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Klienteninformation<br />

01_13<br />

Das neue Zahlungsverzugsgesetz<br />

Das Zahlungsverzugsgesetz (ZVG), welches ursprünglich mit 1. März 2013 in Kraft treten<br />

sollte, tritt nunmehr aufgrund einer verzögerten Beschlussfassung im Bundesrat am<br />

16. März 2013 in Kraft. Durch diese neue Regelung wird vielfach ein Anpassungsbedarf<br />

betreffend AGB, Mietverträge und in Unternehmen verwendete Vertragsmuster entstehen.<br />

Mit dem Zahlungsverzugsgesetz werden Bezug habende Bestimmungen des Allgemeinen<br />

Bürgerlichen Gesetzbuches (ABGB), des Unternehmensgesetzbuches (UGB), des<br />

Mietrechtsgesetzes (MRG), des Konsumentenschutzgesetzes (KSchG), des<br />

Verbraucherkreditgesetzes (VerbrKrG) und des Arbeits- und Sozialgerichtsgesetzes<br />

(ASGG) novelliert.<br />

Damit wird eine EU-Richtlinie, deren Umsetzungsfrist ebenfalls mit 16. März 2013 abläuft,<br />

umgesetzt und wird eine maßgebliche Änderung betreffend den Erfüllungsort und der Höhe<br />

der Verzugszinsen mit sich bringen. Grundsätzlich verfolgt das Gesetz das Ziel, die<br />

Zahlungsmoral von Schuldnern zu erhöhen und ein schnelleres Eintreiben von Ausständen<br />

zu ermöglichen.<br />

Vorgesehen ist nunmehr auch für den Fall nicht fristgerechter Bezahlung, die Einhebung<br />

eines Betrages von 40 € <strong>als</strong> Entschädigung für etwaige Betreibungskosten des Schuldners.<br />

Bestimmungen bezüglich des Erfüllungsorts und der Zahlungsfrist werden teilweise<br />

novelliert.<br />

Demgegenüber führt die Änderung der Fälligkeit des Mietzinses zu einer<br />

Zahlungserleichterung für den Mieter.<br />

Dazu die Änderungen im Einzelnen:<br />

ABGB<br />

Mit dem ZVG wird ein neuer § 907a im ABGB normiert, wonach der Erfüllungsort für eine<br />

Geldschuld der Wohnsitz oder die Niederlassung des Gläubigers <strong>als</strong> Ort der<br />

Vertragserfüllung ist. Der Geldbetrag ist dort zu übergeben oder auf ein vom Gläubiger<br />

bekanntgegebenes Bankkonto zu überweisen. Für den Fall, dass sich nach der Entstehung<br />

der Forderung der Wohnsitz oder die Niederlassung des Gläubigers geändert hat, trägt der<br />

Gläubiger eine dadurch bewirkte Erhöhung der Gefahr und der Kosten für die Erfüllung. Wird<br />

eine Geldschuld durch Banküberweisung erfüllt, so hat der Schuldner den<br />

Überweisungsauftrag so rechtzeitig zu erteilen, dass der geschuldete Betrag bei Fälligkeit<br />

auf dem Konto des Gläubigers wertgestellt ist (dies gilt nicht für das Verbrauchergeschäft,<br />

siehe Änderungen KSchG).<br />

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Klienteninformation<br />

01_13<br />

Wenn der Fälligkeitstermin nicht schon im Vorhinein bestimmt ist, sondern die Fälligkeit erst<br />

durch Erbringung der Gegenleistung, Rechnungsstellung, Zahlungsaufforderung oder einen<br />

gleichartigen Umstand ausgelöst wird, hat der Schuldner den Überweisungsauftrag ohne<br />

unnötigen Aufschub nach Eintritt des für die Fälligkeit maßgeblichen Umstands zu erteilen.<br />

Der Schuldner trägt die Gefahr für die Verzögerung oder das Unterbleiben der Gutschrift auf<br />

dem Konto des Gläubigers, soweit die Ursache dafür nicht beim Bankinstitut des Gläubigers<br />

liegt.<br />

Diese neuen Bestimmungen sind für alle Verträge anzuwenden, die ab 1. März 2013<br />

geschlossen wurden. Bei Verträgen, die vor dem 1. März 2013 geschlossen wurden, gelten<br />

allerdings die bisherigen Bestimmungen weiter. Der Verzugszinssatz von 4% pa wird in<br />

diesem Bereich beibehalten.<br />

UGB<br />

Nach § 352 UGB war der bisher geltende Verzugszinssatz zwischen Unternehmen auf 8%<br />

