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Entscheidungssammlung - HVW

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<strong>Entscheidungssammlung</strong><br />

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Regel 8:6 IHF<br />

Besonders rücksichtslose, besonders gefährliche,<br />

vorsätzliche oder arglistige Aktion<br />

Fundstelle<br />

Kurzinhalt der Entscheidung/Leitsätze<br />

Bundesgerichte<br />

DHB<br />

BSpG DHB 22/84 • Die rechtliche Würdigung der tatsächlichen Feststellungen qualifiziert jedoch das Verhalten<br />

des Offizielen nicht als Tätlichkeit – neu Aktion im Sinne des § 5 Ziffer 2 f a. F. (neu § 17 Ziffer<br />

1) RO, sondern als grobes unsportliches Verhalten gemäß § 5 Ziffer 2 h a. F. (neu § 17 Ziffer<br />

1) RO. Der Disqualifizierte wollte den Schiedsrichter Sch. nicht in seiner körperlichen Unversehrtheit<br />

beeinträchtigen, sondern sich nur den Weg freimachen, um zu einem Spieler zu gelangen,<br />

nachdem er zuvor von diesem Schiedsrichter an der Erreichung seines Ziels mittels<br />

Körpereinsatz gehindert worden war.<br />

Urteil Bundessportgericht DHB vom 22. Dezember 1984<br />

BG DHB 06/85 • Da hier die Schiedsrichter auf eine sofortige schwere Strafe (Disqualifikation ) erkannten,<br />

gingen sie ersichtlich davon aus, dass der Spieler St. zumindest so grob fahrlässig handelte,<br />

als er auf den Gegenspieler zulief, dass er billigend in Kauf nahm, dass er den Gegenspieler<br />

verletzen konnte. Dieser bedingte Vorsatz führt dazu, dass das Vergehen als Tätlichkeit zu<br />

werten ist. Wenn ein Spieler so rücksichtslos auf einen Gegenspieler zuläuft, um diesen anzugreifen,<br />

dass er mit Verletzungsfolgen rechnen muss, und wenn er zudem keine Möglichkeit<br />

hat, an den Ball zu gelangen – wie dies die Schiedsrichter festgestellt haben -, dann kann er<br />

nicht damit gehört werden, er habe nicht zumindest billigend in Kauf genommen, dass Verletzungen<br />

bei anderen Spielern eintreten.<br />

• Schlagen setzt aber ein zielgerichtetes Handeln voraus, wobei es ausreichend für ein zielgerichtetes<br />

Handeln ist, dass der Spieler in der konkreten Situation mit erheblichen Verletzungsgefahren<br />

durch seinen Angriff rechnen muss und dies in Kauf nimmt.<br />

Urteil Bundesgericht DHB vom 15. Juli 1985<br />

BSpG DHB • ….dass er wahrgenommen hat, dass der Spieler G. dem Spieler K. mit der Faust in den Magen<br />

schlug. Bei dieser Sachlage konnte der Vorfall nicht als grobe Unsportlichkeit im Sinne der<br />

Regel 17:5 d) (neu 16:6 c) b))gewertet werden.<br />

Urteil Bundessportgericht DHB vom 20. Oktober 1987<br />

BSpG 05/90 • Das BSpG ist aufgrund der Beweisaufnahme überzeugt, dass der Spieler N.L. gegenüber<br />

Schiedsrichter G die Äußerung „Ihr schwarzen Säue“, tat und dem Schiedsrichter mehrmals<br />

gegen die Schienbeine trat.<br />

Das Fehlverhalten des Betroffenen stellt eine Tätlichkeit a. F. – neu: eine besonders rücksichtslose,<br />

besonders gefährliche, vorsätzliche oder arglistige Aktion gegen den Schiedsrichter<br />

G. und eine Beleidigung im Sinne von § 5 Ziff. 1 Buchstabe a) bzw. d) a. F: - neu 17 (5) a)<br />

bzw. d) Rechtsordnung DHB dar.<br />

Übergriffe von Bundesligaspielern auf Schiedsrichter sind mit Schärfe zu ahnden.<br />

Urteil Bundessportgericht DHB vom 12.Mai 1990<br />

BSpG DHB 09/90 • Das BSpG hält den Verstoß des Spielers D. gegen die IHF-Regel 8:7 a. F. – neu 8:6, die verbietet,<br />

die Faust zu benutzen, um dem Gegner den Ball weg zu spielen, für besonders<br />

schwerwiegend, denn der Spieler hat bei seinem Fehlverhalten den Gegenspieler nicht unerheblich<br />

verletzt. Das BSpG hält zur Ahndung dieser groben Regelwidrigkeit im Verhalten zum<br />

