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Bericht Überprüfung Fussgängerstreifen - Fussverkehr Schweiz

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Tiefbauamt<br />

des Kantons Bern<br />

Bau-, Verkehrsund<br />

Energiedirektion<br />

Office des ponts et<br />

chaussées<br />

du canton de Berne<br />

Direction des travaux<br />

publics, des transports<br />

et de l'énergie<br />

Verkehrstechnischer <strong>Bericht</strong><br />

Überprüfung der Fussgängerstreifen auf<br />

Kantonsstrassen<br />

Ergebnisse und Massnahmenempfehlungen<br />

Dokument-Nummer Überprüfung_FGST_Ergebnisse_und_Massnahmenempfehlungen<br />

Version 1.3<br />

Bearbeitungsdatum 8. Mai 2013<br />

Erstellt durch<br />

Swisstraffic AG, Ittigen<br />

Feldarbeiten<br />

InGe Crosswalk (Leitung: BSB + Partner, Schliern b. Bern)


Impressum<br />

Projektverfasser<br />

SWISSTRAFFIC AG<br />

Verkehrsingenieure<br />

Grauholzstrasse 59<br />

3063 Ittigen<br />

Versionsverzeichnis<br />

Version Datum Verfasser Geprüft von/am Bemerkung<br />

v 0.95 28.02.2013 BAD/STS <strong>Bericht</strong>entwurf für Kreiskonferenz<br />

v 1.00 12.03.2013 BAD/STS Provisorische Endfassung<br />

v 1.1 26.03.2013 BAD/STS TRT/26.03.2013 Endfassung<br />

v 1.2 23.04.2013 BAD/TRT STS/23.04.2013 Textlektorat erfolgt<br />

V 1.3 08.05.2013 BAD Korrekturen Auftraggeber<br />

Stampfenbachstrasse 57<br />

CH-8006 ZÜRICH<br />

Tel. 044 200 90 20<br />

Fax 044 200 90 91<br />

Chemin Vermont 10<br />

CH-1006 LAUSANNE<br />

Tel. 021 647 47 38<br />

Fax 021 647 47 56<br />

Rue de l’Avenir 11<br />

CH-1950 SION<br />

Tel. 027 322 31 11<br />

Fax 027 322 31 10<br />

Bielastrasse 60<br />

CH-3900 BRIG<br />

Tel. 027 923 33 23<br />

Fax 027 923 34 23<br />

Grauholzstrasse 59<br />

CH-3063 ITTIGEN<br />

Tel. 031 922 11 22<br />

Fax 031 922 11 19<br />

E-Mail: info@swisstraffic.ch<br />

Internet: www.swisstraffic.ch<br />

P:\12224 Kt. Bern Fussgängerstreifen_ITTIGEN\Project\1-<strong>Bericht</strong>\20130508_<strong>Bericht</strong>_FGST Kt. BE.docx<br />

08.05.13/BAD<br />

© 2013 BVE & SWISSTRAFFIC


Überprüfung der Fussgängerstreifen auf Berner Kantonsstrassen<br />

08.05.13 / BAD/STS<br />

Inhaltsverzeichnis<br />

0 Zusammenfassung ................................................................................................................... 1<br />

1 Einleitung .................................................................................................................................. 2<br />

1.1 Ausgangslage ................................................................................................................. 2<br />

1.2 Ziel der Überprüfung ....................................................................................................... 3<br />

1.3 Vorgehen ........................................................................................................................ 4<br />

1.4 Inhalt des <strong>Bericht</strong>s .......................................................................................................... 6<br />

2 Vorbereitungsarbeiten ............................................................................................................... 7<br />

2.1 Gesetzliche Vorgaben inklusive Neuerungen ab 2013 ................................................... 7<br />

2.1.1 Strassenverkehrsgesetz (SVG) vom 19.12.1958.............................................. 7<br />

2.1.2 Verkehrsregelnverordnung (VRV) vom 13.11.1962 .......................................... 8<br />

2.1.3 Signalisationsverordnung (SSV) vom 5.9.1979 ................................................ 9<br />

2.2 Normen ......................................................................................................................... 10<br />

2.2.1 <strong>Schweiz</strong>er Norm SN 640 241 "Fussgängerverkehr; Fussgängerstreifen" ...... 10<br />

2.2.2 SN-EN 13201 "Strassenbeleuchtung" ............................................................ 11<br />

2.3 Empfehlungen aus Forschungsergebnissen ................................................................ 11<br />

2.4 Standards Kantonsstrassen .......................................................................................... 14<br />

2.5 Kriterien und Checkliste ................................................................................................ 15<br />

2.6 Vorbereitungsarbeiten im Strasseninformationssystem LOGO .................................... 21<br />

3 Daten ...................................................................................................................................... 24<br />

3.1 Feldarbeiten .................................................................................................................. 24<br />

3.2 Erhebungen durch die Kantonspolizei .......................................................................... 25<br />

3.3 Anliegen einzelner Gemeinden ..................................................................................... 26<br />

3.4 Umfrage bei den Gemeinden zu den Schulwegen ....................................................... 26<br />

4 Ergebnisse .............................................................................................................................. 28<br />

4.1 Lage der Fussgängerstreifen ........................................................................................ 28<br />

4.2 Übersicht der Ergebnisse ............................................................................................. 29<br />

4.3 Nicht normgerechte Fussgängerstreifen ....................................................................... 32<br />

5 Handlungsansätze .................................................................................................................. 33<br />

5.1 Sanierungsmassnahmen bei den Fussgängerstreifen auf Berner Kantonsstrassen .... 33<br />

5.1.1 Einfache Massnahmen ................................................................................... 34<br />

5.1.2 Aufwändige Massnahmen .............................................................................. 34<br />

5.2 Situationsbezogene Massnahmenvorschläge .............................................................. 35<br />

5.2.1 Aufhebung der Fussgängerstreifen auf Strassen ausserorts.......................... 35<br />

5.2.2 Aufhebung der Fussgängerstreifen in Tempo-30-Zonen ................................ 36<br />

5.2.3 Signal 4.11 montieren oder korrekt anordnen ................................................ 37<br />

5.2.4 Markierung erneuern ...................................................................................... 39<br />

5.2.5 Fussgängerstreifen bei Fahrbahnhaltestellen des öffentlichen Verkehrs ....... 40<br />

5.2.6 Massnahmen bei nicht normgerechten Sichtweiten auf die Warteräume ....... 42<br />

5.2.7 Warteräume sichern ....................................................................................... 46<br />

5.2.8 Verbesserung der Beleuchtung ...................................................................... 47<br />

5.2.9 Mittelinsel bauen oder markieren .................................................................... 49<br />

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Überprüfung der Fussgängerstreifen auf Berner Kantonsstrassen<br />

08.05.13 / BAD/STS<br />

5.3 Weiterreichende Massnahmen ..................................................................................... 50<br />

5.3.1 Fussgängerstreifen verschieben ..................................................................... 50<br />

5.3.2 Fussgängerstreifen entfernen ......................................................................... 52<br />

5.3.3 Errichten einer Lichtsignalanlage .................................................................... 54<br />

6 Schlussfolgerungen und Empfehlungen ................................................................................. 55<br />

7 Glossar und Abkürzungsverzeichnis ....................................................................................... 57<br />

Bibliographie ................................................................................................................................... 58<br />

Anhang ........................................................................................................................................... 59<br />

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Überprüfung der Fussgängerstreifen auf Berner Kantonsstrassen<br />

08.05.13 / BAD/STS<br />

Seite 1<br />

0 Zusammenfassung<br />

Ein Fussgängerstreifen ist eine Vortrittsregelung, keine Sicherheitseinrichtung. Können die<br />

Vortrittsverhältnisse nicht klar erkennbar gemacht werden oder sind die Verkehrsteilnehmenden<br />

nicht früh genug sichtbar, entsteht ein grosses Sicherheitsdefizit. Nach mehreren<br />

schweren Unfällen hat der Kanton Bern zur Abklärung des Handlungsbedarfs die Sicherheit<br />

der über 3000 kantonseigenen Fussgängerstreifen überprüfen lassen.<br />

Die Überprüfung zeigt, dass knapp vier Fünftel oder 2337 Fussgängerstreifen den aktuellen<br />

Normen entsprechen, bei etwa 22 Prozent oder 674 Streifen besteht hingegen Handlungsbedarf.<br />

Das am häufigsten identifizierte Sicherheitsdefizit betrifft die ungenügende<br />

Sichtweite auf die Warteräume der Fussgängerstreifen. In vielen Fällen können diese<br />

mangelhaften Sichtverhältnisse mit wenig Aufwand verbessert werden: Grünschnitt, Entfernen<br />

von Parkplätzen oder Werbetafeln usw.<br />

Besteht kein nachweisbarer Bedarf für einen ungenügenden Fussgängerstreifen, muss er<br />

aufgehoben werden. Ein nur selten benutzter Fussgängerstreifen stellt ein höheres Sicherheitsrisiko<br />

dar, da Fahrzeuglenkende dort nicht mit Fussgängern rechnen. Schätzungsweise<br />

rund ein Fünftel der ungenügenden Fussgängerstreifen können aufgehoben<br />

werden, was einer Zahl von über 100 Fussgängerstreifen entsprechen würde. Die Fussgängerfrequenz<br />

allein bestimmt jedoch nicht, ob ein Fussgängerstreifen aufgehoben werden<br />

sollte. Es gibt Situationen, in denen eine Querungshilfe für Fussgänger auch in Frage<br />

kommt, wenn die Fussgängerfrequenz gegen einen Fussgängerstreifen sprechen würde;<br />

beispielsweise wenn eine spezielle Nutzergruppe den Fussgängerstreifen als Querungshilfe<br />

benutzt.<br />

Knapp 500 der ungenügenden Fussgängerstreifen liegen auf von Gemeinden identifizierten<br />

Schulwegen. Diese haben bei der Sanierung oberste Priorität. Weitere Kriterien sind<br />

die Verkehrslast, die vermutete Schülerfrequenz und die einfache Umsetzbarkeit der möglichen<br />

Massnahmen.<br />

Die Überprüfung zeigt, dass rund die Hälfte der ungenügenden Fussgängerstreifen mit<br />

einfachen Massnahmen wie Rückschnitt von Bepflanzungen oder Aufhebung von sichtbehindernden<br />

Parkplätzen verbessert werden kann. Bei der anderen Hälfte zeichnen sich<br />

bauliche Eingriffe ab, die im Strassenplanverfahren bewilligt werden müssen. Solche Massnahmen<br />

sind kostspielig und benötigen Zeit.<br />

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08.05.13 / BAD/STS<br />

Seite 2<br />

1 Einleitung<br />

1.1 Ausgangslage<br />

Mehrere schwere Verkehrsunfälle auf und neben Fussgängerstreifen haben die Bau-, Verkehrs-<br />

und Energiedirektion (BVE) des Kantons Bern veranlasst, eine systematische<br />

Überprüfung sämtlicher Fussgängerstreifen (FGST) auf Berner Kantonsstrassen zur Erhöhung<br />

der Sicherheit der Fussgänger auf den Fussgängerstreifen vorzunehmen. Das<br />

Hauptziel der durchgeführten Überprüfung war, für jeden FGST auf Berner Kantonsstrassen<br />

eine Aussage darüber machen zu können, ob er die sicherheitsrelevanten Kriterien erfülle<br />

oder ob Massnahmen zur Verbesserung der Sicherheit nötig seien.<br />

Es wird in diesem <strong>Bericht</strong> davon ausgegangen, dass durch eine optimale Anordnung und<br />

eine bestmögliche bauliche Umsetzung eines Fussgängerstreifens die Sicherheit der<br />

Fussgänger erhöht werden kann. Es ist jedoch zu beachten, dass Fussgängerstreifen<br />

nicht als Sicherheitseinrichtungen für Fussgänger betrachtet werden dürfen. In verkehrstechnischer<br />

Hinsicht bildet ein Fussgängerstreifen lediglich eine Vortrittsregelung für die<br />

Fussgänger, denen mit Hilfe der Streifen das Überqueren der Strasse erleichtert werden<br />

soll. Während des Querens der Strassen entsteht durch den Konflikt zwischen Fahrzeugen<br />

und Fussgängern automatisch eine mögliche Gefahr. Durch das Erstellen von Fussgängerstreifen<br />

soll nicht das Bewusstsein entstehen, dass die Gefahr, die beim Überqueren<br />

von Strassen entsteht, gebannt sei. Ein sicheres Queren einer Strasse ist nur möglich,<br />

wenn sowohl Fussgänger als auch Fahrzeuglenkende ein der Situation angemessenes<br />

Verhalten zeigen. Aus diesem Grund kann es keinen absolut sicheren Fussgängerstreifen<br />

geben.<br />

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Überprüfung der Fussgängerstreifen auf Berner Kantonsstrassen<br />

08.05.13 / BAD/STS<br />

Seite 3<br />

1.2 Ziel der Überprüfung<br />

Für die Überprüfung der Fussgängerstreifen unmittelbar nach Unfällen zeichnet die Kantonspolizei<br />

Bern verantwortlich, die je nach Unfallschwere die Situation im Detail betrachtet<br />

und dabei festgestellte Defizite dem jeweiligen Strasseneigentümer meldet. Auf diesem<br />

Weg hat sie bereits über 800 FGST auf Kantonsstrassen und 400 FGST auf Gemeindestrassen<br />

genauer überprüft. Die Ergebnisse sind die Grundlage der vorliegenden Analyse.<br />

Abbildung 1 FGST vor (links) und nach (rechts) der Sanierung. (Quelle: BVE, 2012)<br />

Die aktuelle Überprüfung der FGST erfolgte präventiv, d. h., dass die FGST unabhängig<br />

vom Unfallgeschehen betrachtet wurden. Ziel war es, eine Momentaufnahme des Zustands<br />

der FGST auf allen Kantonsstrassen des Kantons Bern festzuhalten und den Handlungsbedarf<br />

zu erkennen. Die Ergebnisse sollen den Auftraggeber unterstützen, Prioritäten<br />

bei der Sanierung von Fussgängerstreifen zu setzen. Zudem soll der vorliegende <strong>Bericht</strong><br />

als Grundlage dienen zur aufmerksamen Beurteilung der sicherheitsrelevanten Aspekte<br />

der FGST bei laufenden Projekten.<br />

Die SWISSTRAFFIC AG wurde im Rahmen dieses Projekts damit beauftragt, die Checkliste<br />

für die Bestandesaufnahme zu erarbeiten, die Erhebungen im Feld vorzubereiten, die<br />

dadurch erhaltenen Daten zu kontrollieren und in der Datenbank zu erfassen. Im Anschluss<br />

an die Erhebung und die Erfassung sollen die Daten systematisch ausgewertet<br />

werden. Daraus soll eine Defizit-Liste erarbeitet werden, in der alle Unstimmigkeiten im<br />

Zusammenhang mit der Sicherheit an Fussgängerstreifen eingetragen sind. Zu den Vorbereitungsarbeiten<br />

gehörten insbesondere:<br />

• eine Piloterhebung<br />

• die Unterstützung bei der Ausschreibung für die Feldarbeiten<br />

• die Einarbeitung des Erhebungspersonals.<br />

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08.05.13 / BAD/STS<br />

Seite 4<br />

1.3 Vorgehen<br />

Im Sommer 2012 wurden insgesamt 3079 FGST auf den Kantonsstrassen des Kantons<br />

Bern überprüft und vor Ort analysiert. Diese Feldarbeiten wurden von der Ingenieurgemeinschaft<br />

Crosswalk unter der Leitung der BSB + Partner durchgeführt. Mehrere Erhebungsteams<br />

von je zwei Personen führten die Überprüfung der FGST im Feld durch. Die<br />

Daten wurden vor Ort schriftlich von Hand auf eine Checkliste notiert.<br />

In einem weiteren Schritt wurden die erhobenen Daten von der SWISSTRAFFIC AG im<br />

Strasseninformationssystem LOGO erfasst. Dadurch konnten alle Daten auf der kantonalen<br />

Datenbank abgelegt werden. Mit diesem Vorgehen konnte im gesamten Projektablauf<br />

die Datensicherheit gewährleistet werden.<br />

Während der Datenerfassung überprüften Fachleute laufend die Plausibilität der Daten.<br />

Zudem wurden periodisch Kontrollen durchgeführt, indem die erstellten Fotos mit den erfassten<br />

Daten verglichen wurden. Dadurch konnten die Daten im Büro kontrolliert werden.<br />

Aufgrund der sehr hohen Anzahl der zu untersuchenden FGST war es nicht möglich, jeden<br />

einzelnen Fussgängerstreifen situationsbezogen und im Detail zu analysieren. Aus diesem<br />

Grund wird nicht für jeden FGST einzeln eine Aussage über notwendige Massnahmen zur<br />

Erhöhung der Sicherheit formuliert. Die Überprüfung erlaubt lediglich eine grobe Einteilung<br />

der gesamten Überprüfungsmenge in verschiedene Prioritäts- resp. Massnahmenkategorien.<br />

In diesem Sinne müssen die Ergebnisse im vorliegenden <strong>Bericht</strong> als Grobanalyse betrachtet<br />

werden.<br />

Für die detaillierte Analyse muss jeder Fussgängerstreifen in einem weiteren Schritt als<br />

Einzelfall betrachtet werden. Für die Umsetzung der Massnahmen ist bei jedem Fussgängerstreifen<br />

eine neue Projektierung notwendig. Die Ergebnisse im vorliegenden <strong>Bericht</strong><br />

können nur Anhaltspunkte dafür geben, welche FGST prioritär behandelt werden sollen<br />

und welche Massnahmen bei gewissen FGST-Typen zu empfehlen sind.<br />

In Kapitel 4.2 des vorliegenden <strong>Bericht</strong>s werden alle erhobenen FGST in fünf Kategorien<br />

nach dem Grad des Handlungsbedarfs unterteilt. Diese Unterteilung kann als Prioritätenliste<br />

angesehen werden. Dies bedeutet, dass die Massnahmen bei jenen FGST, die einen<br />

sehr hohen Handlungsbedarf aufweisen, prioritär umgesetzt werden sollen. Die Priorität<br />

der durchzuführenden Massnahmen hängt jedoch nicht nur vom Grad des Handlungsbedarfs<br />

ab. FGST auf Schulwegen sind unabhängig von der qualitativen Beurteilung mit einer<br />

besonders hohen Sensibilität zu behandeln. Aus diesem Grund wurden im Rahmen<br />

einer parallel organisierten Gemeindeumfrage Schulwege ausgewiesen, auf denen die<br />

