Bericht Überprüfung Fussgängerstreifen - Fussverkehr Schweiz
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Tiefbauamt<br />
des Kantons Bern<br />
Bau-, Verkehrsund<br />
Energiedirektion<br />
Office des ponts et<br />
chaussées<br />
du canton de Berne<br />
Direction des travaux<br />
publics, des transports<br />
et de l'énergie<br />
Verkehrstechnischer <strong>Bericht</strong><br />
Überprüfung der Fussgängerstreifen auf<br />
Kantonsstrassen<br />
Ergebnisse und Massnahmenempfehlungen<br />
Dokument-Nummer Überprüfung_FGST_Ergebnisse_und_Massnahmenempfehlungen<br />
Version 1.3<br />
Bearbeitungsdatum 8. Mai 2013<br />
Erstellt durch<br />
Swisstraffic AG, Ittigen<br />
Feldarbeiten<br />
InGe Crosswalk (Leitung: BSB + Partner, Schliern b. Bern)
Impressum<br />
Projektverfasser<br />
SWISSTRAFFIC AG<br />
Verkehrsingenieure<br />
Grauholzstrasse 59<br />
3063 Ittigen<br />
Versionsverzeichnis<br />
Version Datum Verfasser Geprüft von/am Bemerkung<br />
v 0.95 28.02.2013 BAD/STS <strong>Bericht</strong>entwurf für Kreiskonferenz<br />
v 1.00 12.03.2013 BAD/STS Provisorische Endfassung<br />
v 1.1 26.03.2013 BAD/STS TRT/26.03.2013 Endfassung<br />
v 1.2 23.04.2013 BAD/TRT STS/23.04.2013 Textlektorat erfolgt<br />
V 1.3 08.05.2013 BAD Korrekturen Auftraggeber<br />
Stampfenbachstrasse 57<br />
CH-8006 ZÜRICH<br />
Tel. 044 200 90 20<br />
Fax 044 200 90 91<br />
Chemin Vermont 10<br />
CH-1006 LAUSANNE<br />
Tel. 021 647 47 38<br />
Fax 021 647 47 56<br />
Rue de l’Avenir 11<br />
CH-1950 SION<br />
Tel. 027 322 31 11<br />
Fax 027 322 31 10<br />
Bielastrasse 60<br />
CH-3900 BRIG<br />
Tel. 027 923 33 23<br />
Fax 027 923 34 23<br />
Grauholzstrasse 59<br />
CH-3063 ITTIGEN<br />
Tel. 031 922 11 22<br />
Fax 031 922 11 19<br />
E-Mail: info@swisstraffic.ch<br />
Internet: www.swisstraffic.ch<br />
P:\12224 Kt. Bern Fussgängerstreifen_ITTIGEN\Project\1-<strong>Bericht</strong>\20130508_<strong>Bericht</strong>_FGST Kt. BE.docx<br />
08.05.13/BAD<br />
© 2013 BVE & SWISSTRAFFIC
Überprüfung der Fussgängerstreifen auf Berner Kantonsstrassen<br />
08.05.13 / BAD/STS<br />
Inhaltsverzeichnis<br />
0 Zusammenfassung ................................................................................................................... 1<br />
1 Einleitung .................................................................................................................................. 2<br />
1.1 Ausgangslage ................................................................................................................. 2<br />
1.2 Ziel der Überprüfung ....................................................................................................... 3<br />
1.3 Vorgehen ........................................................................................................................ 4<br />
1.4 Inhalt des <strong>Bericht</strong>s .......................................................................................................... 6<br />
2 Vorbereitungsarbeiten ............................................................................................................... 7<br />
2.1 Gesetzliche Vorgaben inklusive Neuerungen ab 2013 ................................................... 7<br />
2.1.1 Strassenverkehrsgesetz (SVG) vom 19.12.1958.............................................. 7<br />
2.1.2 Verkehrsregelnverordnung (VRV) vom 13.11.1962 .......................................... 8<br />
2.1.3 Signalisationsverordnung (SSV) vom 5.9.1979 ................................................ 9<br />
2.2 Normen ......................................................................................................................... 10<br />
2.2.1 <strong>Schweiz</strong>er Norm SN 640 241 "Fussgängerverkehr; Fussgängerstreifen" ...... 10<br />
2.2.2 SN-EN 13201 "Strassenbeleuchtung" ............................................................ 11<br />
2.3 Empfehlungen aus Forschungsergebnissen ................................................................ 11<br />
2.4 Standards Kantonsstrassen .......................................................................................... 14<br />
2.5 Kriterien und Checkliste ................................................................................................ 15<br />
2.6 Vorbereitungsarbeiten im Strasseninformationssystem LOGO .................................... 21<br />
3 Daten ...................................................................................................................................... 24<br />
3.1 Feldarbeiten .................................................................................................................. 24<br />
3.2 Erhebungen durch die Kantonspolizei .......................................................................... 25<br />
3.3 Anliegen einzelner Gemeinden ..................................................................................... 26<br />
3.4 Umfrage bei den Gemeinden zu den Schulwegen ....................................................... 26<br />
4 Ergebnisse .............................................................................................................................. 28<br />
4.1 Lage der Fussgängerstreifen ........................................................................................ 28<br />
4.2 Übersicht der Ergebnisse ............................................................................................. 29<br />
4.3 Nicht normgerechte Fussgängerstreifen ....................................................................... 32<br />
5 Handlungsansätze .................................................................................................................. 33<br />
5.1 Sanierungsmassnahmen bei den Fussgängerstreifen auf Berner Kantonsstrassen .... 33<br />
5.1.1 Einfache Massnahmen ................................................................................... 34<br />
5.1.2 Aufwändige Massnahmen .............................................................................. 34<br />
5.2 Situationsbezogene Massnahmenvorschläge .............................................................. 35<br />
5.2.1 Aufhebung der Fussgängerstreifen auf Strassen ausserorts.......................... 35<br />
5.2.2 Aufhebung der Fussgängerstreifen in Tempo-30-Zonen ................................ 36<br />
5.2.3 Signal 4.11 montieren oder korrekt anordnen ................................................ 37<br />
5.2.4 Markierung erneuern ...................................................................................... 39<br />
5.2.5 Fussgängerstreifen bei Fahrbahnhaltestellen des öffentlichen Verkehrs ....... 40<br />
5.2.6 Massnahmen bei nicht normgerechten Sichtweiten auf die Warteräume ....... 42<br />
5.2.7 Warteräume sichern ....................................................................................... 46<br />
5.2.8 Verbesserung der Beleuchtung ...................................................................... 47<br />
5.2.9 Mittelinsel bauen oder markieren .................................................................... 49<br />
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08.05.13 / BAD/STS<br />
5.3 Weiterreichende Massnahmen ..................................................................................... 50<br />
5.3.1 Fussgängerstreifen verschieben ..................................................................... 50<br />
5.3.2 Fussgängerstreifen entfernen ......................................................................... 52<br />
5.3.3 Errichten einer Lichtsignalanlage .................................................................... 54<br />
6 Schlussfolgerungen und Empfehlungen ................................................................................. 55<br />
7 Glossar und Abkürzungsverzeichnis ....................................................................................... 57<br />
Bibliographie ................................................................................................................................... 58<br />
Anhang ........................................................................................................................................... 59<br />
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0 Zusammenfassung<br />
Ein Fussgängerstreifen ist eine Vortrittsregelung, keine Sicherheitseinrichtung. Können die<br />
Vortrittsverhältnisse nicht klar erkennbar gemacht werden oder sind die Verkehrsteilnehmenden<br />
nicht früh genug sichtbar, entsteht ein grosses Sicherheitsdefizit. Nach mehreren<br />
schweren Unfällen hat der Kanton Bern zur Abklärung des Handlungsbedarfs die Sicherheit<br />
der über 3000 kantonseigenen Fussgängerstreifen überprüfen lassen.<br />
Die Überprüfung zeigt, dass knapp vier Fünftel oder 2337 Fussgängerstreifen den aktuellen<br />
Normen entsprechen, bei etwa 22 Prozent oder 674 Streifen besteht hingegen Handlungsbedarf.<br />
Das am häufigsten identifizierte Sicherheitsdefizit betrifft die ungenügende<br />
Sichtweite auf die Warteräume der Fussgängerstreifen. In vielen Fällen können diese<br />
mangelhaften Sichtverhältnisse mit wenig Aufwand verbessert werden: Grünschnitt, Entfernen<br />
von Parkplätzen oder Werbetafeln usw.<br />
Besteht kein nachweisbarer Bedarf für einen ungenügenden Fussgängerstreifen, muss er<br />
aufgehoben werden. Ein nur selten benutzter Fussgängerstreifen stellt ein höheres Sicherheitsrisiko<br />
dar, da Fahrzeuglenkende dort nicht mit Fussgängern rechnen. Schätzungsweise<br />
rund ein Fünftel der ungenügenden Fussgängerstreifen können aufgehoben<br />
werden, was einer Zahl von über 100 Fussgängerstreifen entsprechen würde. Die Fussgängerfrequenz<br />
allein bestimmt jedoch nicht, ob ein Fussgängerstreifen aufgehoben werden<br />
sollte. Es gibt Situationen, in denen eine Querungshilfe für Fussgänger auch in Frage<br />
kommt, wenn die Fussgängerfrequenz gegen einen Fussgängerstreifen sprechen würde;<br />
beispielsweise wenn eine spezielle Nutzergruppe den Fussgängerstreifen als Querungshilfe<br />
benutzt.<br />
Knapp 500 der ungenügenden Fussgängerstreifen liegen auf von Gemeinden identifizierten<br />
Schulwegen. Diese haben bei der Sanierung oberste Priorität. Weitere Kriterien sind<br />
die Verkehrslast, die vermutete Schülerfrequenz und die einfache Umsetzbarkeit der möglichen<br />
Massnahmen.<br />
Die Überprüfung zeigt, dass rund die Hälfte der ungenügenden Fussgängerstreifen mit<br />
einfachen Massnahmen wie Rückschnitt von Bepflanzungen oder Aufhebung von sichtbehindernden<br />
Parkplätzen verbessert werden kann. Bei der anderen Hälfte zeichnen sich<br />
bauliche Eingriffe ab, die im Strassenplanverfahren bewilligt werden müssen. Solche Massnahmen<br />
sind kostspielig und benötigen Zeit.<br />
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1 Einleitung<br />
1.1 Ausgangslage<br />
Mehrere schwere Verkehrsunfälle auf und neben Fussgängerstreifen haben die Bau-, Verkehrs-<br />
und Energiedirektion (BVE) des Kantons Bern veranlasst, eine systematische<br />
Überprüfung sämtlicher Fussgängerstreifen (FGST) auf Berner Kantonsstrassen zur Erhöhung<br />
der Sicherheit der Fussgänger auf den Fussgängerstreifen vorzunehmen. Das<br />
Hauptziel der durchgeführten Überprüfung war, für jeden FGST auf Berner Kantonsstrassen<br />
eine Aussage darüber machen zu können, ob er die sicherheitsrelevanten Kriterien erfülle<br />
oder ob Massnahmen zur Verbesserung der Sicherheit nötig seien.<br />
Es wird in diesem <strong>Bericht</strong> davon ausgegangen, dass durch eine optimale Anordnung und<br />
eine bestmögliche bauliche Umsetzung eines Fussgängerstreifens die Sicherheit der<br />
Fussgänger erhöht werden kann. Es ist jedoch zu beachten, dass Fussgängerstreifen<br />
nicht als Sicherheitseinrichtungen für Fussgänger betrachtet werden dürfen. In verkehrstechnischer<br />
Hinsicht bildet ein Fussgängerstreifen lediglich eine Vortrittsregelung für die<br />
Fussgänger, denen mit Hilfe der Streifen das Überqueren der Strasse erleichtert werden<br />
soll. Während des Querens der Strassen entsteht durch den Konflikt zwischen Fahrzeugen<br />
und Fussgängern automatisch eine mögliche Gefahr. Durch das Erstellen von Fussgängerstreifen<br />
soll nicht das Bewusstsein entstehen, dass die Gefahr, die beim Überqueren<br />
von Strassen entsteht, gebannt sei. Ein sicheres Queren einer Strasse ist nur möglich,<br />
wenn sowohl Fussgänger als auch Fahrzeuglenkende ein der Situation angemessenes<br />
Verhalten zeigen. Aus diesem Grund kann es keinen absolut sicheren Fussgängerstreifen<br />
geben.<br />
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1.2 Ziel der Überprüfung<br />
Für die Überprüfung der Fussgängerstreifen unmittelbar nach Unfällen zeichnet die Kantonspolizei<br />
Bern verantwortlich, die je nach Unfallschwere die Situation im Detail betrachtet<br />
und dabei festgestellte Defizite dem jeweiligen Strasseneigentümer meldet. Auf diesem<br />
Weg hat sie bereits über 800 FGST auf Kantonsstrassen und 400 FGST auf Gemeindestrassen<br />
genauer überprüft. Die Ergebnisse sind die Grundlage der vorliegenden Analyse.<br />
Abbildung 1 FGST vor (links) und nach (rechts) der Sanierung. (Quelle: BVE, 2012)<br />
Die aktuelle Überprüfung der FGST erfolgte präventiv, d. h., dass die FGST unabhängig<br />
vom Unfallgeschehen betrachtet wurden. Ziel war es, eine Momentaufnahme des Zustands<br />
der FGST auf allen Kantonsstrassen des Kantons Bern festzuhalten und den Handlungsbedarf<br />
zu erkennen. Die Ergebnisse sollen den Auftraggeber unterstützen, Prioritäten<br />
bei der Sanierung von Fussgängerstreifen zu setzen. Zudem soll der vorliegende <strong>Bericht</strong><br />
als Grundlage dienen zur aufmerksamen Beurteilung der sicherheitsrelevanten Aspekte<br />
der FGST bei laufenden Projekten.<br />
Die SWISSTRAFFIC AG wurde im Rahmen dieses Projekts damit beauftragt, die Checkliste<br />
für die Bestandesaufnahme zu erarbeiten, die Erhebungen im Feld vorzubereiten, die<br />
dadurch erhaltenen Daten zu kontrollieren und in der Datenbank zu erfassen. Im Anschluss<br />
an die Erhebung und die Erfassung sollen die Daten systematisch ausgewertet<br />
werden. Daraus soll eine Defizit-Liste erarbeitet werden, in der alle Unstimmigkeiten im<br />
Zusammenhang mit der Sicherheit an Fussgängerstreifen eingetragen sind. Zu den Vorbereitungsarbeiten<br />
gehörten insbesondere:<br />
• eine Piloterhebung<br />
• die Unterstützung bei der Ausschreibung für die Feldarbeiten<br />
• die Einarbeitung des Erhebungspersonals.<br />
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Seite 4<br />
1.3 Vorgehen<br />
Im Sommer 2012 wurden insgesamt 3079 FGST auf den Kantonsstrassen des Kantons<br />
Bern überprüft und vor Ort analysiert. Diese Feldarbeiten wurden von der Ingenieurgemeinschaft<br />
Crosswalk unter der Leitung der BSB + Partner durchgeführt. Mehrere Erhebungsteams<br />
von je zwei Personen führten die Überprüfung der FGST im Feld durch. Die<br />
Daten wurden vor Ort schriftlich von Hand auf eine Checkliste notiert.<br />
In einem weiteren Schritt wurden die erhobenen Daten von der SWISSTRAFFIC AG im<br />
Strasseninformationssystem LOGO erfasst. Dadurch konnten alle Daten auf der kantonalen<br />
Datenbank abgelegt werden. Mit diesem Vorgehen konnte im gesamten Projektablauf<br />
die Datensicherheit gewährleistet werden.<br />
Während der Datenerfassung überprüften Fachleute laufend die Plausibilität der Daten.<br />
