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PDF-Datei - Landkreis Dahme-Spreewald

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Amtsblatt für den<br />

<strong>Landkreis</strong> <strong>Dahme</strong>-<strong>Spreewald</strong><br />

20. Jahrgang Lübben (<strong>Spreewald</strong>), den 19.12.2013 Nummer 34<br />

Inhaltsverzeichnis<br />

Seite<br />

Öffentliche Bekanntmachungen des Landrates des <strong>Landkreis</strong>es <strong>Dahme</strong>-<br />

<strong>Spreewald</strong> als allgemeine untere Landesbehörde<br />

Verbandssatzung des Trink- und Abwasserzweckverbandes Luckau 3 - 17<br />

Genehmigung der Verbandssatzung des Trink- und Abwasserzweckverbandes 18<br />

Luckau<br />

1. Änderungssatzung zur Verbandssatzung des Märkischen Abwasser- und 19-20<br />

Wasserzweckverbandes<br />

2. Änderungssatzung zur Schmutzwasserbeseitigungssatzung des Märkischen 21-22<br />

Abwasser- und Wasserzweckverbandes<br />

Öffentliche Bekanntmachungen von Verbänden und Einrichtungen<br />

Südbrandenburgischer Abfallzweckverband (SBAZV)<br />

Bekanntmachung der Beschlüsse der 16. Sitzung der Verbandsversammlung 23-24<br />

Benutzungsordnung für die Recyclinghöfe des SBAZV 25-31<br />

Zweckverband Abfallbehandlung Nuthe-Spree (ZAB)<br />

Bekanntmachung der Beschlüsse der 14. Verbandsversammlung 32<br />

Bekanntmachung der Entgeltordnung 2014 33-39<br />

Bekanntmachung des Wirtschaftsplanes 2014 40<br />

Wasser- und Abwasserzweckverband „Scharmützelsee-Storkow/Mark“ (WAS)<br />

Verbandssatzung 41-54<br />

Trink- und Abwasserzweckverband Luckau (TAZV)<br />

Schmutzwassergebührensatzung 55-63<br />

Jahresabschluss für das Jahr 2012 64<br />

1


Impressum<br />

Herausgeber: <strong>Landkreis</strong> <strong>Dahme</strong>-<strong>Spreewald</strong><br />

Pressestelle<br />

verantwortlich: Heidrun Schaaf<br />

Reutergasse 12, 15907 Lübben (<strong>Spreewald</strong>)<br />

Telefon: 03546 / 20-1008<br />

Telefax: 03546 / 20-1009<br />

Erscheinungsweise: nach Bedarf<br />

Das Amtsblatt ist am Sitz der Kreisverwaltung<br />

in 15907 Lübben (<strong>Spreewald</strong>), Reutergasse 12,<br />

in der Pressestelle erhältlich.<br />

Es liegt ebenfalls zur Einsicht in allen Ämtern<br />

und amtsfreien Gemeinden des <strong>Landkreis</strong>es<br />

<strong>Dahme</strong>-<strong>Spreewald</strong> und in der Verwaltungsstelle<br />

in Königs Wusterhausen und in Lübben,<br />

Beethovenweg aus.<br />

Das Amtsblatt kann auch gegen Erstattung der<br />

Porto- und Versandkosten einzeln oder im<br />

Abonnement vom <strong>Landkreis</strong> bezogen werden.<br />

2


ÖFFENTLICHE BEKANNTMACHUNG<br />

DES LANDRATES ALS ALLGEMEINE UNTERE LANDESBEHÖRDE<br />

Verbandssatzung<br />

Gemäß §§ 4, 7, 9 und 22 b des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit im<br />

Land Brandenburg (GKG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 28.05.1999<br />

(GVBl. I/99, Nr. 11, S. 194), zuletzt geändert durch Art. 3 des Gesetzes vom<br />

16.05.2013 (GVBl. I/13, Nr. 18), hat die Verbandsversammlung des Trink- und<br />

Abwasserzweckverbandes Luckau in ihrer Sitzung am 20.11.2013 die folgende<br />

Neufassung der Verbandssatzung beschlossen:<br />

§ 1<br />

Verbandsmitglieder, Name, Sitz und Rechtsform des Zweckverbandes<br />

(1) Durch Eingliederung des Trink- und Abwasserzweckverbandes Crinitz und<br />

Umgebung (TAZV Crinitz), bestehend aus der Stadt Luckau mit den Ortsteilen<br />

Bergen und Fürstlich Drehna sowie der Gemeinde Crinitz, in den Trink- und<br />

Abwasserzweckverband Luckau (TAZV Luckau) bilden<br />

die Stadt <strong>Dahme</strong> mit den Ortsteilen Zagelsdorf, Buckow, Gebersdorf, Kemlitz,<br />

Rosenthal, Sieb, Schwebendorf und Wahlsdorf,<br />

die Gemeinde <strong>Dahme</strong>tal mit den Ortsteilen Görsdorf, Prensdorf und Wildau-<br />

Wentdorf,<br />

die Gemeinde Ihlow mit den Ortsteilen Bollensdorf, Niendorf, Mehlsdorf und<br />

Rietdorf,<br />

die Stadt Luckau mit den Ortsteilen Bergen, Cahnsdorf, Duben, Egsdorf,<br />

Freesdorf, Fürstlich Drehna, Gießmannsdorf, Görlsdorf, Karche-Zaacko,<br />

Kreblitz, Kümmritz, Rüdingsdorf, Paserin, Schlabendorf, Terpt, Uckro,<br />

Wierigsdorf, Willmersdorf-Stöbritz, Zieckau und Zöllmersdorf,<br />

die Stadt Golßen mit den Ortsteilen Mahlsdorf und Zützen,<br />

die Gemeinde Drahnsdorf mit dem Ortsteil Falkenhain,<br />

die Gemeinde Kasel-Golzig mit den Ortsteilen Jetsch und Schiebsdorf,<br />

die Gemeinde Steinreich mit den Ortsteilen Glienig und Sellendorf,<br />

die Gemeinde Bersteland mit den Ortsteilen Freiwalde, Niewitz und<br />

Reichwalde,<br />

die Gemeinde Schönwald mit dem Ortsteil Schönwalde,<br />

die Gemeinde Heideblick mit den Ortsteilen Beesdau, Bornsdorf, Falkenberg,<br />

Gehren, Goßmar, Langengrassau, Pitschen-Pickel, Riedebeck,<br />

Schwarzenburg, Walddrehna, Waltersdorf, Wehnsdorf, Weissack und<br />

Wüstermarke sowie<br />

die Gemeinde Crinitz mit dem Ortsteil Gahro<br />

für ihre Gebiete einen Zweckverband im Sinne des GKG. Verbandsmitglieder<br />

des Zweckverbandes sind die in Satz 1 genannten Städte und Gemeinden.<br />

3


(2) Der Zweckverband führt den Namen „Trink- und Abwasserzweckverband<br />

Luckau“.<br />

(3) Sitz des Zweckverbandes ist die Stadt Luckau.<br />

(4) Der Zweckverband verwaltet als Körperschaft des öffentlichen Rechts seine<br />

Angelegenheiten im Rahmen der Gesetze in eigener Verantwortung. Der<br />

Zweckverband dient dem öffentlichen Wohl und strebt nicht an, Gewinne zu<br />

erzielen.<br />

(5) Das in Abs. 1 Satz 1 genannte Gebiet der Verbandsmitglieder bildet das<br />

Verbandsgebiet.<br />

(6) Der Zweckverband führt das nachfolgend abgebildete Dienstsiegel:<br />

§ 2<br />

Aufgaben des Zweckverbandes<br />

(1) Der Zweckverband hat im Verbandsgebiet die folgenden Aufgaben:<br />

a. die öffentliche Wasserversorgung (außer im Ortsteil Pitschen-Pickel der<br />

Gemeinde Heideblick),<br />

b. die schadlose Schmutzwasserbeseitigung,<br />

c. die Beseitigung des in abflusslosen Gruben anfallenden<br />

Schmutzwassers sowie des nicht separierten<br />

d. Klärschlamms aus Kleinkläranlagen.<br />

(2) Zu den Aufgaben gehören auch die Planung, Errichtung, Instandhaltung,<br />

Erneuerung und der Betrieb der zur Erfüllung der in Abs. 1 genannten<br />

Aufgaben erforderlichen öffentlichen Anlagen. Zu den Aufgaben des<br />

Zweckverbandes gehört auch die Herstellung, Erneuerung, Veränderung,<br />

Beseitigung und Unterhaltung der Haus- und Grundstücksanschlüsse.<br />

(3) Der Zweckverband kann sich zur Erfüllung seiner Aufgaben Dritter bedienen<br />

und unter Beachtung der kommunalwirtschaftlichen Vorschriften Unternehmen<br />

gründen oder sich an solchen beteiligen.<br />

(4) Der Zweckverband ist berechtigt, auf vertraglicher Basis Anlagen Dritter zur<br />

öffentlichen Wasserversorgung und Schmutzwasserbeseitigung zu betreiben.<br />

(5) Der Zweckverband erlässt die zur Durchführung seiner Aufgaben<br />

erforderlichen Satzungen und – bei privatrechtlicher Ausgestaltung –<br />

ergänzende Vertrags- und Entgeltbedingungen.<br />

Der Zweckverband kann zur Erhöhung der Wirtschaftlichkeit des Betriebs seiner<br />

Trinkwasserversorgungs- und Schmutzwasserbeseitigungsanlagen im Rahmen<br />

4


seiner Aufgabenbereiche Leistungen für Verbände sowie Gemeinden, die nicht<br />

Verbandsmitglieder sind, und für juristische Personen des Privatrechts entgeltlich<br />

erbringen.<br />

§ 3<br />

Organe des Zweckverbandes<br />

Organe des Zweckverbandes sind die Verbandsversammlung, der Verbandsvorstand<br />

und der Verbandsvorsteher.<br />

§ 4<br />

Zusammensetzung und Zuständigkeiten der Verbandsversammlung<br />

(1) Die Verbandsversammlung besteht aus den Vertretern der<br />

Verbandsmitglieder.<br />

(2) Die amtsfreien Gemeinden werden in der Verbandsversammlung durch ihre<br />

Bürgermeister kraft Amtes vertreten. Im Falle ihrer Verhinderung werden sie<br />

durch ihren allgemeinen Stellvertreter im Amt vertreten. Sonstige Vertreter der<br />

Verbandsmitglieder in der Verbandsversammlung und ihre Stellvertreter<br />

werden durch die Vertretungskörperschaft für deren Wahlzeit aus ihrer Mitte,<br />

aus dem Amt dem sie angehören, oder Dienstkräften der Verbandsmitglieder<br />

gewählt. Sind mehrere Vertreter und Stellvertreter zu entsenden, so werden<br />

diese nach den Vorschriften der Kommunalverfassung des Landes<br />

Brandenburg in der jeweils geltenden Fassung über die Ausschüsse bestellt.<br />

Jedes Verbandsmitglied entsendet mindestens 2 Vertreter in die<br />

Verbandsversammlung.<br />

Die Verbandsmitglieder mit mehr als 1.000 Einwohnern entsenden je<br />

angefangene weitere 1.000 Einwohner einen weiteren Vertreter in die<br />

Verbandsversammlung. Maßgeblich für die Einwohnerzahl sind die von den<br />

zuständigen Meldebehörden auf Antrag des Zweckverbandes mittels<br />

Bescheinigung ausgewiesenen Einwohnerzahlen mit Hauptwohnsitz zum<br />

30.06. des Vorjahres. Wenn die Verbandsmitgliedschaft lediglich für einzelne<br />

Ortsteile besteht, sind bei der Berechnung der Einwohnerzahl nur die<br />

Einwohner der jeweiligen Orts-teile zu berücksichtigen. Satz 7 gilt<br />

entsprechend. Hiernach entsenden die Verbandsmitglieder zum Zeitpunkt der<br />

Beschlussfassung über diese Verbandssatzung folgende Vertreter:<br />

Luckau: 11<br />

<strong>Dahme</strong>: 6<br />

Golßen: 4<br />

Heideblick: 5<br />

<strong>Dahme</strong>tal: 2<br />

Ihlow: 2<br />

Kasel-Golzig: 2<br />

5


Steinreich: 2<br />

Drahnsdorf: 2<br />

Bersteland: 2<br />

Schönwald: 2<br />

Crinitz: 3<br />

(3) Die Anzahl der Stimmen eines jeden Verbandsmitgliedes entspricht der<br />

Anzahl seiner Vertreter. Wenn ein Verbandsmitglied nur die Aufgaben gemäß<br />

§ 2 Abs. 1 Buchst. a. oder § 2 Abs. 1 Buchst. b. bis d. auf den Zweckverband<br />

übertragen hat, entspricht die Anzahl der Stimmen des Verbandsmitgliedes<br />

abweichend von Satz 1 der Anzahl an Vertretern, die das Verbandsmitglied<br />

unter Zugrundelegung von 50 Prozent seiner Einwohnerzahl gemäß Abs. 2<br />

Satz 6 entsenden würde (Beispiel: Gemeinde A mit 4.154 Einwohner hat nur<br />

die Aufgabe gemäß § 2 Abs. 1 Buchst. a. übertragen; die 6 Vertreter in der<br />

Verbandsversammlung haben eine Stimmenanzahl von 4 Stimmen). Wenn ein<br />

Verbandsmitglied die Aufgaben gemäß § 2 Abs. 1 Buchst. a. oder § 2 Abs. 1<br />

Buchst. b. bis d. nur für bestimmte Ortsteile übertragen hat, entspricht die<br />