Fussgängerstreifen einen erhöhten Sicherheitsbedarf zeigen.<br />

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08.05.13 / BAD/STS<br />

Seite 5<br />

Die Massnahmen selbst können in zwei Gruppen unterteilt werden. Es gibt einerseits kurzfristige<br />

Massnahmen, die schnell und mit vergleichsweise wenig Aufwand durchgesetzt<br />

werden können. Die langfristigen Massnahmen andererseits müssen geplant und projektiert<br />

werden und bedürfen meist eines grösseren Aufwands.<br />

Das folgende Schema verdeutlicht das Vorgehen bei der Einteilung der FGST des Kantons<br />

Bern. Es ist zu beachten, dass die hier dargestellte Kategorisierung nichts über die<br />

Priorität der Massnahmen aussagt.<br />

Abbildung 2<br />

Ablaufschema bei der Beurteilung der FGST im Kanton Bern.<br />

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Seite 6<br />

Die Abbildung zeigt auch, welcher Bereich der Analyse mit dem vorliegenden Projekt abgedeckt<br />

werden kann. Welche Massnahmen bei den einzelnen FGST im Detail umgesetzt<br />

werden sollen, kann hier nur grob abgeschätzt werden. Dafür ist für jeden einzelnen FGST<br />

ein detailliertes Projekt nötig, das auch die Unterstützung der jeweiligen Gemeinde erfordert.<br />

1.4 Inhalt des <strong>Bericht</strong>s<br />

Im vorliegenden <strong>Bericht</strong> werden die erfassten Erhebungsdaten analysiert und die Resultate<br />

dargestellt. Dabei wird aufgrund der gefundenen Defizite eine Liste geführt, die einerseits<br />

nicht normgerechte FGST identifiziert, andererseits diejenigen herausfiltert, die nicht<br />

den Berner Standards entsprechen. Diese Liste, die in verschiedene Prioritätsstufen eingeteilt<br />

wird, dient anschliessend als Grundlage für weitere Überprüfungen und Projekte in<br />

den einzelnen Oberingenieurkreisen (OIK).<br />

In einem weiteren Kapitel werden allgemeine Handlungsansätze formuliert, die zur Verbesserung<br />

der Sicherheit auf den FGST im Kanton Bern angewendet werden können.<br />

Diese Handlungsansätze werden in einem späteren Kapitel zusammengefasst, in dem<br />

Empfehlungen für das weitere Vorgehen und die Umsetzung angegeben werden.<br />

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Seite 7<br />

2 Vorbereitungsarbeiten<br />

Die in diesem <strong>Bericht</strong> vorgestellte Erhebungscheckliste basiert auf unterschiedlichen gesetzlichen<br />

und verkehrstechnischen Grundlagen, die für die Erarbeitung der Checkliste<br />

sorgfältig ausgewertet wurden. In einem ersten Schritt wurde für einen Pilotversuch eine<br />

Checkliste mit unterschiedlichen Attributen erstellt. Die zu erhebenden Parameter wurden<br />

während der Erhebungen verfeinert. In den folgenden Unterkapiteln werden die Checkliste<br />

und die dafür benötigten Grundlagen vorgestellt. Am Ende dieses Kapitels werden zudem<br />

die Vorbereitungsarbeiten im Informationssystem LOGO vorgestellt, die für die Überprüfung<br />

notwendig waren.<br />

2.1 Gesetzliche Vorgaben inklusive Neuerungen ab 2013<br />

Für Fussgänger und Fahrzeuglenker gelten aktuell die nachfolgend aufgeführten gesetzlichen<br />

Bestimmungen (Quelle: Systematische Rechtssammlung des Bundes).<br />

2.1.1 Strassenverkehrsgesetz (SVG) vom 19.12.1958<br />

Art. 6a Sicherheit der Strasseninfrastruktur (neu seit 1.1.2013)<br />

2<br />

Der Bund erlässt in Zusammenarbeit mit den Kantonen Vorschriften über die bauliche<br />

Ausgestaltung von Fussgängerstreifen.<br />

Art. 33<br />

Pflichten [der Fahrzeuglenkenden] gegenüber Fussgängern<br />

1<br />

2<br />

Den Fussgängern ist das Überqueren der Fahrbahn in angemessener Weise zu ermöglichen.<br />

Vor Fussgängerstreifen hat der Fahrzeugführer besonders vorsichtig zu fahren und nötigenfalls<br />

anzuhalten, um den Fussgängern den Vortritt zu lassen, die sich schon auf<br />

dem Streifen befinden oder im Begriff sind, ihn zu betreten.<br />

Art. 49<br />

Fussgänger<br />

2<br />

Die Fussgänger haben die Fahrbahn vorsichtig und auf dem kürzesten Weg zu überschreiten,<br />

nach Möglichkeit auf einem Fussgängerstreifen. Sie haben den Vortritt auf<br />

diesem Streifen, dürfen ihn aber nicht überraschend betreten.<br />

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Seite 8<br />

2.1.2 Verkehrsregelnverordnung (VRV) vom 13.11.1962<br />

Art. 6<br />

Verhalten gegenüber Fussgängern und Benützern von fahrzeugähnlichen<br />

Geräten<br />

1<br />

2<br />

3<br />

4<br />

5<br />

Vor Fussgängerstreifen ohne Verkehrsregelung muss der Fahrzeugführer jedem Fussgänger<br />

oder Benützer eines fahrzeugähnlichen Gerätes, der sich bereits auf dem Streifen<br />

befindet oder davor wartet und ersichtlich die Fahrbahn überqueren will, den Vortritt<br />

gewähren. Er muss die Geschwindigkeit rechtzeitig mässigen und nötigenfalls anhalten,<br />

damit er dieser Pflicht nachkommen kann.<br />

Bei Verzweigungen mit Verkehrsregelung haben abbiegende Fahrzeugführer den<br />

Fussgängern oder Benützern von fahrzeugähnlichen Geräten für das Überqueren der<br />

Querstrasse den Vortritt zu lassen. Dies gilt bei Lichtsignalanlagen nicht, wenn die<br />

Fahrt durch einen grünen Pfeil freigegeben wird und kein gelbes Warnlicht blinkt.<br />

Auf Strassen ohne Fussgängerstreifen hat der Fahrzeugführer im Kolonnenverkehr nötigenfalls<br />

zu halten, wenn Fussgänger oder Benützer von fahrzeugähnlichen Geräten<br />

darauf warten, die Fahrbahn zu überqueren.<br />

Unbegleiteten Blinden ist der Vortritt stets zu gewähren, wenn sie durch Hochhalten<br />

des weissen Stockes anzeigen, dass sie die Fahrbahn überqueren wollen.<br />

Die Fahrzeugführer dürfen gekennzeichnete Schulbusse, die halten und die Warnblinklichter<br />

eingeschaltet haben, nur langsam und besonders vorsichtig überholen; nötigenfalls<br />

müssen sie halten.<br />

Art. 12<br />

Hintereinanderfahren<br />

3<br />

Stockt der Verkehr, so darf der Fahrzeugführer nicht auf Fussgängerstreifen und, bei<br />

Strassenverzweigungen, nicht auf der Fahrbahn für den Querverkehr halten.<br />

Art. 18<br />

Halten<br />

2<br />

Das freiwillige Halten ist untersagt auf und seitlich angrenzend an Fussgängerstreifen<br />

sowie, wo keine Halteverbotslinie angebracht ist, näher als 5 m vor dem Fussgängerstreifen<br />

auf der Fahrbahn und dem angrenzenden Trottoir.<br />

Art. 47<br />

Überschreiten der Fahrbahn<br />

1<br />

Die Fussgänger müssen, besonders vor und hinter haltenden Wagen, behutsam auf<br />

die Fahrbahn treten; sie haben die Strasse ungesäumt zu überschreiten. Sie müssen<br />

Fussgängerstreifen, Über- oder Unterführungen benützen, wenn diese weniger als<br />

50 m entfernt sind.<br />

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Seite 9<br />

2<br />

3<br />

4<br />

5<br />

6<br />

Auf Fussgängerstreifen ohne Verkehrsregelung haben die Fussgänger Vortritt, ausser<br />

gegenüber der Strassenbahn. Sie dürfen jedoch vom Vortrittsrecht nicht Gebrauch machen,<br />

wenn das Fahrzeug bereits so nahe ist, dass es nicht mehr rechtzeitig anhalten<br />

könnte.<br />

Bei Fussgängerstreifen ohne Verkehrsregelung, die durch eine Verkehrsinsel unterteilt<br />

sind, gilt jeder Teil des Überganges als selbständiger Streifen.<br />

Bei dichtem Verkehr haben die Fussgänger auf dem Streifen rechts zu gehen und die<br />

Fahrbahn möglichst in Gruppen zu überschreiten.<br />

Ausserhalb von Fussgängerstreifen haben die Fussgänger den Fahrzeugen den Vortritt<br />

zu lassen.<br />

Bei Verzweigungen mit Verkehrsregelung dürfen die Fussgänger die Fahrbahn nur<br />

überqueren, wenn der Verkehr in ihrer Gehrichtung freigegeben ist. Vorbehalten bleiben<br />

abweichende Zeichen der Polizei und besondere Lichter für Fussgänger.<br />

2.1.3 Signalisationsverordnung (SSV) vom 5.9.1979<br />

Art. 11<br />

Fussgängerstreifen, Kinder, Radfahrer<br />

1<br />

Das Signal "Fussgängerstreifen" (1.22) kündigt Fussgängerstreifen (Art. 77) an, die der<br />

Führer nicht rechtzeitig erkennen kann (z. B. wegen Kurven oder Kuppen), oder Fussgängerstreifen<br />

auf dicht und schnell befahrenen Strassen (z. B. ausserhalb von Verzweigungen<br />

ausserorts). Für die unmittelbare Kennzeichnung der Fussgängerstreifen<br />

gilt Art. 47 1 .<br />

Art. 47<br />

Weitere Verhaltenshinweise<br />

1<br />

Mit dem Signal "Standort eines Fussgängerstreifens" (4.11) wird die Lage eines Fussgängerstreifens<br />

(Art. 77) verdeutlicht. Es steht immer an Fussgängerstreifen ausserorts<br />

sowie an unerwarteten oder schlecht erkennbaren Fussgängerstreifen innerorts. Ein<br />

einziges aus beiden Fahrtrichtungen sichtbares Signal genügt auf Strassen mit Fussgängerinseln<br />

auf der Insel sowie auf schmalen Nebenstrassen am Rand der Fahrbahn.<br />

Art. 77<br />

Fussgängerstreifen<br />

1<br />

2<br />

Fussgängerstreifen werden durch eine Reihe gelber, bei Pflästerung allenfalls weisser,<br />

Balken parallel zum Fahrbahnrand gekennzeichnet.<br />

Vor Fussgängerstreifen wird auf der Fahrbahn eine mindestens 10 m lange Halteverbotslinie<br />

(gelb, ununterbrochen) im Abstand von 50–100 cm parallel zum rechten Fahr-<br />

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Überprüfung der Fussgängerstreifen auf Berner Kantonsstrassen<br />

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Seite 10<br />

bahnrand angebracht; sie untersagt das freiwillige Halten auf der Fahrbahn und dem<br />

angrenzenden Trottoir. In Einbahnstrassen wird die Halteverbotslinie am rechten und<br />

linken Fahrbahnrand angebracht. Sie wird weggelassen im Bereich von Verzweigungsflächen,<br />

bei Radstreifen sowie bei Park- und Haltebuchten vor einem Fussgängerstreifen.<br />

2.2 Normen<br />

2.2.1 <strong>Schweiz</strong>er Norm SN 640 241 "Fussgängerverkehr; Fussgängerstreifen"<br />

Die Norm des <strong>Schweiz</strong>erischen Verbands der Strassen- und Verkehrsfachleute (VSS) ist<br />

massgebend für die Beurteilung von Fussgängerstreifen und enthält Richtlinien zur Beurteilung<br />

der Notwendigkeit, Lage und Ausrüstung von geplanten und bestehenden Fussgängerstreifen<br />

auf öffentlichen Strassen.<br />

Diese Norm ist vom Eidgenössischen Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und<br />

Kommunikation (UVEK) Mitte 2007 mit der „Verordnung über die auf die Signalisation von<br />

Strassen, Fuss- und Wanderwegen anwendbaren Normen“ (12. Juni 2007) auf Gesetzesstufe<br />

gehoben worden. Ausgenommen davon ist das Kapitel C „Ausrüstung“.<br />

Die wichtigsten Punkte aus dieser Norm sind im Folgenden zusammengefasst:<br />

• Für das Erstellen von FGST müssen minimale Sichtweiten für den Fussgänger auf den<br />

Motorfahrzeugverkehr und für den Motorfahrzeugverkehr auf den Fussgänger eingehalten<br />

werden. Die minimale Sichtweite hängt von der signalisierten Geschwindigkeit<br />

für Motorfahrzeuge und vom Strassengefälle ab.<br />

• Eine gute Beleuchtung des FGST erhöht die Sicherheit bei dunklen Verhältnissen.<br />

• Eine Mittelinsel erhöht die Sicherheit auf einem Fussgängerstreifen.<br />

• Auf einem FGST sollte nie mehr als ein Fahrstreifen pro Fahrtrichtung gequert werden<br />

müssen.<br />

• Durch das Signal 4.11 "Standort eines Fussgängerstreifens" wird ein FGST signifikant<br />

besser sichtbar.<br />

• Die Warteräume für die Fussgänger sollten nicht befahrbar und gut einsehbar sein,<br />

damit wartende Fussgänger die Verkehrssituation in Ruhe überblicken können.<br />

• FGST müssen in einem gewissen Abstand zu Busfahrbahnhaltestellen angebracht<br />

werden, wenn keine Mittelinsel erstellt werden kann.<br />

• Aufeinanderfolgende FGST sollten möglichst ähnlich ausgestaltet sein.<br />

• FGST sind nur sinnvoll, wenn sie von einer gewissen Anzahl an Fussgängern benutzt<br />

werden, da sonst die Aufmerksamkeit der Fahrzeuglenkenden abnimmt („Da kommt<br />

sowieso nie ein Fussgänger“).<br />

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08.05.13 / BAD/STS<br />

Seite 11<br />

• Ebenfalls erforderlich ist eine gewisse Verkehrslast. Mit nur wenigen verkehrenden<br />

Fahrzeugen ist ein Vortritt nicht in jedem Fall sinnvoll und nötig.<br />

2.2.2 SN-EN 13201 "Strassenbeleuchtung"<br />

Die Norm SN-EN 13201 der <strong>Schweiz</strong>er Licht-Gesellschaft (SLG) gilt als Hauptnorm für die<br />

Strassenbeleuchtung. Wesentliche Bestandteile dieser Norm bilden:<br />

• CEN/TR 13201-1: Auswahl der Beleuchtungsklassen<br />

• SN-EN 13201-2: Gütemerkmale<br />

• SN-EN 13201-3: Berechnung der Gütemerkmale<br />

• SN-EN 13201-4: Methoden zur Messung der Gütemerkmale von Strassenbeleuchtungsanlagen<br />

Es ist geplant, die Beleuchtungsmerkmale auch in die VSS-Norm zu übernehmen. Allerdings<br />

verlangt der VSS zusätzliche Informationen und Forschungsergebnisse.<br />

2.3 Empfehlungen aus Forschungsergebnissen<br />

Die Beratungsstelle für Unfallverhütung (bfu) hat im Januar 2012 ein Bulletin herausgegeben,<br />

in dem verkehrstechnische Anforderungen an Fussgängerstreifen aufgeführt werden<br />

(bfu 2012). Darin wird beschrieben, dass ein FGST nur dann angebracht werden sollte,<br />

wenn eine gewisse Fussgänger- und Fahrzeugfrequenz gegeben ist (gemäss VSS-Norm).<br />

Wenn die Fussgängerfrequenz zu tief ist, sinkt die Anhaltequote der Fahrzeuglenker, da<br />

grundsätzlich keine Fussgänger erwartet werden. Damit verliert der Fussgängerstreifen an<br />

Sicherheit. Eine zu niedrige Fahrzeugfrequenz führt dazu, dass die Fussgänger den Fussgängerstreifen<br />

als Querungshilfe weniger beachten und die Strasse an irgendeiner Stelle<br />

überqueren. Auch dadurch verfehlt der Fussgängerstreifen seine sicherheitstechnische<br />

Wirkung. Die bfu kommt zum Schluss, dass es in gewissen Fällen sogar sinnvoller sein<br />

kann, eine Mittelinsel ohne Fussgängerstreifen zu erstellen (Querungshilfe), wenn die aufgeführten<br />

Voraussetzungen zum Anlegen eines FGST nicht erfüllt werden können. Die<br />

Folge von Querungshilfen ohne FGST ist, dass Fussgänger im Wissen des fehlenden Vortrittrechts<br />

die Strasse mit höherer Aufmerksamkeit überqueren.<br />

Die bfu führt auch Anforderungen an die Beleuchtung eines FGST auf, wobei vor allem betont<br />

wird, dass der Fussgänger durch Positivkontrast gegenüber der Strasse sichtbar gemacht<br />

werden soll. Dieses Ziel wird am besten damit erreicht, indem in einem vorgegebenen<br />

Abstand vor dem FGST ein Kandelaber aufgestellt wird, der die Seite des wartenden<br />

Fussgängers von vorne beleuchtet. Durch die Anordnung der Kandelaber nach dem FGST<br />

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08.05.133 / BAD/STS<br />

Seite 12<br />

entsteht ein<br />

Negativkontrast, der ebenfalls<br />

bewirkt.<br />

eine bessere Sichtbarkeit des<br />

Fussgängers<br />

In einem Merkblatt des<br />

Departements Bau, Verkehr und Umwelt (BVU) des Kantons Aar-<br />

gau (2004) wird detailliert auf diee nötige Beleuchtung der d FGST eingegangen. In diesem<br />

