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Klienteninformation<br />
01_13<br />
diese von der Übung des redlichen Verkehrs abweicht, ob es einen sachlichen Grund für<br />
diese Abweichung gibt und um welche Vertragsleistung es sich handelt. Wird etwa eine von<br />
§ 456 UGB abweichende Höhe der Verzugszinsen oder der Mahnspesen gemäß § 458<br />
UGB vereinbart, ist diese Vereinbarung nur dann wirksam, wenn es einen sachlichen<br />
Grund für diese Abweichung gibt.<br />
Als keinesfalls grob nachteilig erachtet § 459 UGB etwa die Vereinbarung einer Zahlungsfrist<br />
von 60 Tagen. Der gänzliche Ausschluss der Entschädigung für Betreibungskosten nach<br />
§ 458 UGB wird, sofern keine sachliche Begründung vorliegt, jedenfalls <strong>als</strong> grob nachteilig<br />
angesehen. Auch der gänzliche Ausschluss von Verzugszinsen wäre jedenfalls grob<br />
nachteilig und damit nichtig.<br />
Der neu integrierte § 460 UGB schafft die die Möglichkeit der Einbringung einer<br />
Verbandsklage durch Vereinigungen zur Förderung wirtschaftlicher Interessen von<br />
Unternehmern, soweit diese Vereinigungen die berührten Interessen vertreten. Dies für den<br />
Fall eines Verstoßes gegen die vorgenannten neuen Gläubigerschutzbestimmungen. Diese<br />
Klage kann auch gegen Unternehmer eingebracht werden, die nichtige Vertragsbestandteile<br />
beispielsweise in ihren AGB verwenden und ist auf Unterlassung dieser Verwendung<br />
gerichtet.<br />
ASGG<br />
Auch der Verzugszinssatz bei Ansprüchen aus dem Arbeitsverhältnis wird von 8% über<br />
dem jeweiligen Basiszinsatz (§ 49a ASGG), nunmehr auf 9,2% über dem Basiszinsatz<br />
angehoben. Dies gilt für Forderungen, die ab dem 1. März 2013 entstanden sind. Für<br />
vorhergehende Forderungen gelten die bisherigen Bestimmungen.<br />
KSchG<br />
Der neu geschaffene § 6a KSchG gilt für die Erfüllung von Geldschulden durch Verbraucher.<br />
Daraus ergibt sich, dass der Unternehmer dem Verbraucher für die Erfüllung von dessen<br />
Geldschuld ein verkehrsübliches Bankkonto bekanntzugeben hat, sofern nicht nach der<br />
Natur des Vertragsverhältnisses – wie etwa bei Zug um Zug zu erfüllenden Verträgen –<br />
Barzahlung verkehrsüblich ist. Wird die Geldschuld eines Verbrauchers gegenüber einem<br />
Unternehmer durch Banküberweisung erfüllt, so reicht es für die Rechtzeitigkeit der Erfüllung<br />
– abweichend von der allgemeinen Bestimmung nach § 907a Abs. 2 ABGB – auch bei einem<br />
im Vorhinein bestimmten Fälligkeitstermin aus, dass der Verbraucher am Tag der Fälligkeit<br />
den Überweisungsauftrag erteilt. Somit hat die zeitliche Verzögerung einer Zahlung bei<br />
Verbrauchergeschäften stets der Unternehmer zu tragen.<br />
MRG<br />
Die bisherige Bestimmung, dass die Zahlung des Mietzinses durch den Mieter jeweils am<br />
Monatsersten zu erfolgen hat wurde abgeändert, wonach die Miete nunmehr am 5. des<br />
Newsletter 01 2013_511126<br />
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