Anzahl der Stimmen des Verbandsmitgliedes abweichend von Satz 1 der<br />

Anzahl an Vertretern, die das Verbandsmitglied unter Zugrundelegung von<br />

50 Prozent der Einwohnerzahl dieser Ortsteile gemäß Abs. 2 Satz 6<br />

entsenden würde (Beispiel: Gemeinde A mit 4.154 Einwohner hat für Ortsteil<br />

B mit 322 Einwohner nur die Aufgabe gemäß § 2 Abs. 1 Buchst. a.<br />

übertragen: die 6 Vertreter in der Verbandsversammlung haben eine<br />

Stimmenanzahl von 5 Stimmen). Hiernach ergibt sich folgende<br />

Stimmenverteilung in der Verbandsversammlung:<br />

Luckau: 11<br />

<strong>Dahme</strong>: 6<br />

Golßen: 4<br />

Heideblick: 5<br />

<strong>Dahme</strong>tal: 2<br />

Ihlow: 2<br />

Kasel-Golzig: 2<br />

Steinreich: 2<br />

Drahnsdorf: 2<br />

Bersteland: 2<br />

Schönwald: 2<br />

Crinitz: 3<br />

Die Stimmen eines Verbandsmitgliedes können nur einheitlich abgegeben<br />

werden.<br />

(4) Die Verbandsversammlung beschließt über alle wichtigen Angelegenheiten<br />

des Zweckverbandes. Ungeachtet sonstiger ihr gesetzlich oder in dieser<br />

Satzung zugewiesenen Aufgaben beschließt sie über folgende<br />

Angelegenheiten:<br />

6


a. Entscheidung über die Errichtung und wesentliche Erweiterung der den<br />

Verbandsaufgaben dienenden Einrichtungen,<br />

b. die allgemeinen Grundsätze, nach denen der Zweckverband geführt<br />

werden soll,<br />

c. Beschlussfassung über den Erlass, die Änderung oder Aufhebung von<br />

Satzungen,<br />

d. Festsetzung der Abgaben und Entgelte,<br />

e. Beschlussfassung über den Wirtschaftsplan sowie dessen Änderung,<br />

f. die Investitionsplanung, das Abwasserbeseitigungskonzept und das<br />

Sanierungskonzept,<br />

g. Beschlussfassung über die Aufnahme von Krediten,<br />

h. Beschlussfassung über den Finanzplan,<br />

i. Feststellung des Jahresabschlusses und die Entlastung,<br />

j. den Vorschlag zur Bestellung eines Wirtschaftsprüfers oder einer<br />

Wirtschaftsprüfungsgesellschaft,<br />

k. Wahl und Abwahl des Verbandsvorstehers und seines Vertreters,<br />

l. Beschlussfassung über den Erlass, die Änderung und die Aufhebung<br />

der Geschäftsordnung für die Verbandsversammlung,<br />

m. Beschlussfassung über die Auflösung des Zweckverbandes und die<br />

Bestellung von Abwicklern,<br />

n. Beschlussfassung über die Auseinandersetzungsvereinbarung im Fall<br />

des Ausscheidens von Verbandsmitgliedern oder der Auflösung des<br />

Zweckverbandes,<br />

o. die Gründung neuer und Beteiligung an bestehenden Gesellschaften<br />

zur Aufgabenerfüllung, den Abschluss von Betreiber- und<br />

Betriebsführungsverträgen sowie die Änderung, Auflösung und<br />

Kündigung dieser Verträge, soweit der Gegenwert jährlich 100 TEUR<br />

überschreitet,<br />

p. die Bestellung des Vertreters der Verbandsversammlung in<br />

Rechtsstreitigkeiten mit dem Verbandsvorsteher und dem<br />

Verbandsvorstand,<br />

q. die Übernahme von Bürgschaften, den Abschluss von<br />

Gewährverträgen und die Bestellung andere Sicherheiten für Dritte<br />

sowie Rechtsgeschäfte, die dem wirtschaftlich gleichkommen, soweit<br />

der Wert des Rechtsgeschäftes 750 TEUR übersteigt,<br />

r. den Abschluss, die Änderung und die Aufhebung von<br />

Grundstücksgeschäften und Vermögensgeschäften, soweit der Wert<br />

des Rechtsgeschäftes 750 TEUR übersteigt,<br />

s. die Genehmigung von Verträgen des Zweckverbandes oder seiner<br />

Gesellschaften mit Mitgliedern der Verbandsversammlung oder<br />

Bediensteten des Zweckverbandes, soweit der Wert des<br />

Rechtsgeschäftes 100 TEUR übersteigt,<br />

t. die Vereinbarung von Ratenzahlung, Stundung und Erlass von<br />

Geldforderungen, deren Wert 100 TEUR übersteigt,<br />

u. Festsetzung der Verbandsumlage<br />

7


v. in Einzelfällen, in denen die Verbandsversammlung sich die<br />

Beschlussfassung vorbehalten hat.<br />

(5) Die Verbandsversammlung gibt sich eine Geschäftsordnung.<br />

(6) Die Mitglieder der Verbandsversammlung sind ehrenamtlich tätig.<br />

Sitzungen und Beschlussfähigkeit der Verbandsversammlung<br />

§ 5<br />

(1) Die Verbandsversammlung tritt mindestens zweimal im Jahr zusammen, im<br />

Übrigen so oft es die Geschäftslage erfordert. Sie muss zusammentreten,<br />

wenn ein Fünftel der satzungsmäßigen Stimmenzahl der<br />

Verbandsversammlung dies unter Angabe der Beratungsgegenstände<br />

beantragt.<br />

(2) Die Verbandsversammlung wird von ihrem Vorsitzenden schriftlich unter<br />

Mitteilung der Tagesordnung mit einer Ladungsfrist von vier Wochen<br />

einberufen. Bei der Frist werden der Absendetag und Sitzungstag nicht<br />

berücksichtigt. In dringenden Fällen kann die Ladungsfrist bis auf drei Tage<br />

gekürzt werden. Die Dringlichkeit ist in der Einladung zu begründen.<br />

(3) Die Verbandsversammlung ist nur beschlussfähig, wenn die anwesenden<br />

Vertreter mehr als die Hälfte der satzungsmäßigen Stimmenzahl der<br />

Verbandsversammlung und die anwesenden Vertreter wenigstens die Hälfte<br />

der in der Sitzung vertretenen Stimmen erreichen.<br />

(4) Wird die Verbandsversammlung wegen Beschlussunfähigkeit innerhalb von<br />

vier Wochen zum zweiten Mal ordnungsgemäß zur Verhandlung über<br />

denselben Gegenstand einberufen (Folgesitzung), ist sie ohne Rücksicht auf<br />

die in der Folgesitzung vertretene Stimmenzahl beschlussfähig. Auf diese<br />

Folge ist in der zweiten Ladung ausdrücklich hinzuweisen. Die anwesenden<br />

Vertreter müssen auch in diesem Fall die Hälfte der in der Sitzung vertretenen<br />

Stimmen erreichen.<br />

(5) Die Sitzungen der Verbandsversammlung sind öffentlich, soweit nicht<br />

Rechtsvorschriften oder diese Satzung etwas anderes bestimmen. In<br />

folgenden Gruppen von Angelegenheiten ist die Öffentlichkeit auszuschließen,<br />

wenn überwiegende Belange des öffentlichen Wohls oder berechtigte<br />

Interessen Einzelner es erfordern:<br />

a. Personal- und Disziplinarangelegenheiten,<br />

b. Grundstücksangelegenheiten und Vergaben,<br />

c. Abgaben und Wirtschaftsangelegenheiten Einzelner,<br />

d. Aushandlung von Verträgen mit Dritten,<br />

e. die erstmalige Beratung über Zuschüsse.<br />

8


Der Verbandsvorsteher kann sich jederzeit zu Wort melden. Seine<br />

Wortmeldung ist vorrangig zu behandeln.<br />

(6) Über die Sitzung der Verbandsversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen,<br />

die vom Vorsitzenden der Verbandsversammlung zu unterzeichnen ist. Über<br />

Einwendungen zur Niederschrift entscheidet die Verbandsversammlung.<br />

(7) Näheres regelt die Geschäftsordnung.<br />

(8) Beschlüsse werden mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst.<br />

Beschlüsse zur Änderung der Aufgaben des Zweckverbandes bedürfen einer<br />

Mehrheit von zwei Dritteln der satzungsmäßigen Stimmenzahl der<br />

Verbandsversammlung sowie einer einstimmigen Beschlussfassung. Der<br />

Beitritt und das Ausscheiden von Verbandsmitgliedern, die Auflösung des<br />

Zweckverbandes sowie eine Änderung des Maßstabes, nach dem die<br />

Verbandsmitglieder nach § 11 Abs. 2 zur Deckung des Finanzbedarfs<br />

beizutragen haben, bedürfen einer Mehrheit von zwei Dritteln der<br />

satzungsmäßigen Stimmenzahl. Sonstige Änderungen der Verbandssatzung<br />

bedürfen der einfachen Mehrheit der satzungsmäßigen Stimmenzahl.<br />

§ 6<br />

Vorsitzender der Verbandsversammlung<br />

(1) Die Verbandsversammlung wählt aus ihrer Mitte einen Vorsitzenden und<br />

einen Stellvertreter.<br />

(2) Der Vorsitzende eröffnet und schließt die Sitzung der Verbandsversammlung,<br />

leitet die Sitzungen, handhabt die Ordnung und übt während der Sitzungen<br />

das Hausrecht aus. Näheres regelt die Geschäftsordnung.<br />

§ 7<br />

Verbandsvorstand<br />

(1) Der Verbandsvorstand besteht aus dem Verbandsvorsteher als<br />

stimmberechtigten Vorsitzenden kraft Amtes und acht weiteren Mitgliedern.<br />

Die acht weiteren Vorstandsmitglieder haben je einen namentlich benannten<br />

Stellvertreter, der im Verhinderungsfall des jeweiligen Vorstandsmitgliedes<br />

stimmberechtigt ist. Die Mitglieder des Verbandsvorstandes sowie die<br />

Stellvertreter werden aus dem Kreis der ordentlichen Mitglieder der<br />

Verbandsversammlung für die Dauer einer Wahlzeit gewählt.<br />

Die Vorstandsmitglieder und deren Stellvertreter mit Ausnahme des<br />

Verbandsvorstehers sind ehrenamtlich tätig.<br />

(2) Jedes Vorstandsmitglied besitzt eine Stimme. Die Beschlussfähigkeit ist bei<br />

Anwesenheit von mehr als der Hälfte der Mitglieder des Verbandsvorstandes<br />

gegeben.<br />

9


(3) Der Verbandsvorstand bereitet die Beschlüsse der Verbandsversammlung<br />

vor, soweit es sich nicht um ein Geschäft der laufenden Verwaltung handelt.<br />

Ihm obliegen ferner:<br />

a. die Entscheidung über die Übernahme von Bürgschaften, den<br />

Abschluss von Gewährverträgen und die Bestellung anderer<br />

Sicherheiten für Dritte sowie Rechtsgeschäfte, die dem wirtschaftlich<br />

gleichkommen, soweit der Wert des Rechtsgeschäfts 150 TEUR<br />

übersteigt und die Entscheidung nicht in die Zuständigkeit der<br />

Verbandsversammlung fällt,<br />

b. den Abschluss, die Änderung und die Aufhebung von<br />

Grundstücksgeschäften und Vermögensgeschäften, soweit der Wert<br />

des Rechtsgeschäfts 20 TEUR übersteigt und der Abschluss, die<br />

Änderung und die Aufhebung nicht in die Zuständigkeit der<br />

Verbandsversammlung fallen,<br />

c. die Genehmigung von Verträgen des Zweckverbandes oder seiner<br />

Gesellschaften mit Mitgliedern der Verbandsversammlung oder<br />

Bediensteten des Zweckverbandes, soweit der Wert des<br />

Rechtsgeschäftes 10 TEUR übersteigt und die Genehmigung nicht in<br />

die Zuständigkeit der Verbandsversammlung fällt,<br />

d. die Vereinbarung von Ratenzahlung, Stundung und Erlass von<br />

Geldforderungen, deren Wert 50 TEUR übersteigt, soweit die<br />

Vereinbarung nicht in die Zuständigkeit der Verbandsversammlung fällt,<br />

e. die Vorbereitung von Vorschlägen zur Änderung der Satzung<br />

einschließlich der Änderung der Verbandsaufgaben,<br />

f. die Prüfung und Vorbereitung einer Vergrößerung des<br />

Verbandsgebietes durch Aufnahme weiterer Mitglieder.<br />

§ 8<br />

Verbandsvorsteher/Stellvertreter des Verbandsvorstehers<br />

(1) Der Verbandsvorsteher ist hauptamtlich tätig und wird für die Dauer von 8<br />

Jahren von der Verbandsversammlung gewählt. Der Vertreter des<br />

Verbandsvorstehers ist ehrenamtlich tätig und wird ebenfalls für die Dauer<br />

von 8 Jahren von der Verbandsversammlung gewählt. Die Wiederwahl ist<br />

möglich. Die Eingruppierung des Verbandsvorstehers erfolgt auf der<br />

Grundlage der Regelungen des TVöD.<br />

(2) Der Verbandsvorsteher muss in Bezug auf Eignung, Befähigung und fachliche<br />

Leistung die nach den jeweils geltenden gesetzlichen Vorschriften<br />

bestimmten Voraussetzungen erfüllen. Das Auswahlverfahren und die<br />

Stellenbesetzung bestimmen sich nach den jeweils geltenden gesetzlichen<br />

Bestimmungen.<br />

(3) Der Anstellungsvertrag des von der Verbandsversammlung gewählten<br />

Verbandsvorstehers wird von dem Vorsitzenden der Verbandsversammlung<br />

im Namen des Zweckverbandes abgeschlossen.<br />

10


(4) Dem Verbandsvorsteher obliegen als Geschäft der laufenden Verwaltung jene<br />

Angelegenheiten, zu denen nicht der Vorstand oder die<br />

Verbandsversammlung durch Gesetz oder Satzung berufen sind. Er vertritt<br />

den Zweckverband gerichtlich und außergerichtlich und ist Dienstvorgesetzter<br />

der Bediensteten des Zweckverbandes. Der Verbandsvorsteher ist zuständig<br />

für die Einstellung, Ein- und Höhergruppierung und Entlassung der Mitarbeiter<br />

entsprechend des bestätigten Stellenplanes.<br />

(5) Er unterrichtet die anderen Vorstandsmitglieder regelmäßig von seinen<br />

Maßnahmen. Ferner unterrichtet er wenigstens zweimal im Jahr die<br />

Verbandsmitglieder über die Angelegenheiten des Verbandes.<br />

(6) Der Verbandsvorsteher wird bei Abwesenheit in seinen Amtsgeschäften durch<br />

seinen Stellvertreter vertreten.<br />

(7) Erklärungen, durch die der Zweckverband verpflichtet werden soll, bedürfen<br />

der Schriftform. Sie werden vom Verbandsvorsteher bzw. seinem Vertreter<br />

und dem Vorsitzenden der Verbandsversammlung bzw. seinem Vertreter<br />

unterzeichnet. Für die Geschäfte der laufenden Verwaltung genügt die<br />

Unterschrift des Verbandsvorstehers oder seines Stellvertreters.<br />

(8) In dringenden Angelegenheiten, deren Erledigung nicht bis zu einer ohne Frist<br />

und formlos einberufenen Sitzung der Verbandsversammlung oder des<br />

Verbandsvorstandes aufgeschoben werden kann, entscheidet der<br />

Verbandsvorsteher im Einvernehmen mit dem Vorsitzenden der<br />

Verbandsversammlung bzw. dessen Stellvertreter zur Abwehr einer Gefahr<br />

oder eines erheblichen Nachteils für den Zweckverband. Die Entscheidung ist<br />

dem zuständigen Organ in der nächsten Sitzung vorzutragen.<br />

§ 9<br />

Bedienstete des Zweckverbandes<br />

Der Zweckverband kann Bedienstete einstellen.<br />

§ 10<br />

Verbandswirtschaft<br />

(1) Auf die Wirtschafts- und Rechnungsführung des Zweckverbandes finden die<br />

Vorschriften der Verordnung über die Eigenbetriebe der Gemeinden<br />

(Eigenbetriebsverordnung) in der jeweils geltenden Fassung entsprechende<br />

Anwendung.<br />

(2) Wirtschaftsjahr ist das Kalenderjahr.<br />

§ 11<br />

Einnahmen des Zweckverbandes und Verbandsumlage<br />

(1) Der Zweckverband erhebt für seine Leistungen im Schmutzwasserbereich<br />

sowie im Trinkwasserbereich in den Ortsteilen Bergen und Fürstlich Drehna<br />

11


der Stadt Luckau sowie der Gemeinde Crinitz öffentlich-rechtliche Abgaben<br />

und im Trinkwasserbereich im Übrigen privatrechtliche Entgelte.<br />

(2) Soweit die Einnahmen des Zweckverbandes zur Deckung des Finanzbedarfs<br />

nicht ausreichen, wird von den Verbandsmitgliedern eine Umlage erhoben,<br />

deren Berechnung sicherzustellen hat, dass ein Fehlbedarf, der ursächlich auf<br />

die Aufgabenerfüllung im Gebiet des TAZV Crinitz zum 30.06.2013 bzw. auf<br />

die Aufgabenerfüllung im Gebiet des TAZV Luckau zum 30.06.2013<br />

zurückgeht, nur von den Verbandsmitgliedern des TAZV Crinitz zum<br />

30.06.2013 bzw. des TAZV Luckau zum 30.06.2013 zu tragen ist. Für die<br />

Berechnung der Verbandsumlage wird deshalb der Fehlbedarf, der gesondert<br />

für die Kosten der Aufgabenerfüllung im Verbandsgebiet des vormaligen<br />

TAZV Crinitz zum 30.06.2013 einerseits sowie im Verbandsgebiet des TAZV<br />

Luckau zum 30.06.2013 andererseits zu ermitteln ist, durch die<br />

Gesamteinwohnerzahl der Verbandsmitglieder des TAZV Crinitz zum<br />

30.06.2013 bzw. des TAZV Luckau zum 30.06.2013 geteilt. Der so ermittelte<br />

Fehlbedarf je Einwohner der Verbandsmitglieder des TAZV Crinitz zum<br />

30.06.2013 bzw. des TAZV Luckau zum 30.06.2013 wird mit der<br />

Einwohnerzahl des jeweiligen Verbandsmitgliedes multipliziert. Der so<br />

ermittelte Fehlbedarf je Verbandsmitglied bildet die durch jedes<br />

Verbandsmitglied des TAZV Crinitz zum 30.06.2013 bzw. des TAZV Luckau<br />

zum 30.06.2013 zu tragende Verbandsumlage. Für die Einwohnerzahl des<br />

jeweiligen Verbandsmitgliedes sind die von den zuständigen Meldeämtern auf<br />

Antrag des Zweckverbandes mittels Bescheinigung ausgewiesenen<br />

Einwohnerzahlen mit Hauptwohnsitz zum 30.06. des Vorjahres maßgeblich.<br />

Wenn die Verbandsmitgliedschaft lediglich für einzelne Ortsteile besteht, sind<br />

bei der Berechnung der Einwohnergesamtzahl sowie der Einwohner dieses<br />

Verbandsmitgliedes nur die Einwohner der jeweiligen Ortsteile zu<br />

berücksichtigen. Satz 5 gilt entsprechend. Wenn ein Verbandsmitglied nur die<br />