Merkblatt werden vor allem der Standort der Beleuchtungseinrichtung und die nötige Be-<br />

leuchtungsstärke im Detail beschrieben. Idealerweise<br />

sollte die Beleuchtung mit einem<br />

Abstand von 0.5 * LPH<br />

(Leuchtpunkthöhe,<br />

früher 0.7 * LPH) vor dem FGST<br />

angebracht<br />

werden. Aktuell werden im Kanton Aargau<br />

weitere Tests T zur Beleuchtung der FGST<br />

durchgeführt: Position, , Höhe, Leuchtmittel, Intensität etc. werden dabei optimiert.<br />

Achtung: Aktuell A wird eine<br />

Distanz vonn 0.5 * LPHH<br />

empfohlen<br />

Abbildung 3<br />

Idealer Standort der Beleuchtung. (Quelle: Departement Bau, Verkehr und Umwelt des Kan-<br />

tons Aargau 2004)<br />

Ebenfalls mit der Frage der Beleuchtung eines Fussgängerstreifens beschäftigte sich das<br />

Institut für Verkehrsplanung und Transportsysteme (IVT) der ETHH Zürich im<br />

Auftrag des<br />

<strong>Schweiz</strong>erischen Versicherungsverbandes (SVV). In diesem d <strong>Bericht</strong> werden<br />

die Auswir-<br />

kungen von<br />

passiv mitt Reflektoren beleuchteten FGST untersuchtt (IVT 2003). Die Reflek-<br />

toren werden ca. 1 m vor dem Fussgängerstreifen in die d Fahrbahn montiert, wodurch bei<br />

schlechten Sichtverhältnissen der Lichtkegel der Motorfahrzeugee reflektiert und dadurch<br />

der FGST früher erkennbar gemacht wird. Dem <strong>Bericht</strong> ist zu entnehmen, dass die Wir-<br />

kung dieser<br />

Beleuchtungsmethode weiter untersucht werden muss, da sie nicht nur positi-<br />

ve Effekte mit sich bringt. So können beispielsweise solche Reflektoren die Wahrnehmun<br />

ng<br />

der Fussgänger auf dem Streifenn negativ beeinflussen.<br />

Denn alles, was hell leuchtet oder<br />

blinkt, zieht<br />

die Aufmerksamkeit<br />

der Fahrzeuglenkenden an undd lässt sie allenfalls die<br />

Fussgänger übersehen. Abbildung 4 verdeutlicht, dass die Reflektoren im Boden zwar die<br />

Erkennbarkeit des Streifens erhöhen, dass hingegen das d eigentliche Schutzziel, nämlich<br />

der Fussgänger, leicht übersehen werden kann. Der auf a Abbildung 4 dargestellte Fuss-<br />

gängerstreifen muss deshalb alss schlechtess Beispiel für f eine Akzentuierung<br />

mit Reflek-<br />

toren bezeichnet werden. Insgesamt sollte nach derzeitigem Forschungsstand diese Mas-<br />

snahme abgelehnt werden.<br />

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08.05.13 / BAD/STS<br />

Seite 13<br />

Abbildung 4<br />

Reflektoren an einem FGST (RoadCross <strong>Schweiz</strong>); die Reflektoren ziehen den Blick auf sich,<br />

der Fussgänger ist nur schlecht sichtbar.<br />

Die bfu kommt bei einer Evaluation des Unfallgeschehens auf FGST zum Schluss (bfu<br />

2011), dass bei über der Hälfte aller FGST in der <strong>Schweiz</strong> Handlungsbedarf nötig ist. Massnahmen<br />

sind jedoch nicht nur im Bereich der Infrastruktur, sondern auch beim Verhalten<br />

der Verkehrsteilnehmer, bei der Kontrolle durch die Polizei und in der Gesetzgebung angebracht.<br />

So kann beispielsweise die Sicherheit auf FGST durch erhöhte Aufmerksamkeit<br />

beider Verkehrsteilnehmer (Fussgänger und Fahrzeuglenker) und durch gegenseitigen<br />

Sichtkontakt stark erhöht werden.<br />

Das Bundesamt für Strassen (ASTRA) hat im Auftrag des <strong>Schweiz</strong>erischen Verbandes der<br />

Strassen- und Verkehrsfachleute (VSS) eine Analyse der heutigen Beurteilungskriterien,<br />

des derzeit geltenden Rechts und der Wirksamkeit von Massnahmen vorgenommen<br />

(ASTRA 2011). Die Erkenntnisse aus diesem <strong>Bericht</strong> des ASTRA werden in die bevorstehende<br />

Überarbeitung der Norm SN 640 241 einfliessen. Unter anderem wurden die Faktoren<br />

Sichtweiten, Beleuchtung und Ausgestaltung des Warteraums als Problempunkte bei<br />

Fussgängerstreifen in den Vordergrund gestellt. Abschliessend musste jedoch festgestellt<br />

werden, dass nach heutigem Forschungsstand keine "umfassende Aussage über Wirkung,<br />

Effekt und insbesondere Zusammenwirken der infrastrukturellen und betrieblichen Faktoren<br />

auf die Sicherheit für querende Fussgänger an Querungsstellen gemacht werden<br />

kann" (ASTRA 2011/139). Aus diesem Grund besteht in diesem Bereich weiterer Forschungsbedarf.<br />

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08.05.13 / BAD/STS<br />

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2.4 Standards Kantonsstrassen<br />

Für die Planungs-, Projektierungs- und Bauarbeiten der Kantonsstrassen ist im Kanton<br />

Bern das Tiefbauamt (TBA) verantwortlich. Dieses entwickelte die neue Methode Standards<br />

Kantonsstrassen (begründet im Strassengesetz vom 4. Juni 2008), die an das<br />

Vorgehen gemäss dem "Berner Modell" anknüpft und durch Berücksichtigung von Referenzstandards<br />

und Standardgrundlagen bei Ausbau- und Umgestaltungsarbeiten auf Kantonsstrassen<br />

über das gesamte Kantonsgebiet angemessene und einheitliche Lösungen<br />

gewährleistet.<br />

Diese neue Methode stellt einen fünfstufigen Standardprozess dar, der von jedem Kantonsstrassenprojekt<br />

vollständig oder in abgekürzter Form durchlaufen werden muss. Dieser<br />

Prozess hat zum Ziel, dass folgende Forderungen nach Strassengesetz (SG) vom 4.<br />

Juni 2008 erfüllt werden:<br />

• Gleichberechtigung: Alle Gemeinden sind gleichberechtigt. Für gleich gelagerte Situationen<br />

gilt demnach derselbe kantonale Standard (Vortrag zum SG).<br />

• Partizipation: Der Kanton arbeitet bei der Planung, der Projektierung, beim Bau und<br />

beim Betrieb der Kantonsstrassen mit den betroffenen Gemeinden partnerschaftlich<br />

zusammen (SG, Art. 14).<br />

• Standardbestimmung: Der Kanton bestimmt die Standards für den Bau der Kantonsstrassen<br />

(SG, Art. 39) und legt den Referenzstandard fest (SV, Art. 18).<br />

• Höherer Standard: Gemeinden können einen höheren Standard bestellen (SG,<br />

Art. 39).<br />

Trotz aller Standardisierungsbemühungen des Tiefbauamts gilt es festzuhalten, dass die<br />

Anwendung des Strassengesetzes nicht flächendeckend zu identischen Ausführungen von<br />

Kantonsstrassen führen wird. Diese Standards fördern jedoch angemessene und vor allem<br />

wirtschaftliche Lösungen, die den jeweiligen lokalen Gegebenheiten ausreichend Rechnung<br />

tragen.<br />

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08.05.13 / BAD/STS<br />

Seite 15<br />

2.5 Kriterien und Checkliste<br />

Aus den genannten gesetzlichen und technischen Grundlagen wurden die für die Erhebung<br />

der FGST relevanten Parameter eruiert. Dazu wurden Kriterien aus verschiedenen,<br />

bereits vorhandenen Checklisten zusammengefasst und nach deren Relevanz für die Erhebung<br />

auf den Berner Kantonsstrassen beurteilt. Als primäre Grundlage diente die<br />

Checkliste, die in der VSS-Norm SN 640 241 aufgeführt ist. Für zusätzliche Informationen<br />

wurden die Checklisten der bfu und des Kantons St. Gallen beigezogen. Abschliessend<br />

wurde in einem mehrstufigen und iterativen Prozess die definitive Checkliste für die FGST-<br />

Erhebung im Kanton Bern erstellt. Die Checkliste wurde in Zusammenarbeit mit dem Auftraggeber<br />

erarbeitet und mit verschiedenen Fachstellen besprochen (bfu, <strong>Fussverkehr</strong><br />

<strong>Schweiz</strong>, TCS). Diese Checkliste lässt sich in drei Teile gliedern:<br />

1. Basisdaten:<br />

Die Basisdaten enthalten die grundlegenden Informationen zum jeweiligen FGST (Lage,<br />

Verkehrsaufkommen, etc.). Diese Basisdaten wurden vom Kanton Bern bereitgestellt<br />

und konnten dem Informationssystem LOGO entnommen werden.<br />

2. Checkliste 1. Stufe:<br />

Anhand der Checkliste 1. Stufe kann überprüft werden, ob ein FGST als gut bzw. sicher<br />

eingestuft werden darf oder nicht. In der 1. Stufe werden jene Parameter überprüft,<br />

die eingehalten werden müssen, damit der Streifen sowohl den Normen als auch<br />

dem als ideal eingestuften Standard entspricht.<br />

3. Checkliste 2. Stufe:<br />

Die Checkliste 2. Stufe dient zur weiteren Charakterisierung eines als ungenügend<br />

eingestuften FGST. Ein FGST gilt als ungenügend, wenn er die Kriterien der Checkliste<br />

der 1. Stufe nicht erfüllt.<br />

Dieses zweistufige Verfahren erlaubte eine differenzierte Analyse der FGST im Kanton<br />

Bern. Für jeden FGST wurden zunächst nur die Kriterien der 1. Stufe erhoben. Anschliessend<br />

wurde vor Ort analysiert, ob ein FGST die Kriterien der 1. Stufe einhalten konnte o-<br />

der nicht. Falls ein FGST alle Kriterien der 1. Stufe erfüllte, wurde dieser als sicher eingestuft<br />

und somit nicht detaillierter überprüft. Falls jedoch ein Kriterium nicht erfüllt war, wurden<br />

die Kriterien gemäss der Checkliste 2. Stufe erhoben.<br />

In der folgenden Tabelle sind die Kriterien der Checkliste der 1. Stufe im Detail beschrieben.<br />

Die gesamte Checkliste ist im Anhang dieses <strong>Bericht</strong>s zu finden.<br />

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08.05.13 / BAD/STS<br />

Seite 16<br />

Merkmal<br />

FGST bei Kreisel oder<br />

mit LSA<br />

Sichtweite auf<br />

Warteräume<br />

Sichtweite auf Signal<br />

4.11<br />

Signalanordnung<br />

korrekt (4.11)<br />

Fahrstreifenbreite<br />

Anzahl zu querende<br />

Fahrstreifen<br />

Beleuchtung<br />

Mittelinsel<br />

Beschreibung<br />

Dieses Kriterium gibt an, ob sich der FGST an einem Kreisel<br />

befindet oder ob er mit einer Lichtsignalanlage (LSA) ausgerüstet<br />

ist.<br />

Die Erhebungspersonen schätzen die Sichtweiten auf die Warteräume<br />

(Standort 0.5 m und 2 m vom Strassenrand entfernt)<br />

für beide Fahrtrichtungen und beide Seiten (rechts/links) auf<br />

10 m genau ab. Dabei muss jeweils eine definierte, minimale<br />

Sichtweite eingehalten werden (siehe Kapitel 2.5.1).<br />

Die Erhebungspersonen schätzen die Sichtweite auf das blaue<br />

Signal „Standort eines Fussgängerstreifens“ (4.11 SSV) für<br />

beide Fahrtrichtungen auf 10 m genau ab. Das Signal 4.11<br />

sollte möglichst frühzeitig, jedoch mindestens aus 100 Meter<br />

erkannt werden können.<br />

Das Signal 4.11 sollte grundsätzlich immer angeordnet werden,<br />

ausser bei Kreiseln oder bei Fussgängerstreifen, die<br />

durch eine Lichtsignalanlage gesteuert werden. Dieses Kriterium<br />

zeigt, ob bei einem FGST die Signale 4.11 richtig angeordnet<br />

sind (siehe Kapitel 5.2.3).<br />

Die Fahrstreifenbreite wird für beide Fahrtrichtungen gemessen.<br />

Dieses Kriterium wird erfasst, da ein Fahrstreifen die Breite<br />

von 4.5 m nicht überschreiten sollte, da sonst die Gefahr<br />

von überholenden Autos entstehen könnte, ohne dass diese<br />

auf die Gegenfahrbahn ausweichen müssten.<br />

Für jede Fahrtrichtung wird angegeben, wie viele Fahrstreifen<br />

(oder Fahrspuren) bei einem FGST gequert werden müssen.<br />

Wenn ein Fussgänger mehr als eine Fahrspur pro Fahrtrichtung<br />

queren muss, stellt dies ein Risiko dar. Es werden dabei<br />

lediglich Fahrspuren für Motorfahrzeuge (keine Velostreifen)<br />

berücksichtigt.<br />

Es wird erfasst, welche Beleuchtungsanordnung bei einem<br />

FGST vorhanden ist. Die Möglichkeiten der optimalen Beleuchtung<br />

eines FGST sind in Kapitel 5.2.8 dargestellt.<br />

Mit diesem Kriterium wird angegeben, ob bei einem FGST eine<br />

Mittelinsel vorhanden ist und welche Breite die Mittelinsel aufweist.<br />

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08.05.13 / BAD/STS<br />

Seite 17<br />

Im Anschluss an die Erhebung der Grundkriterien wurde festgehalten, ob ein FGST die<br />

Beurteilungskriterien der 1. Stufe einhält oder nicht. Dies wurde mit dem folgenden Beurteilungsraster<br />

festgestellt.<br />

Abbildung 5<br />

Überprüfungsraster der Checkliste 1.Stufe. (Detailangaben zur Beleuchtungsanordnung im<br />

Kapitel 5.2.8 des vorliegenden <strong>Bericht</strong>s)<br />

Dieses Raster konnte vor Ort sehr einfach und rasch ausgefüllt werden mit der Analyse<br />

der Situation gemäss den Beurteilungskriterien der 1. Stufe. Falls alle Angaben im grünen<br />

Feld angekreuzt werden konnten, wurde der FGST als genügend eingestuft. Die Beurteilungskriterien<br />

der 2. Stufe wurden nur dann erhoben, wenn mindestens ein Kriterium im roten<br />

Feld markiert werden musste. Auf den Inhalt der Beurteilungskriterien der 2. Stufe wird<br />

im vorliegenden <strong>Bericht</strong> nicht im Detail eingegangen. Bei diesen weiterführenden Kriterien<br />

handelt es sich um Angaben zum Standort und zur Ausführung der Fussgängerstreifen.<br />

Die vollständige Checkliste mit allen erhobenen Parametern ist im Anhang dieses <strong>Bericht</strong>s<br />

zu finden.<br />

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Seite 18<br />

Im Folgenden werden einige Parameter der ersten Stufe im Detail beschrieben:<br />

Sichtverhältnisse<br />

Die Sichtverhältnisse bei einem FGST stellen im Zusammenhang mit der Sicherheit einen<br />

besonders wichtigen Faktor dar. In Abhängigkeit von der gefahrenen Geschwindigkeit eines<br />

Fahrzeugs sind minimale Sichtweiten definiert worden, die in den folgenden Tabellen<br />

vermerkt sind. Damit ein FGST von den Sichtverhältnissen her als genügend eingestuft<br />

werden kann, müssen die minimalen Sichtweiten auf die Warteräume zwingend eingehalten<br />

werden. In der folgenden Tabelle ist angegeben, welche Sichtdistanz abhängig vom<br />

Strassengefälle und von der signalisierten Geschwindigkeit auf einer Strasse gegeben<br />

sein muss, damit die Sichtverhältnisse als genügend eingestuft werden können:<br />

Anhaltesichtweiten gemäss Norm SN 640 090b:<br />

Längsneigung (Gefälle)<br />

0% -1% -2% -3% -4% -5% -6% -7% -8% -9% -10%<br />

30 23 24 24 25 25 25 26 26 27 27 28<br />

Geschwindigkeit<br />

[km/h]<br />

40 36 36 37 37 38 38 38 39 39 39 40<br />

50 50 51 51 52 52 53 53 54 55 55 56<br />

60 67 68 69 70 71 72 73 74 75 76 77<br />

70 88 89 90 91 92 94 95 97 99 101 103<br />

80 110 112 114 116 119 121 123 126 129 132 136<br />

Sichtweiten auf Fussgängerstreifen:<br />

Geschwindigkeit<br />

[km/h]<br />

Längsneigung (Gefälle)<br />

0% -1% -2% -3% -4% -5% -6% -7% -8% -9% -10%<br />

30 27 27 27 27 27 27 27 27 27 27 28<br />

40 40 40 40 40 40 40 40 40 40 40 40<br />

50 55 55 55 55 55 55 55 55 55 55 56<br />

60 70 70 70 70 71 72 73 74 75 76 77<br />

70 90 90 90 91 92 94 95 97 99 101 103<br />

80 110 112 114 116 119 121 123 126 129 132 136<br />

Tabelle 1<br />

Minimale Sichtweite gemäss Norm SN 640 241<br />

Vorschlag Swisstraffic für minimale Sichtweite<br />

Normale Fixwerte<br />

Abweichende Werte<br />

Minimale Sichtweite abhängig von der gefahrenen Geschwindigkeit und vom Gefälle.<br />

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Seite 19<br />

Aus dieser Tabelle wird auch ersichtlich, weshalb auf Strassen mit einer signalisierten<br />

Höchstgeschwindigkeit von über 60 km/h Fussgängerstreifen nicht zu empfehlen sind: Ein<br />

Fussgänger müsste auf eine Distanz von über 90 Metern gut zu erkennen sein, was in den<br />

meisten Fällen sehr schwierig ist.<br />

Die Sichtverhältnisse bei einem Fussgängerstreifen werden indes nicht nur durch die<br />

Sichtweiten auf den Warteraum und den FGST selbst beeinflusst. Auch die Beleuchtung<br />

und die Witterungsverhältnisse stehen in direktem Bezug zu den Sichtverhältnissen. Es<br />

darf auch nicht vergessen werden, dass sich die Sichtverhältnisse aus der Perspektive des<br />

