Teuerungsanpassung der Betriebsrenten in 2013 - Aon
Teuerungsanpassung der Betriebsrenten in 2013 - Aon
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haben. E<strong>in</strong> H<strong>in</strong>ausschieben <strong>der</strong> Erstanpassung aufgrund e<strong>in</strong>er Bündelung um mehr als sechs Monate<br />
ist mith<strong>in</strong> mit e<strong>in</strong>em rechtlichen Risiko verbunden.<br />
3.<br />
Maßgeblicher Prüfungszeitraum<br />
In § 16 Abs. 1 BetrAVG ist nur <strong>der</strong> 3-Jahres-Turnus <strong>der</strong> Anpassungsprüfung und damit lediglich <strong>der</strong><br />
jeweilige Prüfungsterm<strong>in</strong> geregelt. Daneben nimmt § 16 Abs. 2 BetrAVG Bezug auf den<br />
"Prüfungszeitraum", <strong>in</strong>nerhalb dessen die jeweiligen Anpassungsmaßstäbe auszuwerten s<strong>in</strong>d,<br />
allerd<strong>in</strong>gs ohne diesen zu def<strong>in</strong>ieren.<br />
Nach Auffassung <strong>der</strong> Rechtsprechung umfasst <strong>der</strong> Prüfungszeitraum die Zeit vom Rentenbeg<strong>in</strong>n 9) bis<br />
zum jeweiligen Anpassungsstichtag und ist nicht disponibel 10) . Nur auf diese Weise kann e<strong>in</strong>e<br />
Auszehrung <strong>der</strong> Renten durch Beibehaltung bzw. Wie<strong>der</strong>herstellung des ursprünglich vorausgesetzten<br />
Verhältnisses von Leistung und Gegenleistung vermieden werden. Dieser Prüfungszeitraum gilt<br />
gleichermaßen für den Teuerungsanstieg und die reallohnbezogene Obergrenze (Gleichlauf <strong>der</strong><br />
Prüfungszeiträume) 11) . Bei <strong>der</strong> Ermittlung des Teuerungsanstiegs ist jeweils auf die Indexwerte <strong>der</strong><br />
Monate abzustellen, die dem erstmaligen Rentenbezug und dem jeweiligen Anpassungsstichtag<br />
unmittelbar vorausgehen. Maßgeblich ist dabei stets <strong>der</strong> aktuelle Verbraucherpreis<strong>in</strong>dex, <strong>der</strong> zum<br />
Anpassungsstichtag vom Statistischen Bundesamt veröffentlicht ist 12) . Die Zahlung <strong>der</strong> erhöhten Rente<br />
muss sich unmittelbar an den Prüfungszeitraum anschließen.<br />
Die Anpassungsprüfung und -entscheidung ist jedenfalls dann nicht zu beanstanden, wenn vom<br />
Rentenbeg<strong>in</strong>n bis zum aktuellen Prüfungsstichtag jeweils <strong>der</strong> Teuerungsanstieg und die<br />
Nettolohnentwicklung bestimmt wird, beide Werte mite<strong>in</strong>an<strong>der</strong> verglichen werden und <strong>der</strong> neue<br />
Rentenbetrag - gemessen an <strong>der</strong> Ausgangsrente - m<strong>in</strong>destens auf den niedrigeren <strong>der</strong> beiden Beträge<br />
angehoben wird 13) . Das BAG hat <strong>in</strong> e<strong>in</strong>er aktuellen Entscheidung klargestellt, dass hierbei stets auf die<br />
Betriebsrente, die sich aus <strong>der</strong> Versorgungszusage zum Zeitpunkt des Versorgungsfalls ergab und<br />
vom Arbeitgeber gezahlt wurde, abzustellen ist und nicht etwa auf e<strong>in</strong> <strong>der</strong> Zusage zugrunde gelegtes<br />
Gesamtversorgungsniveau 14) . E<strong>in</strong>e Betrachtung alle<strong>in</strong> des zurückliegenden 3-Jahres-Zeitraums ist nur<br />
dann ausreichend, wenn bisher immer <strong>der</strong>selbe Anpassungsmaßstab (dreijährige Teuerungsrate o<strong>der</strong><br />
reallohnbezogene Obergrenze) verwendet wurde und zum gegenwärtigen Anpassungsstichtag auch<br />
beibehalten wird, - bei Anpassung entsprechend <strong>der</strong> Teuerungsrate - ke<strong>in</strong>e Umbasierung des<br />
Verbraucherpreis<strong>in</strong>dexes vorliegt und bei früheren Anpassungsentscheidungen e<strong>in</strong>e ausreichende<br />
Rentenanpassung gem. § 16 Abs. 2 BetrAVG vorgenommen wurde. Diese verwaltungstechnisch<br />
<strong>in</strong>teressante Beschränkung auf e<strong>in</strong>en Anpassungsmaßstab kann allerd<strong>in</strong>gs im Ergebnis dazu führen,<br />
dass e<strong>in</strong>e über die gesetzliche M<strong>in</strong>destverpflichtung h<strong>in</strong>ausgehende Rentenanpassung gewährt wird.<br />
Wurde jedoch abweichend vom oben dargestellten Prüfungszeitraum immer nur e<strong>in</strong> 3-Jahres-Vergleich<br />
angestellt und unter Wechsel des Beurteilungsmaßstabs e<strong>in</strong>e Anhebung auf den im jeweiligen Zeitraum<br />
niedrigeren Maßstab vorgenommen, ist e<strong>in</strong>e zu niedrige Anpassung erfolgt. Dann sollte geprüft<br />
werden, ob <strong>der</strong> bestehende Korrekturbedarf mit e<strong>in</strong>er nachholenden Anpassung auszugleichen ist.<br />
IV.<br />
Bestimmung des Anpassungsbedarfs<br />
Für den Anpassungsbedarf des Versorgungsempfängers ist unter <strong>der</strong> Fiktion des § 16 Abs. 2 Nr. 1<br />
BetrAVG <strong>der</strong> seit Rentenbeg<strong>in</strong>n e<strong>in</strong>getretene Kaufkraftverlust <strong>der</strong> Rente maßgebend.<br />
Für Prüfungsstichtage ab dem 1. 1. 2003 bildet <strong>der</strong> Verbraucherpreis<strong>in</strong>dex für Deutschland die Basis<br />
zur Bestimmung <strong>der</strong> Teuerungsrate. Mit ihrer Veröffentlichung trat die Indexreihe für den<br />
Verbraucherpreis<strong>in</strong>dex auf Basis des Warenkorbs 2005 an die Stelle <strong>der</strong> vorangehenden Indexreihe<br />
auf Basis des Warenkorbs 2000. Dem 5-Jahres-Turnus folgend wird das Statistische Bundesamt