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Klienteninformation<br />
01_13<br />
Das neue Zahlungsverzugsgesetz<br />
Das Zahlungsverzugsgesetz (ZVG), welches ursprünglich mit 1. März 2013 in Kraft treten<br />
sollte, tritt nunmehr aufgrund einer verzögerten Beschlussfassung im Bundesrat am<br />
16. März 2013 in Kraft. Durch diese neue Regelung wird vielfach ein Anpassungsbedarf<br />
betreffend AGB, Mietverträge und in Unternehmen verwendete Vertragsmuster entstehen.<br />
Mit dem Zahlungsverzugsgesetz werden Bezug habende Bestimmungen des Allgemeinen<br />
Bürgerlichen Gesetzbuches (ABGB), des Unternehmensgesetzbuches (UGB), des<br />
Mietrechtsgesetzes (MRG), des Konsumentenschutzgesetzes (KSchG), des<br />
Verbraucherkreditgesetzes (VerbrKrG) und des Arbeits- und Sozialgerichtsgesetzes<br />
(ASGG) novelliert.<br />
Damit wird eine EU-Richtlinie, deren Umsetzungsfrist ebenfalls mit 16. März 2013 abläuft,<br />
umgesetzt und wird eine maßgebliche Änderung betreffend den Erfüllungsort und der Höhe<br />
der Verzugszinsen mit sich bringen. Grundsätzlich verfolgt das Gesetz das Ziel, die<br />
Zahlungsmoral von Schuldnern zu erhöhen und ein schnelleres Eintreiben von Ausständen<br />
zu ermöglichen.<br />
Vorgesehen ist nunmehr auch für den Fall nicht fristgerechter Bezahlung, die Einhebung<br />
eines Betrages von 40 € <strong>als</strong> Entschädigung für etwaige Betreibungskosten des Schuldners.<br />
Bestimmungen bezüglich des Erfüllungsorts und der Zahlungsfrist werden teilweise<br />
novelliert.<br />
Demgegenüber führt die Änderung der Fälligkeit des Mietzinses zu einer<br />
Zahlungserleichterung für den Mieter.<br />
Dazu die Änderungen im Einzelnen:<br />
ABGB<br />
Mit dem ZVG wird ein neuer § 907a im ABGB normiert, wonach der Erfüllungsort für eine<br />
Geldschuld der Wohnsitz oder die Niederlassung des Gläubigers <strong>als</strong> Ort der<br />
Vertragserfüllung ist. Der Geldbetrag ist dort zu übergeben oder auf ein vom Gläubiger<br />
bekanntgegebenes Bankkonto zu überweisen. Für den Fall, dass sich nach der Entstehung<br />
der Forderung der Wohnsitz oder die Niederlassung des Gläubigers geändert hat, trägt der<br />
Gläubiger eine dadurch bewirkte Erhöhung der Gefahr und der Kosten für die Erfüllung. Wird<br />
eine Geldschuld durch Banküberweisung erfüllt, so hat der Schuldner den<br />
Überweisungsauftrag so rechtzeitig zu erteilen, dass der geschuldete Betrag bei Fälligkeit<br />
auf dem Konto des Gläubigers wertgestellt ist (dies gilt nicht für das Verbrauchergeschäft,<br />
siehe Änderungen KSchG).<br />
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Klienteninformation<br />
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Wenn der Fälligkeitstermin nicht schon im Vorhinein bestimmt ist, sondern die Fälligkeit erst<br />
durch Erbringung der Gegenleistung, Rechnungsstellung, Zahlungsaufforderung oder einen<br />
gleichartigen Umstand ausgelöst wird, hat der Schuldner den Überweisungsauftrag ohne<br />
unnötigen Aufschub nach Eintritt des für die Fälligkeit maßgeblichen Umstands zu erteilen.<br />
Der Schuldner trägt die Gefahr für die Verzögerung oder das Unterbleiben der Gutschrift auf<br />
dem Konto des Gläubigers, soweit die Ursache dafür nicht beim Bankinstitut des Gläubigers<br />
liegt.<br />
Diese neuen Bestimmungen sind für alle Verträge anzuwenden, die ab 1. März 2013<br />
geschlossen wurden. Bei Verträgen, die vor dem 1. März 2013 geschlossen wurden, gelten<br />
allerdings die bisherigen Bestimmungen weiter. Der Verzugszinssatz von 4% pa wird in<br />
diesem Bereich beibehalten.<br />
UGB<br />
Nach § 352 UGB war der bisher geltende Verzugszinssatz zwischen Unternehmen auf 8%<br />
über dem Basiszinssatz fixiert, diese Bestimmung wird durch das neue ZVG aufgehoben.<br />
Stattdessen gilt der neue § 456 UGB (es wurde ein 8. Abschnitt in das UGB aufgenommen),<br />
demgemäß die Höhe des gesetzlichen Zinssatzes aufgrund der Verzögerung der Zahlung<br />
von Geldforderungen, zwischen Unternehmen bzw. für deren unternehmensbezogenen<br />
Rechtsgeschäfte 9,2 % über dem Basiszinssatz beträgt. Dabei ist der Basiszinssatz, der<br />
am ersten Kalendertag eines Halbjahres gilt, für das jeweilige Halbjahr maßgebend. Soweit<br />
der Schuldner für die Verzögerung aber nicht verantwortlich ist, hat er nur die in § 1000 Abs.<br />
1 ABGB (weiterhin 4%, ohne Berücksichtigung des Basiszinssatzes) bestimmten Zinsen zu<br />
entrichten.<br />
Eine weitere Neuerung stellt § 457 UGB dar, wonach die Dauer eines gesetzlich oder<br />
vertraglich vorgesehenen Abnahme- oder Überprüfungsverfahrens zur Feststellung der<br />
vertragsgemäßen Leistungserbringung höchstens 30 Tage ab dem Empfang der Ware oder<br />