Fussgängers unterscheiden können von den Sichtverhältnissen aus der Perspektive des<br />

Fahrzeuglenkers. Ein Fussgänger kann ohne Weiteres hinter einer Mauer hervorblicken,<br />

ohne dass sein Sichtfeld erheblich eingeschränkt wird. Für den Fahrzeuglenker ist es jedoch<br />

nur sehr schwer möglich, einen Fussgänger hinter einem solchen Sichthindernis zu<br />

erkennen (vgl. Abbildung 6). Gleiches gilt für eine Situation bei Nacht, in welcher der unbeleuchtete<br />

Fussgänger das herankommende Fahrzeug sehr wohl früh erkennen kann, der<br />

Fussgänger bleibt für den Fahrzeuglenker jedoch bis zuletzt unbemerkt.<br />

Abbildung 6<br />

Beispiel für die unterschiedliche Sicht von Fussgängern (links, ohne sich hervorzulehnen)<br />

und Fahrzeuglenkern (rechts).<br />

Untersuchungen haben zudem gezeigt, dass nicht nur Sichthindernisse im Umfeld der<br />

Fussgängerstreifen zu einer Einschränkung der Sichtverhältnisse führen. Auch die Bedingungen<br />

in den Fahrzeugen selbst können die Sicht stark einschränken. Je nach Anordnung<br />

der vorderen Fahrzeugsäule (A-Säule), die den Dachbereich mit dem Karosserieunterbau<br />

eines Fahrzeugs verbindet, kann die Sicht auf die Warteräume und somit auf Fussgänger<br />

stark eingeschränkt werden. Dies ist vor allem der Fall in Kurvenbereichen, beim<br />

Abbiegen oder bei Kreiselausfahrten. Diese Tatsache zeigt, dass jede Gefahrensituation<br />

aus verschiedenen Blickwinkeln betrachtet werden muss. Eine optimale Gestaltung der<br />

FGST führt zwar nicht uneingeschränkt zu gefahrenlosen Situationen, sie schafft aber beste<br />

Voraussetzungen für ein sicheres Überqueren der Strasse.<br />

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Seite 20<br />

Mittelinsel<br />

Mittelinseln stellen eine sehr effektive Querungshilfe für Fussgänger dar. Einerseits verkürzt<br />

sich dadurch die Breite eines FGST, wodurch eine Strasse leichter gequert werden<br />

kann. Andererseits verändert eine Mittelinsel die Vortrittsregelung für den Fussgänger.<br />

Denn die Fahrzeuglenker müssen den Fussgängern erst beim Betreten der Mittelinsel den<br />

Vortritt gewähren, wenn diese in Fahrtrichtung von links kommen. So gesehen, kann ein<br />

FGST mit Mittelinsel als zwei kleinere, einzelne Fussgängerstreifen angesehen werden.<br />

Das Erstellen einer Mittelinsel erhöht die Sichtverhältnisse bei einem FGST meist sehr<br />

stark. Zudem verhindert eine Mittelinsel erfolgreich das Überholen im Bereich von Fussgängerstreifen.<br />

Eine Mittelinsel muss aber gewissen baulichen Anforderungen entsprechen. So sollte die<br />

Mittelinsel mindestens 1,5 Meter breit sein (Normalfall: 2 m), da ansonsten die Sicherheit<br />

der Fussgänger auf der Mittelinsel nicht gewährleistet werden kann. Besonders für Fussgänger<br />

mit einem Kinderwagen, einem Velo oder mit Gepäck kann eine zu schmale Mittelinsel<br />

zur Gefahr werden.<br />

Mittelinseln können gebaut oder nur markiert sein. Gebaute Mittelinseln besitzen üblicherweise<br />

einen Anschlag zwischen der Mittelinsel und der Fahrbahn. Markierte Mittelinseln<br />

werden durch eine durchgezogene Sicherheitslinie gekennzeichnet (und können mit einer<br />

taktil-visuellen Markierung komplettiert werden). Sie haben den grossen Vorteil, dass sie<br />

auch bei geringeren Strassenbreiten erstellt werden können als die gebauten. Die folgenden<br />

Abbildungen verdeutlichen den Unterschied zwischen einer gebauten und einer markierten<br />

Mittelinsel<br />

Abbildung 7<br />

Markierte (links) und gebaute (rechts) Mittelinsel.<br />

Damit eine Mittelinsel auch als solche Gültigkeit hat, muss der Fussgängerstreifen zwingend<br />

bei der Mittelinsel unterbrochen werden. Das heisst, dass die gelben Streifen nicht<br />

über die markierte Mittelinsel gehen dürfen. Falls ein Fussgängerstreifen durchgehend mit<br />

gelben Balken markiert ist, gilt dieser grundsätzlich nicht als FGST mit Mittelinsel. Im fol-<br />

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Seite 21<br />

genden Beispiel ist eine "Mittelinsel" mit durchgehender Markierung zu sehen. Im Falle einer<br />

solchen Umsetzung verliert die Mittelinsel ihre Funktion.<br />

Abbildung 8<br />

FGST mit falscher (bzw. keiner rechtlich gültigen) Mittelinsel, da die Markierung durchgehend<br />

über die Mitte verläuft.<br />

2.6 Vorbereitungsarbeiten im Strasseninformationssystem LOGO<br />

Mit Hilfe des Strasseninformationssystems LOGO wurde für sämtliche zu untersuchenden<br />

FGST ein Informationsblatt mit den jeweiligen Basisdaten erstellt (Seite 1 der Checkliste).<br />

Auf diesem Informationsblatt wurden einige Angaben aufgelistet, die für die Erhebung von<br />

grosser Bedeutung waren. Die folgende Tabelle fasst alle Angaben des Informationsblatts<br />

zusammen.<br />

Merkmal<br />

TBA-OIK<br />

Strassennummer<br />

Gemeinde<br />

Ortschaft<br />

Standort<br />

FGST-Nummer<br />

Beschreibung<br />

Der Kanton Bern ist in vier Oberingenieurkreise eingeteilt: Kreis<br />

I: Oberland; Kreis II: Mittelland;<br />

Kreis III: Seeland/Berner Jura; Kreis IV: Oberaargau/Emmental.<br />

Der Strassenabschnitt, auf dem sich ein FGST befindet,<br />

bekommt vom Strasseninformationssystem eine eindeutige<br />

Nummer zugewiesen.<br />

Jeder FGST kann einer Gemeinde zugeordnet werden.<br />

Der FGST kann einer Ortschaft zugeordnet werden.<br />

Der FGST kann einem näheren Standort zugewiesen werden,<br />

also beispielsweise Kreuzung Oberwohlenstrasse.<br />

Die FGST-Nummer dient der eindeutigen Identifizierung<br />

des jeweiligen FGST.<br />

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Seite 22<br />

Koordinaten<br />

Strassentyp<br />

Strassenkategorie<br />

Verkehrslast<br />

Längsneigung<br />

Signalisierte<br />

Höchstgeschwindigkeit<br />

Fahrtrichtung<br />

Minimale Sichtweiten<br />

auf Haltezonen<br />

und FGST-Zugänge<br />

Ideale Sichtweite<br />

auf Signal 4.11<br />

Mittelinsel<br />

Beleuchtung<br />

Jeder FGST ist georeferenziert. Das heisst, der FGST kann<br />

eindeutigen Koordinaten zugeordnet werden.<br />

Es wurden hauptsächlich FGST auf Kantonsstrassen erhoben.<br />

Diese gehören grösstenteils zu den Hauptverkehrsstrassen.<br />

Kantonsstrassen sind nach der kantonalen Strassengesetzgebung<br />

klassifiziert (Kategorien A, B und C).<br />

Die Verkehrslast bezeichnet die ungefähre Anzahl der<br />

Fahrzeuge pro Tag auf einer Strasse.<br />

Die Längsneigung beschreibt das Gefälle der Strasse.<br />

Die minimale Sichtweite auf einen FGST ist unter anderem vom<br />

Gefälle der Strasse abhängig.<br />

Diese Information zeigt an, mit welcher Höchstgeschwindigkeit<br />

auf der Strasse gefahren werden darf.<br />

Die minimale Sichtweite auf einen FGST ist direkt von der<br />

signalisierten Höchstgeschwindigkeit abhängig.<br />

Die Fahrtrichtungen werden mit R1 und R2 definiert. Die Sichtverhältnisse<br />

können je nach Fahrtrichtung auf einen FGST ganz<br />

unterschiedlich sein. Aus diesem Grund ist es enorm wichtig,<br />

die Richtungen, aus denen man auf den FGST zufährt,<br />

eindeutig zu definieren.<br />

Die minimale Sichtweite ist eine<br />

Berechnung aus signalisierter<br />

Höchstgeschwindigkeit<br />

und Gefälle. Die angeführten<br />

Masse können als Standard<br />

angenommen werden.<br />

Gefahrene<br />

Geschwindigkeit<br />

[km/h]<br />

40 40<br />

50 55<br />

60 70<br />

Minimale<br />

Sichtweite<br />

[m]<br />

Die ideale Sichtweite ist eine Berechnung aus signalisierter<br />

Höchstgeschwindigkeit und Gefälle (messbar mit dem Lasermessgerät).<br />

Im Idealfall beträgt die Sichtweite mindestens 100<br />

Meter.<br />

Mit dieser Information wird angegeben, ob bei einem FGST eine<br />

Mittelinsel vorhanden ist, resp. ob eine Mittelinsel erforderlich<br />

ist. Es ist zu prüfen, ob eine gebaute oder markierte Mittelinsel<br />

vorzufinden ist.<br />

Dieser Punkt auf dem Informationsblatt umschreibt, wie die<br />

Kandelaber um den FGST angeordnet sind.<br />

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Das mit LOGO erstellte Informationsblatt enthält zudem eine Luftbild-Übersichtskarte, auf<br />

welcher der zu untersuchende FGST eingezeichnet ist (gelbes Rechteck). Dadurch können<br />

die einzelnen FGST besser lokalisiert werden. Zudem sind auf dieser Karte weitere<br />

Erhebungshilfen eingetragen wie beispielsweise die Fahrtrichtungen (schwarze Pfeile), die<br />

genaue Lage des FGST und die definierten, minimalen Sichtweiten auf die Warteräume<br />

(orangefarbene Punkte). Auch die idealen Sichtweiten auf das Signal 4.11 (blaue Punkte)<br />

sind in diesen Karten eingetragen. Mit Hilfe dieser Karten können vor und nach dem FGST<br />

alle Distanzen besser abgeschätzt werden, da diese in 10-Meter-Schritten vor und nach<br />

dem Streifen eingezeichnet sind. Der folgende Ausschnitt zeigt eine solche Karte, die auf<br />

der ersten Erhebungsseite der Checkliste zu finden ist:<br />

Abbildung 9<br />

Beispiel einer Übersichtskarte auf der ersten Erhebungsseite.<br />

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3 Daten<br />

3.1 Feldarbeiten<br />

Die Feldarbeiten wurden im Zeitraum zwischen Juli und Oktober 2012 von der Ingenieurgemeinschaft<br />

Crosswalk unter der Leitung der BSB + Partner durchgeführt. Dabei waren<br />

mehrere Zweier-Teams unterwegs, die alle FGST auf Berner Kantonsstrassen gemäss<br />

Checkliste erhoben haben. Die Erhebung zu zweit war insofern sinnvoll, als damit nicht nur<br />

eine sichere Analyse vor Ort gewährleistet wurde, sondern auch ein speditives Vorgehen<br />

möglich war. Die Teams wurden sorgfältig in die Erhebung der FGST eingearbeitet, wobei<br />

die eigene Sicherheit der Erhebungspersonen im Feld im Vordergrund stand. Zudem wurde<br />

ein ausführliches Erhebungshandbuch verfasst und abgegeben, in dem im Detail beschrieben<br />

war, wie bei der Erhebung vorgegangen werden müsse und welche Punkte zu<br />

beachten seien.<br />

Zunächst mussten die Erhebungspersonen auf dem Informationsblatt die Basisdaten wie<br />

Lage, Verkehrsaufkommen, Neigung, Beleuchtung und minimale Sichtdistanzen am entsprechenden<br />

Standort prüfen und bei Unstimmigkeiten anpassen.<br />

Für die Erhebung der Daten der 1. Stufe waren diverse Messungen und Beurteilungen<br />

durchzuführen. Mit Hilfe eines Lasermessgerätes mussten beispielsweise die Fahrstreifenbreite<br />

wie auch die Breite der Mittelinsel (falls vorhanden) gemessen werden. Des Weiteren<br />

galt es die Sichtweiten auf die Warteräume in beiden Richtungen zu bestimmen.<br />

Gemäss dem im Erhebungshandbuch definierten Ablauf wurde jeder FGST fotografisch<br />

dokumentiert. Dabei musste folgende Reihenfolge der Fotos eingehalten werden.<br />

Abbildung 10<br />

Reihenfolge der Fotos für die Erhebung.<br />

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Nach der Beurteilung sämtlicher Kriterien der 1. Stufe konnte überprüft werden, ob die Parameter<br />

der ersten Stufe eingehalten wurden. Nur wenn alle Gegebenheiten die Kriterien<br />

erfüllten, wurde der FGST für gut befunden und es wurden keine weiteren Erhebungen<br />

mehr vorgenommen (mit Ausnahme der Behindertengerechtigkeit). Falls ein FGST bei einem<br />

oder mehreren Beurteilungskriterien der 1. Stufe in den Bereich ungenügend (rot) eingestuft<br />

werden musste, so wurden auch sämtliche Parameter der 2. Stufe erhoben.<br />

Die meisten Kriterien der Checkliste der 2. Stufe konnten durch genaues Beobachten und<br />

Untersuchen des FGST-Standorts erhoben werden. Es galt dabei primär, den als ungenügend<br />

bewerteten FGST für die abschliessende Beurteilung – insbesondere im Hinblick auf<br />

die Formulierung der Verbesserungsmassnahmen – näher zu charakterisieren bzw. detaillierter<br />

zu umschreiben.<br />

3.2 Erhebungen durch die Kantonspolizei<br />

Wenn sich ein Unfall im Zusammenhang mit einem Fussgängerstreifen ereignet, wird dieser<br />

in der Folge genauer analysiert. Für diesen Prozess zeichnet die Kantonspolizei Bern<br />

verantwortlich, die je nach Schwere des Unfalls die Situation im Detail betrachtet und dabei<br />

am FGST festgestellte Defizite dem jeweiligen Strasseneigentümer meldet. Dieses<br />

Verfahren wurde so in den letzten 20 Jahren von der Kantonspolizei Bern angewendet.<br />

Diese Bemühungen der Kantonspolizei Bern führten dazu, dass bereits über 1200 FGST<br />

genauer überprüft wurden. Von diesen 1200 FGST befanden sich etwa 800 auf Kantonsstrassen.<br />

Die Daten dienen der Polizei vor allem für statistische Auswertungen. Sobald die gemeldeten<br />

Defizite behoben sind, ist für die Kantonspolizei der jeweilige Fall abgeschlossen. Die<br />

Daten werden derzeit nicht auf weitere geographische Zusammenhänge hin überprüft.<br />

Die Daten sind an die geographischen Koordinaten der FGST gekoppelt und haben<br />

dadurch keine direkte Verbindung mit dem Strasseninformationssystem LOGO. Die Verknüpfung<br />

müsste von Hand hergestellt werden, was mit grossem Aufwand verbunden ist.<br />

Alle durch die Kantonspolizei erfassten Daten müssten von Hand ins Informationssystem<br />

LOGO eingegeben werden. Da der Zusatznutzen dieser Daten voraussichtlich gering ist<br />

(die Erhebungsergebnisse wurden nicht aktualisiert, ältere Daten sind allenfalls bereits<br />

überholt), wurden die Daten vorerst nicht eingearbeitet. Dies bedeutet, dass alle FGST auf<br />

Berner Kantonsstrassen erhoben und überprüft wurden, auch wenn bereits Daten durch<br />

die Kantonspolizei vorhanden waren.<br />

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3.3 Anliegen einzelner Gemeinden<br />

Neben den eigenen Erhebungsdaten auf der Grundlage der erstellten Checkliste und neben<br />

den Unfalldaten der Kantonspolizei Bern wurden auch Anliegen einzelner Gemeinden<br />

des Kantons Bern in der Auswertung berücksichtigt. Während des laufenden Projekts zur<br />

Überprüfung der FGST auf Berner Kantonsstrassen sind immer wieder Meldungen und<br />

Briefe von Gemeinden beim Kanton eingegangen. Darin wurden Anliegen zu einzelnen<br />

FGST geäussert und es wurde auf bestehende Defizite hingewiesen. Diese Informationen<br />

sind in die Erhebung und vor allem in die Auswertung der eigens erstellten Erhebungsdaten<br />

eingeflossen.<br />

3.4 Umfrage bei den Gemeinden zu den Schulwegen<br />

Im Rahmen der Schulwegplanung hat das Tiefbauamt im Winter 2012/2013 bei den Gemeinden<br />

eine Umfrage zu den Schulwegen durchgeführt. Die Gemeinden wurden gebeten,<br />

aktuelle und zukünftige Schulwege für Velofahrende und Fussgänger aufzuzeichnen.<br />

Dabei sollten die Gemeinden die verschiedenen Schulwege der Kinder, zu Fuss oder per<br />

Velo, in der Gemeinde identifizieren. Diese Daten dienten zur Identifizierung von FGST auf<br />

Schulwegen, da diese FGST eine höhere Sanierungspriorität aufweisen und damit einer<br />

detaillierteren Analyse bedürfen.<br />

Bei der Umfrage wurden die Gemeinden gebeten, die Schulwege in ihrer Gemeinde in einer<br />

Karte einzuzeichnen. Dafür waren keine umfangreichen Erhebungen nötig. Die Verantwortlichen<br />

der Gemeinde sollten nach ihren Ortskenntnissen den Verlauf der Schulwege<br />

kartieren. Dabei sollten nicht nur der Verlauf der Fusswege, sondern auch die Velorouten<br />

eingetragen werden, die von Schülerinnen und Schülern auf dem Weg zur Schule benutzt<br />

werden. Auf dieser Grundlage konnte ermittelt werden, welche kantonalen Fussgängerstreifen<br />

sich auf wichtigen Schulwegen befinden. Die folgende Abbildung zeigt beispielhaft,<br />

wie bei der Kartierung vorgegangen werden sollte. Mit grüner Farbe sind die<br />

wichtigen Fusswege, mit roter Farbe die Velowege markiert. Die Kreise auf den grau eingefärbten<br />

