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Bekanntmachungstext - Stadt Dormagen

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Bekanntmachung<br />

a) 145. Änderung des Flächennutzungsplanes der <strong>Stadt</strong> <strong>Dormagen</strong> Bereich<br />

„Sportzentrum Stürzelberg“ und Bebauungsplan Nr. 493 „Sportzentrum Stürzelberg“<br />

- Inkrafttreten<br />

Der von der 145. Flächennutzungsplanänderung und der Bebauungsplanaufstellung Nr. 493<br />

betroffene Bereich liegt südlich des Stürzelberg-Centers/Bahnstraße zwischen dem Wohngebiet<br />

„Stürzelberg West“/ Am Schneckenacker, dem Bahleswinkelhof und dem Gewerbegebiet „St. Peter/<br />

Wahler Berg“ östlich der B 9 (s. Kartenausschnitt a). Durch die 145. FNP-Änderung wird die<br />

Darstellung „Fläche für die Landwirtschaft“ in „Fläche für den Gemeinbedarf mit der<br />

Zweckbestimmung Sportzentrum (Sportplatz, Turnhalle, Jugendeinrichtung) und Grünfläche für<br />

Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft und<br />

Parkanlage“ geändert, um so mit dem parallel laufenden Bebauungsplanverfahren Nr. 493 die<br />

planungsrechtlichen Voraussetzungen zur avisierten Errichtung eines neues Sport- und<br />

Freizeitzentrums zu schaffen.<br />

b) 153. Änderung des Flächennutzungsplanes der <strong>Stadt</strong> <strong>Dormagen</strong> und Bebauungsplan<br />

Nr. 335 "Rheinfeld - Memeler Straße"- 7. vereinfachte Änderung – Inkrafttreten<br />

Mit der 153. Änderung des Flächennutzungsplanes und der 7. vereinfachte Änderung des<br />

Bebauungsplanes Nr. 335 wird für den Bereich des zwischen der Walhovener Straße und der<br />

Regenbogenschule gelegenen Grundstückes Gemarkung <strong>Dormagen</strong>, Flur 29, Flurstück 1047 (s.<br />

Kartenausschnitt b) die bisherige Ausweisung „öffentliche Grünfläche mit der Zweckbestimmung<br />

Parkanlage“ in „Fläche für den Gemeinbedarf mit der Zweckbestimmung sozialen Zwecken<br />

dienende Gebäude und Einrichtungen“ geändert, um die planungsrechtlichen Voraussetzungen für<br />

eine Nutzung als „Freispielfläche“ für Kinder der angrenzenden offenen Ganztagesschule zu<br />

schaffen.


Zu a) und b) Bekanntmachungsanordnung :<br />

Die Genehmigung der 145. Änderung des Flächennutzungsplanes vom 02.07.2013 (Az.<br />

35.02.01.01-23Dor-145-661) gem. § 6 Abs. 5 BauGB* durch die Bezirksregierung Düsseldorf und<br />

der Satzungsbeschluss des Rates der <strong>Stadt</strong> <strong>Dormagen</strong> vom 19.02.2013 zum Bebauungsplan Nr.<br />

493 „Sportzentrum Stürzelberg“ sowie die Genehmigung der 153. Änderung des<br />

Flächennutzungsplanes vom 14.06.2013 (Az. 35.02.01.01-23Dor-153-698) gem. § 6 Abs. 5<br />

BauGB* durch die Bezirksregierung Düsseldorf und der Satzungsbeschluss des Rates der <strong>Stadt</strong><br />

<strong>Dormagen</strong> zur 7. vereinfachte Änderung des Bebauungsplanes Nr. 335 „Rheinfeld-Memeler Straße“<br />

vom 19.02.2013 werden hiermit gemäß § 10 Abs. 3 BauGB* öffentlich bekannt gemacht. Mit dieser<br />

Bekanntmachung werden die 145. und die 153. Änderung des Flächennutzungsplanes der <strong>Stadt</strong><br />