Aufgabe gemäß § 2 Abs. 1 Buchst. a. oder § 2 Abs. 1 Buchst. b. bis d. für sein<br />

Gebiet insgesamt oder nur bezogen auf einzelne Ortsteile übertragen hat, gilt<br />

für die Ermittlung der Einwohnerzahlen bei der Berechnung der Umlage § 4<br />

Abs. 3 Sätze 2 und 3 entsprechend.<br />

(3) Die Verbandsumlage wird auf Vorschlag des Verbandsvorstehers durch die<br />

Verbandsversammlung im Rahmen ihrer Beschlussfassung über den<br />

Wirtschaftsplan erhoben. Sie ist durch die jeweiligen Verbandsmitglieder in<br />

vier gleichen Teilbeträgen jeweils zum 15. Kalendertag des jeweiligen 2.<br />

Quartalmonats zu zahlen.<br />

12


§ 12<br />

Rechte und Pflichten der Verbandsmitglieder und des Zweckverbandes<br />

(1) Die Verbandsmitglieder haben dem vormaligen TAZV Crinitz bzw. dem TAZV<br />

Luckau die zur Erfüllung der Verbandsaufgaben benötigten<br />

Wasserversorgungs- und Schmutzwasserbeseitigungsanlagen unentgeltlich<br />

übertragen. Die Übertragung dieser Anlagen des vormaligen TAZV Crinitz auf<br />

den Zweckverband erfolgt nach Maßgabe des zwischen diesen Verbänden<br />

abgeschlossenen Eingliederungsvertrages ebenso.<br />

(2) Die Verbandsmitglieder verpflichten sich zu zweckverbandstreuem Verhalten.<br />

Dazu gehört insbesondere die Bezahlung der Verbandsumlage.<br />

(3) Der Zweckverband ist zu wirtschaftlichem Verhalten verpflichtet und hat<br />

insbesondere die Kosten der Aufgabenerfüllung gering zu halten.<br />

§ 13<br />

Ausscheiden und Beitritt von Verbandsmitgliedern<br />

Die Zustimmung der Verbandsversammlung zum Ausscheiden von<br />

Verbandsmitgliedern (dazu Buchst. a. und b.) oder zum Beitritt weiterer<br />

Verbandsmitglieder (dazu nur Buchst. b.) setzt voraus:<br />

a. Ein ausscheidungswilliges Verbandsmitglied muss den Entwurf einer<br />

Auseinandersetzungsvereinbarung zwischen dem Zweckverband und dem<br />

ausscheidungswilligem Verbandsmitglied vorlegen, dem die Vertretung des<br />

ausscheidungswilligen Verbandsmitgliedes zugestimmt hat. Für die<br />

Auseinandersetzung gilt § 14 dieser Satzung entsprechend.<br />

b. Die ordnungsgemäße Aufgabenerfüllung und die finanzielle Leistungsfähigkeit<br />

des Zweckverbandes dürfen durch das Ausscheiden von Verbandsmitgliedern<br />

oder den Beitritt weiterer Verbandsmitglieder nicht gefährdet werden.<br />

§ 14<br />

Auflösung des Zweckverbandes<br />

(1) Die Auflösung des Zweckverbandes bedarf der Zustimmung aller<br />

satzungsmäßigen Stimmen.<br />

(2) Der zustimmende Beschluss setzt voraus, dass der Entwurf einer<br />

Auseinandersetzungsvereinbarung der Verbandsmitglieder vorliegt, dem die<br />

Vertretungen aller Verbandsmitglieder zugestimmt haben. Die<br />

Auseinandersetzung erfolgt nach folgenden Grundsätzen:<br />

a. Anlagen, die von einem Verbandsmitglied vormals dem TAZV Crinitz bzw.<br />

dem TAZV Luckau übertragen worden sind, werden auf dieses<br />

Verbandsmitglied rückübertragen. Die übrigen Anlagen werden von dem<br />

Verbandsmitglied übernommen, auf dessen Gebiet sich die Anlage<br />

befindet. Das Verbandsmitglied hat für die Anlagen Wertersatz nach dem<br />

13


Verkehrswert zu leisten, soweit bei der Übertragung an den vormaligen<br />

TAZV Crinitz bzw. den TAZV Luckau ein Ausgleich von diesem gezahlt<br />

wurde.<br />

b. Das sonstige Vermögen wird zunächst zur Begleichung offener<br />

Verbindlichkeiten eingesetzt und im Übrigen entsprechend § 11 Abs. 2<br />

dieser Satzung auf die Verbandsmitglieder verteilt.<br />

c. Verträge des Zweckverbandes sind zu kündigen, sofern nicht ein<br />

Verbandsmitglied in die Rechte und Pflichten des Vertrages eintritt.<br />

d. Soweit das Vermögen des Zweckverbandes zur Begleichung der offenen<br />

Verbindlichkeiten nicht ausreicht, werden diese Verbindlichkeiten von den<br />

Verbandsmitgliedern entsprechend § 11 Abs. 2 dieser Satzung beglichen.<br />

e. Die Übernahme der Mitarbeiter des Zweckverbandes erfolgt von den<br />

Verbandsmitgliedern unter Berücksichtigung des Verhältnisses für die<br />

Berechnung der Verbandsumlage (§ 11), wobei die bisher erworbenen<br />

Rechte und Anwartschaften zu gewährleisten sind.<br />

§ 15<br />

Bekanntmachungen des Zweckverbandes<br />

(1) Die Verbandssatzung und ihre Änderungen werden von der Aufsichtsbehörde<br />

im Amtsblatt für den <strong>Landkreis</strong> <strong>Dahme</strong>-<strong>Spreewald</strong> bekannt gemacht. Der<br />

Zweckverband macht die Verbandssatzung und ihre Änderungen zusätzlich<br />

im Amtsblatt für den <strong>Landkreis</strong> Teltow-Fläming und im Amtsblatt für den<br />

<strong>Landkreis</strong> Elbe-Elster bekannt.<br />

(2) Sonstige Satzungen des Zweckverbandes werden vom Zweckverband im<br />

Amtsblatt für den <strong>Landkreis</strong> <strong>Dahme</strong>-<strong>Spreewald</strong>, im Amtsblatt für den<br />

<strong>Landkreis</strong> Teltow-Fläming und im Amtsblatt für den <strong>Landkreis</strong> Elbe-Elster<br />

bekannt gemacht.<br />

(3) Zeit, Ort und Tagesordnung der Sitzungen der Verbandsversammlung werden<br />

fünf Tage vor der Sitzung der Verbandsversammlung in der Tageszeitung<br />

„Lausitzer Rundschau“, Ausgabe Luckau/<strong>Dahme</strong>, Ausgabe Lübben und<br />

Ausgabe Finsterwalde bekannt gemacht. Bei verkürzter Ladungsfrist erfolgt<br />

die Bekanntmachung am Tage, nachdem die Ladung zur Post gegeben<br />

wurde.<br />

(4) Alle anderen Bekanntmachungen des Zweckverbandes, insbesondere der<br />

Feststellungsbeschluss zum Wirtschaftsplan, erfolgen im Amtsblatt für den<br />

<strong>Landkreis</strong> <strong>Dahme</strong>-<strong>Spreewald</strong>, im Amtsblatt für den <strong>Landkreis</strong> Teltow-Fläming<br />

und im Amtsblatt für den <strong>Landkreis</strong> Elbe-Elster.<br />

(5) Soweit es für das Inkrafttreten von Satzungen auf die Bekanntmachung in den<br />

vorgenannten Amtsblättern ankommt, gilt das Datum der zuletzt erfolgten<br />

Bekanntmachung.<br />

14


§ 16<br />

Änderungen der Verbandssatzung nach der Kommunalwahl im Land<br />

Brandenburg im Jahr 2014<br />

Diese Satzung wird wie folgt geändert:<br />

1. § 1 Abs. 6 wird aufgehoben.<br />

2. § 4 Abs. 2 wird wie folgt gefasst:<br />

Die amtsfreien Gemeinden werden in der Verbandsversammlung durch ihre<br />

Bürgermeister kraft Amtes vertreten. Im Falle ihrer Verhinderung werden sie<br />

durch ihre allgemeinen Stellvertreter im Amt vertreten. Sonstige Vertreter der<br />

Verbandsmitglieder in der Verbandsversammlung und ihre Stellvertreter<br />

werden durch die Vertretungskörperschaft für deren Wahlzeit aus ihrer Mitte,<br />

aus dem Amt oder der geschäftsführenden Gemeinde des Amtes, dem sie<br />

angehören, oder Dienstkräften der Verbandsmitglieder gewählt. Jedes<br />

Verbandsmitglied entsendet einen Vertreter in die Verbandsversammlung.<br />

3. § 4 Abs. 3 wird wie folgt gefasst:<br />

Jeder Vertreter eines Verbandsmitgliedes hat zwei Stimmen. Der Vertreter<br />

eines Verbandsmitgliedes mit mehr als 1.000 Einwohnern hat je angefangene<br />

weitere 1.000 Einwohner eine weitere Stimme. Maßgeblich für die<br />

Einwohnerzahl sind die von den zuständigen Meldebehörden auf Antrag des<br />

Zweckverbandes mittel Bescheinigung ausgewiesenen Einwohnerzahlen mit<br />

Hauptwohnsitz zum 30.06. des Vorjahres. Wenn die Verbandsmitgliedschaft<br />

lediglich für einzelne Ortsteile besteht, sind bei der Berechnung der<br />

Einwohnerzahl nur die Einwohner der jeweiligen Ortsteile zu berücksichtigen.<br />

Satz 3 gilt entsprechend. Wenn ein Verbandsmitglied nur die Aufgaben<br />

gemäß § 2 Abs. 1 Buchst. a. oder § 2 Abs. 2 Buchst. b. bis d. auf den<br />

Zweckverband übertragen hat, sind bei der Bestimmung seiner für die<br />

Stimmenanzahl maßgeblichen Einwohnerzahl gemäß Satz 2 nur 50 Prozent<br />

der nach Satz 3 maßgeblichen Einwohner zugrunde zu legen. Wenn ein<br />

Verbandsmitglied die Aufgaben gemäß § 2 Abs. 1 Buchst. a. oder § 2 Abs. 1<br />

Buchst. b. bis d. nur für bestimmte Ortsteile übertragen hat, sind bei der<br />

Bestimmung seiner für die Stimmenanzahl maßgeblichen Einwohnerzahl<br />

gemäß Satz 2 nur 50 Prozent der nach Satz 3 maßgeblichen Einwohner für<br />

diese Ortsteile zugrunde zu legen.<br />

Hiernach ergibt sich folgende Stimmenverteilung in der<br />

Verbandsversammlung:<br />

Luckau: 11<br />

<strong>Dahme</strong>: 6<br />

Golßen: 4<br />

Heideblick: 5<br />

15


<strong>Dahme</strong>tal: 2<br />

Ihlow: 2<br />

Kasel-Golzig: 2<br />

Steinreich: 2<br />

Drahnsdorf: 2<br />

Bersteland: 2<br />

Schönwald: 2<br />

Crinitz: 3<br />

Die Stimmen eines Verbandsmitgliedes können nur einheitlich abgegeben<br />

werden.<br />

4. § 5 Abs. 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:<br />

Die Verbandsversammlung wird von ihrem Vorsitzenden schriftlich unter<br />

Mitteilung der Tagesordnung mit einer Ladungsfrist von zwei Wochen<br />

einberufen.<br />

5. § 7 Abs. 1 Sätze 1 und 2 werden wie folgt gefasst:<br />

Der Verbandsvorstand besteht aus dem Verbandsvorsteher als<br />

stimmberechtigten Vorsitzenden kraft Amtes und sechs weiteren Mitgliedern.<br />

Die sechs weiteren Vorstandsmitglieder haben je einen namentlich<br />

benannten Stellvertreter, der im Verhinderungsfall des jeweiligen<br />

Vorstandsmitgliedes stimmberechtigt ist.<br />

6. § 11 Abs. 2 Satz 8 wird wie folgt gefasst:<br />

Wenn ein Verbandsmitglied nur die Aufgabe gemäß § 2 Abs. 1 Buchst. a.<br />

oder § 2 Abs. 1 Buchst. b. bis d. für sein Gebiet insgesamt oder nur bezogen<br />

auf einzelne Ortsteile übertragen hat, gilt für die Ermittlung der<br />

Einwohnerzahlen bei der Berechnung der Umlage § 4 Abs. 3 Sätze 5 und 6<br />

entsprechend.<br />

§ 17<br />

Sprachliche Gleichstellung<br />

Alle Amts-, Funktions- und Personenbezeichnungen, die in dieser Satzung in der<br />

männlichen Sprachform gebraucht werden, gelten ebenfalls in der entsprechenden<br />

weiblichen Form.<br />

§ 18<br />

Inkrafttreten<br />

(1) Diese Satzung tritt mit Ausnahme von § 16 am 01.01.2014 in Kraft.<br />

(2) Wird diese Satzung erst nach dem 01.01.2014 im Amtsblatt für den <strong>Landkreis</strong><br />

<strong>Dahme</strong>-<strong>Spreewald</strong> bekanntgemacht, tritt sie mit Ausnahme von § 16 am Tage<br />

nach der zeitlich späteren Bekanntmachung in Kraft.<br />

16


(3) Die Neufassung der Verbandssatzung des Trink- und<br />

Abwasserzweckverbandes Luckau vom 08.12.2010 in der Fassung der<br />

2. Änderungssatzung vom 05.12.2012 tritt mit Inkrafttreten dieser Satzung<br />

gemäß Abs. 1 oder Abs. 2 außer Kraft.<br />

(4) § 16 dieser Satzung tritt am Tag nach den Kommunalwahlen im Land<br />

Brandenburg im Jahr 2014 in Kraft.<br />

Luckau den, 20.11.2013<br />

Gez. Ladewig<br />

Beauftragter für das Organ Verbandsvorsteher<br />

Siegel<br />

17


10.12.2013<br />

Lübben (<strong>Spreewald</strong>),<br />

Az.: 15-42-1 / 21<br />

G e n e h m i g u n g<br />

Gemäß § 20 Abs. 4 Gesetz über kommunale Gemeinschaftsarbeit im Land Brandenburg<br />

(GKG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Mai 1999 (GVBl.I/99, [Nr. 11],<br />

S.194), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 16. Mai 2013 (GVBl.I/13, [Nr.<br />

18]) genehmige ich die Verbandssatzung des Trink- und Abwasserzweckverbandes<br />

(TAZV) Luckau, Beschluss der Verbandsversammlung vom 20.11.2013, Beschluss-Nr. VV<br />

11/13, zur Eingliederung des Trink- und Abwasserzweckverbandes (TAZV) Crinitz und<br />

Umgebung gemäß § 22b GKG in den TAZV Luckau zum 01.01.2014.<br />

II.<br />

Die Verbandssatzung bedarf gemäß § 10 Abs. 1 GKG der Genehmigung der<br />

Aufsichtsbehörde.<br />

Gemäß § 27 Abs. 1 Nr. 2 GKG bin ich für das Genehmigungs- und<br />

Bekanntmachungsverfahren der Verbandssatzung die zuständige Aufsichtsbehörde.<br />

Siegel<br />

Gez. Loge<br />

18


1. Änderungssatzung zur Verbandssatzung<br />

des<br />

Märkischen Abwasser- und Wasserzweckverbandes<br />

(MAWV)<br />

Gemäß § 20 Absatz 1 des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit im Land<br />

Brandenburg (GKG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 28.05.1999 (GVBl. I,<br />

S. 194), zuletzt geändert durch Gesetz vom 16.05.2013 (GVBl. I., Nr. 18, S. 17),<br />

sowie des § 6 Absatz 1 Ziffer 4 der Verbandssatzung hat die Verbandsversammlung<br />

des Märkischen Abwasser- und Wasserzweckverbandes am 04. Dezember 2013<br />

folgende Verbandssatzung beschlossen:<br />

Die Verbandssatzung des Märkischen Abwasser- und Wasserzweckverbandes<br />

(MAWV) vom 11.04.2013 wird wie folgt geändert:<br />

I.<br />

1. In § 2 wird folgender Absatz 11 eingefügt:<br />

„Die Beitreibung der öffentlich-rechtlichen Geldforderungen erfolgt nach § 17 Abs. 2<br />