Zudem wurden periodisch Kontrollen durchgeführt, indem die erstellten Fotos mit den erfassten<br />
Daten verglichen wurden. Dadurch konnten die Daten im Büro kontrolliert werden.<br />
Aufgrund der sehr hohen Anzahl der zu untersuchenden FGST war es nicht möglich, jeden<br />
einzelnen Fussgängerstreifen situationsbezogen und im Detail zu analysieren. Aus diesem<br />
Grund wird nicht für jeden FGST einzeln eine Aussage über notwendige Massnahmen zur<br />
Erhöhung der Sicherheit formuliert. Die Überprüfung erlaubt lediglich eine grobe Einteilung<br />
der gesamten Überprüfungsmenge in verschiedene Prioritäts- resp. Massnahmenkategorien.<br />
In diesem Sinne müssen die Ergebnisse im vorliegenden <strong>Bericht</strong> als Grobanalyse betrachtet<br />
werden.<br />
Für die detaillierte Analyse muss jeder Fussgängerstreifen in einem weiteren Schritt als<br />
Einzelfall betrachtet werden. Für die Umsetzung der Massnahmen ist bei jedem Fussgängerstreifen<br />
eine neue Projektierung notwendig. Die Ergebnisse im vorliegenden <strong>Bericht</strong><br />
können nur Anhaltspunkte dafür geben, welche FGST prioritär behandelt werden sollen<br />
und welche Massnahmen bei gewissen FGST-Typen zu empfehlen sind.<br />
In Kapitel 4.2 des vorliegenden <strong>Bericht</strong>s werden alle erhobenen FGST in fünf Kategorien<br />
nach dem Grad des Handlungsbedarfs unterteilt. Diese Unterteilung kann als Prioritätenliste<br />
angesehen werden. Dies bedeutet, dass die Massnahmen bei jenen FGST, die einen<br />
sehr hohen Handlungsbedarf aufweisen, prioritär umgesetzt werden sollen. Die Priorität<br />
der durchzuführenden Massnahmen hängt jedoch nicht nur vom Grad des Handlungsbedarfs<br />
ab. FGST auf Schulwegen sind unabhängig von der qualitativen Beurteilung mit einer<br />
besonders hohen Sensibilität zu behandeln. Aus diesem Grund wurden im Rahmen<br />
einer parallel organisierten Gemeindeumfrage Schulwege ausgewiesen, auf denen die<br />
Fussgängerstreifen einen erhöhten Sicherheitsbedarf zeigen.<br />
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Seite 5<br />
Die Massnahmen selbst können in zwei Gruppen unterteilt werden. Es gibt einerseits kurzfristige<br />
Massnahmen, die schnell und mit vergleichsweise wenig Aufwand durchgesetzt<br />
werden können. Die langfristigen Massnahmen andererseits müssen geplant und projektiert<br />
werden und bedürfen meist eines grösseren Aufwands.<br />
Das folgende Schema verdeutlicht das Vorgehen bei der Einteilung der FGST des Kantons<br />
Bern. Es ist zu beachten, dass die hier dargestellte Kategorisierung nichts über die<br />
Priorität der Massnahmen aussagt.<br />
Abbildung 2<br />
Ablaufschema bei der Beurteilung der FGST im Kanton Bern.<br />
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Seite 6<br />
Die Abbildung zeigt auch, welcher Bereich der Analyse mit dem vorliegenden Projekt abgedeckt<br />
werden kann. Welche Massnahmen bei den einzelnen FGST im Detail umgesetzt<br />
werden sollen, kann hier nur grob abgeschätzt werden. Dafür ist für jeden einzelnen FGST<br />
ein detailliertes Projekt nötig, das auch die Unterstützung der jeweiligen Gemeinde erfordert.<br />
1.4 Inhalt des <strong>Bericht</strong>s<br />
Im vorliegenden <strong>Bericht</strong> werden die erfassten Erhebungsdaten analysiert und die Resultate<br />
dargestellt. Dabei wird aufgrund der gefundenen Defizite eine Liste geführt, die einerseits<br />
nicht normgerechte FGST identifiziert, andererseits diejenigen herausfiltert, die nicht<br />
den Berner Standards entsprechen. Diese Liste, die in verschiedene Prioritätsstufen eingeteilt<br />
wird, dient anschliessend als Grundlage für weitere Überprüfungen und Projekte in<br />
den einzelnen Oberingenieurkreisen (OIK).<br />
In einem weiteren Kapitel werden allgemeine Handlungsansätze formuliert, die zur Verbesserung<br />
der Sicherheit auf den FGST im Kanton Bern angewendet werden können.<br />
Diese Handlungsansätze werden in einem späteren Kapitel zusammengefasst, in dem<br />
Empfehlungen für das weitere Vorgehen und die Umsetzung angegeben werden.<br />
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Seite 7<br />
2 Vorbereitungsarbeiten<br />
Die in diesem <strong>Bericht</strong> vorgestellte Erhebungscheckliste basiert auf unterschiedlichen gesetzlichen<br />
und verkehrstechnischen Grundlagen, die für die Erarbeitung der Checkliste<br />
sorgfältig ausgewertet wurden. In einem ersten Schritt wurde für einen Pilotversuch eine<br />
Checkliste mit unterschiedlichen Attributen erstellt. Die zu erhebenden Parameter wurden<br />
während der Erhebungen verfeinert. In den folgenden Unterkapiteln werden die Checkliste<br />
und die dafür benötigten Grundlagen vorgestellt. Am Ende dieses Kapitels werden zudem<br />
die Vorbereitungsarbeiten im Informationssystem LOGO vorgestellt, die für die Überprüfung<br />
notwendig waren.<br />
2.1 Gesetzliche Vorgaben inklusive Neuerungen ab 2013<br />
Für Fussgänger und Fahrzeuglenker gelten aktuell die nachfolgend aufgeführten gesetzlichen<br />
Bestimmungen (Quelle: Systematische Rechtssammlung des Bundes).<br />
2.1.1 Strassenverkehrsgesetz (SVG) vom 19.12.1958<br />
Art. 6a Sicherheit der Strasseninfrastruktur (neu seit 1.1.2013)<br />
2<br />
Der Bund erlässt in Zusammenarbeit mit den Kantonen Vorschriften über die bauliche<br />
Ausgestaltung von Fussgängerstreifen.<br />
Art. 33<br />
Pflichten [der Fahrzeuglenkenden] gegenüber Fussgängern<br />
1<br />
2<br />
Den Fussgängern ist das Überqueren der Fahrbahn in angemessener Weise zu ermöglichen.<br />
Vor Fussgängerstreifen hat der Fahrzeugführer besonders vorsichtig zu fahren und nötigenfalls<br />
anzuhalten, um den Fussgängern den Vortritt zu lassen, die sich schon auf<br />
dem Streifen befinden oder im Begriff sind, ihn zu betreten.<br />
Art. 49<br />
Fussgänger<br />
2<br />
Die Fussgänger haben die Fahrbahn vorsichtig und auf dem kürzesten Weg zu überschreiten,<br />
nach Möglichkeit auf einem Fussgängerstreifen. Sie haben den Vortritt auf<br />
diesem Streifen, dürfen ihn aber nicht überraschend betreten.<br />
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08.05.13 / BAD/STS<br />
Seite 8<br />
2.1.2 Verkehrsregelnverordnung (VRV) vom 13.11.1962<br />
Art. 6<br />
Verhalten gegenüber Fussgängern und Benützern von fahrzeugähnlichen<br />
Geräten<br />
1<br />
2<br />
3<br />
4<br />
5<br />
Vor Fussgängerstreifen ohne Verkehrsregelung muss der Fahrzeugführer jedem Fussgänger<br />
oder Benützer eines fahrzeugähnlichen Gerätes, der sich bereits auf dem Streifen<br />
befindet oder davor wartet und ersichtlich die Fahrbahn überqueren will, den Vortritt<br />
gewähren. Er muss die Geschwindigkeit rechtzeitig mässigen und nötigenfalls anhalten,<br />
damit er dieser Pflicht nachkommen kann.<br />
Bei Verzweigungen mit Verkehrsregelung haben abbiegende Fahrzeugführer den<br />
Fussgängern oder Benützern von fahrzeugähnlichen Geräten für das Überqueren der<br />
Querstrasse den Vortritt zu lassen. Dies gilt bei Lichtsignalanlagen nicht, wenn die<br />
Fahrt durch einen grünen Pfeil freigegeben wird und kein gelbes Warnlicht blinkt.<br />
Auf Strassen ohne Fussgängerstreifen hat der Fahrzeugführer im Kolonnenverkehr nötigenfalls<br />
zu halten, wenn Fussgänger oder Benützer von fahrzeugähnlichen Geräten<br />
darauf warten, die Fahrbahn zu überqueren.<br />
Unbegleiteten Blinden ist der Vortritt stets zu gewähren, wenn sie durch Hochhalten<br />
des weissen Stockes anzeigen, dass sie die Fahrbahn überqueren wollen.<br />
Die Fahrzeugführer dürfen gekennzeichnete Schulbusse, die halten und die Warnblinklichter<br />
eingeschaltet haben, nur langsam und besonders vorsichtig überholen; nötigenfalls<br />
müssen sie halten.<br />
Art. 12<br />
Hintereinanderfahren<br />
3<br />
Stockt der Verkehr, so darf der Fahrzeugführer nicht auf Fussgängerstreifen und, bei<br />
Strassenverzweigungen, nicht auf der Fahrbahn für den Querverkehr halten.<br />
Art. 18<br />
Halten<br />
2<br />
Das freiwillige Halten ist untersagt auf und seitlich angrenzend an Fussgängerstreifen<br />
sowie, wo keine Halteverbotslinie angebracht ist, näher als 5 m vor dem Fussgängerstreifen<br />
auf der Fahrbahn und dem angrenzenden Trottoir.<br />
Art. 47<br />
Überschreiten der Fahrbahn<br />
1<br />
Die Fussgänger müssen, besonders vor und hinter haltenden Wagen, behutsam auf<br />
die Fahrbahn treten; sie haben die Strasse ungesäumt zu überschreiten. Sie müssen<br />
Fussgängerstreifen, Über- oder Unterführungen benützen, wenn diese weniger als<br />
50 m entfernt sind.<br />
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Seite 9<br />
2<br />
3<br />
4<br />
5<br />
6<br />
Auf Fussgängerstreifen ohne Verkehrsregelung haben die Fussgänger Vortritt, ausser<br />
gegenüber der Strassenbahn. Sie dürfen jedoch vom Vortrittsrecht nicht Gebrauch machen,<br />
wenn das Fahrzeug bereits so nahe ist, dass es nicht mehr rechtzeitig anhalten<br />
könnte.<br />
Bei Fussgängerstreifen ohne Verkehrsregelung, die durch eine Verkehrsinsel unterteilt<br />
sind, gilt jeder Teil des Überganges als selbständiger Streifen.<br />
Bei dichtem Verkehr haben die Fussgänger auf dem Streifen rechts zu gehen und die<br />
Fahrbahn möglichst in Gruppen zu überschreiten.<br />
Ausserhalb von Fussgängerstreifen haben die Fussgänger den Fahrzeugen den Vortritt<br />
zu lassen.<br />
Bei Verzweigungen mit Verkehrsregelung dürfen die Fussgänger die Fahrbahn nur<br />
überqueren, wenn der Verkehr in ihrer Gehrichtung freigegeben ist. Vorbehalten bleiben<br />
abweichende Zeichen der Polizei und besondere Lichter für Fussgänger.<br />
2.1.3 Signalisationsverordnung (SSV) vom 5.9.1979<br />
Art. 11<br />
Fussgängerstreifen, Kinder, Radfahrer<br />
1<br />
Das Signal "Fussgängerstreifen" (1.22) kündigt Fussgängerstreifen (Art. 77) an, die der<br />
Führer nicht rechtzeitig erkennen kann (z. B. wegen Kurven oder Kuppen), oder Fussgängerstreifen<br />
auf dicht und schnell befahrenen Strassen (z. B. ausserhalb von Verzweigungen<br />
ausserorts). Für die unmittelbare Kennzeichnung der Fussgängerstreifen<br />
gilt Art. 47 1 .<br />
Art. 47<br />
Weitere Verhaltenshinweise<br />
1<br />
Mit dem Signal "Standort eines Fussgängerstreifens" (4.11) wird die Lage eines Fussgängerstreifens<br />
(Art. 77) verdeutlicht. Es steht immer an Fussgängerstreifen ausserorts<br />
sowie an unerwarteten oder schlecht erkennbaren Fussgängerstreifen innerorts. Ein<br />
einziges aus beiden Fahrtrichtungen sichtbares Signal genügt auf Strassen mit Fussgängerinseln<br />
auf der Insel sowie auf schmalen Nebenstrassen am Rand der Fahrbahn.<br />
Art. 77<br />
Fussgängerstreifen<br />
1<br />
2<br />
Fussgängerstreifen werden durch eine Reihe gelber, bei Pflästerung allenfalls weisser,<br />
Balken parallel zum Fahrbahnrand gekennzeichnet.<br />
Vor Fussgängerstreifen wird auf der Fahrbahn eine mindestens 10 m lange Halteverbotslinie<br />
(gelb, ununterbrochen) im Abstand von 50–100 cm parallel zum rechten Fahr-<br />
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Überprüfung der Fussgängerstreifen auf Berner Kantonsstrassen<br />
08.05.13 / BAD/STS<br />
Seite 10<br />
bahnrand angebracht; sie untersagt das freiwillige Halten auf der Fahrbahn und dem<br />
angrenzenden Trottoir. In Einbahnstrassen wird die Halteverbotslinie am rechten und<br />
linken Fahrbahnrand angebracht. Sie wird weggelassen im Bereich von Verzweigungsflächen,<br />
bei Radstreifen sowie bei Park- und Haltebuchten vor einem Fussgängerstreifen.<br />
2.2 Normen<br />
2.2.1 <strong>Schweiz</strong>er Norm SN 640 241 "Fussgängerverkehr; Fussgängerstreifen"<br />
Die Norm des <strong>Schweiz</strong>erischen Verbands der Strassen- und Verkehrsfachleute (VSS) ist<br />
massgebend für die Beurteilung von Fussgängerstreifen und enthält Richtlinien zur Beurteilung<br />
der Notwendigkeit, Lage und Ausrüstung von geplanten und bestehenden Fussgängerstreifen<br />
auf öffentlichen Strassen.<br />
Diese Norm ist vom Eidgenössischen Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und<br />
Kommunikation (UVEK) Mitte 2007 mit der „Verordnung über die auf die Signalisation von<br />
Strassen, Fuss- und Wanderwegen anwendbaren Normen“ (12. Juni 2007) auf Gesetzesstufe<br />
gehoben worden. Ausgenommen davon ist das Kapitel C „Ausrüstung“.<br />
Die wichtigsten Punkte aus dieser Norm sind im Folgenden zusammengefasst:<br />
• Für das Erstellen von FGST müssen minimale Sichtweiten für den Fussgänger auf den<br />
Motorfahrzeugverkehr und für den Motorfahrzeugverkehr auf den Fussgänger eingehalten<br />
werden. Die minimale Sichtweite hängt von der signalisierten Geschwindigkeit<br />
für Motorfahrzeuge und vom Strassengefälle ab.<br />
• Eine gute Beleuchtung des FGST erhöht die Sicherheit bei dunklen Verhältnissen.<br />
• Eine Mittelinsel erhöht die Sicherheit auf einem Fussgängerstreifen.<br />
• Auf einem FGST sollte nie mehr als ein Fahrstreifen pro Fahrtrichtung gequert werden<br />
müssen.<br />
• Durch das Signal 4.11 "Standort eines Fussgängerstreifens" wird ein FGST signifikant<br />
besser sichtbar.<br />
• Die Warteräume für die Fussgänger sollten nicht befahrbar und gut einsehbar sein,<br />
damit wartende Fussgänger die Verkehrssituation in Ruhe überblicken können.<br />
• FGST müssen in einem gewissen Abstand zu Busfahrbahnhaltestellen angebracht<br />
werden, wenn keine Mittelinsel erstellt werden kann.<br />
• Aufeinanderfolgende FGST sollten möglichst ähnlich ausgestaltet sein.<br />
• FGST sind nur sinnvoll, wenn sie von einer gewissen Anzahl an Fussgängern benutzt<br />
werden, da sonst die Aufmerksamkeit der Fahrzeuglenkenden abnimmt („Da kommt<br />
sowieso nie ein Fussgänger“).<br />
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08.05.13 / BAD/STS<br />
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• Ebenfalls erforderlich ist eine gewisse Verkehrslast. Mit nur wenigen verkehrenden<br />
Fahrzeugen ist ein Vortritt nicht in jedem Fall sinnvoll und nötig.<br />
2.2.2 SN-EN 13201 "Strassenbeleuchtung"<br />
Die Norm SN-EN 13201 der <strong>Schweiz</strong>er Licht-Gesellschaft (SLG) gilt als Hauptnorm für die<br />
Strassenbeleuchtung. Wesentliche Bestandteile dieser Norm bilden:<br />
• CEN/TR 13201-1: Auswahl der Beleuchtungsklassen<br />
• SN-EN 13201-2: Gütemerkmale<br />
• SN-EN 13201-3: Berechnung der Gütemerkmale<br />
• SN-EN 13201-4: Methoden zur Messung der Gütemerkmale von Strassenbeleuchtungsanlagen<br />
Es ist geplant, die Beleuchtungsmerkmale auch in die VSS-Norm zu übernehmen. Allerdings<br />
verlangt der VSS zusätzliche Informationen und Forschungsergebnisse.<br />
2.3 Empfehlungen aus Forschungsergebnissen<br />
Die Beratungsstelle für Unfallverhütung (bfu) hat im Januar 2012 ein Bulletin herausgegeben,<br />
in dem verkehrstechnische Anforderungen an Fussgängerstreifen aufgeführt werden<br />
(bfu 2012). Darin wird beschrieben, dass ein FGST nur dann angebracht werden sollte,<br />
wenn eine gewisse Fussgänger- und Fahrzeugfrequenz gegeben ist (gemäss VSS-Norm).<br />
Wenn die Fussgängerfrequenz zu tief ist, sinkt die Anhaltequote der Fahrzeuglenker, da<br />
grundsätzlich keine Fussgänger erwartet werden. Damit verliert der Fussgängerstreifen an<br />
Sicherheit. Eine zu niedrige Fahrzeugfrequenz führt dazu, dass die Fussgänger den Fussgängerstreifen<br />
als Querungshilfe weniger beachten und die Strasse an irgendeiner Stelle<br />
überqueren. Auch dadurch verfehlt der Fussgängerstreifen seine sicherheitstechnische<br />
