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Schiedsrichterordnung (SrO) - HVW

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<strong>Schiedsrichterordnung</strong> des <strong>HVW</strong><br />

<strong>Schiedsrichterordnung</strong> (<strong>SrO</strong>)<br />

Zusatzbestimmungen zur <strong>Schiedsrichterordnung</strong> DHB<br />

Übersicht<br />

§ 1 Allgemeines<br />

§ 2 Schiedsrichter<br />

§ 3 Schiedsrichterbeobachter<br />

§ 4 Verbandsschiedsrichtertag<br />

§ 5 Verbandsausschuss Schiedsrichter<br />

§ 6 Bezirksschiedsrichtervereinigung<br />

§ 7 Bezirksschiedsrichtertag<br />

§ 8 Bezirkskommission Schiedsrichter<br />

§ 9 Vereinsschiedsrichterwart<br />

§ 10 Strafbestimmungen<br />

§ 1 Allgemeines<br />

1. In allen seine Interessen berührenden Angelegenheiten, zur Durchführung der Aufgaben und<br />

Organisation des Schiedsrichterwesens in seinem Zuständigkeitsbereich hat der<br />

Handballverband Württemberg (<strong>HVW</strong>) eine eigene <strong>Schiedsrichterordnung</strong>.<br />

2. Für den Bereich des <strong>HVW</strong>, seiner Bezirke, seiner ihm angehörenden Vereine und deren<br />

Mitglieder gilt grundsätzlich die <strong>Schiedsrichterordnung</strong> Teil A des Deutschen Handballbundes<br />

(DHB), soweit in der <strong>Schiedsrichterordnung</strong> des <strong>HVW</strong> nichts anderes bestimmt ist.<br />

§ 2 Schiedsrichter<br />

1. Handballschiedsrichter im Sinne dieser Ordnung und der Spielordnungen (SpO) DHB und<br />

<strong>HVW</strong> ist, wer über einen gültigen Schiedsrichterausweis verfügt.<br />

2. Voraussetzung für die Erteilung des Schiedsrichterausweises ist<br />

2.1 die Mitgliedschaft in einem Mitgliedsverein des <strong>HVW</strong>,<br />

2.2 der erfolgreiche Abschluss der Ausbildung,<br />

2.3 die Vollendung des 14. Lebensjahres – für Minderjährige ist jedoch das Einverständnis<br />

ihres gesetzlichen Vertreters erforderlich.<br />

3. Schiedsrichter, welche die Vereine bzw. Spielgemeinschaften dem <strong>HVW</strong> und den Bezirken vor<br />

Beginn des Spieljahres in Erfüllung des Schiedsrichtersolls (§ 9 SpO <strong>HVW</strong>) gemeldet haben,<br />

sind aktive Schiedsrichter.<br />

3.1 Sie haben Spiele, für die sie eingeteilt worden sind, zu leiten. Eine Absage muss<br />

rechtzeitig unter Angabe von Gründen erfolgen.<br />

Soweit sie einem Bezirkskader angehören, haben sie mindestens 15 Spiele, soweit sie<br />

einem Verbandskader angehören, mindestens 20 Spiele in einem Spieljahr zu leiten,<br />

soweit es die Einteilung ermöglicht.<br />

Schiedsrichter des Verbandskaders sind darüber hinaus verpflichtet, Spiele auf<br />

Bezirksebene zu leiten, sofern dies erforderlich ist.<br />

3.2 Sie haben bei allen Spielen eine Schiedsrichterkleidung zu tragen, die sich in der Farbe<br />

deutlich von denen der spielenden Mannschaften unterscheidet. Nach IHF-Regeln ist<br />

jedoch die schwarze Spielkleidung vorrangig für die Schiedsrichter vorgesehen.<br />

3.3 Aktive Schiedsrichter sind verpflichtet, an den vom Verbandsausschuss Schiedsrichter<br />

bzw. von der Bezirkskommission Schiedsrichter zu Pflichtversammlungen erklärten<br />

