Schiedsrichterordnung (SrO) - HVW
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<strong>Schiedsrichterordnung</strong> des <strong>HVW</strong><br />
3.5 Sie können zu jedem Zeitpunkt einen Vereinswechsel vollziehen. Er gilt dann als<br />
vollzogen, wenn das vollständig ausgefüllte Änderungsformular mit den Unterschriften<br />
des Schiedsrichters und des abgebenden Vereins zusammen mit dem<br />
Schiedsrichterausweis beim zuständigen Bezirksschiedsrichterwart eingegangen ist.<br />
Die Folgen eines Vereinswechsels in Bezug auf das SR-Soll für den abgebenden Verein<br />
sind in § 9 SpO <strong>HVW</strong> geregelt.<br />
3.6 Sie sind bei Vorlage ihres gültigen Schiedsrichterausweises berechtigt, sämtliche<br />
Handballspiele des <strong>HVW</strong>, außerdem die Heimspiele der württembergischen Vereine in<br />
der Baden-Württemberg-Oberliga und in der Dritten Liga bei freiem Eintritt (Stehplatz) zu<br />
besuchen. Diese Bestimmung gilt nicht für die Bundesliga sowie für Repräsentationsund<br />
Länderspiele.<br />
§ 3 Schiedsrichterbeobachter<br />
Die von dem Verbandsausschuss Schiedsrichter bzw. der Bezirkskommission Schiedsrichter<br />
berufenen und eingesetzten Schiedsrichterbeobachter sind den aktiven Schiedsrichtern<br />
gleichgestellt; sie haben die gleichen Rechte und Pflichten wie die aktiven Schiedsrichter.<br />
§ 4 Verbandsschiedsrichtertag<br />
1. Alle drei Jahre findet der Verbandsschiedsrichtertag statt. Der Verbandsschiedsrichtertag wird<br />
vom Verbandsausschuss Schiedsrichter einberufen. Die Einberufung erfolgt mit einer Frist von<br />
zwei Wochen spätestens sechs 6 Wochen vor dem Verbandstag.<br />
2. Ihm gehören stimmberechtigt an:<br />
2.1 die Mitglieder des Verbandsausschusses Schiedsrichter,<br />
2.2 die Bezirksschiedsrichterwarte oder deren Stellvertreter.<br />
3. Das Stimmrecht verteilt sich wie folgt:<br />
3.1 Die Mitglieder des Verbandsausschusses Schiedsrichter haben je eine Stimme.<br />
3.2 Die Bezirksschiedsrichterwarte oder deren Stellvertreter haben je eine Stimme.<br />
3.3 Jede Bezirksschiedsrichtervereinigung bis zu 50 aktive Schiedsrichter hat eine Stimme,<br />
für jede weitere 50 erreichte oder angefangene aktive Schiedsrichter eine weitere<br />
Stimme. Die Stimmausübung wird durch den Bezirksschiedsrichterwart oder dessen<br />
Stellvertreter vorgenommen.<br />
3.4 Jedes Mitglied der Verbandskommission Schiedsrichterwesen hat nur eine Stimme,<br />
auch wenn er mehrere Funktionen auf sich vereinigt.<br />
4. Er hat folgende Aufgaben:<br />
4.1 Beratung grundsätzlicher Fragen aus dem Schiedsrichterbereich,<br />
4.2 Vorschlag des Verbandsschiedsrichterwarts zur Wahl beim Verbandstag und Vorschlag<br />
der Mitglieder des Verbandsausschusses Schiedsrichter zur Berufung durch das<br />
Geschäftsführende Präsidium.<br />
5. Die Kosten der Bezirksschiedsrichterwarte oder deren Vertreter für die Teilnahme am<br />
Verbandsschiedsrichtertag trägt der jeweilige Bezirk. In besonderen Fällen kann das Präsidium<br />
eine andere Regelung treffen.<br />
§ 5 Verbandsausschuss Schiedsrichter<br />
1. Verantwortlich für das Schiedsrichterwesen im <strong>HVW</strong> ist gemäß § 17 der Satzung <strong>HVW</strong> der<br />
Verbandsausschuss Schiedsrichter.<br />
2. Ihm gehören an<br />
2.1 der Vorsitzende,<br />
2.2 dessen Stellvertreter,<br />
2.3 der Projektleiter für die Entwicklung im Schiedsrichterwesen,<br />
2.4 drei Verbandslehrwarte,<br />
2.5 der Vertreter der Bezirke,<br />
2.6 zwei Schiedsrichtereinteiler.<br />
Die Aufgaben der einzelnen Mitglieder des Verbandsausschusses ergeben sich aus ihrem<br />
Tätigkeitsbereich.<br />
Seite 2 <strong>Schiedsrichterordnung</strong> des <strong>HVW</strong> – Fassung vom 10.07.2011