Schiedsrichterordnung (SrO) - HVW
Schiedsrichterordnung (SrO) - HVW
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<strong>Schiedsrichterordnung</strong> des <strong>HVW</strong><br />
<strong>Schiedsrichterordnung</strong> (<strong>SrO</strong>)<br />
Zusatzbestimmungen zur <strong>Schiedsrichterordnung</strong> DHB<br />
Übersicht<br />
§ 1 Allgemeines<br />
§ 2 Schiedsrichter<br />
§ 3 Schiedsrichterbeobachter<br />
§ 4 Verbandsschiedsrichtertag<br />
§ 5 Verbandsausschuss Schiedsrichter<br />
§ 6 Bezirksschiedsrichtervereinigung<br />
§ 7 Bezirksschiedsrichtertag<br />
§ 8 Bezirkskommission Schiedsrichter<br />
§ 9 Vereinsschiedsrichterwart<br />
§ 10 Strafbestimmungen<br />
§ 1 Allgemeines<br />
1. In allen seine Interessen berührenden Angelegenheiten, zur Durchführung der Aufgaben und<br />
Organisation des Schiedsrichterwesens in seinem Zuständigkeitsbereich hat der<br />
Handballverband Württemberg (<strong>HVW</strong>) eine eigene <strong>Schiedsrichterordnung</strong>.<br />
2. Für den Bereich des <strong>HVW</strong>, seiner Bezirke, seiner ihm angehörenden Vereine und deren<br />
Mitglieder gilt grundsätzlich die <strong>Schiedsrichterordnung</strong> Teil A des Deutschen Handballbundes<br />
(DHB), soweit in der <strong>Schiedsrichterordnung</strong> des <strong>HVW</strong> nichts anderes bestimmt ist.<br />
§ 2 Schiedsrichter<br />
1. Handballschiedsrichter im Sinne dieser Ordnung und der Spielordnungen (SpO) DHB und<br />
<strong>HVW</strong> ist, wer über einen gültigen Schiedsrichterausweis verfügt.<br />
2. Voraussetzung für die Erteilung des Schiedsrichterausweises ist<br />
2.1 die Mitgliedschaft in einem Mitgliedsverein des <strong>HVW</strong>,<br />
2.2 der erfolgreiche Abschluss der Ausbildung,<br />
2.3 die Vollendung des 14. Lebensjahres – für Minderjährige ist jedoch das Einverständnis<br />
ihres gesetzlichen Vertreters erforderlich.<br />
3. Schiedsrichter, welche die Vereine bzw. Spielgemeinschaften dem <strong>HVW</strong> und den Bezirken vor<br />
Beginn des Spieljahres in Erfüllung des Schiedsrichtersolls (§ 9 SpO <strong>HVW</strong>) gemeldet haben,<br />
sind aktive Schiedsrichter.<br />
3.1 Sie haben Spiele, für die sie eingeteilt worden sind, zu leiten. Eine Absage muss<br />
rechtzeitig unter Angabe von Gründen erfolgen.<br />
Soweit sie einem Bezirkskader angehören, haben sie mindestens 15 Spiele, soweit sie<br />
einem Verbandskader angehören, mindestens 20 Spiele in einem Spieljahr zu leiten,<br />
soweit es die Einteilung ermöglicht.<br />
Schiedsrichter des Verbandskaders sind darüber hinaus verpflichtet, Spiele auf<br />
Bezirksebene zu leiten, sofern dies erforderlich ist.<br />
3.2 Sie haben bei allen Spielen eine Schiedsrichterkleidung zu tragen, die sich in der Farbe<br />
deutlich von denen der spielenden Mannschaften unterscheidet. Nach IHF-Regeln ist<br />
jedoch die schwarze Spielkleidung vorrangig für die Schiedsrichter vorgesehen.<br />
3.3 Aktive Schiedsrichter sind verpflichtet, an den vom Verbandsausschuss Schiedsrichter<br />
bzw. von der Bezirkskommission Schiedsrichter zu Pflichtversammlungen erklärten<br />
Zusammenkünften und Lehrveranstaltungen teilzunehmen.<br />