Zusammenkünften und Lehrveranstaltungen teilzunehmen.<br />

3.4 Aktive Schiedsrichter können in besonderen Fällen bei hinreichender Begründung durch<br />

den Verbandsausschuss Schiedsrichter bzw. die Bezirkskommission Schiedsrichter von<br />

der Spielleitung auf bestimmte Zeit, längstens für zwei Jahre (zusammenhängend)<br />

befreit werden. Nach Ablauf einer Freistellungszeit von mehr als 12 Monaten muss eine<br />

Regelüberprüfung stattfinden.<br />

<strong>Schiedsrichterordnung</strong> des <strong>HVW</strong> – Fassung vom 10.07.2011 Seite 1


<strong>Schiedsrichterordnung</strong> des <strong>HVW</strong><br />

3.5 Sie können zu jedem Zeitpunkt einen Vereinswechsel vollziehen. Er gilt dann als<br />

vollzogen, wenn das vollständig ausgefüllte Änderungsformular mit den Unterschriften<br />

des Schiedsrichters und des abgebenden Vereins zusammen mit dem<br />

Schiedsrichterausweis beim zuständigen Bezirksschiedsrichterwart eingegangen ist.<br />

Die Folgen eines Vereinswechsels in Bezug auf das SR-Soll für den abgebenden Verein<br />

sind in § 9 SpO <strong>HVW</strong> geregelt.<br />

3.6 Sie sind bei Vorlage ihres gültigen Schiedsrichterausweises berechtigt, sämtliche<br />

Handballspiele des <strong>HVW</strong>, außerdem die Heimspiele der württembergischen Vereine in<br />

der Baden-Württemberg-Oberliga und in der Dritten Liga bei freiem Eintritt (Stehplatz) zu<br />

besuchen. Diese Bestimmung gilt nicht für die Bundesliga sowie für Repräsentationsund<br />

Länderspiele.<br />

§ 3 Schiedsrichterbeobachter<br />

Die von dem Verbandsausschuss Schiedsrichter bzw. der Bezirkskommission Schiedsrichter<br />

berufenen und eingesetzten Schiedsrichterbeobachter sind den aktiven Schiedsrichtern<br />

gleichgestellt; sie haben die gleichen Rechte und Pflichten wie die aktiven Schiedsrichter.<br />

§ 4 Verbandsschiedsrichtertag<br />

1. Alle drei Jahre findet der Verbandsschiedsrichtertag statt. Der Verbandsschiedsrichtertag wird<br />

vom Verbandsausschuss Schiedsrichter einberufen. Die Einberufung erfolgt mit einer Frist von<br />

zwei Wochen spätestens sechs 6 Wochen vor dem Verbandstag.<br />

2. Ihm gehören stimmberechtigt an:<br />

2.1 die Mitglieder des Verbandsausschusses Schiedsrichter,<br />

2.2 die Bezirksschiedsrichterwarte oder deren Stellvertreter.<br />

3. Das Stimmrecht verteilt sich wie folgt:<br />

3.1 Die Mitglieder des Verbandsausschusses Schiedsrichter haben je eine Stimme.<br />

3.2 Die Bezirksschiedsrichterwarte oder deren Stellvertreter haben je eine Stimme.<br />

3.3 Jede Bezirksschiedsrichtervereinigung bis zu 50 aktive Schiedsrichter hat eine Stimme,<br />

für jede weitere 50 erreichte oder angefangene aktive Schiedsrichter eine weitere<br />

Stimme. Die Stimmausübung wird durch den Bezirksschiedsrichterwart oder dessen<br />

Stellvertreter vorgenommen.<br />

3.4 Jedes Mitglied der Verbandskommission Schiedsrichterwesen hat nur eine Stimme,<br />

auch wenn er mehrere Funktionen auf sich vereinigt.<br />

4. Er hat folgende Aufgaben:<br />

4.1 Beratung grundsätzlicher Fragen aus dem Schiedsrichterbereich,<br />

4.2 Vorschlag des Verbandsschiedsrichterwarts zur Wahl beim Verbandstag und Vorschlag<br />

der Mitglieder des Verbandsausschusses Schiedsrichter zur Berufung durch das<br />