Nr. 5 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes für das Land Brandenburg in der<br />

jeweils gültigen Fassung durch den MAWV.“<br />

2. § 6 Nr. 16 wird geändert und lautet wie folgt:<br />

„16. die Aufgabenerledigung unter Beteiligung privater Dritter in Form von<br />

Betriebsführungs-, Betreiber- und Kooperationsmodellen, die Vergabe von<br />

Dienstleistungs- und sonstigen Konzessionen, die Beteiligung des Verbandes an<br />

privatrechtlichen Gesellschaften als Gesellschafter, die Mitgliedschaft des Verbandes<br />

in juristischen Personen des öffentlichen Rechts und die Umwandlung des<br />

Verbandes in andere juristische Personen des öffentlichen Rechts.“<br />

19


3. In § 9 Abs. 3 werden die Worte „zwei Dritteln“ durch „vier Fünftel“ ersetzt.<br />

II.<br />

Inkrafttreten<br />

Die Verbandssatzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.<br />

Königs Wusterhausen, 05. Dezember 2013<br />

Gez. Ripplinger<br />

Stellvertretender Verbandsvorsteher<br />

Dienstsiegel<br />

20


2. Änderungssatzung<br />

zur<br />

Schmutzwasserbeseitigungssatzung<br />

des<br />

Märkischen Abwasser- und Wasserzweckverbandes<br />

(MAWV)<br />

Aufgrund der §§ 3 und 12 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg (BbgKVerf.) in<br />

der Fassung der Bekanntmachung vom 18.12.2007 (GVBl. I, S. 286), der §§ 4, 6 und 8 des<br />

Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit im Land Brandenburg (GKG) in der<br />

Fassung der Bekanntmachung vom 28.05.1999 (GVBl. I, S. 194), der §§ 59 ff des<br />

Brandenburgischen Wassergesetzes (BbgWG) in der Fassung der Bekanntmachung vom<br />

08.12.2004 (GVBl. I, S. 50) geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 23.04.2008 (GVBl. I,<br />

S. 62) hat die Verbandsversammlung des Märkischen Abwasser- und<br />

Wasserzweckverbandes in ihrer Sitzung am 04. Dezember 2013 diese Satzung<br />

beschlossen.<br />

Die Schmutzwasserbeseitigungssatzung des Märkischen Abwasser- und<br />

Wasserzweckverbandes (MAWV) vom 02. Dezember 2010 und die 1. Änderungssatzung<br />

vom 03. Mai 2012 wird wie folgt geändert:<br />

§ 26 Ordnungswidrigkeiten Absatz (1) wird wie folgt geändert:<br />

I.<br />

„Ordnungswidrig im Sinne des § 3 Abs. 2 der Kommunalverfassung des Landes<br />

Brandenburg (BbgKVerf.) in der Fassung der Bekanntmachung vom 18.12.2007 (GVBl. I, S.<br />

286), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 16.05.2013 (GVBl. I, Nr. 18) sowie<br />

des Ordnungswidrigkeitengesetzes vom 19.02.1987 (BGBl. I, S. 602) in der jeweils gültigen<br />

Fassung handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen…“<br />

21


II.<br />

Inkrafttreten<br />

Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.<br />

Königs Wusterhausen, 05. Dezember 2013<br />

Gez. Ripplinger<br />

Stellvertretender Verbandsvorsteher<br />

Dienstsiegel<br />

Bekanntmachungsanordnung<br />

Auf Grund der Bekanntmachungsanordnung für das Land Brandenburg vom 01.12.2000<br />

(GVBl. II, S. 435), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20.04.2006 (GVBl. I, S. 46, 48) wird<br />

die am 04.12.2013 durch die Verbandsversammlung des Märkischen Abwasser- und<br />

Wasserzweckverbandes beschlossene 2. Änderungssatzung zur<br />

Schmutzwasserbeseitigungssatzung bekannt gemacht.<br />

Königs Wusterhausen, 05. Dezember 2013<br />

Gez. Ripplinger<br />

Stellvertretender Verbandsvorsteher<br />

22


ÖFFENTLICHE BEKANNTMACHUNGEN VON<br />

VERBÄNDEN UND EINRICHTUNGEN<br />

Bekanntmachung<br />

Beschlüsse der 16. Sitzung der Verbandsversammlung des Südbrandenburgischen<br />

Abfallzweckverbandes (SBAZV) vom 11. Dezember 2013<br />

Öffentlicher Teil der Sitzung<br />

1. Beschluss des Wirtschaftsplanes 2014 (Beschluss-Nr. VV 063/13)<br />

Der Wirtschaftsplan 2014 des Südbrandenburgischen Abfallzweckverbandes (SBAZV)<br />

mit seinen Bestandteilen<br />

- Vorbericht<br />

- Erfolgsplan<br />

- Finanzplan<br />

- Investitionsplan<br />

- Stellenplan<br />

- Verpflichtungsermächtigungen<br />

- Kreditaufnahmen<br />

- Sicherheiten und Gewährleistungen<br />

wird festgesetzt.<br />

Das Investitionsvolumen für die Jahre 2014 bis 2017 wird bestätigt.<br />

Hinweis: Der o. g. Wirtschaftsplan liegt in der Geschäftsstelle des<br />

Südbrandenburgischen Abfallzweckverbandes, Teltowkehre 20, 14974<br />

Ludwigsfelde, zur Einsichtnahme in der Zeit vom 07. bis 15. Januar 2014<br />

aus.<br />

2. Beschluss über die Abfallgebühren 2014 (Beschluss-Nr. VV 064/13)<br />

Die Satzung über die Deckung der Kosten für die Entsorgung von Abfällen durch den<br />

Südbrandenburgischen Abfallzweckverband (SBAZV) – Abfallgebührensatzung – wird<br />

in der zurzeit geltenden Fassung bestätigt.<br />

3. Beschluss über die Entgelte für die Recyclinghöfe 2014 (Beschluss-Nr. VV 065/13)<br />

Die Entgeltordnung für die Recyclinghöfe des Südbrandenburgischen<br />

Abfallzweckverbandes (SBAZV) wird in der zurzeit geltenden Fassung bestätigt.<br />

23


4. Beschluss der Benutzungsordnung für die Recyclinghöfe des SBAZV (Beschluss-Nr.<br />

VV 066/13)<br />

Die Verbandsversammlung beschließt die in der Anlage beigefügte Benutzungsordnung<br />

für die Recyclinghöfe des Südbrandenburgischen Abfallzweckverbandes (SBAZV).<br />

5. Beschluss über die Abberufung und Wahl von Vertretern des<br />

Südbrandenburgischen Abfallzweckverbandes (SBAZV) in der<br />

Gesellschafterversammlung der REST Regionale Entsorgungsservice und<br />

Transport GmbH (Beschluss-Nr. VV 067/13)<br />

1. Herr Dieter Albrecht wird als Vertreter des SBAZV in der Gesellschafterversammlung<br />

der REST Regionale Entsorgungsservice und Transport GmbH abberufen.<br />

2. Herr Holger Lademann wird als Vertreter des SBAZV in der<br />

Gesellschafterversammlung der REST Regionale Entsorgungsservice und Transport<br />

GmbH gewählt.<br />

Ludwigsfelde, den 12.12.2013<br />

Schmidt<br />

Vorsitzender der<br />

Verbandsversammlung<br />

Pätzold<br />

Verbandsvorsteher<br />

24


B E N U T Z U N G S O R D N U N G<br />

für die Recyclinghöfe<br />

des Südbrandenburgischen Abfallzweckverbandes (SBAZV)<br />

vom 11.12.2013<br />

25


§ 1 – Öffnungszeiten<br />

Der Recyclinghof ist zu folgenden Zeiten geöffnet:<br />

Montag bis Freitag:<br />

Sonnabend:<br />

08:00 Uhr bis 17:00 Uhr<br />

08:00 Uhr bis 13:00 Uhr<br />

An Sonn- und Feiertagen ist der Recyclinghof geschlossen.<br />

Das Betreten und Nutzen des Recyclinghofs durch Kunden ist nur während dieser Öffnungszeiten<br />

zulässig.<br />

§ 2 – Verhalten auf dem Betriebsgelände<br />

(1) Alle Nutzer und Besucher haben sich beim Betreten des Recyclinghofs am Annahmecontainer<br />

anzumelden. Die Abfertigung erfolgt grundsätzlich entsprechend der<br />

Reihenfolge des Eintreffens der Kunden im Wartebereich des Recyclinghofes.<br />

Ausnahmen sind nur auf ausdrückliche Weisung des Personals des Verbandes<br />

(Betriebspersonal) möglich. Sollten mehrere Kunden am Annahmebüro warten, ist der<br />

gekennzeichnete Abstand zum Abfertigungstresen (Kennzeichnung: Diskretion)<br />

einzuhalten.<br />

(2) Eine Befahrung des Anlieferbereiches ist erst nach abgeschlossener Anmeldung und<br />

Freigabe durch das Betriebspersonal zulässig. Das Betriebsgelände darf nur auf den<br />

kenntlich gemachten Wegen und unter Beachtung der Verkehrszeichen,<br />

Hinweisschilder und Verkehrsleiteinrichtungen befahren und betreten werden.<br />

(3) Den Anweisungen des Betriebspersonals ist grundsätzlich Folge zu leisten. Bei<br />

Zuwiderhandlungen kann in groben Fällen oder im Wiederholungsfalle Hausverbot<br />

erteilt werden.<br />

(4) Auf dem Betriebsgelände gelten, soweit nicht ausdrücklich durch andere Regelungen<br />

vorgeschrieben, die Regeln der StVO. Soweit nicht durch Verkehrszeichen und<br />

Markierungen geregelt, gilt § 1 StVO (gegenseitige Rücksichtnahme). Die maximal<br />

zulässige Geschwindigkeit beträgt 10 km/h. Arbeitsmaschinen und Lkw des SBAZV<br />

sowie des Zweckverbandes Abfallbehandlung Nuthe-Spree (ZAB) ist Vorfahrt zu<br />

gewähren.<br />

(5) Auf dem gesamten Betriebsgelände herrscht Rauchverbot Dies gilt auch in Kfz und<br />

Arbeitsmaschinen, welche sich auf dem Betriebsgelände befinden. Hiervon<br />

ausgenommen ist nur der gekennzeichnete Raucherbereich, der ausschließlich<br />

Betriebsangehörigen zur Verfügung steht.<br />

(6) Das Betreten der Büro- und Sozialcontainer, der Umschlagbereiche und der<br />

Sonderabfallannahmestelle ist nur mit Genehmigung des Betriebspersonals gestattet.<br />

(7) Das Parken jeglicher Fahrzeuge außerhalb der hierfür auf dem Betriebsgelände<br />

eingerichteten und ausgewiesenen Flächen sowie das Abstellen von Containern, Mulden<br />

oder dergleichen sind nur mit Genehmigung des Betriebspersonals gestattet.<br />

26


(8) Der Aufenthalt von Personen und Fahrzeugen auf dem Gelände des Recyclinghofes ist<br />

nur in direktem Zusammenhang mit der Anlieferung von Abfällen gestattet.<br />

Ausnahmen gelten für<br />

a) behördlich befugte Personen,<br />

b) vom Verband, der REST GmbH oder dem ZAB beauftragten Firmen im<br />

Rahmen ihres Auftrages (z. B. Entsorgungsleistungen, Reparaturen).<br />

(9) Für Schäden, die durch Fahrzeuge oder Fahrer des Anlieferers verursacht werden, haftet<br />

neben dem Fahrer unbeschadet der ordnungsrechtlichen bzw. strafrechtlichen Ahndung<br />

der Anlieferer. Hierunter fallen auch grobe Verschmutzungen und/oder<br />

Kontaminationen des Betriebsgeländes durch Betriebsmittel/Kraftstoff oder Abfälle. In<br />

solchen Fällen hat der Anlieferer den Verband auch von allen Ansprüchen Dritter<br />

freizustellen.<br />

§ 3 – Zugelassene Abfallarten<br />

(1) Die auf dem Recyclinghof zugelassenen Abfallarten ergeben sich aus den in der<br />

Entgeltordnung aufgeführten Abfällen. Abweichende Regelungen durch den Verband<br />

sind möglich, sofern dies nicht gegen die Genehmigungsbestimmungen verstößt.<br />

(2) Die Annahme und der Umschlag von gewerblichen und produktionsspezifischen<br />

Abfällen, insbesondere Schlämmen, sind nur zulässig, sofern diese einem für den<br />

Recyclinghof genehmigten Abfallschlüssel zugeordnet werden können und die<br />

Kapazität dies zulässt. Die Deklaration ist auf Grundlage der Zuordnungskriterien der<br />

Deponieverordnung (DepV) gemäß den Schlüsselnummern aus der<br />

Abfallverzeichnisverordnung (AVV) vorzunehmen.<br />

Für Kleinmengen, Mischchargen oder nicht deklarierte Abfälle wird die Zuordnung<br />

durch das Betriebspersonal durchgeführt. Gleiches gilt für Abfälle, bei denen die<br />

Zuordnung zweifelhaft ist oder eine offensichtliche Fehldeklaration vorliegt.<br />

(3) Für die Beurteilung/Deklaration von angelieferten Abfällen und die Entscheidung, ob es<br />

sich bei den angelieferten Abfällen um eine für die Annahme zugelassene Abfallart<br />

handelt, sind die Begriffsdefinitionen des Anlagenhandbuches maßgeblich. Das<br />

Anlagenhandbuch kann auf dem Recyclinghof (Abfallannahme) eingesehen werden.<br />

(4) Stark staubende oder gesundheitsschädliche Fasern freisetzende Abfallarten (pulverförmige<br />

Stoffe, Mineral-/Glaswollen aus der Produktion vor 2000), sind in verpacktem<br />

Zustand anzuliefern. Die Verpackung muss staubdicht und ausreichend reißfest sein um<br />

den gefahrlosen Umschlag in den Transportcontainer zu ermöglichen.<br />

(5) Asbestzementplatten sollen in verpacktem Zustand angeliefert werden. Die Verpackung<br />

soll staubdicht und reißfest sein und das gefahrlose Einladen in den Transportcontainer<br />

bzw. Big Bag ermöglichen.<br />

(6) Abfälle dürfen nur dann angenommen werden, wenn eine Gefährdung des Betriebspersonals<br />

und des Anlieferers ausgeschlossen ist. Ist dies nicht gegeben, ist vom<br />

Anlieferer der ordnungsgemäße Zustand vor der Übergabe herzustellen. Sofern dies<br />

27


nicht sofort möglich ist, wird der Abfall bis zur Herstellung des ordnungsgemäßen<br />

Zustands gemäß § 5 Abs. 3 sichergestellt.<br />

(7) Der Verband ist verpflichtet, ihm überlassene Abfälle im Rahmen seiner Möglichkeiten<br />

und der Zumutbarkeit einer Wiederverwendung oder Verwertung zuzuführen oder<br />

selbst zu verwerten.<br />

§ 4 – Ausgeschlossene Abfälle<br />

(1) Von der Annahme auf dem Recyclinghof sind ausgeschlossen:<br />

1. Abfälle, die aufgrund ihrer Herkunft oder Beschaffenheit üblicherweise langlebige<br />

oder bioakkumulierbare toxische Stoffe enthalten und durch die eine<br />

Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit befürchtet werden muss;<br />

2. Abfälle, bei denen aufgrund ihrer Inhaltsstoffe und ihrer Konzentrationen<br />

Explosionsgefahr besteht oder die mit Luft explosive Gemische bilden (z. B.<br />

Azetylen, Wasserstoff) oder die leicht entflammbar sind;<br />

3. Abfälle, deren Oberflächentemperatur bei der Anlieferung 60 °C übersteigt;<br />

4. Abfälle, von denen erhebliche Geruchsbelästigungen für die Nachbarschaft<br />

ausgehen;<br />

5. radioaktive Abfälle, soweit sie den Bestimmungen des Atomgesetzes unterliegen.<br />

(2) Von der Annahme auf dem Recyclinghof können ausgeschlossen werden:<br />

1. Abfälle, die keine stichfeste Konsistenz aufweisen (Trockenmasse < 35 %);<br />

2. Abfälle, deren Kantenlänge 2,50 m (bezogen auf die Einzelkomponenten)<br />

überschreiten;<br />

3. Abfälle, an deren Transport und Übergabe besondere Anforderungen wie z. B.<br />

Verpackung oder Immobilisierung gestellt sind und bei denen diese Anforderungen<br />

nicht eingehalten werden.<br />

§ 5 – Anlieferung, Eingangskontrolle, widerrechtliche Anlieferung von Abfällen,<br />

Anordnungen des Betriebspersonals<br />

(1) Der Abfall ist so anzuliefern, dass Straßen und angrenzende Grundstücke nicht<br />

verunreinigt werden, sich keine Abfälle von der Ladefläche lösen können und keine<br />