3.4 Aktive Schiedsrichter können in besonderen Fällen bei hinreichender Begründung durch<br />
den Verbandsausschuss Schiedsrichter bzw. die Bezirkskommission Schiedsrichter von<br />
der Spielleitung auf bestimmte Zeit, längstens für zwei Jahre (zusammenhängend)<br />
befreit werden. Nach Ablauf einer Freistellungszeit von mehr als 12 Monaten muss eine<br />
Regelüberprüfung stattfinden.<br />
<strong>Schiedsrichterordnung</strong> des <strong>HVW</strong> – Fassung vom 10.07.2011 Seite 1
<strong>Schiedsrichterordnung</strong> des <strong>HVW</strong><br />
3.5 Sie können zu jedem Zeitpunkt einen Vereinswechsel vollziehen. Er gilt dann als<br />
vollzogen, wenn das vollständig ausgefüllte Änderungsformular mit den Unterschriften<br />
des Schiedsrichters und des abgebenden Vereins zusammen mit dem<br />
Schiedsrichterausweis beim zuständigen Bezirksschiedsrichterwart eingegangen ist.<br />
Die Folgen eines Vereinswechsels in Bezug auf das SR-Soll für den abgebenden Verein<br />
sind in § 9 SpO <strong>HVW</strong> geregelt.<br />
3.6 Sie sind bei Vorlage ihres gültigen Schiedsrichterausweises berechtigt, sämtliche<br />
Handballspiele des <strong>HVW</strong>, außerdem die Heimspiele der württembergischen Vereine in<br />
der Baden-Württemberg-Oberliga und in der Dritten Liga bei freiem Eintritt (Stehplatz) zu<br />
besuchen. Diese Bestimmung gilt nicht für die Bundesliga sowie für Repräsentationsund<br />
Länderspiele.<br />
§ 3 Schiedsrichterbeobachter<br />
Die von dem Verbandsausschuss Schiedsrichter bzw. der Bezirkskommission Schiedsrichter<br />
berufenen und eingesetzten Schiedsrichterbeobachter sind den aktiven Schiedsrichtern<br />
gleichgestellt; sie haben die gleichen Rechte und Pflichten wie die aktiven Schiedsrichter.<br />
§ 4 Verbandsschiedsrichtertag<br />
1. Alle drei Jahre findet der Verbandsschiedsrichtertag statt. Der Verbandsschiedsrichtertag wird<br />
vom Verbandsausschuss Schiedsrichter einberufen. Die Einberufung erfolgt mit einer Frist von<br />
zwei Wochen spätestens sechs 6 Wochen vor dem Verbandstag.<br />
2. Ihm gehören stimmberechtigt an:<br />
2.1 die Mitglieder des Verbandsausschusses Schiedsrichter,<br />
2.2 die Bezirksschiedsrichterwarte oder deren Stellvertreter.<br />
3. Das Stimmrecht verteilt sich wie folgt:<br />
3.1 Die Mitglieder des Verbandsausschusses Schiedsrichter haben je eine Stimme.<br />
3.2 Die Bezirksschiedsrichterwarte oder deren Stellvertreter haben je eine Stimme.<br />
3.3 Jede Bezirksschiedsrichtervereinigung bis zu 50 aktive Schiedsrichter hat eine Stimme,<br />
für jede weitere 50 erreichte oder angefangene aktive Schiedsrichter eine weitere<br />
Stimme. Die Stimmausübung wird durch den Bezirksschiedsrichterwart oder dessen<br />
Stellvertreter vorgenommen.<br />
3.4 Jedes Mitglied der Verbandskommission Schiedsrichterwesen hat nur eine Stimme,<br />
auch wenn er mehrere Funktionen auf sich vereinigt.<br />
4. Er hat folgende Aufgaben:<br />
4.1 Beratung grundsätzlicher Fragen aus dem Schiedsrichterbereich,<br />
4.2 Vorschlag des Verbandsschiedsrichterwarts zur Wahl beim Verbandstag und Vorschlag<br />
der Mitglieder des Verbandsausschusses Schiedsrichter zur Berufung durch das<br />
Geschäftsführende Präsidium.<br />