Kantonsstrassen zeigen die Lage der Fussgängerstreifen auf. Komplettiert wurden<br />

diese Informationen mit einer Schätzung über die Schülerfrequenz auf dem entsprechenden<br />

Schulweg (klein, mittel, gross).<br />

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Abbildung 11<br />

Beispiel einer Schulwegkartierung durch eine Gemeinde des Kantons Bern.<br />

Bis zum Abschluss des vorliegenden <strong>Bericht</strong>s sind diee Daten vonn über 350 der 379 Ge-<br />

meinden eingetroffen und in die Detailanalyse eingearbeitet worden. Mehreree Gemeinden<br />

hatten um Aufschub gebeten; deren Informationen werden nachträglich in LOGO aufge-<br />

nommen und bei der Weiterführun<br />

ng des Projekts berücksichtigt.<br />

In der <strong>Schweiz</strong> verunfallen täglichh mehr als fünf Kinderr auf Strassen, wobei vor allem die<br />

Überquerung einer Strasse als gefährlich eingestuft wird. w Es gibt verschiedene Gründe,<br />

weshalb Kinder auf Strassen einem besonderen Sicherheitsrisiko<br />

ausgesetztt sind. Kinder<br />

werden aufgrund ihrerr geringen Körpergrösse viel schlechter wahrgenommen. Zudem ist<br />

es für Kleinkinder schwierig, die Situation im<br />

Verkehr richtig einzuschätzen.<br />

Nicht zuletzt<br />

kann auch das typisch<br />

kindliche Verhalten zu verschiedenen Gefahrensituationen führen.<br />

Aus den genannten Gründen wirdd den Fussgängerstreifen, die sichh auf Schulwegen befin-<br />

den, bei der Auswertung der Daten besondere Aufmerksamkeit geschenkt.<br />

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Seite 28<br />

4 Ergebnisse<br />

Insgesamt sind im Informationssystem LOGO des Kantons Bern 3079 Fussgängerstreifen<br />

auf Kantonsstrassen erfasst und mit den nötigen Ausgangsinformationen versehen. Im<br />

Rahmen dieses Projekts wurden 3028 davon erhoben und vor Ort analysiert. 51 FGST<br />

wurden nicht überprüft (1.7 %), da 38 von ihnen in der Zwischenzeit bereits aufgehoben<br />

worden waren und da sich die übrigen 13 während der Erhebungsperiode in einem<br />

Baustellenbereich befanden und somit nicht abschliessend zu erheben waren.<br />

Von den total 3028 erhobenen FGST sind zwischenzeitlich 49 aufgehoben worden. Auch<br />

sind bereits 18 neue Fussgängerstreifen hinzugekommen. Diese Dynamik verdeutlicht,<br />

dass die Überprüfung im vorliegenden <strong>Bericht</strong> lediglich eine Ist-Bestandsaufnahme darstellt,<br />

die im Laufe der Zeit wieder aktualisiert und ergänzt werden muss.<br />

In den folgenden Unterkapiteln wird dargelegt, wie viele Fussgängerstreifen auf den Kantonsstrassen<br />

die jeweiligen Richtlinien, Normen und Ansprüche nicht erfüllen. Zudem soll<br />

dargestellt werden, welche Voraussetzungen die FGST auf Kantonsstrassen erfüllen und<br />

welche Eigenschaften diese FGST auszeichnen. Zudem soll die Auswertung eine Kategorisierung<br />

der FGST ermöglichen, so dass eine statistische Aussage darüber gemacht werden<br />

kann, wie viele FGST welchen Grad an Handlungsbedarf aufweisen.<br />

4.1 Lage der Fussgängerstreifen<br />

In der folgenden Tabelle sind alle erhobenen Fussgängerstreifen nach ihrer spezifischen<br />

Lage aufgeteilt. Es ist zu erkennen, dass der grösste Teil der erhobenen Fussgängerstreifen<br />

an einem Verkehrsknoten liegt (Kreisel und ein Teil der Lichtsignalanlagen LSA gehören<br />

ebenfalls dazu). Etwa 4 Prozent aller FGST sind durch eine LSA gesteuert.<br />

FGST Lage Anzahl FGST Verteilung in %<br />

An LSA 122 4 %<br />

An Kreisel 413 14 %<br />

Gerade Strecke 486 16 %<br />

An Verkehrsknoten 1087 36 %<br />

In Kurve 484 16 %<br />

Keine Information/nicht erfasst 427 14 %<br />

Tabelle 2<br />

Die Lage aller erhobenen FGST auf Kantonsstrassen.<br />

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4.2 Übersicht der Ergebnisse<br />

In diesem Abschnitt werden die Ergebnisse der Erhebung zusammengefasst, indem die<br />

FGST in fünf verschiedene Kategorien eingeteilt werden, die den Grad des Handlungsbedarfs<br />

widerspiegeln zur Herstellung des Standards oder der Normkonformität. Je nachdem,<br />

welche Defizite bei einem FGST entdeckt wurden, kann der Handlungsbedarf des<br />

FGST ermittelt werden. Alle FGST, die nicht der Norm entsprechen, sind in die Kategorie<br />

„ungenügend“ eingeteilt. Bei diesen FGST müssen Massnahmen zur Erfüllung der Norm<br />

ergriffen werden. Folgende Kategorien wurden für die Darstellung gewählt:<br />

• FGST einwandfrei (kein Handlungsbedarf):<br />

Fussgängerstreifen in dieser Kategorie wurden als sehr gut bewertet. Es wurden keine<br />

sicherheitsrelevanten Defizite aufgedeckt und sie sind behindertengerecht. Somit sind<br />

bei diesen FGST keine weiteren Massnahmen nötig. Jedoch ist festzuhalten, dass es<br />

nicht möglich ist, einen absolut sicheren FGST zu gestalten, weshalb jene FGST in<br />

dieser Kategorie auch nicht mit dem Prädikat "sicher" belegt werden. Absolute Sicherheit<br />

kann auf FGST nicht erreicht werden, da die Überquerung von Strassen immer ein<br />

Gefahrenpotenzial mit sich bringt. Die FGST in dieser Kategorie werden mit Lichtsignalanlagen<br />

gesteuert oder die folgenden Kriterien sind erfüllt:<br />

o minimale Sichtweiten auf Warteräume (0,5 m und 2 m) sind eingehalten<br />

o nur ein Fahrstreifen pro Fahrtrichtung muss überquert werden<br />

o die Breite der Fahrbahnen beträgt höchstens 4,5 m<br />

o die Mittelinsel, falls vorhanden, ist mindestens 1,5 m breit<br />

o eine Beleuchtung ist vorhanden<br />

o der Anschlag am Trottoirrand ist behindertengerecht<br />

o das Signal 4.11 ist mindestens einmal vorhanden<br />

• FGST baulich sehr gut (kaum Handlungsbedarf):<br />

FGST in dieser Kategorie entsprechen, baulich gesehen, ebenfalls der Norm und den<br />

Standards und werden deshalb als sehr gut angesehen. Jedoch könnten die Situation<br />

und vor allem die Behindertengerechtigkeit dieser FGST durch relativ einfache Massnahmen<br />

verbessert werden. Diese Massnahmen sind jedoch nicht direkt sicherheitsrelevant,<br />

weshalb sie nicht zwingend prioritär behandelt werden müssen. Solche Massnahmen<br />

könnten beispielsweise die korrekte Anordnung oder den Zustand der Signalisation<br />

oder die Behindertengerechtigkeit betreffen. Folgende Kriterien sind bei den<br />

FGST in dieser Kategorie erfüllt:<br />

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Seite 30<br />

o<br />

o<br />

o<br />

o<br />

o<br />

minimale Sichtweiten auf Warteräume (0,5 m und 2 m) sind eingehalten<br />

nur ein Fahrstreifen pro Fahrtrichtung muss überquert werden<br />

die Breite der Fahrbahnen beträgt höchstens 4,5 m<br />

die Mittelinsel, falls vorhanden, ist mindestens 1,5 m breit<br />

eine Beleuchtung ist vorhanden<br />

• FGST baulich gut, Sicherheit optimierbar (möglicher Handlungsbedarf):<br />

Bei einigen FGST wurde ein Sicherheitsrisiko erkannt, obwohl diese FGST grundsätzlich<br />

der Norm und den Standards entsprechen. Je nach Situation (z. B. Fahrbahnhaltestelle<br />

vor oder nach dem FGST) können bei diesen FGST die Sicherheit und der Komfort<br />

durch bauliche Massnahmen erhöht werden. So wird beispielsweise bei einigen<br />

FGST empfohlen, eine Mittelinsel zu erstellen, welche die verkehrstechnische Situation<br />

stark verbessern würde. Folgende Kriterien sind bei den FGST in dieser Kategorie erfüllt:<br />

o minimale Sichtweiten auf Warteräume (0,5 m und 2 m) sind eingehalten<br />

o nur ein Fahrstreifen pro Fahrtrichtung muss überquert werden<br />

o eine Beleuchtung ist vorhanden<br />

• FGST genügend, verbesserbar (wahrscheinlicher Handlungsbedarf)<br />

Bei den FGST in dieser Kategorie wurden bei der Erhebung Defizite festgestellt und<br />

sie entsprechen von vornherein nicht vollständig der Norm. Die spezifische Situation<br />

dieser FGST lässt jedoch erahnen, dass die nicht normgerechte Ausführung ein nicht<br />

massgebendes Sicherheitsrisiko darstellt. So wurde beispielsweise bei einigen FGST<br />

festgestellt, dass die minimale Sichtweite auf den FGST nicht eingehalten wird. Aufgrund<br />

der Lage dieser FGST (z. B. an einer Kreuzung oder auf sehr engen Strassen)<br />

kann jedoch davon ausgegangen werden, dass die gefahrene Geschwindigkeit der<br />

Fahrzeuge unter der signalisierten Geschwindigkeit liegt. Aus diesem Grund würde<br />

sich auch die minimale Sichtweite auf den FGST verringern. Trotzdem sollte den<br />

FGST, die in diese Kategorie fallen, besondere Aufmerksamkeit geschenkt werden.<br />

Folgende Kriterien sind bei den FGST in dieser Kategorie erfüllt:<br />

o nur ein Fahrstreifen pro Fahrtrichtung muss überquert werden<br />

o eine Beleuchtung ist vorhanden<br />

o minimale Sichtweiten auf Warteräume (nur 0,5 m, nicht aber auf 2 m) sind unter<br />

Annahme einer tieferen Geschwindigkeit eingehalten (die gefahrene, nicht die<br />

signalisierte Geschwindigkeit ist für die Beurteilung der minimalen Sichtweiten relevant)<br />

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• FGST ungenügend (Handlungsbedarf)<br />

Während der Erhebung wurden bei diesen FGST grössere Sicherheitsdefizite ermittelt,<br />

so dass die Ausführung der FGST nicht der Norm entspricht. Diese FGST zeigen ein<br />

erhöhtes Sicherheitsrisiko auf und es besteht ein direkter Handlungsbedarf.<br />

FGST mit den folgenden Eigenschaften fallen in diese Kategorie:<br />

o minimale Sichtweiten auf Warteräume sind nicht eingehalten<br />

o der FGST befindet sich ausserorts<br />

o der FGST hat keine Beleuchtung<br />

o der FGST befindet sich in einer Tempo-30-Zone<br />

o es muss mehr als ein Fahrstreifen pro Fahrtrichtung gequert werden<br />

Kategorie<br />

Anzahl<br />

Verteilung<br />

in %<br />

FGST einwandfrei 227 7,4 %<br />

FGST baulich gut 223 7,2 %<br />

FGST baulich gut, Sicherheit optimierbar 1526 49,6 %<br />

FGST genügend, verbesserbar 361 11,8 %<br />

FGST ungenügend 675 21,9 %<br />

Keine Bewertung (FGST aufgehoben, nicht erhoben, Unklarheiten) 67 2,1 %<br />

TOTAL 3079 100,0%<br />

Tabelle 3<br />

Zusammenfassung der Ergebnisse.<br />

2%<br />

12%<br />

22%<br />

7%<br />

7%<br />

50%<br />

FGST einwandfrei<br />

FGST baulich sehr gut<br />

FGST baulich gut, Sicherheit optimierbar<br />

FGST genügend, verbesserbar<br />

FGST ungenügend<br />

Keine Bewertung<br />

Abbildung 12<br />

Grad des Handlungsbedarfs aller FGST.<br />

Die Übersicht zeigt, dass knapp vier Fünftel oder 2337 FGST der Norm entsprechen. Von<br />

diesen FGST befinden sich jedoch über 1650 FGST auf Schulwegen, weshalb diese mit<br />

einer höheren Sensibilität behandelt werden sollten. So verdeutlicht Abbildung 12 auch,<br />

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08.05.13 / BAD/STS<br />

Seite 32<br />

dass bei über der Hälfte aller untersuchten FGST Massnahmen zur Erhöhung der Sicherheit<br />

ergriffen werden können.<br />

Bei gut 20 Prozent sind die baulichen Kriterien der Norm nicht eingehalten. Bei diesen<br />

FGST sollten Massnahmen aktiv geplant und umgesetzt werden.<br />

4.3 Nicht normgerechte Fussgängerstreifen<br />

Fussgängerstreifen können aus verschiedensten Gründen nicht der Norm entsprechen. In<br />

diesem Abschnitt wird in Zahlen angegeben, wie viele FGST die entsprechende bauliche<br />

Norm nicht erfüllen. Diese Fussgängerstreifen zeigen grundsätzlich Defizite, die sicherheitsrelevant<br />

sein können.<br />

Grund für nicht normgerechte Gestaltung<br />

Anzahl vor<br />

Bereinigung<br />

Verteilung<br />

in %<br />

Anzahl nach<br />

Bereinigung<br />

FGST ausserorts 27 1 % 24<br />

Keine Beleuchtung vorhanden 78 3 % 51<br />

> 1 Fahrstreifen pro Richtung wird gequert 77 3 % 63<br />

minimale Sichtweite auf Warteraum (0.5 m)<br />

nicht eingehalten<br />

840 28 % 522<br />

Mittelinsel < 1.50 m breit 159 5 % 13<br />

FGST in Tempo-30-Zone 20 1 % 2<br />

Total nach Bereinigung 675<br />

Tabelle 4<br />

Gründe für gemäss Erhebungsblatt nicht normgerecht gebaute FGST und deren Anzahl.<br />

In Tabelle 4 hat es vor der Bereinigung Mehrfachnennungen des gleichen FGST. So kann<br />

beispielsweise ein FGST ausserorts liegen und keine Beleuchtung haben.<br />

Zudem muss festgehalten werden, dass die minimalen Sichtweiten aufgrund der signalisierten<br />

Höchstgeschwindigkeit festgelegt sind, nicht aufgrund der gefahrenen Geschwindigkeiten.<br />

Dies hat zur Folge, dass unter dem Kriterium "minimale Sichtweite auf Warteraum<br />

(0,5 m) nicht eingehalten" beispielsweise auch FGST enthalten sind, die auf einem<br />

vortrittsbelasteten Knotenarm liegen, wo die Geschwindigkeit der Fahrzeuge meist viel tiefer<br />

liegt als die signalisierte Höchstgeschwindigkeit. Im vorherigen Unterkapitel wurden<br />

FGST mit einer solchen Ausgangslage in die Kategorie "FGST genügend, verbesserbar<br />

(wahrscheinlicher Handlungsbedarf)" eingeteilt. Diese differenzierte Betrachtung der FGST<br />

war nur möglich, weil sämtliche FGST, die gemäss Erhebungsblatt nicht normgerecht waren,<br />

nochmals im Detail überprüft wurden. Diese Detailbetrachtung hat es erlaubt, die entsprechenden<br />

FGST allenfalls in andere Kategorien (s. Tabelle 3) zu verschieben.<br />

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Seite 33<br />

5 Handlungsansätze<br />

In diesem Kapitel wird aufgeführt, welche Massnahmen bei den untersuchten Fussgängerstreifen<br />

getroffen werden können. Dabei werden in einem ersten Schritt die Verbesserungsmöglichkeiten<br />

in einfache und aufwändige Massnahmen unterteilt. In einem nächsten<br />

Unterkapitel werden Massnahmen zur Behebung jedes einzelnen Defizits vorgeschlagen.<br />

In einem letzten Schritt wird abgeschätzt, welche Kosten für die einzelnen Massnahmen<br />

entstehen.<br />

Verbesserungsmassnahmen sind immer mit einem gewissen Kostenaufwand verbunden.<br />

Aus diesem Grund muss zur Vermeidung von Fehlinvestitionen die Zweckmässigkeit jeder<br />

Massnahme geprüft werden. FGST ohne Daseinsberechtigung werden im Zuge dieser<br />

Zweckmässigkeitsüberprüfung aufgehoben.<br />

Mit der Auflistung der verschiedenen Handlungsansätze zur Verbesserung der Sicherheit<br />

auf Fussgängerstreifen soll auch eine Diskussionsgrundlage geschaffen werden, auf die in<br />

den Besprechungen mit den Gemeinden zurückgegriffen werden kann. Die Ergebnisse<br />

und Schlussfolgerungen aus dieser Studie liefern Argumente, die bei der Diskussion mit<br />

den verschiedenen Entscheidungsträgern vorgebracht werden können, falls Uneinigkeit<br />

bezüglich einer FGST-Sanierungsmassnahme herrscht.<br />

Im folgenden Unterkapitel wird dargestellt, dass unterschiedliche Massnahmen über verschiedene<br />

Zeithorizonte geplant werden müssen. Massnahmen, die ein Planungsverfahren<br />

erfordern, benötigen mehr Zeit, bis sie ausgeführt sind.<br />

Im Anhang befinden sich Beispiele für mögliche Massnahmen für FGST der verschiedenen<br />