Wirkung. Die bfu kommt zum Schluss, dass es in gewissen Fällen sogar sinnvoller sein<br />
kann, eine Mittelinsel ohne Fussgängerstreifen zu erstellen (Querungshilfe), wenn die aufgeführten<br />
Voraussetzungen zum Anlegen eines FGST nicht erfüllt werden können. Die<br />
Folge von Querungshilfen ohne FGST ist, dass Fussgänger im Wissen des fehlenden Vortrittrechts<br />
die Strasse mit höherer Aufmerksamkeit überqueren.<br />
Die bfu führt auch Anforderungen an die Beleuchtung eines FGST auf, wobei vor allem betont<br />
wird, dass der Fussgänger durch Positivkontrast gegenüber der Strasse sichtbar gemacht<br />
werden soll. Dieses Ziel wird am besten damit erreicht, indem in einem vorgegebenen<br />
Abstand vor dem FGST ein Kandelaber aufgestellt wird, der die Seite des wartenden<br />
Fussgängers von vorne beleuchtet. Durch die Anordnung der Kandelaber nach dem FGST<br />
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08.05.133 / BAD/STS<br />
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entsteht ein<br />
Negativkontrast, der ebenfalls<br />
bewirkt.<br />
eine bessere Sichtbarkeit des<br />
Fussgängers<br />
In einem Merkblatt des<br />
Departements Bau, Verkehr und Umwelt (BVU) des Kantons Aar-<br />
gau (2004) wird detailliert auf diee nötige Beleuchtung der d FGST eingegangen. In diesem<br />
Merkblatt werden vor allem der Standort der Beleuchtungseinrichtung und die nötige Be-<br />
leuchtungsstärke im Detail beschrieben. Idealerweise<br />
sollte die Beleuchtung mit einem<br />
Abstand von 0.5 * LPH<br />
(Leuchtpunkthöhe,<br />
früher 0.7 * LPH) vor dem FGST<br />
angebracht<br />
werden. Aktuell werden im Kanton Aargau<br />
weitere Tests T zur Beleuchtung der FGST<br />
durchgeführt: Position, , Höhe, Leuchtmittel, Intensität etc. werden dabei optimiert.<br />
Achtung: Aktuell A wird eine<br />
Distanz vonn 0.5 * LPHH<br />
empfohlen<br />
Abbildung 3<br />
Idealer Standort der Beleuchtung. (Quelle: Departement Bau, Verkehr und Umwelt des Kan-<br />
tons Aargau 2004)<br />
Ebenfalls mit der Frage der Beleuchtung eines Fussgängerstreifens beschäftigte sich das<br />
Institut für Verkehrsplanung und Transportsysteme (IVT) der ETHH Zürich im<br />
Auftrag des<br />
<strong>Schweiz</strong>erischen Versicherungsverbandes (SVV). In diesem d <strong>Bericht</strong> werden<br />
die Auswir-<br />
kungen von<br />
passiv mitt Reflektoren beleuchteten FGST untersuchtt (IVT 2003). Die Reflek-<br />
toren werden ca. 1 m vor dem Fussgängerstreifen in die d Fahrbahn montiert, wodurch bei<br />
schlechten Sichtverhältnissen der Lichtkegel der Motorfahrzeugee reflektiert und dadurch<br />
der FGST früher erkennbar gemacht wird. Dem <strong>Bericht</strong> ist zu entnehmen, dass die Wir-<br />
kung dieser<br />
Beleuchtungsmethode weiter untersucht werden muss, da sie nicht nur positi-<br />
ve Effekte mit sich bringt. So können beispielsweise solche Reflektoren die Wahrnehmun<br />
ng<br />
der Fussgänger auf dem Streifenn negativ beeinflussen.<br />
Denn alles, was hell leuchtet oder<br />
blinkt, zieht<br />
die Aufmerksamkeit<br />
der Fahrzeuglenkenden an undd lässt sie allenfalls die<br />
Fussgänger übersehen. Abbildung 4 verdeutlicht, dass die Reflektoren im Boden zwar die<br />
Erkennbarkeit des Streifens erhöhen, dass hingegen das d eigentliche Schutzziel, nämlich<br />
der Fussgänger, leicht übersehen werden kann. Der auf a Abbildung 4 dargestellte Fuss-<br />
gängerstreifen muss deshalb alss schlechtess Beispiel für f eine Akzentuierung<br />
mit Reflek-<br />
toren bezeichnet werden. Insgesamt sollte nach derzeitigem Forschungsstand diese Mas-<br />
snahme abgelehnt werden.<br />
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Seite 13<br />
Abbildung 4<br />
Reflektoren an einem FGST (RoadCross <strong>Schweiz</strong>); die Reflektoren ziehen den Blick auf sich,<br />
der Fussgänger ist nur schlecht sichtbar.<br />
Die bfu kommt bei einer Evaluation des Unfallgeschehens auf FGST zum Schluss (bfu<br />
2011), dass bei über der Hälfte aller FGST in der <strong>Schweiz</strong> Handlungsbedarf nötig ist. Massnahmen<br />
sind jedoch nicht nur im Bereich der Infrastruktur, sondern auch beim Verhalten<br />
der Verkehrsteilnehmer, bei der Kontrolle durch die Polizei und in der Gesetzgebung angebracht.<br />
So kann beispielsweise die Sicherheit auf FGST durch erhöhte Aufmerksamkeit<br />
beider Verkehrsteilnehmer (Fussgänger und Fahrzeuglenker) und durch gegenseitigen<br />
Sichtkontakt stark erhöht werden.<br />
Das Bundesamt für Strassen (ASTRA) hat im Auftrag des <strong>Schweiz</strong>erischen Verbandes der<br />
Strassen- und Verkehrsfachleute (VSS) eine Analyse der heutigen Beurteilungskriterien,<br />
des derzeit geltenden Rechts und der Wirksamkeit von Massnahmen vorgenommen<br />
(ASTRA 2011). Die Erkenntnisse aus diesem <strong>Bericht</strong> des ASTRA werden in die bevorstehende<br />
Überarbeitung der Norm SN 640 241 einfliessen. Unter anderem wurden die Faktoren<br />
Sichtweiten, Beleuchtung und Ausgestaltung des Warteraums als Problempunkte bei<br />
Fussgängerstreifen in den Vordergrund gestellt. Abschliessend musste jedoch festgestellt<br />
werden, dass nach heutigem Forschungsstand keine "umfassende Aussage über Wirkung,<br />
Effekt und insbesondere Zusammenwirken der infrastrukturellen und betrieblichen Faktoren<br />
auf die Sicherheit für querende Fussgänger an Querungsstellen gemacht werden<br />
kann" (ASTRA 2011/139). Aus diesem Grund besteht in diesem Bereich weiterer Forschungsbedarf.<br />
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2.4 Standards Kantonsstrassen<br />
Für die Planungs-, Projektierungs- und Bauarbeiten der Kantonsstrassen ist im Kanton<br />
Bern das Tiefbauamt (TBA) verantwortlich. Dieses entwickelte die neue Methode Standards<br />
Kantonsstrassen (begründet im Strassengesetz vom 4. Juni 2008), die an das<br />
Vorgehen gemäss dem "Berner Modell" anknüpft und durch Berücksichtigung von Referenzstandards<br />
und Standardgrundlagen bei Ausbau- und Umgestaltungsarbeiten auf Kantonsstrassen<br />
über das gesamte Kantonsgebiet angemessene und einheitliche Lösungen<br />
gewährleistet.<br />
Diese neue Methode stellt einen fünfstufigen Standardprozess dar, der von jedem Kantonsstrassenprojekt<br />
vollständig oder in abgekürzter Form durchlaufen werden muss. Dieser<br />
Prozess hat zum Ziel, dass folgende Forderungen nach Strassengesetz (SG) vom 4.<br />
Juni 2008 erfüllt werden:<br />
• Gleichberechtigung: Alle Gemeinden sind gleichberechtigt. Für gleich gelagerte Situationen<br />
gilt demnach derselbe kantonale Standard (Vortrag zum SG).<br />
• Partizipation: Der Kanton arbeitet bei der Planung, der Projektierung, beim Bau und<br />
beim Betrieb der Kantonsstrassen mit den betroffenen Gemeinden partnerschaftlich<br />
zusammen (SG, Art. 14).<br />
• Standardbestimmung: Der Kanton bestimmt die Standards für den Bau der Kantonsstrassen<br />
(SG, Art. 39) und legt den Referenzstandard fest (SV, Art. 18).<br />
• Höherer Standard: Gemeinden können einen höheren Standard bestellen (SG,<br />
Art. 39).<br />
Trotz aller Standardisierungsbemühungen des Tiefbauamts gilt es festzuhalten, dass die<br />
Anwendung des Strassengesetzes nicht flächendeckend zu identischen Ausführungen von<br />
Kantonsstrassen führen wird. Diese Standards fördern jedoch angemessene und vor allem<br />
wirtschaftliche Lösungen, die den jeweiligen lokalen Gegebenheiten ausreichend Rechnung<br />
tragen.<br />
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Seite 15<br />
2.5 Kriterien und Checkliste<br />
Aus den genannten gesetzlichen und technischen Grundlagen wurden die für die Erhebung<br />
der FGST relevanten Parameter eruiert. Dazu wurden Kriterien aus verschiedenen,<br />
bereits vorhandenen Checklisten zusammengefasst und nach deren Relevanz für die Erhebung<br />
auf den Berner Kantonsstrassen beurteilt. Als primäre Grundlage diente die<br />
Checkliste, die in der VSS-Norm SN 640 241 aufgeführt ist. Für zusätzliche Informationen<br />
wurden die Checklisten der bfu und des Kantons St. Gallen beigezogen. Abschliessend<br />
wurde in einem mehrstufigen und iterativen Prozess die definitive Checkliste für die FGST-<br />
Erhebung im Kanton Bern erstellt. Die Checkliste wurde in Zusammenarbeit mit dem Auftraggeber<br />
erarbeitet und mit verschiedenen Fachstellen besprochen (bfu, <strong>Fussverkehr</strong><br />
<strong>Schweiz</strong>, TCS). Diese Checkliste lässt sich in drei Teile gliedern:<br />
1. Basisdaten:<br />
Die Basisdaten enthalten die grundlegenden Informationen zum jeweiligen FGST (Lage,<br />
Verkehrsaufkommen, etc.). Diese Basisdaten wurden vom Kanton Bern bereitgestellt<br />
und konnten dem Informationssystem LOGO entnommen werden.<br />
2. Checkliste 1. Stufe:<br />
Anhand der Checkliste 1. Stufe kann überprüft werden, ob ein FGST als gut bzw. sicher<br />
eingestuft werden darf oder nicht. In der 1. Stufe werden jene Parameter überprüft,<br />
die eingehalten werden müssen, damit der Streifen sowohl den Normen als auch<br />
dem als ideal eingestuften Standard entspricht.<br />
3. Checkliste 2. Stufe:<br />
Die Checkliste 2. Stufe dient zur weiteren Charakterisierung eines als ungenügend<br />
eingestuften FGST. Ein FGST gilt als ungenügend, wenn er die Kriterien der Checkliste<br />
der 1. Stufe nicht erfüllt.<br />
Dieses zweistufige Verfahren erlaubte eine differenzierte Analyse der FGST im Kanton<br />
Bern. Für jeden FGST wurden zunächst nur die Kriterien der 1. Stufe erhoben. Anschliessend<br />
wurde vor Ort analysiert, ob ein FGST die Kriterien der 1. Stufe einhalten konnte o-<br />
der nicht. Falls ein FGST alle Kriterien der 1. Stufe erfüllte, wurde dieser als sicher eingestuft<br />
und somit nicht detaillierter überprüft. Falls jedoch ein Kriterium nicht erfüllt war, wurden<br />
die Kriterien gemäss der Checkliste 2. Stufe erhoben.<br />
In der folgenden Tabelle sind die Kriterien der Checkliste der 1. Stufe im Detail beschrieben.<br />
Die gesamte Checkliste ist im Anhang dieses <strong>Bericht</strong>s zu finden.<br />
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Seite 16<br />
Merkmal<br />
FGST bei Kreisel oder<br />
mit LSA<br />
Sichtweite auf<br />
Warteräume<br />
Sichtweite auf Signal<br />
4.11<br />
Signalanordnung<br />
korrekt (4.11)<br />
Fahrstreifenbreite<br />
Anzahl zu querende<br />
Fahrstreifen<br />
Beleuchtung<br />
Mittelinsel<br />
Beschreibung<br />
Dieses Kriterium gibt an, ob sich der FGST an einem Kreisel<br />
befindet oder ob er mit einer Lichtsignalanlage (LSA) ausgerüstet<br />
ist.<br />
Die Erhebungspersonen schätzen die Sichtweiten auf die Warteräume<br />
(Standort 0.5 m und 2 m vom Strassenrand entfernt)<br />
für beide Fahrtrichtungen und beide Seiten (rechts/links) auf<br />
10 m genau ab. Dabei muss jeweils eine definierte, minimale<br />
Sichtweite eingehalten werden (siehe Kapitel 2.5.1).<br />
Die Erhebungspersonen schätzen die Sichtweite auf das blaue<br />
Signal „Standort eines Fussgängerstreifens“ (4.11 SSV) für<br />
beide Fahrtrichtungen auf 10 m genau ab. Das Signal 4.11<br />
sollte möglichst frühzeitig, jedoch mindestens aus 100 Meter<br />
erkannt werden können.<br />
Das Signal 4.11 sollte grundsätzlich immer angeordnet werden,<br />
ausser bei Kreiseln oder bei Fussgängerstreifen, die<br />
durch eine Lichtsignalanlage gesteuert werden. Dieses Kriterium<br />
zeigt, ob bei einem FGST die Signale 4.11 richtig angeordnet<br />
sind (siehe Kapitel 5.2.3).<br />
Die Fahrstreifenbreite wird für beide Fahrtrichtungen gemessen.<br />
Dieses Kriterium wird erfasst, da ein Fahrstreifen die Breite<br />
von 4.5 m nicht überschreiten sollte, da sonst die Gefahr<br />
von überholenden Autos entstehen könnte, ohne dass diese<br />
auf die Gegenfahrbahn ausweichen müssten.<br />
Für jede Fahrtrichtung wird angegeben, wie viele Fahrstreifen<br />
(oder Fahrspuren) bei einem FGST gequert werden müssen.<br />
Wenn ein Fussgänger mehr als eine Fahrspur pro Fahrtrichtung<br />
queren muss, stellt dies ein Risiko dar. Es werden dabei<br />
lediglich Fahrspuren für Motorfahrzeuge (keine Velostreifen)<br />
berücksichtigt.<br />
Es wird erfasst, welche Beleuchtungsanordnung bei einem<br />
FGST vorhanden ist. Die Möglichkeiten der optimalen Beleuchtung<br />
eines FGST sind in Kapitel 5.2.8 dargestellt.<br />
Mit diesem Kriterium wird angegeben, ob bei einem FGST eine<br />
Mittelinsel vorhanden ist und welche Breite die Mittelinsel aufweist.<br />
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Seite 17<br />
Im Anschluss an die Erhebung der Grundkriterien wurde festgehalten, ob ein FGST die<br />
Beurteilungskriterien der 1. Stufe einhält oder nicht. Dies wurde mit dem folgenden Beurteilungsraster<br />
festgestellt.<br />
Abbildung 5<br />
Überprüfungsraster der Checkliste 1.Stufe. (Detailangaben zur Beleuchtungsanordnung im<br />
Kapitel 5.2.8 des vorliegenden <strong>Bericht</strong>s)<br />
Dieses Raster konnte vor Ort sehr einfach und rasch ausgefüllt werden mit der Analyse<br />
der Situation gemäss den Beurteilungskriterien der 1. Stufe. Falls alle Angaben im grünen<br />
Feld angekreuzt werden konnten, wurde der FGST als genügend eingestuft. Die Beurteilungskriterien<br />
der 2. Stufe wurden nur dann erhoben, wenn mindestens ein Kriterium im roten<br />
Feld markiert werden musste. Auf den Inhalt der Beurteilungskriterien der 2. Stufe wird<br />
im vorliegenden <strong>Bericht</strong> nicht im Detail eingegangen. Bei diesen weiterführenden Kriterien<br />
handelt es sich um Angaben zum Standort und zur Ausführung der Fussgängerstreifen.<br />
Die vollständige Checkliste mit allen erhobenen Parametern ist im Anhang dieses <strong>Bericht</strong>s<br />
zu finden.<br />
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Seite 18<br />
Im Folgenden werden einige Parameter der ersten Stufe im Detail beschrieben:<br />
Sichtverhältnisse<br />
Die Sichtverhältnisse bei einem FGST stellen im Zusammenhang mit der Sicherheit einen<br />
besonders wichtigen Faktor dar. In Abhängigkeit von der gefahrenen Geschwindigkeit eines<br />
Fahrzeugs sind minimale Sichtweiten definiert worden, die in den folgenden Tabellen<br />
vermerkt sind. Damit ein FGST von den Sichtverhältnissen her als genügend eingestuft<br />
werden kann, müssen die minimalen Sichtweiten auf die Warteräume zwingend eingehalten<br />
werden. In der folgenden Tabelle ist angegeben, welche Sichtdistanz abhängig vom<br />
Strassengefälle und von der signalisierten Geschwindigkeit auf einer Strasse gegeben<br />
sein muss, damit die Sichtverhältnisse als genügend eingestuft werden können:<br />
Anhaltesichtweiten gemäss Norm SN 640 090b:<br />
Längsneigung (Gefälle)<br />
0% -1% -2% -3% -4% -5% -6% -7% -8% -9% -10%<br />
30 23 24 24 25 25 25 26 26 27 27 28<br />
Geschwindigkeit<br />
[km/h]<br />
40 36 36 37 37 38 38 38 39 39 39 40<br />
50 50 51 51 52 52 53 53 54 55 55 56<br />
60 67 68 69 70 71 72 73 74 75 76 77<br />
70 88 89 90 91 92 94 95 97 99 101 103<br />
80 110 112 114 116 119 121 123 126 129 132 136<br />
Sichtweiten auf Fussgängerstreifen:<br />
Geschwindigkeit<br />
[km/h]<br />
Längsneigung (Gefälle)<br />
0% -1% -2% -3% -4% -5% -6% -7% -8% -9% -10%<br />
30 27 27 27 27 27 27 27 27 27 27 28<br />
40 40 40 40 40 40 40 40 40 40 40 40<br />
50 55 55 55 55 55 55 55 55 55 55 56<br />
60 70 70 70 70 71 72 73 74 75 76 77<br />
70 90 90 90 91 92 94 95 97 99 101 103<br />
