Anstieg <strong>der</strong> Teuerung bzw. <strong>der</strong> vergleichbaren Nettolöhne dennoch zu ermitteln und zusammen mit den<br />

<strong>der</strong> Anpassungsentscheidung zugrunde gelegten wirtschaftlichen Daten vorzuhalten.<br />

Für vor dem 1. 1. 1999 zu Recht unterbliebene Anpassungen gelten die Maßstäbe zur nachholenden<br />

Anpassung fort 31) .<br />

VII. Ermittlung <strong>der</strong> Preissteigerung seit Rentenbeg<strong>in</strong>n Berücksichtigung des

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