der Erbringung der Dienstleistung betragen darf. Eine abweichende Vereinbarung kann nur<br />
ausdrücklich getroffen werden und ist nur zulässig, soweit dies für den Gläubiger nicht grob<br />
nachteilig ist.<br />
Weiters ist die Bestimmung des § 458 UGB neu, der den Gläubiger berechtigt, bei der<br />
Verzögerung der Zahlung von Geldforderungen, <strong>als</strong> Entschädigung für etwaige<br />
Betreibungskosten vom Schuldner einen Pauschalbetrag von 40 Euro zu fordern. Für<br />
den Ersatz von Betreibungskosten, die diesen Pauschalbetrag übersteigen, ist § 1333 Abs. 2<br />
ABGB anzuwenden.<br />
§ 459 UGB normiert schließlich, dass Vertragsbestimmungen über den Zahlungstermin, die<br />
Zahlungsfrist, den Verzugszinssatz oder die Betreibungskosten nichtig sind, sofern sie den<br />
Gläubiger grob benachteiligen. Für die Beurteilung der groben Nachteiligkeit einer<br />
Vertragsbestimmung oder Geschäftspraktik ist insbesondere zu berücksichtigen, inwieweit<br />
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diese von der Übung des redlichen Verkehrs abweicht, ob es einen sachlichen Grund für<br />
diese Abweichung gibt und um welche Vertragsleistung es sich handelt. Wird etwa eine von<br />
§ 456 UGB abweichende Höhe der Verzugszinsen oder der Mahnspesen gemäß § 458<br />
UGB vereinbart, ist diese Vereinbarung nur dann wirksam, wenn es einen sachlichen<br />
Grund für diese Abweichung gibt.<br />
Als keinesfalls grob nachteilig erachtet § 459 UGB etwa die Vereinbarung einer Zahlungsfrist<br />
von 60 Tagen. Der gänzliche Ausschluss der Entschädigung für Betreibungskosten nach<br />
§ 458 UGB wird, sofern keine sachliche Begründung vorliegt, jedenfalls <strong>als</strong> grob nachteilig<br />
angesehen. Auch der gänzliche Ausschluss von Verzugszinsen wäre jedenfalls grob<br />
nachteilig und damit nichtig.<br />
Der neu integrierte § 460 UGB schafft die die Möglichkeit der Einbringung einer<br />
Verbandsklage durch Vereinigungen zur Förderung wirtschaftlicher Interessen von<br />
Unternehmern, soweit diese Vereinigungen die berührten Interessen vertreten. Dies für den<br />
Fall eines Verstoßes gegen die vorgenannten neuen Gläubigerschutzbestimmungen. Diese<br />
Klage kann auch gegen Unternehmer eingebracht werden, die nichtige Vertragsbestandteile<br />
beispielsweise in ihren AGB verwenden und ist auf Unterlassung dieser Verwendung<br />
gerichtet.<br />
ASGG<br />
Auch der Verzugszinssatz bei Ansprüchen aus dem Arbeitsverhältnis wird von 8% über<br />
dem jeweiligen Basiszinsatz (§ 49a ASGG), nunmehr auf 9,2% über dem Basiszinsatz<br />
angehoben. Dies gilt für Forderungen, die ab dem 1. März 2013 entstanden sind. Für<br />
vorhergehende Forderungen gelten die bisherigen Bestimmungen.<br />
KSchG<br />
Der neu geschaffene § 6a KSchG gilt für die Erfüllung von Geldschulden durch Verbraucher.<br />
Daraus ergibt sich, dass der Unternehmer dem Verbraucher für die Erfüllung von dessen<br />
Geldschuld ein verkehrsübliches Bankkonto bekanntzugeben hat, sofern nicht nach der<br />
Natur des Vertragsverhältnisses – wie etwa bei Zug um Zug zu erfüllenden Verträgen –<br />
Barzahlung verkehrsüblich ist. Wird die Geldschuld eines Verbrauchers gegenüber einem<br />
Unternehmer durch Banküberweisung erfüllt, so reicht es für die Rechtzeitigkeit der Erfüllung<br />
– abweichend von der allgemeinen Bestimmung nach § 907a Abs. 2 ABGB – auch bei einem<br />
im Vorhinein bestimmten Fälligkeitstermin aus, dass der Verbraucher am Tag der Fälligkeit<br />
den Überweisungsauftrag erteilt. Somit hat die zeitliche Verzögerung einer Zahlung bei<br />
Verbrauchergeschäften stets der Unternehmer zu tragen.<br />
MRG<br />
Die bisherige Bestimmung, dass die Zahlung des Mietzinses durch den Mieter jeweils am<br />
Monatsersten zu erfolgen hat wurde abgeändert, wonach die Miete nunmehr am 5. des<br />
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Monats fällig ist. Die ehemalige Bestimmung hatte vereinzelt dazu geführt, dass die Mieter<br />
die Miete bezahlen mussten, bevor sie ihr Gehalt am Konto hatten. Anzuwenden ist die<br />
Neuerung auch auf alle bereits bestehenden Verträge, sofern vertraglich nicht etwas<br />
Anderes vereinbart wurde.<br />
Es bleibt abzuwarten, ob und in wie weit die Regelungen des ZVG zu einer pünktlicheren<br />
Zahlung führen werden. Zwischenzeitig entsteht jedenfalls ein Anpassungsbedarf für<br />
allgemeine Vertragsbestimmungen, Mietverträge und von in Unternehmen verwendeten<br />
Vertragsmustern.<br />
Für weiterführende Auskünfte und Beratungen stehen unsere Experten gerne<br />
zur Verfügung.<br />
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