über dem Basiszinssatz fixiert, diese Bestimmung wird durch das neue ZVG aufgehoben.<br />

Stattdessen gilt der neue § 456 UGB (es wurde ein 8. Abschnitt in das UGB aufgenommen),<br />

demgemäß die Höhe des gesetzlichen Zinssatzes aufgrund der Verzögerung der Zahlung<br />

von Geldforderungen, zwischen Unternehmen bzw. für deren unternehmensbezogenen<br />

Rechtsgeschäfte 9,2 % über dem Basiszinssatz beträgt. Dabei ist der Basiszinssatz, der<br />

am ersten Kalendertag eines Halbjahres gilt, für das jeweilige Halbjahr maßgebend. Soweit<br />

der Schuldner für die Verzögerung aber nicht verantwortlich ist, hat er nur die in § 1000 Abs.<br />

1 ABGB (weiterhin 4%, ohne Berücksichtigung des Basiszinssatzes) bestimmten Zinsen zu<br />

entrichten.<br />

Eine weitere Neuerung stellt § 457 UGB dar, wonach die Dauer eines gesetzlich oder<br />

vertraglich vorgesehenen Abnahme- oder Überprüfungsverfahrens zur Feststellung der<br />

vertragsgemäßen Leistungserbringung höchstens 30 Tage ab dem Empfang der Ware oder<br />

der Erbringung der Dienstleistung betragen darf. Eine abweichende Vereinbarung kann nur<br />

ausdrücklich getroffen werden und ist nur zulässig, soweit dies für den Gläubiger nicht grob<br />

nachteilig ist.<br />

Weiters ist die Bestimmung des § 458 UGB neu, der den Gläubiger berechtigt, bei der<br />

Verzögerung der Zahlung von Geldforderungen, <strong>als</strong> Entschädigung für etwaige<br />

Betreibungskosten vom Schuldner einen Pauschalbetrag von 40 Euro zu fordern. Für<br />

den Ersatz von Betreibungskosten, die diesen Pauschalbetrag übersteigen, ist § 1333 Abs. 2<br />

ABGB anzuwenden.<br />

§ 459 UGB normiert schließlich, dass Vertragsbestimmungen über den Zahlungstermin, die<br />

Zahlungsfrist, den Verzugszinssatz oder die Betreibungskosten nichtig sind, sofern sie den<br />

Gläubiger grob benachteiligen. Für die Beurteilung der groben Nachteiligkeit einer<br />

Vertragsbestimmung oder Geschäftspraktik ist insbesondere zu berücksichtigen, inwieweit<br />

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diese von der Übung des redlichen Verkehrs abweicht, ob es einen sachlichen Grund für<br />

diese Abweichung gibt und um welche Vertragsleistung es sich handelt. Wird etwa eine von<br />

§ 456 UGB abweichende Höhe der Verzugszinsen oder der Mahnspesen gemäß § 458<br />

UGB vereinbart, ist diese Vereinbarung nur dann wirksam, wenn es einen sachlichen<br />

Grund für diese Abweichung gibt.<br />

Als keinesfalls grob nachteilig erachtet § 459 UGB etwa die Vereinbarung einer Zahlungsfrist<br />

von 60 Tagen. Der gänzliche Ausschluss der Entschädigung für Betreibungskosten nach<br />

§ 458 UGB wird, sofern keine sachliche Begründung vorliegt, jedenfalls <strong>als</strong> grob nachteilig<br />

angesehen. Auch der gänzliche Ausschluss von Verzugszinsen wäre jedenfalls grob<br />

nachteilig und damit nichtig.<br />

Der neu integrierte § 460 UGB schafft die die Möglichkeit der Einbringung einer<br />

Verbandsklage durch Vereinigungen zur Förderung wirtschaftlicher Interessen von<br />

Unternehmern, soweit diese Vereinigungen die berührten Interessen vertreten. Dies für den<br />

