Kosten der Unterkunft (pdf, 692.7 KB) - Die Senatorin für Soziales ...
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7. Verfahren bei Überschreitung <strong>der</strong> Richtwerte<br />
Es gilt <strong>der</strong> Grundsatz, dass nicht angemessene Aufwendungen so lange in tatsächlicher<br />
Höhe als Bedarf anzuerkennen sind, wie es dem/<strong>der</strong> alleinstehenden Leistungsberechtigten<br />
o<strong>der</strong> <strong>der</strong> Bedarfsgemeinschaft nicht möglich o<strong>der</strong> nicht zuzumuten<br />
ist, die Aufwendungen zu senken, insbeson<strong>der</strong>e wenn keine kostengünstigere Wohnung<br />
tatsächlich erreichbar ist.<br />
Es ist zunächst festzustellen, ob die tatsächlich anfallenden Aufwendungen über dem<br />
Richtwert nach Nr. 5.2 liegt. Das bedeutet allerdings noch nicht, dass diese Aufwendungen<br />
unangemessen sind. Daher ist bei einer Überschreitung des Richtwertes eine<br />
Prüfung einzuleiten, welche <strong>der</strong> Feststellung dient, ob Kriterien vorliegen, die die<br />
Übernahme höherer <strong>Kosten</strong> rechtfertigen, beispielsweise weil Beson<strong>der</strong>heiten des Einzelfalls<br />
vorliegen und dies rechtfertigen. Eine solche Prüfung ist nicht gleichzusetzen<br />
mit einem sog. <strong>Kosten</strong>senkungsverfahren (siehe G.).<br />
<strong>Die</strong> Prüfung, ob einzelfallbezogene Gründe vorliegen, die eine höhere angemessene<br />
Miete rechtfertigen, wird in mehreren Schritten durchgeführt:<br />
A. Den Betroffenen ist zunächst ein Informationsschreiben auszuhändigen o<strong>der</strong> zuzusenden,<br />
in dem das Verfahren bei unangemessen hohen <strong>Unterkunft</strong>skosten erläutert<br />
wird.<br />
B. Sollten Gründe vorgetragen werden, die <strong>der</strong> zuständigen <strong>Die</strong>nststelle bis dahin<br />
nicht bekannt waren, sind diese im Weiteren einzelfallbezogen zu prüfen (§ 20 ff.<br />
SGB X)<br />
C. Prüfung <strong>der</strong> Angemessenheit <strong>der</strong> <strong>Unterkunft</strong>skosten im Einzelfall (Ermessensausübung)<br />
D. Ausschöpfung von Selbsthilfemöglichkeiten<br />
E. Zumutbarkeit eines Wohnungswechsels<br />
F. Wirtschaftlichkeitsprüfung<br />
G. <strong>Kosten</strong>senkungsverfahren<br />
Zu C. bis G im Einzelnen:<br />
C. Prüfung des Ermessens im Einzelfall<br />
Beson<strong>der</strong>e Umstände zur Anerkennung von Mietpreisen, die die Richtwerte überschreiten,<br />
können insbeson<strong>der</strong>e in folgenden Fällen gegeben sein:<br />
1. Überschreitet <strong>der</strong> Mietpreis einer Wohnung wegen dazugehöriger/m Garage<br />
o<strong>der</strong> Einstellplatz den im Einzelfall maßgeblichen Richtwert, kann <strong>der</strong> hierauf<br />
entfallende Preisanteil solange als angemessen anerkannt werden, wie die<br />
Garage o<strong>der</strong> <strong>der</strong> Einstellplatz nicht gegen Entgelt abgegeben werden kann<br />
(bspw. wegen fehlen<strong>der</strong> Genehmigung des Vermieters).<br />
2. Es liegen wegen einer Pflegebedürftigkeit o<strong>der</strong> Behin<strong>der</strong>ung eines im Haushalt<br />
lebenden Familienmitglieds beson<strong>der</strong>e Anfor<strong>der</strong>ungen an die Wohnsituation<br />
vor. Es können die Werte für eine um eine Person größere <strong>Unterkunft</strong> zugrunde<br />
gelegt werden.<br />
Bei behin<strong>der</strong>tengerechten Wohnungen (barrierefreie und <strong>der</strong> individuellen Behin<strong>der</strong>ung<br />
entsprechende Wohnungen) für Rollstuhlbenutzer o<strong>der</strong> Rollstuhlbenutzerinnen,<br />
ist die Angemessenheit darüber hinaus stets individuell zu be-<br />
Verwaltungsanweisung zu § 22 SGB II<br />
und §§ 35, 36 SGB XII<br />
Aktenplan-Nr. 20-01/1-0<br />
Aktenplan-Nr. SGB XII 111-02<br />
Seite 6<br />
Stand: 14.10.2013