5. Die Kosten der Bezirksschiedsrichterwarte oder deren Vertreter für die Teilnahme am<br />
Verbandsschiedsrichtertag trägt der jeweilige Bezirk. In besonderen Fällen kann das Präsidium<br />
eine andere Regelung treffen.<br />
§ 5 Verbandsausschuss Schiedsrichter<br />
1. Verantwortlich für das Schiedsrichterwesen im <strong>HVW</strong> ist gemäß § 17 der Satzung <strong>HVW</strong> der<br />
Verbandsausschuss Schiedsrichter.<br />
2. Ihm gehören an<br />
2.1 der Vorsitzende,<br />
2.2 dessen Stellvertreter,<br />
2.3 der Projektleiter für die Entwicklung im Schiedsrichterwesen,<br />
2.4 drei Verbandslehrwarte,<br />
2.5 der Vertreter der Bezirke,<br />
2.6 zwei Schiedsrichtereinteiler.<br />
Die Aufgaben der einzelnen Mitglieder des Verbandsausschusses ergeben sich aus ihrem<br />
Tätigkeitsbereich.<br />
Seite 2 <strong>Schiedsrichterordnung</strong> des <strong>HVW</strong> – Fassung vom 10.07.2011
<strong>Schiedsrichterordnung</strong> des <strong>HVW</strong><br />
3. Der Verbandsausschuss Schiedsrichter hat folgende Aufgaben:<br />
3.1 Entwicklung von Rahmenbedingungen für das Schiedsrichterwesen im <strong>HVW</strong> und seinen<br />
Bezirken.<br />
3.2 Ausbildung, Förderung und Überwachung der Schiedsrichter, Schiedsrichterbeobachter,<br />
Zeitnehmer und Sekretäre auf <strong>HVW</strong>-Ebene sowie Schaffen von Voraussetzungen für<br />
deren Ausbildung, Förderung und Überwachung.<br />
3.3 Zuordnung der Schiedsrichter in Leistungsklassen und Erlass der hierfür notwendigen<br />
Richtlinien.<br />
3.4 Beauftragung von Personen, die die Schiedsrichterlehrarbeit im <strong>HVW</strong> durchführen<br />
(Schiedsrichterlehrwarte). Die in den Bezirken eingesetzten Schiedsrichterlehrwarte<br />
unterstehen unmittelbar dem Verbandsausschuss Schiedsrichter.<br />
3.5 Einteilung der Schiedsrichter für alle unter Leitung des <strong>HVW</strong> stehenden Spiele.<br />
3.6 Meldung der Zeitnehmer und Sekretäre für alle im Bereich des <strong>HVW</strong> unter Leitung des<br />
DHB stattfindenden Bundesligaspiele und/oder für anderweitige Maßnahmen des DHB,<br />
sowie Einteilung der Zeitnehmer und Sekretäre für alle im Bereich des <strong>HVW</strong><br />
stattfindenden Spiele der Dritten Liga und/oder anderweitige Maßnahmen des<br />
Regionalverbandes. Andere Regelungen können in den Durchführungsbestimmungen<br />
zu der jeweiligen Hallenrunde getroffen werden.<br />
3.7 Organisation der Beobachtung der Schiedsrichter, die auf <strong>HVW</strong>-Ebene Spiele leiten,<br />
durch die vom Verbandsausschuss Schiedsrichter berufenen und eingesetzten<br />
Schiedsrichterbeobachter (§ 3). Die insoweit erlassenen „Richtlinien für<br />
Schiedsrichterbeobachter“ sind bindend.<br />
§ 6 Bezirksschiedsrichtervereinigung<br />
1. Die Bezirksschiedsrichtervereinigung ist der Zusammenschluss aller Schiedsrichter eines<br />
Handballbezirkes des <strong>HVW</strong> gemäß § 4 der Satzung <strong>HVW</strong> und wird geleitet durch den<br />
Bezirksschiedsrichterwart und die Bezirkskommission Schiedsrichterwesen.<br />
2. Organe der Bezirksschiedsrichtervereinigung sind<br />
2.1 der Bezirksschiedsrichtertag,<br />
2.2 die Bezirkskommission Schiedsrichterwesen.<br />
3. Bezirksschiedsrichtervereinigungen können mit Genehmigung des Bezirksausschusses bei<br />