Geschäftsführende Präsidium.<br />

5. Die Kosten der Bezirksschiedsrichterwarte oder deren Vertreter für die Teilnahme am<br />

Verbandsschiedsrichtertag trägt der jeweilige Bezirk. In besonderen Fällen kann das Präsidium<br />

eine andere Regelung treffen.<br />

§ 5 Verbandsausschuss Schiedsrichter<br />

1. Verantwortlich für das Schiedsrichterwesen im <strong>HVW</strong> ist gemäß § 17 der Satzung <strong>HVW</strong> der<br />

Verbandsausschuss Schiedsrichter.<br />

2. Ihm gehören an<br />

2.1 der Vorsitzende,<br />

2.2 dessen Stellvertreter,<br />

2.3 der Projektleiter für die Entwicklung im Schiedsrichterwesen,<br />

2.4 drei Verbandslehrwarte,<br />

2.5 der Vertreter der Bezirke,<br />

2.6 zwei Schiedsrichtereinteiler.<br />

Die Aufgaben der einzelnen Mitglieder des Verbandsausschusses ergeben sich aus ihrem<br />

Tätigkeitsbereich.<br />

Seite 2 <strong>Schiedsrichterordnung</strong> des <strong>HVW</strong> – Fassung vom 10.07.2011


<strong>Schiedsrichterordnung</strong> des <strong>HVW</strong><br />

3. Der Verbandsausschuss Schiedsrichter hat folgende Aufgaben:<br />

3.1 Entwicklung von Rahmenbedingungen für das Schiedsrichterwesen im <strong>HVW</strong> und seinen<br />

Bezirken.<br />

3.2 Ausbildung, Förderung und Überwachung der Schiedsrichter, Schiedsrichterbeobachter,<br />

Zeitnehmer und Sekretäre auf <strong>HVW</strong>-Ebene sowie Schaffen von Voraussetzungen für<br />

deren Ausbildung, Förderung und Überwachung.<br />

3.3 Zuordnung der Schiedsrichter in Leistungsklassen und Erlass der hierfür notwendigen<br />

Richtlinien.<br />

3.4 Beauftragung von Personen, die die Schiedsrichterlehrarbeit im <strong>HVW</strong> durchführen<br />

(Schiedsrichterlehrwarte). Die in den Bezirken eingesetzten Schiedsrichterlehrwarte<br />

unterstehen unmittelbar dem Verbandsausschuss Schiedsrichter.<br />

3.5 Einteilung der Schiedsrichter für alle unter Leitung des <strong>HVW</strong> stehenden Spiele.<br />

3.6 Meldung der Zeitnehmer und Sekretäre für alle im Bereich des <strong>HVW</strong> unter Leitung des<br />

DHB stattfindenden Bundesligaspiele und/oder für anderweitige Maßnahmen des DHB,<br />

sowie Einteilung der Zeitnehmer und Sekretäre für alle im Bereich des <strong>HVW</strong><br />

stattfindenden Spiele der Dritten Liga und/oder anderweitige Maßnahmen des<br />

Regionalverbandes. Andere Regelungen können in den Durchführungsbestimmungen<br />

zu der jeweiligen Hallenrunde getroffen werden.<br />

3.7 Organisation der Beobachtung der Schiedsrichter, die auf <strong>HVW</strong>-Ebene Spiele leiten,<br />

durch die vom Verbandsausschuss Schiedsrichter berufenen und eingesetzten<br />

Schiedsrichterbeobachter (§ 3). Die insoweit erlassenen „Richtlinien für<br />

Schiedsrichterbeobachter“ sind bindend.<br />

§ 6 Bezirksschiedsrichtervereinigung<br />

1. Die Bezirksschiedsrichtervereinigung ist der Zusammenschluss aller Schiedsrichter eines<br />

Handballbezirkes des <strong>HVW</strong> gemäß § 4 der Satzung <strong>HVW</strong> und wird geleitet durch den<br />

