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Klienteninformation<br />
01_13<br />
Wenn der Fälligkeitstermin nicht schon im Vorhinein bestimmt ist, sondern die Fälligkeit erst<br />
durch Erbringung der Gegenleistung, Rechnungsstellung, Zahlungsaufforderung oder einen<br />
gleichartigen Umstand ausgelöst wird, hat der Schuldner den Überweisungsauftrag ohne<br />
unnötigen Aufschub nach Eintritt des für die Fälligkeit maßgeblichen Umstands zu erteilen.<br />
Der Schuldner trägt die Gefahr für die Verzögerung oder das Unterbleiben der Gutschrift auf<br />
dem Konto des Gläubigers, soweit die Ursache dafür nicht beim Bankinstitut des Gläubigers<br />
liegt.<br />
Diese neuen Bestimmungen sind für alle Verträge anzuwenden, die ab 1. März 2013<br />
geschlossen wurden. Bei Verträgen, die vor dem 1. März 2013 geschlossen wurden, gelten<br />
allerdings die bisherigen Bestimmungen weiter. Der Verzugszinssatz von 4% pa wird in<br />
diesem Bereich beibehalten.<br />
UGB<br />
Nach § 352 UGB war der bisher geltende Verzugszinssatz zwischen Unternehmen auf 8%<br />
über dem Basiszinssatz fixiert, diese Bestimmung wird durch das neue ZVG aufgehoben.<br />
Stattdessen gilt der neue § 456 UGB (es wurde ein 8. Abschnitt in das UGB aufgenommen),<br />
demgemäß die Höhe des gesetzlichen Zinssatzes aufgrund der Verzögerung der Zahlung<br />
von Geldforderungen, zwischen Unternehmen bzw. für deren unternehmensbezogenen<br />
Rechtsgeschäfte 9,2 % über dem Basiszinssatz beträgt. Dabei ist der Basiszinssatz, der<br />
am ersten Kalendertag eines Halbjahres gilt, für das jeweilige Halbjahr maßgebend. Soweit<br />
der Schuldner für die Verzögerung aber nicht verantwortlich ist, hat er nur die in § 1000 Abs.<br />
1 ABGB (weiterhin 4%, ohne Berücksichtigung des Basiszinssatzes) bestimmten Zinsen zu<br />
entrichten.<br />
Eine weitere Neuerung stellt § 457 UGB dar, wonach die Dauer eines gesetzlich oder<br />
vertraglich vorgesehenen Abnahme- oder Überprüfungsverfahrens zur Feststellung der<br />
vertragsgemäßen Leistungserbringung höchstens 30 Tage ab dem Empfang der Ware oder<br />
der Erbringung der Dienstleistung betragen darf. Eine abweichende Vereinbarung kann nur<br />
ausdrücklich getroffen werden und ist nur zulässig, soweit dies für den Gläubiger nicht grob<br />
nachteilig ist.<br />
Weiters ist die Bestimmung des § 458 UGB neu, der den Gläubiger berechtigt, bei der<br />
Verzögerung der Zahlung von Geldforderungen, <strong>als</strong> Entschädigung für etwaige<br />
Betreibungskosten vom Schuldner einen Pauschalbetrag von 40 Euro zu fordern. Für<br />
den Ersatz von Betreibungskosten, die diesen Pauschalbetrag übersteigen, ist § 1333 Abs. 2<br />
ABGB anzuwenden.<br />
§ 459 UGB normiert schließlich, dass Vertragsbestimmungen über den Zahlungstermin, die<br />
Zahlungsfrist, den Verzugszinssatz oder die Betreibungskosten nichtig sind, sofern sie den<br />
Gläubiger grob benachteiligen. Für die Beurteilung der groben Nachteiligkeit einer<br />
Vertragsbestimmung oder Geschäftspraktik ist insbesondere zu berücksichtigen, inwieweit<br />
Newsletter 01 2013_511126<br />
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