entsprechender geographischer Lage Untergruppen bilden, die keinerlei Verwaltungstätigkeit<br />
ausüben, sondern lediglich Zusammenkünfte gesondert durchführen.<br />
§ 7 Bezirksschiedsrichtertag<br />
1. Einmal im Jahr sollte von der Bezirksschiedsrichterkommission Schiedsrichter eine als<br />
Bezirksschiedsrichtertag bezeichnete Zusammenkunft aller Schiedsrichter der<br />
Bezirksschiedsrichtervereinigung einberufen werden<br />
2. In den Jahren, in denen der Bezirkstag stattfindet, ist unter Einhaltung einer Frist von zwei<br />
Wochen spätestens sechs Wochen vor dem Bezirkstag ein als Pflichtversammlung zu<br />
bezeichnender Bezirksschiedsrichtertag einzuberufen.<br />
3. Dem Bezirksschiedsrichtertag gehören stimmberechtigt an:<br />
3.1 die Mitglieder der Bezirkskommission Schiedsrichterwesen,<br />
3.2 die aktiven Schiedsrichter des Bezirks.<br />
4. Der als Pflichtversammlung einzuberufende Bezirksschiedsrichtertag kann als<br />
Delegiertenversammlung durchgeführt werden. Jeder Verein bzw. jede Spielgemeinschaft hat<br />
einen aktiven Schiedsrichter als Delegierten zu entsenden und hat für jeden aktiven<br />
Schiedsrichter des Vereins bzw. der Spielgemeinschaft eine auf den Delegierten übertragbare<br />
Stimme.<br />
5. Der Bezirksschiedsrichtertag hat folgende Aufgaben:<br />
5.1 Wahrung der Interessen der der Schiedsrichtervereinigung angehörenden<br />
Schiedsrichter.<br />
5.2 Beratung grundsätzlicher Fragen aus dem Schiedsrichterbereich auf Bezirksebene.<br />
5.3 Vorschlag des Bezirksschiedsrichterwarts zur Wahl beim Bezirkstag und Vorschlag der<br />
Mitglieder der Bezirkskommission Schiedsrichter zur Berufung durch den<br />
Bezirksvorstand.<br />
<strong>Schiedsrichterordnung</strong> des <strong>HVW</strong> – Fassung vom 10.07.2011 Seite 3
<strong>Schiedsrichterordnung</strong> des <strong>HVW</strong><br />
§ 8 Bezirkskommission Schiedsrichter<br />
1. Der Bezirkskommission Schiedsrichter gehören stimmberechtigt an<br />
1.1 der Bezirksschiedsrichterwart,<br />
1.2 bis zu sechs Beisitzer.<br />
2. Sie hat unter Beachtung der Anordnungen des Verbandsausschusses Schiedsrichter folgende<br />
Aufgaben:<br />
2.1 Durchführung laufender Kurse für Neulinge mit abschließender theoretischer und<br />
praktischer Prüfung gemäß den Lehr- und Ausbildungsbestimmungen sowie<br />
Prüfungsbestimmungen des Schiedsrichterwesens im DHB/<strong>HVW</strong>.<br />
2.2 Aus- und Fortbildung, Förderung und Überwachung der Schiedsrichter,<br />
Schiedsrichterbeobachter, Zeitnehmer und Sekretäre durch Zusammenkünfte und<br />
praktische Unterweisungen auf Bezirksebene.<br />
2.3. Einteilung der Schiedsrichter für alle unter der Leitung des Bezirks angesetzten Spiele,<br />
für die Spiele aller Altersklassen, für die der <strong>HVW</strong> den Bezirk mit der<br />
Schiedsrichterbesetzung beauftragt hat und für sämtliche Freundschaftsspiele im Bezirk.<br />
Ausgenommen sind Freundschaftsspiele gegen BWOL-Mannschaften, Dritte-<br />
Ligamannschaften, Bundesligamannschaften und solche mit internationaler Beteiligung<br />
(§12 SpO <strong>HVW</strong>).<br />
2.4 Vorlage der durch den Verbandsausschuss Schiedsrichter angeforderten<br />