Bezirksschiedsrichterwart und die Bezirkskommission Schiedsrichterwesen.<br />

2. Organe der Bezirksschiedsrichtervereinigung sind<br />

2.1 der Bezirksschiedsrichtertag,<br />

2.2 die Bezirkskommission Schiedsrichterwesen.<br />

3. Bezirksschiedsrichtervereinigungen können mit Genehmigung des Bezirksausschusses bei<br />

entsprechender geographischer Lage Untergruppen bilden, die keinerlei Verwaltungstätigkeit<br />

ausüben, sondern lediglich Zusammenkünfte gesondert durchführen.<br />

§ 7 Bezirksschiedsrichtertag<br />

1. Einmal im Jahr sollte von der Bezirksschiedsrichterkommission Schiedsrichter eine als<br />

Bezirksschiedsrichtertag bezeichnete Zusammenkunft aller Schiedsrichter der<br />

Bezirksschiedsrichtervereinigung einberufen werden<br />

2. In den Jahren, in denen der Bezirkstag stattfindet, ist unter Einhaltung einer Frist von zwei<br />

Wochen spätestens sechs Wochen vor dem Bezirkstag ein als Pflichtversammlung zu<br />

bezeichnender Bezirksschiedsrichtertag einzuberufen.<br />

3. Dem Bezirksschiedsrichtertag gehören stimmberechtigt an:<br />

3.1 die Mitglieder der Bezirkskommission Schiedsrichterwesen,<br />

3.2 die aktiven Schiedsrichter des Bezirks.<br />

4. Der als Pflichtversammlung einzuberufende Bezirksschiedsrichtertag kann als<br />

Delegiertenversammlung durchgeführt werden. Jeder Verein bzw. jede Spielgemeinschaft hat<br />

einen aktiven Schiedsrichter als Delegierten zu entsenden und hat für jeden aktiven<br />

Schiedsrichter des Vereins bzw. der Spielgemeinschaft eine auf den Delegierten übertragbare<br />

Stimme.<br />

5. Der Bezirksschiedsrichtertag hat folgende Aufgaben:<br />

5.1 Wahrung der Interessen der der Schiedsrichtervereinigung angehörenden<br />

Schiedsrichter.<br />

5.2 Beratung grundsätzlicher Fragen aus dem Schiedsrichterbereich auf Bezirksebene.<br />

5.3 Vorschlag des Bezirksschiedsrichterwarts zur Wahl beim Bezirkstag und Vorschlag der<br />

Mitglieder der Bezirkskommission Schiedsrichter zur Berufung durch den<br />

Bezirksvorstand.<br />

<strong>Schiedsrichterordnung</strong> des <strong>HVW</strong> – Fassung vom 10.07.2011 Seite 3


<strong>Schiedsrichterordnung</strong> des <strong>HVW</strong><br />

§ 8 Bezirkskommission Schiedsrichter<br />

1. Der Bezirkskommission Schiedsrichter gehören stimmberechtigt an<br />

1.1 der Bezirksschiedsrichterwart,<br />

1.2 bis zu sechs Beisitzer.<br />

2. Sie hat unter Beachtung der Anordnungen des Verbandsausschusses Schiedsrichter folgende<br />

Aufgaben:<br />

2.1 Durchführung laufender Kurse für Neulinge mit abschließender theoretischer und<br />

praktischer Prüfung gemäß den Lehr- und Ausbildungsbestimmungen sowie<br />

Prüfungsbestimmungen des Schiedsrichterwesens im DHB/<strong>HVW</strong>.<br />

2.2 Aus- und Fortbildung, Förderung und Überwachung der Schiedsrichter,<br />

Schiedsrichterbeobachter, Zeitnehmer und Sekretäre durch Zusammenkünfte und<br />

praktische Unterweisungen auf Bezirksebene.<br />

2.3. Einteilung der Schiedsrichter für alle unter der Leitung des Bezirks angesetzten Spiele,<br />

für die Spiele aller Altersklassen, für die der <strong>HVW</strong> den Bezirk mit der<br />

Schiedsrichterbesetzung beauftragt hat und für sämtliche Freundschaftsspiele im Bezirk.<br />

Ausgenommen sind Freundschaftsspiele gegen BWOL-Mannschaften, Dritte-<br />

Ligamannschaften, Bundesligamannschaften und solche mit internationaler Beteiligung<br />