Fall eines Verstoßes gegen die vorgenannten neuen Gläubigerschutzbestimmungen. Diese<br />

Klage kann auch gegen Unternehmer eingebracht werden, die nichtige Vertragsbestandteile<br />

beispielsweise in ihren AGB verwenden und ist auf Unterlassung dieser Verwendung<br />

gerichtet.<br />

ASGG<br />

Auch der Verzugszinssatz bei Ansprüchen aus dem Arbeitsverhältnis wird von 8% über<br />

dem jeweiligen Basiszinsatz (§ 49a ASGG), nunmehr auf 9,2% über dem Basiszinsatz<br />

angehoben. Dies gilt für Forderungen, die ab dem 1. März 2013 entstanden sind. Für<br />

vorhergehende Forderungen gelten die bisherigen Bestimmungen.<br />

KSchG<br />

Der neu geschaffene § 6a KSchG gilt für die Erfüllung von Geldschulden durch Verbraucher.<br />

Daraus ergibt sich, dass der Unternehmer dem Verbraucher für die Erfüllung von dessen<br />

Geldschuld ein verkehrsübliches Bankkonto bekanntzugeben hat, sofern nicht nach der<br />

Natur des Vertragsverhältnisses – wie etwa bei Zug um Zug zu erfüllenden Verträgen –<br />

Barzahlung verkehrsüblich ist. Wird die Geldschuld eines Verbrauchers gegenüber einem<br />

Unternehmer durch Banküberweisung erfüllt, so reicht es für die Rechtzeitigkeit der Erfüllung<br />

– abweichend von der allgemeinen Bestimmung nach § 907a Abs. 2 ABGB – auch bei einem<br />

im Vorhinein bestimmten Fälligkeitstermin aus, dass der Verbraucher am Tag der Fälligkeit<br />

den Überweisungsauftrag erteilt. Somit hat die zeitliche Verzögerung einer Zahlung bei<br />

Verbrauchergeschäften stets der Unternehmer zu tragen.<br />

MRG<br />

Die bisherige Bestimmung, dass die Zahlung des Mietzinses durch den Mieter jeweils am<br />

Monatsersten zu erfolgen hat wurde abgeändert, wonach die Miete nunmehr am 5. des<br />

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Klienteninformation<br />

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Monats fällig ist. Die ehemalige Bestimmung hatte vereinzelt dazu geführt, dass die Mieter<br />

die Miete bezahlen mussten, bevor sie ihr Gehalt am Konto hatten. Anzuwenden ist die<br />

Neuerung auch auf alle bereits bestehenden Verträge, sofern vertraglich nicht etwas<br />

Anderes vereinbart wurde.<br />

Es bleibt abzuwarten, ob und in wie weit die Regelungen des ZVG zu einer pünktlicheren<br />

Zahlung führen werden. Zwischenzeitig entsteht jedenfalls ein Anpassungsbedarf für<br />

allgemeine Vertragsbestimmungen, Mietverträge und von in Unternehmen verwendeten<br />

Vertragsmustern.<br />

Für weiterführende Auskünfte und Beratungen stehen unsere Experten gerne<br />

zur Verfügung.<br />

Sofern Sie regelmäßig von unseren <strong>Klientenbrief</strong>en informiert werden wollen:<br />

http://www.hsp-law.at/de/news/clientletters.php<br />

Angaben nach § 5 ECG, §§ 24 und 25 MedienG sowie § 14 UGB:<br />

<strong>Hasberger</strong>_<strong>Seitz</strong> & <strong>Partner</strong> Rechtsanwälte GmbH<br />

A - 1010 Wien, Gonzagagasse 4<br />

Tel.: +43 1 533 0 533 Fax: +43 1 533 0 533 - 33<br />

http://www.hsp-law.at/de/impressum.php<br />

Mag. Markus Busta<br />

busta@hsp-law.at<br />

SPEZIALGEBIETE:<br />

Umweltrecht, Bau- und Raumordnungsrecht,<br />

Gewerbe- und Betriebsanlagenrecht,<br />

Immobilienrecht, Öffentliches Recht,<br />

Behördenverfahren<br />

Newsletter 01 2013_511126<br />

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