Kategorien. Für die Kategorie „einwandfrei“ werden keine Massnahmen vorgeschlagen,<br />

da hier grundsätzlich kein Handlungsbedarf besteht.<br />

5.1 Sanierungsmassnahmen bei den Fussgängerstreifen auf Berner Kantonsstrassen<br />

Wie in Abschnitt 4.2 erwähnt, erfüllen knapp 700 Fussgängerstreifen auf Berner Kantonsstrassen<br />

die aktuelle Norm nicht. Hier besteht Handlungsbedarf, die Prioritäten können<br />

aufgrund verschiedener Merkmale gesetzt werden:<br />

• FGST auf Schulweg<br />

• Hohe Verkehrslast<br />

• Hohe Anzahl Schülerinnen und Schüler<br />

• Einfachheit der Umsetzung<br />

• Art und Menge der Defizite<br />

• …<br />

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Verschiedene Massnahmen besitzen einen unterschiedlichen Zeithorizont für ihre Umsetzung.<br />

Sie können in einfache und aufwändige Massnahmen unterteilt werden. Diese Unterteilung<br />

sagt jedoch nichts über die Dringlichkeit einer Massnahme für einen FGST aus.<br />

Je nach Situation des einzelnen FGST müssen auch aufwändige Massnahmen prioritär<br />

behandelt werden. Die Handlungsansätze im vorliegenden <strong>Bericht</strong> geben nur Anhaltspunkte,<br />

wie FGST saniert werden können. Welche Massnahmen im Detail für einen einzelnen<br />

FGST umgesetzt werden sollen und vor allem innerhalb welchen Zeithorizonts, muss für<br />

jeden FGST situationsspezifisch beurteilt werden.<br />

5.1.1 Einfache Massnahmen<br />

Kurzfristig können jene Massnahmen ergriffen werden, die sowohl zeitlich als auch finanziell<br />

mit relativ wenig Aufwand umgesetzt werden können. Dazu gehören beispielsweise<br />

Grünschnitt, das Erstellen einer provisorischen Mittelinsel bei genügender Strassenbreite<br />

und das Entfernen von Parkplätzen. Auch die Verschiebung oder die Aufhebung eines<br />

Fussgängerstreifens kann kurzfristig erfolgen, wenn sich die betroffene Gemeinde kooperativ<br />

zeigt. Weiter sind Trottoirnasen und Warteraumbefestigungen kurzfristig umsetzbar,<br />

wenn sie nicht in ein weitergreifendes Projekt integriert werden oder ein Strassenplanverfahren<br />

benötigen.<br />

5.1.2 Aufwändige Massnahmen<br />

Lediglich langfristig und mit zusätzlichem Aufwand umsetzbar sind diejenigen Massnahmen,<br />

für die ein Strassenplanverfahren und/oder ein Enteignungsverfahren notwendig<br />

sind. Dies ist unter anderem dann der Fall, wenn die Strasse für eine Mittelinsel verbreitert<br />

werden muss. Finanziell aufwändige Massnahmen wie Lichtsignalanlagen und die Verbesserung<br />

der Beleuchtung gehören auch in die Kategorie der aufwändigen Massnahmen,<br />

da sie in eine längerfristige Budgetplanung integriert werden müssen. Ebenfalls nur mit viel<br />

Aufwand lösbar ist das Freihalten der Bauabstände bei bestehenden Gebäuden oder das<br />

Versetzen von grossen Stützmauern, die ein Sichthindernis darstellen.<br />

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Seite 35<br />

5.2 Situationsbezogene Massnahmenvorschläge<br />

In diesem Unterkapitel werden für spezifische Situationen oder für einzelne Defizite Handlungsansätze<br />

formuliert. Zudem wird für jede empfohlene Massnahme angegeben, ob es<br />

sich um eine einfache oder aufwändige Massnahme handelt und welche Voraussetzungen<br />

für die Umsetzung erfüllt sein müssen (siehe Kasten).<br />

5.2.1 Aufhebung der Fussgängerstreifen auf Strassen ausserorts<br />

Gemäss Norm SN 640 241 ist auf Strecken ausserorts möglichst auf Fussgängerstreifen<br />

zu verzichten, da oft die minimalen Sichtweiten auf die Warteräume nicht eingehalten werden<br />

können. Aufgrund der erhöhten Geschwindigkeit der Fahrzeuge steigt auch die minimale<br />

Sichtweite auf die Warteräume an (siehe Tabelle 1).<br />

Es sollte vor allem beurteilt werden, ob die Strasse an einer bestimmten Stelle ausserorts<br />

gequert werden muss und ob der FGST seinen Zweck erfüllt. Falls dies nicht der Fall ist,<br />

muss die Aufhebung des FGST in Betracht gezogen werden.<br />

Einfache Massnahme:<br />

- einfacher Vollzug<br />

- kein Verfahren nötig<br />

- kostengünstig<br />

In manchen Fällen sind Querungen auch ausserorts unumgänglich. Dies trifft vor allem<br />

dann zu, wenn die Wunschlinie eines Fussgängerwegs über die Strasse ausserorts führt<br />

oder wenn sich Fahrbahnhaltestellen des öffentlichen Verkehrs in unmittelbarer Nähe befinden.<br />

In diesen Fällen sollten aber zwingend folgende bauliche Massnahmen geprüft<br />

werden:<br />

• Bei hohem Verkehrsaufkommen und hoher Zweckmässigkeit des FGST ist eine Steuerung<br />

mit Lichtsignalanlage zu prüfen.<br />

• In einigen Fällen können Querungshilfen in Form von Mittelinseln ohne Fussgängerstreifen<br />

zur Anwendung kommen.<br />

• Um die Sicherheit der Fussgänger auf diesen schnell befahrenen Strassen zu erhöhen,<br />

sollte jeder FGST ausserorts, falls beibehalten, eine Mittelinsel aufweisen.<br />

• Im Bereich vor und nach einem Fussgängerstreifen ausserorts sollte die zulässige Geschwindigkeit<br />

auf 60 km/h beschränkt werden.<br />

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Seite 36<br />

5.2.2 Aufhebung der Fussgängerstreifen in Tempo-30-Zonen<br />

Grundsätzlich ist gemäss Bundesgesetz (Art. 4 Abs. 2 der Verordnung über die Tempo-30-<br />

Zonen und die Begegnungszonen) die Markierung von FGST in Tempo-30-Zonen unzulässig.<br />

Zonen mit Geschwindigkeitsbegrenzung werden vor allem in siedlungsorientierten<br />

Gebieten eingerichtet, in denen das Überqueren der Strasse überall möglich sein sollte.<br />

Aus diesem Grund sind FGST in Tempo-30-Zonen nur dann notwendig, wenn an einer bestimmten<br />

Stelle eine Nutzergruppe ein besonderes Schutzbedürfnis aufweist, das mit einem<br />

Fussgängerstreifen erfüllt werden kann. Deshalb ist bei FGST in Tempo-30-Zonen<br />

die Aufhebung der FGST zu prüfen.<br />

Einfache Massnahme:<br />

- einfacher Vollzug<br />

- kein Verfahren nötig<br />

- kostengünstig<br />

Es ist jedoch zwingend zu analysieren, ob besondere Nutzergruppen den FGST benutzen<br />

und ob der FGST somit seinen Zweck erfüllt. Namentlich ist zu klären, ob sich eine<br />

Schule, ein Altersheim oder eine ähnliche Einrichtung in der Nähe befindet und ob die<br />

Querung der Strasse von dieser Nutzergruppe signifikant benutzt wird. In diesem Fall kann<br />

ein FGST auch in Tempo-30-Zonen angebracht sein, wobei auch dann die übrigen Normen<br />

bezüglich Sichtverhältnisse, Beleuchtung etc. eingehalten werden müssen.<br />

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08.05.13 / BAD/STS<br />

Seite 37<br />

5.2.3 Signal 4.11 montieren oder korrekt anordnen<br />

Die Norm SN 640 241 empfiehlt, dass jeder FGST mit dem Signal 4.11 „Standort eines<br />

Fussgängerstreifens“ signalisiert wird. In erster Linie ist dabei zu beachten, dass das Signal<br />

aus 100 m Entfernung sichtbar sein muss. Aus diesem Grund sollte bei jedem Fussgängerstreifen,<br />

bei dem die entsprechende Beschilderung fehlt, das Signal 4.11 montiert<br />

werden.<br />

Einfache Massnahme:<br />

- einfacher und rascher Vollzug möglich<br />

- kein Verfahren nötig<br />

Es ist auch möglich, dass an einem FGST zwar das Signal 4.11 angeordnet ist, dass dieses<br />

sich jedoch in einem schlechten Zustand befindet oder nur aus einer Fahrtrichtung<br />

sichtbar ist. Ein Beispiel dafür ist auf der folgenden Abbildung zu sehen. Das Signal 4.11<br />

ist so stark gedreht, dass es für die Fahrzeuglenker aus beiden Richtungen nicht mehr<br />

sichtbar ist. Deswegen sollte hier das Signal 4.11 erneuert resp. dessen Zustand verbessert<br />

werden.<br />

Abbildung 13 Schlechter Zustand des Signals 4.11<br />

Es ist zudem auf eine einheitliche Anordnung des Signals 4.11 zu achten. Je nach Art<br />

des Fussgängerstreifens ist die ideale Anordnung des Signals 4.11 unterschiedlich. Auf<br />

den folgenden Abbildungen ist schematisch dargestellt, wie die Signale 4.11 in Abhängig-<br />

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08.05.13 / BAD/STS<br />

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keit von der Art des Fussgängerstreifens idealerweise angeordnet werden sollten. Von<br />

Fachleuten wird empfohlen, diese Anordnung grundsätzlich zu übernehmen.<br />

Abbildung 14 Ideale Anordnung des Signals 4.11.<br />

Bei einem Fussgängerstreifen ohne Mittelinsel wird empfohlen, das Signal 4.11 beidseits<br />

des Streifens doppelseitig bedruckt anzubringen. Dadurch entsteht ein Einengungseffekt:<br />

beidseits der Strasse steht ein Signal, das den Fahrbahnrand markiert. Der geeignete<br />

Standort des Signals 4.11 bei Fussgängerstreifen mit Mittelinsel befindet sich auf der Mittelinsel<br />

selbst, wobei das Signal dort doppelseitig bedruckt montiert werden soll. Als Ergänzung<br />

kann das Signal 4.11 jeweils in Fahrtrichtung am Fahrbahnrand angeordnet werden.<br />

Bei Fussgängerstreifen, die mit einer Lichtsignalanlage gesteuert sind oder die sich<br />

an einer Kreiseleinfahrt befinden, kann auf das Signal 4.11 verzichtet werden.<br />

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08.05.13 / BAD/STS<br />

Seite 39<br />

5.2.4 Markierung erneuern<br />

Die gelbe Markierung der FGST muss ständig unterhalten und nach Bedarf erneuert<br />

werden, so dass die einzelnen Streifen stets gut sichtbar sind. Im Kanton Bern wird diese<br />

Prüfung kontinuierlich vorgenommen. Zudem ist vorzugsweise auf retroreflektierende Markierungsmaterialien<br />

zurückzugreifen, die zusätzlich eine Struktur aufweisen können, um<br />

eine höhere Griffigkeit zu garantieren. Das Tiefbauamt (DLZ und OIK I) hat verschiedene<br />

Markierungstypen und -farben getestet, die Ergebnisse befinden sich im Anhang.<br />

Einfache Massnahme:<br />

- einfacher und rascher Vollzug möglich<br />

- kein Verfahren nötig<br />

Bei der FGST-Markierung ist aber nicht nur auf deren Zustand zu achten, sondern auch<br />

auf ihre Geometrie. So sollten die gelben Balken stets parallel zur Fahrbahn angebracht<br />

werden. Gemäss Norm SN 640 850a sollte die Breite der Balken 50 cm, deren Länge 4 m<br />

betragen, wobei pro Fahrstreifen mindestens drei Balken aufgebracht werden sollten. Die<br />

Balkenlänge kann in Ausnahmefällen auf 3 m reduziert werden, was im Kanton Bern standardmässig<br />

angewendet wird. Die Sichtbarkeit des Fussgängerstreifens wird jedoch bei<br />

einer Balkenlänge von 4 m erhöht, da er aus der Perspektive der Fahrzeuglenkenden besser<br />

sichtbar ist.<br />

Abbildung 15<br />

Beispiel einer guten (links) und einer mangelhaften (rechts) Markierung eines FGST.<br />

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Seite 40<br />

5.2.5 Fussgängerstreifen bei Fahrbahnhaltestellen des öffentlichen Verkehrs<br />

Befindet sich ein FGST in unmittelbarer Nähe einer Fahrbahnhaltestelle des öffentlichen<br />

Verkehrs, sollte der FGST mit einer Mittelinsel versehen sein. Die Mittelinsel bewirkt in<br />

diesem Fall einen doppelten Sicherheitseffekt. Einerseits können haltende Fahrzeuge des<br />

öffentlichen Verkehrs die Sicht auf den Warteraum verdecken (siehe Abbildung 7). Eine<br />

Mittelinsel verschafft in diesem Zusammenhang nicht nur eine Verbesserung der Sicht auf<br />

die Warteräume, sondern sie verhindert auch das Überholen des haltenden Fahrzeugs<br />

des öffentlichen Verkehrs. Dadurch werden gefährliche Situationen verhindert. Dafür muss<br />

zusätzlich vor und nach der Mittelinsel eine Sicherheitslinie markiert werden.<br />

Aufwändige Massnahme:<br />

- Strassenplanverfahren nötig (bei Verbreiterung der Strasse)<br />

- hoher Kostenaufwand<br />

- längerer Planungs- und Umsetzungsprozess<br />

- bauliche Massnahme<br />

Abbildung 16<br />

Beispiel eines Sichthindernisses durch einen haltenden Bus (schematisch dargestellt).<br />

Im Idealfall wird der FGST inklusive Mittelinsel in Fahrtrichtung vor der Fahrbahnhaltestelle<br />

angeordnet. Damit wird einerseits der Bus bei der Wegfahrt nicht durch querende Fussgänger<br />

behindert. Andererseits wird so die Gefahr eines überholenden Fahrzeugs minimiert.<br />

Wird nämlich der FGST inkl. Mittelinsel in Fahrtrichtung nach der Fahrbahnhaltestelle<br />

errichtet, so entsteht ein Gefahrenpotenzial, wenn Fahrzeuge den Bus überholen wollen.<br />

Muss der FGST mit der Mittelinsel dennoch nach der Fahrbahnhaltestelle angeordnet<br />

werden, sollte darauf geachtet werden, dass die Durchfahrtsbreite 3,5 m nicht übersteigt.<br />

Diese Massnahme sollte verunmöglichen, dass Zweiräder (vor allem motorisierte) den haltenden<br />

Bus mit relativ hoher Geschwindigkeit überholen und so Fussgänger gefährden.<br />

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Seite 41<br />

Ist die Errichtung einer Mittelinsel aus Platzgründen gar nicht möglich und kann die Strasse<br />

an der Stelle nicht verbreitert werden, muss der FGST so weit verschoben werden,<br />

bis die Sicht auf die Warteräume eingehalten werden kann. Fahrbahnhaltestellen des öffentlichen<br />

Verkehrs können sicherheitstechnisch als unproblematisch angesehen werden,<br />

wenn sie weiter als 20 Meter von einem FGST entfernt sind.<br />

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Seite 42<br />

5.2.6 Massnahmen bei nicht normgerechten Sichtweiten auf die Warteräume<br />

Die Sichtverhältnisse gehören gemäss neusten Forschungsergebnissen mitunter zu den<br />

wichtigsten Faktoren bezüglich Sicherheit an einem FGST. Deshalb müssen die minimalen<br />

Sichtweiten auf die Warteräume stets eingehalten werden. Die Sicht auf die Warteräume<br />

des FGST kann durch ganz verschiedene Umstände verdeckt werden. Im Folgenden werden<br />

die häufigsten Ursachen für schlechte Sichtverhältnisse beschrieben und diesen Situationen<br />

angemessene Massnahmen formuliert:<br />

Grünschnitt<br />

Oft verdecken Hecken, Büsche oder Bäume die Sicht auf den Warteraum oder auf die<br />

heranfahrenden Fahrzeuge. Für eine freie Sicht müssen Pflanzen in unmittelbarer Nähe<br />

des FGST regelmässig zurückgeschnitten werden. Besonders die Bepflanzungshöhe sollte<br />

die Sicht nicht beeinträchtigen, da sonst Kleinkinder leicht übersehen werden können.<br />

Das Sichtfeld ist deshalb auf einer Höhe von 60 cm bis 3 m von Sichthindernissen freizuhalten.<br />

Einfache Massnahme:<br />

- einfacher und rascher Vollzug möglich<br />

- kein Verfahren nötig<br />

- teilweise Kooperation von Grundeigentümern und Gemeinden nötig<br />

Auf der folgenden Abbildung ist zu sehen, dass kleine Gebüsche oder Hecken die Sicht<br />

aus der Perspektive des Fussgängers einschränken können. Gerade für Kinder können<br />

solche Situationen zur Gefahr werden. Diese Bepflanzung sollte deswegen zurückgeschnitten<br />

werden.<br />

Abbildung 17<br />

Leichter Grünschnitt als Massnahme zur Verbesserung der Sichtverhältnisse (v. a. für Kinder).<br />

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Seite 43<br />

Parkplätze verschieben oder entfernen<br />

Wenn markierte Parkplätze zu nahe an einem FGST positioniert sind, können dort abgestellte<br />

Fahrzeuge die Sicht auf die Warteräume verdecken. Deshalb dürfen Parkplätze<br />

nicht unmittelbar beim FGST markiert sein. Als Massnahme müssen die Parkplätze so weit<br />

vom FGST wegverschoben werden, bis die Sicht durch parkierte Autos nicht eingeschränkt<br />

wird. In gewissen Fällen ist eine Verschiebung der Parkplätze nicht möglich,<br />

weshalb diese Parkfelder vollständig entfernt werden müssen. Falls die Möglichkeit besteht,<br />

in unmittelbarer Nähe auf nicht markierten Feldern zu parkieren, müssen vor und<br />

nach dem FGST je ein Parkverbot eingerichtet werden.<br />

Einfache oder aufwändige Massnahme:<br />

- einfacher Vollzug<br />

- in gewissen Fällen ist ein Verfahren nötig (Blaue Zone, Parkgebühr-Zone etc.)<br />

