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Schiedsrichterordnung (SrO) - HVW

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<strong>Schiedsrichterordnung</strong> des <strong>HVW</strong><br />

3.5 Sie können zu jedem Zeitpunkt einen Vereinswechsel vollziehen. Er gilt dann als<br />

vollzogen, wenn das vollständig ausgefüllte Änderungsformular mit den Unterschriften<br />

des Schiedsrichters und des abgebenden Vereins zusammen mit dem<br />

Schiedsrichterausweis beim zuständigen Bezirksschiedsrichterwart eingegangen ist.<br />

Die Folgen eines Vereinswechsels in Bezug auf das SR-Soll für den abgebenden Verein<br />

sind in § 9 SpO <strong>HVW</strong> geregelt.<br />

3.6 Sie sind bei Vorlage ihres gültigen Schiedsrichterausweises berechtigt, sämtliche<br />

Handballspiele des <strong>HVW</strong>, außerdem die Heimspiele der württembergischen Vereine in<br />

der Baden-Württemberg-Oberliga und in der Dritten Liga bei freiem Eintritt (Stehplatz) zu<br />

besuchen. Diese Bestimmung gilt nicht für die Bundesliga sowie für Repräsentationsund<br />

Länderspiele.<br />

§ 3 Schiedsrichterbeobachter<br />

Die von dem Verbandsausschuss Schiedsrichter bzw. der Bezirkskommission Schiedsrichter<br />

berufenen und eingesetzten Schiedsrichterbeobachter sind den aktiven Schiedsrichtern<br />

gleichgestellt; sie haben die gleichen Rechte und Pflichten wie die aktiven Schiedsrichter.<br />

§ 4 Verbandsschiedsrichtertag<br />

1. Alle drei Jahre findet der Verbandsschiedsrichtertag statt. Der Verbandsschiedsrichtertag wird<br />

vom Verbandsausschuss Schiedsrichter einberufen. Die Einberufung erfolgt mit einer Frist von<br />

zwei Wochen spätestens sechs 6 Wochen vor dem Verbandstag.<br />

2. Ihm gehören stimmberechtigt an:<br />

2.1 die Mitglieder des Verbandsausschusses Schiedsrichter,<br />

2.2 die Bezirksschiedsrichterwarte oder deren Stellvertreter.<br />

3. Das Stimmrecht verteilt sich wie folgt:<br />

3.1 Die Mitglieder des Verbandsausschusses Schiedsrichter haben je eine Stimme.<br />

3.2 Die Bezirksschiedsrichterwarte oder deren Stellvertreter haben je eine Stimme.<br />

3.3 Jede Bezirksschiedsrichtervereinigung bis zu 50 aktive Schiedsrichter hat eine Stimme,<br />

für jede weitere 50 erreichte oder angefangene aktive Schiedsrichter eine weitere<br />

Stimme. Die Stimmausübung wird durch den Bezirksschiedsrichterwart oder dessen<br />

Stellvertreter vorgenommen.<br />

3.4 Jedes Mitglied der Verbandskommission Schiedsrichterwesen hat nur eine Stimme,<br />

auch wenn er mehrere Funktionen auf sich vereinigt.<br />

4. Er hat folgende Aufgaben:<br />

4.1 Beratung grundsätzlicher Fragen aus dem Schiedsrichterbereich,<br />

4.2 Vorschlag des Verbandsschiedsrichterwarts zur Wahl beim Verbandstag und Vorschlag<br />

der Mitglieder des Verbandsausschusses Schiedsrichter zur Berufung durch das<br />

Geschäftsführende Präsidium.<br />

5. Die Kosten der Bezirksschiedsrichterwarte oder deren Vertreter für die Teilnahme am<br />

Verbandsschiedsrichtertag trägt der jeweilige Bezirk. In besonderen Fällen kann das Präsidium<br />

eine andere Regelung treffen.<br />

§ 5 Verbandsausschuss Schiedsrichter<br />

1. Verantwortlich für das Schiedsrichterwesen im <strong>HVW</strong> ist gemäß § 17 der Satzung <strong>HVW</strong> der<br />

Verbandsausschuss Schiedsrichter.<br />

2. Ihm gehören an<br />

2.1 der Vorsitzende,<br />

2.2 dessen Stellvertreter,<br />

2.3 der Projektleiter für die Entwicklung im Schiedsrichterwesen,<br />

2.4 drei Verbandslehrwarte,<br />

2.5 der Vertreter der Bezirke,<br />

2.6 zwei Schiedsrichtereinteiler.<br />

Die Aufgaben der einzelnen Mitglieder des Verbandsausschusses ergeben sich aus ihrem<br />

Tätigkeitsbereich.<br />

Seite 2 <strong>Schiedsrichterordnung</strong> des <strong>HVW</strong> – Fassung vom 10.07.2011

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