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PDF-Datei - Landkreis Dahme-Spreewald

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(3) Der Verbandsvorstand bereitet die Beschlüsse der Verbandsversammlung<br />

vor, soweit es sich nicht um ein Geschäft der laufenden Verwaltung handelt.<br />

Ihm obliegen ferner:<br />

a. die Entscheidung über die Übernahme von Bürgschaften, den<br />

Abschluss von Gewährverträgen und die Bestellung anderer<br />

Sicherheiten für Dritte sowie Rechtsgeschäfte, die dem wirtschaftlich<br />

gleichkommen, soweit der Wert des Rechtsgeschäfts 150 TEUR<br />

übersteigt und die Entscheidung nicht in die Zuständigkeit der<br />

Verbandsversammlung fällt,<br />

b. den Abschluss, die Änderung und die Aufhebung von<br />

Grundstücksgeschäften und Vermögensgeschäften, soweit der Wert<br />

des Rechtsgeschäfts 20 TEUR übersteigt und der Abschluss, die<br />

Änderung und die Aufhebung nicht in die Zuständigkeit der<br />

Verbandsversammlung fallen,<br />

c. die Genehmigung von Verträgen des Zweckverbandes oder seiner<br />

Gesellschaften mit Mitgliedern der Verbandsversammlung oder<br />

Bediensteten des Zweckverbandes, soweit der Wert des<br />

Rechtsgeschäftes 10 TEUR übersteigt und die Genehmigung nicht in<br />

die Zuständigkeit der Verbandsversammlung fällt,<br />

d. die Vereinbarung von Ratenzahlung, Stundung und Erlass von<br />

Geldforderungen, deren Wert 50 TEUR übersteigt, soweit die<br />

Vereinbarung nicht in die Zuständigkeit der Verbandsversammlung fällt,<br />

e. die Vorbereitung von Vorschlägen zur Änderung der Satzung<br />

einschließlich der Änderung der Verbandsaufgaben,<br />

f. die Prüfung und Vorbereitung einer Vergrößerung des<br />

Verbandsgebietes durch Aufnahme weiterer Mitglieder.<br />

§ 8<br />

Verbandsvorsteher/Stellvertreter des Verbandsvorstehers<br />

(1) Der Verbandsvorsteher ist hauptamtlich tätig und wird für die Dauer von 8<br />

Jahren von der Verbandsversammlung gewählt. Der Vertreter des<br />

Verbandsvorstehers ist ehrenamtlich tätig und wird ebenfalls für die Dauer<br />

von 8 Jahren von der Verbandsversammlung gewählt. Die Wiederwahl ist<br />

möglich. Die Eingruppierung des Verbandsvorstehers erfolgt auf der<br />

Grundlage der Regelungen des TVöD.<br />

(2) Der Verbandsvorsteher muss in Bezug auf Eignung, Befähigung und fachliche<br />

Leistung die nach den jeweils geltenden gesetzlichen Vorschriften<br />

bestimmten Voraussetzungen erfüllen. Das Auswahlverfahren und die<br />

Stellenbesetzung bestimmen sich nach den jeweils geltenden gesetzlichen<br />

Bestimmungen.<br />

(3) Der Anstellungsvertrag des von der Verbandsversammlung gewählten<br />

Verbandsvorstehers wird von dem Vorsitzenden der Verbandsversammlung<br />

im Namen des Zweckverbandes abgeschlossen.<br />

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