Gegner eine zusätzliche Sperre des Spielers D. für weitere Meisterschaftsspiele für erforderlich.<br />

Urteil Bundessportgericht DHB vom 20. November 1990<br />

BSpG DHB 01/00 • Schiedsrichter E. hat auf Befragen gesagt, dass das Anrempeln vom Spieler Atawin kein<br />

Schlagen und auch nicht schmerzhaft war. Der stoßähnliche Druck auf seinen Arm habe seine<br />

Standsicherheit und seine Lauffreiheit nicht beeinträchtigt. Auch die Armbewegung zur Drohfaust<br />

habe er nicht als Schlagbewegung wahrgenommen. Das Gesamtgeschehen habe ihm<br />

aber den Eindruck eines tätlichen Angriffs vermittelt und ihn zu seiner Ausschlussentscheidung<br />

veranlasst.<br />

Diese Geschehensschilderung reicht der Rechtsinstanz jedoch zur Feststellung einer Tätlich<br />

keit a. F. – neu: einer besonders rücksichtslosen, besonders gefährlichen, vorsätzliche oder<br />

arglistige Aktion nicht aus. Im Kommentar zur Regel 17:7 a. F. – neu: 8:6 ist festgelegt, dass<br />

Horst Flum, Lenaustraße 21, 74343 Sachsenheim Blatt 1<br />

Handball/Sportrecht/Urteilsdatenbank


<strong>Entscheidungssammlung</strong><br />

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Fundstelle<br />

Kurzinhalt der Entscheidung/Leitsätze<br />

Bundesgerichte<br />

DHB<br />

BSpG DHB 01/00 • die Tätlichkeit – neu: Aktion eine bewusste, besonders starke regelwidrige körperliche Einwirkung<br />

auf den Körper eines anderen erfordert. Diese besonders starke körperliche Einwirkung<br />

ist aber vom Schiedsrichter nicht dargetan worden, denn er hat ausdrücklich bekundet, dass<br />

eine Störung seines körperlichen Wohlbefindens nicht eingetreten ist. Gleiches hat er auch zur<br />

Wirkung des Griffs in seinen Nacken gesagt.<br />

Die Freimütigkeit und Offenheit des Schiedsrichters E. bei der Schilderung seiner Wahrnehmungen<br />

und Eindrücke sowie sein korrektes Unterlassen einer nachträglichen Rechtfertigung<br />

seiner Entscheidung ist anzuerkennen und besonders hervorzuheben.<br />

Urteil Bundessportgericht DHB vom 14. Januar 2000<br />

BSpG DHB 04/01 • .... beide Angriffe des Spielers J. als eine bewusste, besonders starke regelwidrige körperliche<br />

Einwirkung auf den Körper eines anderen Spielers wahrgenommen hätten, wie die Tätlichkeit<br />

– neu: Aktion im Kommentar zu Regel 17:7 a. F. – neu: 8:6 beschrieben werde.<br />

Das gewalttätige Fehlverhalten des Spielers J. wirkte, wie Männerwart Stemberg in seiner<br />

schriftlichen Aussage darstellt, erschreckend und offenbarte eine bisher unbekannte Brutalität.<br />

Gegen ein derartiges Ausrasten eines Spielers muss mit spürbarer Härte vorgegangen werden.<br />

Denn Bundesligaspieler stehen im zentralen Blickfeld der Sportöffentlichkeit und haben<br />

daher eine Vorbildfunktion. Das Bundessportgericht hält eine längere Sperrdauer für erforderlich,<br />

um so nachhaltig auf das Besinnungsvermögen des Spielers J. einzuwirken.<br />

Die am Spieltag automatisch eingetretene Sperre von maximal 2 Monaten hatte nur zur Folge,<br />

dass der Spieler J. am letzten Meisterschaftsspiel der SG/VfL/BHW Hameln in der Saison<br />

2000/2001 nicht teilnehmen konnte. Wegen der danach eingetretenen Spielbetriebspause und<br />

der allgemeinen Urlaubszeit kommt eine spürsame Sperrwirkung nur durch längere Dauer der<br />