80 110 112 114 116 119 121 123 126 129 132 136<br />
Tabelle 1<br />
Minimale Sichtweite gemäss Norm SN 640 241<br />
Vorschlag Swisstraffic für minimale Sichtweite<br />
Normale Fixwerte<br />
Abweichende Werte<br />
Minimale Sichtweite abhängig von der gefahrenen Geschwindigkeit und vom Gefälle.<br />
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Seite 19<br />
Aus dieser Tabelle wird auch ersichtlich, weshalb auf Strassen mit einer signalisierten<br />
Höchstgeschwindigkeit von über 60 km/h Fussgängerstreifen nicht zu empfehlen sind: Ein<br />
Fussgänger müsste auf eine Distanz von über 90 Metern gut zu erkennen sein, was in den<br />
meisten Fällen sehr schwierig ist.<br />
Die Sichtverhältnisse bei einem Fussgängerstreifen werden indes nicht nur durch die<br />
Sichtweiten auf den Warteraum und den FGST selbst beeinflusst. Auch die Beleuchtung<br />
und die Witterungsverhältnisse stehen in direktem Bezug zu den Sichtverhältnissen. Es<br />
darf auch nicht vergessen werden, dass sich die Sichtverhältnisse aus der Perspektive des<br />
Fussgängers unterscheiden können von den Sichtverhältnissen aus der Perspektive des<br />
Fahrzeuglenkers. Ein Fussgänger kann ohne Weiteres hinter einer Mauer hervorblicken,<br />
ohne dass sein Sichtfeld erheblich eingeschränkt wird. Für den Fahrzeuglenker ist es jedoch<br />
nur sehr schwer möglich, einen Fussgänger hinter einem solchen Sichthindernis zu<br />
erkennen (vgl. Abbildung 6). Gleiches gilt für eine Situation bei Nacht, in welcher der unbeleuchtete<br />
Fussgänger das herankommende Fahrzeug sehr wohl früh erkennen kann, der<br />
Fussgänger bleibt für den Fahrzeuglenker jedoch bis zuletzt unbemerkt.<br />
Abbildung 6<br />
Beispiel für die unterschiedliche Sicht von Fussgängern (links, ohne sich hervorzulehnen)<br />
und Fahrzeuglenkern (rechts).<br />
Untersuchungen haben zudem gezeigt, dass nicht nur Sichthindernisse im Umfeld der<br />
Fussgängerstreifen zu einer Einschränkung der Sichtverhältnisse führen. Auch die Bedingungen<br />
in den Fahrzeugen selbst können die Sicht stark einschränken. Je nach Anordnung<br />
der vorderen Fahrzeugsäule (A-Säule), die den Dachbereich mit dem Karosserieunterbau<br />
eines Fahrzeugs verbindet, kann die Sicht auf die Warteräume und somit auf Fussgänger<br />
stark eingeschränkt werden. Dies ist vor allem der Fall in Kurvenbereichen, beim<br />
Abbiegen oder bei Kreiselausfahrten. Diese Tatsache zeigt, dass jede Gefahrensituation<br />
aus verschiedenen Blickwinkeln betrachtet werden muss. Eine optimale Gestaltung der<br />
FGST führt zwar nicht uneingeschränkt zu gefahrenlosen Situationen, sie schafft aber beste<br />
Voraussetzungen für ein sicheres Überqueren der Strasse.<br />
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Seite 20<br />
Mittelinsel<br />
Mittelinseln stellen eine sehr effektive Querungshilfe für Fussgänger dar. Einerseits verkürzt<br />
sich dadurch die Breite eines FGST, wodurch eine Strasse leichter gequert werden<br />
kann. Andererseits verändert eine Mittelinsel die Vortrittsregelung für den Fussgänger.<br />
Denn die Fahrzeuglenker müssen den Fussgängern erst beim Betreten der Mittelinsel den<br />
Vortritt gewähren, wenn diese in Fahrtrichtung von links kommen. So gesehen, kann ein<br />
FGST mit Mittelinsel als zwei kleinere, einzelne Fussgängerstreifen angesehen werden.<br />
Das Erstellen einer Mittelinsel erhöht die Sichtverhältnisse bei einem FGST meist sehr<br />
stark. Zudem verhindert eine Mittelinsel erfolgreich das Überholen im Bereich von Fussgängerstreifen.<br />
Eine Mittelinsel muss aber gewissen baulichen Anforderungen entsprechen. So sollte die<br />
Mittelinsel mindestens 1,5 Meter breit sein (Normalfall: 2 m), da ansonsten die Sicherheit<br />
der Fussgänger auf der Mittelinsel nicht gewährleistet werden kann. Besonders für Fussgänger<br />
mit einem Kinderwagen, einem Velo oder mit Gepäck kann eine zu schmale Mittelinsel<br />
zur Gefahr werden.<br />
Mittelinseln können gebaut oder nur markiert sein. Gebaute Mittelinseln besitzen üblicherweise<br />
einen Anschlag zwischen der Mittelinsel und der Fahrbahn. Markierte Mittelinseln<br />
werden durch eine durchgezogene Sicherheitslinie gekennzeichnet (und können mit einer<br />
taktil-visuellen Markierung komplettiert werden). Sie haben den grossen Vorteil, dass sie<br />
auch bei geringeren Strassenbreiten erstellt werden können als die gebauten. Die folgenden<br />
Abbildungen verdeutlichen den Unterschied zwischen einer gebauten und einer markierten<br />
Mittelinsel<br />
Abbildung 7<br />
Markierte (links) und gebaute (rechts) Mittelinsel.<br />
Damit eine Mittelinsel auch als solche Gültigkeit hat, muss der Fussgängerstreifen zwingend<br />
bei der Mittelinsel unterbrochen werden. Das heisst, dass die gelben Streifen nicht<br />
über die markierte Mittelinsel gehen dürfen. Falls ein Fussgängerstreifen durchgehend mit<br />
gelben Balken markiert ist, gilt dieser grundsätzlich nicht als FGST mit Mittelinsel. Im fol-<br />
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Seite 21<br />
genden Beispiel ist eine "Mittelinsel" mit durchgehender Markierung zu sehen. Im Falle einer<br />
solchen Umsetzung verliert die Mittelinsel ihre Funktion.<br />
Abbildung 8<br />
FGST mit falscher (bzw. keiner rechtlich gültigen) Mittelinsel, da die Markierung durchgehend<br />
über die Mitte verläuft.<br />
2.6 Vorbereitungsarbeiten im Strasseninformationssystem LOGO<br />
Mit Hilfe des Strasseninformationssystems LOGO wurde für sämtliche zu untersuchenden<br />
FGST ein Informationsblatt mit den jeweiligen Basisdaten erstellt (Seite 1 der Checkliste).<br />
Auf diesem Informationsblatt wurden einige Angaben aufgelistet, die für die Erhebung von<br />
grosser Bedeutung waren. Die folgende Tabelle fasst alle Angaben des Informationsblatts<br />
zusammen.<br />
Merkmal<br />
TBA-OIK<br />
Strassennummer<br />
Gemeinde<br />
Ortschaft<br />
Standort<br />
FGST-Nummer<br />
Beschreibung<br />
Der Kanton Bern ist in vier Oberingenieurkreise eingeteilt: Kreis<br />
I: Oberland; Kreis II: Mittelland;<br />
Kreis III: Seeland/Berner Jura; Kreis IV: Oberaargau/Emmental.<br />
Der Strassenabschnitt, auf dem sich ein FGST befindet,<br />
bekommt vom Strasseninformationssystem eine eindeutige<br />
Nummer zugewiesen.<br />
Jeder FGST kann einer Gemeinde zugeordnet werden.<br />
Der FGST kann einer Ortschaft zugeordnet werden.<br />
Der FGST kann einem näheren Standort zugewiesen werden,<br />
also beispielsweise Kreuzung Oberwohlenstrasse.<br />
Die FGST-Nummer dient der eindeutigen Identifizierung<br />
des jeweiligen FGST.<br />
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Seite 22<br />
Koordinaten<br />
Strassentyp<br />
Strassenkategorie<br />
Verkehrslast<br />
Längsneigung<br />
Signalisierte<br />
Höchstgeschwindigkeit<br />
Fahrtrichtung<br />
Minimale Sichtweiten<br />
auf Haltezonen<br />
und FGST-Zugänge<br />
Ideale Sichtweite<br />
auf Signal 4.11<br />
Mittelinsel<br />
Beleuchtung<br />
Jeder FGST ist georeferenziert. Das heisst, der FGST kann<br />
eindeutigen Koordinaten zugeordnet werden.<br />
Es wurden hauptsächlich FGST auf Kantonsstrassen erhoben.<br />
Diese gehören grösstenteils zu den Hauptverkehrsstrassen.<br />
Kantonsstrassen sind nach der kantonalen Strassengesetzgebung<br />
klassifiziert (Kategorien A, B und C).<br />
Die Verkehrslast bezeichnet die ungefähre Anzahl der<br />
Fahrzeuge pro Tag auf einer Strasse.<br />
Die Längsneigung beschreibt das Gefälle der Strasse.<br />
Die minimale Sichtweite auf einen FGST ist unter anderem vom<br />
Gefälle der Strasse abhängig.<br />
Diese Information zeigt an, mit welcher Höchstgeschwindigkeit<br />
auf der Strasse gefahren werden darf.<br />
Die minimale Sichtweite auf einen FGST ist direkt von der<br />
signalisierten Höchstgeschwindigkeit abhängig.<br />
Die Fahrtrichtungen werden mit R1 und R2 definiert. Die Sichtverhältnisse<br />
können je nach Fahrtrichtung auf einen FGST ganz<br />
unterschiedlich sein. Aus diesem Grund ist es enorm wichtig,<br />
die Richtungen, aus denen man auf den FGST zufährt,<br />
eindeutig zu definieren.<br />
Die minimale Sichtweite ist eine<br />
Berechnung aus signalisierter<br />
Höchstgeschwindigkeit<br />
und Gefälle. Die angeführten<br />
Masse können als Standard<br />
angenommen werden.<br />
Gefahrene<br />
Geschwindigkeit<br />
[km/h]<br />
40 40<br />
50 55<br />
60 70<br />
Minimale<br />
Sichtweite<br />
[m]<br />
Die ideale Sichtweite ist eine Berechnung aus signalisierter<br />
Höchstgeschwindigkeit und Gefälle (messbar mit dem Lasermessgerät).<br />
Im Idealfall beträgt die Sichtweite mindestens 100<br />
Meter.<br />
Mit dieser Information wird angegeben, ob bei einem FGST eine<br />
Mittelinsel vorhanden ist, resp. ob eine Mittelinsel erforderlich<br />
ist. Es ist zu prüfen, ob eine gebaute oder markierte Mittelinsel<br />
vorzufinden ist.<br />
Dieser Punkt auf dem Informationsblatt umschreibt, wie die<br />
Kandelaber um den FGST angeordnet sind.<br />
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Das mit LOGO erstellte Informationsblatt enthält zudem eine Luftbild-Übersichtskarte, auf<br />
welcher der zu untersuchende FGST eingezeichnet ist (gelbes Rechteck). Dadurch können<br />
die einzelnen FGST besser lokalisiert werden. Zudem sind auf dieser Karte weitere<br />
Erhebungshilfen eingetragen wie beispielsweise die Fahrtrichtungen (schwarze Pfeile), die<br />
genaue Lage des FGST und die definierten, minimalen Sichtweiten auf die Warteräume<br />
(orangefarbene Punkte). Auch die idealen Sichtweiten auf das Signal 4.11 (blaue Punkte)<br />
sind in diesen Karten eingetragen. Mit Hilfe dieser Karten können vor und nach dem FGST<br />
alle Distanzen besser abgeschätzt werden, da diese in 10-Meter-Schritten vor und nach<br />
dem Streifen eingezeichnet sind. Der folgende Ausschnitt zeigt eine solche Karte, die auf<br />
der ersten Erhebungsseite der Checkliste zu finden ist:<br />
Abbildung 9<br />
Beispiel einer Übersichtskarte auf der ersten Erhebungsseite.<br />
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3 Daten<br />
3.1 Feldarbeiten<br />
Die Feldarbeiten wurden im Zeitraum zwischen Juli und Oktober 2012 von der Ingenieurgemeinschaft<br />
Crosswalk unter der Leitung der BSB + Partner durchgeführt. Dabei waren<br />
mehrere Zweier-Teams unterwegs, die alle FGST auf Berner Kantonsstrassen gemäss<br />
Checkliste erhoben haben. Die Erhebung zu zweit war insofern sinnvoll, als damit nicht nur<br />
eine sichere Analyse vor Ort gewährleistet wurde, sondern auch ein speditives Vorgehen<br />
möglich war. Die Teams wurden sorgfältig in die Erhebung der FGST eingearbeitet, wobei<br />
die eigene Sicherheit der Erhebungspersonen im Feld im Vordergrund stand. Zudem wurde<br />
ein ausführliches Erhebungshandbuch verfasst und abgegeben, in dem im Detail beschrieben<br />
war, wie bei der Erhebung vorgegangen werden müsse und welche Punkte zu<br />
beachten seien.<br />
Zunächst mussten die Erhebungspersonen auf dem Informationsblatt die Basisdaten wie<br />
Lage, Verkehrsaufkommen, Neigung, Beleuchtung und minimale Sichtdistanzen am entsprechenden<br />
Standort prüfen und bei Unstimmigkeiten anpassen.<br />
Für die Erhebung der Daten der 1. Stufe waren diverse Messungen und Beurteilungen<br />
durchzuführen. Mit Hilfe eines Lasermessgerätes mussten beispielsweise die Fahrstreifenbreite<br />
wie auch die Breite der Mittelinsel (falls vorhanden) gemessen werden. Des Weiteren<br />
galt es die Sichtweiten auf die Warteräume in beiden Richtungen zu bestimmen.<br />
Gemäss dem im Erhebungshandbuch definierten Ablauf wurde jeder FGST fotografisch<br />
dokumentiert. Dabei musste folgende Reihenfolge der Fotos eingehalten werden.<br />
Abbildung 10<br />
Reihenfolge der Fotos für die Erhebung.<br />
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Nach der Beurteilung sämtlicher Kriterien der 1. Stufe konnte überprüft werden, ob die Parameter<br />
der ersten Stufe eingehalten wurden. Nur wenn alle Gegebenheiten die Kriterien<br />
erfüllten, wurde der FGST für gut befunden und es wurden keine weiteren Erhebungen<br />
mehr vorgenommen (mit Ausnahme der Behindertengerechtigkeit). Falls ein FGST bei einem<br />
oder mehreren Beurteilungskriterien der 1. Stufe in den Bereich ungenügend (rot) eingestuft<br />
werden musste, so wurden auch sämtliche Parameter der 2. Stufe erhoben.<br />
Die meisten Kriterien der Checkliste der 2. Stufe konnten durch genaues Beobachten und<br />
Untersuchen des FGST-Standorts erhoben werden. Es galt dabei primär, den als ungenügend<br />
bewerteten FGST für die abschliessende Beurteilung – insbesondere im Hinblick auf<br />
die Formulierung der Verbesserungsmassnahmen – näher zu charakterisieren bzw. detaillierter<br />
zu umschreiben.<br />
3.2 Erhebungen durch die Kantonspolizei<br />
Wenn sich ein Unfall im Zusammenhang mit einem Fussgängerstreifen ereignet, wird dieser<br />
in der Folge genauer analysiert. Für diesen Prozess zeichnet die Kantonspolizei Bern<br />
verantwortlich, die je nach Schwere des Unfalls die Situation im Detail betrachtet und dabei<br />
am FGST festgestellte Defizite dem jeweiligen Strasseneigentümer meldet. Dieses<br />
Verfahren wurde so in den letzten 20 Jahren von der Kantonspolizei Bern angewendet.<br />
Diese Bemühungen der Kantonspolizei Bern führten dazu, dass bereits über 1200 FGST<br />
genauer überprüft wurden. Von diesen 1200 FGST befanden sich etwa 800 auf Kantonsstrassen.<br />
Die Daten dienen der Polizei vor allem für statistische Auswertungen. Sobald die gemeldeten<br />
Defizite behoben sind, ist für die Kantonspolizei der jeweilige Fall abgeschlossen. Die<br />
Daten werden derzeit nicht auf weitere geographische Zusammenhänge hin überprüft.<br />
Die Daten sind an die geographischen Koordinaten der FGST gekoppelt und haben<br />
dadurch keine direkte Verbindung mit dem Strasseninformationssystem LOGO. Die Verknüpfung<br />
müsste von Hand hergestellt werden, was mit grossem Aufwand verbunden ist.<br />
Alle durch die Kantonspolizei erfassten Daten müssten von Hand ins Informationssystem<br />
LOGO eingegeben werden. Da der Zusatznutzen dieser Daten voraussichtlich gering ist<br />
(die Erhebungsergebnisse wurden nicht aktualisiert, ältere Daten sind allenfalls bereits<br />
überholt), wurden die Daten vorerst nicht eingearbeitet. Dies bedeutet, dass alle FGST auf<br />
Berner Kantonsstrassen erhoben und überprüft wurden, auch wenn bereits Daten durch<br />
die Kantonspolizei vorhanden waren.<br />
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3.3 Anliegen einzelner Gemeinden<br />
Neben den eigenen Erhebungsdaten auf der Grundlage der erstellten Checkliste und neben<br />
den Unfalldaten der Kantonspolizei Bern wurden auch Anliegen einzelner Gemeinden<br />
des Kantons Bern in der Auswertung berücksichtigt. Während des laufenden Projekts zur<br />
Überprüfung der FGST auf Berner Kantonsstrassen sind immer wieder Meldungen und<br />
Briefe von Gemeinden beim Kanton eingegangen. Darin wurden Anliegen zu einzelnen<br />
FGST geäussert und es wurde auf bestehende Defizite hingewiesen. Diese Informationen<br />
sind in die Erhebung und vor allem in die Auswertung der eigens erstellten Erhebungsdaten<br />
eingeflossen.<br />
3.4 Umfrage bei den Gemeinden zu den Schulwegen<br />
Im Rahmen der Schulwegplanung hat das Tiefbauamt im Winter 2012/2013 bei den Gemeinden<br />
eine Umfrage zu den Schulwegen durchgeführt. Die Gemeinden wurden gebeten,<br />