- oft nicht schnell umsetzbar (Widerstand von Anwohnern oder Gewerbebetrieben)<br />

- Kooperation von Geschäftsbesitzern und Gemeinden nötig<br />

Auf der folgenden Abbildung ist ein Beispiel zu sehen, wie parkierte Autos in unmittelbarer<br />

Nähe des FGST die Sicht auf die Warteräume einschränken können. In diesem Fall sollten<br />

die beiden Parkfelder aufgehoben werden.<br />

Abbildung 18<br />

Parkierte Fahrzeuge als Sichthindernis auf den Warteraum rechts; grössere oder schlecht<br />

parkierte Autos könnten den Warteraum komplett verdecken.<br />

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08.05.13 / BAD/STS<br />

Seite 44<br />

Mobile Elemente entfernen<br />

Die Sicht auf wartende Fussgänger kann durch mobile Elemente wie Plakate, Steine, Signale,<br />

Blumentöpfe, Zäune etc. verdeckt werden. Solche Objekte werden oft aus ästhetischen<br />

Gründen oder zur Verhinderung des Befahrens der Warteräume in der Nähe von<br />

FGST aufgestellt und können insbesondere die Erkennbarkeit von Kindern einschränken.<br />

Es muss daher darauf geachtet werden, dass das Sichtfeld auf einer Höhe von 60 cm bis<br />

3 m nicht eingeschränkt wird. Entsprechende Elemente, welche die Sicht verdecken, müssen<br />

entfernt werden.<br />

Einfache Massnahme:<br />

- meist einfacher Vollzug<br />

- im Normalfall kein Verfahren nötig<br />

- Schnelligkeit der Massnahme von der Art des mobilen Elements abhängig<br />

Das folgende Beispiel zeigt, wie die Signalisation auf der Mittelinsel die Sicht auf wartende<br />

Fussgänger verdecken kann. In diesem Beispiel dürfte das Entfernen des Signals ein vergleichsweise<br />

langfristiger Prozess sein, da das Signal entfernt und an einem anderen Ort<br />

wieder aufgestellt werden muss. Oft handelt es sich bei den störenden, mobilen Elementen<br />

jedoch um grössere Blumentöpfe oder Abfalleimer, die mit vergleichsweise geringem<br />

Aufwand entfernt werden können.<br />

Abbildung 19<br />

Sichtbehinderung durch Signalisation auf der Mittelinsel (links: aus Sicht der Fahrzeuglenkenden;<br />

rechts: aus Sicht der zu Fuss Gehenden)<br />

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08.05.133 / BAD/STS<br />

Seite 45<br />

Trottoirnase bauen<br />

In einigen Fällen, beispielsweisee bei grösseren Parkfeldern, müssen bauliche Massnah-<br />

men am Fussgängerstreifen ergriffen werden zur Gewährleistung<br />

guter Sichtt auf die War-<br />

teräume. Eine Trottoirnase entspricht einer Verbreiterun<br />

ng des Trottoirs, wodurch wartende<br />

Fussgänger für heranfahrende Fahrzeuge besser sichtbar werden. Vor allem bei seitlicher<br />

Parkierung sind die Warteräume<br />

e bis an die<br />

Fahrbahn vorzuziehen. Es ist allerdings so,<br />

dass mit einer Trottoirnase nicht die ganze Warteraumt<br />

tiefe sichtbar ist und dass damit ein<br />

grösseres Restrisiko bestehen bleibt.<br />

Einfache oder aufwändige Massnahme:<br />

- Vollzug meistens ohne Verfahren möglich<br />

Das folgende Schema zeigt auf, wie eine Trottoirnase gebaut werden sollte. Alternativ zum<br />

Bau der Trottoirnase können auch ein bis zwei Parkplätze unmittelbar vor und nach dem<br />

FGST aufgehoben werden. Je nach Grösse des Parkplatzes und jee nach Strassengeomet-<br />

rie kann diese Massnahme jedochh zu wenig zielführendd sein. Dannn sollte einee Trottoirnase<br />

gebaut werden. Allerdings sollte darauf geachtet werden, dass diee ganze Warteraumtiefe<br />

einsehbar ist. Wie auff der unteren Abbildung zu sehen ist, solltee im Idealfall der Warte-<br />

raum auf der Trottoirnase durch einen Schutzpfosten gesichert werden.<br />

Abbildung 20<br />

Schematische Darstellung einer Trottoirnase bei seitlicher Parkierung. (Quelle: SN 640 241)<br />

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08.05.13 / BAD/STS<br />

Seite 46<br />

5.2.7 Warteräume sichern<br />

Grundsätzlich gilt, dass auf beiden Strassenseiten Warteräume für die Fussgänger vorhanden<br />

sein müssen. Diese dürfen die Minimaltiefe von 1,2 m nicht unterschreiten, damit<br />

eine Person mit einem Kinderwagen genügend Platz findet, um am Strassenrand die Situation<br />

ohne Gefahr überblicken zu können. In diesen Warteräumen sollte der Fussgänger<br />

nicht nur vor Fahrzeugen geschützt sein, die auf der Strasse fahren, sondern auch vor jenen,<br />

die gegebenenfalls den Warteraum queren. Deshalb soll das Befahren der Warteräume<br />

durch bauliche Massnahmen (Schranken, Pfosten etc.) verhindert werden.<br />

Einfache Massnahme:<br />

- kein Verfahren nötig<br />

Die folgenden beiden Beispiele sollen den Unterschied zwischen einem befahrbaren und<br />

einem nicht befahrbaren Warteraum verdeutlichen. Auf dem linken Foto ist zu erkennen,<br />

dass der Warteraum durch eine bauliche Massnahme (Absperrung mit Kette) gesichert ist.<br />

Dadurch können die dahinter parkierten Autos den Warteraum nicht befahren. Im rechten<br />

Bild ist die Situation insofern gefährlich, als in den Seitenweg abbiegende Fahrzeuge direkt<br />

über den Warteraum fahren.<br />

Abbildung 21<br />

Beispiele für einen nicht befahrbaren (links) resp. befahrbaren (rechts) Warteraum.<br />

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Seite 47<br />

5.2.8 Verbesserung der Beleuchtung<br />

In der Norm SN 640 241 ist vermerkt, dass Fussgängerstreifen sowohl bei Tag als auch<br />

bei Nacht als solche erkennbar sein müssen. Ob bei einem Übergang zusätzliche Beleuchtung<br />

notwendig ist, hängt davon ab, wie stark die Fahrbahn an dieser Stelle bereits<br />

beleuchtet ist. Besonders die wartenden Fussgänger bei den Warteräumen müssen genügend<br />

beleuchtet sein, damit sie frühzeitig erkannt werden können. Sie sollten so beleuchtet<br />

sein, dass sie vor dunklem Hintergrund als Positivkontrast erscheinen.<br />

Die folgenden Abbildungen zeigen zwei Varianten, wie die Beleuchtung an Fussgängerstreifen<br />

mit Kandelabern angeordnet sein sollte. Idealerweise stehen die Kandelaber jeweils<br />

in Fahrtrichtung vor dem FGST.<br />

Abbildung 22<br />

Beleuchtungsanordnung Variante 1 (Positivkontrast; x = halbe Leuchtpunkthöhe).<br />

Abbildung 23<br />

Beleuchtungsanordnung Variante 2 (Negativkontrast; x = halbe Lichtpunkthöhe).<br />

Am häufigsten ist jedoch die Verwendung der normalen Strassenbeleuchtung, die im Bereich<br />

des Fussgängerstreifens intensiviert wird. Von der SLG-Norm gefordert wird die Aufhellung<br />

im Bereich der Anhaltesichtweite, also 50 m vor und nach einem FGST. Dies hat<br />

allerdings bei einer dichten Abfolge von Streifen die Konsequenz, dass dann beinahe der<br />

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08.05.13 / BAD/STS<br />

Seite 48<br />

ganze Strassenzug heller leuchtet, womit der Effekt der relativen Aufhellung wieder verloren<br />

geht.<br />

Abbildung 24<br />

Beleuchtungsanordnung Variante 3 (in Strassenbeleuchtung integriert; S D = Anhaltesichtweite).<br />

Es wird empfohlen, bei mangelhafter Beleuchtung der FGST mindestens eine Aufhellung<br />

im Bereich des Fussgängerstreifens vorzunehmen. Falls gar keine Beleuchtung vorhanden<br />

ist, muss eine Beleuchtungseinrichtung erstellt werden.<br />

Einfache oder aufwändige Massnahme:<br />

- meist einfacher Vollzug (Aufhellung der bestehenden Kandelaber)<br />

- im Normalfall kein Verfahren nötig<br />

- das Errichten von Beleuchtungseinrichtungen ist mit grösserem Aufwand verbunden<br />

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08.05.13 / BAD/STS<br />

Seite 49<br />

5.2.9 Mittelinsel bauen oder markieren<br />

Gemäss Norm SN 640 241 ist die Anordnung einer Mittelinsel als Querungshilfe bei einem<br />

FGST grundsätzlich anzustreben. Dies verdeutlicht, dass eine Mittelinsel die Sicherheit an<br />

einem FGST deutlich erhöht. Wenn die Fahrbahn wegen zu schmaler Breite eine Erstellung<br />

einer Mittelinsel nicht zulässt, sind entsprechende Massnahmen am Fahrbahnrand<br />

vorzunehmen. Diese Verbreiterung der Fahrbahn macht jedoch ein Strassenplanverfahren<br />

notwendig. Grundsätzlich sollte eine Mittelinsel die minimale Breite von 1,5 m nicht unterschreiten.<br />

In folgenden Situationen ist eine Mittelinsel besonders in Betracht zu ziehen:<br />

• Auf Strassen mit einer signalisierten Geschwindigkeit von mehr als 50 km/h<br />

• Vor oder nach Fahrbahnhaltestellen des öffentlichen Verkehrs<br />

• Vor Kreiseleinfahrten<br />

• Bei Strassen mit einem erhöhten Verkehrsaufkommen (mehr als 5000 Fahrzeuge/Tag)<br />

• Bei einer Strassenbreite von mehr als 9 Metern<br />

(Einfache oder) Aufwändige Massnahme:<br />

- meist Strassenplanverfahren notwendig (ausser bei genügend breiter Strasse)<br />

- gebaute Mittelinsel: hoher Kostenaufwand, längerer Planungs- und Umsetzungsprozess<br />

- markierte Mittelinsel: tiefer Kostenaufwand, auch kurzfristig ohne Verfahren umsetzbar<br />

Mittelinseln können gebaut sein oder nur mit durchgezogenen Sicherheitslinien markiert<br />

werden. Entscheidend ist, dass ein Fussgängerstreifen durch die Mittelinsel unterbrochen<br />

wird. Das bedeutet, dass die FGST-Markierung nicht über eine markierte Mittelinsel gezeichnet<br />

werden darf. In diesem Fall würde die Mittelinsel ihre Funktion verlieren.<br />

Abbildung 25<br />

Typisches Beispiel einer gebauten Mittelinsel bei einer Kreiseleinfahrt (links) und eines FGST<br />

mit Bedarf einer Mittelinsel aufgrund der zu breiten Fahrbahn (rechts).<br />

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08.05.13 / BAD/STS<br />

Seite 50<br />

5.3 Weiterreichende Massnahmen<br />

Während der Erhebung hat sich herausgestellt, dass einige FGST nicht nur ein einziges<br />

Defizit zeigen, sondern gleich in mehreren Bereichen. In der Regel entsteht bei Fussgängerstreifen<br />

mit mehreren Defiziten ein höherer Handlungsbedarf als bei jenen, die nur wenige<br />

Probleme zeigen. Jedoch gibt es diesbezüglich auch Ausnahmen. Bei Fussgängerstreifen<br />

auf Schulwegen sollte den Sicherheitsvorkehrungen hohe Priorität eingeräumt<br />

werden.<br />

Je nach Kombination der Defizite können mehrere der in Kapitel 5.2 vorgestellten Massnahmen<br />

gleichzeitig umgesetzt werden. Je nach spezifischer Situation der FGST kann es<br />

jedoch auch sein, dass keine der in Kapitel 5.2 vorgestellten Massnahmen zu einer erheblichen<br />

Verbesserung der Sicherheit führt. So kann eine Sanierungsmassnahme eine Verbesserung<br />

der Situation in einem Bereich, gleichzeitig aber eine Verschlechterung in einem<br />

anderen Bereich mit sich bringen. Das Errichten einer Signalisation auf der Mittelinsel<br />

kann beispielsweise die Sicht auf die Fussgänger verringern. Dadurch konnte zwar eine<br />

normgerechte Signalisation des FGST erreicht werden, jedoch wurden gleichzeitig die<br />

Sichtverhältnisse eingeschränkt. Aus diesem Grund ist es in gewissen Fällen schlichtweg<br />

nicht möglich, die in Kapitel 5.2 beschriebenen Massnahmen umzusetzen.<br />

Daher gilt es in solchen Fällen, weiterführende Massnahmen zu prüfen, die in den nächsten<br />

Unterkapiteln vorgestellt werden.<br />

5.3.1 Fussgängerstreifen verschieben<br />

Vielerorts kann eine Verschiebung des Fussgängerstreifens um einige Meter die Gesamtsituation<br />

des FGST verbessern. Es muss beachtet werden, dass Fussgänger keine<br />

grösseren Umwege tolerieren (höchstens 15 m von der Wunschlinie entfernt). Diese Massnahme<br />

kann in ganz unterschiedlichen Fällen von Vorteil sein. Nachfolgend werden Situationen<br />

aufgelistet, in denen eine Verschiebung des FGST in Frage kommt:<br />

• Folgt ein Fussgängerstreifen unmittelbar auf eine Kurve, sind die Sichtverhältnisse auf<br />

die Warteräume oft nicht gegeben, da der FGST erst zu spät erkannt werden kann.<br />

Gleiches gilt für die Sichtweiten auf das Signal 4.11. In solchen Fällen ist es sinnvoll,<br />

den FGST zu verschieben, damit die minimalen Sichtweiten eingehalten werden können,<br />

auch wenn der FGST danach nicht mehr direkt auf der Wunschlinie für den Fussgänger<br />

liegt.<br />

• Eine Verschiebung des FGST kommt oft im Bereich von Fahrbahnhaltestellen in Frage.<br />

Alternativ zur Erstellung einer Mittelinsel kann der FGST so weit von den Haltestel-<br />

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Seite 51<br />

len weg verschoben werden, dass die nötigen Sichtweiten auf die Warteräume auch<br />

bei haltenden Fahrzeugen des öffentlichen Verkehrs gegeben sind.<br />

• Wenn Hindernisse im Bereich des Fussgängerstreifens vorkommen, die nicht entfernt<br />

oder verschoben werden können (z. B. bestehende Gebäude), muss eine Verschiebung<br />

des FGST in Betracht gezogen werden, damit die Sichtverhältnisse verbessert<br />

werden können.<br />

• Ein FGST sollte möglichst wunschliniengerecht angelegt werden. Das heisst, dass er<br />

Bestandteil des Fusswegnetzes sein muss und dort zu liegen kommen soll, wo Fussgänger<br />

die Strasse tendenziell queren wollen. Falls diese Voraussetzung bei einem<br />

FGST nicht gegeben ist und die Verschiebung an eine wunschliniengerechtere Stelle<br />

keine Einschränkung der Sichtverhältnisse bedeutet, sollte eine Versetzung des FGST<br />

in Betracht gezogen werden.<br />

Einfache Massnahme:<br />

- kein Verfahren nötig<br />

- Projektierung und Planung notwendig<br />

- teilweise bauliche Massnahmen nötig (Absenkung der Trottoirränder)<br />

Eine typische Situation, bei der eine Verschiebung des FGST geprüft werden sollte, ist im<br />

unteren Bild dargestellt. Der FGST folgt unmittelbar nach einer Kurve, so dass die wartenden<br />

Fussgänger erst spät erkannt werden können. In diesem Fall könnte der FGST um<br />

ca. 30 Meter nach links (auf dem Bild) verschoben werden oder um 15 m nach rechts mit<br />

gleichzeitigem Bau einer Mittelinsel zur Verbesserung der Sichtverhältnisse.<br />

Abbildung 26<br />

Unmittelbar nach einer Kurve das Beispiel eines FGST, der verschoben werden sollte.<br />

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Seite 52<br />

5.3.2 Fussgängerstreifen entfernen<br />

In einigen Fällen ist eine Aufhebung des FGST zu empfehlen. Diese drastische Massnahme<br />

kann aus verschiedensten Gründen zur Anwendung kommen. Im Folgenden werden<br />

typische Situationen beschrieben, in denen eine Aufhebung des FGST in Betracht gezogen<br />

werden sollte:<br />

• Die Aufhebung eines FGST kann als Lösung gewählt werden, wenn sich der FGST auf<br />

einer Strasse befindet, auf der Fussgängerstreifen grundsätzlich vermieden werden<br />

sollten. Dies ist z. B. in Tempo-30-Zonen oder auf Hauptstrassen ausserorts der Fall.<br />

Eine Aufhebung in diesem Fall ist aber immer im Zusammenhang mit der spezifischen<br />

Situation zu betrachten.<br />

• In wenigen Fällen können die Voraussetzungen für einen sicheren Fussgängerstreifen<br />

nicht erfüllt werden, auch nicht durch eine Verlegung des FGST. In diesen Fällen kann<br />

unter Umständen die Aufhebung des FGST oder die Errichtung einer Querungshilfe<br />

ohne Streifen sinnvoll sein, da dann Fussgänger die Strasse – in Kenntnis des fehlenden<br />

Vortrittsrechts – vorsichtiger überqueren.<br />

• In einem Strassenzug ohne Kreisel und Lichtsignalanlagen sollten Fussgängerstreifen<br />

einen Abstand von mindestens 50 m auf den nächsten FGST aufweisen. Ein geringerer<br />

