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Die Vergabekammer bei der Bezirksregierung Arnsberg Beschluss ...

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ständig, weil <strong>der</strong> Antragsgegner als öffentliche Auftragsgeber im Sinne des § 98 Nr. 1<br />

GWB seinen Sitz im Zuständigkeitsbereich <strong>der</strong> Kammer – Regierungsbezirk <strong>Arnsberg</strong><br />

– hat.<br />

1.2 Sachliche Zuständigkeit <strong>der</strong> <strong>Vergabekammer</strong><br />

Für die Nachprüfung <strong>der</strong> Vergabe öffentlicher Aufträge sind die <strong>Vergabekammer</strong>n<br />

nach §§ 102, 104 GWB zuständig. <strong>Die</strong> Beschaffung eines Digitalen Alarmierungssystems<br />

für den Antragsgegner ist ein öffentlicher Auftrag nach § 99 Abs.2 GWB.<br />

1.3 Schwellenwert<br />

Der Auftrag übersteigt nach den Schätzungen des Auftraggebers den <strong>der</strong>zeitigen<br />

Schwellenwert von 200.000 €.<br />

1.4 Antragsbefugnis<br />

Gemäß § 107 Abs. 2 GWB ist ein Unternehmen antragsbefugt, das ein Interesse am<br />

Auftrag hat, eine Verletzung in bieterschützenden Rechten und zumindest einen drohenden<br />

Schaden darlegt. <strong>Die</strong> Antragstellerin hat ihr Interesse nachvollziehbar dargelegt.<br />

Es ist unstreitig und in <strong>der</strong> Rechtsprechung anerkannt, dass die Darlegung des Interesses<br />

am Auftrag Nachprüfungsverfahren auch ohne Erstellung eines Angebots<br />

erfolgen kann, wenn <strong>der</strong> Antragsteller sich gerade daran durch die gerügten Vergabefehler<br />

gehin<strong>der</strong>t sieht und sein Interesse dann an<strong>der</strong>weitig substantiiert vorträgt.<br />

Das hat die Antragstellerin durch dezidierte Nachfragen und das Vorverfahren dokumentiert.<br />

Sie beanstandet Ausschreibungsbedingungen, auf die ein Angebot nicht<br />

sinnvoll, insbeson<strong>der</strong>e wirtschaftlich abgegeben werden könnte (vgl. hierzu auch<br />

OLG Düsseldorf vom 7.3.2012, Az.: VII-Verg 82/11, B. v. 29.02.2012 - Az.: VII-Verg<br />

75/11; B. v. 11.11.2011 - Az.: VII-Verg 92/11). Es ist nämlich we<strong>der</strong> gerechtfertigt<br />

noch zumutbar, von einem Antragsteller zur Darlegung seiner Antragsbefugnis die<br />

Einreichung eines Angebots zu verlangen, dessen Grundlagen er im Vergabenachprüfungsverfahren<br />

als rechtswidrig bekämpft, so dass <strong>bei</strong> einem Erfolg des Nachprüfungsbegehrens<br />

die zur Angebotserstellung aufgewendete Zeit und Mühe als unnötig<br />

vertan erscheinen muss (OLG Düsseldorf, B. v. 29.02.2012 - Az.: VII-Verg 75/11). Es<br />

ist daher <strong>der</strong> VK Düsseldorf zuzustimmen, wenn sie feststellt.<br />

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