Störungen im Betrieb des Recyclinghofs sowie Behinderungen oder Gefährdungen<br />

anderer Anlieferer entstehen.<br />

(2) Das Betriebspersonal ist verpflichtet, die angelieferten Abfälle zu überprüfen. Dabei ist<br />

insbesondere darauf zu achten, dass diese Abfälle der Deklaration (soweit bereits<br />

erfolgt) oder den bei der Anmeldung gemachten Angaben entsprechen.<br />

(3) Werden Unstimmigkeiten zwischen den Angaben bei der Anmeldung oder der Abfalldeklaration<br />

und den tatsächlich angelieferten Abfällen festgestellt und ist für diese<br />

Abfälle möglicherweise keine Annahme zulässig, wird die Anlieferung vorläufig<br />

sichergestellt.<br />

28


(4) Gleiches gilt bei begründetem Verdacht, dass die angelieferten Abfälle nicht<br />

zugelassene gefährliche Stoffe enthalten. In diesem Fall führt das Betriebspersonal eine<br />

Schnellanalyse des angelieferten Abfalls durch und stellt diesen sicher. Ist eine<br />

Schnellanalyse nicht möglich, aussagefähig oder wird der Verdacht anhand der<br />

Schnellanalyse bestätigt, wird vom Betriebspersonal eine Kontrollanalyse durch ein<br />

akkreditiertes Labor veranlasst.<br />

(5) Bestätigt sich durch die Laboranalyse der anfängliche Verdacht, werden dem Anlieferer<br />

die Kosten der Untersuchung, der Sicherstellung und ordnungsgemäßen Entsorgung in<br />

Rechnung gestellt.<br />

(6) Werden nicht zugelassene Abfälle erst bei oder nach dem Entladen festgestellt, sind<br />

diese durch den Anlieferer zur Sicherstellung in einen zugewiesenen Container oder auf<br />

eine geeignete Fläche zu bringen. Die weitere ordnungsgemäße Entsorgung erfolgt<br />

analog zu Absatz 5 auf Kosten des Anlieferers.<br />

§ 6 – Entladen von Abfällen auf dem Recyclinghof<br />

(1) Abfälle dürfen nur in den gekennzeichneten oder vom Betriebspersonal zugewiesenen<br />

Bereichen (Anlieferrampe, Containerstellflächen/Container, Umschlagfläche/-halle)<br />

abgeladen werden.<br />

(2) Die Anlieferer haben ihre Abfälle möglichst sortenrein in die für jede Abfallart bereitgestellten<br />

Container zu entsorgen. Soweit durch das Betriebspersonal keine andere<br />

Entladestelle bestimmt wird, gelten die jeweils an den Entladestellen angebrachten<br />

Hinweisschilder.<br />

(3) Die Fahrzeuge sind ohne Verzögerung aber mit der gebotenen Sorgfalt zu entladen.<br />

Nach der Aufforderung durch das Betriebspersonal ist das Gelände des Recyclinghofs<br />

unverzüglich zu verlassen. Der Entladebereich ist besenrein zu hinterlassen. Das<br />

Untersuchen, Bergen und Entfernen bereits entladener Abfälle oder Teilen hiervon ist<br />

nicht gestattet.<br />

(4) Die Annahme des Abfalls gilt als vollzogen, wenn die Entrichtung des Entgeltes erfolgt<br />

ist und die Kontrollen in der Umschlaghalle oder im Anlieferbereich des Recyclinghofs<br />

nach dem Abladen keine Beanstandungen ergeben haben.<br />

§ 7 – Benutzung der Umschlaghalle/des Umschlagplatzes<br />

(1) Der Aufenthalt von Personen und Fahrzeugen im Bereich des Abfallumschlages ist nur<br />

in direktem Zusammenhang mit der Anlieferung von Abfällen gestattet. Das Betreten<br />

der Umschlaghalle/des Umschlagplatzes selbst ist für betriebsfremde Personen<br />

grundsätzlich nur in Begleitung des Betriebspersonals gestattet.<br />

(2) Das Abstellen oder Aufnehmen von Containern oder von Anhängern mit oder ohne<br />

Ladung auf dem Gelände ist nur nach entsprechenden Anweisungen des<br />

Betriebspersonals zulässig.<br />

(3) Die Einfahrt in die Umschlaghalle/auf den Umschlagplatz darf erst nach Aufforderung<br />

durch das Betriebspersonal in das jeweils zugewiesene Zufahrtstor erfolgen. Die Abfälle<br />

sind ausschließlich in dem durch das Betriebspersonal zugewiesenen Schüttbereich<br />

abzuladen.<br />

29


(4) Die Fahrzeuge sind ohne Verzögerung aber mit der gebotenen Sorgfalt zu entladen.<br />

Nach dem Entladen ist die Umschlaghalle/der Umschlagplatz unverzüglich zu<br />

verlassen.<br />

(5) Kann ein Entladevorgang nicht oder nicht vollständig durchgeführt werden und bleiben<br />

nachfolgende Versuche erfolglos, ist das Fahrzeug aus der Halle zu fahren. Sofern<br />

beabsichtigt ist, Arbeiten zur Vorbereitung der endgültigen Entleerung vorzunehmen<br />

(Beseitigung sperriger Gegenstände o. ä.) sind diese unter Beachtung der Arbeitsschutzbestimmungen<br />

durch den Anlieferer vor der Halle durchzuführen.<br />

§ 8 – Benutzung der Annahmestelle für Sonderabfall-Kleinmengen<br />

(1) Der Aufenthalt in der Annahmestelle ist nur dem Betriebspersonal und unter Einhaltung<br />

der Bestimmungen gemäß TRGS 520 gestattet. Anlieferern ist der Zutritt nur bis zum<br />

Übergabetisch oder zu den Stellbereichen unter dem jeweiligen Vordach zur Abgabe<br />

der Abfälle gestattet.<br />

(2) Die Übergabe der schadstoffhaltigen Abfälle erfolgt auf dem Übergabetisch oder direkt<br />

an das Betriebspersonal. Das Abstellen oder Ablegen von Abfällen ist nur<br />

ausnahmsweise und dann gemäß den Anweisungen des Betriebspersonals in die<br />

zugelassenen Behälter bzw. auf die zugewiesenen Flächen zulässig.<br />

(3) Bei Unfällen oder Havarien im Bereich der Schadstoffannahmestelle ist den<br />

Anweisungen des Betriebspersonals Folge zu leisten; dieses gilt auch für scheinbar<br />

kleine Ereignisse wie z. B. Verschütten von Inhaltsstoffen.<br />

(4) Angenommen werden nur schadstoffhaltige Abfälle gemäß § 10 Abs. 2 in Verbindung<br />

mit Anhang I der Satzung über die Entsorgung von Abfällen durch den Verband.<br />

Gegenstände und Stoffe, auf die das Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG) keine<br />

Anwendung findet (z. B. radioaktive Abfälle, Munition, Sprengmittel/-körper) sind von<br />

der Annahme ausgeschlossen.<br />

(5) Werden Gegenstände oder Stoffe gemäß Abs. 4 angeliefert, erfolgt eine Sicherstellung<br />

des Materials und sofortige Alarmierung der zuständigen Dienststelle<br />

(Munitionsbergungsdienst, technisches Hilfswerk, Feuerwehr) sowie der örtlichen<br />

Polizei. Der Anlieferer hat bis zum Eintreffen der zuständigen Einrichtungen im<br />

Annahmebereich anwesend zu bleiben. Die weitere Verfahrensweise richtet sich dann<br />

nach den Festlegungen der zuständigen Dienststelle.<br />

§ 9 – Verlassen des Betriebsgeländes<br />

Der Benutzer des Recyclinghofes hat durch geeignete Maßnahmen sicher zu stellen, dass<br />

Verschmutzungen der Verkehrsflächen durch sein Fahrzeug und seinen/seine<br />

Transportbehälter weitestgehend vermieden werden.<br />

Im Falle von Verschmutzungen sind diese durch den Verursacher unverzüglich zu<br />

beseitigen. Die betroffene Fläche ist dabei besenrein zu hinterlassen. Ist dies nicht möglich<br />

(z. B. bei Einsickerungen), kann der Verband die Reinigung auf Kosten des Verursachers<br />

durchführen bzw. durchführen lassen.<br />

30


§ 10 – In-Kraft-Treten<br />

Diese Benutzungsordnung tritt am 01.01.2014 in Kraft, gleichzeitig wird die<br />

Benutzungsordnung vom 12.05.2005 außer Kraft gesetzt.<br />

Ludwigsfelde, den 11.12.2013<br />

Schmidt<br />

Vorsitzender der<br />

Verbandsversammlung<br />

Pätzold<br />

Verbandsvorsteher<br />

Die Verbandsversammlung des Südbrandenburgischen Abfallzweckverbandes (SBAZV) hat<br />

in ihrer Sitzung am 11.12.2013 die vorstehende Benutzungsordnung für die Recyclinghöfe<br />

beschlossen.<br />

Diese wird hiermit öffentlich bekannt gegeben.<br />

Ludwigsfelde, den 12.12.2013<br />

Schmidt<br />

Vorsitzender der<br />

Verbandsversammlung<br />

Pätzold<br />

Verbandsvorsteher<br />

31


Bekanntmachung<br />

Beschlüsse der 14. Verbandsversammlung des Zweckverbandes Abfallbehandlung<br />

Nuthe-Spree (ZAB) vom 12. Dezember 2013<br />

Öffentlicher Teil der Sitzung<br />

1. Beschluss der Entgeltordnung für die Abfallbehandlung in der Mechanischbiologischen<br />

Stabilisierungsanlage des ZAB für das Jahr 2014<br />

(Beschluss-Nr. VV 127/13)<br />

Die Verbandsversammlung beschließt:<br />

Die Entgeltordnung für die Abfallbehandlung in der Mechanisch-biologischen<br />

Stabilisierungsanlage des ZAB für das Jahr 2014 wird bestätigt.<br />

2. Beschluss des Wirtschaftsplanes 2014<br />

(Beschluss-Nr. VV 128/13)<br />

Die Verbandsversammlung beschließt:<br />

Der Wirtschaftsplan 2014 des Zweckverbandes Abfallbehandlung Nuthe-Spree (ZAB) mit<br />

seinen Bestandteilen:<br />

- Erfolgsplan<br />

- Finanzplan<br />

- Stellenplan<br />

- Verpflichtungsermächtigungen<br />

- Kreditaufnahmen<br />

wird festgesetzt. Die Übersicht über geplante Investitionen und deren Finanzierung<br />

für die Jahre 2014 bis 2017 wird bestätigt.<br />

Königs Wusterhausen, den 12.12.2013<br />

Schmidt<br />

Vorsitzender der<br />

Verbandsversammlung<br />

Kirsch<br />

Verbandsvorsteher<br />

32


Bekanntmachung<br />

des Zweckverbandes Abfallbehandlung Nuthe-Spree (ZAB)<br />

Entgeltordnung für die Abfallbehandlung in der Mechanisch-biologischen<br />

Stabilisierungsanlage des Zweckverbandes Abfallbehandlung Nuthe-Spree<br />

(ZAB)<br />

§ 1<br />

Entgeltgegenstand<br />

(1)<br />

Für die Behandlung von Abfällen zur Beseitigung aus dem Gebiet des <strong>Landkreis</strong>es Oder-<br />

Spree, des <strong>Landkreis</strong>es Teltow-Fläming sowie für das Gebiet des Amtes Schenkenländchen,<br />

der Gemeinden Bestensee, Eichwalde, Heidesee, Schönefeld, Schulzendorf, Zeuthen und<br />

der Städte Königs Wusterhausen, Wildau und Mittenwalde des <strong>Landkreis</strong>es <strong>Dahme</strong>-<br />

<strong>Spreewald</strong> (Verbandsgebiet) in der Mechanisch-biologischen Stabilisierungsanlage (MBS)<br />

des ZAB werden Entgelte nach Maßgabe der Anlage 1 zu dieser Ordnung erhoben. Die zur<br />

Behandlung in der MBS zugelassenen Abfälle ergeben sich aus der Anlage 1 zur<br />

Benutzungsordnung für die Mechanisch-biologische Stabilisierungsanlage.<br />

(2)<br />

Abfälle zur Verwertung und Abfälle, die nicht aus dem Verbandsgebiet stammen, nimmt der<br />

ZAB nach Vereinbarung an. In diesem Fall wird die Höhe des zu entrichtenden Entgeltes<br />

gesondert festgelegt.<br />

§ 2<br />

Entgeltpflichtige<br />

Zur Zahlung der Entgelte ist der Anlieferer verpflichtet.<br />

§ 3<br />

Bemessungsgrundlage<br />

(1)<br />

Grundlage der Entgeltberechnung bilden das durch Verwiegung ermittelte Abfallgewicht (t)<br />

und das der angelieferten Abfallart und Abfallbeschaffenheit gemäß der Anlage 1<br />

zugeordnete Entgelt in (€/t).<br />

(2)<br />

Das Abfallgewicht ergibt sich aus der Differenz des Fahrzeuggesamtgewichtes bei der<br />

Anlieferung der Abfälle und dem durch Rückverwiegung ermittelten Leergewicht des<br />

Fahrzeuges.<br />

Die Fahrzeuginsassen haben das Fahrzeug beim Wiegevorgang zu verlassen. In<br />

Ausnahmefällen (Fuhrwerke oder andere Transportfahrzeuge, die aus technischen Gründen<br />

die Wiegeeinrichtung nicht befahren können) ist für die Berechnung des Entgeltes die<br />

Nutzlast maßgebend, die sich aus der Betriebszulassung des Anhängefahrzeuges ergibt,<br />

abzüglich des Leergewichtes der Wechselaufbauten.<br />

33


(3)<br />

Bei Ausfall der Waage des ZAB wird die Waage des benachbarten Recyclinghofes des<br />

Südbrandenburgischen Abfallzweckverbandes (SBAZV) zur Ermittlung des angelieferten<br />

Abfallgewichtes genutzt. Sollte auch diese Waage ausfallen, wird das angelieferte<br />

Abfallgewicht geschätzt. Das Einvernehmen über die erfolgte Schätzung wird durch<br />

Unterschrift bekundet.<br />

(4)<br />

Die Zuordnung der angelieferten Abfälle zu der der Berechnung des Entgeltes zu Grunde zu<br />

legenden Abfallart und Abfallbeschaffenheit erfolgt durch das Personal der MBS.<br />

§ 4<br />

Wiegeleistungen<br />

Für das Verwiegen von Fahrzeugen, die nicht Anlieferer zum ZAB sind (Fremdverwiegung),<br />

wird ein Entgelt nach Maßgabe der Anlage 1 zu dieser Ordnung erhoben.<br />

§ 5<br />

Fälligkeit<br />

(1)<br />

Die Entgelte sind bei der Annahme der Abfälle an der Mechanisch-biologischen<br />

Stabilisierungsanlage bzw. nach der Durchführung des Wiegevorganges (Fremdverwiegung<br />

gem. § 4) grundsätzlich bar zu entrichten.<br />

(2)<br />

Gewerbliche Abfallbeförderer und regelmäßige Anlieferer können sich des bargeldlosen<br />

Zahlungsverkehrs bedienen. Zu diesem Zweck haben sie zugunsten des Zweckverbandes<br />

Abfallbehandlung Nuthe-Spree (ZAB) eine Einzugsermächtigung zu erteilen. Ein Anspruch<br />

auf Aufnahme in das Unbarverfahren besteht nicht.<br />

§ 6<br />

In-Kraft-Treten<br />

Diese Entgeltordnung tritt mit Wirkung vom 01.01.2014 in Kraft und gleichzeitig wird die<br />

Entgeltordnung vom 29.11.2012 (Beschluss-Nr. VV 119/12) außer Kraft gesetzt.<br />

Königs Wusterhausen, den 12.12.2013<br />

Schmidt<br />

Vorsitzender der<br />

Verbandsversammlung<br />

Kirsch<br />

Verbandsvorsteher<br />

34


Die Verbandsversammlung des Zweckverbandes Abfallbehandlung Nuthe-Spree (ZAB) hat<br />

in ihrer Sitzung am 12.12.2013 die vorstehende Entgeltordnung beschlossen.<br />

Die vorstehende Entgeltordnung wird hiermit öffentlich bekannt gegeben und tritt am<br />