Sperre zustande. Aus diesem Grunde hat das Bundessportgericht auf eine zeitliche Sperre<br />

von 3 Monaten bis einschließlich 26.10.2001 erkannt.<br />

Urteil Bundessportgericht DHB vom 27. Juli 2001<br />

BSpG DHB 09/02<br />

BG DHB 07/02<br />

• Eine Tätlichkeit – neu: Aktion im Sinne der Regel 8:7 – neu 6 wird entsprechend der Kommentierung<br />

hierzu als besonders starker und absichtlicher Angriff auf den Körper einer anderen<br />

Person, u. a. auf den Schiedsrichter definiert, d.h. hierunter fällt nicht jede Tätlichkeit – Aktion,<br />

die als solche geahndet werden muss.<br />

Ein Angriff auf den Körper des Schiedsrichters steht außer Frage. Er wurde vom Ball mitten<br />

ins Gesicht getroffen.<br />

Was das weitere Tatbestandsmerkmal eines starken Angriffes angeht, ist nicht nur maßgeblich<br />

die physische Stärke mit der er vollzogen wird. Die Kraft und Wucht, mit der der Ball dem<br />

Schiedsrichter an den Kopf geworfen wurde, ist nicht allein entscheidend. Es kommt vielmehr<br />

ebenso auf die psychologische Intensität eines solchen Angriffes an. Dies folgt z.B. daraus,<br />

dass auch ein Anspucken „ausdrücklich“ als Tätlichkeit erachtet wird. Diese Handlung als solche<br />

erfordert keinen Kraftakt und beeinträchtigt das betroffene Opfer physisch nicht. Wird eine<br />

solche Verhaltensweise dennoch als Tätlichkeit im Sinne der Regel definiert, ergibt sich daraus,<br />

daß es für die Stärke eines Angriffes auf den Körper eines anderen, hier des Schiedsrichters,<br />

auf die Gesamtumstände ankommt, unter denen sich die Handlungsweise des Spielers<br />

vollzog.<br />

Der Schiedsrichter hatte durch seine in Hüfthöhe offen und parallel zueinander ausgestreckten<br />

Arme und Hände dem Spieler gegenüber verdeutlicht, wo er den Ball erwartete. Die war sichtbar<br />

für die gesamte Umgebung, also für die weiteren Spieler, den Partner des Schiedsrichters,<br />

die Offiziellen, und insbesondere die Zuschauer. Umso weniger war dieses von dem dem<br />

Schiedsrichter zugewandten Spieler K. zu übersehen, stand er ihm doch auf nur kurze Entfernung<br />

gegenüber. Wenn dann in der Person dieses Spielers hinzukommt, dass er, weil das<br />

Spiel zu Ende war, von niemandem bedrängt wurde, es sich bei ihm zudem um einen aufgrund<br />

seiner Ausbildung als allseits versiert anerkannten Handballspieler handelt, gleichwohl<br />

aus dieser Situation heraus dem Schiedsrichter den Ball an den Kopf wirft, lässt diese Verhaltensweise<br />

nur den Schluss zu, dass er absichtlich, also vorsätzlich handelte.<br />

Urteil Bundessportgericht DHB vom 15. November 2002<br />

Urteil Bundesgericht DHB vom 13. Dezember 2002<br />

Horst Flum, Lenaustraße 21, 74343 Sachsenheim Blatt 2<br />

Handball/Sportrecht/Urteilsdatenbank


<strong>Entscheidungssammlung</strong><br />

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Fundstelle<br />

Kurzinhalt der Entscheidung/Leitsätze<br />

Verbandsgerichte<br />

<strong>HVW</strong><br />

VG <strong>HVW</strong> 01/94 • Dies bedeutet, dass Schlagen je nach den Umständen eine Tätlichkeit – neu: Regel 8:6 IHF<br />

oder aber nur ein grob unsportliches Verhalten sein kann. Entsprechendes gilt für das Treten.<br />

Die Grenze zwischen dem Nachtreten und der bewussten, besonders starken regelwidrigen<br />

körperlichen Einwirkung ist fließend. Die Aktion Tätlichkeit beginnt dort, wo das Treten den<br />

Charakter einer bloßen Revanchehandlung verliert. Dies ist dann der Fall, wenn nicht mehr eine<br />

spontane Reaktion auf ein unmittelbar vorhergehendes Foul, also ein mehr reflexartiges<br />

Verhalten vorliegt, sondern der gefoulte Spieler erst nach Ablauf einer – wenn auch kurzen –<br />