(§12 SpO <strong>HVW</strong>).<br />

2.4 Vorlage der durch den Verbandsausschuss Schiedsrichter angeforderten<br />

Vorschlagsliste der Schiedsrichter, Schiedsrichterbeobachter und neutralen Zeitnehmer<br />

und Sekretäre die in die Spielklassen auf Verbands- und Regionalebene eingesetzt<br />

werden können.<br />

2.5 Einberufung der Zusammenkünfte der Bezirksschiedsrichtervereinigung und des<br />

Bezirkschiedsrichtertages als Pflichtversammlung.<br />

§ 9 Vereinsschiedsrichterwart<br />

Ein Vereinsschiedsrichterwart, der fachlich hierzu geeignet ist, hat insbesondere die Aufgabe, alle<br />

neu ausgebildeten Schiedsrichter seines Vereins im ersten Jahr zu betreuen oder gegebenenfalls<br />

diese Aufgabe auf geeignete Personen zu übertragen. Er ist Ansprechpartner des Vereins/der<br />

Spielgemeinschaft gegenüber der Bezirksschiedsrichterkommission.<br />

§ 10 Strafbestimmungen<br />

1. Schiedsrichter unterliegen den Satzungs- und Ordnungsbestimmungen des DHB/<strong>HVW</strong> und der<br />

Rechtsprechung des <strong>HVW</strong> und seiner Bezirke. Über Ordnungswidrigkeiten (§§ 25 RO DHB, 6<br />

RO <strong>HVW</strong> und Durchführungsbestimmungen für das jeweilige Spieljahr) entscheiden in der<br />

Regel die Spielleitenden Stellen Recht, über Vergehen gem. §§ 10 ff RO DHB die zuständigen<br />

Rechtsinstanzen.<br />

2. Unbeschadet der vorstehenden Bestimmungen können gegen Schiedsrichter in den in § 6.2<br />

SRO DHB aufgeführten Fällen die dort genannten Maßnahmen verhängt werden.<br />

3. Schiedsrichter, die in einem Spieljahr zweimal bei Spielen und/oder Lehrgängen schuldhaft<br />

ausgeblieben sind, müssen vom Bezirksschiedsrichterwart dem Verbandsausschuss<br />

Schiedsrichter gemeldet werden.<br />

4. Die Streichung von der Schiedsrichterliste kann auf Antrag der Bezirkskommission<br />

Schiedsrichter und/oder auf Antrag der Organe des <strong>HVW</strong> nur vom Verbandsausschuss<br />

Schiedsrichter ausgesprochen werden.<br />

Vor der Streichung von der Schiedsrichterliste muss dem betroffenen Schiedsrichter und<br />

seinem Verein Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben werden.<br />

Die Entscheidung über die Streichung von der Schiedsrichterliste wird dem betroffenen<br />

Schiedsrichter und seinem Verein durch die zuständige Bezirkskommission Schiedsrichter<br />

(Bezirksschiedsrichterwart) zugestellt, die den Schiedsrichterausweis sofort einzuziehen hat.<br />

Der Verein hat den Schiedsrichterausweis innerhalb von vier Wochen ab Zugang der<br />

Entscheidung über die Streichung an den zuständigen Bezirksschiedsrichterwart zu<br />

übersenden.<br />

Seite 4 <strong>Schiedsrichterordnung</strong> des <strong>HVW</strong> – Fassung vom 10.07.2011


<strong>Schiedsrichterordnung</strong> des <strong>HVW</strong><br />

Bei Nichtbeachtung dieser Frist beantragt der Verbandsausschuss Schiedsrichter bei der<br />

zuständigen Rechtsinstanz des <strong>HVW</strong>, die Herausgabe des Schiedsrichterausweises<br />

anzuordnen.<br />

5. Von der Schiedsrichterliste gestrichene Schiedsrichter können ihre Wiederaufnahme erst nach<br />

Ablauf eines Jahres über die zuständige Bezirkskommission Schiedsrichter bei dem<br />

Verbandsausschuss Schiedsrichter beantragen.<br />

<strong>Schiedsrichterordnung</strong> des <strong>HVW</strong> – Fassung vom 10.07.2011 Seite 5

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