Abstand ist nicht erwünscht. Deshalb kann in solchen Fällen oft ein Streifen entfernt<br />

werden. Dies bündelt den Fussgängerverkehr und bringt dem verbleibenden<br />

FGST eine höhere Frequenz, was ihn wiederum sicherer macht.<br />

• Bei Querungen mit einer sehr tiefen Fussgängerfrequenz ist die Aufhebung des FGST<br />

zu erwägen, da er nicht zweckmässig ist.<br />

Einfache Massnahme:<br />

- einfacher Vollzug<br />

- kein Verfahren nötig<br />

- kostengünstig<br />

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Seite 53<br />

Das folgende Beispiel zeigt einen FGST in einer stark siedlungsorientierten Umgebung. Es<br />

handelt sich nicht um eine Tempo-30-Zone, die Platzierung eines FGST auf dieser Strasse<br />

ist daher grundsätzlich möglich. Doch dieser FGST besitzt auf der einen Seite keinen Warteraum,<br />

weshalb ihn Fussgänger nicht ungehindert betreten können. Da sowohl die Fussgängerfrequenz<br />

als auch die Verkehrslast in diesem Fall als sehr tief eingeschätzt werden,<br />

muss dieser FGST wahrscheinlich entfernt werden.<br />

Abbildung 27<br />

Beispiel eines FGST, der aufgehoben werden muss<br />

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Seite 54<br />

5.3.3 Errichten einer Lichtsignalanlage<br />

Ob ein Fussgängerstreifen mit einer Lichtsignalanlage gesteuert werden sollte, ist sowohl<br />

von der Verkehrsmenge auf der Strasse als auch von der Fussgängermenge, die den<br />

FGST benutzt, abhängig. Falls die Frequenz beider Nutzer sehr hoch ist, sollte ein Betrieb<br />

mit LSA in Betracht gezogen werden. Aber ein LSA-Betrieb kann auch dann zum Einsatz<br />

kommen, wenn alle übrigen Massnahmen die nötigen Voraussetzungen für ein sicheres<br />

Überqueren des FGST nicht schaffen können und wenn der FGST seinen Zweck erfüllt.<br />

Aufwändige Massnahme:<br />

- Verfahren nötig<br />

- hoher Kostenaufwand<br />

- längerer Planungs- und Umsetzungsprozess<br />

- bauliche Massnahme<br />

Folgendes Beispiel zeigt eine typische Situation, in der eine LSA-Steuerung bei einem<br />

FGST sinnvoll ist. Diese Durchgangsstrasse ist sehr stark befahren. Zudem befinden sich<br />

in der Mitte der Fahrbahn zwei Tramspuren, die eine zusätzliche Gefahr für den Fussgänger<br />

darstellen. Der gesamte Fahrbahnquerschnitt ist extrem breit, so dass Fussgänger für<br />

die Überquerung der Strasse an dieser Stelle mehr Zeit benötigen. Da dieser FGST eine<br />

erhöhte Fussgängerfrequenz aufweist und damit seinen Zweck erfüllt, muss er mit einer<br />

LSA gesteuert werden.<br />

Abbildung 28<br />

FGST mit Lichtsignalanlage.<br />

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Überprüfung der Fussgängerstreifen auf Berner Kantonsstrassen<br />

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6 Schlussfolgerungen und Empfehlungen<br />

Die Überprüfung der Fussgängerstreifen auf Berner Kantonsstrassen zeigt, dass ein<br />

Grossteil der Fussgängerstreifen der Norm entspricht. Lediglich gut 20 Prozent der FGST<br />

müssen zur Einhaltung der aktuellen Normen saniert werden. Dies sind weit weniger als<br />

die von der Beratungsstelle für Unfallverhütung (bfu) für die <strong>Schweiz</strong> allgemein geschätzten<br />

50 Prozent. Etwa bei der Hälfte der FGST können zusätzlich Verbesserungen vorgenommen<br />

werden, die über die Norm hinausgehen, zur zusätzlichen Erhöhung von Sicherheit<br />

und Komfort. Hier kann von einem angestrebten Standard gesprochen werden.<br />

Wir empfehlen, in einem ersten Schritt für die etwa 670 nicht normgerechten FGST eine<br />

Planung zu erstellen. Sie können saniert oder – wenn keine Notwendigkeit oder wenn eine<br />

Alternative besteht – aufgehoben werden. Die knapp 500 ungenügenden FGST auf<br />

Schulwegen werden mit höchster Priorität behandelt und nach Möglichkeit gesichert, verschoben<br />

oder zusammengelegt, aber nicht ersatzlos aufgehoben.<br />

Gleichzeitig sollte bei laufenden Strassenprojekten jeweils darauf geachtet werden, ob darin<br />

enthaltene FGST mit wenig Zusatzaufwand verbessert werden können. Eine detaillierte<br />

Auswertung der FGST zeigt die vorhandenen Defizite. Es ist darauf hinzuweisen, dass in<br />

diesem Projekt eine Art Voruntersuchung geleistet wurde, in der dargelegt wurde, welche<br />

FGST Defizite aufweisen und welche FGST mit einer hohen Priorität saniert werden sollten.<br />

Jeder FGST ist in seiner Eigenart anders, weshalb die FGST jeweils einzeln und situationsbezogen<br />

analysiert werden müssen.<br />

Dieser erste Schritt der Sanierung wird aufgrund der notwendigen finanziellen Aufwendungen<br />

voraussichtlich mehrere Jahre dauern. Bei der Realisierung von Projekten – auch bei<br />

privaten Projekten neben der Strasse – ist gleichzeitig sicherzustellen, dass keine neuen,<br />

nicht normkonformen Streifen entstehen (z. B. mit Hilfe von Sicherheitsaudits).<br />

Ist die erste Sanierungsphase der ungenügenden FGST einmal abgeschlossen, kann die<br />

aktive Optimierung weiterer Streifen an die Hand genommen werden.<br />

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Trotzdem wird auch die Sanierung der Fussgängerstreifen nicht alle Unfälle mit Fussgängern<br />

verhindern können, solange sich die Verkehrsteilnehmer nicht entsprechend verhalten.<br />

Ohne die Respektierung der folgenden Verhaltensregeln sowohl von Fahrzeuglenkenden<br />

als auch von zu Fuss Gehenden kann auf FGST niemals vollständige Sicherheit<br />

garantiert werden:<br />

• Fahrzeuglenkende<br />

o In der Nähe von Fussgängerstreifen mit erhöhter Vorsicht fahren, nach rechts und<br />

links schauen<br />

o Bei Haltestellen der öffentlichen Verkehrsmittel zusätzliche Vorsicht walten lassen<br />

• Zu Fuss Gehende<br />

o Am Strassenrand anhalten und sich vergewissern, dass kein Fahrzeug in der Nähe<br />

ist, das nicht mehr anhalten kann<br />

o Bei Dunkelheit helle Kleidung und Reflektoren tragen<br />

Durch eine angemessene gestische Kommunikation zwischen zu Fuss Gehenden und<br />

Fahrzeuglenkenden vor dem Überqueren und während des Überquerens der Strasse können<br />

Konflikte zwischen beiden Verkehrsteilnehmern verhindert werden. Mit Kommunikation<br />

ist gemeint: nicht nur zu Fuss Gehende sollen das Verhalten der Personen in den<br />

Fahrzeugen beobachten, bevor sie den FGST betreten, sondern auch die Fahrzeuglenkenden<br />

sollen die zu Fuss Gehenden beim FGST genau beobachten. Denn dadurch kann<br />

das Folgeverhalten der entsprechenden Verkehrsteilnehmer abgeschätzt werden. So kann<br />

ein zu Fuss Gehender, der den Fahrzeuglenkenden genau im Auge behält, erahnen, ob er<br />

selbst vom Fahrzeuglenkenden bemerkt worden ist und und ob er sein Fahrzeug entsprechend<br />

verlangsamen wird. Umgekehrt kann ein wachsamer Fahrzeuglenker besser abschätzen,<br />

ob zu Fuss Gehende achtlos den Fussgängerstreifen betreten werden.<br />

Die Kommunikation zwischen den Verkehrsteilnehmern kann auch im wahren Sinne des<br />

Wortes verstanden werden. Die Kommunikation in Form von freundlichen Gesten oder<br />

Gesichtsausdrücken kann das Folgeverhalten des Gegenübers in nächsten Situationen<br />

positiv beeinflussen. Eine dankende Handbewegung des zu Fuss Gehenden an die Adresse<br />

des haltenden Fahrzeuglenkers bewirkt, dass die Akzeptanz der bestehenden Vortrittsregelung<br />

auf FGST von Seiten der Fahrzeuglenkenden erhöht und dass Fehlverhalten<br />

weiter reduziert wird.<br />

Bei einem FGST handelt es sich um eine Vortrittsregelung und nicht um eine Sicherheitseinrichtung.<br />

Es ist also von grosser Bedeutung, dass die zu Fuss Gehenden einen FGST<br />

nicht in der Meinung betreten, sie seien auf dieser Verkehrseinrichtung absolut sicher. Wie<br />

in anderen Verkehrssituationen gibt es Fehlverhalten von anderen Verkehrsteilnehmern,<br />

so dass immer wieder Konfliktsituationen entstehen können. Aus diesem Grund ist die<br />

oben beschriebene vorsichtige Verhaltensweise umso wichtiger, als damit Unfälle auf<br />

FGST vermieden werden können.<br />

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7 Glossar und Abkürzungsverzeichnis<br />

ASTRA<br />

bfu<br />

BVE<br />

BVU<br />

DLZ<br />

FGST<br />

IVT<br />

LPH<br />

LSA<br />

OIK<br />

SG<br />

Signal 4.11<br />

SLG<br />

SN<br />

SSV<br />

SV<br />

SVG<br />

SVV<br />

TBA<br />

TCS<br />

UVEK<br />

VRV<br />

VSS<br />

Bundesamt für Strassen<br />

Beratungsstelle für Unfallverhütung<br />

Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion des Kantons Bern<br />

Departement Bau, Verkehr und Umwelt des Kantons Aargau<br />

Dienstleistungszentrum<br />

Fussgängerstreifen<br />

Institut für Verkehrsplanung und Transportsysteme der ETH Zürich<br />

Leuchtpunkthöhe<br />

Lichtsignalanlage<br />

Oberingenieurkreis<br />

Strassengesetz<br />

Hinweissignal "Standort eines Fussgängerstreifens“; Nr. 4.11 gemäss SSV<br />

<strong>Schweiz</strong>er Licht-Gesellschaft<br />

<strong>Schweiz</strong>er Norm<br />

Signalisationsverordnung<br />

Strassenverordnung<br />

Strassenverkehrsgesetz<br />

<strong>Schweiz</strong>erischer Versicherungsverband<br />

Tiefbauamt des Kantons Bern<br />

Touring Club <strong>Schweiz</strong><br />

Eidgenössisches Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation<br />

Verkehrsregelnverordnung<br />

<strong>Schweiz</strong>erischer Verband der Strassen- und Verkehrsfachleute<br />

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Bibliographie<br />

bfu 2011: Unfallgeschehen auf Fussgängerstreifen im Herbst 2011. Bern.<br />

bfu 2012: Verkehrstechnische Anforderungen an Fussgängerstreifen. Kurzinfo. Bern.<br />

Bundesamt für Strassen (ASTRA) 2011. Fussgängerstreifen (Grundlagen). Bern.<br />

Departement Bau, Verkehr und Umwelt des Kantons Aargau. Abteilung Tiefbau 2004:<br />

Beleuchtung Fussgängerstreifen. Merkblatt. Aarau.<br />

Institut für Verkehrsplanung und Transportsysteme (IVT) der ETH Zürich 2003:<br />

Auswirkungen passiv beleuchteter Fussgängerstreifen auf die Verkehrssicherheit. Zürich.<br />

Arbeitshilfen des Tiefbauamts Kanton Bern<br />

Standards Kantonsstrassen<br />

Ittigen, den 23. April 2013<br />

Daniel Baumann<br />

Dipl. Ing. ETH/VSS<br />

Verkehrsingenieur SVI<br />

Alain Bützberger<br />

Dipl. Ing. ETH/SIA/VSS<br />

Verkehrsingenieur SVI<br />

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Anhang<br />

• Tabellen mit möglichen Massnahmen<br />

• Checkliste<br />

• Erhebungshandbuch<br />

• Ergebnisse der Farbtests mit Markierung<br />

• Detaillierte Liste der FGST mit Angabe der Defizite oder der Handlungsansätze<br />

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Tabellen zu Massnahmenvorschlägen (Beispiele pro Kategorie)<br />

FGST Ortschaft Mögliche Massnahme/-n<br />

1_247-55 Adelboden Erhöhung Trottoirrand beidseitig<br />

2_800 Biglen Keine<br />

3_387 Grandval Keine<br />

1_338.1 Leissigen Signal 4.11 montieren; Anschlag Trottoir und Mittelinsel absenken<br />

4_57 Bützberg Warteraum sichern<br />

4_488 Langenthal Inselpfosten errichten<br />

2_106 Rubigen Anschlag Trottoir beidseits leicht absenken<br />

3_66-5 Lengnau Keine<br />

2_536 Mittelhäusern Leichter Grünschnitt<br />

4_226 Schwarzenbach Anschlag Trottoir einseitig erhöhen, auf der anderen Seite leicht absenken<br />

3_201 Münchenbuchsee Warteraum sichern; Signal 4.11 montieren<br />

1_164-56 Thun Signal 4.11 montieren<br />

1_25 Thun Keine<br />

1_187 Richigen Mobile Elemente entfernen; Inselpfosten errichten<br />

2_388 Biglen Warteraum sichern; Anschlag Mittelinsel leicht absenken<br />

3_370 St-Imier Inselpfosten errichten<br />

1_263 Steffisburg Anschlag Trottoir einseitig leicht erhöhen<br />

3_466.5S Studen Leichter Grünschnitt<br />

2_364 Viehweid Anschlag Trottoir leicht absenken<br />

4_155 Burgdorf Warteraum sichern<br />

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FGST Ortschaft Mögliche Massnahme/-n<br />

2_285 Riggisberg Mittelinsel verbreitern; Inselpfosten aufstellen<br />

4_715 Oeschberg FGST verschieben; Signal 4.11 montieren<br />

3_624 Nods Mobile Elemente entfernen; Zaun und Mauer zurückversetzen<br />

3_113 Malleray Mittelinsel verbreitern (markiert); Signal 4.11<br />

3_1.8 Moosseedorf Leichter Grünschnitt<br />

2_333 Mühlethurnen FGST entfernen oder verschieben<br />

3_599 Lyss Mittelinsel verbreitern<br />

3_393 Nidau Mittelinsel verbreitern<br />

3_483.05 Ortschwaben Leichter Grünschnitt<br />

2_513 Liebefeld Mittelinsel verbreitern, Parkplätze entfernen<br />

3_280 Bargen Leichter Grünschnitt<br />

2_764 Belp Mittelinsel verbreitern; Inselpfosten aufstellen<br />

4_745 Bleienbach Zaun zurückversetzen; Anschlag Trottoir absenken<br />

1_206 Grindelwald Mittelinsel verbreitern<br />

3_349 Courtelary Mobile Elemente entfernen<br />

3_251 Fraubrunnen FGST um 2 m verschieben<br />

1_166.7 Längenschachen FGST verschieben; Mittelinsel verbreitern<br />

1_218.5 Lauterbrunnen FGST entfernen<br />

4_612 Roggwil Markierung verbreitern<br />

3_199 Schüpfen Mittelinsel verbreitern (markiert)<br />

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FGST Ortschaft Mögliche Massnahme/-n<br />

4_289 Affoltern i. E. FGST entfernen<br />

4_557 Heimiswil FGST verschieben; Signal 4.11 montieren<br />

2_358 Belp Leichter Grünschnitt; Signal 4.11 montieren<br />

3_491 Ins Mittelinsel erstellen<br />

2_500 Liebefeld Mauer zurückversetzen<br />

3_598 Schüpfen FGST verschieben (evtl. mit Mittelinsel); Trottoirnase bauen<br />

1_293 Thierachern FGST verschieben<br />

4_36 Oberönz Leichter Grünschnitt<br />

2_1 Zollikofen Leichter Grünschnitt<br />

2_307 Wabern Mittelinsel verbreitern<br />

4_88 Niederbipp Mittelinsel verbreitern; Warteraum sichern; Inselpfosten errichten<br />

4_79 Wynau Mittelinsel erstellen<br />

1_38.21 Interlaken Mittelinsel verbreitern; Trottoirnase bauen; leichter Grünschnitt<br />

3_615.7 Gampelen Mittelinsel verbreitern<br />

1_304 Amsoldingen Mittelinsel erstellen<br />

1_256.1 Thun Warteraum sichern; Parkplatz entfernen; Mittelinsel erstellen<br />

2_172 Rüfenacht Zaun und Leitplanke entfernen oder verschieben<br />

3_132 Court FGST verschieben<br />

2_233 Bümpliz Mittelinsel verbreitern; Parkplätze entfernen<br />

3_264 Bätterkinden FGST verschieben; Signal 4.11 montieren<br />

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FGST Ortschaft Mögliche Massnahme/-n<br />

1_291 Ausserorts FGST entfernen<br />

2_603 Boll-Sinneringen FGST verschieben<br />

2_811 Bremgarten Leichter Grünschnitt<br />

3_529 Erlach keine<br />

3_388 Grandval Mobile Elemente entfernen<br />

1_252 Gwatt Warteräume sichern<br />

4_233 Huttwil Parkplätze entfernen<br />

4_592 Koppigen Trottoirnase bauen; Warteraum sichern; Signal 4.11 montieren<br />

3_310 Büren a. A. FGST entfernen (Tempo-30-Zone)<br />

3_635.98<br />

Ligerz<br />

1_106.3 Zweisimmen FGST entfernen<br />

Mauer zurückversetzen, Warteraum sichern; Signal 4.11 montieren; Trottoir<br />

und Trottoirnase bauen<br />

4_804 Wiler b. U. FGST verschieben; Signal 4.11 montieren<br />

2_480 Wattenwil Leichter Grünschnitt; Mittelinsel verbreitern<br />

1_310 Unterseen Mittelinsel erstellen; Zaun zurücksetzen<br />

3_84 Tavannes Leichter Grünschnitt; Warteraum sichern<br />

1_398 Steffisburg Leichter Grünschnitt; Zaun zurückversetzen<br />

4_461 Niederbipp Mittelinsel verbreitern; Einspurstrecke hinter den FGST verschieben<br />

1_195.2 Matten b. I. Mittelinsel erstellen; Trottoirnase bauen<br />

2_708 Laupen Mobile Elemente entfernen; Parkplätze entfernen<br />

3_336 Corgément Parkplätze entfernen; Mittelinsel verbreitern<br />

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