aktuelle und zukünftige Schulwege für Velofahrende und Fussgänger aufzuzeichnen.<br />
Dabei sollten die Gemeinden die verschiedenen Schulwege der Kinder, zu Fuss oder per<br />
Velo, in der Gemeinde identifizieren. Diese Daten dienten zur Identifizierung von FGST auf<br />
Schulwegen, da diese FGST eine höhere Sanierungspriorität aufweisen und damit einer<br />
detaillierteren Analyse bedürfen.<br />
Bei der Umfrage wurden die Gemeinden gebeten, die Schulwege in ihrer Gemeinde in einer<br />
Karte einzuzeichnen. Dafür waren keine umfangreichen Erhebungen nötig. Die Verantwortlichen<br />
der Gemeinde sollten nach ihren Ortskenntnissen den Verlauf der Schulwege<br />
kartieren. Dabei sollten nicht nur der Verlauf der Fusswege, sondern auch die Velorouten<br />
eingetragen werden, die von Schülerinnen und Schülern auf dem Weg zur Schule benutzt<br />
werden. Auf dieser Grundlage konnte ermittelt werden, welche kantonalen Fussgängerstreifen<br />
sich auf wichtigen Schulwegen befinden. Die folgende Abbildung zeigt beispielhaft,<br />
wie bei der Kartierung vorgegangen werden sollte. Mit grüner Farbe sind die<br />
wichtigen Fusswege, mit roter Farbe die Velowege markiert. Die Kreise auf den grau eingefärbten<br />
Kantonsstrassen zeigen die Lage der Fussgängerstreifen auf. Komplettiert wurden<br />
diese Informationen mit einer Schätzung über die Schülerfrequenz auf dem entsprechenden<br />
Schulweg (klein, mittel, gross).<br />
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Abbildung 11<br />
Beispiel einer Schulwegkartierung durch eine Gemeinde des Kantons Bern.<br />
Bis zum Abschluss des vorliegenden <strong>Bericht</strong>s sind diee Daten vonn über 350 der 379 Ge-<br />
meinden eingetroffen und in die Detailanalyse eingearbeitet worden. Mehreree Gemeinden<br />
hatten um Aufschub gebeten; deren Informationen werden nachträglich in LOGO aufge-<br />
nommen und bei der Weiterführun<br />
ng des Projekts berücksichtigt.<br />
In der <strong>Schweiz</strong> verunfallen täglichh mehr als fünf Kinderr auf Strassen, wobei vor allem die<br />
Überquerung einer Strasse als gefährlich eingestuft wird. w Es gibt verschiedene Gründe,<br />
weshalb Kinder auf Strassen einem besonderen Sicherheitsrisiko<br />
ausgesetztt sind. Kinder<br />
werden aufgrund ihrerr geringen Körpergrösse viel schlechter wahrgenommen. Zudem ist<br />
es für Kleinkinder schwierig, die Situation im<br />
Verkehr richtig einzuschätzen.<br />
Nicht zuletzt<br />
kann auch das typisch<br />
kindliche Verhalten zu verschiedenen Gefahrensituationen führen.<br />
Aus den genannten Gründen wirdd den Fussgängerstreifen, die sichh auf Schulwegen befin-<br />
den, bei der Auswertung der Daten besondere Aufmerksamkeit geschenkt.<br />
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Seite 28<br />
4 Ergebnisse<br />
Insgesamt sind im Informationssystem LOGO des Kantons Bern 3079 Fussgängerstreifen<br />
auf Kantonsstrassen erfasst und mit den nötigen Ausgangsinformationen versehen. Im<br />
Rahmen dieses Projekts wurden 3028 davon erhoben und vor Ort analysiert. 51 FGST<br />
wurden nicht überprüft (1.7 %), da 38 von ihnen in der Zwischenzeit bereits aufgehoben<br />
worden waren und da sich die übrigen 13 während der Erhebungsperiode in einem<br />
Baustellenbereich befanden und somit nicht abschliessend zu erheben waren.<br />
Von den total 3028 erhobenen FGST sind zwischenzeitlich 49 aufgehoben worden. Auch<br />
sind bereits 18 neue Fussgängerstreifen hinzugekommen. Diese Dynamik verdeutlicht,<br />
dass die Überprüfung im vorliegenden <strong>Bericht</strong> lediglich eine Ist-Bestandsaufnahme darstellt,<br />
die im Laufe der Zeit wieder aktualisiert und ergänzt werden muss.<br />
In den folgenden Unterkapiteln wird dargelegt, wie viele Fussgängerstreifen auf den Kantonsstrassen<br />
die jeweiligen Richtlinien, Normen und Ansprüche nicht erfüllen. Zudem soll<br />
dargestellt werden, welche Voraussetzungen die FGST auf Kantonsstrassen erfüllen und<br />
welche Eigenschaften diese FGST auszeichnen. Zudem soll die Auswertung eine Kategorisierung<br />
der FGST ermöglichen, so dass eine statistische Aussage darüber gemacht werden<br />
kann, wie viele FGST welchen Grad an Handlungsbedarf aufweisen.<br />
4.1 Lage der Fussgängerstreifen<br />
In der folgenden Tabelle sind alle erhobenen Fussgängerstreifen nach ihrer spezifischen<br />
Lage aufgeteilt. Es ist zu erkennen, dass der grösste Teil der erhobenen Fussgängerstreifen<br />
an einem Verkehrsknoten liegt (Kreisel und ein Teil der Lichtsignalanlagen LSA gehören<br />
ebenfalls dazu). Etwa 4 Prozent aller FGST sind durch eine LSA gesteuert.<br />
FGST Lage Anzahl FGST Verteilung in %<br />
An LSA 122 4 %<br />
An Kreisel 413 14 %<br />
Gerade Strecke 486 16 %<br />
An Verkehrsknoten 1087 36 %<br />
In Kurve 484 16 %<br />
Keine Information/nicht erfasst 427 14 %<br />
Tabelle 2<br />
Die Lage aller erhobenen FGST auf Kantonsstrassen.<br />
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Seite 29<br />
4.2 Übersicht der Ergebnisse<br />
In diesem Abschnitt werden die Ergebnisse der Erhebung zusammengefasst, indem die<br />
FGST in fünf verschiedene Kategorien eingeteilt werden, die den Grad des Handlungsbedarfs<br />
widerspiegeln zur Herstellung des Standards oder der Normkonformität. Je nachdem,<br />
welche Defizite bei einem FGST entdeckt wurden, kann der Handlungsbedarf des<br />
FGST ermittelt werden. Alle FGST, die nicht der Norm entsprechen, sind in die Kategorie<br />
„ungenügend“ eingeteilt. Bei diesen FGST müssen Massnahmen zur Erfüllung der Norm<br />
ergriffen werden. Folgende Kategorien wurden für die Darstellung gewählt:<br />
• FGST einwandfrei (kein Handlungsbedarf):<br />
Fussgängerstreifen in dieser Kategorie wurden als sehr gut bewertet. Es wurden keine<br />
sicherheitsrelevanten Defizite aufgedeckt und sie sind behindertengerecht. Somit sind<br />
bei diesen FGST keine weiteren Massnahmen nötig. Jedoch ist festzuhalten, dass es<br />
nicht möglich ist, einen absolut sicheren FGST zu gestalten, weshalb jene FGST in<br />
dieser Kategorie auch nicht mit dem Prädikat "sicher" belegt werden. Absolute Sicherheit<br />
kann auf FGST nicht erreicht werden, da die Überquerung von Strassen immer ein<br />
Gefahrenpotenzial mit sich bringt. Die FGST in dieser Kategorie werden mit Lichtsignalanlagen<br />
gesteuert oder die folgenden Kriterien sind erfüllt:<br />
o minimale Sichtweiten auf Warteräume (0,5 m und 2 m) sind eingehalten<br />
o nur ein Fahrstreifen pro Fahrtrichtung muss überquert werden<br />
o die Breite der Fahrbahnen beträgt höchstens 4,5 m<br />
o die Mittelinsel, falls vorhanden, ist mindestens 1,5 m breit<br />
o eine Beleuchtung ist vorhanden<br />
o der Anschlag am Trottoirrand ist behindertengerecht<br />
o das Signal 4.11 ist mindestens einmal vorhanden<br />
• FGST baulich sehr gut (kaum Handlungsbedarf):<br />
FGST in dieser Kategorie entsprechen, baulich gesehen, ebenfalls der Norm und den<br />
Standards und werden deshalb als sehr gut angesehen. Jedoch könnten die Situation<br />
und vor allem die Behindertengerechtigkeit dieser FGST durch relativ einfache Massnahmen<br />
verbessert werden. Diese Massnahmen sind jedoch nicht direkt sicherheitsrelevant,<br />
weshalb sie nicht zwingend prioritär behandelt werden müssen. Solche Massnahmen<br />
könnten beispielsweise die korrekte Anordnung oder den Zustand der Signalisation<br />
oder die Behindertengerechtigkeit betreffen. Folgende Kriterien sind bei den<br />
FGST in dieser Kategorie erfüllt:<br />
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Seite 30<br />
o<br />
o<br />
o<br />
o<br />
o<br />
minimale Sichtweiten auf Warteräume (0,5 m und 2 m) sind eingehalten<br />
nur ein Fahrstreifen pro Fahrtrichtung muss überquert werden<br />
die Breite der Fahrbahnen beträgt höchstens 4,5 m<br />
die Mittelinsel, falls vorhanden, ist mindestens 1,5 m breit<br />
eine Beleuchtung ist vorhanden<br />
• FGST baulich gut, Sicherheit optimierbar (möglicher Handlungsbedarf):<br />
Bei einigen FGST wurde ein Sicherheitsrisiko erkannt, obwohl diese FGST grundsätzlich<br />
der Norm und den Standards entsprechen. Je nach Situation (z. B. Fahrbahnhaltestelle<br />
vor oder nach dem FGST) können bei diesen FGST die Sicherheit und der Komfort<br />
durch bauliche Massnahmen erhöht werden. So wird beispielsweise bei einigen<br />
FGST empfohlen, eine Mittelinsel zu erstellen, welche die verkehrstechnische Situation<br />
stark verbessern würde. Folgende Kriterien sind bei den FGST in dieser Kategorie erfüllt:<br />
o minimale Sichtweiten auf Warteräume (0,5 m und 2 m) sind eingehalten<br />
o nur ein Fahrstreifen pro Fahrtrichtung muss überquert werden<br />
o eine Beleuchtung ist vorhanden<br />
• FGST genügend, verbesserbar (wahrscheinlicher Handlungsbedarf)<br />
Bei den FGST in dieser Kategorie wurden bei der Erhebung Defizite festgestellt und<br />
sie entsprechen von vornherein nicht vollständig der Norm. Die spezifische Situation<br />
dieser FGST lässt jedoch erahnen, dass die nicht normgerechte Ausführung ein nicht<br />
massgebendes Sicherheitsrisiko darstellt. So wurde beispielsweise bei einigen FGST<br />
festgestellt, dass die minimale Sichtweite auf den FGST nicht eingehalten wird. Aufgrund<br />
der Lage dieser FGST (z. B. an einer Kreuzung oder auf sehr engen Strassen)<br />
kann jedoch davon ausgegangen werden, dass die gefahrene Geschwindigkeit der<br />
Fahrzeuge unter der signalisierten Geschwindigkeit liegt. Aus diesem Grund würde<br />
sich auch die minimale Sichtweite auf den FGST verringern. Trotzdem sollte den<br />
FGST, die in diese Kategorie fallen, besondere Aufmerksamkeit geschenkt werden.<br />
Folgende Kriterien sind bei den FGST in dieser Kategorie erfüllt:<br />
o nur ein Fahrstreifen pro Fahrtrichtung muss überquert werden<br />
o eine Beleuchtung ist vorhanden<br />
o minimale Sichtweiten auf Warteräume (nur 0,5 m, nicht aber auf 2 m) sind unter<br />
Annahme einer tieferen Geschwindigkeit eingehalten (die gefahrene, nicht die<br />
signalisierte Geschwindigkeit ist für die Beurteilung der minimalen Sichtweiten relevant)<br />
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Seite 31<br />
• FGST ungenügend (Handlungsbedarf)<br />
Während der Erhebung wurden bei diesen FGST grössere Sicherheitsdefizite ermittelt,<br />
so dass die Ausführung der FGST nicht der Norm entspricht. Diese FGST zeigen ein<br />
erhöhtes Sicherheitsrisiko auf und es besteht ein direkter Handlungsbedarf.<br />
FGST mit den folgenden Eigenschaften fallen in diese Kategorie:<br />
o minimale Sichtweiten auf Warteräume sind nicht eingehalten<br />
o der FGST befindet sich ausserorts<br />
o der FGST hat keine Beleuchtung<br />
o der FGST befindet sich in einer Tempo-30-Zone<br />
o es muss mehr als ein Fahrstreifen pro Fahrtrichtung gequert werden<br />
Kategorie<br />
Anzahl<br />
Verteilung<br />
in %<br />
FGST einwandfrei 227 7,4 %<br />
FGST baulich gut 223 7,2 %<br />
FGST baulich gut, Sicherheit optimierbar 1526 49,6 %<br />
FGST genügend, verbesserbar 361 11,8 %<br />
FGST ungenügend 675 21,9 %<br />
Keine Bewertung (FGST aufgehoben, nicht erhoben, Unklarheiten) 67 2,1 %<br />
TOTAL 3079 100,0%<br />
Tabelle 3<br />
Zusammenfassung der Ergebnisse.<br />
2%<br />
12%<br />
22%<br />
7%<br />
7%<br />
50%<br />
FGST einwandfrei<br />
FGST baulich sehr gut<br />
FGST baulich gut, Sicherheit optimierbar<br />
FGST genügend, verbesserbar<br />
FGST ungenügend<br />
Keine Bewertung<br />
Abbildung 12<br />
Grad des Handlungsbedarfs aller FGST.<br />
Die Übersicht zeigt, dass knapp vier Fünftel oder 2337 FGST der Norm entsprechen. Von<br />
diesen FGST befinden sich jedoch über 1650 FGST auf Schulwegen, weshalb diese mit<br />
einer höheren Sensibilität behandelt werden sollten. So verdeutlicht Abbildung 12 auch,<br />
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08.05.13 / BAD/STS<br />
Seite 32<br />
dass bei über der Hälfte aller untersuchten FGST Massnahmen zur Erhöhung der Sicherheit<br />
ergriffen werden können.<br />
Bei gut 20 Prozent sind die baulichen Kriterien der Norm nicht eingehalten. Bei diesen<br />
FGST sollten Massnahmen aktiv geplant und umgesetzt werden.<br />
4.3 Nicht normgerechte Fussgängerstreifen<br />
Fussgängerstreifen können aus verschiedensten Gründen nicht der Norm entsprechen. In<br />
diesem Abschnitt wird in Zahlen angegeben, wie viele FGST die entsprechende bauliche<br />
Norm nicht erfüllen. Diese Fussgängerstreifen zeigen grundsätzlich Defizite, die sicherheitsrelevant<br />
sein können.<br />
Grund für nicht normgerechte Gestaltung<br />
Anzahl vor<br />
Bereinigung<br />
Verteilung<br />
in %<br />
Anzahl nach<br />
Bereinigung<br />
FGST ausserorts 27 1 % 24<br />
Keine Beleuchtung vorhanden 78 3 % 51<br />
> 1 Fahrstreifen pro Richtung wird gequert 77 3 % 63<br />
minimale Sichtweite auf Warteraum (0.5 m)<br />
nicht eingehalten<br />
840 28 % 522<br />
Mittelinsel < 1.50 m breit 159 5 % 13<br />
FGST in Tempo-30-Zone 20 1 % 2<br />
Total nach Bereinigung 675<br />
Tabelle 4<br />
Gründe für gemäss Erhebungsblatt nicht normgerecht gebaute FGST und deren Anzahl.<br />
In Tabelle 4 hat es vor der Bereinigung Mehrfachnennungen des gleichen FGST. So kann<br />
beispielsweise ein FGST ausserorts liegen und keine Beleuchtung haben.<br />
Zudem muss festgehalten werden, dass die minimalen Sichtweiten aufgrund der signalisierten<br />
Höchstgeschwindigkeit festgelegt sind, nicht aufgrund der gefahrenen Geschwindigkeiten.<br />
Dies hat zur Folge, dass unter dem Kriterium "minimale Sichtweite auf Warteraum<br />
(0,5 m) nicht eingehalten" beispielsweise auch FGST enthalten sind, die auf einem<br />
vortrittsbelasteten Knotenarm liegen, wo die Geschwindigkeit der Fahrzeuge meist viel tiefer<br />
liegt als die signalisierte Höchstgeschwindigkeit. Im vorherigen Unterkapitel wurden<br />
FGST mit einer solchen Ausgangslage in die Kategorie "FGST genügend, verbesserbar<br />
(wahrscheinlicher Handlungsbedarf)" eingeteilt. Diese differenzierte Betrachtung der FGST<br />
war nur möglich, weil sämtliche FGST, die gemäss Erhebungsblatt nicht normgerecht waren,<br />
nochmals im Detail überprüft wurden. Diese Detailbetrachtung hat es erlaubt, die entsprechenden<br />
FGST allenfalls in andere Kategorien (s. Tabelle 3) zu verschieben.<br />
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Seite 33<br />
5 Handlungsansätze<br />
In diesem Kapitel wird aufgeführt, welche Massnahmen bei den untersuchten Fussgängerstreifen<br />
getroffen werden können. Dabei werden in einem ersten Schritt die Verbesserungsmöglichkeiten<br />
in einfache und aufwändige Massnahmen unterteilt. In einem nächsten<br />
Unterkapitel werden Massnahmen zur Behebung jedes einzelnen Defizits vorgeschlagen.<br />
In einem letzten Schritt wird abgeschätzt, welche Kosten für die einzelnen Massnahmen<br />
entstehen.<br />
Verbesserungsmassnahmen sind immer mit einem gewissen Kostenaufwand verbunden.<br />
Aus diesem Grund muss zur Vermeidung von Fehlinvestitionen die Zweckmässigkeit jeder<br />
Massnahme geprüft werden. FGST ohne Daseinsberechtigung werden im Zuge dieser<br />
Zweckmässigkeitsüberprüfung aufgehoben.<br />
Mit der Auflistung der verschiedenen Handlungsansätze zur Verbesserung der Sicherheit<br />
auf Fussgängerstreifen soll auch eine Diskussionsgrundlage geschaffen werden, auf die in<br />
den Besprechungen mit den Gemeinden zurückgegriffen werden kann. Die Ergebnisse<br />
und Schlussfolgerungen aus dieser Studie liefern Argumente, die bei der Diskussion mit<br />