Überlegungsfrist handelt.<br />

Urteil Verbandsgericht <strong>HVW</strong> vom 02. Februar 1994<br />

Fundstelle<br />

Sonstige<br />

Kurzinhalt der Entscheidung/Leitsätze<br />

Horst Flum, Lenaustraße 21, 74343 Sachsenheim Blatt 3<br />

Handball/Sportrecht/Urteilsdatenbank


<strong>Entscheidungssammlung</strong><br />

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Regel 8:7 IHF<br />

Unsportliches Verhalten<br />

Fundstelle<br />

Kurzinhalt der Entscheidung/Leitsätze<br />

Bundesgerichte<br />

DHB<br />

BSpG DHB 17/92 • Als unsportliches Verhalten sind laut Kommentierung zur IHF-Regel 17:11a. F. 16 a. F. – neu<br />

Regeln 8:7-10 physische oder verbale Äußerungen zu werten, die im Widerspruch zum Sportgeist<br />

stehen.<br />

Das Verhalten des Torwarts gegenüber Schiedsrichter S. erfüllte in Anbetracht der situationsspezifischen<br />

Regellage vor der Ausführung des Abwurfes weder in Wort noch in der Tat die<br />

Tatbestandsmerkmale des unbestimmten Regelbegriffes „unsportliches Verhalten“.<br />

Seine Äußerung war barsch, jedoch sachlich begründet. Ein Vergreifen in der Tonlage bzw.<br />

Tonstärke oder ein unziemliches Eindringen auf den Schiedsrichter konnte vom BSpG nicht<br />

festgestellt werden.<br />

Die Reaktion des Torwarts stand daher nicht im Widerspruch zum Sportgeist und rechtfertigte<br />

nicht seine Hinausstellung.<br />

Urteil Bundessportgericht DHB vom 27. Dezember 1992<br />

Fundstelle<br />

Verbandsgerichte<br />

<strong>HVW</strong><br />

Kurzinhalt der Entscheidung/Leitsätze<br />

Fundstelle<br />

Sonstige<br />

Kurzinhalt der Entscheidung/Leitsätze<br />

Horst Flum, Lenaustraße 21, 74343 Sachsenheim Blatt 4<br />

Handball/Sportrecht/Urteilsdatenbank


<strong>Entscheidungssammlung</strong><br />

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Regel 8:9 IHF<br />

Grob unsportliches Verhalten<br />

Fundstelle<br />

Kurzinhalt der Entscheidung/Leitsätze<br />

Bundesgerichte<br />

DHB<br />

BSpG DHB 05/92 • Aufgrund der Aussagen der Schiedsrichter steht sportrechtlich fest, dass der Wurfball unmittelbar<br />

den stillstehenden Torwart im Gesicht traf. Nach den Regeln über das Verhalten zum<br />

Gegner ist es gemäß Regel 8:7 a. F. – neu 9 verboten, den Torwart zu gefährden. Bei groben<br />

Verstößen gegen dieses Verbot ist gemäß Regel 8:14 a. F. - neu 16:6b) der fehlbare Spieler<br />

zu disqualifizieren. Die vom Schiedsrichter vorgenommene Wertung seiner Beobachtung als<br />

grobe Regelwidrigkeit im Verhalten zum Gegner liegt im Rahmen dieser Vorgaben und entspricht<br />

genau dem Fallbeispiel unter Ziffer 18 Buchstabe f) a. F. – neu Regel 8:9 d).<br />

Urteil Bundessportgericht vom 22. Februar 1992<br />

BSpG DHB 03/92<br />

BG DHB 04/92<br />

• Schiedsrichter B. hat ausgesagt, dass er beobachtet hat, dass Torwart H. den Schweriner<br />

Spieler Sch. umrannte, ohne an den Ball kommen zu wollen, und dass er dabei beide Hände<br />

und sein linkes Bein zu Hilfe nahm.<br />

Die von Schiedsrichter B. vorgenommene Wertung des Fehlverhaltens als grobe Regelwidrigkeit<br />

im Verhalten zum Gegner liegt im Rahmen des Beurteilungsspielraums nach Ziffer 18 der<br />

Hinweise und Erläuterungen zu den Handball-Regeln, Ausgabe 1989 – neu: Kommentars zu<br />

Regel 8:5 IHF.<br />

Die Ahndung des Fehlverhaltens mit Disqualifikation war daher gemäß Regel 8:14 a. F. – neu<br />