Vorschlagsliste der Schiedsrichter, Schiedsrichterbeobachter und neutralen Zeitnehmer<br />
und Sekretäre die in die Spielklassen auf Verbands- und Regionalebene eingesetzt<br />
werden können.<br />
2.5 Einberufung der Zusammenkünfte der Bezirksschiedsrichtervereinigung und des<br />
Bezirkschiedsrichtertages als Pflichtversammlung.<br />
§ 9 Vereinsschiedsrichterwart<br />
Ein Vereinsschiedsrichterwart, der fachlich hierzu geeignet ist, hat insbesondere die Aufgabe, alle<br />
neu ausgebildeten Schiedsrichter seines Vereins im ersten Jahr zu betreuen oder gegebenenfalls<br />
diese Aufgabe auf geeignete Personen zu übertragen. Er ist Ansprechpartner des Vereins/der<br />
Spielgemeinschaft gegenüber der Bezirksschiedsrichterkommission.<br />
§ 10 Strafbestimmungen<br />
1. Schiedsrichter unterliegen den Satzungs- und Ordnungsbestimmungen des DHB/<strong>HVW</strong> und der<br />
Rechtsprechung des <strong>HVW</strong> und seiner Bezirke. Über Ordnungswidrigkeiten (§§ 25 RO DHB, 6<br />
RO <strong>HVW</strong> und Durchführungsbestimmungen für das jeweilige Spieljahr) entscheiden in der<br />
Regel die Spielleitenden Stellen Recht, über Vergehen gem. §§ 10 ff RO DHB die zuständigen<br />
Rechtsinstanzen.<br />
2. Unbeschadet der vorstehenden Bestimmungen können gegen Schiedsrichter in den in § 6.2<br />
SRO DHB aufgeführten Fällen die dort genannten Maßnahmen verhängt werden.<br />
3. Schiedsrichter, die in einem Spieljahr zweimal bei Spielen und/oder Lehrgängen schuldhaft<br />
ausgeblieben sind, müssen vom Bezirksschiedsrichterwart dem Verbandsausschuss<br />
Schiedsrichter gemeldet werden.<br />
4. Die Streichung von der Schiedsrichterliste kann auf Antrag der Bezirkskommission<br />
Schiedsrichter und/oder auf Antrag der Organe des <strong>HVW</strong> nur vom Verbandsausschuss<br />
Schiedsrichter ausgesprochen werden.<br />
Vor der Streichung von der Schiedsrichterliste muss dem betroffenen Schiedsrichter und<br />
seinem Verein Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben werden.<br />
Die Entscheidung über die Streichung von der Schiedsrichterliste wird dem betroffenen<br />
Schiedsrichter und seinem Verein durch die zuständige Bezirkskommission Schiedsrichter<br />
(Bezirksschiedsrichterwart) zugestellt, die den Schiedsrichterausweis sofort einzuziehen hat.<br />
Der Verein hat den Schiedsrichterausweis innerhalb von vier Wochen ab Zugang der<br />
Entscheidung über die Streichung an den zuständigen Bezirksschiedsrichterwart zu<br />
übersenden.<br />
Seite 4 <strong>Schiedsrichterordnung</strong> des <strong>HVW</strong> – Fassung vom 10.07.2011
<strong>Schiedsrichterordnung</strong> des <strong>HVW</strong><br />
Bei Nichtbeachtung dieser Frist beantragt der Verbandsausschuss Schiedsrichter bei der<br />
zuständigen Rechtsinstanz des <strong>HVW</strong>, die Herausgabe des Schiedsrichterausweises<br />
anzuordnen.<br />
5. Von der Schiedsrichterliste gestrichene Schiedsrichter können ihre Wiederaufnahme erst nach<br />
Ablauf eines Jahres über die zuständige Bezirkskommission Schiedsrichter bei dem<br />
Verbandsausschuss Schiedsrichter beantragen.<br />
<strong>Schiedsrichterordnung</strong> des <strong>HVW</strong> – Fassung vom 10.07.2011 Seite 5