01.01.2014 in Kraft.<br />

Königs Wusterhausen, den 12.12.2013<br />

Schmidt<br />

Vorsitzender der<br />

Verbandsversammlung<br />

Kirsch<br />

Verbandsvorsteher<br />

35


Anlage 1 zur Entgeltordnung<br />

1. Die Entgelte für die Behandlung von Abfällen in der Mechanisch-biologischen<br />

Stabilisierungsanlage des ZAB betragen:<br />

Schlüssel* Abfallbezeichnung Entgelt<br />

(Euro/t)<br />

02 Abfälle aus der Verarbeitung von Nahrungsmitteln<br />

02 01 03 Abfälle aus pflanzlichem Gewebe 86,00<br />

02 01 04 Kunststoffabfälle (ohne Verpackungen) 165,00<br />

02 01 07 Abfälle aus der Forstwirtschaft 86,00<br />

02 03 04 für Verzehr oder Verarbeitung ungeeignete Stoffe 92,00<br />

02 03 05 Schlämme aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung<br />

(Obstverarbeitung)<br />

92,00<br />

02 04 03 Schlämme aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung<br />

(Zuckerherstellung)<br />

92,00<br />

02 06 01 für Verzehr oder Verarbeitung ungeeignete Stoffe 92,00‘<br />

02 06 03 Schlämme aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung<br />

(Backwarenherstellung)<br />

92,00<br />

02 07 04 für Verzehr oder Verarbeitung ungeeignete Stoffe 92,00<br />

02 07 05 Schlämme aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung<br />

(Getränkeherstellung)<br />

92,00<br />

02 07 99 Abfälle a.n.g. 92,00<br />

‘<br />

03 Abfälle aus der Holzverarbeitung<br />

03 01 01 Rinden- und Korkabfälle 25,00<br />

03 01 05 Sägemehl, Späne, Abschnitte, Holz, Spanplatten und Furniere mit<br />

Ausnahme derjenigen, die unter 03 01 04* fallen<br />

25,00<br />

03 01 99 Abfälle a.n.g. 92,00<br />

03 03 01 Rinden- und Holzabfälle 25,00<br />

03 03 05 De-inking-Schlämme aus dem Papierrecycling 92,00<br />

03 03 07 mechanisch abgetrennte Abfälle aus der Auflösung von Papier- und<br />

Pappabfällen<br />

92,00<br />

03 03 08 Abfälle aus dem Sortieren von Papier und Pappe für das Recycling 86,00<br />

03 03 10 Faserabfälle, Faser-, Füller- und Überzugsschlämme aus der<br />

mechanischen Abtrennung aus Papierfabriken<br />

92,00<br />

03 03 11 Schlämme aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung mit<br />

Ausnahme derjenigen, die unter 03 03 10 fallen<br />

92,00<br />

03 03 99 Abfälle a.n.g. 92,00<br />

04 Abfälle aus Leder-, Pelz- und Textilindustrie<br />

04 02 09 Abfälle aus Verbundmaterialien (imprägnierte Textilien, Elastomer, 165,00<br />

Plastomer)<br />

04 02 20 Schlämme aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung mit<br />

Ausnahme derjenigen, die unter 04 02 19 fallen<br />

92,00<br />

04 02 21 Abfälle aus unbehandelten Textilfasern 92,00<br />

04 02 99 Abfälle a. n. g. 92,00<br />

07 Abfälle aus Herstellung, Zubereitung, Vertrieb und<br />

Anwendung organischer Grundchemikalien<br />

07 01 99 Abfälle a.n.g. 92,00<br />

07 02 12 Schlämme aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung mit<br />

Ausnahme derjenigen, die unter 07 02 11 fallen<br />

92,00<br />

07 02 13 Kunststoffabfälle 165,00<br />

07 02 99 Abfälle a.n.g. 92,00<br />

36


08 Abfälle aus Herstellung, Zubereitung, Vertrieb und<br />

Anwendung von Beschichtungen (Farben, Lacke, Email),<br />

Klebestoffen, Dichtmassen und Druckfarben<br />

08 01 12 Farb- und Lackabfälle mit Ausnahme derjenigen, die unter 08 01 11<br />

fallen<br />

165,00<br />

08 04 10 Klebstoff- und Dichtmassenabfälle mit Ausnahme derjenigen, die<br />

unter 08 04 09 fallen<br />

165,00<br />

10 Abfälle aus thermischen Prozessen<br />

10 01 01 Rost- und Kesselasche 92,00<br />

10 11 12 Glasabfall mit Ausnahme desjenigen, das unter 10 11 11 fällt 92,00<br />

12 Abfälle aus Prozessen der mechanischen Formgebung<br />

und Oberflächenbearbeitung<br />

12 01 05 Kunststoffspäne und –drehspäne 165,00<br />

12 01 17 Strahlmittelabfälle mit Ausnahme derjenigen, die unter 12 01 16<br />

fallen<br />

92,00<br />

12 01 99 Abfälle a.n.g. 92,00<br />

15 Verpackungen<br />

15 01 01 Verpackungen aus Papier und Pappe 84,60<br />

15 01 02 Verpackungen aus Kunststoff 92,00<br />

15 01 03 Verpackungen aus Holz 92,00<br />

15 01 04 Verpackungen aus Metall 92,00<br />

15 01 05 Verbundverpackungen 92,00<br />

15 01 06 Gemischte Verpackungen 92,00<br />

15 01 07 Verpackungen aus Glas 92,00<br />

15 01 09 Verpackungen aus Textilien 92,00<br />

15 02 03 Aufsaug- und Filtermaterialien, Wischtücher und Schutzkleidung mit 92,00<br />

Ausnahme derjenigen, die unter 15 02 02 fallen<br />

17 Bau- und Abbruchabfälle<br />

17 02 01 Holz 25,00<br />

17 02 02 Glas 92,00<br />

17 02 03 Kunststoffe außer Styropor/Styrodur 165,00<br />

17 03 02 Bitumengemische mit Ausnahme derjenigen, die unter 17 03 01*<br />

fallen<br />

92,00<br />

17 06 04 Dämmmaterial mit Ausnahme desjenigen, das unter 17 06 01 und 299,00<br />

17 06 03 fällt<br />

17 09 04-1 gemischte Bau- und Abbruchabfälle mit Ausnahme derjenigen, die 92,00<br />

unter 17 08 01*, 17 09 02* und 17 09 03* fallen<br />

17 09 04-2 Styropor/Styrodur verunreinigt 299,00<br />

18 Abfälle aus der humanmedizinischen oder tierärztlichen<br />

Versorgung und Forschung<br />

18 01 04 Abfälle, an deren Sammlung und Entsorgung aus<br />

infektionspräventiever Sicht keine besonderen Anforderungen<br />

gestellt werden<br />

18 02 03 Abfälle, an deren Sammlung und Entsorgung aus<br />

infektionspräventiever Sicht keine besonderen Anforderungen<br />

gestellt werden<br />

37<br />

92,00<br />

92,00<br />

19 Abfälle aus Abfall- und Abwasserbehandlungsanlagen<br />

19 01 02 Eisenteile aus der Rost- und Kesselasche 92,00<br />

19 01 12 Rost- und Kesselaschen sowie Schlacken mit Ausnahme<br />

derjenigen, die unter 19 01 11 fallen<br />

92,00<br />

19 03 05 Stabilisierte Abfälle mit Ausnahme derjenigen, die unter 19 03 04<br />

fallen<br />

86,00<br />

19 05 01 nicht kompostierte Fraktionen von Siedlungs- und ähnlichen Abfällen 92,00<br />

19 05 03 nicht spezifikationsgerechter Kompost 92,00<br />

19 05 99 Abfälle a.n.g. 92,00<br />

19 06 04 Gärrückstand/-schlamm aus der anaeroben Behandlung von<br />

Siedlungsabfällen<br />

92,00


19 06 06 Gärrückstand/-schlamm aus der anaeroben Behandlung von<br />

tierischen und pflanzlichen Abfällen<br />

92,00<br />

19 08 01 Sieb- und Rechenrückstände 65,00<br />

19 08 02 Sandfangrückstände 65,00<br />

19 08 05 Schlämme aus der Behandlung kommunaler Abwässer 92,00<br />

19 08 12 Schlämme aus der biologischen Behandlung von industriellem<br />

Abwasser mit Ausnahme derjenigen, die unter 19 08 11 fallen<br />

92,00<br />

19 08 14 Schlämme aus einer anderen Behandlung von industriellem<br />

Abwasser mit Ausnahme derjenigen, die unter 19 08 13 fallen<br />

92,00<br />

19 09 01 feste Abfälle aus der Erstfiltration und Siebrückstände 92,00<br />

19 09 02 Schlämme aus der Wasserklärung 92,00<br />

19 12 01 Papier und Pappe 84,60<br />

19 12 02 Eisenmetalle 92,00<br />

19 12 03 Nichteisenmetalle 92,00<br />

19 12 04 Kunststoff und Gummi 165,00<br />

19 12 05 Glas 92,00<br />

19 12 07 Holz mit Ausnahme desjenigen, das unter 19 12 06 fällt 25,00<br />

19 12 08 Textilien 92,00<br />

19 12 09 Mineralien (z.B. Sand, Steine) 92,00<br />

19 12 12 sonstige Abfälle (einschließlich Materialmischungen) aus der<br />

mechanischen Behandlung von Abfällen mit Ausnahme derjenigen,<br />

165,00<br />

die unter 19 12 11* fallen<br />

20 Siedlungsabfälle und ähnliche gewerbliche Abfälle<br />

20 01 01 Papier und Pappe 84,60<br />

20 01 02 Glas 92,00<br />

20 01 08 Biologisch abbaubare Küchen- und Kantinenabfälle 84,60<br />

20 01 10 Bekleidung 92,00<br />

20 01 11 Textilien 92,00<br />

20 01 28 Farben und Druckfarben mit Ausnahme derjenigen, die unter<br />

20 01 27 fallen<br />

165,00<br />

20 01 30 Reinigungsmittel mit Ausnahme derjenigen, die unter 20 01 29 fallen 92,00<br />

20 01 32 Arzneimittel mit Ausnahme derjenigen, die unter 20 01 31 fallen 92,00<br />

20 01 34 Batterien und Akkumulatoren mit Ausnahme derjenigen, die unter<br />

20 01 33 fallen<br />

165,00<br />

20 01 38 Holz mit Ausnahme desjenigen, das unter 20 01 37 fällt 25,00<br />

20 01 39 Kunststoffe 165,00<br />

20 01 40 Metalle 92,00<br />

20 02 01 biologisch abbaubare Abfälle 92,00<br />

20 02 03 andere nicht kompostierbare Abfälle 92,00<br />

20 03 01 - 1 gemischte Siedlungsabfälle<br />

aus Hausmüllsammlungen im Verbandsgebiet<br />

84,60<br />

20 03 01 - 2 gemischte Siedlungsabfälle<br />

ohne Hausmüllsammlungen aus dem Verbandsgebiet<br />

92,00<br />

20 03 02 Marktabfälle 92,00<br />

20 03 03 Straßenreinigungsabfälle 92,00<br />

20 03 06 Abfälle aus der Kanalreinigung 92,00<br />

20 03 07 Sperrmüll 86,00<br />

20 03 99 Siedlungsabfälle a.n.g 92,00<br />

38


*<br />

Die dem Abfallschlüssel im Einzelfall hinzugefügte 7. Ziffer dient zur internen<br />

Differenzierung von Abfällen, für die die Abfallverzeichnis-Verordnung nur einen 6-stelligen<br />

Schlüssel vorsieht.<br />

2. Das Entgelt für einen Wiegevorgang (Fremdverwiegung gem. § 4) beträgt 5,00 €.<br />

39


Bekanntmachung<br />

des Zweckverbandes Abfallbehandlung Nuthe-Spree (ZAB)<br />

Festsetzungen nach § 14 Abs. 1 Nr. 1 EigV 2009<br />

für das Wirtschaftsjahr 2014<br />

Aufgrund des § 7 Nr. 3 und des § 14 Abs. 1 der Eigenbetriebsverordnung hat die<br />

Verbandsversammlung durch Beschluss vom 12. Dezember 2013 den Wirtschaftsplan für das<br />

Wirtschaftsjahr 2014 festgestellt.<br />

1 Es betragen<br />

1.1 im Erfolgsplan<br />

die Erträge 12.187.500 €<br />

die Aufwendungen 12.007.500 €<br />

der Jahresgewinn 180.000 €<br />

1.2 im Finanzplan<br />

Mittelzufluss aus laufender Geschäftstätigkeit 2.284.000 €<br />

Mittelabfluss aus der Investitionstätigkeit 388.000 €<br />

Mittelabfluss aus der Finanzierungstätigkeit 3.680.500 €<br />

2 Es werden festgesetzt<br />

2.1 der Gesamtbetrag der Kredite auf 388.000 €<br />

2.2 der Gesamtbetrag der Verpflichtungsermächtigungen auf 0 €<br />

2.3 die Verbandsumlage auf 0 €<br />

Königs Wusterhausen, den 12.12.2013<br />

Kirsch<br />

Verbandsvorsteher<br />

Schmidt<br />

Vorsitzender<br />

der Verbandsversammlung<br />

40


Verbandssatzung<br />

des Wasser- und Abwasserzweckverbandes „Scharmützelsee-Storkow/Mark“<br />

Auf Grund der §§ 1 und 4 ff. des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit im Land<br />

Brandenburg (GKG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 28.05.1999 (GVBl. I S. 194),<br />

zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes zur Änderung verwaltungsvollstreckungs- und<br />

abgabenrechtlicher Vorschriften vom 13.05.2013 (GVBl. I Nr. 18), der §§ 3 und 12 der<br />

Kommunalverfassung des Landes Brandenburg (BbgKVerf) vom 18.12.2007 (GVBl. I S.<br />

286), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes zur Änderung verwaltungsvollstreckungsund<br />

abgabenrechtlicher Vorschriften vom 13.05.2013 (GVBl. I Nr. 18) hat die<br />

Verbandsversammlung des Wasser- und Abwasserzweckverbandes „Scharmützelsee–<br />

Storkow/Mark“ in ihrer Sitzung am 04.12.2013 folgende Verbandssatzung beschlossen:<br />

Inhalt:<br />

§ 1 Allgemeines<br />

§ 2 Organe<br />

§ 3 Verbandsversammlung<br />

§ 4 Aufgaben der Verbandsversammlung<br />

§ 5 Einberufung der Verbandsversammlung<br />

§ 6 Beschlussfähigkeit, Öffentlichkeit<br />

§ 7 Beschlussfassung<br />

§ 8 Wahlen<br />

§ 9 Rechte und Pflichten der Mitglieder der Verbandsversammlung<br />

§ 10 Verbandsvorsteher<br />

§ 11 Ehrenamtliche und hauptamtliche Tätigkeit<br />

§ 12 Rechts- und Verwaltungsgeschäfte<br />

§ 13 Rechtsverhältnisse der Verbandsbediensteten<br />

§ 14 Wirtschaftsführung<br />

§ 15 Wirtschaftsplan, Kredite, Kassenkredite<br />

§ 16 Schlichtung von Streitigkeiten<br />

§ 17 Aufnahme und Ausscheiden von Verbandsmitgliedern<br />

§ 18 Auflösung des Zweckverbandes und Abwicklung<br />

§ 19 Bekanntmachungen<br />

§ 20 Inkrafttreten<br />

41


§ 1 Allgemeines<br />

(1) Die Gemeinden nach § 1 Abs. 5 dieser Satzung bilden nach den §§ 1 und 4 ff. des<br />

Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit im Land Brandenburg (GKG) i. V. m.<br />

der Kommunalverfassung für das Land Brandenburg (BbgKVerf) einen<br />

Zweckverband.<br />

(2) Der Name des Zweckverbandes lautet: Wasser- und Abwasserzweckverband<br />

„Scharmützelsee-Storkow/Mark“.<br />

(3) Der Zweckverband ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts. Er verwaltet seine<br />

Angelegenheiten im Rahmen der Gesetze unter eigener Verantwortung. Er dient dem<br />