5 in Verbindung mit Regel 17:5 b a. F. – neu 16:6a) regelgerecht erfolgt.<br />

Urteil Bundessportgericht DHB vom 08. Februar 1992<br />

Urteil Bundesgericht DHB vom 13. März 1992<br />

Fundstelle<br />

Verbandsgerichte<br />

<strong>HVW</strong><br />

Kurzinhalt der Entscheidung/Leitsätze<br />

Fundstelle<br />

Sonstige<br />

Kurzinhalt der Entscheidung/Leitsätze<br />

Horst Flum, Lenaustraße 21, 74343 Sachsenheim Blatt 5<br />

Handball/Sportrecht/Urteilsdatenbank


<strong>Entscheidungssammlung</strong><br />

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Regel 8:10 IHF<br />

besonders grob unsportliches Verhalten<br />

Fundstelle<br />

Kurzinhalt der Entscheidung/Leitsätze<br />

Bundesgerichte<br />

DHB<br />

BSpG DHB 15/84 • Damit steht fest, dass sich der Offizielle gewaltsam in den Besitz der Uhr des Zeitnehmers<br />

gesetzt hat und dabei den Zeitnehmer leicht verletzte und das Eigentum desselben beschädigte.<br />

Dieses Verhalten bewegt sich nahe einer Tätlichkeit – neu: besonders rücksichtslosen, besonders<br />

gefährlichen, vorsätzlichen oder arglistigen Aktion des Offiziellen gegenüber dem<br />

Zeitnehmer.<br />

Urteil Bundessportgericht DHB vom 05. Dezember 1984<br />

BSpG DHB 12/85 • Nach den eindeutigen Angaben der beiden Schiedsrichter hat der Offizielle und Trainer sowohl<br />

von der Bank aus als auch später von der Zuschauertribüne herunter die Entscheidungen<br />

der Schiedsrichter ständig kritisiert. Dafür ist er von den Schiedsrichtern verwarnt worden.<br />

Er hat sich nach der Verwarnung nach Abmeldung beim Zeitnehmer/Sekretär auf die Zuschauertribüne<br />

begeben und von dort aus weiterhin laut und in abfälliger Weise die Entscheidungen<br />

der Schiedsrichter kritisiert. Durch sein Absetzen in den Zuschauerbereich hat er, wie<br />

er selbst zugibt, Zeit- und Geldstrafen vermeiden wollen, was ihm, soweit es die Strafbefugnis<br />

der Schiedsrichter angeht, auch gelungen ist.<br />

Ein solches Verhalten eines Trainers und Offiziellen kann aber – insbesondere bei Jugendspielen<br />

– nicht straflos hingenommen werden.<br />

Als Trainer und als Offizieller – gleich von welchem Platz aus – hat sich ein im Amt stehender<br />

Sportler jederzeit einwandfrei, d.h. in diesem Fall sportlich einwandfrei, zu verhalten. Tut er<br />

das nicht, muss er in jedem Fall mit einer Bestrafung rechnen.<br />

Entzieht er sich dieser nachteiligen Folge seines Verhaltens, kann das nicht schlechthin zu einer<br />

Straffreiheit eines an sich strafwürdigen Verhaltens führen. Der Trainer und Offizielle war<br />

daher in analoger Anwendung der Strafbestimmung in eine Geldstrafe zu nehmen.<br />

Urteil Bundessportgericht DHB vom 18. Juli 1985<br />

BSpG DHB 11/86 • Nach den übereinstimmenden Aussagen der beiden Schiedsrichter steht fest, dass der Trainer<br />

den Spieler während einer Spielzeitunterbrechung auf dem Spielfeld so stark gegen die Brust<br />

gestoßen hat, dass dieser rücklings auf den Hallenboden fiel.<br />

Dieses Umstoßen stellt ein grobes unsportliches Verhalten nach Regel 17:5 a. F. – neu 8:10<br />

dar.<br />

Urteil Bundessportgericht DHB vom 28. Juli 1986<br />

BSpG DHB 02/93 • „Fall Källmann“ (Nach Erhalt einer 2 Min. Hinausstellung äußerte der Spieler (Zitat): „jetzt<br />

hört’s aber auf“)<br />

Auch das BSpG sieht in dem Fehlverhalten des Spielers kein grobes unsportliches Verhalten,<br />

da sein spontanes Aufbegehren die Disziplin nicht in besonders schwerem Maße verletzte.<br />

Für die Disqualifikation des Spielers Källmann fehlte es somit an einer Regelvorgabe bzw. am<br />

Tatbestand. Sie war daher regelwidrig erfolgt und wird deswegen aufgehoben.<br />

Urteil Bundessportgericht DHB vom 01. Januar 1993<br />

BG DHB 03/93 • ....... das Spielfeld zu verlassen, verstießen sie über die Maßen gegen die Grundregeln sportlichen<br />