<strong>Dormagen</strong> wirksam und treten der Bebauungsplan Nr. 493 sowie die 7. vereinfachte Änderung des<br />

Bebauungsplanes Nr. 335 als Satzungen in Kraft. Die Bauleitplanungen jeweils mit ihren<br />

Begründungen und zusammenfassenden Erklärungen werden bei der <strong>Stadt</strong> <strong>Dormagen</strong>, Fachbereich<br />

Städtebau, Math.-Giesen-Str.11, 41540 <strong>Dormagen</strong>, ab sofort montags bis mittwochs und freitags<br />

von 8.30 bis 12.00 Uhr, donnerstags von 14.00 bis 18.00 Uhr (oder nach Terminvereinbarung) zu<br />

jedermanns Einsicht bereitgehalten. Auf Verlangen wird über die Inhalte der Bauleitplanungen<br />

Auskunft erteilt.<br />

Auf folgende Vorschriften wird hingewiesen:<br />

Hinweis auf Fälligkeit und Erlöschen der Entschädigungsansprüche nach § 44 Abs. 3 Satz<br />

1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB*<br />

§ 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 BauGB* lauten: „Der Entschädigungsberechtigte kann Entschädigung<br />

verlangen, wenn die in den §§ 39 bis 42 bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind. Er<br />

kann die Fälligkeit des Anspruches dadurch herbeiführen, dass er die Leistung der Entschädigung<br />

schriftlich bei dem Entschädigungspflichtigen beantragt."<br />

§ 44 Abs. 4 BauGB* lautet: „Ein Entschädigungsanspruch erlischt, wenn nicht innerhalb von 3<br />

Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die in Abs. 3 Satz 1 bezeichneten


Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruches herbeigeführt wird."<br />

(Entschädigungspflichtiger wäre die <strong>Stadt</strong> <strong>Dormagen</strong>)<br />

Hinweis auf die Beachtlichkeit der Verletzung von Vorschriften über die Aufstellung des<br />

Flächennutzungsplanes oder der Satzungen nach § 215 Abs. 1 BauGB*<br />

§ 215 Abs. 1 BauGB* lautet:<br />

„..(1) Unbeachtlich werden<br />

1. eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 beachtliche Verletzung der dort bezeichneten<br />

Verfahrens- und Formvorschriften,<br />

2. eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 beachtliche Verletzung der Vorschriften über das<br />

Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und<br />

3. nach § 214 Abs. 3 Satz 2 beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs, wenn sie nicht innerhalb<br />

eines Jahres seit Bekanntmachung des Flächennutzungsplans oder der Satzung schriftlich<br />

gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend<br />

gemacht worden sind. Satz 1 gilt entsprechend, wenn Fehler nach § 214 Abs. 2a beachtlich sind.<br />

..“<br />

Hinweis auf die Rechtsfolgen nach § 7 Abs. 6 Satz 1 GO NRW **<br />

§ 7 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 GO NRW lautet:<br />

„..Die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes kann gegen Satzungen,<br />

sonstige ortsrechtliche Bestimmungen und Flächenutzungspläne nach Ablauf eines Jahres seit ihrer<br />

Verkündung nicht mehr geltend gemacht werden, es sei denn<br />

a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren nicht<br />

durchgeführt wurde,<br />

b) die Satzung, die sonstige ortsrechtliche Bestimmung oder der Flächennutzungsplan ist nicht<br />

ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,<br />

c) der Bürgermeister hat den Ratsbeschluss vorher beanstandet oder<br />

d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Gemeinde vorher gerügt und dabei die<br />

verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt. ..“<br />

<strong>Stadt</strong> <strong>Dormagen</strong>, den 03.07.2013<br />

Hoffmann<br />

Bürgermeister<br />

*) BauGB = Baugesetzbuch in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.09.2004 (BGBl. I S.<br />

2414) - in der zurzeit geltenden Fassung -<br />

**) GO NRW in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 666 ff) -in der<br />

zurzeit geltenden Fassung-

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