öffentlichen Wohl und verfolgt nicht den Zweck, Gewinne zu erzielen.<br />

(4) Der Sitz des Zweckverbandes ist 15864 Wendisch Rietz.<br />

(5) Das Verbandsgebiet umfasst das Gebiet der Verbandsmitglieder:<br />

für den Bereich Wasserversorgung<br />

im <strong>Landkreis</strong> Oder-Spree<br />

Gemeinde<br />

Ortseile<br />

Zahlen der Stimmen in<br />

der<br />

Verbandsversammlung<br />

Bad Saarow Bad Saarow, Neu Golm 4<br />

Diensdorf-Radlow 1<br />

Reichenwalde<br />

Dahmsdorf, Kolpin,<br />

Reichenwalde<br />

1<br />

Rietz-Neuendorf<br />

Ahrensdorf, Alt Golm,<br />

Behrensdorf, Glienicke,<br />

Herzberg, Pfaffendorf,<br />

2<br />

Sauen, Wilmersdorf<br />

Storkow (Mark)<br />

Alt Stahnsdorf, Bugk,<br />

Görsdorf, Groß Eichholz,<br />

Groß Schauen, Klein<br />

Schauen, Kummersdorf,<br />

6<br />

Philadelphia, Rieplos,<br />

Schwerin, Selchow,<br />

Storkow (Mark)<br />

Tauche Lindenberg 1<br />

Wendisch Rietz 1<br />

42


im <strong>Landkreis</strong> <strong>Dahme</strong>-<strong>Spreewald</strong><br />

Gemeinde<br />

Heidesee<br />

Ortseile<br />

Blossin, Kolberg, Prieros,<br />

Streganz, Wolzig<br />

Zahlen der Stimmen in<br />

der<br />

Verbandsversammlung<br />

2<br />

für den Bereich Abwasserbeseitigung<br />

im <strong>Landkreis</strong> Oder-Spree<br />

Gemeinde<br />

Ortseile<br />

Zahlen der Stimmen in<br />

der<br />

Verbandsversammlung<br />

Bad Saarow Bad Saarow, Neu Golm 4<br />

Diensdorf-Radlow 1<br />

Reichenwalde<br />

Dahmsdorf, Kolpin,<br />

Reichenwalde<br />

1<br />

Rietz-Neuendorf<br />

Ahrensdorf, Alt Golm,<br />

Behrensdorf, Glienicke,<br />

Herzberg, Pfaffendorf,<br />

2<br />

Sauen, Wilmersdorf<br />

Spreenhagen Lebbin 1<br />

Storkow (Mark)<br />

Alt Stahnsdorf, Bugk,<br />

Görsdorf, Groß Eichholz,<br />

Groß Schauen, Klein<br />

Schauen, Kummersdorf,<br />

Philadelphia, Rieplos,<br />

6<br />

Schwerin, Selchow,<br />

Storkow (Mark),<br />

Wochowsee<br />

Tauche Lindenberg 1<br />

Wendisch Rietz 1<br />

im <strong>Landkreis</strong> <strong>Dahme</strong>-<strong>Spreewald</strong><br />

Gemeinde<br />

Heidesee<br />

Ortseile<br />

Blossin, Kolberg, Prieros,<br />

Streganz, Wolzig<br />

Zahlen der Stimmen in<br />

der<br />

Verbandsversammlung<br />

2<br />

43


(6) Der Zweckverband hat im Gebiet seiner Mitgliedsgemeinden die Aufgaben<br />

- der Wasserversorgung und<br />

- der Abwasserbeseitigung mit Ausnahme der Niederschlagswasser-<br />

Beseitigung<br />

zu erfüllen, soweit diese ihm die jeweilige Teilaufgabe übertragen haben. Der<br />

Aufgabenumfang für jedes Verbandsmitglied ergibt sich aus § 1 Abs. 5 dieser<br />

Satzung. Zu den Aufgaben gehören auch die Planung, Übernahme, Einrichtung,<br />

Instandhaltung, Verbesserung, Erneuerung, Erweiterung, Betrieb, Veränderung,<br />

Beseitigung und Unterhaltung der zur Erfüllung der Wasserver- sorgung und<br />

Abwasserbeseitigung erforderlichen unter- und oberirdischen Bauwerke und der<br />

baulichen und ausrüstungstechnischen Anlagen. Der Zweck- verband kann<br />

außerdem für Dritte Aufgaben im Sinne der Sätze 1 bis 3 erfüllen.<br />

(7) Die Verbandsmitglieder des Zweckverbandes sind verpflichtet, ihm die zum Zeitpunkt<br />

ihres Beitritts in ihrem Eigentum befindlichen Anlagen der Wasserver- und<br />

Abwasserentsorgung nach § 1 Abs. 5 dieser Satzung entschädigungslos zu Eigentum<br />

zu übergeben. Grundstücke, die dem Zweckverband zur Aufgabenerfüllung von den<br />

Gemeinden oder Dritten unentgeltlich übertragen wurden, sind an diese unentgeltlich<br />

zurück zu übertragen, sofern der Zweckverband diese Grundstücke nicht mehr zu<br />

seiner Aufgabenerfüllung benötigt.<br />

(8) Zur Erfüllung seiner Aufgaben kann der Zweckverband sich der Mitwirkung Dritter<br />

bedienen, insbesondere Dienstleistungsunternehmen für die Planung, Finanzierung,<br />

den Bau und Betrieb von Anlagen einschalten (sog. Betreibermodell).<br />

(9) Der Zweckverband gibt sich für die Durchführung seiner Aufgaben die erforderlichen<br />

Satzungen für das Verbandsgebiet der Wasserversorgung/der Abwasserbeseitigung<br />

nach § 1 Abs. 5 dieser Satzung.<br />

(10) Die Verbandsmitglieder haben den Zweckverband über alle Vorhaben und<br />

Maßnahmen in ihrem Gebiet, die die Aufgaben des Zweckverbandes berühren, zu<br />

unterrichten, ihm jederzeit Auskunft zu erteilen sowie Akten und sonstige Unterlagen<br />

zur Einsicht zur Verfügung zu stellen. Gleiches gilt für den Zweckverband.<br />

Vorkaufsrechte, Satzungsrechte und sonstige Rechte der Mitgliedergemeinden, die<br />

nicht kraft Gesetzes oder aufgrund dieser Satzung auf den Zweckverband<br />

übergegangen sind, werden die Mitglieder zugunsten des Zweckverbandes ausüben,<br />

falls und soweit dies zur Erfüllung der Verbandsaufgaben erforderlich ist.<br />

(11) Wenn eine Mitgliedsgemeinde ein in ihrem Eigentum stehendes Grundstück verkauft,<br />

in dem Wasser- oder Abwasserleitungen des Verbandes liegen, so ist die<br />

Mitgliedsgemeinde verpflichtet, diese Leitungen vor einem Verkauf durch Eintragung<br />

einer beschränkt persönlichen Dienstbarkeit zu sichern. Nach der Eintragung im<br />

Grundbuch steht der Mitgliedsgemeinde für das Leitungsrecht die übliche<br />

Entschädigung zu.<br />

44


(12) Für die Beitreibung seiner Geldforderungen, die öffentlich-rechtlicher Natur sind oder<br />

deren Beitreibung im Verwaltungszwangsverfahren gesetzlich ausdrücklich<br />

zugelassen ist, ist der Zweckverband die zuständige Vollstreckungsbehörde.<br />

§ 2 Organe<br />

Organe des Zweckverbandes sind:<br />

a) die Verbandsversammlung und<br />

b) der Verbandsvorsteher.<br />

§ 3 Verbandsversammlung<br />

(1) Die Verbandsversammlung setzt sich aus den Vertretern der Verbandsmitglieder<br />

zusammen. Jedes Verbandsmitglied entsendet einen Vertreter in die<br />

Verbandsversammlung mit unterschiedlicher Stimmenzahl.<br />

(2) Die Stimmenzahl der in die Verbandsversammlung zu entsendenden Vertreter richtet<br />

sich nach der Einwohnerzahl der Mitglieder und zwar dergestalt, dass jedem Mitglied<br />

einer Gemeinde je angefangene 1.500 Einwohner eine Stimme zukommt. Sofern für<br />

ein Mitglied Rechte und Pflichten nur für einzelne Orts- oder Gemeindeteile bestehen,<br />

sind für die Ermittlung der Stimmenzahlen die Einwohner des Orts- oder<br />

Gemeindeteils zu berücksichtigen. Maßgeblich ist die vom jeweils zuständigen<br />

Einwohnermeldeamt bekannt gegebene Einwohnerzahl zum 31. Dezember des<br />

Vorjahres. Danach haben die Verbandsmitglieder die in § 1 Abs. 5 genannte Zahl der<br />

Stimmen.<br />

(3) In Angelegenheiten, die allein eine Teilaufgabe (Wasserversorgung oder<br />

Abwasserbeseitigung) betreffen, haben nur die Vertreter der Verbandsmitglieder ein<br />

Stimmrecht, die diese Teilaufgabe auf den Zweckverband übertragen haben. Keine<br />

Angelegenheiten im Sinne des Satzes 1 sind die Aufnahme und das Ausscheiden von<br />

Verbandsmitgliedern, selbst wenn diese nur eine Teilaufgabe auf den Verband<br />

übertragen haben oder nur mit einer Teilaufgabe ausscheiden. Bei Wahlen und<br />

Personalangelegenheiten sowie bei Abstimmungen darüber, ob eine Angelegenheit<br />

nach Satz 1 vorliegt, hat jedes Mitglied der Verbandsversammlung eine Stimme.<br />

§ 4 Aufgaben der Verbandsversammlung<br />

(1) Die Verbandsversammlung wählt aus ihrer Mitte den Vertreter einer Gemeinde zum<br />

Vorsitzenden; in gleicher Weise wählt sie einen Stellvertreter des Vorsitzenden.<br />

(2) Den Vorsitz der Verbandsversammlung führt der Vorsitzende der<br />

Verbandsversammlung, im Falle seiner Verhinderung dessen Stellvertreter.<br />

45


(3) Die Verbandsversammlung entscheidet in allen Angelegenheiten des Verbandes,<br />

soweit Gesetz oder Verbandssatzung nichts anderes bestimmen. Sie überwacht die<br />

Durchführung der von ihr getroffenen Entscheidungen.<br />

Die Verbandsversammlung kann Aufgaben auf den Verbandsvorsteher übertragen,<br />

soweit eine Übertragung nicht dem Gesetz oder Regelungen der Verbandssatzung<br />

widerspricht.<br />

(4) Das Nähere regelt die Geschäftsordnung.<br />

§ 5 Einberufung der Verbandsversammlung<br />

Der Vorsitzende der Verbandsversammlung beruft die Verbandsversammlung mindestens<br />

zweimal im Jahr ein. Sie muss außerdem einberufen werden, wenn ein Fünftel der<br />

satzungsmäßigen Stimmenzahl der Verbandsversammlung dies unter Angabe der<br />

Beratungsgegenstände beantragt. Die Ladungsfrist beträgt mindestens 10 Tage. Dabei werden<br />

Absendetag und Sitzungstag nicht berücksichtigt. In dringenden Fällen beträgt die<br />

Ladungsfrist drei Tage. Die Einladung wegen Vorliegens einer Dringlichkeit bedarf der<br />

Bestätigung durch die Verbandsversammlung. Der Vorsitzende setzt die Tagesordnung im<br />

Benehmen mit dem Verbandsvorsteher fest.<br />

§ 6 Beschlussfähigkeit, Öffentlichkeit<br />

(1) Die Verbandsversammlung ist nur beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte<br />

der satzungsmäßigen Stimmenzahl durch die anwesenden Vertreter der Verbandsmitglieder<br />

eingebracht wird.<br />

(2) Wird die Verbandsversammlung wegen Beschlussunfähigkeit innerhalb von vier<br />

Wochen zum zweiten Mal ordnungsgemäß zur Verhandlung über denselben<br />

Gegenstand einberufen, ist sie ohne Rücksicht auf die in der Sitzung vertretene<br />

Stimmenzahl beschlussfähig; auf diese Folge ist in der zweiten Ladung aus<br />

drücklich hinzuweisen.<br />

(3) Die Sitzungen der Verbandsversammlung sind öffentlich, soweit nicht überwiegende<br />

Belange des öffentlichen Wohls oder berechtigte Interessen einzelner den<br />

Ausschluss der Öffentlichkeit erfordern. Die Verbandsversammlung<br />

entscheidet durch Beschluss.<br />

(4) Über den wesentlichen Inhalt der Verhandlungen der Verbandsversammlung ist<br />

eine Niederschrift zu fertigen. Sie ist vom Vorsitzenden der Verbandsversammlung<br />

zu unterzeichnen. Die Verbandsversammlung soll in der nächsten<br />

Sitzung über Einwendungen gegen die Niederschrift entscheiden.<br />

46


§ 7 Beschlussfassung<br />

(1) Beschlüsse werden, soweit durch Gesetz oder diese Satzung nichts anderes<br />

bestimmt ist, mit der Mehrheit der auf Ja oder Nein lautenden anwesenden<br />

Stimmen gefasst.<br />

(2) Beschlüsse zur Änderung der Aufgaben des Zweckverbandes nach § 1 Abs. 6<br />

der Satzung bedürfen einer einstimmigen Beschlussfassung, wobei mindestens<br />

zwei Drittel der Gesamtstimmenzahl des Zweckverbandes vorhanden sein<br />

müssen. Der Beitritt und das Ausscheiden von Verbandsmitgliedern, die<br />

Auflösung des Zweckverbandes sowie Änderungen des Maßstabes, nach dem die<br />

Verbandsmitglieder zur Deckung des Finanzbedarfs beizutragen haben, bedürfen einer<br />

einstimmigen Beschlussfassung. Sonstige Änderungen der<br />

Verbandssatzung bedürfen der einfachen Mehrheit der satzungsmäßigen<br />

Stimmenzahl.<br />

§ 8 Wahlen<br />

Gewählt wird durch Stimmzettel in geheimer Wahl. Abweichungen können vor der jeweiligen<br />

Wahl einstimmig beschlossen werden. Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der Stimmen der<br />

Anzahl der Mitglieder der Verbandsversammlung erhält. Erreicht niemand mehr als die Hälfte<br />

der Stimmen, findet zwischen den Personen mit den beiden höchsten Stimmenzahlen eine<br />

Stichwahl statt. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los, das der Vorsitzende der<br />

Verbandsversammlung zieht.<br />

§ 9 Rechte und Pflichten der Mitglieder der Verbandsversammlung<br />

Für die Annahme der Wahl, ihre Ablehnung, Rechte und Pflichten, Verschwiegenheits- und<br />

Treuepflicht sowie Ausschließungsgründe gelten die Vorschriften der Kommunalverfassung<br />

für das Land Brandenburg (BbgKVerf) entsprechend.<br />

§ 10 Verbandsvorsteher<br />

(1) Der Verbandsvorsteher ist hauptamtlich tätig. Er wird von der<br />

Verbandsversammlung für die Dauer von acht Jahren gewählt; mehrmalige<br />

Wiederwahl ist möglich. Im Übrigen gilt § 16 Abs. 4 GKG.<br />

(2) Die Verbandsversammlung wählt seinen Stellvertreter aus dem Kreis der<br />

gesetzlichen Vertreter der verbandsangehörigen Gemeinden.<br />

(3) Scheidet der Verbandsvorsteher aus, so übt sein Stellvertreter die Geschäfte bis<br />

zur Neuwahl des Verbandsvorstehers aus.<br />

47


(4) Der Verbandsvorsteher führt die Geschäfte der laufenden Verwaltung des<br />

Zweckverbandes sowie nach Maßgabe der Gesetze, dieser Verbandssatzung und<br />

der Beschlüsse der Verbandsversammlung. Er vertritt den Zweckverband gerichtlich<br />

und außergerichtlich. Der Verbandsvorsteher ist Dienstvorgesetzter der Beschäftigten<br />

des Zweckverbandes. Die Verbandsversammlung ist Dienstvorgesetzter des<br />

Verbandsvorstehers.<br />

(5) Soweit ihm nicht bereits gesetzlich oder aufgrund dieser Verbandssatzung<br />

Aufgaben zugewiesen sind, ist er auch zuständig für die Einstellung, Eingruppierung<br />

und Entlassung der Arbeiter und Angestellten. Grundlage bildet der<br />

der Verbandsversammlung bestätigte Stellenplan.<br />

von<br />

(6) Dem Verbandsvorsteher werden zur dauernden Erledigung die Entscheidung über<br />

den Abschluss von Verträgen mit einem Wert bis € 50.000,00 im Rah- men des von der<br />

Verbandsversammlung beschlossenen Wirtschaftsplanes übertragen. Weiterhin ist er für den<br />

Erwerb von Grundstücken und sonstigem Vermögen sowie der Übernahme von<br />

Einrichtungen und Anlagen anderer Versorgungsträger mit einem Wert bis € 10.000,00<br />

zuständig.<br />

(7) Erklärungen, durch die der Zweckverband verpflichtet werden soll, bedürfen der<br />

Schriftform. Sie sind vom Verbandsvorsteher oder seinem Vertreter und dem<br />

Vorsitzenden der Verbandsversammlung oder seinem Vertreter oder einem von der<br />