den verschiedenen Entscheidungsträgern vorgebracht werden können, falls Uneinigkeit<br />
bezüglich einer FGST-Sanierungsmassnahme herrscht.<br />
Im folgenden Unterkapitel wird dargestellt, dass unterschiedliche Massnahmen über verschiedene<br />
Zeithorizonte geplant werden müssen. Massnahmen, die ein Planungsverfahren<br />
erfordern, benötigen mehr Zeit, bis sie ausgeführt sind.<br />
Im Anhang befinden sich Beispiele für mögliche Massnahmen für FGST der verschiedenen<br />
Kategorien. Für die Kategorie „einwandfrei“ werden keine Massnahmen vorgeschlagen,<br />
da hier grundsätzlich kein Handlungsbedarf besteht.<br />
5.1 Sanierungsmassnahmen bei den Fussgängerstreifen auf Berner Kantonsstrassen<br />
Wie in Abschnitt 4.2 erwähnt, erfüllen knapp 700 Fussgängerstreifen auf Berner Kantonsstrassen<br />
die aktuelle Norm nicht. Hier besteht Handlungsbedarf, die Prioritäten können<br />
aufgrund verschiedener Merkmale gesetzt werden:<br />
• FGST auf Schulweg<br />
• Hohe Verkehrslast<br />
• Hohe Anzahl Schülerinnen und Schüler<br />
• Einfachheit der Umsetzung<br />
• Art und Menge der Defizite<br />
• …<br />
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Seite 34<br />
Verschiedene Massnahmen besitzen einen unterschiedlichen Zeithorizont für ihre Umsetzung.<br />
Sie können in einfache und aufwändige Massnahmen unterteilt werden. Diese Unterteilung<br />
sagt jedoch nichts über die Dringlichkeit einer Massnahme für einen FGST aus.<br />
Je nach Situation des einzelnen FGST müssen auch aufwändige Massnahmen prioritär<br />
behandelt werden. Die Handlungsansätze im vorliegenden <strong>Bericht</strong> geben nur Anhaltspunkte,<br />
wie FGST saniert werden können. Welche Massnahmen im Detail für einen einzelnen<br />
FGST umgesetzt werden sollen und vor allem innerhalb welchen Zeithorizonts, muss für<br />
jeden FGST situationsspezifisch beurteilt werden.<br />
5.1.1 Einfache Massnahmen<br />
Kurzfristig können jene Massnahmen ergriffen werden, die sowohl zeitlich als auch finanziell<br />
mit relativ wenig Aufwand umgesetzt werden können. Dazu gehören beispielsweise<br />
Grünschnitt, das Erstellen einer provisorischen Mittelinsel bei genügender Strassenbreite<br />
und das Entfernen von Parkplätzen. Auch die Verschiebung oder die Aufhebung eines<br />
Fussgängerstreifens kann kurzfristig erfolgen, wenn sich die betroffene Gemeinde kooperativ<br />
zeigt. Weiter sind Trottoirnasen und Warteraumbefestigungen kurzfristig umsetzbar,<br />
wenn sie nicht in ein weitergreifendes Projekt integriert werden oder ein Strassenplanverfahren<br />
benötigen.<br />
5.1.2 Aufwändige Massnahmen<br />
Lediglich langfristig und mit zusätzlichem Aufwand umsetzbar sind diejenigen Massnahmen,<br />
für die ein Strassenplanverfahren und/oder ein Enteignungsverfahren notwendig<br />
sind. Dies ist unter anderem dann der Fall, wenn die Strasse für eine Mittelinsel verbreitert<br />
werden muss. Finanziell aufwändige Massnahmen wie Lichtsignalanlagen und die Verbesserung<br />
der Beleuchtung gehören auch in die Kategorie der aufwändigen Massnahmen,<br />
da sie in eine längerfristige Budgetplanung integriert werden müssen. Ebenfalls nur mit viel<br />
Aufwand lösbar ist das Freihalten der Bauabstände bei bestehenden Gebäuden oder das<br />
Versetzen von grossen Stützmauern, die ein Sichthindernis darstellen.<br />
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Seite 35<br />
5.2 Situationsbezogene Massnahmenvorschläge<br />
In diesem Unterkapitel werden für spezifische Situationen oder für einzelne Defizite Handlungsansätze<br />
formuliert. Zudem wird für jede empfohlene Massnahme angegeben, ob es<br />
sich um eine einfache oder aufwändige Massnahme handelt und welche Voraussetzungen<br />
für die Umsetzung erfüllt sein müssen (siehe Kasten).<br />
5.2.1 Aufhebung der Fussgängerstreifen auf Strassen ausserorts<br />
Gemäss Norm SN 640 241 ist auf Strecken ausserorts möglichst auf Fussgängerstreifen<br />
zu verzichten, da oft die minimalen Sichtweiten auf die Warteräume nicht eingehalten werden<br />
können. Aufgrund der erhöhten Geschwindigkeit der Fahrzeuge steigt auch die minimale<br />
Sichtweite auf die Warteräume an (siehe Tabelle 1).<br />
Es sollte vor allem beurteilt werden, ob die Strasse an einer bestimmten Stelle ausserorts<br />
gequert werden muss und ob der FGST seinen Zweck erfüllt. Falls dies nicht der Fall ist,<br />
muss die Aufhebung des FGST in Betracht gezogen werden.<br />
Einfache Massnahme:<br />
- einfacher Vollzug<br />
- kein Verfahren nötig<br />
- kostengünstig<br />
In manchen Fällen sind Querungen auch ausserorts unumgänglich. Dies trifft vor allem<br />
dann zu, wenn die Wunschlinie eines Fussgängerwegs über die Strasse ausserorts führt<br />
oder wenn sich Fahrbahnhaltestellen des öffentlichen Verkehrs in unmittelbarer Nähe befinden.<br />
In diesen Fällen sollten aber zwingend folgende bauliche Massnahmen geprüft<br />
werden:<br />
• Bei hohem Verkehrsaufkommen und hoher Zweckmässigkeit des FGST ist eine Steuerung<br />
mit Lichtsignalanlage zu prüfen.<br />
• In einigen Fällen können Querungshilfen in Form von Mittelinseln ohne Fussgängerstreifen<br />
zur Anwendung kommen.<br />
• Um die Sicherheit der Fussgänger auf diesen schnell befahrenen Strassen zu erhöhen,<br />
sollte jeder FGST ausserorts, falls beibehalten, eine Mittelinsel aufweisen.<br />
• Im Bereich vor und nach einem Fussgängerstreifen ausserorts sollte die zulässige Geschwindigkeit<br />
auf 60 km/h beschränkt werden.<br />
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Seite 36<br />
5.2.2 Aufhebung der Fussgängerstreifen in Tempo-30-Zonen<br />
Grundsätzlich ist gemäss Bundesgesetz (Art. 4 Abs. 2 der Verordnung über die Tempo-30-<br />
Zonen und die Begegnungszonen) die Markierung von FGST in Tempo-30-Zonen unzulässig.<br />
Zonen mit Geschwindigkeitsbegrenzung werden vor allem in siedlungsorientierten<br />
Gebieten eingerichtet, in denen das Überqueren der Strasse überall möglich sein sollte.<br />
Aus diesem Grund sind FGST in Tempo-30-Zonen nur dann notwendig, wenn an einer bestimmten<br />
Stelle eine Nutzergruppe ein besonderes Schutzbedürfnis aufweist, das mit einem<br />
Fussgängerstreifen erfüllt werden kann. Deshalb ist bei FGST in Tempo-30-Zonen<br />
die Aufhebung der FGST zu prüfen.<br />
Einfache Massnahme:<br />
- einfacher Vollzug<br />
- kein Verfahren nötig<br />
- kostengünstig<br />
Es ist jedoch zwingend zu analysieren, ob besondere Nutzergruppen den FGST benutzen<br />
und ob der FGST somit seinen Zweck erfüllt. Namentlich ist zu klären, ob sich eine<br />
Schule, ein Altersheim oder eine ähnliche Einrichtung in der Nähe befindet und ob die<br />
Querung der Strasse von dieser Nutzergruppe signifikant benutzt wird. In diesem Fall kann<br />
ein FGST auch in Tempo-30-Zonen angebracht sein, wobei auch dann die übrigen Normen<br />
bezüglich Sichtverhältnisse, Beleuchtung etc. eingehalten werden müssen.<br />
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08.05.13 / BAD/STS<br />
Seite 37<br />
5.2.3 Signal 4.11 montieren oder korrekt anordnen<br />
Die Norm SN 640 241 empfiehlt, dass jeder FGST mit dem Signal 4.11 „Standort eines<br />
Fussgängerstreifens“ signalisiert wird. In erster Linie ist dabei zu beachten, dass das Signal<br />
aus 100 m Entfernung sichtbar sein muss. Aus diesem Grund sollte bei jedem Fussgängerstreifen,<br />
bei dem die entsprechende Beschilderung fehlt, das Signal 4.11 montiert<br />
werden.<br />
Einfache Massnahme:<br />
- einfacher und rascher Vollzug möglich<br />
- kein Verfahren nötig<br />
Es ist auch möglich, dass an einem FGST zwar das Signal 4.11 angeordnet ist, dass dieses<br />
sich jedoch in einem schlechten Zustand befindet oder nur aus einer Fahrtrichtung<br />
sichtbar ist. Ein Beispiel dafür ist auf der folgenden Abbildung zu sehen. Das Signal 4.11<br />
ist so stark gedreht, dass es für die Fahrzeuglenker aus beiden Richtungen nicht mehr<br />
sichtbar ist. Deswegen sollte hier das Signal 4.11 erneuert resp. dessen Zustand verbessert<br />
werden.<br />
Abbildung 13 Schlechter Zustand des Signals 4.11<br />
Es ist zudem auf eine einheitliche Anordnung des Signals 4.11 zu achten. Je nach Art<br />
des Fussgängerstreifens ist die ideale Anordnung des Signals 4.11 unterschiedlich. Auf<br />
den folgenden Abbildungen ist schematisch dargestellt, wie die Signale 4.11 in Abhängig-<br />
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keit von der Art des Fussgängerstreifens idealerweise angeordnet werden sollten. Von<br />
Fachleuten wird empfohlen, diese Anordnung grundsätzlich zu übernehmen.<br />
Abbildung 14 Ideale Anordnung des Signals 4.11.<br />
Bei einem Fussgängerstreifen ohne Mittelinsel wird empfohlen, das Signal 4.11 beidseits<br />
des Streifens doppelseitig bedruckt anzubringen. Dadurch entsteht ein Einengungseffekt:<br />
beidseits der Strasse steht ein Signal, das den Fahrbahnrand markiert. Der geeignete<br />
Standort des Signals 4.11 bei Fussgängerstreifen mit Mittelinsel befindet sich auf der Mittelinsel<br />
selbst, wobei das Signal dort doppelseitig bedruckt montiert werden soll. Als Ergänzung<br />
kann das Signal 4.11 jeweils in Fahrtrichtung am Fahrbahnrand angeordnet werden.<br />
Bei Fussgängerstreifen, die mit einer Lichtsignalanlage gesteuert sind oder die sich<br />
an einer Kreiseleinfahrt befinden, kann auf das Signal 4.11 verzichtet werden.<br />
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Seite 39<br />
5.2.4 Markierung erneuern<br />
Die gelbe Markierung der FGST muss ständig unterhalten und nach Bedarf erneuert<br />
werden, so dass die einzelnen Streifen stets gut sichtbar sind. Im Kanton Bern wird diese<br />
Prüfung kontinuierlich vorgenommen. Zudem ist vorzugsweise auf retroreflektierende Markierungsmaterialien<br />
zurückzugreifen, die zusätzlich eine Struktur aufweisen können, um<br />
eine höhere Griffigkeit zu garantieren. Das Tiefbauamt (DLZ und OIK I) hat verschiedene<br />
Markierungstypen und -farben getestet, die Ergebnisse befinden sich im Anhang.<br />
Einfache Massnahme:<br />
- einfacher und rascher Vollzug möglich<br />
- kein Verfahren nötig<br />
Bei der FGST-Markierung ist aber nicht nur auf deren Zustand zu achten, sondern auch<br />
auf ihre Geometrie. So sollten die gelben Balken stets parallel zur Fahrbahn angebracht<br />
werden. Gemäss Norm SN 640 850a sollte die Breite der Balken 50 cm, deren Länge 4 m<br />
betragen, wobei pro Fahrstreifen mindestens drei Balken aufgebracht werden sollten. Die<br />
Balkenlänge kann in Ausnahmefällen auf 3 m reduziert werden, was im Kanton Bern standardmässig<br />
angewendet wird. Die Sichtbarkeit des Fussgängerstreifens wird jedoch bei<br />
einer Balkenlänge von 4 m erhöht, da er aus der Perspektive der Fahrzeuglenkenden besser<br />
sichtbar ist.<br />
Abbildung 15<br />
Beispiel einer guten (links) und einer mangelhaften (rechts) Markierung eines FGST.<br />
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Seite 40<br />
5.2.5 Fussgängerstreifen bei Fahrbahnhaltestellen des öffentlichen Verkehrs<br />
Befindet sich ein FGST in unmittelbarer Nähe einer Fahrbahnhaltestelle des öffentlichen<br />
Verkehrs, sollte der FGST mit einer Mittelinsel versehen sein. Die Mittelinsel bewirkt in<br />
diesem Fall einen doppelten Sicherheitseffekt. Einerseits können haltende Fahrzeuge des<br />
öffentlichen Verkehrs die Sicht auf den Warteraum verdecken (siehe Abbildung 7). Eine<br />
Mittelinsel verschafft in diesem Zusammenhang nicht nur eine Verbesserung der Sicht auf<br />
die Warteräume, sondern sie verhindert auch das Überholen des haltenden Fahrzeugs<br />
des öffentlichen Verkehrs. Dadurch werden gefährliche Situationen verhindert. Dafür muss<br />
zusätzlich vor und nach der Mittelinsel eine Sicherheitslinie markiert werden.<br />
Aufwändige Massnahme:<br />
- Strassenplanverfahren nötig (bei Verbreiterung der Strasse)<br />
- hoher Kostenaufwand<br />
- längerer Planungs- und Umsetzungsprozess<br />
- bauliche Massnahme<br />
Abbildung 16<br />
Beispiel eines Sichthindernisses durch einen haltenden Bus (schematisch dargestellt).<br />
Im Idealfall wird der FGST inklusive Mittelinsel in Fahrtrichtung vor der Fahrbahnhaltestelle<br />
angeordnet. Damit wird einerseits der Bus bei der Wegfahrt nicht durch querende Fussgänger<br />
behindert. Andererseits wird so die Gefahr eines überholenden Fahrzeugs minimiert.<br />
Wird nämlich der FGST inkl. Mittelinsel in Fahrtrichtung nach der Fahrbahnhaltestelle<br />
errichtet, so entsteht ein Gefahrenpotenzial, wenn Fahrzeuge den Bus überholen wollen.<br />
Muss der FGST mit der Mittelinsel dennoch nach der Fahrbahnhaltestelle angeordnet<br />
werden, sollte darauf geachtet werden, dass die Durchfahrtsbreite 3,5 m nicht übersteigt.<br />
Diese Massnahme sollte verunmöglichen, dass Zweiräder (vor allem motorisierte) den haltenden<br />
Bus mit relativ hoher Geschwindigkeit überholen und so Fussgänger gefährden.<br />
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Seite 41<br />
Ist die Errichtung einer Mittelinsel aus Platzgründen gar nicht möglich und kann die Strasse<br />
an der Stelle nicht verbreitert werden, muss der FGST so weit verschoben werden,<br />
bis die Sicht auf die Warteräume eingehalten werden kann. Fahrbahnhaltestellen des öffentlichen<br />
Verkehrs können sicherheitstechnisch als unproblematisch angesehen werden,<br />
wenn sie weiter als 20 Meter von einem FGST entfernt sind.<br />
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08.05.13 / BAD/STS<br />
Seite 42<br />
5.2.6 Massnahmen bei nicht normgerechten Sichtweiten auf die Warteräume<br />
Die Sichtverhältnisse gehören gemäss neusten Forschungsergebnissen mitunter zu den<br />
wichtigsten Faktoren bezüglich Sicherheit an einem FGST. Deshalb müssen die minimalen<br />
Sichtweiten auf die Warteräume stets eingehalten werden. Die Sicht auf die Warteräume<br />
des FGST kann durch ganz verschiedene Umstände verdeckt werden. Im Folgenden werden<br />
die häufigsten Ursachen für schlechte Sichtverhältnisse beschrieben und diesen Situationen<br />
angemessene Massnahmen formuliert:<br />
Grünschnitt<br />
Oft verdecken Hecken, Büsche oder Bäume die Sicht auf den Warteraum oder auf die<br />
heranfahrenden Fahrzeuge. Für eine freie Sicht müssen Pflanzen in unmittelbarer Nähe<br />
des FGST regelmässig zurückgeschnitten werden. Besonders die Bepflanzungshöhe sollte<br />
die Sicht nicht beeinträchtigen, da sonst Kleinkinder leicht übersehen werden können.<br />
Das Sichtfeld ist deshalb auf einer Höhe von 60 cm bis 3 m von Sichthindernissen freizuhalten.<br />
Einfache Massnahme:<br />
- einfacher und rascher Vollzug möglich<br />
- kein Verfahren nötig<br />
- teilweise Kooperation von Grundeigentümern und Gemeinden nötig<br />
Auf der folgenden Abbildung ist zu sehen, dass kleine Gebüsche oder Hecken die Sicht<br />
aus der Perspektive des Fussgängers einschränken können. Gerade für Kinder können<br />
solche Situationen zur Gefahr werden. Diese Bepflanzung sollte deswegen zurückgeschnitten<br />
werden.<br />
Abbildung 17<br />
Leichter Grünschnitt als Massnahme zur Verbesserung der Sichtverhältnisse (v. a. für Kinder).<br />
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Seite 43<br />
Parkplätze verschieben oder entfernen<br />
Wenn markierte Parkplätze zu nahe an einem FGST positioniert sind, können dort abgestellte<br />
Fahrzeuge die Sicht auf die Warteräume verdecken. Deshalb dürfen Parkplätze<br />
