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Teuerungsanpassung der Betriebsrenten in 2013 - Aon

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haben. E<strong>in</strong> H<strong>in</strong>ausschieben <strong>der</strong> Erstanpassung aufgrund e<strong>in</strong>er Bündelung um mehr als sechs Monate<br />

ist mith<strong>in</strong> mit e<strong>in</strong>em rechtlichen Risiko verbunden.<br />

3.<br />

Maßgeblicher Prüfungszeitraum<br />

In § 16 Abs. 1 BetrAVG ist nur <strong>der</strong> 3-Jahres-Turnus <strong>der</strong> Anpassungsprüfung und damit lediglich <strong>der</strong><br />

jeweilige Prüfungsterm<strong>in</strong> geregelt. Daneben nimmt § 16 Abs. 2 BetrAVG Bezug auf den<br />

"Prüfungszeitraum", <strong>in</strong>nerhalb dessen die jeweiligen Anpassungsmaßstäbe auszuwerten s<strong>in</strong>d,<br />

allerd<strong>in</strong>gs ohne diesen zu def<strong>in</strong>ieren.<br />

Nach Auffassung <strong>der</strong> Rechtsprechung umfasst <strong>der</strong> Prüfungszeitraum die Zeit vom Rentenbeg<strong>in</strong>n 9) bis<br />

zum jeweiligen Anpassungsstichtag und ist nicht disponibel 10) . Nur auf diese Weise kann e<strong>in</strong>e<br />

Auszehrung <strong>der</strong> Renten durch Beibehaltung bzw. Wie<strong>der</strong>herstellung des ursprünglich vorausgesetzten<br />

Verhältnisses von Leistung und Gegenleistung vermieden werden. Dieser Prüfungszeitraum gilt<br />

gleichermaßen für den Teuerungsanstieg und die reallohnbezogene Obergrenze (Gleichlauf <strong>der</strong><br />

Prüfungszeiträume) 11) . Bei <strong>der</strong> Ermittlung des Teuerungsanstiegs ist jeweils auf die Indexwerte <strong>der</strong><br />

Monate abzustellen, die dem erstmaligen Rentenbezug und dem jeweiligen Anpassungsstichtag<br />

unmittelbar vorausgehen. Maßgeblich ist dabei stets <strong>der</strong> aktuelle Verbraucherpreis<strong>in</strong>dex, <strong>der</strong> zum<br />

Anpassungsstichtag vom Statistischen Bundesamt veröffentlicht ist 12) . Die Zahlung <strong>der</strong> erhöhten Rente<br />

muss sich unmittelbar an den Prüfungszeitraum anschließen.<br />

Die Anpassungsprüfung und -entscheidung ist jedenfalls dann nicht zu beanstanden, wenn vom<br />

Rentenbeg<strong>in</strong>n bis zum aktuellen Prüfungsstichtag jeweils <strong>der</strong> Teuerungsanstieg und die<br />

Nettolohnentwicklung bestimmt wird, beide Werte mite<strong>in</strong>an<strong>der</strong> verglichen werden und <strong>der</strong> neue<br />

Rentenbetrag - gemessen an <strong>der</strong> Ausgangsrente - m<strong>in</strong>destens auf den niedrigeren <strong>der</strong> beiden Beträge<br />

angehoben wird 13) . Das BAG hat <strong>in</strong> e<strong>in</strong>er aktuellen Entscheidung klargestellt, dass hierbei stets auf die<br />

Betriebsrente, die sich aus <strong>der</strong> Versorgungszusage zum Zeitpunkt des Versorgungsfalls ergab und<br />

vom Arbeitgeber gezahlt wurde, abzustellen ist und nicht etwa auf e<strong>in</strong> <strong>der</strong> Zusage zugrunde gelegtes<br />

Gesamtversorgungsniveau 14) . E<strong>in</strong>e Betrachtung alle<strong>in</strong> des zurückliegenden 3-Jahres-Zeitraums ist nur<br />

dann ausreichend, wenn bisher immer <strong>der</strong>selbe Anpassungsmaßstab (dreijährige Teuerungsrate o<strong>der</strong><br />

reallohnbezogene Obergrenze) verwendet wurde und zum gegenwärtigen Anpassungsstichtag auch<br />

beibehalten wird, - bei Anpassung entsprechend <strong>der</strong> Teuerungsrate - ke<strong>in</strong>e Umbasierung des<br />

Verbraucherpreis<strong>in</strong>dexes vorliegt und bei früheren Anpassungsentscheidungen e<strong>in</strong>e ausreichende<br />

Rentenanpassung gem. § 16 Abs. 2 BetrAVG vorgenommen wurde. Diese verwaltungstechnisch<br />

<strong>in</strong>teressante Beschränkung auf e<strong>in</strong>en Anpassungsmaßstab kann allerd<strong>in</strong>gs im Ergebnis dazu führen,<br />

dass e<strong>in</strong>e über die gesetzliche M<strong>in</strong>destverpflichtung h<strong>in</strong>ausgehende Rentenanpassung gewährt wird.<br />

Wurde jedoch abweichend vom oben dargestellten Prüfungszeitraum immer nur e<strong>in</strong> 3-Jahres-Vergleich<br />

angestellt und unter Wechsel des Beurteilungsmaßstabs e<strong>in</strong>e Anhebung auf den im jeweiligen Zeitraum<br />

niedrigeren Maßstab vorgenommen, ist e<strong>in</strong>e zu niedrige Anpassung erfolgt. Dann sollte geprüft<br />

werden, ob <strong>der</strong> bestehende Korrekturbedarf mit e<strong>in</strong>er nachholenden Anpassung auszugleichen ist.<br />

IV.<br />

Bestimmung des Anpassungsbedarfs<br />

Für den Anpassungsbedarf des Versorgungsempfängers ist unter <strong>der</strong> Fiktion des § 16 Abs. 2 Nr. 1<br />

BetrAVG <strong>der</strong> seit Rentenbeg<strong>in</strong>n e<strong>in</strong>getretene Kaufkraftverlust <strong>der</strong> Rente maßgebend.<br />

Für Prüfungsstichtage ab dem 1. 1. 2003 bildet <strong>der</strong> Verbraucherpreis<strong>in</strong>dex für Deutschland die Basis<br />

zur Bestimmung <strong>der</strong> Teuerungsrate. Mit ihrer Veröffentlichung trat die Indexreihe für den<br />

Verbraucherpreis<strong>in</strong>dex auf Basis des Warenkorbs 2005 an die Stelle <strong>der</strong> vorangehenden Indexreihe<br />

auf Basis des Warenkorbs 2000. Dem 5-Jahres-Turnus folgend wird das Statistische Bundesamt

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