Verbandsversammlung zu bestimmenden Beschäftigten des Zweckverbandes oder<br />

Mitglied der Verbandsversammlung zu unterzeichnen. Bei Geschäften der laufenden<br />

Verwaltung bis zu einem Wert von € 5.000,00 unterzeichnet der Verbandsvorsteher<br />

oder sein Vertreter allein. Erklärungen, die nicht den Formvorschriften des GKG und<br />

dieser Satzung entsprechen, binden den Zweckverband nicht.<br />

§ 11 Ehrenamtliche und hauptamtliche Tätigkeit<br />

(1) Die Vertreter der Verbandsmitglieder, der Vorsitzende der Verbandsversammlung<br />

und ihre Stellvertreter üben ihr Amt ehrenamtlich aus. Sie haben Anspruch auf ein<br />

Sitzungsgeld. Verdienstausfall zählt nicht zu den Auslagen, die durch die Gewährung<br />

von Aufwandsentschädigung oder Sitzungsgeld abgegolten sind. Das Nähere regelt<br />

die Entschädigungssatzung des Zweckverbandes in der jeweils geltenden Fassung.<br />

(Abs. 2 und 3 entfallen)<br />

§ 12 Rechts- und Verwaltungsgeschäfte<br />

(1) Wird für ein Geschäft oder einen Kreis von Geschäften ein Bevollmächtigter bestellt,<br />

so gelten für die Bevollmächtigung die Vorschriften für Verpflichtungserklärungen<br />

entsprechend.<br />

(2) In Angelegenheiten, die den Verbandsvorsteher persönlich betreffen, übernimmt der<br />

Stellvertreter des Verbandsvorstehers die Geschäfte.<br />

48


§ 13 Rechtsverhältnisse der Verbandsbediensteten<br />

(1) Der Zweckverband kann Angestellte und Arbeiter beschäftigen.<br />

(2) Die Bediensteten des Verbandes müssen die für die Erfüllung ihrer Aufgabe nötige<br />

Eignung besitzen.<br />

(3) Im Falle der Auflösung oder Änderung der Verbandsaufgabe wird sich der Verband<br />

um die Übernahme der Bediensteten des Verbandes bemühen. Ist dies nicht möglich,<br />

hat die Verbandsversammlung vor Auflösung bzw. Änderung der Verbandsaufgabe<br />

die Übernahme oder sonstige Abwicklung der Dienst- und Versorgungsverhältnisse<br />

gemäß § 17 Abs. 2 Satz 3 GKG durch Beschluss zu gewährleisten.<br />

§ 14 Wirtschaftsführung<br />

(1) Für die Wirtschaftsführung und das Rechnungswesen des Zweckverbandes finden<br />

die Vorschriften der Eigenbetriebsverordnung des Landes Brandenburg (EigV) in der<br />

jeweils geltenden Fassung sinngemäß Anwendung.<br />

(2) Der Zweckverband hat seine Finanzwirtschaft so zu planen und zu führen, dass unter<br />

Wahrung der gemeinwirtschaftlichen Grundsätze die stetige Erfüllung seiner<br />

Aufgaben gesichert ist.<br />

(3) Der Zweckverband erhebt für seine Leistungen Beiträge und Gebühren in<br />

entsprechender Anwendung der Vorschriften des Kommunalabgabengesetzes für das<br />

Land Brandenburg.<br />

(4) Kredite darf der Zweckverband nur aufnehmen, wenn eine andere Finanzierung nicht<br />

möglich ist oder wirtschaftlich unzweckmäßig wäre. Kredite dürfen nur im<br />

Vermögensplan, der Bestandteil des Wirtschaftsplanes ist, und nur für Investitionen,<br />

Investitionsförderungsmaßnahmen und zur Umschuldung aufgenommen werden.<br />

(5) Soweit die Einnahmen des Zweckverbandes zur Deckung des Finanzbedarfs nicht<br />

ausreichen, wird von den Verbandsmitgliedern eine allgemeine Umlage erhoben. Für<br />

die Berechnung der allgemeinen Umlage wird die Einwohnerzahl des einzelnen<br />

Verbandsmitglieds zur Zahl der Einwohner aller Verbandsmitglieder ins Verhältnis<br />

gesetzt. Sofern eine Gemeinde nur mit einzelnen Orts- oder Gemeindeteilen<br />

Verbandsmitglied ist, sind die Einwohner des Orts- oder Gemeindeteils zu<br />

berücksichtigen. Maßgeblich ist die vom jeweils zuständigen Einwohnermeldeamt<br />

bekannt gegebene Einwohnerzahl zum 31. Dezember des Vorjahres. Die Ermittlung<br />

der allgemeinen Umlage erfolgt getrennt nach den Betriebszweigen<br />

Wasserversorgung und Abwasserbeseitigung. Der Widerspruch gegen den<br />

Umlagebescheid hat keine aufschiebende Wirkung. Über den Widerspruch<br />

entscheidet die Verbandsversammlung. Die erhobene Umlage wird einen Monat<br />

nach Bekanntgabe des Bescheides fällig.<br />

49


(6) Zur Finanzierung von Aufwendungen, die ihrer Art nach nur bei einzelnen<br />

Mitgliedern anfallen können oder von diesen verursacht werden, wird eine<br />

Sonderumlage bei denjenigen Zweckverbandsmitgliedern erhoben, die von diesen<br />

Leistungen und Aufwendungen des Zweckverbandes Vorteile haben.<br />

(7) Die Eingliederung des WZV Lindenberg gem. § 22b BbgGKG gilt für die<br />

Verbandsmitglieder Gemeinde Tauche mit dem OT Lindenberg und Gemeinde Rietz<br />

Neuendorf mit den OT Herzberg und Glienicke als Aufwand i. S. d. Absatzes 6, der<br />

nur bei diesen Verbandsmitgliedern anfällt und von diesen verursacht wurde. Die aus<br />

der Rechtsnachfolge des Zweckverbandes (WAS) für den WZV Lindenberg dem<br />

Zweckverband (WAS) entstehenden Aufwendungen und Kosten werden, soweit sie<br />

nicht durch Dritte getragen werden, durch eine Sonderumlage von den<br />

Zweckverbandsmitgliedern (WAS) Gemeinde Tauche und Gemeinde Rietz<br />

Neuendorf erhoben. Für die Berechnung dieser Sonderumlage wird die<br />

Einwohnerzahl der in den beiden betroffenen Verbandsmitgliedern, den Gemeinden<br />

Tauche und Rietz Neuendorf, jeweils betroffenen Ortsteilen Lindenberg, Herzberg<br />

und Glienicke zur Zahl der Einwohner aller drei Ortsteile insgesamt ins Verhältnis<br />

gesetzt. Maßgeblich ist die vom jeweils zu-ständigen Einwohnermeldeamt bekannt<br />

gegebene Einwohnerzahl zum Tage der Wirksamkeit der Eingliederung des WZV<br />

Lindenberg gem. § 22b BbgGKG in den Zweckverband (WAS). Der Widerspruch<br />

gegen den Umlagebescheid hat keine aufschiebende Wirkung. Über den<br />

Widerspruch entscheidet die Verbandsversammlung. Die erhobene Umlage wird<br />

einen Monat nach Bekanntgabe des Bescheides fällig.<br />

§ 15 Wirtschaftsplan, Kredite, Kassenkredite<br />

(1) Der Zweckverband hat für jedes Wirtschaftsjahr (Haushaltsjahr) einen<br />

Wirtschaftsplan aufzustellen.<br />

(2) Der Wirtschaftsplan tritt mit Beginn des Wirtschaftsjahres in Kraft und gilt für das<br />

Wirtschaftsjahr.<br />

(3) Der Wirtschaftsplan ist Grundlage für die Finanzwirtschaft des Zweckverbandes; er<br />

muss alle voraussichtlichen Erträge und Aufwendungen des Wirtschaftsjahres<br />

enthalten.<br />

(4) Wirtschaftsjahr des Zweckverbandes ist das Kalenderjahr.<br />

(5) Der Wirtschaftsplan besteht aus den Festsetzungen, dem Erfolgsplan und dem<br />

Finanzplan; für ihn und seine Teile gelten die Vorschriften der<br />

Eigenbetriebsverordnung (EigV) des Landes Brandenburg in der jeweils geltenden<br />

Fassung.<br />

50


§ 16 Schlichtung von Streitigkeiten<br />

(1) Bei Streitigkeiten über Rechte und Verbindlichkeiten der Beteiligten aus öffentlichrechtlichen<br />

Vereinbarungen sowie bei Streitigkeiten zwischen dem Zweckverband<br />

und seinen Verbandsmitgliedern oder der Verbandsmitglieder untereinander über<br />

Rechte und Verbindlichkeiten aus dem Verbandsverhältnis ist die Aufsichtsbehörde<br />

zur Schlichtung anzurufen.<br />

(2) Durch Beschluss der Verbandsversammlung kann eine Schiedsvereinbarung<br />

zwischen den Beteiligten abgeschlossen werden.<br />

§ 17 Aufnahme und Ausscheiden von Verbandsmitgliedern<br />

(1) Der Zweckverband kann durch die Aufnahme neuer Verbandsmitglieder erweitert<br />

werden. Die Aufnahme eines neuen Verbandsmitgliedes kann nur für beide<br />

Aufgabenbereiche, also nur bei Übertragung der Aufgaben der Wasserversorgung<br />

und der Abwasserbeseitigung auf den Zweckverband, einheitlich erfolgen. Das<br />

beigetretene Verbandsmitglied ist verpflichtet, alle Anlagen, Einrichtungen und<br />

Beteiligungen auf den Zweckverband entschädigungslos zu Eigentum für den<br />

Aufgabenbereich nach § 1 zu übertragen, der durch die Beitrittserklärung auf den<br />

Zweckverband übergegangen ist. Der Zweckverband soll als Rechtsnachfolger in alle<br />

Verträge eintreten, die das beigetretene Verbandsmitglied mit Dritten geschlossen<br />

hat, soweit der Vertragsinhalt von der Satzung des Verbandes umfasst wird und dem<br />

Zweck der Solidargemeinschaft des Verbandes dienlich ist. Ist der Beitritt zum<br />

Zweckverband rechtsverbindlich bewirkt, so ist das Mitglied verpflichtet, auch die<br />

dinglichen Nutzungsrechte an Grundstücken auf den Zweckverband für den<br />

übertragenen Aufgabenbereich zu übertragen.<br />

(2) Der Austritt muss unter Vorlage eines entsprechenden Beschlusses gegenüber dem<br />

Verbandsvorsteher schriftlich erklärt werden. Die Erklärung des Ausscheidens muss<br />

dem Zweckverband mindestens 12 Monate vor dem beabsichtigten<br />

Ausscheidetermin zugegangen sein. Soweit notwendig, schließen der Verband und<br />

das ausscheidende Verbandsmitglied eine finanzielle<br />

Auseinandersetzungsvereinbarung.<br />

§ 18 Auflösung des Zweckverbandes und Abwicklung<br />

(1) Abwickler ist der Verbandsvorsteher, soweit nicht im Auflösungsvertrag zur<br />

Beendigung der Zusammenarbeit die Bestellung eines anderen Abwicklers<br />

vorgesehen ist. Hinsichtlich der Aufgaben und Pflichten des Abwicklers und seiner<br />

Befugnis, den Zweckverband zu vertreten, finden die Vorschriften des § 20b Abs. 3<br />

und 4 GKG Anwendung.<br />

(2) Das nach Berichtigung der Schulden verbleibende Vermögen wird unter den<br />

Verbandsmitgliedern wie folgt verteilt:<br />

51


Das dem Zweckverband übergebene Anlagevermögen gemäß § 1 Abs. 7 dieser<br />

Satzung wird zum Restbuchwert dem jeweiligen Verbandsmitglied zurückgegeben.<br />

Der noch verbleibende Teil des Vermögens wird unter den Verbandsmitgliedern<br />

nach dem Verhältnis der Beteiligungsquote gemäß § 16 Abs. 5 verteilt.<br />

§ 19 Bekanntmachungen<br />

(1) Bekanntmachungen erfolgen durch den Verbandsvorsteher.<br />

(2) Aufgrund des § 8 Abs. 1 GKG in der derzeit gültigen Fassung i. V. m. der<br />

Verordnung über die öffentliche Bekanntmachung von Satzungen und sonstigen<br />

ortsrechtlichen Vorschriften in den Gemeinden, Ämtern und <strong>Landkreis</strong>en<br />

(Bekanntmachungsverordnung – BekanntmV -) vom 01.12.2000 (GVBl. II S. 435)<br />

gibt der Zweckverband ein eigenes amtliches Bekanntmachungsblatt heraus. Das<br />

Bekanntmachungsblatt trägt die Bezeichnung „Amtsblatt für den Wasser- und<br />

Abwasserzweckverband „Scharmützelsee-Storkow/Mark“<br />

(3) Die Bekanntmachung der Verbandssatzung des Zweckverbandes erfolgt im<br />

Amtsblatt für den <strong>Landkreis</strong> Oder-Spree und im Amtsblatt für den <strong>Landkreis</strong> <strong>Dahme</strong>-<br />

<strong>Spreewald</strong>. Auf die Bekanntmachung und – sofern vorhanden - die<br />

rechtsaufsichtliche Genehmigung ist unter Angabe der genehmigenden Behörde und<br />

des Datums der Genehmigung im Amtsblatt für den Wasser- und<br />

Abwasserzweckverband „Scharmützelsee-Storkow/Mark“ hinzuweisen.<br />

(4) Die übrigen Satzungen des Zweckverbandes sowie der Fäkalienabfuhrplan werden<br />

im Amtsblatt für den Wasser- und Abwasserzweckverband „Scharmützelsee-<br />

Storkow/Mark“ bekannt gemacht.<br />

(5) Einladungen zu Sitzungen der Verbandsversammlung und sonstige<br />

Veröffentlichungen erscheinen:<br />

in den Regionalausgaben der Märkischen Oderzeitung:<br />

Oder-Spree-Journal und<br />

Spree-Journal und<br />

in der Regionalausgabe der Märkischen Allgemeinen<br />

<strong>Dahme</strong> - Kurier.<br />

In den Einladungen sind die Zeit, der Ort und die Tagesordnung anzugeben. Die<br />

Bekanntmachung der Einladung erfolgt zehn Tage vor der Verbandsversammlung.<br />

(6) Sind Pläne, Karten oder Zeichnungen Bestandteile einer Satzung, so kann die<br />

öffentliche Bekanntmachung dieser Teile nach Absatz 1 dadurch ersetzt werden, dass<br />

sie im Verwaltungsgebäude des Zweckverbandes, Strandstr. 7 in 15864 Wendisch<br />

Rietz, zu jedermanns Einsicht während der Dienststunden ausgelegt werden<br />

(Ersatzbekanntmachung). Die Ersatzbekanntmachung ist nur zulässig, wenn der<br />

52


Inhalt dieser Teile zugleich in der Satzung in groben Zügen umschrieben wird. Sie<br />

wird vom Verbandsvorsteher angeordnet. Die Anordnung muss genaue Angaben<br />

über Ort und Dauer der Auslegung enthalten und zusammen mit der Satzung<br />

veröffentlicht werden. Die Dauer der Auslegung beträgt zwei Wochen. Beginn und<br />

Ende der Auslegung sind aktenkundig zu machen.<br />

§ 20 Inkrafttreten<br />

Diese Satzung tritt zum 01.01.2014 in Kraft.<br />

Wendisch Rietz, den 05.12.2013<br />

________________________________<br />

(Dienstsiegel)<br />

Grit Schmidt<br />

Verbandsvorsteherin<br />

53


Wasser- und Abwasserzweckverband „Scharmützelsee-Storkow/Mark“ (WAS)<br />

Die auf der Sitzung der Verbandsversammlung des WAS am 04.12.2013 beschlossene<br />

Verbandssatzung des WAS wurde vom Landrat des <strong>Landkreis</strong>es Oder-Spree gemäß § 27 Abs.<br />

1 Ziff. 2 i.V.m. § 20 Abs. 4, 6 und § 11 des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit<br />

im Land Brandenburg in der Fassung der Bekanntmachung vom 28.05.1999 (GVBl. I Seite<br />

194 -) genehmigt und gemäß § 20 Abs. 6 GKG i.V.m. § 11 GKG im Amtsblatt für den<br />

<strong>Landkreis</strong> Oder-Spree Nr. 15 vom 19.12.2013 öffentlich bekannt gemacht.<br />

54

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