Verhaltens und erfüllten damit den Tatbestand der groben Unsportlichkeit nach Regel<br />

17:5 d) a. F. – neu 8:10 b) der Spielregeln für Hallenhandball der IHF.<br />

Dieser unzulässige Eingriff in den Ablauf des Spiels ist ein grobe Missachtung der Entscheidungsbefugnis<br />

der SR und ein Affront gegen die Gastmannschaft.<br />

Urteil Bundessportgericht vom 25. März 1993<br />

Fundstelle<br />

Verbandsgerichte<br />

<strong>HVW</strong><br />

Kurzinhalt der Entscheidung/Leitsätze<br />

Horst Flum, Lenaustraße 21, 74343 Sachsenheim Blatt 6<br />

Handball/Sportrecht/Urteilsdatenbank


<strong>Entscheidungssammlung</strong><br />

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Fundstelle<br />

Sonstige<br />

Kurzinhalt der Entscheidung/Leitsätze<br />

Horst Flum, Lenaustraße 21, 74343 Sachsenheim Blatt 7<br />

Handball/Sportrecht/Urteilsdatenbank


<strong>Entscheidungssammlung</strong><br />

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Regel 8:10 IHF<br />

Grob unsportliches Verhalten - Beleidigung<br />

Fundstelle<br />

Kurzinhalt der Entscheidung/Leitsätze<br />

Bundesgerichte<br />

DHB<br />

BSpG DHB 11/84 • Der unflätige Ausspruch „Leckt mich am Arsch“ und „ich will mit diesen Idioten nichts mehr zu<br />

tun haben“ ist eine Ungeheuerlichkeit gegenüber dem Schiedsrichterkameraden, die durch<br />

das Entreißen der Roten Karte und deren Wegwerfen noch gekrönt wurde.<br />

Urteil Bundessportgericht DHB vom 28. November 1984<br />

BSpG DHB 03/85 • „Du bist die letzte Kanone“<br />

Mit dieser Äußerung hat die Spielerin nicht nur eine oder mehrere Entscheidungen (ob berechtigt<br />

oder nicht, kann dahingestellt bleiben) kritisiert.<br />

Vielmehr beinhaltet der Wortlaut der Äußerung eine ganzheitliche Abqualifizierung des Betroffenen<br />

in seiner Eignung als Schiedsrichter, in der sich eine Missachtung der Person ausdrückt.<br />

Eine solche Äußerung ist geeignet, das Ehrgefühl zu verletzen und die Wertschätzung<br />

des Schiedsrichters innerhalb seines Lebenskreises, zu dem auch der Sportbereich zu zählen<br />

ist, zu mindern.<br />

Urteil Bundessportgericht DHB vom 16. Februar 1985<br />

BSpG DHB 13/85 • Die von dem Jugendlichen gegenüber den beiden Schiedsrichtern gebrauchte Ansprache, ihr<br />

seid die größten Rindviecher, stellt eine Beleidigung der beiden das Spiel leitenden Sportkameraden<br />

dar. Diese Äußerung ist geeignet, die ihre Aufgabe erfüllenden beiden Schiedsrichter<br />

in ihrem Ansehen herabzusetzen, auch wenn diese von dem erst 15 Jahre alten Jugendlichen<br />

gemacht worden ist. Bei der Strafzumessung für diese Schiedsrichter-Beleidigung musste das<br />

Bundesschiedsgericht auch berücksichtigen, dass hier ein gerade 15 Jahre alt gewordener<br />

Handballspieler sich respekt- und würdelos gegenüber erwachsenen Sportkameraden verhalten<br />

hat. Schon diese Tatsache des Altersunterschiedes hätte den Jugendlichen auch im Falle<br />

der sportlichen Enttäuschung zur Zurückhaltung veranlassen müssen. Hier zeigt sich eine<br />

Entwicklung sowohl des Jugendlichen selbst als auch ganz allgemein, der in unserer Gesellschaft<br />

entgegengetreten werden muss und das ganz besonders in der Ausübung des Sports,<br />

wenn er seinen selbsterzieherischen Wert behalten soll.<br />

Urteil Bundessportgericht DHB vom 25. Juli 1985<br />

BSpG DHB 06/86 • Der Ausspruch „Du besengte Sau“ stellt eine Beleidigung dar, die in jedem Fall mit einer<br />