nicht unmittelbar beim FGST markiert sein. Als Massnahme müssen die Parkplätze so weit<br />
vom FGST wegverschoben werden, bis die Sicht durch parkierte Autos nicht eingeschränkt<br />
wird. In gewissen Fällen ist eine Verschiebung der Parkplätze nicht möglich,<br />
weshalb diese Parkfelder vollständig entfernt werden müssen. Falls die Möglichkeit besteht,<br />
in unmittelbarer Nähe auf nicht markierten Feldern zu parkieren, müssen vor und<br />
nach dem FGST je ein Parkverbot eingerichtet werden.<br />
Einfache oder aufwändige Massnahme:<br />
- einfacher Vollzug<br />
- in gewissen Fällen ist ein Verfahren nötig (Blaue Zone, Parkgebühr-Zone etc.)<br />
- oft nicht schnell umsetzbar (Widerstand von Anwohnern oder Gewerbebetrieben)<br />
- Kooperation von Geschäftsbesitzern und Gemeinden nötig<br />
Auf der folgenden Abbildung ist ein Beispiel zu sehen, wie parkierte Autos in unmittelbarer<br />
Nähe des FGST die Sicht auf die Warteräume einschränken können. In diesem Fall sollten<br />
die beiden Parkfelder aufgehoben werden.<br />
Abbildung 18<br />
Parkierte Fahrzeuge als Sichthindernis auf den Warteraum rechts; grössere oder schlecht<br />
parkierte Autos könnten den Warteraum komplett verdecken.<br />
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Seite 44<br />
Mobile Elemente entfernen<br />
Die Sicht auf wartende Fussgänger kann durch mobile Elemente wie Plakate, Steine, Signale,<br />
Blumentöpfe, Zäune etc. verdeckt werden. Solche Objekte werden oft aus ästhetischen<br />
Gründen oder zur Verhinderung des Befahrens der Warteräume in der Nähe von<br />
FGST aufgestellt und können insbesondere die Erkennbarkeit von Kindern einschränken.<br />
Es muss daher darauf geachtet werden, dass das Sichtfeld auf einer Höhe von 60 cm bis<br />
3 m nicht eingeschränkt wird. Entsprechende Elemente, welche die Sicht verdecken, müssen<br />
entfernt werden.<br />
Einfache Massnahme:<br />
- meist einfacher Vollzug<br />
- im Normalfall kein Verfahren nötig<br />
- Schnelligkeit der Massnahme von der Art des mobilen Elements abhängig<br />
Das folgende Beispiel zeigt, wie die Signalisation auf der Mittelinsel die Sicht auf wartende<br />
Fussgänger verdecken kann. In diesem Beispiel dürfte das Entfernen des Signals ein vergleichsweise<br />
langfristiger Prozess sein, da das Signal entfernt und an einem anderen Ort<br />
wieder aufgestellt werden muss. Oft handelt es sich bei den störenden, mobilen Elementen<br />
jedoch um grössere Blumentöpfe oder Abfalleimer, die mit vergleichsweise geringem<br />
Aufwand entfernt werden können.<br />
Abbildung 19<br />
Sichtbehinderung durch Signalisation auf der Mittelinsel (links: aus Sicht der Fahrzeuglenkenden;<br />
rechts: aus Sicht der zu Fuss Gehenden)<br />
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Seite 45<br />
Trottoirnase bauen<br />
In einigen Fällen, beispielsweisee bei grösseren Parkfeldern, müssen bauliche Massnah-<br />
men am Fussgängerstreifen ergriffen werden zur Gewährleistung<br />
guter Sichtt auf die War-<br />
teräume. Eine Trottoirnase entspricht einer Verbreiterun<br />
ng des Trottoirs, wodurch wartende<br />
Fussgänger für heranfahrende Fahrzeuge besser sichtbar werden. Vor allem bei seitlicher<br />
Parkierung sind die Warteräume<br />
e bis an die<br />
Fahrbahn vorzuziehen. Es ist allerdings so,<br />
dass mit einer Trottoirnase nicht die ganze Warteraumt<br />
tiefe sichtbar ist und dass damit ein<br />
grösseres Restrisiko bestehen bleibt.<br />
Einfache oder aufwändige Massnahme:<br />
- Vollzug meistens ohne Verfahren möglich<br />
Das folgende Schema zeigt auf, wie eine Trottoirnase gebaut werden sollte. Alternativ zum<br />
Bau der Trottoirnase können auch ein bis zwei Parkplätze unmittelbar vor und nach dem<br />
FGST aufgehoben werden. Je nach Grösse des Parkplatzes und jee nach Strassengeomet-<br />
rie kann diese Massnahme jedochh zu wenig zielführendd sein. Dannn sollte einee Trottoirnase<br />
gebaut werden. Allerdings sollte darauf geachtet werden, dass diee ganze Warteraumtiefe<br />
einsehbar ist. Wie auff der unteren Abbildung zu sehen ist, solltee im Idealfall der Warte-<br />
raum auf der Trottoirnase durch einen Schutzpfosten gesichert werden.<br />
Abbildung 20<br />
Schematische Darstellung einer Trottoirnase bei seitlicher Parkierung. (Quelle: SN 640 241)<br />
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Seite 46<br />
5.2.7 Warteräume sichern<br />
Grundsätzlich gilt, dass auf beiden Strassenseiten Warteräume für die Fussgänger vorhanden<br />
sein müssen. Diese dürfen die Minimaltiefe von 1,2 m nicht unterschreiten, damit<br />
eine Person mit einem Kinderwagen genügend Platz findet, um am Strassenrand die Situation<br />
ohne Gefahr überblicken zu können. In diesen Warteräumen sollte der Fussgänger<br />
nicht nur vor Fahrzeugen geschützt sein, die auf der Strasse fahren, sondern auch vor jenen,<br />
die gegebenenfalls den Warteraum queren. Deshalb soll das Befahren der Warteräume<br />
durch bauliche Massnahmen (Schranken, Pfosten etc.) verhindert werden.<br />
Einfache Massnahme:<br />
- kein Verfahren nötig<br />
Die folgenden beiden Beispiele sollen den Unterschied zwischen einem befahrbaren und<br />
einem nicht befahrbaren Warteraum verdeutlichen. Auf dem linken Foto ist zu erkennen,<br />
dass der Warteraum durch eine bauliche Massnahme (Absperrung mit Kette) gesichert ist.<br />
Dadurch können die dahinter parkierten Autos den Warteraum nicht befahren. Im rechten<br />
Bild ist die Situation insofern gefährlich, als in den Seitenweg abbiegende Fahrzeuge direkt<br />
über den Warteraum fahren.<br />
Abbildung 21<br />
Beispiele für einen nicht befahrbaren (links) resp. befahrbaren (rechts) Warteraum.<br />
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Seite 47<br />
5.2.8 Verbesserung der Beleuchtung<br />
In der Norm SN 640 241 ist vermerkt, dass Fussgängerstreifen sowohl bei Tag als auch<br />
bei Nacht als solche erkennbar sein müssen. Ob bei einem Übergang zusätzliche Beleuchtung<br />
notwendig ist, hängt davon ab, wie stark die Fahrbahn an dieser Stelle bereits<br />
beleuchtet ist. Besonders die wartenden Fussgänger bei den Warteräumen müssen genügend<br />
beleuchtet sein, damit sie frühzeitig erkannt werden können. Sie sollten so beleuchtet<br />
sein, dass sie vor dunklem Hintergrund als Positivkontrast erscheinen.<br />
Die folgenden Abbildungen zeigen zwei Varianten, wie die Beleuchtung an Fussgängerstreifen<br />
mit Kandelabern angeordnet sein sollte. Idealerweise stehen die Kandelaber jeweils<br />
in Fahrtrichtung vor dem FGST.<br />
Abbildung 22<br />
Beleuchtungsanordnung Variante 1 (Positivkontrast; x = halbe Leuchtpunkthöhe).<br />
Abbildung 23<br />
Beleuchtungsanordnung Variante 2 (Negativkontrast; x = halbe Lichtpunkthöhe).<br />
Am häufigsten ist jedoch die Verwendung der normalen Strassenbeleuchtung, die im Bereich<br />
des Fussgängerstreifens intensiviert wird. Von der SLG-Norm gefordert wird die Aufhellung<br />
im Bereich der Anhaltesichtweite, also 50 m vor und nach einem FGST. Dies hat<br />
allerdings bei einer dichten Abfolge von Streifen die Konsequenz, dass dann beinahe der<br />
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08.05.13 / BAD/STS<br />
Seite 48<br />
ganze Strassenzug heller leuchtet, womit der Effekt der relativen Aufhellung wieder verloren<br />
geht.<br />
Abbildung 24<br />
Beleuchtungsanordnung Variante 3 (in Strassenbeleuchtung integriert; S D = Anhaltesichtweite).<br />
Es wird empfohlen, bei mangelhafter Beleuchtung der FGST mindestens eine Aufhellung<br />
im Bereich des Fussgängerstreifens vorzunehmen. Falls gar keine Beleuchtung vorhanden<br />
ist, muss eine Beleuchtungseinrichtung erstellt werden.<br />
Einfache oder aufwändige Massnahme:<br />
- meist einfacher Vollzug (Aufhellung der bestehenden Kandelaber)<br />
- im Normalfall kein Verfahren nötig<br />
- das Errichten von Beleuchtungseinrichtungen ist mit grösserem Aufwand verbunden<br />
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Seite 49<br />
5.2.9 Mittelinsel bauen oder markieren<br />
Gemäss Norm SN 640 241 ist die Anordnung einer Mittelinsel als Querungshilfe bei einem<br />
FGST grundsätzlich anzustreben. Dies verdeutlicht, dass eine Mittelinsel die Sicherheit an<br />
einem FGST deutlich erhöht. Wenn die Fahrbahn wegen zu schmaler Breite eine Erstellung<br />
einer Mittelinsel nicht zulässt, sind entsprechende Massnahmen am Fahrbahnrand<br />
vorzunehmen. Diese Verbreiterung der Fahrbahn macht jedoch ein Strassenplanverfahren<br />
notwendig. Grundsätzlich sollte eine Mittelinsel die minimale Breite von 1,5 m nicht unterschreiten.<br />
In folgenden Situationen ist eine Mittelinsel besonders in Betracht zu ziehen:<br />
• Auf Strassen mit einer signalisierten Geschwindigkeit von mehr als 50 km/h<br />
• Vor oder nach Fahrbahnhaltestellen des öffentlichen Verkehrs<br />
• Vor Kreiseleinfahrten<br />
• Bei Strassen mit einem erhöhten Verkehrsaufkommen (mehr als 5000 Fahrzeuge/Tag)<br />
• Bei einer Strassenbreite von mehr als 9 Metern<br />
(Einfache oder) Aufwändige Massnahme:<br />
- meist Strassenplanverfahren notwendig (ausser bei genügend breiter Strasse)<br />
- gebaute Mittelinsel: hoher Kostenaufwand, längerer Planungs- und Umsetzungsprozess<br />
- markierte Mittelinsel: tiefer Kostenaufwand, auch kurzfristig ohne Verfahren umsetzbar<br />
Mittelinseln können gebaut sein oder nur mit durchgezogenen Sicherheitslinien markiert<br />
werden. Entscheidend ist, dass ein Fussgängerstreifen durch die Mittelinsel unterbrochen<br />
wird. Das bedeutet, dass die FGST-Markierung nicht über eine markierte Mittelinsel gezeichnet<br />
werden darf. In diesem Fall würde die Mittelinsel ihre Funktion verlieren.<br />
Abbildung 25<br />
Typisches Beispiel einer gebauten Mittelinsel bei einer Kreiseleinfahrt (links) und eines FGST<br />
mit Bedarf einer Mittelinsel aufgrund der zu breiten Fahrbahn (rechts).<br />
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08.05.13 / BAD/STS<br />
Seite 50<br />
5.3 Weiterreichende Massnahmen<br />
Während der Erhebung hat sich herausgestellt, dass einige FGST nicht nur ein einziges<br />
Defizit zeigen, sondern gleich in mehreren Bereichen. In der Regel entsteht bei Fussgängerstreifen<br />
mit mehreren Defiziten ein höherer Handlungsbedarf als bei jenen, die nur wenige<br />
Probleme zeigen. Jedoch gibt es diesbezüglich auch Ausnahmen. Bei Fussgängerstreifen<br />
auf Schulwegen sollte den Sicherheitsvorkehrungen hohe Priorität eingeräumt<br />
werden.<br />
Je nach Kombination der Defizite können mehrere der in Kapitel 5.2 vorgestellten Massnahmen<br />
gleichzeitig umgesetzt werden. Je nach spezifischer Situation der FGST kann es<br />
jedoch auch sein, dass keine der in Kapitel 5.2 vorgestellten Massnahmen zu einer erheblichen<br />
Verbesserung der Sicherheit führt. So kann eine Sanierungsmassnahme eine Verbesserung<br />
der Situation in einem Bereich, gleichzeitig aber eine Verschlechterung in einem<br />
anderen Bereich mit sich bringen. Das Errichten einer Signalisation auf der Mittelinsel<br />
kann beispielsweise die Sicht auf die Fussgänger verringern. Dadurch konnte zwar eine<br />
normgerechte Signalisation des FGST erreicht werden, jedoch wurden gleichzeitig die<br />
Sichtverhältnisse eingeschränkt. Aus diesem Grund ist es in gewissen Fällen schlichtweg<br />
nicht möglich, die in Kapitel 5.2 beschriebenen Massnahmen umzusetzen.<br />
Daher gilt es in solchen Fällen, weiterführende Massnahmen zu prüfen, die in den nächsten<br />
Unterkapiteln vorgestellt werden.<br />
5.3.1 Fussgängerstreifen verschieben<br />
Vielerorts kann eine Verschiebung des Fussgängerstreifens um einige Meter die Gesamtsituation<br />
des FGST verbessern. Es muss beachtet werden, dass Fussgänger keine<br />
grösseren Umwege tolerieren (höchstens 15 m von der Wunschlinie entfernt). Diese Massnahme<br />
kann in ganz unterschiedlichen Fällen von Vorteil sein. Nachfolgend werden Situationen<br />
aufgelistet, in denen eine Verschiebung des FGST in Frage kommt:<br />
• Folgt ein Fussgängerstreifen unmittelbar auf eine Kurve, sind die Sichtverhältnisse auf<br />
die Warteräume oft nicht gegeben, da der FGST erst zu spät erkannt werden kann.<br />
Gleiches gilt für die Sichtweiten auf das Signal 4.11. In solchen Fällen ist es sinnvoll,<br />
den FGST zu verschieben, damit die minimalen Sichtweiten eingehalten werden können,<br />
auch wenn der FGST danach nicht mehr direkt auf der Wunschlinie für den Fussgänger<br />
liegt.<br />
• Eine Verschiebung des FGST kommt oft im Bereich von Fahrbahnhaltestellen in Frage.<br />
Alternativ zur Erstellung einer Mittelinsel kann der FGST so weit von den Haltestel-<br />
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08.05.13 / BAD/STS<br />
Seite 51<br />
len weg verschoben werden, dass die nötigen Sichtweiten auf die Warteräume auch<br />
bei haltenden Fahrzeugen des öffentlichen Verkehrs gegeben sind.<br />
• Wenn Hindernisse im Bereich des Fussgängerstreifens vorkommen, die nicht entfernt<br />
oder verschoben werden können (z. B. bestehende Gebäude), muss eine Verschiebung<br />
des FGST in Betracht gezogen werden, damit die Sichtverhältnisse verbessert<br />
werden können.<br />
• Ein FGST sollte möglichst wunschliniengerecht angelegt werden. Das heisst, dass er<br />
Bestandteil des Fusswegnetzes sein muss und dort zu liegen kommen soll, wo Fussgänger<br />
die Strasse tendenziell queren wollen. Falls diese Voraussetzung bei einem<br />
FGST nicht gegeben ist und die Verschiebung an eine wunschliniengerechtere Stelle<br />
keine Einschränkung der Sichtverhältnisse bedeutet, sollte eine Versetzung des FGST<br />
in Betracht gezogen werden.<br />
Einfache Massnahme:<br />
- kein Verfahren nötig<br />
- Projektierung und Planung notwendig<br />
- teilweise bauliche Massnahmen nötig (Absenkung der Trottoirränder)<br />
Eine typische Situation, bei der eine Verschiebung des FGST geprüft werden sollte, ist im<br />
unteren Bild dargestellt. Der FGST folgt unmittelbar nach einer Kurve, so dass die wartenden<br />
Fussgänger erst spät erkannt werden können. In diesem Fall könnte der FGST um<br />
ca. 30 Meter nach links (auf dem Bild) verschoben werden oder um 15 m nach rechts mit<br />
gleichzeitigem Bau einer Mittelinsel zur Verbesserung der Sichtverhältnisse.<br />
Abbildung 26<br />
Unmittelbar nach einer Kurve das Beispiel eines FGST, der verschoben werden sollte.<br />
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5.3.2 Fussgängerstreifen entfernen<br />
In einigen Fällen ist eine Aufhebung des FGST zu empfehlen. Diese drastische Massnahme<br />
kann aus verschiedensten Gründen zur Anwendung kommen. Im Folgenden werden<br />
typische Situationen beschrieben, in denen eine Aufhebung des FGST in Betracht gezogen<br />
werden sollte:<br />
• Die Aufhebung eines FGST kann als Lösung gewählt werden, wenn sich der FGST auf<br />
einer Strasse befindet, auf der Fussgängerstreifen grundsätzlich vermieden werden<br />
sollten. Dies ist z. B. in Tempo-30-Zonen oder auf Hauptstrassen ausserorts der Fall.<br />
Eine Aufhebung in diesem Fall ist aber immer im Zusammenhang mit der spezifischen<br />
Situation zu betrachten.<br />
• In wenigen Fällen können die Voraussetzungen für einen sicheren Fussgängerstreifen<br />
nicht erfüllt werden, auch nicht durch eine Verlegung des FGST. In diesen Fällen kann<br />
unter Umständen die Aufhebung des FGST oder die Errichtung einer Querungshilfe<br />
ohne Streifen sinnvoll sein, da dann Fussgänger die Strasse – in Kenntnis des fehlenden<br />
