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Klientenbrief als .pdf downloaden - Hasberger_Seitz & Partner ...

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Klienteninformation<br />

01_13<br />

Wenn der Fälligkeitstermin nicht schon im Vorhinein bestimmt ist, sondern die Fälligkeit erst<br />

durch Erbringung der Gegenleistung, Rechnungsstellung, Zahlungsaufforderung oder einen<br />

gleichartigen Umstand ausgelöst wird, hat der Schuldner den Überweisungsauftrag ohne<br />

unnötigen Aufschub nach Eintritt des für die Fälligkeit maßgeblichen Umstands zu erteilen.<br />

Der Schuldner trägt die Gefahr für die Verzögerung oder das Unterbleiben der Gutschrift auf<br />

dem Konto des Gläubigers, soweit die Ursache dafür nicht beim Bankinstitut des Gläubigers<br />

liegt.<br />

Diese neuen Bestimmungen sind für alle Verträge anzuwenden, die ab 1. März 2013<br />

geschlossen wurden. Bei Verträgen, die vor dem 1. März 2013 geschlossen wurden, gelten<br />

allerdings die bisherigen Bestimmungen weiter. Der Verzugszinssatz von 4% pa wird in<br />

diesem Bereich beibehalten.<br />

UGB<br />

Nach § 352 UGB war der bisher geltende Verzugszinssatz zwischen Unternehmen auf 8%<br />

über dem Basiszinssatz fixiert, diese Bestimmung wird durch das neue ZVG aufgehoben.<br />

Stattdessen gilt der neue § 456 UGB (es wurde ein 8. Abschnitt in das UGB aufgenommen),<br />

demgemäß die Höhe des gesetzlichen Zinssatzes aufgrund der Verzögerung der Zahlung<br />

von Geldforderungen, zwischen Unternehmen bzw. für deren unternehmensbezogenen<br />

Rechtsgeschäfte 9,2 % über dem Basiszinssatz beträgt. Dabei ist der Basiszinssatz, der<br />

am ersten Kalendertag eines Halbjahres gilt, für das jeweilige Halbjahr maßgebend. Soweit<br />

der Schuldner für die Verzögerung aber nicht verantwortlich ist, hat er nur die in § 1000 Abs.<br />

1 ABGB (weiterhin 4%, ohne Berücksichtigung des Basiszinssatzes) bestimmten Zinsen zu<br />

entrichten.<br />

Eine weitere Neuerung stellt § 457 UGB dar, wonach die Dauer eines gesetzlich oder<br />

vertraglich vorgesehenen Abnahme- oder Überprüfungsverfahrens zur Feststellung der<br />

vertragsgemäßen Leistungserbringung höchstens 30 Tage ab dem Empfang der Ware oder<br />

der Erbringung der Dienstleistung betragen darf. Eine abweichende Vereinbarung kann nur<br />

ausdrücklich getroffen werden und ist nur zulässig, soweit dies für den Gläubiger nicht grob<br />

nachteilig ist.<br />

Weiters ist die Bestimmung des § 458 UGB neu, der den Gläubiger berechtigt, bei der<br />

Verzögerung der Zahlung von Geldforderungen, <strong>als</strong> Entschädigung für etwaige<br />

Betreibungskosten vom Schuldner einen Pauschalbetrag von 40 Euro zu fordern. Für<br />

den Ersatz von Betreibungskosten, die diesen Pauschalbetrag übersteigen, ist § 1333 Abs. 2<br />

ABGB anzuwenden.<br />

§ 459 UGB normiert schließlich, dass Vertragsbestimmungen über den Zahlungstermin, die<br />

Zahlungsfrist, den Verzugszinssatz oder die Betreibungskosten nichtig sind, sofern sie den<br />

Gläubiger grob benachteiligen. Für die Beurteilung der groben Nachteiligkeit einer<br />

Vertragsbestimmung oder Geschäftspraktik ist insbesondere zu berücksichtigen, inwieweit<br />

Newsletter 01 2013_511126<br />

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