Sperrstrafe zu ahnden ist. Das Bundesschiedsgericht hält es jedoch für ausreichend, dass für<br />

diesen Fall die Mindeststrafe von einem Monat verhängt wird.<br />

Urteil Bundessportgericht DHB vom 22.Mai 1986<br />

BSpG DHB 02/87 • Wiederholte Äußerung, dass die SR immer wieder betrügen, stellt eine Beleidigung dar, auch<br />

wenn sie nicht unmittelbar zu den Schiedsrichtern, sondern anderen gegenüber gemacht worden<br />

ist. Betrügen ist der Vorwurf unehrenhaften Handelns.<br />

Diese Äußerungen dienen dazu, die Schiedsrichter in den Augen anderer zu diskriminieren.<br />

Dies gilt auch dann, wenn diese Äußerungen aus einem gewissen Unwillen heraus gemacht<br />

worden sind.<br />

Urteil Bundessportgericht DHB vom 14. Februar 1987<br />

BSpG DHB 06/92 • Nachdem der Torschiedsrichter ihn durch Zeigen der Rote Karte disqualifiziert hatte, ließ sich<br />

Dr. B. lautstark gestikulierend auf der Spielfläche gegenüber den beiden SR zu Ausdrücken<br />

wie „Stasischweine, Mauer wieder hochziehen, ihr seid wohl bestochen, ihr Westfeinde“ hinreißen.<br />

Auch akademisch gebildete Menschen rasten mal aus und ergeben sich dann in Verbalinjurien,<br />

wie vorliegend geschehen.<br />

Es bedarf keiner weiteren Erörterung, dass die von Dr. B. in der Erregung gebrauchten Worte<br />

geeignet waren, die Ehre der beiden Schiedsrichter gerade in der heutigen Zeit, auf’s<br />

Schwerste zu verletzen,.....<br />

Urteil Bundessportgericht DHB vom 29. Februar 1992<br />

BSpG DHB 02/00 • Der Offizielle von Großwallstadt, P. M., erhielt wegen Reklamierens die gelbe Karte. Daraufhin<br />

beleidigte er den SR mit den Worten: „Das ist eine Frechheit, was ihr pfeift.“ Er wurde disqualifiziert.<br />

Horst Flum, Lenaustraße 21, 74343 Sachsenheim Blatt 8<br />

Handball/Sportrecht/Urteilsdatenbank


<strong>Entscheidungssammlung</strong><br />

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Fundstelle<br />

Bundesgerichte<br />

DHB<br />

BSpG DHB 02/00<br />

Kurzinhalt der Entscheidung/Leitsätze<br />

Das vom Verein letztlich eingestandene Fehlverhalten seines Trainers erfüllt nicht den Tatbe<br />

stand einer Beleidigung.<br />

Der Vorwurf „Das ist eine Frechheit, was ihr pfeift“ ist eine grob unsportliche Schiedsrichterschelte,<br />

überschreitet aber nicht die Grenze zu einem strafrechtlich relevanten Angriff auf die<br />

Ehre der Schiedsrichter.<br />

Schiedsrichter genießen in der Rechtsordnung des DHB einen besonderen Autoritätsschutz (§<br />

5 Abs. 1 Buchstabe a) und d a. F. – neu § 17 RO DHB); ihr Ehrenschutz ist in der Rechtsordnung<br />

aber nicht besonders geregelt.<br />

Der staatliche Schutz des persönlichen Ehrgefühls ist nicht unbeschränkt. Übersteigerte subjektive<br />

Ehrgefühle fallen aus dem Kreis des Schutzwürdigen heraus. Ob die Ehre einer Person<br />

verletzt ist oder nicht, entscheiden deswegen allein die Richter und nicht der Verletzte selbst.<br />

Urteil Bundessportgericht DHB vom 26. August 2000<br />

BSpG DHB 08/02 • Der von den Schiedsrichtern auf Grund ihrer Wahrnehmung im Spiel unanfechtbar festgestellte<br />

Wortlaut der Verbalattacke des Trainers P. gegen sie erfüllt den objektiven Erklärungswert<br />

einer Beleidigung. Die in serbischer Sprache gesagte Äußerung, „Fick deine Mutter“, ist die<br />

Zumutung einer widernatürlichen Sexualhandlung und stellt eine schwere Herabwürdigung<br />

des Ehrgefühls der Schiedsrichter dar.<br />

Das Bundessportgericht ist auf Grund des in der Verbandsöffentlichkeit bekannten Persönlichkeitsbildes<br />

des Trainers P. überzeugt, dass er wusste, dass die von ihm bei der Verbalattacke<br />

eingesetzte Formulierung nicht dem sportlichen Verkehrston entsprach. Er hat daher wissentlich<br />

und willentlich die Schiedsrichter vorsätzlich beleidigt.<br />

Trainer sind gemäß § 12 Abs. 1 TRO im besonderen Maße verpflichtet, die Grundregeln des<br />