Vortrittsrechts – vorsichtiger überqueren.<br />
• In einem Strassenzug ohne Kreisel und Lichtsignalanlagen sollten Fussgängerstreifen<br />
einen Abstand von mindestens 50 m auf den nächsten FGST aufweisen. Ein geringerer<br />
Abstand ist nicht erwünscht. Deshalb kann in solchen Fällen oft ein Streifen entfernt<br />
werden. Dies bündelt den Fussgängerverkehr und bringt dem verbleibenden<br />
FGST eine höhere Frequenz, was ihn wiederum sicherer macht.<br />
• Bei Querungen mit einer sehr tiefen Fussgängerfrequenz ist die Aufhebung des FGST<br />
zu erwägen, da er nicht zweckmässig ist.<br />
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Das folgende Beispiel zeigt einen FGST in einer stark siedlungsorientierten Umgebung. Es<br />
handelt sich nicht um eine Tempo-30-Zone, die Platzierung eines FGST auf dieser Strasse<br />
ist daher grundsätzlich möglich. Doch dieser FGST besitzt auf der einen Seite keinen Warteraum,<br />
weshalb ihn Fussgänger nicht ungehindert betreten können. Da sowohl die Fussgängerfrequenz<br />
als auch die Verkehrslast in diesem Fall als sehr tief eingeschätzt werden,<br />
muss dieser FGST wahrscheinlich entfernt werden.<br />
Abbildung 27<br />
Beispiel eines FGST, der aufgehoben werden muss<br />
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5.3.3 Errichten einer Lichtsignalanlage<br />
Ob ein Fussgängerstreifen mit einer Lichtsignalanlage gesteuert werden sollte, ist sowohl<br />
von der Verkehrsmenge auf der Strasse als auch von der Fussgängermenge, die den<br />
FGST benutzt, abhängig. Falls die Frequenz beider Nutzer sehr hoch ist, sollte ein Betrieb<br />
mit LSA in Betracht gezogen werden. Aber ein LSA-Betrieb kann auch dann zum Einsatz<br />
kommen, wenn alle übrigen Massnahmen die nötigen Voraussetzungen für ein sicheres<br />
Überqueren des FGST nicht schaffen können und wenn der FGST seinen Zweck erfüllt.<br />
Aufwändige Massnahme:<br />
- Verfahren nötig<br />
- hoher Kostenaufwand<br />
- längerer Planungs- und Umsetzungsprozess<br />
- bauliche Massnahme<br />
Folgendes Beispiel zeigt eine typische Situation, in der eine LSA-Steuerung bei einem<br />
FGST sinnvoll ist. Diese Durchgangsstrasse ist sehr stark befahren. Zudem befinden sich<br />
in der Mitte der Fahrbahn zwei Tramspuren, die eine zusätzliche Gefahr für den Fussgänger<br />
darstellen. Der gesamte Fahrbahnquerschnitt ist extrem breit, so dass Fussgänger für<br />
die Überquerung der Strasse an dieser Stelle mehr Zeit benötigen. Da dieser FGST eine<br />
erhöhte Fussgängerfrequenz aufweist und damit seinen Zweck erfüllt, muss er mit einer<br />
LSA gesteuert werden.<br />
Abbildung 28<br />
FGST mit Lichtsignalanlage.<br />
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6 Schlussfolgerungen und Empfehlungen<br />
Die Überprüfung der Fussgängerstreifen auf Berner Kantonsstrassen zeigt, dass ein<br />
Grossteil der Fussgängerstreifen der Norm entspricht. Lediglich gut 20 Prozent der FGST<br />
müssen zur Einhaltung der aktuellen Normen saniert werden. Dies sind weit weniger als<br />
die von der Beratungsstelle für Unfallverhütung (bfu) für die <strong>Schweiz</strong> allgemein geschätzten<br />
50 Prozent. Etwa bei der Hälfte der FGST können zusätzlich Verbesserungen vorgenommen<br />
werden, die über die Norm hinausgehen, zur zusätzlichen Erhöhung von Sicherheit<br />
und Komfort. Hier kann von einem angestrebten Standard gesprochen werden.<br />
Wir empfehlen, in einem ersten Schritt für die etwa 670 nicht normgerechten FGST eine<br />
Planung zu erstellen. Sie können saniert oder – wenn keine Notwendigkeit oder wenn eine<br />
Alternative besteht – aufgehoben werden. Die knapp 500 ungenügenden FGST auf<br />
Schulwegen werden mit höchster Priorität behandelt und nach Möglichkeit gesichert, verschoben<br />
oder zusammengelegt, aber nicht ersatzlos aufgehoben.<br />
Gleichzeitig sollte bei laufenden Strassenprojekten jeweils darauf geachtet werden, ob darin<br />
enthaltene FGST mit wenig Zusatzaufwand verbessert werden können. Eine detaillierte<br />
Auswertung der FGST zeigt die vorhandenen Defizite. Es ist darauf hinzuweisen, dass in<br />
diesem Projekt eine Art Voruntersuchung geleistet wurde, in der dargelegt wurde, welche<br />
FGST Defizite aufweisen und welche FGST mit einer hohen Priorität saniert werden sollten.<br />
Jeder FGST ist in seiner Eigenart anders, weshalb die FGST jeweils einzeln und situationsbezogen<br />
analysiert werden müssen.<br />
Dieser erste Schritt der Sanierung wird aufgrund der notwendigen finanziellen Aufwendungen<br />
voraussichtlich mehrere Jahre dauern. Bei der Realisierung von Projekten – auch bei<br />
privaten Projekten neben der Strasse – ist gleichzeitig sicherzustellen, dass keine neuen,<br />
nicht normkonformen Streifen entstehen (z. B. mit Hilfe von Sicherheitsaudits).<br />
Ist die erste Sanierungsphase der ungenügenden FGST einmal abgeschlossen, kann die<br />
aktive Optimierung weiterer Streifen an die Hand genommen werden.<br />
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Trotzdem wird auch die Sanierung der Fussgängerstreifen nicht alle Unfälle mit Fussgängern<br />
verhindern können, solange sich die Verkehrsteilnehmer nicht entsprechend verhalten.<br />
Ohne die Respektierung der folgenden Verhaltensregeln sowohl von Fahrzeuglenkenden<br />
als auch von zu Fuss Gehenden kann auf FGST niemals vollständige Sicherheit<br />
garantiert werden:<br />
• Fahrzeuglenkende<br />
o In der Nähe von Fussgängerstreifen mit erhöhter Vorsicht fahren, nach rechts und<br />
links schauen<br />
o Bei Haltestellen der öffentlichen Verkehrsmittel zusätzliche Vorsicht walten lassen<br />
• Zu Fuss Gehende<br />
o Am Strassenrand anhalten und sich vergewissern, dass kein Fahrzeug in der Nähe<br />
ist, das nicht mehr anhalten kann<br />
o Bei Dunkelheit helle Kleidung und Reflektoren tragen<br />
Durch eine angemessene gestische Kommunikation zwischen zu Fuss Gehenden und<br />
Fahrzeuglenkenden vor dem Überqueren und während des Überquerens der Strasse können<br />
Konflikte zwischen beiden Verkehrsteilnehmern verhindert werden. Mit Kommunikation<br />
ist gemeint: nicht nur zu Fuss Gehende sollen das Verhalten der Personen in den<br />
Fahrzeugen beobachten, bevor sie den FGST betreten, sondern auch die Fahrzeuglenkenden<br />
sollen die zu Fuss Gehenden beim FGST genau beobachten. Denn dadurch kann<br />
das Folgeverhalten der entsprechenden Verkehrsteilnehmer abgeschätzt werden. So kann<br />
ein zu Fuss Gehender, der den Fahrzeuglenkenden genau im Auge behält, erahnen, ob er<br />
selbst vom Fahrzeuglenkenden bemerkt worden ist und und ob er sein Fahrzeug entsprechend<br />
verlangsamen wird. Umgekehrt kann ein wachsamer Fahrzeuglenker besser abschätzen,<br />
ob zu Fuss Gehende achtlos den Fussgängerstreifen betreten werden.<br />
Die Kommunikation zwischen den Verkehrsteilnehmern kann auch im wahren Sinne des<br />
Wortes verstanden werden. Die Kommunikation in Form von freundlichen Gesten oder<br />
Gesichtsausdrücken kann das Folgeverhalten des Gegenübers in nächsten Situationen<br />
positiv beeinflussen. Eine dankende Handbewegung des zu Fuss Gehenden an die Adresse<br />
des haltenden Fahrzeuglenkers bewirkt, dass die Akzeptanz der bestehenden Vortrittsregelung<br />
auf FGST von Seiten der Fahrzeuglenkenden erhöht und dass Fehlverhalten<br />
weiter reduziert wird.<br />
Bei einem FGST handelt es sich um eine Vortrittsregelung und nicht um eine Sicherheitseinrichtung.<br />
Es ist also von grosser Bedeutung, dass die zu Fuss Gehenden einen FGST<br />
nicht in der Meinung betreten, sie seien auf dieser Verkehrseinrichtung absolut sicher. Wie<br />
in anderen Verkehrssituationen gibt es Fehlverhalten von anderen Verkehrsteilnehmern,<br />
so dass immer wieder Konfliktsituationen entstehen können. Aus diesem Grund ist die<br />
oben beschriebene vorsichtige Verhaltensweise umso wichtiger, als damit Unfälle auf<br />
FGST vermieden werden können.<br />
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7 Glossar und Abkürzungsverzeichnis<br />
ASTRA<br />
bfu<br />
BVE<br />
BVU<br />
DLZ<br />
FGST<br />
IVT<br />
LPH<br />
LSA<br />
OIK<br />
SG<br />
Signal 4.11<br />
SLG<br />
SN<br />
SSV<br />
SV<br />
SVG<br />
SVV<br />
TBA<br />
TCS<br />
UVEK<br />
VRV<br />
VSS<br />
Bundesamt für Strassen<br />
Beratungsstelle für Unfallverhütung<br />
Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion des Kantons Bern<br />
Departement Bau, Verkehr und Umwelt des Kantons Aargau<br />
Dienstleistungszentrum<br />
Fussgängerstreifen<br />
Institut für Verkehrsplanung und Transportsysteme der ETH Zürich<br />
Leuchtpunkthöhe<br />
Lichtsignalanlage<br />
Oberingenieurkreis<br />
Strassengesetz<br />
Hinweissignal "Standort eines Fussgängerstreifens“; Nr. 4.11 gemäss SSV<br />
<strong>Schweiz</strong>er Licht-Gesellschaft<br />
<strong>Schweiz</strong>er Norm<br />
Signalisationsverordnung<br />
Strassenverordnung<br />
Strassenverkehrsgesetz<br />
<strong>Schweiz</strong>erischer Versicherungsverband<br />
Tiefbauamt des Kantons Bern<br />
Touring Club <strong>Schweiz</strong><br />
Eidgenössisches Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation<br />
Verkehrsregelnverordnung<br />
<strong>Schweiz</strong>erischer Verband der Strassen- und Verkehrsfachleute<br />
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Bibliographie<br />
bfu 2011: Unfallgeschehen auf Fussgängerstreifen im Herbst 2011. Bern.<br />
bfu 2012: Verkehrstechnische Anforderungen an Fussgängerstreifen. Kurzinfo. Bern.<br />
Bundesamt für Strassen (ASTRA) 2011. Fussgängerstreifen (Grundlagen). Bern.<br />
Departement Bau, Verkehr und Umwelt des Kantons Aargau. Abteilung Tiefbau 2004:<br />
Beleuchtung Fussgängerstreifen. Merkblatt. Aarau.<br />
Institut für Verkehrsplanung und Transportsysteme (IVT) der ETH Zürich 2003:<br />
Auswirkungen passiv beleuchteter Fussgängerstreifen auf die Verkehrssicherheit. Zürich.<br />
Arbeitshilfen des Tiefbauamts Kanton Bern<br />
Standards Kantonsstrassen<br />
Ittigen, den 23. April 2013<br />
Daniel Baumann<br />
Dipl. Ing. ETH/VSS<br />
Verkehrsingenieur SVI<br />
Alain Bützberger<br />
Dipl. Ing. ETH/SIA/VSS<br />
Verkehrsingenieur SVI<br />
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Anhang<br />
• Tabellen mit möglichen Massnahmen<br />
• Checkliste<br />
• Erhebungshandbuch<br />
• Ergebnisse der Farbtests mit Markierung<br />
• Detaillierte Liste der FGST mit Angabe der Defizite oder der Handlungsansätze<br />
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Tabellen zu Massnahmenvorschlägen (Beispiele pro Kategorie)<br />
FGST Ortschaft Mögliche Massnahme/-n<br />
1_247-55 Adelboden Erhöhung Trottoirrand beidseitig<br />
2_800 Biglen Keine<br />
3_387 Grandval Keine<br />
1_338.1 Leissigen Signal 4.11 montieren; Anschlag Trottoir und Mittelinsel absenken<br />
4_57 Bützberg Warteraum sichern<br />
4_488 Langenthal Inselpfosten errichten<br />
2_106 Rubigen Anschlag Trottoir beidseits leicht absenken<br />
3_66-5 Lengnau Keine<br />
2_536 Mittelhäusern Leichter Grünschnitt<br />
4_226 Schwarzenbach Anschlag Trottoir einseitig erhöhen, auf der anderen Seite leicht absenken<br />
3_201 Münchenbuchsee Warteraum sichern; Signal 4.11 montieren<br />
1_164-56 Thun Signal 4.11 montieren<br />
1_25 Thun Keine<br />
1_187 Richigen Mobile Elemente entfernen; Inselpfosten errichten<br />
2_388 Biglen Warteraum sichern; Anschlag Mittelinsel leicht absenken<br />
3_370 St-Imier Inselpfosten errichten<br />
1_263 Steffisburg Anschlag Trottoir einseitig leicht erhöhen<br />
3_466.5S Studen Leichter Grünschnitt<br />
2_364 Viehweid Anschlag Trottoir leicht absenken<br />
4_155 Burgdorf Warteraum sichern<br />
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FGST Ortschaft Mögliche Massnahme/-n<br />
2_285 Riggisberg Mittelinsel verbreitern; Inselpfosten aufstellen<br />
4_715 Oeschberg FGST verschieben; Signal 4.11 montieren<br />
3_624 Nods Mobile Elemente entfernen; Zaun und Mauer zurückversetzen<br />
3_113 Malleray Mittelinsel verbreitern (markiert); Signal 4.11<br />
3_1.8 Moosseedorf Leichter Grünschnitt<br />
2_333 Mühlethurnen FGST entfernen oder verschieben<br />
3_599 Lyss Mittelinsel verbreitern<br />
3_393 Nidau Mittelinsel verbreitern<br />
3_483.05 Ortschwaben Leichter Grünschnitt<br />
2_513 Liebefeld Mittelinsel verbreitern, Parkplätze entfernen<br />
3_280 Bargen Leichter Grünschnitt<br />
2_764 Belp Mittelinsel verbreitern; Inselpfosten aufstellen<br />
4_745 Bleienbach Zaun zurückversetzen; Anschlag Trottoir absenken<br />
1_206 Grindelwald Mittelinsel verbreitern<br />
3_349 Courtelary Mobile Elemente entfernen<br />
3_251 Fraubrunnen FGST um 2 m verschieben<br />
1_166.7 Längenschachen FGST verschieben; Mittelinsel verbreitern<br />
1_218.5 Lauterbrunnen FGST entfernen<br />
4_612 Roggwil Markierung verbreitern<br />
3_199 Schüpfen Mittelinsel verbreitern (markiert)<br />
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FGST Ortschaft Mögliche Massnahme/-n<br />
4_289 Affoltern i. E. FGST entfernen<br />
4_557 Heimiswil FGST verschieben; Signal 4.11 montieren<br />
2_358 Belp Leichter Grünschnitt; Signal 4.11 montieren<br />
3_491 Ins Mittelinsel erstellen<br />
2_500 Liebefeld Mauer zurückversetzen<br />
3_598 Schüpfen FGST verschieben (evtl. mit Mittelinsel); Trottoirnase bauen<br />
1_293 Thierachern FGST verschieben<br />
4_36 Oberönz Leichter Grünschnitt<br />
2_1 Zollikofen Leichter Grünschnitt<br />
2_307 Wabern Mittelinsel verbreitern<br />
4_88 Niederbipp Mittelinsel verbreitern; Warteraum sichern; Inselpfosten errichten<br />
4_79 Wynau Mittelinsel erstellen<br />
1_38.21 Interlaken Mittelinsel verbreitern; Trottoirnase bauen; leichter Grünschnitt<br />
3_615.7 Gampelen Mittelinsel verbreitern<br />
1_304 Amsoldingen Mittelinsel erstellen<br />
1_256.1 Thun Warteraum sichern; Parkplatz entfernen; Mittelinsel erstellen<br />
2_172 Rüfenacht Zaun und Leitplanke entfernen oder verschieben<br />
3_132 Court FGST verschieben<br />
2_233 Bümpliz Mittelinsel verbreitern; Parkplätze entfernen<br />
3_264 Bätterkinden FGST verschieben; Signal 4.11 montieren<br />
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FGST Ortschaft Mögliche Massnahme/-n<br />
1_291 Ausserorts FGST entfernen<br />
2_603 Boll-Sinneringen FGST verschieben<br />
2_811 Bremgarten Leichter Grünschnitt<br />
3_529 Erlach keine<br />
3_388 Grandval Mobile Elemente entfernen<br />
1_252 Gwatt Warteräume sichern<br />
4_233 Huttwil Parkplätze entfernen<br />
4_592 Koppigen Trottoirnase bauen; Warteraum sichern; Signal 4.11 montieren<br />
3_310 Büren a. A. FGST entfernen (Tempo-30-Zone)<br />
3_635.98<br />
Ligerz<br />
1_106.3 Zweisimmen FGST entfernen<br />
Mauer zurückversetzen, Warteraum sichern; Signal 4.11 montieren; Trottoir<br />
und Trottoirnase bauen<br />
4_804 Wiler b. U. FGST verschieben; Signal 4.11 montieren<br />
2_480 Wattenwil Leichter Grünschnitt; Mittelinsel verbreitern<br />
1_310 Unterseen Mittelinsel erstellen; Zaun zurücksetzen<br />
3_84 Tavannes Leichter Grünschnitt; Warteraum sichern<br />
1_398 Steffisburg Leichter Grünschnitt; Zaun zurückversetzen<br />
4_461 Niederbipp Mittelinsel verbreitern; Einspurstrecke hinter den FGST verschieben<br />
1_195.2 Matten b. I. Mittelinsel erstellen; Trottoirnase bauen<br />
2_708 Laupen Mobile Elemente entfernen; Parkplätze entfernen<br />
3_336 Corgément Parkplätze entfernen; Mittelinsel verbreitern<br />
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