Fairplay und des sportlichen Verhaltens ...... zu beachten.<br />

Bei aller Nachsicht mit der Stresssituation, in der P. .... stand, hält das Bundessportgericht es<br />

dennoch für geboten, zur Ahndung der Schwere des gerügten Fehlverhaltens und zur Anmahnung<br />

er vom Trainer geforderten korrekten Vorbildwirkung auf die bereits vom Männerwart erkannten<br />

Zusatzstrafen zu bestehen und es nicht nur bei der Mindestsperre zu belassen.<br />

Urteil Bundessportgericht DHB vom 15. November 2002<br />

BSpG DHB 10/02 • ..., wie dieser rief: „Leck mich am Arsch“.<br />

Der vom Torschiedsrichter festgestellte Wortlaut der Beschimpfung erfüllt den objektiven Erklärungswert<br />

einer Beleidigung, denn die darin enthaltene Zumutung an den Schiedsrichter stellt<br />

eine erhebliche Kränkung des persönlichen Ehrgefühls und einen Angriff auf seinen Ruf in der<br />

Öffentlichkeit, insbesondere auf die Wertschätzung als Schiedsrichter, dar. Es handelt sich bei<br />

der Beschimpfung zwar um ein oft gebrauchtes klassisches Zitat der Literatur. Dieser Umstand<br />

rechtfertigt aber weder seine Verwendung im allgemeinen gesellschaftlichen Verkehr, noch<br />

seinen Gebrauch im umgangssprachlichen Verkehrston, und erst recht nicht im sportlichen<br />

Umgang. Das sportethische Wertegebot des Fair Play verlangt faires Verhalten gegenüber<br />

Spieler und Schiedsrichter.<br />

Urteil Bundessportgericht DHB vom 22. November 2002<br />

Fundstelle<br />

Verbandsgerichte<br />

<strong>HVW</strong><br />

Kurzinhalt der Entscheidung/Leitsätze<br />

Fundstelle<br />

Sonstige<br />

Kurzinhalt der Entscheidung/Leitsätze<br />

Horst Flum, Lenaustraße 21, 74343 Sachsenheim Blatt 9<br />

Handball/Sportrecht/Urteilsdatenbank


<strong>Entscheidungssammlung</strong><br />

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Regel 8:10 IHF<br />

Grob unsportliches Verhalten - Bedrohung<br />

Fundstelle<br />

Kurzinhalt der Entscheidung/Leitsätze<br />

Bundesgerichte<br />

DHB<br />

BSpG DHB 05/88 • Handlungsinhalt ist zum einen die verbale oder gestenhafte Androhung eines Übels. Aber<br />

auch die Herbeiführung des Übels wird, soweit nicht ein spezieller Straftatbestand erfüllt ist,<br />

von dieser Auffangnorm abgedeckt.<br />

Die vom Spieler gegen Schiedsrichter eingesetzte körperliche Gewalt führte zu keiner erheblichen<br />

Beeinträchtigung dessen körperlichen Wohlbefindens. Die Handlung erfüllt daher nicht<br />

die Voraussetzungen einer Tätlichkeit, sondern stellt die gesteigerte Form der Bedrohung dar.<br />

Urteil Bundessportgericht DHB vom 02. September 1988<br />

BSpG DHB 03/94 • Die Droherklärung des Betroffenen erfüllt den Tatbestand der Bedrohung, denn sie stellt einen<br />

ernstlich gewollten und auch so verstandenen Einschüchterungsakt dar. Hierzu gehört nicht,<br />

dass der Täter dem Erklärungsadressaten ein bestimmtes Verhalten aufzwingt. Handlungsinhalt<br />

ist die verbale oder gestenhafte Androhung eines Übels.<br />

Urteil Bundessportgericht DHB vom 12. Februar 1994<br />

Fundstelle<br />

Verbandsgerichte<br />

<strong>HVW</strong><br />

Kurzinhalt der Entscheidung/Leitsätze<br />

Fundstelle<br />

Sonstige<br />

Kurzinhalt der Entscheidung/Leitsätze<br />

Horst Flum, Lenaustraße 21, 74343 Sachsenheim Blatt 10<br />

Handball/Sportrecht/Urteilsdatenbank

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